Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 7. Mai 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2009/10) (2009/391/EG)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/o/2009/10@2009-05-07/de
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18 und Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem, d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als teilnehmende Mitgliedstaaten bezeichnet), und der Europäischen Zentralbank (EZB), einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik im gesamten Euro-Währungsgebiet einheitlich durchgeführt wird.
(2) Die Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems vom 31. August 2000 sollte geändert werden, um den Zugang zu den Offenmarktgeschäften und ständigen Fazilitäten des Eurosystems durch Kreditinstitute zu ermöglichen, die im Hinblick auf ihre besondere gemeinschaftsrechtliche institutionelle Stellung einer Überprüfung unterliegen, die einen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden vergleichbaren Standard aufweist —
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Änderung von Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7
In Abschnitt 2.1, Absatz 1, zweiter Gedankenstrich erhält Satz 3 folgende Fassung: Im Hinblick auf ihre besondere gemeinschaftsrechtliche institutionelle Stellung können wirtschaftlich solide Institute im Sinne von Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags, die einer Überprüfung unterliegen, die einen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden vergleichbaren Standard aufweist, als Geschäftspartner zugelassen werden. Wirtschaftlich solide Institute, die einer nicht harmonisierten Aufsicht durch nationale Behörden unterliegen, die einen mit der harmonisierten EU/EWR-Aufsicht vergleichbaren Standard aufweist, können ebenfalls als Geschäftspartner zugelassen werden, z. B. im Euro-Währungsgebiet ansässige Niederlassungen von Instituten mit Sitz außerhalb des EWR.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt am 11. Mai 2009 in Kraft.
Artikel 3 Adressaten und Umsetzungsmaßnahmen
(1) Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
(2) Die NZBen gemäß Absatz 1 übermitteln der EZB bis zum 11. Mai 2009 die Regelungen, mit denen sie beabsichtigen, diese Leitlinie umzusetzen.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Mai 2009. Für den EZB-Rat Der Präsident der EZB Jean-Claude Trichet