Delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 in Bezug auf die finanzielle Verwaltung
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/1336@2021-06-02/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, insbesondere auf Artikel 40 und Artikel 46 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können Zahlungen, die die Zahlstellen der Mitgliedstaaten vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem letztmöglichen Zahlungszeitpunkt an die Begünstigten geleistet haben, nicht mehr von der Union übernommen werden, außer in bestimmten Fällen.
(2) In den Artikeln 5 und 5a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission sind die Bedingungen festgelegt, unter denen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht termin- bzw. fristgerecht getätigte Ausgaben für eine Finanzierung der Union in Betracht kommen.
(3) Absatz 3a wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/160 der Kommission in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 eingefügt, um für Rechtssicherheit zu sorgen und klarzustellen, welche Bedingungen für Direktzahlungen gelten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates im Haushaltsjahr 2015 getätigt wurden. Diese Bestimmung ist überholt und kann daher gestrichen werden.
(4) Die Einhaltung der letztmöglichen Zahlungsfrist ist sowohl für Zahlungen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) als auch für Zahlungen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu kontrollieren. Allerdings wird die Einhaltung der Zahlungsfristen für den EGFL zweimal pro Haushaltsjahr kontrolliert, und zwar für die bis zum 31. Juli getätigten Ausgaben und für die verbleibenden, bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben, während die Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfrist für den ELER einmal pro Haushaltsjahr für alle in dem betreffenden Haushaltsjahr getätigten Zahlungen erfolgt.
(5) Aus Gründen der Einfachheit und Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Kommission sollte auch für die EGFL-Ausgaben eine einzige Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfristen für das gesamte Haushaltsjahr vorgesehen werden. Diese Kontrolle sollte für die bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben vorgenommen werden. Wird jedoch im Rahmen der Ausgabenerklärungen festgestellt, dass Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine zusätzliche Kontrolle bei den bis zum 31. Juli getätigten Ausgaben vorzunehmen.
(6) Mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin gehend geändert, dass die Laufzeit der aus dem ELER geförderten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre verlängerten Programme aus der entsprechenden Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 zu finanzieren. Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EU) 2020/2220 die zusätzlichen Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) im Rahmen der verlängerten Programme in den Jahren 2021 und 2022 bereitgestellt, um Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit dem Ziel zu finanzieren, die Auswirkungen der COVID-19-Krise und ihre Folgen für den Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union zu bewältigen.
(7) Wie in Erwägungsgrund 24 der Verordnung (EU) 2020/2220 dargelegt, sind die zusätzlichen Mittel aus dem EURI an spezifische Bedingungen geknüpft. Sie sollten daher getrennt von der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums geplant und überwacht werden, wobei grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzuwenden sind. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingesetzt und im Rahmen der genannten Verordnung als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen aus dem ELER betrachtet werden. Folglich sollten die entsprechenden Schwellenwerte und Kürzungen gemäß Artikel 5a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 getrennt im Verhältnis zu den Zuweisungen aus dem ELER und im Verhältnis zu den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 berechnet werden.
(8) Im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 leistet die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen monatlich oder in anderen regelmäßigen Abständen Zahlungen an die Mitgliedstaaten. Dabei sollte die Kommission jedoch die Einnahmen berücksichtigen, die zugunsten des Unionshaushalts bei den Zahlstellen eingehen und die die Mitgliedstaaten in ihren monatlichen Erklärungen ausweisen. Im Rahmen des EGFL verrechnet die Kommission derzeit in ihrem monatlichen Zahlungsbeschluss die Ausgabenbeträge direkt mit den Beträgen der zweckgebundenen Einnahmen. Dieses Vorgehen entspricht nicht der Art und Weise, wie zweckgebundene Einnahmen im Rahmen anderer Unionsfonds verwaltet werden, da sie dort nicht verrechnet, sondern über eine Einziehungsanordnung gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates eingezogen werden. Um die Rechnungslegungsverfahren der Kommission und insbesondere die Art und Weise, wie zweckgebundene Einnahmen verwaltet werden, zu harmonisieren, ist es notwendig, diesen technischen Aspekt der finanziellen Verwaltung des EGFL an das für andere Unionsfonds geltende Verfahren anzupassen. Die Bedingungen, unter denen die zweckgebundenen Einnahmen aus dem EGFL verrechnet werden, sollten deshalb entsprechend geändert werden, ohne dadurch die rechtzeitige Ausführung der Zahlungen an die Mitgliedstaaten zu gefährden.
(9) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird gestrichen.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfristen erfolgt einmal je Haushaltsjahr für die bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben. Wird im Rahmen der monatlichen Ausgabenerklärungen festgestellt, dass Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, kann eine zusätzliche Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfristen bei den bis zum 31. Juli getätigten Ausgaben vorgenommen werden. Etwaige Überschreitungen von Zahlungsfristen werden spätestens im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt.
2. In Artikel 5a wird folgender Absatz angefügt:
(7) Die Schwellenwerte und Kürzungen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden getrennt im Verhältnis zu den Zuweisungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ohne die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Verhältnis zu diesen zusätzlichen Mitteln berechnet.
3. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) In dem gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu treffenden Beschluss über die monatlichen Zahlungen nimmt die Kommission die Zahlung des Restbetrags der von einem Mitgliedstaat in seiner monatlichen Erklärung gemeldeten Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen vor, der in der Ausgabenerklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgeführt ist. Dieser Ausgleich gilt als Erhebung der entsprechenden Einnahmen. Die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die durch die zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, werden ab der Zuweisung dieser Einnahmen auf die Haushaltslinien bereitgestellt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Juni 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen