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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1961 der Kommission vom 5. August 2021 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2017, 2018 und 2019 zugelassenen neuen Personenkraftwagen (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2021-08-05seit 2021-12-02
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/1961@2021-08-05/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der M0-Wert für die Jahre 2022, 2023 und 2024 gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen Masse in fahrbereitem Zustand aller neuen Personenkraftwagen festgelegt werden, die in der Union 2017, 2018 und 2019 zugelassen wurden.

(2) Auf der Grundlage der Werte in den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2019/582, (EU) 2020/1035 und (EU) 2021/973 der Kommission belief sich die durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand von neuen in den Kalenderjahren 2017, 2018 und 2019 zugelassenen Personenkraftwagen, nach der Anzahl der Neuzulassungen in jedem dieser Jahre gewichtet, auf 1398,50 kg.

(3) Die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen der Hersteller neuer Personenkraftwagen sollten daher für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 nach der Formel in Anhang I Teil A Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/631 mit 1398,50 als M0-Wert berechnet werden.

(4) Die Verordnung (EU) 2019/631 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Teil A Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/631 erhält der Eintrag zu M0 folgende Fassung: M01379,88 im Jahr 2021 und 1398,50 in den Jahren 2022, 2023 und 2024;.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. August 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen

Fassungen

  1. 2021-08-05