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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1325 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 hinsichtlich der Geltungsdauer der befristeten Maßnahmen im Zusammenhang mit den Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2021-08-10seit 2021-07-01
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/1325@2021-08-10/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 38 Buchstaben c, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die COVID-19-Pandemie und die in den Mitgliedstaaten und in Drittländern in Form nationaler Maßnahmen eingeführten weitreichenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit stellen für die Mitgliedstaaten und die Unternehmer bei der Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und in den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission festgelegten Kontrollen außergewöhnliche und beispiellose Herausforderungen dar.

(2) Um den besonderen Umständen aufgrund der anhaltenden Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu begegnen, können die Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 der Kommission befristete Maßnahmen anwenden, die von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 abweichen und das System zur Kontrolle der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie verschiedene Verfahren des Trade Control and Expert System (TRACES) betreffen.

(3) Angesichts der Schwierigkeiten, amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen, können die Mitgliedstaaten außerdem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission — soweit dies zur Bewältigung der schwerwiegenden Störungen der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten erforderlich ist — befristete Maßnahmen anwenden, um ernste Gesundheitsrisiken für das Personal der zuständigen Behörden zu vermeiden. Die Geltungsdauer der genannten Verordnung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/83 der Kommission bis zum 1. Juli 2021 verlängert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/772 der Kommission wurde daher auch die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 bis zum 1. Juli 2021 verlängert.

(4) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass angesichts der Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bestimmte schwerwiegende Störungen der Funktionsweise ihrer Kontrollsysteme im ökologischen/biologischen Sektor auch über den 1. Juli 2021 hinaus andauern werden.

(5) Aufgrund der anhaltenden Krise und der damit verbundenen Störungen wurde die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/984 der Kommission bis zum 1. September 2021 verlängert.

(6) Das Kontrollsystem im ökologischen/biologischen Sektor funktioniert jedoch auf der Grundlage von Kalenderjahren, insbesondere in Bezug auf Inspektionen und Probenahmen. Daher ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 über den 1. September 2021 hinaus anzuwenden und ihre Geltungsdauer bis Ende 2021 zu verlängern, um die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen zu gewährleisten.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Bei der Anwendung der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977, die durch die vorliegende Verordnung verlängert wird, darf es keine Unterbrechung geben. Es ist daher angezeigt, eine rückwirkende Anwendung dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2021 vorzusehen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 7 wird das Datum 1. Juli 2021 durch das Datum 31. Dezember 2021 ersetzt.

2. In Artikel 3 Absätze 2, 3, 4 und 5 wird das Datum 1. Juli 2021 durch das Datum 31. Dezember 2021 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. August 2021. Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen

Fassungen

  1. 2021-08-10