Verordnung (EU) 2022/877 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2022/877@2022-06-03/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angenommen.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/882 des Rates wird der Anwendungsbereich der Sanktionen auf die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. März 2022 infolge der Beteiligung von Belarus an der inakzeptablen und rechtswidrigen militärischen Aggression gegen die Ukraine, die nach dem Völkerrecht als Akt der Aggression einzustufen ist, ausgeweitet.
(4) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es notwendig, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Dementsprechend wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/882 die Liste der Organisationen erweitert, die Beschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unterliegen. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/882 wird auch die Liste der belarussischen Kreditinstitute und ihrer belarussischen Tochtergesellschaften erweitert, die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1zb erhält folgende Fassung:
Artikel 1
1.
Artikel 1zb
(1) Es ist verboten, für die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XV aufgeführten Einrichtungen gehalten werden, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang XV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XV aufgeführten Einrichtungen gehalten werden.
Artikel 1
2. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.
3. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
4. Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2022. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. Colonna
ANNEX
ANHANG I
ANHANG V LISTE DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN NACH ARTIKEL 1e ABSATZ 7, ARTIKEL 1f ABSATZ 7 UND ARTIKEL 1fa ABSATZ 1
Belarussisches Verteidigungsministerium 140 Repair Plant JSC 558 Aircraft Repair Plant JSC 2566 Radioelectronic Armament Repair Plant JSC AGAT - Control Systems - Managing Company of Geoinformation Control Systems Holding, JSC AGAT - Electromechanical Plant OJSC AGAT - SYSTEM ATE - Engineering LLC BelOMO Holding Belspetsvneshtechnika SFTUE Beltechexport CJSC BSVT-New Technologies Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region Gomel Truppen des Innenministeriums der Republik Belarus KGB Alpha Kidma Tech OJSC Minotor-Service Minsk Wheeled Tractor Plant Oboronnye Initsiativy LLC OJS KB Radar Managing Company Peleng JSC Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus Staatssicherheitskomitee der Republik Belarus Transaviaexport Airlines, JSC Volatavto OJSC
ANHANG II
ANHANG XV LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN, DIE IN ARTIKEL 1zb GENANNT SIND
Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Geltungsbeginn Belagroprombank 20. März 2022 Bank Dabrabyt 20. März 2022 Entwicklungsbank der Republik Belarus 20. März 2022 Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau) 14. Juni 2022