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Beschluss (EU) 2022/12 des Rates vom 2. Dezember 2021 über den Standpunkt, der auf der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona) und seiner Protokolle zu dem Erlass eines Beschlusses zur Unterbreitung eines Vorschlags für die Ausweisung des gesamten Mittelmeers als Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide (Med SOx ECA) gemäß Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) im Namen der Europäischen Union zu vertreten ist

In KraftFassung 2021-12-02
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2022/12@2021-12-02/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die geänderte Fassung des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden Übereinkommen von Barcelona) wurde von der Union mit dem Beschluss 1999/802/EG des Rates angenommen und ist am 9. Juli 2004 in Kraft getreten.

(2) Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Ziffer vi des Übereinkommens von Barcelona kann auf den Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle jede Maßnahme geprüft und durchgeführt werden, die gegebenenfalls zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Barcelona und der Protokolle erforderlich ist. Gemäß Artikel 43 der Geschäftsordnung der Tagung der Vertragsparteien werden Sachbeschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, sofern im Übereinkommen von Barcelona, in den Protokollen oder in den Finanzvorschriften keine anderslautenden Vorschriften enthalten sind.

(3) Auf ihrer 22. Tagung vom 7. bis 10. Dezember 2021 werden die Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle voraussichtlich einen Beschluss erlassen (im Folgenden Beschluss der Vertragsparteien), auf der 78. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee, MEPC 78) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) im Jahr 2022 einen Vorschlag vorzulegen, das gesamte Mittelmeer als Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide (Med SOx ECA) auszuweisen und den Tag des Inkrafttretens festzulegen.

(4) Der Beschluss der Vertragsparteien betrifft den Schutz der Umwelt, bei dem die Union gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e des Vertrags die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt. Der Beschluss der Vertragsparteien fällt nicht in einen Bereich, der weitgehend von Unionsvorschriften über einen derartigen Schutz erfasst ist. Die Union beabsichtigt nicht, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ihre externe Zuständigkeit in Bereichen auszuüben, die von dem Beschluss der Vertragsparteien erfasst sind und für die ihre Zuständigkeit intern noch nicht ausgeübt wurde.

(5) Es ist angemessen, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle zu vertreten ist, da mit dem Beschluss der Vertragsparteien dem MEPC 78 im Namen einer Organisation, zu deren Vertragsparteien die Union zählt, vorgeschlagen wird, das gesamte Mittelmeer als Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide (Med SOx ECA) auszuweisen, und der Beschluss somit zu einem Akt mit Rechtswirkung wird.

(6) Da der Beschluss der Vertragsparteien darauf abzielt, die Vorschriften zum Schutz des Mittelmeers zu aktualisieren, was mit den Ambitionen der Union, die Verschmutzung der Meeresumwelt zu verringern und die menschliche Gesundheit zu schützen, im Einklang steht, sollte die Union den Erlass des Beschlusses der Vertragsparteien unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle zu vertreten ist, besteht darin, den Erlass eines Beschlusses zu unterstützen, auf der 78. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation einen Vorschlag vorzulegen, das gesamte Mittelmeer als Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide (Med SOx ECA) auszuweisen und den Tag des Inkrafttretens festzulegen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt kann von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle eintreten, in Absprache mit den Mitgliedstaaten bei Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. Vrtovec

Fassungen

  1. 2021-12-02