Durchführungsverordnung (EU) 2021/1406 der Kommission vom 26. August 2021 mit Ausnahmeregelungen für den Ursprungsnachweis gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 für bestimmte Einfuhrzollkontingente für Geflügelfleisch und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der für Ausfuhrlizenzen in die USA verfügbaren Käsemengen
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/1406@2021-08-26/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/760 der Kommission wurde Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Vorschriften für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411 und 09.4420 (Geflügelfleisch) geändert. Nach den neuen Vorschriften müssen die Marktteilnehmer den Ursprung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission nachweisen.
(3) Diese Anforderung gilt ab dem 1. Juni 2021, dem Datum der Eröffnung des ersten Zeitraums für die Beantragung von Lizenzen nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2021/760.
(4) Angesichts der Schwierigkeiten der Behörden von Drittländern, das Ursprungszeugnis gemäß den neuen Vorschriften vorzulegen, konnten einige Marktteilnehmer die erforderlichen Unterlagen nicht beim Zoll einreichen, und die Waren konnten in der Europäischen Union nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
(5) Um einen reibungslosen Warenfluss auf Zollebene zu gewährleisten, sollte während eines bestimmten Zeitraums eine Ausnahme von den neuen Vorschriften vorgesehen werden, wenn Drittländer oder Marktteilnehmer nicht in der Lage sind, den Ursprung der Waren gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 nachzuweisen.
(6) Die Ausnahmeregelung sollte ab dem Geltungsbeginn des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/760 gelten, mit dem Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 geändert wurde.
(7) In Anhang XIV.5 (Milch und Milcherzeugnisse) Teil B1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sind die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente aufgeführt und die Mengen angegeben, die Marktteilnehmer aus der EU im Rahmen dieser Kontingente in die USA ausführen dürfen.
(8) Am 6. Juli 2021 veröffentlichten die USA im amtlichen Register der USA die neuen Mengen der Einfuhrkontingente für Käse, die infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union angepasst wurden. Daher müssen die Mengen der Zollkontingente in Anhang XIV.5 Teil B1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 vor Beginn des Antragszeitraums am 1. September 2021 geändert werden.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Angesichts der Dringlichkeit der Umsetzung der Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 und von deren Änderung sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Abweichend von der Vorschrift über den Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Bezug auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411 und 09.4420 können die Zollbehörden alle alternativen Nachweise verlangen, die zum Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlich sind, wenn die Marktteilnehmer in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2021 nicht in der Lage sind, das Ursprungszeugnis gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorzulegen.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Tabelle in Anhang XIV.5 Teil B1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 1. Juni 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. August 2021. Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen
ANNEX
ANHANG
Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des Harmonized Tariff Schedule of the United States Kontingentsbezeichnung Verfügbare Jahresmenge Gruppe Nr. Bezeichnung der Gruppe kg (1) (2) (3) (4) 16 Not specifically provided for (NSPF) 16-Tokio 835712 16-Uruguay 3168597 17 Blue Mould 17-Uruguay 347095 18 Cheddar 18-Uruguay 333480 20 Edam/Gouda 20-Uruguay 1100000 21 Italian type 21-Uruguay 2025000 22 Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation 22-Tokio 393006 22-Uruguay 380000 25 Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation 25-Tokio 4003172 25-Uruguay 2420000