Durchführungsverordnung (EU) 2020/94 der Kommission vom 22. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 hinsichtlich der Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine und zur Abweichung von dieser Durchführungsverordnung für das Kontingentsjahr 2020
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2020/94@2020-01-22/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, insbesondere auf Artikel 187 Absatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss (EU) 2019/2145 des Rates genehmigte der Rat im Namen der Europäischen Union das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen (im Folgenden das Abkommen).
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 der Kommission ist die Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine vorgesehen.
(3) Gemäß dem Abkommen erhöht die Union das in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 festgelegte Zollkontingent für Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren, und für Fleisch von Truthühnern und Hühnern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, der unter die laufende Nummer 09.4273 fallenden KN-Codes um 50000 Tonnen.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 sollte daher geändert werden, um die gemäß dem Abkommen zur Verfügung zu stellenden Zollkontingentsmengen zu berücksichtigen.
(5) Das Abkommen tritt am 1. Februar 2020 in Kraft. Für das Kontingentsjahr 2020 sollten die zusätzlichen Mengen an Geflügelfleischerzeugnissen für das gemäß dem Abkommen zur Verfügung zu stellende Zollkontingent unter Berücksichtigung des Datums des Inkrafttretens des Abkommens anteilig berechnet werden. Ab dem am 1. Januar 2021 beginnenden Kontingentszeitraum sollten die gesamten jährlichen Mengen an Geflügelfleischerzeugnissen im Rahmen des Abkommens verfügbar sein.
(6) Die der Ukraine im Rahmen des Abkommens zugeteilte zusätzliche Zollkontingentsmenge für Geflügelfleischerzeugnisse sollte ab dem 1. Februar 2020, dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens, verfügbar gemacht werden. Gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 wird das der Ukraine zugeteilte Zollkontingent für Geflügelfleischerzeugnisse quartalsweise verwaltet.
(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 erstreckt sich der Zeitraum für Anträge auf Einfuhrrechte auf die ersten sieben Tage des Monats, der jedem Quartal vorangeht. Daher wird der Antragszeitraum für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2020 am Datum des Inkrafttretens des Abkommens bereits abgelaufen sein. Demzufolge sollte ein zusätzlicher Antragszeitraum für Einfuhrrechte für die zusätzliche Zollkontingentsmenge im Rahmen des Abkommens für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2020 festgesetzt werden, der sich auf die ersten sieben Tage des Monats Februar 2020 erstreckt.
(8) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 müssen Antragsteller auf Einfuhrrechte bei der ersten Beantragung für ein bestimmtes Kontingentsjahr nachweisen, dass sie eine bestimmte Menge Geflügelerzeugnisse der KN-Codes 0207, 02109939, 160231, 160232 oder 16023921 im Rahmen der geltenden Zollvorschriften eingeführt haben oder haben einführen lassen (im Folgenden Referenzmenge); dieser Nachweis muss sich auf den Zwölfmonatszeitraum beziehen, der einen Monat vor der ersten Beantragung endet. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung werden solche Nachweise über frühere Einfuhren bereits von Antragstellern vorgelegt worden sein, die im Dezember 2019 Einfuhrrechte für ein Viertel der im Dezember 2019 bereitgestellten ursprünglichen Menge von 19200 Tonnen beantragt haben. Die im Abkommen vorgesehene jährliche Menge für das Kontingentsjahr 2020 beträgt jedoch 65033 Tonnen. Somit besteht das Risiko, dass die von den Antragstellern auf Einfuhrrechte im Dezember 2019 vorgelegten Nachweise über frühere Einfuhren die im Abkommen vorgesehene Erhöhung der Kontingentsmengen nicht berücksichtigen. Daher ist es angebracht, jenen Antragstellern, die im Dezember 2019 Nachweise über frühere Einfuhren vorgelegt haben, einen zusätzlichen Zeitraum für die Vorlage zusätzlicher Nachweise über frühere Einfuhren einzuräumen.
(9) In Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 ist die Gesamtmenge der Erzeugnisse, die ein Antrag auf Einfuhrrechte in jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 der genannten Durchführungsverordnung umfassen kann, auf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers festgesetzt. Damit für den mit der vorliegenden Verordnung eingeräumten zusätzlichen Antragszeitraum ein einheitlicher Rahmen gilt, sollte eine solche Obergrenze auch für den zusätzlichen Antragszeitraum für Einfuhrrechte für die zusätzliche Zollkontingentsmenge im Rahmen des Abkommens für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2020 gelten.
(10) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Diese Verordnung sollte ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gelten. Daher sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 für das Kontingentsjahr 2020
(1) Abweichend von Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 wird für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4273 gemäß Anhang I der genannten Durchführungsverordnung in der durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung die zusätzliche Menge von 8333 Tonnen für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2020 zur Verfügung gestellt.
(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 werden für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4273 gemäß Anhang I der genannten Durchführungsverordnung in der durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2020 Anträge auf Einfuhrrechte für die in Absatz 1 genannte zusätzliche Menge in den ersten sieben Tagen des Monats Februar 2020 gestellt.
(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 können Antragsteller, die im Dezember 2019 Einfuhrrechte beantragt haben, zusätzliche Nachweise über die Menge an Geflügelerzeugnissen der KN-Codes 0207, 02109939, 160231, 160232 oder 16023921 vorlegen, die sie im Zeitraum vom 1. November 2018 bis einschließlich 31. Oktober 2019 im Rahmen der geltenden Zollvorschriften eingeführt haben oder haben einführen lassen. Solche zusätzlichen Nachweise über frühere Einfuhren sind in den ersten sieben Tagen des Monats Februar 2020 vorzulegen.
Artikel 3 Im Februar 2020 eingereichte Anträge auf Einfuhrrechte
Die Gesamterzeugnismenge, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 im Februar 2020 ein Antrag auf Einfuhrrechte eingereicht wird, darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Für Antragsteller, die zusätzliche Nachweise gemäß Artikel 2 Absatz 3 vorgelegt haben, wird die Referenzmenge unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Nachweise festgesetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Februar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Januar 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen
ANNEX
ANHANG
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ex ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Zulassung zum Präferenzsystem. Laufende Nummer KN-Codes Beschreibung Einfuhrzeitraum Menge in Tonnen (Nettogewicht) Anwendbarer Zollsatz (EUR/Tonne) 09.4273 02071130 02071190 020712 02071310 02071320 02071330 02071350 02071360 02071370 02071399 02071410 02071420 02071430 02071450 02071460 02071470 02071499 020724 020725 02072610 02072620 02072630 02072650 02072660 02072670 02072680 02072699 02072710 02072720 02072730 02072750 02072760 02072770 02072780 02072799 02074130 02074180 020742 02074410 02074421 02074431 02074441 02074451 02074461 02074471 02074481 02074499 02074510 02074521 02074531 02074541 02074551 02074561 02074581 02074599 02075110 02075190 02075290 02075410 02075421 02075431 02075441 02075451 02075461 02075471 02075481 02075499 02075510 02075521 02075531 02075541 02075551 02075561 02075581 02075599 02076005 02076010 ex02076021 02076031 02076041 02076051 02076061 02076081 02076099 02109939 160231 160232 16023921 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren; Fleisch von Truthühnern und Hühnern, anders zubereitet oder haltbar gemacht Jahr 2020 Ab 2021 65033 70000 0 09.4274 020712 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, unzerteilt, gefroren 20000 0