Durchführungsverordnung (EU) 2021/2265 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 hinsichtlich der Identifizierung kleiner unabhängiger Erzeuger alkoholischer Getränke, die Inhaber einer Bescheinigung sind bzw. sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, im elektronischen Verwaltungsdokument
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/2265@2021-12-17/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission enthält das Muster für die in Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates genannte Bescheinigung, die die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern alkoholischer Getränke ausstellen müssen. In jener Verordnung wird zudem festgelegt, wie diese Erzeuger im Verwaltungsdokument für die Beförderung alkoholischer Getränke gemäß den Kapiteln IV und V der Richtlinie 2008/118/EG auf die Bescheinigung zu verweisen haben.
(2) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission sind Struktur und Inhalt der elektronischen Meldungen festgelegt, die bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendet werden, sowie die Codes, die beim Ausfüllen bestimmter Datenfelder dieser Meldungen anzugeben sind.
(3) Damit kleine unabhängige Erzeuger erfasst werden, die Inhaber einer Bescheinigung sind bzw. die sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, muss die Erläuterung für die Datenelemente l und n der Datengruppe 17 geändert werden, die für das elektronische Verwaltungsdokument für die Beförderung bereits im steuerrechtlich freien Verkehr befindlicher alkoholischer Getränke verwendet werden.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die Verordnung sollte erst ab dem 1. Januar 2022 gelten, damit sie mit der Anwendung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates im Einklang steht.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird wie folgt geändert:
1. In der Zeile für das Datenelement l der Datengruppe 17 erhalten die Nummern 3 und 4 in der Spalte F folgende Fassung:
3. Bei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Angabe betreffend den Status des Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung 2021/2266 der Kommission (*) hinzuzufügen.
4. Bei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche Inhaber einer Bescheinigung sind, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Angabe der laut Bescheinigung zugelassenen Art des alkoholischen Getränks gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung 2021/2266 hinzuzufügen.
(*) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke (ABl. L 26).
2. In der Zeile für das Datenelement n der Datengruppe 17 erhält der Text in Spalte F folgende Fassung: Bei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Jahreserzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung 2021/2266 anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen