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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2107 der Kommission vom 3. November 2022 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka (g. g. A.))

In KraftFassung 2022-11-03seit 2022-11-24
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2022/2107@2022-11-03/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde der Antrag Finnlands zur Eintragung des Namens Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka als geschützte geografische Angabe im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2) Am 23. April 2021 ging bei der Kommission der Einspruch Schwedens ein. Am 27. April 2021 übermittelte die Kommission Finnland den Einspruch. Am 4. Juni 2021 reichte Schweden eine Einspruchsbegründung bei der Kommission ein.

(3) Nach Prüfung der Einspruchsbegründung und Feststellung ihrer Zulässigkeit gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 forderte die Kommission Finnland und Schweden mit Schreiben vom 29. Juni 2021 auf, angemessene Konsultationen aufzunehmen, um zu einer Einigung zu gelangen.

(4) Am 20. Juli 2021 verlängerte die Kommission auf Antrag Finnlands die Konsultationsfrist um drei Monate. Die Konsultationen zwischen Finnland und Schweden endeten, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Die Kommission sollte daher unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahren über die Eintragung entscheiden.

(5) Die Hauptargumente Schwedens, die in der Einspruchsbegründung und in den Konsultationen mit Finnland dargelegt wurden, sind nachstehend zusammengefasst.

(6) Schweden gab an, dass seit mindestens 2008 eine große Zahl von Schinken verschiedener Erzeuger und Marken auf dem schwedischen Markt unter der Bezeichnung Basturökt skinka verkauft worden sei. Aufgrund der teilweisen Übereinstimmung mit dem einzutragenden Namen argumentierte der Einspruchsführer, dass die Eintragung die Existenz der Bezeichnung Basturökt skinka gefährden würde, die sich seit 2008 auf legal in Schweden vermarktete Erzeugnisse bezieht.

(7) Ferner machte Schweden geltend, dass es sich bei dem Namen Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka, wobei aito/äkta soviel bedeutet wie echt oder authentisch, um eine Gattungsbezeichnung handle, insbesondere weil der Name, der geschützt werden soll, keinen Verweis auf einen Ort, eine Region oder ein Land enthalte. Nach Auffassung Schwedens steht die Anmeldung daher nicht mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Einklang.

(8) Die Kommission hat die in der Einspruchsbegründung Schwedens vorgebrachten Argumente aus Sicht der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft, wobei sie die Ergebnisse der geeigneten Konsultationen zwischen dem Antragsteller und dem Einspruchsführer berücksichtigt hat, und kam zu folgendem Ergebnis.

(9) Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka ist ein zusammengesetzter Name für ein Erzeugnis, das in ganz Finnland unter Anwendung eines besonderen traditionellen Verfahrens, und zwar des direkten Räucherns mit Erlenästen/-blöcken, in einer Räuchersauna hergestellt wird. Die Verarbeitungszeit ist lang und beträgt mindestens 12 Stunden. Das Erzeugnis wird seit den 1950er-Jahren unter dem finnischen Namen Aito saunapalvikinkku und dem schwedischen Namen Äkta basturökt skinka bzw. Äkta bastupalvad skinka vermarktet. Dieses Erzeugnis unterscheidet sich von dem sowohl in Finnland als auch in Schweden Saunapalvikinkku oder Basturökt skinka genannten Erzeugnis, da andere Zubereitungsmethoden angewandt werden (Räuchermethode mit Rauch, der Rauch außerhalb der Räucherkammer mit Holzschnitt erzeugt wird oder mit regeneriertem Rauch). Das Wort aito/äkta (echt) in dem Namen Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka bezieht sich darauf, dass das Erzeugnis nur nach dem genannten besonderen traditionellen Verfahren zubereitet wird, dem das Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften verdankt, die es von Saunapalvikinkku oder Basturökt skinka unterscheiden. Schweden hat bestätigt, dass es auf dem schwedischen Markt keine Erzeugnisse gibt, die nach einem traditionellen Verfahren erzeugt werden und unter dem Namen Äkta basturökt skinka vermarktet werden. Der Name Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka bezieht sich nur auf das in Finnland unter Anwendung des besonderen Verfahrens hergestellte Erzeugnis.

(10) Daraus folgt, dass der zusammengesetzte Name Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka ein Erzeugnis bezeichnet, das aus einem bestimmten Gebiet kommt, in diesem Fall aus einem Land, und dessen besondere Qualität und Eigenschaften auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sind.

(11) Nur der zusammengesetzte Name bezieht sich auf ein spezielles Produkt, das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet nach dem traditionellen Verfahren erzeugt wird. Daher sollten die allgemeinen Begriffe in dem zusammengesetzten Namen des Erzeugnisses, das in Schweden und Finnland vermarktet wird, als solche nicht geschützt werden.

(12) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollte der Schutz auf den Namen Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka als Ganzes beschränkt werden, während die Verwendung der einzelnen Bestandteile dieses Namens für Erzeugnisse, die nicht der Produktspezifikation von Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka entsprechen, in der Europäischen Union weiterhin zugelassen sein sollten, sofern die in ihrer Rechtsordnung geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

(13) Der Einspruch Schwedens betrifft außerdem den Gattungscharakter des gesamten Namens Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka und die Tatsache, dass dieser keinen Verweis auf einen Ort, eine Region oder ein Land enthält.

(14) Gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind Gattungsbezeichnungen die Produktnamen, die, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der Union geworden sind.

(15) Der Name Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka als Ganzes bezieht sich auf ein bestimmtes Erzeugnis, das in einem bestimmten geografischen Gebiet erzeugt wird und das von bestimmter und charakteristischer Qualität ist und bestimmte charakteristische Eigenschaften aufweist, die mit dem entsprechenden geografischen Ursprung zusammenhängen. Daher ist es eindeutig, dass der Name Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka als Ganzes keine allgemeine Bezeichnung und somit keine Gattungsbezeichnung ist.

(16) Der Name besteht in der Tat aus mehreren allgemeinen Bezeichnungen ohne geografische Angabe. Doch solange der gesamte Name ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder Lebensmittel bezeichnet, das die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt, kann er als geschützte geografische Angabe eingetragen werden.

(17) Dementsprechend sollte der Name Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka (g. g. A.) in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name Aito saunapalvikinkku/Äkta basturökt skinka (g. g. A.) wird eingetragen. Mit dem Namen in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.

Artikel 2

Die Bezeichnungen Saunapalvikinkku und Basturökt skinka dürfen im Gebiet der Union weiterhin verwendet werden, sofern die in ihrer Rechtsordnung geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. November 2022 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen

Fassungen

  1. 2022-11-03