Beschluss (Euratom) 2021/281 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/281@2021-02-22/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absätze 3 und 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (im Folgenden ITER-Übereinkommen) wurde im November 2006 von Euratom, China, Indien, Japan, Südkorea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten unterzeichnet. Euratom, als Gastgeberpartei gemäß dem ITER-Übereinkommen, hat bei diesem Projekt die Federführung übernommen.
(2) Mit der Entscheidung 2007/198/Euratom errichtete der Rat das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) (im Folgenden gemeinsames Unternehmen), um den Beitrag von Euratom zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation und zu den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zu leisten und ein Maßnahmenprogramm in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen zu erstellen und zu koordinieren.
(3) Artikel 5 der Entscheidung 2007/198/Euratom sieht vor, dass das gemeinsame Unternehmen über eine eigenständige Finanzordnung verfügt, die auf den Grundsätzen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission beruht, und die, vorbehaltlich einer vorherigen Konsultation mit der Kommission, von jener Delegierten Verordnung abweichen kann, sofern dies aufgrund besonderer betrieblicher Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist. Titel IV der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens regelt die Ausführung des Haushaltsplans.
(4) Die Entscheidung 2007/198/Euratom enthielt den für das gemeinsame Unternehmen als erforderlich erachteten Finanzrahmen sowie den vorläufigen Gesamtbeitrag von Euratom zu diesem Betrag, der durch die im Einklang mit Artikel 7 des Vertrags verabschiedeten Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft oder durch andere Beschlüsse des Rates geleistet werden soll.
(5) Die Entscheidung 2007/198/Euratom wurde durch den Beschluss 2013/791/Euratom des Rates geändert, damit die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens für die Dauer des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014 bis 2020, der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates festgelegt ist, finanziert werden können.
(6) Eine neue Ausgangsbasis des ITER-Projekts, die im Rahmen der Verbesserungen des Projektmanagements ausgearbeitet wurde, erhielt 2016 und 2017 die Unterstützung des ITER-Rates. Sie wurde anschließend für die Schätzung des Finanzierungsbedarfs des gemeinsamen Unternehmens verwendet. Der geänderte Zeitplan für die neue Ausgangsbasis sieht die Realisierung des ersten Plasmas für Dezember 2025 und den Vollbetrieb unter Verwendung von Deuterium-Tritium-Brennstoff für 2035 vor. Dieser Zeitplan umfasst keine Rückstellungen und beruht somit auf der Annahme, dass alle größeren Risiken begrenzt werden müssen.
(7) Am 12. April 2018 hat der Rat bekräftigt, dass Euratom die erfolgreiche Fertigstellung des ITER-Projekts weiterhin unterstützt, und die Kommission beauftragt, die neue ITER-Ausgangsbasis auf einer Sitzung des ITER-Rates auf Ministerebene im Namen von Euratom zu billigen. Gleichzeitig forderte der Rat das gemeinsame Unternehmen auf, seinen Berichts- und Überprüfungspflichten im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juli 2010 weiterhin nachzukommen und regelmäßige unabhängige Bewertungen der Fortschritte des ITER vorzunehmen, mit Schwerpunkt auf der Aufgabenerfüllung und dem Projektmanagement, einschließlich der Kostenbegrenzung, der Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans sowie des Risikomanagements.
(8) Dieser Beschluss wird die Nutzung von Synergien und Komplementaritäten mit der aus dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung finanzierten Fusionsforschung ermöglichen. Das Gelingen des Baus und Betriebs des ITER ist eine entscheidende Vorbedingung für die Umsetzung des europäischen Fahrplans für die Kernfusion, der von allen Forschungsakteuren dieses Bereichs in Europa gebilligt wurde.
(9) Das Europäische Parlament und der Rat haben im Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027, der in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (im Folgenden MFR 2021-2027) festgelegt ist, im Zusammenhang mit den Euratom-Verpflichtungen für den ITER den Höchstbetrag von 5614000000 EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt.
(10) Unter uneingeschränkter Achtung des Rechts der Mitgliedstaaten, selbst über ihren Energiemix zu entscheiden, können Maßnahmen auf der Grundlage dieses Beschlusses zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Fahrplans für die Kernfusion beitragen.
(11) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ist es erforderlich, den ITER auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, und gleichzeitig Überregulierung und Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Diese Anforderungen könnten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des ITER umfassen. Die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen der Kommission sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt werden. Liegen die Ex-post-Evaluierung und die Zwischenevaluierung zeitnah beieinander, sollte es möglich sein, beide Evaluierungen zu einer einzigen Evaluierung zusammenzufassen und beide Zeiträume abzudecken.
(12) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden Haushaltsordnung), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU) 2017/1939 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates zu ermitteln und diese zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.
(13) Dieser Beschluss sollte die Sichtbarkeit der Gemeinschaftsfinanzierung durch die Bereitstellung kohärenter, wirksamer und verhältnismäßiger gezielter Informationen gewährleisten, die sich an verschiedene Adressatenkreise, darunter auch die Medien und die Öffentlichkeit, richten.
(14) Die Entscheidung 2007/198/Euratom muss geändert werden, um die Finanzierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und die entsprechenden Maßnahmen der Kommission für den Zeitraum 2021-2027 aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union zu ermöglichen.
(15) Um den erfolgreichen Abschluss des ITER-Projekts sicherzustellen und für Kontinuität bei der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich ab Beginn des MFR 2021-2027 zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten und sollte unverzüglich in Kraft treten.
(16) Die Entscheidung 2007/198/Euratom sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2007/198/Euratom wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der vorläufige Euratom-Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen im Zeitraum 2021-2027, einschließlich der damit verbundenen Ausgaben gemäß Absatz 4, beträgt für denselben Zeitraum auf 5614000000 EUR zu jeweiligen Preisen.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
(4) Der in Absatz 3 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten sowie der Aufwendungen für die Verwaltung und Durchführung dieser Entscheidung, einschließlich Verwaltungskosten, und für die Evaluierung im Hinblick auf die Erreichung der in der Entscheidung festgelegten Ziele verwendet werden. Damit können auch Studien und Sachverständigensitzungen sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Durchführung dieser Entscheidung, gefördert werden.
2. Artikel 5b wird gestrichen.
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 1
3.
Artikel 5c Evaluierung
(1) Evaluierungen der Durchführung dieser Entscheidung werden regelmäßig und rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2) Sobald ausreichende Informationen über die Durchführung dieser Entscheidung im Zeitraum 2021-2027 vorliegen, spätestens jedoch 2024, nimmt die Kommission eine Zwischenevaluierung der Durchführung dieser Entscheidung vor.
(3) Am Ende der Durchführung dieser Entscheidung, spätestens vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Durchführung dieser Entscheidung vor.
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der gemäß diesem Artikel durchgeführten Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
Artikel 1
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 1
4.
Artikel 5d Kommunikation, Sichtbarkeit und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Gemeinschaftsförderung machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Förderung bekannt und stellen sicher, dass die Gemeinschaftsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über diese Entscheidung, die gemäß dieser Entscheidung ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dieser Entscheidung zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 1 genannten Ziele betreffen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2021. Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021 Im Namen des Rates Der Präsident J. Borrell Fontelles