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Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2006 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (EZB/2006/22) (2007/43/EG)

In KraftFassung 2006-12-15seit 2007-01-01
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/d/2006/22-01@2006-12-15/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Höhe und Form des eingezahlten Kapitals
    2. Artikel 2 Anpassung des eingezahlten Kapitals
    3. Artikel 3 Schlussbestimmungen

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 28.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss EZB/2004/6 vom 22. April 2004 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind, wurde festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als teilnehmende NZBen bezeichnet), verpflichtet waren, das Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) am 1. Mai 2004 einzuzahlen.

(2) Im Hinblick darauf, dass Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beitreten und ihre jeweiligen NZBen sich dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) anschließen, werden mit dem Beschluss EZB/2006/21 vom 15. Dezember 2006 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die jeder NZB, die am 1. Januar 2007 ein Mitglied des ESZB sein wird, zugeteilten neuen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des erweiterten Kapitals der EZB (nachfolgend jeweils als Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung bzw. als Schlüssel für die Kapitalzeichnung bezeichnet) festgelegt.

(3) Ab dem 1. Januar 2007 beträgt das gezeichnete Kapital der EZB 5760652402,58 EUR.

(4) Aufgrund des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2004/6 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zu verabschieden, in dem festgelegt wird, in welcher Form und in welcher Höhe die teilnehmenden NZBen verpflichtet sind, das Kapital der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2007 einzuzahlen.

(5) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 wird die für Slowenien nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

(6) Gemäß dem Beschluss EZB/2006/30 vom 30. Dezember 2006 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Banka Slovenije ist die Banka Slovenije verpflichtet, unter Berücksichtigung des erweiterten Schlüssels den restlichen Anteil ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2007 einzuzahlen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1 Höhe und Form des eingezahlten Kapitals

Jede teilnehmende NZB zahlt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ihren gezeichneten Anteil am Kapital der EZB vollständig ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2006/21 festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zahlt jede teilnehmende NZB mit Wirkung vom 1. Januar 2007 den in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführten Betrag ein. Teilnehmende NZB EUR Nationale Bank van België/Banque nationale de Belgique 142334199,56 Deutsche Bundesbank 1182149240,19 Bank von Griechenland 104659532,85 Banco de España 434917735,09 Banque de France 828813864,42 Central Bank and Financial Services Authority of Ireland 51183396,60 Banca d'Italia 721792464,09 Banque centrale du Luxembourg 9073027,53 De Nederlandsche Bank 224302522,60 Oesterreichische Nationalbank 116128991,78 Banco de Portugal 98720300,22 Banka Slovenije 18399523,77 Suomen Pankki 71708601,11

Artikel 2 Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1) Da jede teilnehmende NZB, mit Ausnahme der Banka Slovenije, gemäß dem Beschluss EZB/2004/6 bereits ihren bis zum 31. Dezember 2006 geltenden vollständigen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, überträgt jede von ihnen, mit Ausnahme der Banka Slovenije, entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB oder erhält gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurück, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben. Die Einzahlung des Kapitals durch die Banka Slovenije ist durch den Beschluss EZB/2006/30 geregelt.

(2) Alle Übertragungen nach dem vorliegenden Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss EZB/2006/23 vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals.

Artikel 3 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Der Beschluss EZB/2004/6 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

(3) Verweisungen auf den Beschluss EZB/2004/6 gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2006. Der Präsident der EZB Jean-Claude Trichet

Fassungen

  1. 2006-12-15