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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher für das Haushaltsjahr 2008 (2010/497/EU, Euratom)

In KraftFassung 2010-05-05seit 2008-01-01
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/oj/L/2010/497@2010-05-05/de

Inhalt
  1. Präambel
  2. A.

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008,

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2008 — Band I (SEK(2009) 1089 — C7-0172/2009),

in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher für das Haushaltsjahr 2008,

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen 2007 (KOM(2009) 526) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2009) 1427),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel Managementbilanz der Kommission 2008 — Synthesebericht (KOM(2009) 256),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2008 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2009) 419) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2009) 1102),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2008 der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher, zusammen mit den Antworten der Agentur,

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 zu Überlegungen zu einem gemeinsamen Konzept des tolerierbaren Fehlerrisikos (KOM(2008) 866) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 3054),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 zu der Entlastung der Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (5828/2010 — C7-0055/2010),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags, die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

in Kenntnis des Beschlusses 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates,

in Kenntnis des Beschlusses 2008/544/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2004/858/EG zwecks Umwandlung der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm in die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher,

gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0099/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Haushaltsplan zusammen mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt,

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2008; legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist; beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission, sowie der als integraler Bestandteil dazugehörigen Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. Der Präsident Jerzy Buzek Der Generalsekretär Klaus Welle

Fassungen

  1. 2010-05-05