Beschluss (EU) 2023/271 des Rates vom 30. Januar 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (NIS) (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2023/271@2023-01-30/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens können auf Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unter anderem Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und das Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens geändert werden.
(3) Die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(4) Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, ist Protokoll 37 zum EWR-Abkommen auf die mit der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingerichtete Kooperationsgruppe auszudehnen.
(5) Anhang XI und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden.
(6) Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023. Im Namen des Rates Der Präsident P. Kullgren
ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/151 der Kommission vom 30. Januar 2018 über Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der weiteren Festlegung der von Anbietern digitaler Dienste beim Risikomanagement in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu berücksichtigenden Elemente und der Parameter für die Feststellung erheblicher Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(3) Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, ist Protokoll 37 zum EWR-Abkommen auf die mit der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingerichtete Kooperationsgruppe auszudehnen.
(4) Anhang XI und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5cp (Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
5cpa. 32016 L 1148: Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1). Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens: Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Kooperationsgruppe und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.“
5cpaa. 32018 R 0151: Durchführungsverordnung (EU) 2018/151 der Kommission vom 30. Januar 2018 über Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der weiteren Festlegung der von Anbietern digitaler Dienste beim Risikomanagement in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu berücksichtigenden Elemente und der Parameter für die Feststellung erheblicher Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls (ABl. L 26 vom 31.1.2018, S. 48).
Artikel 2
In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer angefügt:
43. Die Kooperationsgruppe (Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union).
Artikel 3
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/1148 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/151 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel … Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Der Präsident/Die Präsidentin Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses