Gelex

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 zum Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan III — Kommission (2008/500/EG, Euratom)

In KraftFassung 2007-04-24seit 1001-01-01
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/oj/L/2008/500@2007-04-24/de

Inhalt
  1. Präambel
  2. A.

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2005 — Band I (SEK(2006) 916 — C6-0263/2006, SEK(2006) 915 — C6-0262/2006),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004 (KOM(2006) 642, KOM(2006) 641) sowie des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienstellen im Anhang zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2004 (SEK(2006) 1376, SEK(2006) 1377),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Politische Erfolge 2005 (KOM(2006) 124),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission Managementbilanz der Kommission 2005 — Synthesebericht (KOM(2006) 277),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2005 (KOM(2006) 279),

in Kenntnis des Zusammenfassenden Berichts der Kommission Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004 (KOM(2006) 184),

in Kenntnis des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, das die Kommission am 3. Mai 2006 vorgelegt hat (KOM(2006) 194),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs zum Modell der Einzigen Prüfung (und des Vorschlags für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005) 252),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006) 9),

in Kenntnis des am 19. Juli 2006 veröffentlichten ersten Berichts über den Stand der Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (SEK(2006) 1009),

in Kenntnis des vom Europaausschuss des britischen Oberhauses am 13. November 2006 veröffentlichten Berichts mit dem Titel Financial Management and Fraud in the European Union: Perceptions, Facts and Proposals,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs betreffend die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 sowie seiner Sonderberichte, jeweils zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe,

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 27. Februar 2007 (5710/2007 — C6-0081/2007),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 145, 146 und 147,

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 4/2006 des Rechnungshofs zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002,

gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0095/2007),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 275 des EG-Vertrags die Kommission für die Aufstellung der Haushaltsrechnung zuständig ist,

billigt den Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005; beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen. Der Präsident Hans-Gert Pöttering Der Generalsekretär Harald Rømer

Fassungen

  1. 2007-04-24