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Verordnung (EU) 2021/1109 der Kommission vom 1. Juli 2021 über eine Schließung der Fischerei auf Rote Tiefseegarnelen in den geografischen GFCM-Untergebieten 9, 10 und 11 für bestimmte Schiffe unter der Flagge Italiens

In KraftFassung 2021-07-01seit 2021-07-08
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/1109@2021-07-01/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Fischereiaufwand
    2. Artikel 2 Verbote
    3. Artikel 3 Inkrafttreten
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/90 des Rates sind die Fangmöglichkeiten für 2021 festgelegt worden.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Informationen gilt der höchstzulässige Fischereiaufwand für Rote Tiefseegarnelen in den geografischen GFCM-Untergebieten 9, 10 und 11 für Schiffe, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind und eine Länge über alles von 24 Metern oder mehr haben, für das Jahr 2021 als erreicht.

(3) Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Fischereiaufwand

Der Italien für die Bestandsgruppe Roter Tiefseegarnelen in den im Anhang genannten geografischen GFCM-Untergebieten 9, 10 und 11 für 2021 zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erreicht.

Artikel 2 Verbote

Die Befischung der Bestandsgruppe gemäß Artikel 1 durch Schiffe, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind und eine Länge über alles von 24 Metern oder mehr haben, ist ab dem im Anhang genannten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Juli 2021 Für die Kommission, im Namen der Präsidentin, Virginijus Sinkevičius Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG

Nr. 10/TQ90 Mitgliedstaat Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe EFF2/MED2_TR4 Bestandsgruppe Rote Tiefseegarnele in den Untergebieten 9, 10 und 11 Länge über alles der betroffenen Schiffe ≥ 24 Meter Datum der Schließung 15.6.2021

Fassungen

  1. 2021-07-01