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Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (2009/912/EU)

In KraftFassung 2009-12-01
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/oj/L/2009/912@2009-12-01/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
    4. Artikel 4
    5. Artikel 5
    6. Artikel 6

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 243,

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union festgelegt werden müssen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union erhält ein Grundgehalt, das dem eines Beamten der Europäischen Union der Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe, multipliziert mit 100 %, entspricht. Er erhält ferner die im Statut der Beamten der Europäischen Union vorgesehenen Familienzulagen und Vergütungen. Auf ihn findet ferner eine Regelung über die Kostenerstattung und die soziale Sicherheit Anwendung, die in Anlehnung an die im vorgenannten Statut vorgesehene Regelung festgelegt wird, und Artikel 17 von Anhang VII des Statuts gilt für ihn entsprechend.

Artikel 2

Auf die Dienstbezüge nach Artikel 1 Absatz 1 wird der vom Rat gemäß den Artikeln 64 und 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in Bezug auf die in Belgien tätigen Beamten festgesetzte Berichtigungskoeffizient angewandt.

Artikel 3

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union erhält eine Residenzzulage, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes festgelegt wird; außerdem findet auf ihn im Falle seines Ausscheidens aus dem Dienst eine Versorgungs- und Übergangsgeldregelung Anwendung, die in Anlehnung an die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung festgelegt wird.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG, Euratom EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften findet auf den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Anwendung.

Artikel 5

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie sämtliche einschlägigen Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union mit Ausnahme des Artikels 52 dieses Statuts sind, soweit dem keine Bestimmungen dieses Beschlusses entgegenstehen, auf den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union anwendbar.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Dezember 2009. Er wird dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union vom Präsidenten des Rates mitgeteilt. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009. Im Namen des Rates Die Präsidentin B. Ask

Fassungen

  1. 2009-12-01