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Beschluss (EU) 2015/2330 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/53 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2015 (EZB/2015/41)

In KraftFassung 2015-12-04
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/d/2015/41-01@2015-12-04/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Änderung
    2. Artikel 2 Wirksamwerden
    3. Artikel 3 Adressaten

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen.

(2) Auf der Grundlage von Schätzungen der Nachfrage nach Euro-Münzen im Jahr 2015, die die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der EZB vorgelegt haben, hat die EZB den Gesamtumfang der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen und von nicht für den Umlauf bestimmten Euro-Sammlermünzen im Jahr 2015 in dem Beschluss EZB/2014/53 genehmigt.

(3) Am 1. Oktober 2015 beantragte das griechische Finanzministerium die Aufstockung des Volumens der Euro-Münzen, die Griechenland im Jahr 2015 ausgeben kann, von 13,3 Mio. EUR auf 52,7 Mio. EUR, um eine unerwartete Steigerung der Nachfrage nach Münzen befriedigen zu können.

(4) Die EZB genehmigt das vorgenannte Ersuchen um Aufstockung des Volumens der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen durch Griechenland im Jahr 2015.

(5) Am 2. Oktober 2015 beantragte das belgische Finanzministerium die Aufstockung des Volumens der Euro-Münzen, die Belgien im Jahr 2015 ausgeben kann, von 0,8 Mio. EUR auf 65,8 Mio. EUR, um eine unerwartete Steigerung der Nachfrage nach Münzen befriedigen zu können.

(6) Die EZB genehmigt das vorgenannte Ersuchen um Aufstockung des Volumens der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen durch Belgien im Jahr 2015.

(7) Der Beschluss EZB/2014/53 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1 Änderung

Die Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2014/53 erhält folgende Fassung: (in Mio. EUR) Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2015 Belgien 65,8 Deutschland 529,0 Estland 10,3 Irland 39,0 Griechenland 52,7 Spanien 301,4 Frankreich 230,0 Italien 41,5 Zypern 10,0 Litauen 120,7 Luxemburg 45,0 Malta 8,7 Niederlande 52,5 Lettland 30,6 Österreich 248,0 Portugal 30,0 Slowenien 13,0 Slowakei 13,4 Finnland 60,0

Artikel 2 Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.

Artikel 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Dezember 2015. Der Präsident der EZB Mario Draghi

Fassungen

  1. 2015-12-04