Durchführungsverordnung (EU) 2021/1785 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 im Hinblick auf eine Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 in Bezug auf Änderungen an den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/1785@2021-10-08/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, insbesondere auf Artikel 54 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission wurde eine Reihe von Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften unter anderem im Weinsektor eingeführt, um Marktteilnehmer im Weinsektor zu entlasten und sie dadurch bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Insbesondere gibt sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, vorübergehend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission abzuweichen, um in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlichenfalls Änderungen an den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor vorzunehmen.
(2) Durch diese Flexibilität sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, rasch auf die außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie zu reagieren und ihre nationalen Stützungsprogramme so früh wie erforderlich zu ändern. Der Grund hierfür war die Notwendigkeit, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die bereits bestehenden Maßnahmen öfter anzupassen, aber auch, wie in Erwägungsgrund 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 dargelegt, unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung weitere Maßnahmen in ihr nationales Stützungsprogramm aufzunehmen, anstatt auf die nächste Frist für Änderungen warten zu müssen.
(3) Neben den Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhielten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die in Artikel 3 bzw. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission genannten befristeten außergewöhnlichen Maßnahmen Destillation von Wein im Krisenfall und Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall in ihre nationalen Stützungsprogramme aufzunehmen. Aufgrund einer unbeabsichtigten Auslassung wurden diese beiden außergewöhnlichen Maßnahmen jedoch nicht ausdrücklich unter den in Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 aufgeführten Maßnahmen genannt.
(4) Aus Artikel 3 Absatz 9 und Artikel 4 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 geht eindeutig hervor, dass Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 sinngemäß für die Maßnahmen Destillation von Wein im Krisenfall bzw. Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall gilt. Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass die außergewöhnlichen Maßnahmen so eng wie möglich den Vorschriften folgen, die für die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehenen Maßnahmen gelten. Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 enthält jedoch eine vorübergehende Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, durch die die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Maßnahmen in ihre nationalen Stützungsprogramme aufnehmen oder diese ändern können. Um sicherzustellen, dass die außergewöhnlichen Maßnahmen in gleicher Weise durchgeführt werden wie jede andere bestehende Stützungsmaßnahme, gilt Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 auch für die Destillation von Wein im Krisenfall und die Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall. Dies sollte klargestellt werden, indem ausdrücklich auf diese beiden außergewöhnlichen Maßnahmen Bezug genommen wird.
(5) Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass es dem eigentlichen Zweck dieser Maßnahmen, nämlich der dringenden Stützung des Weinmarkts im Krisenfall, zuwiderliefe, wenn die Destillation von Wein im Krisenfall und die Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 blieben. Die Mitgliedstaaten speziell in Bezug auf diese beiden Maßnahmen an einer Änderung ihre nationalen Stützungsprogramme zu hindern, während dies für jede andere Maßnahme zugelassen wäre, stünde im Widerspruch zu der klaren Absicht, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diese Maßnahmen so früh und so oft wie erforderlich anzuwenden.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(7) Damit die Mitgliedstaaten, die im Haushaltsjahr 2020 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen im Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 vorgenommen haben, nicht benachteiligt werden, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 gelten.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600
Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 erhält folgende Fassung:
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission erforderlichenfalls im Haushaltsjahr 2020 spätestens bis zum 15. Oktober 2020 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 4. Mai 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Oktober 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen