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Leitlinie (EU) 2016/450 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2015/44)

In KraftFassung 2015-12-04seit 2016-01-01
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/o/2015/44@2015-12-04/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Änderungen
  2. Artikel 1 Änderungen
  3. 6.
    1. Artikel 26a Statistiken über Versicherungsgesellschaften
    1. Artikel 1 Änderungen
    2. Artikel 2 Wirksamwerden und Umsetzung
    3. Artikel 3 Adressaten
  4. ANNEX
  5. ANHANG
  6. 1. Aktiva Altersvorsorgeeinrichtungen Altersvorsorgeeinrichtungen Verbindlichkeiten
  7. 2.
  8. TEIL 23 Tabelle 1 1.1x.2.3.3x.4.4a.5.6.7.8.9.1.1x.2.2a.2b.2c.3.3.1.3.2.4.5. Tabelle 2a 1.1x.1.2.3.3x.3.4.4a.4b.4c.5.5a.5b.6.7.8.9.10. Tabelle 2b 1.2.2x.3.4.4.1.4.1.a.4.1.b.4.2.5.6. Tabelle 3 1.2.3. Statistiken über Versicherungsgesellschaften Für das vierte Quartal 2015 anzugebende Daten über Aktiva und Passiva: Bestände Vierteljährlich zu meldende Daten über Aktiva: Bestände und Stromgrößenbereinigungen Vierteljährlich zu meldende Daten über Passiva: Bestände und Stromgrößenbereinigungen Jährlich zu meldende Daten über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen
  9. 3.
  10. TEIL 3 Dimensionen
  11. TEIL 4 Attribute
  12. Abschnitt 1 Codierte und uncodierte Attribute gemäß den Festlegungen in den Datenstrukturdefinitionen ECB_BSI1, ECB_SSI1, ECB_MIR1, ECB_OFI1, ECB_SEC1, ECB_PSS1, ECB_IVF1, ECB_FVC1, ECB_CBD1, BIS_CBS, ECV_ICPF1 und ECB_ICO1.
  13. Abschnitt 2 Gemeinsame Attributeigenschaften für die Datenstrukturdefinitionen ECB_BSI1, ECB_SSI1, ECB_MIR1, ECB_OFI1, ECB_SEC1, ECB_PSS1, ECB_IVF1, ECB_FVC1, ECB_CBD1, BIS_CBS, ECB_ICPF1 und ECB_ICO1: Meldung der NZBen an die EZB
  14. Abschnitt 3 Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen
  15. Obligatorisch UNIT (Einheit) UNIT_MULT (Einheitenmultiplikator) DECIMALS (Dezimalstellen)
  16. Bedingt COVERAGE (Erfassungsbereich)
  17. Abschnitt 4 Attribute auf Zeitreihenebene
  18. Obligatorisch
  19. Bedingt
  20. Abschnitt 5 Attribute auf Beobachtungsebene
  21. Obligatorisch
  22. Bedingt
  23. 4. a) ABLEITUNG VON TRANSAKTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN STATISTIKEN ÜBER DIE BILANZPOSITIONEN MONETÄRER FINANZINSTITUTE, ÜBER INVESTMENTFONDS, ÜBER FINANZIELLE MANTELKAPITALGESELLSCHAFTEN UND ÜBER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN;
  24. TEIL 1 Allgemeine Darstellung des Verfahrens für die Ableitung von Transaktionen
  25. Abschnitt 1 Rahmen 1.2.3.
  26. Abschnitt 2 Berechnung der Transaktionen durch die EZB und Meldungen der NZBen an die EZB
  27. TEIL 6 Stromgrößenbereinigungen: Besonderheiten in Statistiken über Versicherungsgesellschaften
  28. Abschnitt 1 Einführung 1.
  29. Abschnitt 2 Bereinigungen infolge Neubewertung 1.2.3.4.
  30. ANHANG V LISTE DER INSTITUTIONELLEN EINHEITEN FÜR STATISTISCHE ZWECKE
  31. TEIL 1 Zuordnung der Attributliste des Register of Institutions and Affiliates Database (RIAD) zu den für statistische Zwecke geführten spezifischen Datensätzen
  32. TEIL 2 1.2.3. Art der Beziehung zwischen organisatorischen Einheiten
  33. TEIL 3 Begriffsbestimmungen und Präzisierung der Meldeanweisungen
  34. TEIL 4 Datenübermittlung

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Vor dem Hintergrund, dass Versicherungsgesellschaften ab dem ersten Quartal 2016 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) statistischen Berichtspflichten unterliegen, ist es erforderlich, die Erstellung von monetären und Finanzstatistiken zu aktualisieren. Es ist deshalb erforderlich, mit der Erstellung von Statistiken über Versicherungsgesellschaften innerhalb des durch die Leitlinie EZB/2014/15 festgelegten Rahmens zu beginnen.

(2) Die Leitlinie EZB/2014/15 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Änderungen

Die Leitlinie EZB/2014/15 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Berichtsschemata, Berichtsstandards und Übermittlungstermine Die NZBen melden die Positionen, die in den Artikeln 3 bis 26a aufgeführt sind, gemäß den in Anhang II aufgeführten Schemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die in Anhang III festgelegt werden. Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.

2. Dem Artikel 25 Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: Um die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) genannte Liste der Versicherungsgesellschaften für statistische Zwecke erstellen und führen zu können, müssen die in Anhang V Teil 1 und 2 aufgeführten Variablen im RIAD-System in den festgelegten Intervallen erhoben werden. Die NZBen melden Aktualisierungen dieser Variablen, insbesondere wenn ein Institut zum Kreis der Versicherungsgesellschaften hinzukommt oder aus diesem Kreis ausscheidet. Die NZBen übermitteln die in Anhang V Teil 1 und 2 genannten vollständigen Referenzdaten für gebietsansässige Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, für alle gebietsansässigen Zweigstellen unabhängig vom Standort der Muttergesellschaften sowie für Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets der Union gebietsansässig sind. Diese Informationen sind durch vollständige Referenzdaten gemäß Anhang V Teil 1 und 2 für Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, die in nicht berichtenden, nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind, zu ergänzen. Diese Berichte können sich auf eine breitere Datenerhebung stützen, die alle Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsunternehmen unabhängig von deren Sitzland umfasst;

3. Dem Artikel 25 Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: In der erstmaligen Meldung der Liste von Versicherungsgesellschaften übermitteln die NZBen der EZB nicht später als am 31. März 2016 vollständige vierteljährliche Referenzdaten gemäß Anhang V Teil 1 für gebietsansässige Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften. Die NZBen werden jedoch ersucht, diese Informationen bis 31. Dezember 2015 zu übermitteln. Die NZBen übermitteln der EZB bis spätestens 31. Juli 2016 gemäß Anhang V Teil 1 und 2 die vollständigen Referenzdaten für alle gebietsansässigen Zweigstellen unabhängig vom Standort der Muttergesellschaften sowie für Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets der Union und in nicht berichtenden, nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind. Attribute, die auf jährlicher Basis zu melden sind, werden für alle Institute bis 31. Juli 2016 übermittelt. Bei den weiteren Übermittlungen übermitteln die NZBen der EZB innerhalb von zwei Monaten nach dem Referenzdatum mindestens vierteljährlich Aktualisierungen der für Versicherungsgesellschaften definierten vierteljährlichen Variablen. Die jährlichen Variablen werden für alle Versicherungsgesellschaften jährlich aktualisiert mit einer Frist von höchstens sechs Monaten nach dem Referenzdatum 31. Dezember.;

4. Dem Artikel 25 Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: Um 18.00 Uhr MEZ des vierten Arbeitstags, der auf den Ablauf der Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen folgt, erstellt die EZB eine Abschrift des Datensatzes über Versicherungsgesellschaften und macht diese den NZBen zugänglich. Sodann macht die EZB die Liste der Versicherungsgesellschaften auf ihrer Website zugänglich.;

5. Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Berichtsfrequenz und Frist Die Berichtsfrequenz gegenüber der EZB ist vierteljährlich. Die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen werden der EZB spätestens innerhalb von 80 Kalendertagen nach Ablauf des Referenzquartals gemeldet. Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt, der jedes Jahr von der EZB bis spätestens September bereitgestellt wird.;

6. Folgender Artikel 26a wird eingefügt:

Artikel 1 Änderungen

6.

Artikel 26a Statistiken über Versicherungsgesellschaften

1. Umfang der Berichterstattung

a) Allgemein NZBen melden statistische Daten über Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften sowie Informationen über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen nach Anhang II Teil 23. Für jede der folgenden Arten von Versicherungsgesellschaften werden Informationen zur Verfügung gestellt: Lebensversicherungen, Nichtlebensversicherungen, Kompositversicherungen und Rückversicherungen. Diese Anforderungen umfassen Bestände zum Quartalsende und vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen der Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften sowie jährlich Daten über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen. Ergänzende Daten werden gemäß Anhang II Teil 23 als nachrichtliche Positionen, die auch auf bestmöglichen Schätzungen beruhen können, von jenen Staaten übermittelt, in denen diese Informationen verfügbar sind.

b) Stromgrößenbereinigungen Die NZBen melden der EZB gesonderte Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung (dazu gehören sowohl Preis- als auch Wechselkursänderungen) sowie zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß Anhang II Teil 23 und in Übereinstimmung mit Anhang IV. Finanztransaktionen, einschließlich Bereinigungen, werden in Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 abgeleitet. Die NZBen können aufgrund entgegenstehender nationaler Praktiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) vom ESVG 2010 abweichen. Soweit Informationen zu einzelnen Beständen von Aktiva verfügbar sind, können Bereinigungen infolge Neubewertung in Übereinstimmung mit einer gemeinsamen Eurosystem-Methode, d. h. der in Anhang IV Teil 6 aufgeführten Methode zur Ableitung von Stromgrößen, abgeleitet werden. Näherungswerte der Finanztransaktionen mit Passiva können in Übereinstimmung mit Anhang IV Teil 6 abgeleitet werden.

2. Berichtsfrequenz und Frist Die NZBen melden der EZB die vierteljährlichen Daten über Versicherungsgesellschaften bis zum Geschäftsschluss des 10. Arbeitstags nach Ablauf der Frist für vierteljährliche Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50). Für eine Übergangszeit, die die ersten drei Quartale des Jahres 2016 erfasst, wird diese Frist auf den 30. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im ersten Quartal 2016 erstreckt, auf den 25. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im zweiten Quartal 2016 und auf den 20. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im dritten Quartal 2016. Die NZBen melden der EZB die jährlichen Daten über die Versicherungsgesellschaften bis Geschäftsschluss des 10. Arbeitstags nach Ablauf der Frist für jährliche Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50). Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt, der jedes Jahr von der EZB spätestens bis September bereitgestellt wird. In der erstmaligen Meldung von vierteljährlichen Daten über Versicherungsgesellschaften an die EZB, sind die NZBen verpflichtet, Daten über ausstehende Beträge zu übermitteln. Stromgrößenbereinigungen werden nach bestem Bemühen übermittelt.

3. Vorgehensweise bei Revisionen Für Revisionen der vierteljährlichen und jährlichen Daten gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen:

a) Während der regelmäßigen vierteljährlichen Produktionszeiträume, d. h. für einen bestimmten Referenzzeitraum zwischen dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 und dem Tag der Rücksendung an die NZBen, können die NZBen die Daten, die das vorhergehende Referenzquartal erfassen, revidieren;

b) Während der regelmäßigen jährlichen Produktionszeiträume, d. h. für ein bestimmtes Referenzjahr zwischen dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 und dem Tag der Rücksendung an die NZBen, können die NZBen die Daten, die das vorhergehende Referenzjahr erfassen, revidieren;

c) Außerhalb der regelmäßigen Produktionszeiträume können die NZBen auch Daten korrigieren, die die vorhergehenden Referenzzeiträume erfassen.

4. Ausnahmen und Hochrechnungen Zur Verbesserung der Qualität der Statistiken über Versicherungsgesellschaften des Euro-Währungsgebiets, bei denen die NZBen den kleinsten Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) Ausnahmeregelungen gewähren, führen die NZBen für die vierteljährlich der EZB gemeldeten Daten über Versicherungsgesellschaften eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch. Die NZBen können das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % auf Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gesammelten Daten frei wählen, sofern Schätzungen auf der entsprechenden Art von Versicherungsgesellschaft basieren (d. h. Lebens-, Nichtlebens-, Rück- oder Kompositversicherung). Die NZBen stellen auch sicher, dass die der EZB gemeldeten Daten für die Referenzquartale 2016 100 % der Berichtspflichtigen darstellen. Die NZBen, die beabsichtigen, den kleinsten Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) zu gewähren, sammeln alle notwendigen Informationen, um sicherzustellen, dass die an die EZB übermittelten Daten von hoher Qualität sind. Die NZBen, die die erforderlichen Daten aus Daten ableiten, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gesammelt wurden, können für diesen Zweck i) die Daten, die für den Eröffnungstag zum Referenzdatum vom 1. Januar 2016 (siehe Absatz 5) gesammelt wurden, erweitern, ii) den Erfassungsbereich des Kreises der Berichtspflichtigen für das/die erste(n) Referenzquartal(e) erweitern oder iii) alternative Datenquellen benutzen, durch welche hochgerechnete Daten von gleich hoher Qualität abgeleitet werden können.

5. Einmaliger Bericht für den Referenzzeitraum des vierten Quartals 2015 Die NZBen übermitteln die Bestandsdaten vom Ende 2015 für die Hauptaggregate gemäß Anhang II Teil 23 an die EZB, die, falls notwendig, auch Näherungswerte umfassen können. Die NZBen können zu diesem Zweck die Daten vom 1. Januar 2016, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG gesammelt wurden, verwenden. Diese Daten werden gemeinsam mit den Daten für das erste Quartal 2016 an die EZB übermittelt.

6. Ableitung aggregierter Daten für Wertpapiere Die NZBen leiten die aggregierten vierteljährlichen Daten über Aktiva und Passiva für jede Art von Versicherungsgesellschaft in Übereinstimmung mit Anhang II Teil 23 Tabellen 2a und 2b wie folgt ab:

a) Für Wertpapiere mit ISIN-Codes ordnen die NZBen die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren geliefert werden, den Informationen zu, die von der zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) als Hauptreferenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelne Wertpapier verwendet, das die Versicherungsgesellschaft hält oder ausgegeben hat. Sind die Wertpapieridentifikationsmerkmale in der CSDB nicht enthalten oder sind die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Anhang II Teil 23 Tabellen 2a und 2b erforderlich sind, bei der CSDB nicht verfügbar, nehmen die NZBen eine Schätzung der fehlenden Daten vor.

b) Die NZBen aggregieren die Wertpapierdaten, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den Informationen hinzu, die für Wertpapiere ohne ISIN-Codes gemeldet werden, um für die folgenden Posten Aggregate zu erstellen: i) Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit (ursprüngliche und verbleibende) und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit); ii) Aktien, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit); und iii) Investmentfondsanteile, aufgegliedert nach Art von Investmentfonds und Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners.

7. Aufgliederung von Beständen an Investmentfondsanteilen nach dem Hauptanlageziel Die NZBen übermitteln an die EZB nach dem Hauptanlangeziel aufgegliederte bestmögliche Schätzungen der Bestände der Versicherungsgesellschaften an Investmentfondsanteilen (d. h. Anleihefonds, Aktienfonds, gemischte Fonds, Immobilienfonds, Hedgefonds und sonstige Fonds). Diese Daten können abgeleitet werden, indem die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemäß Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) geliefert werden, den Informationen zugeordnet werden, die von der CSDB als Hauptreferenzdatenbank abgeleitet werden. Wenn die gehaltenen Investmentfondsanteile in der CSDB nicht enthalten sind, nehmen die NZBen eine Schätzung der fehlenden Daten vor oder verwenden alternative Quellen, um die Daten abzuleiten. Als Übergangsmaßnahme können die NZBen diese Daten an die EZB erstmalig im Rahmen der Übermittlung der Daten für das zweite Quartal 2016 übermitteln, um damit auch die Daten für das erste Quartal 2016 zu erfassen.

8. Schätzung von vierteljährlichen Daten von Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erheben die NZBen jährlich Daten über die Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen, die nach Geschäftsbereichen und geografischem Gebiet aufgegliedert sind. Die NZBen übermitteln vierteljährliche Daten an die EZB, die auf Basis der jährlich gesammelten Daten geschätzt werden können.

9. Bewertungsmethoden und/oder Rechnungslegungsvorschriften Die Bewertungs- und/oder Rechnungslegungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) sind auch anzuwenden, wenn die NZBen der EZB Daten über Versicherungsgesellschaften melden.

10. Erläuterungen Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen und Revisionen außerhalb der regelmäßigen Produktionszeiträume gemäß Artikel 26a Absatz 3 Buchstabe c darlegen. Darüber hinaus liefern die NZBen der EZB Erläuterungen zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung.

11. Aufbereitungsansatz Die NZBen können in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) Daten von allen Versicherungsgesellschaften, die im Mitgliedstaat gebietsansässig sind (Gastlandprinzip), sammeln oder sie können die für Zwecke des ESZB erforderlichen Daten von Daten ableiten, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gesammelt wurden (Herkunftslandprinzip). Grundsätzlich erfolgt die Datenübermittlung an die EZB gemäß dieser Leitlinie nach dem Gastlandprinzip. Jedoch können die NZBen, die die für die Zwecke des ESZB erforderlichen Daten aus der Sammlung der Daten für Aufsichtszwecke ableiten, die Daten nach Maßgabe des Herkunftslandprinzip übermitteln, solange der Unterschied zwischen dem Gastlandprinzip und dem Herkunftslandprinzip nicht als erheblich angesehen wird. Die Frage, ob der Unterschied zwischen dem Gast- und dem Herkunftslandprinzip erheblich ist, wird auf Basis von Daten über Prämien gemäß Anhang II Teil 23 Tabelle 3 dieser Leitlinie bewertet. Im Einklang mit dieser Bewertung wird die EZB in enger Zusammenarbeit mit den NZBen den Ansatz festlegen, der bei der Übermittlung von Daten an die EZB nach dem Gastlandprinzip befolgt werden soll. Bis dieser Ansatz festgelegt ist, sind die NZBen davon ausgenommen, ihre Daten anzupassen. Die NZBen, die ihre Daten anpassen wollen, können auf freiwilliger Basis und nach bestmöglichem Bemühen nach dem Gastlandprinzip gesammelte Daten von Daten ableiten, die in Übereinstimmung mit dem Herkunftslandprinzip gesammelt wurden. Zu diesem Zweck können bilaterale Kontakte und Datenaustausche zwischen den betroffenen NZBen stattfinden.

Artikel 1 Änderungen

7. Die Anhänge II, III, IV und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2 Wirksamwerden und Umsetzung

Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen der Mitgliedstaaten in Kraft. Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wenden diese Leitlinie ab 1. Januar 2016 an.

Artikel 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist gerichtet an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Dezember 2015. Der Präsident der EZB Mario Draghi

ANNEX

ANHANG

Die Anhänge II, III, IV und V werden wie folgt geändert:

1. Aktiva Altersvorsorgeeinrichtungen Altersvorsorgeeinrichtungen Verbindlichkeiten

Die Tabelle in Anhang II Teil 22 zu Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen erhält folgende Fassung: Insgesamt Inland Insgesamt MFIs (S.121+S.122+S.123) Nicht-MFIs Insgesamt Staat (S.13) Nicht-MFIs ohne Staat Insgesamt Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124) SFIs+Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten+Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) Versicherungsgesellschaften (S.128) Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 & S.15) Bargeld und Einlagen bis zu 1 Jahr über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren über 2 Jahre darunter: Übertragbare Einlagen Schuldverschreibungen bis zu 1 Jahr über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren über zwei Jahre Finanzderivate Kredite bis zu 1 Jahr über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren über 5 Jahre Anteilsrechte darunter: börsennotierte Aktien Investmentfondsanteile Geldmarktfondsanteile Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds Versicherungstechnische Rückstellungen und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche Sonstige Aktiva Nichtfinanzielle Vermögenswerte insgesamt Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland Übrige Welt Insgesamt MFIs (S.121+S.122+S.123) Nicht-MFIs Insgesamt Staat (S.13) Nicht-MFIs ohne Staat Insgesamt Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124) SFIs+Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten+Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) Versicherungsgesellschaften (S.128) Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 & S.15) Bargeld und Einlagen bis zu 1 Jahr über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren über 2 Jahre darunter: Übertragbare Einlagen Schuldverschreibungen bis zu 1 Jahr über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren über zwei Jahre Finanzderivate Kredite bis zu 1 Jahr über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren über 5 Jahre Anteilsrechte darunter: börsennotierte Aktien Investmentfondsanteile Geldmarktfondsanteile Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds Versicherungstechnische Rückstellungen und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche Sonstige Aktiva Nichtfinanzielle Vermögenswerte insgesamt Insgesamt Inland Insgesamt MFIs (S.121+S.122+S.123) Nicht-MFIs Insgesamt Staat (S.13) Nicht-MFIs ohne Staat Insgesamt Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124) SFIs (S.125+S.126+S.127) Versicherungsgesellschaften (S.128) Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 & S.15) Ausgegebene Schuldverschreibungen Finanzderivate Kredite bis zu 1 Jahr über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren über 5 Jahre Anteilsrechte darunter börsennotierte Aktien Versicherungstechnische Rückstellungen darunter: Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Alterssicherungssystemen Beitragszusagen Leistungszusagen Hybride Systeme Sonstige Passiva Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland Übrige Welt Insgesamt MFIs (S.121+S.122+S.123) Nicht-MFIs Insgesamt Staat (S.13) Nicht-MFIs ohne Staat Insgesamt Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124) SFIs (S.125+S.126+S.127) Versicherungsgesellschaften (S.128) Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 & S.15) Ausgegebene Schuldverschreibungen Finanzderivate Kredite bis zu 1 Jahr über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren über 5 Jahre Anteilsrechte darunter börsennotierte Aktien Versicherungstechnische Rückstellungen darunter: Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Alterssicherungssystemen Beitragszusagen Leistungszusagen Hybride Systeme Sonstige Passiva

2. in Anhang II wird folgender Teil 23 hinzugefügt:

2.

TEIL 23 Tabelle 1 1.1x.2.3.3x.4.4a.5.6.7.8.9.1.1x.2.2a.2b.2c.3.3.1.3.2.4.5. Tabelle 2a 1.1x.1.2.3.3x.3.4.4a.4b.4c.5.5a.5b.6.7.8.9.10. Tabelle 2b 1.2.2x.3.4.4.1.4.1.a.4.1.b.4.2.5.6. Tabelle 3 1.2.3. Statistiken über Versicherungsgesellschaften Für das vierte Quartal 2015 anzugebende Daten über Aktiva und Passiva: Bestände Vierteljährlich zu meldende Daten über Aktiva: Bestände und Stromgrößenbereinigungen Vierteljährlich zu meldende Daten über Passiva: Bestände und Stromgrößenbereinigungen Jährlich zu meldende Daten über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen

Insgesamt AKTIVA (F) Bargeld und Einlagen (ESVG 2010: F.21+F.22+F.29) — üblicher Marktpreis Bargeld und Einlagen, darunter: übertragbare Einlagen (F.22) Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3) Kredite (ESVG 2010: F.4) — üblicher Marktpreis Kredite, darunter: Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft — üblicher Marktpreis Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51) Anteilsrechte, darunter: börsennotierte Aktien Investmentfondsanteile (ESGV 2010: F.52) Finanzderivate (ESVG 2010: F.7) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (ESVG 2010: F.61) Nichtfinanzielle Vermögensgüter (ESVG 2010: AN) Sonstige Aktiva PASSIVA (F) Ausgegebene Schuldverschreibungen und Kredite (ESVG 2010: F.3 + F.4) darunter: Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit Rückversicherungsgesellschaften Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51) Anteilsrechte, darunter: börsennotierte Aktien Anteilsrechte, darunter: nicht börsennotierte Aktien Anteilsrechte, darunter: sonstige Anteilsrechte Versicherungstechnische Rückstellungen (ESVG 2010: F.6) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen darunter: fondsgebunden darunter: nicht fondsgebunden Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen Finanzderivate (ESVG 2010: F.7) Sonstige Passiva In dieser Tabelle verwendete Abkürzungen: MFI = monetäres Finanzinstitut, SFI = sonstigesFinanzinstitut, PHPOE = privater Haushalt und private Organisation ohne Erwerbszweck. Insgesamt Euro-Währungsgebiet Übrige Welt Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (Informationen nach Ländern) Insgesamt Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten (Informationen nach Ländern) Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hongkong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA) AKTIVA (F) Bargeld und Einlagen (ESVG 2010: F.21+F.22+F.29) — üblicher Marktpreis bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) über 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) Bargeld und Einlagen, darunter: übertragbare Einlagen (F.22) Bargeld und Einlagen (ESVG 2010: F.21+F.22+F.29) — Nominalwert Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3) von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben bis zu 1 Jahr (Ursprungslaufzeit) von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben 1-2 Jahre (Ursprungslaufzeit) von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben über 2 Jahre (Ursprungslaufzeit) von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben 1-2 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben 2-5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben über 5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben Kredite (ESVG 2010: F.4) — üblicher Marktpreis Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — üblicher Marktpreis an MFIs an den Staat an Investmentfonds an SFIs an Versicherungsgesellschaften an Altersvorsorgeeinrichtungen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften an private Haushalte & private Organisationen ohne Erwerbszweck Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — üblicher Marktpreis an MFIs an den Staat an Investmentfonds an SFIs an Versicherungsgesellschaften an Altersvorsorgeeinrichtungen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften an private Haushalte & private Organisationen ohne Erwerbszweck Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — üblicher Marktpreis an MFIs an den Staat an Investmentfonds an SFIs an Versicherungsgesellschaften an Altersvorsorgeeinrichtungen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften an private Haushalte & private Organisationen ohne Erwerbszweck bis zu 1 Jahr verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis 1-2 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis 2-5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis über 5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis Kredite, darunter: Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft — üblicher Marktpreis Kredite (ESVG 2010: F.4) — Nominalwert Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — Nominalwert Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — Nominalwert Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — Nominalwert Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51) Anteilsrechte, darunter: börsennotierte Aktien von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben Anteilsrechte darunter: nicht börsennotierte Aktien von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben Anteilsrechte darunter: sonstige Anteilsrechte von MFIs ausgegeben vom Staat ausgegeben von SFIs ausgegeben von Versicherungsgesellschaften ausgegeben von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben Investmentfondsanteile (ESGV 2010: F.52) Geldmarktfondsanteile Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds Aktienfonds Anleihefonds Gemischte Fonds Immobilienfonds Hedgefonds Sonstige Fonds Finanzderivate (ESVG 2010: F.7) Versicherungstechnische Rückstellungen und ähnliche Ansprüche Nichtfinanzielle Vermögensgüter (ESVG 2010: AN) Sonstige Aktiva Aktiva insgesamt Anforderungen an Versicherungsgesellschaften gemäß Verordnung (EG) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50). An Versicherungsgesellschaften zu meldende Anforderungen, soweit bei den NZBen verfügbar (nachrichtliche Positionen). Insgesamt Euro-Währungsgebiet Übrige Welt Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (Informationen nach Ländern) Insgesamt Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten (Informationen nach Ländern) Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hongkong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA) PASSIVA (F) Ausgegebene Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3) Kredite (ESVG 2010: F.4) von monetären Finanzinstituten (MFIs) ausgegeben von Nicht-MFIs ausgegeben Kredite darunter: Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51) Börsennotierte Aktien Nicht börsennotierte Aktien Sonstige Anteilsrechte Versicherungstechnische Rückstellungen (ESVG 2010: F.6) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen Fondsgebunden Nicht fondsgebunden Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen, darunter: Pensionsansprüche Systeme mit Beitragszusagen Systeme mit Leistungszusagen Hybridsysteme Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen, darunter: zugesagte Rückversicherung Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen nach Geschäftsbereichen Krankheitskostenversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Arbeitsunfallversicherung Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Sonstige Kraftfahrtversicherung See-, Luftfahrt- und Transportversicherung Feuer- und andere Sachversicherungen Allgemeine Haftpflichtversicherung Kredit- und Kautionsversicherung Rechtschutzversicherung Beistand Verschiedene finanzielle Verluste Rückversicherung Finanzderivate (ESVG 2010: F.7) Sonstige Passiva Insgesamt Inland Zweigstellen innerhalb des EWR (Informationen nach Ländern) Zweigstellen außerhalb des EWR (insgesamt) Prämien Versicherungsfälle Provisionen

3. Anhang III, Teile 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

1. In den ausgetauschten SDMX-Mitteilungen können statistische Begriffe entweder als Dimensionen (Bestandteile der Schlüssel, mit denen die Zeitreihen festgestellt werden) oder als Attribute (Informationen über die Daten) verwendet werden. Die Werte der codierten Dimensionen und Attribute ergeben sich aus zuvor festgelegten Codelisten. Die DSDs definieren die Struktur der ausgetauschten Reihenkennungen im Hinblick auf Begriffe und verbundene Codelisten. Darüber hinaus definieren sie das Verhältnis zu den einschlägigen Attributen. Es ist möglich, für mehrere Datenströme, die durch die Datensatzinformation voneinander unterschieden werden, dieselbe Struktur zu verwenden.

2. Im Zusammenhang mit monetären und Finanzstatistiken hat die EZB zwölf DSDs definiert, die derzeit für den Austausch von Statistiken mit dem ESZB und sonstigen internationalen Organisationen verwendet werden. Bei der Mehrzahl dieser DSDs wird ein einziger Datensatz mit dieser Struktur ausgetauscht, sodass das DSD-Kennzeichen und das in der SDMX-Datennachricht verwendete zugehörige Datensatzkennzeichen (DSI) identisch sind. Zum Zwecke der Aufbereitung, der Einhaltung der Meldefristen und der Zuständigkeiten wurden für die DSD ECB_BSI1 auf DSI-Ebene zwei zu unterscheidende Datensätze definiert. In ähnlicher Weise wurden für die DSD ECB_ICPF1 auf DSI-Ebene zwei zu unterscheidende Datensätze definiert. Die nachstehenden Datenstromeigenschaften werden verwendet:

Bilanzpositionen (BSI), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ECB_BSI1,

Bilanzpositionen im Zusammenhang mit dem Blue Book (BSP), DSD-Kennzeichen ECB_BSI1 und Datensatzkennzeichen ECB_BSP,

strukturelle Finanzindikatoren im Bankwesen (SSI), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ECB_SSI1,

strukturelle Finanzindikatoren im Bankwesen im Zusammenhang mit dem Blue Book (SSP), DSD-Kennzeichen ECB_SS1 und Datensatzkennzeichen ECB_SSP,

Zinssätze der MFIs (MIR), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ECB_MIR1,

sonstige Finanzinstitute (SFIs), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ECB_OFI1,

Wertpapieremissionen (SEC), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ECB_SEC1,

Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme (PSS), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ECB_PSS1,

Investmentfonds (IVF), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ECB_IVF1,

finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ECB_FVC1,

konsolidierte Bankdaten (CBD), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ECB_CBD1,

konsolidierte Bankdaten (CBD), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ECB_CBS,

Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften (ICB), DSD-Kennzeichen ECB_ICPF1 und Datensatzkennzeichen ECB_ICB,

Geschäfte von Versicherungsgesellschaften (Prämien, Versicherungsfälle, Provisionen) (ICO), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ECB_ICO1,

Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen (PFB), DSD-Kennzeichen ECB_ICPF1 und Datensatzkennzeichen ECB_PFB.

2.1. Das Datensatzkennzeichen ECB_BSI1 wird zur Definition der Reihenkennungen für die folgenden Daten verwendet:

Bilanzstatistik der MFIs

E-Geld,

Bilanzstatistik der Kreditinstitute,

Bilanzstatistik der Geldmarktfonds,

vom Zentralstaat entgegengenommene Einlagen sowie Bargeld- und Wertpapierbestände,

nachrichtliche Positionen,

zusätzliche Bilanzpositionsdaten, die die NZBen dem Internationalen Währungsfonds über die Schnittstellendienste der EZB melden,

verbriefte und an Dritte veräußerte MFI-Kredite,

Statistik über die Mindestreservebasis,

macro ratio,

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen,

Kreditlinien.

2.2. Für die Zwecke von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (ICPF) wird das Datensatzkennzeichen ECB_ICPF1 verwendet zur Definition von Reihenkennungen für die Daten zu Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und für die Daten zu Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen.

3.

TEIL 3 Dimensionen

Die nachstehende Tabelle legt die Dimensionen fest, aus denen sich die Reihenkennungen der in Teil 2 aufgeführten spezifischen monetären und Finanzstatistiken, ihr Format und die Codelisten, denen die Codewerte entnommen werden, ergeben. Datenstrukturdefinition (DSD) Begriff (Kennzeichen) Bezeichnung Wert Codeliste Bezeichnung der Codeliste BSI SSI MIR OFI SEC PSS IVF FVC CBD CBS ICPF ICO (Kennzeichen) Format DIMENSIONSPOSITION IM SCHLÜSSEL DIMENSIONEN 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 FREQ Meldefrequenz AN1 CL_FREQ Meldefrequenz 2 2 2 2 2 2 2 2 2 REF_AREA Referenzgebiet AN2 CL_AREA_EE Gebiet 2 2 REF_AREA Referenzgebiet AN2 CL_AREA Gebiet 3 3 3 3 ADJUSTMENT Berichtigungsindikator AN1 CL_ADJUSTMENT Berichtigungsindikator 4 3 BS_REP_SECTOR Referenzsektorgliederung der Bilanz AN..2 CL_BS_REP_SECTOR Referenzsektorgliederung der Bilanz 3 REF_SECTOR Referenzsektorgliederung AN4 CL_ESA95_SECTOR Referenzsektorgliederung des ESVG 95 3 SEC_ISSUING SECTOR Wertpapiere emittierender Sektor AN4 CL_ESA95_SECTOR Referenzsektorgliederung des ESVG 95 3 PSS_INFO_TYPE Art der PSS-Informationen AN4 CL_PSS_INFO_TYPE Art der Informationen zum Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem 4 PSS_INSTRUMENT PSS Instrument AN4 CL_PSS_INSTRUMENT Instrument für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem 5 PSS_SYSTEM PSS Zugang AN4 CL_PSS_SYSTEM Zugang für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem 6 DATA_TYPE_PSS Art der PSS-Daten AN2 CL_DATA_TYPE_PSS Art der Daten zum Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem 3 COMP_APPROACH Aufbereitungsansatzindikator AN1 CL_COMP_APPROACH Aufbereitungsansatzindikator 4 OFI_REP_SECTOR Berichtspflichtiger Sektor für sonstige Finanzintermediäre AN2 CL_OFI_REP_SECTOR Referenzsektorgliederung der sonstigen Finanzintermediäre 4 IVF_REP_SECTOR Berichtspflichtiger Sektor für Investmentfonds AN2 CL_IVF_REP_SECTOR Referenzsektorgliederung der Investmentfonds 4 FVC_REP_SECTOR Berichtspflichtiger Sektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften AN1 CL_FVC_REP_SECTOR Referenzsektorgliederung der finanziellen Mantelkapitalgesellschaften 4 3 REPORTING_SECTOR Reporting sector AN..6 CL_SECTOR Referenzgliederung für den institutionellen Sektor 3 CB_REP_SECTOR Referenzsektorgliederung der konsolidierten Bankdaten AN2 CL_CB_REP_SECTOR Referenzsektorgliederung der konsolidierten Bankdaten 4 CB_SECTOR_SIZE Referenzsektorumfang der konsolidierten Bankdaten AN1 CL_CB_SECTOR_SIZE Referenzsektorumfang der konsolidierten Bankdaten 4 SSI_INDICATOR Struktureller Finanzindikator AN3 CL_SSI_INDICATOR Struktureller Finanzindikator 5 4 BS_ITEM Bilanzposition AN..7 CL_BS_ITEM Bilanzposition 5 OFI_ITEM Bilanzposition sonstiger Finanzinstitute AN3 CL_OFI_ITEM Bilanzposition sonstiger Finanzinstitute 4 SEC_ITEM Wertpapierposition AN6 CL_ESA95_ACCOUNT ESVG 95 Konto 5 IF_ITEM Aktiva und Passiva von Investmentfonds AN3 CL_IF_ITEM IF-Bilanzposition 5 FVC_ITEM Aktiva und Passiva finanzieller Mantelkapitalgesellschaften AN3 CL_FVC_ITEM Bilanzposition finanzieller Mantelkapitalgesellschaften 5 ICPF_ITEM Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen AN..4 CL_ICPF_ITEM Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen 4 ICO_PAY_ITEM Geschäftsposition von Versicherungsgesellschaften AN1 CL_ICO_PAY Geschäftsposition von Versicherungsgesellschaften 5 CB_ITEM Position konsolidierte Bankdaten AN5 CL_CB_ITEM Position konsolidierte Bankdaten 6 5 6 6 6 6 MATURITY_ORIG Ursprungslaufzeit AN..3 CL_MATURITY_ORIG Ursprungslaufzeit 6 LAUFZEIT Laufzeit AN..6 CL_MATURITY Laufzeit 5 SEC_VALUATION Wertpapierbewertung AN1 CL_MUFA_VALUATION Bewertung im Kontext der MUFA 7 5 7 7 7 7 7 DATA_TYPE Datenart AN1 CL_DATA_TYPE Datenart Geld und Banken, Stromgröße und Position 6 DATA_TYPE_MIR Art der MIR-Daten: AN1 CL_DATA_TYPE_MIR Art der Daten zu MFI-Zinssätzen 6 DATA_TYPE_SEC Art der Wertpapierdaten AN1 CL_DATA_TYPE_SEC Art der Wertpapierdaten 2 L_MEASURE Bestand, Stromgrößen AN1 CL_STOCK_FLOW Bestand, Stromgrößen 3 L_REP_CTY Referenzgebietcode für die internationale Finanzstatistik der BIZ (BIS-IFS) AN2 CL_BIS_IF_REF_AREA Referenzgebietcode für die BIS- IFS 4 CBS_BANK_TYPE Bankenart in konsolidierter Bankenstatistik AN2 CL_BIS_IF_REF_AREA Bankenart in konsolidierter Bankenstatistik 5 CBS_BASIS Berichtsgrundlage der konsolidierten Bankenstatistik AN1 CL_CBS_BASIS Berichtsgrundlage der konsolidierten Bankenstatistik 6 L_POSITION Positionsart in konsolidierter Bankenstatistik AN1 CL_L_POSITION Positionsart 7 L_INSTR Instrumentenart in konsolidierter Bankenstatistik AN1 CL_L_INSTR Instrumentenart 8 REM_MATURITY Restlaufzeit in konsolidierter Bankenstatistik AN1 CL_ISSUE_MAT Emissionslaufzeit 9 CURR_TYPE_BOOK Währungsart der Buchungsstelle in konsolidierter Bankenstatistik AN3 CL_CURRENCY_3POS Währungsart der Buchungsstelle 10 L_CP_SECTOR Sektor des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik AN1 CL_L_SECTOR Sektor des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik 11 L_CP_COUNTRY Gebiet des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik AN2 CL_BIS_IF_REF_AREA Referenzgebietcode für die BIS- IFS 8 6 8 7 8 8 8 COUNT_AREA Gebiet des Geschäftspartners AN2 CL_AREA_EE Gebiet 8 5 COUNTERPART_AREA Gebiet des Geschäftspartners AN2 CL_AREA Gebiet 7 AMOUNT_CAT Kategorie der Kreditsumme AN1 CL_AMOUNT_CAT Kategorie der Kreditsumme 9 8 9 9 9 9 BS_COUNT_SECTOR Sektor des Geschäftspartners in der Bilanz AN..7 CL_BS_COUNT_SECTOR Sektor des Geschäftspartners in der Bilanz 9 COUNTERPART_SECTOR Sektor des Geschäftspartners AN..6 CL_SECTOR Institutioneller Sektor 8 COUNTERPART_SECTOR Sektor des Geschäftspartners AN2 CL_PS_COUNT_SECTOR Empfangender/erwerbender Sektor des Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystems 10 FVC_ORI_SECTOR Originatorsektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften AN2 CL_FVC_ORI_SECTOR Originatorsektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften 6 ICO_UNIT Einheit der Versicherungsgesellschaften AN1 CL_ICO_UNIT Einheit der Versicherungsgesellschaften 10 7 9 10 7 9 10 11 10 10 CURRENCY_TRANS Transaktionswährung AN3 CL_CURRENCY Währung 8 11 8 10 11 11 SERIES_DENOM Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung AN1 CL_SERIES_DENOM Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung 11 7 CURRENCY_DENOM Nennwert der Währung AN..15 CL_UNIT Einheit 11 12 BS_SUFFIX Kennungszusatz Bilanz AN..3 CL_BS_SUFFIX Kennungszusatz Bilanz 9 SEC_SUFFIX Reihenkennungszusatz im Wertpapierkontext AN1 CL_SEC_SUFFIX Kennungszusatz Wertpapiere 10 IR_BUS_COV Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze AN1 CL_IR_BUS_COV Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze Meldefrequenz Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. Es gelten folgende besondere Anforderungen für den Datenaustausch. Referenzgebiet Diese Dimension bezieht sich auf das Land, in dem das berichtende Institut gebietsansässig ist. In der Datenstrukturdefinition ECB_SEC1 bezeichnet sie das Land, in dem der emittierende Sektor gebietsansässig ist. Berichtigungsindikator Diese Dimension gibt darüber Auskunft, ob eine saisonale und/oder arbeitstägliche Berichtigung vorgenommen wurde. Referenzsektorgliederung der Bilanz Diese Dimension bezieht sich auf den berichtspflichtigen Sektor entsprechend der in der verbundenen Codeliste definierten Gliederung. Referenzsektorgliederung Diese Dimension bezeichnet den Referenzsektor für die strukturellen Finanzindikatoren (in der Datenstrukturdefinition ECB_SSI1). Wertpapiere emittierender Sektor Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor der Wertpapieremittenten (in der Datenstrukturdefinition ECB_SEC1). Art der PSS-Informationen Diese Dimension bezieht sich auf die allgemeine Art der Informationen, die im Zusammenhang mit der Datenstrukturdefinition ECB_PSS1 geliefert werden. PSS Instrument Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ECB_PSS1 verwendet wird, bezeichnet die besondere Art der Instrumente/Vorrichtungen, die für Zahlungstransaktionen verwendet werden, z. B. Karten mit Bargeldfunktion oder Überweisungen usw. PSS Zugang Diese Dimension ist an die Art des Terminals oder Systems gebunden, über den oder das die zugrunde liegende Zahlungstransaktion erfolgte. Für die Zuordnung von Zahlungssystemen und dem Codewert des PSS-Zugangs siehe Anhang II Teil 16. Art der PSS-Daten Im PSS-Kontext liefert diese Dimension die Maßeinheit für die Beobachtung, d. h., ob für die Position eine Zahl oder ein Wert gemeldet werden sollte (z. B. Zahl der Transaktionen pro Karte, Wert der Transaktionen pro Karte usw.). Aufbereitungsansatz Diese Dimension zeigt, ob die Daten auf dem Herkunfts- oder dem Gastlandprinzip beruhen. Berichtspflichtiger Sektor für sonstige Finanzinstitute Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtenden Instituts innerhalb des SFI-Sektors. Berichtspflichtiger Sektor für Investmentfonds Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtenden Instituts innerhalb des Investmentfondssektors. Berichtspflichtiger Sektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtspflichtigen Instituts innerhalb des FMKG-Sektors. Berichtspflichtiger Sektor Diese Dimension zeigt, ob das berichtspflichtige Institut eine Altersvorsorgeeinrichtungen oder eine Art von Versicherungsgesellschaft ist. Referenzsektorgliederung der konsolidierten Bankdaten Diese Dimension bezeichnet die Beteiligungsverhältnisse und die Art des berichtspflichtigen Instituts (inländische Kreditinstitute im Gegensatz zu im Ausland kontrollierten Tochterunternehmen oder Zweigstellen). Sektorumfang der konsolidierten Bankdaten Diese Dimension bezieht sich auf die Größe des berichtspflichtigen Instituts im Hinblick auf seine Aktiva insgesamt. Sie gilt nur für inländische Kreditinstitute. Struktureller Finanzindikator Dies ist eine spezifische Dimension für die Datenstrukturdefinition ECB_SSI1, die die Art des strukturellen Finanzindikators darstellt. Bilanzposition Diese Dimension bezeichnet die Position der MFI-Bilanz im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Bilanzposition sonstiger Finanzinstitute Diese Dimension bezeichnet eine Position der SFI-Bilanz. Je nach Art des Instituts spezialisieren sich SFIs auf unterschiedliche finanzielle Tätigkeiten, und nicht alle Bilanzpositionen sind auf alle Arten von Instituten anwendbar. Auch wenn die meisten Bilanzpositionen für alle Arten sonstiger Finanzinstitute gelten, können daher sonstige Aktiva und sonstige Passiva für verschiedene Arten von Instituten unterschiedlich definiert werden. Auf der Aktivseite werden für die Position sonstige Aktiva zwei verschiedene Definitionen festgelegt: a) für Wertpapierhändler beinhaltet diese Position Kredite; b) für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, beinhaltet diese Position Einlagen, Bargeld, Investmentfondsanteile, Sachanlagen und Finanzderivate. Betreffend die Position sonstige Passiva: a) Für Wertpapierhändler sind Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie Finanzderivate von dieser Position ausgeschlossen; b) für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, beinhaltet diese Position Finanzderivate. Wertpapierposition Diese Dimension bezieht sich auf die Positionen, die der Positionsliste entstammen, die für die Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion (MUFA) gemäß den Begriffen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen festgelegt wurde. Sie wird nur für die Datenstrukturdefinition ECB_SEC1 verwendet. Aktiva und Passiva von Investmentfonds Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von Investmentfonds im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). Aktiva und Passiva finanzieller Mantelkapitalgesellschaften Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von FMKGs im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40). Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen. Im Falle von Versicherungsgesellschaften sind die Positionen in der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) definiert. Im Falle von Altersvorsorgeeinrichtungen sind die Positionen im ESVG 2010 definiert. Geschäftsposition von Versicherungsgesellschaften Diese Dimension bezieht sich auf die Geschäftspositionen von Versicherungsgesellschaften, d. h. Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50). Position konsolidierte Bankdaten Diese Dimension bezieht sich auf die zu meldende Position im Berichtsschema für konsolidierte Bankdaten(anhand der von den Banken vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und Berichten zur angemessenen Eigenkapitalausstattung). Ursprungslaufzeit Für die Datenstrukturdefinitionen ECB_BSI1, ECB_FVC1, ECB_IVF1, ECB_CBD1 und ECB_OFI1 bezeichnet diese Dimension die Ursprungslaufzeit der Bilanzposition. Für die Datenstrukturdefinition ECB_MIR1 bezeichnet diese Dimension für Positionen zu Beständen die Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit bzw. Kündigungsfrist der Einlagen oder Kredite; für Positionen zum Neugeschäft bezeichnet sie die Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit bzw. Kündigungsfrist im Fall von Einlagen und den Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung im Fall von Krediten. Laufzeit Diese Dimension bezeichnet die ursprüngliche und die verbleibende Laufzeit des Instruments in der Datenstrukturdefinition ECB_ICPFB1. Wertpapierbewertung Diese Dimension bezeichnet die Bewertungsmethode, die für Wertpapieremissionsstatistiken verwendet wird, in der Datenstrukturdefinition ECB_SEC1. Datenart Diese Dimension beschreibt die Art der Daten, die in den Datenstrukturdefinitionen ECB_BSI1, ECB_SSI1, ECB_OFI1, ECB_IVF1, ECB_FVC1, ECB_CBD1, ECB_ICPF1 und ECB_ICO1 gemeldet werden. Art der MIR-Daten In der Datenstrukturdefinition ECB_MIR1 unterscheidet diese Dimension die MFI-Zinsstatistik von der Statistik, die sich auf das Volumen des Neugeschäfts oder die Bestände bezieht. Art der Wertpapierdaten Diese Dimension bezieht sich auf die Arten von Daten, die in der Wertpapierstatistik in der Datenstrukturdefinition ECB_SEC1 enthalten sind. Der Nettoabsatz wird nur angegeben, wenn Bruttoabsatz und Tilgungen nicht getrennt ausgewiesen werden können. Bestand, Stromgrößen Diese spezifische Dimension für BIS_CBS bezeichnet die Datenart Bestand oder Stromgrößen bei den gemeldeten Daten. Referenzgebietcode für die BIS-IFS Diese spezifische Dimension für BIS_CBS stellt das Gebiet dar, in dem die berichtspflichtigen Institute gebietsansässig sind. Bankenart in konsolidierter Bankenstatistik Diese spezifische Dimension für BIS_CBS bezieht sich auf die Gruppe des entsprechenden berichtspflichtigen Sektors. Für die Übermittlung an die EZB sollte der Code 4P verwendet werden, d. h., dass Daten nur für inländische Bankgeschäftsstellen unter Bezugnahme auf die konsolidierten Bankdaten großer Bankgruppen gemeldet werden sollten. Berichtsgrundlage der konsolidierten Bankenstatistik Diese spezifische Dimension für BIS_CBS stellt die Erfassungsgrundlage für Forderungen oder Verbindlichkeiten dar. Positionsart in konsolidierter Bankenstatistik Diese spezifische Dimension für BIS_CBS stellt die Art der von den Daten erfassten finanziellen Position dar. Restlaufzeit in konsolidierter Bankenstatistik Diese spezifische Dimension für BIS_CBS stellt die Restlaufzeit der erfassten Forderungen oder Verbindlichkeiten dar. Währungsart der Buchungsstelle in konsolidierter Bankenstatistik Diese spezifische Dimension für BIS_CBS stellt die Währungsart der erfassten Forderungen dar. Sektor des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik Diese spezifische Dimension für BIS_CBS ist an die sektorale Aufgliederung für Geschäftspartner der erfassten Forderungen oder Verbindlichkeiten gebunden. Gebiet des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik Diese spezifische Dimension für BIS_CBS bezieht sich auf das Land, in dem der Geschäftspartner der betreffenden Position gebietsansässig ist. Gebiet des Geschäftspartners Diese Dimension bezieht sich auf das Gebiet, in dem der Geschäftspartner der betreffenden Position gebietsansässig ist. Kategorie der Kreditsumme Diese Dimension bezeichnet die Kategorie des Betrags neuer Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; neue Kredite werden auch entsprechend ihrem Umfang gemeldet. Sie ist nur für die Datenstrukturdefinition ECB_MIR1 relevant. Sektor des Geschäftspartners in der Bilanz Diese Dimension steht für die sektorale Aufgliederung des Geschäftspartners der Bilanzpositionen. In der Datenstrukturdefinition ECB_ICPF1 wird der Sektor des Geschäftspartners der betreffenden Position dargestellt. Sektor des Geschäftspartners Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ECB_PSS1 definiert wird, steht für die sektorale Aufgliederung der Art des Begünstigten (Geschäftspartners), der an der Zahlungstransaktion beteiligt ist. Originatorsektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ECB_FVC1 definiert wird, steht für den Sektor des Rechtssubjekts, das die Sicherheiten oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheiten oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur überträgt (Originator). Einheit der Versicherungsgesellschaften Diese Dimension bezeichnet den entsprechenden Geschäftsbereich der Versicherungsgesellschaft. Transaktionswährung Diese Dimension beschreibt die Währung, in der die Wertpapiere ausgegeben werden (für die Datenstrukturdefinition ECB_SEC1) oder auf die die folgenden Positionen lauten: a) die MFI-Bilanzpositionen (für die Datenstrukturdefinition ECB_BSI1); b) die strukturellen Finanzindikatoren (für die Datenstrukturdefinition ECB_SSI1); c) die Einlagen und Kredite (für die Datenstrukturdefinition ECB_MIR1); d) die Aktiva und Passiva von Investmentfonds (für die Datenstrukturdefinition ECB_IVF1); e) die Zahlungstransaktionen (für die Datenstrukturdefinition ECB_PSS1); f) die Aktiva und Passiva von FMKGs (für die Datenstrukturdefinition ECB_FVC1); g) die SFI-Bilanzpositionen (für die Datenstrukturdefinition ECB_OFI1); h) die Positionen der konsolidierten Bankdaten (für die Datenstrukturdefinition ECB_CBD1 und i) die Transaktionen in Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (für die Datenstrukturdefinition ECB_ICPF1). Nennwährung Diese Dimension beschreibt die Währung, auf die a) die Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (für die Datenstrukturdefinition ECB_ICPF1); und b) die Geschäfte von Versicherungsgesellschaften (für die Datenstrukturdefinition ECB_ICO1) lauten. Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung Diese Dimension bezieht sich auf die Nennwährung, auf die die Beobachtungen innerhalb einer Zeitreihe lauten, oder sie erläutert die zugrunde liegende Berechnung. Kennungszusatz Bilanz Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ECB_BSI1 gegeben ist, bezieht sich auf die Nennwährung, auf die die Beobachtungen innerhalb einer Zeitreihe lauten, oder sie erläutert die zugrunde liegende Berechnung. Kennungszusatz im Wertpapierkontext Diese Dimension enthält zusätzliche Arten von Daten für abgeleitete Reihen. Sie wird nur für die Datenstrukturdefinition ECB_SEC1 verwendet. Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze Diese spezifische Dimension für die Datenstrukturdefinition ECB_MIR1 legt dar, ob sich die MFI-Zinsstatistik auf Bestände oder auf ein Neugeschäft beziehen.

Für die Datenstrukturdefinition ECB_OFI1: Wenn nationale Daten seltener verfügbar sind, d. h. nur halbjährlich oder jährlich, schätzen die NZBen die vierteljährlichen Daten. Sind vierteljährliche Schätzungen nicht möglich, werden Daten dennoch als vierteljährliche Zeitreihen gemeldet, d. h. jährliche Daten werden als JJJJQ4 und halbjährliche Daten als JJJJQ2 und JJJJQ4 und Daten für die verbleibenden Quartale werden entweder nicht oder als fehlende Daten mit dem Beobachtungsstatus L gemeldet.

Für die Datenstrukturdefinition ECB_SEC1: Sind die erforderlichen monatlichen Daten nicht verfügbar und Schätzungen nicht möglich, können vierteljährliche oder jährliche Daten übermittelt werden.

TEIL 4 Attribute

In den folgenden Abschnitten werden die Attribute, die mit den ausgetauschten Daten verbunden sind, im Einzelnen erläutert. Abschnitt 1 befasst sich mit der Festlegung der Attribute je Datenstrukturdefinition einschließlich ihres Formats und ihrer Zuordnungsebene. Abschnitt 2 beschreibt die Aufgaben der ESZB-Datenaustauschpartner bei der Erstellung von Attributen und deren Verwaltung sowie den Status der Attribute. Die Abschnitte 3, 4 und 5 befassen sich mit dem Inhalt der nach Zuordnungsebene bzw. Ebene der Zeitreihengruppen, Zeitreihenebene und Beobachtungsebene sortierten Attribute.

Abschnitt 1 Codierte und uncodierte Attribute gemäß den Festlegungen in den Datenstrukturdefinitionen ECB_BSI1, ECB_SSI1, ECB_MIR1, ECB_OFI1, ECB_SEC1, ECB_PSS1, ECB_IVF1, ECB_FVC1, ECB_CBD1, BIS_CBS, ECV_ICPF1 und ECB_ICO1.

Neben den Dimensionen, die die Reihenkennungen definieren, werden Attributsätze definiert. Die Attribute sind verschiedenen Ebenen der ausgetauschten Informationen zugeordnet: der Ebene der Zeitreihengruppen, der Zeitreihenebene oder der Beobachtungsebene. Im Folgenden wird erläutert, dass entweder den Attributen ein Wert der zuvor festgelegten Codelisten zugeordnet wird oder die Attribute uncodiert sind und dass sie verwendet werden, um relevante Aspekte der Daten durch Texterläuterungen zu ergänzen. Attributwerte werden nur bei ihrer erstmaligen Festlegung sowie jedes Mal, wenn sie geändert werden, ausgetauscht. Dies gilt nicht für obligatorische Attribute, die der Beobachtungsebene zugeordnet sind und die jeder Beobachtung zugeordnet und bei jeder Datenübermittlung gemeldet werden. Die nachstehende Tabelle enthält Angaben zu den Attributen, die für jede der untersuchten Datenstrukturdefinitionen festgelegt sind, zur Ebene, der sie zugeordnet sind, zu ihrem Format und zur Bezeichnung der Codelisten, die die Werte der codierten Attribute enthalten. Statistischer Begriff Format Codeliste BSI SSI MIR OFI SEC PSS IVF FVC CBD CBS ICPF ICO ATTRIBUTE AUF EBENE DER ZEITREIHENGRUPPEN (Austausch über den FNS-Abschnitt) √ √ √ √ √ √ √ √ TITLE Bezeichnung AN..70 nicht codiert √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ UNIT Einheit AN..12 CL_UNIT Einheit √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ UNIT_MULT Einheitenmultiplikator AN..2 CL_UNIT_MULT Einheitenmultiplikator √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ DECIMALS Dezimalstellen N1 CL_DECIMALS Dezimalstellen √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ TITLE_COMPL Bezeichnungsergänzung AN..1050 nicht codiert √ √ √ √ √ √ √ NAT_TITLE Länderspezifische Bezeichnung AN..350 nicht codiert √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ COMPILATION Aufbereitung AN..1050 nicht codiert √ √ √ √ √ √ COVERAGE Geltungsbereich AN..350 nicht codiert √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ SOURCE_AGENCY Bezugsstelle AN3 CL_ORGANISATION Einrichtung √ METHOD_REF Methodenangabe AN..1050 nicht codiert ATTRIBUTE AUF ZEITREIHENEBENE (Austausch über den FNS-Abschnitt) √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ COLLECTION Erhebungsindikator AN1 CL_COLLECTION Erhebungsindikator √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ DOM_SER_IDS Bezeichner inländischer Reihen AN..70 nicht codiert √ √ √ √ √ √ √ √ BREAKS Brüche AN..350 nicht codiert √ √ √ √ √ √ √ UNIT_INDEX_BASE Einheit Indexbasis AN..35 nicht codiert √ AVAILABILITY Verfügbarkeit AN1 CL_AVAILABILITY Verfügbarkeit √ √ √ √ √ √ √ √ √ PUBL_PUBLIC Veröffentlichungsquelle AN..1050 nicht codiert √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ PUBL_MU Veröffentlichungsquelle (nur Euro-Währungsgebiet) AN..1050 nicht codiert √ √ √ √ √ √ PUBL_ECB Veröffentlichungsquelle (nur EZB) AN..1050 nicht codiert ATTRIBUTE AUF BEOBACHTUNGSEBENE (Austausch zusammen mit den Daten in den ARR-Hauptabschnitten mit Ausnahme der Daten für OBS_COM, die über den FNS-Abschnitt ausgetauscht werden) √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ OBS_STATUS Beobachtungsstatus AN1 CL_OBS_STATUS Beobachtungsstatus √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ OBS_CONF Beobachtungsvertraulichkeit AN1 CL_OBS_CONF Beobachtungsvertraulichkeit √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ OBS_PRE_BREAK Beobachtungswert vor Bruch AN..15 nicht codiert √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ √ OBS_COM Beobachtungsanmerkung AN..1050 nicht codiert

Abschnitt 2 Gemeinsame Attributeigenschaften für die Datenstrukturdefinitionen ECB_BSI1, ECB_SSI1, ECB_MIR1, ECB_OFI1, ECB_SEC1, ECB_PSS1, ECB_IVF1, ECB_FVC1, ECB_CBD1, BIS_CBS, ECB_ICPF1 und ECB_ICO1: Meldung der NZBen an die EZB

M obligatorisch, C bedingt. Status Ausgangswert festgelegt, gespeichert und übermittelt durch … Durch NZBen änderbar TITLE_COMPL M EZB Nein NAT_TITLE C NZB Ja COMPILATION C NZB Ja COVERAGE C NZB Ja METHOD_REF M NZB Ja DOM_SER_IDS C NZB Ja BREAKS C NZB Ja OBS_STATUS M NZB Ja OBS_CONF C NZB Ja OBS_PRE_BREAK C NZB Ja OBS_COM C NZB Ja Durch die Definition einer Reihe von Attributen, die zusammen mit den Daten ausgetauscht werden, können zusätzliche Informationen zur ausgetauschten Zeitreihe bereitgestellt werden. Die Informationen, die die Attribute für die untersuchten statistischen Datensätze der EZB liefern, werden nachstehend im Einzelnen erläutert.

Jedes Attribut ist durch bestimmte technische Eigenschaften gekennzeichnet, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind.

Abschnitt 3 Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen
Obligatorisch UNIT (Einheit) UNIT_MULT (Einheitenmultiplikator) DECIMALS (Dezimalstellen)

TITLE_COMPL (Bezeichnungsergänzung) Bei diesem Attribut sind mehr Zeichen zulässig als beim Attribut TITLE, und daher ersetzt es das Attribut TITLE als obligatorisches Attribut zur Speicherung der Serienbezeichnung. BSI Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR SSI Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR Für Reihen, die als absolute Werte gemeldet werden, und für Indizes: PURE_NUMB Für Reihen, die als Prozentsätze gemeldet werden: PCT OFI Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR MIR Für Geschäftsvolumina: EUR Für Zinssätze: PCPA SEC Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR PSS Für Reihen zu originären Einheiten (Anhang II Teil 16 Tabelle 5), Anzahl der Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7) und Reihen zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabelle 6): PURE_NUMB Für Reihen zum Wert von Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7): EUR IVF Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR FVC Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR CBD Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR oder PURE_NUMB (wenn eine Währungsbezeichnung nicht relevant ist) CBS Für die Daten, die von allen Ländern in US-Dollar gemeldet werden: USD; für die Daten, bei denen eine Währungsbezeichnung nicht relevant ist: PURE_NUMB ICPF Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR ICO Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR BSI 6 SSI 0 OFI 6 MIR Für Geschäftsvolumina: 6 Für Zinssätze: 0 SEC 6 PSS Für Reihen zu originären Einheiten mit Ausnahme von Reihen zu Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabelle 5): 0 Für Reihen zu Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7 mit Ausnahme von Konzentrationsverhältnissen): 6 Für Reihen zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabelle 6): 0 IVF 6 FVC 6 CBD 3 CBS 6 ICPF 6 ICO 6 BSI 0 SSI Für absolute Werte: 0 Für Indexreihen und Prozentsätze: 4 OFI 0 MIR Für Geschäftsvolumina: 0 Für Zinssätze: 4 SEC 0 PSS Für Reihen zu originären Einheiten mit Ausnahme von Reihen zu Transaktionen und zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabelle 5): 0 Für Reihen zu Transaktionen und zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7): 3 IVF 0 FVC 0 CBD 0 CBS 0 ICPF 0 ICO 0 METHOD_REF (Methodenangabe) Dieses Attribut wird nur für den PSS-Datensatz verwendet und zeigt für jede Zeitreihe oder Teile davon an, ob die erweiterte Definition von 2005 oder eine frühere Definition verwendet wird. Es sind zwei Werte definiert: PSS Die erweiterten Definitionen, die im Jahr 2005 umgesetzt wurden, werden verwendet: 2005. Es werden Definitionen verwendet, die in den vorhergehenden Jahren (2004 oder früher) umgesetzt wurden: Früher. Das Attribut sollte auch den Zeitraum angeben, für den die jeweilige Definition gilt. Zum Beispiel: 2005 Definitionen für die gesamte Reihe, 2005 Definitionen für Daten mit Bezug auf 2003, frühere Definitionen für den Rest oder frühere Definitionen bis Daten mit Bezug auf 2004.

Bedingt COVERAGE (Erfassungsbereich)

TITLE (Bezeichnung) Die NZBen können das Attribut TITLE für die Bildung von Kurzbezeichnungen verwenden. NAT_TITLE (Länderspezifische Bezeichnung) Die NZBen können das Attribut NAT_TITLE verwenden, um eine genaue Beschreibung und sonstige zusätzliche oder differenzierende Spezifikationen in ihrer Landessprache zu liefern. Auch wenn die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben keine Probleme bereitet, werden die NZBen aufgefordert, nur Schriftzeichen aus dem Latin-1-Zeichensatz zu verwenden. Bevor Zeichen mit Akzent und erweiterte alphanumerische Symbole regelmäßig verwendet werden können, muss im Allgemeinen deren Übermittlung erprobt werden. COMPILATION (Aufbereitung) Für die Datensätze BSI, IVF, FVC, ICPF, ICO und MIR wird dieses Attribut verwendet, um die Aufbereitungsmethoden, Gewichtungsschemata und statistischen Verfahren, die zur Aufbereitung der zugrunde liegenden Reihe verwendet werden, mit weiteren Texten zu erläutern, insbesondere wenn sie von den EZB-Normen abweichen. In der Regel weisen die vorgeschriebenen nationalen Erläuterungen die folgende Struktur auf: Für den SSI-Datensatz beinhaltet das Attribut Aufbereitung Informationen zu Anknüpfungspunkten an den rechtlichen Rahmen der Union für Institute, die keine Kreditinstitute sind. Für den SFI-Datensatz enthalten die Nummern 1 bis 5 der nationalen Erläuterungen (siehe Anhang II Teil 11) eine detaillierte Beschreibung der Informationen, die von diesem Attribut erfasst sind. Ebenso enthalten die Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 10 der nationalen Erläuterungen (siehe Anhang II Teil 12) für den SEC-Datensatz eine detaillierte Beschreibung der Informationen, die gemäß diesem Attribut einzufügen sind. Informationen über Anmerkungen SSI OFI MIR SEC CBD SOURCE_AGENCY (Bezugsstelle) Für dieses Attribut wird von der EZB ein Wert festgelegt, der für den Namen der NZB steht, die die Daten bereitstellt.

Datenquellen/Datenerhebungssystem,

Aufbereitungsverfahren (einschließlich einer Beschreibung der Schätzungen/Annahmen),

Abweichungen von den Meldeanweisungen der EZB (Klassifizierungs- und/oder Bewertungsmethoden nach geografischen Aspekten und Sektoren),

Angaben zum nationalen rechtlichen Rahmen.

Erfassung verschiedener Kategorien von Instituten

Art des Instituts für die verschiedenen Indikatoren

Bei unvollständiger Erfassung: Wurden Schätzungen vorgenommen?

Ggf. Hinweis auf Hochrechnungen

Erfassung der Reihe 'Aktiva/Passiva insgesamt'

Art der in den Hauptkategorien erfassten SFIs

Bei unvollständiger Erfassung: Wurden Schätzungen vorgenommen?

Ggf. Hinweis auf Hochrechnungen

Außerdem Hinweis auf Anhang II Teil 11 (siehe nationale Erläuterungen, Nummer 6)

Schichtungskriterien, Auswahlverfahren (gleiche Wahrscheinlichkeit/im Verhältnis zur Institutsgröße stehende Wahrscheinlichkeit/Auswahl der größten Institute) bei Stichprobenverfahren

Klassifizierung von Emissionen

Außerdem Hinweis auf Anhang II Teil 12 (Abschnitt 2 (Nummer 4) und Abschnitt 3 (Nummer 6))

Beschreibung des Kreises der Berichtspflichtigen

Wurden bestimmte Institute von der Erhebung ausgeschlossen?

Gründe für den Ausschluss

Abschnitt 4 Attribute auf Zeitreihenebene
Obligatorisch

COLLECTION (Erhebungsindikator) Dieses Attribut liefert Informationen zum Zeitraum oder Zeitpunkt, an dem eine Zeitreihe gemessen wird (z. B. Anfang, Mitte oder Ende des Zeitraums), oder zeigt an, ob es sich um Durchschnittswerte handelt. BSI Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) SSI Ende des Berichtszeitraums (E) OFI Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) MIR Für Zinssätze bzgl. Beständen: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Zinssätze bzgl. Neugeschäft: Durchschnitt der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (A) Für Geschäftsvolumina bzgl. Beständen: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Neugeschäftsvolumina: Summe der (hochgerechneten) Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) SEC Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) PSS Für Anzahl von Teilnehmern und für Konzentrationsverhältnisse (Anhang II Teil 16 Tabellen 5 und 6): Ende des Berichtszeitraums (E) Für Transaktionen mit Ausnahme von Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7): Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) IVF Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) FVC Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) CBD Ende des Berichtszeitraums (E) CBS Ende des Berichtszeitraums (E) ICPF Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) ICO Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S)

Bedingt

DOM_SER_IDS (Bezeichner inländischer Reihen): Dieses Attribut ermöglicht Verweise auf den Code, mit dem die entsprechenden Reihen in nationalen Datenbanken identifiziert werden (es können auch Formeln unter Verwendung nationaler Referenz-Codes angegeben werden). UNIT_INDEX_BASE (Einheit Indexbasis): Dieses Attribut ist obligatorisch, wenn es mit einer Reihenkennung verbunden wird, die einen Index enthält. Es bezeichnet den Basiszeitpunkt und -wert für Indizes und wird nur für die Reihen über den von der EZB abgeleiteten Index der fiktiven Bestandsgrößen verwendet und dem ESZB übermittelt. BREAKS (Brüche): Dieses Attribut beschreibt Brüche und wichtige Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Erfassungsbereich und der Aufbereitung der Reihen. Bei Brüchen sollte möglichst angegeben werden, inwieweit alte und neue Daten als vergleichbar angesehen werden können. PUBL_PUBLIC, PUBL_MU, PUBL_ECB (Veröffentlichungsquelle, Veröffentlichungsquelle (nur Euro-Währungsgebiet), Veröffentlichungsquelle (nur EZB)). Diese Attribute werden von der EZB festgelegt, wenn die Daten in EZB-Publikationen mit der Vertraulichkeitsstufe ECB-PUBLIC oder ECB-CONFIDENTIAL veröffentlicht werden. Sie enthalten einen Verweis (d. h. Veröffentlichungen, Positionen usw.) auf die veröffentlichten Daten.

Abschnitt 5 Attribute auf Beobachtungsebene

Möchte eine NZB ein der Beobachtungsebene zugeordnetes Attribut revidieren, muss/müssen gleichzeitig die entsprechende(n) Beobachtung(en) erneut übermittelt werden. Revidiert eine NZB eine Beobachtung, ohne gleichzeitig auch den entsprechenden Attributwert zu übertragen, werden die bestehenden Werte durch die Standardwerte ersetzt.

Obligatorisch

OBS_STATUS (Beobachtungsstatus) Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für den Beobachtungsstatus. Dieses obligatorische Attribut muss bei allen Datenübermittlungen für jede einzelne Beobachtung übertragen werden. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, sollten sowohl der Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den neuen Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden. In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für diese Statistik aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie): A normaler Wert (Standardwert für nicht fehlende Beobachtungen) B Bruchwert für die folgenden Datensätze: SSI, MIR, CBD und PSS, M fehlender Wert, Daten existieren nicht, L fehlender Wert, Daten existieren, wurden jedoch nicht erhoben, E Schätzwert, P vorläufiger Wert (dieser Wert kann bei allen Datenübermittlungen mit Bezug auf die zuletzt verfügbare Beobachtung verwendet werden, wenn dieser als vorläufig angesehen wird). Im Normalfall werden numerische Werte mit dem Beobachtungsstatus A(normaler Wert) als Anhang gemeldet. Sonst wird gemäß der vorstehenden Aufstellung ein anderer Wert als A übermittelt. Wenn auf eine Beobachtung zwei Merkmale zutreffen, wird gemäß der vorstehenden Hierarchie das wichtigere von beiden gemeldet. Bei jeder Datenübermittlung können die zuletzt verfügbaren Beobachtungen als vorläufig gemeldet und mit dem Beobachtungsstatuswert P gekennzeichnet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die vorläufigen durch die neuen korrigierten Werte und Beobachtungsstatuskennzeichen überschrieben werden, werden diese Beobachtungen mit endgültigen Werten versehen und mit dem Beobachtungsstatuskennzeichen A gemeldet. Fehlende Werte (-) werden gemeldet, wenn ein numerischer Wert nicht gemeldet werden kann (z. B., weil Daten nicht vorhanden sind oder nicht erhoben werden). Eine fehlende Beobachtung sollte nie als null gemeldet werden, da null ein normaler numerischer Wert ist, der einen genauen und gültigen Betrag bezeichnet. Können die NZBen den Grund für das Fehlen eines Werts nicht feststellen oder können sie nicht alle Werte, die in der Codeliste CL_OBS_STATUS für die Meldung fehlender Beobachtungen aufgeführt sind (L oder Mverwenden, so sollte der Wert M verwendet werden. Wenn aufgrund lokaler statistischer Gegebenheiten Zeitreihendaten nicht zu bestimmten Terminen oder nicht für die gesamte Dauer der Zeitreihe erhoben werden (d. h., der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang existiert zwar, wird jedoch nicht statistisch erfasst), wird in jedem Berichtszeitraum ein fehlender Wert (-) mit dem Beobachtungsstatus L gemeldet. Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen/wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht gemeldet werden kann (d. h., der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert (-) mit dem Beobachtungsstatus M gemeldet.

Bedingt

OBS_CONF (Beobachtungsvertraulichkeit) Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für die Beobachtungsvertraulichkeit. Auch wenn dieses Attribut in den Strukturdefinitionen der EZB als bedingt definiert wird, sollte es bei jeder Datenübermittlung für jede einzelne Beobachtung geliefert werden, da jede vertrauliche Beobachtung angemessen gekennzeichnet sein muss. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, sollten sowohl der zugeordnete Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden. In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für diese Statistik aufgeführt: F zur Veröffentlichung freigegeben, N nicht zur Veröffentlichung freigegeben, nur für den internen Gebrauch, C vertrauliche statistische Informationen im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, S sekundäre Geheimhaltung, die vom Empfänger festgelegt und gesteuert wird, nicht zur Veröffentlichung, D sekundäre Geheimhaltung, die vom Sender festgelegt wird, nicht zur Veröffentlichung. Dieser Code kann von NZBen verwendet werden, die in ihren Meldesystemen bereits zwischen primärer und sekundärer Geheimhaltung unterscheiden. Andernfalls muss die berichtende NZB die sekundäre Geheimhaltung mit C kennzeichnen. OBS_PRE_BREAK (Beobachtungswert vor Bruch) Dieses Attribut enthält den Beobachtungswert vor Bruch, der wie die Beobachtung ein numerisches Feld darstellt. Im Allgemeinen wird es übermittelt, wenn ein Bruch auftritt; in diesem Fall muss der Beobachtungsstatus den Wert B (Bruchwert) erhalten. Für die Zwecke der Datensätze BSI, IVF, FVC, OFI, ICPF und ICO wird dieses Attribut nicht angefordert, da die Information bereits durch die Neuklassifizierungsreihe oder die Reihe, die Finanztransaktionen darstellt, verfügbar ist. Es wurde in die Attributliste aufgenommen, da es zum gemeinsamen Kreis der Attribute für alle Datensätze gehört. OBS_COM (Beobachtungsanmerkung) Mit diesem Attribut kann auf der Beobachtungsebene ein Text mit Anmerkungen geliefert werden (z. B. eine Beschreibung der Schätzung für eine bestimmte Beobachtung aufgrund fehlender Daten, eine Darlegung der Gründe für eine möglicherweise anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen).

4. Anhang IV wird wie folgt geändert:

4. a) ABLEITUNG VON TRANSAKTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN STATISTIKEN ÜBER DIE BILANZPOSITIONEN MONETÄRER FINANZINSTITUTE, ÜBER INVESTMENTFONDS, ÜBER FINANZIELLE MANTELKAPITALGESELLSCHAFTEN UND ÜBER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN;

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

b)

Teil 1 erhält folgende Fassung:

TEIL 1 Allgemeine Darstellung des Verfahrens für die Ableitung von Transaktionen
Abschnitt 1 Rahmen 1.2.3.

Der Rahmen für die Ableitung von Transaktionen für die Statistiken über die Bilanzpositionen monetärer Finanzinstitute (MFIs), die Aktiva und Passiva von Investmentfonds, von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs) und von Versicherungsgesellschaften ergibt sich aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das ESVG 2010). Abweichungen von diesem internationalen Standard werden, soweit erforderlich, sowohl hinsichtlich des Inhalts der Daten als auch hinsichtlich der Bezeichnung der statistischen Begriffe vorgenommen. Dieser Anhang ist in Einklang mit dem ESVG 2010 auszulegen, sofern dessen Bestimmungen nicht ausdrücklich oder konkludent durch die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), die Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), die Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) oder diese Leitlinie ausgeschlossen werden. Gemäß dem ESVG 2010 werden Finanztransaktionen definiert als der Nettozugang an finanziellen Aktiva (Forderungen) bzw. der Nettozugang an Verbindlichkeiten für jede Kategorie von Finanzinstrumenten, d. h. als die Summe aller Finanztransaktionen, die im jeweiligen Berichtszeitraum erfolgen. Transaktionen, die jede in den Verordnungen (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) und Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) bezeichnete Position umfassen, werden auf Nettobasis berechnet, d. h., es ist nicht erforderlich, Finanztransaktionen oder Umsatz auf Bruttobasis zu identifizieren. Die Bewertung der einzelnen Transaktionen erfolgt anhand des Wertes, zu dem Vermögenswerteerworben/veräußert und/oder Verbindlichkeiten eingegangen, getilgt oder getauscht werden. Abweichungen vom ESVG 2010 sind jedoch zulässig. In diesem Anhang wird die Methodik für die Ableitung von Transaktionen im Zusammenhang mit den Statistiken über Bilanzpositionen, Investmentfonds, FMKGs und Versicherungsgesellschaften dargestellt. Der vorliegende Teil befasst sich mit der Berechnung von Transaktionsdaten bei der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Meldung der zugrunde liegenden Daten durch die NZBen, während in Teil 2 die Begriffe der Stromgrößenbereinigungen behandelt werden. Sodann geben die Teile 3, 4, 5 und 6 spezielle Informationen über die Aufbereitungsregeln für die Statistiken über Bilanzpositionen, Investmentfonds, FMKGs bzw. Versicherungsgesellschaften. Weitere Einzelheiten und Zahlenbeispiele finden sich in den auf der Website der EZB veröffentlichten Anleitungen zu diesen Statistiken.

Abschnitt 2 Berechnung der Transaktionen durch die EZB und Meldungen der NZBen an die EZB

1.1.2. Einführung Bei den Statistiken über Bilanzpositionen, Investmentfonds- und Versicherungsgesellschaften berechnet die EZB Transaktionen, indem sie für jede Aktiv- und Passivposition die Differenz zwischen Bestandspositionen am Meldestichtag zum Ende des Berichtszeitraums berechnet und anschließend die Auswirkung von Entwicklungen herausrechnet, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, d. h. sonstige Änderungen. Sonstige Änderungen werden in zwei Hauptgruppen unterteilt: Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen und Bereinigungen infolge Neubewertung, wobei Letztere auch Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen umfassen. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) melden der EZB Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen und Bereinigungen infolge Neubewertung, damit diese Nichttransaktionseffekte aus der Berechnung der Stromgrößenstatistik herausgerechnet werden können. Im Fall von Statistiken über Bilanzpositionen melden die NZBen der EZB Bereinigungsdaten gemäß Anhang II Teil 1. Die von den NZBen gemeldeten Bereinigungen infolge Neubewertung umfassen Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preisänderungen. Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen werden normalerweise von der EZB berechnet; ist den NZBen jedoch die Erstellung genauerer Bereinigungen möglich, können sie diese der EZB auch unmittelbar übermitteln. Im Fall von Investmentfonds-Statistiken melden die NZBen der EZB Bereinigungsdaten gemäß Anhang II Teil 17. Die von den NZBen gemeldeten Bereinigungen infolge Neubewertung umfassen Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen. Im Fall von Statistiken über Versicherungsgesellschaften melden die NZBen der EZB Bereinigungsdaten gemäß Anhang II Teil 23. Die von den NZBen gemeldeten Bereinigungen infolge Neubewertung umfassen Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen. Bei der FMKG-Statistik melden die NZBen der EZB nicht die Stromgrößenbereinigungen, sondern die Transaktionen direkt. Die Berechnung der Transaktionen (entweder durch die Berichtspflichtigen selbst oder durch die NZBen) sollte in Einklang mit dem in diesem Anhang dargestellten allgemeinen Ansatz bei Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen bzw. bei Neubewertungen stehen.

2.1.2.3. Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen Die NZBen erstellen die gemäß dieser Leitlinie erforderlichen Daten über Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen, indem sie Informationen aus der Bankenaufsicht, Plausibilitätsprüfungen, Ad-hoc-Untersuchungen (z. B. in Zusammenhang mit statistischen Ausreißern), nationale statistische Anforderungen, Informationen über Erweiterungen und Verkleinerungen des Kreises der Berichtspflichtigen sowie jede andere verfügbare Quelle nutzen. Von der EZB wird nicht erwartet, dass sie nachträgliche Bereinigungen vornimmt, es sei denn, die NZBen erkennen in den endgültigen Zahlen deutliche Veränderungen. Die NZBen stellen Bestandsänderungen fest, die auf Neuklassifizierungen zurückzuführen sind, und tragen den festgestellten Nettobetrag unter Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen ein. Ein Nettozuwachs der Bestände infolge Neuklassifizierungen wird mit einem positiven Vorzeichen, eine Nettoverringerung der Bestände wird mit einem negativen Vorzeichen eingetragen. Grundsätzlich kommen die NZBen allen in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen nach. Die NZBen übermitteln mindestens alle Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen über 50 Mio. EUR. Dieser Schwellenwert dient den NZBen als Hilfestellung bei der Frage, ob eine Bereinigung vorgenommen wird oder nicht. Wenn die Daten nicht ohne Weiteres verfügbar oder von schlechter Qualität sind, kann dennoch entschieden werden, entweder nichts zu bereinigen oder eine Schätzung vorzunehmen. Aus diesem Grund muss ein solcher Schwellenwert flexibel handhabbar sein, nicht zuletzt aufgrund der Verschiedenartigkeit der bestehenden Verfahren zur Berechnung von Bereinigungen. Beispielsweise kann die Anwendung eines solchen Schwellenwerts kontraproduktiv sein, wenn ungeachtet des Schwellenwerts vergleichsweise detaillierte Daten erhoben werden.

3.1.2. Bereinigungen infolge Neubewertung Um den in dieser Leitlinie festgelegten Verpflichtungen hinsichtlich Bereinigungen infolge Neubewertung nachzukommen, kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Bereinigungen aus den Transaktionen, den einzelnen Wertpapierdaten oder sonstigen, vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldeten Daten berechnen und/oder die Bereinigungen in Bezug auf einige der Aufgliederungen schätzen, die vom Kreis der Berichtspflichtigen deshalb nicht gemeldet wurden, weil sie nicht als Mindestanforderungen gelten. Die NZBen berechnen die Bereinigungen infolge Neubewertung in der Regel auf der Grundlage der Daten, die unmittelbar vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldet werden. Die NZBen können diese Meldepflichten aber auch mittelbar erfüllen (z. B. durch unmittelbare Erhebung der Transaktionsdaten) und dürfen in jedem Fall zusätzliche Daten bei den Berichtspflichtigen erheben. Die NZBen sind — in welcher Weise auch immer auf nationaler Ebene vorgegangen wird — verpflichtet, der EZB einen vollständigen Datensatz gemäß Anhang II Teil 1 bezüglich Statistiken über Bilanzpositionen, gemäß Anhang II Teil 17 bezüglich Investmentfonds-Statistiken und gemäß Anhang II Teil 23 für Statistiken über Versicherungsgesellschaften zu übermitteln.

c)

Es wird folgender Teil 6 hinzugefügt:

TEIL 6 Stromgrößenbereinigungen: Besonderheiten in Statistiken über Versicherungsgesellschaften
Abschnitt 1 Einführung 1.

Für die Statistiken über Versicherungsgesellschaften übermitteln die NZBen Bereinigungen infolge Neubewertung, die sowohl Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen als auch Bereinigungen infolge Neuklassifizierungen für alle Positionen der Versicherungsgesellschaftsbilanz gemäß Artikel 26a umfassen. In diesem Verfahren kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Bereinigungen, die von den Versicherungsgesellschaften nicht gemeldet wurden, berechnen und/oder schätzen müssen. Darunter fallen unter anderem Daten, bei denen die entsprechenden Bestandsgrößenreihen auf Einzelpositionsbasis gemeldet werden, Daten, die nicht als Mindestanforderungen gemäß Anhang III Tabellen 3a und 3b der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gelten, und Daten über versicherungstechnische Rückstellungen.

Abschnitt 2 Bereinigungen infolge Neubewertung 1.2.3.4.

Die Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gestattet Flexibilität im Hinblick auf den Datentyp, der zur Berechnung der Bereinigungen infolge Neubewertung der Aktiva und Passiva benötigt wird, und die Form, in der diese Daten erhoben und aufbereitet werden. Die NZBen können die Methode frei wählen. Für die Ableitung der Bereinigungen infolge Neubewertung bei Wertpapieren, für die Daten nach einzelnen Wertpapieren erhoben werden, gibt es die folgenden zwei Optionen. Die NZBen können einem vergleichbaren Ansatz für Vermögenswerte folgen, die keine Wertpapiere sind, wenn sie Daten auf der Basis von Einzelpositionen erheben. Es gibt die folgenden zwei Optionen für die Ableitung von Näherungswerten für Bereinigungen infolge Neubewertung für von Versicherungsgesellschaften unterhaltene versicherungstechnische Rückstellungen: Es gibt die folgenden drei Optionen für die Ableitung von Bereinigungen infolge Neubewertung für Aktiva und Passiva, die nicht auf Einzelpositionsbasis erhoben wurden und die keine versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungsgesellschaften sind.

Die Versicherungsgesellschaften melden nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Daten, die den NZBen die Ableitung von Bereinigungen infolge Neubewertung ermöglichen: Die Versicherungsgesellschaften melden den NZBen die gemäß Anhang I Teil 3 Tabellen 2.1 und 2.2 Nummern 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erforderlichen Informationen auf der Grundlage einer Aufgliederung nach einzelnen Wertpapieren. Diese Informationen versetzen die NZBen in die Lage, genaue Informationen über die an die EZB zu übermittelnden Bereinigungen infolge Neubewertung zu erhalten. Wird diese Option gewählt, können die NZBen die Bereinigungen infolge Neubewertung in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Eurosystem-Methode, d. h. der Methode zur Ableitung von Stromgrößen, die im Versicherungsgesellschaften-Handbuch zu der genannten Verordnung und zu dieser Leitlinie beschrieben wird, ableiten.

Die Versicherungsgesellschaften melden der NZB Transaktionen unmittelbar auf der Grundlage einer Aufgliederung nach einzelnen Wertpapieren: Die Versicherungsgesellschaften melden die aus dem Wertpapierankauf und -verkauf kumulierten Beträge, die während des Referenzzeitraums gemäß Anhang I Teil 3 Tabellen 2.1 und 2.2 Nummern 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) angefallen sind, auf der Grundlage einer Aufgliederung nach einzelnen Wertpapieren. Die NZBen berechnen die Bereinigungen infolge Neubewertung, indem sie die Differenz zwischen Beständen, die am Ende eines Zeitraums ermittelt werden, feststellen und die Transaktionen herausrechnen, und übermitteln der EZB die Bereinigung infolge Neubewertung gemäß dieser Leitlinie.

Die Versicherungsgesellschaften melden aggregierte Bereinigungen oder Transaktionen gemäß den Weisungen der NZBen. NZBen, die diese Methode wählen, aggregieren die von den Versicherungsgesellschaften gemeldeten Bereinigungen für die Übermittlung der Daten an die EZB.

Die NZBen leiten Näherungswerte aus den von den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestellten Daten ab.

Die Versicherungsgesellschaften melden aggregierte Bereinigungen: Die Versicherungsgesellschaften melden die auf jede Position zutreffenden Bereinigungen unter Berücksichtigung der Bewertungsveränderungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen. NZBen, die diese Methode wählen, aggregieren die von den Versicherungsgesellschaften gemeldeten Bereinigungen für die Übermittlung der Daten an die EZB.

Die Versicherungsgesellschaften melden aggregierte Transaktionen: Die Versicherungsgesellschaften summieren im Verlauf des Quartals Transaktionen und übermitteln der NZB den Wert der An- und Verkäufe. NZBen, die Transaktionsdaten erhalten, berechnen die Bereinigungen infolge Neubewertung als Restgröße aus der Differenz zwischen den Beständen und den Transaktionen und übermitteln der EZB die Bereinigung infolge Neubewertung gemäß dieser Leitlinie.

Die NZBen leiten Näherungswerte aus den von den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestellten Daten ab.

5. Anhang V erhält folgende Fassung:

6. Dem Glossar werden folgende Begriffe hinzugefügt:

Nichtlebensversicherungsgesellschaften sind Versicherungsgesellschaften, die primär Nichtlebensversicherungsverträge anbieten.

Lebensversicherungsgesellschaften sind Versicherungsgesellschaften, die primär Lebensversicherungsverträge anbieten.

Kompositversicherungsgesellschaften sind Versicherungsgesellschaften, die sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungen anbieten, ohne dass Bestimmungen zur Bevorzugung der einen gegenüber der anderen bestehen.

Rückversicherungsgesellschaften sind Versicherungsgesellschaften, die überwiegend Rückversicherungsverträge anbieten.

Versicherungstechnische Rückstellungen von Lebensversicherungen, bei denen die zugesagte Rückversicherung den Kapitalbetrag darstellt, den die Versicherungsgesellschaft vorhält, um zukünftige Ansprüche aus ihren Lebensrückversicherungsverpflichtungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllen zu können.

ANHANG V LISTE DER INSTITUTIONELLEN EINHEITEN FÜR STATISTISCHE ZWECKE

TEIL 1 Zuordnung der Attributliste des Register of Institutions and Affiliates Database (RIAD) zu den für statistische Zwecke geführten spezifischen Datensätzen

M (obligatorisch), E (empfohlen), O (optional), leer (nicht zutreffend). Frequenz: a (jährlich), q (vierteljährlich), m (monatlich), d (täglich/sofort bei Änderung). Vorlagefrist: beträgt für jährliche Daten (soweit nicht anderweitig vorgeschrieben) einen Monat nach dem Referenzdatum. Attributbezeichnung Relevant im Zusammenhang mit der Liste der MFIs Investmentfonds FMKGs ZVSRIs Versicherungsgesellschaften Art Aktualisierungsfrequenz Art Aktualisierungsfrequenz Art Aktualisierungsfrequenz Art Aktualisierungsfrequenz Art Aktualisierungsfrequenz Non-industry IDs RIAD code M d M q M q M a M q Nationals business register E d E q E q O a E q EGR code E d E q LEI (soweit verfügbar) M d M q M q M a M q Industry IDs BIC E d ISINs E d M q M q E q Name M d M q M q M a M q Country of residence M d M q M q M a M q Address M d M q M q M a M q Area code M d M q M q M a M q Legal form E d E q E q E a E q Flag Listed M d M q M q O a M q Flag Supervised M d M q M q M a M q Flag Subject to Directive 2009/138/EC M q Reporting requirements E d E q E q E a E q Type of licence M d M q M q O a E q Capital variability M q UCITS compliance M q Legal set-up M q Flag Sub-fund M q Nature of securitisation M q Flag E-money issuer — licence M a Flag E-money issuer — business M a Flag Payment service provider — licence M a Flag Payment service provider — business M a Flag Payment system operator M a Comment O d O q O q O a O q NACE code M d M q M q E a M q Total employment E a O a E a O a E a Total solo balance sheet (ECB Regulation) M a E a E a E a NET assets, net asset value E a M a Gross premiums written M a ESA 2010 M d M q M q M a M q Sub-sector type M d M q M q M a M q Birth date O d O q O q O a O q Closure date M d M q M q M a M Q Flag Activity status M d M q M q M a M Q Mindestreferenzdaten verlangt für Originator of FVC M q Management company M q M q Head of branch M d M Q

TEIL 2 1.2.3. Art der Beziehung zwischen organisatorischen Einheiten

Art Aktualisierungsfrequenz Organisatorische Beziehungen innerhalb eines Unternehmens Beziehung zwischen der/den rechtlichen Einheit(en) und dem Unternehmen O — Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe Kontrollverhältnisse E Q Beteiligungsverhältnisse E Q Sonstige Beziehungen Verbindung zwischen Originator und seiner FMKG M Q Verbindung zwischen Verwaltungsgesellschaft und ihrer FMKG/ihrem Investmentfonds M Q Verbindung zwischen einer gebietsfremden Zweigstelle und ihrer gebietsansässigen Hauptverwaltung M Q Verbindung zwischen einer gebietsansässigen Zweigstelle und ihrer gebietsfremden Hauptverwaltung M Q Verbindung zwischen einem Unterfonds und einem Dachfonds M Q Verbindung zu Rechtsvorgänger/Rechtsnachfolger im Fall einer Übernahme/Spaltung M d/q

TEIL 3 Begriffsbestimmungen und Präzisierung der Meldeanweisungen

RIAD code Eindeutiger Identifizierungscode einer organisatorischen Einheit im RIAD-System, der aus zwei Teilen besteht: host und id. Die Werte der beiden Teile ergeben zusammen einen unverwechselbaren Hauptschlüssel: [obligatorische Position für das Anlegen eines Datensatzes für eine Einheit im RIAD-System] Alias identifiers Offene Liste einer Vielzahl von Identifizierungscodes, die sich aus Kennungen zusammensetzen, die einer (Semi-)Branchennorm entsprechen können, aber nicht müssen. Da auch rein nationale Codes enthalten sein können, ist die gesamte Liste für keines der Daten liefernden Institute obligatorisch. Beispiele sind etwa Codes nationaler Unternehmensregister, der Code des EuroGroups-Register, der Legal Entity Identifier (soweit verfügbar) und der BIC. Damit die Kennung im Datenaustausch zwischen den NZBen und dem RIAD-System funktioniert, muss sie in einer besonderen Codeliste des Systems registriert werden. ISIN (International Securities Identifying Number) Internationale Wertpapierkennnummer im Sinne der ISO 6166. Der ISIN-Code erscheint im RIAD-System in zwei verschiedenen Fällen: Name Vollständiger registrierter Name, einschließlich der Rechtsformbezeichnung der Gesellschaft (z. B. Plc, Ltd, SpA, AG usw.) Country of residence Land der rechtlichen Verankerung oder der Eintragung [obligatorische Position für das Anlegen eines Datensatzes für eine Einheit im RIAD-System] Address Genaue Anschrift einer organisatorischen Einheit — wenn möglich aus vier Teilen bestehend: City Address Postal code Postal box Area code Geografische Klassifizierung für statistische Zwecke. Legal form Die Domäne einschlägiger Rechtsformen entspricht den einzelnen nationalen Codelisten und muss im RIAD-System registriert werden, ehe sie von einer Daten liefernden NZB beim Datenaustausch verwendet werden kann. Flag Listed Feld zur Angabe, ob eine organisatorische Einheit an einer (inländischen oder ausländischen) Börse notiert ist; das Feld kann umgekehrt auch zur Anzeige verwendet werden, dass die Einheit nicht mehr an einer Börse notiert ist. Flag Supervised Feld zur Angabe, ob eine Einheit der Aufsichtsregelung nationaler und/oder supranationaler Stellen unterliegt. Flag Subject to Directive 2009/138/EC Feld zur Angabe, ob ein Unternehmen der Richtlinie 2009/138/EG oder einer sonstigen Aufsichtsregelung unterliegt (mögliche Werte: Richtlinie 2009/138/EG/sonstige). Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen beaufsichtigt wird. Reporting requirements Offene Codelisten, mittels deren in einem zentralen Archiv vermerkt werden kann, welchen nationalen und/oder supranationalen Berichtspflichten eine Einheit unterliegt; eine Einheit kann mehreren Pflichten unterliegen. Die Domäne der einschlägigen einzelnen nationalen Codelisten muss im RIAD-System registriert werden, ehe sie von einer Daten liefernden NZB beim Datenaustausch verwendet werden kann. Type of licence Attribut zur Anzeige, ob eine Einheit Inhaber einer (spezifischen) von den nationalen und/oder supranationalen Stellen zertifizierten Zulassung ist. Im RIAD-System lassen sich detaillierte nationale Codelisten registrieren, die die Kennzeichnung spezifischer Regelungen/Rahmenbedingungen für Zulassungen erlauben. Capital variability Diese Variable gibt etwaige Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Anteile an, die ein Fonds ausgeben darf, d. h., sie stellt dar, ob es sich um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt. UCITS compliance Feld zur Angabe, ob ein Fonds OGAW-konform ist Legal set-up Diese Variable gibt an, in welcher Rechtsform ein Investmentfonds bestehen kann. Sub-fund Diese Variable gibt an, ob ein Investmentfonds ein Unterfonds ist. Nature of securitisation Diese Variable gibt die Art der von einer FMKG vorgenommenen Verbriefung an. Flag E-money issuer -licence Feld zur Angabe, ob eine Einheit Inhaber einer spezifischen Zulassung als E-Geld-Emittent (im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) ist. Flag E-money issuer -business Feld zur Angabe, ob eine Einheit das Geschäft eines E-Geld-Emittenten tatsächlich betreibt. Flag Payment service provider — licence Feld zur Angabe, ob eine Einheit Inhaber einer spezifischen Zulassung als Zahlungsdienstleister (im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG) ist. Flag Payment service provider- business Feld zur Angabe, ob eine Einheit das Geschäft eines Zahlungsdienstleisters tatsächlich betreibt. Flag Payment system operator Feld zur Angabe, ob es sich bei einer Einheit um einen Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) handelt. Comment Frei wählbarer Text. NACE Haupttätigkeit gemäß NACE Rev. 2 (vierstellige Klasse). Total employment Anzahl der Beschäftigten; wenn möglich, gemessen in Vollzeitäquivalenten. Total solo balance sheet (ECB Regulation) Bilanzbetrag insgesamt gemäß der jeweiligen Verordnung über Bilanzpositionen/Investmentfonds/finanzielle Mantelkapitalgesellschaften/Versicherungsgesellschaften (in EUR). NET assets, NAV Bei Investmentfonds Wert der Anteile (NAV); bei Kreditinstituten durch Kapital und Rückstellungen ermittelter Näherungswert (in EUR). Gross premiums written Bei Versicherungsgesellschaften Wert der gebuchten Bruttoprämien, bestehend aus sämtlichen während des Geschäftsjahres in Bezug auf Versicherungsverträge fälligen Beträgen, unabhängig von der Tatsache, dass sich solche Beträge insgesamt oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen können. ESA 2010 Institutionelle Sektoren gemäß dem ESVG 2010 (vierstelliger Code); kann die Klassifizierung öffentlich/inländische privat/ausländisch kontrolliert umfassen. Sub-sector type Erweiterung der Klassifizierung gemäß dem ESVG 2010, die die Bezeichnung von Unterkategorien der normalen Untergliederungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erlaubt. Bei Versicherungsgesellschaften Angabe der Art der Versicherungsgesellschaft gemäß deren Geschäftsfeld. Kann folgende Werte annehmen: Lebensversicherung, Nichtlebensversicherung, Kompositversicherung, Rückversicherung. Birth date Datum der rechtlichen Verankerung eines Rechtssubjekts oder Eintragung einer institutionellen Einheit; lassen sich diese Angaben nicht (mit zumutbarem Aufwand) ableiten, müssen Näherungswerte geliefert werden. [obligatorische Position für das Anlegen eines Datensatzes für eine Einheit im RIADSystem; Näherungswerte zulässig] Closure date Datum der Löschung einer Einheit. Alle Einheiten bleiben auch noch nach ihrem Einstellungsdatum im RIAD-System verzeichnet. ad existence Anfragen, ob eine bestimmte Einheit zu einem bestimmten Zeitpunkt existiert (oder nicht existiert), lassen sich anhand des Einstellungsdatums beantworten. Activity status Feld zur Angabe, ob eine Einheit tätig oder nicht tätig ist oder sich in Liquidation befindet; Dieses Attribut ergänzt die Angabe, ob eine Einheit (noch) existiert. ad liquidation Das Anfangsgültigkeitsdatum des Werts in Liquidation (siehe Tätigkeitsstatus) bezeichnet den Zeitpunkt des Beginns des Liquidationsverfahrens. ad absorption Im RIAD-System werden Unternehmensvorgänge wie Verschmelzungen und Spaltungen durch Registrierung der entsprechenden Löschungen, Modifikationen oder Gründungen sowie der damit verbundenen Beziehungen zu Rechtsvorgängern/Rechtsnachfolgern erfasst. Relationship between legal unit(s) and enterprise Erlaubt die Erfassung des Verhältnisses zwischen einer rechtlichen Einheit und dem sie führenden Unternehmen unter Berücksichtigung des Konzepts, dass ein Unternehmen einer rechtlichen Einheit oder einer Kombination von rechtlichen Einheiten zugeordnet sein kann. Control relationship Verbindung zwischen rechtlichen Einheiten unter Zugrundelegung des Begriffs Kontrolle im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (> 50 %-Beteiligungsregel). Ownership relationship Verbindung zwischen rechtlichen Einheiten unter Zugrundelegung des Begriffs prozentualer Kapitalanteile, Stimmrechte usw., wie sie z. B. in der > 10 %-Regel gemäß der von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit definierten Benchmark für ausländische Direktinvestitionen zum Ausdruck kommt. Link between a sub-fund and an umbrella fund Erlaubt die Erfassung der jeweiligen Beziehungen, wenn ein Dachfonds seine Aktiva in einer Weise in unterschiedlichen Unterfonds getrennt führt, dass Anteile, die sich auf jeden Unterfonds beziehen, durch unterschiedliche Aktiva unabhängig voneinander gedeckt sind (siehe Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38)). Management company Beschreibung der registrierten Verwaltungsgesellschaft eines Fonds oder einer FMKG — Name, Gebietsansässigkeit, Code für den institutionellen Sektor und RIAD-Code (für in der Union gebietsansässige Einheiten). Erforderlich ist die Verknüpfung mit etwaigen zugehörigen Investmentfonds oder FMKGs, die von der Einheit verwaltet werden. Head Beschreibung der registrierten Hauptverwaltung einer in einem Mitgliedstaat der Union tätigen Zweigstelle — Name, Gebietsansässigkeit, Code für den institutionellen Sektor und RIAD-Code (für in der Union gebietsansässige Einheiten). Erforderlich ist die Verknüpfung mit der in einem Land der Union niedergelassenen betreffenden Zweigstelle. Originator Beschreibung der registrierten Kapitalgesellschaft, die die FMKG zum Zweck der Verbriefung gegründet und die Sicherheit oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheit oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur übertragen hat — Name, Gebietsansässigkeit, Code für den institutionellen Sektor und RIAD-Code (für in der Union gebietsansässige Einheiten). Erforderlich ist die Verknüpfung mit den betreffenden FMKGs, die von der Einheit gegründet wurden. Resident branch Eine Zweigstelle, die im Gebiet der berichtspflichtigen NZB gebietsansässig ist und deren Hauptverwaltung ein gebietsfremdes Unternehmen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist. Non-resident branch Eine Zweigstelle, die außerhalb des Gebiets der berichtspflichtigen NZB gebietsansässig ist und deren Hauptverwaltung ein gebietsansässiges Unternehmen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist.

aus zwei Zeichen bestehendes Länderkennzeichen nach ISO 3166,

freie Zeichenfolge.

Bei Investmentfonds und FMKGs umfassen die Berichtsanforderungen die Verpflichtung zur Meldung (aller) ausstehender (nicht zurückgenommener) Wertpapiere, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft ausgegeben wurden.

Da jedes von einer Kapitalgesellschaft ausgegebene Wertpapier die Gesellschaft ebenfalls eindeutig identifiziert, kann ein einzelner ISIN-Code für ausgegebene (und möglicherweise) börsennotierte Anteile oder sonstige ausstehende Schuldverschreibungen zur Identifizierung des Unternehmens selbst verwendet werden.

Stadt des Sitzes,

Name der Straße und die Hausnummer des Gebäudes,

Postleitzahl nach der Postregelung auf nationaler Ebene,

Postfachnummer nach der Postregelung auf nationaler Ebene.

TEIL 4 Datenübermittlung

Die NZBen können (Aktualisierungen von) Referenzdaten online oder im Batch-Modus über das RIAD-System in einem der im Dokument Exchange Specification for the RIAD Data Exchange System dargestellten Formate liefern. Die Einfügung neuer Einheiten in das RIAD-System (sowie in Ausnahmefällen die dortige Löschung) ist ebenfalls online und im Batch-Modus möglich. Im RIAD-System ist eine punktgenaue Verwaltung der Referenzdaten vorgesehen, sodass Änderungen der Referenzdaten der individuellen Rechtssubjekte auf Ebene bestimmter (einzelner) Attribute vorgenommen werden können. Außer bei erheblichen Fehlern werden keine Einheiten im RIAD-System gelöscht; die Existenzdauer richtet sich nach den Einträgen für das Entstehungs- und das Einstellungsdatum. Modifikationen einzelner Attribute erfolgen durch Änderung (des Gültigkeitsspektrums) spezifischer Werte.

Fassungen

  1. 2015-12-04