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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1662 der Kommission vom 16. August 2023 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative Erhaltung und Entwicklung der ukrainischen Kultur, Bildung, Sprache und Traditionen in den EU-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

In KraftFassung 2023-08-16
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2023/1662@2023-08-16/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. Juli 2023 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative Erhaltung und Entwicklung der ukrainischen Kultur, Bildung, Sprache und Traditionen in den EU-Staaten eingereicht.

(2) Zuvor war bereits am 26. April 2023 ein Antrag auf Registrierung einer Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel EU-Bürgerinitiative zur Gewährung eines Sonderstatus für die ukrainische Sprache in der Europäischen Union bei der Kommission eingereicht worden.

(3) Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 (C(2023) 3440 final) teilte die Kommission der Organisatorengruppe gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 mit, dass in Bezug auf den am 26. April 2023 eingereichten Registrierungsantrag die Anforderungen für die Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, d und e der genannten Verordnung erfüllt waren und Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht anwendbar war. Die Kommission fügte jedoch hinzu, dass die Initiative nicht die Anforderung des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllte. Anstelle von Bestimmungen der EU-Verträge wurde als Rechtsgrundlage der Initiative die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarates angegeben. Bei der Prüfung der Ziele der Initiative verwies die Kommission auf Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und erklärte, dass dieser keine Rechtsgrundlage für einen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Verwendung der ukrainischen Sprache in den Organen der Union darstelle, da Artikel 342 AEUV keine Rolle für die Kommission vorsehe. Auch was das Recht angeht, die ukrainische Sprache für die Kommunikation mit lokalen Behörden und Regierungsstellen zu verwenden, ist die Kommission nicht befugt, entsprechende Rechtsvorschriften vorzuschlagen. Was das Ziel betrifft, das Bewusstsein für die sprachliche Vielfalt und Mehrsprachigkeit in der Union zu schärfen und politische Maßnahmen zu fördern, die den Schutz und die Förderung von Minderheitensprachen und -kulturen in Europa unterstützen, so könnte die Kommission zwar auf der Grundlage des Artikels 167 AEUV Rechtsvorschriften vorschlagen, jedoch müsste sich jegliche diesbezügliche Maßnahme der Kommission angesichts des Artikels 167 Absatz 5 auf Fördermaßnahmen beschränken. Die Kommission teilte den Organisatoren daher gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 mit, dass sie die Initiative entweder ändern könnten, um der Bewertung der Kommission Rechnung zu tragen, oder die ursprüngliche Initiative gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 derselben Verordnung beibehalten oder zurückziehen könnten.

(4) Am 17. Juli 2023 reichte die Organisatorengruppe die Initiative erneut ein.

(5) Die Ziele der geänderten Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: Die EU sollte zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung der ukrainischen Flüchtlinge ergreifen. Die Kommission könnte Rechtsvorschriften auf der Grundlage des Artikels 167 AEUV vorschlagen, die sich auf die nationale und regionale Vielfalt und das kulturelle Erbe konzentrieren. Ziel der Initiative ist es, kulturelle Unterschiede zu überbrücken und das ukrainische kulturelle und sprachliche Erbe in der EU zu schützen, das Zugehörigkeitsgefühl zu fördern und die Integration der ukrainischen Flüchtlinge zu unterstützen. Wir können auf ein inklusiveres und harmonischeres Europa hinarbeiten, indem wir die sprachliche Vielfalt und die kulturellen Identitäten anerkennen und begrüßen und eine europaweite Struktur von Integrationszentren schaffen.

(6) Ein Anhang der geänderten Initiative enthält weitere Einzelheiten zu dem Gegenstand, den Zielen und dem Hintergrund der Initiative. Darin werden die Erhaltung der Kultur, Sprache, Traditionen und des Kulturerbes ukrainischer Flüchtlinge und die Erarbeitung einer legislativen Strategie zum Schutz der ukrainischen Sprache als künftige EU-Sprache genannt. In diesem Zusammenhang wird in dem Anhang der Status der Ukraine als EU-Beitrittskandidatin als einer der Gründe für die vollständige Integration ukrainischer Bürgerinnen und Bürger in die Europäische Union genannt. Die geänderte Initiative zielt somit darauf ab, auf der Grundlage des Artikels 167 Absätze 2, 3 und 4 AEUV die ukrainische Kultur, Bildung, Sprache und Traditionen in den EU-Staaten zu erhalten. Um diese Ziele zu erreichen, schlagen die Organisatoren vor, mit finanzieller Unterstützung und unter der Schirmherrschaft der Strukturen der Europäischen Union Informationszentren in denjenigen Mitgliedstaaten einzurichten, die mindestens 10000 ukrainische Flüchtlinge aufgenommen haben.

(7) Die Kommission ist der Auffassung, dass die im Rahmen der Initiative geforderten Maßnahmen grundsätzlich auf der Grundlage des Artikels 79 Absatz 4 AEUV vorgeschlagen werden könnten, der die Festlegung von Maßnahmen ermöglicht, mit denen die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Integration der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen gefördert und unterstützt werden, jedoch unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Sofern sich die Initiative auf die Förderung der Integration ukrainischer Flüchtlinge in den betreffenden Mitgliedstaaten beschränkt, wäre Artikel 79 Absatz 4 AEUV eine geeignete Rechtsgrundlage. Eine solche Integration könnte das Erlernen der Landessprache(n) und den Erwerb gesellschaftlicher Kenntnisse über die betreffenden Mitgliedstaaten umfassen, um die Kommunikation zwischen den ukrainischen Flüchtlingen und den Unionsbürgerinnen und -bürgern zu erleichtern und die Interaktion und die Entwicklung der sozialen Beziehungen zwischen ihnen zu fördern.

(8) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe c AEUV, wonach legislative Maßnahmen für eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms erlassen werden können, eine zusätzliche Rechtsgrundlage darstellen könnte, sofern die Initiative auf ukrainische Flüchtlinge beschränkt ist, die nur vorübergehenden Schutz genießen, und der zeitliche Anwendungsbereich der Initiative auf die Dauer des vorübergehenden Schutzes beschränkt ist.

(9) Was die im Rahmen der geänderten Initiative vorgeschlagenen spezifischen Maßnahmen zur Erhaltung der Kultur, Sprache, Traditionen und des Kulturerbes des ukrainischen Volkes anbelangt, so ist die Kommission befugt, auf der Grundlage des Artikels 167 AEUV einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Kenntnis und Verbreitung der Kultur der europäischen Völker zu verbessern und das kulturelle Erbe zu schützen. Nach Artikel 167 Absatz 5 AEUV müsste sich jede diesbezügliche Maßnahme der Kommission jedoch auf den Vorschlag von Fördermaßnahmen beschränken.

(10) Nach Auffassung der Kommission liegt aus diesen Gründen kein Teil der geänderten Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(11) Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage nicht vor, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.

(12) Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(13) Die geänderte Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

(14) Die Initiative Erhaltung und Entwicklung der ukrainischen Kultur, Bildung, Sprache und Traditionen in den EU-Staaten sollte daher registriert werden.

(15) Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der geänderten Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der geänderten Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Bürgerinitiative Erhaltung und Entwicklung der ukrainischen Kultur, Bildung, Sprache und Traditionen in den EU-Staaten wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative Erhaltung und Entwicklung der ukrainischen Kultur, Bildung, Sprache und Traditionen in den EU-Staaten, vertreten durch Konstantins ČERŅENOKS und Dmitrijs SARAFANOVS als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 16. August 2023 Für die Kommission Věra Jourová Vizepräsidentin

Fassungen

  1. 2023-08-16