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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1419 der Kommission vom 24. August 2021 zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (Nagykunsági birspálinka)

In KraftFassung 2021-08-24seit 2021-09-20
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/1419@2021-08-24/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat den Antrag Ungarns vom 18. Oktober 2016 auf Eintragung der geografischen Angabe Nagykunsági birspálinka gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates geprüft.

(2) Die Verordnung (EU) 2019/787, die die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ersetzt, ist am 25. Mai 2019 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 derselben Verordnung wurde Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich geografischer Angaben mit Wirkung vom 8. Juni 2019 aufgehoben.

(3) Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass der Antrag der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genügt, hat sie nach Artikel 17 Absatz 6 der genannten Verordnung die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage gemäß Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4) Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 eingegangen.

(5) Die Angabe Nagykunsági birspálinka sollte folglich als geografische Angabe eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geografische Angabe Nagykunsági birspálinka wird eingetragen. Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 wird mit der vorliegenden Verordnung die Bezeichnung Nagykunsági birspálinka gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/787 geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. August 2021 Für die Kommission, im Namen der Präsidentin, Janusz Wojciechowski Mitglied der Kommission

Fassungen

  1. 2021-08-24