Gemeinsame Aktion 2005/583/GASP des Rates vom 28. Juli 2005 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/oj/L/2005/583@2005-07-28/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP betreffend das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina angenommen.
(2) Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union um weitere sechs Monate verlängert werden.
(3) Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union wird sein Mandat vor dem Hintergrund einer sich möglicherweise verschlechternden Lage ausüben, die die in Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union genannten Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gefährden könnte —
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Das in der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP vorgesehene Mandat von Lord ASHDOWN als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 28. Februar 2006 verlängert.
Artikel 2
Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP erhält folgende Fassung:
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 270000 EUR.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 4
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2005. Im Namen des Rates Der Präsident J. Straw