Gemeinsamer Standpunkt 2005/689/GASP des Rates vom 6. Oktober 2005 zur Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/oj/L/2005/689@2005-10-06/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 11. Oktober 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP angenommen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Radovan KARADŽIĆ, Ratko MLADIĆ und Ante GOTOVINA gehören, einzufrieren. Durch den Beschluss 2004/767/GASP des Rates wurden diese Maßnahmen auf alle Personen ausgedehnt, die beim ICTY unter öffentlicher Anklage wegen Kriegsverbrechen stehen und sich nicht im Gewahrsam des Strafgerichtshofs befinden.
(2) Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP gilt bis zum 11. Oktober 2005.
(3) Der Rat hält es für erforderlich, den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP um weitere zwölf Monate zu verlängern. Die Liste im Anhang jenes Gemeinsamen Standpunkts sollte auf den neuesten Stand gebracht werden.
(4) Nach der Überführung von Herrn Sredoje LUKIĆ in die Hafteinheiten des ICTY sollte sein Name aus der Liste im Anhang des genannten Gemeinsamen Standpunkts gestrichen werden.
(5) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um diese Maßnahmen durchzuführen —
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP wird um weitere zwölf Monate verlängert.
Artikel 2
Die Liste der Personen im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP wird durch die Liste im Anhang des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts ersetzt.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am 11. Oktober 2005 wirksam. Er wird laufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 2005. Im Namen des Rates Der Präsident A. Darling
ANNEX
Name: DJORDJEVIĆ Vlastimir Geburtsdatum: 1948 Geburtsort: Vladičin Han, Serbien-Montenegro Staatsangehörigkeit: Serbien-Montenegro
Name: GOTOVINA Ante Geburtsdatum: 12.10.1955 Geburtsort: Insel Pašman, Gemeinde Zadar, Republik Kroatien Staatsangehörigkeit: Kroatien/Frankreich
Name: HADŽIĆ Goran Geburtsdatum: 7.9.1958 Geburtsort: Vinkovci, Republik Kroatien Staatsangehörigkeit: Serbien-Montenegro
Name: KARADŽIĆ Radovan Geburtsdatum: 19.6.1945 Geburtsort: Petnjica, Savnik, Montenegro, Serbien-Montenegro Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
Name: LUKIĆ Milan Geburtsdatum: 6.9.1967 Geburtsort: Višegrad, Bosnien-Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina evtl. Serbien-Montenegro
Name: MLADIĆ Ratko Geburtsdatum: 12.3.1942 Geburtsort: Božanovići, Gemeinde Kalinovik, Bosnien-Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina evtl. Serbien-Montenegro
Name: TOLIMIR Zdravko Geburtsdatum: 27.11.1948 Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
Name: ZELENOVIĆ Dragan Geburtsdatum: 12.2.1961 Geburtsort: Foča, Bosnien-Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
Name: ŽUPLJANIN Stojan Geburtsdatum: 22.9.1951 Geburtsort: Kotor Varoš, Bosnien-Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina