Durchführungsverordnung (EU) 2022/1994 der Kommission vom 21. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf Eigenmittel, Vermögenswertbelastungen, Liquidität und Meldungen zur Ermittlung global systemrelevanter Institute (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2022/1994@2022-11-21/de
Inhalt
- Präambel
- Artikel 1
- 1.
- 3.
- ANNEX
- ANHANG I
- ANHANG II
- TEIL I ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
- 1.
- 1.1.1. a)
- 1.2.4.5.6.7.8.
- TEIL II ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
- 1.
- 1.1.11.12.13.14.15.
- 1.1.11. a)
- 1.1.11.12.13.14. a)
- 1.2.
- 1.3.
- 1.4.
- 1.4.1.
- 1.5.
- 1.5.1. a)
- 1.6.
- 1.6.1.16.17.18.19.20.
- 1.6.1.16.17. a)
- 1.6.2.21.22.23.24.25.
- 1.6.3.26.
- 2.
- 2.1.27.28.29.
- 2.1.27. a)
- 2.3.32.33.34.35.36.37.38.
- 2.5. a)
- 3.
- 3.1.39.
- 3.1.1.40.41.42.43.
- 3.2.
- 3.2.1.45. a)
- 3.2.2.46.47.48.49.50.51.52.53.54.55.
- 3.2.2.46.47.48. a)
- 3.2.2.46.47.48.49. a)
- 3.2.2.46.47.48.49.50.51.52. a)
- 3.2.3.56.57.58.59.60.61.62.63.64.65.
- 3.2.3.56. a)
- 3.2.3.56.57.58.59.60.61.62.
- 3.2.4.
- 3.2.4.1.66.67.68.
- 3.2.4.2.69.70.
- 3.2.5.
- 3.3.
- 3.3.1.72.73.74.75.
- 3.3.1.72. i)
- 3.3.1.72.73.74. i)
- 3.3.2.76.
- 3.3.3.
- 3.3.1.
- 3.3.2.
- 3.3.2.1.78.79.
- 3.3.3.2. a)
- 3.3.4.
- 3.3.5.
- 3.3.5.1.82. a)
- 3.3.6.
- 3.3.6.1.83.84.
- 3.4.85.86.87.
- 3.4.1.
- 3.4.2.
- 3.4.3.
- 3.4.3.1.88.89.90.91.
- 3.4.3.2.
- 3.5.
- 3.5.1.92.93.94.95.96.97.
- 3.5.1.92.93.94. a)
- 3.6.
- 3.6.1.99.100.101.102.103.104.105.
- 3.7.
- 3.7.1.106.107.108.
- 3.7.2.109.110.
- 3.7.2.
- 3.8.
- 3.8.1.111.112.113.114.115.
- 3.8.1.111.112. a.
- 3.8.2.116.117.
- 3.8.3 i)
- 3.8.4.118.
- 3.9.
- 3.9.1.119.120.121.
- 3.9.2.
- 3.9.2.1.122.123.
- 3.9.3.
- 3.9.4.
- 3.9.5.
- 3.9.6.
- 3.9.7.
- 3.9.7.1.126.127.
- 3.9.7.2. i)
- 3.9.8.
- 3.9.8.1.128.129.130.
- 3.9.9.
- 3.9.10.
- 3.9.11.
- 3.9.11.1.132.
- 3.9.12.
- 3.9.12.1.133.134.135.
- 4.
- 4.1.
- 4.1.1.136.137.138.139.140.141.
- 4.2.
- 4.2.1.142.143.144.145.146.147.148.149.150.
- 4.2.2.
- 4.2.2.1.151.152.153.154.
- 4.2.2.2. i)
- 4.2.3.
- 4.2.3.1.155.156.157.
- 4.2.3.1.155.156. a)
- 5.158.159.
- 5.1.
- 5.1.1.160.161.
- 5.2.
- 5.2.1.162.163.164.
- 5.3.
- 5.3.1.165.166.167.168.
- 5.4.
- 5.4.1.169.170.
- 5.5.
- 5.5.1.171.172.
- 5.5.2.
- 5.6.
- 5.7.
- 5.7.1.174.175.
- 5.8.
- 6.
- 6.1.
- 6.1.1.176.177.
- 6.2.
- 6.2.1.178.179.180.
- 6.2.1.178.179. a)
- 6.3.
- 6.3.1.181.182.183.184.185.
- 6.4
- 6.4.1.186.187.188.189.190.
- 7.
- 7.1.191.192.193.194.195.196.
- 7.2.197.198.199.
- 8.
- 8.1.200.201.202.203.204.205.
- 8.1.200.201. a)
- 8.2.
- 8.3.
- 8.4.
- ANHANG III
- ANHANG XVI MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN F 32.01 — VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS (AE-ASS) F 32.02 – ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN (AE-COL) F 32.03 – EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE VERBRIEFUNGEN (AE-NPL) F 32.04 – BELASTUNGSQUELLEN (AE-SOU) F 33.00 – LAUFZEITDATEN (AE-MAT) F 34.00 – EVENTUALBELASTUNG (AE-CONT) A.B. F 35.00 – EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN (AE-CB) F 36.01 – ERWEITERTE DATEN. TEIL I (AE-ADV-1) F 36.02 – ERWEITERTE DATEN. TEIL II (AE-ADV-2) Z-Achse Deckungspool-Kennung (offen)
- ANHANG IV
- ANHANG XVII ERLÄUTERUNGEN ZUR MELDUNG VON VERMÖGENSWERTBELASTUNGEN
- ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
- 1.
- 1.1.1. a)
- MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
- 2.12.13.
- 2.1.
- 2.1.1.14. a)
- i)
- ii)
- iii)
- 2.1.2. Vermögenswerte des meldenden Instituts
- a)
- b)
- c)
- 2.1.3. Buchwert belasteter Vermögenswerte
- 2.2.
- 2.2.1.15.16.17.
- 2.2.2. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten
- a)
- b)
- 2.2.3. Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen
- 2.3.
- 2.3.1.18. a)
- 2.3.2. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen
- 2.3.3. Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten
- a)
- b)
- c)
- 2.4.
- 2.4.2. Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten
- a)
- b)
- 2.4.3. Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere
- 3.
- 3.2.
- 3.2.1. Belastete Vermögenswerte
- a)
- b)
- 3.2.2. Offene Laufzeit
- > 1 Tag <= 1 Woche
- > 2 Wochen <= 1 Monat
- > 3 Monate <= 6 Monate
- > 6 Monate <= 1 Jahr
- > 5 Jahre <= 10 Jahre
- 4.
- 4.1.22.23.24.25.
- 4.1.22.23.24. a)
- 4.1.2.28.29.30.
- 4.2.
- 4.2.2. Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere
- 5.
- 5.1.32.33.34.
- 5.2.
- 5.2.1. Deckungspool-Kennung (offen)
- 5.2.2. Nominalbetrag
- 5.2.3. Konformität mit Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? [JA/NEIN]
- + 12 Monate bis + 10 Jahre
- Ratingagentur 1
- Bonitätseinstufung 1
- Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3
- Bonitätseinstufung 2 und Bonitätseinstufung 3
- 6.
- 6.2.
- 6.2.1. Zentralbankrefinanzierungen (aller Arten, unter Einschluss von Repos)
- 6.2.2. Jederzeit kündbare Darlehen
- 6.3.
- 6.3.2. Jederzeit kündbare Darlehen
- ANHANG V
- ANHANG XVIII C 67.00 — KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN 1.2. C 68.00 — KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN C 69.00 — KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME C 70.00 — ANSCHLUSSFINANZIERUNG Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen
- ANHANG VI
- ANHANG XIX ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES IN ANHANG XVIII ENTHALTENEN MELDEBOGENS FÜR DIE ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHEN PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG
- 1.
- 1.1.1.2.3.4.5.6.7.8.9.
- 1.2.1.2.3.4.5.6.7.8.
- 1.3.1.1.1.1.2.1.3.1.4.1.4.1.1.4.2.2.1.2.1.1.2.1.2.2.1.3.2.2.2.2.1.2.2.2.2.2.3.2.2.4.3.4.5.6.
- 1.3.1.
- 1.3.1.1.1.1.2.1.3.1.4.1.4.1.1.4.2.
- 1.4.1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15.16.17.
- 1.4.1. a)
- 1. a)
- 1.5.1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.
- 1.5.1.2. a)
- > 1 Tag ≤ 7 Tage
- > 7 Tage ≤ 14 Tage
- > 14 Tage ≤ 1 Monat
- > 3 Monate ≤ 6 Monate
- ANHANG VII
- ANHANG XX ANGABEN ZUM LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL C 71.00 – KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS NACH EMITTENTEN 1.2. Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen
- ANHANG VIII
- ANHANG XXI ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES IN ANHANG XX ENTHALTENEN MELDEBOGENS KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS (C 71.00)
- Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten/Gegenparteien (C 71.00) 1.2.3.4.5.6.
- ANHANG IX
- ANHANG XXII MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG: MELDEBOGEN LAUFZEITBAND C 66.01 — LAUFZEITBAND Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen
- ANHANG X
- ANHANG XXIII ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES IN ANHANG XXII ENTHALTENEN MELDEBOGENS LAUFZEITBAND
- TEIL I ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15.16.17.18.19.20.21.
- a)
- b)
- c)
- d)
- e)
- f)
- TEIL II ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN
- 1.1. Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten (sofern diese nicht als Privatkundeneinlagen behandelt werden)
- 1.1.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS
- 1.1.1. Unbesicherte fällige Schuldverschreibungen
- 1.1.2. Regulierte gedeckte Schuldverschreibungen
- 1.1.3. Fällige Verbriefungen
- 1.1.4. Sonstige
- 1.2. Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch (Gegenpartei ist keine Zentralbank):
- 1.2.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS
- 1.2.1. Handelbare Aktiva der Stufe 1
- 1.2.1.1. Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
- 1.2.1.1.1. Zentralbank — Stufe 1
- 1.2.1.1.2. Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
- 1.2.1.1.3. Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
- 1.2.1.1.4. Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)
- 1.2.1.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
- 1.2.2. Handelbare Aktiva der Stufe 2A
- 1.2.2.1. Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)
- 1.2.2.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
- 1.2.2.3. Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
- 1.2.3. Handelbare Aktiva der Stufe 2B
- 1.2.3.1. Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
- 1.2.3.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–6)
- 1.2.3.3. Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–3)
- 1.2.3.4. Aktien der Stufe 2B
- 1.2.3.5. Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3–5)
- 1.2.4. Sonstige handelbare Aktiva
- 1.2.5. Sonstige Aktiva
- 1.2a. Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch (Gegenpartei ist keine Zentralbank):
- 1.2a.1. Handelbare Aktiva der Stufe 1
- 1.2a.2. Handelbare Aktiva der Stufe 2A
- 1.2a.3. Handelbare Aktiva der Stufe 2B
- 1.2a.4. Sonstige handelbare Aktiva
- 1.2a.5. Sonstige Aktiva
- 1.3. Nicht unter 1.2 ausgewiesene Verbindlichkeiten aus entgegengenommenen Einlagen (außer solchen, die als Sicherheit entgegengenommen wurden)
- 1.3.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS
- 1.3.1. Stabile Privatkundeneinlagen
- 1.3.2. Andere Privatkundeneinlagen
- 1.3.3. Operative Einlagen
- 1.3.4. Nicht operative Einlagen von Kreditinstituten
- 1.3.5. Nicht operative Einlagen anderer Finanzkunden
- 1.3.6. Nicht operative Einlagen von Zentralbanken
- 1.3.7. Nicht operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen
- 1.3.8. Nicht operative Einlagen anderer Gegenparteien
- 1.4. Fällig werdende Devisenswaps
- 1.5. Derivateverbindlichkeiten ohne die unter 1.4 genannten
- 1. a)
- 2. a)
- i)
- ii)
- 1.6. Andere Abflüsse
- 1.7. Abflüsse insgesamt
- 2.1. Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:
- 2.1.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS
- 2.1.1. Handelbare Aktiva der Stufe 1
- 2.1.1.1. Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
- 2.1.1.1.1. Zentralbank — Stufe 1
- 2.1.1.1.2. Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
- 2.1.1.1.3. Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
- 2.1.1.1.4. Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)
- 2.1.1.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
- 2.1.2. Handelbare Aktiva der Stufe 2A
- 2.1.2.1. Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)
- 2.1.2.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
- 2.1.2.3. Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
- 2.1.3. Handelbare Aktiva der Stufe 2B
- 2.1.3.1. ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
- 2.1.3.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–6)
- 2.1.3.3. Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–3)
- 2.1.3.4. Aktien der Stufe 2B
- 2.1.3.5. Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3–5)
- 2.1.4. Sonstige handelbare Aktiva
- 2.1.5. Sonstige Aktiva
- 2.2. Nicht unter 2.1 angegebene fällige Zahlungen aus Darlehen und Krediten an:
- 2.2.1. Privatkunden
- 2.2.2. Nichtfinanzunternehmen
- 2.2.3. Kreditinstitute
- 2.2.3.1. davon: Gruppenintern oder IPS
- 2.2.4. Andere Finanzkunden
- 2.2.5. Zentralbanken
- 2.2.6. Andere Gegenparteien
- 2.3. Fällig werdende Devisenswaps
- 2.4. Derivateforderungen ohne die unter 2.3 genannten
- 1. a)
- 2. a)
- i)
- ii)
- 2.5. Fällig werdende Papiere im eigenen Portfolio
- 2.6. Andere Zuflüsse
- 2.6.1. davon: Gruppenintern oder IPS
- 2.7. Zuflüsse insgesamt
- 2.8. Vertragliche Lücke, netto
- 2.9. Kumulierte vertragliche Lücke, netto
- 3. LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL
- 3.1. Münzen und Banknoten
- 3.2. Abziehbare Zentralbankreserven
- 3.3. Handelbare Aktiva der Stufe 1
- 3.3.1. Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
- 3.3.1.1. Zentralbank — Stufe 1
- 3.3.1.2. Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
- 3.3.1.3. Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
- 3.3.1.4. Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)
- 3.3.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
- 3.4. Handelbare Aktiva der Stufe 2A
- 3.4.1. Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)
- 3.4.3. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
- 3.4.4. Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
- 3.5. Handelbare Aktiva der Stufe 2B
- 3.5.1. ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
- 3.5.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–6)
- 3.5.3. Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–3)
- 3.5.4. Aktien der Stufe 2B
- 3.5.5. Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3–5)
- 3.6. Sonstige handelbare Aktiva
- 3.6.1. Zentralstaat (Bonitätsstufe 1)
- 3.6.2. Zentralstaat (Bonitätsstufen 2–3)
- 3.6.3. Aktien
- 3.6.4. Gedeckte Schuldverschreibungen
- 3.6.6. Sonstige handelbare Aktiva
- 3.7. Nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva
- 3.7a. Zentralbankfähige Eigenemissionen
- 3.8. Zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Fazilitäten
- 3.8.1. Fazilitäten der Stufe 1
- 3.8.2. Eingeschränkt nutzbare Fazilitäten der Stufe 2B
- 3.8.3. Fazilitäten institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) der Stufe 2B
- 3.8.4. Sonstige Fazilitäten
- 3.8.4.1. gruppeninterner Gegenparteien
- 3.8.4.2. anderer Gegenparteien
- 3.9. Nettoveränderung des Liquiditätsdeckungspotenzials
- 3.10. Kumuliertes Liquiditätsdeckungspotenzial
- 4. EVENTUALABFLÜSSE
- 4.1. Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten
- 4.1.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS
- 4.1.1. Zugesagte Kreditfazilitäten
- 4.1.1.1. die vom Empfänger als Fazilitäten der Stufe 2B angesehen werden
- 4.1.1.2. Sonstige
- 4.1.2. Liquiditätsfazilitäten
- 4.1a. Abflüsse aus nicht zweckgebundenen Finanzierungsfazilitäten
- 4.2. Abflüsse aufgrund von Ereignissen, die eine Herabstufung auslösen
- ZUSATZINFORMATIONEN
- 13. Zentralbankfähige erstklassige liquide Aktiva — handelbare Aktiva
- 14. Unter 3.6 gemeldete handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind
- 17. Psychologisch motivierte Abflüsse aus Einlagen
- 18. Psychologisch motivierte Zuflüsse aus Darlehen und Krediten
- 19. Psychologisch motivierter Abruf zugesagter Fazilitäten
- ANHANG XI
- ANHANG XXVI ZUSÄTZLICHE MELDUNGEN ZWECKS ERMITTLUNG UND ZUWEISUNG DER G-SRI-PUFFER-QUOTEN G 01.00 – G-SRI-Indikatoren und EBU-Posten
- ANHANG XII
- ANHANG XXVII ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDUNGEN ZWECKS ERMITTLUNG VON G-SRI UND ZUWEISUNG DER G-SRI-PUFFER-QUOTEN
- TEIL I ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
- 1.
- TEIL II ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
- 2. G-SRI-Indikatoren
- a)
- b)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere auf Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 415 Absatz 3a Unterabsatz 1, Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Artikel 430 Absatz 9 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission sind die technischen Standards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldungen sowie die Modalitäten festgelegt, nach denen die Institute ihren Meldepflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachkommen müssen. Diese Durchführungsverordnung sollte geändert werden, um den Elementen Rechnung zu tragen, die mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurden.
(2) Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um unter anderem den Grad der Verhältnismäßigkeit der Meldepflichten in Bezug auf die Liquidität zu erhöhen. Daher ist es erforderlich, den überarbeiteten Umfang der Meldepflichten in Bezug auf zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung festzulegen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 für kleine und nicht komplexe Institute in der Union gelten. Im Einklang mit den Empfehlungen im Abschlussbericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Kosten der Einhaltung der Meldepflichten nach Artikel 430 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten auch Institute, die nicht klein und nicht komplex, aber auch keine großen Institute sind, bis zu einem gewissen Grad von einem höheren Maß an Verhältnismäßigkeit bei den zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung profitieren.
(3) Um gezielte Anpassungen des Verbriefungsrahmens vorzunehmen, wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. die Verordnung (EU) 2017/2402 durch die Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. die Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert. Diese gezielten Anpassungen sollten sich in den Meldepflichten der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 widerspiegeln.
(4) Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Behandlung vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte geändert. In diesem Zusammenhang wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2176 der Kommission die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 geändert, um die Ausnahme von Software-Vermögenswerten vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals zu klären. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 sollte geändert werden, um den zuständigen Behörden Informationen über die Umsetzung der Anforderungen gemäß der genannten delegierten Verordnung durch die Institute zu liefern.
(5) Der Abschlussbericht der EBA über die Kosten der Einhaltung enthält die Empfehlung, kleine und nicht komplexe Institute von der Vorlage bestimmter Meldebögen zu Vermögenswertbelastungen auszunehmen und die Definition der Höhe der Vermögenswertbelastung anzupassen. Die Kommission stimmt den in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen zur Verringerung der Kosten der Einhaltung zu. Es ist daher erforderlich, die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/451 über die Meldung von Vermögenswertbelastungen auf Einzel- und auf konsolidierter Basis zu ändern.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 enthält die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von wesentlichen Informationen für die Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und die Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer gemäß einer unionsspezifischen Methode, die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission festgelegt ist. Die Indikatoren, anhand derer die Systemrelevanz gemessen wird, gelten gleichermaßen für Bankengruppen und Einzelinstitute. Daher sollten die Meldepflichten auf Einzelinstitute ausgeweitet werden, die die Kriterien für die Einbeziehung in die G-SRI-Bewertung erfüllen.
(7) Um die zuständigen Behörden besser in die Lage zu versetzen, das Risikoprofil der Institute und die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch die Institute wirksam zu überwachen und zu bewerten sowie die Risiken zu ermitteln, die von den Instituten für den Finanzsektor ausgehen können, sollten einige Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 geändert werden.
(8) Um Klarheit zu schaffen und ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Meldepflichten zu gewährleisten, sollten die Institute gemäß Artikel 430 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung mit den Meldungen gemäß dieser Verordnung beginnen.
(9) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 415 Absatz 3a Unterabsatz 1 die Meldepflichten der Institute betreffen, die im Wesentlichen an die Meldepflichten anderer Institute gemäß Artikel 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angepasst sind. Um für Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen zu sorgen, sollten die einschlägigen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(10) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.
(12) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
1.
Artikel 18 Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
Bei der Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute Angaben wie folgt:
a) Große Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln in monatlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.1 in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung, die Angaben in den Meldebögen 67, 68, 69 und 70 in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung.
b) Kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln in monatlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.1 in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung, die Angaben in Meldebogen 67 in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung.
c) Institute, die nicht in den Geltungsbereich der Buchstaben a und b fallen, übermitteln in monatlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.1 in Anhang XXII gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII, die Angaben in den Meldebögen 67, 68 und 69 in Anhang XVIII gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung.
Artikel 1
2. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in folgenden Intervallen zu übermitteln:
a) die in Anhang XIV Teile A, B und D genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
b) die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben in jährlichen Intervallen;
c) die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:
a) Die Institute übermitteln die in Anhang XVI Teil A genannten Angaben.
b) Große Institute übermitteln die in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben.
c) Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln die in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben, wenn die nach Anhang XVII Nummer 1.6 Unterpunkt 9 berechnete Höhe der Vermögenswertbelastung des Instituts 15 % oder mehr beträgt.
d) Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Schuldverschreibungen begeben.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
3. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
3.
Artikel 20 Zusätzliche Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer
(1) Bei zusätzlichen Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften die in Anhang XXVI dieser Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXVII dieser Verordnung auf konsolidierter Basis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe samt etwaiger Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte beträgt 125000000000 EUR oder mehr.
b) das EU-Mutterunternehmen, eines seiner Tochterunternehmen oder eine von dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen betriebene Zweigstelle ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelassen.
(2) Für zusätzliche Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln Institute die in Anhang XXVI dieser Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXVII dieser Verordnung auf Einzelbasis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts beträgt 125000000000 EUR oder mehr.
b) das Institut ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 niedergelassen.
c) das Institut gehört nicht zu einer Gruppe, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Kapitel 1 Titel II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt (im Folgenden Einzelinstitut).
(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sind die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss zu übermitteln: 1. Juli, 1. Oktober, 2. Januar und 1. April.
(4) Abweichend von Artikel 4 gilt im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte Folgendes:
a) Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Einzelinstitut beginnt sofort mit ihren bzw. seinen Meldungen gemäß diesem Artikel, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres die festgelegten Schwellenwerte übersteigt, und übermittelt diese Angaben zumindest für den Rest dieses Geschäftsjahres sowie zu den darauffolgenden drei vierteljährlichen Stichtagen;
b) das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Einzelinstitut stellt ihre bzw. seine Meldungen gemäß diesem Artikel sofort ein, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres unter den festgelegten Schwellenwert absinkt.
Artikel 1
4. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
5. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
6. Anhang XVI erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
7. Anhang XVII erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
8. Anhang XVIII erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.
9. Anhang XIX erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.
10. Anhang XX erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.
11. Anhang XXI erhält die Fassung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung.
12. Anhang XXII erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.
13. Anhang XXIII erhält die Fassung des Anhangs X der vorliegenden Verordnung.
14. Anhang XXVI erhält die Fassung des Anhangs XI der vorliegenden Verordnung.
15. Anhang XXVII erhält die Fassung des Anhangs XII der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 11. Juli 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. November 2022 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
ANNEX
ANHANG I
ANHANG I MELDUNGEN ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN C 01.00 – EIGENMITTEL (CA1) C 02.00 – EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2) C 03.00 – KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3) C 04.00 – ZUSATZINFORMATIONEN (CA4) C 05.01 – ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1) C 05.02 – BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2) C 06.01 – GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN – SUMME (GS TOTAL) C 06.02 – GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS) C 07.00 – KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA) C 08.01 – KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1) C 08.02 – KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2) C 08.03 – KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH PD-BANDBREITE (CR IRB 3) C 08.04 – KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: RWEA-FLUSSRECHNUNGEN (CR IRB 4) C 08.05 – KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE (CR IRB 5) C 08.05.1 – KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE GEMÄß ARTIKEL 180 ABSATZ 1 BUCHSTABE f DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 (CR IRB 5B) C 08.06 – KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (SLOTTING-ANSATZ) (CR IRB 6) C 08.07 – KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ANWENDUNGSBEREICH VON IRB- UND SA-ANSÄTZEN (CR IRB 7) C 09.01 – GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1) C 09.02 – GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2) C 09.04 – AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB) C 10.01 – KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN – IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR EQU IRB 1) C 10.02 – KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN – IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOBETRÄGE NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES (CR EQU IRB 2) C 11.00 – ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT) C 13.01 – KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGSPOSITIONEN (CR SEC) C 14.00 – DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC Details) C 14.01 – DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN NACH ANSATZ (Ansatz SEC Details) C 34.01 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: UMFANG DES DERIVATGESCHÄFTS (CCR 1) C 34.02 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ (CCR 2) C 34.03 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH STANDARDANSÄTZEN VERFAHREN WIRD: SA-CCR oder VEREINFACHTER SA-CCR (CCR 3) C 34.04 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER URSPRUNGSRISIKOMETHODE (OEM) VERFAHREN WIRD (CCR 4) C 34.05 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER AUF EINEM INTERNEN MODELL BERUHENDEN METHODE (IMM) VERFAHREN WIRD (CCR 5) C 34.06 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: ZWANZIG BEDEUTENDSTE GEGENPARTEIEN (CCR 6) C 34.07 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: IRB-ANSATZ – CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOPOSITIONSKLASSE UND PD-SKALA (CCR 7) C 34.08 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: ZUSAMMENSETZUNG DER SICHERHEITEN FÜR CCR-RISIKOPOSITIONEN (CCR 8) C 34.09 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RISIKOPOSITIONEN IN KREDITDERIVATEN (CCR 9) C 34.10 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER ZGP (CCR 10) i)ii)iii)iv)i)ii)iii)iv) C 34.11 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RWEA-FLUSSRECHNUNGEN VON CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH DER IMM (CCR 11) C 16.00 – OPERATIONELLES RISIKO (OPR) 1.2.3. C 17.01 – OPERATIONELLES RISIKO: RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN (OPR DETAILS 1) C 17.02 – OPERATIONELLES RISIKO: GROßE VERLUSTEREIGNISSE (OPR DETAILS 2) C 18.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI) C 19.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC) C 20.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO (MKR SA CTP) C 21.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU) C 22.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX) C 23.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM) C 24.00 – INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM) C 25.00 – RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) C 32.01 – Vorsichtige Bewertung: Zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (PRUVAL 1) C 32.02 – Vorsichtige Bewertung: Kernansatz (PRUVAL 2) C 32.03 – Vorsichtige Bewertung: AVA für das Modellrisiko (PRUVAL 3) C 32.04 – Vorsichtige Bewertung: AVA für konzentrierte Position (PRUVAL 4) C 33.00 – RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI (GOV) C 35.01 – VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): BERECHNUNG DER ABZÜGE FÜR NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (NPE LC1) C 35.02 – VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR C 35.03 – VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN (NPE LC3) Risikopositionsklasse nach Standardansatz (SA) Risikopositionsklasse nach IRB: Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren: Risikopositionsklasse nach IRB: Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren: Risikopositionsklasse nach IRB: Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren: Risikopositionsklasse nach IRB: Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren: Risikopositionsklasse nach IRB: Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren: Art der Spezialfinanzierung: Land: Land: Land: Ansatz: Risikopositionen CCR-Ansatz Risikopositionsklasse nach IRB Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren: Währung: Nationaler Markt: Land:
COREP-MELDEBÖGEN Meldebogennummer Meldebogencode Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe Kurzbezeichnung ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG CA 1 C 01.00 EIGENMITTEL CA1 2 C 02.00 OWN FUNDS REQUIREMENTS CA2 3 C 03.00 CAPITAL RATIOS CA3 4 C 04.00 MEMORANDUM ITEMS CA4 TRANSITIONAL PROVISIONS CA5 5.1 C 05.01 TRANSITIONAL PROVISIONS CA5.1 5.2 C 05.02 BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN CA5.2 GRUPPENSOLVABILITÄT GS 6.1 C 06.01 GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN – SUMME GS Total 6.2 C 06.02 GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN GS KREDITRISIKO CR 7 C 07.00 KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN CR SA KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN CR IRB 8.1 C 08.01 KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN CR IRB 1 8.2 C 08.02 KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern) CR IRB 2 8.3 C 08.03 KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH PD-BANDBREITE CR IRB 3 8.4 C 08.04 KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: RWEA-FLUSSRECHNUNGEN CR IRB 4 8.5 C 08.05 KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE CR IRB 5 8.5.1. C 08.05.1 KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE GEMÄß ARTIKEL 180 ABSATZ 1 BUCHSTABE f DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 (CR IRB 5B) CR IRB 5B 8.6 C 08.06 KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (SLOTTING-ANSATZ) CR IRB 6 8.7 C 08.07 KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ANWENDUNGSBEREICH VON IRB- UND SA-ANSÄTZEN CR IRB 7 GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG CR GB 9.1 C 09.01 Tabelle 9.1 – Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (SA-Risikopositionen) CR GB 1 9.2 C 09.02 Tabelle 9.2 – Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (IRB-Risikopositionen) CR GB 2 9.4 C 09.04 Tabelle 9.4 – Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen CCB KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN – IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EINKAPITALANFORDERUNGEN CR EQU IRB 10.1 C 10.01 KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN – IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EINKAPITALANFORDERUNGEN CR EQU IRB 1 10.2 C 10.02 KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN – IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES: CR EQU IRB 2 11 C 11.00 ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO CR SETT 13.1 C 13.01 KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN CR SEC 14 C 14.00 DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN CR SEC Details 14.1 C 14.01 DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN NACH ANSATZ CR SEC Details 2 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO CCR 34.01 C 34.01 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: UMFANG DES DERIVATGESCHÄFTS CCR 1 34.02 C 34.02 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ CCR 2 34.03 C 34.03 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH STANDARDANSÄTZEN VERFAHREN WIRD: SA-CCR oder VEREINFACHTER SA-CCR CCR 3 34.04 C 34.04 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER URSPRUNGSRISIKOMETHODE (OEM) VERFAHREN WIRD CCR 4 34.05 C 34.05 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER METHODE DES INTERNEN MODELLS (IMM) VERFAHREN WIRD CCR 5 34.06 C 34.06 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: ZWANZIG BEDEUTENDSTE GEGENPARTEIEN CCR 6 34.07 C 34.07 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: IRB-ANSATZ – CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOPOSITIONSKLASSE UND PD-SKALA CCR 7 34.08 C 34.08 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: ZUSAMMENSETZUNG DER SICHERHEITEN FÜR CCR-RISIKOPOSITIONEN CCR 8 34.09 C 34.09 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RISIKOPOSITIONEN IN KREDITDERIVATEN CCR 9 34.10. C 34.10 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER ZGP CCR 10 34.11 C 34.11 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RWEA-FLUSSRECHNUNGEN VON CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH DER IMM CCR 11 OPERATIONELLES RISIKO OPR 16 C 16.00 OPERATIONELLES RISIKO OPR OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE 17.1 C 17.01 OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN OPR DETAILS 1 17.2 C 17.02 OPERATIONELLES RISIKO: GROßE VERLUSTEREIGNISSE OPR DETAILS 2 MARKTRISIKO MKR 18 C 18.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL MKR SA TDI 19 C 19.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN MKR SA SEC 20 C 20.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO MKR SA CTP 21 C 21.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN MKR SA EQU 22 C 22.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO MKR SA FX 23 C 23.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN MKR SA COM 24 C 24.00 INTERNE MARKTRISIKOMODELLE MKR IM 25 C 25.00 KREDITWERTANPASSUNGSRISIKO CVA VORSICHTIGE BEWERTUNG MKR 32.1 C 32.01 VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN PRUVAL 1 32.2 C 32.02 VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ PRUVAL 2 32.3 C 32.03 VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO PRUVAL 3 32.4 C 32.04 VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION PRUVAL 4 RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN MKR 33 C 33.00 RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI GOV VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE) NPE LC 35.1 C 35.01 VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): BERECHNUNG DER ABZÜGE FÜR NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN NPE LC1 35.2 C 35.02 VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN NPE LC2 35.3 C 35.03 VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN NPE LC3 Zeilen ID Posten Betrag 0010 1 EIGENMITTEL 0015 1.1. KERNKAPITAL (T1) 0020 1.1.1. HARTES KERNKAPITAL (CET1) 0030 1.1.1.1. Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente 0040 1.1.1.1.1. Voll eingezahlte Kapitalinstrumente 0045 1.1.1.1.1.* Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente 0050 1.1.1.1.2.* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente 0060 1.1.1.1.3. Agio 0070 1.1.1.1.4. (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals 0080 1.1.1.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals 0090 1.1.1.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals 0091 1.1.1.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals 0092 1.1.1.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals 0130 1.1.1.2. Einbehaltene Gewinne 0140 1.1.1.2.1. Einbehaltene Gewinne der Vorjahre 0150 1.1.1.2.2. Anrechenbarer Gewinn oder Verlust 0160 1.1.1.2.2.1. Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste 0170 1.1.1.2.2.2. (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende 0180 1.1.1.3. Kumuliertes sonstiges Ergebnis 0200 1.1.1.4. Sonstige Rücklagen 0210 1.1.1.5. Fonds für allgemeine Bankrisiken 0220 1.1.1.6. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) 0230 1.1.1.7. Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) 0240 1.1.1.8. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen 0250 1.1.1.9. Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) 0260 1.1.1.9.1. (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva 0270 1.1.1.9.2. Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge) 0280 1.1.1.9.3. Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten 0285 1.1.1.9.4. Gewinne und Verluste aus zeitwertbilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren 0290 1.1.1.9.5. (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung 0300 1.1.1.10. (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) 0310 1.1.1.10.1. (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert 0320 1.1.1.10.2. (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert 0330 1.1.1.10.3. Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden 0335 1.1.1.10.4. Bilanzielle Neubewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts von Tochterunternehmen nach Konsolidierung der Tochterunternehmen, der Dritten zuzurechnen ist 0340 1.1.1.11. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte 0350 1.1.1.11.1. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden 0352 1.1.1.11.1.1. (-) Davon: als immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden bilanzierte Software-Vermögenswerte 0360 1.1.1.11.2. Mit sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden 0362 1.1.1.11.2.1. Davon: mit als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden 0365 1.1.1.11.3. Bilanzielle Neubewertung sonstiger immaterieller Vermögenswerte von Tochterunternehmen nach Konsolidierung der Tochterunternehmen, die Dritten zuzurechnen sind 0370 1.1.1.12. (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden 0380 1.1.1.13. (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste 0390 1.1.1.14. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage 0400 1.1.1.14.1. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage 0410 1.1.1.14.2. Mit Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden 0420 1.1.1.14.3. Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf 0430 1.1.1.15. (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital 0440 1.1.1.16. (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten 0450 1.1.1.17. (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1250 % zugeordnet werden kann 0460 1.1.1.18. (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1250 % zugeordnet werden kann 0470 1.1.1.19. (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1250 % zugeordnet werden kann 0471 1.1.1.20. (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1250 % angewendet werden kann 0472 1.1.1.21. (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1250 % angewendet werden kann 0480 1.1.1.22. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0490 1.1.1.23. (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren 0500 1.1.1.24. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0510 1.1.1.25. (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag 0511 1.1.1.25.1. (-) Über den Schwellenwert von 17,65 % hinausgehender Betrag bei Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0512 1.1.1.25.2. (-) Über den Schwellenwert von 17,65 % hinausgehender Betrag bei latenten Steueransprüchen, die aus temporären Differenzen resultieren 0513 1.1.1.25A. (-) Unzureichende Deckung notleidender Risikopositionen 0514 1.1.1.25B. (-) Fehlbeträge bezüglich Mindestwertzusagen 0515 1.1.1.25C. (-) Sonstige vorhersehbare Steuerbelastungen 0520 1.1.1.26. Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen 0524 1.1.1.27. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital 0529 1.1.1.28. Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital – sonstige 0530 1.1.2. ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL 0540 1.1.2.1. Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente 0551 1.1.2.1.1. Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente 0560 1.1.2.1.2.* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente 0571 1.1.2.1.3. Agio 0580 1.1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals 0590 1.1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals 0620 1.1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals 0621 1.1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals 0622 1.1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals 0660 1.1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) 0670 1.1.2.3. Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente 0680 1.1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten 0690 1.1.2.5. (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital 0700 1.1.2.6. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0710 1.1.2.7. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0720 1.1.2.8. (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten 0730 1.1.2.9. Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen 0740 1.1.2.10. Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) 0744 1.1.2.11. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital 0748 1.1.2.12. Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital – sonstige 0750 1.2. ERGÄNZUNGSKAPITAL 0760 1.2.1. Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente 0771 1.2.1.1. Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente 0780 1.2.1.2.* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente 0791 1.2.1.3. Agio 0800 1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals 0810 1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals 0840 1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals 0841 1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals 0842 1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals 0880 1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) 0890 1.2.3. Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente 0900 1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten 0910 1.2.5. Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess) 0920 1.2.6. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz 0930 1.2.7. (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital 0940 1.2.8. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0950 1.2.9. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0955 1.2.9A. (-) Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten 0960 1.2.10. Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen 0970 1.2.11. Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital) 0974 1.2.12. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital 0978 1.2.13. Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital – sonstige Zeilen Posten Bezeichnung Betrag 0010 1. GESAMTRISIKOBETRAG 0020 1.* Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0030 1.** Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0040 1.1. RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN 0050 1.1.1. Standardansatz (SA) 0051 1.1.1.* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0060 1.1.1.1. Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen 0070 1.1.1.1.01. Staaten oder Zentralbanken 0080 1.1.1.1.02. Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 0090 1.1.1.1.03. Öffentliche Stellen 0100 1.1.1.1.04. Multilaterale Entwicklungsbanken 0110 1.1.1.1.05. Internationale Organisationen 0120 1.1.1.1.06. Institute 0130 1.1.1.1.07. Unternehmen 0140 1.1.1.1.08. Mengengeschäft 0150 1.1.1.1.09. Durch Hypotheken auf Immobilien besichert 0160 1.1.1.1.10. Ausgefallene Positionen 0170 1.1.1.1.11. Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen 0180 1.1.1.1.12. Gedeckte Schuldverschreibungen 0190 1.1.1.1.13. Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung 0200 1.1.1.1.14. Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) 0210 1.1.1.1.15. Beteiligungen 0211 1.1.1.1.16. Sonstige Positionen 0212 1.1.1.1.16.1. Davon: als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte 0240 1.1.2. Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz) 0241 1.1.2.* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0242 1.1.2.** Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0250 1.1.2.1. IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden 0260 1.1.2.1.01. Zentralstaaten und Zentralbanken 0270 1.1.2.1.02. Institute 0280 1.1.2.1.03. Unternehmen – KMU 0290 1.1.2.1.04. Unternehmen – Spezialfinanzierungen 0300 1.1.2.1.05. Unternehmen – Sonstige 0310 1.1.2.2. IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden 0320 1.1.2.2.01. Zentralstaaten und Zentralbanken 0330 1.1.2.2.02. Institute 0340 1.1.2.2.03. Unternehmen – KMU 0350 1.1.2.2.04. Unternehmen – Spezialfinanzierungen 0360 1.1.2.2.05. Unternehmen – Sonstige 0370 1.1.2.2.06. Mengengeschäft – Durch Immobilien besichert, KMU 0380 1.1.2.2.07. Mengengeschäft – Durch Immobilien besichert, keine KMU 0390 1.1.2.2.08. Mengengeschäft – Qualifiziert revolvierend 0400 1.1.2.2.09. Mengengeschäft – Sonstige KMU 0410 1.1.2.2.10. Mengengeschäft – Sonstige, keine KMU 0420 1.1.2.3. Beteiligungen nach IRB 0450 1.1.2.5. Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen 0455 1.1.2.5.1. Davon: als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte 0460 1.1.3. Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP 0470 1.1.4. Verbriefungspositionen 0490 1.2. RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN 0500 1.2.1. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch 0510 1.2.2. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch 0520 1.3. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN 0530 1.3.1. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA) 0540 1.3.1.1. Börsengehandelte Schuldtitel 0550 1.3.1.2. Beteiligungen 0555 1.3.1.3. Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA 0556 1.3.1.3.* Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA 0557 1.3.1.3.** Zusatzinformation: Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA 0560 1.3.1.4. Fremdwährungen 0570 1.3.1.5. Warenpositionen 0580 1.3.2. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM) 0590 1.4. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR) 0600 1.4.1. Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR) 0610 1.4.2. Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR) 0620 1.4.3. Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR) 0630 1.5. ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN 0640 1.6. GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) 0650 1.6.1. Fortgeschrittene Methode 0660 1.6.2. Standardmethode 0670 1.6.3. Auf OEM-Grundlage 0680 1.7. GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROßKREDITE IM HANDELSBUCH 0690 1.8. SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE 0710 1.8.2. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0720 1.8.2.* Davon: Anforderungen für Großkredite 0730 1.8.2.** Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien 0740 1.8.2.*** Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche 0750 1.8.3. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0760 1.8.4. Davon: Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zeilen ID Posten Betrag 0010 1 Harte Kernkapitalquote (CET1) 0020 2 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1) 0030 3 Kernkapitalquote (T1) 0040 4 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1) 0050 5 Gesamtkapitalquote 0060 6 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel Zusatzinformationen: SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G) 0130 13 SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) 0140 13.* TSCR: in Form von hartem Kernkapital 0150 13.** TSCR: in Form von Kernkapital 0160 14 Gesamtkapitalanforderung (OCR) 0170 14.* OCR: in Form von hartem Kernkapital 0180 14.** OCR: in Form von Kernkapital 0190 15 OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G) 0200 15.* OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital 0210 15.** OCR und P2G: in Form von Kernkapital 0220 16 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1) unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU Zusatzinformationen: Kapitalquoten ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 0300 20 Harte Kernkapitalquote (CET1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 0310 21 Kernkapitalquote (T1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 0320 22 Gesamtkapitalquote ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 Zeile ID Posten Spalte Latente Steueransprüche und Steuerschulden 0010 0010 1 Latente Steueransprüche insgesamt 0020 1.1 Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche 0030 1.2 Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche 0040 1.3 Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche 0050 2 Latente Steuerschulden insgesamt 0060 2.1 Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können 0070 2.2 Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können 0080 2.2.1 Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind 0090 2.2.2 Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind 0093 2A. Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge 0096 2B. Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 % 0097 2C. Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 % Ausnahme von Abzügen vom harten Kernkapital (CET1) 0901 2W. Als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte, die vom Abzug vom harten Kernkapital ausgenommen sind Rechnungslegungsklassifikation von AT1-Instrumenten 0905 2Y. Kapitalinstrumente und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft werden 0906 2Z. Kapitalinstrumente und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Verbindlichkeiten eingestuft werden Kreditrisikoanpassungen und erwartete Verluste 0100 3 Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen 0110 3.1 Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können 0120 3.1.1 Allgemeine Kreditrisikoanpassungen 0130 3.1.2 Spezifische Kreditrisikoanpassungen 0131 3.1.3 Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel 0140 3.2 Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste 0145 4 Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen 0150 4.1 Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen 0155 4.2 Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste 0160 5 Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses 0170 6 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt 0180 7 Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen Schwellenwerte für Abzüge des harten Kernkapitals 0190 8 Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0200 9 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital 0210 10 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital 0225 11 Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0230 12 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen 0240 12.1 Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0250 12.1.1 Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0260 12.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen 0270 12.2 Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0280 12.2.1 Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0290 12.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen 0291 12.3 Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0292 12.3.1 Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0293 12.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen 0300 13 Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen 0310 13.1 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0320 13.1.1 Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0330 13.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen 0340 13.2 Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0350 13.2.1 Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0360 13.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen 0361 13.3 Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0362 13.3.1 Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0363 13.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen 0370 14 Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen 0380 14.1 Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0390 14.1.1 Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0400 14.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen 0410 14.2 Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0420 14.2.1 Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0430 14.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen 0431 14.3 Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0432 14.3.1 Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält 0433 14.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0440 15 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen 0450 15.1 Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0460 15.1.1 Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0470 15.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen 0480 15.2 Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0490 15.2.1 Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0500 15.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen 0501 15.3 Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0502 15.3.1 Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0503 15.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen 0504 15A. Beteiligungen am harten Kernkapital (CET1) von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält – mit einem Risikogewicht von 250 % 0510 16 Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen 0520 16.1 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0530 16.1.1 Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0540 16.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen 0550 16.2 Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0560 16.2.1 Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0570 16.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen 0571 16.3 Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0572 16.3.1 Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0573 16.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen 0580 17 Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen 0590 17.1 Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0600 17.1.1 Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0610 17.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen 0620 17.2 Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0630 17.2.1 Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0640 17.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen 0641 17.3 Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0642 17.3.1 Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0643 17.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Gesamtrisikobeträge von Beteiligungen, die nicht von der entsprechenden Kapitalkategorie abgezogen werden: 0650 18 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden 0660 19 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden 0670 20 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln (Waiver) 0680 21 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme 0690 22 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme 0700 23 Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme 0710 24 Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme 0720 25 Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme 0730 26 Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Kapitalpuffer 0740 27 Kombinierte Kapitalpufferanforderung 0750 Kapitalerhaltungspuffer 0760 Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats 0770 Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer 0780 Systemrisikopuffer 0800 Puffer für global systemrelevante Institute 0810 Puffer für sonstige systemrelevante Institute Anforderungen der Säule II 0820 28 Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II Zusatzangaben für Wertpapierfirmen 0830 29 Anfangskapital 0840 30 Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten Zusatzangaben für die Berechnung der Schwellenwerte für Meldungen 0850 31 Ausländische ursprüngliche Risikopositionen 0860 32 Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt Anpassungen des harten Kernkapitals Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals Anpassungen des Ergänzungskapitals In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen Zusatzinformationen Anwendbarer Prozentsatz Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen Code ID Posten 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0010 1 ANPASSUNGEN INSGESAMT 0020 1.1. BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE Verknüpfung mit {CA1;r0220} Verknüpfung mit {CA1;r0660} Verknüpfung mit {CA1;r0880} 0060 1.1.2. Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen 0061 1.1.3. Über Zweckgesellschaften begebene Instrumente 0062 1.1.4. Vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente, die im Hinblick auf die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 59 BRRD nicht die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen oder Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind 0063 1.1.4.1.* davon: Instrumente ohne gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Herabschreibung oder Umwandlung durch Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU 0064 1.1.4.2.* davon: Instrumente, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, ohne wirksame und durchsetzbare Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU 0065 1.1.4.3.* davon: Instrumente, die Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind 0070 1.2. MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND GLEICHWERTIGE BETEILIGUNGEN Verknüpfung mit {CA1;r0240} Verknüpfung mit {CA1;r0680} Verknüpfung mit {CA1;r0900} 0080 1.2.1. Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen 0090 1.2.2. Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln 0091 1.2.3. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln 0092 1.2.4. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln 0100 1.3. SONSTIGE ANPASSUNGEN AUFGRUND VON ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Verknüpfung mit {CA1;r0520} Verknüpfung mit {CA1;r0730} Verknüpfung mit {CA1;r0960} 0111 1.3.1.6. Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus bestimmten Risikopositionen in Schuldtiteln von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen 0112 1.3.1.6.1. davon: Betrag A 0140 1.3.2. Abzüge 0170 1.3.2.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche 0380 1.3.2.9. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0385 1.3.2.9a. Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche 0425 1.3.2.11. Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals 0430 1.3.3. Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge 0440 1.3.4. Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen 0441 1.3.4.1. Zusatzinformation: ECL-Wirkung der statischen Komponente 0442 1.3.4.2. Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2019 0443 1.3.4.3. Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum ab 1.1.2020 Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios Berechnungsgrundlage für die Obergrenze Anwendbarer Prozentsatz Obergrenze (-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten Code ID Posten 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0010 1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c010) 0020 2. Instrumente, die – vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c020) 0030 2.1. Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt 0040 2.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz 0050 2.2.1. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen 0060 2.2.2. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen 0070 2.2.3. Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen 0080 2.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag 0090 3. Instrumente, die – vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c030) 0100 3.1. Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt 0110 3.2. Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz 0120 3.2.1. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen 0130 3.2.2. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen 0140 3.2.3. Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen 0150 3.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE KAPITALPUFFER GESAMT-RISIKOBETRAG ZU DEN KONSOLI-DIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALI-FIZIERTE EIGENMITTEL KONSOLI-DIERTE EIGENMITTEL KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNGEN KREDITRISIKO, GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO, VER-WÄSSERUNGS-RISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO POSITIONS-, FREMD-WÄHRUNGS- UND WAREN-POSITIONS-RISIKEN OPERA-TIONELLES RISIKO SONSTIGE RISIKO-POSITIONS-BETRÄGE ZUM KONSOLI-DIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALI-FIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE ZUM KONSOLI-DIERTEN ERGÄNZUNGS-KAPITAL ZÄHLENDE QUALI-FIZIERTE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE ZUSATZ-INFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMEN-WERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT DAVON: HARTES KERNKAPITAL DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLI-DIERTEN ERGEBNIS DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMEN-WERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT KAPITALERHALTUNGSPUFFER INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATS SYSTEMRISIKOPUFFER PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE ZUM KONSOLI-DIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITS-BETEI-LIGUNGEN ZUM KONSOLI-DIERTEN ZU-SÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALI-FIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE 0250 0260 0270 0280 0290 0300 0310 0320 0330 0340 0350 0360 0370 0380 0390 0400 0410 0420 0430 0440 0450 0470 0480 0010 GESAMT UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE KAPITALPUFFER NAME CODE ART DES CODES NATIONALER CODE INSTITUT ODER DIESEM GLEICH-GESTELLT (JA / NEIN) ART DES UNTER-NEHMENS DATENUMFANG: VOLL-KONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SF) ODER TEIL-KONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SP) LÄNDERCODE ANTEIL DER BETEILIGUNG IN % GESAMT-RISIKO-BETRAG EIGENMITTEL GESAMTRISIKO-BETRAG ZU DEN KONSOLI-DIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL KOMBINIERTE KAPITAL-PUFFER-ANFORDERUNG KREDITRISIKO, GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO, VER-WÄSSERUNGS-RISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO POSITIONS-, FREMD-WÄHRUNGS- UND WAREN-POSITIONS-RISIKEN OPERA-TIONELLES RISIKO SONSTIGE RISIKO-POSITIONS-BETRÄGE KERNKAPITAL INSGESAMT ERGÄNZUNGS-KAPITAL KREDITRISIKO, GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO, VER-WÄSSERUNGS-RISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO POSITIONS-, FREMD-WÄHRUNGS- UND WAREN-POSITIONS-RISIKEN OPERA-TIONELLES RISIKO SONSTIGE RISIKO-POSITIONS-BETRÄGE ZUM KONSOLI-DIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE ZUM KONSOLI-DIERTEN ERGÄNZUNGS-KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE ZUSATZ-INFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMEN-WERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT DAVON: HARTES KERNKAPITAL DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOL-IDIERTEN ERGEBNIS DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRME-NWERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT KAPITAL-ERHALTUNGS-PUFFER INSTITUTS-SPEZIFISCHER ANTI-ZYKLISCHER KAPITALPUFFER KAPITAL-ERHALTUNGS-PUFFER AUFGRUND VON MAKRO-AUFSICHTS-RISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIED-STAATS SYSTEM-RISIKOPUFFER PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEM-RELEVANTE INSTITUTE PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEM-RELEVANTE INSTITUTE HARTES KERNKAPITAL (CET1) ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL ZUM KONSOLI-DIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITS-BETEILIGUNGEN ZUM KONSOLI-DIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL VERBUNDENE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN DAVON: MINDERHEITS-BETEILIGUNGEN VERBUNDENE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGS-KAPITAL 0011 0021 0026 0027 0030 0035 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0220 0230 0240 0250 0260 0270 0280 0290 0300 0310 0320 0330 0340 0350 0360 0370 0380 0390 0400 0410 0420 0430 0440 0450 0470 0480 UR-SPRÜNGLICHE RISIKO-POSITION VOR ANWENDUNG VON UM-RECHNUNGS-FAKTOREN (-) MIT DER UR-SPÜNGLICHEN RISIKO-POSITION VERBUNDENE WERTBE-RICHTIGUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBE-RICHTIGUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION NETTORISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKO-POSITIONS-WERT (E*) NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITION AUßERBILANZIELLER POSTEN RISIKO-POSITIONS-WERT RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN (-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONS-BETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG (-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG VOLATILITÄTSANPASSUNG DER RISIKOPOSITION (-) FINANZSICHERHEITEN: ANGEPASSTER WERT (Cvam) 0 % 20 % 50 % 100 % DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO DAVON: MIT EINER BONITÄTS-BEURTEILUNG DURCH EINE BENANNTE ECAI DAVON: MIT EINER VON EINEM STAAT ABGELEITETEN BONITÄTS-BEURTEILUNG (-) GARANTIEN (-) KREDIT-DERIVATE (-) FINANZ-SICHERHEITEN: EINFACHE METHODE (-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG (-) ABFLÜSSE INSGESAMT ZUFLÜSSE INSGESAMT (+) (-) DAVON: VOLATILITÄTS- UND LAUFZEITANPASSUNGEN DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALL-RISIKO, OHNE ÜBER EINE ZENTRALE GEGENPARTEI GECLEARTE RISIKOPOSITIONEN 0010 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0211 0215 0216 0217 0220 0230 0240 0010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Verknüpfung mit CA 0015 davon: Ausgefallene Risikopositionen der Risikopositionsklassen, mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen und ,Beteiligungspositionen‘ 0020 davon: KMU 0030 davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen 0035 davon: dem Infrastruktur-Faktor unterliegende Risikopositionen 0040 davon: durch Hypotheken auf Immobilien besichert – Wohnimmobilien 0050 davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes 0060 davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION: 0070 Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen 0080 Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte 0090 Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften 0100 davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet 0110 Netting-Sätze für Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist 0120 davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet 0130 Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN: 0140 0 % 0150 2 % 0160 4 % 0170 10 % 0180 20 % 0190 35 % 0200 50 % 0210 70 % 0220 75 % 0230 100 % 0240 150 % 0250 250 % 0260 370 % 0270 1250 % 0280 Sonstige Risikogewichte AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ (OGA): 0281 Transparenzansatz 0282 Mandatsbasierter Ansatz 0283 Ausweichkonzept ZUSATZINFORMATIONEN 0290 Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen 0300 Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 % 0310 Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen 0320 Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 % INTERNE RATINGSKALA URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN RISIKO-POSITIONSWERT IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG DER DOPPELAUSFALL-RISIKOBE-HANDLUNG UNTERLIEGEND NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCH-SCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN NACH RISIKO-POSITIONEN GE-WICHTETER DURCH-SCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE) RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN (-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONS-BETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG (-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONS-BETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN ZUSATZINFORMATIONEN: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG ERWARTETER VERLUSTBETRAG (-) WERTBE-RICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN ANZAHL DER SCHULDNER RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR KREDITDERIVATEN DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHR-SCHEINLICHKEIT (PD) (%) DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN (-) GARANTIEN (-) KREDIT-DERIVATE (-) ABFLÜSSE INSGESAMT ZUFLÜSSE INSGESAMT (+) DAVON: AUßER-BILANZIELLE POSITIONEN DAVON: AUßER-BILANZIELLE POSITIONEN DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN GARANTIEN KREDIT-DERIVATE VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN BAREINLAGEN LEBENS-VERSICHERUNGEN VON DRITTEN GEHALTENE INSTRUMENTE IMMOBILIEN SONSTIGE SACHSICHER-HEITEN FORDERUNGEN 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0171 0172 0173 0180 0190 0200 0210 0220 0230 0240 0250 0255 0256 0257 0260 0270 0280 0290 0300 0310 0010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Verknüpfung mit CA 0015 davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen 0016 davon: dem Infrastruktur-Faktor unterliegende Risikopositionen AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION: 0020 Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen 0030 Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte 0040 Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften 0050 Netting-Sätze für Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist 0060 Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen 0070 RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: INSGESAMT 0080 ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (SLOTTING-ANSATZ): INSGESAMT 0160 ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT 0170 RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN 0180 VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG) INTERNE RATINGSKALA URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN RISIKO-POSITIONS-WERT IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG DER DOPPELAUS-FALLRISIKO-BEHANDLUNG UNTERLIEGEND NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTS-WERT DER LAUFZEIT (TAGE) RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTER-STÜTZUNGS-FAKTOREN (-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONS-BETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG (-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONS-BETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN ZUSATZINFORMATIONEN: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (-) ANDERE FORMEN DER BE-SICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG ERWARTETER VERLUSTBETRAG (-) WERTBE-RICHTIGUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN ANZAHL DER SCHULDNER RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR KREDIT-DERIVATEN DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALL-WAHRSCHEIN-LICHKEIT (PD) (%) DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN (-) GARANTIEN (-) KREDIT-DERIVATE (-) ABFLÜSSE INSGESAMT ZUFLÜSSE INSGESAMT (+) DAVON: AUßER-BILANZIELLE POSITIONEN DAVON: AUßER-BILANZIELLE POSITIONEN DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZ-BRANCHE UND NICHT BE-AUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN GARANTIEN KREDIT-DERIVATE VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG ANRECHEN-BARE FINANZIELLE SICHER-HEITEN SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN BAREINLAGEN LEBENSVER-SICHERUNGEN VON DRITTEN GEHALTENE INSTRUMENTE IMMOBILIEN SONSTIGE SACH-SICHER-HEITEN 0005 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0171 0172 0173 0180 0190 0200 0220 0230 0240 0250 0255 0256 0257 0260 0270 0280 0290 0300 0310 PD-BANDBREITE BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN AUßERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE UMRECHNUNGS-FAKTOREN RISIKOPOSITIONSWERT NACH ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN UND KREDITRISIKO-MINDERUNG (CRM) NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLWAHRSCHEIN-LICHKEIT (%) ANZAHL DER SCHULDNER NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITT-LICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE LAUFZEIT (JAHRE) RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN ERWARTETER VERLUSTBETRAG (-) WERTBE-RICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0010 0,00 bis < 0,15 0020 0,00 bis < 0,10 0030 0,10 bis < 0,15 0040 0,15 bis < 0,25 0050 0,25 bis < 0,50 0060 0,50 bis < 0,75 0070 0,75 bis < 2,5 0080 0,75 bis < 1,75 0090 1,75 bis < 2,5 0100 2,5 bis < 10 0110 2,5 bis < 5 0120 5 bis < 10 0130 10 bis < 100 0140 10 bis < 20 0150 20 bis < 30 0160 30 bis < 100 0170 100 (Ausfall) RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG 0010 0010 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AM ENDE DER VORANGEGANGENEN BERICHTSPERIODE 0020 UMFANG DER VERMÖGENSWERTE (+/-) 0030 QUALITÄT DER VERMÖGENSWERTE (+/-) 0040 MODELLAKTUALISIERUNGEN (+/-) 0050 METHODIK UND POLITIK (+/-) 0060 ERWERB UND VERÄUßERUNG (+/-) 0070 WECHSELKURSSCHWANKUNGEN (+/-) 0080 SONSTIGE (+/-) 0090 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AM ENDE DER BERICHTSPERIODE PD-BANDBREITE ARITHMETISCHER PD-DURCHSCHNITT (%) ANZAHL DER SCHULDNER AM ENDE DES VORJAHRES BEOBACHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLQUOTE (%) DURCHSCHNITTLICHE JÄHRLICHE AUSFALLQUOTE (%) DAVON: AUSFÄLLE WÄHREND DES JAHRES 0010 0020 0030 0040 0050 0010 0,00 bis < 0,15 0020 0,00 bis < 0,10 0030 0,10 bis < 0,15 0040 0,15 bis < 0,25 0050 0,25 bis < 0,50 0060 0,50 bis < 0,75 0070 0,75 bis < 2,5 0080 0,75 bis < 1,75 0090 1,75 bis < 2,5 0100 2,5 bis < 10 0110 2,5 bis < 5 0120 5 bis < 10 0130 10 bis < 100 0140 10 bis < 20 0150 20 bis < 30 0160 30 bis < 100 0170 100 (Ausfall) PD-BANDBREITE ENTSPRECHENDE EXTERNE BONITÄTS-BEURTEILUNG ARITHMETISCHER PD-DURCHSCHNITT (%) ANZAHL DER SCHULDNER AM ENDE DES VORJAHRES DURCH-SCHNITTLICHE JÄHRLICHE AUSFALLQUOTE (%) DAVON: AUSFÄLLE WÄHREND DES JAHRES 0005 0006 0010 0020 0030 0050 URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN RISIKO-POSITIONS-WERT RISIKO-GEWICHT RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTER-STÜTZUNGS-FAKTOREN (-) WERTBE-RICHTIGUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN DAVON: AUßER-BILANZIELLE POSITIONEN DAVON: AUßER-BILANZIELLE POSITIONEN DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALL-RISIKO 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0100 0010 KATEGORIE 1 WENIGER ALS 2,5 JAHRE 50 % 0020 2,5 JAHRE ODER MEHR 70 % 0030 KATEGORIE 2 WENIGER ALS 2,5 JAHRE 70 % 0040 2,5 JAHRE ODER MEHR 90 % 0050 KATEGORIE 3 WENIGER ALS 2,5 JAHRE 115 % 0060 2,5 JAHRE ODER MEHR 115 % 0070 KATEGORIE 4 WENIGER ALS 2,5 JAHRE 250 % 0080 2,5 JAHRE ODER MEHR 250 % 0090 KATEGORIE 5 WENIGER ALS 2,5 JAHRE — 0100 2,5 JAHRE ODER MEHR — 0110 INSGESAMT WENIGER ALS 2,5 JAHRE 0120 2,5 JAHRE ODER MEHR RISIKOPOSITIONS-WERT IM SINNE VON ARTIKEL 166 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 INSGESAMT SA UND IRB UNTER-LIEGENDER RISIKOPOSITIONS-WERT INSGESAMT EINER DAUERHAFTEN TEILANWENDUNG DES STANDARD-ANSATZES UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONS-WERTS INSGESAMT (%) EINEM EINFÜHRUNG-SPLAN UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONS-WERTS INSGESAMT (%) DEM IRB-ANSATZ UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONS-WERTS INSGESAMT (%) 0010 0020 0030 0040 0050 0010 STAATEN ODER ZENTRALBANKEN 0020 DAVON: REGIONALE ODER LOKALE GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN 0030 DAVON: ÖFFENTLICHE STELLEN 0040 INSTITUTE 0050 UNTERNEHMEN 0060 DAVON: UNTERNEHMEN – SPEZIALFINANZIERUNGEN (OHNE SLOTTING-ANSATZ) 0070 DAVON: UNTERNEHMEN – SPEZIALFINANZIERUNGEN (MIT SLOTTING-ANSATZ) 0080 DAVON: UNTERNEHMEN – KMU 0090 MENGENGESCHÄFT 0100 DAVON: MENGENGESCHÄFT – DURCH IMMOBILIEN BESICHERT, KMU 0110 DAVON: MENGENGESCHÄFT – DURCH IMMOBILIEN BESICHERT, KEINE KMU 0120 DAVON: MENGENGESCHÄFT – QUALIFIZIERT REVOLVIEREND 0130 DAVON: MENGENGESCHÄFT – SONSTIGE KMU 0140 DAVON: MENGENGESCHÄFT – SONSTIGE, KEINE KMU 0150 BETEILIGUNGEN 0160 SONSTIGE AKTIVA, OHNE KREDITVERPFLICHTUNGEN 0170 INSGESAMT URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum Allgemeine Kreditrisiko-anpassungen Spezifische Kreditrisiko-anpassungen Abschreibungen Zusätzliche Wertbe-richtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel Kreditrisikoan-passungen/Ab-schreibungen für festgestellte neue Ausfälle RISIKO-POSITIONSWERT RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTER-STÜTZUNGS-FAKTOREN (-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG (-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTER-STÜTZUNGS-FAKTOREN Ausgefallene Risikopositionen 0010 0020 0040 0050 0055 0060 0061 0070 0075 0080 0081 0082 0090 0010 Staaten oder Zentralbanken 0020 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 0030 Öffentliche Stellen 0040 Multilaterale Entwicklungsbanken 0050 Internationale Organisationen 0060 Institute 0070 Unternehmen 0075 davon: KMU 0080 Mengengeschäft 0085 davon: KMU 0090 Durch Hypotheken auf Immobilien besichert 0095 davon: KMU 0100 Ausgefallene Positionen 0110 Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen 0120 Gedeckte Schuldverschreibungen 0130 Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung 0140 Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) 0141 Transparenzansatz 0142 Mandatsbasierter Ansatz 0143 Ausweichkonzept 0150 Beteiligungspositionen 0160 Sonstige Risikopositionen 0170 Gesamtsumme der Risikopositionen URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum Allgemeine Kreditrisiko-anpassungen Spezifische Kreditrisiko-anpassungen Abschreibungen Kreditrisik-oanpassungen/Ab-schreibungen für festgestellte neue Ausfälle DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALL-WAHRSCHEINLICH-KEIT (PD) (%) NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) RISIKO-POSITIONSWERT RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTER-STÜTZUNGS-FAKTOREN (-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONS-BETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG (-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONS-BETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTER-STÜTZUNGS-FAKTOREN ERWARTETER VERLUST-BETRAG Davon: ausgefallen Davon: ausgefallen Davon: ausgefallen 0010 0030 0040 0050 0055 0060 0070 0080 0090 0100 0105 0110 0120 0121 0122 0125 0130 0010 Staaten oder Zentralbanken 0020 Institute 0030 Unternehmen 0042 Davon: Spezialfinanzierungen (außer Spezialfinanzierungen nach dem Slotting-Ansatz) 0045 Davon: Spezialfinanzierungen nach dem Slotting-Ansatz 0050 Davon: KMU 0060 Mengengeschäft 0070 Durch Immobilien besichert 0080 KMU 0090 Keine KMU 0100 Qualifiziert revolvierend 0110 Sonstiges Mengengeschäft 0120 KMU 0130 Keine KMU 0140 Beteiligungen 0150 Gesamtsumme der Risikopositionen Betrag Prozentsatz Qualitative Informationen 0010 0020 0030 Wesentliche Kreditrisikopositionen – Kreditrisiko 0010 Risikopositionswert nach dem Standardansatz 0020 Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz Wesentliche Kreditrisikopositionen – Marktrisiko 0030 Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz 0040 Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle) Wesentliche Kreditrisikopositionen – Verbriefung 0055 Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Anlagebuch Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen 0070 Gesamteigenmittelanforderungen für CCB 0080 Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen – Kreditrisiko 0090 Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen – Marktrisiko 0100 Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen – Verbriefungspositionen im Anlagebuch 0110 Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers 0120 Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers 0130 Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers 0140 Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers Anwendung der 2 %-Schwelle 0150 Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition 0160 Anwendung der 2 %-Schwelle auf Risikopositionen im Handelsbuch INTERNE RATINGSKALA URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION RISIKO-POSITIONSWERT NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCH-SCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG ZUSATZ-INFORMATION: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNG DAVON: AUßER-BILANZIELLE POSITIONEN ERWARTETER VERLUSTBETRAG DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHR-SCHEINLICHKEIT (PD) (%) (-) GARANTIEN (-) KREDITDERIVATE (-) ABFLÜSSE INSGESAMT 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0061 0070 0080 0090 0010 GESAMTBETRAG DER IRB-BETEILIGUNGSPOSITIONEN Verknüpfung mit CA 0020 PD/LGD-ANSATZ: INSGESAMT 0050 EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: INSGESAMT 0060 AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES: 0070 RISIKOGEWICHT: 190 % 0080 290% 0090 370% 0100 AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDER ANSATZ 0110 BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN 0120 OGA-RISIKOPOSITIONEN, DIE DEM AUSWEICHKONZEPT UNTERLIEGEN RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG) INTERNE RATINGSKALA URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION RISIKO-POSITIONSWERT NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCH-SCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG ZUSATZ-INFORMATION: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNG ERWARTETER VERLUSTBETRAG DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALL-WAHRSCHEINLICH-KEIT (PD) (%) (-) GARANTIEN (-) KREDITDERIVATE (-) ABFLÜSSE INSGESAMT 0005 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ EIGENMITTELANFORDERUNGEN GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN 0010 0020 0030 0040 0010 Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch Verknüpfung mit CA 0020 Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) 0030 Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) 0040 Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) 0050 Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) 0060 Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) 0070 Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch Verknüpfung mit CA 0080 Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) 0090 Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) 0100 Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) 0110 Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) 0120 Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKO-POSITIONEN SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN VERBRIEFUNGSPOSITIONEN (-) WERTBE-RICHTIGUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBE-RICHTIGUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION NETTORISIKO-POSITION NACH SUBSTITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN (-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKO-MINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM) VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKO-POSITIONS-WERT (E*) (-) NICHT ER-STATTUNGS-FÄHIGE KAUFPREIS-NACHLÄSSE (-) SPEZIFISCHE KREDITRISIKOANPASSUNGEN BEI ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKO-POSITIONEN RISIKO-POSITIONS-WERT AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONSWERTE NACH RISIKOGEWICHTEN RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AUFGRUND VON LAUFZEITINKON-GRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖßEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402 VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKO-GEWICHTS-BEGRENZUNG (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG INSGESAMT ZUSATZ-INFORMATION: RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS VERBRIEFUNGEN IN ANDERE RISIKOPOSITIONS-KLASSEN ENTSPRICHT (-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG (Cva) (-) ABFLÜSSE INSGESAMT NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITAB-SICHERUNGEN URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN (-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga) (-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG DAVON: MIT EINEM UM-RECHNUNGS-FAKTOR VON 0 % (-) VON DEN EIGEN-MITTELN ABGEZOGEN RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGEND SEC-IRBA SEC-SA SEC-ERBA INTERNER BEMESSUNGSANSATZ SONDERBE-HANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN SONSTIGE (RW = 1250 %) SEC-IRBA SEC-SA SEC-ERBA INTERNER BEMESSUNGSANSATZ SONDERBE-HANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN SONSTIGE (RW=1250 %) DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE RISIKO-POSITIONEN) AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN AUFSCHLÜSSELUNG NACH BONITÄTSSTUFEN AUFSCHLÜSSELUNG NACH GRÜNDEN FÜR DIE ANWENDUNG VON SEC-ERBA AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE RISIKO-POSITIONEN) DAVON: RW = 1250 % (W UNBEKANNT) DARLEHEN FÜR KFZ–KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUSRÜSTUNGS-GEGENSTÄNDEN OPTION SEC-ERBA POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE a DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE b DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 4 ODER ARTIKEL 258 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN EINHALTUNG DER RANGFOLGE DER ANSÄTZE DURCH-SCHNITTLICHES RISIKO-GEWICHT (%) (-) ANGEPASSTE WERTE FÜR AB-SICHERUNGEN OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG (G*) (-) ABFLÜSSE INSGESAMT ZUFLÜSSE INSGESAMT =< 20 % RW > 20 % BIS 50 % RW > 50 % BIS 100 % RW > 100 % BIS < 1250 % RW 1250 % RW =< 20 % RW > 20 % BIS 50 % RW > 50 % BIS 100 % RW > 100 % BIS < 1250 % RW 1250 % RW (W UN-BEKANNT) 1250 % RW (SONSTIGE) KURZFRISTIGE BONITÄTSEINSTUFUNGEN LANGFRISTIGE BONITÄTSEINSTUFUNGEN DARLEHEN FÜR KFZ–KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUS-RÜSTUNGS-GEGEN-STÄNDEN OPTION SEC-ERBA POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE a DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE b DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 4 ODER ARTIKEL 258 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN EIN-HALTUNG DER RANG-FOLGE DER ANSÄTZE =< 20 % RW > 20 % BIS 50 % RW > 50 % BIS 100 % RW > 100 % BIS < 1250 % RW 1250 % RW CQS 1 CQS 2 CQS 3 ALLE SON-STIGEN CQS CQS 1 CQS 2 CQS 3 CQS 4 CQS 5 CQS 6 CQS 7 CQS 8 CQS 9 CQS 10 CQS 11 CQS 12 CQS 13 CQS 14 CQS 15 CQS 16 CQS 17 ALLE SON-STIGEN CQS 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0220 0230 0240 0250 0260 0270 0280 0290 0300 0310 0320 0330 0340 0350 0360 0370 0380 0390 0400 0410 0420 0430 0440 0450 0460 0470 0480 0490 0500 0510 0520 0530 0540 0550 0560 0570 0580 0590 0600 0610 0620 0630 0640 0650 0660 0670 0680 0690 0695 0700 0710 0720 0730 0740 0750 0760 0770 0780 0790 0800 0810 0820 0830 0840 0845 0850 0860 0870 0880 0890 0900 0910 0920 0930 0010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Verknüpfung mit CA 0020 VERBRIEFUNGEN 0030 FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0040 RISIKOPOSITIONEN BEI TRADITIONELLEN STS-ABCP-VERBRIEFUNGEN UND NICHT-ABCP-VERBRIEFUNGEN 0050 BESTANDSGESCHÜTZTE VORRANGIGE POSITION BEI SYNTHETISCHEN KMU-VERBRIEFUNGEN 0051 VORRANGIGE POSITIONEN BEI STS-BILANZVERBRIEFUNGEN 0060 NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0070 WIEDERVERBRIEFUNGEN 0080 ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN 0090 VERBRIEFUNGEN: BILANZWIRKSAME POSTEN 0100 FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0110 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN 0120 NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0121 RISIKOPOSITIONEN BEI NICHT-NPE-VERBRIEFUNGEN 0131 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN 0133 RISIKOPOSITIONEN BEI NPE-VERBRIEFUNGEN 0134 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN 0135 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI NICHT QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN 0136 DAVON: NICHT VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN 0140 VERBRIEFUNGEN: AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE 0150 FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0160 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN 0170 NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0180 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN 0190 WIEDERVERBRIEFUNGEN 0200 ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN 0210 VERBRIEFUNGEN: BILANZWIRKSAME POSTEN 0220 FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0230 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN 0240 NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0241 RISIKOPOSITIONEN BEI NICHT-NPE-VERBRIEFUNGEN 0251 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN 0253 RISIKOPOSITIONEN BEI NPE-VERBRIEFUNGEN 0254 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN 0255 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI NICHT QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN 0256 DAVON: NICHT VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN 0260 VERBRIEFUNGEN: AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE 0270 FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0280 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN 0290 NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0300 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN 0310 WIEDERVERBRIEFUNGEN 0320 SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN 0330 VERBRIEFUNGEN: BILANZWIRKSAME POSTEN 0340 FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0350 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN 0360 NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0361 RISIKOPOSITIONEN BEI NICHT-NPE-VERBRIEFUNGEN 0371 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN 0373 RISIKOPOSITIONEN BEI NPE-VERBRIEFUNGEN 0374 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN 0375 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI NICHT QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN 0376 DAVON: NICHT VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN 0380 VERBRIEFUNGEN: AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE 0390 FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0400 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN 0410 NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0420 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN 0430 WIEDERVERBRIEFUNGEN 0440 AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWANDTEN BONITÄTSSTUFEN: Kurzfristig 0450 CQS 1 0460 CQS 2 0470 CQS 3 0480 ALLE SONSTIGEN CQS UND OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG 0490 AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWANDTEN BONITÄTSSTUFEN: Langfristig 0500 CQS 1 0510 CQS 2 0520 CQS 3 0530 CQS 4 0540 CQS 5 0550 CQS 6 0560 CQS 7 0570 CQS 8 0580 CQS 9 0590 CQS 10 0600 CQS 11 0610 CQS 12 0620 CQS 13 0630 CQS 14 0640 CQS 15 0650 CQS 16 0660 CQS 17 0670 ALLE SONSTIGEN CQS UND OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG INTERNER CODE KENNUNG DER VERBRIEFUNG GRUPPENINTERNE, PRIVATE ODER ÖFFENTLICHE VERBRIEFUNG? FUNKTION DES INSTITUTS (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER) KENNUNG DES ORIGINATORS VERBRIEFUNGSART BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT? SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: Unterliegen die Verbriefungs-positionen Eigenmittel-anforderungen? ÜBERTRAGUNG EINES SIGNIFIKANTEN RISIKOS VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG? STS-VERBRIEFUNGEN FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGEN ART DES ZINSÜBERSCHUSSES ABSCHREIBUNGSSYSTEM BESICHERUNGSMÖGLICHKEITEN SELBSTBEHALT NICHT ABCP-PROGRAMME VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN VERBRIEFUNGSSTRUKTUR ART DES SELBSTBEHALTS % DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG? ORIGINIERUNGSDATUM (JJJJ-MM-TT) DATUM DER LETZTEN EMISSION (JJJJ-MM-TT) GESAMTSUMME DER VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN AM ORIGINIERUNGSDATUM GESAMTBETRAG ANTEIL DES INSTITUTS (%) TYP PROZENTUALER ANTEIL DES IRB-ANSATZES AN DEN GENUTZTEN ANSÄTZEN ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN AUSGEFALLENE RISIKOPOSITIONEN W (%) LAND LGD (%) EL (%) UL (%) RISIKOPOSITIONSGEWICHTETER DURCHSCHNITT DER LAUFZEIT VON VERMÖGENSWERTEN (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) Kirb PROZENTUALER ANTEIL DER MENGENGESCHÄFT-RISIKOPOSITIONEN IN IRB-POOLS EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) Ksa ZUSATZINFORMATIONEN BILANZWIRKSAME POSTEN AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE LAUFZEIT ZUSATZINFORMATIONEN KREDITRISIKOANPASSUNGEN IM LAUFENDEN BERICHTSZEITRAUM VORRANGIG MEZZANINE ERSTVERLUST ÜBERSICHERUNGEN UND RESERVEKONTEN MIT SICHERHEITSLEISTUNG VORRANGIG MEZZANINE ERSTVERLUST SYNTHETISCHER ZINSÜBERSCHUSS ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN IN DER TRANSAKTION ENTHALTENE KAUFOPTIONEN DES ORIGINATORS UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUßERTEN RISIKOS (%) OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUßERTEN RISIKOS (%) VOM ORIGINIERENDEN INSTITUT ANGEGEBENER RISIKOTRANSFER (%) BETRAG UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%) BONITÄTSSTUFEN BETRAG ANZAHL DER TRANCHEN BONITÄTSSTUFE DER NACHRANGIGSTEN TRANCHE BETRAG OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%) BONITÄTSSTUFEN BETRAG DAVON: NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE KAUFPREISNACHLÄSSE BETRAG UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%) BETRAG ANZAHL DER TRANCHEN BETRAG OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%) 0010 0020 0021 0110 0030 0040 0051 0060 0061 0070 0075 0446 0076 0077 0078 0080 0090 0100 0120 0121 0130 0140 0150 0160 0171 0180 0181 0190 0201 0202 0203 0204 0210 0221 0222 0223 0225 0230 0231 0232 0240 0241 0242 0250 0251 0252 0254 0255 0260 0265 0270 0275 0280 0285 0287 0290 0291 0302 0303 0304 INTERNER CODE KENNUNG DER VERBRIEFUNG VERBRIEFUNGSPOSITIONEN RISIKO-POSITIONS-WERT (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKO-POSITIONS-WERT RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT ZUSATZINFORMATIONEN VERBRIEFUNGSPOSITIONEN – HANDELSBUCH URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN ZUSATZINFORMATIONEN: AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG BEIM SEC-ERBA RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG BEIM SEC-SA-ANSATZ CTP ODER NICHT-CTP? NETTO-POSITIONEN BILANZWIRKSAME POSTEN AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE DIREKTE KREDIT-SUBSTITUTE IRS / CRS LIQUIDITÄTS-FAZILITÄTEN SONSTIGE VOR-RANGIG MEZZANINE ERST-VERLUST VOR-RANGIG MEZZANINE ERST-VERLUST SYNTHETI-SCHER ZINS-ÜBERSCHUSS VOR AN-WENDUNG DER OBER-GRENZE (-) HER-ABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKO-GEWICHTS-BE-GRENZUNG (-) HERAB-SETZUNG AUFGRUND VON ALLGE-MEINER BE-GRENZUNG NACH OBER-GRENZE RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER / INSTRUMENT RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER / INSTRUMENT KAUF-POSITION VE-RKAUFS-POSITION 0010 0020 0310 0320 0330 0340 0350 0351 0360 0361 0362 0370 0380 0390 0400 0411 0420 0430 0431 0432 0440 0447 0448 0450 0460 0470 MONAT 1 MONAT 2 MONAT 3 QUALITATIVE INFORMATIONEN KAUFDERIVATE-POSITIONEN VERKAUFS-DERIVATEPOSITIONEN INS-GESAMT KAUFDERIVATE-POSITIONEN VERKAUFS-DERIVATE-POSITIONEN INS-GESAMT KAUFDERIVATE-POSITIONEN VERKAUFS-DERIVATE-POSITIONEN INS-GESAMT 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0010 Umfang des Derivatgeschäfts 0020 Bilanzielle und außerbilanzielle Derivatepositionen 0030 (-) Kreditderivate, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind 0040 Gesamtvermögenswerte 0050 Anteil an den Gesamtvermögenswerten AUSNAHMEREGELUNG GEMÄß ARTIKEL 273a ABSATZ 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0060 Sind die Bedingungen des Artikels 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, einschließlich der Erlaubnis der zuständigen Behörde? 0070 Methode zur Berechnung der Risikopositionswerte auf konsolidierter Basis ANSATZ ANZAHL DER GEGENPARTEIEN ANZAHL DER GESCHÄFTE NOTIONAL BETRÄGE POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) ERHALTENE NACHSCHUSS-ZAHLUNGEN (VM) GELEISTETE NACHSCHUSS-ZAHLUNGEN (VM) UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITEN-BETRAG (NICA), ERHALTENE SICHERHEITEN UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITEN-BETRAG (NICA), GESTELLTE SICHERHEITEN WIEDER-BESCHAFFUNGS-KOSTEN (RC) POTENZIELLER KÜNFTIGER RISIKO-POSITIONS-WERT (PFE) AKTUELLER WIEDER-BESCHAFFUNGS-WERT EEPE ZUR BERECHNUNG DES AUFSICHTLICHEN RISIKOPOSITIONSWERTS VERWENDETER ALPHA-WERT RISIKO-POSITIONS-WERT VOR CRM RISIKO-POSITIONS-WERT NACH CRM RISIKOPOSITIONSWERT RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0220 0010 URSPRUNGSRISIKOMETHODE (FÜR DERIVATE) 1.4. 0020 VEREINFACHTER SA-CCR (FÜR DERIVATE) 1.4. 0030 SA-CCR (FÜR DERIVATE) 1.4. 0040 IMM (FÜR DERIVATE UND SFT) 0050 Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften 0060 Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist 0070 Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen 0080 EINFACHE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFT) 0090 UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFT) 0100 VAR FÜR SFT 0110 INSGESAMT 0120 davon: SWWR-Positionen 0130 Geschäfte mit Nachschusszahlungen 0140 Geschäfte ohne Nachschusszahlungen RISIKOKATEGORIEN WÄHRUNG ZWEITE WÄHRUNG DES WÄHRUNGSPAARS ANZAHL DER GESCHÄFTE NOMINAL-BETRÄGE POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) AUFSCHLAG 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0010 INSGESAMT 0020 davon: 2 Risikokategorien zugeordnet 0030 davon: 3 Risikokategorien zugeordnet 0040 davon: Mehr als 3 Risikokategorien zugeordnet 0050 ZINSÄNDERUNGSRISIKO 0060 davon: Ausschließlich der Kategorie Zinsänderungsrisiko zugeordnet 0070 davon: Größte Währung 0080 davon: Zweitgrößte Währung 0090 davon: Drittgrößte Währung 0100 davon: Viertgrößte Währung 0110 davon: Fünftgrößte Währung 0120 FREMDWÄHRUNGSRISIKO 0130 davon: Ausschließlich der Kategorie Fremdwährungsrisiko zugeordnet 0140 davon: Größtes Währungspaar 0150 davon: Zweitgrößtes Währungspaar 0160 davon: Drittgrößtes Währungspaar 0170 davon: Viertgrößtes Währungspaar 0180 davon: Fünftgrößtes Währungspaar 0190 KREDITRISIKO 0200 davon: Ausschließlich der Kategorie Kreditrisiko zugeordnet 0210 Einzeladressen-Geschäfte 0220 Mehrfachadressen-Geschäfte 0230 AKTIENRISIKO 0240 davon: Ausschließlich der Kategorie Aktienrisiko zugeordnet 0250 Einzeladressen-Geschäfte 0260 Mehrfachadressen-Geschäfte 0270 WARENPOSITIONSRISIKO 0280 davon: Ausschließlich der Kategorie Warenpositionsrisiko zugeordnet 0290 Energie 0300 Metalle 0310 Landwirtschaftliche Erzeugnisse 0320 Klimatische Bedingungen 0330 Sonstige Waren 0340 SONSTIGE RISIKEN RISIKOKATEGORIEN ANZAHL DER GESCHÄFTE NOMINAL-BETRÄGE POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) POTENZIELLER KÜNFTIGER RISIKOPOSITIONS-WERT (PFE) 0010 0020 0030 0040 0050 0010 INSGESAMT 0020 ZINSÄNDERUNGSRISIKO 0030 FREMDWÄHRUNGSRISIKO 0040 KREDITRISIKO 0050 AKTIENRISIKO 0060 WARENPOSITIONSRISIKO 0070 davon: Strom INSTRUMENTE MIT NACHSCHUSSZAHLUNGEN OHNE NACHSCHUSSZAHLUNGEN RISIKOPOSITIONSWERT ANZAHL DER GESCHÄFTE NOMINAL-BETRÄGE POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) AKTUELLER WIEDER-BESCHAFFUNGS-WERT EEPE EEPE unter Stress-bedingungen RISIKO-POSITIONS-WERT ANZAHL DER GESCHÄFTE NOMINAL-BETRÄGE POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) AKTUELLER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT EEPE EEPE unter Stressbedingungen RISIKOPOSITIONSWERT 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0010 INSGESAMT 0020 davon: SWWR-Positionen 0030 Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird 0040 Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird 0050 OTC-DERIVATE ZINSSÄTZE 0060 FREMDWÄHRUNGEN 0070 KREDIT 0080 AKTIENINSTRUMENTE 0090 WARENPOSITIONEN 0100 SONSTIGE 0110 INSGESAMT 0120 BÖRSENGEHANDELTE DERIVATE ZINSSÄTZE 0130 FREMDWÄHRUNGEN 0140 KREDIT 0150 AKTIENINSTRUMENTE 0160 WARENPOSITIONEN 0170 SONSTIGE 0180 INSGESAMT 0190 WERTPAPIERFINANZIERUNGS-GESCHÄFTE ZUGRUNDELIEGENDE ANLEIHE 0200 ZUGRUNDELIEGENDE BETEILIGUNG 0210 SONSTIGE BASISWERTE 0220 INSGESAMT 0230 PRODUKTÜBERGREIFENDE VERTRAGLICHE NETTING-SÄTZE NAME CODE ART DES CODES NATIONALER CODE SEKTOR DER GEGENPARTEI ART DER GEGEN-PARTEI SITZ DER GEGENPARTEI ANZAHL DER GESCHÄFTE NOMINAL-BETRÄGE POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) RISIKO-POSITIONS-WERT NACH CRM RISIKO-POSITIONS-WERT RISIKO-GEWICHTETE POSITIONS-BETRÄGE 0010 0020 0030 0035 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 PD-Skala Risiko-positions-wert RISIKO-POSITIONS-GEWICHTETE DURCH-SCHNITTLICHE AUSFALL-WAHRSCHEIN-LICHKEIT (PD) (%) Anzahl der Schuldner Risiko-positions-gewichtete durch-schnittliche Verlust-quote bei Ausfall (LGD) (%) Risiko-positions-gewichtete durchschnitt-liche Laufzeit (Jahre) Risiko-gewichtete Positions-beträge Dichte der risiko-gewichteten Positions-beträge 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0010 0,00 bis < 0,15 0020 0,00 bis < 0,10 0030 0,10 bis < 0,15 0040 0,15 bis < 0,25 0050 0,25 bis < 0,50 0060 0,50 bis < 0,75 0070 0,75 bis < 2,50 0080 0,75 bis < 1,75 0090 1,75 bis < 2,5 0100 2,50 bis < 10,00 0110 2,50 bis < 5,00 0120 5,00 bis < 10,00 0130 10,00 bis < 100,00 0140 10,00 bis < 20,00 0150 20,00 bis < 30,00 0160 30,00 bis < 100,00 0170 100,00 (Ausfall) 0180 Gesamt Art der Sicherheit Bei Derivatgeschäften verwendete Sicherheiten Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendete Sicherheiten Beizulegender Zeitwert der empfangenen Sicherheiten Beizulegender Zeitwert der gestellten Sicherheiten Beizulegender Zeitwert der empfangenen Sicherheiten Beizulegender Zeitwert der gestellten Sicherheiten Getrennte Sicherheiten Nicht getrennte Sicherheiten Getrennte Sicherheiten Nicht getrennte Sicherheiten Getrennte Sicherheiten Nicht getrennte Sicherheiten Getrennte Sicherheiten Nicht getrennte Sicherheiten Ersteinschuss Nachschuss Ersteinschuss Nachschuss Ersteinschuss Nachschuss Ersteinschuss Nachschuss Ersteinschuss Nachschuss Ersteinschuss Nachschuss Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften Ersteinschuss Nachschuss Ersteinschuss Nachschuss Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0010 Bar – Landeswährung 0020 Bar – andere Währungen 0030 Inländische Staatsanleihen 0040 Andere Staatsanleihen 0050 Schuldtitel öffentlicher Anleger 0060 Unternehmensanleihen 0070 Dividendenwerte 0080 Sonstige Sicherheiten 0090 Insgesamt Produktart NOMINAL-BETRÄGE BEIZULEGENDE ZEITWERTE ERWORBENE BESICHERUNG VERÄUßERTE BESICHERUNG ERWORBENE BESICHERUNG VERÄUßERTE BESICHERUNG 0010 0020 0030 0040 0010 Einzeladressen-Kreditausfallswaps 0020 Indexierte Kreditausfallswaps 0030 Total Return-Swaps 0040 Kreditoptionen 0050 Sonstige Kreditderivate 0060 Insgesamt AUFSCHLÜSSELUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS 0070 Positiver beizulegender Zeitwert (Aktiva) 0080 Negativer beizulegender Zeitwert (Verbindlichkeiten) RISIKOPOSITIONS-WERT RISIKOGEWICHTETE POSITIONS-BETRÄGE 0010 0020 0010 Risikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP (insgesamt) 0020 Risikopositionen aus Geschäften bei qualifizierten ZGP (ohne Ersteinschusszahlungen und Beiträge zum Ausfallfonds) davon: 0030 OTC-Derivate 0040 Börsengehandelte Derivate 0050 SFT 0060 Netting-Sätze mit genehmigtem produktübergreifendem Netting 0070 Getrennte Ersteinschüsse 0080 Nicht getrennte Ersteinschüsse 0090 Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds 0100 Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds 0110 Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, die keine qualifizierten ZGP sind (insgesamt) 0120 Risikopositionen aus Geschäften bei Gegenparteien, die keine qualifizierten ZGP sind, (ohne Ersteinschusszahlungen und Beiträge zum Ausfallfonds davon: 0130 OTC-Derivate 0140 Börsengehandelte Derivate 0150 SFT 0160 Netting-Sätze mit genehmigtem produktübergreifendem Netting 0170 Getrennte Ersteinschüsse 0180 Nicht getrennte Ersteinschüsse 0190 Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds 0200 Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE VIERTELJÄHRLICHE STRÖME JÄHRLICHE STRÖME 0010 0020 0010 Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode 0020 Umfang der Vermögenswerte 0030 Bonität der Gegenparteien 0040 Modellaktualisierungen (nur IMM) 0050 Methodik und Regulierung (nur IMM) 0060 Erwerb und Veräußerung 0070 Wechselkursschwankungen 0080 Sonstige 0090 Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der aktuellen Berichtsperiode BANKTÄTIGKEITEN MAßGEBLICHER INDIKATOR DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA) EIGEN-MITTEL ANFOR-DERUNG Gesamtbetrag der Risikoposition operationelles Risiko GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA JAHR-3 JAHR-2 LETZTES JAHR JAHR-3 JAHR-2 LETZTES JAHR DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONS-MECHANISMUS ZURÜCKZU-FÜHREN EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGS-TECHNIKEN (-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN (-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGS-MECHANISMEN) (-) 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0O71 0080 0090 0100 0110 0120 0010 DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN Verknüpfung mit CA2 0020 DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN Verknüpfung mit CA2 DEM SA UNTERLIEGEND: 0030 UNTERNEHMENSFINANZIERUNG/ -BERATUNG (CF) 0040 HANDEL (TRADING AND SALES) (TS) 0050 WERTPAPIERPROVISIONSGESCHÄFT (RBr) 0060 FIRMENKUNDENGESCHÄFT (CB) 0070 PRIVATKUNDENGESCHÄFT (RB) 0080 ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG (PS) 0090 DEPOT- UND TREUHANDGESCHÄFTE (AS) 0100 VERMÖGENSVERWALTUNG (AM) DEM ASA UNTERLIEGEND: 0110 FIRMENKUNDENGESCHÄFT (CB) 0120 PRIVATKUNDENGESCHÄFT (RB) 0130 FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN – AMA Verknüpfung mit CA2 ZUORDNUNG VON VERLUSTEN ZU GESCHÄFTSFELDERN EREIGNISKATEGORIEN EREIGNIS-KATEGORIEN INSGESAMT ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE INTERNER BETRUG EXTERNER BETRUG BESCHÄFTIGUNGSPRAXIS UND ARBEITSPLATZ-SICHERHEIT KUNDEN, PRODUKTE UND GESCHÄFTSGEPFLOGEN-HEITEN SACHSCHÄDEN GESCHÄFTSUNTER-BRECHUNG UND SYSTEMAUSFÄLLE AUSFÜHRUNG, LIEFERUNG UND PROZESS-MANAGEMENT NIEDRIGSTE/R HÖCHSTE/R Zeilen 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0010 UNTERNEHMENSFINANZIERUNG/-BERATUNG[CF] Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) 0020 Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) 0030 Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung 0040 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden 0050 Größter Einzelverlust 0060 Summe der fünf größten Verluste 0070 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten 0080 Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen 0110 HANDEL (TRADING AND SALES) [TS] Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) 0120 Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) 0130 Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung 0140 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden 0150 Größter Einzelverlust 0160 Summe der fünf größten Verluste 0170 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten 0180 Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen 0210 WERTPAPIERPROVISIONSGESCHÄFT [RBr] Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) 0220 Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) 0230 Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung 0240 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden 0250 Größter Einzelverlust 0260 Summe der fünf größten Verluste 0270 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten 0280 Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen 0310 FIRMENKUNDENGESCHÄFT [CB] Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) 0320 Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) 0330 Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung 0340 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden 0350 Größter Einzelverlust 0360 Summe der fünf größten Verluste 0370 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten 0380 Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen 0410 PRIVAT-KUNDENGESCHÄFT [RB] Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) 0420 Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) 0430 Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung 0440 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden 0450 Größter Einzelverlust 0460 Summe der fünf größten Verluste 0470 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten 0480 Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen 0510 ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG [PS] Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) 0520 Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) 0530 Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung 0540 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden 0550 Größter Einzelverlust 0560 Summe der fünf größten Verluste 0570 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten 0580 Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen 0610 DEPOT-UND TREUHANDGESCHÄFTE [AS] Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) 0620 Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) 0630 Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung 0640 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden 0650 Größter Einzelverlust 0660 Summe der fünf größten Verluste 0670 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten 0680 Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen 0710 VERMÖGENSVERWALTUNG [AM] Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) 0720 Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) 0730 Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung 0740 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden 0750 Größter Einzelverlust 0760 Summe der fünf größten Verluste 0770 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten 0780 Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen 0810 UNTERNEHMENSPOSTEN [CI] Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) 0820 Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) 0830 Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung 0840 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden 0850 Größter Einzelverlust 0860 Summe der fünf größten Verluste 0870 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten 0880 Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen 0910 GESCHÄFTS-FELDER INSGESAMT Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse). Davon: 0911 Verluste ≥ 10 000 und < 20 000 0912 Verluste ≥ 20 000 und < 100 000 0913 Verluste ≥ 100 000 und < 1 00 0000 0914 Verluste ≥ 1 000 000 0920 Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse). Davon: 0921 Verluste ≥ 10 000 und < 20 000 0922 Verluste ≥ 20 000 und < 100 000 0923 Verluste ≥ 100 000 und < 1 000 000 0924 Verluste ≥ 1 000 000 0930 Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung. Davon: 0935 davon: Anzahl der Ereignisse mit positiver Verlustanpassung 0936 davon: Anzahl der Ereignisse mit negativer Verlustanpassung 0940 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden 0945 davon: Beträge positiver Verlustanpassungen (+) 0946 davon: Beträge negativer Verlustanpassungen (-) 0950 Größter Einzelverlust 0960 Summe der fünf größten Verluste 0970 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten 0980 Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen ID des Ereignisses Erfassungs-zeitpunkt Eintritts-zeitpunkt Erkennungs-zeitpunkt Ereignis-kategorie Brutto-verluste Brutto-verluste abzüglich direkter Rückflüsse BRUTTOVERLUSTE NACH GESCHÄFTSFELDERN Name des Rechts-trägers Code Art des Codes Geschäfts-bereich Be-schreibung Unternehmens-finanzierung/-beratung [CF] Handel (Trading and Sales) [TS] Wertpapier-provisions-geschäft [RBr] Firmen-kunden-geschäft [CB] Privat-kunden- geschäft [RB] Zahlungs-verkehr und Verrechnung [PS] Depot- und Treuhandgeschäfte [AS] Vermögens-verwaltung [AM] Unter-nehmens-posten [CI] Zeilen 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0181 0185 0190 0200 … POSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN GESAMTRISIKO-BETRAG ALLE POSITIONEN NETTOPOSITIONEN EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN KAUFPOSITION VERKAUFSPOSITION KAUFPOSITION VERKAUFSPOSITION 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0010 BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH Verknüpfung mit CA2 0011 Allgemeines Risiko 0012 Derivate 0013 Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten 0020 Laufzeitbezogener Ansatz 0030 Bereich 1 0040 0 ≤ 1 Monat 0050 > 1 ≤ 3 Monate 0060 > 3 ≤ 6 Monate 0070 > 6 ≤ 12 Monate 0080 Bereich 2 0090 > 1 ≤ 2 (1,9 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre 0100 > 2 ≤ 3 (> 1,9 ≤ 2,8 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre 0110 > 3 ≤ 4 (> 2,8 ≤ 3,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre 0120 Bereich 3 0130 > 4 ≤ 5 (> 3,6 ≤ 4,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre 0140 > 5 ≤ 7 (> 4,3 ≤ 5,7 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre 0150 > 7 ≤ 10 (> 5,7 ≤ 7,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre 0160 > 10 ≤ 15 (> 7,3 ≤ 9,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre 0170 > 15 ≤ 20 (> 9,3 ≤ 10,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre 0180 > 20 (> 10,6 ≤ 12,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre 0190 (> 12,0 ≤ 20,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre 0200 (> 20 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre 0210 Durationsbezogener Ansatz 0220 Bereich 1 0230 Bereich 2 0240 Bereich 3 0250 Spezifisches Risiko 0251 Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen 0260 Schuldverschreibungen nach der ersten Kategorie in Tabelle 1 0270 Schuldverschreibungen nach der zweiten Kategorie in Tabelle 1 0280 Mit einer Restlaufzeit ≤ 6 Monate 0290 Mit einer Restlaufzeit > 6 Monate und ≤ 24 Monate 0300 Mit einer Restlaufzeit > 24 Monate 0310 Schuldverschreibungen nach der dritten Kategorie in Tabelle 1 0320 Schuldverschreibungen nach der vierten Kategorie in Tabelle 1 0321 n-ter-Ausfall-Kreditderivate mit Bonitätsbeurteilung 0325 Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen 0330 Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio 0350 Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken) 0360 Vereinfachte Methode 0370 Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko 0380 Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko 0385 Delta-Plus-Ansatz – nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine 0390 Szenario-Matrixansatz ALLE POSITIONEN (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN NETTOPOSITIONEN AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖßEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402 VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE / EIGENMITTEL-ANFOR-DERUNGEN INSGESAMT KAUFPOSITION VERKAUFSPOSITION (-) KAUFPOSITION (-) VERKAUFSPOSITION KAUFPOSITION VERKAUFSPOSITION [0–10 %] [10–12 %] [12–20 %] [20–40 %] [40–100 %] [100–150 %] [150–200 %] [200–225 %] [225–250 %] [250–300 %] [300–350 %] [350–425 %] [425–500 %] [500–650 %] [650–750 %] [750–850 %] [850–1250 %] [0–10 %] [10–12 %] [12–20 %] [20–40 %] [40–100 %] [100–150 %] [150–200 %] [200–225 %] [225–250 %] [250–300 %] [300–350 %] [350–425 %] [425–500 %] [500–650 %] [650–750 %] [750–850 %] [850–1250 %] 1250 % SEC-IRBA SEC-SA SEC-ERBA INTERNER BEMESSUNGS-ANSATZ SONDER-BEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN SONSTIGE (RW = 1250 %) GE-WICHTETE NETTOKAUF-POSITIONEN GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS-POSITIONEN 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0061 0062 0063 0064 0065 0066 0071 0072 0073 0074 0075 0076 0077 0078 0079 0081 0082 0085 0086 0087 0088 0089 0091 0092 0093 0094 0095 0096 0097 0098 0099 0101 0102 0103 0104 0402 0403 0404 0405 0900 0406 0530 0540 0570 0601 0010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Verknüpfung mit MKR SA TDI {325:060} 0020 Davon: WIEDERVERBRIEFUNGEN 0030 ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN 0040 VERBRIEFUNGEN 0041 DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0050 WIEDERVERBRIEFUNGEN 0060 ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN 0070 VERBRIEFUNGEN 0071 DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0080 WIEDERVERBRIEFUNGEN 0090 SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN 0100 VERBRIEFUNGEN 0101 DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN 0110 WIEDERVERBRIEFUNGEN ALLE POSITIONEN (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN NETTOPOSITIONEN AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITION NACH RISIKOGEWICHTEN AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITION NACH RISIKOGEWICHTEN AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE NACH OBERGRENZE EIGENMITTEL-ANFOR-DERUNGEN INSGESAMT KAUFPOSITION VERKAUFSPOSITION (-) KAUFPOSITION (-) VERKAUFSPOSITION KAUFPOSITION VERKAUFSPOSITION [0–10 %] [10–12 %] [12–20 %] [20–40 %] [40–100 %] [100–250 %] [250–350 %] [350–425 %] [425–650 %] [650–1250 %] 1250 % [0–10 %] [10–12 %] [12–20 %] [20–40 %] [40–100 %] [100–250 %] [250–350 %] [350–425 %] [425–650 %] [650–1250 %] 1250 % SEC-IRBA SEC-SA SEC-ERBA INTERNER BE-MESSUNGS-ANSATZ SONDERBE-HANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN SONSTIGE (RW = 1250 %) GEWICHTETE NETTOKAUF-POSITIONEN GE-WICHTETE NETTOVER-KAUFS-POSITIONEN GE-WICHTETE NETTOKAUF-POSITIONEN GE-WICHTETE NETTO-VERKAUFS-POSITIONEN 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0071 0072 0073 0074 0075 0076 0077 0078 0079 0081 0082 0086 0087 0088 0089 0091 0092 0093 0094 0095 0096 0097 0402 0403 0404 0405 0900 0406 0410 0420 0430 0440 0450 0010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Verknüpfung mit MKR SA TDI {0330:0060} VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: 0020 ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN 0030 VERBRIEFUNGEN 0040 SONSTIGE CTP-POSITIONEN 0050 ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN 0060 VERBRIEFUNGEN 0070 SONSTIGE CTP-POSITIONEN 0080 SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN 0090 VERBRIEFUNGEN 0100 SONSTIGE CTP-POSITIONEN N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE: 0110 N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE 0120 SONSTIGE CTP-POSITIONEN POSITIONEN EIGEN-MITTELAN-FORDERUNGEN GESAM-TRISIKO-BETRAG ALLE POSITIONEN NETTOPOSITIONEN EINER KAPITAL-ANFOR-DERUNG UNTER-LIEGENDE POSITIONEN KAUF-POSITION VERKAUFS-POSITION KAUF-POSITION VERKAUFS-POSITION 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0010 IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE Verknüpfung mit CA 0020 Allgemeines Risiko 0021 Derivate 0022 Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten 0030 Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt 0040 Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten 0050 Spezifisches Risiko 0090 Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken) 0100 Vereinfachte Methode 0110 Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko 0120 Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko 0125 Delta-Plus-Ansatz – nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine 0130 Szenario-Matrixansatz ALLE POSITIONEN NETTOPOSITIONEN EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (Einschließlich Umverteilung nicht ausgeglichener Positionen in Nicht-Berichtswährungen, für die eine besondere Behandlung für ausgeglichene Positionen gilt) EIGENMITTELAN-FORDERUNGEN GESAMT-RISIKOBETRAG KAUF-POSITION VERKAUFS-POSITION KAUF-POSITION VERKAUFS-POSITION KAUF-POSITION VERKAUFS-POSITION AUS-GEGLICHEN 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0010 POSITIONEN INSGESAMT Verknüpfung mit CA 0020 Eng verbundene Währungen 0025 davon: Berichtswährung 0030 Alle sonstigen Währungen (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden) 0040 Gold 0050 Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken) 0060 Vereinfachte Methode 0070 Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko 0080 Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko 0085 Delta-Plus-Ansatz – nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine 0090 Szenario-Matrixansatz AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTEN POSITIONEN (EINSCHLIEßLICH DER BERICHTSWÄHRUNG) NACH RISIKOPOSITIONSARTEN 0100 Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten 0110 Außerbilanzielle Posten 0120 Derivate Zusatzinformationen: WÄHRUNGSPOSITIONEN 0130 EUR 0140 Lek 0150 Argentinischer Peso 0160 Australischer Dollar 0170 Brasilianischer Real 0180 Bulgarischer Lev 0190 Kanadischer Dollar 0200 Tschechische Krone 0210 Dänische Krone 0220 Ägyptisches Pfund 0230 Pfund Sterling 0240 Forint 0250 Yen 0270 Litauische Litas 0280 Dinar 0290 Mexikanischer Peso 0300 Zloty 0310 Rumänischer Leu 0320 Russischer Rubel 0330 Serbischer Dinar 0340 Schwedische Krone 0350 Schweizer Franken 0360 Türkische Lira 0370 Hryvnia 0380 US-Dollar 0390 Isländische Krone 0400 Norwegische Krone 0410 Hongkong-Dollar 0420 Neuer Taiwan-Dollar 0430 Neuseeland-Dollar 0440 Singapur-Dollar 0450 Südkoreanischer Won 0460 Renminbi Yuan 0470 Sonstige 0480 Kuna ALLE POSITIONEN NETTOPOSITIONEN EINER KAPITALAN-FORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN EIGENMITTEL-ANFOR-DERUNGEN GESAMT-RISIKOBETRAG KAUF-POSITION VERKAUFS-POSITION KAUF-POSITION VERKAUFS-POSITION 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0010 WARENPOSITIONEN INSGESAMT Verknüpfung mit CA 0020 Edelmetalle (ausgenommen Gold) 0030 Nichtedelmetalle 0040 Agrarerzeugnisse (Weichwaren) 0050 Sonstige 0060 Davon Energieprodukte (Öl, Gas) 0070 Laufzeitbandverfahren 0080 Erweitertes Laufzeitbandverfahren 0090 Vereinfachtes Verfahren: Alle Positionen 0100 Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken) 0110 Vereinfachte Methode 0120 Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko 0130 Delta-Plus-Ansatz – Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko 0135 Delta-Plus-Ansatz – nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine 0140 Szenario-Matrixansatz RISIKOPOTENZIAL (VaR) RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN (SVaR) KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN GESAMT-RISIKOBETRAG Zahl der Über-schreitungen während der voraus-gegangenen 250 Geschäfts-tage VaR Multiplikations-faktor (mc) SVaR Multiplikations-faktor (ms) ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE – GEWICHTETE NETTOKAUF-POSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE – GEWICHTETE NETTOVERKAUFS-POSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE MULTIPLIKATIONS-FAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg) VORTAGESWERT DES RISIKO-POTENZIALS (VaRt-1) MULTIPLIKATIONS-FAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUS-GEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg) LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL (SVaRt-1) DURCHSCHNITTS-WERT DIESER MAßZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN 12 WOCHEN LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL UNTERGRENZE DURCHSCHNITTS-WERT DIESER MAßZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN 12 WOCHEN LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0010 POSITIONEN INSGESAMT Verknüpfung mit CA Zusatzinformationen: AUFSCHLÜSSELUNG DES MARKTRISIKOS 0020 Börsengehandelte Schuldtitel 0030 TDI – Allgemeines Risiko 0040 TDI – Spezifisches Risiko 0050 Aktieninstrumente 0060 Aktieninstrumente – Allgemeines Risiko 0070 Aktieninstrumente – Spezifisches Risiko 0080 Fremdwährungsrisiko 0090 Warenpositionsrisiko 0100 Gesamtbetrag für das allgemeine Risiko 0110 Gesamtbetrag für das spezifische Risiko RISIKOPOSITIONSWERT RISIKOPOTENZIAL (VaR) RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN (SVaR) EIGEN-MITTEL- ANFOR-DERUNGEN GESAMTRISIKO- POSITIONS-BETRAG ZUSATZINFORMATIONEN NENNBETRÄGE DER ABSICHERUNGEN GEGEN CVA-RISIKEN davon: OTC-Derivate davon: WERTPAPIER-FINAN-ZIERUNGS-GESCHÄFTE (SFT) MULTIPLIKATIONS-FAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUS-GEGANGENEN 60 GESCHÄFTS-TAGE (VaRavg) VORTAGES-WERT DES RISIKO-POTENZIALS (VaRt-1) MULTIPLIKATIONS-FAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUS-GEGANGENEN 60 GESCHÄFTS-TAGE (SVaRavg) LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL (SVaRt-1) Anzahl der Gegenparteien davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungs-wert verwendet EINGE-GANGENE CVA EINZEL-ADRESSEN-KREDITAUS-FALL-SWAP INDEX-KREDITAUS-FALL-SWAPS 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0010 CVA-Risiko insgesamt Verknüpfung mit {CA2;r640;c010} 0020 Nach der fortgeschrittenen Methode Verknüpfung mit {CA2;r650;c010} 0030 Nach der Standardmethode Verknüpfung mit {CA2;r660;c010} 0040 Auf OEM-Grundlage Verknüpfung mit {CA2;r670;c010} ZEITWERT-BILANZIERTE VERMÖGENS-WERTE UND VERBINDLICH-KEITEN WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN IN DER MELDESCHWELLE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGTE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN DAVON: HANDELSBUCH KONGRUENZ BILANZIERUNG VON SICHERUNGS-GESCHÄFTEN AUFSICHTLICHE KORREKTUR-POSTEN SONSTIGE ANMERKUNGEN ZU SONSTIGE DAVON: HANDELSBUCH 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0010 1 GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN 0020 1.1 GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN 0030 1.1.1. ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE 0040 1.1.2. ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE 0050 1.1.3. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND 0060 1.1.4. ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE 0070 1.1.5. FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN 0080 1.1.6. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE 0090 1.1.7. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE 0100 1.1.8. SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE 0110 1.1.9. DERIVATE – BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN 0120 1.1.10. ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN 0130 1.1.11. BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN 0140 1.1.12. (-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN 0142 1.1.13. SONSTIGE VERMÖGENSWERTE 0143 1.1.14. ALS ZUR VERÄUßERUNG GEHALTEN EINGESTUFTE LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE UND VERÄUßERUNGSGRUPPEN 0150 1.2 GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN 0160 1.2.1. ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE VERBINDLICHKEITEN 0170 1.2.2. ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN 0180 1.2.3. ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN 0190 1.2.4. DERIVATE – BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN 0200 1.2.5. ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN 0210 1.2.6. SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN 0220 1.2.7. SONSTIGE VERBINDLICHKEITEN 0230 1.2.8. ALS ZUR VERÄUßERUNG EINGESTUFTE, DEN VERÄUßERUNGSGRUPPEN ZUGEORDNETE VERBINDLICHKEITEN KATEGORIESPEZIFISCHE AVAS GE-SAMT-AVA AUF-WÄRTSUN-SICHER-HEIT ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN QTD- EIN-NAHMEN IPV- DIFFERENZ ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS ERST-ANSATZ-GUV ERLÄUTERUNG BESCHREIBUNG MARKT-PREISUN-SICHERHEIT GLATT-STELLUNGS-KOSTEN MODELL-RISIKO KONZEN-TRIERTE PO-SITIONEN KÜNFTIGE VERWALTUNGS-KOSTEN VOR-ZEITIGE VERTRAGS-BE-ENDIGUNG OPERA-TIONELLES RISIKO ZEITWERT-BILANZIERTE VER-MÖGENS-WERTE ZEITWERT-BILANZIERTE VERBIND-LICHKEITEN MARKT- PREIS- UN- SICHER-HEIT GLATT-STELLUNGS-KOSTEN MODELL-RISIKO KONZEN-TRIERTE POSI-TIONEN NOCH NICHT EINGE-NOMMENE KREDIT-SPREADS INVESTI-TIONS- UND FINAN-ZIERUNGS-KOSTEN KÜNFTIGE VERWAL-TUNGS-KOSTEN VOR-ZEITIGE VERTRAGS- BE-ENDIGUNG OPERA-TIONELLES RISIKO DAVON: NACH DEM EXPERTEN-KONZEPT BERECHNET DAVON: NACH DEM EXPERTEN-KONZEPT BERECHNET DAVON: NACH DEM EXPERTEN-KONZEPT BERECHNET 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0220 0230 0240 0250 0260 0270 0010 1 SUMME KERNKONZEPT 0020 DAVON: HANDELSBUCH 0030 1.1. PORTFOLIOS GEMÄß DEN ARTIKELN 9 BIS 17 – KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG 0040 1.1.1. KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG 0050 1.1.1.* DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS 0060 1.1.1.** DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN 0070 1.1.1.*** DAVON: GEMÄß ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA 0080 1.1.1.**** DAVON: GEMÄß ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UND 3 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA 0090 1.1.1.1. ZINSSÄTZE 0100 1.1.1.2. FREMDWÄHRUNGEN 0110 1.1.1.3. KREDIT 0120 1.1.1.4. AKTIENINSTRUMENTE 0130 1.1.1.5. WARENPOSITIONEN 0140 1.1.2. (-) DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE 0150 1.1.2.1. (-) NACH METHODE 1 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE 0160 1.1.2.2. (-) NACH METHODE 2 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE 0170 1.1.2.2.* ZUSATZINFORMATION: AVAS VOR DIVERSIFIZIERUNG, DIE DURCH DIE DIVERSIFIZIERUNG NACH METHODE 2 UM MEHR ALS 90 % GESENKT WERDEN 0180 1.2. PORTFOLIOS NACH DEM AUSWEICHKONZEPT 0190 1.2.1. 100 % DER NICHT REALISIERTEN GEWINNE 0200 1.2.2. 10 % DES NOMINALWERTS 0210 1.2.3. 25 % DES WERTS SEIT ABSCHLUSS RANG MODELL RISIKO-KATEGORIE PRODUKT BEO-BACHT-BARKEIT AVA FÜR DAS MODELL-RISIKO NACH METHODE 2 BE-RECHNETE AGGRE-GIERTE AVA ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UN-ABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNIS-PRÜFUNG) IPV-ABDECKUNG (ERGEBNIS-PRÜFUNG) ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS ERSTANSATZ-GUV DAVON: NACH DEM EXPERTEN-KONZEPT DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2 ZEITWERT-BILANZIERTE VERMÖGENS-WERTE ZEITWERT-BILANZIERTE VERBINDLICH-KEITEN MODELL-RISIKO VORZEITIGE VERTRAGS-BEENDIGUNG 0005 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 RANG RISIKO-KATEGORIE PRODUKT BASISWERT UMFANG DER KONZEN-TRIERTEN POSITION GRÖßEN-EINHEIT MARKTWERT VORSICHTIGE AUSSTIEGS-PERIODE AVA FÜR KONZEN-TRIERTE POSITIONEN BERICHTIGUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN IPV-DIFFERENZ 0005 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 Direkte Risikopositionen Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten Risiko-positions-wert Risiko-gewichteter Positions-betrag Bilanzwirksame Risikopositionen Kumulierte Wert-minderung Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken Derivate Außerbilanzielle Risikopositionen Gesamter Bruttobuch-wert nicht derivativer finanzieller Vermögens-werte Gesamter Bruttobuch-wert nicht derivativer finanzieller Vermögens-werte (abzüglich der Verkaufs-positionen) Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte nach Bilanzierungsportfolio Verkaufs-positionen Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert Nominal-betrag Rück-stellungen Kumulierte negative Änderungen beim beizu-legenden Zeitwert aufgrund von Ausfall-risiken Derivate mit positivem beizu-legendem Zeitwert – Buchwert Derivate mit negativem beizu-legendem Zeitwert – Buchwert Zu Handels-zwecken gehaltene finanzielle Vermögens-werte Zum Handels-bestand gehörende finanzielle Vermögens-werte Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte Zu fortgeführten Anschaffungs-kosten bewertete finanzielle Vermögens-werte Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte Sonstige nicht zum Handels-bestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögens-werte Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten Buch-wert Nominal-betrag Buch-wert Nominal-betrag 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0220 0230 0240 0250 0260 0270 0280 0290 0300 0010 Gesamtsumme der Risikopositionen AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKO, REGULIERUNGSANSATZ UND RISIKOPOSITIONSKLASSEN: 0020 Dem Kreditrisikorahmen unterliegende Risikopositionen 0030 Standardansatz 0040 Zentralstaaten 0050 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 0060 Öffentliche Stellen 0070 Internationale Organisationen 0075 Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten 0080 IRB-Ansatz 0090 Zentralstaaten 0100 Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten] 0110 Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute] 0120 Öffentliche Stellen [Zentralstaaten] 0130 Öffentliche Stellen [Institute] 0140 Internationale Organisationen [Zentralstaaten] 0155 Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten 0160 Risikopositionen unter dem Marktrisikorahmen AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT: 0170 [0–3 M] 0180 [3M–1J] 0190 [1–2J] 0200 [2–3J] 0210 [3–5J] 0220 [5–10J] 0230 [10J und mehr] Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit Gesamt <= 1 Jahr > 1 Jahr <= 2 Jahre > 2 Jahre <= 3 Jahre > 3 Jahre <= 4 Jahre > 4 Jahre <= 5 Jahre > 5 Jahre <= 6 Jahre > 6 Jahre <= 7 Jahre > 7 Jahre <= 8 Jahre > 8 Jahre <= 9 Jahre > 9 Jahre 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0010 Maßgeblicher Betrag der unzureichenden Deckung MINDESTDECKUNGSANFORDERUNG 0020 Mindestdeckungsanforderung insgesamt 0030 Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen 0040 Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen 0050 Risikopositionswert 0060 Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen 0070 Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen VERFÜGBARER DECKUNGSGRAD 0080 Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (gedeckelt) 0090 Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (nicht gedeckelt) 0100 Spezifische Kreditrisikoanpassungen 0110 Zusätzliche Bewertungsanpassungen 0120 Sonstige Verringerungen der Eigenmittel 0130 IRB-Fehlbetrag (IRB-Shortfall) 0140 Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag 0150 Beträge, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit Gesamt <= 1 Jahr > 1 Jahr <= 2 Jahre > 2 Jahre <= 3 Jahre > 3 Jahre <= 4 Jahre > 4 Jahre <= 5 Jahre > 5 Jahre <= 6 Jahre > 6 Jahre <= 7 Jahre > 7 Jahre <= 8 Jahre > 8 Jahre <= 9 Jahre > 9 Jahre 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0010 MINDESTDECKUNGSANFORDERUNG INSGESAMT 0020 Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen 0030 Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist 0040 Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht 0050 Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen 0060 RISIKOPOSITIONSWERT 0070 Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Faktor 0.35 1 1 1 1 1 1 1 0080 Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist Faktor 0.25 0.35 0.55 0.7 0.8 0.85 1 0090 Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht Faktor 0.25 0.35 0.55 0.8 1 1 1 0100 Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Faktor 1 1 1 Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit GESAMT <= 1 Jahr > 1 Jahr <= 2 Jahre > 2 Jahre <= 3 Jahre > 3 Jahre <= 4 Jahre > 4 Jahre <= 5 Jahre > 5 Jahre <= 6 Jahre > 6 Jahre <= 7 Jahre > 7 Jahre <= 8 Jahre > 8 Jahre <= 9 Jahre > 9 Jahre 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0010 MINDESTDECKUNGSANFORDERUNG INSGESAMT 0020 Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen 0030 Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist 0040 Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht 0050 RISIKOPOSITIONSWERT 0060 Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Erste Stundungsmaßnahme im Zeitraum zwischen 1 Jahr und 2 Jahren nach Einstufung als notleidend (> 1 Jahr; <=2 Jahre) Faktor 0 0 1 1 1 1 1 1 1 0070 Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist Aufschlüsselung nach Zeitpunkt der Gewährung der ersten Stundungsmaßnahme 0080 > 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE Faktor 0 0 0.35 0.55 0.7 0.8 0.85 1 0090 > 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE Faktor 0.25 0.25 0.55 0.7 0.8 0.85 1 0100 > 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE Faktor 0.35 0.35 0.7 0.8 0.85 1 0110 > 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE Faktor 0.55 0.55 0.8 0.85 1 0120 Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht Aufschlüsselung nach Zeitpunkt der Gewährung der ersten Stundungsmaßnahme 0130 > 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE Faktor 0 0 0.35 0.55 0.8 1 1 1 0140 > 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE Faktor 0.25 0.25 0.55 0.8 1 1 1 0150 > 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE Faktor 0.35 0.35 0.8 1 1 1 0160 > 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE Faktor 0.55 0.55 1 1 1
ANHANG II
ANHANG II ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDUNGEN ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN
TEIL I ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. AUFBAU UND KONVENTIONEN
1.
1.1.1.2.3. AUFBAU Insgesamt erstreckt sich der Melderahmen auf sechs Themenkomplexe: Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Durchführungsverordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln. Die Institute müssen nur die für sie relevanten Meldebögen einreichen. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend.
1.1.1. a)
angemessene Eigenkapitalausstattung, Übersicht über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, Gesamtrisikobetrag, vorsichtige Bewertung, Verlustdeckung für notleidende Risikopositionen (PE);
b)
Solvabilität der Gruppe, Übersicht über die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch sämtliche in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens aufgenommene einzelne Unternehmen;
c)
Kreditrisiko (unter Einschluss des Gegenparteiausfallrisikos, des Verwässerungsrisikos und des Abwicklungsrisikos);
d)
Marktrisiko (unter Einschluss des Positionsrisikos für das Handelsbuch, des Fremdwährungsrisikos, des Warenpositionsrisikos und des CVA-Risikos);
e)
operationelles Risiko;
f)
Risikopositionen gegenüber Staaten.
1.2.4.5.6.7.8.
NUMMERIERUNGSKONVENTION In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 5 bis 8 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}. Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet.
1.3.9.10. VORZEICHENKONVENTION Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird. [leer]
TEIL II ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1. ANGEMESSENHEIT DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG (CA)
1.
1.1.11.12.13.14.15.
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und zur Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU. Sie bestehen aus fünf Meldebögen: Die Meldebögen sind von allen meldenden Unternehmen zu verwenden. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikopositionsbetrags gemeldet werden. Die Eigenmittel insgesamt setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen: dem Kernkapital (T1), d. h. der Summe aus hartem Kernkapital (CET1) und zusätzlichem Kernkapital (AT1), sowie dem Ergänzungskapital (T2). Die Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU wird in den Meldebögen wie folgt behandelt: Die Anforderungen der Säule II werden innerhalb der Union unter Umständen unterschiedlich behandelt (Artikel 104a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU muss in nationales Recht umgesetzt werden). In die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Meldungen über die Solvabilität ist nur aufzunehmen, welche Folgen die Anforderungen der Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten oder die Zielquote haben.
1.1.11. a)
Der Meldebogen CA1 enthält den Eigenmittelbetrag des Instituts, aufgeschlüsselt nach den Positionen, die zum Erreichen dieses Betrags notwendig sind. Der errechnete Eigenmittelbetrag schließt die insgesamt aus der Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU entstehenden Auswirkungen für die einzelnen Kapitalarten ein.
b)
Im Meldebogen CA2 werden die Gesamtrisikobeträge gemäß Definition in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammengefasst.
c)
Der Meldebogen CA3 enthält die Quoten, für die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Mindesthöhen festgelegt werden, Säule-2-Kennziffern sowie andere, damit zusammenhängende Daten.
d)
Im Meldebogen CA4 finden sich Zusatzinformationen, die u. a. für die Berechnung der in CA1 enthaltenen Positionen erforderlich sind, sowie Angaben zu den Kapitalpuffern gemäß Richtlinie 2013/36/EU.
e)
Der Meldebogen CA5 enthält die Daten, die zur Berechnung der Auswirkungen der Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Eigenmittel benötigt werden. Der Bogen CA5 wird nach dem Auslaufen dieser Übergangsbestimmungen nicht mehr weiterbestehen.
1.1.11.12.13.14. a)
In den Posten des Meldebogens CA1 werden im Allgemeinen keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass – mit Ausnahme der Positionen zur Zusammenfassung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen – die Zahlen in den CA1-Posten gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden). Für jede Kapitalart (d. h. das harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital) gibt es drei unterschiedliche Posten, in die sämtliche, auf die Übergangsbestimmungen zurückzuführende Anpassungen aufgenommen werden.
b)
Die Übergangsbestimmungen können sich auch auf den AT1- und den T2-Shortfall (d. h. die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j bzw. Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelten, von den Positionen des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital bzw. Ergänzungskapital überschreiten) auswirken. Folglich können Posten, die diese Fehlbeträge enthalten, indirekt die Folgen dieser Übergangsbestimmungen widerspiegeln.
c)
Der Meldebogen CA5 dient ausschließlich zur Meldung der Folgen, die sich aus der Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben.
1.1.11.12.13.14.15. a)
Die Meldebögen CA1, CA2 bzw. CA5 enthalten nur Daten zu den Fragestellungen der Säule I.
b)
Der Meldebogen CA3 betrifft die Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nach Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten auf aggregierter Basis. Hier geht es vor allem um die Zielquoten selbst. Es besteht keine weitere Verknüpfung zu den Meldebögen CA1, CA2 oder CA5.
c)
Im Meldebogen CA4 ist eine Zelle enthalten, in der es um die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit der Säule II geht. Diese Zelle ist nicht über Validierungsregeln mit den Eigenkapitalkoeffizienten des Meldebogens CA3 verknüpft und spiegelt Artikel 104a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wider, in dem zusätzliche Eigenmittelanforderungen ausdrücklich als eine Möglichkeit für Entscheidungen im Rahmen von Säule II genannt werden.
1.2. C 01.00 – EIGENMITTEL (CA1)
1.2.
1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 1. Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. 0015 1.1. Kernkapital (T1) Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. 0020 1.1. Hartes Kernkapital Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0030 1.1.1.1. Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente und Agios Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0040 1.1.1.1.1. Voll eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. 0045 1.1.1.1.1.* Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. 0050 1.1.1.1.2.* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 28 Absatz 1 Nummern b, l und m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. 0060 1.1.1.1.3. Agio Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit Voll eingezahlte Kapitalinstrumente verbundenen Teil. 0070 1.1.1.1.4. (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Nummer f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet, und Beträge von Instrumenten des harten Kernkapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission in Abzug zu bringen sind. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet. 0080 1.1.1.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Nummer f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals und Beträge von CET1-Instrumenten, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 abgezogen werden müssen. Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet. 0090 1.1.1.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0091 1.1.1.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0092 1.1.1.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Nummer f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist, abzuziehen. 0130 1.1.1.2. Einbehaltene Gewinne Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. 0140 1.1.1.2.1 Einbehaltene Gewinne der Vorjahre Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste definiert. 0150 1.1.1.2.2 Anrechenbarer Gewinn oder Verlust Artikel 4 Absatz 1, Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen. 0160 1.1.1.2.2.1 Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust. 0170 1.1.1.2.2.2 (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Zeile muss leer bleiben, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat, denn Verluste sind vollständig vom harten Kernkapital abzuziehen. Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden). Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen der abzuziehende Betrag mindestens den Zwischendividenden entsprechen muss. 0180 1.1.1.3. Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission zu bestimmen. 0200 1.1.1.4. Sonstige Rücklagen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden sonstige Rücklagen als Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. 0210 1.1.1.5. Fonds für allgemeine Bankrisiken Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates als Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. 0220 1.1.1.6. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. 0230 1.1.1.7. Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 120 und Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden. 0240 1.1.1.8. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. 0250 1.1.1.9. Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0260 1.1.1.9.1 (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus verbrieften Aktiva ergibt. Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten. 0270 1.1.1.9.2 Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge) Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu erwartenden steuerlichen Belastung ausgewiesen. 0280 1.1.1.9.3 Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. 0285 1.1.1.9.4 Gewinne und Verluste aus zeitwertbilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. 0290 1.1.1.9.5 (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung Artikel 34 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind. 0300 1.1.1.10. (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0310 1.1.1.10.1 (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff Geschäfts- oder Firmenwert hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angesetzten Betrag identisch sein. 0320 1.1.1.10.2 (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0330 1.1.1.10.3 Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würde. 0335 1.1.1.10.4 Bilanzielle Neubewertung des sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden Geschäfts- oder Firmenwerts der Tochterunternehmen, der Dritten zuzurechnen ist Artikel 37 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Betrag der bilanziellen Neubewertung des sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden Geschäfts- oder Firmenwerts der Tochterunternehmen, der anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen ist. 0340 1.1.1.11. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. 0350 1.1.1.11.1 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. Der hier auszuweisende Betrag muss dem gemäß dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard in der Bilanz für immaterielle Vermögenswerte angesetzten Betrag ohne Geschäfts- oder Firmenwert und ohne Betrag der vorsichtig bewerteten Software-Vermögenswerte, der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird, entsprechen. 0352 1.1.1.11.1.1 (-) Davon: Als sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden bilanzierte Software-Vermögenswerte Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag der als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerte, der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 den Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird. Der gemeldete Betrag darf den Auswirkungen im Zusammenhang mit der Anwendung der in Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Behandlung in Bezug auf die mit diesen Software-Vermögenswerten verbundenen latenten Steuerschulden nicht Rechnung tragen. Beschließt ein Institut, seine Software-Vermögenswerte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig in Abzug zu bringen, anstatt die Behandlung gemäß Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 anzuwenden, muss der in dieser Zeile ausgewiesene Betrag dem Betrag der Software-Vermögenswerte entsprechen, die gemäß dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard als immaterielle Vermögenswerte bilanziert wurden. 0360 1.1.1.11.2 Mit sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert und vorsichtig bewertete Software-Vermögenswerte, die gemäß Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals ausgenommen sind, wertgemindert oder nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden. 0362 1.1.1.11.2.1 Mit als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Teil der latenten Steuerschulden, der mit dem Betrag der als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerte verbunden ist, der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 oder Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird. 0365 1.1.1.11.3 Bilanzielle Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden sonstigen immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen, die Dritten zuzurechnen sind Artikel 37 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Betrag der bilanziellen Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen außer dem Geschäfts- oder Firmenwert, die anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen ist. 0370 1.1.1.12. (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0380 1.1.1.13. (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, 158 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). 0390 1.1.1.14. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0400 1.1.1.14.1 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans. Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angesetzten Betrag (sofern er getrennt angesetzt wird). 0410 1.1.1.14.2 Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem jeweils anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden. 0420 1.1.1.14.3 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist nur dann ein Betrag auszuweisen, wenn die zuständige Behörde zuvor in die Herabsetzung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage eingewilligt hat. Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte sind mit einem Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen zu belegen. 0430 1.1.1.15. (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Der auszuweisende Betrag wird auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließt Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. 0440 1.1.1.16. (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem CA1-Posten Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten entnommen. Der Betrag ist vom harten Kernkapital abzuziehen. 0450 1.1.1.17. (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1250 % zugeordnet werden kann Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Qualifizierte Beteiligungen werden als das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens definiert. Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können qualifizierte Beteiligungen (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1250 % belegt werden. 0460 1.1.1.18. (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1250 % zugeordnet werden kann Artikel 244 Absatz 1 Nummer b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind Verbriefungspositionen auszuweisen, denen ein Risikogewicht von 1250 % zugeordnet wird, und die alternativ dazu vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). 0470 1.1.1.19. (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1250 % zugeordnet werden kann Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1250 % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Trifft Letzteres zu, sind sie unter vorliegendem Posten zu melden. 0471 1.1.1.20. (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, die aber alternativ mit einem Risikogewicht von 1250 % belegt werden können Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1250 % belegt werden. 0472 1.1.1.21. (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, die alternativ mit einem Risikogewicht von 1250 % belegt werden können Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1250 % belegt werden. 0480 1.1.1.22. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3). 0490 1.1.1.23. (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen latenten Steuerschulden, die den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist dieser Teil unter Anwendung der 10 %-Schwelle nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung in Abzug zu bringen. 0500 1.1.1.24. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i, Artikel 43, 45, 47, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen ist. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). 0510 1.1.1.25. (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des Schwellenwerts von 17,65 % nach Artikel 48 Absatz 2 der genannten Verordnung in Abzug zu bringen ist. 0511 1.1.1.25.1. (-) Über den Schwellenwert von 17,65 % hinausgehender Betrag bei Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 0512 1.1.1.25.2. (-) Über den Schwellenwert von 17,65 % hinausgehender Betrag bei latenten Steueransprüchen, die aus temporären Differenzen resultieren 0513 1.1.1.25A. (-) Unzureichende Deckung notleidender Risikopositionen Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m und Artikel 47c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0514 1.1.1.25B. (-) Shortfalls bei Mindestwertzusagen Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe n und Artikel 132c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0515 1.1.1.25C. (-) Andere vorhersehbare steuerliche Belastungen Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zum Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastungen bei Posten des harten Kernkapitals, außer jenen, die bereits in anderen Zeilen als den Betrag des betreffenden Postens des harten Kernkapitals verringernd berücksichtigt worden sind. 0520 1.1.1.26. Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. 0524 1.1.1.27. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beschließt ein Institut, seine Software-Vermögenswerte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig in Abzug zu bringen, anstatt die Behandlung gemäß Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 anzuwenden, ist der zusätzlich abgezogene Betrag nicht in dieser Zeile, sondern in Zeile 0352 zu melden. 0529 1.1.1.28. Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital – sonstige Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann. Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegen). 0530 1.1.2 ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0540 1.1.2.1. Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente und Agios Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52, 53 und 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0551 1.1.2.1.1 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. 0560 1.1.2.1.2.* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. 0571 1.1.2.1.3 Agio Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit Voll eingezahlte und direkt begebene Kapitalinstrumente verbundenen Teil. 0580 1.1.2.1.4 (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden, und Beträge von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 in Abzug zu bringen sind. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5 gemeldet. 0590 1.1.2.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 144, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Position 1.1.2.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Beträge von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 in Abzug zu bringen sind. 0620 1.1.2.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0621 1.1.2.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0622 1.1.2.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte, in Abzug zu bringen. 0660 1.1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. 0670 1.1.2.3. Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) ist einzubeziehen. 0680 1.1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. 0690 1.1.2.5. (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. 0700 1.1.2.6. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, 60 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. 0710 1.1.2.7. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. 0720 1.1.2.8. (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital) entnommen 0730 1.1.2.9. Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. 0740 1.1.2.10. Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner null ist. Weist dieser Posten eine positive Zahl auf, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl. 0744 1.1.2.11. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0748 1.1.2.12. Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital – sonstige Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann. Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der genannten Verordnung liegen). 0750 1.2. ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0760 1.2.1. Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und Agios Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0771 1.2.1.1. Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. Solche Kapitalinstrumente können aus Eigenkapital oder Verbindlichkeiten bestehen, einschließlich nachrangiger Darlehen, die die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen. 0780 1.2.1.2.* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. Solche Kapitalinstrumente können aus Eigenkapital oder Verbindlichkeiten bestehen, einschließlich nachrangiger Darlehen. 0791 1.2.1.3. Agio Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit Voll eingezahlte und direkt begebene Kapitalinstrumente verbundenen Teil. 0800 1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 63, Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66, Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden, und Beträge von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 in Abzug zu bringen sind. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. gemeldet. 0810 1.2.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Position 1.2.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des Ergänzungskapitals und Beträge von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 in Abzug zu bringen sind. 0840 1.2.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0841 1.2.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0842 1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 66 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte, in Abzug zu bringen. 0880 1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. 0890 1.2.3. Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden. Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) ist einzubeziehen. 0900 1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. 0910 1.2.5. Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess) Artikel 62 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, muss dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können, enthalten. 0920 1.2.6. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, muss dieser Posten die als Ergänzungskapital anrechenbaren allgemeinen Kreditrisikoanpassungen enthalten. 0930 1.2.7. (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein. 0940 1.2.8. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis 70 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. 0950 1.2.9. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, müssen in voller Höhe abgezogen werden. 0955 1.2.9A. (-) Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0960 1.2.10. Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. 0970 1.2.11. Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital) Artikel 56 Buchstabe e , der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergänzungskapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Sollte dies der Fall sein, muss das Ergänzungskapital gleich null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner null ist. Weist dieser Posten eine positive Zahl auf, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl. 0974 1.2.12. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0978 1.2.13. Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital – sonstige Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann. Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der genannten Verordnung liegen).
1.3. C 02.00 – EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)
1.3.
1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 1. GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 95, 96 und 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0020 1.* Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 (EU) Nr. 575/2013 Für Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0030 1.** Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 97 (EU) Nr. 575/2013 Für Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0040 1.1. RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0050 1.1.1. Standardansatz (SA) Meldebogen CR SA und SEC SA zur Summe der Risikopositionen 0051 1.1.1.* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die den Instituten nach Konsultation der EBA gemäß Artikel 124 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mitgeteilt wurden) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen. 0060 1.1.1.1. Risikopositionsklassen nach Standardansatz ohne Verbriefungspositionen Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen ohne Verbriefungspositionen. 0070 1.1.1.1.01 Zentralstaaten oder Zentralbanken Siehe Meldebogen CR SA 0080 1.1.1.1.02 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Siehe Meldebogen CR SA 0090 1.1.1.1.03 Öffentliche Stellen Siehe Meldebogen CR SA 0100 1.1.1.1.04 Multilaterale Entwicklungsbanken Siehe Meldebogen CR SA 0110 1.1.1.1.05 Internationale Organisationen Siehe Meldebogen CR SA 0120 1.1.1.1.06 Institute Siehe Meldebogen CR SA 0130 1.1.1.1.07 Unternehmen Siehe Meldebogen CR SA 0140 1.1.1.1.08 Mengengeschäft Siehe Meldebogen CR SA 0150 1.1.1.1.09 Durch Hypotheken auf Immobilien besichert Siehe Meldebogen CR SA 0160 1.1.1.1.10 Ausgefallene Positionen Siehe Meldebogen CR SA 0170 1.1.1.1.11 Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen Siehe Meldebogen CR SA 0180 1.1.1.1.12 Gedeckte Schuldverschreibungen Siehe Meldebogen CR SA 0190 1.1.1.1.13 Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Siehe Meldebogen CR SA 0200 1.1.1.1.14 Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Siehe Meldebogen CR SA 0210 1.1.1.1.15 Beteiligungen Siehe Meldebogen CR SA 0211 1.1.1.1.16 Sonstige Positionen Siehe Meldebogen CR SA 0212 1.1.1.1.16.1 Davon: Als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte Der risikogewichtete Positionsbetrag für den Teil der als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerte, der nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen, sondern gemäß Artikel 113 Absatz 5 der genannten Verordnung risikogewichtet wird. 0240 1.1.2. Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz) 0241 1.1.2.* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die den Instituten nach Bekanntgabe an die EBA gemäß Artikel 164 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mitgeteilt wurden) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen. 0242 1.1.2.** Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die die zuständigen Behörden nach Konsultation der EBA gemäß Artikel 124 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Obergrenzen für den in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Marktwert der Sicherheit festgelegt haben) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen. 0250 1.1.2.1. IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden Meldebogen CR IRB für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD oder CCF genutzt werden) 0260 1.1.2.1.01 Zentralstaaten und Zentralbanken Siehe Meldebogen CR IRB 0270 1.1.2.1.02 Institute Siehe Meldebogen CR IRB 0280 1.1.2.1.03 Unternehmen – KMU Siehe Meldebogen CR IRB 0290 1.1.2.1.04 Unternehmen – Spezialfinanzierungen Siehe Meldebogen CR IRB 0300 1.1.2.1.05 Unternehmen – Sonstige Siehe Meldebogen CR IRB 0310 1.1.2.2. IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden Meldebogen CR IRB für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD und/oder CCF genutzt werden) 0320 1.1.2.2.01 Zentralstaaten und Zentralbanken Siehe Meldebogen CR IRB 0330 1.1.2.2.02 Institute Siehe Meldebogen CR IRB 0340 1.1.2.2.03 Unternehmen – KMU Siehe Meldebogen CR IRB 0350 1.1.2.2.04 Unternehmen – Spezialfinanzierungen Siehe Meldebogen CR IRB 0360 1.1.2.2.05 Unternehmen – Sonstige Siehe Meldebogen CR IRB 0370 1.1.2.2.06 Mengengeschäft – Durch Immobilien besichert, KMU Siehe Meldebogen CR IRB 0380 1.1.2.2.07 Mengengeschäft – Durch Immobilien besichert, keine KMU Siehe Meldebogen CR IRB 0390 1.1.2.2.08 Mengengeschäft – Qualifiziert revolvierend Siehe Meldebogen CR IRB 0400 1.1.2.2.09 Mengengeschäft – Sonstige KMU Siehe Meldebogen CR IRB 0410 1.1.2.2.10 Mengengeschäft – Sonstige, keine KMU Siehe Meldebogen CR IRB 0420 1.1.2.3. Beteiligungen nach IRB Siehe Meldebogen CR EQU IRB 0450 1.1.2.5. Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete risikogewichtete Positionsbetrag. 0455 1.1.2.5.1 Davon: Als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte Der risikogewichtete Positionsbetrag für den Teil der als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerte, der nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen, sondern gemäß Artikel 156 der genannten Verordnung risikogewichtet wird. 0460 1.1.3. Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP Artikel 307, 308 und 309 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0470 1.1.4. Verbriefungspositionen Siehe Meldebogen CR SEC 0490 1.2. RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0500 1.2.1. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch Siehe Meldebogen CR SETT 0510 1.2.2. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch Siehe Meldebogen CR SETT 0520 1.3. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii sowie Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0530 1.3.1. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA) 0540 1.3.1.1. Börsengehandelte Schuldtitel Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel (MKR SA TDI) für sämtliche Fremdwährungen 0550 1.3.1.2. Beteiligungen Meldebogen für Beteiligungen (MKR SA EQU) für sämtliche nationalen Märkte 0555 1.3.1.3. Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA Artikel 348 Absatz 1, Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn der Kapitalbedarf nach Artikel 348 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenze berechnet wird. Nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zugewiesen. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition, multipliziert mit 12,5. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem jeweils niedrigeren Betrag von 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition und der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben, jeweils mit 12,5 multipliziert. 0556 1.3.1.3.* Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA ausschließlich in mit einem Zinsrisiko behaftete Instrumente investiert sind. 0557 1.3.1.3.** Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumente oder gemischte Instrumente investierte OGA Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA entweder ausschließlich in mit einem Beteiligungsrisiko behaftete Instrumente oder in gemischte Instrumente investiert sind oder die Bestandteile der OGA nicht bekannt sind. 0560 1.3.1.4. Fremdwährungen Siehe Meldebogen MKR SA FX 0570 1.3.1.5. Warenpositionen Siehe Meldebogen MKR SA COM 0580 1.3.2. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM) Siehe Meldebogen MKR IM 0590 1.4. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR) Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2 und Artikels 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss dieser Bestandteil gleich null sein. 0600 1.4.1. Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen OPR 0610 1.4.2. Standardansatz (STA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen OPR 0620 1.4.3. Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen OPR 0630 1.5. ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nur bei Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Siehe auch Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag, multipliziert mit 12,5, ausweisen. Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Folgendes ausweisen: 0640 1.6. GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Siehe Meldebogen CVA. 0650 1.6.1. Fortgeschrittene Methode Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 der Verordnung Nr. 575/2013. Siehe Meldebogen CVA. 0660 1.6.2. Standardmethode Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 der Verordnung Nr. 575/2013. Siehe Meldebogen CVA. 0670 1.6.3. Auf OEM-Grundlage Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 der Verordnung Nr. 575/2013. Siehe Meldebogen CVA. 0680 1.7. GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROßKREDITE IM HANDELSBUCH Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0690 1.8. SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Risikopositionsbeträge im Sinne von Artikel 3, 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können. Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind: von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 458 und Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft. 0710 1.8.2. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0720 1.8.2.* Davon: Anforderungen für Großkredite Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0730 1.8.2.** Davon: Aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0740 1.8.2.*** Davon: Aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0750 1.8.3. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0760 1.8.4. Davon: Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30).
Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Betrags größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung bezeichnete Betrag, dann ist der auszuweisende Betrag gleich null.
Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung bezeichnete Betrag, entspricht der auszuweisende Betrag dem Ergebnis der Subtraktion des zuletzt genannten Betrags vom zuerst genannten Betrag.
1.4. C 03.00 – KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)
1.4.
1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Zeilen 0010 1. Kernkapitalquote (CET1) Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. 0020 2. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1) In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. 0030 3. Kernkapitalquote (T1) Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. 0040 4. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1) In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. 0050 5. Gesamtkapitalquote Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. 0060 6. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. 0130 13. SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) Die Summe aus i) und ii): Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in den Abschnitten 7.4 und 7.5 der EBA SREP GL definiert. Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. 0140 13.* TSCR: in Form von hartem Kernkapital Die Summe aus den Ziffern i und ii: Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. 0150 13.** TSCR: in Form von Kernkapital Die Summe aus den Ziffern i und ii: Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. 0160 14. Gesamtkapitalanforderung (OCR) Die Summe aus den Ziffern i und ii: Dieser Posten muss die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 7.5 der EBA SREP GL widerspiegeln. Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen. 0170 14.* OCR: in Form von hartem Kernkapital Die Summe aus den Ziffern i und ii: Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen. 0180 14.** OCR: in Form von Kernkapital Die Summe aus den Ziffern i und ii: Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen. 0190 15. Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G) Die Summe aus den Ziffern i und ii: Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. 0200 15.* OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital Die Summe aus den Ziffern i und ii: Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. 0210 15.** OCR und P2G: in Form von Kernkapital Die Summe aus i) und ii): Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. 0220 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1) unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (4,5 %) und Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen – ohne die zusätzlichen Eigenmittel, die gemäß Absatz 3 des genannten Artikels zur Verminderung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung erforderlich sind – in absoluten Zahlen ausgewiesen, sofern die Anforderung nach Artikel 104a der genannten Richtlinie mit hartem Kernkapital erfüllt werden muss. Muss ein Institut zur Erfüllung seiner Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und/oder Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU sein hartes Kernkapital in größerem Umfang nutzen, als Letzterer mit hartem Kernkapital erfüllt werden muss, so muss dies bei dem ausgewiesenen Überschuss oder Defizit berücksichtigt werden. Dieser Betrag spiegelt das harte Kernkapital wider, das zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung und anderer Anforderungen verfügbar ist. 0300 Harte Kernkapitalquote (CET1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 473a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0310 Kernkapitalquote (T1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 473a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0320 Gesamtkapitalquote ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 473a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.4.1.
(i) Gesamtkapitalquote (8 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(ii) zusätzliche Eigenmittelanforderungen (Anforderungen der Säule 2 – P2R) im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, dargestellt als Quote. Diese sind gemäß den Kriterien der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung und aufsichtliche Stresstests (Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process and supervisory stress testing) (EBA SREP GL) zu bestimmen.
(i) harte Kernkapitalquote (4,5 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(ii) in Zeile 0130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.
(i) Kernkapitalquote (6 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(ii) in Zeile 0130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss.
(i) in Zeile 0130 ausgewiesene TSCR;
(ii) kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist.
(i) in Zeile 0140 ausgewiesene TSCR in Form von hartem Kernkapital;
(ii) kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist.
(i) in Zeile 0150 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital;
(ii) kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist.
(i) in Zeile 160 ausgewiesene OCR;
(ii) falls anwendbar, von den zuständigen Behörden erteilte zusätzliche Eigenmittelempfehlung (Pillar 2 Guidance – P2G) im Sinne von Artikel 104b Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, dargestellt als Quote. Diese sind gemäß Abschnitt 7.7.1 EBA SREP GL zu bestimmen. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.
(i) in Zeile 0170 ausgewiesene OCR in Form von hartem Kernkapital;
(ii) gegebenenfalls in Zeile 0190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.
(i) in Zeile 0180 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital;
(ii) gegebenenfalls in Zeile 0190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.
1.5. C 04.00 – ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)
1.5.
1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Zeilen 0010 1. Latente Steueransprüche insgesamt Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. 0020 1.1. Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und auf die folglich ein Risikogewicht angewendet werden muss. 0030 1.2. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen). 0040 1.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %. 0050 2. Latente Steuerschulden insgesamt Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. 0060 2.1. Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immaterieller Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen. 0070 2.2. Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0080 2.2.1. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verringert werden kann und die keinen latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). 0090 2.2.2. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verringert werden kann und die latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). 0093 2A Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag der Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge, der nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht wird (gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Der Betrag ist vor der Anwendung von Risikogewichten auszuweisen. 0096 2B Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von250 % Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 der genannten Verordnung einem Risikogewicht von 250 % unterliegen, wobei die Wirkung von Artikel 470, Artikel 478 Absatz 2 und Artikel 473a Absatz 7 Buchstabe a derselben Verordnung zu berücksichtigen ist. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. 0097 2C Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 % Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 478 Absatz 2 und Artikel 473a Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 472 Absatz 5 der genannten Verordnung einem Risikogewicht von 0 % unterliegen. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. 0901 2W Als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte, die vom Abzug vom harten Kernkapital ausgenommen sind Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte melden, die gemäß Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals ausgenommen sind. 0905 2Y Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft werden Betrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals einschließlich der verbundenen Agios, die gemäß geltenden Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft werden. 0906 2Z Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Verbindlichkeiten eingestuft werden Betrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals einschließlich der damit verbundenen Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Verbindlichkeiten eingestuft werden. 0100 3. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen Artikel 36 Absatz 1 Nummer d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. 0110 3.1. Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. 0120 3.1.1. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. 0130 3.1.2. Spezifische Kreditrisikoanpassungen Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. 0131 3.1.3. Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel Artikel 34, 110 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. 0140 3.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. 0145 4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen Artikel 36 Absatz 1 Nummer d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. 0150 4.1. Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. 0155 4.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. 0160 5. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses Artikel 62 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei IRB-Instituten wird gemäß Artikel 62 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. 0170 6. Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze. Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein. 0180 7. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Laut Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. 0190 8. Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. 0200 9. 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. 0210 10. 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden. Der Schwellenwert wird in einer Weise berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten auf keinen Fall 15 % des nach der Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten, endgültigen harten Kernkapitals überschreitet. 0225 11. Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0230 12. Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 44, 45, 46 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0240 12.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44, 45, 46 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0250 12.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44, 46 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: 0260 12.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0270 12.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0280 12.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. 0290 12.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0291 12.3.1. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0292 12.3.2. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0293 12.3.3. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0300 13. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 58, 59 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0310 13.1 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58, 59 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0320 13.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: 0330 13.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0340 13.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0350 13.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. 0360 13.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0361 13.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0362 13.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0363 13.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0370 14. Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 68, 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0380 14.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 und 69 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0390 14.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: 0400 14.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0410 14.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0420 14.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. 0430 14.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0431 14.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0432 14.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0433 14.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0440 15. Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 44, 45, 47 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0450 15.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44, 45, 47 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0460 15.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44, 45, 47 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: 0470 15.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0480 15.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0490 15.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. 0500 15.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0501 15.3. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0502 15.3.1. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0503 15.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0504 Beteiligungen am harten Kernkapital (CET1) von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält – mit einem Risikogewicht von 250 % Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Betrag der wesentlichen Beteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 der genannten Verordnung einem Risikogewicht von 250 % unterliegen. Der Betrag der wesentlichen Beteiligungen ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. 0510 16. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0520 16.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0530 16.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: 0540 16.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0550 16.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0560 16.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. 0570 16.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0571 16.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0572 16.3.1 Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0573 16.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0580 17. Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0590 17.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0600 17.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: 0610 17.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0620 17.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0630 17.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. 0640 17.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0641 17.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0642 17.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0643 17.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. 0650 18. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0660 19. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0670 20. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden Artikel 70 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0680 21. Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind. 0690 22. Positionen in Kapitalinstrumenten des hartes Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind. 0700 23. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind. 0710 24. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind. 0720 25. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind. 0730 26. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind. 0740 27. Kombinierte Kapitalpufferanforderung Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU 0750 Kapitalerhaltungspuffer Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU Nach Artikel 129 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zeile ein Betrag ausgewiesen. 0760 Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben werden. Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. 0770 Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer Artikel 128 Absatz 2 und Artikel 130 und 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. 0780 Systemrisikopuffer Artikel 128 Absatz 5 sowie Artikel 133 und 134 der Richtlinie 2013/36/EU Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. 0800 Puffer für global systemrelevante Institute Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. 0810 Puffer für sonstige systemrelevante Institute Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. 0820 28. Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II Artikel 104a Buchstabe 1 der Richtlinie 2013/36/EU Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zeile auszuweisen. 0830 29. Anfangskapital Artikel 12 und 28 bis 31 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0840 30. Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten Artikel 95 Absatz 2 Nummer b, Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der ausgewiesene Betrag muss der Eigenmittelanforderung entsprechen, die sich aus der Anwendung der vorgenannten Artikel ergibt. 0850 31. Ausländische ursprüngliche Risikopositionen Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet. Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieser Durchführungsverordnung muss diese Zeile stets ausgefüllt werden. 0860 32. Ursprüngliche Risikopositionen Gesamtsumme Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet. Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieser Durchführungsverordnung muss diese Zeile stets ausgefüllt werden.
1.5.1. a)
Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,
b)
Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird,
c)
Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.
a)
Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,
b)
Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.
a)
Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,
b)
Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.
a)
Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,
b)
Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird,
c)
Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.
a)
Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 56 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
b)
Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.
a)
Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 66 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
b)
Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.
1.6. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5)
1.6.
1.6.1.16.17.18.19.20.
Allgemeine Bemerkungen Im Meldebogen CA5 wird die Berechnung der Bestandteile der Eigenmittel und der Abzüge zusammengefasst, die den Übergangsbestimmungen nach Artikel 465 bis 491, Artikel 494a und 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. Der Meldebogen CA5 ist wie folgt aufgebaut: In den ersten vier Spalten müssen die Institute die Anpassungen am harten Kernkapital, am zusätzlichen Kernkapital und am Ergänzungskapital sowie den als risikogewichtete Aktiva zu behandelnden Betrag ausweisen. Darüber hinaus müssen die Institute in Spalte 0050 den anzuwendenden Prozentsatz und in Spalte 0060 den ohne Anerkennung der Übergangsbestimmungen anrechenbaren Betrag angeben. In CA5 müssen die Institute nur während des Zeitraums, in dem die in Teil 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Übergangsbestimmungen gelten, Angaben machen. Nach einigen der Übergangsbestimmungen ist ein Abzug vom Kernkapital erforderlich. Ist dies der Fall, wird der Restbetrag eines Abzugs bzw. mehrerer Abzüge vom Kernkapital abgezogen. Ist nicht genügend zusätzliches Kernkapital vorhanden, um diesen Betrag auszugleichen, wird der Überschuss vom harten Kernkapital abgezogen.
1.6.1.16.17. a)
Im Meldebogen CA5.1 sind die Anpassungen zusammengefasst, die infolge der Anwendung der Übergangsbestimmungen insgesamt an den verschiedenen Eigenmittelbestandteilen (die in CA1 den endgültigen Bestimmungen entsprechend ausgewiesen werden) vorgenommen werden müssen. Die Elemente dieses Meldebogens werden als Anpassungen an den verschiedenen, im Meldebogen CA1 ausgewiesenen Kapitalbestandteilen dargestellt, um auf diese Weise die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen in den Eigenmittelbestandteilen abbilden zu können.
b)
Meldebogen 5.2 enthält weitere Einzelheiten zur Berechnung der unter Bestandsschutz stehenden Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.
1.6.2.21.22.23.24.25.
C 05.01 – Übergangsbestimmungen (CA5.1) Im Meldebogen CA5.1 haben die Institute die Anwendung der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittelbestandteile gemäß Festlegung in den Artikeln 465 bis 491, 494a und 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Vergleich zur Anwendung der endgültigen Bestimmungen nach Teil 2 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuweisen. In den Zeilen 0060 bis 0065 sind Angaben zu den Übergangsbestimmungen für unter Bestandsschutz stehende Instrumente zu machen. Die in CA5.1 Zeile 0060 auszuweisenden Zahlenwerte spiegeln die Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der bis 26. Juni 2019 geltenden Fassung wider und können aus den betreffenden Abschnitten des Meldebogens CA5.2 abgeleitet werden. In den Zeilen 0061 bis 0065 werden die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen der Artikel 494a und 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst. In den Zeilen 0070 bis 0092 sind Angaben zu den Übergangsbestimmungen für Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapital (gemäß den Artikeln 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zu machen. Ab Zeile 0100 machen die Institute Angaben zu den Auswirkungen der Übergangsbestimmungen für nicht realisierte Gewinne und Verluste, Abzüge, zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie IFRS 9. Es könnte Fälle geben, in denen die vorübergehenden Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital oder Ergänzungskapital eines Instituts überschreiten. Dieser Effekt ist – sofern er sich aus Übergangsbestimmungen ergibt – mithilfe der entsprechenden Zellen im Meldebogen CA1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass in Fällen, in denen nicht genügend Kapital vorhanden ist, die Anpassungen in den Spalten des Meldebogens CA5 keine Ausstrahlungseffekte beinhalten dürfen.
1.6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 Anpassungen des harten Kernkapitals 0020 Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals 0030 Anpassungen des Ergänzungskapitals 0040 In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen Spalte 0040 beinhaltet die maßgeblichen Beträge, um die der Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgrund von Übergangsbestimmungen angepasst wird. Die Beträge sind gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 bzw. Teil 3 Titel IV auszuweisen. Dementsprechend werden Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 unterliegen, als risikogewichtete Positionsbeträge ausgewiesen, während Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel IV unterliegen, die Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 darstellen. Während die Spalten 0010 bis 0030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für Anpassungen am Gesamtrisikobetrag keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden am Gesamtrisikobetrag Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB, CR EQU IRB, MKR SA, TDI, MKR SA EQU oder MKR IM eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 0040 der Tabelle CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen. 0050 Anwendbarer Prozentsatz 0060 Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen Diese Spalte beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag. Zeilen 0010 1. Anpassungen insgesamt In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben. 0020 1.1. Bestandsgeschützte Instrumente Artikel 483 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben. 0060 1.1.2. Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 des Meldebogens CA5.2 zu entnehmen. 0061 1.1.3. Über Zweckgesellschaften begebene Instrumente Artikel 494a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0062 1.1.4. Vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente, die im Hinblick auf die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU nicht die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen oder Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag der unter Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Instrumente ausweisen, die eines oder mehrere der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p, q und r bzw. Artikel 63 Buchstaben n, o und p der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. Bei Instrumenten des Ergänzungskapitals, die nach Artikel 494b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigungsfähig sind, müssen die Amortisierungsvorschriften nach Artikel 64 der genannten Verordnung eingehalten werden. 0063 1.1.4.1.* davon: Instrumente ohne gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Herabschreibung oder Umwandlung durch Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p und Artikel 63 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag der unter Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Instrumente ausweisen, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p oder n bzw. Artikel 63 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q oder r bzw. Artikel 63 Buchstabe o oder p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. 0064 1.1.4.2.* davon: Instrumente, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, ohne wirksame und durchsetzbare Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q und Artikel 63 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag der unter Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Instrumente ausweisen, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q bzw. Artikel 63 Buchstabe o der Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p oder r bzw. Artikel 63 Buchstabe n oder p oder p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. 0065 1.1.4.3.* davon: Instrumente, die Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe r und Artikel 63 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag der unter Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Instrumente ausweisen, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe r bzw. Artikel 63 Buchstabe p der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p oder q bzw. Artikel 63 Buchstabe n oder o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. 0070 1.2. Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben. 0080 1.2.1. Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen Artikel 479 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt. 0090 1.2.2. Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 84 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. 0091 1.2.3. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 85 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. 0092 1.2.4. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 87 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. 0100 1.3. Sonstige Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 468 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben. 0111 1.3.1.6. Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus bestimmten Risikopositionen in Schuldtiteln von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen Artikel 468 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0112 1.3.1.6.1 davon: Betrag A Nach der Formel in Artikel 468 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Betrag A 0140 1.3.2. Abzüge Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis 478 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder. 0170 1.3.2.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) müssen die Institute die Bestimmungen nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden berücksichtigen. In Spalte 0060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag nach Artikel 469 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0380 1.3.2.9. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 470 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Spalte 0060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0385 Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche, der den in Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwert von 10 % überschreitet. 0425 1.3.2.11. Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals Artikel 471 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0430 1.3.3. Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf zusätzliche Korrekturposten und Abzüge wiedergegeben. Gemäß Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013haben die Institute unter 1.3.3 Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen zu machen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden. 0440 1.3.4. Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften haben die Institute Angaben in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach IFRS 9 zu machen. 0441 Zusatzinformation: ECL-Wirkung der statischen Komponente Summe aus A2,SA und A2, IRB gemäß Artikel 473a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Im Falle von A2, IRB entspricht der auszuweisende Betrag dem Betrag abzüglich erwarteter Verluste gemäß Artikel 473a Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0442 Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2019 Summe aus und gemäß Artikel 473a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0443 Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum ab 1.1.2020 Summe aus A4,SA und A4, IRB gemäß Artikel 473a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Im Falle von A4, IRB entspricht der auszuweisende Betrag dem Betrag abzüglich erwarteter Verluste gemäß Artikel 473a Absatz 5 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
1.6.3.26. C 05.02 – Bestandsgeschützte instrumente: instrumente, die keine staatlichen beihilfen darstellen (CA5.2) Die Institute haben in Verbindung mit den Übergangsvorschriften Angaben zu unter Bestandsschutz stehenden Instrumenten, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, zu machen (Artikel 484 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
1.6.3.26.
1.6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios Artikel 484 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios. 0020 Berechnungsgrundlage für die Obergrenze Artikel 486 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0030 Anwendbarer Prozentsatz Artikel 486 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0040 Obergrenze Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0050 (-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0060 Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens CA5.1 gemeldeten Beträgen. Zeilen 0010 1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente Artikel 484 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. 0020 2. Instrumente, die – vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind Artikel 484 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0030 2.1. Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 489 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. 0040 2.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz Artikel 489 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0050 2.2.1. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. 0060 2.2.2. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. 0070 2.2.3. Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. 0080 2.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag Artikel 487 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals unter Bestandsschutz gestellt werden können. 0090 3. Instrumente, die – vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind Artikel 484 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0100 3.1. Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt Artikel 490 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0110 3.2. Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz Artikel 490 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0120 3.2.1. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. 0130 3.2.2. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. 0140 3.2.3. Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. 0150 3.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag Artikel 487 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die als Instrumente des Ergänzungskapitals unter Bestandsschutz gestellt werden können.
2. GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)
2.
2.1.27.28.29.
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Die Meldebögen C 06.01 und C 06.02 sind auszufüllen, wenn die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Der Meldebogen C 06.02 besteht aus vier Teilen und dient der Erfassung von Angaben zu allen Unternehmen (einschließlich des berichtenden Instituts), die zum Konsolidierungskreis gehören. Institute, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind, müssen nur die Spalten 0010 bis 0060 und 0250 bis 0400 ausfüllen. Die Beträge sind unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Meldestichtag anwendbaren Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuweisen.
2.1.27. a)
zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen;
b)
detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe;
c)
Angaben zu den Beiträgen, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten;
d)
Angaben zu Kapitalpuffern.
2.2.30.31. DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE Die Spalten 0070 bis 0210 des zweiten Teils des Meldebogens C 06.02 (detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe) sind dafür vorgesehen, Angaben über Kreditinstitute und andere beaufsichtigte Finanzinstitute zu erfassen, die auf Einzelbasis effektiv bestimmten Solvabilitätsanforderungen unterliegen. Im Meldebogen sind für jedes dieser unter die Berichtspflicht fallenden Unternehmen die Eigenmittelanforderungen in den einzelnen Risikokategorien sowie die Eigenmittel für Solvabilitätszwecke vorgesehen. Bei einer anteilsmäßigen Konsolidierung von Beteiligungen spiegeln die mit den Eigenmittelanforderungen und Eigenmitteln zusammenhängenden Zahlen die jeweiligen anteiligen Beträge wider.
2.3.32.33.34.35.36.37.38.
ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN Die Spalten 0250 bis 0400 des dritten Teils der Meldebögen C 06.02 und C 06.01 (Angaben über die Beiträge zur Gruppensolvabilität, die alle Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises laut der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 leisten, wobei hierin auch die Unternehmen eingeschlossen sind, die auf Einzelbasis keinen besonderen Solvabilitätsanforderungen unterliegen) dienen der Feststellung, welche Unternehmen innerhalb der Gruppe die Risiken erzeugen und am Markt Eigenmittel beschaffen. Hierbei sind Daten zugrunde zu legen, die ohne Weiteres zur Verfügung stehen oder einfach aufzubereiten sind, ohne dass der Eigenkapitalkoeffizient auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis rekonstruiert werden muss. Auf Ebene der Unternehmen stellen die Zahlen zu den Risiken und den Eigenmitteln Beiträge zu den Zahlen der Gruppe dar und bilden nicht Bestandteil eines Solvabilitätskoeffizienten auf Einzelbasis. Dementsprechend dürfen sie nicht miteinander verglichen werden. Der dritte Teil des Meldebogens enthält auch die Beträge der Minderheitsbeteiligungen, des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des qualifizierten Ergänzungskapitals, die auf die konsolidierten Eigenmittel angerechnet werden können. Da sich dieser dritte Teil des Meldebogens auf Beiträge bezieht, sind die auszuweisenden Zahlen, soweit zutreffend, von den Zahlen abzugrenzen, die in den Spalten mit detaillierten Angaben zur Gruppensolvabilität gemeldet werden. Grundsätzlich sollen innerhalb derselben Gruppe bestehende Überkreuzrisikopositionen sowohl hinsichtlich der Risiken als auch hinsichtlich der Eigenmittel einheitlich gegeneinander aufgehoben werden, um die im konsolidierten CA-Meldebogen der Gruppe ausgewiesenen Beträge mittels Addition der für die einzelnen Unternehmen im Meldebogen Gruppensolvabilität ausgewiesenen Beträge abzudecken. Wird die 1 %-Schwelle nicht überschritten, ist keine unmittelbare Verknüpfung mit dem CA-Meldebogen möglich. Das Institut hat die am besten geeignete Methode zur Aufschlüsselung unter den einzelnen Unternehmen festzulegen, damit mögliche Diversifizierungseffekte für das Marktrisiko und das operationelle Risiko berücksichtigt werden können. Die Aufnahme einer konsolidierten Gruppe in eine andere konsolidierte Gruppe ist möglich. In diesem Fall werden die Unternehmen innerhalb eines Teilkonzerns Unternehmen für Unternehmen im Meldebogen GS der gesamten Gruppe ausgewiesen, auch wenn der Teilkonzern selbst Meldeanforderungen unterliegt. Bestehen für einen Teilkonzern Meldeanforderungen, muss er den Meldebogen GS auch Unternehmen für Unternehmen ausfüllen, auch wenn diese Einzelangaben im Meldebogen GS einer übergeordneten konsolidierten Gruppe enthalten sind. Ein Institut hat Daten über den Beitrag eines Unternehmens auszuweisen, wenn dessen Beitrag zum Gesamtrisikobetrag 1 % des Gesamtrisikobetrags der Gruppe übersteigt bzw. wenn der Beitrag des Unternehmens zu den gesamten Eigenmitteln höher als 1 % der gesamten Eigenmittel der Gruppe ist. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Tochterunternehmen oder Teilkonzerne, die der Gruppe Eigenmittel (in Form von Minderheitsbeteiligungen oder in die Eigenmittel eingeschlossenen, qualifizierten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals) zur Verfügung stellen.
2.4. C 06.01 – GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN – SUMME (SUMME GS) Spalten Erläuterungen 0250–0400 UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES Siehe Erläuterungen zu C 06.02. 0410–0480 KAPITALPUFFER Siehe Erläuterungen zu C 06.02. Zeilen Erläuterungen 0010 GESAMTSUMME Die Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar.
2.5. C 06.02 – GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS) Spalten Erläuterungen 0011–0060 UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES Dieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angaben zu erfassen. 0011 NAME Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens. 0021 CODE Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen muss der Code dem LEI-Code (Unternehmenskennung) entsprechen. Für andere Unternehmen ist der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, ein nationaler Code anzugeben. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. 0026 ART DES CODES Die Institute müssen angeben, welche Art von Code in Spalte 0021 angegeben wird: LEI-Code oder Kein LEI-Code. Die Art des Codes ist stets anzugeben. 0027 NATIONALER CODE Wenn in der Spalte Code LEI-Code angegeben wurde, können die Institute den nationalen Code zusätzlich angeben. 0030 INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN) JA ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU oder Bestimmungen unterliegt, die den Basel-Bestimmungen zumindest gleichwertig sind. In anderen Fällen ist NEIN anzugeben. Minderheitsbeteiligungen: Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die über das anwendbare nationale Recht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. 0035 ART DES UNTERNEHMENS Die Art des Unternehmens wird auf der Grundlage folgender Kategorien gemeldet: Unterliegt ein Unternehmen nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, dafür jedoch Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, wird die betreffende Kategorie nach bestem Vermögen bestimmt. 0040 DATENUMFANG: VOLLKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SF) ODER TEILKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SP) Für vollkonsolidierte einzelne Tochterunternehmen ist SF anzugeben. Für teilkonsolidierte einzelne Tochterunternehmen ist SF anzugeben. 0050 LÄNDERCODE Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode gemäß ISO 3166-2. 0060 ANTEIL DER BETEILIGUNG IN % Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z. B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen. 0070–0240 ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN Im Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. den Spalten 0070 bis 0240) werden nur Informationen über Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 0030 wurde Ja angegeben). Angaben sind zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe zu machen, unabhängig davon, wo sich diese Institute befinden. Die in diesem Teil gemachten Angaben müssen den Solvabilitätsvorschriften des Landes entsprechen, in dem das Institut tätig ist (somit ist bei diesem Meldebogen keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich). Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben so weit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können. Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen haben gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten einzubeziehen. Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags ist in Spalte 0100 des Meldebogens auszuweisen. 0070 GESAMTRISIKOBETRAG Auszuweisen ist die Summe der Spalten 0080 bis 0110. 0080 KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge zu entsprechen, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 0040 RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 0490 RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen. 0090 POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Betrag der Eigenmittelanforderungen zu entsprechen, die mit den in Zeile 0520 GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind. 0100 OPERATIONELLES RISIKO Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Risikobetrag zu entsprechen, der mit dem in Zeile 0590 GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR) des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist. In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 0630 ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN des Meldebogens CA2. 0110 SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen zu entsprechen. Es handelt sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 0640, 0680 und 0690 des Meldebogens CA2. 0120–0240 DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄT Die in den folgenden Spalten gemachten Angaben müssen den Solvabilitätsvorschriften des Mitgliedstaats entsprechen, in dem das Unternehmen oder der Teilkonzern tätig ist. 0120 EIGENMITTEL Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Betrag der Eigenmittel zu entsprechen, der mit den in Zeile 0010 EIGENMITTEL des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist. 0130 DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. 0140 VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0150 KERNKAPITAL INSGESAMT Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0160 DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. 0170 VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0180 HARTES KERNKAPITAL Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0190 DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 84 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Berechnungen – sofern relevant – auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. 0200 VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0210 ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0220 DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Berechnungen – sofern relevant – auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. 0230 ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0240 DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 87 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Berechnungen – sofern relevant – auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Stichtag anrechenbaren Betrag. 0250–0400 ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE 0250–0290 BEITRAG ZU DEN RISIKEN Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das meldende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen. 0250 GESAMTRISIKOBETRAG Auszuweisen ist die Summe der Spalten 0260 bis 0290. 0260 KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO Auszuweisen sind hier die risikogewichteten Positionsbeträge für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Transaktionen mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen. 0270 POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Die Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge muss dem in Zeile 0520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN entsprechen. 0280 OPERATIONELLES RISIKO Beim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) müssen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt einschließen. Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen. 0290 SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag muss dem Risikopositionsbetrag anderer, oben nicht aufgeführter Risiken entsprechen. 0300–0400 BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELN 1.1.1 Dieser Teil des Meldebogens zielt nicht darauf ab, die Institute zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens zu verpflichten. 2.1.1 Die Spalten 0300 bis 0350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen auszuweisen, die mittels Minderheitsbeteiligung, qualifiziertem Kernkapital oder qualifizierten Eigenmitteln zu den Eigenmitteln beitragen. Vorbehaltlich des in Teil II Kapitel 2.3 letzter Absatz definierten Schwellenwerts sind die Spalten 0360 bis 0400 für alle konsolidierten Unternehmen auszuweisen, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen. 3.1.1 Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt. 4.1.1 Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das meldende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen. 0300–0350 ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL Der Betrag, der als ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden. 0300 ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0310 ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0320 ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist hier der Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird. 0330 ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist hier der Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird. 0340 ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist hier der Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird. 0350 ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT 0360–0400 KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der als KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL auszuweisende Betrag ist aus der Bilanz abzuleiten und darf keine Mittel enthalten, die von anderen Gruppenunternehmen eingebracht wurden. 0360 KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL 0370 DAVON: HARTES KERNKAPITAL 0380 DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL 0390 DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS Auszuweisen ist der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse. 0400 DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT Hier ist der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens auszuweisen. 0410–0480 KAPITALPUFFER Der Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS muss dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4 entsprechen, wobei die gleichen Meldekonzepte zu verwenden sind. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS sind die entsprechenden Beträge gemäß den anwendbaren Bestimmungen zur Festlegung der Kapitalpufferanforderung für die konsolidierte Lage einer Gruppe auszuweisen. Somit müssen die ausgewiesenen Kapitalpufferbeträge den Beiträgen jedes Unternehmens zu den Kapitalpuffern der Gruppe entsprechen. Die ausgewiesenen Beträge müssen auf den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU sowie auf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich eventuell darin vorgesehener Übergangsbestimmungen basieren. 0410 KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU 0420 KAPITALERHALTUNGSPUFFER Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU Nach Artikel 129 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, ist der entsprechende Betrag in dieser Zelle auszuweisen. 0430 INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER Artikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU In dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen. 0440 KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATS Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben werden. 0450 SYSTEMRISIKOPUFFER Artikel 128 Absatz 5 sowie Artikel 133 und 134 der Richtlinie 2013/36/EU In dieser Zelle ist der Betrag des Systemrisikopuffers auszuweisen. 0470 PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU In dieser Zelle ist der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute auszuweisen. 0480 PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU In dieser Zelle ist der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute auszuweisen.
2.5. a)
Kreditinstitut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
b)
Wertpapierfirma Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
c)
Finanzinstitut (sonstige) Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20, 21 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nicht unter die Kategorien d, f oder g fallen
d)
(gemischte) Finanzholdinggesellschaft Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
e)
Anbieter von Nebendienstleistungen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
f)
Verbriefungszweckgesellschaft (SSPE) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
g)
Emittent gedeckter Schuldverschreibungen Unternehmen, das gegründet wurde, um gedeckte Schuldverschreibungen zu begeben oder Sicherheiten für gedeckte Schuldverschreibungen zu halten, sofern es nicht zu einer der Kategorien a, b oder d bis f gehört
h)
sonstige Art von Unternehmen andere als die unter den Buchstaben a bis g genannten Unternehmen
3. MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO
3.
3.1.39. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Für den Standardansatz und den IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos gibt es unterschiedliche Meldebögen. Darüber hinaus sind zur geografischen Aufgliederung der Positionen mit Kreditrisiko getrennte Meldebögen auszufüllen, wenn der in Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung festgelegte Schwellenwert überschritten wird.
3.1.39.
3.1.1.40.41.42.43.
Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt Risikopositionen gegenüber Schuldnern (unmittelbare Gegenparteien) und Garantiegebern, die der gleichen Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, sind als Zufluss sowie als Abfluss aus der gleichen Risikopositionsklasse auszuweisen. Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der ohne Sicherheitsleistung erfolgten Absicherung nicht. Wird eine Risikoposition durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert, ist der besicherte Teil der Risikopositionsklasse des Schuldners als Abfluss und der Risikopositionsklasse des Garantiegebers als Zufluss zuzuweisen. Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der Änderung der Risikopositionsklasse aber nicht. Der Substitutionseffekt im COREP-Melderahmen muss die effektiv auf den besicherten Teil der Risikoposition anzuwendende Behandlung zur Risikogewichtung widerspiegeln. Dementsprechend muss der besicherte Teil der Risikoposition nach dem SA-Ansatz risikogewichtet und im Meldebogen CR SA ausgewiesen werden.
3.1.2.44. Meldung des Gegenparteiausfallrisikos Risikopositionen, die aus Positionen des Gegenparteiausfallrisikos resultieren, sind unabhängig davon, ob es sich um Posten im Anlagebuch oder Posten im Handelsbuch handelt, in den Meldebögen CR SA oder CR IRB auszuweisen.
3.2. C 07.00 – KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)
3.2.
3.2.1.45. Allgemeine Bemerkungen In den Meldebögen CR SA sind die erforderlichen Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Standardansatz enthalten. Sie enthalten insbesondere detaillierte Informationen zu:
3.2.1.45. a)
der Verteilung der Risikopositionswerte nach den verschiedenen Risikopositionstypen, Risikogewichten und Risikopositionsklassen;
b)
Betrag und Typ der zur Abmilderung der Risiken eingesetzten Techniken zur Kreditrisikominderung.
3.2.2.46.47.48.49.50.51.52.53.54.55.
Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA Gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist jede SA-Risikoposition zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen einer der 16 SA-Risikopositionsklassen zuzuweisen. Die Angaben im Meldebogen CR SA sind für die Risikopositionsklassen insgesamt und einzeln für jede Risikopositionsklasse nach dem Standardansatz vorgeschrieben. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Risikopositionsklassen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen. Nicht im Meldebogen CR SA zu erfassen sind: Der Meldebogen CR SA betrifft die Eigenmittelanforderungen für folgende Risiken: Im Meldebogen sind alle Risikopositionen auszuweisen, bei denen die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, müssen in diesem Meldebogen auch ihre Handelsbuchpositionen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung angeben, wenn sie zur Berechnung der diesbezüglichen Eigenmittelanforderungen Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung anwenden (Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 6 sowie Titel V der genannten Verordnung). Aus diesem Grund sind im Meldebogen nicht nur detaillierte Angaben zum Risikopositionstyp (z. B. bilanzwirksame bzw. außerbilanzielle Posten) sondern auch Angaben zur Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse zu liefern. Außerdem sind im Meldebogen CR SA in den Zeilen 0290 bis 0320 Zusatzinformationen über durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ausgefallene Risikopositionen zu liefern. Diese Zusatzinformationen müssen nur für folgende Risikopositionsklassen geliefert werden: Die Lieferung dieser Zusatzinformationen darf weder die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben a bis c und f bis h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen noch die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben i und j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, im Meldebogen CR SA ausgewiesenen Risikopositionsklassen beeinflussen. In den Zusatzinformationen sind zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur der Risikopositionsklassen ausgefallen oder durch Immobilien besichert vorgesehen. In diesen Zeilen sind Risikopositionen zu melden, bei denen die Schuldner in den Risikopositionsklassen Zentralstaaten oder Zentralbanken, regionale oder lokale Gebietskörperschaften, öffentliche Stellen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft ausgewiesen worden wären, wenn die betreffenden Risikopositionen nicht den Risikopositionsklassen ausgefallen oder durch Immobilien besichert zugewiesen worden wären. Allerdings sind hier dieselben Zahlen anzugeben, wie sie zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in den Risikopositionsklassen ausgefallen oder durch Immobilien besichert verwendet werden. Liegt beispielsweise eine Risikoposition vor, deren Risikopositionsbeträge gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden und deren Wertberichtigungen weniger als 20 % betragen, dann sind diese Angaben als Summe in der Zeile 0320 des Meldebogens CR SA und unter der Risikopositionsklasse Ausfälle auszuweisen. Handelte es sich bei dieser Risikoposition vor ihrem Ausfall um eine Risikoposition gegenüber einem Institut, dann ist diese Angabe auch in Zeile 0320 der Risikopositionsklasse Institute auszuweisen.
3.2.2.46.47.48. a)
Risikopositionen, die der in Artikel 112 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklasse Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen zugewiesen sind. Diese sind im Meldebogen CR SEC auszuweisen;
b)
von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen.
3.2.2.46.47.48.49. a)
das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Standardansatz) im Anlagebuch enthaltene Kreditrisiko, darunter auch das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der genannten Verordnung (Gegenparteiausfallrisiko) im Anlagebuch;
b)
das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Handelsbuch enthaltene Gegenparteiausfallrisiko;
c)
das aus Vorleistungen entstehende Abwicklungsrisiko gemäß Artikel 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf alle Geschäftstätigkeiten.
3.2.2.46.47.48.49.50.51.52. a)
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
b)
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften (Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
c)
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (Artikel 112 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
d)
Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
e)
Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
f)
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Artikel 112 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
3.2.3.56.57.58.59.60.61.62.63.64.65.
Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz Zur Sicherstellung einer kohärenten Einordnung von Risikopositionen in die verschiedenen, in Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen ist in folgender Reihenfolge zu verfahren: Für die Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung der Umrechnungsfaktoren in die verschiedenen Risikopositionsklassen (erster Schritt) sind die nachstehend genannten Kriterien zugrunde zu legen. Eine anschließende, durch die Verwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition oder durch die Behandlung (Risikogewicht), die jede einzelne Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse erhält, verursachte Umverteilung bleibt davon unberührt. Für den Zweck der Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren sind im ersten Schritt die mit der betreffenden Risikoposition verbundenen Techniken zur Kreditrisikominderung unberücksichtigt zu lassen (hier ist zu beachten, dass diese Techniken ausdrücklich in der zweiten Stufe zu berücksichtigen sind). Dies gilt nicht, wenn ein Sicherungseffekt integraler Bestandteil der Definition einer Risikopositionsklasse ist, wie dies bei der in Artikel 112 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklasse der Fall ist (durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen). In Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind keine Kriterien für eine Trennung der Risikopositionsklassen vorgesehen. Dies könnte bedeuten, dass eine Risikoposition möglicherweise in unterschiedliche Risikopositionsklassen eingereiht wird, wenn in den Bewertungskriterien keine Prioritäten für die Einreihung gesetzt werden. Am offensichtlichsten tritt dieser Unterschied zwischen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung (Artikel 112 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) bzw. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zutage. In diesem Fall ist klar, dass in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine stillschweigende Prioritätensetzung vorliegt, denn es wird erst beurteilt, ob sich eine bestimmte Risikoposition für die Zuweisung zu kurzfristigen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen eignet, und erst danach wird beurteilt, ob sie für die Zuweisung zu Risikopositionen gegenüber Instituten oder Unternehmen geeignet ist. Andernfalls läge es auf der Hand, dass der in Artikel 112 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklasse nie eine Risikoposition zugewiesen würde. Das genannte Beispiel gehört zu den offensichtlichsten Beispielen, ist aber nicht das einzige. Erwähnenswert ist, dass die nach dem Standardansatz zur Feststellung der Risikopositionsklassen verwendeten Kriterien anders sind (Einstufung der Institute, Risikopositionsfrist, früherer Fälligkeitsstatus usw.). Dieser Umstand ist der Grund dafür, dass Gruppierungen nicht getrennt werden. Für homogene und vergleichbare Meldungen müssen für die Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition zu Risikopositionsklassen vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren Kriterien für die Priorisierung festgelegt werden. Die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, bleibt davon unberührt. Die unten anhand eines Entscheidungsbaums dargestellten Priorisierungskriterien beruhen auf der Bewertung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition in eine bestimmte Risikopositionsklasse passt. Ferner stützen sie sich, wenn erstere Voraussetzung zutrifft, auf die seitens der meldenden Institute oder der Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über die Anwendbarkeit bestimmter Risikopositionsklassen. Aus diesem Grund muss das Ergebnis der zu Meldezwecken vorgenommenen Einordnung von Risikopositionen mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einklang stehen. Dies hindert Institute nicht an der Anwendung anderer interner Zuweisungsverfahren, die ebenfalls mit allen maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der durch die entsprechenden Gremien herausgegebenen Auslegungen dieser Verordnung kohärent sind. Einer Risikopositionsklasse ist gegenüber anderen in der Beurteilungsrangfolge im Entscheidungsbaum Vorrang einzuräumen (d. h. es ist zuerst zu beurteilen, ob ihr eine Risikoposition zugewiesen werden kann, ohne damit dem Ergebnis dieser Beurteilung vorzugreifen), wenn andernfalls möglicherweise keine Risikopositionen in diese Klasse eingereiht würden. Dies trifft dann zu, wenn in Ermangelung von Priorisierungskriterien eine Risikopositionsklasse eine Teilmenge anderer Risikopositionsklassen ist. Aus diesem Grund würden die im folgenden Entscheidungsbaum graphisch dargestellten Kriterien nach einem sequentiellen Ablauf funktionieren. Vor diesem Hintergrund muss für die Beurteilungsrangfolge in dem nachfolgend aufgeführten Entscheidungsbaum folgende Reihenfolge gelten: Im Fall von Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen, bei denen der Transparenzansatz oder der mandatsbasierte Ansatz (Artikel 132a Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) angewandt wird, sind die zugrunde liegenden einzelnen Risikopositionen (im Falle des Transparenzansatzes) und die einzelnen Risikopositionsgruppen (im Falle des mandatsbasierten Ansatzes) ihrer jeweiligen Behandlung entsprechend zu berücksichtigen und in die jeweilige Risikogewichtszeile einzuordnen. Alle einzelnen Risikopositionen werden jedoch in die Risikopositionsklasse Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) eingestuft. Die in Artikel 134 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Kreditderivate, bei denen der n-te Ausfall die Zahlung auslöst und für die eine Bonitätsbeurteilung vorliegt, sind unmittelbar als Verbriefungspositionen einzustufen. Liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, sind sie in der Risikopositionsklasse Sonstige Positionen zu berücksichtigen. Im letztgenannten Fall wird in der Zeile für Sonstige Risikogewichte der Nennbetrag des Vertrags als ursprünglicher Wert der Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausgewiesen (das verwendete Risikogewicht entspricht der in Artikel 134 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegebenen Summe). In einem zweiten Schritt werden die Risikopositionen als Konsequenz aus den Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.
3.2.3.56. a)
In einem ersten Schritt ist die ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren in die entsprechende, in Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte (ursprüngliche) Risikopositionsklasse einzureihen, wobei die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, unberührt bleibt.
b)
In einem zweiten Schritt können die Risikopositionen aufgrund der Anwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition (z. B. Garantien, Kreditderivate, einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) mittels Zu- und Abflüssen in andere Risikopositionsklassen umverteilt werden.
3.2.3.56.57.58.59.60.61.62.
1. Verbriefungspositionen
2. Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
3. Beteiligungspositionen
4. Ausgefallene Positionen
5. Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) bzw. Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (getrennte Risikopositionsklassen)
6. Durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen
7. Sonstige Positionen
8. Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
9. Alle sonstigen Risikopositionsklassen (getrennte Risikopositionsklassen), unter die Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, Risikopositionen gegenüber Instituten, Risikopositionen gegenüber Unternehmen und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft fallen.
3.2.3.56.57.58.59.60.61.62.63.64.65. ENTSCHEIDUNGSBAUM BEZÜGLICH DER ZUWEISUNG DER URSPRÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN ZU DEN RISIKOPOSITIONSKLASSEN DES STANDARDANSATZES GEMÄß DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013
Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? JA Verbriefungspositionen NEIN Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? JA Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) NEIN Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? JA Beteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) NEIN Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? JA Ausgefallene Positionen NEIN Ist sie für eine Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? JA Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz weiter oben). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege. NEIN Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? JA Durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) NEIN Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? JA Sonstige Positionen NEIN Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? JA Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung NEIN Die nachfolgenden Risikopositionsklassen sind untereinander getrennt. Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege. Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen Risikopositionen gegenüber Instituten Risikopositionen gegenüber Unternehmen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
3.2.4. Klarstellungen zum Geltungsumfang einiger besonderer, in Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannter Risikopositionsklassen
3.2.4.
3.2.4.1.66.67.68.
Risikopositionsklasse Institute Die in Artikel 113 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten gruppeninternen Risikopositionen sind wie folgt auszuweisen: Risikopositionen, die die in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind in den Risikopositionsklassen auszuweisen, in denen sie ausgewiesen würden, wenn sie keine gruppeninternen Risikopositionen wären. Nach Artikel 113 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist. Das bedeutet, dass gruppeninterne Gegenparteien nicht unbedingt Institute sein müssen, sondern dass es sich hierbei auch um anderen Risikopositionsklassen zugewiesene Unternehmen wie Anbieter von Nebendienstleistungen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates handeln kann. Aus diesem Grund sind gruppeninterne Risikopositionen in der entsprechenden Risikopositionsklasse auszuweisen.
3.2.4.2.69.70.
Risikopositionsklasse Gedeckte Schuldverschreibungen Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA) sind der Risikopositionsklasse Gedeckte Schuldverschreibungen wie folgt zuzuweisen: Die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Schuldverschreibungen müssen die Anforderungen nach Artikel 129 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, um in die Risikopositionsklasse Gedeckte Schuldverschreibungen eingereiht werden zu können. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Dessen ungeachtet sind in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG genannte, vor dem 31. Dezember 2007 begebene Schuldverschreibungen nach Artikel 129 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ebenfalls der Risikopositionsklasse gedeckte Schuldverschreibungen zuzuweisen.
3.2.4.3.71. Risikopositionsklasse Organismen für gemeinsame Anlagen Wird von der in Artikel 132a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind Risikopositionen in Form von OGA-Anteilen gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Bilanzposten auszuweisen.
3.2.5. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, Abzügen, Umrechnungsfaktoren und den Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung mit folgenden, auf Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzuführenden Einschränkungen: Machen Institute von der Ausnahmeregelung nach Artikel 473a Absatz 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, haben sie den Betrag ABSA, dem ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen wird, in dieser Spalte in der Risikopositionsklasse Sonstige Positionen auszuweisen. 0030 (-) Mit der ursprünglichen Risikoposition verbundene Wertberichtigungen und Rückstellungen Artikel 24 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste (Kreditrisikoanpassungen nach Artikel 110) gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, dem das meldende Unternehmen unterliegt, sowie aufsichtliche Wertberichtigungen (zusätzliche Wertberichtigungen nach den Artikeln 34 und 105, in Abzug gebrachte Beträge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m und sonstige mit dem Aktivposten verbundene Senkungen der Eigenmittel). 0040 Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen Summe der Spalten 0010 und 0030. 0050–0100 TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Techniken zur Kreditrisikominderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen (siehe nachfolgende Beschreibung unter Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung) gesenkt wird. Sicherheiten, die sich auf den Risikopositionswert auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen. Auszuweisen sind hier: Siehe auch Erläuterungen zu Nummer 3.1.1. 0050–0060 Angepasste Werte für Absicherungen ohne Sicherheitsleistung (GA) Artikel 235 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Formel für die Berechnung des angepassten Werts GA einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung ist Artikel 239 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. 0050 Garantien Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die keine Kreditderivate enthält. 0060 Kreditderivate Artikel 204 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0070–0080 Besicherung mit Sicherheitsleistung Diese Spalten beziehen sich auf Besicherungen mit Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für die die in den Artikeln 196, 197 und 200 der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften gelten. Die Beträge dürfen keine Netting-Rahmenvereinbarungen enthalten (diese sind bereits in der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren erfasst). Investitionen in die in Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus anrechnungsfähigen Vereinbarungen über das in Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Netting von Bilanzpositionen ergeben, sind als Barsicherheiten zu behandeln. 0070 Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten: einfache Methode Artikel 222 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0080 Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung Artikel 232 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0090–0100 SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Absätze 1 und 2 und Artikel 236 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren entsprechen. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zu betrachten. Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sind ebenfalls auszuweisen. Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, sind zu berücksichtigen. 0110 NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Betrag der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen nach Berücksichtigung von Ab- und Zuflüssen, die auf TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION zurückzuführen sind. 0120–0140 TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG. BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN Artikel 223 bis 228 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hierunter fallen auch synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) (Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Die in Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus anrechnungsfähigen Vereinbarungen über das in Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Netting von Bilanzpositionen ergeben, sind als Barsicherheiten zu behandeln. Die Auswirkungen, die sich hinsichtlich der Besicherung bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten auf eine Risikoposition ergeben, sind nach den Artikeln 223 bis 228 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. 0120 Volatilitätsanpassung der Risikoposition Artikel 223 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Einfluss der Volatilitätsanpassung auf die Risikoposition (Eva-E) = E*He. 0130 (-) Angepasster Wert der finanziellen Sicherheiten (Cvam) Artikel 239 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften muss dieser Wert finanzielle Sicherheiten und auf Risikopositionen des Handelsbuchs anrechenbare Warenpositionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließen. Der auszuweisende Betrag entspricht Cvam = C*(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*). Die Definitionen von C, Hc, Hfx, t, T und t* sind Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitte 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. 0140 (-) Davon: Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 239 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag stellt die gemeinsame Auswirkung der Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen (Cvam-C) = C*[(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*)-1] dar, wobei (Cva-C) = C*[(1-Hc-Hfx)-1] die Auswirkung der Volatilitätsanpassungen und (Cvam-Cva) = C*(1-Hc-Hfx)*[(t-t*)/(T-t*)-1] die Auswirkung der Laufzeitanpassungen ist. 0150 Vollständig angepasster Risikopositionswert (E*) Artikel 220 Absatz 4, Artikel 223 Absätze 2 bis 5 und Artikel 228 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0160–0190 Nach Umrechnungsfaktoren vorgenommene Aufschlüsselung der vollständig angepassten Risikoposition außerbilanzieller Posten Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Siehe auch Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei den ausgewiesenen Werten handelt es sich um die vollständig angepassten Risikopositionswerte vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. 0200 Risikopositionswert Artikel 111 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wert der Risikoposition nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren. Dieser Wert ist nach Artikel 113 und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Risikogewichten zuzuweisen. Für Risikopositionswerte bei Leasingverhältnissen gilt Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Insbesondere ist der Restwert mit seinem abgezinsten Restwert nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlichen kreditrisikomindernden Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren auszuweisen. Die Risikopositionswerte für das CCR-Geschäft entsprechen den Meldungen in Spalte 0210. 0210 Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko Nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden berechneter Risikopositionswert für das CCR-Geschäft, d. h. maßgeblicher Betrag für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbaren Kreditrisikominderungstechniken und unter Berücksichtigung des Abzugs des entstandenen CVA-Verlusts im Sinne von Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden. In Fällen, in denen für eine einzige Gegenpartei mehr als ein CCR-Ansatz angewandt wird, ist der auf Gegenparteiebene abgezogene CVA-Verlust dem Risikopositionswert der verschiedenen Netting-Sätze in den Zeilen 0090–0130 zuzuordnen, wobei der nach Kreditrisikominderung anfallende Risikopositionswert-Anteil der jeweiligen Netting-Sätze an dem nach Kreditrisikominderung anfallenden Gesamtrisikopositionswert der Gegenpartei abgebildet wird. Hierzu wird der Risikopositionswert nach Kreditrisikominderung gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0160 des Meldebogens C 34.02 herangezogen. 0211 Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko, ohne über eine zentrale Gegenpartei geclearte Risikopositionen In Spalte 0210 ausgewiesene Risikopositionen, ohne solche aus den in Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakten und Geschäften, solange sie bei einer zentralen Gegenpartie (ZGP) ausstehend sind, einschließlich ZGP-bezogener Geschäfte im Sinne von Artikel 300 Nummer 2 der genannten Verordnung. 0215 Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung von Unterstützungsfaktoren Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur. Der risikogewichtete Positionsbetrag des Restwerts von Leasingobjekten unterliegt Artikel 134 Absatz 7 Satz 5 und wird nach der Formel 1/t * 100 % * Restwert berechnet. Insbesondere entspricht der Restwert dem nicht abgezinsten geschätzten Restwert bei Laufzeitende des Leasingverhältnisses, der regelmäßig neu zu bewerten ist, damit seine Angemessenheit gewährleistet bleibt. 0216 (-) Aufgrund des KMU-Faktors am risikogewichteten Positionsbetrag vorgenommene Anpassung Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen für nicht ausgefallene Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA) und RWEA* gemäß Artikel 501 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0217 (-) Aufgrund des Infrastruktur-Faktors am risikogewichteten Positionsbetrag vorgenommene Anpassung Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen und den angepassten RWEA für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren, gemäß Artikel 501a der genannten Verordnung. 0220 Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung von Unterstützungsfaktoren Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur Der risikogewichtete Positionsbetrag des Restwerts von Leasingobjekten unterliegt Artikel 134 Absatz 7 Satz 5 und wird nach der Formel 1/t * 100 % * Restwert berechnet. Insbesondere entspricht der Restwert dem nicht abgezinsten geschätzten Restwert bei Laufzeitende des Leasingverhältnisses, der regelmäßig neu zu bewerten ist, damit seine Angemessenheit gewährleistet bleibt. 0230 Davon: mit einer Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI Artikel 112 Buchstaben a bis d, f, g, l, n, o und q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0240 Davon: mit einer von einem Staat abgeleiteten Bonitätsbeurteilung Artikel 112 Buchstaben b bis d, f, g, l und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zeilen Erläuterungen 0010 Gesamtsumme der Risikopositionen 0015 davon: Ausgefallene Risikopositionen der Risikopositionsklassen mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen und Beteiligungspositionen Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Zeile ist nur bei den Risikopositionsklassen mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen und Beteiligungspositionen auszufüllen. Risikopositionen, die entweder in Artikel 128 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt sind oder die in Artikel 128 Absatz 3 oder Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen, sind den Risikopositionsklassen Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen oder Beteiligungspositionen zuzuordnen. Infolgedessen darf selbst bei einer ausgefallenen Risikoposition im Sinne von Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine andere Zuweisung erfolgen. 0020 davon: KMU Alle Risikopositionen gegenüber KMU sind hier auszuweisen. 0030 davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen Hier dürfen nur Risikopositionen ausgewiesen werden, die die Voraussetzungen nach Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. 0035 davon: dem Infrastruktur-Faktor unterliegende Risikopositionen Hier dürfen nur Risikopositionen ausgewiesen werden, die die Voraussetzungen nach Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. 0040 davon: durch Hypotheken auf Immobilien besichert – Wohnimmobilien Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wird nur in der Risikopositionsklasse durch Hypotheken auf Immobilien besichert ausgewiesen. 0050 davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes Risikopositionen, bei denen gemäß Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Standardansatz verfahren wurde 0060 davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0070–0130 AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION Die Positionen im Anlagebuch des berichtenden Instituts sind anhand der unten aufgeführten Kriterien in einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen, einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen und einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen aufzuschlüsseln. Risikopositionen, bei denen das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 299 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts besteht, sind den Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko zuzuweisen. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, schlüsseln die Positionen aus ihren Handelsbuchtätigkeiten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung anhand der nachstehenden Kriterien in einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen, einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen und einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen auf. 0070 Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden. Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in den Zeilen 0090–0130 auszuweisen und dürfen folglich nicht in dieser Zeile angegeben werden. Sofern sie nicht abgezogen wurden, stellen die in Artikel 379 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vorleistungen keinen bilanzwirksamen Posten dar, sind aber dennoch in dieser Zeile auszuweisen. 0080 Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Posten. Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in den Zeilen 0090–0130 auszuweisen und dürfen folglich nicht in dieser Zeile angegeben werden. 0090–0130 Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte Geschäfte, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, d. h. Derivate, Repo-Geschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte. 0090 Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften Netting-Sätze, die ausschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 139 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0130 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden. 0100 Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet In Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführte Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer qualifizierten zentralen Gegenpartei (QZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der genannten Verordnung ausstehend sind, einschließlich QZGP-bezogener Geschäfte, für die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der genannten Verordnung berechnet werden. Unter QZGP-bezogenen Geschäften sind ZGP-bezogene Geschäfte im Sinne von Artikel 300 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verstehen, bei denen die ZGP eine qualifizierte ZGP ist. 0110 Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist Netting-Sätze, die ausschließlich in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Nummer 2 der genannten Verordnung enthalten. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0130 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden. 0120 Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet Siehe Erläuterungen zu Zeile 0100. 0130 Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen Netting-Sätze, die Geschäfte verschiedener Produktkategorien, d. h. Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, enthalten (Artikel 272 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), wofür eine produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht. 0140–0280 AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN 0140 0 % 0150 2 % Artikel 306 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0160 4 % Artikel 305 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0170 10 % 0180 20 % 0190 35 % 0200 50 % 0210 70 % Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0220 75 % 0230 100 % 0240 150 % 0250 250 % Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 0260 370 % Artikel 471 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0270 1250 % Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0280 Sonstige Risikogewichte Diese Zeile steht für die Risikopositionsklassen Staat, Unternehmen, Institute und Mengengeschäft nicht zur Verfügung. Zur Meldung derjenigen Risikopositionen, die nicht den im Meldebogen aufgeführten Risikogewichten unterliegen. Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach dem Standardansatz (Artikel 134 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind in dieser Zeile unter der Risikopositionsklasse Sonstige Positionen auszuweisen. Siehe auch Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0281–0284 AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ (OGA) Diese Zeilen sind nur für die Risikopositionsklasse Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) auszuweisen, und zwar nach den Artikeln 132, 132a, 132b und 132c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0281 Transparenzansatz Artikel 132a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0282 Mandatsbasierter Ansatz Artikel 132a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0283 Ausweichkonzept Artikel 132 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0290–0320 Zusatzinformationen Zu den Zeilen 0290 bis 0320 siehe auch Erläuterungen zu den Zusatzinformationen im Abschnitt Allgemeine Angaben des Meldebogens CR SA. 0290 Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen Artikel 112 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen im Sinne der Artikel 124 und 126 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Gewerbeimmobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln. 0300 Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 % Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In die Risikopositionsklasse ausgefallene Risikopositionen aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären. 0310 Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen Artikel 112 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind in dieser Zeile Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Immobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln. 0320 Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 % Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In die Risikopositionsklasse ausgefallene Risikopositionen aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.
3.2.5.
1. Bei Derivaten, Repo-Geschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die dem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), muss die ursprüngliche Risikoposition dem Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko entsprechen (siehe Erläuterungen zu Spalte 0210).
2. Für Risikopositionswerte bei Leasingverhältnissen gilt Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Insbesondere ist der Restwert mit seinem Buchwert (d. h. dem abgezinsten geschätzten Restwert zum Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses) zu berücksichtigen.
3. Liegt ein bilanzielles Netting nach Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor, sind die Risikopositionswerte unter Berücksichtigung der empfangenen Barsicherheiten auszuweisen.
Sicherheiten, die gemäß der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten aufgenommen wurden;
anrechenbare Absicherungen ohne Sicherheitsleistung.
3.3. KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB)
3.3.
3.3.1.72.73.74.75.
Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB Der Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB umfasst: Der Geltungsumfang des Meldebogens bezieht sich auf die Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 151 bis 157 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden (IRB-Ansatz). Folgende Daten werden im Meldebogen CR IRB nicht erfasst: Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigene Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet und/oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen: NEIN = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz); JA = wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz). Dies schließt sämtliche Portfolios aus dem Mengengeschäft ein. Falls ein Institut bei einem Teil seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet und für die Berechnung des anderen Teils seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aufsichtsbehördliche Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall einsetzt, muss eine CR IRB-Gesamtsumme für F-IRB-Positionen und eine CR IRB-Summe für A-IRB-Positionen ausgewiesen werden.
3.3.1.72. i)
Kreditrisiken im Anlagebuch, darunter:
Gegenparteiausfallrisiko im Anlagebuch;
Verwässerungsrisiko für angekaufte Risikopositionen;
ii)
Gegenparteiausfallrisiko im Handelsbuch;
iii)
Vorleistungen aus sämtlichen Geschäftstätigkeiten.
3.3.1.72.73.74. i)
Beteiligungspositionen, die im Meldebogen CR EQU IRB ausgewiesen werden;
ii)
Verbriefungspositionen, die im Meldebogen CR SEC und/oder CR SEC Details ausgewiesen werden;
iii)
Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Das Risikogewicht für diese Risikoposition muss stets auf 100 % festgesetzt werden. Ausgenommen sind gemäß Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Kassenbestand und damit gleichwertige Positionen sowie Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt. Die risikogewichteten Positionsbeträge für diese Risikopositionsklasse sind unmittelbar im Meldebogen CA auszuweisen;
iv)
das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung. Dieses wird im Meldebogen für Anpassungsrisiken der Kreditbewertung (CVA) ausgewiesen. Im Meldebogen CR IRB wird keine Aufschlüsselung der IRB-Risikopositionen nach geografischem Sitz der Gegenpartei verlangt. Diese Aufschlüsselung ist im Meldebogen CR GB vorzunehmen. Die Bestandteile i) und iii) gelten nicht für den Meldebogen CR IRB 7.
3.3.2.76. Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB Der Meldebogen CR IRB setzt sich aus sieben Bögen zusammen. CR IRB 1 bietet einen allgemeinen Überblick über die IRB-Risikopositionen und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtrisiken nach Art der Risikoposition. CR IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der den Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen Gesamtrisikopositionen (in CR IRB 1 Zeile 0070 gemeldete Risikopositionen). CR IRB 3 enthält alle einschlägigen Parameter für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko bei IRB-Modellen. CR IRB 4 enthält eine Flussrechnung, in der die Veränderungen der nach dem IRB-Ansatz für das Kreditrisiko ermittelten risikogewichteten Positionsbeträge dargestellt werden. CR IRB 5 enthält Angaben zu den Ergebnissen von Rückvergleichen der PD bei den gemeldeten Modellen. CR IRB 6 enthält alle einschlägigen Parameter für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko im Rahmen der Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungen. CR IRB 7 bietet für jede relevante Risikopositionsklasse einen Überblick über den prozentualen Anteil des Risikopositionswerts, der dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz unterliegt. Für die folgenden Risikopositionsklassen und -unterklassen werden die Bögen CR IRB 1, CR IRB 2, CR IRB 3 und CR IRB 5 getrennt ausgefüllt:
3.3.2.76.
1) Insgesamt (Für den IRB-Grundansatz und davon getrennt für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz muss der Bogen Insgesamt ausgefüllt werden.)
2) Zentralbanken und Zentralstaaten (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
3) Institute (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
4.1) Unternehmen – KMU (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Zur Einstufung in diese Risikopositions-Unterklasse haben die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition zu verwenden, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt.
4.2) Unternehmen – Spezialfinanzierungen (Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
4.3) Unternehmen – Sonstige (Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht unter 4.1 und 4.2 ausgewiesen wurden).
5.1) Mengengeschäft – durch Immobilien besichert, KMU (Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind, in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 der genannten Verordnung). Zur Einstufung in diese Risikopositions-Unterklasse haben die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition zu verwenden, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt.
5.2) Mengengeschäft – durch Immobilien besichert, keine KMU (Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind und nicht unter 5.1 ausgewiesen wurden). Unter 5.1 und 5.2 gelten als immobilienbesicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen Immobilien als Sicherheit anerkannt wurden, und zwar unabhängig vom Verhältnis zwischen Sicherheitenwert und Risikoposition und unabhängig vom Verwendungszweck des Kredits.
5.3) Mengengeschäft – Qualifiziert revolvierend (Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der genannten Verordnung).
5.4) Mengengeschäft – Sonstige KMU (Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter 5.1 und 5.3 ausgewiesen wurden). Zur Einstufung in diese Risikopositions-Unterklasse haben die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition zu verwenden, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt.
5.5) Mengengeschäft – Sonstige, keine KMU (Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter 5.2 und 5.3 ausgewiesen wurden).
3.3.3. C 08.01 – Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (CR IRB 1)
3.3.3.
3.3.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten Erläuterungen 0010 INTERNE RATINGSKALA/DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Die auszuweisende, den jeweiligen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit basiert auf den Bestimmungen des Artikels 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Für Zahlenwerte, die einer Aggregation von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen), ist der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten anzugeben, die den in den aggregierten Betrag eingehenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurden. Für die Berechnung der risikopositionsgewichteten Ausfallwahrscheinlichkeit ist der Risikopositionswert (Spalte 0110) zu verwenden. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Alle angegebenen Risikoparameter sind von den Risikoparametern abzuleiten, die in der von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala verwendet werden. Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut eine einmalig entwickelte Ratingskala oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, so muss diese Skala zum Einsatz kommen. Andernfalls sind die verschiedenen Ratingskalen zusammenzuführen und nach folgenden Kriterien zu ordnen: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingskalen sind zu einem Pool zusammenzufassen und dann nach der jeder Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert zu bringen. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Gleiches gilt für fortlaufende Ratingskalen: Eine verringerte Anzahl von Stufen muss mit den zuständigen Behörden vereinbart werden. Wollen Institute eine von der Anzahl interner Stufen abweichende Anzahl von Stufen melden, müssen sie sich vorab an die für sie zuständige Behörde wenden. Die letzte(n) Ratingstufe(n) ist (sind) für ausgefallene Risikopositionen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % vorzusehen. Für den Zweck der Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit ist der in Spalte 110 ausgewiesene Risikopositionswert zu verwenden. Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung sämtlicher in einer Zeile ausgewiesenen Risikopositionen zu berechnen. In der Zeile, in der nur ausgefallene Risikopositionen gemeldet werden, muss die durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit 100 % betragen. 0020 URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Auszuweisen ist der Risikopositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführende Effekte oder Kreditumrechnungsfaktoren. Der Wert der ursprünglichen Risikoposition ist gemäß Artikel 24 und Artikel 166 Absätze 1, 2, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuweisen. Der aus Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstehende Effekt (Effekt des Netting bilanzierter Kredite und Einlagen) ist getrennt als Besicherung mit Sicherheitsleistung auszuweisen und darf daher den ursprünglichen Wert der Risikoposition nicht vermindern. Bei Derivaten, Repo-Geschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die dem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), muss die ursprüngliche Risikoposition dem Risikopositionswert aus dem Gegenparteiausfallrisiko entsprechen (siehe Erläuterungen zu Spalte 0130). 0030 DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle Risikopositionen der in Artikel 142 Absatz 1 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 der genannten Verordnung bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. 0040–0080 TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Techniken zur Kreditrisikominderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen (siehe nachfolgende Beschreibung unter SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG) gesenkt wird. 0040–0050 ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, die sich auf die Risikoposition auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen. 0040 GARANTIEN: Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (GA) im Sinne von Artikel 236 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben. Werden gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (mit Ausnahme von Absatz 3) eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert auszuweisen. Garantien sind in Spalte 0040 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, ist der Betrag der Garantie in Spalte 0150 auszuweisen. Bei Risikopositionen, für die die Doppelausfallrisikobehandlung gilt, ist der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 0220 auszuweisen. 0050 KREDITDERIVATE: Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (GA) im Sinne von Artikel 236 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben. Werden gemäß Artikel 183 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist der maßgebliche, bei der internen Modellierung verwendete Wert auszuweisen. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, ist der Betrag der Kreditderivate in Spalte 0160 auszuweisen. Bei Risikopositionen, für die die Doppelausfallrisikobehandlung gilt, ist der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 0220 auszuweisen. 0060 ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG Sicherheiten, die sich auf die Ausfallwahrscheinlichkeit der Risikoposition auswirken, sind auf den Wert der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren zu begrenzen. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, findet Artikel 232 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind die Kreditrisikominderungstechniken anzugeben, die sich auf die Ausfallwahrscheinlichkeit auswirken. Zu melden ist der maßgebliche Nominal- oder Marktwert. Wird in der Verlustquote bei Ausfall (LGD) eine Anpassung vorgenommen, ist der Betrag in Spalte 170 auszuweisen. 0070–0080 SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren entsprechen, der von der Risikopositionsklasse des Schuldners und, sofern relevant, der Ratingstufe oder dem Risikopool des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse und, sofern relevant, der Ratingstufe oder dem Risikopool des Garantiegebers zugewiesen wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse und, sofern relevant, den Ratingstufen oder Risikopools des Garantiegebers zu betrachten. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklassen und, sofern relevant, Ratingstufen oder Risikopools. Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, sind zu berücksichtigen. Diese Spalten dürfen nur verwendet werden, wenn die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten haben, diese besicherten Risikopositionen dauerhaft nach Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 teilweise nach dem Standardansatz zu behandeln oder die Risikopositionen nach den Merkmalen des Garantiegebers in Risikopositionsklassen einzustufen. 0090 RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Der entsprechenden Ratingstufe bzw. dem entsprechenden Risikopool des Schuldners zugewiesene Risikoposition nach Berücksichtigung der aufgrund von Kreditrisikominderungen mit Substitutionseffekten eingetretenen Zu- und Abflüsse. 0100, 0120 Davon: Außerbilanzielle Posten Siehe Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. 0110 RISIKOPOSITIONSWERT Auszuweisen sind hier die nach Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Risikopositionswerte. Auf die in Anhang I genannten Instrumente werden ungeachtet des vom Institut gewählten Ansatzes die Kreditumrechnungsfaktoren und Prozentsätze nach Artikel 166 Absätze 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt. Die Risikopositionswerte für das CCR-Geschäft müssen den Meldungen in Spalte 0130 entsprechen. 0130 Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Spalte 0210. 0140 DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung des Risikopositionswerts für alle Risikopositionen der in Artikel 142 Absatz 1 Nummern 4 und 5 die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 der genannten Verordnung bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. 0150–0210 IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG Kreditrisikominderungstechniken, die sich aufgrund der Anwendung des Substitutionseffektes der Kreditrisikominderungstechniken auf die Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (LGD-Schätzungen) auswirken, sind nicht in diese Spalten aufzunehmen. Die gemeldeten Sicherheitenwerte müssen auf den Risikopositionswert begrenzt werden. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absätze 1 und 2 und Artikel 231 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, 0150 GARANTIEN Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040. 0160 KREDITDERIVATE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0050. 0170 VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG Der maßgebliche, im internen Modell des Instituts verwendete Wert. Diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren, die den Kriterien in Artikel 212 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen. 0171 BAREINLAGEN Artikel 200 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden. Der gemeldete Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. 0172 LEBENSVERSICHERUNGEN Artikel 200 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der gemeldete Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. 0173 VON DRITTEN GEHALTENE INSTRUMENTE Artikel 200 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hierzu gehören von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgekauft werden. Der gemeldete Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. Nicht in diese Spalte aufzunehmen sind Risikopositionen, die durch von einem Dritten gehaltene Instrumente besichert sind, wenn die Institute auf Anforderung zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähig sind, im Einklang mit Artikel 232 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln. 0180 ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften sind Finanzinstrumente und Waren einzubeziehen, die gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für eine Aufnahme ins Handelsbuch infrage kommen. Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind als Barsicherheiten zu behandeln. Werden für anerkennungsfähige Sicherheiten im Sinne von Artikel 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (Cvam) nach Artikel 223 Absatz 2 der genannten Verordnung anzugeben. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind die finanziellen Sicherheiten gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den LGD-Schätzungen zu berücksichtigen. Auszuweisen ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten. 0190–0210 SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 1 bis 8 und Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind sonstige Sicherheiten dabei nach Maßgabe des Artikels 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen. 0190 IMMOBILIEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Auch Immobilien-Leasinggeschäfte sind aufzunehmen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Siehe auch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert anzugeben. 0200 SONSTIGE SACHSICHERHEITEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 6 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Auch Leasinggeschäfte mit Sachanlagen, bei denen es sich nicht um Immobilien handelt, sind aufzunehmen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Siehe auch Artikel 229 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert der Sicherheiten anzugeben. 0210 FORDERUNGEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absatz 5 und Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert der Sicherheiten anzugeben. 0220 DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG Garantien und Kreditderivate zur Deckung von Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung nach Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, unter Berücksichtigung von Artikel 202 und Artikel 217 Absatz 1 der genannten Verordnung. Die gemeldeten Werte dürfen den Wert der entsprechenden Risikopositionen nicht überschreiten. 0230 NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einzelnen beschriebenen Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken sind zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten LGD entsprechen. Bei ausgefallenen Risikopositionen ist Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte ist der Risikopositionswert in Spalte 0110 zu verwenden. Sämtliche Effekte sind zu berücksichtigen (d. h. bei den Meldungen sind die Effekte der nach Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Untergrenze für immobilienbesicherte Risikopositionen zu beachten). Bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, müssen die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten sich auf den vollständig angepassten Risikopositionswert E* niederschlagen und sich dann in der LGD* im Sinne von Artikel 228 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bemerkbar machen. Die mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) der einzelnen Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner verbundene, nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ergibt sich aus dem Durchschnitt der aufsichtsrechtlichen Verlustquoten bei Ausfall, die den Risikopositionen dieses PD-Pools zugewiesen wurden, gewichtet mit dem jeweiligen Risikopositionswert in Spalte 0110. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten LGD entsprechen. Die Berechnung der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall ist aus den Risikoparametern abzuleiten, die bei der von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala tatsächlich verwendet werden. Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. Wird die Ausfallwahrscheinlichkeit für Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen geschätzt, sind die Daten auf Basis eigener LGD-Schätzungen oder aufsichtsrechtlicher LGD anzugeben. Die Risikopositionen und entsprechenden Verlustquoten bei Ausfall (LGD) für große beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche und für nicht beaufsichtigte finanzielle Unternehmen sind nicht in die Berechnung der Spalte 0230, sondern nur in die Berechnung der Spalte 0240 einzubeziehen. 0240 NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD (%) für alle Risikopositionen gegenüber den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten großen Unternehmen der Finanzbranche und den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. 0250 NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE) Der hier auszuweisende Wert ist nach Artikel 162 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte ist der Risikopositionswert (Spalte 0110) zu verwenden. Die durchschnittliche Laufzeit ist in Tagen anzugeben. Nicht anzugeben sind diese Daten für Risikopositionswerte, bei denen die Laufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge einfließt. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse ,Mengengeschäftnicht ausgefüllt werden muss. 0255 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Für Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute siehe Artikel 153 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für das Mengengeschäft siehe Artikel 154 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur dürfen hier nicht berücksichtigt werden. 0256 (-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen für nicht ausgefallene Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA) und RWEA* gemäß Artikel 501 der genannten Verordnung. 0257 (-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen und den angepassten RWEA für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren, gemäß Artikel 501a der genannten Verordnung. 0260 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Für Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute siehe Artikel 153 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für das Mengengeschäft siehe Artikel 154 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Hier sind die in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. 0270 DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung des risikopositionsgewichteten Positionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors für alle Risikopositionen gegenüber den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten großen Unternehmen der Finanzbranche und den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der genannten Verordnung definierten nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 der genannten Verordnung bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. 0280 ERWARTETER VERLUSTBETRAG Für die Definition des erwarteten Verlusts siehe Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Berechnung der erwarteten Verlustbeträge siehe Artikel 158 der genannten Verordnung. Für ausgefallene Risikopositionen siehe Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der auszuweisende erwartete Verlust muss auf den Risikoparametern basieren, die bei der von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala tatsächlich verwendet werden. 0290 (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Anzugeben sind hier Wertberichtigungen sowie spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Angabe der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen ist der Betrag ausgehend vom erwarteten Verlust in den verschiedenen Schuldner-Ratingstufen anteilsmäßig zuzuweisen. 0300 ANZAHL DER SCHULDNER Artikel 172 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Das Institut hat für alle Risikopositionsklassen mit Ausnahme der Risikopositionsklasse Mengengeschäft und der in Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fälle die Anzahl der getrennt eingestuften juristischen Personen bzw. Schuldner auszuweisen. Die Anzahl der verschiedenen Risikopositionen oder gewährten Darlehen ist dabei unerheblich. In der Risikopositionsklasse Mengengeschäft bzw. in anderen Risikopositionsklassen, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, hat das Institut die Anzahl der Risikopositionen zu melden, die getrennt einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Ratingpool zugeordnet wurden. Sollte Artikel 172 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, kann ein Schuldner in mehreren Ratingstufen berücksichtigt werden. Da es in dieser Spalte um einen Aspekt der Ratingskalenstruktur geht, bezieht sie sich auf die den einzelnen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung des Umrechnungsfaktors, wobei der Effekt von Kreditrisikominderungstechniken (insbesondere Umverteilungseffekten) nicht berücksichtigt wird. 0310 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR KREDITDERIVATEN Anzugeben ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag, der als tatsächlicher RWEA ohne Anerkennung von Kreditderivaten als Kreditrisikominderungstechnik im Sinne von Artikel 204 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen ist. Die Beträge sind in den für die Risikopositionen gegenüber dem ursprünglichen Schuldner maßgeblichen Risikopositionsklassen auszuweisen. Zeilen Erläuterungen 0010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN 0015 davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen Hier dürfen nur Risikopositionen ausgewiesen werden, die die Voraussetzungen nach Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. 0016 davon: dem Infrastruktur-Faktor unterliegende Risikopositionen Hier dürfen nur Risikopositionen ausgewiesen werden, die die Voraussetzungen nach Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. 0020–0060 AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION: 0020 Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vermögenswerte dürfen in keiner anderen Kategorie aufgeführt werden. Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in den Zeilen 0040–0060 auszuweisen und dürfen folglich nicht in dieser Zeile angegeben werden. Sofern sie nicht abgezogen wurden, stellen die in Artikel 379 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vorleistungen keinen bilanzwirksamen Posten dar, sind aber dennoch in dieser Zeile auszuweisen. 0030 Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen Die außerbilanziellen Positionen umfassen Posten nach Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Posten. Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in den Zeilen 0040–0060 auszuweisen und dürfen folglich nicht in dieser Zeile angegeben werden. 0040–0060 Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in den Zeilen 0090–0130. 0040 Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Zeile 0090. 0050 Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Zeile 0110. 0060 Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Zeile 0130. 0070 RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten und Staaten und Zentralbanken siehe Artikel 142 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft siehe Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für angekaufte Risikopositionen siehe Artikel 166 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Risikopositionen aus dem Verwässerungsrisiko angekaufter Positionen dürfen nicht nach Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner ausgewiesen werden. Sie sind in Zeile 0180 anzugeben. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala wird nicht verwendet. Stattdessen bestimmen die Institute die einzusetzende Skala selbst. 0080 ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (SLOTTING-ANSATZ): GESAMTSUMME Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dies gilt nur für die Risikopositionsklasse Unternehmen – Spezialfinanzierungen. 0160 ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT Artikel 193 Absätze 1 und 2, Artikel 194 Absätze 1 bis 7 und Artikel 230 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Option steht nur Instituten zur Verfügung, die den IRB-Basisansatz verwenden. 0170 RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN Aus Vorleistungen resultierende Risikopositionen, bei denen die alternative Behandlung gemäß Artikel 379 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Einsatz kommt, oder auf die gemäß Artikel 379 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 100 % angewendet wird. N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach Artikel 153 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sonstige Risikopositionen, für die Risikogewichte gelten und die in keiner anderen Zeile angegeben sind, sind in dieser Zeile auszuweisen. 0180 VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT Für eine Definition des Begriffs Verwässerungsrisiko siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 53 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko siehe Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Das Verwässerungsrisiko ist für angekaufte Risikopositionen gegenüber Unternehmen und aus dem Mengengeschäft auszuweisen.
ist im Hinblick auf Absicherungen ohne Sicherheitsleistung bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen Artikel 161 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft ist Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten.
ist bei Besicherungen mit Sicherheitsleistung die Sicherheit bei den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen LGD-Schätzungen zu berücksichtigen.
3.3.4. C 08.02 – Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen: Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern (CR IRB 2) Spalte Erläuterungen 0005 Ratingstufe (Zeilenkennung) Dies ist eine Zeilenkennung, die in einem bestimmten Arbeitsblatt des Meldebogens jeweils eine Zeile kennzeichnet. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.) Als erstes wird die beste Risikostufe (bzw. der beste Risikopool) angegeben, dann die zweitbeste (der zweitbeste) usw. Als letztes wird (werden) die Risikostufe(n) (bzw. der Risikopool) der ausgefallenen Risikopositionen angegeben. 0010–0300 Die Erläuterungen zu den einzelnen Spalten an dieser Stelle stimmen mit den Erläuterungen zu den entsprechend nummerierten Spalten im Meldebogen CR IRB 1 überein. Zeile Erläuterungen 0010-0001 – 0010-NNNN Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte müssen in der Reihenfolge der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) angeordnet werden, die den betreffenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit von ausgefallenen Schuldnern muss 100 % betragen. Risikopositionen, die der alternativen Behandlung für Immobiliensicherheiten unterzogen werden (die nur zur Verfügung steht, wenn keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden), werden nicht nach der PD des Schuldners zugewiesen und dürfen folglich nicht in diesem Meldebogen angegeben werden.
3.3.1. C 08.03 – Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Aufschlüsselung nach PD-Bandbreite (CR IRB 3))
3.3.1.
3.3.1.1.77. Allgemeine Bemerkungen Die Institute haben die Angaben in diesem Meldebogen in Anwendung von Artikel 452 Buchstabe g Ziffern i bis v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwecks Information über die für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach dem IRB-Ansatz verwendeten wichtigsten Parameter zu melden. Die Angaben in diesem Meldebogen dürfen keine Daten zu Spezialfinanzierungen im Sinne von Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen (diese werden in Meldebogen C 08.06 ausgewiesen). Dieser Meldebogen enthält keine mit einem Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
3.3.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten Erläuterungen 0010 BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN Gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen 0020 AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Risikopositionswert gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Umrechnungsfaktoren, d. h. zu berücksichtigen sind weder eigene Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren nach Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch die in Artikel 166 Absatz 10 der genannten Verordnung festgelegten Prozentsätze Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen alle zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Beträge und sämtliche in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten außerbilanziellen Posten. 0030 NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE UMRECHNUNGSFAKTOREN Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen der durchschnittliche Umrechnungsfaktor, der von den Instituten bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendet wird, gewichtet mit der außerbilanziellen Risikoposition vor Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Spalte 0020. 0040 RISIKOPOSITIONSWERT NACH ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN UND KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) Risikopositionswert nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Spalte ist die Summe des Risikopositionswerts der bilanziellen und der außerbilanziellen Risikopositionen nach Anwendung von Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 166 Absätze 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Kreditrisikominderungstechniken auszuweisen. 0050 NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (%) Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche PD-Schätzung für jeden Schuldner, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und nach Kreditrisikominderung gemäß Spalte 0040. Diese Spalte muss nicht für die Summe aller Risikopositionsklassen ausgefüllt werden. 0060 ANZAHL DER SCHULDNER Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet sind Die Anzahl der Schuldner ist gemäß den Erläuterungen in Spalte 0300 des Meldebogens C 08.01 zu ermitteln. Gemeinsame Schuldner sind genauso zu behandeln wie für die Zwecke der PD-Kalibrierung. 0070 NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche LGD-Schätzung für jede Risikoposition, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und nach Kreditrisikominderung gemäß Spalte 0040 Die gemeldete LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der risikogewichteten Beträge nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen, falls relevant, herangezogen wird. Bei immobilienbesicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft müssen die ausgewiesenen Verlustquoten bei Ausfall den in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Untergrenzen Rechnung tragen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten LGD entsprechen. Bei ausgefallenen Risikopositionen nach dem A-IRB-Ansatz sind die Bestimmungen des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Die gemeldete LGD muss der Schätzung der LGD bei Ausfall gemäß den anwendbaren Schätzmethoden entsprechen. Diese Spalte muss nicht für die Summe aller Risikopositionsklassen ausgefüllt werden. 0080 NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE LAUFZEIT (JAHRE) Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche Laufzeit jeder Risikoposition, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Spalte 0040 Der hier auszuweisende Laufzeitwert ist nach Artikel 162 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Die durchschnittliche Laufzeit ist in Jahren anzugeben. Nicht anzugeben sind diese Daten für Risikopositionswerte, bei denen die Laufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einfließt. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse Mengengeschäft nicht ausgefüllt werden muss. 0090 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen der nach Artikel 153 Absätze 1 bis 4 berechnete risikogewichtete Positionsbetrag; für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft der gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete risikogewichtete Positionsbetrag Hier sind die in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. 0100 ERWARTETER VERLUSTBETRAG Nach Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter erwarteter Verlustbetrag Der auszuweisende erwartete Verlustbetrag muss auf den Risikoparametern basieren, die bei der von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala tatsächlich verwendet werden. 0110 (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission, zusätzliche Wertberichtigungen gemäß den Artikeln 34 und 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie andere Senkungen der Eigenmittel im Zusammenhang mit den Risikopositionen, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet wurden Es handelt sich um die Wertberichtigungen und Rückstellungen, die bei der Umsetzung von Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt werden. Allgemeine Rückstellungen werden ausgewiesen, indem der Betrag entsprechend dem erwarteten Verlust in den verschiedenen Ratingstufen anteilig zugewiesen wird. Zeilen Erläuterungen PD-BANDBREITE Die Risikopositionen sind einer angemessenen Unterklasse in der festgelegten PD-Bandbreite zuzuordnen, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist (ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderung). Die Institute müssen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Bandbreite zuordnen, wobei auch fortlaufende Ratingskalen zu berücksichtigen sind. Alle ausgefallenen Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht. {r0170, c0050} und {r0170, c0070} sind für jede Risikopositionsklasse, nicht aber für die Summe aller Risikopositionsklassen, auszuweisen.
3.3.2. C 08.04 – Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (RWEA-Flussrechnungen (CR IRB 4))
3.3.2.
3.3.2.1.78.79.
Allgemeine Bemerkungen Die Institute haben die Angaben in diesem Meldebogen in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden. Dieser Meldebogen enthält keine mit einem Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Die Institute haben die RWEA-Ströme als Veränderungen zwischen den risikogewichteten Positionsbeträgen am Stichtag und den risikogewichteten Positionsbeträgen am vorangegangenen Stichtag zu melden. Bei vierteljährlichen Meldungen ist der dem Stichtagsquartal vorausgehende Quartalsendstand heranzuziehen.
3.3.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalte Erläuterungen 0010 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG Gesamter risikogewichteter Positionsbetrag für das Kreditrisiko, berechnet nach dem IRB-Ansatz, unter Berücksichtigung von Unterstützungsfaktoren nach den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zeilen Erläuterungen 0010 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AM ENDE DER VORANGEGANGENEN BERICHTSPERIODE Risikogewichteter Positionsbetrag am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode nach Anwendung der in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur. 0020 UMFANG DER VERMÖGENSWERTE (+/-) Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund des Umfangs der Vermögenswerte, d. h. durch die übliche Geschäftstätigkeit bedingte Veränderungen von Größe und Zusammensetzung des Anlagebuchs (einschließlich Originierung neuer Unternehmungen und fällig werdender Kredite), jedoch ohne Veränderungen der Anlagebuchsgröße aufgrund von Erwerben und Veräußerungen von Unternehmen. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. 0030 QUALITÄT DER VERMÖGENSWERTE (+/-) Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund der Qualität der Vermögenswerte, d. h. aufgrund qualitativer Veränderungen der Vermögenswerte des Institutes aufgrund von Veränderungen beim Kreditnehmerrisiko, etwa durch Ratingmigration oder ähnliche Effekte. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. 0040 MODELLAKTUALISIERUNGEN (+/-) Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund von Modellaktualisierungen, d. h. der Implementierung neuer Modelle, Veränderungen der Modelle, des Modellumfangs oder sonstiger Veränderungen zur Behebung von Schwächen des Modells. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. 0050 METHODIK UND POLITIK (+/-) Methodisch und politisch bedingte Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode, d. h. Veränderungen aufgrund methodischer Veränderungen bei den Berechnungen, die durch regulatorische Veränderungen bedingt sind. Dabei sind sowohl Regulierungsänderungen als auch neue Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, nicht jedoch Änderungen an Modellen, die in Zeile 0040 auszuweisen sind. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. 0060 ERWERB UND VERÄUßERUNG (+/-) Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund von Erwerben und Veräußerungen, d. h. Veränderungen der Buchgröße aufgrund von Erwerb und Veräußerung von Unternehmen Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. 0070 WECHSELKURSSCHWANKUNGEN (+/-) Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund von Wechselkursschwankungen, d. h. Veränderungen durch Währungsumrechnungen Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. 0080 SONSTIGE (+/-) Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund sonstiger Faktoren Hier sind Änderungen zu erfassen, die sich keiner anderen Kategorie zuordnen lassen. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. 0090 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AM ENDE DER BERICHTSPERIODE Risikogewichteter Positionsbetrag in der Berichtsperiode nach Anwendung der in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur
3.3.3. C 08.05 – Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (PD-Rückvergleiche (CR IRB 5))
3.3.3.
3.3.3.1.80. Allgemeine Bemerkungen Die Institute haben die Angaben in diesem Meldebogen in Anwendung von Artikel 452 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden. Die Institute müssen die im Rahmen jeder Risikopositionsklasse verwendeten Modelle berücksichtigen und den prozentualen Anteil des risikogewichteten Positionsbetrags der betreffenden von den Modellen erfassten Risikopositionsklasse, für den an dieser Stelle Rückvergleichsergebnisse angegeben werden, erläutern. Dieser Meldebogen enthält keine mit einem Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
3.3.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten Erläuterungen 0010 ARITHMETISCHER PD-DURCHSCHNITT (%) Arithmetischer PD-Durchschnitt zu Beginn der Berichtsperiode bei Schuldnern, die in die Unterklasse der festgelegten PD-Bandbreite fallen und in Spalte 0020 gezählt werden (mit der Anzahl der Schuldner gewichteter Durchschnitt). 0020 ANZAHL DER SCHULDNER AM ENDE DES VORJAHRES Anzahl der Schuldner zum Ende des vorangehenden Jahres, wofür Meldepflicht bestand Hier sind alle Schuldner zu berücksichtigen, bei denen zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Kreditverpflichtung bestand. Die Anzahl der Schuldner ist gemäß den Erläuterungen in Spalte 0300 des Meldebogens C 08.01 zu ermitteln. Gemeinsame Schuldner sind genauso zu behandeln wie für die Zwecke der PD-Kalibrierung. 0030 DAVON: AUSFÄLLE WÄHREND DES JAHRES Anzahl der im Jahresverlauf (d. h. im maßgeblichen Beobachtungszeitraum für die Berechnung der Ausfallquote) ausgefallenen Schuldner Ausfälle sind nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festzustellen. Jeder ausgefallene Schuldner wird bei der Berechnung der Einjahresausfallquote nur einmal im Zähler und Nenner gezählt, auch wenn der Schuldner im betreffenden Einjahreszeitraum mehr als einmal ausgefallen ist. 0040 BEOBACHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLQUOTE (%) Einjahresausfallquote im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen sicherstellen, Zur Berechnung der Anzahl der Schuldner siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0300. 0050 DURCHSCHNITTLICHE JÄHRLICHE AUSFALLQUOTE (%) Als Mindestvorgabe ist der einfache Durchschnitt der Jahresausfallquoten der letzten fünf Jahre (Zahl der im betreffenden Jahr ausgefallenen Schuldner zu Beginn eines jeden Jahres/Gesamtzahl der Schuldner zu Beginn des Jahres) anzugeben. Das Institut kann einen längeren historischen Zeitraum zugrunde legen, der der tatsächlichen Risikomanagementpraxis des Instituts entspricht. Zeilen Erläuterungen PD-BANDBREITE Die Risikopositionen sind einer angemessenen Unterklasse in der festgelegten PD-Bandbreite zuzuordnen, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zu Beginn der Berichtsperiode zugrunde zu legen ist (ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderung). Die Institute müssen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Bandbreite zuordnen, wobei auch fortlaufende Ratingskalen zu berücksichtigen sind. Alle ausgefallenen Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht.
3.3.3.2. a)
dass der Nenner die Zahl der nicht ausgefallenen Schuldner mit einer Kreditverpflichtung zu Beginn des einjährigen Beobachtungszeitraums (d. h. Beginn des Jahres vor dem Meldestichtag) wiedergibt; in diesem Zusammenhang bezieht sich Kreditverpflichtung auf i) jeden bilanzwirksamen Posten, einschließlich Hauptforderung, Zinsen und Gebühren und ii) jeden außerbilanziellen Posten, einschließlich Garantien, die vom Institut als Garantiegeber übernommen wurden;
b)
dass der Zähler alle im Nenner berücksichtigten Schuldner umfasst, bei denen im einjährigen Beobachtungszeitraum (Jahr vor dem Meldestichtag) mindestens ein Ausfallereignis aufgetreten ist.
3.3.4. C 08.05.1 – Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen: PD-Rückvergleiche gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CR IRB 5B)
3.3.4.
3.3.4.1.81. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Zusätzlich zu Meldebogen C 08.05 haben die Institute die Angaben in Meldebogen C 08.05.1 zu machen, falls sie bei ihren PD-Schätzungen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfahren, wobei nur PD-Schätzungen nach dem genannten Artikel zu berücksichtigen sind. Es gelten dieselben Erläuterungen wie bei Meldebogen C 08.05, mit folgenden Ausnahmen: Spalten Erläuterungen 0005 PD-BANDBREITE Die Institute haben die PD-Bandbreiten gemäß ihren internen Bonitätsstufen zu melden, die sie der von der externen ECAI verwendeten Skala zuordnen, anstatt eine festgelegte externe PD-Bandbreite heranzuziehen. 0006 ENTSPRECHENDE EXTERNE BONITÄTSBEURTEILUNG Die Institute müssen für jede im Rahmen von Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigte ECAI eine Spalte ausweisen. In diesen Spalten müssen die Institute auch die externe Bonitätsbeurteilung angeben, der sie ihre internen PD-Bandbreiten zuordnen.
3.3.5. C 08.06 – Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Zuordnung von Spezialfinanzierungen (CR IRB 6))
3.3.5.
3.3.5.1.82. Allgemeine Bemerkungen Die Institute haben die Angaben in diesem Meldebogen in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden. Die Institute haben Angaben zu den folgenden Arten von Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 zu machen:
3.3.5.1.82. a)
Projektfinanzierung
b)
Immobilien-Renditeobjekte und hochvolatile Gewerbeimmobilien
c)
Objektfinanzierung
d)
Rohstoffhandelsfinanzierung
3.3.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten Erläuterungen 0010 URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. 0020 RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. 0030, 0050 DAVON: AUßERBILANZIELLE POSTEN Siehe Erläuterungen zu CR-SA. 0040 RISIKOPOSITIONSWERT Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. 0060 DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO Siehe Erläuterungen zu CR SA. 0070 RISIKOGEWICHT Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte dient zu Informationszwecken und darf nicht verändert werden. 0080 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. 0090 ERWARTETER VERLUSTBETRAG Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. 0100 (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. Zeilen Erläuterungen 0010–0120 Die Risikopositionen werden nach Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der richtigen Kategorie und Laufzeit zugeordnet.
3.3.6. C 08.07 – Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Anwendungsbereich von IRB- und SA-Ansätzen (CR IRB 7))
3.3.6.
3.3.6.1.83.84.
Allgemeine Bemerkungen Für die Zwecke dieses Meldebogens müssen Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos berechnen, ihre dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dem IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung unterliegenden Risikopositionen sowie den einem Einführungsplan unterliegenden Teil jeder Risikopositionsklasse ausweisen. Die Institute müssen die Angaben in diesem Meldebogen nach Risikopositionsklassen ausweisen, wobei die in den Meldebogenzeilen vorgegebene Aufschlüsselung der Risikopositionsklassen zugrunde zu legen ist. Die Spalten 0030 bis 0050 sollten das gesamte Spektrum der Risikopositionen abdecken, sodass die Summe jeder Zeile bei diesen drei Spalten 100 % sämtlicher Risikopositionsklassen, mit Ausnahme von Verbriefungspositionen und in Abzug gebrachten Positionen, ergibt.
3.3.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten Erläuterungen 0010 RISIKOPOSITIONSWERT IM SINNE VON ARTIKEL 166 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 INSGESAMT Die Institute haben gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen heranzuziehen. 0020 SA UND IRB UNTERLIEGENDER RISIKOPOSITIONSWERT INSGESAMT Für die Meldung des Gesamtwerts ihrer Risikopositionen, der sowohl die dem Standardansatz unterliegenden als auch die dem IRB-Ansatz unterliegenden Risikopositionen einschließt, haben die Institute gemäß Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Risikopositionswert vor Kreditrisikominderung heranzuziehen. 0030 EINER DAUERHAFTEN TEILANWENDUNG DES STANDARDANSATZES UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONSWERTS INSGESAMT (%) Dem Standardansatz unterliegender Risikopositionsanteil je Risikopositionsklasse (dem Standardansatz unterliegende Risikoposition vor Kreditrisikominderung geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse gemäß Spalte 0020) unter Berücksichtigung des Geltungsumfangs der von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilten Erlaubnis zur dauerhaften Teilanwendung des Standardansatzes. 0040 EINEM EINFÜHRUNGSPLAN UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONSWERTS INSGESAMT (%) Anteil der Risikoposition in jeder Risikopositionsklasse, der der schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes nach Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt. Zu berücksichtigen sind dabei: 0050 DEM IRB-ANSATZ UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONSWERTS INSGESAMT (%) Dem IRB-Ansatz unterliegender Risikopositionsanteil je Risikopositionsklasse (dem IRB-Ansatz unterliegende Risikoposition vor Kreditrisikominderung geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse) unter Berücksichtigung des Geltungsumfangs der von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilten Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl Risikopositionen, bei denen die Institute ihre eigene LGD-Schätzung und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen oder nicht verwenden (F-IRB und A-IRB), einschließlich Slotting-Ansatz für Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz, als auch die in Meldebogen C 08.01 Zeile 0170 ausgewiesenen Risikopositionen. Zeilen Erläuterungen RISIKOPOSITIONSKLASSEN Die Institute müssen die Angaben in diesem Meldebogen nach Risikopositionsklassen ausweisen, wobei die in den Meldebogenzeilen vorgegebene Aufschlüsselung der Risikopositionsklassen zugrunde zu legen ist.
Risikopositionen, bei denen die Institute die Anwendung des IRB-Ansatzes mit oder ohne eigener LGD-Schätzung und Umrechnungsfaktoren planen (F-IRB und A-IRB);
nicht in den Spalten 0020 oder 0040 erfasste unwesentliche Beteiligungspositionen;
bereits mit dem F-IRB erfasste Risikopositionen, auf die ein Institut künftig den A-IRB anwenden will;
nicht in Spalte 0040 erfasste Spezialfinanzierungen, die unter den Slotting-Ansatz fallen.
3.4.85.86.87.
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG Alle Institute müssen ihre Angaben auf Gesamtebene aggregieren. Zudem haben Institute, die den in Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung festgesetzten Schwellenwert erfüllen, nach Ländern aufgeschlüsselte Angaben zum eigenen Land sowie zu Drittländern vorzulegen. Der Schwellenwert ist nur bei den Meldebögen CR GB 1 und CR GB 2 zu berücksichtigen. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen sind Sonstigen Ländern zuzuweisen. Der Begriff Sitz des Schuldners bezieht sich auf das Land der Eintragung des Schuldners. Diese Begrifflichkeit kann auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners oder auf der Basis des letztendlichen Risikos angewendet werden. Folglich kann die Zuordnung einer Risikoposition zu einem Land durch Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten geändert werden. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen sind nicht dem Sitzland des Instituts, sondern Sonstigen Ländern zuzuweisen, und zwar unabhängig von der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition gegenüber supranationalen Organisationen zugewiesen ist. Daten in Bezug auf die Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren sind in Bezug auf das Sitzland des unmittelbaren Schuldners auszuweisen. Daten hinsichtlich des Risikopositionswerts und der risikogewichteten Positionsbeträge sind als aus dem Sitzland des letztendlichen Schuldners stammend auszuweisen.
3.4.1. C 09.01 – geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen (CR GB 1)
3.4.1.
3.4.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0010 des Meldebogens CR SA. 0020 Ausgefallene Risikopositionen Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren für jene Risikopositionen, die als ausgefallene Risikopositionen eingestuft worden sind oder die den Risikopositionsklassen mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen oder Beteiligungsrisikopositionen zugeordnet sind. Diese Zusatzinformation muss zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur ausgefallener Risikopositionen enthalten. Risikopositionen, die als ausgefallene Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft wurden, sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse ausgefallene Risikopositionen zugewiesen worden wären. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund hat sie keinen Einfluss auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben j, k und p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen ausgefallene Risikopositionen, mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen und Beteiligungsrisikopositionen. 0040 Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse Ausfälle verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. 0050 Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014. Unter diesem Posten sind die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen auszuweisen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der in Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Obergrenze. Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein. 0055 Spezifische Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014. 0060 Abschreibungen Abschreibungen im Sinne von IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9. 0061 Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel Nach Maßgabe von Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0070 Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als Ausfälle eingestuft wurden. 0075 Risikopositionswert Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0200 des Meldebogens CR SA. 0080 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0215 des Meldebogens CR SA. 0081 (-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0216 des Meldebogens CR SA. 0082 (-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0217 des Meldebogens CR SA. 0090 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0220 des Meldebogens CR SA. Zeilen 0010 Zentralstaaten oder Zentralbanken Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0020 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0030 Öffentliche Stellen Artikel 112 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0040 Multilaterale Entwicklungsbanken Artikel 112 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0050 Internationale Organisationen Artikel 112 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0060 Institute Artikel 112 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0070 Unternehmen Artikel 112 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0075 davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA. 0080 Mengengeschäft Artikel 112 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0085 davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA. 0090 Durch Hypotheken auf Immobilien besichert Artikel 112 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0095 davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA. 0100 Ausgefallene Positionen Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0110 Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen Artikel 112 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0120 Gedeckte Schuldverschreibungen Artikel 112 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0130 Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Artikel 112 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0140 Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Artikel 112 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe der Zeilen 0141 bis 0143 0141 Transparenzansatz Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0281 des Meldebogens CR SA. 0142 Mandatsbasierter Ansatz Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0282 des Meldebogens CR SA. 0143 Ausweichkonzept Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0283 des Meldebogens CR SA. 0150 Beteiligungspositionen Artikel 112 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0160 Sonstige Risikopositionen Artikel 112 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0170 Gesamtsumme der Risikopositionen
3.4.2. C 09.02 – geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)
3.4.2.
3.4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0020 des Meldebogens CR IRB. 0030 Davon: ausgefallen Ursprünglicher Wert derjenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als ausgefallene Risikopositionen eingestuft wurden 0040 Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag als ausgefallene Risikopositionen eingestuft wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. 0050 Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014 0055 Spezifische Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014 0060 Abschreibungen Abschreibungen im Sinne von IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9 0070 Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als Ausfälle eingestuft wurden. 0080 INTERNE RATINGSKALA/DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0010 des Meldebogens CR IRB. 0090 NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalten 0230 und 0240 des Meldebogens CR IRB. Die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD (%) muss sich auf alle Risikopositionen beziehen, auch auf Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche und nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen. Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 findet Anwendung. Bei Spezialfinanzierungen, bei denen die Ausfallwahrscheinlichkeit geschätzt wird, sollte als Wert entweder die geschätzte oder die aufsichtsrechtliche LGD angegeben werden. Für die in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Spezialfinanzierungen können wegen mangelnder Verfügbarkeit keine Daten gemeldet werden. 0100 Davon: ausgefallen Nach Risikopositionen gewichtete LGD für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als ausgefallene Risikopositionen eingestuft wurden 0105 Risikopositionswert Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0110 des Meldebogens CR IRB. 0110 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0255 des Meldebogens CR IRB. 0120 Davon: ausgefallen Risikogewichteter Positionsbetrag für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als ausgefallene Risikopositionen eingestuft wurden 0121 (-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0256 des Meldebogens CR IRB. 0122 (-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0257 des Meldebogens CR IRB. 0125 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0260 des Meldebogens CR IRB. 0130 ERWARTETER VERLUSTBETRAG Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0280 des Meldebogens CR IRB. Zeilen 0010 Zentralbanken und Zentralstaaten Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0020 Institute Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0030 Unternehmen Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen gegenüber Unternehmen 0042 Davon: Spezialfinanzierungen (außer Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz) Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Für die in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Spezialfinanzierungen sind keine Daten auszuweisen. 0045 Davon: Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0050 Davon: KMU Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Im Rahmen des IRB-Ansatz haben die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition zu verwenden, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt. 0060 Mengengeschäft Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft 0070 Mengengeschäft – durch Immobilien besichert Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind Als immobilienbesicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen Immobilien als Sicherheit anerkannt wurden, und zwar unabhängig vom Verhältnis zwischen Sicherheitenwert und Risikoposition und unabhängig vom Verwendungszweck des Kredits. 0080 KMU Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind 0090 keine KMU Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind 0100 Mengengeschäft – Qualifiziert revolvierend Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft 0110 Sonstiges Mengengeschäft Sonstige in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht in den Zeilen 0070–0100 ausgewiesen werden 0120 KMU Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber KMU 0130 keine KMU Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber natürlichen Personen 0140 Beteiligungen Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beteiligungsrisikopositionen 0150 Gesamtsumme der Risikopositionen
3.4.3. C 09.04 – Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen (CCB)
3.4.3.
3.4.3.1.88.89.90.91.
Allgemeine Bemerkungen Dieser Meldebogen soll es ermöglichen, mehr Angaben über die Elemente institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer zu erhalten. Die geforderten Angaben beziehen sich auf die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden, und den Belegenheitsort von Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Verbriefungen und Risikopositionen des Handelsbuchs, die für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers (CCB) nach Artikel 140 der Richtlinie 2013/36/EU wesentlich sind (wesentliche Kreditrisikopositionen). Die Angaben in Meldebogen C 09.04 sind für die Gesamtsumme der wesentlichen Kreditrisikopositionen in allen Ländern, in denen diese Positionen belegen sind, und einzeln für jedes Land, in dem wesentliche Kreditrisikopositionen belegen sind, zu machen. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Ländern sind gesondert auszuweisen. Der in Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung festgelegte Schwellenwert gilt für diese Aufschlüsselung nicht. Zur Bestimmung des Belegenheitsorts sind die Risikopositionen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners zuzuweisen. Aus diesem Grund darf die Zuweisung einer Risikoposition zu ihrer Belegenheit für die Zwecke der Übermittlung der in diesem Meldebogen verlangten Angaben durch den Einsatz von CRM-Techniken nicht geändert werden.
3.4.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 Betrag Der gemäß den Erläuterungen für die jeweilige Zeile bestimmte Wert der wesentlichen Kreditrisikopositionen und der mit diesen verbundenen Eigenmittelanforderungen. 0020 Prozentsatz 0030 Qualitative Informationen Diese Informationen sind nur für das Sitzland des Instituts (der dem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Rechtsraum) und die Gesamtsumme aller Länder zu liefern. Die Institute haben gemäß den Erläuterungen für die jeweilige Zeile entweder {y } oder {n} auszuweisen. Zeilen 0010–0020 Wesentliche Kreditrisikopositionen – Kreditrisiko Die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. 0010 Risikopositionswert nach dem Standardansatz Der gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Anlagebuch ist nicht hier, sondern in Zeile 0055 anzugeben. 0020 Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz Der gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Anlagebuch ist nicht hier, sondern in Zeile 0055 anzugeben. 0030–0040 Wesentliche Kreditrisikopositionen – Marktrisiko Die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. 0030 Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz Summe der Netto-Verkaufs- und Kaufpositionen gemäß Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen, die den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen: 0040 Wert von Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle) Bei den in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen, die den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, ist die Summe aus Folgendem anzugeben: 0055 Wesentliche Kreditrisikopositionen – Verbriefungspositionen im Anlagebuch Der gemäß Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. 0070–0110 Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen 0070 Gesamteigenmittelanforderungen für CCB Summe der Zeilen 0080, 0090 und 0100. 0080 Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen – Kreditrisiko Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land. Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Anlagebuch sind nicht hier, sondern in Zeile 0100 anzugeben. Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags. 0090 Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen – Marktrisiko Gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für spezifische Risiken oder gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken bei wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU ermittelte Eigenmittelanforderungen in dem betreffenden Land. Die Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Marktrisikorahmen müssen u. a. die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen und die nach Artikel 348 der genannten Verordnung bestimmten Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Organismen für gemeinsame Anlagen umfassen. 0100 Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen – Verbriefungspositionen im Anlagebuch Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land. Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbetrags. 0110 Eigenmittelanforderungen – Gewichte Das Gewicht, mit dem die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land belegt wird, ist als Anteil an den Eigenmittelanforderungen zu berechnen und wird wie folgt bestimmt: Die Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen ist nicht als Gesamtsumme aller Länder auszuweisen. 0120–0140 Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers 0120 Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers Quote, die von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 136, 137 und 139, Artikel 140 Absatz 2 Buchstaben a und c und Artikel 140 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU für das betreffende Land festgelegt wird. Hat die zuständige Behörde des betreffenden Landes für das Land keine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgelegt, muss diese Zeile frei bleiben. Ebenfalls nicht auszuweisen sind Quoten, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, in dem betreffenden Land zum Meldestichtag jedoch noch nicht anwendbar sind. Die von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist nicht als Gesamtsumme aller Länder auszuweisen. 0130 Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers Die auf das betreffende Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde des Sitzlands des Instituts gemäß den Artikeln 137, 138 und 139 und Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 140 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt wurde. Zum Meldestichtag noch nicht anwendbare Quoten sind nicht anzugeben. Die im Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist nicht als Gesamtsumme aller Länder auszuweisen. 0140 Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers Gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers. Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ist als gewichteter Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer zu berechnen, die in den Ländern, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten oder für die Zwecke von Artikel 140 nach Maßgabe von Artikel 139 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden. Die betreffende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist in [r0120; c0020; Länderblatt] oder – falls relevant – in [r0130; c0020; Länderblatt] auszuweisen. Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung muss der Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Gesamteigenmittelanforderungen sein und ist in [r0110; c0020; Länderblatt] auszuweisen. Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer ist nur als Gesamtsumme aller Länder und nicht für jedes Land einzeln auszuweisen. 0150–0160 Anwendung der 2 %-Schwelle 0150 Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition Nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können ausländische Risikopositionen, deren Gesamtkreditrisiko nicht über 2 % der Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen dieses Instituts hinausgeht, dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden. Die Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen ist unter Ausschluss der allgemeinen Risikopositionen zu berechnen, die nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission zugewiesen wurden. Macht ein Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, hat es im Meldebogen für das seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Land und bei der Gesamtsumme aller Länder y anzugeben. Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, muss in der betreffenden Zelle n angegeben werden. 0160 Anwendung der 2 %-Schwelle auf Risikopositionen im Handelsbuch Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch nicht über 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen hinausgeht, diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen. Macht ein Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, hat es im Meldebogen für das seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Land und bei der Gesamtsumme aller Länder y anzugeben. Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, muss in der betreffenden Zelle n angegeben werden.
Risikopositionen in Schuldtiteln, bei denen es sich nicht um Verbriefungen handelt;
Risikopositionen in Verbriefungspositionen im Handelsbuch;
Risikopositionen in Korrelationshandelsportfolios;
Risikopositionen in Dividendenwerten;
Risikopositionen in OGA, wenn die Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 348 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden.
dem beizulegenden Zeitwert nicht derivativer Positionen, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU darstellen und gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden;
dem Nominalwert von Derivaten, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU darstellen.
3.4.3.2.
1. Zähler: die Summe der Eigenmittelanforderungen für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land [r0070; c0010; Länderblatt],
2. Nenner: die Summe der Eigenmittelanforderungen für alle Kreditrisikopositionen, die für die Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer nach Artikel 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU relevant sind [r0070; c0010; Gesamtsumme].
3.5. C 10.01 AND C 10.02 – BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2)
3.5.
3.5.1.92.93.94.95.96.97.
Allgemeine Bemerkungen Der Meldebogen CR EQU IRB umfasst zwei Bögen: CR EQU IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen der Risikopositionsklasse Beteiligungen und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtbeträge der Risikopositionen. CR EQU IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionen, die den Ratingstufen im Zusammenhang mit dem PD/LGD-Ansatz zugewiesen wurden. In den nachfolgenden Erläuterungen bezieht sich CR EQU IRB wie jeweils zutreffend sowohl auf den Meldebogen CR EQU IRB 1 als auch auf den Meldebogen CR EQU IRB 2. Der Meldebogen CR EQU IRB enthält Angaben zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus Beteiligungen. Laut Artikel 147 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die folgenden Risikopositionen der Risikopositionsklasse Beteiligungen zuzuweisen: Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen nach dem in Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten einfachen Risikogewichtungsansatz oder dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 152 Absatz 6 der genannten Verordnung verfahren wird, sind ebenfalls im Meldebogen CR EQU IRB auszuweisen. Nach Artikel 151 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die Institute den Meldebogen CR EQU IRB vorzulegen, wenn sie nach einem der in Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ansätze verfahren: Nach Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute auf unterschiedliche Portfolios unterschiedliche Ansätze (einfacher Risikogewichtungsansatz, PD/LGD-Ansatz oder auf internen Modellen basierender Ansatz) anwenden, wenn sie diese unterschiedlichen Ansätze intern verwenden. Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen im Meldebogen CR EQU IRB darüber hinaus die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird), z. B. Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von 250 % bzw. gemäß Artikel 471 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von 370 % belegt werden. Die folgenden Risikopositionen aus Beteiligungen sind im Meldebogen CR EQU IRB nicht auszuweisen:
3.5.1.92.93.94. a)
nicht rückzahlbare Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen,
b)
rückzahlbare Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.
dem einfachen Risikogewichtungsansatz;
dem PD/LGD-Ansatz;
dem auf internen Modellen basierenden Ansatz.
im Handelsbuch geführte Beteiligungspositionen (in Fällen, in denen Institute nicht von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen befreit sind (Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013));
der teilweisen Anwendung des Standardansatzes unterliegende Beteiligungspositionen (Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) unter Einschluss von:
gemäß Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestandsgeschützte Beteiligungspositionen;
Beteiligungspositionen an Unternehmen, deren Kreditverpflichtungen gemäß Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, einschließlich Beteiligungspositionen an öffentlich geförderten Unternehmen, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden kann (Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, die dem Institut für die Investition erhebliche Zuschüsse zur Verfügung stellen und mit einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen für die Investition in die Beteiligungen verbunden sind (Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
Beteiligungspositionen gegenüber Anbietern von Nebendienstleistungen, deren risikogewichtete Positionsbeträge nach der Behandlung für Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind berechnet werden dürfen (Artikel 155 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
gemäß Artikel 46 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln in Abzug gebrachte Risikopositionen aus Beteiligungen.
3.5.2.98. Erläuterungen zu bestimmten Positionen (gilt sowohl für CR EQU IRB 1 als auch für CR EQU IRB 2) Spalten 0005 RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG) Die Ratingstufe ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.) 0010 INTERNE RATINGSKALA DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in Spalte 0010 die nach Artikel 165 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) ausweisen. Die der auszuweisenden Ratingstufe bzw. dem auszuweisenden Risikopool zugewiesene PD muss den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Alle angegebenen Risikoparameter sind von den Risikoparametern abzuleiten, die in der von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala verwendet werden. Für Zahlenwerte, die einer Aggregation von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen), ist der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten anzugeben, die den in den aggregierten Betrag eingehenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurden. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Zur Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) ist für Gewichtungszwecke der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 0060) zu verwenden. 0020 URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In Spalte 0020 haben die Institute den Wert der ursprünglichen Risikoposition (vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren) zu melden. Nach Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss der Wert der Risikoposition für Beteiligungspositionen dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert entsprechen. Der Risikopositionswert außerbilanzieller Beteiligungspositionen muss dem Nennwert dieser Positionen nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entsprechen. Darüber hinaus haben die Institute in Spalte 0020 die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, der jeweiligen Risikopositionsklasse der Beteiligungspositionen zugewiesenen außerbilanziellen Posten auszuweisen (z. B. den Posten unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den (in Artikel 165 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten) PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen außerdem die Verrechnungsbestimmungen, auf die Artikel 155 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug nimmt, berücksichtigen. 0030–0040 TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG GARANTIEN KREDITDERIVATE Unabhängig davon, nach welchem Ansatz die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen berechnet werden, dürfen die Institute für Beteiligungspositionen erzielte Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen (Artikel 155 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in den Spalten 0030 und 0040 den Betrag der Absicherung ohne Sicherheitsleistung als Garantien (Spalte 0030) oder Kreditderivate (Spalte 0040) ausweisen, die nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Methoden anerkannt wurden. 0050 TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG (-) ABFLÜSSE INSGESAMT In Spalte 0050 müssen die Institute den Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausweisen, der durch Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die ihrerseits nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Methoden anerkannt wurden, gedeckt wird. 0060 RISIKOPOSITIONSWERT Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in Spalte 0060 den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der aus Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen entstehenden Substitutionseffekte ausweisen (Artikel 155 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Bei außerbilanziellen Risikopositionen aus Beteiligungen muss der Risikopositionswert dem Nennwert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entsprechen (Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). 0061 DAVON: AUßERBILANZIELLE POSITIONEN Siehe Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. 0070 NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen hier die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD ausweisen, die den in die Aggregation eingehenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurde. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten LGD ist der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 0060) zu verwenden. Die Institute haben Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen. 0080 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG Hier sind die nach Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen auszuweisen. Verfügen Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, nicht über ausreichende Informationen, um die Definition des Begriffs Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, ist bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zuzuweisen (Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Was den Eingangsparameter M (Laufzeit) für die Risikogewichtsfunktion betrifft, so entspricht die den Beteiligungspositionen zugewiesene Laufzeit fünf Jahren (Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). 0090 ZUSATZINFORMATION: ERWARTETER VERLUSTBETRAG In Spalte 0090 müssen die Institute den gemäß Artikel 158 Absätze 4, 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten erwarteten Verlustbetrag für Beteiligungspositionen ausweisen. [gestrichen] Zeilen CR EQU IRB 1 – Zeile 0020 PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) müssen die verlangten Angaben in Zeile 0020 des Meldebogens CR EQU IRB 1 ausweisen. CR EQU IRB 1 – Zeilen 0050–0090 EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES: Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), müssen die verlangten Angaben den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen entsprechend in den Zeilen 0050 bis 0090 ausweisen. CR EQU IRB 1 – Zeile 0100 AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDER ANSATZ Institute, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) müssen die verlangten Angaben in Zeile 0100 ausweisen. CR EQU IRB 1 – Zeile 0110 BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen die risikogewichteten Positionsbeträge für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird), einschließlich der folgenden Risikopositionen: CR EQU IRB 1 – Zeile 0120 OGA-RISIKOPOSITIONEN, DIE DEM AUSWEICHKONZEPT UNTERLIEGEN Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA, bei denen nach dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 152 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfahren wird, sind ebenfalls in dieser Zeile auszuweisen. CR EQU IRB 2 AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES: Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) müssen die verlangten Angaben im Meldebogen EQU IRB 2 ausweisen. Institute, die den PD-LGD-Ansatz nutzen, eine einmalig entwickelte Ratingskala anwenden oder ihre Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen können, müssen im Meldebogen CR EQU IRB 2 die mit dieser einmalig entwickelten Ratingsystem bzw. der Rahmenskala verbundenen Bonitätsstufen oder -pools ausweisen. In allen anderen Fällen sind die verschiedenen Ratingskalen zusammenzuführen und nach folgenden Kriterien zu ordnen: Die Ratingstufen oder Pools der verschiedenen Ratingskalen sind zusammenzuführen und dann nach der jeder Ratingstufe bzw. jedem Pool zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert zu bringen.
Der risikogewichtete Positionsbetrag der Beteiligungspositionen in Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sowie
gemäß Artikel 471 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit 370 % risikogewichtete Beteiligungspositionen sind in Zeile 0110 auszuweisen.
3.6. C 11.00 – ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)
3.6.
3.6.1.99.100.101.102.103.104.105.
Allgemeine Bemerkungen In diesem Meldebogen werden Angaben zu Geschäften im Handelsbuch und im Anlagebuch verlangt, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sowie Angaben zu den entsprechenden, in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko. Im Meldebogen CR SETT müssen die Institute Angaben zum Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Warenpositionen, die sie in ihrem Handels- oder Anlagebuch halten, liefern. Laut Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen Rückkaufgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren keinen Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko. Hier ist jedoch zu beachten, dass für nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Festlegung in Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nichtsdestoweniger Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gelten. Bei Geschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, müssen die Institute die sich daraus ergebende Preisdifferenz berechnen. Dies ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte. Zur Berechnung der entsprechenden Eigenmittelanforderungen müssen die Institute diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der in Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Tabelle 1 multiplizieren. Zur Berechnung des Risikopositionsbetrags sind die Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit 12,5 zu multiplizieren. Hier ist zu beachten, dass die Eigenmittelanforderungen für Vorleistungen gemäß Festlegung in Artikel 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SETT fallen. Diese sind in den Meldebögen zur Erfassung des Kreditrisikos (CR SA und CR IRB) auszuweisen.
3.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS Geschäfte, die nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sind von den Instituten zu dem in Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, jeweils vereinbarten Abrechnungspreis auszuweisen. In diese Spalte sind alle noch nicht abgewickelten Geschäfte aufzunehmen, unabhängig davon, ob sie nach dem festgesetzten Liefertag einen Gewinn oder Verlust darstellen. 0020 RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ Die Institute müssen die Preisdifferenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und deren aktuellem Marktwert ausweisen, die gemäß Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln ist, wenn sie für das Institut mit einem Verlust verbunden sein könnte. In dieser Spalte müssen nur die nicht abgewickelten Geschäfte ausgewiesen werden, die nach dem festgesetzten Liefertag einen Verlust darstellen. 0030 EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Institute müssen die nach Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen ausweisen. 0040 GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN Gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute ihre in Spalte 0030 ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen mit 12,5 multiplizieren, um den Risikobetrag für Abwicklungsrisiken zu erhalten. Zeilen 0010 Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch Für das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Abwicklungs-/Lieferrisiko im Anlagebuch müssen die Institute aggregierte Angaben vorlegen. In {r0010;c0010} ist die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen anzugeben. In {r0010;c0020} sind die aggregierten Angaben über die Risikoposition Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust zu liefern. In {r0010;c0030] weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 0020 ausgewiesenen Preisdifferenz mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnet werden (die entsprechenden Kategorien sind Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen). 0020–0060 Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) In den Spalten 0020 bis 0060 sind Angaben zu Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken bei Positionen im Anlagebuch nach den in Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien zu liefern. Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden. 0070 Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch Für das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Abwicklungs-/Lieferrisiko im Handelsbuch müssen die Institute aggregierte Angaben vorlegen. In {r0070;c0010} ist die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen anzugeben. In {r0070;c0020} sind die aggregierten Angaben über die Risikoposition Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust zu liefern. In {r0070;c0030} sind die aggregierten Eigenmittelanforderungen auszuweisen, die mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 0020 ausgewiesenen Preisdifferenz mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnet werden (die entsprechenden Kategorien sind Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen). 0080–0120 Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) In den Spalten 0080 bis 0120 sind Angaben zu Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken bei Positionen im Handelsbuch nach den in Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien zu liefern. Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.
3.7. C 13.01 – KREDITRISIKO – VERBRIEFUNGEN (CR SEC)
3.7.
3.7.1.106.107.108.
Allgemeine Bemerkungen Handelt das Institut als Originator, sind in diesem Meldebogen Angaben zu allen Verbriefungen zu liefern, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos in der Bilanz angesetzt wird. Handelt das Institut als Anleger, sind alle Risikopositionen auszuweisen. Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts im Verbriefungsprozess ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger unterschiedliche Posten maßgeblich. Zu erfassen sind in diesem Meldebogen gemeinsame Angaben sowohl zu traditionellen als auch synthetischen Verbriefungen im Bankenbuch.
3.7.2.109.110.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN AUS VERBRIEFUNGEN Originierende Institute müssen den am Meldestichtag bestehenden offenen Betrag aller laufenden Risikopositionen, die ihren Ursprung im Verbriefungsgeschäft haben, melden. Wer die Positionen hält, ist dabei unerheblich. Dementsprechend sind sowohl bilanzwirksame Risikopositionen aus Verbriefungen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Kreditausfall-Swaps usw.), die ihren Ursprung in der Verbriefung haben, auszuweisen. Traditionelle Verbriefungen, bei denen der Originator keine Positionen hält, dürfen vom Originator in diesem Meldebogen nicht ausgewiesen werden. Vom Originator gehaltene Verbriefungspositionen umfassen zu diesem Zweck Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung im Sinne von Artikel 242 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Verbriefungen revolvierender Risikopositionen. 0020–0040 SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN Artikel 251 und 252 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Laufzeitinkongruenzen dürfen beim angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt werden. 0020 (-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA) Das genaue Verfahren zur Berechnung des hier auszuweisenden volatilitätsangepassten Werts der Sicherheit (CVA) ist in Artikel 223 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. 0030 (-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*) Nach der allgemeinen Regel für Zuflüsse und Abflüsse müssen die in dieser Spalte ausgewiesenen Beträge in den entsprechenden Kreditrisikobögen (CR SA oder CR IRB) als Zuflüsse in der Risikopositionsklasse erscheinen, der das meldende Unternehmen den Sicherungsgeber (d. h. den Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) zugeordnet hat. Das Verfahren zur Berechnung des an das Fremdwährungsrisiko angepassten Betrags der Absicherung (G*) ist in Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. 0040 NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen. Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen sind bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht zu berücksichtigen. 0050 VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In dieser Spalte auszuweisen sind die gemäß Artikel 248 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren berechneten Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen des meldenden Instituts ohne Wertanpassungen und Rückstellungen sowie alle etwaigen in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe bei den verbrieften Risikopositionen ohne Wertanpassungen und Rückstellungen bei der Verbriefungsposition. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatkontrakte relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind. Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 0010 bis 0040. 0060 (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen dürfen sich nur auf Verbriefungspositionen beziehen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen dürfen nicht berücksichtigt werden. 0070 RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN In dieser Spalte auszuweisen sind die gemäß Artikel 248 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren berechneten Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen des meldenden Instituts ohne Wertanpassungen und Rückstellungen sowie alle etwaigen in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe bei den verbrieften Risikopositionen ohne Wertanpassungen und Rückstellungen bei der Verbriefungsposition. 0080–0110 TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57, Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In diesen Spalten sind Angaben zu den Kreditrisikominderungstechniken zu liefern, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) durch Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben). Sicherheiten, die sich auf den Risikopositionswert auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen. Auszuweisen sind hier: 0080 (-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA) Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 und Artikel 234 bis 236 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0090 (-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG In Artikel 249 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte und in den Artikeln 195, 197 und 200 der genannten Verordnung geregelte Absicherung mit Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der genannten Verordnung. Die in den Artikeln 218 und 219 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) und bilanzielle Netting-Positionen sind als Barsicherheiten zu behandeln. 0100–0110 SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG: Auszuweisen sind Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie relevant sind. 0100 (-) ABFLÜSSE INSGESAMT Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Absätze 1 und 2 und Artikel 236 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen entsprechen, der von der Risikopositionsklasse sowie gegebenenfalls vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie gegebenenfalls dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie gegebenenfalls zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten. 0110 ZUFLÜSSE INSGESAMT Verbriefungspositionen, bei denen es sich um Schuldverschreibungen handelt und die gemäß Artikel 197 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als anrechenbare finanzielle Sicherheiten genutzt werden sind – sofern die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten angewandt wird – in dieser Spalte als Zuflüsse auszuweisen. 0120 NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In dieser Spalte auszuweisen sind die Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden. 0130 (-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM) Artikel 223 bis 228 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der angegebene Betrag muss auch synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) einschließen (Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). 0140 VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*) Der nach Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert von Verbriefungspositionen, auf den aber nicht die in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Umrechnungsfaktoren angewandt wurden 0150 DAVON: MIT EINEM UMRECHNUNGSFAKTOR VON 0 % Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zu diesem Zweck wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung der Begriff Umrechnungsfaktor definiert. Zu Berichtszwecken sind für den Umrechnungsfaktor 0 % vollständig angepasste Risikopositionswerte (E*) auszuweisen: 0160 (-) NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE KAUFPREISNACHLÄSSE Gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013kann ein Originator vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die mit einem Risikogewicht von 1250 % belegt wird, alle nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung seiner Eigenmittel geführt haben. 0170 (-) SPEZIFISCHE KREDITRISIKOANPASSUNGEN BEI ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN Gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Originator vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die mit einem Risikogewicht von 1250 % belegt oder von seinem harten Kernkapital abgezogen wird, die gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten spezifischen Kreditrisikoanpassungen bei den zugrunde liegenden Risikopositionen abziehen. 0180 RISIKOPOSITIONSWERT Der nach Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert von Verbriefungspositionen 0190 (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT Nach Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute bei Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen wurde, alternativ zur Einbeziehung dieser Position in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen. 0200 RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE Risikopositionswert abzüglich des von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerts 0210 SEC-IRBA Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0220–0260 AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte SEC-IRBA-Risikopositionen 0270 DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE FORDERUNGEN) Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Für die Zwecke dieser Spalte sind Risikopositionen aus dem Mengengeschäft als angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft und alle anderen Risikopositionen als angekaufte Forderungen gegenüber Unternehmen zu behandeln. 0280 SEC-SA Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0290–0340 AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte SEC-SA-Risikopositionen Zum Risikogewicht (RW) 1250 % (W unbekannt) heißt es in Artikel 261 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dass Verbriefungspositionen mit 1250 % risikogewichtet werden müssen, wenn das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus kennt. 0350 SEC-ERBA Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0360–0570 AUFSCHLÜSSELUNG NACH BONITÄTSSTUFEN (KURZ–/LANGFRISTIGE BONITÄTSEINSTUFUNGEN) Artikel 263 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ERBA-Verbriefungspositionen mit einem abgeleiteten Rating im Sinne von Artikel 254 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind als Positionen mit Rating auszuweisen. Mit einem Risikogewicht belegte Risikopositionswerte sind nach den in Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten kurz- und langfristigen Bonitätsstufen aufzuschlüsseln. 0580–0630 AUFSCHLÜSSELUNG NACH GRÜNDEN FÜR DIE ANWENDUNG DES SEC-ERBA Bei jeder Verbriefungsposition müssen die Institute eine der nachstehend genannten, in den Spalten 0580–0620 aufgeführten Optionen in Betracht ziehen. 0580 DARLEHEN FÜR KFZ–KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDEN Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Spalte sind sämtliche KFZ-Kredite und Leasinggeschäfte mit KFZ und Ausrüstungsgegenständen anzugeben, selbst wenn sie für Artikel 254 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 infrage kommen. 0590 OPTION SEC-ERBA Artikel 254 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0600 POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE a DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0610 POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE b DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0620 POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 4 ODER ARTIKEL 258 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN Verbriefungspositionen, bei denen nach dem SEC-ERBA verfahren wird und bei denen die Anwendung des SEC-IRBA oder SEC-SA von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 254 Absatz 4 oder Artikel 258 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 untersagt wurde 0630 EINHALTUNG DER RANGFOLGE DER ANSÄTZE Verbriefungspositionen, bei denen gemäß der in Artikel 254 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-ERBA verfahren wird 0640 INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 254 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen 0650–0690 AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte Risikopositionen, bei denen nach dem internen Bemessungsansatz verfahren wird 0695 SONDERBEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN Artikel 269a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0700 SONSTIGE (RW = 1250 %) Wird nach keinem der oben genannten Ansätze verfahren, ist den Verbriefungspositionen gemäß Artikel 254 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 1250 % zuzuweisen. 0710–0860 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. 0840 IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%) In dieser Spalte ist der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Risikogewichte der Verbriefungspositionen auszuweisen. 0860 RWEA, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN Bei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen sind bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht zu lassen. 0870 AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN Auszuweisen sind nach Artikel 252 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen (RW*-RW(SP)), es sei denn, Tranchen sind mit einem Risikogewicht von 1250 % belegt. In diesem Fall ist hier Null anzugeben. RW(SP) muss nicht nur die in Spalte 0650 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfassen, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. 0880 GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖßEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402 Nach Artikel 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die zuständigen Behörden immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % (und höchstens 1250 %) des Risikogewichts verhängen, das nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die betreffenden Verbriefungspositionen gelten würde. 0890 VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE Der nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete gesamte risikogewichtete Positionsbetrag vor Anwendung der in den Artikeln 267 und 268 der genannten Verordnung angegebenen Maximalwerte bzw. bei qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen vor Anwendung von Artikel 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0900 (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG Nach Artikel 267 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Institut, das die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit kennt, der vorrangigen Verbriefungsposition als maximales Risikogewicht das risikopositionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht zuweisen, das für die zugrunde liegenden Risikopositionen gelten würde, als wären diese nicht verbrieft worden. Bei qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen ist Artikel 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere dessen Absätze 6 und 7, anzuwenden. 0910 (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG Nach Artikel 268 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Originator, ein Sponsor oder ein anderes Institut, der bzw. das den SEC-IRBA anwendet, oder ein Originator oder Sponsor, der den SEC-SA oder den SEC-ERBA anwendet, als maximale Eigenmittelanforderung für die von ihm gehaltene Verbriefungsposition die Eigenmittelanforderungen ansetzen, die nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, wären diese nicht verbrieft worden. Bei qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen ist Artikel 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere dessen Absätze 5 und 7, anzuwenden. 0920 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT Der nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung des Gesamtrisikogewichts gemäß Artikel 247 Absatz 6 der genannten Verordnung berechnete risikogewichtete Positionsbetrag insgesamt. 0930 ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS VERBRIEFUNGEN IN ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSEN ENTSPRICHT Risikogewichteter Positionsbetrag aus dem risikomindernden Posten neu zugeteilten und daher im entsprechenden Meldebogen berechneten Risikopositionen, die in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden. Der Meldebogen ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. In jedem dieser Blöcke sind die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie danach aufzuschlüsseln, ob eine differenzierte Eigenmittelbehandlung zur Anwendung kommt oder nicht. Positionen, bei denen nach dem SEC-ERBA verfahren wird, und unbeurteilte Positionen (Risikopositionen am Meldestichtag) sind nach den bei Geschäftsabschluss angewandten Bonitätsstufen aufzuschlüsseln (letzter Zeilenblock). Diese Angaben müssen von Originatoren, Sponsoren und Anlegern geliefert werden. Zeilen 0010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen. 0020 VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der ausstehenden Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei denen es sich nicht um Wiederverbriefungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt. 0030 FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243, 270 oder 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. 0040 RISIKOPOSITIONEN BEI TRADITIONELLEN STS-ABCP-VERBRIEFUNGEN UND NICHT-ABCP-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der STS-Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen erfüllen. 0050 BESTANDSGESCHÜTZTE VORRANGIGE POSITIONEN BEI SYNTHETISCHEN KMU-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der bestandsgeschützten vorrangigen Positionen bei synthetischen KMU-Verbriefungspositionen, die die in Artikel 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen. 0051 VORRANGIGE POSITIONEN BEI STS-BILANZVERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der vorrangigen Positionen bei STS-Bilanzverbriefungen, die die in Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen. 0060, 0120, 0170, 0240, 0290, 0360 und 0410 NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Artikel 254 Absätze 1, 4, 5 und 6 sowie Artikel 259, 261, 263, 265, 266 und 269 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gesamtsumme der nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommenden Verbriefungspositionen 0070, 0190, 0310 und 0430. WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der ausstehenden Wiederverbriefungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0080 ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten sowie zu Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielt. 0090–0136, 0210–0250 und 0330–0370 VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: BILANZWIRKSAME POSTEN Nach Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert sein, der nach Anwendung aller etwaigen relevanten spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbleibt. Zur Erfassung der Informationen zur Anwendung der in Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten differenzierten Eigenmittelbehandlung in den Zeilen 0100 und 0120 und der Gesamtsumme vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der genannten Verordnung in den Zeilen 0110 und 0130 müssen die bilanzwirksamen Posten aufgeschlüsselt werden. 0100, 0220 und 0340 FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. 0110, 0131, 0134, 0160, 0180, 0230, 0251, 0254, 0280, 0300, 0350, 0371, 0374, 0400 und 0420 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN Gesamtsumme der vorrangigen Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0121, 0241 und 0361 RISIKOPOSITIONEN BEI NICHT-NPE-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen nicht erfüllen. 0133, 0253 und 0373 RISIKOPOSITIONEN BEI NPE-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen. 0134, 0254 und 0374 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen. 0135, 0255 und 0375 DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI NICHT QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen nicht erfüllen. 0136, 0256 und 0376 DAVON: NICHT VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen und die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen nicht erfüllen. 0140–0180, 0260–0300 und 0380–0420 VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE In diesen Zeilen sind Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen zu erfassen, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition muss ihrem Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, entsprechen, sofern nichts anderes festgelegt wurde. Aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelisteten Derivaten entstehende außerbilanzielle Verbriefungspositionen sind gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten derivativen Instrumente ist gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern ist der nicht in Anspruch genommene Betrag anzugeben. Für Zins- und Währungsswaps ist der (gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete) Risikopositionswert anzugeben. Zur Erfassung der Informationen zur Anwendung der in Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten differenzierten Eigenmittelbehandlung in den Zeilen 0150 und 0170 und der Gesamtsumme vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den Zeilen 0160 und 0180 müssen die bilanzwirksamen Posten und Derivate aufgeschlüsselt werden. Die Artikelverweise sind die gleichen wie in den Zeilen 0100 bis 0130. 0150, 0270 und 0390 FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder – nur für Originatoren – Artikel 270 oder Artikel 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. 0200 ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle eines Anlegers spielt. Für die Zwecke dieses Meldebogens ist unter Anleger ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält. 0320 SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten sowie zu Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle eines Sponsors im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielt. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen. 0440–0670 AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWANDTEN BONITÄTSSTUFEN Hier sind Angaben zu den (am Meldestichtag) ausstehenden Positionen zu liefern, für die zum Zeitpunkt der Originierung (Geschäftsabschluss) eine der in Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bonitätsstufen bestimmt wurde. Bei Verbriefungspositionen, bei denen nach dem IAA verfahren wird, muss die Bonitätsstufe die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuweisung eines IAA-Ratings bestimmte Stufe sein. Liegen diese Angaben nicht vor, sind die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten anzugeben. Diese Zeilen sind nur in den Spalten 0180–0210, 0280, 0350–0640, 0700–0720, 0740, 0760–0830 und 0850 auszufüllen.
3.7.2.
1. Sicherheiten, die gemäß Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) aufgenommen wurden;
2. anrechenbare Absicherungen ohne Sicherheitsleistung.
3.8. DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS)
3.8.
3.8.1.111.112.113.114.115.
Geltungsumfang des Meldebogens SEC DETAILS In diesen Meldebögen werden auf Transaktionsbasis (im Gegensatz zu den aggregierten Angaben in den Meldebögen CR SEC, MKR SA SEC, MKR SA CTP, CA1 und CA2) Angaben zu sämtlichen Verbriefungen, an denen das meldende Institut beteiligt ist, erfasst. Hier sind die Hauptmerkmale jeder einzelnen Verbriefung, wie die Art des zugrunde liegende Pools und die Eigenmittelanforderungen, anzugeben. Diese Meldebögen sind in den folgenden Fällen auszufüllen: Diese Meldebögen sind von konsolidierten Gruppen und Einzelinstituten auszufüllen, die sich in dem Land befinden, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen. Bei Verbriefungen, an denen mehrere Unternehmen der gleichen konsolidierten Gruppe beteiligt sind, ist die detaillierte Aufschlüsselung nach einzelnen Unternehmen zu übermitteln. Aufgrund von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402, wonach Institute, die in Verbriefungspositionen investieren, sich zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten umfassende Informationen verschaffen müssen, ist der Berichtsumfang des Meldebogens in begrenztem Umfang auf Anleger anzuwenden. Insbesondere haben diese die Spalten 0010–0040, 0070–0110, 0160, 0190, 0290–0300 und 0310–0470 auszufüllen. Institute, die die Rolle der ursprünglichen Kreditgeber spielen (und in derselben Verbriefung nicht auch die Aufgaben von Originatoren oder Sponsoren ausüben), müssen im Allgemeinen den Meldebogen im gleichen Umfang ausfüllen wie Anleger.
3.8.1.111.112. a.
Vom meldenden Institut in Auftrag gegebene/gesponserte Verbriefungen, auch solchen, in denen es selbst keine Position hält. In Fällen, in denen ein Institut mindestens eine Position in der Verbriefung hält, hat es unabhängig davon, ob ein signifikantes Risiko übertragen wurde oder nicht, Angaben zu allen von ihm (im Banken- oder im Handelsbuch) gehaltenen Positionen zu machen. Zu den gehaltenen Positionen zählen auch solche, die aufgrund von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 und – sofern Artikel 43 Absatz 6 der genannten Verordnung gilt – aufgrund von Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung beibehalten werden.
b.
Verbriefungen, denen letztlich finanzielle Verbindlichkeiten zugrunde liegen, die ursprünglich vom meldenden Institut begeben und (teilweise) von einer Verbriefungszweckgesellschaft erworben wurden. Diese zugrunde liegenden finanziellen Verbindlichkeiten könnten gedeckte Schuldverschreibungen oder andere Verbindlichkeiten umfassen und sind daher in Spalte 0160 auszuweisen.
c.
Positionen in Verbriefungen, bei denen das meldende Institut weder Originator noch Sponsor ist (d. h. Anleger und ursprüngliche Kreditgeber). Meldebogen C 14.01 ist nur für Verbriefungspositionen zu übermitteln, die im Verbriefungsrahmen behandelt werden.
3.8.2.116.117.
Aufschlüsselung des Meldebogens SEC DETAILS Der Meldebogen SEC DETAILS setzt sich aus zwei Bögen zusammen. SEC DETAILS gibt einen allgemeinen Überblick über die Verbriefungen. In SEC DETAILS 2 werden die Verbriefungspositionen, die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, nach angewandtem Ansatz aufgeschlüsselt. Verbriefungspositionen im Handelsbuch sind nur in den Spalten 0010–0020, 0420, 0430, 0431, 0432, 0440 und 0450–0470 auszuweisen. In den Spalten 0420, 0430 und 0440 ist dem der Eigenmittelanforderung für die Nettoposition entsprechenden Risikogewicht Rechnung zu tragen.
3.8.3 C 14.00 – Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS) Spalten 0010 INTERNER CODE Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code muss mit der Kennung der Verbriefungstransaktion verbunden sein. 0020 KENNUNG DER VERBRIEFUNG Für die gesetzliche Registrierung der Verbriefungstransaktion verwendeter Code oder – falls nicht verfügbar – der Name, unter dem die Verbriefungstransaktion im Markt bzw. bei einer internen oder privaten Verbriefung innerhalb des Instituts bekannt ist Liegt die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) vor (z. B. für öffentliche Geschäfte), sind in dieser Spalte die allen Tranchen gemeinsamen Charakteristika anzugeben. 0021 GRUPPENINTERNE, PRIVATE ODER ÖFFENTLICHE VERBRIEFUNG? Diese Spalte gibt Aufschluss darüber, ob es sich um eine gruppeninterne, eine private oder eine öffentliche Verbriefung handelt. Anzugeben ist eines der Folgenden: 0110 FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER) Anzugeben ist eines der Folgenden: Originator im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Sponsor im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der genannten Verordnung. Es wird angenommen, dass es sich bei den Anlegern um Institute handelt, für die Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt. Wenn Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt, gelten auch die Artikel 406 und 407 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung. 0030 KENNUNG DES ORIGINATORS In dieser Spalte anzugeben ist die Unternehmenskennung (LEI-Code) des Originators oder – falls nicht verfügbar – der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder – falls auch dieser nicht verfügbar – der Name des Instituts selbst. Bei Multi-Seller-Verbriefungen, an denen das meldende Institut als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber beteiligt ist, hat es die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe anzugeben. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem meldenden Institut nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben. Bei Multi-Seller-Verbriefungen, bei denen das meldende Institut als Anleger eine Position in der Verbriefung hält, hat es die Kennungen sämtlicher an der Verbriefung beteiligter Originatoren oder – falls nicht verfügbar – die Namen der verschiedenen Originatoren anzugeben. Sind die Namen dem meldenden Institut nicht bekannt, hat es anzugeben, dass es sich bei der Verbriefung um eine Multi-Seller-Verbriefung handelt. 0040 VERBRIEFUNGSART Anzugeben ist eines der Folgenden: Für die Definition von Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere, Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, traditionelle Verbriefung und synthetische Verbriefung siehe Artikel 242 Nummern 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Definition von qualifizierte traditionelle NPE-Verbriefungen und NPE-Verbriefungen siehe Artikel 269a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0051 BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT? Institute, die Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber sind, müssen eines der folgenden Kürzel angeben: In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst. Die Übertragung eines signifikanten Risikos im Sinne der Artikel 244 und 245 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf sich nicht darauf auswirken, welche Bilanzierungsmethode im Rahmen des maßgeblichen Rechnungslegungsrahmens auf die Transaktion angewandt wird. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, müssen die Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vornehmen. Die Option P (teilweise Ausbuchung) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva gemäß IFRS 9.3.2.16–3.2.21 in der Bilanz dem anhaltenden Engagement des meldenden Unternehmens entsprechend angesetzt werden. 0060 SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN? Artikel 109, 244 und 245 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben ist eines der Folgenden (gilt nur für Originatoren): In dieser Spalte ist die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammenzufassen. Sie muss Aufschluss darüber geben, ob die Eigenmittelanforderungen anhand der verbrieften Risikopositionen oder anhand der Verbriefungspositionen (Anlagebuch/Handelsbuch) berechnet werden. Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Risiko übertragen worden ist), ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA anzugeben, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet. Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Anlagebuch gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), sind die Angaben zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC zu liefern. Bei im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen sind die Angaben zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR SA TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR SA SEC oder MKR SA CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) zu liefern. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, müssen die Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vornehmen. 0061 ÜBERTRAGUNG EINES SIGNIFIKANTEN RISIKOS Anzugeben ist eines der Folgenden (gilt nur für Originatoren): Diese Spalte muss einen Überblick darüber geben, ob eine signifikante Übertragung stattgefunden hat und wenn ja, mit welchen Mitteln sie erzielt wurde. Welche solvenzrechtliche Behandlung durch den Originator angemessen ist, wird sich danach richten, ob ein signifikantes Risiko erfolgreich übertragen wurde. 0070 VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG? Hier ist unter Berücksichtigung der Definition von Verbriefung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Wiederverbriefung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anhand der folgenden Kürzel die Art der Verbriefung anzugeben: 0075 STS-VERBRIEFUNGEN Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: Y – Ja N – Nein 0446 FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGEN Artikel 243, 270 und 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: Y – Ja N – Nein Ja ist für Folgendes anzugeben: 0076 ART DES ZINSÜBERSCHUSSES Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 Anzugeben ist eines der Folgenden: 0077 ABSCHREIBUNGSSYSTEM Anzugeben ist eines der Folgenden: 0078 BESICHERUNGSMÖGLICHKEITEN Artikel 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 Die Institute müssen eine der folgenden Besicherungsoptionen in Bezug auf die Besicherungsvereinbarung angeben: Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0040 Synthetische Transaktion angegeben wurde. 0080–0100 SELBSTBEHALT Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402; Gilt Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, so gilt auch Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung. 0080 ART DES SELBSTBEHALTS Für jeden originierten Verbriefungsplan ist anzugeben, welcher Art der Einbehalt eines materiellen Nettoanteils, wie er in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehen ist, jeweils ist: 0090 % DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG Der Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung muss (am Tag der Originierung) mindestens 5 % betragen. Wurde in Spalte 0080 (Art des Selbstbehalts) E (befreit) angegeben, muss diese Spalte leer bleiben. 0100 EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG? Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: Y – Ja N – Nein Wurde in Spalte 0080 (Art des Selbstbehalts) E (befreit) angegeben, muss diese Spalte leer bleiben. 0120–0130 NICHT-ABCP-PROGRAMME Da ABCP-Programme (im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) mehrere Einzelverbriefungen umfassen und daher einen Spezialfall darstellen, sind sie von der Meldung in den Spalten 0120, 0121 und 0130 ausgenommen. 0120 ORIGINIERUNGSDATUM (tt/mm/jjjj) Monat und Jahr des Originierungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format anzugeben: mm/jjjj. Das Originierungsdatum eines Verbriefungsplans muss von einem Meldestichtag zum anderen gleich bleiben. Im besonderen Fall von Verbriefungsplänen, die durch offene Pools besichert sind, muss das Originierungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren entsprechen. Diese Angabe ist auch dann zu liefern, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. 0121 DATUM DER LETZTEN EMISSION (tt/mm/jjjj) Monat und Jahr des Datums der letzten Emission von Wertpapieren in der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: tt/mm/jjjj. Die Verordnung (EU) 2017/2402 gilt nur für Verbriefungen, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 begeben wurden. Ob die jeweilige Verbriefung unter die Verordnung (EU) 2017/2402 fällt, entscheidet das Datum der letzten Wertpapieremission. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. 0130 GESAMTSUMME DER VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN AM ORIGINIERUNGSDATUM In dieser Spalte wird der (anhand der ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren berechnete) Betrag des verbrieften Portfolios am Originierungsdatum erfasst. Bei Verbriefungsplänen, die durch offene Pools besichert sind, ist der Betrag zum Zeitpunkt der Originierung der ersten Wertpapieremission anzugeben. Bei traditionellen Verbriefungen dürfen keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen werden. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (bei denen es mehr als einen Originator gibt) ist nur der Betrag auszuweisen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten sind nur die vom meldenden Unternehmen begebenen Beträge auszuweisen. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. 0140–0225 VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN In den Spalten 0140 bis 0225 werden vom meldenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios verlangt. 0140 GESAMTBETRAG Die Institute müssen den Wert des verbrieften Portfolios zum Meldestichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, ausweisen. Bei traditionellen Verbriefungen dürfen keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen werden. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (bei denen es mehr als einen Originator gibt) ist nur der Betrag auszuweisen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungsplänen, die durch geschlossene Pools besichert sind (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Originierungsdatum nicht mehr vergrößert werden), wird der Betrag fortschreitend gesenkt. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. 0150 ANTEIL DES INSTITUTS (%) Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio am Meldestichtag. Außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen ist in dieser Spalte standardmäßig 100 % anzugeben. In diesem Fall hat das meldende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio auszuweisen (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 0140). Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. 0160 TYP In dieser Spalte werden Angaben zur Art der Vermögenswerte (Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien bis Sonstige großvolumige Risikopositionen) oder Verbindlichkeiten (Gedeckte Schuldverschreibungen und Sonstige Verbindlichkeiten) des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss sich bei seiner Meldung für eine der folgenden Optionen entscheiden und dabei die höchste Forderungshöhe bei Ausfall zugrunde legen: Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten Arten, hat das Institut die wichtigste Art anzugeben. Bei Wiederverbriefungen muss das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug nehmen. Bei Verbriefungsplänen, die durch geschlossene Pools besichert sind, muss die Vermögenswertart von einem Meldestichtag zum anderen gleich bleiben. Verbindlichkeiten sind als Verbindlichkeiten zu verstehen, die ursprünglich vom meldenden Institut begeben wurden (siehe Abschnitt 3.2.1 Nummer 112 Buchstabe b dieses Anhangs). 0171 PROZENTUALER ANTEIL DES IRB-ANSATZES AN DEN GENUTZTEN ANSÄTZEN In dieser Spalte werden Angaben dazu erfasst, welchen Ansatz/welche Ansätze das Institut am Meldestichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde. Die Institute müssen den nach Risikopositionswert bemessenen Prozentsatz der verbrieften Risikopositionen angeben, auf die zum Meldestichtag der auf internen Ratings beruhende Ansatz angewandt wird. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Für die Verbriefung von Verbindlichkeiten gilt diese Spalte allerdings nicht. 0180 ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN Artikel 259 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für Institute zwingend, die auf die Verbriefungspositionen den SEC-IRBA-Ansatz anwenden (und daher in Spalte 171 mehr als 95 % angeben). Anzugeben ist die effektive Anzahl der Risikopositionen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Ebenfalls nicht auszufüllen ist diese Spalte, wenn das meldende Institut keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger müssen diese Spalte nicht ausfüllen. 0181 AUSGEFALLENE POSITIONEN W (%) Artikel 261 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ein Institut hat den nach Artikel 261 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnenden Faktor W (für die ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen) selbst dann auszuweisen, wenn es auf die Verbriefungspositionen nicht den SEC-SA-Ansatz anwendet. 0190 LAND Angabe des Codes (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslands der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. des Landes des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, ist das wichtigste Land anzugeben. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Schwelle von 20 %, ist sonstige Länder anzugeben. 0201 LGD (%) Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 0170 angeben). Die LGD ist gemäß Artikel 259 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. 0202 EL (%) Der risikopositionsgewichtete erwartete durchschnittliche Verlust (EL) bei den verbrieften Vermögenswerten ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 0171 angeben). Bei verbrieften Vermögenswerten nach dem Standardansatz sind als EL die in Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten spezifischen Kreditrisikoanpassungen anzugeben. Der EL ist nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. 0203 UL (%) Der risikopositionsgewichtete unerwartete durchschnittliche Verlust (UL) bei den verbrieften Vermögenswerten ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 0170 angeben). Der UL bei Vermögenswerten ist gleich dem risikogewichteten Risikopositionsbetrag (RWEA) mal 8 %. RWEA sind nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. 0204 RISIKOPOSITIONSGEWICHTETER DURCHSCHNITT DER LAUFZEIT VON VERMÖGENSWERTEN Der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Laufzeit (WAM) der verbrieften Vermögenswerte zum Meldestichtag ist von allen Instituten anzugeben, unabhängig davon, nach welchem Ansatz sie die Eigenmittelanforderungen berechnen. Die Institute müssen die Laufzeit jedes Vermögenswerts gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Anwendung der Fünfjahresobergrenze berechnen. 0210 (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen müssen alle Beträge einschließen, die für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust erfasst wurden (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der in Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene Vermögenswerte. Die Rückstellungen müssen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten einschließen. In dieser Spalte werden Angaben zu den bei den verbrieften Risikopositionen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen erfasst. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. 0221 EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) KIRB Diese Spalte, in der Angaben zu dem in Artikel 255 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Parameter KIRB erfasst werden, ist nur von Instituten auszufüllen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und somit in Spalte 171 95 % oder mehr angeben). KIRB ist als Prozentwert (mit zwei Dezimalstellen) anzugeben. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. 0222 PROZENTUALER ANTEIL DER MENGENGESCHÄFT-RISIKOPOSITIONEN IN IRB-POOLS IRB-Pools im Sinne von Artikel 242 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das Institut KIRB für mindestens 95 % des zugrunde liegenden Risikopositionsbetrags gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen kann (Artikel 259 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) 0223 EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) Ksa Diese Spalte ist selbst dann auszufüllen, wenn das Institut auf die Verbriefungspositionen nicht den SEC-SA-Ansatz anwendet. In dieser Spalte werden die in Artikel 255 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zum Parameter KSA erfasst. KSA ist als Prozentwert (mit zwei Dezimalstellen) anzugeben. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. 0225 ZUSATZINFORMATIONEN: KREDITRISIKOANPASSUNGEN IM LAUFENDEN BERICHTSZEITRAUM Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0230–0304 VERBRIEFUNGSSTRUKTUR In diesem Spaltenblock werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Restlaufzeit zum Meldestichtag erfasst. Bei Multi-Seller-Verbriefungen ist nur der Betrag auszuweisen, der auf das meldende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde. 0230–0255 BILANZWIRKSAME POSTEN In diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. 0230–0232 VORRANGIG 0230 BETRAG Der Betrag vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0231 UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%) Der in Artikel 256 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte untere Tranchierungspunkt 0232 und 0252 BONITÄTSSTUFEN Die für Institute, die nach dem SEC-ERBA-Ansatz verfahren, vorgesehenen Bonitätsstufen (Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). In diesen Spalten sind alle beurteilten Transaktionen anzugeben, unabhängig davon, nach welchem Ansatz verfahren wird. 0240–0242 MEZZANINE 0240 BETRAG Der auszuweisende Betrag schließt Folgendes ein: 0241 ANZAHL DER TRANCHEN Anzahl der Mezzanine-Tranchen 0242 BONITÄTSSTUFE DER NACHRANGIGSTEN TRANCHE Die nach Artikel 263 Tabelle 2 und Artikel 264 Tabelle 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmte Bonitätsstufe der nachrangigsten Mezzanine-Tranche. 0250–0252 ERSTVERLUST 0250 BETRAG Der Betrag der Erstverlusttranche im Sinne von Artikel 242 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0251 OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%) Der in Artikel 256 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte obere Tranchierungspunkt 0252 BONITÄTSSTUFEN 0254–0255 ÜBERSICHERUNGEN UND RESERVEKONTEN MIT SICHERHEITSLEISTUNG Artikel 256 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge von Besicherungen und Reservekonten mit Sicherheitsleistung, die nicht der Definition von Tranche in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen, aber für die Zwecke der Berechnung des unteren und oberen Tranchierungspunkts gemäß Artikel 256 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Tranchen betrachtet werden. 0254 BETRAG 0255 DAVON: NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE KAUFPREISNACHLÄSSE Artikel 2 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 Die Institute müssen zum Meldestichtag nicht erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe gemäß Artikel 269a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausweisen, die unter Berücksichtigung der realisierten Verluste gemäß Unterabsatz 2 nach unten anzupassen sind. Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0040 Qualifizierte NPE-Verbriefung oder Nicht qualifizierte NPE-Verbriefung angegeben wurde. 0260–0287 AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE In diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. 0260–0285 VORRANGIG/MEZZANINE/ERSTVERLUST Hier sind dieselben Kriterien für die Einstufung nach Tranchen und die Angabe des unteren Tranchierungspunkts, der Anzahl der Tranchen und des oberen Tranchierungspunkts für bilanzwirksame Posten anzuwenden (siehe Erläuterungen zu den Spalten 0230 bis 0252). 0287 SYNTHETISCHER ZINSÜBERSCHUSS Artikel 242 Absatz 20, Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 256 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0110 Originator angegeben wurde. 0290–0300 LAUFZEIT 0290 ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN Der in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine: Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten erwarteten Kündigungstermins. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats. 0291 IN DER TRANSAKTION ENTHALTENE KAUFOPTIONEN DES ORIGINATORS Für den ersten erwarteten Kündigungstermin relevante Art von Kaufoption: 0300 GESETZLICH LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente). Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlich letzten Fälligkeitstermins. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats. 0302–0304 ZUSATZINFORMATIONEN 0302 UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUßERTEN RISIKOS (%) Der untere Tranchierungspunkt der nachrangigsten Tranche, die bei traditionellen Verbriefungen an Dritte veräußert oder bei synthetischen Verbriefungen durch Dritte abgesichert wird, ist nur von Originatoren anzugeben. 0303 OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUßERTEN RISIKOS (%) Der obere Tranchierungspunkt der vorrangigsten Tranche, die bei traditionellen Verbriefungen an Dritte veräußert oder bei synthetischen Verbriefungen durch Dritte abgesichert wird, ist nur von Originatoren anzugeben. 0304 VOM ORIGINIERENDEN INSTITUT ANGEGEBENER RISIKOTRANSFER (%) Der erwartete Verlust (EL) und der unerwartete Verlust (UL) bei den auf Dritte übertragenen verbrieften Vermögenswerten ist in Prozent der Gesamtsumme aus EL und UL nur von Originatoren anzugeben. Der EL und UL der zugrunde liegenden Risikopositionen sind anzugeben und dann nach dem Wasserfallprinzip den jeweiligen Verbriefungstranchen zuzuweisen. Bei Banken, die den Standardansatz anwenden, ist der EL die spezifische Kreditrisikoanpassung bei den verbrieften Vermögenswerten und der UL die Kapitalanforderung für die verbrieften Risikopositionen.
private Platzierung,
gruppenintern,
öffentliche Platzierung.
Originator,
Sponsor,
Anleger,
ursprünglicher Kreditgeber.
ABCP-Programm,
ABCP-Transaktion,
traditionelle Verbriefungen außer NPE-Verbriefungen,
nicht qualifizierte NPE-Verbriefungen,
qualifizierte NPE-Verbriefungen,
synthetische Transaktion.
K – totally kept bei vollständigem Ansatz der verbrieften Risikopositionen;
P – partially removed bei teilweiser Ausbuchung der verbrieften Risikopositionen;
R – totally removed bei vollständiger Ausbuchung der verbrieften Risikopositionen;
N – Not applicable für nicht zutreffend.
keine Eigenmittelanforderungen;
Anlagebuch;
Handelsbuch;
teilweise im Anlage- und im Handelsbuch.
Es wurde keine Übertragung ausgewiesen – das meldende Unternehmen weist seinen verbrieften Risikopositionen Risikogewichte zu;
erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 2 Nummer b oder Artikel 245 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Zuweisung eines Risikogewichts von 1250 % oder Abzug der in der Verbriefung gehaltenen Positionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Verbriefung,
Wiederverbriefung.
STS-Verbriefungen, die gemäß Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen;
vorrangige Positionen bei STS-Bilanzverbriefungen, die gemäß Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diese Behandlung infrage kommen;
bestandsgeschützte synthetische KMU-Verbriefungen gemäß Artikel 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Kein Zinsüberschuss;
Zinsüberschuss, fester Betrag – Use-it-or-lose-it-Mechanismus;
Zinsüberschuss, fester Betrag – Trapped-Mechanismus;
Zinsüberschuss, variabler Betrag – Use-it-or-lose-it-Mechanismus;
Zinsüberschuss, variabler Betrag – Trapped-Mechanismus.
Sequentielle Abschreibung;
Anteilige Abschreibung;
Wechsel von anteiliger Abschreibung zu sequenzieller Abschreibung; STS-Kriterien für Bilanzverbriefungen erfüllt (Artikel 26c Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402);
Wechsel von anteiliger Abschreibung zu sequenzieller Abschreibung; STS-Kriterien für Nicht-ABCP-Transaktionen erfüllt (Leitlinien für STS-Kriterien für Nicht-ABCP-Transaktionen (Guidelines on STS criteria for non-ABCP transactions) und Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402);
Wechsel von anteiliger Abschreibung zu sequenzieller Abschreibung; Nicht konform;
Sonstiges Abschreibungssystem.
Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht von 0 % Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402;
Sicherheiten in Form von Barmitteln, die bei einem Drittkreditinstitut mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gehalten werden Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402;
Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von mindestens 2 hat
Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;
Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von mindestens 3 hat
Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402;
Anforderungen im Falle von Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes), die vom Originator ausgegeben werden, erfüllt
Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402;
Keine Sicherheit, der Anleger kommt für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht
Artikel 26e Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402;
Keine Sicherheit, der Anleger profitiert von einer Rückbürgschaft einer Stelle, die für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht kommt
Artikel 26e Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402;
Andere Arten von Sicherheiten: Schuldverschreibungen, die nicht Artikel 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen;
Andere Arten von Sicherheiten: Barmittel, die nicht Artikel 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen;
Keine Sicherheit, STS-Kriterien für bilanzwirksame Verbriefungen nicht erfüllt;
Andere Fälle als die, in denen es keine Sicherheit gibt, der Anleger aber für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht kommt oder von einer Rückbürgschaft einer Stelle profitiert, die für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht kommt.
A – Vertikaler Anteil (Verbriefungspositionen): das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche;
V – Vertikaler Anteil (verbriefte Risikopositionen): das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Kreditrisikos jeder verbrieften Risikoposition, wenn das im Hinblick auf diese verbrieften Risikopositionen zurückbehaltene Kreditrisiko dem Kreditrisiko, das im Hinblick auf ebendiese Risikopositionen verbrieft wurde, stets im Rang gleich- oder nachgestellt ist;
B – Revolvierende Risikopositionen: bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen;
C – Bilanzwirksam: das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt;
D – Erstverlust: das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht;
E – Befreit: Dieser Code ist bei Verbriefungen anzugeben, die von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 betroffen sind;
U – Verstoß oder unbekannt: Dieser Code ist anzugeben, wenn das meldende Institut nicht sicher weiß, welche Art des Selbstbehalts angewendet wird, oder wenn ein Verstoß vorliegt.
Mengengeschäft:
Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien;
Kreditkartenforderungen;
Verbraucherkredite;
Kredite an KMU (die unter das Mengengeschäft fallen);
sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.
Großvolumengeschäft:
Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien;
Leasinggeschäfte;
Kredite an Unternehmen;
Kredite an KMU (die unter Unternehmenskredite fallen);
Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen;
sonstige großvolumige Risikopositionen.
Verbindlichkeiten:
gedeckte Schuldverschreibungen;
sonstige Verbindlichkeiten.
mezzanine Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
zusätzliche Verbriefungspositionen, bei denen es sich nicht um die in Artikel 242 Nummern 6, 17 oder 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten Positionen handelt.
3.8.3 i)
das Datum, an dem die Rückführungsoption (im Sinne von Artikel 242 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) unter Berücksichtigung der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikoposition(en), ihrer erwarteten Vorauszahlungsquote sowie möglicher Neuverhandlungsaktivitäten erstmals ausgeübt werden könnte;
ii)
das Datum, an dem der Originator erstmals eine andere, in den Vertragsklauseln der Verbriefung eingebettete Kaufoption ausüben könnte, die zur vollständigen Rücknahme der Verbriefung führen würde.
Rückführungsoption, die die Anforderungen nach Artikel 244 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt;
sonstige Rückführungsoption;
sonstige Art von Kaufoption.
3.8.4.118. C 14.01 – Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS 2) Für die nachstehend genannten Ansätze ist der Meldebogen SEC DETAILS 2 gesondert vorzulegen: Spalten 0010 INTERNER CODE Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code muss mit der Kennung der Verbriefungstransaktion verbunden sein. 0020 KENNUNG DER VERBRIEFUNG Code, der für die gesetzliche Registrierung der Verbriefungsposition bzw. bei mehreren Positionen, die in derselben Zeile ausgewiesen werden können, der Verbriefungstransaktion verwendet wird oder – falls nicht verfügbar – der Name, unter dem die Verbriefungsposition oder -transaktion im Markt bzw. bei einer internen oder privaten Verbriefung innerhalb des Instituts bekannt ist. Liegt die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) vor (z. B. für öffentliche Geschäfte), sind in dieser Spalte die allen Tranchen gemeinsamen Charakteristika anzugeben. 0310–0400 VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Meldestichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst. 0310–0330 BILANZWIRKSAME POSTEN Hier sind die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen anzuwenden wie in den Spalten 0230, 0240 und 0250 des Meldebogens C 14.00. 0340–0362 AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE Hier sind die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen anzuwenden wie in den Spalten 0260 bis 0287 des Meldebogens C 14.00. 0351 und 0361 RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER/INSTRUMENT Risikogewicht des anerkennungsfähigen Stellers einer Absicherung oder des entsprechenden Instruments, das die Absicherung darstellt, in % (Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). 0362 SYNTHETISCHER ZINSÜBERSCHUSS Artikel 242 Nummer 20, Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 256 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0110 Originator angegeben wurde. 0370–0400 ZUSATZINFORMATIONEN: AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 0340–0361 ausgewiesen sind). 0370 DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS) Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden. Laut Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die folgenden außerbilanziellen Posten mit vollem Risiko als DCS zu betrachten: 0380 IRS/CRS IRS steht für Zinsswaps (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt. 0390 LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN Liquiditätsfazilitäten (LF) im Sinne von Artikel 242 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0400 SONSTIGE Verbleibende außerbilanzielle Posten. 0411 RISIKOPOSITIONSWERT Diese Angabe hängt eng mit Spalte 0180 des Meldebogens CR SEC zusammen. 0420 (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT Diese Angabe hängt eng mit Spalte 0190 des Meldebogens CR SEC zusammen. In dieser Spalte ist ein negativer Wert auszuweisen. 0430 GESAMTBETRAG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor Anwendung der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurden. Bei Verbriefungen im Handelsbuch ist der nach dem spezifischen Risiko gewichtete Positionsbetrag anzugeben. Siehe Spalte 0570 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalten 0410 und 0420 (je nachdem, welche von beiden für die Eigenmittelanforderung relevant ist) des Meldebogens MKR SA CTP. 0431 (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG Artikel 267 und 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0432 (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG Artikel 268 und 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0440 GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach Anwendung der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurden. Bei Verbriefungen im Handelsbuch ist der nach dem spezifischen Risiko gewichtete Positionsbetrag anzugeben. Siehe Spalte 0601 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalte 0450 des Meldebogens MKR SA CTP. 0447–0448 ZUSATZINFORMATIONEN 0447 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-ERBA-ANSATZ Artikel 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für Transaktionen mit Rating vor der Obergrenze auszufüllen und darf nicht für Transaktionen verwendet werden, bei denen nach dem SEC-ERBA-Ansatz verfahren wird. 0448 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-SA-ANSATZ Artikel 261 und 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist vor der Obergrenze auszufüllen und darf nicht für Transaktionen verwendet werden, bei denen nach dem SEC-SA-Ansatz verfahren wird. 0450–0470 VERBRIEFUNGSPOSITIONEN – HANDELSBUCH 0450 CTP ODER NICHT-CTP? Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: 0460–0470 NETTOPOSITIONEN – KAUF/VERKAUF Siehe Spalten 0050/0060 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. des Meldebogens MKR SA CTP.
3.8.4.118.
1) SEC-IRBA;
2) SEC-SA;
3) SEC-ERBA;
4) 1250 %;
5) interner Bemessungsansatz;
6) Sonderbehandlung für vorrangige Tranchen qualifizierter NPE-Verbriefungen.
Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;
Unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien (standby letters of credit), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben.
CTP – Korrelationshandelsportfolio;
Non-CTP – kein Korrelationshandelsportfolio.
3.9. GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO
3.9.
3.9.1.119.120.121.
Umfang der Meldebögen zum Gegenparteiausfallrisiko In den Meldebögen zum Gegenparteiausfallrisiko sind in Anwendung von Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angaben zu den mit Gegenparteiausfallrisiken behafteten Risikopositionen zu liefern. Unberücksichtigt bleiben die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA) (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d und Teil 3 Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die im Meldebogen für CVA-Risiken auszuweisen sind. Mit Gegenparteiausfallrisiko behaftete Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sollten – sofern nicht anders angegeben – in die Daten zu Gegenparteiausfallrisiken einbezogen werden. Nach den Artikeln 307 bis 310 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Beiträge zum Ausfallfonds sollten jedoch nicht in den Meldebögen zu Gegenparteiausfallrisiken ausgewiesen werden; hiervon ausgenommen sind die entsprechenden Zeilen des Meldebogens C 34.10. Normalerweise werden die risikogewichteten Positionsbeträge von Beiträgen zum Ausfallfonds direkt im Meldebogen C 02.00 Zeile 0460 ausgewiesen.
3.9.2. C 34.01 – Umfang des Derivatgeschäfts
3.9.2.
3.9.2.1.122.123.
Allgemeine Bemerkungen Nach Artikel 273a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf ein Institut den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten keinen der vorab festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Die dazugehörige Bewertung ist monatlich anhand der Daten zum letzten Tag des Monats vorzunehmen. Dieser Meldebogen gibt Aufschluss darüber, ob diese Schwellenwerte eingehalten werden, und liefert ganz allgemein wichtige Informationen zum Umfang des Derivatgeschäfts. Monat 1, Monat 2 und Monat 3 bezeichnet den ersten, den zweiten bzw. den dritten Monat des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht. Diese auf Daten zum Monatsende beruhenden Angaben sind erst ab dem 28. Juni 2021 vorzulegen.
3.9.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010, 0040, 0070 KAUFDERIVATEPOSITIONEN Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Summe der absoluten Marktwerte von Kaufderivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben. 0020, 0050, 0080 VERKAUFSDERIVATEPOSITIONEN Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Summe der absoluten Marktwerte von Verkaufsderivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben. 0030, 0060, 0090 GESAMTSUMME Artikel 273a Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Summe des absoluten Werts von Kaufderivatepositionen und des absoluten Werts von Verkaufsderivatepositionen anzugeben. Zeilen 0010 Umfang des Derivatgeschäfts Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Einzubeziehen sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Derivatepositionen außer Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind. 0020 Bilanzielle und außerbilanzielle Derivatepositionen Artikel 273a Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist der Gesamtmarktwert der bilanziellen und außerbilanziellen Derivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben. Lässt sich der Marktwert einer Position an diesem Tag nicht ermitteln, so verwenden die Institute den beizulegenden Zeitwert dieser Position an diesem Tag. Lässt sich weder der Marktwert noch der beizulegende Zeitwert einer Position an diesem Tag ermitteln, so verwenden die Institute den letzten für diese Position ermittelten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert. 0030 (-) Kreditderivate, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind Artikel 273a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gesamtmarktwert der Kreditderivate, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind. 0040 Gesamtvermögenswerte Gesamtvermögenswerte gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards. Bei Meldungen auf konsolidierter Basis muss das Institut die in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Gesamtvermögenswerte angeben. 0050 Anteil an den Gesamtvermögenswerten Zu berechnen, indem der Umfang des Derivatgeschäfts (Zeile 0010) durch die Gesamtvermögenswerte (Zeile 0040) dividiert wird. AUSNAHMEREGELUNG GEMÄß ARTIKEL 273a ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 0060 Sind die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, einschließlich der Erlaubnis der zuständigen Behörde? Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Institute, die die Schwellenwerte für die Nutzung einer vereinfachten Methode beim Gegenparteiausfallrisiko überschreiten, aber dennoch eine dieser Methoden auf der Grundlage von Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, müssen (durch Ja/Nein) angeben, ob sie alle in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen. Muss nur von Instituten angegeben werden, die von der Ausnahmeregelung nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen. 0070 Methode zur Berechnung der Risikopositionswerte auf konsolidierter Basis Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Für die Berechnung der Risikopositionswerte von Derivatepositionen auf konsolidierter Basis gilt folgende Methode, die nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch auf Einzelbasis angewandt werden kann: Muss nur von Instituten angegeben werden, die von der Ausnahmeregelung nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen.
OEM: Ursprungsrisikomethode;
Vereinfachter SA-CCR: Vereinfachter Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko.
3.9.3. C 34.02 – CCR-Risikopositionen nach Ansatz
3.9.3.
3.9.3.1.124. Allgemeine Bemerkungen Dieser Meldebogen muss für sämtliche CCR-Risikopositionen sowie gesondert für alle CCR-Risikopositionen ohne Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ZGP), die im Meldebogen C 34.10 anzugeben sind, ausgefüllt werden.
3.9.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 ANZAHL DER GEGENPARTEIEN Anzahl der Gegenparteien, für die das Institut eine CCR-Risikoposition führt. 0020 ANZAHL DER GESCHÄFTE Anzahl der Geschäfte, bei denen zum Zeitpunkt der Meldung ein Gegenparteiausfallrisiko besteht. Wohlgemerkt sollten die für das ZGP-Geschäft ausgewiesenen Zahlenwerte keine Zu- oder Abflüsse beinhalten, sondern die Gesamtpositionen im CCR-Portfolio zum Meldestichtag. Auch sollte ein Derivat oder Wertpapierfinanzierungsgeschäft, das zu Modellierungszwecken in (mindestens) ein oder zwei Komponenten aufgesplittet ist, noch immer als ein einziges Geschäft betrachtet werden. 0030 NOMINALBETRÄGE Summe der Nominalwerte von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften vor etwaigem Netting und ohne etwaige Anpassungen gemäß Artikel 279b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0040 POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Netting-Sätze mit positivem CMV entsprechend der Definition in Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0050 NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Netting-Sätze mit negativem CMV entsprechend der Definition in Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0060 ERHALTENE NACHSCHUSSZAHLUNGEN (VM) Artikel 275 Absätze 2 und 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der Nachschusszahlungen (VM) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen Nachschusszahlungen entgegengenommen werden. 0070 GELEISTETE NACHSCHUSSZAHLUNGEN (VM) Artikel 275 Absätze 2 und 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der Nachschusszahlungen (VM) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen Nachschusszahlungen geleistet werden. 0080 UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITENBETRAG (NICA), ERHALTENE SICHERHEITEN Artikel 272 Nummer 12a, Artikel 275 Absatz 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der unabhängigen Netto-Sicherheitenbeträge (NICA) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen NICA entgegengenommen werden. 0090 UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITENBETRAG (NICA), GESTELLTE SICHERHEITEN Artikel 272 Nummer 12a, Artikel 275 Absatz 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der unabhängigen Netto-Sicherheitenbeträge (NICA) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen NICA gestellt werden. 0100 WIEDERBESCHAFFUNGSKOSTEN (RC) Artikel 275, 281 und 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Wiederbeschaffungskosten (RC) pro Netting-Satz sind zu berechnen nach: Die Summe der Wiederbeschaffungskosten der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. 0110 POTENZIELLER KÜNFTIGER RISIKOPOSITIONSWERT (PFE) Artikel 278, 281 und 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der potenzielle künftige Risikopositionswert (PFE) pro Netting-Satz ist zu berechnen nach: Die Summe aller potenziellen künftigen Risikopositionswerte der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. 0120 AKTUELLER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT Artikel 272 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der aktuelle Wiederbeschaffungswert pro Netting-Satz muss dem in Artikel 272 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten Wert entsprechen. Die Summe aller aktuellen Wiederbeschaffungswerte der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. 0130 EFFEKTIVER ERWARTETER POSITIVER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT (EEPE) Artikel 272 Nummer 22 und Artikel 284 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der EEPE eines Netting-Satzes ist in Artikel 272 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert und gemäß Artikel 284 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Vom Institut anzugeben ist die Summe aller EEPE, die für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 284 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen wurden, d. h. entweder der anhand aktueller Marktdaten oder der anhand einer einzigen Kalibrierung unter Stressbedingungen berechnete EEPE, je nachdem, welche der beiden Varianten die höhere Eigenmittelanforderung ergibt. 0140 ZUR BERECHNUNG DES AUFSICHTLICHEN RISIKOPOSITIONSWERTS VERWENDETER ALPHA-WERT Artikel 274 Absatz 2, Artikel 282 Absatz 2, Artikel 281 Absatz 1 und Artikel 284 Absätze 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In den Zeilen für die OEM, den vereinfachten SA-CCR und den SA-CCR ist α gemäß Artikel 282 Absatz 2, Artikel 281 Absatz 1 und Artikel 274 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleich 1,4. Für die Zwecke der IMM kann α entweder standardmäßig 1,4 betragen oder einen anderen Wert aufweisen, wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 284 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen höheren Wert für α vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 der genannten Verordnung die Verwendung eigener Schätzungen gestatten. 0150 RISIKOPOSITIONSWERT VOR CRM Bei CCR-behafteten Netting-Sätzen ist der Risikopositionswert vor Kreditrisikominderung nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden zu berechnen, wobei die Auswirkungen des Nettings zu berücksichtigen sind, jede andere Kreditrisikominderungstechnik (wie der Nachschuss von Sicherheiten) aber unberücksichtigt bleiben muss. Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften darf die Sicherheitenkomponente nicht bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit entgegengenommen wird, und der Risikopositionswert darf deshalb nicht herabgesetzt werden. Vielmehr ist sie bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM regulär bei Hinterlegung der Sicherheit zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind besicherte Geschäfte als unbesichert zu behandeln, d. h. Auswirkungen von Nachschüssen kommen nicht zum Tragen. Bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert vor CRM nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden. Der in Abzug gebrachte CVA-Verlust darf gemäß Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in den Risikopositionswert vor CRM einfließen. Die Summe aller Risikopositionswerte vor CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. 0160 RISIKOPOSITIONSWERT NACH CRM Bei CCR-behafteten Netting-Sätzen ist der Risikopositionswert nach CRM nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden zu berechnen, nachdem die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der genannten Verordnung die geltenden CRM-Techniken angewandt wurden. Bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert nach CRM nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden. Der in Abzug gebrachte CVA-Verlust darf gemäß Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in den Risikopositionswert nach CRM einfließen. Die Summe aller Risikopositionswerte nach CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. 0170 RISIKOPOSITIONSWERT Nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden berechneter Risikopositionswert für CCR-behaftete Netting-Sätze; dies ist der maßgebliche Betrag für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Anwendung der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbaren CRM-Techniken und unter Berücksichtigung des abgezogenen CVA-Verlusts gemäß Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden. In Fällen, in denen für eine einzige Gegenpartei mehr als ein CCR-Ansatz angewandt wird, ist der auf Gegenparteiebene abgezogene CVA-Verlust bei jedem einzelnen CCR-Ansatz dem Risikopositionswert der verschiedenen Netting-Sätze zuzuordnen, wobei der nach Kreditrisikominderung anfallende Risikopositionswert-Anteil der jeweiligen Netting-Sätze an dem nach Kreditrisikominderung anfallenden Gesamtrisikopositionswert der Gegenpartei abzubilden ist. Die Summe aller Risikopositionswerte ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. 0180 Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird Risikopositionswert für das CCR bei Positionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Standardansatz verfahren wird. 0190 Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird Risikopositionswert für das CCR bei Positionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen IRB-Ansatz verfahren wird. 0200 RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE Risikogewichtete Positionsbeträge für das CCR im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 festgelegten Methoden berechnet werden. Hier sind der in Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Faktor zur Unterstützung von KMU und der in Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur zu berücksichtigen. 0210 Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Standardansatz für das Kreditrisiko verfahren wird. Der Betrag entspricht dem Betrag, der in Spalte 0220 des Meldebogens C 07.00 für CCR-Positionen anzugeben ist. 0220 Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen, bei denen zur Ermittlung des Kreditrisikos nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen IRB-Ansatz verfahren wird. Der Betrag entspricht dem Betrag, der in Spalte 0260 des Meldebogens C 08.01 für CCR-Positionen anzugeben ist. Zeile 0010 URSPRUNGSRISIKOMETHODE (FÜR DERIVATE) Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. Diese vereinfachte Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen. 0020 VEREINFACHTER STANDARDANSATZ FÜR DAS CCR (VEREINFACHTER SA-CCR FÜR DERIVATE) Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. Dieser vereinfachte Standardansatz für die Berechnung des Risikopositionswerts kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen. 0030 STANDARDANSATZ FÜR DAS CCR (SA-CCR FÜR DERIVATE) Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. 0040 IMM (FÜR DERIVATE UND SFT) Derivate, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten, auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) zu berechnen. 0050 Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften Netting-Sätze, die ausschließlich aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Sinne von Artikel 4 Nummer 139 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen, und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0070 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden. 0060 Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist Netting-Sätze, die ausschließlich aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen, für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0070 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden. 0070 Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen Artikel 272 Absätze 11 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Netting-Sätze, die Geschäfte unterschiedlicher Produktkategorien wie Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte enthalten (Artikel 272 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), für die eine produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht und das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen. 0080 EINFACHE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFT) Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, bei denen das Institut sich dafür entschieden hat, den Risikopositionswert nach Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nicht – im Einklang mit Artikel 271 Absatz 2 der genannten Verordnung – nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der genannten Verordnung zu bestimmen. 0090 UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFT) Artikel 220 und 223 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, bei denen das Institut sich dafür entschieden hat, den Risikopositionswert nach Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nicht – im Einklang mit Artikel 271 Absatz 2 der genannten Verordnung – nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der genannten Verordnung zu bestimmen. 0100 VAR FÜR SFT Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Lombardgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt und bei denen der Risikopositionswert gemäß Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Erlaubnis der zuständigen Behörden nach einem internen Modell berechnet wird, das Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die von der Netting-Rahmenvereinbarung erfasst werden, sowie der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung trägt. 0110 GESAMTSUMME 0120 Davon: SWWR-Positionen Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CCR-Risikopositionen, bei denen gemäß Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein spezielles Korrelationsrisiko (SWWR) ermittelt wurde. 0130 Geschäfte mit Nachschusszahlungen Artikel 272 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Durch Nachschüsse gedeckte CCR-Risikopositionen, d. h. Netting-Sätze, für die eine Nachschussvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht. 0140 Geschäfte ohne Nachschusszahlungen Nicht unter 0130 erfasste CCR-Risikopositionen.
Artikel 282 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode,
Artikel 281 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Anwendung des vereinfachten SA-CCR,
Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beim SA-CCR.
Artikel 282 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode,
Artikel 281 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Anwendung des vereinfachten SA-CCR,
Artikel 278 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beim SA-CCR.
3.9.4. C 34.03 – CCR-Risikopositionen, bei denen nach Standardansätzen (SA-CCR und vereinfachter SA-CCR) verfahren wird SA-CCR und vereinfachter SA-CCR
3.9.4.
3.9.4.1.125. Allgemeine Bemerkungen Dieser Meldebogen muss für CCR-Risikopositionen, die anhand des SA-CCR ermittelt werden, und für CCR-Risikopositionen, die anhand des vereinfachten SA-CCR ermittelt werden, gesondert ausgefüllt werden.
3.9.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 WÄHRUNG Der Kategorie Zinsrisiko zugeordnete Geschäfte sind in der Währung auszuweisen, auf die dieses Geschäft lautet. Der Kategorie Fremdwährungsrisiko zugeordnete Geschäfte sind in der Währung einer der beiden Geschäftskomponenten auszuweisen. Die beiden Währungen sind in den Spalten 0010 und 0020 in alphabetischer Reihenfolge zu nennen. Beim Währungspaar US-Dollar/Euro wäre somit in Spalte 0010 EUR und in Spalte 0020 USD anzugeben. Hierfür sind die ISO-Währungscodes zu verwenden. 0020 ZWEITE WÄHRUNG DES WÄHRUNGSPAARS Der Kategorie Fremdwährungsrisiko zugeordnete Geschäfte sind hier in der Währung der anderen Geschäftskomponente (dessen Pendant in Spalte 0010 ausgewiesen ist) anzugeben. Die beiden Währungen sind in den Spalten 0010 und 0010 in alphabetischer Reihenfolge zu nennen. Beim Währungspaar US-Dollar/Euro wäre somit in Spalte 0010 USD und in Spalte 0020 EUR anzugeben. Hierfür sind die ISO-Währungscodes zu verwenden. 0030 ANZAHL DER GESCHÄFTE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02. 0040 NOMINALBETRÄGE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02. 0050 POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Hedging-Sätze mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie. Der aktuelle Marktwert eines Hedging-Satzes ist zu bestimmen, indem die positiven und negativen Marktwerte der Geschäfte in diesem Hedging-Satz ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten gegeneinander aufgerechnet werden. 0060 NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Hedging-Sätze mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie. Der aktuelle Marktwert eines Hedging-Satzes ist zu bestimmen, indem die positiven und negativen Marktwerte der Geschäfte in diesem Hedging-Satz ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten gegeneinander aufgerechnet werden. 0070 AUFSCHLAG Artikel 280a bis 280f und Artikel 281 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Summe aller Aufschläge im betreffenden Hedging-Satz/in der betreffenden Risikokategorie anzugeben. Der Aufschlag, der in den einzelnen Risikokategorien verwendet wird, um gemäß Artikel 278 Absatz 1 oder Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den potenziellen künftigen Risikopositionswert eines Netting-Satzes zu bestimmen, ist nach den Artikeln 280a bis 280f der genannten Verordnung zu berechnen. Für den vereinfachten SA-CCR gelten die Bestimmungen des Artikels 281 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zeilen 0050, 0120, 0190, 0230, 0270, 0340 RISIKOKATEGORIEN Artikel 277 und 277a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Geschäfte sind derjenigen Risikokategorie zuzuordnen, zu der sie gemäß Artikel 277 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören. Die Zuordnung zu Hedging-Sätzen der Risikokategorie entsprechend muss gemäß Artikel 277a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgen. Für den vereinfachten SA-CCR gelten die Bestimmungen des Artikels 281 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0020–0040 Davon: Geschäfte, die mehr als einer Risikokategorie zugeordnet sind Artikel 277 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Derivatgeschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor, die gemäß Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dem EBA-RTS gemäß Artikel 277 Absatz 5 der genannten Verordnung nach ihrer Wesentlichkeit in den einzelnen Risikokategorien zwei (0020), drei (0030) oder mehr (0040) Risikokategorien zugeordnet werden. 0070–0110 und 0140–0180 Größte Währung und Währungspaar Diese Zuordnung erfolgt beim SA-CCR oder – falls zutreffend – beim vereinfachten SA-CCR für Geschäfte, die den Risikokategorien Zinsrisiko bzw. Fremdwährungsrisiko zugeordnet sind, anhand des CMV des Institutsportfolios. Für die Zwecke dieser Zuordnung ist der absolute Wert des CMV der Positionen zu summieren. 0060, 0130, 0200, 0240, 0280 Ausschließliche Zuordnung Artikel 277 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Derivatgeschäfte, die gemäß Artikel 277 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausschließlich einer Risikokategorie zugeordnet sind. Geschäfte, die gemäß Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehreren Risikokategorien zugeordnet sind, sind hier unberücksichtigt zu bleiben. 0210, 0250 Auf Einzeladressen bezogene Geschäfte Auf Einzeladressen bezogene Geschäfte, die der Kategorie Kreditrisiko bzw. Aktienkursrisiko zugeordnet sind. 0220, 0260 Mehrfachadressen-Geschäfte Mehrfachadressen-Geschäfte, die der Kategorie Kreditrisiko bzw. Aktienkursrisiko zugeordnet sind. 0290–0330 Hedging-Sätze der Kategorie Warenpositionsrisiko Derivatgeschäfte, die den in Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Hedging-Sätzen der Kategorie Warenpositionsrisiko zugeordnet sind.
3.9.5. C 34.04 – CCR-Risikopositionen, bei denen nach der Ursprungsrisikomethode (OEM) verfahren wird
3.9.5.
3.9.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010–0020 Erläuterungen zu den Spalten 0010 und 0020 siehe Meldebogen C 34.02. 0030 POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie. 0040 NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte mit negativem CMV in der entsprechenden Risikokategorie. 0050 POTENZIELLER KÜNFTIGER RISIKOPOSITIONSWERT (PFE) Hier ist die Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller Geschäfte derselben Risikokategorie anzugeben. Zeilen 0020–0070 RISIKOKATEGORIEN Derivatgeschäfte, die den in Artikel 282 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikokategorien zugeordnet sind.
3.9.6. C 34.05 – CCR-Risikopositionen, bei denen nach der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) verfahren wird
3.9.6.
3.9.6.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 00010–0080 MIT NACHSCHUSSZAHLUNGEN Siehe Erläuterungen zu Zeile 0130 im Meldebogen C 34.02. 0090–0160 OHNE NACHSCHUSSZAHLUNGEN Siehe Erläuterungen zu Zeile 0140 im Meldebogen C 34.02. 0010, 0090 ANZAHL DER GESCHÄFTE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02. 0020, 0100 NOMINALBETRÄGE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02. 0030, 0110 POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte der gleichen Anlageklasse, deren CMV positiv ist. 0040, 0120 NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte der gleichen Anlageklasse, deren CMV negativ ist. 0050, 0130 AKTUELLER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT Siehe Erläuterungen zu Spalte 0120 im Meldebogen C 34.02. 0060, 0140 EFFEKTIVER ERWARTETER POSITIVER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT (EEPE) Siehe Erläuterungen zu Spalte 0130 im Meldebogen C 34.02. 0070, 0150 EEPE unter Stressbedingungen Artikel 284 Absatz 6 und Artikel 292 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der EEPE unter Stressbedingungen wird analog zum EEPE (Artikel 284 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) berechnet, die Kalibrierung aber gemäß Artikel 292 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Stressbedingungen ausgerichtet. 0080, 0160, 0170 RISIKOPOSITIONSWERT Siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02. Zeile Erläuterung 0010 GESAMTSUMME Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Derivaten, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu liefern, bei denen das Institut gemäß Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Erlaubnis erhalten hat, zur Bestimmung des Risikopositionswerts die auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) zu verwenden. 0020 Davon: SWWR-Positionen Siehe Erläuterungen zu Zeile 0120 im Meldebogen C 34.02. 0030 Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird Siehe Erläuterungen zu Spalte 0180 im Meldebogen C 34.02. 0040 Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird Siehe Erläuterungen zu Spalte 0190 im Meldebogen C 34.02. 0050–0110 OTC-DERIVATE Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich OTC-Derivate oder Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei mit Blick auf den Basiswert (Zinssatz, Wechselkurs, Kredit, Aktie, Ware oder Sonstiges) nach den verschiedenen Anlageklassen aufzuschlüsseln ist. 0120–0180 BÖRSENGEHANDELTE DERIVATE Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich börsengehandelte Derivate oder Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei mit Blick auf den Basiswert (Zinssatz, Wechselkurs, Kredit, Aktie, Ware oder Sonstiges) nach den verschiedenen Anlageklassen aufzuschlüsseln ist. 0190–0220 WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäfte enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei nach Art des Basiswerts bei der Sicherheitenkomponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts (Anleihe, Aktie oder Sonstiges) aufzuschlüsseln ist. 0230 PRODUKTÜBERGREIFENDE VERTRAGLICHE NETTING-SÄTZE Siehe Erläuterungen zu Zeile 0070 im Meldebogen C 34.02.
3.9.7. C 34.06 – Die zwanzig bedeutendsten Gegenparteien
3.9.7.
3.9.7.1.126.127.
Allgemeine Bemerkungen Hier sind Angaben zu den zwanzig bedeutendsten Gegenparteien zu liefern, auf die die höchsten CCR-Risikopositionen des Instituts entfallen. Die Rangordnung ist anhand der in Spalte 0120 dieses Meldebogens angegebenen CCR-Risikopositionswerte aller mit den betreffenden Gegenparteien bestehenden Netting-Sätze zu ermitteln. Gruppeninterne Risikopositionen oder Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko, denen die Institute aber für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 113 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von null zuweisen, sind bei der Bestimmung der zwanzig bedeutendsten Gegenparteien dennoch zu berücksichtigen. Institute, die die CCR-Risikopositionswerte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Standardansatz (SA-CCR) oder der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) berechnen, müssen diesen Meldebogen vierteljährlich übermitteln. Institute, die die CCR-Risikopositionswerte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem vereinfachten Standardansatz oder der Ursprungsrisikomethode (OEM) berechnen, müssen diesen Meldebogen halbjährlich übermitteln. Erläuterungen zu bestimmten Positionen.
3.9.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0011 NAME Name der Gegenpartei 0020 CODE Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen muss der Code dem LEI-Code (Unternehmenskennung) entsprechen. Bei sonstigen Unternehmen muss der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem anderen Code entsprechen. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. 0030 ART DES CODES Die Institute müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0020 angegebenen Code um einen LEI-Code oder einen nationalen Code handelt. Die Art des Codes ist stets anzugeben. 0035 NATIONALER CODE Wenn in Spalte 0020 als Code der LEI-Code angegeben wurde, kann das Institut zusätzlich dazu auch den nationalen Code angeben. 0040 SEKTOR DER GEGENPARTEI Jede Gegenpartei ist einem Sektor der folgenden FINREP-Systematik (siehe Anhang V Teil 3 dieser Durchführungsverordnung) zuzuordnen: 0050 ART DER GEGENPARTEI Das Institut muss angeben, um welche Art von Gegenpartei es sich handelt. Hierbei kann aus drei Möglichkeiten gewählt werden: 0060 SITZ DER GEGENPARTEI Hier ist der Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes anzugeben, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind). 0070 ANZAHL DER GESCHÄFTE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02. 0080 NOMINALBETRÄGE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02. 0090 POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040 im Meldebogen C 34.02. Hier ist die Summe der Netting-Sätze mit positivem CMV anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben. 0100 NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040 im Meldebogen C 34.02. Hier ist die absolute Summe der Netting-Sätze mit negativem CMV anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben. 0110 RISIKOPOSITIONSWERT NACH CRM Siehe Erläuterungen zu Spalte 0160 im Meldebogen C 34.02. Hier ist die Summe der Risikopositionswerte der Netting-Sätze nach CRM anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben. 0120 RISIKOPOSITIONSWERT Siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02. 0130 RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0200 im Meldebogen C 34.02.
3.9.7.2. i)
Zentralbanken;
ii)
Staaten;
iii)
Kreditinstitute;
iv)
Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
v)
sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen);
vi)
Nichtfinanzunternehmen.
QZGP: wenn die Gegenpartei eine qualifizierte ZGP ist;
KEINE QZGP: wenn die Gegenpartei eine ZGP, aber keine qualifizierte ZGP ist;
Keine ZGP: wenn die Gegenpartei keine ZGP ist.
3.9.8. C 34.07 – IRB-Ansatz – CCR-Risikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Skala
3.9.8.
3.9.8.1.128.129.130.
Allgemeine Bemerkungen Dieser Meldebogen ist für Institute bestimmt, die zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aller oder eines Teils ihrer CCR-Risikopositionen gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entweder den fortgeschrittenen oder den IRB-Basisansatz verwenden, unabhängig davon, nach welchem Ansatz sie die CCR-Risikopositionswerte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmen. Der Meldebogen ist sowohl für alle Risikopositionsklassen zusammen als auch gesondert für jede der in Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelistete Risikopositionsklasse auszufüllen. Über eine zentrale Gegenpartei geclearte Risikopositionen sind hier nicht auszuweisen. Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigene Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet und/oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen: NEIN = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz); JA = wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz).
3.9.8.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 Risikopositionswert Der nach der jeweiligen PD-Skala aufgeschlüsselte Risikopositionswert (siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02). 0020 RISIKOPOSITIONSGEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit in den einzelnen Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010). 0030 Anzahl der Schuldner Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner mit gesondertem Rating, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Skala zugeordnet wurden, unabhängig von der Anzahl der gewährten Darlehen oder Risikopositionen. Werden getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gesondert gerated, sind diese getrennt zu zählen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden. 0040 Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%) Durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall in den einzelnen Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010). Die angegebene LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der risikogewichteten Beträge nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen wird. Insbesondere bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, schlagen sich die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den vollständig angepassten Risikopositionswert E* nieder und machen sich dann in der LGD* bemerkbar. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende LGD der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten LGD entsprechen. Bei ausgefallenen Risikopositionen nach dem A-IRB-Ansatz sind die Bestimmungen in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Als LGD ist die LGD-Schätzung bei Ausfall anzugeben. 0050 Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre) Durchschnittliche Laufzeiten in Jahren, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010) Die Laufzeit ist nach Artikel 162 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. 0060 Risikogewichtete Positionsbeträge Risikogewichtete Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Positionen, deren Risikogewichte nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen geschätzt werden und bei denen der Risikopositionswert für CCR-behaftete Geschäfte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der genannten Verordnung berechnet wird. Hierbei sind die in Artikel 501 und Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. 0070 Dichte der risikogewichteten Positionsbeträge Verhältnis der (in Spalte 0060 ausgewiesenen) risikogewichteten Positionsbeträge insgesamt zu dem (in Spalte 0010 ausgewiesenen) Risikopositionswert. Zeilen 0010–0170 PD-Skala Die (auf Gegenparteiebene bestimmten) CCR-Risikopositionen sind der passenden Unterklasse auf der festgelegten PD-Skala zuzuordnen, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung etwaiger Substitutionseffekte aufgrund einer Garantie oder eines Kreditderivats). Die Institute müssen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Skala zuordnen, wobei auch fortlaufende Ratingskalen zu berücksichtigen sind. Alle ausgefallenen Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht.
3.9.9. C 34.08 – Zusammensetzung der Sicherheiten für CCR-Risikopositionen
3.9.9.
3.9.9.1.131. Allgemeine Bemerkungen In diesem Meldebogen anzugeben sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten (ob hinterlegt oder entgegengenommen), die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit Derivatgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Geschäfte über eine ZGP gecleart werden und ob Sicherheiten bei einer ZGP hinterlegt werden oder nicht.
3.9.9.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010–0080 Bei Derivatgeschäften verwendete Sicherheiten Hier sind die Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen) anzugeben, die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelisteten Derivatgeschäfte oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist nach Artikel 272 Absatz 2 der genannten Verordnung, das nicht als Wertpapierfinanzierungsgeschäft infrage kommt, verwendet werden. 0090–0180 Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendete Sicherheiten Hier sind die Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen sowie der Sicherheit, die bei dem Wertpapierfinanzierungsgeschäft als Sicherheit erscheint) anzugeben, die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist, das nicht als Derivat infrage kommt, verwendet werden. 0010, 0020, 0050, 0060, 0090, 0100, 0140, 0150 Getrennte Sicherheiten Artikel 300 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die insolvenzgeschützten Sicherheiten im Sinne von Artikel 300 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben und weiter danach aufzuschlüsseln, ob es sich um einen Ersteinschuss oder einen Nachschuss handelt. 0030, 0040, 0070, 0080, 0110, 0120, 0130, 0160, 0170, 0180 Nicht getrennte Sicherheiten Artikel 300 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die nicht insolvenzgeschützten Sicherheiten im Sinne von Artikel 300 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben und weiter danach aufzuschlüsseln, ob es sich um einen Ersteinschuss, einen Nachschuss oder die Sicherheit beim Wertpapierfinanzierungsgeschäft handelt. 0010, 0030, 0050, 0070, 0090, 0110, 0140, 0160 Ersteinschuss Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die als Ersteinschuss (im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) entgegengenommen oder hinterlegt wurden. 0020, 0040, 0060, 0080, 0100, 0120, 0150, 0170 Nachschuss Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die als Nachschuss entgegengenommen oder hinterlegt wurden. 0130, 0180 Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften als Sicherheit erscheinen (d. h. die Sicherheitenkomponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, die entgegengenommen (Spalte 0130) oder hinterlegt wurde (Spalte 0180). Zeilen 0010–0080 Art der Sicherheit Aufschlüsselung nach Art der Sicherheit
3.9.10. C 34.09 – Risikopositionen in Kreditderivaten
3.9.10.
3.9.10.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010–0040 KREDITDERIVATEBESICHERUNG Kreditderivatebesicherung (ob erworben oder veräußert) 0010, 0020 NOMINALBETRÄGE Summe der Derivat-Nominalbeträge vor etwaigem Netting, nach Produktart aufgeschlüsselt 0030, 0040 BEIZULEGENDE ZEITWERTE Summe der beizulegenden Zeitwerte, aufgeschlüsselt danach, ob die Besicherung erworben oder veräußert wurde Zeilen 0010–0050 Produktart Aufschlüsselung nach Kreditderivat-Produktarten 0060 Insgesamt Summe aller Produktarten 0070, 0080 Beizulegende Zeitwerte Beizulegende Zeitwerte aufgeschlüsselt nach Produktarten und nach Vermögenswerten (beizulegende Zeitwerte positiv) und Verbindlichkeiten (beizulegende Zeitwerte negativ)
3.9.11. C 34.10 – Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
3.9.11.
3.9.11.1.132.
Allgemeine Bemerkungen Die Institute müssen Angaben zu den Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien liefern, d. h. Risikopositionen bei den in Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakten und Geschäften, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind, sowie Risikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften im Sinne von Artikel 300 Nummer 2 der genannten Verordnung, für die die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der genannten Verordnung berechnet werden.
3.9.11.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 RISIKOPOSITIONSWERT Risikopositionswert von Geschäften, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, der nach den in diesem Kapitel und insbesondere in dessen Abschnitt 9 festgelegten einschlägigen Methoden berechnet wird Hier ist der Betrag anzugeben, der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 maßgeblich ist, wobei während der in Artikel 497 der genannten Verordnung vorgesehenen Übergangszeit die dort genannten Anforderungen zu beachten sind. Bei einer Risikoposition kann es sich um eine Handelsrisikoposition im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handeln. 0020 RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE Die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der Anforderungen in Artikel 497 der genannten Verordnung während des in diesem Artikel vorgesehenen Übergangszeitraums bestimmten risikogewichteten Positionsbeträge Zeilen 0010–0100 Qualifizierte ZGP (QZGP) Eine qualifizierte zentrale Gegenpartie (QZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0070, 0080 0170, 0180 Ersteinschuss Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08. Für die Zwecke dieses Meldebogens dürfen Ersteinschüsse keine Beiträge zu einer ZGP für gemeinschaftliche Verlustbeteiligungsvereinbarungen umfassen (d. h., dass in Fällen, in denen eine ZGP Ersteinschüsse zur Vergemeinschaftung von Verlusten unter den Clearingmitgliedern verwendet, diese als Ausfallfonds-Risikopositionen zu behandeln sind). 0090, 0190 Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds Artikel 308 und 309 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Ausfallfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; vom Institut gezahlter Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP 0100, 0200 Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds Artikel 309 und 310 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Ausfallfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die Beiträge anzugeben, deren Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken. 0070, 0170 Getrennte Sicherheiten Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08. 0080, 0180 Nicht getrennte Sicherheiten Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08.
3.9.12. C 34.11 – Flussrechnungen für risikogewichtete Positionsbeträge (RWEA) von CCR-Risikopositionen nach der IMM
3.9.12.
3.9.12.1.133.134.135.
Allgemeine Bemerkungen Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer CCR-Risikopositionen nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten IMM berechnen, müssen unabhängig davon, nach welchem Ansatz für das Kreditrisiko sie die dazugehörigen Risikogewichte bestimmen, in diesen Meldebogen die Flussrechnung aufnehmen, aus der sich Abweichungen bei den risikogewichteten Positionsbeträgen der unter die IMM fallenden Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erklären, wobei nach den wichtigsten Faktoren zu differenzieren ist und vernünftige Schätzungen zugrunde gelegt werden müssen. Institute, die diesen Meldebogen vierteljährlich übermitteln müssen, brauchen nur Spalte 0010 auszufüllen. Institute, die diesen Meldebogen jährlich übermitteln müssen, brauchen nur Spalte 0020 auszufüllen. Unberücksichtigt bleiben in diesem Meldebogen die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei (Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
3.9.12.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010, 0020 RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE Risikogewichtete Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Positionen, deren Risikogewichte nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen geschätzt werden und bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 der genannten Verordnung dargelegten IMM zu berechnen Hierbei sind die in Artikel 501 und Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. Zeilen 0010 Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode 0020 Umfang der Vermögenswerte (Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf natürliche, d. h. durch die übliche Geschäftstätigkeit bedingte Veränderungen bei Umfang und Zusammensetzung des Anlagebuchs zurückzuführen sind (einschließlich Originierung neuer Geschäfte und Fälligwerden von Risikopositionen), aber ohne Veränderungen, die auf Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen zurückzuführen sind. 0030 Bonität der Gegenparteien (Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf Veränderungen bei der Bonitätsbewertung der Gegenparteien des Instituts zurückzuführen sind, die unabhängig davon, nach welchem Ansatz das Institut verfährt, innerhalb des Kreditrisikorahmens ermittelt wurden. Wendet das Institut einen IRB-Ansatz an, sind in dieser Zeile auch potenzielle, auf IRB-Modelle zurückzuführende Veränderungen beim risikogewichteten Positionsbetrag anzugeben 0040 Modellaktualisierungen (nur IMM) (Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf die Umsetzung des Modells, Änderungen am Umfang des Modells oder Änderungen, mit denen etwaigen Schwächen des Modells entgegengewirkt werden soll, zurückzuführen sind Diese Zeile betrifft ausschließlich Änderungen am IMM. 0050 Methodik und Regulierung (nur IMM) (Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf Änderungen bei der Berechnungsmethode zurückzuführen sind, die ihrerseits durch Änderungen bei der Regulierung wie neue Rechtsvorschriften bedingt sind (nur IMM) 0060 Erwerb und Veräußerung (Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf einen geänderten Umfang im Bankenbuch zurückzuführen sind, der seinerseits durch Erwerbe und Veräußerungen von Unternehmen bedingt ist 0070 Wechselkursschwankungen (Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf Veränderungen aufgrund von Bewegungen durch Währungsumrechnungen zurückzuführen sind 0080 Sonstige Hier sind (positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags anzugeben, die unter keine der oben genannten Kategorien fallen. 0090 Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der laufenden Berichtsperiode Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende der laufenden Berichtsperiode
4. MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO
4.
4.1. C 16.00 – OPERATIONELLES RISIKO (OPR)
4.1.
4.1.1.136.137.138.139.140.141.
Allgemeine Bemerkungen Dieser Meldebogen umfasst Informationen über die nach Artikel 312 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (SA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA). Ein Institut kann für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft den SA und den ASA nicht gleichzeitig auf Einzelbasis anwenden. Institute, die den BIA, den SA oder den ASA anwenden, müssen ihre Eigenmittelanforderung anhand der zum Ende des Geschäftsjahres vorliegenden Informationen berechnen. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können die Institute Schätzungen heranziehen. Werden geprüfte Zahlen verwendet, weisen die Institute davon diejenigen aus, die voraussichtlich unverändert bleiben. Vom Grundsatz der Unveränderlichkeit kann beispielsweise dann abgewichen werden, wenn im Laufe des betreffenden Berichtszeitraums Ausnamefälle wie der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen eintreten. Kann ein Institut der zuständigen Behörde gegenüber begründen, dass – aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie einer Verschmelzung oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen – die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung zu ändern. Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind. In diesem Meldebogen werden nach Spalten getrennt für die drei letzten Jahre Angaben zum Betrag des maßgeblichen Indikators für die einem operationellen Risiko unterliegenden Banktätigkeiten und zum Betrag der Darlehen und Kredite (wobei Letztere nur beim ASA anzuwenden ist) dargestellt. Daneben werden Angaben zum Betrag der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ausgewiesen. Gegebenenfalls muss aufgeschlüsselt werden, welcher Teil dieses Betrags auf einen Allokationsmechanismus zurückzuführen ist. In Bezug auf den AMA werden zur Darstellung von Einzelheiten der Auswirkung des erwarteten Verlustes und der Diversifizierungs- und Risikominderungstechniken auf die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken Zusatzinformationen hinzugefügt. In den einzelnen Zeilen werden nach Berechnungsmethode aufgeschlüsselt Angaben zur Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken mit Einzelheiten zu den mit dem SA und dem ASA behandelten Geschäftsfeldern dargestellt. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten vorzulegen, für die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf operationelle Risiken gelten.
4.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010–0030 MAßGEBLICHER INDIKATOR Institute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, SA und ASA) verwenden, müssen diesen für die jeweiligen Jahre in den Spalten 0010 bis 0030 ausweisen. Werden verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kombiniert, haben die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für Tätigkeiten anzugeben, bei denen nach dem AMA verfahren wird. Gleiches gilt auch für alle anderen Banken, die den AMA anwenden. Nachfolgend bezeichnet der Begriff maßgeblicher Indikator die Summe der in Artikel 316 Tabelle 1 Punkt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten am Ende des Geschäftsjahres. Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, sind vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zuzuweisen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zur Verfügung, sind diese in Spalte 0030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, sind die zukunftsgerichteten Schätzungen in die Spalte 0020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 0010 (Schätzung des Jahres +2) aufzunehmen. Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum maßgeblichen Indikator verfügbar sind. 0040–0060 DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA) In diesen Spalten sind die Beträge der in Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern Firmenkundengeschäft und Privatkundengeschäft anzugeben. Diese Beträge sind zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators zu verwenden, der zu den Eigenmittelanforderungen für die dem alternativen Standardansatz unterliegenden Tätigkeiten führt (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Beim Geschäftsfeld Firmenkundengeschäft sind auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere aufzunehmen. 0070 EIGENMITTELANFORDERUNG Die Eigenmittelanforderung ist gemäß den verwendeten Ansätzen und nach Maßgabe der Artikel 312 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Der daraus resultierende Betrag ist in Spalte 0070 auszuweisen. 0071 GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKO Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigenmittelanforderungen in Spalte 0070, multipliziert mit 12,5. 0080 DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN Wurde gemäß Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Erlaubnis zur Nutzung des AMA-Ansatzes auf konsolidierter Ebene (Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung) erteilt, sind die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos nach der vom Unternehmen angewandten Methode auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe zu verteilen, um Diversifizierungseffekten im Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochterunternehmen oder gemeinsam von den Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet wird, Rechnung zu tragen. Das Ergebnis dieser Zuweisung ist in dieser Spalte auszuweisen. 0090–0120 GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA 0090 EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN Die in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten). 0100 (-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS In Spalte 100 ist die Herabsetzung der Eigenmittelanforderungen aufgrund des durch die interne Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) auszuweisen. 0110 (-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN Der in dieser Spalte angegebene Diversifizierungseffekt muss der Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine perfekte Abhängigkeit herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als perfekten Abhängigkeit zwischen den Risikoklassen) entsprechen. Die perfekte Abhängigkeit tritt im Standardfall ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten AMA-Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die Diversifizierungsfähigkeit des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, auf operationelle Risiken zurückzuführender Verlustereignisse zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % durch die angenommene Korrelationsstruktur verringert wird. 0120 (-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN) In dieser Spalte sind die in Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Auswirkungen von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen auszuweisen. Zeilen 0010 DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN In dieser Zeile sind die Beträge auszuweisen, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIA angewendet wird (Artikel 315 und 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). 0020 DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN Hier ist die nach SA und ASA (Artikel 317, 318 und 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen. 0030–0100 DEM SA UNTERLIEGEND Wird der Standardansatz (SA) verwendet, ist der maßgebliche Indikator für jedes betreffende Jahr in den Zeilen 0030 bis 0100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäftsfelder aufzuteilen. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern muss den in Artikel 318 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Grundsätzen entsprechen. 0110–0120 DEM ASA UNTERLIEGEND Institute, die den alternativen Standardansatz (ASA) (Artikel 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verwenden, müssen den maßgeblichen Indikator für die betreffenden Jahre in den Zeilen 0030 bis 0050 und 0080 bis 0100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 0110 und 0120 für die Geschäftsfelder Firmenkundengeschäft und Privatkundengeschäft ausweisen. Die Zeilen 110 und 120 müssen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASA unterliegenden Tätigkeiten darstellen. Dabei ist zwischen dem Betrag für das Geschäftsfeld Firmenkundengeschäft und den Beträgen für das Geschäftsfeld Privatkundengeschäft zu unterscheiden (Artikel 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Sowohl für die Zeilen, die dem Firmenkundengeschäft und dem Privatkundengeschäft nach dem Standardansatz (SA) (Zeilen 0060 und 0070) entsprechen, als auch für die dem ASA vorbehaltenen Zeilen 0110 und 0120 können Beträge ausgewiesen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASA unterliegt). 0130 FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN – AMA Auszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321, 322 und 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Werden verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kombiniert, sind Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten zu liefern. Gleiches gilt auch für alle anderen Banken, die den AMA anwenden.
4.2. OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN VERLUSTEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS)
4.2.
4.2.1.142.143.144.145.146.147.148.149.150.
Allgemeine Bemerkungen Im Meldebogen C 17.01 (OPR DETAILS 1) werden die Angaben zu den von einem Institut im zurückliegenden Jahr registrierten Bruttoverlusten und Rückflüssen nach Ereigniskategorien und Geschäftsfeldern zusammengefasst. Meldebogen C 17.02 (OPR DETAILS 2) enthält detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des zurückliegenden Jahres. Verluste aufgrund von operationellen Risiken, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko unterliegen (kreditbezogene operationelle Risikoereignisse – Grenzfälle) werden weder im Meldebogen C 17.01 noch im Meldebogen C 17.02 berücksichtigt. Werden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 miteinander kombiniert, hat das Institut seine Verluste und Rückflüsse unabhängig davon, nach welchem Ansatz es seine Eigenmittelanforderungen berechnet, in den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 auszuweisen. Bruttoverlust bezeichnet die in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verluste aufgrund eines operationellen Risikoereignisses oder einer Verlustereigniskategorie vor Rückflüssen aller Art, unbeschadet der nachstehend definierten Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss. Rückfluss ist ein mit dem ursprünglichen Verlust im Rahmen des operationellen Risikos in Zusammenhang stehendes unabhängiges Ereignis, das zeitlich getrennt ist und bei dem Gelder oder Zuflüsse wirtschaftlichen Nutzens von ersten oder dritten Parteien, wie Versicherern oder anderen Parteien, erlangt werden. Rückflüsse werden untergliedert in Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen und direkte Rückflüsse. Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss sind operationelle Risikoereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen zum Teil oder in voller Höhe zurückfließen. Im Falle eines Verlustereignisses mit schnellem Rückfluss ist nur der Teil des Verlustes, der nicht vollständig zurückfließt (d. h. der Verlust abzüglich des schnellen Teilrückflusses) in die Bruttoverlustdefinition einzubeziehen. Folglich sind Verlustereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen vollständig zurückfließen, weder in die Bruttoverlustdefinition noch in die OPR-DETAILS-Meldung einzubeziehen. Abschlussstichtag ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt logischerweise nach dem Eintrittszeitpunkt (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm) und dem Erkennungszeitpunkt (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde). Verluste aufgrund eines gemeinsamen operationellen Risikoereignisses oder aufgrund von multiplen Ereignissen, die mit einem ereignis- oder verlusterzeugenden ursprünglichen operationellen Risikoereignis (Grundereignis oder Root-event) zusammenhängen, werden zusammengefasst. Die so zusammengefassten Ereignisse werden als ein einziges Ereignis betrachtet und ausgewiesen und die zugehörigen Bruttoverlustbeträge bzw. Beträge der Verlustanpassungen summiert. Die im Juni des betreffenden Jahres gemeldeten Zahlen sind Zwischenberichtszahlen, während die endgültigen Zahlen im Dezember zu melden sind. Die Juni-Werte haben also eine sechsmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 30. Juni des Kalenderjahres), während die Dezember-Werte eine zwölfmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres) haben. Sowohl bei den Datenmeldungen für Juni als auch für Dezember sind als frühere Berichtsperioden alle Berichtsperioden bis einschließlich jener, die am Ende des vorangehenden Kalenderjahres endet, anzusehen.
4.2.2. C 17.01: Verluste aufgrund von operationellen Risiken und Rückflüsse des letzten Jahres nach Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien (OPR DETAILS 1)
4.2.2.
4.2.2.1.151.152.153.154.
Allgemeine Bemerkungen Im Meldebogen C 17.01 sind Verluste und Rückflüsse, die die internen Schwellen übersteigen, nach den (in Artikel 317 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten) Geschäftsfeldern (einschließlich des in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zusätzlichen Geschäftsfelds Gesamtunternehmen) und den (in Artikel 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten) Verlustereigniskategorien aufzuschlüsseln. Dabei besteht die Möglichkeit, dass die zu einem Verlustereignis gehörenden Verluste auf mehrere Geschäftsfelder verteilt werden. Die Spalten stellen die verschiedenen Verlustereigniskategorien und die Summen für jedes Geschäftsfeld sowie eine Zusatzinformation dar, die den niedrigsten, bei der Datenerfassung für die Verluste angewandten Schwellenwert zeigt. Gibt es mehr als einen Schwellenwert, werden dort innerhalb jedes Geschäftsfelds der niedrigste und der höchste Schwellenwert angegeben. Die Zeilen stellen die Geschäftsfelder dar und für jedes Geschäftsfeld die Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse), den Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse), die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, den größten Einzelverlust, die Summe der fünf größten Verluste und die Gesamtrückflüsse von Verlusten (direkte Rückflüsse sowie Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen). Bei allen Geschäftsfeldern sind Angaben zur Zahl der Verlustereignisse und zum Bruttoverlustbetrag in bestimmten, auf den festgelegten Schwellenwerten (10 000, 20 000, 100 000 und 1 000 000) basierenden Spannen zu liefern. Die Schwellenwerte sind in Euro festgesetzt und dienen dem Vergleich der gemeldeten Verluste zwischen den Instituten. Sie stehen deshalb nicht unbedingt mit den Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung in Zusammenhang, die in einem anderen Abschnitt des Meldebogens anzugeben sind.
4.2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010–0070 EREIGNISKATEGORIEN Verluste sind nach den in Artikel 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verlustereigniskategorien in den Spalten 0010 bis 0070 auszuweisen. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA-Ansatz berechnen, dürfen Verluste, für die keine Verlustereigniskategorie festgestellt wurde, nur in Spalte 080 ausweisen. 0080 VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT In Spalte 0080 haben die Institute für jedes Geschäftsfeld die Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse) insgesamt, den Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse) insgesamt, die Zahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung insgesamt, die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden insgesamt, den größten Einzelverlust insgesamt, die Summe der fünf größten Verluste, den direkten Gesamtrückfluss von Verlusten insgesamt und den Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen insgesamt anzugeben. Sofern das Institut für alle Verluste die Verlustereigniskategorien ermittelt hat, muss Spalte 080 die einfache Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse, die Brutto-Gesamtverlustbeträge, die Gesamtrückflüsse von Verlusten und die in den Spalten 0010 bis 0070 ausgewiesen Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden anzeigen. Der in Spalte 0080 angegebene größte Einzelverlust muss der größte Einzelverlust in einem Geschäftsfeld sein und – wenn das Institut die Verlustereigniskategorie für alle Verluste ermittelt hat – dem höchsten Wert entsprechen, der in den Spalten 0010 bis 0070 als ,größter Einzelverlust ausgewiesen wurde. Als Summe der fünf größten Verluste ist in Spalte 0080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes verzeichneten fünf größten Verluste anzugeben. 0090–0100 ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE In den Spalten 0090 und 0100 sind die Bagatellgrenzen anzugeben, die die Institute gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die interne Verlustdatensammlung anwenden. Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, ist nur die Spalte 0090 auszufüllen. Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, ist auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 0100) anzugeben. Zeilen 0010–0880 GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG, DEPOT- UND TREUHANDGESCHÄFT, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN Für jedes der in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäftsfelder sowie für das zusätzliche Geschäftsfeld Gesamtunternehmen nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung und für jede Verlustereigniskategorie sind unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben zu liefern: Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse), Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse), Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung, Verlustanpassungen in früheren Berichtsperioden, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste, direkter Gesamtrückfluss von Verlusten und Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen. Bei einem Verlustereignis, das sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, ist der Bruttoverlustbetrag auf alle betroffenen Geschäftsfelder aufzuteilen. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA berechnen, können Verluste, für die kein Geschäftsfeld festgestellt wurde, nur in den Spalten 0910–0980 ausweisen. 0010, 0110, 0210, 0310, 0410, 0510, 0610, 0710, 0810 Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse) Die Anzahl der Verlustereignisse ist die Anzahl der Verlustereignisse, für die in der Berichtsperiode Bruttoverluste bilanziert wurden. Die Anzahl der Verlustereignisse bezieht sich auf neue Ereignisse, d. h. operationelle Risikoereignisse, die Neue Verlustereignisse schließen keine Verlustereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert und bereits in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden. 0020, 0120, 0220, 0320, 0420, 0520, 0620, 0720, 0820 Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse) Der Bruttoverlustbetrag für Verlustereignisse, die auf operationelle Risiken zurückzuführen sind (z. B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen). Alle mit einem einzelnen Verlustereignis zusammenhängenden Verluste, die im Berichtszeitraum bilanziert werden, sind zu summieren und in dieser Berichtsperiode als Bruttoverlust für dieses Verlustereignis anzusehen. Der ausgewiesene Bruttoverlustbetrag muss sich auf die in der vorstehenden Zeile genannten neuen Verlustereignisse beziehen. Bei Verlustereignissen, die in einer früheren, in vormaligen Aufsichtsmeldungen nicht enthaltenen Berichtsperiode erstmalig bilanziert wurden, ist der bis zum Meldestichtag akkumulierte Gesamtverlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) als Bruttoverlust zum Meldestichtag auszuweisen. Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben. 0030, 0130, 0230, 0330, 0430, 0530, 0630, 0730, 0830 Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung Die Anzahl der auf operationelle Risiken zurückzuführenden Verlustereignisse, die in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden und in früheren Meldungen bereits enthalten sind und für die in der aktuellen Berichtsperiode Verlustanpassungen vorgenommen wurden. Wurde für ein Verlustereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, ist die Summe dieser Verlustanpassungen als eine Anpassung in dieser Periode zu zählen. 0040, 0140, 0240, 0340, 0440, 0540, 0640, 0740, 0840 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden Die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden müssen der Summe aus folgenden Elementen (mit positivem oder negativem Vorzeichen) entsprechen: Wurde für ein Verlustereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, sind die Beträge all dieser Verlustanpassungen unter Beachtung des (positiven oder negativen) Vorzeichens der Anpassungen zu summieren. Diese Summe ist als Verlustanpassung für dieses Verlustereignis in dieser Berichtsperiode anzusehen. Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Verlustereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, hat das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Verlustereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), mit einem negativen Vorzeichen auszuweisen, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben. Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben. 0050, 0150, 0250, 0350, 0450, 0550, 0650, 0750, 0850 Größter Einzelverlust Der höhere der beiden folgenden Beträge: Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben. 0060, 0160, 0260, 0360, 0460, 0560, 0660, 0760, 0860 Summe der fünf größten Verluste Die Summe der fünf höchsten Beträge unter Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben. 0070, 0170, 0270, 0370, 0470, 0570, 0670, 0770, 0870 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten Der direkte Gesamtrückfluss muss alle erhaltenen Rückflüsse außer jenen nach Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen, die in der nachstehenden Zeile genannt werden. Der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten muss der Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten direkten Rückflüsse und Anpassungen von direkten Rückflüssen für Verlustereignisse aufgrund von operationellen Risiken entsprechen, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. 0080, 0180, 0280, 0380, 0480, 0580, 0680, 0780, 0880 Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen sind Rückflüsse, die unter Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen. Der Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen muss der Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen für Verlustereignisse aufgrund von operationellen Risiken entsprechen, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. 0910–0980 GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT Für jede Verlustereigniskategorie (Spalten 0010 bis 0080) sind die Angaben zu den Geschäftsfeldern insgesamt zu liefern. 0910–0914 Anzahl der Verlustereignisse In Zeile 0910 ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Verlustereignisse nach Verlustereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil Verlustereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis zu betrachten sind. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das (die) von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann. In den Zeilen 0911 bis 0914 ist die Anzahl der internen Verlustereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen des Meldebogens definierten Spannen liegt. Sofern das Institut all seine Verluste einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld Gesamtunternehmen nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet oder für alle Verluste die Verlustereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 0080 dementsprechend Folgendes: 0920–0924 Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse) Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld Gesamtunternehmen nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der in Zeile 0920 ausgewiesene Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse) der einfachen Aggregation der Bruttoverlustbeträge der neuen Verlustereignisse für jedes Geschäftsfeld entsprechen. In den Zeilen 0921 bis 0924 ist der Bruttoverlustbetrag für Verlustereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt. 0930, 0935, 0936 Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung In Zeile 0930 ist die Gesamtzahl der in den Zeilen 0030, 0130, …, 0830 ausgewiesenen Verlustereignisse mit Verlustanpassung anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung nach Geschäftsfeldern sein, weil Verlustereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das (die) von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann. Die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung ist aufzugliedern in die Anzahl der Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde, und die Anzahl der Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (allesamt mit positivem Vorzeichen ausgewiesen). 0940, 0945, 0946 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden In Zeile 0940 ist die Gesamtsumme der in den Zeilen 0040, 0140, …, 0840 ausgewiesenen) Verlustanpassungsbeträge für frühere Berichtsperioden nach Geschäftsfeldern anzugeben. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld Gesamtunternehmen nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der in Zeile 0940 ausgewiesene Betrag der einfachen Aggregation der für die verschiedenen Geschäftsfelder ausgewiesenen Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden entsprechen. Der Betrag der Verlustanpassungen ist aufzugliedern in den Betrag für Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 0945, mit positivem Vorzeichen ausgewiesen), und den Betrag für Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 0946, mit negativem Vorzeichen ausgewiesen). Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Verlustereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, muss das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Verlustereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Verlustereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), in Zeile 0946 mit einem negativen Vorzeichen ausweisen, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben. 0950 Größter Einzelverlust Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld Gesamtunternehmen nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der größte Einzelverlust dem größten, die interne Bagatellgrenze überschreitenden Verlust für jede Verlustereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern entsprechen. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Verlustereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld Gesamtunternehmen nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet bzw. für alle Verluste die Verlustereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 0080 Folgendes: 0960 Summe der fünf größten Verluste Anzugeben ist die Summe der fünf größten Verluste für jede Verlustereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen fünf größten Verluste sein. Sie ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld Gesamtunternehmen nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet und für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, muss im Hinblick auf Spalte 0080 die Summe der fünf größten Verluste der Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix entsprechen, was bedeutet, dass sie weder zwingend dem höchsten Wert der Summe der fünf größten Verluste in Zeile 0960 noch dem höchsten Wert der Summe der fünf größten Verluste in Spalte 0080 entspricht. 0970 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld Gesamtunternehmen nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten der einfachen Aggregation des direkten Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld entsprechen. 0980 Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld Gesamtunternehmen nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen der einfachen Aggregation der Gesamtrückflüsse von Verlusten aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen für jedes Geschäftsfeld entsprechen.
4.2.2.2. i)
in der Berichtsperiode erstmalig bilanziert wurden oder
ii)
in einer früheren Berichtsperiode erstmalig bilanziert wurden, wenn das Verlustereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z. B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als Verlustereignis aufgrund von operationellen Risiken identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.
i)
Bruttoverlustbeträge für positive Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z. B. Erhöhungen der Rückstellungen, verbundene Verlustereignisse, zusätzliche Abrechnungen) in Bezug auf Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden und ausgewiesen wurden.
ii)
Bruttoverlustbeträge für negative Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z. B. aufgrund einer Reduzierung der Rückstellungen) in Bezug auf Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden und ausgewiesen wurden;
i)
der größte Bruttoverlust für ein Verlustereignis, das in der Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wird, und
ii)
die (in den Zeilen 0040, 0140, …, 0840 angegebene) größte positive Verlustanpassung für ein Verlustereignis, das in einer früheren Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wurde.
i)
den Bruttoverlustbeträgen für Verlustereignisse, die in der Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen werden, und
ii)
den (für die Zeilen 0040, 0140, …, 0840 definierten) positiven Verlustanpassungen für Verlustereignisse, die in einer früheren Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wurden. Der Betrag, der als einer der fünf größten infrage kommt, ist der Betrag der Verlustanpassung selbst, nicht der mit dem jeweiligen Verlustereignis verbundene Gesamtverlust vor oder nach der Verlustanpassung.
Die in den Zeilen 0910 bis 0914 angegebene Gesamtzahl der Verlustereignisse muss gleich der horizontalen Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse in der entsprechenden Zeile sein, da in diesen Zahlen die Verlustereignisse, die sich auf verschiedene Geschäftsfelder auswirken, bereits als ein Verlustereignis berücksichtigt worden sind.
Die in Spalte 0080 Zeile 0910 angegebene Zahl muss nicht zwingend der vertikalen Aggregation der Anzahl der in Spalte 0080 aufgenommenen Verlustereignisse entsprechen, da ein Verlustereignis sich auf verschiedene Geschäftsfelder gleichzeitig auswirken kann.
Der ausgewiesene größte Einzelverlust muss dem höchsten der in den Spalten 0010 bis 0070 dieser Zeile angegebenen Werte entsprechen.
Gibt es Verlustereignisse mit Auswirkungen in mehr als einem Geschäftsfeld, kann der in {r0950, c0080} ausgewiesene Betrag höher sein als die in den anderen Zeilen der Spalte 0080 angegebenen Beträge für den Größten Einzelverlust je Geschäftsfeld.
4.2.3. C 17.02: Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres (OPR DETAILS 2)
4.2.3.
4.2.3.1.155.156.157.
Allgemeine Bemerkungen Im Meldebogen C 17.02 sind Angaben zu einzelnen Verlustereignissen zu liefern (pro Ereignis eine Zeile). In diesem Meldebogen anzugeben sind neue Verlustereignisse, d. h. Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die Anzugeben sind nur Verlustereignisse, die zu einem Bruttoverlustbetrag von 100 000 EUR oder mehr führen. Vorbehaltlich dieses Schwellenwerts ist Folgendes anzugeben:
4.2.3.1.155.156. a)
in der Berichtsperiode erstmalig bilanziert wurden oder
b)
in einer früheren Berichtsperiode erstmalig bilanziert wurden, wenn das Verlustereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z. B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als Verlustereignis aufgrund von operationellen Risiken identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.
4.2.3.1.155.156.157. a)
das größte Ereignis für jede Ereigniskategorie, sofern das Institut die Ereigniskategorien für die Verluste identifiziert hat, und
b)
mindestens die zehn größten übrigen Ereignisse mit oder ohne identifizierte Ereigniskategorie nach Bruttoverlustbetrag.
c)
Die Rangfolge der Verlustereignisse muss sich nach dem ihnen zugewiesenen Bruttoverlust richten.
d)
Jedes Verlustereignis darf nur einmal berücksichtigt werden.
4.2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 ID des Ereignisses Die Ereignis-ID ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Ist eine interne ID verfügbar, ist diese von den Instituten anzugeben. Ansonsten muss die angegebene ID der fortlaufenden Nummerierung 1, 2, 3 usw. folgen. 0020 Erfassungszeitpunkt Der Erfassungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem durch operationelle Risiken bedingten Verlust angesetzt wurde. 0030 Eintrittszeitpunkt Der Eintrittszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das durch das operationelle Risiko bedingte Verlustereignis eintrat oder seinen Anfang nahm. 0040 Erkennungszeitpunkt Der Erkennungszeitpunkt muss dem Zeitpunkt entsprechen, an dem das durch das operationelle Risiko bedingte Verlustereignis vom Institut erkannt wurde. 0050 Verlustereigniskategorie Die in Artikel 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verlustereigniskategorien. 0060 Bruttoverluste Bruttoverluste für das in den Zeilen 0020, 0120 usw. des Meldebogens C 17.01 ausgewiesene Verlustereignis. 0070 Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse Bruttoverluste für das in den Zeilen 0020, 0120 usw. des Meldebogens C 17.01 ausgewiesene Verlustereignis, abzüglich der direkten Rückflüsse für dieses Verlustereignis. 0080–0160 Bruttoverluste nach Geschäftsfeldern Die in der Spalte 0060 ausgewiesenen Bruttoverluste sind den in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 und Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten relevanten Geschäftsfeldern zuzuweisen. 0170 Name des Rechtsträgers Name des Rechtsträgers gemäß Spalte 0011 des Meldebogens C 06.02, bei dem der Verlust – bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren – aufgetreten ist. 0181 Code Code des Rechtsträgers gemäß Spalte 0021 des Meldebogens C 06.02, bei dem der Verlust – bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren – aufgetreten ist. 0185 ART DES CODES Die Institute müssen – auch in Übereinstimmung mit Spalte 0026 des Meldebogens C 06.02 – angeben, welche Art von Code in Spalte 0181 angegeben wird: LEI-Code oder Kein LEI-Code. Die Art des Codes ist stets anzugeben. 0190 Geschäftsbereich Geschäftsbereich oder Abteilung, wo der Verlust – bzw. der größte Verlust, falls mehrere Geschäftsbereiche oder Abteilungen betroffen waren – aufgetreten ist. 0200 Beschreibung Beschreibung des Verlustereignisses, falls nötig in verallgemeinerter oder anonymisierter Form, die zumindest Informationen über das Ereignis selbst und, soweit bekannt, über die treibenden Faktoren oder Ursachen des Ereignisses beinhalten muss.
5.158.159. MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die Meldebögen für Angaben über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX), das Warenpositionsrisiko (MKR SA COM), das Zinsänderungsrisiko (MKR SA TDI, MKR SA SEC, MKR SA CTP) und das Beteiligungsrisiko (MKR SA EQU). Darüber hinaus enthält dieser Teil Erläuterungen für die Angaben über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (MKR IM). Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente (bzw. Schulden- oder Aktienderivate) ist zur Berechnung des dafür erforderlichen Kapitals in zwei Bestandteile aufzuteilen. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente – dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Mit der zweiten Komponente wird das allgemeine Risiko abgedeckt. Dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. Angaben zur allgemeinen Behandlung spezifischer Instrumente und zu Nettingverfahren sind in den Artikeln 326 bis 333 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu finden.
5.158.159.
5.1. C 18.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)
5.1.
5.1.1.160.161.
Allgemeine Bemerkungen In diesem Meldebogen werden die Positionen und die zugehörigen Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel nach dem Standardansatz erfasst (Artikel 325 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Die verschiedenen Risiken und Methoden, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung stehen, werden zeilenweise berücksichtigt. Das spezifische Risiko, das mit den in den Meldebögen MKR SA SEC und MKR SA CTP enthaltenen Risikopositionen verbunden ist, muss nur im Feld Insgesamt (Total) des Meldebogens MKR A TDI ausgewiesen werden. Die in den genannten Meldebögen gemeldeten Eigenmittelanforderungen sind in Zelle {0325;0060} (Verbriefungen) bzw. {0330;0060} (CTP) zu übertragen. Der Meldebogen muss in Bezug auf die Summe sowie eine vorher festgelegte Aufstellung folgender Währungen getrennt ausgefüllt werden: EUR, ALL, BGN, CZK, DKK, EGP, GBP, HRK, HUF, ISK, JPY, MKD, NOK, PLN, RON, RUB, RSD, SEK, CHF, TRY, UAH, USD sowie ein weiterer Meldebogen für sonstige Währungen.
5.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010–0020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. 0030–0040 NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. 0050 EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. 0060 EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0070 GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5. Zeilen 0010–0350 BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes auszuweisen. 0011 ALLGEMEINES RISIKO. 0012 Derivate In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 328 bis 331 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0013 Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. 0020–0200 LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der laufzeitbezogene Ansatz nach Artikel 339 Absätze 1 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, sowie die entsprechenden, nach Artikel 339 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen sind in die Zonen 1, 2 und 3 und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufzuteilen. 0210–0240 ALLGEMEINES RISIKO. DURATIONSBEZOGENER ANSATZ Positionen in börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, sowie die entsprechenden nach Artikel 340 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Position ist in die Zonen 1, 2 und 3 aufzuteilen. 0250 SPEZIFISCHES RISIKO Summe der in den Zeilen 0251, 0325 und 0330 ausgewiesenen Beträge. Positionen in börsengehandelten Schuldtiteln, die den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 337 und 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu beachten ist auch Artikel 327 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0251–0321 Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge. Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten zu berechnen (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – Transparenzansatz). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind getrennt in Zeile 321 auszuweisen. Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist: Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch infrage kommen (gedeckte Schuldverschreibungen), gilt eine Sonderbehandlung. Die spezifischen Eigenmittelanforderungen müssen der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Artikel 336 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 0280 bis 0300 zuzuweisen. Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, sind die Artikel 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden. 0325 Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen Die in Spalte 0601 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Gesamteigenmittelanforderungen. Diese Eigenmittelanforderungen sind nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI zu melden. 0330 Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio Die in Spalte 0450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Gesamteigenmittelanforderungen. Diese Eigenmittelanforderungen sind nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI zu melden. 0350–0390 ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 329 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind je nach der zu ihrer Berechnung angewandten Methode aufzuschlüsseln.
5.2. C 19.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)
5.2.
5.2.1.162.163.164.
Allgemeine Bemerkungen In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen (alle/netto und Kauf/Verkauf) und den zugehörigen Eigenmittelanforderungen für die spezifische Risikokomponente des Positionsrisikos in Verbriefungen bzw. Wiederverbriefungen im Handelsbuch (nicht auf das Korrelationshandelsportfolio anrechenbar) verlangt, für die der Standardansatz gilt. Im Meldebogen MKR SA SEC wird nur die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen gemäß Artikel 335 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 337 der genannten Verordnung dargestellt. Werden Verbriefungspositionen des Handelsbuchs durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet des Ansatzes, den die Institute zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden, nur einen Meldebogen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen sind im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM auszuweisen. Positionen, die ein Risikogewicht von 1250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 0460 auszuweisen.
5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010–0020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 337 der genannten Verordnung (Verbriefungspositionen). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. 0030–0040 (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0050–0060 NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327, 328, 329 und 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. 0061–0104 AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Aufschlüsselung muss für Kauf- und Verkaufspositionen getrennt erfolgen. 0402–0406 AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0402 SEC-IRBA Artikel 259 und 260 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0403 SEC-SA Artikel 261 und 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0404 SEC-ERBA Artikel 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0405 INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 254, Artikel 265 und Artikel 266 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0900 SONDERBEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN Artikel 269a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0406 SONSTIGE (RW = 1250 %) Artikel 254 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0530–0540 GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖßEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402 Artikel 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0570 VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken 0601 NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE/EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens Zeilen 0010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Gesamtsumme der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. 0040, 0070 und 0100 VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0020, 0050, 0080 und 0110 WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0041, 0071 und 0101 DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. 0030–0050 ORIGINATOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0060–0080 ANLEGER Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist. 0090–0110 SPONSOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen.
5.3. C 20.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP)
5.3.
5.3.1.165.166.167.168.
Allgemeine Bemerkungen In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz verlangt. Im Meldebogen MKR SA CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen dargestellt, die gemäß Artikel 335 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet des Ansatzes, den die Institute zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden, nur einen Meldebogen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen sind im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM auszuweisen. In dem Meldebogen wird nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Verbriefungspositionen sind stets in den Zeilen 0030, 0060 oder 0090 auszuweisen (je nachdem, welche Funktion das Institut bei der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate sind stets in Zeile 0110 zu melden. Sonstige CTP-Positionen sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe Artikel 338 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen verknüpft. Positionen, die ein Risikogewicht von 1250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 0460 auszuweisen.
5.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010–0020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung (dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesene Positionen) Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. 0030–0040 (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0050–0060 NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327, 328, 329 und 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. 0071–0097 AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0402–0406 AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0402 SEC-IRBA Artikel 259 und 260 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0403 SEC-SA Artikel 261 und 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0404 SEC-ERBA Artikel 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0405 INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 254, Artikel 265 und Artikel 266 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0900 SONDERBEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN Artikel 269a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0406 SONSTIGE (RW = 1250 %) Artikel 254 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0410–0420 VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE – GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens 0430–0440 NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE – GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens 0450 EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 0430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 0440) gelten würde, bestimmt. Zeilen 0010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. 0020–0040 ORIGINATOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0050–0070 ANLEGER Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist 0080–0100 SPONSOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen. 0030, 0060 und 0090 VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgesetzten Kriterien erfüllen. Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen sind in die Zeile Sonstige CTP-Positionen aufzunehmen. 0110 N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE Hier sind durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuweisen. Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate ungeeignet. Deshalb kann für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden. 0040, 0070, 0100 und 0120 SONSTIGE CTP-POSITIONEN Hierzu gehören die folgenden Positionen:
Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen;
CTP-Positionen, die nach Artikel 346 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditderivate abgesichert sind;
sonstige Positionen, die Artikel 338 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen.
5.4. C 21.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)
5.4.
5.4.1.169.170.
Allgemeine Bemerkungen In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten verlangt. Der Meldebogen muss in Bezug auf die Summe sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte getrennt ausgefüllt werden: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der hier betroffenen Berichtspflicht ist der Begriff Markt als Land zu verstehen (außer für dem Euro-Währungsgebiet angehörende Länder, siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission).
5.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010–0020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden. 0030–0040 NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327, 329, 332, 341 und 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0050 EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht in diese Spalte aufzunehmen. 0060 EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Eigenmittelanforderungen für alle maßgeblichen Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0070 GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5. Zeilen 0010–0130 IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0020–0040 ALLGEMEINES RISIKO Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der genannten Verordnung Bei beiden Aufschlüsselungen (Zeilen 0021/0022 sowie Zeilen 0030/0040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen. In den Zeilen 0021 und 0022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 0030 und 0040 verwendet. 0021 Derivate In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 329 und 332 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0022 Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. 0030 Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission ein bestimmter Ansatz gilt Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und dürfen daher nicht in Zeile 0050 ausgewiesen werden. 0040 Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 3 der genannten Verordnung behandelt werden 0050 SPEZIFISCHES RISIKO Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 342 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 der genannten Verordnung behandelt werden 0090–0130 ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 329 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind in der zu ihrer Berechnung angewandten Methode zu beschreiben.
5.5. C 22.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)
5.5.
5.5.1.171.172.
Allgemeine Bemerkungen Hier sind Angaben zu den Positionen in den einzelnen Währungen (einschließlich der Berichtswährung) und zu den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungsrisiken, die nach dem Standardansatz behandelt werden, vorzulegen. Die Position ist für jede einzelne Währung (einschließlich EUR) sowie für Gold und OGA-Positionen zu berechnen. Die Zeilen 0100 bis 0480 dieses Meldebogens sind auch dann auszufüllen, wenn die Institute nicht nach Artikel 351 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko verpflichtet sind. In diesen Zusatzinformationen werden alle Positionen in der Berichtswährung unabhängig davon einbezogen, ob sie für die Zwecke des Artikels 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt werden. Die Zeilen 0130 bis 0480 der Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Währungen GBP, USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen.
5.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0020–0030 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Posten zurückzuführen sind. Nach Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind – vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden – Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 der genannten Verordnung abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen. 0040–0050 NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 352 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt nach Artikel 352 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen gemeldet werden. 0060–0080 EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0060–0070 EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung sind mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen zu berechnen. Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen müssen addiert werden, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten. Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen müssen addiert werden, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten. Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung sind die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen, die keine Berichtswährung sind, den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in Spalte 060 oder 070 zuzuweisen. 0080 EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN) Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen. 0090 EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0100 GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5. Zeilen 0010 POSITIONEN INSGESAMT Alle Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die Positionen in der Berichtswährung, die für die Zwecke des Artikels 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt werden, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i unter Berücksichtigung von Artikel 352 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (für die Umrechnung in die Berichtswährung). 0020 ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN Die Positionen und entsprechenden Eigenmittelanforderungen für eng verbundene Währungen im Sinne von Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 0025 Eng verbundene Währungen: davon: Berichtswährung Positionen in der Berichtswährung, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beitragen. 0030 ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden) Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird. Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als getrennte Währungen behandelt werden: Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen: Die Meldung dieser OGA richtet sich nach der Berechnung der Kapitalanforderungen. 0040 Gold Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird. 0050–0090 ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 352 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind je nach der zu ihrer Berechnung angewandten Methode aufzuschlüsseln. 0100–0120 Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten Die Gesamtpositionen sind nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufzuschlüsseln. 0100 Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten Hier sind die nicht in Zeile 0110 oder 0120 aufgenommenen Positionen anzugeben. 0110 Außerbilanzielle Posten Posten, die unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, unter Artikel 352 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen und in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen. 0120 Derivate Gemäß Artikel 352 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertete Positionen. 0130–0480 ZUSATZINFORMATIONEN: WÄHRUNGSPOSITIONEN Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Union, die Währungen GBP, USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen.
5.5.2.
1. Die modifizierte Goldmethode wird angewandt, wenn die Ausrichtung der Anlagen des OGA nicht bekannt ist (die betroffenen OGA werden zur gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts hinzugefügt).
2. Ist die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt, werden die betroffenen OGA zur gesamten offenen Fremdwährungsposition (Kauf- oder Verkaufsposition, je nach Ausrichtung des OGA) hinzugefügt.
5.6. C 23.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)
5.6.
5.6.1.173. Allgemeine Bemerkungen In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, verlangt.
5.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010–0020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) 0030–0040 NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0050 EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. 0060 EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle maßgeblichen Positionen berechnet werden 0070 GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5 Zeilen 0010 WARENPOSITIONEN INSGESAMT Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, die nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden 0020–0060 POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE Zu Berichtszwecken müssen Waren in die vier in Artikel 361 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Warengruppen eingeteilt werden. 0070 LAUFZEITBANDVERFAHREN Warenpositionen, die dem in Artikel 359 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Laufzeitbandverfahren unterliegen 0080 ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN Warenpositionen, die dem in Artikel 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegen 0090 VEREINFACHTES VERFAHREN Warenpositionen, die dem in Artikel 360 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen vereinfachten Verfahren unterliegen 0100–0140 ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 358 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind in der zu ihrer Berechnung angewandten Methode zu beschreiben.
5.7. C 24.00 – INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)
5.7.
5.7.1.174.175.
Allgemeine Bemerkungen In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial (VaR) und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen. In aller Regel hängt es vom Aufbau des von den Instituten genutzten Modells ab, ob die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder nur als Gesamtsumme ermittelt und ausgewiesen werden können. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden wäre.
5.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0030–0040 Risikopotenzial (VaR) Unter VaR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde. 0030 Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0040 Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0050–0060 Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) Unter sVAR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind. 0050 Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SVaRavg) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0060 Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0070–0080 KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO Unter der Kapitalanforderung für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. 0070 Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0080 Letzte verfügbare Maßzahl Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0090–0110 KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP 0090 UNTERGRENZE Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle Positionen in der Kapitalanforderung alle Preisrisiken berechnet würde. 0100–0110 DURCHSCHNITTSWERT DER MAßZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0110 LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0120 EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die in Artikel 364 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Eigenmittelanforderungen für alle Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen werden 0130 GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5 0140 Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Geschäftstage) Gemäß Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Anzahl der Überschreitungen, auf deren Grundlage der Zuschlagsfaktor bestimmt wird, anzugeben. Darf ein Institut bestimmte Überschreitungen gemäß Artikel 500c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Berechnung des Zuschlagsfaktors ausnehmen, sind diese bei den Angaben in dieser Spalte auszulassen. 0150–0160 VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms) Gemäß Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind – gegebenenfalls nach Anwendung des Artikels 500c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen effektiv anwendbaren Multiplikationsfaktoren anzugeben. 0170–0180 ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE – GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE Der ausgewiesene Betrag, der als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient, unter Berücksichtigung des Ermessens nach Artikel 335 der genannten Verordnung, wonach das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf. Zeilen 0010 POSITIONEN INSGESAMT Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Risikofaktoren verbunden ist. Was die Spalten 0030 bis 0060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile. 0020 BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung festgelegten Faktoren für das Zinsänderungsrisiko verbunden ist. 0030 TDI – ALLGEMEINES RISIKO Allgemeine Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 CRR der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0040 TDI – SPEZIFISCHES RISIKO Spezifische Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0050 AKTIENINSTRUMENTE Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist. 0060 AKTIENINSTRUMENTE – ALLGEMEINES RISIKO Allgemeine Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 CRR der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0070 AKTIENINSTRUMENTE – SPEZIFISCHES RISIKO Spezifische Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0080 FREMDWÄHRUNGSRISIKO Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0090 WARENPOSITIONSRISIKO Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0100 GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO Das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Warenpositionen verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial (VaR) für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten) 0110 GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO Spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial (VaR) für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten)
5.8. C 25.00 – RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)
5.8.
5.8.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 Risikopositionswert Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 382 der genannten Verordnung Gesamte EAD aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen. 0020 Davon: OTC-Derivate Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 1 der genannten Verordnung Der Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben. 0030 Davon: SFT Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 2 der genannten Verordnung Der Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben. 0040 MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg) Artikel 383 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung Die Berechnung des Risikopotenzials (VaR) auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen 0050 VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1) Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040. 0060 MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg) Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040. 0070 LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL (SVaRt-1) Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040. 0080 EIGENMITTELANFORDERUNGEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko. 0090 GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5. Zusatzinformationen 0100 Anzahl der Gegenparteien Artikel 382 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien. Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie die andere Vertragspartei darstellen. 0110 Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde. 0120 EINGEGANGENE CVA Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten. 0130 EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden. 0140 INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden. Zeilen 0010 CVA-Risiko insgesamt Summe der Zeilen 0020–0040 0020 Fortgeschrittene Methode Die in Artikel 383 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode 0030 Standardmethode Die in Artikel 384 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode 0040 Auf OEM-Grundlage Beträge, die Artikel 385 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen
6. VORSICHTIGE BEWERTUNG (PruVal)
6.
6.1. C 32.01 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)
6.1.
6.1.1.176.177.
Allgemeine Bemerkungen Dieser Meldebogen ist von allen Instituten unabhängig davon auszufüllen, ob sie zusätzliche Bewertungsanpassungen (AVA) anhand des vereinfachten Konzepts berechnen oder nicht. Auszuweisen ist in diesem Meldebogen der absolute Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, anhand dessen ermittelt wird, ob die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission beschriebenen Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Ansatzes zur Bestimmung von AVA erfüllt sind. Institute, die AVA gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem vereinfachten Ansatz bestimmen, müssen in diesem Meldebogen die gemäß den Artikeln 34 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abzuziehende Gesamt-AVA ausweisen und diese entsprechend in Zeile 0290 des Meldebogens C 01.00 melden.
6.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vor jeglichen Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. 0020 DAVON: HANDELSBUCH Absoluter Wert der in Spalte 010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen. 0030–0070 WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ausgenommen sind. 0030 KONGRUENZ Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ausgenommen sind. 0040 BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN Für Positionen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital ausgenommen werden. 0050 AUFSICHTLICHE KORREKTURPOSTEN Absoluter Wert der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 aufgrund der in Artikel 467 und 468 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten übergangsmäßigen Korrekturposten ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. 0060 SONSTIGE Alle sonstigen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommenen Positionen, bei denen sich die Änderung der buchmäßigen Bewertung nur teilweise auf das harte Kernkapital auswirkt. Diese Zeile ist in den seltenen Fällen auszufüllen, in denen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommene Elemente nicht den Spalten 0030, 0040 oder 0050 dieses Meldebogens zugewiesen werden können. 0070 ANMERKUNGEN ZU SONSTIGE Angabe der wichtigsten Gründe für den Ausschluss der in Spalte 0060 ausgewiesenen Positionen. 0080 IN DER MELDESCHWELLE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGTE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden. 0090 DAVON: HANDELSBUCH Absoluter Wert der in Spalte 0080 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen. Zeilen 0010–0210 Die Definitionen dieser Kategorien müssen denen der entsprechenden Zeilen der FINREP-Meldebögen 1.1 und 1.2 entsprechen. 0010 1. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Gesamtwert der in den Zeilen 0020 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. 0020 1.1. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Gesamtwert der in den Zeilen 0030 bis 0140 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte. Die relevanten Felder der Zeilen 0030 bis 0130 sind im Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden: 0030 1.1.1. ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE IFRS 9 Anhang A. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0050 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0040 1.1.2. ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE Artikel 32 und 33 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Anhang V Teil 1.17 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechen, die in dem in Zeile 0091 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung ausgewiesenen Wert enthalten sind. 0050 1.1.3. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4 Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0096 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0060 1.1.4. ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0100 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0070 1.1.5. FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0141 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0080 1.1.6. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0171 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0090 1.1.7. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0175 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0100 1.1.8. SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE Artikel 37 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 12 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU; Anhang V Teil 1.20 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechen, die in dem in Zeile 0234 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung ausgewiesenen Wert enthalten sind. 0110 1.1.9. DERIVATE – BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN IFRS 9.6.2.1; Anhang V Teil 1.22 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absätze 6 und 8 der Richtlinie 2013/34/EU; IAS 39.9 Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0240 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0120 1.1.10. ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8; Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0250 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0130 1.1.11. BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN IAS 1.54(e); Anhang V Teile 1.21 und 2.4 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 4 Nummern 7 und 8 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0260 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0140 1.1.12. (-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN Anhang V Teil 1.29 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0375 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0142 1.1.13. SONSTIGE AKTIVA Vermögenswerte im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummern 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. 0143 1.1.14. ALS ZUR VERÄUßERUNG GEHALTEN EINGESTUFTE LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE UND VERÄUßERUNGSGRUPPEN Vermögenswerte im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 7 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. 0150 1.2. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN Summe der in den Zeilen 0160 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten. Die relevanten Felder der Zeilen 0150 bis 0190 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden: 0160 1.2.1. ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9.BA.6 Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0010 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0170 1.2.2. ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absätze 3 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0061 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0180 1.2.3. ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE VERBINDLICHKEITEN IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU IAS 39.9 Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0070 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0190 1.2.4. DERIVATE – BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN IFRS 9.6.2.1; Anhang V Teil 1.26 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0150 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0200 1.2.5. ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8; Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU Anhang V Teil 2.8 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0160 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0210 1.2.6. SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN Anhang V Teil 1.29 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0295 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 0220 1.2.7. SONSTIGE VERBINDLICHKEITEN Verbindlichkeiten im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 13 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. 0230 1.2.8. ALS ZUR VERÄUßERUNG EINGESTUFTE, DEN VERÄUßERUNGSGRUPPEN ZUGEORDNETE VERBINDLICHKEITEN Verbindlichkeiten im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 14 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
von der Union in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates übernommene IFRS (EU-IFRS),
EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards (IFRS-kompatible nationale GAAP) oder
nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (FINREP nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates).
von der Union in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommene IFRS (EU-IFRS),
EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards (IFRS-kompatible nationale GAAP)
oder nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (FINREP nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates).
6.2. C 32.02 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)
6.2.
6.2.1.178.179.180.
Allgemeine Bemerkungen Zweck dieses Meldebogens ist die Bereitstellung von Informationen über die Zusammensetzung der Gesamt-AVA, die gemäß Artikel 34 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, und von Informationen über die buchmäßige Bewertung der Positionen, die der Bestimmung von AVA zugrunde liegen. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten auszufüllen, die Für die Zwecke dieses Meldebogens wird Aufwärtsunsicherheit wie folgt definiert: Wie in Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 festgelegt, werden AVA als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und einer vorsichtigen Bewertung berechnet, bei der mit einem Sicherheitsgrad von 90 % davon ausgegangen wird, dass Institute an diesem Punkt oder innerhalb der theoretischen Bandbreite plausibler Werte günstiger aus der Risikoposition aussteigen können. Der Aufwärtswert bzw. die Aufwärtsunsicherheit ist in der Verteilung plausibler Werte der entgegengesetzte Punkt, bei dem die Institute nur zu 10 % sicher sind, dass sie die Position zu diesem oder einem günstigeren Punkt verlassen können. Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird.
6.2.1.178.179. a)
zur Anwendung des Kernkonzepts verpflichtet sind, weil sie den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung entweder auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis überschreiten oder
b)
sich für die Anwendung des Kernkonzepts entschieden haben, obwohl sie den Schwellenwert nicht überschritten haben.
6.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0010–0100 KATEGORIESPEZIFISCHE AVA Die kategoriespezifischen AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden gemäß den Artikeln 9 bis 11 und 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnet. Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Diversifizierungsvorteile berücksichtigt werden können, sind die kategoriespezifischen AVA, sofern nicht anders angegeben, als Summe der individuellen AVA vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile zu melden [da die nach Methode 1 oder nach Methode 2 im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Diversifizierungsvorteile in den Posten 1.1.2, 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des Meldebogens erfasst werden]. Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko sind die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem Expertenkonzept berechneten Beträge in den Spalten 0020, 0040 und 0060 gesondert auszuweisen. 0010 MARKTPREISUNSICHERHEIT Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Marktpreisunsicherheit. 0020 DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Marktpreisunsicherheit. 0030 GLATTSTELLUNGSKOSTEN Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Glattstellungskosten. 0040 DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET Gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Glattstellungskosten. 0050 MODELLRISIKO Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für das Modellrisiko. 0060 DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für das Modellrisiko. 0070 KONZENTRIERTE POSITIONEN Artikel 105 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für konzentrierte Positionen. 0080 KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für künftige Verwaltungskosten. 0090 VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung. 0100 OPERATIONELLES RISIKO Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für das operationelle Risiko. 0110 GESAMT-AVA Zeile 0010: Gemäß Artikel 34 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abzuziehende und entsprechend in Zeile 0290 des Meldebogens C 01.00 auszuweisende Gesamt-AVA. Die Gesamt-AVA muss der Summe der Zeilen 0030 und 0180 entsprechen. Zeile 0020: Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt. Zeilen 0030 bis 0160: Summe der Spalten 0010, 0030, 0050 und 0070 bis 0100. Zeilen 0180 bis 0210: Gesamt-AVA aus dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios. 0120 AUFWÄRTSUNSICHERHEIT Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Die Aufwärtsunsicherheit ist auf der gleichen Grundlage wie die in Spalte 0110 ermittelte Gesamt-AVA zu berechnen und zu aggregieren, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt werden muss. 0130–0140 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den in den Zeilen 0010 bis 0130 sowie in Zeile 0180 ausgewiesenen AVA-Beträgen. In einigen Zeilen, insbesondere den Zeilen 0090 bis 0130, müssen diese Beträge gegebenenfalls nach Experteneinschätzung angenähert oder zugeteilt werden. Zeile 0010: Absoluter Gesamtwert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0010 muss der Summe der Zeilen 0030 und 0180 entsprechen. Zeile 0020: Anteil am absoluten Gesamtwert der in Zeile 0010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt. Zeile 0030: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Portfolios gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 entsprechen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0030 muss der Summe der Zeilen 0090 bis 0130 entsprechen. Zeile 0050: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. Zeile 0060: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. Zeile 0070: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. Zeile 0080: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. Zeilen 0090 bis 0130: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die wie unten dargestellt (siehe entsprechende Anweisungen) folgenden Risikokategorien zugeordnet werden: Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenpositionen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0180: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend den dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios 0130 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130–0140. 0140 ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130–0140. 0150 QTD-EINNAHMEN Die seit dem letzten Meldestichtag den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugeordneten Einnahmen von Quartalsbeginn bis zum aktuellen Datum (QTD-Einnahmen), entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130–0140, die gegebenenfalls nach Experteneinschätzung zugeteilt oder angenähert werden. 0160 IPV-DIFFERENZ Die Summe aller Positionen und Risikofaktoren unbereinigter Differenzbeträge (IPV-Differenz), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die jeweilige Risikoposition bzw. den jeweiligen Risikofaktor berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz sind keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einzubeziehen. 0170–0250 ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS Mitunter als Rücklagen bezeichnete Berichtigungen, die gegebenenfalls beim zeitwertbilanzierten Buchwert des Instituts angesetzt und außerhalb des zur Generierung von Buchwerten verwendeten Bewertungsmodells vorgenommen werden (ohne beim erstmaligen Ansatz abgegrenzte Gewinne und Verluste) und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die entsprechende AVA. Sie könnten nicht durch die Bewertungstechnik erfasste Risikofaktoren in Form von Risikoprämien oder Austrittskosten im Einklang mit der Definition des beizulegenden Zeitwerts widerspiegeln. Sie sollten jedoch von den Marktteilnehmern bei der Festsetzung eines Preises berücksichtigt werden (IFRS 13.9 und IFRS 13.88). 0170 MARKTPREISUNSICHERHEIT Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die sich aus der Existenz einer Bandbreite beobachteter Preise für gleichwertige Instrumente oder – in Bezug auf Marktparameter für ein Bewertungsmodell – für Instrumente, aus denen die Parameter kalibriert wurden, ergibt und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVA für Marktpreisunsicherheit. 0180 GLATTSTELLUNGSKOSTEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die Positionsbewertungen keinen Ausstiegspreis für die Position oder das Portfolio widerspiegeln, insbesondere wenn solche Bewertungen auf einen Marktmittelpreis kalibriert sind, und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für Glattstellungskosten. 0190 MODELLRISIKO Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Markt- oder Produktfaktoren, die nicht durch das zur Berechnung der täglichen Positionswerte und -risiken verwendete Modell (Bewertungsmodell) erfasst werden, oder zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Vorsichtigkeit angesichts der Unsicherheit, die sich aus der Existenz einer Reihe alternativer validierter Modelle und Modellkalibrierungen ergibt, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für das Modellrisiko. 0200 KONZENTRIERTE POSITIONEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen beobachtbare Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für konzentrierte Positionen. 0210 NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Deckung erwarteter Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei Derivatepositionen (d. h. Summe der Anpassung der Kreditbewertung (CVA) auf Institutsebene). 0220 INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zu Ausgleichszwecken, wenn die Bewertungsmodelle die Finanzierungskosten, die Marktteilnehmer im Ausstiegspreis für eine Position oder ein Portfolio einpreisen würden, nicht in vollem Umfang widerspiegeln (d. h. Summe der Finanzierungsbewertungsanpassungen auf Institutsebene, wenn ein Institut eine solche Anpassung berechnet oder als Alternative eine gleichwertige Anpassung vornimmt). 0230 KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die für das Portfolio oder die Position anfallen, im Bewertungsmodell oder in den zur Kalibrierung von Parametern dieses Modells verwendeten Preisen jedoch nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für künftige Verwaltungskosten. 0240 VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung vertraglicher oder außervertraglicher Erwartungen hinsichtlich der vorzeitigen Vertragsbeendigung, die im Bewertungsmodell nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung. 0250 OPERATIONELLES RISIKO Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die Marktteilnehmer zum Ausgleich für operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Absicherung, Verwaltung und Abwicklung von Verträgen im Portfolio berechnen würden und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für operationelle Risiken. 0260 ERSTANSATZ-GUV Anpassungen für Fälle, in denen das Bewertungsmodell und alle sonstigen relevanten Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts für eine Position oder ein Portfolio den beim erstmaligen Ansatz gezahlten oder erhaltenen Preis nicht widerspiegeln, d. h. abgegrenzte Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (IFRS 9.B5.1.2.A). 0270 ERLÄUTERUNG Beschreibung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 behandelten Positionen und Angabe der Gründe, weshalb eine Anwendung der Artikel 9 bis 17 der genannten Verordnung nicht möglich war. Zeilen 0010 1. SUMME KERNKONZEPT Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die anhand des Kernkonzepts nach Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Gesamt-AVA für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt werden. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ein. 0020 DAVON: HANDELSBUCH Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie der Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert). 0030 1.1. PORTFOLIOS GEMÄß DEN ARTIKELN 9 BIS 17 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 DER KOMMISSION – KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/101. Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Gesamt-AVA für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt werden, außer zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die der Behandlung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen. Dies schließt gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung einfließen. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ein. Zeile 0030 muss der Differenz zwischen den Zeilen 0040 und 0140 entsprechen. 0040–0130 1.1.1. KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG Für die Zwecke der Zeilen 0090 bis 0130 haben die Institute ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden (Handelsbuch- und Anlagebuch), den folgenden Risikokategorien zuzuordnen: Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenpositionen. Die Institute müssen sich zu diesem Zweck auf ihre interne Risikomanagementstruktur stützen und nach einer Zuordnung gemäß Experteneinschätzung ihre Geschäftsbereiche oder Handelsabteilungen der am besten geeigneten Risikokategorie zuweisen. AVA, Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts und sonstige verlangte Informationen zu den zugeordneten Geschäftsbereichen oder Handelsabteilungen sind derselben relevanten Risikokategorie zuzuordnen, um auf Zeilenebene für jede Risikokategorie einen kohärenten Überblick über die für aufsichtsrechtliche und Rechnungslegungszwecke vorgenommenen Berichtigungen zu vermitteln und Aufschluss hinsichtlich der Größe der betreffenden Positionen (in Bezug auf zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) zu geben. Werden AVA oder sonstige Berichtigungen auf einer anderen Aggregationsebene – insbesondere auf Unternehmensebene – berechnet, haben die Institute eine Methode für die Zuordnung der AVA zu den relevanten Positionsgruppen zu entwickeln. Die Zuordnungsmethode muss zu Zeile 0040 führen, die für die Spalten 0010 bis 0100 die Summe der Zeilen 0050 bis 0130 ist. Unabhängig vom angewandten Konzept müssen die übermittelten Informationen auf Zeilenebene so weit wie möglich kohärent sein, da die übermittelten Informationen auf dieser Ebene miteinander verglichen werden (AVA-Beträge, Aufwärtsunsicherheit, Beträge des beizulegenden Zeitwerts und potenzielle Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts). Die Aufschlüsselung in den Zeilen 0090 bis 0130 schließt nicht die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten AVA ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung einfließen. Diversifizierungsvorteile werden gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 in Zeile 0140 ausgewiesen und sind daher von den Zeilen 0040 bis 0130 ausgenommen. 0050 DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Die für noch nicht eingenommene Kreditspreads berechnete Gesamt-AVA (CVA-AVA) und deren Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVA aufgenommen ist. Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. 0060 DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Die Gesamt-AVA, berechnet für Investitions- und Finanzierungskosten, und ihre Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVA aufgenommen ist. Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. 0070 DAVON: GEMÄß ARTIKEL 9 ABSATZ 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. 0080 DAVON: GEMÄß ARTIKEL 10 ABSÄTZE 2 UND 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. 0090 1.1.1.1. ZINSSÄTZE 0100 1.1.1.2. FREMDWÄHRUNGEN 0110 1.1.1.3. KREDIT 0120 1.1.1.4. AKTIENINSTRUMENTE 0130 1.1.1.5. WARENPOSITIONEN 0140 1.1.2. (-) DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE Diversifizierungsvorteile insgesamt. Summe der Zeilen 0150 und 0160. 0150 1.1.2.1. (-) NACH METHODE 1 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach Methode 1 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVA und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung. 0160 1.1.2.2. (-) NACH METHODE 2 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach Methode 2 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVA und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung. 0170 1.1.2.2.* ZUSATZINFORMATION: AVA VOR DIVERSIFIZIERUNG, DIE DURCH DIE DIVERSIFIZIERUNG NACH METHODE 2 UM MEHR ALS 90 % GESENKT WERDEN In der Terminologie der Methode 2 die Summe aus FV – PV für alle Bewertungsexponierungen mit APVA < 10 % (FV – PV). 0180 1.2. NACH DEM AUSWEICHKONZEPT BERECHNETE PORTFOLIOS Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Bei Portfolios, die dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, ist die Gesamt-AVA als Summe der Zeilen 0190, 0200 und 0210 zu berechnen. Die entsprechenden Bilanz- und sonstigen Hintergrundinformationen sind in den Spalten 0130–0260 auszuweisen. In Spalte 0270 ist eine Beschreibung der Positionen zu liefern und zu begründen, weshalb die Anwendung der Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nicht möglich war. 0190 1.2.1. AUSWEICHKONZEPT; 100 % NICHT REALISIERTE GEWINNE Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 0200 1.2.2. AUSWEICHKONZEPT; 10 % NOMINALWERT Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 0210 1.2.3. AUSWEICHKONZEPT; 25 % DES WERTS SEIT ABSCHLUSS Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101
6.3. C 32.03 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)
6.3.
6.3.1.181.182.183.184.185.
Allgemeine Bemerkungen Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert auf individueller Ebene überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, müssen diesen Meldebogen nur ausfüllen, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten. Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVA für das Modellrisiko in Bezug auf den AVA-Betrag, der zu der gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko beiträgt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0050 des Meldebogens C 32.02. Die 20 wichtigsten individuellen AVA für das Modellrisiko und die entsprechenden Produktinformationen sind beginnend mit der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko in absteigender Reihenfolge zu melden. Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVA für das Modellrisiko entsprechen, sind unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vorgeschriebenen Produktinventars zu melden. Sind die Produkte in Bezug auf das Bewertungsmodell und die AVA für das Modellrisiko hinreichend homogen, müssen sie zusammengefasst und im Interesse eines maximalen Deckungsgrads dieses Meldebogens in Bezug auf die kategoriespezifische Gesamt-AVA für das Modellrisiko des Instituts in einer Zeile ausgewiesen werden.
6.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0005 RANG Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er muss der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. folgen, wobei 1 der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko, 2 der zweithöchsten usw. zuzuweisen ist. 0010 MODELL Interner (alphanumerischer) Code für das Modell, den das Institut zu dessen Identifizierung verwendet. 0020 RISIKOKATEGORIE Angabe der Risikokategorie (Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenposition), die das Produkt oder die Produktgruppe, das bzw. die Anlass zur Bewertungsanpassung für das Modellrisiko gibt, am besten beschreibt. Die Institute müssen folgende Codes angeben: IR Zinssätze FX Fremdwährung CR Kredit EQ Aktieninstrumente CO Warenpositionen 0030 PRODUKT Interne (alphanumerische) Bezeichnung des bei der Bewertung des Modells verwendeten Produkts bzw. der dabei verwendeten Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vorgeschriebenen Produktinventar. 0040 BEOBACHTBARKEIT Anzahl der Preisbeobachtungen für das Produkt bzw. die Produktgruppe während der letzten 12 Monate, die einem der folgenden Kriterien entsprechen: Die Institute müssen einen der folgenden Werte angeben: kein Preis, 1–6, 6–24, 24–100, 100+. 0050 AVA FÜR DAS MODELLRISIKO Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Individuelle AVA für das Modellrisiko vor Berücksichtigung von Diversifizierungsvorteilen, aber nach Portfolio-Netting, sofern relevant. 0060 DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT Beträge in Spalte 0050, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem Expertenkonzept berechnet wurden. 0070 DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2 Beträge in Spalte 0050, die nach Methode 2 im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 aggregiert wurden. Diese Beträge entsprechen FV – PV in der Terminologie im genannten Anhang. 0080 NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA Der gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete Beitrag von nach Methode 2 im Anhang der genannten Verordnung aggregierten individuellen AVA für das Modellrisiko zur kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko. Dieser Betrag entspricht APVA in der Terminologie im genannten Anhang. 0090–0100 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. 0090 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. 0100 ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. 0110 DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNISPRÜFUNG) Die Summe unbereinigter Differenzbeträge (IPV-Differenz), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für das jeweilige Produkt bzw. die jeweilige Produktgruppe berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz sind keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einzubeziehen. Hier sind nur Ergebnisse anzugeben, die aus Preisen von Instrumenten, die demselben Produkt zugeordnet würden, (Ergebnisprüfung), kalibriert wurden. Ergebnisse von Input-Prüfungen, bei denen Marktdaten eingegeben werden, die gegen Werte getestet werden, die aus unterschiedlichen Produkten kalibriert werden, sind nicht zu berücksichtigen. 0120 IPV-ABDECKUNG (ERGEBNISPRÜFUNG) Prozentsatz der dem Modell zugeordneten Positionen (gewichtet nach der AVA für das Modellrisiko), die durch die in Spalte 0110 ausgewiesenen IPV-Testergebnisse erfasst sind. 0130–0140 ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Definition in den Spalten 0190 und 0240 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden. 0150 ERSTANSATZ-GUV Anpassungen gemäß Definition in Spalte 0260 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010zugeordnete Positionen angewandt wurden.
Die Preisbeobachtung betrifft einen Preis, zu dem das Institut eine Transaktion durchgeführt hat.
Es handelt sich um einen nachprüfbaren Preis für eine tatsächlich erfolgte Transaktion zwischen Dritten.
Der Preis wird aus einem verbindlichen Preisangebot ermittelt.
6.4 C 32.04 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4)
6.4
6.4.1.186.187.188.189.190.
Allgemeine Bemerkungen Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, müssen diesen Meldebogen nur ausfüllen, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten. Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen in Bezug auf den AVA-Betrag, der in die gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete kategoriespezifische Gesamt-AVA für konzentrierte Positionen einfließt. Diese Angaben müssen den Angaben in Spalte 0070 des Meldebogens C 32.02 entsprechen. Die 20 wichtigsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen in absteigender Reihenfolge gemeldet. Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen entsprechen, sind unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vorgeschriebenen Produktinventars zu melden. Positionen, die in Bezug auf die AVA-Berechnungsmethode homogen sind, müssen im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens aggregiert werden, sofern dies möglich ist.
6.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten 0005 RANG Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er muss der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. folgen, wobei 1 der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen, 2 der zweithöchsten usw. zuzuweisen ist. 0010 RISIKOKATEGORIE Angabe der Risikokategorie (Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenpositionen), die die Position am besten charakterisiert. Die Institute müssen folgende Codes angeben: IR Zinssätze FX Fremdwährungen CR Kredit EQ Aktieninstrumente CO Warenpositionen 0020 PRODUKT Interne Bezeichnung des Produkts bzw. der Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vorgeschriebenen Produktinventar. 0030 BASISWERT Interne Bezeichnung des Basiswerts bzw. der Basiswerte im Falle von Derivaten oder der Instrumente im Falle von Nicht-Derivaten. 0040 UMFANG DER KONZENTRIERTEN POSITION Umfang der einzelnen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ermittelten konzentrierten Bewertungspositionen, ausgedrückt in der in Spalte 0050 beschriebenen Einheit. 0050 GRÖßENEINHEIT Größeneinheit, die intern bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungsposition genutzt wird, um die in Spalte 0040 angegebene konzentrierte Position zu berechnen. Bei Positionen in Anleihen oder Aktien bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z. B. Anzahl der Anleihen, Anzahl der Aktien oder Marktwert. Bei Positionen in Derivaten bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z. B. PV01; EUR pro Basispunkt-paralleler Ertragskurvenverschiebung. 0060 MARKTWERT Marktwert der Position. 0070 VORSICHTIGE AUSSTIEGSPERIODE Die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ermittelte vorsichtige Ausstiegsperiode in Anzahl der Tage. 0080 AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION Der gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 für die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition ermittelte Betrag der AVA für konzentrierte Positionen. 0090 ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS KONZENTRIERTER POSITIONEN Betrag jeder Anpassung des beizulegenden Zeitwerts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag entsprechen, der auf die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition angewandt wurde. 0100 IPV-DIFFERENZ Die Summe unbereinigter Differenzbeträge (IPV-Differenz), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die individuelle konzentrierte Bewertungsposition berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz sind keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einzubeziehen.
7. C 33.00 – RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV)
7.
7.1.191.192.193.194.195.196.
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Die Angaben im Meldebogen C 33.00 müssen sämtliche Risikopositionen gegenüber Staaten im Sinne von Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung umfassen. Unterliegen Risikopositionen gegenüber Staaten Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sind diese, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 07.00, C 08.01 und C 08.02 dargelegt, gemäß Artikel 112 und Artikel 147 der genannten Verordnung verschiedenen Risikopositionsklassen zuzuordnen. Für die zur Berechnung der Kapitalanforderung nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Zuordnung der Risikopositionsklassen zur Gegenpartei Staaten sind Tabelle 2 (Standardansatz) und Tabelle 3 (IRB-Ansatz) in Anhang V Teil 3 dieser Durchführungsverordnung heranzuziehen. Die Angaben sind für die Gesamtrisikopositionen (d. h. die Summe aller Länder, in denen das Institut Risikopositionen gegenüber dem Staat hält) und für jedes Land auf Basis des geografischen Sitzes der Gegenpartei als unmittelbarem Kreditnehmer auszuweisen. Die Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen oder Rechtsräumen muss ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten erfolgen. Jedoch sind bei der Berechnung der Risikopositionswerte und der risikogewichteten Positionsbeträge für jede Risikopositionsklasse und jeden Rechtsraum die Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken einschließlich Substitutionseffekten zu berücksichtigen. Für die Meldungen über Risikopositionen gegenüber Staaten nach Sitzstaat der unmittelbaren Gegenpartei, bei dem es sich nicht um den Sitzstaat des meldenden Instituts handelt, gelten die Schwellenwerte gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Durchführungsverordnung.
7.2.197.198.199.
UMFANG DES MELDEBOGENS ÜBER RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN Der Meldebogen GOV umfasst direkte bilanzielle, außerbilanzielle und derivative Risikopositionen gegenüber Staaten im Anlagebuch und im Handelsbuch. Außerdem werden Zusatzinformationen über indirekte Risikopositionen in Form von verkauften Kreditderivaten auf Risikopositionen gegenüber Staaten verlangt. Eine Risikoposition ist eine direkte Risikoposition gegenüber Staaten, wenn die unmittelbare Gegenpartei unter die in Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung enthaltene Definition von Staaten fällt. Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der erste basiert auf einer Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse, der zweite auf einer Aufschlüsselung nach Restlaufzeit.
7.3. ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN Spalten Erläuterungen 0010–0260 DIREKTE RISIKOPOSITIONEN 0010–0140 BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN 0010 Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 dieser Durchführungsverordnung ermittelter aggregierter Bruttobuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 dieser Durchführungsverordnung und entsprechend den Angaben in Spalte 0030 bis 0120. Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung dürfen zu keiner Verringerung des Bruttobuchwerts der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Handels- und Nichthandels-Risikopositionen führen. 0020 Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen) Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 27 dieser Durchführungsverordnung ermittelter aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 dieser Durchführungsverordnung und entsprechend den Angaben in Spalte 0030 bis 0120, abzüglich der Verkaufspositionen. Hält das Institut eine Verkaufsposition mit derselben Restlaufzeit und derselben unmittelbaren Gegenpartei, die auf die gleiche Währung lautet, so ist der Buchwert der Verkaufsposition gegen den Buchwert der direkten Position aufzurechnen. Ergibt sich dabei ein negativer Betrag, ist dieser als gleich null zu betrachten. Gibt es für die Verkaufsposition eines Instituts keine deckungsgleiche direkte Position, ist der Betrag der Verkaufsposition für die Zwecke dieser Spalte mit null anzusetzen. 0030–0120 NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE NACH BILANZIERUNGSPORTFOLIO Aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte, wie in der Zeile über dieser Tabelle definiert, gegenüber Staaten nach Bilanzierungsportfolio gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen. 0030 Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9 Anhang A 0040 Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte Artikel 32 und 33 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Anhang V Teil 1 Abschnitt 16 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. 0050 Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4 0060 Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU 0070 Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. 0080 Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden IFRS 7.8(d); IFRS 9.4.1.2A 0090 Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. 0100 Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2; Anhang V Teil 1 Nummer 15 dieser Durchführungsverordnung 0110 Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte Artikel 35 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 6 Absatz 1 Ziffer i und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU; Anhang V Teil 1 Nummer 16 dieser Durchführungsverordnung Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. 0120 Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte Artikel 37 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 12 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU; Anhang V Teil 1 Nummer 16 dieser Durchführungsverordnung Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. 0130 Verkaufspositionen Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, wenn die direkte Gegenpartei ein Staat im Sinne der Nummern 155 bis 160 dieses Anhangs ist. Verkaufspositionen entstehen, wenn das Institut Wertpapiere verkauft, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben oder bei Wertpapierleihgeschäften geliehen wurden. Der Buchwert ist der beizulegende Zeitwert der Verkaufspositionen. Verkaufspositionen sind nach Restlaufzeitbändern gemäß den Zeilen 0170 bis 0230 und nach unmittelbarer Gegenpartei auszuweisen. Um die Nettoposition in Spalte 0020 zu erhalten, können die hier ausgewiesenen Verkaufspositionen gegen Positionen mit gleicher Restlaufzeit, gleicher unmittelbarer Gegenpartei und gleicher Währung in den Spalten 0030 bis 0120 aufgerechnet werden. 0140 Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, die entstehen, wenn das Institut die Wertpapiere veräußert, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben wurden, wobei die direkte Gegenpartei in Bezug auf diese Wertpapiere ein Staat ist, und die als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend (Spalte 0030 oder 0040) eingestuft werden. Verkaufspositionen, die entstehen, wenn die veräußerten Wertpapiere bei einem Wertpapierleihgeschäft geliehen wurden, sind in dieser Spalte nicht zu berücksichtigen. 0150 Kumulierte Wertminderung Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß den Spalten 0080 bis 0120 (Anhang V Teil 2 Nummern 70 und 71 dieser Durchführungsverordnung). 0160 Kumulierte Wertminderung – davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß den Spalten 0080 und 0090. 0170 Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den Positionen in den Spalten 0050, 0060, 0070, 0080 und 0090 (Anhang V Teil 2 Nummer 69 dieser Durchführungsverordnung). 0180 Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken – davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den Positionen in den Spalten 0050, 0060 und 0070. 0190 Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken – davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den Positionen in den Spalten 0080 und 0090. 0200–0230 DERIVATE Direkte Derivatepositionen sind in den Spalten 0200 bis 0230 auszuweisen. Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung. 0200–0210 Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, unabhängig davon, ob diese Instrumente gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören. In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate sind hier auszuweisen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Nummern 120, 124, 125 und 137 bis 140 dieser Durchführungsverordnung). 0200 Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Buchwert Buchwert der als finanzielle Vermögenswerte bilanzierten Derivate zum Meldestichtag. Nach GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gehören zu den in diesen Spalten auszuweisenden Derivaten auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden. 0210 Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in Anhang V Teil 2 Nummern 133 bis 135 dieser Durchführungsverordnung definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen die Gegenpartei ein Staat im Sinne der Nummern 191 bis 196 dieses Anhangs und der beizulegende Zeitwert des Derivats für das Institut zum Meldestichtag positiv ist. 0220–0230 Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, unabhängig davon, ob diese Instrumente gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören. In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate sind hier auszuweisen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140 dieser Durchführungsverordnung). 0220 Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Buchwert Buchwert der als finanzielle Verbindlichkeiten bilanzierten Derivate zum Meldestichtag. Nach GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gehören zu den in diesen Spalten auszuweisenden Derivaten auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden. 0230 Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in Anhang V Teil 2 Nummern 133 bis 135 dieser Durchführungsverordnung definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen die Gegenpartei ein Staat im Sinne der Nummern 191 bis 196 dieses Anhangs und der beizulegende Zeitwert des Derivats für das Institut zum Meldestichtag negativ ist. 0240–0260 AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN 0240 Nominalbetrag Wenn die direkte Gegenpartei des außerbilanziellen Postens ein Staat im Sinne der Nummern 155 bis 160 dieses Anhangs ist, Nominalbetrag der Zusagen und Finanzgarantien, die gemäß IFRS oder den auf der Richtlinie 86/635/EWG des Rates basierenden GAAP nicht als Derivate angesehen werden (Anhang V Teil 2 Nummern 102 bis 119 dieser Durchführungsverordnung). Gemäß Anhang V Teil 2 Nummern 43 und 44 dieser Durchführungsverordnung ist der Staat bei Folgendem die direkte Gegenpartei: a) bei einer erteilten Finanzgarantie, wenn er direkte Gegenpartei des abgesicherten Schuldinstruments ist, und b) bei einer erteilten Kreditzusage oder einer sonstigen erteilten Zusage, wenn er die Gegenpartei ist, deren Kreditrisiko vom meldenden Institut übernommen wurde. 0250 Rückstellungen Artikel 4, Verbindlichkeiten, Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe c und Außerbilanzielle Posten, Artikel 27 Nummer 11, Artikel 28 Nummer 8 und Artikel 33 der Richtlinie 86/635/EWG; IFRS 9.4.2.1(c)(ii),(d)(ii), 9.5.5.20, IAS 37, IFRS 4, Anhang V Teil 2 Nummer 11 dieser Durchführungsverordnung Rückstellungen für alle außerbilanziellen Risikopositionen unabhängig von deren Bewertungsweise, außer jenen, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Nach IFRS ist die Wertminderung einer erteilten Kreditzusage in Spalte 150 auszuweisen, wenn das Institut die erwarteten Kreditverluste für den in Anspruch genommenen und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Schuldinstruments nicht getrennt ermitteln kann. Übersteigen die erwarteten Kreditverluste für dieses Finanzinstrument zusammengenommen den Bruttobuchwert der Kreditkomponente des Instruments, ist der verbleibende Saldo der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in Spalte 0250 auszuweisen. 0260 Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken Für außerbilanzielle Posten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kumulierte negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken (Anhang V Teil 2 Nummer 110 dieser Durchführungsverordnung). 0270–280 Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten Auszuweisen sind der Definition der Finanzgarantie in Anhang V Teil 2 Abschnitt 58 nicht entsprechende Kreditderivate des meldenden Instituts mit anderen Gegenparteien als Staaten, die auf eine zu Staaten zählende Risikoposition bezogen sind. Risikopositionen, die nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse aufgeschlüsselt werden (Zeilen 0020 bis 0160), sind in diese Spalten nicht aufzunehmen. 0270 Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert – Buchwert Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung. Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Vermögenswerte sind. Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegender Zeitwert zum Meldestichtag positiv ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise. 0280 Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert – Buchwert Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung. Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Verbindlichkeiten sind. Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegender Zeitwert zum Meldestichtag negativ ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise. 0290 Risikopositionswert Risikopositionswert für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen. Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung. Die in den Spalten 0270 und 0280 angegebenen Risikopositionen sind hier nicht zu berücksichtigten, da sich der in dieser Spalte ausgewiesene Wert ausschließlich aus direkten Risikopositionen ergibt. 0300 Risikogewichteter Positionsbetrag Risikogewichteter Positionsbetrag für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen. Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zur Meldung direkter Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung. Die in den Spalten 0270 und 0280 angegebenen Risikopositionen sind hier nicht zu berücksichtigten, da sich der in dieser Spalte ausgewiesene Wert ausschließlich aus direkten Risikopositionen ergibt. Zeilen Erläuterungen AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH REGULIERUNGSANSATZ 0010 Gesamtsumme der Risikopositionen Gesamtsumme der Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Definition in den Nummern 191 bis 196 dieses Anhangs. 0020–0155 Dem Kreditrisikorahmen unterliegende Risikopositionen Summe der Risikopositionen gegenüber Staaten, risikogewichtet gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die dem Kreditrisikorahmen unterliegenden Risikopositionen schließen Risikopositionen sowohl im Anlage- als auch im Handelsbuch ein, für die eine Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko gilt. Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, sind sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (0020 bis 0155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 0160) auszuweisen: Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos sind in den Zeilen zum Kreditrisiko auszuweisen, während Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden müssen. 0030 Standardansatz Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen sich die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel auf das Gegenpartei-Ausfallrisiko bezieht. 0040 Zentralstaaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse Zentralstaaten oder Zentralbanken zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. 0050 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse Regionale oder lokale Gebietskörperschaften zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. 0060 Öffentliche Stellen Risikopositionen gegenüber Staaten, die öffentliche Stellen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse Öffentliche Stellen zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. 0070 Internationale Organisationen Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse Internationale Organisationen zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. 0075 Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 0040 bis 0070 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen SA-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind. 0080 IRB-Ansatz Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen sich die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel auf das Gegenpartei-Ausfallrisiko bezieht. 0090 Zentralstaaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse Zentralstaaten oder Zentralbanken zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. 0100 Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten und Zentralbanken] Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse Zentralstaaten oder Zentralbanken zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. 0110 Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute] Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse Institute zugeordnet werden, wie in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. 0120 Öffentliche Stellen [Zentralstaaten und Zentralbanken] Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung der Risikopositionsklasse Zentralstaaten oder Zentralbanken zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. 0130 Öffentliche Stellen [Institute] Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung der Risikopositionsklasse Institute zugeordnet werden, wie in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. 0140 Internationale Organisationen [Zentralstaaten und Zentralbanken] Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse Zentralstaaten oder Zentralbanken zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. 0155 Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 0090 bis 0140 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen IRB-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind. 0160 Risikopositionen mit Marktrisiko In dieser Zeile anzugeben sind Positionen, für die eine der nachstehend genannten Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird: Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, sind sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (0020 bis 0155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 0160) auszuweisen: Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos sind in den Zeilen zum Kreditrisiko auszuweisen, während Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden müssen. 0170–0230 AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT Die Restlaufzeit ist für alle Positionen in Tagen vom Meldestichtag bis zur vertraglichen Fälligkeit zu berechnen. Risikopositionen gegenüber Staaten sind nach Restlaufzeit aufzuschlüsseln und den folgenden Laufzeitbändern zuzuordnen: Liegt der vertragliche Fälligkeitstermin vor dem Meldestichtag (und ist die Differenz zwischen Meldestichtag und Fälligkeitstermin damit ein negativer Wert), ist die Risikoposition dem Laufzeitband [0–3M] zuzuordnen. Bei Risikopositionen ohne Restlaufzeit erfolgt die Zuordnung zu einem Laufzeitband anhand der Kündigungsfrist oder anderer im Vertrag enthaltener Hinweise zur Laufzeit. Ist keine Kündigungsfrist festgelegt und auch im Vertrag kein Hinweis zur Laufzeit enthalten, sind die betreffenden Risikopositionen dem Laufzeitband [10Y – und mehr] zuzuordnen.
Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Artikel 326 der Verordnung Nr. 575/2013;
Eigenmittelanforderungen für das spezifische oder das allgemeine Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
[0–3M]: Weniger als 90 Tage;
[3M–1Y]: Mindestens 90 und weniger als 365 Tage;
[1Y–2Y]: Mindestens 365 und weniger als 730 Tage;
[2Y–3Y]: Mindestens 730 und weniger als 1095 Tage;
[3Y–5Y]: Mindestens 1095 und weniger als 1825 Tage;
[5Y–10Y]: Mindestens 1825 und weniger als 3650 Tage;
[10Y – und mehr]: Mindestens 3650 Tage.
8. VERLUSTDECKUNG BEI NOTLEIDENDEN RISIKOPOSITIONEN (NPE LC)
8.
8.1.200.201.202.203.204.205.
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Die Angaben, die in den Meldebögen zur Verlustdeckung bei notleidenden Risikopositionen (NPE) zu derartigen Risikopositionen zu liefern sind, dienen der Berechnung der in den Artikeln 47a, 47b und 47c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen an die Mindestverlustdeckung für notleidende Risikopositionen. Es handelt sich um einen aus drei Bögen bestehenden Satz von Meldebögen: Die Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen gilt i) für Risikopositionen, die am oder nach dem 26. April 2019 begründet wurden und nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, und ii) für Risikopositionen, die vor dem 26. April 2019 begründet, dann so verändert wurden, dass sich ihr Risikopositionswert gegenüber dem Schuldner erhöht hat (Artikel 469a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), und nicht mehr vertragsgemäß bedient werden. Die Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Berechnung der Mindestdeckungsanforderungen und der Gesamtrückstellungen und -Anpassungen oder -Abzüge hat auf Risikopositionsebene (auf Transaktionsbasis) und nicht auf Schuldner- oder Portfolio-Ebene zu erfolgen. Bei der Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen müssen die Institute nach Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischen dem unbesicherten und dem besicherten Teil einer NPE unterscheiden. Zu diesem Zweck sind Risikopositionswerte und Mindestdeckungsanforderungen für den unbesicherten und den besicherten Teil notleidender Risikopositionen gesondert anzugeben. Für die Zuweisung der jeweils anzuwendenden Faktoren und die Berechnung der Mindestdeckungsanforderungen müssen die Institute den besicherten Teil notleidender Risikopositionen nach Art der Kreditbesicherung einstufen, wobei nach Artikel 47c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischen folgenden Arten der Besicherung zu unterscheiden ist: i) durch Immobilien besichert oder durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien, ii) eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung oder iii) eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur. Besteht für eine notleidende Risikoposition mehr als eine Art von Kreditbesicherung, so ist deren Risikopositionswert nach der Qualität der Besicherung (mit der qualitativ hochwertigsten Sicherheit beginnend) zuzuweisen.
8.1.200.201. a)
Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen (C 35.01): Dieser Meldebogen gibt einen Überblick über die Höhe der Deckungslücke, die als Differenz zwischen der Summe der Mindestdeckungsanforderungen für NPE und der Summe der bereits gebildeten Rückstellungen oder vorgenommenen Anpassungen berechnet wird. Zu erfassen sind hier sowohl notleidende Risikopositionen, für die keine Stundungsmaßnahme gewährt wurde, als auch gestundete NPE.
b)
Mindestdeckungsanforderungen und Risikopositionswerte notleidender Risikopositionen ohne die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten Risikopositionen (C 35.02): Aus dem Meldebogen ergeben sich die Gesamtmindestdeckungsanforderungen für notleidende Risikopositionen, bei denen es sich nicht um gestundete, unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallende Positionen handelt; zu diesem Zweck sind die Faktoren angegeben, die je nachdem, ob es sich um eine besicherte oder unbesicherte Risikoposition handelt und wie viel Zeit seit ihrer Einstufung als notleidend vergangen ist, bei dieser Berechnung auf die Risikopositionswerte anzuwenden sind.
c)
Mindestdeckungsanforderungen und Risikopositionswerte gestundeter notleidender Risikopositionen, die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen (C 35.03): Aus dem Meldebogen ergeben sich die Gesamtmindestdeckungsanforderungen für gestundete notleidende Risikopositionen, die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen; zu diesem Zweck sind die Faktoren angegeben, die je nachdem, ob es sich um eine besicherte oder unbesicherte Risikoposition handelt und wie viel Zeit seit ihrer Einstufung als notleidend vergangen ist, bei dieser Berechnung auf die Risikopositionswerte anzuwenden sind.
8.2. C 35.01 – BERECHNUNG DER ABZÜGE FÜR NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (NPE LC1)
8.2.
8.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten Erläuterungen 0010–0100 Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der – zum Stichtag – seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Bei erworbenen notleidenden Risikopositionen muss der Zeitraum in Jahren an dem Tag beginnen, an dem die Risikoposition erstmals als notleidend eingestuft wurde, nicht am Tag des Erwerbs. Die Institute müssen Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen. Beim Zeitintervall > X Jahr(e), < = Y Jahr(e) müssen die Institute Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht. 0110 Insgesamt Hier müssen die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100 melden. Zeilen Erläuterungen 0010 Maßgeblicher Betrag der unzureichenden Deckung Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung des maßgeblichen Betrags der unzureichenden Deckung müssen die Institute die Summe der Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge (gedeckelt) (Zeile 0080) von der Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen (Zeile 0020) abziehen. Der maßgebliche Betrag der unzureichenden Deckung (d. h. Shortfall in der Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen) muss gleich oder größer null sein. 0020 Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt müssen die Institute die Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0030) und für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0040) addieren. 0030 Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 47c Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. Der in den einzelnen Spalten ausgewiesene Betrag muss jeweils der Summe der Beträge entsprechen, die in Zeile 0020 des Meldebogens C 35.02 bzw. des Meldebogens C 35.03 (je nach Anwendbarkeit) ausgewiesen sind. 0040 Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie Artikel 47c Absätze 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. Der in den einzelnen Spalten ausgewiesene Betrag muss jeweils der Summe der Beträge entsprechen, die in den Zeilen 0030–0050 des Meldebogens C 35.02 bzw. in den Zeilen 0030–0040 des Meldebogens C 35.03 (je nach Anwendbarkeit) ausgewiesen sind. 0050 Risikopositionswert Artikel 47a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der notleidenden Risikopositionen unter Einrechnung sowohl der unbesicherten und als auch der besicherten Risikopositionen melden. Dieser muss der Summe der Zeilen 0060 und 0070 entsprechen. 0060 Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0070 Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0080 Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (gedeckelt) Die Institute müssen den gedeckelten Betrag der Summe der in den Zeilen 0100–0150 aufgeführten Posten gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden. Die Obergrenze für gedeckelte Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge ist der Betrag der Mindestdeckungsanforderung auf Risikopositionsebene. Der gedeckelte Betrag ist für jede Risikoposition einzeln zu berechnen, und zwar als Mindestdeckungsanforderung für die betreffende Risikoposition oder als Summe der Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge für dieselbe Risikoposition, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. 0090 Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (nicht gedeckelt) Die Institute müssen die Summe des ungedeckelten Betrags der in den Zeilen 0100–0150 aufgeführten Posten gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden. Die Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge (ungedeckelt) dürfen nicht auf den Betrag der Mindestdeckungsanforderung auf Risikopositionsebene begrenzt werden. 0100 Spezifische Kreditrisikoanpassungen Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0110 Zusätzliche Bewertungsanpassungen Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0120 Sonstige Verringerungen der Eigenmittel Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0130 IRB-Fehlbetrag (IRB-Shortfall) Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0140 Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 0150 Beträge, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
8.3. C 35.02 – MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN (NPE LC2)
8.3.
8.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten Erläuterungen 0010–0100 Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Die Institute müssen Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen. Beim Zeitintervall > X Jahr(e), < = Y Jahr(e) müssen die Institute Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht. 0110 Insgesamt Hier müssen die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100 melden. Zeilen Erläuterungen 0010 Mindestdeckungsanforderung insgesamt Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt, ausgenommen gestundete Risikopositionen, die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, müssen die Institute die Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0020) und die Mindestdeckungsanforderung für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeilen 0030–0050) addieren. 0020 Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 47c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0070 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden. 0030 Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0080 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden. 0040 Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0090 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden. 0050 Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0100 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden. 0060 Risikopositionswert Artikel 47a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung von Zeile 0060 müssen die Institute die gemeldeten Risikopositionswerte für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0070), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0080), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0090), und für den von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierten oder versicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0100) addieren. 0070 Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1, Artikel 47c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert des unbesicherten Teils der notleidenden Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach der seit Einstufung als notleidend vergangenen Zeit, melden. 0080 Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1 und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der notleidenden Risikopositionen melden, die gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 der genannten Verordnung garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind. 0090 Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1 und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht. 0100 Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert für die Teile der notleidenden Risikopositionen melden, für die eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur oder eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers im Sinne von Artikel 47c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht.
8.4. C 35.03 – MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN (NPE LC3)
8.4.
8.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Spalten Erläuterungen 0010–0100 Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Die Institute müssen Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen. Beim Zeitintervall > X Jahr(e), < = Y Jahr(e) müssen die Institute Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht. 0110 Insgesamt Hier müssen die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100 melden. Zeilen Erläuterungen 0010 Mindestdeckungsanforderung insgesamt Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen insgesamt müssen die Institute die Mindestdeckungsanforderungen für den unbesicherten Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen (Zeile 0020), für den Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0030), und für den Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0040), addieren. 0020 Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 47c Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. 0030 Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i, Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für die Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, die gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 der genannten Verordnung garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. 0040 Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für die Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. 0050 Risikopositionswert Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung des Risikopositionswerts müssen die Institute die Risikopositionswerte für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0060), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0070), und für den Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0120), je nach Anwendbarkeit, addieren. 0060 Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absätze 1, 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert des unbesicherten Teils der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des zweiten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde (> 1 Jahr; <= 2 Jahre). 0070 Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i sowie Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die gemäß Teil 3 Titel II der genannten Verordnung durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 der genannten Verordnung garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind. 0080 > 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des dritten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. 0090 > 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des vierten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. 0100 > 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des fünften Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. 0110 > 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des sechsten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. 0120 Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht Artikel 47c Absatz 1, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht. 0130 > 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des dritten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. 0140 > 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des vierten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. 0150 > 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des fünften Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. 0160 > 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des sechsten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.
ANHANG III
ANHANG XVI MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN F 32.01 — VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS (AE-ASS) F 32.02 – ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN (AE-COL) F 32.03 – EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE VERBRIEFUNGEN (AE-NPL) F 32.04 – BELASTUNGSQUELLEN (AE-SOU) F 33.00 – LAUFZEITDATEN (AE-MAT) F 34.00 – EVENTUALBELASTUNG (AE-CONT) A.B. F 35.00 – EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN (AE-CB) F 36.01 – ERWEITERTE DATEN. TEIL I (AE-ADV-1) F 36.02 – ERWEITERTE DATEN. TEIL II (AE-ADV-2) Z-Achse Deckungspool-Kennung (offen)
MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN Meldebogen-nummer Meldebogen-code Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe Kurz-bezeichnung TEIL A – ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN 32.1 F 32.01 VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS AE-ASS 32.2 F 32.02 ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN AE-COL 32.3 F 32.03 EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE VERBRIEFUNGEN AE-NPL 32.4 F 32.04 BELASTUNGSQUELLEN AE-SOU TEIL B – LAUFZEITDATEN 33 F 33.00 LAUFZEITDATEN AE-MAT TEIL C – EVENTUALBELASTUNG 34 F 34.00 EVENTUALBELASTUNG AE-CONT TEIL D – GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN 35 F 35.00 EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN AE-CB TEIL E – ERWEITERTE DATEN 36.1 F 36.01 ERWEITERTE DATEN. TEIL I AE-ADV1 36.2 F 36.02 ERWEITERTE DATEN. TEIL II AE-ADV2 Buchwert belasteter Vermögenswerte Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte Buchwert unbelasteter Vermögenswerte Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben davon: zentralbank-fähig davon: unbelastet als EHQLA und HQLA anrechenbar davon: zentralbank-fähig davon: unbelastet als EHQLA und HQLA anrechenbar davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben davon: zentralbank-fähig davon: EHQLA und HQLA davon: zentralbank-fähig davon: EHQLA und HQLA 0010 0020 0030 0035 0040 0050 0055 0060 0070 0080 0085 0090 0100 0105 0010 Vermögenswerte des meldenden Instituts 0015 davon: qualifiziertes Treuhandvermögen 0020 Jederzeit kündbare Darlehen 0030 Eigenkapitalinstrumente 0040 Schuldverschreibungen 0050 davon: gedeckte Schuldverschreibungen 0060 davon: Verbriefungen 0070 davon: vom Sektor Staat begeben 0080 davon: von Finanzunternehmen begeben 0090 davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben 0100 Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen 0110 davon: durch Immobilien besicherte Darlehen 0120 Sonstige Vermögenswerte Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen Unbelastet Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen Nominalwert entgegenge-nommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldver-schreibungen davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben davon: zentralbank-fähig davon: unbelastet als EHQLA und HQLA anrechenbar davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben davon: zentralbank-fähig davon: EHQLA und HQLA 0010 0020 0030 0035 0040 0050 0060 0065 0070 0130 Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten 0140 Jederzeit kündbare Darlehen 0150 Eigenkapitalinstrumente 0160 Schuldverschreibungen 0170 davon: gedeckte Schuldverschreibungen 0180 davon: Verbriefungen 0190 davon: vom Sektor Staat begeben 0200 davon: von Finanzunternehmen begeben 0210 davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben 0220 Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen 0230 Sonstige entgegengenommene Sicherheiten 0240 Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen 0245 Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen 0250 VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN INSGESAMT Unbelastet Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen davon: zentralbank-fähig davon: unbelastet als EHQLA und HQLA anrechenbar 0010 0020 0030 0035 0040 0010 Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen 0020 Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen 0030 Zurückbehaltene, begebene Verbriefungen 0040 Vorrangig 0050 Mezzanine 0060 Erstverlust Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigeneSchuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten Verbriefungen davon: von anderen Unternehmen der Gruppe davon: entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten davon: belastete eigene Schuldverschreibungen 0010 0020 0030 0040 0050 0010 Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten 0020 Derivate 0030 davon: außerbörslich 0040 Einlagen 0050 Rückkaufsvereinbarungen 0060 davon: Zentralbanken 0070 Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen 0080 davon: Zentralbanken 0090 Begebene Schuldverschreibungen 0100 davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen 0110 davon: begebene Verbriefungen 0120 Andere Belastungsquellen 0130 Nominalwert entgegengenommener Darlehenszusagen 0140 Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten 0150 Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten 0160 Sonstige 0170 BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT Nicht auf konsolidierter Basis auszufüllen. Auf keinen Fall auszufüllen. Restlaufzeit von Verbindlichkeiten Offene Laufzeit Täglich fällig > 1 Tag <= 1 Woche > 1 Woche <= 2 Wochen > 2 Wochen <= 1 Monat > 1 Monat <= 3 Monate > 3 Monate <= 6 Monate > 6 Monate <= 1 Jahr > 1 Jahr <= 2 Jahre > 2 Jahre <= 3 Jahre 3 Jahre <= 5 Jahre 5 Jahre <= 10 Jahre > 10 Jahre 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0010 Belastete Vermögenswerte 0020 entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt) 0030 entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt) Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere Eventualbelastung Rückgang des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte um 30 % Nettoeffekt einer Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 % Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte Maßgebliche Währung 1 Maßgebliche Währung 2 … Maßgebliche Währung n 0010 0020 0030 0040 … … 0010 Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten 0020 Derivate 0030 davon: außerbörslich 0040 Einlagen 0050 Rückkaufsvereinbarungen 0060 davon: Zentralbanken 0070 Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen 0080 davon: Zentralbanken 0090 Begebene Schuldverschreibungen 0100 davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen 0110 davon: begebene Verbriefungen 0120 Andere Belastungsquellen 0170 BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT Wird Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten? Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen Deckungspool Berichts–stichtag + 6 Monate + 12 Monate + 2 Jahre + 5 Jahre + 10 Jahre Derivative Deckungs – poolpositionen mit einem negativen Nettomarkt-wert Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen Berichts-stichtag + 6 Monate + 12 Monate + 2 Jahre + 5 Jahre + 10 Jahre Derivative Deckungs–poolpositionen mit positivem Nettomarkt-wert Die erforderliche Mindestdeckung übersteigender Betrag des Deckungspools [JA/NEIN] Wenn JA, Angabe der vorrangigen Anlage-klasse des Deckungs-pools gemäß den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen für gedeckte Schuld – verschreibungen gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung Berichts-stichtag Rating-agentur 1 Bonitäts-ein-stufung 1 Rating-agentur 2 Bonitäts-ein-stufung 2 Rating-agentur 3 Bonitäts-ein-stufung 3 Berichts-stichtag Rating-agentur 1 Rating-agentur 2 Rating-agentur 3 0010 0012 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0220 0230 0240 0250 0010 Nominalbetrag 0020 Barwert (Swap)/Marktwert 0030 Vermögenswertspezifischer Wert 0040 Buchwert Belastungsquellen Vermögenswerte/ Verbindlichkeiten Art der Sicherheit – Einreihung nach Art des Vermögenswerts Insgesamt Jederzeit kündbare Darlehen Eigenkapital–instrumente Schuldverschreibungen Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen Sonstige Vermögenswerte Ins-gesamt davon: gedeckte Schuld-verschreibungen davon: Verbriefungen davon: vom Sektor Staat begeben davon: von Finanzunternehmen begeben davon: von Nichtfinanz-unternehmen begeben Zentral-banken und Sektor Staat Finanzunter-nehmen Nichtfinanzunternehmen Private Haushalte davon: von anderen Unter-nehmen der Gruppe begeben davon: von anderen Unter-nehmen der Gruppe begeben davon: durch Immobilien besicherte Darlehen davon: durch Immobilien besicherte Darlehen 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0010 Zentralbankrefinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z. B. Repos) Belastete Vermögenswerte 0020 Kongruente Verbindlichkeiten 0030 Börsengehandelte Derivate Belastete Vermögenswerte 0040 Kongruente Verbindlichkeiten 0050 Außerbörslich gehandelte Derivate Belastete Vermögenswerte 0060 Kongruente Verbindlichkeiten 0070 Rückkaufsvereinbarungen Belastete Vermögenswerte 0080 Kongruente Verbindlichkeiten 0090 Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen Belastete Vermögenswerte 0100 Kongruente Verbindlichkeiten 0110 Begebene gedeckte Schuldverschreibungen Belastete Vermögenswerte 0120 Kongruente Verbindlichkeiten 0130 Begebene Verbriefungen Belastete Vermögenswerte 0140 Kongruente Verbindlichkeiten 0150 Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen Belastete Vermögenswerte 0160 Kongruente Verbindlichkeiten 0170 Andere Belastungsquellen Belastete Vermögenswerte 0180 Eventualverbindlich - keiten oder verliehene Wertpapiere 0190 Belastete Vermögenswerte insgesamt 0200 davon: zentralbankfähig 0210 Unbelastete Vermögenswerte insgesamt 0220 davon: zentralbankfähig 0230 Belastete + unbelastete Vermögenswerte Belastungsquellen Vermögenswerte/ Verbindlichkeiten Art der Sicherheit – Einreihung nach Art des Vermögenswerts Insgesamt Jederzeit kündbare Darlehen Eigenkapital–instrumente Schuldverschreibungen Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen Sonstige entgegen-genommene Sicherheiten Begebene eigene Schuld – verschreibungen außer eigenen gedeckten Schuld – verschreibungen oder Verbriefungen Ins-gesamt davon: gedeckte Schuld-verschreibungen davon:Verbriefungen davon: vom Sektor Staat begeben davon: von Finanzunter-nehmen begeben davon: von Nichtfinanz-unternehmen begeben Zentral-banken und Sektor Staat Finanz-unternehmen Nichtfinanzunternehmen Private Haushalte davon: von anderen Unter-nehmen der Gruppe begeben davon: von anderen Unter-nehmen der Gruppe begeben davon: durch Immobilien besicherte Darlehen davon: durch Immobilien besicherte Darlehen 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0010 Zentralbankrefinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z. B. Repos) Entgegengenommene belastete Sicherheiten 0020 Kongruente Verbindlichkeiten 0030 Börsengehandelte Derivate Entgegengenommene belastete Sicherheiten 0040 Kongruente Verbindlichkeiten 0050 Außerbörslich gehandelte Derivate Entgegengenommene belastete Sicherheiten 0060 Kongruente Verbindlichkeiten 0070 Rückkaufsvereinbarungen Entgegengenommene belastete Sicherheiten 0080 Kongruente Verbindlichkeiten 0090 Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen Entgegengenommene belastete Sicherheiten 0100 Kongruente Verbindlichkeiten 0110 Begebene gedeckte Schuldverschreibungen Entgegengenommene belastete Sicherheiten 0120 Kongruente Verbindlichkeiten 0130 Begebene Verbriefungen Entgegengenommene belastete Sicherheiten 0140 Kongruente Verbindlichkeiten 0150 Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen Entgegengenommene belastete Sicherheiten 0160 Kongruente Verbindlichkeiten 0170 Andere Belastungsquellen Entgegengenommene belastete Sicherheiten 0180 Eventualverbindlich - keiten oder verliehene Wertpapiere 0190 Entgegengenommene belastete Sicherheiten insgesamt 0200 davon: zentralbankfähig 0210 Entgegengenommene unbelastete Sicherheiten insgesamt 0220 davon: zentralbankfähig 0230 Entgegengenommene belastete + unbelastete Sicherheiten Nicht auf konsolidierter Basis auszufüllen. Auf keinen Fall auszufüllen.
ANHANG IV
ANHANG XVII ERLÄUTERUNGEN ZUR MELDUNG VON VERMÖGENSWERTBELASTUNGEN
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. AUFBAU UND KONVENTIONEN
1.
1.1.1.2. Aufbau Das Rahmenwerk setzt sich aus fünf Meldebogensätzen zusammen, die insgesamt neun Meldebögen umfassen und wie folgt gegliedert sind: Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.
1.1.1. a)
Teil A: Übersicht über die Belastungen:
Meldebogen AE-ASS. Vermögenswerte des meldenden Instituts;
Meldebogen AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten;
Meldebogen AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen;
Meldebogen AE-SOU. Belastungsquellen;
b)
Teil B: Laufzeitdaten:
Meldebogen AE-MAT. Laufzeitdaten;
c)
Teil C: Eventualbelastung:
Meldebogen AE-CONT. Eventualbelastung;
d)
Teil D: Gedeckte Schuldverschreibungen:
Meldebogen AE-CB. Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
e)
Teil E: Erweiterte Daten:
Meldebogen AE-ADV-1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts;
Meldebogen AE-ADV-2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten.
1.2.3.4. Rechnungslegungsrahmen Die Institute müssen die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen melden, den sie im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, müssen ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen verwenden. Im Meldebogen AE-SOU haben die Institute — im Einklang mit der Meldung von Vermögenswertbelastungen und Sicherheiten auf Bruttobasis — die Buchwerte generell ohne jegliches Bilanzierungs-Netting anzugeben. Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter IAS und IFRS die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen. Für Institute, die ihre Meldungen nach IFRS-Standards erstellen, wurden die Quellen der einschlägigen IFRS angegeben.
1.3.5.6. Nummerierungskonvention In diesen Erläuterungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens folgende allgemeine Notation angewendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}. Um anzugeben, dass die Gültigkeitsprüfung für die ganze Zeile oder Spalte erfolgt, wird ein Sternchen verwendet. {AE-ASS; *; 2} beispielsweise bezieht sich auf den Datenpunkt einer beliebigen Zeile oder Spalte 2 des Meldebogens AE-ASS. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Gültigkeitsprüfung durchgeführt, wird zum Verweis auf Datenpunkte aus dem betreffenden Meldebogen folgende Notation verwendet: {Zeile; Spalte}.
1.4.7. Vorzeichenkonvention Die Meldebögen in Anhang XVI müssen der in Anhang V Teil 1 Nummern 9 und 10 beschriebenen Vorzeichenkonvention entsprechen.
1.5.8. Anwendungsebene Die Anwendungsebene der Meldung von Vermögenswertbelastungen entspricht der Anwendungsebene für die Meldepflichten gemäß Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Folglich brauchen Institute, die den Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 der genannten Verordnung nicht unterliegen, keine Angaben zu Vermögenswertbelastungen zu machen.
1.6.9.10. Verhältnismäßigkeit Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung ist die Höhe der Vermögenswertbelastung wie folgt zu berechnen: [gestrichen]
Buchwert der belasteten Vermögenswerte und Sicherheiten = {AE-ASS;0010;0010}– {AE-ASS;0015;0010} +{AE-COL;0130;0010};
Gesamte Vermögenswerte und Sicherheiten = {AE-ASS;0010;0010} + {AE-ASS;0010;0060}– {AE-ASS;0015;0010} +{AE-COL;0130;0010}+{AE-COL;0130;0040}.
Quote der Vermögenswertbelastung = (Buchwert belasteter Vermögenswerte und Sicherheiten)/(Vermögenswerte und Sicherheiten insgesamt).
1.7.11. Definition des Begriffs Belastung Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs XVI ist ein Vermögenswert als belastet zu behandeln, wenn er als Sicherheit hinterlegt wurde oder wenn er Gegenstand irgendeiner Form von Vereinbarung über die Stellung von Sicherheiten, die Besicherung oder die Gewährung einer Kreditsicherheit für eine Transaktion ist, aus der er nicht ohne Weiteres abgezogen werden kann. Hier ist zu beachten, dass Abzugsbeschränkungen unterliegende, als Sicherheit hinterlegte Vermögenswerte, etwa Vermögenswerte, die nur nach vorheriger Genehmigung abgezogen oder durch andere Vermögenswerte ersetzt werden können, als belastet anzusehen sind. Diese Begriffsbestimmung beruht nicht auf einer ausdrücklichen Rechtsdefinition, wie beispielsweise bei einer Eigentumsübertragung, sondern auf wirtschaftlichen Grundsätzen. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Rechtsgrundlagen in dieser Hinsicht von Land zu Land unterschiedlich sein können. Die Definition lehnt sich jedoch eng an Vertragsbedingungen an. Nach Auffassung der EBA werden die folgenden Vertragsarten von der Definition gut abgedeckt (wobei dies ist keine vollständige Aufstellung ist):
besicherte Finanzierungsgeschäfte unter Einschluss von Rückkaufverträgen und -vereinbarungen, Wertpapierleihen und anderen Formen besicherter Kreditvergaben;
verschiedene Sicherungsvereinbarungen, beispielsweise zum Marktwert von Derivatgeschäften platzierte Sicherheiten;
besicherte Finanzgarantien. In Fällen, in denen bezüglich des Abzugs von Sicherheiten kein Hindernis, etwa das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung, besteht, ist nur der in Anspruch genommene Betrag zuzuweisen (anteilige Zuweisung);
Sicherheiten, die als Voraussetzung für den Zugang zu Diensten bei Clearingsystemen, zentralen Gegenparteien (ZGP) und anderen Infrastruktureinrichtungen hinterlegt werden. Hierzu zählen auch Ausfallfonds und Einschüsse;
Zentralbankfazilitäten. Bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastet zu betrachten, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Was nicht in Anspruch genommene Finanzgarantien betrifft, so ist der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufzuteilen;
zugrunde liegende Vermögenswerte aus Verbriefungsstrukturen, bei denen die finanziellen Vermögenswerte nicht aus den finanziellen Vermögenswerten des Instituts ausgebucht wurden. Vermögenswerte, bei denen es sich um zugrunde liegende, zurückbehaltene Wertpapiere handelt, gelten nur dann als belastet, wenn sie zur Sicherung eines Geschäfts in irgendeiner Weise als Pfand oder Besicherung dienen;
zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen verwendete Vermögenswerte in Deckungspools. Vermögenswerte, bei denen es sich um zugrunde liegende, gedeckte Schuldverschreibungen handelt, gelten außer in bestimmten Situationen, in denen das Institut die entsprechenden gedeckten Schuldverschreibungen hält (Anleihen in Eigenemission), als belastet;
grundsätzlich sind Vermögenswerte, die in nicht in Anspruch genommene Fazilitäten platziert werden und ohne Weiteres abgezogen werden können, nicht als belastet zu betrachten.
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
2.12.13. TEIL A: ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN In den Meldebögen mit den Belastungsübersichten wird zwischen Vermögenswerten, die zur Absicherung am Bilanzstichtag bestehenden Bedarfs an Finanzmitteln oder Sicherheiten verwendet werden (zeitpunktbezogene Belastung), und Vermögenswerten, die für möglichen Finanzierungsbedarf zur Verfügung stehen, unterschieden. Im Übersichtsmeldebogen wird der Betrag belasteter und unbelasteter Vermögenswerte des meldenden Instituts nach Produkten aufgeschlüsselt in tabellarischer Form dargestellt. Dieselbe Aufschlüsselung gilt auch für entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen.
2.12.13.
2.1. Meldebogen AE-ASS. Vermögenswerte des meldenden Instituts
2.1.
2.1.1.14. Allgemeine Bemerkungen Diese Nummer enthält Erläuterungen zu den wichtigsten, für das Ausfüllen der AE-Meldebögen maßgeblichen Transaktionsarten. Sämtliche Transaktionen, die zu einer Erhöhung des Belastungsniveaus eines Instituts führen, haben zwei Aspekte, die in allen AE-Meldebögen unabhängig voneinander zu melden sind. Transaktionen dieser Art sind sowohl als Belastungsquelle als auch als belasteter Vermögenswert oder Sicherheit zu melden. In den folgenden Beispielen wird beschrieben, wie ein Transaktionstyp dieses Teils anzugeben ist. Die gleichen Regeln gelten aber auch für die anderen AE-Meldebögen.
2.1.1.14. a)
Besicherte Einlagen Eine besicherte Einlage ist wie folgt zu melden:
i)
Der Buchwert der Einlage wird in{AE-SOU; r0070; c0010} als Belastungsquelle eingetragen.
ii)
Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, ist dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c0010} und {AE-SOU; r0070; c0030} zu melden. Sein beizulegender Zeitwert ist in {AE-ASS; *; c0040} zu melden.
iii)
Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut entgegengenommen, ist dessen beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c0010}, {AE-SOU; r0070; c0030} und {AE-SOU; r0070; c0040} zu melden.
b)
Repos/kongruente Repos Eine Rückkaufsvereinbarung (im Folgenden Repo) ist wie folgt zu melden:
i)
Der Bruttobuchwert des Repo ist in {AE-SOU; r0050; c0010} als Belastungsquelle einzutragen.
ii)
Die Sicherheit des Repo ist wie folgt zu melden:
Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, ist dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c0010} und {AE-SOU; r0050; c0030} zu melden. Sein beizulegender Zeitwert ist in {AE-ASS; *; c0040} zu melden.
Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut im Wege einer vorausgegangenen umgekehrten Rückkaufsvereinbarung (kongruentes Repo) entgegengenommen, ist dessen beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c0010}, {AE-SOU; r0050; c0030} und in {AE-SOU; r0050; c0040} zu melden.
c)
Zentralbankrefinanzierungen Da besicherte Zentralbankrefinanzierungen nur einen Sonderfall besicherter Einlagen oder liquiditätszuführender Repos darstellen, bei denen die Gegenpartei eine Zentralbank ist, gelten die Vorschriften aus Punkt 14 Buchstaben a und b. Handelt es sich um Vorgänge, bei denen die für die einzelnen Vorgänge spezifischen Sicherheiten aufgrund der Tatsache, dass die Sicherheiten in einem Pool zusammengefasst wurden, nicht ermittelt werden können, müssen die Sicherheiten anteilig aufgeschlüsselt werden. Hierbei ist die Zusammensetzung des Sicherheitenpools zugrunde zu legen. Vermögenswerte, die bei Zentralbanken bereitgestellt wurden, sind keine belasteten Vermögenswerte, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig auf die bei der Zentralbank hinterlegte Vermögenswerte aufgeteilt.
d)
Wertpapierleihe Bei Wertpapierleihen mit Barsicherheiten gelten die Vorschriften für Repos bzw. kongruente Repos. Wertpapierleihen ohne Barsicherheiten sind wie folgt zu melden:
i)
Der beizulegende Zeitwert der geliehenen Wertpapiere ist in {AE-SOU; r0150; c0010} als Belastungsquelle anzugeben. Erhält der Verleiher für die verliehenen Wertpapiere keine anderen Wertpapiere, sondern stattdessen eine Gebühr, ist für {AE-SOU; r0150; c0010} eine Null zu melden.
ii)
Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, ist dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c0010} und {AE-SOU; r0150; c0030} zu melden. Sein beizulegender Zeitwert ist in {AE-ASS; *; c0040} zu melden.
iii)
Werden die als Sicherheit verliehenen Wertpapiere vom meldenden Institut entgegengenommen, ist deren beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c0010}, {AE-SOU; r0150; c0030} und {AE-SOU; r0150; c0040} als Belastungsquelle anzugeben.
e)
Derivate (Verbindlichkeiten) Besicherte Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert sind wie folgt zu melden:
i)
Der Buchwert des Derivats ist in {AE-SOU; r0020; c0010} als Belastungsquelle einzutragen.
ii)
Die Sicherheiten (zur Eröffnung der Position erforderliche Einschüsse und für den Marktwert der Derivatgeschäfte platzierte Sicherheiten) sind wie folgt zu melden:
Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, ist dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c0010} und {AE-SOU; r0020; c0030} zu melden. Sein beizulegender Zeitwert ist in {AE-ASS; *; c0040} zu melden.
Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut entgegengenommen, ist deren beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c0010}, {AE-SOU; r0020; c0030} und {AE-SOU; r0020; c0040} als Belastungsquelle anzugeben.
f)
Gedeckte Schuldverschreibungen Für die Meldung von Vermögenswertbelastungen insgesamt stellen gedeckte Schuldverschreibungen die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Instrumente dar. Dabei ist es unerheblich, ob diese Instrumente die Rechtsform eines Wertpapiers haben oder nicht. Für gedeckte Schuldverschreibungen gelten keine besonderen Vorschriften, sofern nicht ein Teil der vom meldenden Institut begebenen Wertpapiere zurückbehalten wird. Wird ein Teil der Emission zurückbehalten, ist die nachfolgende Behandlung anzuwenden, um Doppelzählungen zu vermeiden: In der nachfolgenden Tabelle ist dargestellt, wie eine Emission gedeckter Schuldverschreibungen in Höhe von 100 EUR zu melden ist, von denen 15 % zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegt und 10 % zurückbehalten und in einem 11 EUR umfassenden, liquiditätszuführenden Repo mit einer Zentralbank als Sicherheit hinterlegt wurden, wobei der Deckungspool unbesicherte Darlehen enthält und der Buchwert der Darlehen 150 EUR beträgt. BELASTUNGSQUELLEN Art Betrag Zellen Belastete Darlehen Zellen Gedeckte Schuldverschreibungen 75 % (100) = 75 {AE-Sources, r110, c010} 75 % (150) = 112.5 {AE-Assets, r100, c010} {AE-Sources, r110, c030} Zentralbankrefinanzierungen 11 {AE-Sources, r060, c010} 10 % (150) = 15 {AE-Assets, r100, c010} {AE-Sources, r060, c030} NICHT-BELASTUNG Art Betrag Zellen Belastete Darlehen Zellen Zurückbehaltene eigene gedeckte Schuldverschreibungen 15 % (100) = 15 {AE-Not pledged, r010, c040} 15 % (150) = 22.5 {AE-Assets, r100, c060} {AE-Not pledged, r020, c010}
i)
Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert zu melden. Im Meldebogen AE-NPL sind zusätzliche Angaben zu den zurückbehaltenen, noch nicht als Sicherheit hinterlegten, gedeckten Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) zu machen.
ii)
Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert aufzunehmen.
g)
Verbriefungen Unter Verbriefungen sind vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen zu verstehen, die ihren Ursprung in einer Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben. Für in der Bilanz verbleibende (nicht ausgebuchte) Verbriefungen gelten die Vorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen. Bei ausgebuchten Verbriefungen besteht keine Belastung, bei der das Institut einen gewissen Umfang an Wertpapieren hält. Diese Wertpapiere erscheinen wie jedes andere von Dritten begebene Wertpapier im Handelsbuch oder Anlagebuch des meldenden Instituts.
2.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0015 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120
2.1.2. Vermögenswerte des meldenden Instituts
IAS 1.9(a), Implementation Guidance (IG) 6; Gesamte, in der Bilanz des meldenden Instituts eingetragene Vermögenswerte.
davon: qualifiziertes Treuhandvermögen
Treuhandvermögen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
a)
Es wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 86/635/EWG nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen in der Bilanz des Instituts erfasst.
b)
es erfüllt die Ausbuchungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) 9 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002.
c)
es erfüllt die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, sofern anwendbar.
Jederzeit kündbare Darlehen
IAS 1.54(i) Die Institute haben täglich fällige Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten zu melden. Der Kassenbestand, d. h. der Bestand an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen ist in der Zeile Sonstige Vermögenswerte zu erfassen.
Eigenkapitalinstrumente
Vom meldenden Institut gehaltene Eigenkapitalinstrumente gemäß Definition im IAS 32.1.
Schuldverschreibungen
Anhang V Teil 1 Nummer 31 Die Institute haben von ihnen gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldinstrumente zu melden, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/379 keine Darlehen sind.
davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Schuldverschreibungen handelt.
davon: Verbriefungen
Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um Verbriefungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.
davon: von Staaten begeben
Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden.
davon: von Finanzunternehmen begeben
Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstaben c und d begeben wurden.
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben
Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e begeben wurden.
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen
Darlehen und Kredite, die andere Schuldinstrumente als von den meldenden Instituten gehaltene Wertpapiere sind; ausgenommen sind jederzeit rückforderbare Salden.
davon: durch Immobilien besicherte Darlehen
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die nach Anhang V Teil 2 Nummer 86 durch Immobilien besichert sind.
Sonstige Vermögenswerte
In der Bilanz eingetragene Vermögenswerte des meldenden Instituts außer den in den Zeilen 0020 bis 0040 und 0100 genannten Vermögenswerten, soweit es sich um andere Vermögenswerte als eigene Schuldverschreibungen und eigene Schuld-/Eigenkapitalinstrumente handelt, die von einem nicht den IFRS unterliegenden Institut nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen. In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 0240 des Meldebogens AE-COL aufzunehmen und eigene Eigenkapitalinstrumente aus den Meldungen über Vermögenswertbelastungen auszuschließen.
2.1.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030 0035 0040 0050 0055 0060 0070 0080 0085 0090 0100 0105
2.1.3. Buchwert belasteter Vermögenswerte
Die Institute haben den Buchwert ihrer belasteten Vermögenswerte unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Buchwert vom meldenden Institut gehaltener belasteter Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.
davon: zentralbankfähig
Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.
davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar
Buchwert belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität (EHQLA) und als Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität (HQLA) infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne dieses Anhangs — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der genannten delegierten Verordnung festgelegten Abschlägen anzugeben.
Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte
IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht den IFRS unterliegende Institute. Die Institute haben den beizulegenden Zeitwert ihrer belasteten Schuldverschreibungen unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (siehe IFRS 13 — Bemessung des beizulegenden Zeitwerts).
davon: zentralbankfähig
Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.
davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar
Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne dieses Anhangs — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der genannten delegierten Verordnung festgelegten Abschlägen anzugeben.
Buchwert unbelasteter Vermögenswerte
Die Institute haben den Buchwert ihrer unbelasteten Vermögenswerte unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.
davon: zentralbankfähig
Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.
davon: EHQLA und HQLA
Buchwert der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.
Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte
IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht den IFRS unterliegende Institute. Die Institute haben den beizulegenden Zeitwert ihrer unbelasteten Schuldverschreibungen unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments muss dem Preis entsprechen, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (siehe IFRS 13 — Bemessung des beizulegenden Zeitwerts).
davon: zentralbankfähig
Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.
davon: EHQLA und HQLA
Buchwert der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.
2.2. Meldebogen: AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten
2.2.
2.2.1.15.16.17.
Allgemeine Bemerkungen Bei den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten und den begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen wird in der Kategorie unbelasteter Vermögenswerte eine Aufteilung in zur Belastung verfügbar oder potenziell belastbar und nicht zur Belastung verfügbar vorgenommen. Vermögenswerte sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn sie als Sicherheiten entgegengenommen wurden und es dem meldenden Institut nicht gestattet ist, die Sicherheiten zu verkaufen oder weiterzuverpfänden, sofern nicht ein Ausfall seitens des Eigentümers der Sicherheiten vorliegt. Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn in den Ausgabebedingungen Beschränkungen für den Verkauf oder die Weiterverpfändung der gehaltenen Wertpapiere bestehen. Für die Zwecke der Meldung von Vermögenswertbelastungen sind gegen Gebühr und ohne Stellung von baren oder unbaren Sicherheiten geliehene Wertpapiere als entgegengenommene Sicherheiten zu melden.
2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0220 0230 0240 0245 0250
2.2.2. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten
Alle Klassen der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten.
Jederzeit kündbare Darlehen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch jederzeit kündbare Darlehen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0020 des Meldebogens AE-ASS.
Eigenkapitalinstrumente
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Eigenkapitalinstrumente umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0030 des Meldebogens AE-ASS.
Schuldverschreibungen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Schuldverschreibungen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0040 des Meldebogens AE-ASS.
davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch gedeckte Schuldverschreibungen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0050 des Meldebogens AE-ASS.
davon: Verbriefungen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Verbriefungen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0060 des Meldebogens AE-ASS.
davon: von Staaten begeben
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Staaten begebene Schuldverschreibungen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0070 des Meldebogens AE-ASS.
davon: von Finanzunternehmen begeben
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Finanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0080 des Meldebogens AE-ASS.
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Nichtfinanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0090 des Meldebogens AE-ASS.
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0100 des Meldebogens AE-ASS.
Sonstige entgegengenommene Sicherheiten
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch sonstige Vermögenswerte umfassen. Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 0120 des Meldebogens AE-ASS.
Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen
Vom meldenden Institut begebene und zurückbehaltene eigene Schuldverschreibungen, die keine begebenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder begebenen eigenen Verbriefungen sind. Da die zurückbehaltenen oder zurückgekauften eigenen Schuldverschreibungen laut IAS 39 Absatz 42 die damit verbundenen finanziellen Verbindlichen mindern, sind diese Wertpapiere nicht in die in Zeile 0010 des Meldebogens AE-ASS gemeldete Vermögenswertekategorie des meldenden Instituts aufzunehmen. Eigene Schuldverschreibungen, die ein nicht den IFRS unterliegendes Institut nicht aus der Bilanz ausbuchen darf, sind in dieser Zeile auszuweisen. Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind begebene eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen in dieser Kategorie nicht zu melden, da für diese Fälle unterschiedliche Vorschriften gelten:
a)
Sind die eigenen Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt worden, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert zu melden.
b)
Sind die eigenen Schuldverschreibungen noch nicht als Sicherheit hinterlegt worden, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützen, im Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert zu melden. Zusätzliche Angaben zu dieser zweiten Art noch nicht als Sicherheit hinterlegter, eigener Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) sind im Meldebogen AE-NPL zu machen.
Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen
Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:
a)
Sind die betreffenden Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS (F 32.01) als belasteter Vermögenswert zu melden. Werden eigene gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Sicherheit hinterlegt, stellt der neue Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt werden (Zentralbankrefinanzierung oder andere Art der besicherten Refinanzierung), und nicht die ursprüngliche Emission der gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen die Finanzierungsquelle dar.
b)
Sind diese Wertpapiere noch nicht als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS (F 32.01) als unbelasteter Vermögenswert zu melden.
VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN INSGESAMT
Alle in der Bilanz eingetragenen Vermögenswerte des meldenden Instituts, alle Klassen vom meldenden Institut entgegengenommener Sicherheiten und vom meldenden Institut begebener und zurückbehaltener eigener Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen handelt.
2.2.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030 0035 0040 0050 0060 0065 0070
2.2.3. Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen
Die Institute haben den beizulegenden Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten oder der gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die belastet sind, unter Zugrundelegung der in Nummer 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung auszuweisen. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments muss dem Preis entsprechen, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (siehe IFRS 13 — Bemessung des beizulegenden Zeitwerts).
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.
davon: zentralbankfähig
Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.
davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar
Beizulegender Zeitwert der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne dieses Anhangs — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen
Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem meldenden Institut deren Verkauf oder Weiterverpfändung bei Nichtvorliegen eines Ausfalls des Eigentümers der Sicherheiten gestattet ist. Dies beinhaltet auch den beizulegenden Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen außer eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind.
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.
davon: zentralbankfähig
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.
davon: EHQLA und HQLA
Beizulegender Zeitwert der unbelasteten entgegengenommenen Sicherheiten oder der unbelasteten, vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um zur Belastung verfügbare eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder Verbriefungspositionen handelt, die für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA aus der Liste in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 infrage kommen und die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.
Nominalwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen
Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind. Dies muss auch den Nominalbetrag der begebenen eigenen Schuldverschreibungen mit Ausnahme vom meldenden Institut zurückbehaltener, eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen einschließen, die unbelastet und auch nicht zur Belastung verfügbar sind.
2.3. Meldebogen: AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen
2.3.
2.3.1.18. Allgemeine Bemerkungen Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:
2.3.1.18. a)
Sind die betreffenden Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert zu melden. Werden eigene gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Sicherheit hinterlegt, stellt der neue Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt werden (Zentralbankrefinanzierung oder andere Art der besicherten Refinanzierung), und nicht die ursprüngliche Emission der gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen die Finanzierungsquelle dar.
b)
Sind diese Wertpapiere noch nicht als Sicherheit hinterlegt, ist der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert zu melden.
2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030 0040 0050 0060
2.3.2. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen
Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.
Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen
Eigene gedeckte Schuldverschreibungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.
Zurückbehaltene, begebene Verbriefungen
Eigene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.
Vorrangig
Vorrangige Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Mezzanine
Mezzanine-Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Alle nicht vorrangigen Tranchen, d. h. Tranchen, die den Verlust als letzte auffangen, bzw. die Erstverlusttranchen, sind als Mezzanine- Tranchen zu betrachten. Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Erstverlust
Erstverlusttranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
2.3.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030 0035 0040
2.3.3. Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten
Buchwert des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die die zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegten eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen stützen.
Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen
Beizulegender Zeitwert der eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die zurückbehalten wurden und nicht belastet, aber zur Belastung verfügbar sind.
davon: zentralbankfähig
Beizulegender Zeitwert der zurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen: Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.
a)
Sie sind unbelastet.
b)
Sie sind zur Belastung verfügbar.
c)
Sie kommen für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage.
davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar
Beizulegender Zeitwert der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne dieses Anhangs — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen XVII entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.
Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen
Nominalbetrag der zurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind.
2.4. Meldebogen: AE-SOU. Belastungsquellen
2.4.
2.4.1.19.20. Allgemeine Bemerkungen Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die Bedeutung der verschiedenen Belastungsquellen für das meldende Institut. Unter diese Belastungsquellen fallen auch Belastungen ohne verbundene Refinanzierungen wie Darlehenszusagen oder entgegengenommene Finanzsicherheiten sowie Wertpapierleihen mit unbaren Sicherheiten. Die in den Meldebögen AE-ASS und AE-COL enthaltenen Gesamtbeträge der Vermögenswerte und entgegengenommenen Sicherheiten entsprechen folgendem Bewertungsgrundsatz: {AE-SOU; r0170; c0030} = {AE-ASS; r0010; c0010} + {AE-COL; r0130; c0010} + {AE-COL; r0240; c0010}.
2.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170
2.4.2. Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten
Buchwert ausgewählter, besicherter finanzieller Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, soweit diese Verbindlichkeiten für das Institut eine Belastung von Vermögenswerten mit sich bringen.
Derivate
Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um finanzielle Verbindlichkeiten, d. h. Verbindlichkeiten mit einem negativen beizulegenden Zeitwert handelt, soweit diese Derivate für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
davon: Außerbörslich
Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um außerbörslich gehandelte finanzielle Verbindlichkeiten handelt, soweit diese Derivate Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
Einlagen
Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
Rückkaufsvereinbarungen
Bruttobuchwert (ohne jegliches im Rechnungslegungsrahmen zulässiges Bilanzierungs-Netting) der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Vereinbarungen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Rückkaufsvereinbarungen (Repos) sind die Geschäfte, bei denen das meldende Institut Bargeld im Austausch für Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte müssen sämtlich als Rückkaufsvereinbarungen gemeldet werden:
a)
im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.
b)
im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.
davon: Zentralbanken
Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Geschäfte Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen
Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
davon: Zentralbanken
Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
Begebene Schuldverschreibungen
Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Der zurückbehaltene Teil einer Emission ist der in Teil A Nummer 15 Ziffer vi dargelegten, besonderen Behandlung zu unterziehen, sodass nur der außerhalb der Gruppenunternehmen platzierte Prozentanteil der Schuldverschreibungen in diese Kategorie aufzunehmen ist.
davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen
Buchwert gedeckter Schuldverschreibungen, für deren Vermögenswerte das meldende Institut Originator ist, soweit die betreffenden begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
davon: begebene Verbriefungen
Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Verbriefungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
Andere Belastungsquellen
Betrag besicherter Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
Nominalwert entgegengenommener Darlehenszusagen
Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Darlehenszusagen, soweit diese entgegengenommenen Zusagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten
Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Finanzsicherheiten, soweit diese entgegengenommenen Sicherheiten für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten
Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut ohne Barsicherheiten geliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
Sonstige
Betrag der unter 0130 bis 0150 erfassten besicherten Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT
Betrag aller besicherten Geschäfte des meldenden Instituts, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
2.4.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030 0040 050
2.4.3. Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere
Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Finanzielle Verbindlichkeiten sind zum Buchwert auszuweisen, für Eventualverbindlichkeiten ist der Nominalwert zu melden und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere müssen zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden.
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe
Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit es sich bei der Gegenpartei um ein Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises handelt und soweit die betreffenden Geschäfte für das meldende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Erläuterungen zu den für die verschiedenen Arten von Beträgen geltenden Vorschriften sind den Erläuterungen zu Spalte 0010 zu entnehmen.
Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten Verbriefungen
Betrag der Vermögenswerte, der entgegengenommenen Sicherheiten und der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind. Zur Sicherstellung der Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen AE-ASS und AE-COL sind die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des meldenden Instituts zum Buchwert zu melden, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Sicherheiten außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen zum beizulegenden Zeitwert gemeldet werden müssen.
davon: entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten
Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte wiederverwendet bzw. belastet worden sind.
davon: belastete eigene Schuldverschreibungen
Beizulegender Zeitwert der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind.
3. TEIL B: LAUFZEITDATEN
3.
3.1.21. Allgemeine Bemerkungen Der Meldebogen in Teil B gibt einen allgemeinen Überblick über den Umfang belasteter Vermögenswerte und entgegengenommener, wiederverwendeter Sicherheiten, für die die festgelegten Intervalle der Restlaufzeiten der kongruenten Verbindlichkeiten gelten.
3.2. Meldebogen: AE-MAT. Laufzeitdaten
3.2.
3.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030
3.2.1. Belastete Vermögenswerte
Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt als belasteter Vermögenswert alles Folgende: Diese Beträge sind anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (kongruente Verbindlichkeit, Eventualverbindlichkeit oder Wertpapierleihgeschäft) auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten aufzuteilen.
a)
die Vermögenswerte des meldenden Instituts (siehe Erläuterungen zu Zeile 0010 des Meldebogens AE-ASS), die zum Buchwert ausgewiesen werden.
b)
die begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen (siehe Erläuterungen zu Zeile 240 des Meldebogens AE-COL), die zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden.
entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt)
Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 0040 des Meldebogens AE-SOU. Die Institute müssen die Beträge zum beizulegenden Zeitwert melden und sie auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten aufteilen, wobei sie die Restlaufzeit des Geschäftsvorfalls heranzuziehen haben, aus dem die Entgegennahme der nun wiederverwendeten Sicherheiten für das Unternehmen resultiert ist (Empfangsabschnitt).
entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt)
Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 0040 des Meldebogens AE-SOU. Die Institute müssen die Beträge zum beizulegenden Zeitwert melden und sie auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten aufteilen, wobei sie die Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle heranzuziehen haben (Wiederverwendungsabschnitt): kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere.
3.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130
3.2.2. Offene Laufzeit
Täglich fällig, ohne besonderen Fälligkeitstermin.
Täglich fällig
Fälligkeit in einem Tag oder weniger.
> 1 Tag <= 1 Woche
Fälligkeit später als ein Tag und gleich einer Woche oder weniger.
Woche <= 2 Wochen
Fälligkeit später als eine Woche und gleich zwei Wochen oder weniger.
> 2 Wochen <= 1 Monat
Fälligkeit später als zwei Wochen und gleich einem Monat oder weniger.
> 1 Monat <= 3 Monate
Fälligkeit später als einen Monat und gleich drei Monaten oder weniger.
> 3 Monate <= 6 Monate
Fälligkeit später als drei Monate und gleich sechs Monaten oder weniger.
> 6 Monate <= 1 Jahr
Fälligkeit später als sechs Monate und gleich einem Jahr oder weniger.
> 1 Jahr <= 2 Jahre
Fälligkeit später als ein Jahr und gleich zwei Jahren oder weniger.
> 2 Jahre <= 3 Jahre
Fälligkeit später als zwei Jahre und gleich drei Jahren oder weniger.
> 3 Jahre <= 5 Jahre
Fälligkeit später als drei Jahre und gleich fünf Jahren oder weniger.
> 5 Jahre <= 10 Jahre
Fälligkeit später als fünf Jahre und gleich zehn Jahren oder weniger.
> 10 Jahre Fälligkeit später als zehn Jahre.
4. TEIL C: EVENTUALBELASTUNG
4.
4.1.22.23.24.25.
Allgemeine Bemerkungen In diesem Meldebogen müssen die Institute die Höhe der Vermögenswertbelastung unter Zugrundelegung einer Reihe von Stressszenarios angeben. Unter Eventualbelastungen fallen die zusätzlichen Vermögenswerte, die unter Umständen belastet werden müssen, falls das meldende Institut widrigen, von ihm nicht beeinflussbaren externen Entwicklungen gegenüberstehen sollte (unter anderem Herabstufungen, Minderungen des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte oder einem allgemeinen Vertrauensverlust). In derartigen Fällen wird das meldende Institut für bereits erfolgte Transaktionen zusätzliche Vermögenswerte belasten müssen. Der zusätzliche Betrag belasteter Vermögenswerte muss um die Auswirkungen der vom Institut getätigten Sicherungsgeschäfte gegen die in den vorstehenden Stressszenarios beschriebenen Ereignisse gekürzt werden. In diesem Meldebogen sind für die Meldung von Eventualbelastungen die folgenden beiden Szenarios vorgesehen. Eine detailliertere Erläuterung erfolgt in den Abschnitten 4.1.1. und 4.1.2. Bei den gemeldeten Daten muss es sich um angemessene, auf den besten verfügbaren Daten beruhende Schätzungen des Instituts handeln. Die Szenarios sind unabhängig voneinander zu melden. Ebenso sind erhebliche Währungsabwertungen unabhängig von den Abwertungen anderer maßgeblicher Währungen zu melden. Dementsprechend dürfen die Institute keine Korrelationen zwischen den Szenarios berücksichtigen.
4.1.22.23.24. a)
Rückgang des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte um 30 %. In diesem Szenario wird nur eine Veränderung des zugrunde liegenden beizulegenden Zeitwerts der Vermögenswerte erfasst. Veränderungen, die sich auf deren Buchwert auswirken können, beispielsweise Gewinne oder Verluste aus Devisengeschäften oder mögliche Wertminderungen, fallen nicht hierunter. Das meldende Institut kann in solchen Fällen zur Stellung weiterer Sicherheiten gezwungen sein, damit es den Wert der Sicherheiten konstant halten kann.
b)
Eine Abwertung jeder Währung, in der das Institut kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr seiner Gesamtverbindlichkeiten hat, um 10 %.
4.1.22.23.24.25.
4.1.1.26.27. Szenario A: Die belasteten Vermögenswerte verlieren 30 %. Die Annahme lautet, dass alle belasteten Vermögenswerte 30 % ihres Werts verlieren. Hinsichtlich des aus einer derartigen Wertminderung resultierenden Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind bestehende Übersicherungsgrade in der Weise zu berücksichtigen, dass nur das Mindestniveau an Besicherungen aufrechterhalten wird. Hinsichtlich des Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind auch die Erfordernisse der beeinflussten Verträge und Vereinbarungen unter Einschluss der Auslöseschwellwerte zu berücksichtigen. Es sind nur Verträge und Vereinbarungen aufzunehmen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten besteht. Hierzu müssen auch Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen gehören, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Aufrechterhaltung des Mindestniveaus an Übersicherung besteht, es aber nicht erforderlich ist, die bestehenden Ratingstufen für die gedeckte Schuldverschreibung zu halten.
4.1.2.28.29.30.
Szenario B: Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %. Eine Währung ist dann als maßgebliche Währung zu betrachten, wenn das meldende Institut in der betreffenden Währung kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts hat. Bei der Berechnung einer Abwertung um 10 % sind sowohl Veränderungen auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite zu berücksichtigen; d. h. die Aufmerksamkeit ist auf Missverhältnisse zwischen Vermögenswerten (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) zu richten. Beispielsweise löst ein auf Vermögenswerten in USD basierendes, liquiditätszuführendes Repo in USD keine zusätzliche Belastung aus, während ein auf Vermögenswerten in EUR basierenden, liquiditätszuführendes Repo in USD eine zusätzliche Belastung verursacht. In diese Berechnung sind alle Transaktionen aufzunehmen, bei denen ein währungsübergreifendes Element besteht.
4.2. Meldebogen: AE-CONT. Eventualbelastung
4.2.
4.2.1.31. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen Siehe Erläuterungen zu bestimmten Zeilen des Meldebogens AE-SOU in Abschnitt 2.4.2. Der Zeileninhalt im Meldebogen AE-CONT ist mit dem Meldebogen AE-SOU identisch.
4.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030 0040
4.2.2. Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere
Es gelten die gleichen Erläuterungen und Daten wie in Spalte 0010 des Meldebogens AE-SOU. Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Wie zu jeder Meldebogenzeile angegeben, müssen die Institute finanzielle Verbindlichkeiten zum Buchwert, Eventualverbindlichkeiten zum Nominalwert und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere zum beizulegenden Zeitwert ausweisen.
A.
Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die beim Eintreten des Szenarios A zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde. Gemäß den Erläuterungen in Teil A müssen die Institute diese Beträge zum Buchwert melden, wenn der Betrag mit Vermögenswerten des meldenden Instituts zusammenhängt. Hängt er mit entgegengenommenen Sicherheiten zusammen, muss er zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden. Beträge, die die unbelasteten Vermögenswerte und Sicherheiten des Instituts übersteigen, sind zum beizulegenden Zeitwert zu melden.
B.
Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 1 Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 1 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde. Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 0020.
Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 2 Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 2 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde. Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 0020.
5. TEIL D: GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN
5.
5.1.32.33.34.
Allgemeine Bemerkungen Die Angaben in diesem Meldebogen sind für alle vom meldenden Institut begebenen, OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen vorzulegen. Unter OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen sind die Schuldverschreibungen zu verstehen, auf die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG Bezug genommen wird. Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut begebene gedeckte Schuldverschreibungen, sofern das meldende Institut bezüglich der gedeckten Schuldverschreibungen nach geltendem Gesetz zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und sofern bezüglich solcher gedeckten Schuldverschreibungen vorgeschrieben ist, dass die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind. Vom meldenden Institut selbst oder in dessen Namen begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht OGAW-konform sind, sind nicht im Meldebogen AE-CB zu melden. Den Meldungen muss das Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen, d. h. die für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen geltende Rechtsgrundlage, zugrunde liegen.
5.2. Meldebogen: AE-CB. Emission gedeckter Schuldverschreibungen
5.2.
5.2.1. Erläuterungen bezüglich der Z-Achse Z-Achse Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010
5.2.1. Deckungspool-Kennung (offen)
Die Kennung des Deckungspools muss aus dem Namen oder einer eindeutigen Abkürzung des den Deckungspools begebenden Unternehmens sowie der Bezeichnung des Deckungspools bestehen, der den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für die gedeckte Schuldverschreibung jeweils individuell unterliegt.
5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030 0040
5.2.2. Nominalbetrag
Der Nominalbetrag muss der Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals entsprechen und nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für die jeweiligen gesetzlich gedeckten Schuldverschreibungen berechnet werden.
Barwert (Swap)/Marktwert
Der Barwert (Swap) muss der Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und der Zinsen entsprechen, die sich aus einer Abzinsung nach einer devisenspezifischen, risikofreien Zinsstrukturkurve ergeben, wobei die Berechnung nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen zu erfolgen hat. In den Spalten 0080 und 0210 zu den Derivatepositionen von Deckungspools ist der Marktwert anzugeben.
Vermögenswertspezifischer Wert
Der vermögenswertspezifische Wert muss dem wirtschaftlichen Wert der im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte entsprechen, der sich durch einen beizulegenden Zeitwert nach IFRS 13, durch einen anhand abgewickelter Geschäfte in liquiden Märkten beobachtbaren Marktwert oder durch einen Barwert, der zukünftige Zahlungsströme eines Vermögenswertes nach einer für den betreffenden Vermögenswert spezifische Zinskurve abzinsen würde, beschreiben ließe.
Buchwert
Der Buchwert einer Verbindlichkeit aus einer gedeckten Schuldverschreibung oder eines Vermögenswerts aus einem Deckungspool entspricht dem beim Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung buchmäßig erfassten Wert.
5.2.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0012 0020–0140 0020 0030 0040–0070 0080 0090–0140 0090 0100 0110, 130 0120, 0140 0150–0250 0150 0160 0170–0200 0210 0220–0250 0220 0230–0250 0230 0240–0250
5.2.3. Konformität mit Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? [JA/NEIN]
Die Institute haben anzugeben, ob der Deckungspool den in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Anforderungen entspricht, um für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung beschriebene günstigere Behandlung infrage kommen zu können.
Wenn JA, vorrangige Anlageklasse des Deckungspools angeben
Kommt der Deckungspool für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte günstigere Behandlung in Frage (Antwort JA in Spalte 0011), ist die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools in dieser Zelle anzugeben. Zu diesem Zweck ist die in Artikel 129 Absatz 1 der genannten Verordnung beschriebene Klassifizierung zu verwenden. Die Codes a, b, c, d, e, f und g sind dementsprechend anzugeben. Code h ist anzugeben, wenn die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools keiner der vorstehenden Kategorien entspricht.
Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen
Bei Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen handelt es sich um die aus der Begebung gedeckter Schuldverschreibungen entstandenen Verbindlichkeiten des begebenden Unternehmens. Sie erstrecken sich auf alle im jeweiligen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen definierten Positionen, die den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen (hierzu können beispielsweise im Umlauf befindliche Wertpapiere sowie die Positionen von Gegenparteien des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen in derivativen Positionen zählen, bei denen aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen dem Deckungspool ein negativer Marktwert zugeordnet wird und die gemäß dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen als Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen behandelt werden).
Berichtsstichtag
Beträge der Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen unter Ausschluss von derivativen Positionen aus Deckungspools, nach den unterschiedlichen, in der Zukunft gelegenen Datumsbereichen.
+ 6 Monate Der Termin + 6 Monate bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind unter der Annahme zu übermitteln, dass bei den Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen — abgesehen von Rückzahlungen — gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden.
+ 12 Monate bis + 10 Jahre
Wie bei + 6 Monate (Spalte 0030) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag.
Derivative Deckungspoolpositionen mit einem negativen Nettomarktwert
Hierbei handelt es sich um den negativen Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen negativen Nettomarktwert haben. Derivative Deckungspoolpositionen sind derivative Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den entsprechenden Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als für derartige derivative Positionen mit negativem Marktwert eine Deckung durch anrechenbare Vermögenswerte des Deckungspools erforderlich ist. Der negative Nettomarktwert ist nur für den Meldestichtag anzugeben.
Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen
Die Institute müssen Angaben zu etwaigen am Berichtsstichtag bestehenden externen Bonitätseinstufungen der betreffenden gedeckten Schuldverschreibung übermitteln.
Ratingagentur 1
Besteht zum Berichtsstichtag eine Bonitätseinstufung durch mindestens eine Ratingagentur, müssen die Institute hier den Namen einer dieser Ratingagenturen angeben. Bestehen zum Berichtsstichtag Bonitätseinstufungen durch mehr als drei Ratingagenturen, sind die drei Ratingagenturen, denen Angaben übermittelt werden, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Marktverbreitung auszuwählen.
Bonitätseinstufung 1
Hierbei handelt es sich um die von der in Spalte 0090 gemeldeten Ratingagentur herausgegebene Bonitätseinstufung für die gedeckte Schuldverschreibung zum Stichtag der Meldung. Bestehen sowohl lang- als auch kurzfristige Bonitätseinstufungen durch dieselbe Ratingagentur, ist die langfristige Bonitätseinstufung zu melden. Die anzugebende Bonitätseinstufung muss eventuelle Modifikatoren einschließen.
Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3
Wie bei Ratingagentur 1 (Spalte 0090) Angaben zu weiteren Ratingagenturen, die zum Meldestichtag Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung herausgegeben haben.
Bonitätseinstufung 2 und Bonitätseinstufung 3
Wie bei Bonitätseinstufung 1 (Spalte 0100) Angaben zu weiteren, von den Ratingagenturen 2 und 3 zum Meldestichtag herausgegebene Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung.
Deckungspool
Der Deckungspool muss sich, unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit einem aus der Perspektive des Deckungspoolemittenten positiven Nettomarktwert, aus all den Positionen zusammensetzen, die den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen.
Berichtsstichtag
Beträge der im Deckungspool vorhandenen Vermögenswerte unter Ausschluss derivativer Deckungspoolpositionen. Dieser Betrag muss die mindestens erforderliche Übersicherung sowie eventuelle, das Minimum übersteigende, zusätzliche Überbesicherungen einschließen, soweit diese den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen.
+ 6 Monate Der Berichtsstichtag + 6 Monate bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Institute müssen die Beträge unter der Annahme übermitteln, dass im Deckungspool — abgesehen von Rückzahlungen — gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden.
+ 12 Monate bis + 10 Jahre
Wie bei + 6 Monate (Spalte 0160) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag.
Derivative Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert
Hierbei handelt es sich um den positiven Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen positiven Nettomarktwert haben. Bei derivativen Deckungspoolpositionen handelt es sich um solche derivativen Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als derartige derivative Positionen mit einem positiven Marktwert nicht Bestandteil der allgemeinem Insolvenzmasse des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung bilden würden. Der positive Nettomarktwert ist nur für den Berichtsstichtag anzugeben.
Die erforderliche Mindestdeckung übersteigende Deckungspoolbeträge
Deckungspoolbeträge unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert, die die Anforderungen an die Mindestdeckung übersteigen (Übersicherung).
Gemäß maßgeblichem Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen
Beträge, die im Vergleich zu der im maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen verlangten Mindestdeckung eine Übersicherung darstellen.
Gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung
Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der jeweiligen Ratingagentur mindestens zur Stützung der bestehenden, von der jeweiligen Ratingagentur veröffentlichten Bonitätseinstufung erforderlich wäre, eine Übersicherung darstellen.
Ratingagentur 1
Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der Ratingagentur 1 (Spalte 0090) mindestens zur Stützung der Bonitätseinstufung 1 (Spalte 0100) erforderlich wäre, eine Übersicherung darstellen.
Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3
Die Erläuterungen zu Ratingagentur 1 (Spalte 0230) gelten auch für Ratingagentur 2 (Spalte 0110) und Ratingagentur 3 (Spalte 0130).
6. TEIL E: ERWEITERTE DATEN
6.
6.1.35. Allgemeine Bemerkungen Teil E hat den gleichen Aufbau wie die Meldebögen zur Übersicht über die Belastungen in Teil A, mit unterschiedlichen Meldebögen für die Belastung der Vermögenswerte des meldenden Instituts und die entgegengenommenen Sicherheiten, nämlich AE-ADV1 bzw. AE-ADV2. Daraus folgt, dass kongruente Verbindlichkeiten den durch die belasteten Vermögenswerte gesicherten Verbindlichkeiten entsprechen. Es muss kein eins-zu-eins-Verhältnis bestehen.
6.2. Meldebogen: AE-ADV1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts
6.2.
6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010–0020 0030–0040 0050–0060 0070–0080 0090–0100 0110–0120 0130–0140 0150–0160 0170–0180 0190 0200 0210 0220 0230
6.2.1. Zentralbankrefinanzierungen (aller Arten, unter Einschluss von Repos)
Alle Arten von Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, bei dem die Gegenpartei der Transaktion eine Zentralbank ist. Bei Zentralbanken bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastete Vermögenswerte zu behandeln, sofern die Zentralbank nicht die Entnahme eines platzierten Vermögenswertes nur mit vorheriger Genehmigung zulässt. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien muss der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufgeteilt werden.
Börsengehandelte Derivate
Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate bei einer anerkannten oder benannten Wertpapierbörse notiert sind oder gehandelt werden und für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
Außerbörsliche Derivate
Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate außerbörslich gehandelt werden und für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Gleiche Erläuterung in Zeile 030 des Meldebogens AE-SOU.
Rückkaufsvereinbarungen
Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, bei denen die Gegenpartei keine Zentralbank ist, sofern die Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Bei dreiseitigen Rückkaufsvereinbarungen ist ebenso zu verfahren wie bei anderen Rückkaufsvereinbarungen, soweit die betreffenden Geschäfte für das meldende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.
Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen
Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen, bei denen die Gegenpartei keine Zentralbank ist, sofern diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.
Begebene gedeckte Schuldverschreibungen
Siehe Erläuterungen in Zeile 0100 des Meldebogens AE-SOU.
Begebene Verbriefungen
Siehe Erläuterungen in Zeile 0110 des Meldebogens AE-SOU.
Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen
Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, sofern diese begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Sollte das meldende Institut einige der begebenen Schuldverschreibungen entweder seit dem Emissionstag oder später infolge eines Rückkaufs zurückbehalten haben, sind diese zurückbehaltenen Wertpapiere nicht in diesen Posten aufzunehmen. Darüber hinaus sind die diesen Wertpapieren zugewiesenen Sicherheiten für die Zwecke dieses Meldebogens als unbelastet einzustufen.
Andere Belastungsquellen
Siehe Erläuterungen in Zeile 0120 des Meldebogens AE-SOU.
Belastete Vermögenswerte insgesamt
Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte.
davon: zentralbankfähig
Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.
Unbelastete Vermögenswerte insgesamt
Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.
davon: zentralbankfähig
Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.
Belastete und unbelastete Vermögenswerte
Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte.
6.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180
6.2.2. Jederzeit kündbare Darlehen
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0020 des Meldebogens AE-ASS.
Eigenkapitalinstrumente
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0030 des Meldebogens AE-ASS.
Gesamt
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0040 des Meldebogens AE-ASS.
davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0050 des Meldebogens AE-ASS.
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 0050 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.
davon: Verbriefungen
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0060 des Meldebogens AE-ASS.
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Verbriefungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 0060 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.
davon: von Staaten begeben
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0070 des Meldebogens AE-ASS.
davon: von Finanzunternehmen begeben
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0080 des Meldebogens AE-ASS.
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0090 des Meldebogens AE-ASS.
Zentralbanken und Staaten
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Zentralbanken oder Staaten.
Finanzunternehmen
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Finanzunternehmen.
Nichtfinanzunternehmen
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Nichtfinanzunternehmen.
davon: durch Immobilien besicherte Darlehen
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch ein immobilienbesichertes Darlehen an Nichtfinanzunternehmen garantiert sind.
Private Haushalte
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an private Haushalte.
davon: durch Immobilien besicherte Darlehen
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch ein immobilienbesichertes Darlehen an private Haushalte garantiert sind.
Sonstige Vermögenswerte
Siehe Erläuterung zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS.
Gesamt
Siehe Erläuterung zu Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS.
6.3. Meldebogen: AE-ADV2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten
6.3.
6.3.1.36. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen Siehe Abschnitt 6.2.1, da die Erläuterungen für beide Meldebögen ähnlich sind.
6.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190
6.3.2. Jederzeit kündbare Darlehen
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0140 des Meldebogens AE-COL.
Eigenkapitalinstrumente
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0150 des Meldebogens AE-COL.
Gesamt
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0160 des Meldebogens AE-COL.
davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Siehe Erläuterungen in Zeile 0170 des Meldebogens AE-COL.
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene gedeckte Schuldverschreibungen handelt.
davon: Verbriefungen
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0180 des Meldebogens AE-COL.
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene Verbriefungen handelt.
davon: von Staaten begeben
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0190 des Meldebogens AE-COL.
davon: von Finanzunternehmen begeben
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0200 des Meldebogens AE-COL.
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0210 des Meldebogens AE-COL.
Zentralbanken und Staaten
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Zentralbanken oder Staaten handelt.
Finanzunternehmen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Finanzunternehmen handelt.
Nichtfinanzunternehmen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Nichtfinanzunternehmen handelt.
davon: durch Immobilien besicherte Darlehen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um mit Immobilien besicherte Darlehen und Kredite an Nichtfinanzunternehmen handelt, ausgenommen jederzeit kündbare Darlehen.
Private Haushalte
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an private Haushalte handelt.
davon: durch Immobilien besicherte Darlehen
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch ein immobilienbesichertes Darlehen an private Haushalte garantiert sind.
Sonstige Vermögenswerte
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0230 des Meldebogens AE-COL.
Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0240 des Meldebogens AE-COL.
Gesamt
Siehe Erläuterungen zu den Zeilen 0130 und 0140 des Meldebogens AE-COL.
ANHANG V
ANHANG XVIII C 67.00 — KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN 1.2. C 68.00 — KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN C 69.00 — KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME C 70.00 — ANSCHLUSSFINANZIERUNG Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen
MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG Melde-bogen-nummer Melde-bogencode Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe MELDEBÖGEN FÜR ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHE PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG 67 C 67.00 KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN 68 C 68.00 KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN 69 C 69.00 KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME 70 C 70.00 ANSCHLUSSFINANZIERUNG Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien Name der Gegenpartei Code Art des Codes Nationaler Code Branche der Gegenpartei Sitz der Gegenpartei Produktart Erhaltener Betrag Gewichtete durchschnitt-liche Ursprungs-laufzeit Gewichtete durchschnitt-liche Restlaufzeit Zeile ID 0010 0015 0016 0017 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0010 ZEHN GRÖßTE GEGENPARTEIEN, DEREN JEWEILIGER ANTEIL AN DEN GESAMTVERBINDLICH-KEITEN ÜBER 1 % HINAUSGEHT 0020 1.01 0030 1.02 0040 1.03 0050 1.04 0060 1.05 0070 1.06 0080 1.07 0090 1.08 0100 1.09 0110 1.10 0120 ALLE SONSTIGEN FINANZIERUNGEN Konzentration der Finanzierung nach Produktarten Zeile ID Produktbezeichnung Erhaltener Buchwert Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit 0010 0020 0030 0040 0050 0010 1 RETAIL-EINLAGEN 0020 1.1 davon Sichteinlagen 0031 1.2 davon Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können 0041 1.3 davon Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können 0070 1.4 Sparkonten 0080 1.4.1. bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen 0090 1.4.2. bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen 0100 2 GROßVOLUMIGE FINANZIERUNG 0110 2.1 Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0120 2.1.1. davon Darlehen und Einlagen von Finanzkunden 0130 2.1.2. davon Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden 0140 2.1.3. davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe 0150 2.2 Besicherte großvolumige Finanzierung 0160 2.2.1. davon SFT 0170 2.2.2. davon Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen 0180 2.2.3. davon Emissionen forderungsbesicherter Wertpapiere 0190 2.2.4. davon finanzielle Verbindlichkeiten außer Derivaten und Verkaufspositionen von Unternehmen der eigenen Gruppe Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume Täglich fällig 1 Woche 1 Monat 3 Monate 6 Monate 1 Jahr 2 Jahre 5 Jahre 10 Jahre Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Zeile ID Posten 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0010 1 Finanzierung insgesamt 0020 1.1 Retail-Einlagen 0030 1.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0035 1.2.1. davon: Vorrangige unbesicherte Wertpapiere 0045 1.3 Besicherte Finanzierung (keine Zentralbank) 0065 1.3.1. davon: Gedeckte Schuldverschreibungen 0075 1.3.2. davon: Forderungsbesicherte Wertpapiere einschließlich ABCP 0080 1.4 Sonstige Finanzierungen Anschlussfinanzierung Täglich fällig > 1 Tag ≤ 7 Tage > 7 Tage ≤ 14 Tage > 14 Tage ≤ 1 Monat > 1 Monat ≤ 3 Monate > 3 Monate ≤ 6 Monate > 6 Monate Gesamt-betrag der Netto- Bargelds-tröme Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen) Fällig Ver-längert Neue Mittel Netto Fällig Ver-längert Neue Mittel Netto Fällig Ver-längert Neue Mittel Netto Fällig Ver-längert Neue Mittel Netto Fällig Ver-längert Neue Mittel Netto Fällig Ver-längert Neue Mittel Netto Fällig Ver-längert Neue Mittel Netto Laufzeit fälliger Mittel Laufzeit ver-längerter Mittel Laufzeit neuer Mittel Zeile ID Tag Posten 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0220 0230 0240 0250 0260 0270 0280 0290 0300 0310 0320 0010 1.1. 1 Finanzierung insgesamt 0020 1.1.1. Retail-Einlagen 0030 1.1.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0040 1.1.3. Besicherte Finanzierung 0050 1.2. 2 Finanzierung insgesamt 0060 1.2.1. Retail-Einlagen 0070 1.2.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0080 1.2.3. Besicherte Finanzierung 0090 1.3. 3 Finanzierung insgesamt 0100 1.3.1. Retail-Einlagen 0110 1.3.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0120 1.3.3. Besicherte Finanzierung 0130 1.4. 4 Finanzierung insgesamt 0140 1.4.1. Retail-Einlagen 0150 1.4.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0160 1.4.3. Besicherte Finanzierung 0170 1.5. 5 Finanzierung insgesamt 0180 1.5.1. Retail-Einlagen 0190 1.5.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0200 1.5.3. Besicherte Finanzierung 0210 1.6. 6 Finanzierung insgesamt 0220 1.6.1. Retail-Einlagen 0230 1.6.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0240 1.6.3. Besicherte Finanzierung 0250 1.7. 7 Finanzierung insgesamt 0260 1.7.1. Retail-Einlagen 0270 1.7.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0280 1.7.3. Besicherte Finanzierung 0290 1.8. 8 Finanzierung insgesamt 0300 1.8.1. Retail-Einlagen 0310 1.8.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0320 1.8.3. Besicherte Finanzierung 0330 1.9. 9 Finanzierung insgesamt 0340 1.9.1. Retail-Einlagen 0350 1.9.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0360 1.9.3. Besicherte Finanzierung 0370 1.10. 10 Finanzierung insgesamt 0380 1.10.1. Retail-Einlagen 0390 1.10.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0400 1.10.3. Besicherte Finanzierung 0410 1.11 11 Finanzierung insgesamt 0420 1.11.1. Retail-Einlagen 0430 1.11.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0440 1.11.3. Besicherte Finanzierung 0450 1.12 12 Finanzierung insgesamt 0460 1.12.1. Retail-Einlagen 0470 1.12.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0480 1.12.3. Besicherte Finanzierung 0490 1.13 13 Finanzierung insgesamt 0500 1.13.1. Retail-Einlagen 0510 1.13.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0520 1.13.3. Besicherte Finanzierung 0530 1.14 14 Finanzierung insgesamt 0540 1.14.1. Retail-Einlagen 0550 1.14.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0560 1.14.3. Besicherte Finanzierung 0570 1.15 15 Finanzierung insgesamt 0580 1.15.1. Retail-Einlagen 0590 1.15.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0600 1.15.3. Besicherte Finanzierung 0610 1.16 16 Finanzierung insgesamt 0620 1.16.1. Retail-Einlagen 0630 1.16.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0640 1.16.3. Besicherte Finanzierung 0650 1.17 17 Finanzierung insgesamt 0660 1.17.1. Retail-Einlagen 0670 1.17.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0680 1.17.3. Besicherte Finanzierung 0690 1.18 18 Finanzierung insgesamt 0700 1.18.1. Retail-Einlagen 0710 1.18.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0720 1.18.3. Besicherte Finanzierung 0730 1.19 19 Finanzierung insgesamt 0740 1.19.1. Retail-Einlagen 0750 1.19.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0760 1.19.3. Besicherte Finanzierung 0770 1.20. 20 Finanzierung insgesamt 0780 1.20.1. Retail-Einlagen 0790 1.20.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0800 1.20.3. Besicherte Finanzierung 0810 1.21 21 Finanzierung insgesamt 0820 1.21.1. Retail-Einlagen 0830 1.21.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0840 1.21.3. Besicherte Finanzierung 0850 1.22 22 Finanzierung insgesamt 0860 1.22.1. Retail-Einlagen 0870 1.22.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0880 1.22.3. Besicherte Finanzierung 0890 1.23 23 Finanzierung insgesamt 0900 1.23.1. Retail-Einlagen 0910 1.23.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0920 1.23.3. Besicherte Finanzierung 0930 1.24 24 Finanzierung insgesamt 0940 1.24.1. Retail-Einlagen 0950 1.24.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 0960 1.24.3. Besicherte Finanzierung 0970 1.25 25 Finanzierung insgesamt 0980 1.25.1. Retail-Einlagen 0990 1.25.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 1000 1.25.3. Besicherte Finanzierung 1010 1.26 26 Finanzierung insgesamt 1020 1.26.1. Retail-Einlagen 1030 1.26.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 1040 1.26.3. Besicherte Finanzierung 1050 1.27 27 Finanzierung insgesamt 1060 1.27.1. Retail-Einlagen 1070 1.27.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 1080 1.27.3. Besicherte Finanzierung 1090 1.28 28 Finanzierung insgesamt 1100 1.28.1. Retail-Einlagen 1110 1.28.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 1120 1.28.3. Besicherte Finanzierung 1130 1.29 29 Finanzierung insgesamt 1140 1.29.1. Retail-Einlagen 1150 1.29.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 1160 1.29.3. Besicherte Finanzierung 1170 1.30. 30 Finanzierung insgesamt 1180 1.30.1. Retail-Einlagen 1190 1.30.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 1200 1.30.3. Besicherte Finanzierung 1210 1.31 31 Finanzierung insgesamt 1220 1.31.1. Retail-Einlagen 1230 1.31.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung 1240 1.31.3. Besicherte Finanzierung
ANHANG VI
ANHANG XIX ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES IN ANHANG XVIII ENTHALTENEN MELDEBOGENS FÜR DIE ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHEN PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG
1. Zusätzliche Liquiditätsüberwachung
1.
1.1.1.2.3.4.5.6.7.8.9.
Allgemeine Hinweise [leer] Unter die Finanzierung insgesamt fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate und Verkaufspositionen. Unbefristete Finanzierungen jeglicher Art, einschließlich Sichteinlagen, sind als täglich fällige Finanzierungen zu betrachten. Die Ursprungslaufzeit muss dem Zeitraum zwischen dem Ursprungsdatum und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung entsprechen. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Nummer 12 festzulegen. Dies bedeutet, dass bei Optionalität — wie etwa in Anhang XXIII Nummer 12 dargelegt — die Ursprungslaufzeit eines Finanzierungselements kürzer sein kann als die seit seiner Origination vergangene Zeitspanne. Die Restlaufzeit muss dem Zeitraum zwischen dem Ende des Berichtszeitraums und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung entsprechen. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Nummer 12 festzulegen. Für die Zwecke der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Ursprungs- oder Restlaufzeit ist für täglich fällige Einlagen oder Finanzierungen jeglicher Art eine Laufzeit von einem Tag anzusetzen. Für die Zwecke der Berechnung der Ursprungs- oder Restlaufzeit von Finanzierungen, bei denen die Gegenpartei des Instituts einer Kündigungsfrist oder einer Klausel über die Auflösung oder vorzeitige Verfügung unterliegt, ist der frühestmögliche Verfügungstermin zugrunde zu legen. Bei Verbindlichkeiten ohne Laufzeitbegrenzung ist eine feste Ursprungs- und Restlaufzeit von 20 Jahren anzusetzen, es sei denn, es besteht die in Anhang XXIII Nummer 12 genannte Optionalität. Zur Berechnung des im Meldebogen C 67.00 genannten prozentualen Schwellenwerts nach maßgeblichen Währungen müssen die Institute einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten in allen Währungen anwenden.
1.2.1.2.3.4.5.6.7.8.
Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien (C 67.00) Zur Sammlung von Informationen über die bei den meldenden Instituten bestehende Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien im Meldebogen C 67.00 müssen die Institute den in diesem Abschnitt enthaltenen Erläuterungen folgen. Die Institute müssen die zehn größten Gegenparteien oder Gruppen verbundener Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag über 1 % der Gesamtverbindlichkeiten hinausgeht, in den Zeilen 020 bis 110 von Abschnitt 1 des Meldebogens melden. Dabei muss der größte Finanzierungsbeitrag, der zum Meldestichtag über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, von der unter 1.01 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden stammen. Der zweitgrößte Finanzierungsbeitrag, der über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, muss von der unter 1.02 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden stammen, und so weiter für die verbleibenden Zellen. Gehört eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist sie nur einmal in der Gruppe mit dem höchsten Finanzierungsbetrag anzuführen. Den Gesamtbetrag sämtlicher sonstiger Finanzierungen haben die Institute in Abschnitt 2 anzuführen. Die Summe von Abschnitt 1 (Zehn größte Gegenparteien) und Abschnitt 2 (Alle sonstigen Finanzierungen) müssen den Gesamtfinanzierungen des Instituts laut der gemäß dem Rahmen zur Finanzberichterstattung (FINREP — Darstellung der finanziellen Verbindlichkeiten, bereinigt um den Ausschluss von Derivaten und Leerverkaufspositionen, im Einklang mit Abschnitt 1.1 Nummer 2) übermittelten Bilanz für die Berichtszeiträume entsprechen, in denen beide Meldungen vorliegen (z. B. Finrep Q1 und C 67.00 März/Q1). Die Institute müssen für jede Gegenpartei die Spalten 0010 bis 0080 ausfüllen. Erfolgt die Finanzierung in mehreren Produktarten, ist jene Art anzuführen, auf die der größte Anteil der Finanzierung entfällt. Die Identifizierung der Wertpapierinhaber muss nach bestem Bemühen erfolgen. Verfügt ein Institut aufgrund seiner Eigenschaft als Depotbank über Informationen betreffend den Wertpapierinhaber, ist dieser Betrag bei der Meldung der Konzentration nach Gegenparteien zu berücksichtigen. Liegen keine Informationen über den Wertpapierinhaber vor, muss der entsprechende Betrag nicht gemeldet werden. Erläuterungen zu bestimmten Spalten: Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0015 0016 0017 0030 0040 0050 0060 0070 0080
Name der Gegenpartei
Der Name jeder Gegenpartei, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt, ist in Spalte 0010 in absteigender Reihenfolge, also beginnend mit dem höchsten Betrag an erhaltenen Mitteln, aufzunehmen. Die angegebene Gegenpartei kann eine juristische oder eine natürliche Person sein. Ist die Gegenpartei eine juristische Person, muss es sich beim angegebenen Namen um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, von dem die Finanzierung stammt, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln. Hat die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft, muss die auszuweisende Gegenpartei dem Einzelunternehmen entsprechen, das aus Sicht des Instituts innerhalb der Gruppe verbundener Kunden die größte Bedeutung hat. In allen anderen Fällen muss die auszuweisende Gegenpartei der einzelnen Gegenpartei entsprechen.
Code
Dieser Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Gegenpartei. Für Institute und Versicherungsunternehmen ist die Unternehmenskennung (LEI-Code) anzugeben. Für andere Unternehmen ist der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, ein nationaler Code anzugeben. Der Code muss spezifisch sein und durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.
Art des Codes
Die Institute müssen die Art des in Spalte 0015 ausgewiesenen Codes als LEI-Code oder Nicht-LEI-Code angeben. Die Art des Codes ist stets anzugeben.
Nationaler Code
Institute, die in der Spalte Code den LEI-Code angeben, können zusätzlich den nationalen Code angeben.
Branche der Gegenpartei
Jeder Gegenpartei ist eine Branche auf der Grundlage der folgenden Branchenklassen nach FINREP zuzuweisen (Anhang V Teil 1 dieser Durchführungsverordnung): i) Zentralbanken; ii) Sektor Staat; iii) Kreditinstitute; iv) sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; v) nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; vi) Privathaushalte. Bei Gruppen verbundener Kunden ist keine Branche zu melden.
Sitz der Gegenpartei
Es ist der Ländercode des Sitzlandes der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 anzugeben, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind. Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben.
Produktart
Den in Spalte 0010 angeführten Gegenparteien ist unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zuzuordnen, die dem Produkt entspricht, in dem die Finanzierung erfolgt ist oder, bei gemischten Finanzierungen, in dem der größte Anteil der Finanzierung erfolgt ist:
UWF (unbesicherte großvolumige Finanzierung durch Finanzkunden einschließlich Interbankengeld)
UWNF (unbesicherte großvolumige Finanzierung durch nichtfinanzielle Kunden)
SFT (Finanzierung mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
CB (Finanzierung durch die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG)
ABS (Finanzierung durch die Emission forderungsgedeckter Wertpapiere einschließlich forderungsgedeckter Geldmarktpapiere)
CBM (Zentralbankfinanzierung im Zusammenhang mit geld- und währungspolitischen Maßnahmen)
IGUWF (unbesicherte großvolumige Finanzierung durch gruppeninterne Gegenparteien)
IGSWF (besicherte großvolumige Finanzierung durch gruppeninterne Gegenparteien)
OSWF (sonstige besicherte großvolumige Finanzierung)
OFP (sonstige Finanzierungsprodukte, z. B. Retail-Einlagen)
Erhaltener Betrag
Der Gesamtbetrag der von den in Spalte 0010 angeführten Gegenparteien erhaltenen Finanzierung ist in Spalte 0060 auszuweisen, in der die Institute die Buchwerte angeben.
Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit
Für den in Spalte 0060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 0010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 0070 anzugeben. Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit ist als durchschnittliche Ursprungslaufzeit (in Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung zu berechnen. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung. Bei Verbindlichkeiten ohne Laufzeitbegrenzung müssen die Institute eine feste Laufzeit von 20 Jahren und bei Sichtguthaben eine Laufzeit von 1 Tag ansetzen.
Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit
Für den in Spalte 0060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 0010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 0080 anzugeben. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit ist als durchschnittliche Laufzeit (in verbleibenden Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung zu berechnen. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung. Bei Verbindlichkeiten ohne Laufzeitbegrenzung müssen die Institute eine feste Laufzeit von 20 Jahren und bei Sichtguthaben eine Laufzeit von 1 Tag ansetzen.
1.3.1.1.1.1.2.1.3.1.4.1.4.1.1.4.2.2.1.2.1.1.2.1.2.2.1.3.2.2.2.2.1.2.2.2.2.2.3.2.2.4.3.4.5.6.
Konzentration der Finanzierung nach Produktarten (C 68.00) Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über die Konzentration der Finanzierung der meldenden Institute nach Produktarten, aufgeschlüsselt nach den Finanzierungsarten gemäß den folgenden Erläuterungen zu den Zeilen: Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 davon Sichteinlagen Die in Zeile 0010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sichteinlagen handelt. 0031 davon Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können Die in Zeile 0010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können. 0041 davon Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können Die in Zeile 0010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können. 0070 Sparkonten Die in Zeile 0010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, die eine der folgenden Eigenschaften haben: In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen. 0080 bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen Die in Zeile 0010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen. 0090 bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen Die in Zeile 0010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen. 0100 0110 Unbesicherte großvolumige Finanzierung; Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei denen es sich um eine unbesicherte Finanzierung handelt. 0120 davon Darlehen und Einlagen von Finanzkunden Die in Zeile 0110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Finanzkunden handelt. Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen. 0130 davon Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden Die in Zeile 0110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden handelt. Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen. 0140 davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe Die in Zeile 0110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist. Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen. 0150 Besicherte großvolumige Finanzierung; Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei denen es sich um eine besicherte Finanzierung handelt. 0160 davon Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Die in Zeile 0150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt. 0170 davon Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen Die in Zeile 0150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG handelt. 0180 davon Emissionen forderungsgedeckter Wertpapiere Die in Zeile 0150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission forderungsgedeckter Wertpapiere einschließlich forderungsgedeckter Geldmarktpapiere handelt. 0190 davon finanzielle Verbindlichkeiten außer Derivaten und Verkaufspositionen von Unternehmen der eigenen Gruppe. Die in Zeile 0150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist. Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen. Die Institute müssen für jede Produktart die Spalten 0010 bis 0050 ausfüllen. Die in den Zeilen 1 Retail-Einlagen, 2.1 Unbesicherte großvolumige Finanzierung und 2.2 Besicherte großvolumige Finanzierung ausgewiesenen Beträge können im Vergleich zu den dazugehörigen davon-Kategorien eine größere Palette an Produktarten umfassen. Beteiligungspositionen sind in diesem Meldebogen nicht zu melden. Erläuterungen zu bestimmten Spalten: Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030 0040 0050
1.3.1.
1. Retail-Einlagen Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Privatkundenanleihen im Sinne des Artikels 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen;
bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen.
1.3.1.1.1.1.2.1.3.1.4.1.4.1.1.4.2.
2. Großvolumige Finanzierung Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen.
1.3.1.1.1.1.2.1.3.1.4.1.4.1.1.4.2.2.1.2.1.1.2.1.2.2.1.3.2.2.2.2.1.2.2.2.2.2.3.2.2.4.3.4.5.6. Erhaltener Buchwert
Der für jede der in Spalte Produktbezeichnung angeführten Produktarten erhaltene Buchwert der Finanzierung ist in Spalte 0010 des Meldebogens anzugeben.
Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag
Summe des durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte Produktbezeichnung angeführten Produktarten in Spalte 0010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung. Anmerkung: Die in Spalte 0020 und 0030 angeführten Beträge für die in der Spalte Produktbezeichnung angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 0010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.
Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag
Summe des nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte Produktbezeichnung angeführten Produktarten in Spalte 0010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung. Anmerkung: Die in Spalte 0020 und 0030 angeführten Beträge für die in der Spalte Produktbezeichnung angegebenen Produktarten müssen dem in Spalte 0010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.
Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit
Für den in Spalte 0010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte Produktbezeichnung angegebenen Produktarten ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 0040 aufzunehmen. Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit ist als durchschnittliche Ursprungslaufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung zu berechnen. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung.
Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit
Für den in Spalte 0010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte Produktbezeichnung angegebenen Produktkarten ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 0050 aufzunehmen. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit ist als durchschnittliche verbleibende Laufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung zu berechnen. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung.
1.4.1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15.16.17.
Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume (C 69.00) Die Institute müssen die Informationen über das Transaktionsvolumen und die vom Institut entrichteten Kosten für die während des Berichtszeitraums erhaltenen und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhandenen Finanzierungen im Meldebogen C 69.00 entsprechend den folgenden Ursprungslaufzeiten ausweisen: Im Falle von Währungsneubewertungen erfolgt keine neue Finanzierung in der ursprünglichen Währung und das meldende Institut leistet keine über den ursprünglichen Preis bei der ursprünglichen Einzahlung der Mittel hinausgehenden Zahlungen. Daher wird ein positiver Anstieg infolge der Währungsneubewertung in diesem Meldebogen nicht ausgewiesen. Finanzierungsquellen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als zehn Jahren sind nicht auszuweisen. Bei der Ermittlung der Laufzeit der Finanzierungen müssen die Institute den Zeitraum zwischen Handels- und Abwicklungszeitpunkt unberücksichtigt lassen, d. h. eine Verbindlichkeit mit einer Laufzeit von drei Monaten, die in zwei Wochen abgewickelt wird, ist der Kategorie 3 Monate (Spalten 0070 und 0080) zuzuordnen. Bei dem in der linken Spalte jedes Laufzeitbands angeführten Spread muss es sich um einen der folgenden handeln: den vom Institut zahlbaren Spread für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von einem Jahr oder weniger, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den täglich fälligen Vergleichsindex für die entsprechende Währung konvertiert; den vom Unternehmen bei der Emission von Verbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr zahlbaren Spread, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den entsprechenden 3-Monats-Vergleichsindex für die jeweilige Währung (z. B. den 3-Monats-EURIBOR für EUR) konvertiert. Ausschließlich für die Zwecke der oben unter den Buchstaben a und b genannten Berechnung des Spreads kann das Institut auf der Grundlage historischer Erfahrungswerte und je nach Sachlage die Ursprungslaufzeit mit oder ohne Berücksichtigung der Optionalität festlegen. Die Spreads sind in Basispunkten anzugeben und mit einem negativen Vorzeichen zu versehen, wenn die neue Finanzierung im Vergleich zum jeweiligen Vergleichszinssatz kostengünstiger ist. Sie sind auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts zu berechnen. Zur Ermittlung des bei mehreren Emissionen/Einlagen/Darlehen durchschnittlich zahlbaren Spreads müssen die Institute die Gesamtkosten in der Emissionswährung berechnen. Dabei müssen etwaige Devisenswap-Geschäfte unberücksichtigt bleiben, während zahlbare oder ausstehende Prämien, Abschläge und Gebühren einbezogen werden müssen, wobei die Laufzeit eines etwaigen theoretischen oder tatsächlichen Zinsswaps entsprechend der Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde zu legen ist. Der Spread muss dem Zinssatz der Verbindlichkeit abzüglich des Swapsatzes entsprechen. Der Finanzierungsbetrag für die jeweiligen in der Spalte Kategorie angeführten Finanzierungskategorien ist in die Spalte Volumen des jeweiligen Laufzeitbands aufzunehmen. In der Spalte Volumen müssen die Institute innerhalb des jeweiligen der Ursprungslaufzeit entsprechenden Laufzeitbands die Beträge aufführen, die dem Buchwert der neu erhaltenen Finanzierung entsprechen. Wie bei allen anderen Posten müssen die Institute auch bei außerbilanziellen Posten nur die entsprechenden bilanzwirksamen Posten angeben. Eine dem Institut bereitgestellte außerbilanzielle Verbindlichkeit ist nur nach einer entsprechenden Inanspruchnahme im Meldebogen C 69.00 auszuweisen. Im Fall einer Inanspruchnahme müssen das zu meldende Volumen und der zu meldende Spread dem am Ende des Berichtszeitraums in Anspruch genommenen Betrag und zutreffenden Spread entsprechen. Wenn die Inanspruchnahme nach Ermessen des Instituts nicht verlängert werden kann, ist die tatsächliche Laufzeit der Inanspruchnahme anzugeben. Hat das Institut die Fazilität bereits am Ende des vorherigen Berichtszeitraums in Anspruch genommen und die Fazilität anschließend stärker genutzt, ist nur der zusätzlich in Anspruch genommene Betrag anzugeben. Einlagen von Privatkunden sind als Einlagen im Sinne des Artikels 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten. Bei Finanzierungen, die während des Berichtszeitraums verlängert wurden, aber am Ende des Berichtszeitraums noch ausstehen, ist der zu diesem Zeitpunkt (d. h. am Ende des Berichtszeitraums) gültige Durchschnitt der Spreads anzugeben. Für die Zwecke des Meldebogens C 69.00 sind Finanzierungen, die verlängert wurden und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhanden sind, als neue Finanzierungen zu betrachten. Abweichend vom Rest des Abschnitts 1.4 sind das Volumen und der Spread von Sichteinlagen nur dann anzugeben, wenn der Einleger im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht über eine Sichteinlage verfügte, oder wenn die Einlagen im Vergleich zum vorigen Referenzdatum mengenmäßig angestiegen sind. In dem Fall ist der mengenmäßige Anstieg als neue Finanzierung zu betrachten. Der Spread muss dem am Ende des Zeitraums gültigen Spread entsprechen. Entfallen Meldungen, weil Spreads beim jeweiligen Institut nicht existieren, sind die entsprechenden Zellen leer zu lassen. Beteiligungspositionen sind in diesem Meldebogen nicht zu melden. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen: Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030 0035 0045 0065 0075 0080
1.4.1. a)
täglich fällig (Spalten 0010 und 0020),
b)
Laufzeit von mehr als 1 Tag, aber weniger als oder gleich 1 Woche (Spalten 0030 und 0040),
c)
Laufzeit von mehr als 1 Woche, aber weniger als oder gleich 1 Monat (Spalten 0050 und 0060),
d)
Laufzeit von mehr als 1 Monat, aber weniger als oder gleich 3 Monaten (Spalten 0070 und 0080),
e)
Laufzeit von mehr als 3 Monaten, aber weniger als oder gleich 6 Monaten (Spalten 0090 und 0100),
f)
Laufzeit von mehr als 6 Monaten, aber weniger als oder gleich 1 Jahr (Spalten 0110 und 0120),
g)
Laufzeit von mehr als 1 Jahr, aber weniger als oder gleich 2 Jahren (Spalten 0130 und 0140),
h)
Laufzeit von mehr als 2 Jahren, aber weniger als oder gleich 5 Jahren (Spalten 0150 und 0160),
i)
Laufzeit von mehr als 5 Jahren, aber weniger als oder gleich 10 Jahren (Spalten 0170 und 0180).
1.4.1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15.16.17.
1. Finanzierung insgesamt Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads aller Finanzierungen sind wie folgt für die folgenden Zeiträume anzugeben:
1. a)
täglich fällig (Spalten 0010 und 0020),
b)
Laufzeit von mehr als 1 Tag, aber weniger als oder gleich 1 Woche (Spalten 0030 und 0040),
c)
Laufzeit von mehr als 1 Woche, aber weniger als oder gleich 1 Monat (Spalten 0050 und 0060),
d)
Laufzeit von mehr als 1 Monat, aber weniger als oder gleich 3 Monaten (Spalten 0070 und 0080),
e)
Laufzeit von mehr als 3 Monaten, aber weniger als oder gleich 6 Monaten (Spalten 0090 und 0100),
f)
Laufzeit von mehr als 6 Monaten, aber weniger als oder gleich 1 Jahr (Spalten 0110 und 0120),
g)
Laufzeit von mehr als 1 Jahr, aber weniger als oder gleich 2 Jahren (Spalten 0130 und 0140),
h)
Laufzeit von mehr als 2 Jahren, aber weniger als oder gleich 5 Jahren (Spalten 0150 und 0160),
i)
Laufzeit von mehr als 5 Jahren, aber weniger als oder gleich 10 Jahren (Spalten 0170 und 0180).
1.1. Retail-Einlagen Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen Retail-Finanzierungen von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.
1.2. Unbesicherte großvolumige Finanzierung Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen unbesicherten großvolumigen Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.
1.2.1. davon: vorrangige unbesicherte Wertpapiere Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen vorrangigen unbesicherten Wertpapiere von der in Kategorie 1.2 angeführten unbesicherten großvolumigen Finanzierung.
1.3. Besicherte Finanzierung (keine Zentralbank) Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der von einer Gegenpartei, die keine Zentralbank ist, erhaltenen besicherten Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.
1.3.1. davon: gedeckte Schuldverschreibungen Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads sämtlicher emittierter gedeckter Schuldverschreibungen, die die eigenen Vermögenswerte des Instituts belasten, von der in Kategorie 1.3 angeführten besicherten Finanzierung.
1.3.2. davon: forderungsbesicherte Wertpapiere einschließlich ABCP Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der emittierten forderungsbesicherten Schuldverschreibungen einschließlich forderungsbesicherter Wertpapiere von der in Kategorie 1.3 angeführten besicherten Finanzierung.
1.4. Sonstige Finanzierung Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der nicht in den Kategorien 1.1 bis 1.3 enthaltenen Finanzierung, einschließlich der besicherten Finanzierung durch Zentralbanken, von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.
1.5.1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.
Anschlussfinanzierung (C 70.00) Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über das Volumen der fällig werdenden Mittel und der neu erhaltenen Finanzierung, d. h. der Anschlussfinanzierung auf Tagesbasis des dem Meldestichtag vorangegangenen Monats. Die Institute müssen alle in den folgenden Laufzeitbändern fällig werdenden Finanzierungen (in Kalendertagen) entsprechend ihrer Ursprungslaufzeit melden: Für jedes in Nummer 2 beschriebene Laufzeitband ist der fällig werdende Betrag in die linke Spalte Fällig, der verlängerte Finanzierungsbetrag in die Spalte Verlängert, die neu erhaltene Finanzierung in die Spalte Neue Mittel und die Nettodifferenz zwischen den neuen Mitteln einerseits und der verlängerten Finanzierung abzüglich der fällig werdenden Mittel andererseits in die rechte Spalte Netto einzutragen. Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme ist in Spalte 290 aufzunehmen und muss der Summe aller Netto-Spalten (0040, 0080, 0120, 0160, 0200, 0240 und 0280) entsprechen. Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für fällig werdende Mittel ist in Spalte 0300 in Tagen anzuführen. Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für verlängerte Mittel ist in Spalte 0310 in Tagen anzuführen. Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für neue Mittel ist in Spalte 0320 in Tagen anzuführen. Der unter Fällig anzugebende Betrag muss alle Verbindlichkeiten umfassen, die der Finanzierungsgeber vertragsgemäß am betreffenden Tag im Berichtszeitraum abheben darf oder die am betreffenden Tag im Berichtszeitraum fällig sind. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Der unter Verlängert anzugebende Betrag muss den fällig werdenden Betrag im Sinne der Nummern 2 und 3 umfassen, der dem Institut am betreffenden Tag des Berichtszeitraums noch zur Verfügung steht. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Hat sich die Laufzeit der Finanzierung aufgrund einer Anschlussfinanzierung geändert, ist der verlängerte Betrag in dem der neuen Laufzeit entsprechenden Laufzeitband auszuweisen. Neue Mittel müssen die tatsächlichen Mittelzuflüsse an dem betreffenden Tag im Berichtszeitraum umfassen. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Der Netto-Betrag muss der Änderung der Finanzierungen innerhalb eines bestimmten Ursprungslaufzeitbands am betreffenden Tag des Berichtszeitraums entsprechen und ist in der Spalte Netto anzugeben, indem die neuen Mittel zuzüglich der Anschlussfinanzierungen abzüglich der fällig werdenden Finanzierungen addiert werden. Erläuterungen zu bestimmten Spalten: Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 bis 0040 0050 bis 0080 0090 bis 0120 0130 bis 0160 0170 bis 0200 0210 bis 0240 0250 bis 0280 0290 0300 bis 0320
1.5.1.2. a)
täglich fällig (Spalten 0010 bis 0040),
b)
zwischen 1 Tag und 7 Tagen (Spalten 0050 bis 0080),
c)
zwischen 7 Tag und 14 Tagen (Spalten 0090 bis 0120),
d)
zwischen 14 Tagen und 1 Monat (Spalten 0130 bis 0160),
e)
zwischen 1 Monat und 3 Monaten (Spalten 0170 bis 0200),
f)
zwischen 3 Monat und 6 Monaten (Spalten 0210 bis 0240),
g)
in mehr als 6 Monaten (Spalten 0250 bis 0280).
1.5.1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12. Täglich fällig
Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 0010 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden sind die irrelevanten Zeilen leer zu lassen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 0020 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag sind in Spalte 0030 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den täglich fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 0040 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
> 1 Tag ≤ 7 Tage
Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 0050 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden sind die irrelevanten Zeilen leer zu lassen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 0060 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 0070 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 0080 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
> 7 Tage ≤ 14 Tage
Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 0090 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden sind die irrelevanten Zeilen leer zu lassen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 0100 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 0110 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 0120 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
> 14 Tage ≤ 1 Monat
Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 0130 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden sind die irrelevanten Zeilen leer zu lassen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 0140 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 0150 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 0160 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
> 1 Monat ≤ 3 Monate
Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 0170 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden sind die irrelevanten Zeilen leer zu lassen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 0180 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 0190 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 0200 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
> 3 Monate ≤ 6 Monate
Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 0210 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden sind die irrelevanten Zeilen leer zu lassen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 0220 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 0230 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 0240 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
> 6 Monate Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 0250 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden sind die irrelevanten Zeilen leer zu lassen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 0260 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 0270 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 0280 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.
Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme
Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme, der der Summe aller Netto-Spalten (0040, 0080, 0120, 0160, 0200, 0240, und 0280) entspricht, ist in Spalte 0290 aufzunehmen.
Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)
Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller fällig werdenden Mittel ist in Spalte 0300 in Tagen anzuführen. Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller verlängerten Mittel ist in Spalte 0310 in Tagen anzuführen, und die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller neu erhaltenen Mittel ist in Spalte 0320 in Tagen anzuführen.
ANHANG VII
ANHANG XX ANGABEN ZUM LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL C 71.00 – KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS NACH EMITTENTEN 1.2. Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen
MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG Meldebogen-nummer Meldebogen-code Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe MELDEBÖGEN ZUR KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS 71 C 71.00 KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS NACH EMITTENTEN Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten Emittent Unternehmens-kennung (LEI) Branche des Emittenten Sitz des Emittenten Produktart Währung Bonitäts-stufe Marktpreis/Nennwert Zentralbank-fähiger Sicherheiten-wert Zeile ID 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0010 DIE ZEHN GRÖSSTEN EMITTENTEN 0020 1.01 0030 1.02 0040 1.03 0050 1.04 0060 1.05 0070 1.06 0080 1.07 0090 1.08 0100 1.09 0110 1.10 0120 ALLE ANDEREN ALS LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL GENUTZTEN POSTEN
ANHANG VIII
ANHANG XXI ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES IN ANHANG XX ENTHALTENEN MELDEBOGENS KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS (C 71.00)
Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten/Gegenparteien (C 71.00) 1.2.3.4.5.6.
Bei den Angaben im Meldebogen C 71.00 zur Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials des meldenden Instituts, aufgeschlüsselt nach den zehn größten gehaltenen Vermögenswerten bzw. den dem Institut zu diesem Zweck zugesagten Liquiditätslinien, müssen die Institute den in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen folgen. Ist ein Emittent oder eine Gegenpartei mehr als einer Produktart, Währung oder Bonitätsstufe zugeordnet, ist der Gesamtbetrag anzugeben. Auszuweisen sind jene Produktarten, Währungen oder Bonitätsstufen, die für den größten Teil der Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials relevant sind. Das im Meldebogen C 71.00 gemeldete Liquiditätsdeckungspotenzial muss mit jenem im Meldebogen C 66.01 übereinstimmen, für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 aber unbelastet sein, damit das Institut es zum Berichtsstichtag in Bargeld umwandeln kann. Um die Konzentrationen für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 nach maßgeblichen Währungen zu berechnen, müssen die Institute die Konzentrationen in allen Währungen verwenden. Gehört ein Emittent oder eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er oder sie einmalig der Gruppe mit der höheren Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials zuzuordnen. Außer in Zeile 0120 sind Konzentrationen des Liquiditätsdeckungspotenzials mit einer Zentralbank als Emittent oder Gegenpartei in diesem Meldebogen nicht auszuweisen. Falls ein Institut bei einer Zentralbank Vermögenswerte für gewöhnliche geldpolitische Operationen bereitgestellt hat und soweit diese Vermögenswerte auf die zehn größten Emittenten oder Gegenparteien von unbelastetem Liquiditätsdeckungspotenzial entfallen, muss das Institut den ursprünglichen Emittenten und die ursprüngliche Produktart melden. Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090
Name des Emittenten
Die Namen der zehn größten Emittenten unbelasteter Vermögenswerte oder Gegenparteien von dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinien sind in Spalte 0010 in absteigender Reihenfolge anzugeben. Die größte Position wird unter 1.01 ausgewiesen, die zweitgrößte Position unter 1.02 usw. Emittenten und Gegenparteien, die eine Gruppe verbundener Kunden bilden, sind als eine einzige Konzentration zu melden. Beim angegebenen Namen des Emittenten bzw. der Gegenpartei muss es sich um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, der die Vermögenswerte ausgegeben bzw. die Liquiditätslinien zugesagt hat, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln.
Unternehmenskennung (LEI)
Die Unternehmenskennung der Gegenpartei.
Branche des Emittenten
Jedem Emittenten bzw. jeder Gegenpartei ist eine Branche auf der Grundlage der folgenden Branchenklassen nach FINREP zuzuweisen (Anhang V Teil 1 dieser Durchführungsverordnung): i) Sektor Staat; ii) Kreditinstitute; iii) sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; iv) nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; v) Privathaushalte. Bei Gruppen verbundener Kunden ist keine Branche zu melden.
Sitz des Emittenten
Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung des Emittenten bzw. der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind. Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben.
Produktart
Den in Spalte 0010 angeführten Emittenten/Gegenparteien ist unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zuzuordnen, die dem Produkt entspricht, in dem der Vermögenswert gehalten wird bzw. die abrufbare Liquiditätsfazilität empfangen wurde:
SrB (vorrangige Anleihe)
SubB (nachrangige Anleihe)
CP (Geldmarktpapier)
Cb (gedeckte Schuldverschreibungen)
US (UCITS-security — OGAW, d. h. Finanzinstrumente, bei denen es sich um einen Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder ein von einem OGAW emittiertes Wertpapier handelt)
ABS (forderungsgedecktes Wertpapier)
CrCl (Kreditforderung)
Eq (Beteiligung)
Gold (im Fall von physischem Gold, das als eine einzige Gegenpartei behandelt werden kann)
LiqL (dem Institut zugesagte, nicht in Anspruch genommene Liquiditätslinie)
OPT (andere Produktart)
Währung
Den in Spalte 0010 angeführten Emittenten bzw. Gegenparteien ist in Spalte 0060 ein ISO-Währungscode zuzuweisen, der der Währung des empfangenen Vermögenswerts bzw. der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie entspricht. Anzugeben ist der aus drei Buchstaben bestehende Code für die Währungseinheit nach ISO 4217. Enthält eine Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials eine Linie bestehend aus mehreren Währungen, so ist diese Linie in der Währung zu zählen, die in der Konzentration ansonsten vorherrschend ist. Im Hinblick auf eine gesonderte Meldung in signifikanten Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute bewerten, in welcher Währung der Ab- oder Zufluss voraussichtlich erfolgt, und die Position im Einklang mit den Vorgaben für die gesonderte Meldung signifikanter Währungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) gemäß der Verordnung (EU) 2021/451 ausschließlich in dieser signifikanten Währung melden.
Bonitätsstufe
Die zutreffende Bonitätsstufe ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuweisen und hat der Bonitätsstufe der im Meldebogen Laufzeitband ausgewiesenen Posten zu entsprechen. Liegt keine Einstufung vor, ist die Stufe ohne Rating zuzuweisen.
Marktpreis/Nennwert
Der Marktpreis oder Zeitwert der Vermögenswerte oder gegebenenfalls der Nennwert der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie.
Zentralbankfähiger Sicherheitenwert
Sicherheitenwert gemäß den Vorschriften der Zentralbank für ständige Fazilitäten für die jeweiligen Vermögenswerte. Bei Vermögenswerten in einer Währung, die laut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/233 der Kommission zu den Währungen zählt, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, müssen die Institute dieses Feld leer lassen.
ANHANG IX
ANHANG XXII MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG: MELDEBOGEN LAUFZEITBAND C 66.01 — LAUFZEITBAND Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen
MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG Meldebogennummer Meldebogencode Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe MELDEBOGEN LAUFZEITBAND 66 C 66.01 MELDEBOGEN LAUFZEITBAND Code ID Posten Fälligkeit der vertraglichen Ströme 0010 0020 0025 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0220 0010–0380 1. ABFLÜSSE Ausgangs-bestand Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre Täglich fällig davon: Posten mit offener Laufzeit 0010 1.1. Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten (sofern diese nicht als Privatkundeneinlagen behandelt werden) 0011 1.1.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS 0020 1.1.1. Unbesicherte fällige Schuldverschreibungen 0030 1.1.2. Regulierte gedeckte Schuldverschreibungen 0040 1.1.3. Fällige Verbriefungen 0050 1.1.4. Sonstige 0065 1.2. Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch (Gegenpartei ist keine Zentralbank): 0066 1.2.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS 0075 1.2.1. Handelbare Aktiva der Stufe 1 0085 1.2.1.1. Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen 0095 1.2.1.1.1. Zentralbank – Stufe 1 0105 1.2.1.1.2. Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) 0115 1.2.1.1.3. Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3) 0125 1.2.1.1.4. Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter) 0135 1.2.1.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) 0145 1.2.2. Handelbare Aktiva der Stufe 2A 0155 1.2.2.1. Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1) 0165 1.2.2.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) 0175 1.2.2.3. Öffentlicher Sektor – Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) 0185 1.2.3. Handelbare Aktiva der Stufe 2B 0195 1.2.3.1. Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1) 0205 1.2.3.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–6) 0215 1.2.3.3. Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–3) 0225 1.2.3.4. Aktien der Stufe 2B 0235 1.2.3.5. Öffentlicher Sektor – Stufe 2B (Bonitätsstufen 3–5) 0245 1.2.4. Sonstige handelbare Aktiva 0251 1.2.5. Sonstige Aktiva 0252 1.2a. Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch (Gegenpartei ist Zentralbank): 0253 1.2a.1. Handelbare Aktiva der Stufe 1 0254 1.2a.2. Handelbare Aktiva der Stufe 2A 0255 1.2a.3. Handelbare Aktiva der Stufe 2B 0256 1.2a.4. Sonstige handelbare Aktiva 0257 1.2a.5. Sonstige Aktiva 0260 1.3. Nicht unter 1.2 ausgewiesene Verbindlichkeiten aus entgegengenommenen Einlagen (außer solchen, die als Sicherheit entgegengenommen wurden) 0261 1.3.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS 0270 1.3.1. Stabile Privatkundeneinlagen 0280 1.3.2. Andere Privatkundeneinlagen 0290 1.3.3. Operative Einlagen 0300 1.3.4. Nicht-operative Einlagen von Kreditinstituten 0310 1.3.5. Nicht-operative Einlagen anderer Finanzkunden 0320 1.3.6. Nicht-operative Einlagen von Zentralbanken 0330 1.3.7. Nicht-operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen 0340 1.3.8. Nicht-operative Einlagen anderer Gegenparteien 0350 1.4. Fällig werdende Devisenswaps 0360 1.5. Derivateverbindlichkeiten ohne die unter 1.4 genannten 0370 1.6. Andere Abflüsse 0380 1.7. Abflüsse insgesamt 0390–0720 2 ZUFLÜSSE Ausgangs-bestand Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre Täglich fällig davon: Posten mit offener Laufzeit 0390 2.1. Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch: 0391 2.1.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS 0400 2.1.1. Handelbare Aktiva der Stufe 1 0410 2.1.1.1. Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen 0420 2.1.1.1.1. Zentralbank – Stufe 1 0430 2.1.1.1.2. Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) 0440 2.1.1.1.3. Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3) 0450 2.1.1.1.4. Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter) 0460 2.1.1.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) 0470 2.1.2. Handelbare Aktiva der Stufe 2A 0480 2.1.2.1. Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1) 0490 2.1.2.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) 0500 2.1.2.3. Öffentlicher Sektor – Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) 0510 2.1.3. Handelbare Aktiva der Stufe 2B 0520 2.1.3.1. ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1) 0530 2.1.3.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–6) 0540 2.1.3.3. Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–3) 0550 2.1.3.4. Aktien der Stufe 2B 0560 2.1.3.5. Öffentlicher Sektor – Stufe 2B (Bonitätsstufen 3–5) 0570 2.1.4. Sonstige handelbare Aktiva 0580 2.1.5. Sonstige Aktiva 0590 2.2. Nicht unter 2.1 angegebene fällige Zahlungen aus Darlehen und Krediten an: 0600 2.2.1. Privatkunden 0610 2.2.2. Nichtfinanzunternehmen 0620 2.2.3. Kreditinstitute 0621 2.2.3.1. davon: Gruppenintern oder IPS 0630 2.2.4. Andere Finanzkunden 0640 2.2.5. Zentralbanken 0650 2.2.6. Andere Gegenparteien 0660 2.3. Fällig werdende Devisenswaps 0670 2.4. Derivateforderungen ohne die unter 2.3 genannten 0680 2.5. Fällig werdende Papiere im eigenen Portfolio 0690 2.6. Andere Zuflüsse 0691 2.6.1. davon: Gruppenintern oder IPS 0700 2.7. Zuflüsse insgesamt 0710 2.8. Vertragliche Lücke, netto 0720 2.9. Kumulierte vertragliche Lücke, netto 0730–1080 3 LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL Ausgangs-bestand Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre Täglich fällig davon: Posten mit offener Laufzeit 0730 3.1. Münzen und Banknoten 0740 3.2. Abziehbare Zentralbankreserven 0750 3.3. Handelbare Aktiva der Stufe 1 0760 3.3.1. Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen 0770 3.3.1.1. Zentralbank – Stufe 1 0780 3.3.1.2. Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) 0790 3.3.1.3. Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3) 0800 3.3.1.4. Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter) 0810 3.3.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1) 0820 3.4. Handelbare Aktiva der Stufe 2A 0830 3.4.1. Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1) 0840 3.4.3. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) 0850 3.4.4. Öffentlicher Sektor – Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2) 0860 3.5. Handelbare Aktiva der Stufe 2B 0870 3.5.1. ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1) 0880 3.5.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–6) 0890 3.5.3. Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–3) 0900 3.5.4. Aktien der Stufe 2B 0910 3.5.5. Öffentlicher Sektor – Stufe 2B (Bonitätsstufen 3–5) 0920 3.6. Sonstige handelbare Aktiva 0930 3.6.1. Zentralstaat (Bonitätsstufe 1) 0940 3.6.2. Zentralstaat (Bonitätsstufen 2 und 3) 0950 3.6.3. Aktien 0960 3.6.4. Gedeckte Schuldverschreibungen 0970 3.6.5. ABS 0980 3.6.7. Sonstige handelbare Aktiva 0990 3.7. Nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva 0991 3.7a. Zentralbankfähige Eigenemissionen 1000 3.8. Zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Fazilitäten 1010 3.8.1. Fazilitäten der Stufe 1 1020 3.8.2. Eingeschränkt nutzbare Fazilitäten der Stufe 2B 1030 3.8.3. Fazilitäten institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) der Stufe 2B 1040 3.8.4. Sonstige Fazilitäten 1050 3.8.4.1. gruppeninterner Gegenparteien 1060 3.8.4.2. anderer Gegenparteien 1070 3.9. Nettoveränderung des Liquiditätsdeckungspotenzials 1080 3.10. Kumuliertes Liquiditätsdeckungspotenzial 1090–1140 4 EVENTUALABFLÜSSE Ausgangs-bestand Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre Täglich fällig davon: Posten mit offener Laufzeit 1090 4.1. Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten 1091 4.1.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS 1100 4.1.1. Zugesagte Kreditfazilitäten 1110 4.1.1.1. die vom Empfänger als Fazilitäten der Stufe 2B angesehen werden 1120 4.1.1.2. Sonstige 1130 4.1.2. Liquiditätsfazilitäten 1131 4.1a. Abflüsse aus nicht zweckgebundenen Finanzierungsfazilitäten 1140 4.2. Abflüsse aufgrund von Ereignissen, die eine Herabstufung auslösen 1150–1290 ZUSATZINFORMATIONEN Ausgangs-bestand Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre Täglich fällig davon: Posten mit offener Laufzeit 1230 13. Zentralbankfähige erstklassige liquide Aktiva – handelbare Aktiva 1241 14. Unter 3.6 gemeldete handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind 1270 17. Psychologisch motivierte Abflüsse aus Einlagen 1280 18. Psychologisch motivierte Zuflüsse aus Darlehen und Krediten 1290 19. Psychologisch motivierter Abruf zugesagter Fazilitäten
ANHANG X
ANHANG XXIII ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES IN ANHANG XXII ENTHALTENEN MELDEBOGENS LAUFZEITBAND
TEIL I ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15.16.17.18.19.20.21.
Damit Laufzeitinkongruenzen bei den Geschäften eines Instituts im Meldebogen in Anhang XXII (Laufzeitband) ihren Niederschlag finden, ist den in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen zu folgen. Das Überwachungsinstrument Laufzeitband muss sowohl vertragliche Ströme als auch Eventualabflüsse erfassen. Die vertraglichen Ströme, die sich aus rechtsverbindlichen Vereinbarungen ergeben, und die Restlaufzeit ab dem Meldedatum sind den Bestimmungen dieser Vereinbarungen entsprechend anzugeben. Zuflüsse dürfen nicht doppelt gezählt werden. In der Spalte Ausgangsbestand ist der Bestand zum Meldedatum anzugeben. Im Meldebogen in Anhang XXII sind nur die leeren weißen Felder auszufüllen. Im Abschnitt Ab- und Zuflüsse sind künftige vertragliche Zahlungsströme aus allen bilanziellen und außerbilanziellen Posten anzugeben. Auszuweisen sind nur Ab- und Zuflüsse aus zum Meldedatum gültigen Kontrakten. In alle relevanten Posten der Abschnitte Abflüsse und Zuflüsse sind Zinsab- und -zuflüsse aus allen bilanziellen und außerbilanziellen Instrumenten außer Garantien aufzunehmen, und zwar in dem entsprechenden Laufzeitband, in dem sie fällig werden. Zahlungen und Eingänge von Zinsen, die fünf Jahre nach dem Meldestichtag fällig werden, bleiben im Laufzeitband unberücksichtigt. Im Abschnitt Liquiditätsdeckungspotenzial ist der Bestand an unbelasteten Vermögenswerten oder anderen Finanzierungsquellen auszuweisen, die dem Institut zum Meldedatum zur Deckung potenzieller vertraglicher Lücken rechtlich und praktisch zur Verfügung stehen. Auszuweisen sind nur Ab- und Zuflüsse aus zum Meldedatum gültigen Kontrakten. Mittelab- und -zuflüsse in den Abschnitten Abflüsse und Zuflüsse sind als Bruttowerte mit positivem Vorzeichen anzugeben. Zu zahlende und ausstehende Beträge sind unter Abflüsse‘ bzw. Zuflüsse anzugeben. Im Abschnitt Liquiditätsdeckungspotenzial sind Zuflüsse als Nettowert mit positivem Vorzeichen und Abflüsse als Nettowert mit negativem Vorzeichen anzugeben. Bei Zahlungsströmen sind die fälligen Beträge anzugeben. Wertpapierströme sind zum aktuellen Marktwert anzugeben. Zahlungsströme aus Kredit- und Liquiditätslinien sind in Höhe der vertraglich verfügbaren Beträge anzugeben. Vertragliche Ströme sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den 22 Laufzeitbändern zuzuordnen, wobei sich die Tage auf Kalendertage beziehen. Anzugeben sind alle vertraglichen Ströme, einschließlich aller Zahlungsströme aus nicht finanziellen Aktivitäten wie Steuern, Boni, Dividenden und Mieten. Zahlungsströme aus nicht finanziellen Tätigkeiten sind im entsprechenden Laufzeitband auszuweisen, in dem sie fällig werden. Diese Zahlungsströme bleiben im Laufzeitband unberücksichtigt, wenn sie fünf Jahre nach dem Meldestichtag fällig werden. Damit die Vorgehensweise eines Instituts bei der Bestimmung der vertraglichen Fälligkeit von Zahlungsströmen als konservativ betrachtet werden kann, müssen die Institute Folgendes sicherstellen: [leer] Fällig werdende Devisenswaps müssen den Nominalwert von Währungsswaps, Devisentermingeschäften und nicht abgewickelten Devisenkassageschäften zum Fälligkeitszeitpunkt in den zugehörigen Laufzeitbändern des Meldebogens widerspiegeln. Zahlungsströme aus nicht abgewickelten Geschäften sind in dem kurzen Zeitraum vor der Abwicklung in die entsprechenden Zeilen und Laufzeitbänder aufzunehmen. Bei Posten, die für die Geschäftstätigkeit des Instituts irrelevant sind — wenn beispielsweise Einlagen einer bestimmten Kategorie fehlen —, ist das Feld leer zu lassen. Nicht anzugeben sind überfällige Posten und Posten, bei denen das Institut Grund hat, von einem Ausfall auszugehen. Werden empfangene Sicherheiten erneut beliehen und endet die Laufzeit dieses neuen Geschäfts nach dem Geschäft, in dessen Rahmen das Institut die Sicherheit erhalten hat, ist im Abschnitt Liquiditätsdeckungspotenzial in dem der Laufzeit des ersten der beiden Geschäfte entsprechenden Laufzeitband ein Wertpapierabfluss in Höhe des beizulegenden Zeitwerts der empfangenen Sicherheit auszuweisen. Werden gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 die Sichteinlagen, die das meldende Kreditinstitut beim Zentralinstitut hält, als liquide Aktiva behandelt, so sollten die Sichteinlagen im Laufzeitband als vertraglicher Interbankenzufluss behandelt werden. Gruppeninterne Posten dürfen die Meldung auf konsolidierter Ebene nicht beeinflussen. Der nicht abhebbare Teil der Zentralbankreserven wird nicht im Meldebogen ausgewiesen.
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.
a)
Besteht die Option, eine Zahlung aufzuschieben oder einen Vorschuss zu vereinnahmen, so gilt diese als wahrgenommen, wenn Abflüsse aus dem Institut dadurch vorgezogen oder Zuflüsse in das Institut dadurch aufgeschoben würden.
b)
Liegt die Option, Abflüsse aus dem Institut vorzuziehen, im alleinigen Ermessen des Instituts, gilt sie nur dann als wahrgenommen, wenn am Markt die Erwartung besteht, dass das Institut dies auch tun wird. Die Option gilt als nicht wahrgenommen, wenn sie Zuflüsse in das Institut vorziehen oder Abflüsse aus dem Institut aufschieben würde. Jeder Mittelabfluss, der durch diesen Zufluss vertraglich ausgelöst würde — wie bei Durchlauffinanzierungen der Fall — ist zeitgleich mit diesem Zufluss zu melden.
c)
Täglich fällige Einlagen, einschließlich Sichteinlagen und Einlagen ohne Fälligkeit sind in Spalte 0020 unter Täglich fällig anzuführen. Darüber hinaus sind Geschäfte ohne vertraglich festgelegte Laufzeit in Spalte 0025 auszuweisen.
d)
Pensionsgeschäfte ohne festen Fälligkeitstermin oder umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie ähnliche Geschäfte, die von allen Parteien jederzeit gekündigt werden können, gelten als täglich fällig, es sei denn, die Kündigungsfrist ist länger als ein Tag; in diesem Fall sind die Geschäfte der Kündigungsfrist entsprechend im betreffenden Laufzeitband auszuweisen.
e)
Privatkunden-Termineinlagen, die vorzeitig abgehoben werden können, gelten als in dem Zeitraum fällig, in dem die vorzeitige Abhebung keine Vorfälligkeitsentschädigung im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nach sich zöge.
f)
Kann das Institut für einen bestimmten Posten oder einen Teil desselben keinen den Vorgaben dieses Absatzes entsprechenden vertraglichen Mindestzahlungsplan erstellen, weist es diesen Posten oder den Teil desselben in Spalte 0220 (länger als fünf Jahre) aus.
TEIL II ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN
Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010 bis 0380 0010 0011 0020 0030 0040 0050 0065 0066 0075 0085 0095 0105 0115 0125 0135 0145 0155 0165 0175 0185 0195 0205 0215 0225 0235 0245 0251 0252 0253 0254 0255 0256 0257 0260 0261 0270 0280 0290 0300 0310 0320 0330 0340 0350 0360 0370 0380 0390 bis 0700 0390 0391 0400 0410 0420 0430 0440 0450 0460 0470 0480 0490 0500 0510 0520 0530 0540 0550 0560 0570 0580 0590 0600 0610 0620 0621 0630 0640 0650 0660 0670 0680 0690 0691 0700 0710 0720 0730–1080 0730 0740 0750 0760 0770 0780 0790 0800 0810 0820 0830 0840 0850 0860 0870 0880 0890 0900 0910 0920 0930 0940 0950 0960 0970 0980 0990 0991 1000 1010 1020 1030 1040 1050 1060 1070 1080 1090-1140 1090 1091 1100 1110 1120 1130 1131 1140 1150-1290 1230 1241 1270 1280 1290
1. ABFLÜSSE Die gesamten Mittelabflüsse sind in folgenden Unterkategorien anzugeben:
1.1. Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten (sofern diese nicht als Privatkundeneinlagen behandelt werden)
Mittelabflüsse aufgrund von Schuldverschreibungen, die vom meldenden Institut begeben wurden, d. h. Eigenemissionen.
1.1.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS
Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Abflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
1.1.1. Unbesicherte fällige Schuldverschreibungen
Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf unbesicherte Schuldtitel zurückgeht, die das meldende Institut an Dritte begeben hat.
1.1.2. Regulierte gedeckte Schuldverschreibungen
Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf Schuldverschreibungen zurückgeht, die für die in Artikel 129 Absätze 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebene Behandlung infrage kommen.
1.1.3. Fällige Verbriefungen
Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf Verbriefungsgeschäfte mit Dritten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückgeht.
1.1.4. Sonstige
Der Teil der unter 1.1 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der nicht auf die in den oben genannten Unterkategorien angegebenen Wertpapiere zurückgeht.
1.2. Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch (Gegenpartei ist keine Zentralbank):
Die Gesamtsumme sämtlicher Mittelabflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist, im Sinne von Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Anmerkung: Hier sind ausschließlich Zahlungsströme anzugeben; Wertpapierströme im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sind im Abschnitt Liquiditätsdeckungspotenzial auszuweisen.
1.2.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS
Der Teil der unter 1.2 ausgewiesenen Abflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
1.2.1. Handelbare Aktiva der Stufe 1
Der unter 1.2 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden. Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
1.2.1.1. Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
Der unter 1.2.1 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch andere Aktiva als gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.
1.2.1.1.1. Zentralbank — Stufe 1
Der unter 1.2.1.1 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden.
1.2.1.1.2. Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der unter 1.2.1.1 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
1.2.1.1.3. Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
Der unter 1.2.1.1 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
1.2.1.1.4. Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)
Der unter 1.2.1.1 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 1.2.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
1.2.1.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der unter 1.2.1 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch andere Aktiva als gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist. Es ist zu beachten, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können.
1.2.2. Handelbare Aktiva der Stufe 2A
Der unter 1.2 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden. Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
1.2.2.1. Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)
Der unter 1.2.2 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde.
1.2.2.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der unter 1.2.2 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde.
1.2.2.3. Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der unter 1.2.2 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Es ist zu beachten, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen.
1.2.3. Handelbare Aktiva der Stufe 2B
Der unter 1.2 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 12 oder 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden. Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
1.2.3.1. Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
Der unter 1.2.3 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere) besichert ist. Es ist zu beachten, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 alle forderungsbesicherten Wertpapiere, die als Verbriefungen der Stufe 2B gelten, die Bonitätsstufe 1 aufweisen müssen.
1.2.3.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–6)
Der unter 1.2.3 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.
1.2.3.3. Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–3)
Der unter 1.2.3 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Unternehmensschuldverschreibungen besichert ist.
1.2.3.4. Aktien der Stufe 2B
Der unter 1.2.3 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Aktien besichert ist.
1.2.3.5. Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3–5)
Der unter 1.2.3 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Aktiva der Stufe 2B besichert ist, die nicht unter 1.2.3.1 bis 1.2.3.4 ausgewiesen werden.
1.2.4. Sonstige handelbare Aktiva
Der unter 1.2 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die nicht unter 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 ausgewiesen werden.
1.2.5. Sonstige Aktiva
Der unter 1.2 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Aktiva besichert ist, die nicht unter 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.4 ausgewiesen werden.
1.2a. Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch (Gegenpartei ist keine Zentralbank):
Die Gesamtsumme sämtlicher Mittelabflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, im Sinne von Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Anmerkung: Hier sind ausschließlich Zahlungsströme anzugeben; Wertpapierströme im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sind im Abschnitt Liquiditätsdeckungspotenzial auszuweisen.
1.2a.1. Handelbare Aktiva der Stufe 1
Der unter 1.X ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden. Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
1.2a.2. Handelbare Aktiva der Stufe 2A
Der unter 1.X ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden. Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
1.2a.3. Handelbare Aktiva der Stufe 2B
Der unter 1.X ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 12 oder 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden. Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
1.2a.4. Sonstige handelbare Aktiva
Der unter 1.2a ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Aktiva besichert ist, die nicht unter 1.2a.1, 1.2a.2 oder 1.2a.3 ausgewiesen werden.
1.2a.5. Sonstige Aktiva
Der unter 1.X ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Aktiva besichert ist, die nicht unter 1.2a.1, 1.2a.2, 1.2a.3 oder 1.2a.4 ausgewiesen werden.
1.3. Nicht unter 1.2 ausgewiesene Verbindlichkeiten aus entgegengenommenen Einlagen (außer solchen, die als Sicherheit entgegengenommen wurden)
Mittelabflüsse aus sämtlichen entgegengenommenen Einlagen außer den unter 1.2 ausgewiesenen Abflüssen und den als Sicherheit entgegengenommenen Einlagen. Mittelabflüsse aus Derivatgeschäften sind unter 1.4 oder 1.5 anzugeben. Einlagen sind entsprechend dem frühestmöglichen vertraglichen Fälligkeitstermin auszuweisen. Einlagen, die ohne Ankündigung sofort aufgelöst werden können (Sichteinlagen) und Einlagen ohne Fälligkeitstermin sind im Laufzeitband Täglich fällig auszuweisen.
1.3.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS
Der Teil der unter 1.3 ausgewiesenen Abflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
1.3.1. Stabile Privatkundeneinlagen
Der unter 1.3 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf Privatkundeneinlagen im Sinne von Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
1.3.2. Andere Privatkundeneinlagen
Der unter 1.3 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf Privatkundeneinlagen im Sinne von Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückgeht, außer den unter 1.3.1 genannten.
1.3.3. Operative Einlagen
Der unter 1.3 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf operative Einlagen im Sinne von Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
1.3.4. Nicht operative Einlagen von Kreditinstituten
Der unter 1.3 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf Einlagen von Kreditinstituten zurückgeht, außer den unter 1.3.3 genannten.
1.3.5. Nicht operative Einlagen anderer Finanzkunden
Der unter 1.3 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf Einlagen von Finanzkunden Sinne von Artikel 411 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückgeht, außer den unter 1.3.3 und 1.3.4 genannten.
1.3.6. Nicht operative Einlagen von Zentralbanken
Der unter 1.3 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf nicht operative, von Zentralbanken hinterlegte Einlagen zurückgeht.
1.3.7. Nicht operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen
Der unter 1.3 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf nicht operative, von Nichtfinanzunternehmen hinterlegte Einlagen zurückgeht.
1.3.8. Nicht operative Einlagen anderer Gegenparteien
Der unter 1.3 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf nicht unter 1.3.1 bis 1.3.7 ausgewiesene Einlagen zurückgeht.
1.4. Fällig werdende Devisenswaps
Gesamtsumme der Mittelabflüsse bei Fälligkeit von Devisenswap-Geschäften, wie Austausch der Kapitalbeträge am Ende der Laufzeit.
1.5. Derivateverbindlichkeiten ohne die unter 1.4 genannten
Gesamtsumme der Mittelabflüsse aus zu zahlenden Derivatpositionen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten mit Ausnahme der Abflüsse, die durch fällig werdende Devisenswaps bedingt sind und unter 1.4 ausgewiesen werden müssen. Die Summe beinhaltet Abwicklungsbeträge einschließlich nicht abgewickelter Nachschüsse zum Meldedatum. Die Gesamtsumme ist die Summe aus den Nummern 1 und 2 über die verschiedenen Laufzeitbänder hinweg. Gemäß den vorstehenden Ausführungen gilt Folgendes: Bei Derivaten gemäß Nummer 1 wird die Rückgabe bereits entgegengenommener oder ausgezahlter Sicherheiten nicht im Laufzeitband ausgewiesen. Bei Derivaten gemäß Nummer 2 wird die Rückgabe bereits entgegengenommener oder ausgezahlter Sicherheiten in Abschnitt 3 des Laufzeitbands ausgewiesen. Die Rückgabe bereits entgegengenommener (ausgezahlter) Sicherheiten wird als negative (positive) Mutation in dem der Laufzeit des Derivats entsprechenden Laufzeitband ausgewiesen. Eine positive Mutation wird nur dann ausgewiesen, wenn sie bei der Rückgabe als Ausgleichskapazität gelten würde. Handelt es sich bei der Rückgabe bereits entgegengenommener (ausgezahlter) Sicherheiten um Barsicherheiten, ist die Rückgabe der Sicherheiten im entsprechenden Laufzeitband unter 1.6 Andere Abflüsse (2.6 Andere Zuflüsse) auszuweisen. Für die Zwecke dieser Zeile wird eine Situation, in der die mit einer Gegenpartei ausgetauschten Sicherheiten den Wertänderungen des Derivats nicht vollständig entsprechen, weiterhin als angemessen besichert behandelt, wenn die Abweichung den Mindesttransferbetrag nicht übersteigt.
1. Nicht in die Meldebögen Laufzeitbandverfahren aufzunehmen sind Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Derivaten, für die eine Sicherungsvereinbarung besteht, die ihrerseits eine vollständige oder angemessene Besicherung der Gegenpartei-Risikopositionen vorsieht; alle mit solchen Derivaten zusammenhängenden Ströme von Zahlungen, Wertpapieren, Barsicherheiten und Wertpapiersicherheiten bleiben in den Meldebögen folglich unberücksichtigt. Hiervon ausgenommen sind:
1. a)
für CBC infrage kommende Aktiva, die im Zusammenhang mit besicherten Derivaten zum Meldestichtag bereits entgegengenommen oder bereitgestellt wurden (d. h. in der Spalte Bestand in Abschnitt 3 des Laufzeitbands, falls unbelastet und zur Belastung verfügbar).
b)
Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Nachschussforderungen (Ströme von Bar- oder Wertpapiersicherheiten), die zeitnah bedient werden müssen, aber noch nicht abgewickelt sind. Diese sind im Falle von Barsicherheiten unter 1.5 Mittelabflüsse bei Derivaten und 2.4 Mittelzuflüsse bei Derivaten bzw. bei Wertpapiersicherheiten in Abschnitt 3 Liquiditätsdeckungspotenzial auszuweisen.
c)
Derivate mit physischer Abwicklung (z. B. physisch abgewickelte Goldtermingeschäfte), wenn diese Derivate vollständig oder angemessen besichert sind. Für diese Derivate ist zusätzlich zu den Buchstaben a und b auch der Abwicklungsfluss bei der endgültigen Abwicklung (in der Regel bei Fälligkeit) auszuweisen. Der erwartete Cashflow ist im entsprechenden Laufzeitband im Falle eines Mittelabflusses unter 1.5 Mittelabflüsse bei Derivaten und im Falle eines Mittelzuflusses unter 2.4 Mittelzuflüsse bei Derivaten auszuweisen. Wenn der physisch abgewickelte Vermögenswert in Abschnitt 3 als CBC eingestuft wird, ist dieser Strom im entsprechenden Laufzeitband und in der entsprechenden Zeile in diesem Abschnitt auszuweisen. Im Falle eines Abflusses ist der Betrag negativ und im Falle eines Zuflusses positiv.
2. Bei Mittel- und Wertpapierzu- und -abflüssen im Zusammenhang mit Derivaten, für die keine Sicherungsvereinbarung besteht oder die nur eine teilweise Besicherung erfordern, ist zwischen Geschäften mit Optionalität und sonstigen Geschäften zu unterscheiden:
2. a)
Ströme im Zusammenhang mit optionsartigen Derivaten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ausübungspreis bei einer Kaufoption unter bzw. bei einer Verkaufsoption über dem Marktpreis liegt (sie also im Geld sind). Näherungsweise ermittelt werden diese Ströme, indem
i)
der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 2.4 Mittelzuflüsse bei Derivaten zum letzten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Zufluss aufgenommen wird und
ii)
der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 1.5 Mittelabflüsse bei Derivaten zum frühesten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Abfluss aufgenommen wird.
b)
Ströme im Zusammenhang mit anderen Kontrakten als den unter a genannten sind zu berücksichtigen, indem die vertraglichen Bruttozahlungsströme und die vertraglichen Ströme liquider Wertpapiere prognostiziert und unter 1.5 Mittelabflüsse bei Derivaten und 2.4 Mittelzuflüsse bei Derivaten bzw. im Abschnitt Liquiditätsdeckungspotenzial in die entsprechenden Laufzeitbänder aufgenommen werden. Stehen die Beträge noch nicht fest, sind die zum Meldedatum gültigen aktuellen vom Markt implizierten Terminkurse heranzuziehen.
1.6. Andere Abflüsse
Gesamtsumme aller anderen, nicht unter 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.5 angegebenen Mittelabflüsse. Eventualabflüsse sind hier nicht anzugeben.
1.7. Abflüsse insgesamt
Summe der unter 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 angegebenen Abflüsse.
2.1. Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:
Gesamtsumme der Mittelzuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Hier sind ausschließlich Zahlungsströme anzugeben; Wertpapierströme im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sind im Abschnitt Liquiditätsdeckungspotenzial auszuweisen.
2.1.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS
Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Zuflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
2.1.1. Handelbare Aktiva der Stufe 1
Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen. Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
2.1.1.1. Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
Der unter 2.1.1 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse, der durch andere Aktiva als gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.
2.1.1.1.1. Zentralbank — Stufe 1
Der unter 2.1.1.1 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden.
2.1.1.1.2. Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der unter 2.1.1.1 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
2.1.1.1.3. Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
Der unter 2.1.1.1 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
2.1.1.1.4. Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)
Der unter 2.1.1.1 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 2.1.1.1.1 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
2.1.1.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der unter 2.1.1 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse, der durch andere Aktiva als gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist. Es ist zu beachten, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können.
2.1.2. Handelbare Aktiva der Stufe 2A
Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen. Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
2.1.2.1. Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)
Der unter 2.1.2 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde.
2.1.2.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der unter 2.1.2 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde.
2.1.2.3. Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der unter 2.1.2 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Es ist zu beachten, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen.
2.1.3. Handelbare Aktiva der Stufe 2B
Der Teil der unter 2.1 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 12 oder 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen. Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
2.1.3.1. ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
Der unter 2.1.3 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse, der durch forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere) besichert ist.
2.1.3.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–6)
Der unter 2.1.3 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.
2.1.3.3. Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–3)
Der unter 2.1.3 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensschuldverschreibungen besichert ist.
2.1.3.4. Aktien der Stufe 2B
Der unter 2.1.3 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse, der durch Aktien besichert ist.
2.1.3.5. Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3–5)
Der unter 2.1.3 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse, der durch Aktiva der Stufe 2B besichert ist, die nicht unter 2.1.3.1 bis 2.1.3.4 ausgewiesen werden.
2.1.4. Sonstige handelbare Aktiva
Der unter 2.1 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die nicht unter 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.3 ausgewiesen werden.
2.1.5. Sonstige Aktiva
Der unter 2.1 ausgewiesene Teil der Mittelzuflüsse, der durch Aktiva besichert ist, die nicht unter 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 oder 2.1.4 ausgewiesen werden.
2.2. Nicht unter 2.1 angegebene fällige Zahlungen aus Darlehen und Krediten an:
Mittelzuflüsse aus Darlehen und Krediten. Mittelzuflüsse sind zum spätestmöglichen vertraglichen Rückzahlungszeitpunkt anzugeben. Bei revolvierenden Fazilitäten ist davon auszugehen, dass der bestehende Kredit verlängert wird, und sind alle etwaigen verbleibenden Salden wie zugesagte Fazilitäten zu behandeln.
2.2.1. Privatkunden
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf natürliche Personen oder KMU gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückgeht.
2.2.2. Nichtfinanzunternehmen
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Nichtfinanzunternehmen zurückgeht.
2.2.3. Kreditinstitute
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Kreditinstitute zurückgeht.
2.2.3.1. davon: Gruppenintern oder IPS
Der Teil der unter 2.2.3 ausgewiesenen Zuflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
2.2.4. Andere Finanzkunden
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Finanzkunden gemäß Artikel 411 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückgeht, außer den unter 2.2.3 genannten.
2.2.5. Zentralbanken
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Zentralbanken zurückgeht. Abhebbare Barreserven, die unter 3.2 fallen, sind nicht in diesen Posten aufzunehmen.
2.2.6. Andere Gegenparteien
Der Teil der unter 2.2 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf andere, nicht unter den Nummern 2.2.1–2.2.5 aufgeführte Gegenparteien zurückgeht.
2.3. Fällig werdende Devisenswaps
Gesamtsumme der vertraglichen Mittelzuflüsse bei Fälligkeit von Devisenswap-Geschäften, wie Austausch der Kapitalbeträge am Ende der Laufzeit. Dies spiegelt den fällig werdenden Nominalwert von Währungsswaps, Devisenkassa- und Termingeschäften in den zugehörigen Laufzeitbändern des Meldebogens wider.
2.4. Derivateforderungen ohne die unter 2.3 genannten
Gesamtsumme der vertraglichen Mittelzuflüsse aus zu erhaltenden Derivatpositionen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten mit Ausnahme der Zuflüsse, die durch fällig werdende Devisenswaps bedingt sind und unter 2.3 ausgewiesen werden müssen. Die Summe beinhaltet Abwicklungsbeträge einschließlich nicht abgewickelter Nachschüsse zum Meldedatum. Die Gesamtsumme ist die Summe aus den Nummern 1 und 2 über die verschiedenen Laufzeitbänder hinweg. Gemäß den vorstehenden Ausführungen gilt Folgendes: Bei Derivaten gemäß Nummer 1 wird die Rückgabe bereits entgegengenommener oder ausgezahlter Sicherheiten nicht im Laufzeitband ausgewiesen. Bei Derivaten gemäß Nummer 2 wird die Rückgabe bereits entgegengenommener oder ausgezahlter Sicherheiten in Abschnitt 3 des Laufzeitbands ausgewiesen. Die Rückgabe bereits entgegengenommener (ausgezahlter) Sicherheiten wird als negative (positive) Mutation in dem der Laufzeit des Derivats entsprechenden Laufzeitband ausgewiesen. Eine positive Mutation wird nur dann ausgewiesen, wenn sie bei der Rückgabe als Ausgleichskapazität gelten würde. Handelt es sich bei der Rückgabe bereits entgegengenommener (ausgezahlter) Sicherheiten um Barsicherheiten, ist die Rückgabe der Sicherheiten im entsprechenden Laufzeitband unter 1.6 Andere Abflüsse (2.6 Andere Zuflüsse) auszuweisen. Für die Zwecke dieser Zeile wird eine Situation, in der die mit einer Gegenpartei ausgetauschten Sicherheiten den Wertänderungen des Derivats nicht vollständig entsprechen, weiterhin als angemessen besichert behandelt, wenn die Abweichung den Mindesttransferbetrag nicht übersteigt.
1. Nicht in den Meldebogen Laufzeitband aufzunehmen sind Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Derivaten, für die eine Sicherungsvereinbarung besteht, die ihrerseits eine vollständige oder angemessene Besicherung der Gegenpartei-Risikopositionen vorsieht; alle mit solchen Derivaten zusammenhängenden Ströme von Zahlungen, Wertpapieren, Barsicherheiten und Wertpapiersicherheiten bleiben im Meldebogen folglich unberücksichtigt. Hiervon ausgenommen sind:
1. a)
für CBC infrage kommende Aktiva, die im Zusammenhang mit besicherten Derivaten zum Meldestichtag bereits entgegengenommen oder bereitgestellt wurden (d. h. in der Spalte Bestand in Abschnitt 3 des Laufzeitbands, falls unbelastet und zur Belastung verfügbar).
b)
Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Nachschussforderungen (Ströme von Bar- oder Wertpapiersicherheiten), die zeitnah bedient werden müssen, aber noch nicht abgewickelt sind. Diese sind im Falle von Barsicherheiten unter 1.5 Mittelabflüsse bei Derivaten und 2.4 Mittelzuflüsse bei Derivaten bzw. bei Wertpapiersicherheiten in Abschnitt 3 Liquiditätsdeckungspotenzial auszuweisen.
c)
Derivate mit physischer Abwicklung (z. B. physisch abgewickelte Goldtermingeschäfte), wenn diese Derivate vollständig oder angemessen besichert sind. Für diese Derivate ist zusätzlich zu den Buchstaben a und b auch der Abwicklungsfluss bei der endgültigen Abwicklung (in der Regel bei Fälligkeit) auszuweisen. Der erwartete Cashflow ist im entsprechenden Laufzeitband im Falle eines Mittelabflusses unter 1.5 Mittelabflüsse bei Derivaten und im Falle eines Mittelzuflusses unter 2.4 Mittelzuflüsse bei Derivaten auszuweisen. Wenn der physisch abgewickelte Vermögenswert in Abschnitt 3 als CBC eingestuft wird, ist dieser Strom im entsprechenden Laufzeitband und in der entsprechenden Zeile in diesem Abschnitt auszuweisen. Im Falle eines Abflusses ist der Betrag negativ und im Falle eines Zuflusses positiv.
2. Bei Mittel- und Wertpapierzu- und -abflüssen im Zusammenhang mit Derivaten, für die keine Sicherungsvereinbarung besteht oder die nur eine teilweise Besicherung erfordern, ist zwischen Geschäften mit Optionalität und sonstigen Geschäften zu unterscheiden:
2. a)
Ströme im Zusammenhang mit optionsartigen Derivaten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Geld sind. Näherungsweise ermittelt werden diese Ströme, indem
i)
der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 2.4 Mittelzuflüsse bei Derivaten zum letzten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Zufluss aufgenommen wird und
ii)
der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 1.5 Mittelabflüsse bei Derivaten zum frühesten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Abfluss aufgenommen wird.
b)
Ströme im Zusammenhang mit anderen Kontrakten als den unter a genannten sind zu berücksichtigen, indem die vertraglichen Bruttozahlungsströme und die vertraglichen Ströme von Wertpapieren prognostiziert und unter 1.5 Mittelabflüsse bei Derivaten und 2.4 Mittelzuflüsse bei Derivaten bzw. im Abschnitt Liquiditätsdeckungspotenzial in die entsprechenden Laufzeitbänder aufgenommen werden. Stehen die Beträge noch nicht fest, sind die zum Meldedatum gültigen aktuellen vom Markt implizierten Terminkurse heranzuziehen.
2.5. Fällig werdende Papiere im eigenen Portfolio
Die Zuflüsse aus fälligen eigenen Anlagen in Schuldverschreibungen die auf Basis ihrer vertraglichen Restlaufzeit angegeben werden. Ebenfalls anzuführen sind hier Mittelzuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren, die unter Liquiditätsdeckungspotenzial ausgewiesen sind. Aus diesem Grund ist ein Wertpapier, sobald es fällig wird, im Abschnitt Liquiditätsdeckungspotenzial als Wertpapierabfluss und hier als Mittelzufluss auszuweisen.
2.6. Andere Zuflüsse
Gesamtsumme aller anderen, nicht unter 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.5 angegebenen Mittelzuflüsse. Eventualzuflüsse sind hier nicht anzugeben.
2.6.1. davon: Gruppenintern oder IPS
Der Teil der unter 2.6 ausgewiesenen Zuflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
2.7. Zuflüsse insgesamt
Summe der unter 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 angegebenen Zuflüsse.
2.8. Vertragliche Lücke, netto
Die unter 2.7 angeführte Gesamtsumme der Zuflüsse abzüglich der unter 1.7 angeführten Gesamtsumme der Abflüsse.
2.9. Kumulierte vertragliche Lücke, netto
Kumulierte vertragliche Lücke (netto) vom Meldedatum bis zur Obergrenze eines maßgeblichen Laufzeitbands.
3. LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL
Im Abschnitt Liquiditätsdeckungspotenzial sind Angaben zur Entwicklung der Bestände an Aktiva unterschiedlicher Liquidität zu machen, worunter u. a. handelbare und zentralbankfähige Aktiva sowie dem Institut vertraglich zugesagte Fazilitäten zählen. Konsolidierte Meldungen zur Zentralbankfähigkeit müssen sich auf die für die einzelnen konsolidierten Institute in ihrem jeweiligen Sitzland geltenden Vorschriften stützen. Wird in diesem Abschnitt auf handelbare Aktiva Bezug genommen, sind die an großen, tiefen und aktiven, durch einen niedrigen Konzentrationsgrad gekennzeichneten Repo- oder Kassamärkten gehandelten Aktiva auszuweisen. In den Spalten des Abschnitts Liquiditätsdeckungspotenzial dürfen nur unbelastete Aktiva angegeben werden, die die Institute über den Zeithorizont hinweg jederzeit zur Schließung vertraglicher Lücken zwischen Mittelzu- und -abflüssen liquidieren können. Belastete Vermögenswerte sind zu diesem Zweck belastete Vermögenswerte im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Die Vermögenswerte dürfen nicht zur Bonitätsverbesserung bei strukturierten Geschäften eingesetzt oder zur Deckung von Betriebskosten (wie Mieten und Gehälter) genutzt werden und müssen einzig und allein dem Ziel dienen, als zusätzliche Finanzierungsquelle herangezogen werden zu können. Vermögenswerte, die das Institut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) als Sicherheit erhalten hat, können als Teil des Liquiditätsdeckungspotenzials betrachtet werden, wenn sie vom Institut gehalten werden, nicht erneut beliehen wurden und das Institut rechtlich und vertraglich über sie verfügen kann. Um bei der Meldung der vom Institut bereits als Sicherheit vorgesehenen Vermögenswerte unter den Punkten 3.1 bis 3.7 Doppelzählungen zu vermeiden, darf das Institut das mit diesen Fazilitäten verbundene Potenzial nicht unter 3.8 ausweisen. Vermögenswerte sind von den Instituten in Spalte 0010 als Ausgangsbestand zu melden, wenn sie einer Rubrik entsprechen und zum Meldetermin zur Verfügung stehen. In den Spalten 0020 bis 0220 des Abschnitts Liquiditätsdeckungspotenzial sind vertragliche Ströme anzugeben. Hat ein Institut ein Pensionsgeschäft abgeschlossen, ist der in Pension gegebene Vermögenswert in dem Laufzeitband, in dem das Pensionsgeschäft fällig wird, als Wertpapierzufluss wieder aufzunehmen. Dementsprechend ist der Mittelabfluss infolge des fällig werdenden Pensionsgeschäfts unter 1.2 im entsprechenden Laufzeitband für Mittelabflüsse auszuweisen. Hat ein Institut ein umgekehrtes Pensionsgeschäft abgeschlossen, ist der in Pension gegebene Vermögenswert in dem Laufzeitband, in dem das Pensionsgeschäft fällig wird, als Wertpapierabfluss wieder aufzunehmen. Dementsprechend ist der Mittelzufluss infolge des fällig werdenden Pensionsgeschäfts unter 2.1 im entsprechenden Laufzeitband für Mittelzuflüsse auszuweisen. Sicherheitentauschgeschäfte sind im Abschnitt Liquiditätsdeckungspotenzial in dem jeweiligen Laufzeitband, in dem diese Geschäfte fällig werden, als vertragliche Wertpapierzu- und -abflüsse auszuweisen. für CBC infrage kommende Aktiva, die im Zusammenhang mit Derivaten zum Meldestichtag bereits entgegengenommen oder bereitgestellt wurden (d. h. in der Spalte Bestand in Abschnitt 3 des Laufzeitbands, falls unbelastet und zur Belastung verfügbar). Bei Derivaten, die vollständig und angemessen besichert sind, wird die Rückgabe bereits entgegengenommener oder ausgezahlter Sicherheiten nicht im Laufzeitband ausgewiesen. Bei Derivaten, die teilweise besichert sind, wird die Rückgabe bereits entgegengenommener oder ausgezahlter Sicherheiten in Abschnitt 3 des Laufzeitbands ausgewiesen. Die Rückgabe bereits entgegengenommener (ausgezahlter) Sicherheiten wird als negative (positive) Mutation in dem der Laufzeit des Derivats entsprechenden Laufzeitband ausgewiesen. Eine positive Mutation wird nur dann ausgewiesen, wenn sie bei der Rückgabe als Ausgleichskapazität gelten würde. Eine Veränderung bei der Höhe der unter 3.8 angegebenen vertraglich verfügbaren Kredit- und Liquiditätslinien ist im betreffenden Laufzeitband als Zahlungsstrom anzugeben. Hat ein Institut täglich fällige Einlagen bei einer Zentralbank, so sind diese unter 3.2 als Ausgangsbestand auszuweisen. Fällig werdende Wertpapiere sind in diesem Abschnitt ihrer vertraglichen Laufzeit entsprechend auszuweisen. Wird ein Wertpapier fällig, ist es aus der Kategorie, in der es ursprünglich ausgewiesen wurde, zu entfernen und als Wertpapierabfluss zu behandeln und ist der daraus resultierende Mittelzufluss unter 2.5 anzugeben. Die Werte sämtlicher Wertpapiere sind im entsprechenden Laufzeitband zum aktuellen Marktwert anzugeben. Unter Posten 3.8 sind ausschließlich vertraglich verfügbare Beträge auszuweisen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, sind unter 3.1 oder 3.2 des Abschnitts Liquiditätsdeckungspotenzial keine Mittelzuflüsse auszuweisen. Die Posten des Liquiditätsdeckungspotenzials sind in folgenden Unterkategorien auszuweisen:
3.1. Münzen und Banknoten
Gesamtwert des Bargeldbestands.
3.2. Abziehbare Zentralbankreserven
Gesamtsumme der Guthaben bei Zentralbanken im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die spätestens von einem Geschäftstag auf den anderen abgezogen werden können. Wertpapiere, die Forderungen gegenüber Zentralbanken darstellen oder von diesen garantiert werden, sind hier nicht auszuweisen. Dieser Betrag ist nur in der Spalte Anfangsbestand und nicht als Zufluss von Zentralbanken unter 2.2.5 auszuweisen.
3.3. Handelbare Aktiva der Stufe 1
Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
3.3.1. Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
Der unter 3.3 angegebene Betrag ohne gedeckte Schuldverschreibungen.
3.3.1.1. Zentralbank — Stufe 1
Der Teil des unter 3.3.1 angegebenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden.
3.3.1.2. Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der Teil des unter 3.3 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden.
3.3.1.3. Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
Der Teil des unter 3.3.1 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden.
3.3.1.4. Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)
Der Teil des unter 3.3.1 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 3.3.1.1 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden.
3.3.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
Der unter 3.3 angegebene Betrag ohne gedeckte Schuldverschreibungen. Es ist zu beachten, dass nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten können.
3.4. Handelbare Aktiva der Stufe 2A
Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
3.4.1. Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)
Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf Unternehmensanleihen zurückgeht, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde.
3.4.3. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde.
3.4.4. Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)
Der Teil des unter 3.4 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden. Es ist zu beachten, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben müssen.
3.5. Handelbare Aktiva der Stufe 2B
Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 12 oder 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.
3.5.1. ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
Der Teil des unter 3.5 ausgewiesenen Betrags, der auf forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere), zurückgeht. Es ist zu beachten, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 alle forderungsbesicherten Wertpapiere, die als Verbriefungen der Stufe 2B gelten, die Bonitätsstufe 1 aufweisen.
3.5.2. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–6)
Der unter 3.5 angegebene Betrag ohne gedeckte Schuldverschreibungen.
3.5.3. Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1–3)
Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf Unternehmensanleihen zurückgeht.
3.5.4. Aktien der Stufe 2B
Der unter 3.5 angegebene Betrag, der auf Aktien zurückgeht.
3.5.5. Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3–5)
Der Teil des unter 3.5 angegebenen Betrags, der auf Aktiva der Stufe 2B zurückgeht, die nicht unter den Punkten 3.5.1 bis 3.5.4 ausgewiesen werden.
3.6. Sonstige handelbare Aktiva
Der Marktwert handelbarer Aktiva, die nicht unter 3.3, 3.4 und 3.5 ausgewiesen sind. Nicht im Abschnitt Liquiditätsdeckungspotenzial auszuweisen sind Wertpapiere und Wertpapierströme aus anderen handelbaren Aktiva in Form gruppeninterner Aktiva. Zahlungsströme aus diesen Posten sind jedoch in den relevanten Teilen der Abschnitte 1 und 2 des Meldebogens anzugeben.
3.6.1. Zentralstaat (Bonitätsstufe 1)
Der Teil des unter 3.6 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Staat bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
3.6.2. Zentralstaat (Bonitätsstufen 2–3)
Der Teil des unter 3.6 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Staat bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.
3.6.3. Aktien
Der unter 3.6 angegebene Betrag, der auf Aktien zurückgeht.
3.6.4. Gedeckte Schuldverschreibungen
Der unter 3.6 angegebene Betrag ohne gedeckte Schuldverschreibungen.
3.6.5. ABS Der unter 3.6 angegebene Betrag, der auf ABS zurückgeht.
3.6.6. Sonstige handelbare Aktiva
Der Teil des unter 3.6 angegebenen Betrags, der auf sonstige handelbare Aktiva zurückgeht, die nicht unter 3.6.1 bis 3.6.5 und 3.7a ausgewiesen werden.
3.7. Nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva
Der Buchwert nicht handelbarer Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann. Bei Aktiva, die auf eine Währung lauten, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/233 der Kommission als Währung mit äußerst eingeschränkter Zentralbankfähigkeit aufgeführt ist, ist dieses Feld leer zu lassen. Nicht im Abschnitt Liquiditätsdeckungspotenzial auszuweisen sind Wertpapiere und Wertpapierströme aus anderen nicht handelbaren Aktiva in Form gruppeninterner Aktiva. Zahlungsströme aus diesen Posten sind jedoch in den relevanten Teilen der Abschnitte 1 und 2 des Meldebogens anzugeben.
3.7a. Zentralbankfähige Eigenemissionen
Vom Institut begebene besicherte Schuldtitel, die zentralbankfähig sind und in der Bilanz des Instituts verbleiben und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann.
3.8. Zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Fazilitäten
Gesamthöhe der dem meldenden Institut zugesagten, von diesem aber nicht in Anspruch genommenen Fazilitäten. Hierunter fallen Fazilitäten, deren Unwiderrufbarkeit vertraglich festgelegt ist. Werden für die Inanspruchnahme dieser Fazilitäten mehr Sicherheiten benötigt als vorhanden, ist ein verringerter Betrag anzugeben. Um in Fällen, in denen das meldende Institut für eine nicht in Anspruch genommene Kreditfazilität bereits Aktiva als Sicherheit vorgesehen und diese unter 3.1 bis 3.7 angegeben hat, Doppelzählungen zu vermeiden, dürfen diese Fazilitäten nicht unter 3.8 ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt in Fällen, in denen das meldende Institut unter Umständen Aktiva als Sicherheit vorsehen muss, um die Linie der Meldung in diesem Feld entsprechend in Anspruch nehmen zu können.
3.8.1. Fazilitäten der Stufe 1
Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Kreditfazilitäten der Zentralbank im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
3.8.2. Eingeschränkt nutzbare Fazilitäten der Stufe 2B
Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Fazilitäten im Sinne von Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
3.8.3. Fazilitäten institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) der Stufe 2B
Der Teil des unter 3.8 angegebenen Betrags, der auf Liquiditätsfinanzierungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
3.8.4. Sonstige Fazilitäten
Der unter 3.8 angegebene Betrag ohne den unter 3.8.1 bis 3.8.3 genannten Betrag.
3.8.4.1. gruppeninterner Gegenparteien
Der Teil des unter 3.8.4 ausgewiesenen Betrags, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
3.8.4.2. anderer Gegenparteien
Der unter 3.8.4 angegebene Betrag ohne den unter 3.8.4.1 genannten Betrag.
3.9. Nettoveränderung des Liquiditätsdeckungspotenzials
Auszuweisen ist hier die Nettoveränderung in den Risikopositionen in 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5, 3.6, 3.7 und 3.8 in einem bestimmten Laufzeitband, die für Zentralbanken, Wertpapierströme bzw. zugesagte Kreditlinien stehen.
3.10. Kumuliertes Liquiditätsdeckungspotenzial
Kumulierter Betrag des Liquiditätsdeckungspotenzials vom Meldedatum bis zur Obergrenze eines maßgeblichen Laufzeitbands.
4. EVENTUALABFLÜSSE
In diesem Abschnitt sind Angaben zu Eventualabflüssen zu liefern.
4.1. Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten
Mittelabflüsse aus zugesagten Fazilitäten. Anzugeben ist hier der Höchstbetrag, der in einem bestimmten Zeitraum in Anspruch genommen werden kann. Bei revolvierenden Kreditfazilitäten ist nur der über das bestehende Darlehen hinausgehende Betrag anzugeben.
4.1.0.1. davon: Gruppenintern oder IPS
Der Teil der unter 4.1 ausgewiesenen Eventualabflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
4.1.1. Zugesagte Kreditfazilitäten
Der Teil des unter 4.1 angegebenen Betrags, der auf zugesagte Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
4.1.1.1. die vom Empfänger als Fazilitäten der Stufe 2B angesehen werden
Der Teil des unter 4.1.1 angegebenen Betrags, der auf Liquiditätsfinanzierungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
4.1.1.2. Sonstige
Der unter 4.1.1 angegebene Betrag ohne den unter 4.1.1.1 genannten Betrag.
4.1.2. Liquiditätsfazilitäten
Der Teil des unter 4.1 angegebenen Betrags, der auf Liquiditätsfazilitäten im Sinne von Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.
4.1a. Abflüsse aus nicht zweckgebundenen Finanzierungsfazilitäten
Nicht zweckgebundene Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Hier ist in dem Laufzeitband, das der frühesten Verfügbarkeit der Fazilitäten entspricht, der Höchstbetrag anzugeben, der in einem bestimmten Zeitraum in Anspruch genommen werden kann. Garantien werden in dieser Zeile nicht gemeldet.
4.2. Abflüsse aufgrund von Ereignissen, die eine Herabstufung auslösen
Hier sind die Auswirkungen einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Instituts anzugeben (Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um drei Stufen). Positive Beträge stehen für Eventualabflüsse, negative Beträge für eine Verringerung der ursprünglichen Verbindlichkeit. Hat die Herabstufung eine vorzeitige Rückzahlung ausstehender Verbindlichkeiten zur Folge, sind die betreffenden Verbindlichkeiten in dem Laufzeitband, in dem sie unter 1 ausgewiesen werden, mit negativem Vorzeichen zu versehen, und für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, gleichzeitig in dem Laufzeitband, in dem die Verbindlichkeit fällig wird, mit positivem Vorzeichen zu versehen. Führt die Herabstufung zu einer Nachschussforderung, ist der Marktwert der zu hinterlegenden Sicherheit für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, in dem Laufzeitband, in dem die Anforderung fällig wird, mit positivem Vorzeichen auszuweisen. Führt die Herabstufung dazu, dass sich das Recht auf erneute Beleihung der als Sicherheit von den Gegenparteien empfangenen Wertpapiere ändert, ist der Marktwert der betreffenden Sicherheiten für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, in dem Laufzeitband, in dem das Institut nicht mehr auf die Sicherheiten zurückgreifen kann, mit positivem Vorzeichen auszuweisen.
ZUSATZINFORMATIONEN
13. Zentralbankfähige erstklassige liquide Aktiva — handelbare Aktiva
Der unter 3.3, 3.4 und 3.5 ausgewiesene Betrag, der bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden kann und auf den das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann. Bei Aktiva, die auf eine Währung lauten, die im Anhang der Verordnung (EU) 2015/233 als Währung mit äußerst eingeschränkter Zentralbankfähigkeit aufgeführt ist, ist dieses Feld leer zu lassen.
14. Unter 3.6 gemeldete handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind
Die Summe der unter 3.6 ausgewiesenen Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann. Bei Vermögenswerten in einer Währung, die laut der Verordnung (EU) Nr. 2015/233 zu den Währungen zählt, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, lassen die Institute dieses Feld leer.
17. Psychologisch motivierte Abflüsse aus Einlagen
Der unter 1.3 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des Business as usual und entsprechend der daraus abgeleiteten Fälligkeit auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter Business as usual ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird. Die Verteilung muss die Verweildauer der Einlagen widerspiegeln. Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind. Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder ausgefüllt werden.
18. Psychologisch motivierte Zuflüsse aus Darlehen und Krediten
Der unter 2.2 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des Business as usual und entsprechend der daraus abgeleiteten Fälligkeit auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter Business as usual ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird. Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind. Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder zwangsläufig ausgefüllt werden.
19. Psychologisch motivierter Abruf zugesagter Fazilitäten
Der unter 4.1 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des Business as usual und entsprechend der daraus abgeleiteten Menge der Mittelabrufe und des daraus resultierenden Liquiditätsbedarfs auf die Laufzeitbänder verteilt wird. Unter Business as usual ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird. Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind. Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder ausgefüllt werden.
ANHANG XI
ANHANG XXVI ZUSÄTZLICHE MELDUNGEN ZWECKS ERMITTLUNG UND ZUWEISUNG DER G-SRI-PUFFER-QUOTEN G 01.00 – G-SRI-Indikatoren und EBU-Posten
MELDEBÖGEN Meldebogen-nummer Meldebogen-code Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe Kurz-bezeichnung G-SRI-INDIKATOREN UND EBU-POSTEN 1 G 01.00 G-SRI-INDIKATOREN UND EBU-POSTEN G-SRI Zeilen Posten Betrag G-SRI-Indikatoren 0010 Gesamtsumme der Risikopositionen, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte 0020 Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte 0030 Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte 0040 Ausstehende Wertpapiere, einschließlich von Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte begebenen Wertpapieren 0050 Zahlungstätigkeit 0060 Verwahrte Vermögenswerte 0070 Underwriting-Tätigkeit 0081 Handelsvolumen – festverzinsliche Wertpapiere 0085 Handelsvolumen – Aktieninstrumente und andere Wertpapiere 0090 Nominalbetrag von OTC-Derivaten, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte 0100 Für Handelszwecke gehaltene und zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere 0110 Aktiva der Stufe 3, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte 0120 Rechtsraumübergreifende Forderungen 0130 Rechtsraumübergreifende Verbindlichkeiten Posten, bei denen die Europäische Bankenunion als einheitlicher Rechtsraum gilt 0140 Gesamte ausländische Forderungen auf Letztrisikobasis 0150 Ausländische Derivate-Forderungen auf Letztrisikobasis 0160 Ausländische Verbindlichkeiten auf Basis des unmittelbaren Risikos (einschließlich Derivaten)
ANHANG XII
ANHANG XXVII ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDUNGEN ZWECKS ERMITTLUNG VON G-SRI UND ZUWEISUNG DER G-SRI-PUFFER-QUOTEN
TEIL I ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. Aufbau und Konventionen
1.
1.1.1. Aufbau Diese Meldepflichten zur Unterstützung der Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und der Zuweisung der entsprechenden G-SRI-Pufferquoten umfassen einen Meldebogen mit Angaben zu Indikatoren der globalen Systemrelevanz und zu spezifischen Posten, die zwecks Anwendung der Unionsmethodik für die Ermittlung von G-SRI und die Zuweisung der entsprechenden G-SRI-Pufferquoten benötigt werden.
1.2.2.3.4.5. Nummerierungskonvention In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 3 bis 5 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}. Werden innerhalb eines Meldebogens Bezugnahmen gemacht und daher nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}. Um auszudrücken, dass die Bezugnahme für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten gilt, wird ein Sternchen* verwendet.
1.3.6. Vorzeichenkonvention Jeder Betrag, der den Wert des Indikators, der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten oder der Risikopositionen erhöht, ist als Positivwert anzugeben. Jeder Betrag, der den Wert des Indikators, der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten oder der Risikopositionen vermindert, ist als Negativwert anzugeben. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
TEIL II ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1.8.9. Allgemeine Bemerkungen Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der obere Abschnitt zu den G-SRI-Indikatoren umfasst die Indikatoren zur Ermittlung global systemrelevanter Institute im Sinne der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht entwickelten Methodik. Der untere Abschnitt enthält verschiedene Posten, die für die Berechnung der relevanten Indikatoren nach der auf Basis von Artikel 131 Absatz 18 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Methode benötigt werden. Gegebenenfalls müssen die Angaben in diesem Meldebogen mit den Angaben übereinstimmen, die den zuständigen Behörden für deren Erhebung der Indikatorwerte gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission übermittelt werden.
2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen 0010–0130 0010 Gesamtsumme der Risikopositionen, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte 0020 Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte 0030 Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte 0040 Ausstehende Wertpapiere, einschließlich von Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte begebenen Wertpapieren 0050 Zahlungstätigkeit 0060 Verwahrte Vermögenswerte 0070 Underwriting-Tätigkeit 0081 Handelsvolumen — festverzinsliche Wertpapiere 0085 Handelsvolumen — Aktieninstrumente und andere Wertpapiere 0090 Nominalbetrag von OTC-Derivaten, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte 0100 Für Handelszwecke gehaltene und zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere 0110 Aktiva der Stufe 3, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte 0120 Rechtsraumübergreifende Forderungen 0130 Rechtsraumübergreifende Verbindlichkeiten 0140–0160 0140 0150 0160
2. G-SRI-Indikatoren
Die Definition der Indikatoren muss der Definition entsprechen, die für die Zwecke der im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission aufgeführten Angaben verwendet wird. Im Falle von Änderungen der Definitionen in dieser Methodik sind diese geänderten Definitionen in der für die Ermittlung der Indikatorwerte zum Ende des Geschäftsjahres geltende Methode (Jahresendmethodik) für die Meldung der Angaben zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals des betreffenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird der Meldebogen in Anhang XXVI im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres geändert, so ist die Jahresendmethodik ab dem ersten geltenden Stichtag nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung anzuwenden. Indikatoren, bei denen es sich um Flussgrößen handelt, sind kumuliert ab Beginn des Geschäftsjahres bzw. des Kalenderjahres zu melden.
Posten, bei denen die Europäische Bankenunion als einheitlicher Rechtsraum gilt
Um die nachstehend aufgeführten Posten zu ermitteln, sind die verwendeten Definitionen und Konzepte — sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist — so weit wie möglich an die Definitionen und Konzepte anzupassen, die in den Guidelines for reporting the BIS international banking statistics festgelegt sind. Abweichend davon sind die Tätigkeiten der meldenden Unternehmen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht einzubeziehen, d. h. die teilnehmenden Mitgliedstaaten sind als einheitlicher Rechtsraum zu betrachten.
Gesamte ausländische Forderungen auf Letztrisikobasis
Die gesamten ausländischen Forderungen müssen der Gesamtsumme der grenzüberschreitenden Forderungen und der lokalen Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in Landes- oder Fremdwährung entsprechen. Forderungen aus Positionen in Derivatekontrakten sind nicht einzurechnen. Forderungen, grenzüberschreitende Forderungen und lokale Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in Fremd- und Landeswährung müssen genauso definiert sein wie in den Guidelines for reporting the BIS international banking statistics. Auf Letztrisikobasis bedeutet, dass zur Feststellung, ob eine Forderung als grenzüberschreitend oder als lokal einzustufen ist, die Position einem Dritten zugewiesen wird, der sich verpflichtet hat, die Schulden oder Verpflichtungen der Primärgegenpartei bei deren Ausfall zu übernehmen, sofern es einen solchen Dritten gibt. Diese Zuweisung muss gemäß den Bestimmungen erfolgen, die die Guidelines for reporting the BIS international banking statistics für Risikotransfers vorsehen.
Ausländische Derivate-Forderungen auf Letztrisikobasis
Positiver beizulegender Zeitwert aller Derivate-Forderungen, bei denen es sich um grenzüberschreitende Forderungen oder um lokale Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in Landes- oder Fremdwährung handelt. Derivate umfassen Termingeschäfte, Swaps und Optionen über Devisen, Zinssätze, Aktien, Waren und Kreditinstrumente. Hierzu gehören auch erworbene Kreditderivate, die eine veräußerte Kreditbesicherung absichern oder ausgleichen oder zu Handelszwecken gehalten werden. Bei solchen erworbenen Kreditderivaten darf der Wert nicht auf den Wert der direkten Forderung gedeckelt werden, die mit dem Erwerb der Kreditderivate garantiert werden soll. Die positiven beizulegenden Zeitwerte von Derivatekontrakten dürfen nur dann gegen negative beizulegende Zeitwerte aufgerechnet werden, wenn die Positionen mit derselben Gegenpartei im Rahmen einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung ausgeführt wurden. Bei diesem Posten sind nur Netting-Sätze mit positivem Wert zu berücksichtigen. Die Derivateforderungen sind vor Abzug etwaiger Barsicherheiten auszuweisen. Für Meldungen auf Letztrisikobasis gilt Folgendes:
a)
Liegt das Letztrisiko bei der Gegenpartei, gilt ein Derivat als ausländisch, wenn sich die Gegenpartei nicht im Herkunftsstaat der meldenden Unternehmen befindet.
b)
Liegt das Letztrisiko beim Garantiegeber, gilt ein Derivat als ausländisch, wenn sich der Garantiegeber nicht im Herkunftsstaat der meldenden Unternehmen befindet.
Ausländische Verbindlichkeiten auf Basis des unmittelbaren Risikos (einschließlich Derivaten)
Die ausländischen Verbindlichkeiten, einschließlich Derivaten, müssen der Summe der ausländischen Verbindlichkeiten und der ausländischen Verbindlichkeiten aus Derivaten entsprechen. Wertpapierverbindlichkeiten, bei denen es sich um vom meldenden Institut begebene handelbare finanzielle Vermögenswerte handelt, sind nicht in diesen Posten einzurechnen. Derivate müssen dabei ebenso definiert sein wie für Zeile 0150. Die negativen beizulegenden Zeitwerte von Derivatekontrakten dürfen nur dann gegen positive beizulegende Zeitwerte aufgerechnet werden, wenn die Positionen mit derselben Gegenpartei im Rahmen einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung ausgeführt wurden. Die Derivateverbindlichkeiten sind vor Abzug etwaiger Sicherheiten (Bar- und sonstige Sicherheiten) auszuweisen. Auf Basis des unmittelbaren Risikos bedeutet, dass zur Feststellung, ob eine Forderung als grenzüberschreitend oder als lokal einzustufen ist, die Position der direkten Kontrakt-Gegenpartei zugewiesen wird.