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Beschluss (EU) 2021/1274 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2021 zur Weiterübertragung der Befugnisse zum Erlass bestimmter Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers und bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren für zugelassene Hersteller und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/1975 (EZB/2021/32)

In KraftFassung 2021-07-27seit 2021-07-28
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/1274@2021-07-27/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Weiterübertragung von Befugnissen zur Zulassung von Herstellern und zur Erteilung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EZB
    2. Artikel 2 Weiterübertragung der Befugnis zum Erlass von Entscheidungen zur sofortigen Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit
    3. Artikel 3 Berichtspflicht
    4. Artikel 4 Aufhebung
    5. Artikel 5 Wirksamwerden
    6. Artikel 6 Adressaten

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2020/637 der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2020 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) ist das Direktorium für den Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7, Artikel 7, Artikel 10, Artikel 14 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 16 bis 19 des genannten Beschlusses zuständig. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) kann das Direktorium spezifische Entscheidungsbefugnisse zum Erlass bestimmter Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers auf eines seiner Mitglieder weiterübertragen. Darüber hinaus kann das Direktorium gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) auch spezifische Entscheidungsbefugnisse auf die operative Ebene der Europäischen Zentralbank (EZB) weiterübertragen.

(2) Zur weiteren Straffung der Zulassungsverfahren sollte die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7 sowie Artikel 7 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) an das Mitglied des Direktoriums weiterübertragen werden, an das die Direktion Banknoten berichtet. Darüber hinaus sollten die Verfahren in Bezug auf die Handlungen zugelassener Hersteller, für die gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB erforderlich ist, gestrafft werden, indem die Befugnis zur Erteilung einer solchen vorherigen schriftlichen Zustimmung auf die operative Ebene der Direktion Banknoten weiterübertragen wird.

(3) Schwere Fälle der Nichterfüllung, die bei Inspektionen zugelassener Hersteller festgestellt werden, können eine sofortige Einstellung der betreffenden für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit erfordern. Um eine rasche Reaktion der EZB zu ermöglichen, sollten Entscheidungen über eine derartige Einstellung auf die operative Ebene der Direktion Banknoten weiterübertragen werden.

(4) Im Beschluss (EU) 2016/1975 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/39) wird auf die Zuständigkeiten des Direktoriums nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2013/54 der Europäischen Zentralbank Bezug genommen. Der Beschluss EZB/2013/54 wurde durch den Beschluss (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) aufgehoben. Im Interesse der Klarheit sollte der Beschluss (EU) 2016/1975 (EZB/2016/39) ebenfalls aufgehoben werden.

(5) Zur Gewährleistung der kollegialen Verantwortlichkeit des Direktoriums sollte über sämtliche Entscheidungen, die von dem Direktoriumsmitglied, dem die Weiterübertragung erteilt wird, oder auf operativer Ebene der Direktion Banknoten im Einklang mit der Weiterübertragung getroffen werden, jährlich dem Direktorium Bericht erstattet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1 Weiterübertragung von Befugnissen zur Zulassung von Herstellern und zur Erteilung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EZB

(1) Das Direktorium überträgt die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7 sowie Artikel 7 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) auf das Direktoriumsmitglied weiter, an das die Direktion Banknoten berichtet.

(2) Das Direktorium überträgt die Befugnis, die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/637 (ECB/2020/24) zu erteilen, sofern der zugelassene Hersteller sämtliche Zulassungsanforderungen nach den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses und alle nach Artikel 9 des genannten Beschlusses auferlegten Pflichten erfüllt hat, auf den Direktor der Direktion Banknoten und den Leiter der Abteilung Banknotenmanagement der Direktion Banknoten weiter.

Artikel 2 Weiterübertragung der Befugnis zum Erlass von Entscheidungen zur sofortigen Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit

Das Direktorium überträgt die Befugnis zum Erlass von Entscheidungen, die einen zugelassenen Hersteller verpflichten, gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) die betreffende für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit mit sofortiger Wirkung einzustellen, auf zwei Mitarbeiter der Direktion Banknoten weiter, die ermächtigt sind, Inspektionen nach Artikel 11 des genannten Beschlusses durchzuführen.

Artikel 3 Berichtspflicht

(1) Das Direktoriumsmitglied, an das die Direktion Banknoten berichtet, legt dem Direktorium einen Jahresbericht über die im vorhergehenden Kalenderjahr gemäß Artikel 1 Absatz 1 getroffenen Entscheidungen vor, es sei denn, es wurden keine derartigen Entscheidungen getroffen.

(2) Die Direktion Banknoten legt dem Direktorium einen Jahresbericht über die im vorhergehenden Kalenderjahr gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 erlassenen Entscheidungen vor, es sei denn, es wurden keine derartigen Entscheidungen getroffen.

Artikel 4 Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2016/1975 (EZB/2016/39) wird hiermit aufgehoben.

Artikel 5 Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Artikel 6 Adressaten

Dieser Beschluss ist an Hersteller und zugelassene Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Juli 2021. Die Präsidentin der EZB Christine Lagarde

Fassungen

  1. 2021-07-27