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Verordnung (EU) 2021/1069 des Rates vom 28. Juni 2021 zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten in der Ostsee nach der Verordnung (EU) 2020/1579 und zur Änderung bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern nach der Verordnung (EU) 2021/92

In KraftFassung 2021-06-28seit 2021-01-01
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/1069@2021-06-28/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2020/1579
    2. Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) 2021/92
    3. Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
  2. ANNEX
  3. ANHANG
  4. TEIL A
  5. TEIL B
  6. TEIL C
  7. (6) Tabelle A Tabelle B

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 festgesetzt. Am 28. Mai 2021 hat der Internationale Rat für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) ein überarbeitetes wissenschaftliches Gutachten zu Fängen von Hering im Bottnischen Meerbusen für 2021 veröffentlicht. Mit dem Gutachten werden die Zahl für Fänge aktualisiert und die darin enthaltenen Empfehlungen auf den Status eines MSY-Gutachtens (maximum sustainable yield; höchstmöglicher Dauerertrag) der Kategorie 1 heraufgestuft. Die Fangmöglichkeiten für Hering im Bottnischen Meerbusen sollten entsprechend angepasst und daher die Verordnung (EU) 2020/1579 entsprechend geändert werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2021 festgelegt.

(3) Nach dem ICES-Gutachten vom 13. April 2021 sollten die Fänge von Sprotte (Sprattus sprattus) in der ICES-Division 3a (Kattegat/Skagerrak) und im ICES-Untergebiet 4 (Nordsee) im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 höchstens 106715 Tonnen betragen. Die Fangmöglichkeiten für Sprotte für diesen Zeitraum sollten daher auf 87186 Tonnen in den Uniongewässern der ICES-Division 2a und im ICES-Untergebiet 4 sowie auf 19529 Tonnen in der ICES-Division 3a entsprechend dem höchstmöglichen Dauerertrag festgesetzt werden.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2021/92 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (total allowable catch, TAC) für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern der Fischereikommission für den östlichen Zentralatlantik 34.1.1 für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 auf Null festgesetzt, solange kein wissenschaftliches Gutachten für diesen Zeitraum vorliegt. Der ICES wird sein Gutachten für diesen Bestand Ende Juni 2021 vorlegen. Um zu gewährleisten, dass die Fangtätigkeiten fortgesetzt werden können, bis die TAC auf der Grundlage des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens festgesetzt wurde, sollte eine vorläufige TAC von 5744 Tonnen auf der Basis der im dritten Quartal 2020 getätigten Fänge festgesetzt werden.

(5) Die Zahlen in Anhang VI Nummer 6 der Verordnung (EU) 2021/92 sollten geändert werden, um den zwischen einigen Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen Rechnung zu tragen, ausschließlich für das Jahr 2021 vorübergehend bestimmte Mengen an Einsatz- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun untereinander zu übertragen. Diese Änderungen wurden der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) durch einen geänderten Aufzuchtmanagementplan der Union mitgeteilt und wirken sich nicht auf die Gesamtaufzucht- und -einsatzkapazität der Union im ICCAT-Übereinkommensbereich aus.

(6) Die in der Verordnung (EU) 2020/1579 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Die Bestimmungen, die durch die vorliegende Änderungsverordnung zu Fangbeschränkungen für Hering im Bottnischen Meerbusen festgelegt werden, sollten daher auch ab dem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden.

(7) Die vorliegende Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die Fangsaison für Sprotte und Sardelle rechtzeitig am 1. Juli 2021 beginnen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2020/1579

Die Verordnung (EU) 2020/1579 wird gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) 2021/92

Die Verordnung (EU) 2021/92 wird gemäß den Teilen B und C des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2021. Artikel 2 gilt ab dem 1. Juli 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021. Im Namen des Rates Der Präsident M. do C. Antunes

ANNEX

ANHANG

TEIL A

Im Anhang der Verordnung (EU) 2020/1579 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den ICES-Unterdivisionen 30-31 folgende Fassung: Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unterdivisionen 30-31 (HER/30/31.) Finnland 96321 Analytische TAC Schweden 21164 Union 117485 TAC 117485

TEIL B

Anhang IA der Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung: Art: Sprotte und dazugehörige Beifänge Sprattus sprattus Gebiet: 3a (SPR/03A.) Dänemark 13086 Analytische TAC Deutschland 27 Schweden 4951 Union 18064 TAC 19529

2. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreich und der Union des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a erhält folgende Fassung: Art: Sprotte und dazugehörige Beifänge Sprattus sprattus Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a (SPR/2AC4-C) Belgien 993 Analytische TAC Dänemark 78553 Deutschland 993 Frankreich 993 Niederlande 993 Schweden 1330 Union 83855 Norwegen 0 Färöer 0 Vereinigtes Königreich 3331 TAC 87186

3. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1 erhält folgende Fassung: Art: Sardelle Engraulis encrasicolus Gebiet: 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (ANE/9/3411) Spanien 2747 Vorsorgliche TAC Portugal 2997 Union 5744 TAC 5744

TEIL C

In Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/92 erhält Nummer 6 folgende Fassung:

(6) Tabelle A Tabelle B

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen) Spanien 10 11852 Italien 13 9564 Griechenland 2 2100 Zypern 3 3000 Kroatien 7 7880 Malta 6 14511 Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Spanien 6850 Italien 1739,5 Griechenland 785 Zypern 2195 Kroatien 2947 Malta 10260,5 Portugal 350

Fassungen

  1. 2021-06-28