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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/559 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 zur Ermächtigung Polens, die von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden

In KraftFassung 2022-04-05seit 2022-04-07
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2022/559@2022-04-05/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG
  4. ANHANG Liste der unter Artikel 1 fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, das am 26. Juli 2021 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen, die Ermächtigung zur weiteren Anwendung der von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme, um ein Verfahrens zur Aufspaltung von Zahlungen (Split-Payment-Verfahren) (im Folgenden Sondermaßnahme) anzuwenden. Die Sondermaßnahme erfordert die Aufnahme einer besonderen Erklärung, wonach Mehrwertsteuer auf Rechnungen für betrugsanfällige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die in Polen im Allgemeinen eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und eine gesamtschuldnerische Haftung gilt, auf ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist. Polen hat die Verlängerung der Sondermaßnahme für einen Zeitraum von drei Jahren, vom 1. März 2022 bis zum 28. Februar 2025, beantragt.

(2) Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Polens den anderen Mitgliedstaaten. Die Kommission teilte Polen mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Polen hat der Kommission mit Schreiben vom 29. April 2021 gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 des Rates einen Bericht über die Gesamtauswirkungen der Sondermaßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und die betreffenden Steuerpflichtigen übermittelt.

(4) Polen hat bereits zahlreiche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ergriffen. Es hat unter Anderem die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) und der gesamtschuldnerischen Haftung für Lieferer und Kunden, die standardisierte Prüfdatei, strengere Vorschriften für die Registrierung und Deregistrierung Steuerpflichtiger für Mehrwertsteuerzwecke eingeführt und die Anzahl der Prüfungen erhöht. Polen ist dennoch der Auffassung, dass diese Lösungsansätze noch nicht ausreichen, um Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern.

(5) Polen führte am 1. Juli 2018 das freiwillige Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen und am 1. März 2019 das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen ein.

(6) Die Gegenstände und Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Sondermaßnahme fallen, sind im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 gemäß der Polnischen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen von 2008 (PKWiU 2008) aufgeführt. Die Polnische Klassifikation der Waren und Dienstleistungen von 2015 (PKWiU 2015) ersetzt die PKWiU 2008 seit dem 1. Juli 2020. In der PKWiU 2015 wurden die Symbole der statistischen Klassifizierung und die redaktionellen Bezeichnungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 aufgeführt sind, geändert. Auch wenn diese Ersetzung der PKWiU 2008 durch die PKWiU 2015 keine Änderungen des Umfangs der Gegenstände und Dienstleistungen, die unter das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen fallen, zur Folge hatte, sollte der Anhang aus Gründen der Rechtssicherheit aktualisiert und durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt werden.

(7) Die Sondermaßnahme wird weiterhin für Gegenstände und Dienstleistungen gelten, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 aufgeführt und durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses aktualisiert und ersetzt worden sind und die zwischen Steuerpflichtigen (B2B) geliefert bzw. erbracht werden, und sich nur auf elektronische Banküberweisungen erstrecken. Die Sondermaßnahme wird weiterhin für alle Lieferer gelten, einschließlich nicht in Polen niedergelassener Lieferer.

(8) In dem von Polen übermittelten Bericht wird bestätigt, dass die Sondermaßnahme für betrugsanfällige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu wirksamen Ergebnissen bei der Bekämpfung von Steuerbetrug führt.

(9) Ermächtigungen zur Anwendung von Sondermaßnahmen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Sondermaßnahme angemessen ist und ihren Zweck erfüllt. Die Genehmigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte daher bis zum 28. Februar 2025 verlängert werden.

(10) In Anbetracht des breiten Anwendungsbereichs der Sondermaßnahme sollte Polen im Falle eines Antrags auf Genehmigung einer weiteren Verlängerung der Anwendung der Sondermaßnahme einen Bericht über das Funktionieren und die Wirksamkeit der Maßnahme hinsichtlich des Umfangs des Mehrwertsteuerbetrugs sowie der Auswirkungen auf Steuerpflichtige (unter anderen zu der Mehrwertsteuererstattung, dem Verwaltungsaufwand und den ihnen entstehenden Kosten) vorlegen.

(11) Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(12) Um sicherzustellen, dass die mit der Sondermaßnahme verfolgten Ziele erreicht werden, einschließlich der Gewährleistung einer ununterbrochenen Anwendung der Sondermaßnahme und der Schaffung von Rechtssicherheit in Bezug auf den Steuerzeitraum, sollte die Ermächtigung zur Verlängerung der Sondermaßnahme mit Wirkung vom 1. März 2022 erteilt werden. Da Polen die Ermächtigung zur Verlängerung der Sondermaßnahme am 26. Juli 2021 beantragt hat und die in seinem nationalen Recht festgelegte rechtliche Regelung auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 seit dem 1. März 2022 weiter anwendet, wird den berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen gebührend Rechnung getragen.

(13) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Sollte Polen die Verlängerung der in Artikel 1 genannten Maßnahme für erforderlich halten, so legt es der Kommission zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Gesamtauswirkungen der Maßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und die betreffenden Steuerpflichtigen vor.

2. In Artikel 3 Absatz 2 wird das Datum 28. Februar 2022 durch das Datum 28. Februar 2025 ersetzt.

3. Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 2022 Im Namen des Rates Der Präsident B. Le Maire

ANNEX

ANHANG

ANHANG Liste der unter Artikel 1 fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen

Artikel 1 gilt für die folgenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß der Polnischen Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen (PKWiU 2015). Position PKWiU 2015 Bezeichnung der Gegenstände (Gruppe von Gegenständen)/Dienstleistungen (Gruppe von Dienstleistungen) 1 05.10.10.0 Steinkohle 2 05.20.10.0 Braunkohle 3 ex 10.4 Tierische und pflanzliche Öle und Fette — ausschließlich Rapsöl 4 19.10.10.0 Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle 5 19.20.11.0 Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe 6 19.20.12.0 Braunkohlenbriketts und ähnliche aus Braunkohle gewonnene feste Brennstoffe 7 ex 20.59.12.0 Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen für fotografische Zwecke; chemische Zubereitungen für fotografische Zwecken, anderweitig nicht genannt (a.n.g.) — ausschließlich Toner ohne Druckkopf für Drucker von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen 8 ex 20.59.30.0 Tinte für Schreibmaschinen, Tinte zum Schreiben u. Ä. — ausschließlich Tintenpatronen ohne Druckkopf für Drucker von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen 9 ex 22.21.30.0 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und Plastikstreifen, nicht geschäumt, weder verstärkt noch geschichtet oder mit anderen Materialien kombiniert — ausschließlich Dehnfolien 10 24.10.12.0 Ferrolegierungen 11 24.10.14.0 Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl 12 24.10.31.0 Flacherzeugnisse aus unlegiertem Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr 13 24.10.32.0 Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm 14 24.10.35.0 Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl 15 24.10.36.0 Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl 16 24.10.41.0 Flacherzeugnisse aus unlegiertem Stahl, kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr 17 24.10.43.0 Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl 18 24.10.51.0 Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm und mehr 19 24.10.52.0 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr 20 24.10.61.0 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt 21 24.10.62.0 Stabstahl aus Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden 22 24.10.65.0 Walzdraht aus anderem legierten Stahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt 23 24.10.66.0 Stabstahl aus anderem legierten Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden 24 24.10.71.0 Offene Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, aus nicht legiertem Stahl 25 24.10.73.0 Offene Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, aus anderem legiertem Stahl 26 24.20.11.0 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl 27 24.20.12.0 Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl 28 24.20.13.0 Andere Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, nahtlos, aus Stahl 29 24.20.31.0 Geschweißte Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl 30 24.20.33.0 Geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl 31 24.20.34.0 Rohre mit anderem als kreisförmigem Querschnitt, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl 32 24.20.40.0 Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Stahl, nicht gegossen 33 24.31.10.0 Stäbe, Profile und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht legiertem Stahl 34 24.31.20.0 Stäbe, Profile und Vollprofile, kalt gezogen, aus anderem legiertem Stahl 35 24.32.10.0 Flacherzeugnisse aus Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, nicht überzogen 36 24.32.20.0 Flacherzeugnisse aus Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen 37 24.33.11.0 Offene Kaltprofile aus nicht legiertem Stahl 38 24.33.20.0 Profilierte Bleche, kalt hergestellt, aus nicht legiertem Stahl 39 24.34.11.0 Kalt gezogener Draht aus nicht legiertem Stahl 40 24.41.10.0 Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 41 ex 24.41.20.0 Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, ausgenommen Anlagegold im Sinne des Artikels 121 des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen, vorbehaltlich Position 43 42 24.41.30.0 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 43 Unabhängig vom PKWiU-Symbol Anlagegold im Sinne des Artikels 121 des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen 44 ex 24.41.40.0 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug — ausschließlich Silber, vergoldet, in Rohform oder als Halbzeug 45 ex 24.41.50.0 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug — ausschließlich vergoldet, versilbert oder platiniert, in Rohform oder als Halbzeug 46 24.42.11.0 Aluminium in Rohform 47 24.43.11.0 Blei in Rohform 48 24.43.12.0 Zink in Rohform 49 24.43.13.0 Zinn in Rohform 50 24.44.12.0 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren 51 24.44.13.0 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen 52 24.44.21.0 Pulver und Flitter, aus Kupfer und Kupferlegierungen 53 24.44.22.0 Flachstäbe, Stangen, Profile und Walzdraht, aus Kupfer und Kupferlegierungen 54 24.44.23.0 Draht aus Kupfer und Kupferlegierungen 55 24.45.11.0 Nickel in Rohform 56 ex 24.45.30.0 Sonstige Nichteisenmetalle und Erzeugnisse daraus; Cermets; Aschen und Rückstände, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten — ausschließlich Abfälle und Schrott von unedlen Metallen 57 ex 25.11.23.0 Andere Konstruktionen und Konstruktionsteile, Bleche, Stäbe, Profile und dergleichen, aus Eisen, Stahl oder Aluminium — ausschließlich aus Stahl 58 ex 25.93.13.0 Gewebe, Gitter, Geflechte, aus Eisen-, Stahl- oder Kupferdraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen, Stahl oder Kupfer — ausschließlich aus Stahl 59 ex 26.11.30.0 Elektronische integrierte Schaltungen — ausschließlich Prozessoren 60 26.20.1 Computer und andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen sowie Teile davon und Zubehör dafür 61 ex 26.20.21.0 Speichereinheiten — ausschließlich Festplatten (HDD) 62 ex 26.20.22.0 Halbleiter-Datenspeicher — ausschließlich SSD 63 ex 26.30.22.0 Funkfernsprechgeräte für zellulare und andere drahtlose Mobilfunknetze — ausschließlich Mobiltelefone, einschließlich Smartphones 64 26.40.20.0 Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Hörfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät, Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät 65 ex 26.40.60.0 Videospielgeräte (zur Verwendung mit einem Fernsehempfangsgerät oder mit einem eigenständigen Bildschirm) und andere Geschicklichkeits- oder Glücksspiele mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung — ohne Teile und Zubehör 66 26.70.13.0 Digitalkameras und digitale Videokameras 67 27.20.2 Elektrische Akkumulatoren und Teile dafür 68 28.11.41.0 Teile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung (ohne solche für Motoren für Luftfahrzeuge) 69 ex 28.23.22.0 Teile und Zubehör für Büromaschinen — ausschließlich Druckerpatronen und Druckköpfe für Drucker für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Toner mit Druckköpfen für Drucker für automatische Datenverarbeitungsmaschinen 70 ex 29.31.10.0 Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel (Land, Luft, Wasser) verwendeten Art — ausschließlich Zündkabelsätze und andere Kabelsätze für Landfahrzeuge 71 29.31.21.0 Zündkerzen; Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder; Zündverteiler; Zündspulen 72 29.31.22.0 Anlasser und Licht-Anlasser, andere Lichtmaschinen sowie andere Ausrüstung, für Verbrennungsmotoren 73 29.31.23.0 Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, für Kraftfahrzeuge 74 29.31.30.0 Teile für sonstige elektrische Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge 75 29.32.20.0 Sicherheitsgurte, Airbags; andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör 76 29.32.30.0 Andere Teile und Zubehör, a.n.g., für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder 77 30.91.20.0 Teile und Zubehör für Krafträder und Beiwagen 78 ex 32.12.13.0 Schmuckwaren sowie andere Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetall oder Edelmetallplattierungen — ausschließlich Teile von Schmuckwaren und Teile von anderen Gold-, Silber- und Platinschmuckwaren, d. h. unvollständige oder nicht fertiggestellte Schmuckwaren und bestimmte Teile von Schmuckwaren, auch mit Edelmetallen überzogen oder platiniert 79 38.11.49.0 Gebrauchte Fahrzeuge, Computer, Fernsehgeräte und andere zur Verschrottung bestimmte Vorrichtungen 80 38.11.51.0 Altglas 81 38.11.52.0 Altpapier und -pappe 82 38.11.54.0 Sonstige Gummiabfälle 83 38.11.55.0 Kunststoffabfälle 84 38.11.58.0 Ungefährliche metallhaltige Abfälle 85 38.12.26.0 Gefährliche Metallabfälle 86 38.12.27 Abfälle und defekte elektrische Zellen und Akkumulatoren; verbrauchte galvanische Zellen und Batterien und elektrische Akkumulatoren 87 38.32.2 Metallische Sekundärrohstoffe 88 38.32.31.0 Sekundärrohstoffe aus Glas 89 38.32.32.0 Sekundärrohstoffe aus Papier und Pappe 90 38.32.33.0 Sekundärrohstoffe aus Kunststoff 91 38.32.34.0 Sekundärrohstoffe aus Gummi 92 Motorenbenzin, Dieselöl, Brenngas — im Sinne der Bestimmungen über die Verbrauchsteuern 93 Heizöl und Schmieröl — im Sinne der Bestimmungen über die Verbrauchsteuern 94 ex 58.29.11.0 Betriebssystemsoftwarepakete — ausschließlich SSD 95 ex 58.29.29.0 Andere Softwarepakete — ausschließlich SSD 96 ex 59.11.23.0 Andere Filme und Videoinhalte auf CD, Magnetbändern oder ähnlichen Datenträgern — ausschließlich SSD 97 Unabhängig vom PKWiU-Symbol Dienste zur Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß dem Gesetz vom 12. Juni 2015 über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Amtsblatt von 2021, Artikel 332) 98 41.00.3 Bauarbeiten an Wohngebäuden (Neubau, Umbau und Renovierung bestehender Gebäude) 99 41.00.4 Bauarbeiten an Nichtwohngebäuden (Neubau, Umbau und Renovierung bestehender Gebäude) 100 42.11.20.0 Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen und anderen Straßen für Fahrzeuge und Fußgänger sowie Rollbahnen umfassen 101 42.12.20.0 Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken umfassen 102 42.13.20.0 Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Brücken und Tunneln umfassen 103 42.21.21.0 Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Rohrfernleitungen umfassen 104 42.21.22.0 Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Verteilungsnetzen umfassen, einschließlich zugehöriger Arbeiten 105 42.21.23.0 Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Bewässerungssystemen (Kanälen), Wasserleitungen, Kläranlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Pumpstationen umfassen 106 42.21.24.0 Arbeiten, die den Bau von Brunnen und Wasserfassungen und Faulanlagen umfassen 107 42.22.21.0 Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Telekommunikations- und Stromübertragungsleitungen umfassen 108 42.22.22.0 Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Telekommunikations- und Stromverteilungsleitungen umfassen 109 42.22.23.0 Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Kraftwerken umfassen 110 42.91.20.0 Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Kaianlagen, Häfen, Dämmen, Schleusen und ähnlichen hydromechanischen Anlagen umfassen 111 42.99.21.0 Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Produktionsanlagen und Bergwerken umfassen 112 42.99.22.0 Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Stadien und Sportplätzen umfassen 113 42.99.29.0 Allgemeine Bauarbeiten, die sonstige Tiefbauarbeiten umfassen, a.n.g. 114 43.11.10.0 Abbrucharbeiten 115 43.12.11.0 Arbeiten, die Baustellenvorbereitungsarbeiten umfassen, ausgenommen Erdbauarbeiten 116 43.12.12.0 Erdbauarbeiten: Aushub-, Grab- und Erdbewegungsarbeiten 117 43.13.10.0 Arbeiten, die Aushubarbeiten und Bohrungen für bauliche und geologische Zwecke umfassen 118 43.21.10.1 Arbeiten, die Installationen zur elektrischen Sicherheit umfassen 119 43.21.10.2 Arbeiten, die sonstige Elektroinstallationsarbeiten umfassen 120 43.22.11.0 Arbeiten, die Wasser- und Ableitungsinstallationsarbeiten umfassen 121 43.22.12.0 Arbeiten, die Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlageninstallationsarbeiten umfassen 122 43.22.20.0 Arbeiten, die Gasinstallationsarbeiten umfassen 123 43.29.11.0 Dämmungsarbeiten 124 43.29.12.0 Errichtungsarbeiten an Zäunen 125 43.29.19.0 Sonstige Installationsarbeiten, a.n.g. 126 43.31.10.0 Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten 127 43.32.10.0 Montagearbeiten für Tischlerarbeiten 128 43.33.10.0 Fliesenlegearbeiten 129 43.33.21.0 Verlegearbeiten an Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien 130 43.33.29.0 Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapetenklebearbeiten und sonstige Wandverkleidearbeiten, a.n.g. 131 43.34.10.0 Malerarbeiten 132 43.34.20.0 Glasereiarbeiten 133 43.39.11.0 Dekorative Arbeiten 134 43.39.19.0 Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten, a.n.g. 135 43.91.11.0 Errichtungsarbeiten an Dachstühlen 136 43.91.19.0 Sonstige Errichtungsarbeiten an Dächern 137 43.99.10.0 Arbeiten der Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit 138 43.99.20.0 Gerüstbauarbeiten 139 43.99.30.0 Fundamentarbeiten, einschließlich Pfahlgründungsarbeiten 140 43.99.40.0 Betonarbeiten 141 43.99.50.0 Stahlbauarbeiten 142 43.99.60.0 Maurerarbeiten 143 43.99.70.0 Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten 144 43.99.90.0 Arbeiten, die sonstige spezialisierte Arbeiten umfassen, a.n.g. 145 45.31.1 Großhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder 146 45.32.1 Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder 147 45.32.2 Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder 148 ex 45.40.10.0 Großhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör — ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder 149 ex 45.40.20.0 Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör — ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder 150 ex 45.40.30.0 Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör — ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder

Fassungen

  1. 2022-04-05