Beschluss (EU) 2021/1207 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Änderung der Entscheidung 2003/77/EG zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/1207@2021-07-19/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, das dem Vertrag über die Europäische Union sowie dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, braucht die Union Vorreiter in den Bereichen Klima und Ressourcen, die bis 2030 die ersten kommerziellen Anwendungen bahnbrechender Technologien in Schlüsselbranchen entwickeln, sowie eine CO2-freie Stahlerzeugung bis 2030.
(2) Gemäß der Entscheidung 2003/76/EG des Rates muss die Kommission das Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl so verwalten, dass ein langfristiger Ertrag gewährleistet ist. In der Entscheidung 2003/77/EG des Rates sind die mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung dieses Vermögens festgelegt. Nach Maßgabe des Artikels 2 der Entscheidung 2003/77/EG muss die Kommission diese Leitlinien überprüfen oder ergänzen sowie eine Neubewertung ihrer Funktionsweise und Wirksamkeit vornehmen.
(3) Um sinnvolle Unterstützung für vielversprechende Kooperationsforschungsprojekte bereitzustellen, deren kritische Masse ausreicht und deren Mehrwert für die Union groß genug ist, um die Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Gesundheit und Sicherheit sowie die Arbeitsbedingungen in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu verbessern, muss dafür gesorgt werden, dass bis zum Jahr 2027 Zahlungen im Zusammenhang mit der jährlichen Mittelzuweisung nach der Definition und Festlegung des Artikels 2 der Entscheidung 2003/76/EG zur Finanzierung solcher Projekte geleistet werden. Diese Zahlungen sollten aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen sowie aus den Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens bis zu dem Jahresbetrag finanziert werden, der von der benannten Dienststelle der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2003/76/EG und der Entscheidung 2008/376/EG des Rates festgelegt wurde.
(4) Die Erfahrungen, die im letzten Fünfjahreszeitraum der Umsetzung der Finanzleitlinien (2012-2017) gesammelt wurden, und die Entwicklung der Bedingungen an den Finanzmärkten zeigen, dass es einer Anpassung dieser Leitlinien bedarf.
(5) Das nach den Entnahmen bis 2027 verbleibende Vermögen im Zusammenhang mit der jährlichen Mittelzuweisung entsprechend der Entscheidung 2003/76/EG sollte auf der Grundlage eines längerfristigen Anlagehorizonts verwaltet werden, um eine weitere Diversifizierung zu ermöglichen.
(6) Im Durchschnitt ist die Anlage eines großen Teils des Vermögens auf längere Sicht mit höheren erwarteten Renditen vereinbar, wobei die Möglichkeit erhöhter kurzfristiger Schwankungen zu berücksichtigen ist. Gleichwohl sollten die Anlagen darauf abzielen, einen ausreichenden Betrag an liquiden Mitteln für die jährlichen Zahlungen sicherzustellen, die von der benannten Dienststelle der Kommission auf der Grundlage der Entscheidungen 2003/76/EG und 2008/376/EG angefordert werden.
(7) Die Finanzleitlinien sollten einen flexibleren Ansatz in Bezug auf die technischen Aspekte der Umsetzung ermöglichen und geeignete Anlageinstrumente zur Erreichung der Anlageziele festlegen.
(8) Die Klassen von Vermögenswerten sollten nicht für sich allein, sondern bezüglich ihrer Funktion betrachtet werden, die sie in einem diversifizierten Portfolio erfüllen. Eine Diversifizierung zwischen den Klassen von Vermögenswerten führt historisch gesehen zu höheren Renditen bei gleichem Risiko. Die Korrelation zwischen Vermögenswerten ist wichtig, um Entscheidungen über die Portfoliostruktur im Zusammenhang mit dem Gesamtanlagerisiko und der Rendite zu treffen.
(9) Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sollten auf der Grundlage einer Anlagestrategie verwaltet werden, die in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung und einer strategischen Benchmark unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Risikotoleranz der Vermögenswerte zum Ausdruck kommt. Die Benchmark bietet den Vermögensverwaltern langfristige Orientierung bei Anlagen, und zwar in Form von Strukturierungen in Bezug auf die verschiedenen Klassen von Vermögenswerten.
(10) Die Finanzleitlinien sollten Anlagen in hochliquide auf US-Dollar lautende Anleihen, die von staatlichen, supranationalen und kommunalen Stellen und Regierungsbehörden begeben werden, ermöglichen, um für eine stärkere Diversifizierung zu sorgen und gleichzeitig die Risiken von Verlusten aufgrund von Wechselkursschwankungen — in angemessenem Umfang — abzusichern. Die Kommission sollte vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission über Investitionen in andere Vermögenswerte entscheiden können, die auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften oder anderer Mitgliedstaaten lauten. Diese Entscheidungen sollten sich auf einen umfassend begründeten Nachweis der Vorteile der betreffenden Anlage in Bezug auf die Wertentwicklung des Vermögens stützen. Die Finanzleitlinien sollten das Spektrum der infrage kommenden Anlagen erweitern, um die Möglichkeit eines diversifizierten Engagements in breiten Marktindizes, bestimmten geografischen Sektoren und bestimmten Klassen von Vermögenswerten zu bieten.
(11) Die Finanzleitlinien sollten andere Finanzierungsinstrumente wie Futures, Forwards und Swaps für die Verwaltung von Risiken, etwa Zins- und Währungsrisiken, zulassen.
(12) Investitionspraktiken, bei denen ökologische, soziale und Governance-bezogene Aspekte (ESG-Faktoren) berücksichtigt werden, gewinnen zunehmend an Bedeutung und sollten bei Anlageentscheidungen beachtet werden. Die Entscheidung 2003/77/EG sollte dahin gehend geändert werden, dass Investitionspraktiken, bei denen ESG-Faktoren berücksichtigt werden, eingeführt werden, indem sowohl ein Positiv-Screening zur Förderung der Berücksichtigung ESG-bezogener Erwägungen bei der Auswahl der Anlagen als auch ein Negativ-Screening in Form einer Liste der aus ethischen oder moralischen Gründen für Geldanlagezwecke ausgeschlossenen Tätigkeiten vorgesehen wird.
(13) Der Jahresbericht der Kommission an die Mitgliedstaaten über die entsprechend den Finanzleitlinien durchgeführten Verwaltungstätigkeiten sollte Angaben zur Strukturierung in Bezug auf die verschiedenen Klassen von Vermögenswerten enthalten. Ferner sollte im Jahresbericht jede größere Änderung der strategischen Portfoliostrukturierung erläutert werden.
(14) Die Entscheidung 2003/77/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(15) Angesichts der strukturellen Verbindung zur Entscheidung 2003/76/EG sollte diese Änderung erst ab dem Tag des Geltungsbeginns des Beschlusses (EU) 2021/1208 gelten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2003/77/EG wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 1
1.
Artikel 1a
Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden so verwaltet, dass im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung von 111 Mio. EUR jährliche Zahlungen zur Finanzierung der kooperativen Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren geleistet werden. Die jährlichen Zahlungen werden aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen sowie aus den Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl bis zu dem Jahresbetrag finanziert, der von der benannten Dienststelle der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2003/76/EG und der Entscheidung 2008/376/EG des Rates festgelegt wurde.
Artikel 1
2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem Tag des Geltungsbeginns des Beschlusses (EU) 2021/1208.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. Podgoršek
ANNEX
ANHANG Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
1. VERWENDUNG DER MITTEL Das Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung, einschließlich ihres Darlehensbestands und ihrer Anlagen, wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS in Form von ausstehenden Anleihen, von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen und von nicht vorauszusehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Soweit das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl nicht benötigt werden, um den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nachzukommen, werden diese Vermögenswerte im Einklang mit dem gewählten Anlagehorizont umsichtig angelegt, um Renditen zu erzielen, die dazu verwendet werden können, die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren. Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden dazu eingesetzt, im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung von 111 Mio. EUR jährliche Zahlungen für die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu leisten. Diese Zahlungen erfolgen aus den Nettoeinnahmen, die aus den Anlagen erzielt werden. Reichen diese Nettoeinnahmen für die jährliche Mittelzuweisung nicht aus, so werden sie durch die Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ergänzt. Nach 2027 wird das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.
2. ANLAGEHORIZONT, ANLAGEZIEL UND RISIKOTOLERANZ Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden mit dem Ziel angelegt, den Vermögenswert zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern (im Folgenden Anlageziel). Das Anlageziel wird über den Anlagehorizont verfolgt und muss mit einem hohen Konfidenzniveau erreicht werden. Das Vermögen wird gemäß den Aufsichtsregeln und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren verwaltet. Zur Verwirklichung des Anlageziels wird eine umsichtige Anlagestrategie verfolgt, die auf einem hohen Maß an Diversifizierung zwischen den infrage kommenden Klassen von Vermögenswerten, geografischen Gebieten, Emittenten und Laufzeiten beruht (im Folgenden Anlagestrategie). Die Anlagestrategie wird unter Berücksichtigung des Anlagehorizonts festgelegt und stellt sicher, dass die erforderlichen Mittel bei Bedarf in ausreichend liquider Form zur Verfügung stehen. Die Anlagestrategie wird in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung zum Ausdruck gebracht, in der die indikativen Zielstrukturierungen in Bezug auf die verschiedenen Kategorien infrage kommender finanzieller Vermögenswerte festgelegt werden. Die Kommission bringt die strategische Portfoliostrukturierung in Form einer strategischen Benchmark (im Folgenden Benchmark) zum Ausdruck, an der die Wertentwicklung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl gemessen wird. Die Anlagestrategie und die Benchmark werden von der Kommission vorgeschlagen und mit dem Rechnungsführer der Kommission nach Konsultation mit den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission vereinbart. Die Anlagestrategie und die Benchmark können im Falle einer ordnungsgemäß dokumentierten und begründeten Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen, einer wesentlichen Änderung des Bedarfs und der Situation der beitragenden Instrumente oder einer signifikanten Änderung der Schätzungen der Zu- bzw. Abflüsse von der Kommission geändert werden. Das Verfahren für die Änderung der Anlagestrategie ist dasselbe wie für ihre ursprüngliche Annahme. Bei der Festlegung der Anlagestrategie werden der Anlagehorizont und die Risikotoleranz des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl berücksichtigt.
3. GRUNDSÄTZE DER PORTFOLIOSTRUKTURIERUNG UND INFRAGE KOMMENDE ANLAGEN Um Anlagerisiken zu verringern, ist für eine ausreichende Diversifizierung zwischen und innerhalb aller Klassen von Vermögenswerten zu sorgen. Grundsätzlich gilt: Je risikoreicher oder weniger liquide ein Vermögenswert ist, desto weniger konzentriert sollte das Engagement sein. Ein Engagement in den verschiedenen Klassen von Vermögenswerten und eine Diversifizierung kann auch durch Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen oder börsengehandelte Produkte erreicht werden. Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird ausschließlich investiert in Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl baut durch Anlagen in die folgenden Instrumente oder durch die Durchführung folgender Transaktionen ein Engagement in den im vorstehenden Absatz genannten Klassen von Vermögenswerten auf: Derivate in Form von Termingeschäften (Forwards und Futures) und Swaps werden ausschließlich zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung und nicht zum Zwecke der Spekulation oder der Hebelung von Positionen verwendet. Diese Derivate können zur Anpassung der Laufzeit, zur Minderung des Kreditrisikos oder eines anderen relevanten Risikos oder für Änderungen der Portfoliostrukturierung im Einklang mit der Anlagepolitik verwendet werden. Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl können ausschließlich zum Zwecke der Diversifizierung und des Engagements in einer anderen Zinsstrukturkurve in hochliquide auf US-Dollar lautende Anleihen investiert werden, die von staatlichen und supranationalen Stellen begeben werden. Etwaige Währungsrisiken werden durch die angemessene Nutzung von Swaps oder anderen Instrumenten zur Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken abgesichert, wie im vorstehenden Absatz festgelegt. Die Kommission kann vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers das Spektrum infrage kommender Anlagen auf andere Klassen von Vermögenswerten und Anlagegeschäfte ausweiten, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die von Zeit zu Zeit vom Internationalen Währungsfonds notiert werden, vorbehaltlich einer Absicherung des Währungsrisikos. Jede Entscheidung, neue Klassen von Vermögenswerten, Anlagegeschäfte oder Währungen fortgeschrittener Volkswirtschaften aufzunehmen, ist für jede Klasse von Vermögenswerten, jedes Geschäft oder jede Währung hinreichend dahin gehend zu begründen, auf welche Weise die erweiterten Anlagemöglichkeiten die Wertentwicklung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl unter dem Aspekt des Verhältnisses von Risiko zu Rendite verbessern werden. Diese Begründung umfasst eine Bewertung der operativen Kapazitäten, die zur Unterstützung dieser neuen Anlagemöglichkeiten notwendig sind.
3. a)
auf Euro lautende Geldmarktvermögenswerte,
b)
festverzinsliche Wertpapiere und
c)
regulierte gemeinsame Anlagen in Fremd- und Eigenkapital.
a)
Einlagen;
b)
Geldmarktinstrumente und Geldmarktfonds, die tägliche Liquidität bieten, im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c)
Schuldtitel wie Anleihen, Schatzwechsel und Schuldverschreibungen sowie verbriefte Instrumente im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten einfachen, transparenten und standardisierten Kriterien (STS-Kriterien);
d)
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich börsengehandelter Fonds, die in Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel investieren, sofern die maximalen Verluste die Anlagebeträge nicht übersteigen können;
e)
Rückkaufsvereinbarungen im Einklang mit dem in Artikel 212 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden Haushaltsordnung) festgelegten Grundsatz;
f)
umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen;
g)
Wertpapierleihgeschäfte mit anerkannten Clearingsystemen wie Clearstream und Euroclear oder mit führenden und auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten.
4. ÖKOLOGISCHE, SOZIALE, GOVERNANCE-BEZOGENE UND MORALISCHE ERWÄGUNGEN Es gelten die nachstehenden ökologischen, sozialen und Governance-bezogenen Kriterien (ESG-Faktoren): Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten werden aus ethischen oder moralischen Gründen für Anlagezwecke ausgeschlossen:
4. a)
Die Anlage des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erfolgt gemäß dem politischen Ziel der Union, ein nachhaltiges Finanzwesen und soziale Gerechtigkeit in dem Umfang zu fördern, der mit dem Erhalt des Vermögenskapitals vereinbar ist;
b)
die Umsetzung der Anlagepolitik erfolgt im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften zur Förderung von Finanzierungsinstrumenten, bei denen ESG-Faktoren berücksichtigt werden, und unter Beachtung der einschlägigen Standards, Systeme, Kriterien und Verfahren, die im Rechtsrahmen der Union festgelegt sind;
c)
die Kommission kann die Expertengruppe der EU für nachhaltiges Finanzwesen oder deren Nachfolger zur Umsetzung der ESG-Faktoren im Rahmen der Anlagestrategie für das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl konsultieren;
d)
die Kommission überwacht das ESG-Profil des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und erstattet im Rahmen des in Nummer 7 (Verwaltungsverfahren) genannten Jahresberichts darüber Bericht.
a)
Anlagen in Wertpapiere, die von Unternehmen ausgegeben werden, für die, nach Kenntnis der Kommission, mit einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie Tätigkeiten wahrnehmen, die
i)
gemäß dem Rechtsrahmen der Union und internationalen Übereinkünften und Abkommen als rechtswidrig oder aus ethischen oder moralischen Gründen als verboten gelten;
ii)
in Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Handel von Munition oder Waffen stehen, die nach dem anwendbaren Völkerrecht verboten sind;
b)
Anlagen in Wertpapiere, die von Unternehmen ausgegeben werden, die nach Kenntnis der Kommission mehr als 25 % ihrer jährlichen Gesamteinnahmen aus den nachstehend aufgeführten Tätigkeiten erwirtschaften:
i)
Glücksspiel (Tätigkeiten im Zusammenhang mit Herstellung, Bau, Vertrieb, Verarbeitung, Handel und Software);
ii)
Erzeugnisse und Tätigkeiten, die mit Tabak in Zusammenhang stehen (Herstellung, Vertrieb, Verarbeitung und Handel);
iii)
Sexhandel und entsprechende Infrastrukturen, Dienste und Medien.
5. ÜBERTRAGUNG AUF DEN GESAMTHAUSHALTSPLAN DER UNION Die Nettoeinnahmen aus der Anlage des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie die Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils dieser Vermögenswerte werden als zweckgebundene Einnahme in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt und bei Bedarf aus der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl übertragen, um die Verpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten von mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu erfüllen.
6. RECHNUNGSLEGUNG Über die Mittelverwaltung wird in den Jahresabschlüssen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl Rechnung gelegt. Die Jahresabschlüsse werden im Einklang mit den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Rechnungslegungsregeln der Kommission und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erstellt und dargestellt. Sie werden von der Kommission angenommen und vom Rechnungshof geprüft. Die Kommission beauftragt externe Unternehmen mit der jährlichen Prüfung ihrer Abschlüsse.
7. VERWALTUNGSVERFAHREN Die Kommission führt die vorstehend genannten Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Einklang mit diesen Leitlinien und gemäß ihren zum Zeitpunkt der Auflösung der EGKS geltenden oder gegebenenfalls nach diesem Zeitpunkt neu gefassten Vorschriften und Verfahren durch. Einmal jährlich wird von der Kommission ein ausführlicher Bericht über die entsprechend diesen Finanzleitlinien durchgeführten Verwaltungstätigkeiten erstellt und den Mitgliedstaaten übermittelt. In diesem Jahresbericht macht die Kommission Angaben zur Verwendung der verschiedenen Klassen von Vermögenswerten, zu den Gründen für ihre Entscheidung, in bestimmte Klassen von Vermögenswerten zu investieren, sowie zur beobachteten Wertentwicklung der einzelnen Klassen von Vermögenswerten.