Durchführungsverordnung (EU) 2023/2091 der Kommission vom 28. September 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von Sendungen mit Knollen von Solanum tuberosum L. (Pflanzkartoffeln) zum Anpflanzen, ihre Verwendung in Nordirland und das Muster für das Pflanzengesundheitsetikett für Pflanzkartoffeln (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2023/2091@2023-09-28/de
Inhalt
- Präambel
- Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Artikel 2 Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit Pflanzkartoffeln aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und ihre Verwendung in Nordirland
- Artikel 3 Anforderungen an das Pflanzengesundheitsetikett und Muster für das Pflanzengesundheitsetikett
- Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
- ANNEX
- ANHANG Muster des Pflanzengesundheitsetiketts für Sendungen mit Pflanzkartoffeln gemäß Artikel 3
- grp_1 A.
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2023/1231 enthält besondere Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von Sendungen mit Knollen von Solanum tuberosum L. zum Anpflanzen (Pflanzkartoffeln), die in Verkehr gebracht werden sollen.
(2) Insbesondere sieht Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 vor, dass der Eingang von Sendungen mit Pflanzkartoffeln zum Inverkehrbringen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland dann besonderen Vorschriften und dem Erfordernis eines Pflanzengesundheitsetiketts unterliegt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, einschließlich schriftlicher Garantien, die das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung vorlegen muss.
(3) Die schriftlichen Garantien müssen gewährleisten, dass ein Verfahren zur Registrierung und Ermächtigung von Unternehmern besteht, einschließlich amtlicher Verfahren zur Sicherstellung der Befolgung der Verordnung (EU) 2023/1231 und zur Ahndung von Verstößen, dass amtliche Kontrollen von Sendungen mit Pflanzkartoffeln in den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (im Folgenden SPS) Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die die Anforderungen in Anhang II der genannten Verordnung erfüllen, gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden und dass amtliche Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, die den Weg der Verbringung dieser Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland an ihren Bestimmungsort in Nordirland nachverfolgen, um sicherzustellen, dass diese Sendungen anschließend nicht in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
(4) Das Vereinigte Königreich erklärt in seinen Schreiben vom 4., 11. und 15. September 2023, dass das Verfahren für die Ermächtigung und Registrierung von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland und in Nordirland nun besteht und dass die amtlichen Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Unternehmer die Verordnung (EU) 2023/1231 befolgen und dass Verstöße geahndet werden, zum 1. Oktober 2023 angenommen und umgesetzt sein werden.
(5) Das Vereinigte Königreich erklärt in seinen Schreiben vom 4., 11. und 15. September 2023 ferner, dass SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland die Anforderungen in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 am 1. Oktober 2023 erfüllen werden und dass diese Sendungen in SPS-Inspektionseinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich kontrolliert werden.
(6) Das Vereinigte Königreich erklärt in seinem Schreiben vom 4. September 2023 außerdem, dass ab dem 1. Oktober 2023 amtliche Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, um den Weg der Verbringung dieser Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland an ihren Bestimmungsort in Nordirland nachzuverfolgen.
(7) Vom 11. bis zum 14. September 2023 haben die Kommissionsdienststellen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1231 in Nordirland eine Kontrolle durchgeführt, um die Einhaltung der Anforderungen in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung seitens der SPS-Inspektionseinrichtungen in Nordirland zu überprüfen. In dem nach der von der Kommission durchgeführten Kontrolle verfassten Bericht vom 15. September 2023 wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die SPS-Inspektionseinrichtungen Belfast Port, Larne Harbour und Warrenpoint Port die Anforderungen in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 erfüllen.
(8) Da das Vereinigte Königreich in seinen Schreiben vom 4., 11. und 15. September 2023 die erforderlichen schriftlichen Garantien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1231 gegeben hat, ist es angezeigt, Vorschriften über die Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit Pflanzkartoffeln aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und deren Verwendung in Nordirland sowie über das Muster des Pflanzengesundheitsetiketts, das diese Sendungen begleiten muss, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung festzulegen.
(9) Um ein Höchstmaß an Pflanzengesundheit auf der irischen Insel zu gewährleisten, sollten Vorschriften für das Pflanzengesundheitsetikett für jede Sendung von Pflanzkartoffeln, die Registrierung und Inspektion der Anbauflächen von Pflanzkartoffeln in Nordirland, die Inspektion der Pflanzkartoffeln und ihrer Anbauflächen in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland und die jährliche Berichterstattung über die Mengen der aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland eingeführten Pflanzkartoffeln festgelegt werden.
(10) Das Pflanzengesundheitsetikett, das für den Eingang von Pflanzkartoffeln nach Nordirland und die Verwendung in Nordirland zu verwenden ist, sollte alle für ihre Identifizierung und Rückverfolgbarkeit erforderlichen Elemente enthalten. Insbesondere sollte das Pflanzengesundheitsetikett den botanischen Namen der Pflanzkartoffeln, die Registrierungsnummer des betreffenden Unternehmers und den Rückverfolgbarkeitscode der Pflanzkartoffeln enthalten. Das Pflanzengesundheitsetikett sollte auch einen Verweis auf die geltenden Rechtsvorschriften der Union enthalten.
(11) Das Format des Pflanzengesundheitsetiketts sollte standardisiert werden, um seine Sichtbarkeit zu gewährleisten und es von anderen Etiketten zu unterscheiden, mit denen die betreffenden Waren versehen sein könnten. Um Transparenz zu gewährleisten und Erzeuger und Verwender angemessen zu informieren, sollte das Pflanzengesundheitsetikett die Angaben NI plant health label und For use in the United Kingdom only enthalten.
(12) Im Interesse der Rechtssicherheit und um eine unnötige Störung des Handels zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich wirksam werden.
(13) Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten schriftlichen Garantien geht hervor, dass alle in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1231 genannten Bedingungen ab dem 1. Oktober 2023 erfüllt sein werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab diesem Datum gelten, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und unnötige Störungen des Handels zu vermeiden.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit Pflanzkartoffeln aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und deren Verwendung in Nordirland sowie über das Muster des Pflanzengesundheitsetiketts, das diese Sendungen begleiten muss, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1231 festgelegt.
Artikel 2 Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit Pflanzkartoffeln aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und ihre Verwendung in Nordirland
Der Eingang von Sendungen mit Pflanzkartoffeln aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und ihre Verwendung in Nordirland unterliegt der Erfüllung sämtlicher nachstehender Anforderungen:
a) Die Pflanzkartoffeln sind für registrierte Unternehmer in Nordirland bestimmt;
b) die Pflanzkartoffeln stammen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland von Produktionsflächen, die einer amtlichen Inspektion unterzogen wurden und für die festgestellt wurde, dass sie die Unionsanforderungen in Bezug auf Folgendes erfüllen:
i) Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates;
ii) Schädlinge, die Unionsmaßnahmen unterliegen, die in gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt sind;
c) die Pflanzkartoffeln wurden in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland auf den Produktionsflächen oder in den Verpackungsanlagen einer amtlichen Inspektion unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass sie die Unionsanforderungen in Bezug auf Folgendes erfüllen:
i) Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031;
ii) Schädlinge, die Unionsmaßnahmen unterliegen, die in gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt sind;
d) nach ihrem Eingang nach Nordirland dürfen die Pflanzkartoffeln nur auf Produktionsflächen in Nordirland angebaut werden, die zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs registriert sind;
e) nach ihrem Eingang nach Nordirland werden die Pflanzkartoffeln sowie die daraus gewachsenen Pflanzen auf ihren Produktionsflächen in Nordirland jährlich amtlichen Inspektionen unterzogen, um die Einhaltung der Unionsanforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie in Bezug auf Schädlinge sicherzustellen, die Unionsmaßnahmen unterliegen, die in gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt sind;
f) die Mengen der aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbrachten Pflanzkartoffeln und die Ergebnisse der Inspektionen gemäß den Buchstaben b, c und e werden der Kommission bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für die Eingänge zwischen dem 1. Mai des Jahres n-1 und dem 30. April des Jahres n mitgeteilt;
g) der Eingang der Sendungen nach Nordirland muss den geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.
Artikel 3 Anforderungen an das Pflanzengesundheitsetikett und Muster für das Pflanzengesundheitsetikett
(1) Das Pflanzengesundheitsetikett für Sendungen mit Pflanzkartoffeln gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1231 muss folgende Angaben enthalten:
a) im oberen Teil des Pflanzengesundheitsetiketts die Worte NI plant health label;
b) den Buchstaben A., gefolgt von dem botanischen Namen der Pflanzkartoffeln;
c) den Buchstaben B., gefolgt von der Registrierungsnummer des Unternehmers;
d) den Buchstaben C., gefolgt vom Nachverfolgbarkeitscode der Pflanzkartoffeln;
e) den Buchstaben D., gefolgt von:
i) einem QR-Code, der auf eine Seite auf den amtlichen Websites der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs führt, die für den Unternehmer relevant ist, der die Sendungen mit Pflanzkartoffeln erhält, und diesen Unternehmer mit einem ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1231 und die vorliegende Verordnung über die geltenden Unionsvorschriften informiert; oder
ii) der Angabe Complies with Article 11 of Regulation (EU) 2023/1231;
f) im unteren Teil des Pflanzengesundheitsetiketts die Worte For use in the United Kingdom only.
(2) Das Pflanzengesundheitsetikett für Sendungen mit Pflanzkartoffeln muss dem Muster im Anhang entsprechen.
Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. September 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen
ANNEX
(Flagge des Vereinigten Königreichs) NI plant health label For use in the United Kingdom only
ANHANG Muster des Pflanzengesundheitsetiketts für Sendungen mit Pflanzkartoffeln gemäß Artikel 3
grp_1 A.
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C.
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D.
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