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Beschluss (EU) 2021/351 des Rates vom 22. Februar 2021 über den im Namen der Europäischen Union auf der Sitzung der Parteien des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei zu vertretenden Standpunkt

In KraftFassung 2021-02-22
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2021/351@2021-02-22/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
    4. Artikel 4

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) ausgehandelte Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden Übereinkommen), dem die Union angehört, wurde von der Union mit dem Beschluss 2011/443/EU des Rates genehmigt. Das Übereinkommen trat am 5. Juni 2016 in Kraft.

(2) Die Sitzung der Parteien ist das Entscheidungsgremium im Rahmen des Übereinkommens und ist befugt, für die Parteien verbindliche Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) zu erlassen. Sie tritt alle zwei Jahre oder öfter zusammen, wenn sie dies beschließt.

(3) Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens sieht vor, dass die FAO vier Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Sitzung der Parteien einberuft, um die Wirksamkeit des Übereinkommens im Hinblick auf die Erreichung seines Ziels zu überprüfen und zu bewerten (im Folgenden erste Sitzung zur Überprüfung). Die Parteien beschließen danach bei Bedarf über weitere Sitzungen. Sondersitzungen der Parteien können auch zu anderen von den Parteien für notwendig erachteten Zeiten oder auf schriftlichen Antrag einer Partei abgehalten werden.

(4) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der ersten Sitzung zur Überprüfung, die vom 31. Mai bis zum 4. Juni 2021 stattfinden wird, sowie auf den drei darauffolgenden zweijährlichen Sitzungen der Parteien und damit verbundenen Zwischensitzungen zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da Maßnahmen im Rahmen des Übereinkommens für die Union verbindlich sein werden und den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen können, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission.

(5) Da die Union in ihrem Standpunkt neuen Entwicklungen auf der Grundlage sachdienlicher Informationen, die vor oder in der Sitzung der Parteien vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten auch Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des im Namen zu vertretenden Standpunkts der Union auf der Sitzung der Parteien festgelegt werden.

(6) Ziel des Übereinkommens ist es, die IUU-Fischerei durch die Umsetzung wirksamer Hafenstaatmaßnahmen zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden. Das Übereinkommen verringert den Anreiz für an IUU-Fischerei beteiligte Schiffen, ihre Tätigkeit fortzusetzen, und verhindert gleichzeitig, dass Fischereierzeugnisse aus dieser Fischerei auf nationale und internationale Märkte gelangen.

(7) Die IUU-Fischerei ist eine der größten Gefahren für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen; sie untergräbt die Grundlage der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union sowie die internationalen Bemühungen um eine bessere Meerespolitik.

(8) Die Sitzung der Parteien ist zuständig für den Erlass von Maßnahmen, die die Durchführung des Übereinkommens und damit auch die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen und der marinen Ökosysteme gewährleisten. Die Union sollte auf der Sitzung der Parteien eine aktive, wirksame und konstruktive Rolle spielen, um die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen und die internationale Zusammenarbeit im Bereich der IUU-Fischerei zu fördern ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der Sitzung der Parteien des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei zu vertreten, steht im Einklang mit den Grundsätzen und Leitlinien zum Standpunkt, der im Namen der Union auf der Sitzung der Parteien zu vertreten ist.

(2) Der in Absatz 1 genannte Standpunkt wird für die erste Sitzung zur Überprüfung sowie für die drei darauffolgenden zweijährlichen Sitzungen der Parteien und damit verbundene Zwischensitzungen festgelegt.

Artikel 2

(1) Vor jeder Sitzung der Parteien, wenn dieses Gremium Beschlüsse mit Rechtswirkungen für die Union erlassen soll, werden die notwendigen Schritte ergriffen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission zur Verfügung gestellt werden, gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 und auf der Grundlage der darin genannten Informationen übermittelt die Kommission dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der Parteien ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden.

(3) Sollte auf einer Sitzung der Parteien, auch vor Ort, keine Einigung dahingehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

Artikel 3

Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt wird spätestens für die Sitzung der Parteien nach der dritten zweijährlichen Sitzung der Parteien, die auf die erste Sitzung zur Überprüfung folgt, auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. Borrell Fontelles

Fassungen

  1. 2021-02-22