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Entscheidung der Kommission vom 26. August 2004 zur Änderung der Entscheidung 98/320/EG über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2942) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/626/EG)

In KraftFassung 2004-08-26
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/oj/L/2004/626@2004-08-26/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, insbesondere auf Artikel 13 a),

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut, insbesondere auf Artikel 13 a),

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Entscheidung 98/320/EG hat die Kommission Vorkehrungen für einen zeitlich befristeten gemeinschaftsweiten Versuch getroffen, um festzustellen, ob die Saatgutprobenahme für Prüfungszwecke und die Saatgutprüfung unter amtlicher Aufsicht eine bessere Alternative zu den in den Richtlinien 2002/54/EG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG vorgeschriebenen Verfahren der amtlichen Saatgutanerkennung darstellen, ohne dass damit ein nennenswerter Rückgang der Saatgutqualität verbunden wäre.

(2) Der zeitlich befristete Versuch sollte verlängert werden, um die Kontinuität der bestehenden Handelsstrukturen zu gewährleisten, bis die Änderungen der oben genannten Richtlinien erlassen und zusätzliche Daten gesammelt wurden.

(3) Die Entscheidung 98/320/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 der Entscheidung 98/320/EG wird das Datum 31. Juli 2004 durch 27. April 2005 ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. August 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission

Fassungen

  1. 2004-08-26