Durchführungsverordnung (EU) 2021/608 der Kommission vom 14. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Inhalt
- Präambel
- Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793
- 1.
- ANNEX
- ANHANG I Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen
- ANHANG II Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt
- ANHANG IIa Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Uniongemäß Artikel 11a unterliegen
- ANHANG IV MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION II.II.aII.bII.1.II.2II.3II.4
- [II.1.1. ☐
- [II.1.2. ☐
- [II.2.1. ☐
- pt_1 ☐
- [II.2.2. ☐
- [II.2.3. ☐
- [II.2.4. ☐
- Allgemeines
- Teil I Angaben zur Sendung
- Teil II Bescheinigung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und legt besondere Bedingungen fest, denen bestimmte Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination bei ihrem Eingang in die Union unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind Anforderungen an das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang der in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Sendungen von Lebens- und Futtermitteln in die Union sowie Vorschriften für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form festgelegt. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission ist TRACES die Komponente des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC), mit der der gesamte Prozess der Bescheinigungserstellung elektronisch durchgeführt werden kann, wodurch mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken in Bezug auf amtliche Bescheinigungen verhindert werden. Daher ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ein Muster der amtlichen Bescheinigung festgelegt, das mit TRACES kompatibel ist.
(3) Die Bescheinigungsanforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 stehen im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission an amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission wird die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt, gleichzeitig werden die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen geändert und präzisiert.
(4) Insbesondere wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ein Unterschied gemacht zwischen amtlichen Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt werden, elektronischen amtlichen Bescheinigungen, die gemäß den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ausgestellt werden, und amtlichen Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden. Darüber hinaus werden in dieser Durchführungsverordnung sprachliche Anforderungen an amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union festgelegt, um die amtlichen Kontrollen an den Eingangsgrenzkontrollstellen der Union zu erleichtern. Zur Angleichung der amtlichen Bescheinigungen für verschiedene Warenkategorien und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den neuen Bescheinigungsanforderungen in den amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden.
(5) Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sieht vor, dass die Listen in ihren Anhängen I und II regelmäßig mindestens alle sechs Monate überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße gegen die Unionsvorschriften zu berücksichtigen.
(6) Das Auftreten und die Relevanz jüngster Lebensmittelvorfälle, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldet wurden, und Informationen über die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden sollten.
(7) Insbesondere sollte aufgrund der hohen Häufigkeit von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen, die bei den amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 im Jahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 festgestellt wurde, und aufgrund der hohen Zahl von Meldungen im Rahmen des RASFF während dieses Zeitraums die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von schwarzem Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien von 20 % auf 50 % erhöht werden.
(8) Aufgrund der hohen Häufigkeit von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände, die bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 festgestellt wurde, sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Thailand von 10 % auf 20 % erhöht werden.
(9) Aufgrund der hohen Häufigkeit von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Aflatoxin-Kontamination, die bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 festgestellt wurde, und aufgrund der hohen Zahl von Meldungen im Rahmen des RASFF im ersten Halbjahr 2020 sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Erdnüssen aus Indien von 10 % auf 50 % erhöht werden.
(10) Gemüsepaprika (Capsicum annuum) aus der Türkei ist aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände bereits in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt. Bei Sendungen von Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus der Türkei deuten die Daten aus den im ersten Halbjahr 2020 über das RASFF eingegangenen Meldungen darauf hin, dass sich aufgrund einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände neue Risiken für die menschliche Gesundheit ergeben, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Der bestehende Eintrag für Gemüsepaprika (Capsicum annuum) aus der Türkei sollte daher geändert werden, um alle Paprika der Capsicum-Arten zu erfassen.
(11) Bei Goji-Beeren aus China, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, und für getrocknete Weintrauben aus der Türkei, die aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ochratoxin A in diesem Anhang aufgeführt sind, geht aus den für das zweite Halbjahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 vorliegenden Informationen hervor, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt wurden. Da verstärkte amtliche Kontrollen daher für diese Waren nicht mehr gerechtfertigt sind, sollten die Einträge für diese Waren aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.
(12) Bei Erdnüssen aus Brasilien, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, ist die Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften im zweiten Halbjahr 2019 zurückgegangen und im ersten Halbjahr 2020 auf niedrigem Niveau geblieben. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen aus Brasilien aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % festgelegt werden.
(13) Bei Erdnüssen aus China, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, ist die Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 zurückgegangen. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen aus China aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % festgelegt werden. Aufgrund des Handelsvolumens mit dieser Ware ist diese Häufigkeit ausreichend, um ein angemessenes Überwachungsniveau zu gewährleisten.
(14) Bei Haselnüssen aus der Türkei, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, ist die Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 zurückgegangen. Daher sollte der Eintrag zu Haselnüssen aus der Türkei aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 5 % festgelegt werden. Aufgrund des Handelsvolumens mit dieser Ware ist diese Häufigkeit ausreichend, um ein angemessenes Überwachungsniveau zu gewährleisten.
(15) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, aus Bangladesch stammen oder von dort versandt werden, sind aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen in Anhang IIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt. Folglich ist die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Union seit Juni 2014 verboten. Bangladesch hat schriftliche Garantien in Form eines am 27. Juli 2020 vorgelegten neuen Maßnahmenplans für alle Stufen der Produktionskette gegeben, der von der Kommission als zufriedenstellend bewertet wurde. Aufgrund dieser Bewertung sollte der Eintrag für Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, aus Bangladesch stammen oder von dort versandt werden, aus Anhang IIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 50 % festgelegt werden.
(16) Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine mikrobiologische oder chemische Kontamination von Sesamsamen zu gewährleisten, sollte in den Spalten KN-Code der Tabellen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der KN-Code für geröstete Sesamsamen in die Zeilen mit dem Eintrag Sesamsamen (Lebensmittel) eingefügt werden.
(17) In Teil II des Musters der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind die vom/von der Bescheinigungsbefugten beim Ausfüllen der Bescheinigung anzugebenden Gesundheitsinformationen aufgeführt. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Gesundheitsinformationen für Lebens- oder Futtermittel nicht tierischen Ursprungs mehr als eine Bescheinigung umfassen können, wenn eine solche Bescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in Verbindung mit Anhang II der genannten Durchführungsverordnung verpflichtend ist.
(18) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Kohärenz und Klarheit sollten die Anhänge I, II, IIa und IV der genannten Durchführungsverordnung vollständig ersetzt werden.
(19) Da die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte auch Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ab diesem Datum gelten.
(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793
1.
Artikel 11 Amtliche Bescheinigung
(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von einer amtlichen Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang IV (amtliche Bescheinigung) begleitet.
(2) Die amtliche Bescheinigung genügt folgenden Anforderungen:
a) Die amtliche Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Drittlandes ausgestellt, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist;
b) die amtliche Bescheinigung ist mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sich die Bescheinigung bezieht;
c) die amtliche Bescheinigung trägt die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und den amtlichen Stempel;
d) enthält die amtliche Bescheinigung mehrere oder alternative Angaben, werden die nicht zutreffenden Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt;
e) die amtliche Bescheinigung besteht aus einem der folgenden Elemente:
i) einem einzigen Blatt Papier,
ii) mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden,
iii) mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt;
f) besteht die amtliche Bescheinigung gemäß Buchstabe e Ziffer iii aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, wird jede Seite mit dem einmaligen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel versehen;
g) die amtliche Bescheinigung wird der zuständigen Behörde der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union, an der die Sendung amtlichen Kontrollen unterzogen wird, vorgelegt;
h) die amtliche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde verlässt;
i) die amtliche Bescheinigung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union befindet, abgefasst;
j) die amtliche Bescheinigung ist ab dem Datum der Ausstellung höchstens vier Monate gültig, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1.
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe i kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass amtliche Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet werden.
(4) Die Unterschrift und der Dienststempel (ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen), die in Absatz 2 Buchstabe c genannt werden, heben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung ab.
(5) Absatz 2 Buchstaben c bis g und Absatz 4 gelten nicht für elektronische amtliche Bescheinigungen, die gemäß den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission ausgestellt werden.
(6) Absatz 2 Buchstaben d, e und f gilt nicht für amtliche Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.
(7) Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ausstellen.
(8) Die amtliche Bescheinigung wird auf der Grundlage der Erläuterungen in Anhang IV ausgefüllt.
Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793
2. Die Anhänge I, II, IIa, und IV erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. April 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen
ANNEX
ANHANG I Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen
Zeile Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code TARIC-Unterposition Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%) 1 Bolivien (BO) Aflatoxine 50 (Lebensmittel und Futtermittel) 20 2 (Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert) ex09041100 10 Brasilien (BR) Salmonellen 50 3 Brasilien (BR) Aflatoxine 10 (Lebensmittel und Futtermittel) 20 4 China (CN) Aflatoxine 10 (Lebensmittel und Futtermittel) 20 5 Gemüsepaprika (Capsicum annuum) (Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert) ex09042200 11 China (CN) Salmonellen 20 6 Tee, auch aromatisiert (Lebensmittel) 0902 China (CN) Pestizidrückstände 20 7 Auberginen (Solanum melongena) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) 07093000 Dominikanische Republik (DO) Pestizidrückstände 20 8 Dominikanische Republik (DO) Pestizidrückstände 50 20 ex07108059 20 (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) 10 ex07102200 10 9 Ägypten (EG) Pestizidrückstände 20 (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) 20 ex07108059 20 10 Sesamsamen (Lebensmittel) Äthiopien (ET) Salmonellen 50 40 40 11 Georgien (GE) Aflatoxine 50 40 (Lebensmittel) 30 ex20081995; 20 ex20081999 30 12 Palmöl (Lebensmittel) 15111090; 15119011; Ghana (GH) Sudanfarbstoffe 50 ex15119019; 90 15119099 13 Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) (Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet) ex12119086 10 Indien (IN) Pestizidrückstände 50 14 Okra (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) ex07099990; 20 Indien (IN) Pestizidrückstände 10 ex07108095 30 15 Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) 070820 Kenia (KE) Pestizidrückstände 10 16 Chinesischer Sellerie (Apium graveolens) (Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter) ex07094000 20 Kambodscha (KH) Pestizidrückstände 50 17 Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) ex07082000; 10 Kambodscha (KH) Pestizidrückstände 50 ex07102200 10 18 Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht) ex20019097 11; 19 Libanon (LB) Rhodamin B 50 19 Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) (Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren) ex20059980 93 Libanon (LB) Rhodamin B 50 20 Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert) 09042110; Sri Lanka (LK) Aflatoxine 50 ex09042190; 20 ex09042200; 11; 19 ex20059910; 10; 90 ex20059980 94 21 Madagaskar (MG) Aflatoxine 50 (Lebensmittel und Futtermittel) 20 22 Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus) (Lebensmittel — frisch) ex08109020 20 Malaysia (MY) Pestizidrückstände 20 23 Sesamsamen (Lebensmittel) Nigeria (NG) Salmonellen 50 40 40 24 Gewürzmischungen (Lebensmittel) 09109110; 09109190 Pakistan (PK) Aflatoxine 50 25 Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) ex12077000; 10 Sierra Leone (SL) Aflatoxine 50 ex12089000; 10 ex20089999 50 26 Senegal (SN) Aflatoxine 50 (Lebensmittel und Futtermittel) 20 27 Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht) ex20019097 11; 19 Syrien (SY) Rhodamin B 50 28 Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) (Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren) ex20059980 93 Syrien (SY) Rhodamin B 50 29 Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) ex07096099; 20 Thailand (TH) Pestizidrückstände 20 ex07108059 20 30 Türkei (TR) Aflatoxine 5 70 ex08135091; 70 ex08135099 70 70 ex20071099; 40 ex20079939; 05; 06 ex20079950; 33 ex20079997 23 30 ex20081919; 30 ex20081992; 30 ex20081995; 20 ex20081999; 30 ex20089712; 15 ex20089714; 15 ex20089716; 15 ex20089718; 15 ex20089732; 15 ex20089734; 15 ex20089736; 15 ex20089738; 15 ex20089751; 15 ex20089759; 15 ex20089772; 15 ex20089774; 15 ex20089776; 15 ex20089778; 15 ex20089792; 15 ex20089793; 15 ex20089794; 15 ex20089796; 15 ex20089797; 15 ex20089798 15 40 (Lebensmittel) 20 31 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten (Lebensmittel — frisch oder getrocknet) 080521; 080522; 080529 Türkei (TR) Pestizidrückstände 5 32 Orangen (Lebensmittel — frisch oder getrocknet) 080510 Türkei (TR) Pestizidrückstände 10 33 Granatäpfel (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) ex08109075 30 Türkei (TR) Pestizidrückstände 20 34 (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) Türkei (TR) Pestizidrückstände 10 20 ex07108059 20 35 Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (Lebensmittel) ex12129995 20 Türkei (TR) Cyanid 50 36 Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) ex07096099; 20 Uganda (UG) Pestizidrückstände 20 ex07108059 20 37 Vereinigte Staaten (US) Aflatoxine 10 (Lebensmittel und Futtermittel) 20 38 Vereinigte Staaten (US) Aflatoxine 10 20 ex20081993 20 39 Usbekistan (UZ) Sulfite 50 (Lebensmittel) 40 72 Vietnam (VN) Pestizidrückstände 50 20 30 (Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter) 40 41 Okra (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) ex07099990; 20 Vietnam (VN) Pestizidrückstände 50 ex07108095 30 42 Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) ex07096099; 20 Vietnam (VN) Pestizidrückstände 50 ex07108059 20
Erdnüsse, in der Schale
12024100
Erdnüsse, geschält
12024200
Erdnussbutter
20081110
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
20081191; 20081196; 20081198
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
23050000
Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex12089000
Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)
Erdnüsse, in der Schale
12024100
Erdnüsse, geschält
12024200
Erdnussbutter
20081110
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
20081191; 20081196; 20081198
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
23050000
Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex12089000
Erdnüsse, in der Schale
12024100
Erdnüsse, geschält
12024200
Erdnussbutter
20081110
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
20081191; 20081196; 20081198
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
23050000
Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex12089000
Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
07096010; 07108051
Paprika der Capsicum- Arten (außer Gemüsepaprika)
ex07096099;
Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
ex07082000;
Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
07096010; 07108051
Paprika der Capsicum- Arten (außer Gemüsepaprika)
ex07096099;
12074090
ex20081919
ex20081999
Haselnüsse, in der Schale
08022100
Haselnüsse, geschält
08022200
Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex11063090
Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
ex20081919;
Erdnüsse, in der Schale
12024100
Erdnüsse, geschält
12024200
Erdnussbutter
20081110
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
20081191; 20081196; 20081198
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
23050000
Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex12089000
12074090
ex20081919
ex20081999
Erdnüsse, in der Schale
12024100
Erdnüsse, geschält
12024200
Erdnussbutter
20081110
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
20081191; 20081196; 20081198
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
23050000
Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex12089000
Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
08022100
Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
08022200
Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex08135039;
Haselnusspaste
ex20071010;
Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex20081912;
Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex11063090
Haselnussöl
ex15159099
Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)
07096010; 07108051;
ex07096099;
Erdnüsse, in der Schale
12024100
Erdnüsse, geschält
12024200
Erdnussbutter
20081110
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
20081191; 20081196; 20081198
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
23050000
Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex12089000
Pistazien, in der Schale
08025100
Pistazien, geschält
08025200
Pistazien, geröstet
ex20081913;
Aprikosen/Marillen, getrocknet
08131000
Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
200850
Korianderblätter
ex07099990
Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)
ex12119086
Minze
ex12119086
Petersilie
ex07099990
ANHANG II Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt
1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i Zeile Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code TARIC-Unterposition Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%) 1 Argentinien (AR) Aflatoxine 5 (Lebensmittel und Futtermittel) 20 2 Aserbaidschan (AZ) Aflatoxine 20 70 ex08135091; 70 ex08135099 70 70 ex20071099; 40 ex20079939; 05; 06 ex20079950; 33 ex20079997 23 30 ex20081919; 30 ex20081992; 30 ex20081995; 20 ex20081999; 30 ex20089712; 15 ex20089714; 15 ex20089716; 15 ex20089718; 15 ex20089732; 15 ex20089734; 15 ex20089736; 15 ex20089738; 15 ex20089751; 15 ex20089759; 15 ex20089772; 15 ex20089774; 15 ex20089776; 15 ex20089778; 15 ex20089792; 15 ex20089793; 15 ex20089794; 15 ex20089796; 15 ex20089797; 15 ex20089798 15 40 (Lebensmittel) 20 3 (Lebensmittel) ex 1404 90 00 10 Bangladesch (BD) Salmonellen 50 4 Brasilien (BR) Aflatoxine 50 (Lebensmittel) 20 ex08135039; 20 ex08135091; 20 ex08135099 20 5 Ägypten (EG) Aflatoxine 20 (Lebensmittel und Futtermittel) 20 6 Äthiopien (ET) Aflatoxine 50 (Lebensmittel -getrocknete Gewürze) 7 Ghana (GH) Aflatoxine 50 (Lebensmittel und Futtermittel) 20 8 Gambia (GM) Aflatoxine 50 (Lebensmittel und Futtermittel) 20 9 Muskatnuss (Myristica fragrans) (Lebensmittel -getrocknete Gewürze) 09081100; 09081200 Indonesien (ID) Aflatoxine 20 10 Betelblätter (Piper betle L.) (Lebensmittel) ex14049000 10 Indien (IN) Salmonellen 10 11 Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert) 09042110; Indien (IN) Aflatoxine 20 ex09042200; 11; 19 ex09042190; 20 ex20059910; 10; 90 ex20059980 94 12 Muskatnuss (Myristica fragrans) (Lebensmittel — getrocknete Gewürze) 09081100; 09081200 Indien (IN) Aflatoxine 20 13 Indien (IN) Aflatoxine 50 (Lebensmittel und Futtermittel) 20 14 Guarkernmehl (Lebensmittel und Futtermittel) ex13023290 10 Indien (IN) Pentachlorphenol und Dioxine 5 15 Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) ex07096099; 20 Indien (IN) Pestizidrückstände 10 ex07108059 20 16 Sesamsamen (Lebensmittel) Indien (IN) Salmonellen Pestizidrückstände 20 40 40 50 17 Iran (IR) Aflatoxine 50 60 ex08135091; 60 ex08135099 60 60 ex20071099; 30 ex20079939; 03; 04 ex20079950; 32 ex20079997 22 20 ex20081993; 20 ex20089712; 19 ex20089714; 19 ex20089716; 19 ex20089718; 19 ex20089732; 19 ex20089734; 19 ex20089736; 19 ex20089738; 19 ex20089751; 19 ex20089759; 19 ex20089772; 19 ex20089774; 19 ex20089776; 19 ex20089778; 19 ex20089792; 19 ex20089793; 19 ex20089794; 19 ex20089796; 19 ex20089797; 19 ex20089798 19 (Lebensmittel) 50 18 Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) ex12077000; 10 Nigeria (NG) Aflatoxine 50 ex12089000; 10 ex20089999 50 19 Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) ex07096099; 20 Pakistan (PK) Pestizidrückstände 20 ex07108059 20 20 Sudan (SD) Aflatoxine 50 (Lebensmittel und Futtermittel) 20 21 Sesamsamen (Lebensmittel) Sudan (SD) Salmonellen 20 40 40 22 Türkei (TR) Aflatoxine 20 50 50 ex20071099; 20 ex20079939; 01; 02 ex20079950; 31 ex20079997 21 11 ex20089714; 11 ex20089716; 11 ex20089718; 11 ex20089732; 11 ex20089734; 11 ex20089736; 11 ex20089738; 11 ex20089751; 11 ex20089759; 11 ex20089772; 11 ex20089774; 11 ex20089776; 11 ex20089778; 11 ex20089792; 11 ex20089793; 11 ex20089794; 11 ex20089796; 11 ex20089797; 11 ex20089798; 11 ex20089928; 10 ex20089934; 10 ex20089937; 10 ex20089940; 10 ex20089949; 60 ex20089967; 95 ex20089999 60 (Lebensmittel) 60 23 Türkei (TR) Aflatoxine 50 60 ex08135091; 60 ex08135099 60 60 ex20071099; 30 03; 04 ex20079950; 32 ex20079997; 22 ex20081913; 20 ex20081993; 20 ex20089712; 19 ex20089714; 19 ex20089716; 19 ex20089718; 19 ex20089732; 19 ex20089734; 19 ex20089736; 19 ex20089738; 19 ex20089751; 19 ex20089759; 19 ex20089772; 19 ex20089774; 19 ex20089776; 19 ex20089778; 19 ex20089792; 19 ex20089793; 19 ex20089794; 19 ex20089796; 19 ex20089797; 19 ex20089798 19 (Lebensmittel) 50 24 Weinblätter (Traubenblätter) (Lebensmittel) ex20089999 11; 19 Türkei (TR) Pestizidrückstände 20 25 Sesamsamen (Lebensmittel) Uganda (UG) Salmonellen 20 40 40 26 Pitahaya (Drachenfrucht) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt) ex08109020 10 Vietnam (VN) Pestizidrückstände 10
Erdnüsse, in der Schale
12024100
Erdnüsse, geschält
12024200
Erdnussbutter
20081110
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
20081191; 20081196; 20081198
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
23050000
Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex12089000
Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
08022100
Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
08022200
Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex08135039;
Haselnusspaste
ex20071010;
Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex20081912;
Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex11063090
Haselnussöl
ex15159099
Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen
Paranüsse in der Schale
08012100
Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend
ex08135031;
Erdnüsse, in der Schale
12024100
Erdnüsse, geschält
12024200
Erdnussbutter
20081110
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
20081191; 20081196; 20081198
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
23050000
Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex12089000
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
0904
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
0910
Erdnüsse, in der Schale
12024100
Erdnüsse, geschält
12024200
Erdnussbutter
20081110
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
20081191; 20081196; 20081198
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
23050000
Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex12089000
Erdnüsse, in der Schale
12024100
Erdnüsse, geschält
12024200
Erdnussbutter
20081110
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
20081191; 20081196; 20081198
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
23050000
Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex12089000
Erdnüsse, in der Schale
12024100
Erdnüsse, geschält
12024200
Erdnussbutter
20081110
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
20081191; 20081196; 20081198
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
23050000
Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex12089000
12074090
ex20081919
ex20081999
Pistazien, in der Schale
08025100
Pistazien, geschält
08025200
Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex08135039;
Pistazienpaste
ex20071010;
Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex20081913;
Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex11063090
Erdnüsse, in der Schale
12024100
Erdnüsse, geschält
12024200
Erdnussbutter
20081110
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
20081191; 20081196; 20081198
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
23050000
Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex12089000
12074090
ex20081919
ex20081999
Feigen, getrocknet
08042090
Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend
ex08135099
Feigenpaste, getrocknet
ex20071010;
Getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex20089712;
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen
ex11063090
Pistazien, in der Schale
08025100
Pistazien, geschält
08025200
Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex08135039;
Pistazienpaste
ex20071010;
Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex20079939;
Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex11063090
12074090
ex20081919
ex20081999
2. Zusammengesetzte Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Zeile Zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt KN-Code Warenbezeichnung 1 ex170490 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen 2 ex1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 3 ex1905 Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
ANHANG IIa Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Uniongemäß Artikel 11a unterliegen
Zeile Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code TARIC-Unterposition Ursprungsland Gefahr 1 (Lebensmittel) Nigeria (NG) Pestizidrückstände
Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen
07133500
07133900
07139000
ANHANG IV MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION II.II.aII.bII.1.II.2II.3II.4
LAND Bescheinigung für den Eingang von Lebens- oder Futtermitteln in die Union Teil II: Bescheinigung Gesundheitsinformationen Bezugsnr. der Bescheinigung IMSOC-Bezugsnr. Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und bescheinigt, dass Der/Die Unterzeichnete bescheinigt gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89), dass (3) und/oder (3) und/oder (3) und/oder Diese Bescheinigung wurde ausgestellt, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der zuständigen Behörde verlassen hat. Diese Bescheinigung ist vier Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung gültig, in keinem Fall aber länger als sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Ergebnisse der letzten Laboranalysen. Erläuterungen Siehe die Erläuterungen zum Ausfüllen in diesem Anhang. Teil II: Bescheinigungsbefugte/r: Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel
MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION II.II.aII.bII.1.
[II.1.1. (1) entweder
[II.1.1. ☐
die Lebensmittel der oben beschriebenen Sendung mit dem Identifikationscode … (Identifikationscode der Sendung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission angeben) gemäß den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 852/2004 produziert wurden und dass sie insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
Die Primärproduktion dieser Lebensmittel und die damit zusammenhängenden, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Vorgänge entsprechen den allgemeinen Hygienevorschriften in Anhang I Teil A der genannten Verordnung;
(1) (2) und im Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen gilt Folgendes:
wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und gegebenenfalls zubereitet, verpackt und gelagert, und,
sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;]
[II.1.2. (1) oder
[II.1.2. ☐
die Futtermittel der oben beschriebenen Sendung mit dem Identifikationscode … (Identifikationscode der Sendung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angeben) gemäß den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 183/2005 produziert wurden und dass sie insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
Die Primärproduktion dieser Lebensmittel und die damit zusammenhängenden, in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 aufgeführten Vorgänge entsprechen den Vorschriften von Anhang I der genannten Verordnung;
(1) (2) und im Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen gilt Folgendes:
Sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und gegebenenfalls zubereitet, verpackt und gelagert, und
sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 durchführt/durchführen.]
MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION II.II.aII.bII.1.II.2
[II.2.1. ☐
Bescheinigung für Lebens- und für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind
von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der am … (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen in… (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.
pt_1 ☐
Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission, um bei Lebensmitteln den Grad der Aflatoxin-B1- und der Gesamtaflatoxin-Kontamination zu ermitteln,
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission, um bei Futtermitteln den Grad der Aflatoxin-B1-Kontamination zu ermitteln,
Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Aflatoxin-Höchstgehalte.]
[II.2.2. ☐
Bescheinigung für Lebens- und für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind
von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission am … (Datum), die am …(Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.
Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Pestizid-Höchstgehalte.]
[II.2.3. ☐
Bescheinigung für Guarkernmehl, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind
von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission am … (Datum), die am …(Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.
Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen, dass die Waren nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol enthalten.]
[II.2.4. ☐
Bescheinigung für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer mikrobiellen Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind
von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 am … (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.
Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g.]
MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION II.II.aII.bII.1.II.2II.3II.4
(1) Nichtzutreffendes löschen oder durchstreichen (z. B. falls Lebens- oder Futtermittel).
(2) Gilt nur für den Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen.
(3) Nichtzutreffendes löschen oder durchstreichen, wenn dieser Punkt nicht für die Bescheinigung gewählt wird.
(4) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Dies gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION
Allgemeines
Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X). Mit ISO ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2 gemeint. In den Feldern I.15, I.18 und I.20 darf jeweils nur ein Kästchen angekreuzt werden. Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden. Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden. Falls die Bescheinigung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt wird, gilt Folgendes:
Die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung;
die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt;
dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel. Dieses Siegel muss den Bestimmungen für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 90 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.
Teil I Angaben zur Sendung
Land: Name des Drittlandes, das die Bescheinigung ausstellt. Feld I.1. Absender/Ausführer: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region, Provinz oder Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung in dem Drittland aufgibt. Feld I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden. Feld I.2.a. IMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird. Feld I.3. Zuständige oberste Behörde: Name der zentralen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt. Feld I.4. Zuständige örtliche Behörde: falls zutreffend, Name der örtlichen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt. Feld I.5. Empfänger/Einführer: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat, für die die Sendung bestimmt ist. Feld I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer: Name und Anschrift der Person in der Europäischen Union, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ. Feld I.7. Ursprungsland: Name und ISO-Code des Landes, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden. Feld I.8. Entfällt. Feld I.9. Bestimmungsland: Name und ISO-Code des Mitgliedstaats, für den die Erzeugnisse bestimmt sind. Feld I.10. Entfällt. Feld I.11. Versandort: Name und Anschrift der Betriebe, aus denen die Erzeugnisse stammen. Jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder des Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Europäische Union befördert wird, als Versandort. Feld I.12. Bestimmungsort: Diese Angaben sind fakultativ. Beim Inverkehrbringen: der Ort, an dem die Erzeugnisse zur endgültigen Entladung angeliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift und ggf. die Zulassungsnummer der Betriebe am Bestimmungsort. Feld I.13. Verladeort: Entfällt. Feld I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug). Feld I.15. Transportmittel: das Transportmittel, das das Versandland verlässt. Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straßenfahrzeug oder andere. Andere sind alle Transportmittel, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates fallen. Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Eisenbahnen Zug- und Wagennummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen und ggf. auch Kennzeichen des Anhängers. Bei Benutzung einer Fähre sind das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs und ggf. des Anhängers sowie der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben. Feld I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle: Anzugeben sind der Name und die im IMSOC vergebene Kennnummer der Grenzkontrollstelle. Feld I.17. Begleitdokumente: Laborbericht: Hier die Bezugsnummer und das Ausstellungsdatum des Berichts/der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angeben. Andere: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa Handelsdokumente, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben. Feld I.18. Beförderungsbedingungen: Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Es darf nur eine Kategorie ausgewählt werden. Feld I.19. Container-/Plombennummer: falls zutreffend, die betreffenden Nummern. Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden. Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird. Feld I.20. Waren zertifiziert für/als: Anzugeben ist der Verwendungszweck der Erzeugnisse gemäß der betreffenden amtlichen Bescheinigung der Europäischen Union. Lebensmittel: betrifft nur zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse. Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse. Feld I.21. Entfällt. Feld I.22. Für den Binnenmarkt: für alle Sendungen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden sollen. Feld I.23. Gesamtzahl der Packstücke: Anzahl der Packstücke. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional. Feld I.24. Menge: Gesamtnettogewicht: definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung. Gesamtbruttogewicht: Gesamtgewicht in Kilogramm. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör. Feld I.25. Beschreibung der Ware: Anzugeben sind der betreffende Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates . Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Anzugeben sind Art, Art der Erzeugnisse, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer, Nettogewicht und Endverbraucher (bei für einen Endverbraucher verpackten Erzeugnissen). Art: wissenschaftliche Bezeichnung oder in Rechtsvorschriften der Europäischen Union definierte Bezeichnung. Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in den Anhängen V und VI der Empfehlung Nr. 21 des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT).
Teil II Bescheinigung
Dieser Teil ist von einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Unterzeichnung der amtlichen Bescheinigung befugten Person auszufüllen. Feld II. Gesundheitsinformationen: Dieser Teil ist anhand der für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Europäischen Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Abkommen über Gleichwertigkeit oder nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, z. B. zur Bescheinigung, auszufüllen. Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr/den Gefahren entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird. Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden. Wenn die Bescheinigung über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen durchgestrichen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden. Feld II.a Bezugsnummer der Bescheinigung: wie in Feld I.2. Feld II.b IMSOC-Bezugsnummer: wie in Feld I.2.a. Nur für amtliche Bescheinigungen vorgeschrieben, die über das IMSOC ausgestellt werden. Bescheinigungsbefugte/r: Bedienstete/r der zuständigen Behörde des Drittlandes, die/der befugt ist, von der zuständigen Behörde ausgestellte amtliche Bescheinigungen zu unterzeichnen. Anzugeben sind Name (in Großbuchstaben), Qualifikation und Amtsbezeichnung, ggf. Kennnummer und Originalstempel der zuständigen Behörde und Datum der Unterzeichnung.