Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (2014/555/EU)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/oj/L/2014/555@2014-04-03/de
Inhalt
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012,
in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013) 570 — C7-0278/2013),
in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe,
in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,
gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0218/2014),
erteilt dem Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für das Haushaltsjahr 2012; legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. Der Präsident Martin Schulz Der Generalsekretär Klaus Welle