Gelex

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2011 (2013/542/EU, Euratom)

In KraftFassung 2013-04-17seit 2011-01-01
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/oj/L/2013/542@2013-04-17/de

Inhalt
  1. Präambel
  2. A.

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011,

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2012) 436 — C7-0224/2012),

in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2011,

in Kenntnis des Berichts der Kommission für das Haushaltsjahr über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2010 (COM(2012) 585) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2012) 340 und SWD(2012) 330),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2011 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2012) 563) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2012) 283),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2011 der Exekutivagentur für die Forschung, zusammen mit den Antworten der Agentur,

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung für das Haushaltsjahr 2011 sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2013 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 zu erteilenden Entlastung (05754/2013 — C7–0039/2013),

gestützt auf Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Beschluss 2008/46/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der Exekutivagentur für die Forschung für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme Menschen, Kapazitäten und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates,

gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A7-0116/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2011; legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist; beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Beschluss über die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III — Kommission, sowie der als integraler Bestandteil dazugehörigen Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. Der Präsident Martin Schulz Der Generalsekretär Klaus Welle

Fassungen

  1. 2013-04-17