Gemeinsame Aktion 2007/807/GASP des Rates vom 6. Dezember 2007 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/oj/L/2007/807@2007-12-06/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 25. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) angenommen.
(2) Der Rat hat am 18. Juni 2007 Leitlinien für die Anordnungs- und Kontrollstruktur ziviler Krisenbewältigungsoperationen der EU gebilligt. In diesen Leitlinien ist insbesondere vorgesehen, dass ein Ziviler Operationsführer bei der Planung und Durchführung aller zivilen Krisenbewältigungsoperationen unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die GASP die Anordnungsbefugnis und Kontrollbefugnis auf strategischer Ebene ausübt. Ferner sehen die Leitlinien vor, dass der Direktor des im Ratssekretariat eingerichteten Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs bei allen zivilen Krisenbewältigungsoperationen als Ziviler Operationsführer fungiert.
(3) Die vorgenannte Anordnungs- und Kontrollstruktur sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt lassen.
(4) Die im Ratssekretariat eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die Mission aktiviert werden.
(5) Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender Artikel eingefügt:
Artikel 1
1.
Artikel 4a Ziviler Operationsführer
(1) Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs fungiert als Ziviler Operationsführer für die EU BAM Rafah.
(2) Der Zivile Operationsführer übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei EU BAM Rafah die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf strategischer Ebene aus.
(3) Der Zivile Operationsführer stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck erforderlichenfalls auch strategische Weisungen an den Missionsleiter.
(4) Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder Organe der EU. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationsführer.
(5) Der Zivile Operationsführer trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.
(6) Der Zivile Operationsführer und der EU-Sonderbeauftragte konsultieren einander bei Bedarf.
Artikel 1
2. Die Absätze 2 bis 8 von Artikel 5 erhalten folgende Fassung:
(2) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.
(3) Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationsführer übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.
(4) Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal Weisungen zur wirksamen Durchführung der EU BAM Rafah vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationsführers Folge.
(5) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Hierzu unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.
(6) Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der betreffenden nationalen Behörde oder dem betreffenden Organ der EU.
(7) Der Missionsleiter vertritt die EU BAM Rafah im Einsatzgebiet und gewährleistet eine angemessene Außenwirkung der Mission.
(8) Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom EU-Sonderbeauftragten vor Ort politische Handlungsempfehlungen.
3. Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates festgelegt sind.
4. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
4.
Artikel 9 Befehlskette
(1) Als Krisenbewältigungsoperation hat die EU BAM Rafah eine einheitliche Befehlskette.
(2) Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU BAM Rafah wahr.
(3) Der Zivile Operationsführer, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EU BAM Rafah auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.
(4) Der Zivile Operationsführer erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.
(5) Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EU BAM Rafah im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationsführer.
Artikel 1
5. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
5.
Artikel 10 Politische Kontrolle und strategische Leitung
(1) Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und zur Änderung des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.
(2) Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
(3) Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationsführers und des Missionsleiters zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.
Artikel 1
6. Artikel 12 erhält folgende Fassung
Artikel 1
6.
Artikel 12 Sicherheit
(1) Der Zivile Operationsführer leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und sorgt für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung der EU BAM Rafah gemäß den Artikeln 4a und 9 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates.
(2) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals sowie mit den einschlägigen Begleitdokumenten.
(3) Der Missionsleiter wird von einem Sicherheitsbeauftragten (CSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates engen dienstlichen Kontakt unterhält.
(4) Das Personal der EU BAM Rafah absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es erhält auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom CSO organisiert werden.
Artikel 1
7. Es wird folgender Artikel eingefügt:
Artikel 1
7.
Artikel 15a Permanente Lageüberwachung
Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EU BAM Rafah aktiviert.
Artikel 1
8. Dem Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt: Der Beschluss des PSK in Bezug auf die Ernennung des Missionsleiters gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2007. Im Namen des Rates Der Präsident A. Costa