Durchführungsverordnung (EU) 2021/1434 der Kommission vom 2. September 2021 zur Einstellung einer Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 443/2011 und (EU) Nr. 444/2011 des Rates zur Ausweitung des endgültigen Ausgleichs- bzw. Antidumpingzolls auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/1434@2021-09-02/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, sowie auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 der Kommission vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates,
in Erwägung nachstehender Gründe: VERFAHREN
(1) Die Europäische Kommission erhielt einen Antrag auf Befreiung des Unternehmens Verbio Diesel Canada Corporation (im Folgenden Antragsteller) von den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen betreffend die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht. Der Antrag wurde gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 gestellt und am 13. Juli 2020 eingereicht.
(2) Nach Prüfung der im Antrag vorliegenden Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 und nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 einzuleiten; in der Untersuchung soll geprüft werden, ob der Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden kann.
(3) Am 16. Dezember 2020 leitete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2098 der Kommission die Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 443/2011 und (EU) Nr. 444/2011 des Rates ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2098 der Kommission wurden die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Biodiesel des Antragstellers aufgehoben und die Zollbehörden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um diese Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die Kommission lud die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können.
(4) Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2098 der Kommission genannten Frist zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Es gingen keine Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung ein.
RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
(5) Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 zog der Antragsteller den am 13. Juli 2020 eingereichten Antrag förmlich zurück.
(6) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der betreffende Antrag zurückgezogen wird, es sei denn, die Einstellung liegt nicht im Interesse der Union. Die Untersuchung hatte keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Fortsetzung im Interesse der Union wäre.
(7) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Überprüfung eingestellt werden sollte. Folglich sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren des Antragstellers eingestellt und der gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission vorgesehene landesweite Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen (172,2 EUR/Tonne) rückwirkend ab dem Datum der Einleitung der Überprüfung auf diese Einfuhren erhoben werden.
(8) Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses, auf den auch in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 Bezug genommen wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2098 der Kommission eingeleitete Überprüfung wird eingestellt.
Artikel 2
Der gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission für alle übrigen Unternehmen geltende Antidumpingzoll wird für die Einfuhren des Unternehmens Verbio Diesel Canada Corporation mit Wirkung vom 16. Dezember 2020 wieder eingeführt. Der in Absatz 1 genannte Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 16. Dezember 2020 auf die Einfuhren erhoben, die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2098 der Kommission zollamtlich erfasst wurden.
Artikel 3
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2098 der Kommission einzustellen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. September 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen