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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1205 der Kommission vom 12. Juli 2022 zur Zulassung von Einstufungsverfahren zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern in Dänemark und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/12/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4784) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

In KraftFassung 2022-07-12
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2022/1205@2022-07-12/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
    4. Artikel 4
  2. ANNEX
  3. ANHANG EINSTUFUNGSVERFAHREN ZUR KLASSIFIZIERUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN DÄNEMARK
  4. TEIL I 1.2.3.4. Automatic ultrasound instrument (AutoFOM III)
  5. a)
  6. b)
  7. TEIL II 1.2.3.4. Fully automatic ultrasonic equipment (AutoFOM IV)
  8. a)
  9. b)
  10. TEIL III 1.2.3.4. Fat-O-Meater/Manuel Klassificering (FOM/MK)
  11. TEIL IV 1.2.3.4. Fat-O-Meater II (FOM II)
  12. TEIL V 1.2.3.4. Manuelles Verfahren (ZP)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe p,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die Handelsklassenschemata der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Abschnitt B der genannten Verordnung. Gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil IV Nummer 1 der genannten Verordnung wird für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt, können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, und ist die Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet. Dieses Höchstmaß ist in Anhang V Teil A Nummer 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission festgelegt.

(2) Mit der Entscheidung 2009/12/EG der Kommission wurde die Anwendung von sieben Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Dänemark zugelassen.

(3) Änderungen der betreffenden Verfahren oder Geräte zur Einstufung sollten nicht zugelassen sein, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

(4) Dänemark hat bei der Kommission beantragt, die Zulassung der Verfahren Klassificeringscenter (KC), Uni-Fat-O-Meater (Unifom), Fully automatic ultrasonic equipment (AutoFOM 1) und Updated fully automatic ultrasonic equipment (AutoFOM DK) zu widerrufen.

(5) Außerdem hat Dänemark bei der Kommission die Zulassung von zwei neuen Verfahren beantragt: Fully automatic ultrasonic equipment (AutoFOM IV) und das manuelle Verfahren (ZP). Zu diesem Zweck hat Dänemark im Protokoll gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze, auf denen diese neuen Verfahren beruhen, die Ergebnisse des Zerlegeversuchs sowie die Formeln für die Berechnung des Muskelfleischanteils aufgeführt sind.

(6) Dänemark hat zudem bei der Kommission die Zulassung aktualisierter Formeln bei drei Verfahren (Fat-O-Meater/Manuel Klassificering (FOM/MK), Fat-O-Meater II (FOM II) und Automatic ultrasound instrument (AutoFOM III)) beantragt, die bereits mit der Entscheidung 2009/12/EG zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern auf seinem Hoheitsgebiet zugelassen worden waren.

(7) Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass bei den beiden neuen Einstufungsverfahren und bei der Aktualisierung der Formeln für die anderen drei Verfahren die Bedingungen und Mindestkriterien für die Zulassung gemäß Anhang V Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfüllt sind. Diese Einstufungsverfahren und Formeln sollten daher in Dänemark zugelassen werden.

(8) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte somit die Entscheidung 2009/12/EG aufgehoben werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Einstufungsverfahren zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Dänemark zugelassen:

a) das Gerät Automatic ultrasound instrument (AutoFOM III) und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil I des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind;

b) das Gerät Fully automatic ultrasonic equipment (AutoFOM IV) und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil II des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind;

c) das Gerät Fat-O-Meater/Manuel Klassificering (FOM/MK) und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil III des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind;

d) das Gerät Fat-O-Meater II (FOM II) und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil IV des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind;

e) das manuelle Verfahren (ZP) unter Verwendung einer Schieblehre und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil V des Anhangs beschrieben sind.

Artikel 2

Änderungen der in Artikel 1 genannten zugelassenen Einstufungsverfahren oder -geräte sind nur zulässig, wenn sie durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission ausdrücklich genehmigt wurden.

Artikel 3

Die Entscheidung 2009/12/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2022 Für die Kommission Janusz Wojciechowski Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG EINSTUFUNGSVERFAHREN ZUR KLASSIFIZIERUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN DÄNEMARK

TEIL I 1.2.3.4. Automatic ultrasound instrument (AutoFOM III)

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts Automatic ultrasound instrument (AutoFOM III) erfolgt. Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Frontmatec) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet. Die Ultraschalldaten betreffen Messungen von Rückenspeckdicken, Muskeldicken und damit zusammenhängenden Parametern. Die Messwerte werden von dem Gerät in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgenden Formeln berechnet: Dabei ist: Y geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers; R2P1 durchschnittliche Hautdicke (in mm); R2P4 Rückenspeckdicke ohne Haut (in mm), gemessen an der Stelle der Mindestspeckdicke in Längsrichtung des Kotelettstrangs, der dem unteren Teil des Bügels am nächsten ist (MFT2), 70 mm von der Mitte der Wirbelsäule entfernt; R2P5 Hautdicke (in mm), gemessen an der Längslinie MFT2, 70 mm von der Mitte der Wirbelsäule entfernt; R2P8 Rückenspeckdicke ohne Haut (in mm), gemessen an MFT2; R2P9 Hautdicke (in mm), gemessen an MFT2; R2P10 Mindestspeckdicke ohne Haut (in mm) an der Stelle der Mindestspeckdicke am gesamten Schlachtkörper (MFT1); R2P15 durchschnittliche Speckdicke mit Haut (in mm) der beiden Lendenmuskeln, gemessen an der Längslinie MFT1, 70 mm von der Mitte der Wirbelsäule entfernt; R4P3 Dicke der Speckschicht 1 (in mm), gemessen an der Längslinie MFT2, 70 mm von der Mitte der Wirbelsäule entfernt; R4P6 Dicke der Speckschicht 1 (in mm) an MFT2. Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

1.2.3. Automatic ultrasound instrument (AutoFOM III)

a)

bei weiblichen und kastrierten Schweinen: Y = 72,37797649 + (R2P1 x -0,35013939) + (R2P4 x 0,20785366) + (R2P5 x -0,44928653) + (R2P8 x -0,38095230) + (R2P9 x -0,46950184) + (R2P10 x -0,69871531) + (R2P15 x -0,14912761) + (R4P3 x 0,06461598) + (R4P6 x -0,05431414);

b)

bei ganzen männlichen Schweinen: Y = 78,75696993 + (R2P1 x -0,79436326) + (R2P4 x -0,38023008) + (R2P5 x -0,78847225) + (R2P8 x -0,30711330) + (R2P9 x -0,83062854) + (R2P10 x -0,49646032) + (R2P15 x 0,17342717) + (R4P3 x -0,08364211) + (R4P6 x -0,10359715)

TEIL II 1.2.3.4. Fully automatic ultrasonic equipment (AutoFOM IV)

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts Fully automatic ultrasonic equipment (AutoFOM IV) erfolgt. Das Gerät ist mit 25 Breitband-Ultraschallwandlern (Frontmatec) und einem Messbereich von 16,5 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet. Die Ultraschalldaten betreffen Messungen von Rückenspeckdicken, Muskeldicken und damit zusammenhängenden Parametern. Die Messwerte werden von dem Gerät in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgenden Formeln berechnet: Dabei ist: Y geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers; R2P1 durchschnittliche Hautdicke (in mm); R2P4 Rückenspeckdicke ohne Haut (in mm), gemessen an der Längslinie MFT2, 70 mm von der Mitte der Wirbelsäule entfernt; R2P5 Hautdicke (in mm), gemessen an der Längslinie MFT2, 70 mm von der Mitte der Wirbelsäule entfernt; R2P8 Rückenspeckdicke ohne Haut (in mm), gemessen an MFT2; R2P9 Hautdicke (in mm), gemessen an MFT2; R2P10 Mindestspeckdicke ohne Haut (in mm) an MFT1; R2P15 durchschnittliche Speckdicke mit Haut (in mm) der beiden Lendenmuskeln, gemessen an der Längslinie MFT1, 70 mm von der Mitte der Wirbelsäule entfernt; R4P3 Dicke der Speckschicht 1 (in mm), gemessen an der Längslinie MFT2, 70 mm von der Mitte der Wirbelsäule entfernt; R4P6 Dicke der Speckschicht 1 (in mm) an MFT2. Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

1.2.3. Fully automatic ultrasonic equipment (AutoFOM IV)

a)

bei weiblichen und kastrierten Schweinen: Y = 69,84677591 + (R2P1 x -0,26533522) + (R2P4 x 0,02198992) + (R2P5 x -0,21983787) + (R2P8 x -0,33652390) + (R2P9 x -0,24649355) + (R2P10 x -0,58982872) + (R2P15 x -0,05016562) + (R4P3 x 0,10929868) + (R4P6 x -0,03863696);

b)

bei ganzen männlichen Schweinen: Y = 74,44553377 + (R2P1 x -0,38670790) + (R2P4 x -0,30489132) + (R2P5 x -0,59474907) + (R2P8 x -0,08150558) + (R2P9 x -0,60928997) + (R2P10 x -0,33877660) + (R2P15 x -0,44580592) + (R4P3 x 0,18532086) + (R4P6 x 0,12614701)

TEIL III 1.2.3.4. Fat-O-Meater/Manuel Klassificering (FOM/MK)

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts Fat-O-Meater/Manuel Klassificering (FOM/MK) erfolgt. Hierbei handelt es sich um ein Gerät mit manueller Sonde, das mit einer Sonde von 6 mm Durchmesser mit einem Fotoempfänger ausgestattet ist und einen Messbereich zwischen 1 und 94 mm hat. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet: Y = 69,3882 + (S1 x -0,5673) + (S2 x -0,3282) + (S3 x 0,0397) Dabei ist: Y geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers; S1 Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 8 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem dritt- und viertletzten Lendenwirbel gemessen; S2 Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen; S3 Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an derselben Stelle wie S2 gemessen. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

TEIL IV 1.2.3.4. Fat-O-Meater II (FOM II)

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts Fat-O-Meater II (FOM II) erfolgt. Hierbei handelt es sich um ein Gerät vom Typ Fat-O-Meater, das mit einer Sonde von 6 mm Durchmesser mit einem Fotoempfänger (Siemens SFH 960 – BP 103 oder ähnliches) ausgestattet ist und eine Messtiefe von bis zu 125 mm hat. Die FOM-II-Messpistole enthält alle rechtlich relevanten Datenerfassungen und Analysen. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet: Y = 69,2265+ (S1 x -0,5564) + (S2 x -0,3550) + (S3 x 0,0408) Dabei ist: Y geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers; S1 Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 8 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem dritt- und viertletzten Lendenwirbel gemessen; S2 Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe, 6 cm seitlich der Mittellinie senkrecht zur Wirbelsäule gemessen; S3 Dicke des Muskels longissimus dorsi in mm, gleichzeitig und an derselben Stelle wie S2 gemessen. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

TEIL V 1.2.3.4. Manuelles Verfahren (ZP)

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern nach dem manuellen Verfahren (ZP) durch Messung mit einer Schieblehre erfolgt. Bei diesem Verfahren wird eine Schieblehre verwendet, wobei die Einstufung anhand einer Prädiktionsgleichung erfolgt. Das Verfahren basiert auf der manuellen Messung der Speck- und der Muskeldicke auf der Mittelinie der Schlachtkörperhälfte. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet: Y = 60,3129 + (G x -0,4788) + (M x 0,0671) Dabei ist: Y geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers; G Speckdicke, definiert als Kurzmessung der Speck- und Hautdicken über dem Muskel gluteus medius; M Muskeltiefe, definiert als Mindestabstand vom Wirbelkanal zum kranialen Ende des Muskels gluteus medius. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

Fassungen

  1. 2022-07-12