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Beschluss (EU) 2021/1732 des Rates vom 23. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertretenden Standpunkt (Programm für das Europäische Solidaritätskorps) (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2021-09-23
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/1732@2021-09-23/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4, Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 214 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (im Folgenden Protokoll 31), das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu ändern.

(3) Die Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2021. Im Namen des Rates Der Präsident G. Dovžan

Fassungen

  1. 2021-09-23