Gemeinsamer Standpunkt 2009/66/GASP des Rates vom 26. Januar 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/oj/L/2009/66@2009-01-26/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 31. März 2008 die Resolution 1807 (2008) (nachstehend UNSCR 1807 (2008) genannt) angenommen; daraufhin hat der Rat am 14. Mai 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo angenommen.
(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Dezember 2008 die Resolution 1857 (2008) (nachstehend UNSCR 1857 (2008) genannt) angenommen; in der Resolution werden zusätzliche Kriterien für die Benennung — durch den Sanktionsausschuss nach Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (nachstehend UNSCR 1533 (2004) genannt) — von Personen und Einrichtungen, die einem Einfrieren der Vermögenswerte und einem Reiseverbot unterliegen, festgelegt und die mit der Resolution UNSCR 1807 (2008) verhängten Maßnahmen bis zum 30. November 2009 verlängert.
(3) Der Gemeinsame Standpunkt 2008/369/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunktes 2008/369/GASP erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Artikel 3
Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen die folgenden Personen und gegebenenfalls Einrichtungen verhängt, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden: Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.
Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 tätig werden,
die politischen und militärischen Führer der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,
die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,
die politischen und militärischen Führer, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,
Personen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begehen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung,
Personen, die den Zugang zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo verhindern,
Personen oder Einrichtungen, die illegale bewaffnete Gruppen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo durch illegalen Handel mit natürlichen Ressourcen unterstützen.
Artikel 2
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2009. Im Namen des Rates Der Präsident A. Vondra