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Endgültiger Erlass des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (2014/65/EU, Euratom)

In KraftFassung 2013-11-19seit 2013-01-01
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/oj/L/2014/65@2013-11-19/de

Inhalt
  1. Präambel
  2. Einziger Artikel
  3. EINZELPLAN III KOMMISSION
  4. a)
  5. b)
  6. c)

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 9,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 endgültig erlassen wurde,

in Kenntnis des von der Kommission am 25. September 2013 erstellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013,

in Kenntnis des Standpunkts zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2013, der vom Rat am 30. Oktober 2013 festgelegt wurde,

gestützt auf die Artikel 75b und 75e der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am 19. November 2013 —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 ist endgültig erlassen.

Geschehen zu Straßburg am 19. November 2013. Der Präsident M. Schulz

EINZELPLAN III KOMMISSION

Titel Bezeichnung Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 01 WIRTSCHAFT UND FINANZEN 555684796 428350972 555684796 428350972 02 UNTERNEHMEN 1157245386 1304818477 71296862 1157245386 1376115339 03 WETTBEWERB 92219149 92219149 92219149 92219149 04 BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES 12214158933 12593728861 1149922345 12214158933 13743651206 05 LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 58851894643 56734357629 161000000 58851894643 56895357629 06 MOBILITÄT UND VERKEHR 1740800530 983961494 1740800530 983961494 07 KLIMA- UND UMWELTPOLITIK 498383275 397680274 6496799 498383275 404177073 08 FORSCHUNG 6901336033 5088171210 143771762 6901336033 5231942972 09 KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN 1810829637 1466740211 40965000 1810829637 1507705211 40 01 40, 40 02 41 391985 391985 391985 391985 1811221622 1467132196 1811221622 1508097196 10 DIREKTE FORSCHUNG 424319156 416522703 2797440 424319156 419320143 11 MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI 919262394 708756335 54514603 919262394 763270938 40 01 40, 40 02 41 115220000 113885651 –43695651 115220000 70190000 1034482394 822641986 10818952 1034482394 833460938 12 BINNENMARKT 103313472 101433656 504538 103313472 101938194 40 02 41 3000000 3000000 3000000 3000000 106313472 104433656 106313472 104938194 13 REGIONALPOLITIK 43792849672 41405215843 2012460268 43792849672 43417676111 14 STEUERN UND ZOLLUNION 144620394 121807617 5420038 144620394 127227655 15 BILDUNG UND KULTUR 2829575587 2497061739 67493938 2829575587 2564555677 16 KOMMUNIKATION 265992159 252703941 265992159 252703941 17 GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 634370124 598986674 634370124 598986674 18 INNERES 1227109539 857143815 49252413 1227109539 906396228 40 01 40, 40 02 41 111280000 66442946 111280000 66442946 1338389539 923586761 1338389539 972839174 19 AUSSENBEZIEHUNGEN 5001226243 3231193639 61543662 5001226243 3292737301 20 HANDEL 107473453 103477972 699360 107473453 104177332 21 ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN 1571699626 1227715563 7692957 1571699626 1235408520 22 ERWEITERUNG 1091261928 905504113 7692958 1091261928 913197071 23 HUMANITÄRE HILFE 917322828 858578994 120910054 917322828 979489048 24 BETRUGSBEKÄMPFUNG 75427800 69443664 75427800 69443664 40 01 40 3929200 3929200 3929200 3929200 79357000 73372864 79357000 73372864 25 KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION 193336661 194086661 193336661 194086661 26 VERWALTUNG DER KOMMISSION 1030021548 1019808608 3496799 1030021548 1023305407 27 HAUSHALT 142450570 142450570 142450570 142450570 28 AUDIT 11879141 11879141 11879141 11879141 29 STATISTIK 82071571 113760614 1000000 82071571 114760614 40 01 40, 40 02 41 51900000 7743254 51900000 7743254 133971571 121503868 133971571 122503868 30 VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN 1399471000 1399471000 1399471000 1399471000 31 SPRACHENDIENSTE 396815433 396815433 396815433 396815433 32 ENERGIE 738302781 814608051 738302781 814608051 33 JUSTIZ 218238524 184498972 218238524 184498972 40 RESERVEN 1049836185 275393036 –43695651 1049836185 231697385 Insgesamt 148190800171 136998346631 3925236145 148190800171 140923582776 Of which Reserves: 40 01 40, 40 02 41 285721185 195393036 –43695651 285721185 151697385 Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 02 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS UNTERNEHMEN 120830851 120830851 120830851 120830851 02 02 WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE 223790000 207453070 18652433 223790000 226105503 02 03 BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN 46500000 31389364 891684 46500000 32281048 02 04 ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT 1 754424535 564607908 44759147 754424535 609367055 02 05 EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO) 1 11700000 380537284 6993598 11700000 387530882 Titel 02 — Insgesamt 1157245386 1304818477 71296862 1157245386 1376115339 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 02 02WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE 02 02 01 Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation 1.1 161500000 154019206 14980794 161500000 169000000 02 02 02Ergänzung der Arbeit im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und unternehmerischen Initiative 02 02 02 01 Unterstützung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EU-Japan und Mitgliedschaft in internationalen Studiengruppen 1.1 2290000 1877996 2290000 1877996 02 02 02 02 Abschluss und Ergänzung der Arbeit an dem Programm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. Artikel 02 02 02 — Teilsumme 2290000 1877996 2290000 1877996 02 02 03Verbesserung des Unternehmensumfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 02 02 03 01 Konsolidierung des Binnenmarktes — Pilotprojekt — Kooperation und Clusterbildung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 02 02 03 02 Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im neuen finanziellen Umfeld 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 02 02 03 04 Pilotprojekt — Erasmus für junge Unternehmer 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 02 02 03 05 Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer 1.1 p.m. 1500000 p.m. 1500000 02 02 03 06 Vorbereitende Maßnahme — Harmonisierte eBusiness-Prozesse und -Standards zwischen europäischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) miteinander verbundener Industriezweige 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. Artikel 02 02 03 — Teilsumme p.m. 1500000 p.m. 1500000 02 02 04 Small Business Act 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 02 02 07 Pilotprojekt — Maßnahmen im Sektor Textilien und Schuhe 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 02 02 08Tourismusbezogene Maßnahmen 02 02 08 01 Vorbereitende Maßnahme — Herausragende europäische Reiseziele 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 02 02 08 02 Vorbereitende Maßnahme — Nachhaltiger Fremdenverkehr 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 02 02 08 03 Vorbereitende Maßnahme — Sozialtourismus in Europa 1.1 p.m. 700000 p.m. 700000 02 02 08 04 Vorbereitende Maßnahme — Förderung europäischer und transnationaler Tourismusprodukte mit besonderem Schwerpunkt auf Kultur- und Industrieprodukten 1.1 2000000 1520000 2000000 1520000 02 02 08 05 Vorbereitende Maßnahme — Barrierefreier Tourismus 1.1 1000000 1000000 1000000 1000000 Artikel 02 02 08 — Teilsumme 3000000 3220000 3000000 3220000 02 02 09 Vorbereitende Maßnahme — Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 02 02 10 Vorbereitende Maßnahme — Euromed — Innovationen von Unternehmern für den Wandel 1.1 2000000 1000000 2000000 1000000 02 02 11 Vorbereitende Maßnahme — GMES-Betrieb 1.1 p.m. 1350000 p.m. 1350000 02 02 12 Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln 1.1 p.m. 286000 p.m. 286000 02 02 13 Vorbereitende Maßnahme — Möglichkeiten für eine Internationalisierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 02 02 15 Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES) 1.1 55000000 43399868 3671639 55000000 47071507 02 02 16 Pilotprojekt — Europäisches Kompetenznetz seltene Erden 1.1 p.m. 300000 p.m. 300000 02 02 17 Pilotprojekt — Entwicklung der europäischen Gebiete für die Kreativwirtschaft 3.2 p.m. 500000 p.m. 500000 Kapitel 02 02 — Insgesamt 223790000 207453070 18652433 223790000 226105503 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 161500000 154019206 14980794 161500000 169000000 Die Mittel dienen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Innovationsförderung, einschließlich Öko-Innovation, und der Unterstützung einer unternehmens- und innovationsorientierten Wirtschafts- und Verwaltungsreform. Die Maßnahmen umfassen insbesondere:

Netzwerke, die eine Vielfalt von Betroffenen zusammenführen,

Technologievermarktungsprojekte und sonstige Maßnahmen zur Förderung der praktischen Anwendung von Innovationen,

Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit Teilnehmerländern,

Informationsaustausch, Verbreitung und Sensibilisierung,

Förderung gemeinsamer Aktionen von Mitgliedstaaten oder Regionen

und weitere Maßnahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation. Die Union stellt Unterstützung für Tätigkeiten wie das Enterprise Europe Network und die Förderung von Innovation und unternehmerischer Initiative bereit. Sie fördert auch Projekte der ökologischen Innovation zur erstmaligen Anwendung oder zur Entwicklung der Marktfähigkeit im Fall unionsrelevanter innovativer oder ökologisch innovativer Technologien, Produkte oder Verfahren, die bereits in technischer Hinsicht erfolgreich demonstriert worden sind, sich aber wegen der Restrisiken noch nicht am Markt durchsetzen konnten. Diese werden so konzipiert, dass ihre breitere Verwendung in den teilnehmenden Ländern gefördert und ihre Umsetzung in marktfähige Produkte erleichtert wird. Die vorbereitende Maßnahme Erasmus für Jungunternehmer läuft 2011 aus und wird erst 2014 in den neuen mehrjährigen Finanzrahmen integriert; zu ihrer Fortführung ist die Finanzierung in den Jahren 2012 und 2013 notwendig. Das Programm soll europäisches Unternehmertum, die gemeinsame Nutzung von Wissen und bewährter Praxis sowie den Aufbau wertvoller Netze und Partnerschaften fördern. Ein Teil dieser Mittel sollte verwendet werden, um zu verhindern, dass die Durchführung des Programms Erasmus für Jungunternehmer ins Stocken gerät, sowie um dafür zu sorgen, dass es über das CIP-Programm für unternehmerische Initiative und Innovation fortgesetzt wird, bis der neue Finanzrahmen festgelegt wird. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme ist die Entwicklung und Erprobung von Innovationsförderungsdiensten für neu gegründete wissensbasierte europäische Unternehmen, bei denen auf die ausgedehnten Netzwerke der in Silicon Valley im wissenschaftlichen und unternehmerischen Bereich tätigen Europäer zurückgegriffen wird. Jungen Unternehmen soll dadurch ein schnellerer Marktzugang und ein rascheres Wachstum in den USA ermöglicht werden, während gleichzeitig in Europa Arbeitsplätze mit hohem Mehrwert entstehen. Dies erfordert ein koordiniertes Vorgehen der europäischen Anbieter von Innovationsförderung. Im Rahmen der Maßnahme soll daher letzten Endes die Realisierbarkeit eines gemeinsamen Europäischen Innovationszentrums an einem Innovationsbrennpunkt untersucht werden. Dieses Zentrum soll als Bindeglied zwischen offiziellen Vertretungen (Handelskammern, Konsulaten und Industrievertretungen), Anbietern von Innovationsförderung für neu gegründete europäische Unternehmen und europäischen Unternehmern und Wissenschaftlern, die in Silicon Valley leben und arbeiten, dienen, um Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial eine besser abgestimmte Unterstützung leisten zu können. Zielgruppen Im Mittelpunkt dieser Maßnahme steht die Entwicklung und Erprobung neuer Dienstleistungen, die jungen wissensbasierten Unternehmen ein rasches Wachstum und den Zugang zu Kapital erleichtern sollen, indem eine Verbindung zwischen den Netzwerken europäischer Unternehmer und Forscher, die in Silicon Valley leben und arbeiten, und den Dienstleistungen regionaler und nationaler Innovationsförderungsagenturen in Europa hergestellt wird. Aus jedem Mitgliedstaat soll ein junges wissensbasiertes Unternehmen eingeladen werden, die Dienstleistungen zu testen, eigene Netzwerke im Ökosystem Silicon Valley zu errichten und über Erfahrungen Rückmeldung zu erstatten sowie Ratschläge im Hinblick auf die künftige Gestaltung derartiger Dienste zu erteilen. Die Innovationsförderungsagenturen in den Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die jungen Unternehmen auszuwählen und das Projekt zu begleiten, indem sie ihr Fachwissen auf dem Gebiet der Unterstützung junger Unternehmen einbringen. Agenturen mit Büros in Silicon Valley werden aufgefordert, einen Beitrag zur Ausgestaltung und Erbringung der Dienstleistungen, insbesondere durch Bereitstellung von Büroraum für junge europäische Unternehmen, zu leisten. Die Netzwerke der im Ausland lebenden Unternehmer und Forscher werden aufgefordert, einen Beitrag zur Ausbildung und Vernetzung junger europäischer Unternehmen zu leisten und bei der Konzipierung der sich an junge wissensbasierte Unternehmen richtenden Innovationsförderungsdienste mitzuwirken. Vorgeschlagene Tätigkeiten

1. Zwei Workshops/Konferenzen (eine(r) in den Vereinigten Staaten, eine(r) in Europa), bei denen europäische Anbieter von Innovationsförderung und im Ausland lebende Wissenschaftler oder Unternehmer zusammenkommen, um einen Ansatz für die gemeinsame Förderung junger Unternehmen mit Wachstumspotenzial zu entwickeln.

2. Eine begleitende Studie, in deren Rahmen die Erwartungen und Erfahrungen der wissensbasierten jungen Unternehmen und der teilnehmenden Ausländernetzwerke untersucht werden.

3. Konzipierung und Bereitstellung spezieller Förderungsdienste für eine Gruppe von 27 wissensbasierten, Wachstumspotenzial besitzenden jungen Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten. Diese Dienstleistungen umfassen die Ausrichtung sektorspezifischer Vernetzungs- und Ausbildungsveranstaltungen in Silicon Valley.

4. Abschließende Konferenz mit den Beteiligten aus dem Europäischen Parlament, den Dienststellen der Kommission, den im Rahmen des Pilotvorhabens begünstigten jungen Unternehmen, Vertretern der Ausländernetzwerke und der Innovationsförderungsagenturen.

5. Spezielle Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Maßnahme.

Eine geeignete Plattform für die vorgeschlagene Maßnahme ist die Initiative ProInno Europe/Europe Innova, die von der Generaldirektion Unternehmen und Industrie eingeleitet wurde, um die Politikentwicklung und die gemeinsame Dienstleistungserbringung regionaler und nationaler Innovationsagenturen zu erleichtern. Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen. Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt. Ein Teil der Mittel ist ferner dazu bestimmt, eine Maßnahme zur Förderung der Mobilität von jungen Innovatoren zu finanzieren. Es wird allgemein anerkannt, dass berufliche Mobilität wesentlich zum Aufbau einer flexiblen Arbeitnehmerschaft, zur Schaffung von Unionsbürgersinn und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas beizutragen hat. Innovative Ideen sollten nicht an Staatsgrenzen Halt machen; sie sollten durch gegenseitige Beeinflussung, Erprobung und Validierung in einem möglichst großen europäischen Pool von Talenten, geeigneten Einrichtungen, Infrastrukturen und Finanzierungen wachsen. Ebenso wie europäische Studenten aus der Mobilitätserfahrung des Programms Erasmus, junge Forscher aus den Marie-Curie-Maßnahmen und Jungunternehmer aus dem Programm Erasmus für Unternehmer Nutzen ziehen, haben junge Innovatoren die Chance verdient, über Grenzen hinweg Mobilität zum Vorteil der Innovation in Europa in Anspruch zu nehmen. Die bisherigen Programme zur Förderung der Mobilität erreichen nicht den Umfang, den die Maßnahme Mobilität von jungen Unternehmern bietet; hier liegt der Schwerpunkt bei dem Innovationsprozess, der in der Entwicklung von neuen Ideen aus der Frühphase zu Demonstrationsobjekten besteht. Dieses Projekt ist beispielsweise anders zu sehen als Erasmus für Jungunternehmer, bei dem es sich hauptsächlich um ein Programm zum Austausch in der Privatwirtschaft handelt, das schwerpunktmäßig die Stufe nach der Innovation betrifft und jungen Unternehmern Gelegenheit gibt, speziell wirtschaftliche Fertigkeiten zu erwerben oder auszubauen. Durch Kombination der Vorteile der Mobilität, der Notwendigkeit zur Überwindung der Innovationskluft und der Notwendigkeit, die geistige Einstellung um der Innovation willen zu ändern, soll die vorgeschlagene Maßnahme Mobilität von jungen Innovatoren einen konkreten Schritt zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Arbeitsplätze sowie speziell der Leitinitiativen Innovationsunion und Jugend in Bewegung darstellen. Die Maßnahme Mobilität von jungen Innovatoren soll mindestens 100 jungen Innovatoren zugute kommen. Sie soll als Programm für den grenzenfreien Aufenthalt zugunsten von Mobilität und Innovation durchgeführt werden, das jungen (25-36 Jahre) und potenziellen (18-24 Jahre) Innovatoren ermöglicht, in der Frühphase an einer eigenen Idee zu arbeiten, und zwar als junger Gastinnovator in einer aufnehmenden Organisation (Host Organisation — HO); diese kann ein großes oder kleines Unternehmen, ein Unternehmen im Aufbau, ein Labor, eine Hochschule, ein Institut, eine staatliche Stelle oder eine nichtstaatliche Organisation sein. Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 55000000 43399868 3671639 55000000 47071507 Diese Mittel dienen dazu:

die Aufnahme der — auf die Nutzerbedürfnisse abgestellten — operativen Tätigkeiten der GMES-Dienste zu ermöglichen,

zur Verfügbarkeit der Beobachtungsinfrastruktur beizutragen, die für die Erbringung der GMES-Dienste erforderlich ist,

Möglichkeiten für eine stärkere Nutzung von Informationsquellen durch den privaten Sektor zu eröffnen und damit Innovationen durch Anbieter von Dienstleistungen mit hohem Mehrwert zu fördern.

Für die Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der Unternehmen dieser Branche und der nachgelagerten Märkte spielt vor allem die Entwicklung der auf der Erdbeobachtung basierenden Dienste eine Schlüsselrolle. Will man auf der Erdbeobachtung beruhende Dienste in Europa dauerhaft bereitstellen, bedarf es nach wie vor eines anhaltenden Engagements der öffentlichen Hand. Dies ist nicht nur darauf zurückzuführen, dass der Markt die unterschiedlichen Bedürfnisse der Öffentlichkeit bisher nicht befriedigen konnte, sondern hängt auch damit zusammen, dass der nachgelagerte Markt noch nicht voll entwickelt ist, stark von öffentlichen Mitteln abhängt sowie bislang erheblich darunter zu leiden hatte, dass angezweifelt wurde, dass die Basisdienste und die dafür erforderlichen Daten erschwinglich und langfristig verfügbar sein würden. Das Erreichen der genannten spezifischen Ziele wird sich also positiv auf Wachstum und Beschäftigung in einem innovativen Wirtschaftszweig auswirken, dessen nachgelagertes Segment hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht. Diese Dienste gestatten einen schnelleren Zugriff auf Schlüsseldaten, die für die Politikgestaltung auf unionsweiter, nationaler, regionaler und lokaler Ebene in Landwirtschaft, Forstaufsicht, Wasserwirtschaft, Verkehr, Stadtplanung, Klimawandel und vielen anderen Bereichen benötigt werden. Diese Mittel decken zudem die Ausgaben für die Durchführung von Übertragungsvereinbarungen samt der operativen Ausgaben jener Einrichtungen, denen die Kommission nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 und Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) Aufgaben im Rahmen des GMES-Programms übertragen hat. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt. Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1). Beschluss 2010/67/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Einsetzung des GMES-Partner-Beirats (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 23). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 02 03BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN 02 03 01 Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung 1.1 19300000 14260576 227292 19300000 14487868 02 03 03Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht 02 03 03 01 Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 02 03 03 02 Europäische Chemikalienagentur — Chemikalienrecht — Beitrag zu Titel 3 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. Artikel 02 03 03 — Teilsumme p.m. p.m. p.m. p.m. 02 03 04Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften 02 03 04 01 Unterstützung der Normungstätigkeit des CEN, des Cenelec und des ETSI 1.1 23500000 16061895 664392 23500000 16726287 02 03 04 02 Unterstützung der Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen bei Normungstätigkeiten 1.1 3700000 691893 3700000 691893 Artikel 02 03 04 — Teilsumme 27200000 16753788 664392 27200000 17418180 02 03 05 Vorbereitende Maßnahme — RECAP: Lokales Recycling von internen Plastikabfällen, die in großen Polymerkonvertierungsregionen der Union entstehen 2 p.m. 375000 p.m. 375000 Kapitel 02 03 — Insgesamt 46500000 31389364 891684 46500000 32281048 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19300000 14260576 227292 19300000 14487868 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Aktionen, die zum Funktionieren des Binnenmarktes beitragen:

Harmonisierung der Normen und Einführung eines Informationssystems auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,

Finanzierung der administrativen und technischen Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen den gemeldeten Stellen,

Prüfung der von den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten notifizierten Vorschriften sowie Übersetzung der Entwürfe der technischen Vorschriften,

Anwendung des Unionsrechts in den Bereichen Medizinprodukte, Kosmetika, Lebensmittel, Textilien, Arzneimittel, chemische Erzeugnisse, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen, Kraftfahrzeuge und Sicherheit sowie Umweltqualität,

stärkere sektorielle Angleichung in den Anwendungsbereichen der Richtlinien nach dem neuen Konzept, insbesondere Ausweitung des neuen Konzepts auf andere Sektoren,

Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowohl in Bezug auf die Akkreditierungsinfrastrukturen als auch auf die Marktüberwachung,

Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind,

Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union,

Organisation von Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten, Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt und über die Marktüberwachung zuständigen Stellen,

Zuschüsse für Projekte von Unionsinteresse, die von Stellen außerhalb der Kommission ausgehen,

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Verbesserung der Kenntnis der Rechtsvorschriften der Union,

Verwirklichung des strategischen Binnenmarktprogramms und Überwachung des Marktes,

Unterstützung der Europäischen Organisation für technische Zulassungen (EOTA),

Mittel für den Europarat im Rahmen des Übereinkommens über das Europäische Arzneibuch,

Teilnahme an der Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und, im Rahmen europäischer Vereinbarungen, Unterstützung der assoziierten Länder, um ihnen die Anpassung an den angegebenen Besitzstand der Union zu ermöglichen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).. Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169). Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29). Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17). Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51). Beschluss des Rates (Ratsdokument 8300/92) vom 21. September 1992 zur Ermächtigung der Kommission, Vereinbarungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen auszuhandeln. Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18). Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74). Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1). Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20). Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1). Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom 22.7.1993, S. 23). Beschluss 94/358/EG des Rates vom 16. Juni 1994 zur Annahme des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuchs im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 17). Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 7/93/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59). Beschluss des Rates (8453/97) zur Bestätigung der Auslegung des Ratsbeschlusses vom 21. September 1992 durch den Ausschuss Artikel 113 und zur Aufstellung von Leitlinien für die Kommission im Hinblick auf die Aushandlung von Europäischen Abkommen über die Konformitätsbewertung. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37). Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18). Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1). Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des neuen Konzepts in den betreffenden Sektoren wie Maschinen, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkausrüstungen und Telekommunikationsendgeräte, elektrische Niederspannungsbetriebsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Aufzüge, explosionsfähige Atmosphären, Medizinprodukte, Spielzeug, Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Bau, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Sportboote, Reifen, Emissionen von Kraftfahrzeugen, pyrotechnische Artikel usw. Richtlinien des Rates zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse in Bereichen, die nicht vom neuen Konzept erfasst werden. Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8). Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26). Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20). Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1). Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21). Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1). Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35). Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5). Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1). Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67). Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19). Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24). Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1). Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15). Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1). Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28). Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44). Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 769/76/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21). Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1). Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10). Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5). Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 23500000 16061895 664392 23500000 16726287 Vormals Artikel 02 03 04 Gemäß dem allgemeinen Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu unterstützen, insbesondere durch die gegenseitige Anerkennung der Normen und die Aufstellung europäischer Normen in geeigneten Fällen, dienen diese Mittel zur Deckung/Finanzierung:

der finanziellen Verpflichtungen aus den mit den europäischen Normungsgremien (Europäisches Komitee für Normung — CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung — Cenelec, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen — ETSI) abzuschließenden Verträgen,

der Konformitätsprüfung und Bescheinigung der Normenkonformität sowie Demonstrationsvorhaben,

der Ausgaben der über die Durchführung des Programms und der vorgenannten Vorhaben abgeschlossenen Verträge; dabei handelt es sich vor allem um Forschungs-, Assoziierungs-, Bewertungs-, Facharbeiten-, Koordinierungs-, Stipendien- und Subventionsverträge sowie Verträge zur Förderung von Ausbildung und Mobilität der Wissenschaftler oder über die Beteiligung an internationalen Vereinbarungen sowie Beteiligung an den Ausgaben für Anlagen,

der Verbesserung der Leistung von Normungsgremien,

der Förderung der Qualität in der Normung und der Qualitätsprüfung,

der Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Normen in einzelstaatliche Normen, insbesondere durch ihre Übersetzung,

von Informations-, Förder- und Werbeaktionen im Bereich der Normung sowie der Förderung europäischer Interessen in der internationalen Normung,

der Sekretariate der technischen Ausschüsse,

der technischen Projekte im Bereich der Normenkonformitätsprüfungen,

von Kooperations- und Förderprogrammen für Drittländer,

der notwendigen Arbeiten zur harmonisierten Anwendung der internationalen Normen in der Union,

der Festlegung der Zertifizierungsmethoden und der Ausarbeitung der technischen Zertifizierungsmethoden,

der Förderung der Normenanwendung bei öffentlichen Aufträgen,

der Koordinierung verschiedener Aktionen zur Vorbereitung und Verstärkung der Normenanwendung (Leitfäden für die Benutzung, Vorführungen usw.).

Die Unionsfinanzierung dient der Festlegung und Durchführung der Normungstätigkeit durch Konzertierung mit den Hauptbeteiligten: der Industrie, den Arbeitnehmervertretern, den Verbrauchern, den kleinen und mittleren Unternehmen, den einzelstaatlichen und europäischen Normungsgremien, den Behörden für öffentliches Beschaffungswesen in den Mitgliedstaaten, allen Anwendern sowie den Verantwortlichen für die Industriepolitik auf nationaler Ebene und Unionsebene. In den Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31) wurden besondere Vorschriften aufgenommen, denen zufolge die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass in öffentlichen Lieferaufträgen für IT-Anlagen auf europäische oder internationale Normen Bezug genommen wird, um eine Kompatibilität der Systeme zu erzielen. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37). Entscheidung Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9). Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3700000 691893 3700000 691893 Neuer Posten Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für den Betrieb und die Tätigkeit der europäischen Nichtregierungsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen zur Vertretung der Interessen der KMU, des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes und der gesellschaftlichen Interessengruppen bei der Normung zu decken. Eine solche Vertretung im Rahmen des Normungsprozesses auf europäischer Ebene ist Bestandteil der im Statut dieser Organisationen festgehaltenen Ziele und sie wurden von nationalen gemeinnützigen Organisationen in wenigstens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten damit beauftragt, diese Interessen zu vertreten. Die Beiträge für solche europäischen Organisationen wurde zuvor aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Politikbereich Verbraucherschutz und dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt, LIFE +, gedeckt. In ihrem jüngst vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung zur europäischen Normung schlägt die Kommission vor, die mit Mitteln aus den spezifischen Programmen finanzierten Maßnahmen im Bereich der Normung in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen. Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15). Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39). Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE +) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 17). Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL L 316 vom 14.11.2012, S. 12). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 02 04ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT 02 04 01Sicherheit und Weltraumforschung 02 04 01 01 Weltraumforschung 1.1 312710000 271517662 13287956 312710000 284805618 02 04 01 02 Sicherheitsforschung 1.1 300730000 186709387 17483995 300730000 204193382 02 04 01 03 Forschung im Verkehrsbereich (Galileo) 1.1 140984535 106084333 13987196 140984535 120071529 Artikel 02 04 01 — Teilsumme 754424535 564311382 44759147 754424535 609070529 02 04 02 Vorbereitende Maßnahme — Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 02 04 03 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 02 04 04Abschluss von früheren Forschungsprogrammen 02 04 04 01 Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003) 1.1 — p.m. — p.m. 02 04 04 02 Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006) 1.1 — 296526 — 296526 Artikel 02 04 04 — Teilsumme — 296526 — 296526 Kapitel 02 04 — Insgesamt 754424535 564607908 44759147 754424535 609367055 Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels. Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet werden. Es wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt werden, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung. Diese Mittel werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1), verwendet. Für einige der Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder von Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, werden bei dem Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen. Die etwaigen Einnahmen aus den Beiträgen externer Einrichtungen zu den Tätigkeiten der Union werden bei dem Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Artikel 02 04 03. Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 312710000 271517662 13287956 312710000 284805618 Ziel der in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen ist es, ein europäisches Raumfahrtprogramm zu fördern, dessen Schwerpunkt auf Anwendungen wie GMES (Global Monitoring for Environment and Security — Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) liegt, das sowohl den Bürgern als auch der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zugute kommt, und das der Stärkung der raumfahrttechnischen Grundlagen dient, was ebenfalls der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der europäischen Raumfahrtindustrie nützt. Dies wird zur Entwicklung einer europäischen Raumfahrtpolitik beitragen und die Arbeiten der Mitgliedstaaten und anderer maßgebender Beteiligter, unter anderem der Europäischen Weltraumorganisation, ergänzen. Von der Weltraumforschung erwartet man sich einen substanziellen Beitrag zur Erreichung der Prioritäten der Strategie Europa 2020, insbesondere im Zusammenhang mit den großen gesellschaftlichen Herausforderungen, und einen Impuls für ein kluges und nachhaltiges Wachstum und für Innovation. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 300730000 186709387 17483995 300730000 204193382 Die Maßnahmen in diesem Bereich dienen folgenden Zielen: Entwicklung von Technologien und Wissen für den Aufbau der Kapazitäten mit Anwendungsschwerpunkt im zivilen Bereich, die nötig sind, um die Bürger vor Bedrohungen wie Terrorismus und Kriminalität sowie vor den Auswirkungen und Folgen unbeabsichtigter, schadenverursachender Ereignisse, beispielsweise Naturkatastrophen oder Industrieunfälle zu schützen; Gewährleistung eines optimalen und abgestimmten Einsatzes verfügbarer und sich weiterentwickelnder Technologien zugunsten der Sicherheit Europas unter Wahrung der grundlegenden Menschenrechte; Stimulierung der Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Anwendern von Sicherheitslösungen; mit Hilfe dieser Aktivitäten gleichzeitig Stärkung der Technologiebasis und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsindustrie. In diesem Zusammenhang sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um der Formulierung einer Europäischen Strategie für Internet-Sicherheit näher zu kommen. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 140984535 106084333 13987196 140984535 120071529 Diese Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung des europäischen Satellitennavigationssystems (Galileo) im Hinblick auf die Technologie der nächsten Generation für alle Verkehrsträger, einschließlich den intermodalen Verkehr. Diese Forschungsmaßnahmen sollen auf eine Verbesserung des Verkehrswesens abgestellt sein. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 02 05EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO) 02 05 01 Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) 1.1 p.m. 368837284 6993598 p.m. 375830882 02 05 02Agentur für das Europäische GNSS 02 05 02 01 Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 1.1 9337065 9337065 9337065 9337065 02 05 02 02 Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu Titel 3 1.1 2362935 2362935 2362935 2362935 Artikel 02 05 02 — Teilsumme 11700000 11700000 11700000 11700000 Kapitel 02 05 — Insgesamt 11700000 380537284 6993598 11700000 387530882 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 368837284 6993598 p.m. 375830882 Mit dem Beitrag der Union zu den europäischen GNSS-Programmen soll Folgendes finanziert werden:

Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Entwicklungsphase;

Aktivitäten im Zusammenhang mit der Errichtungsphase, die den Bau und den Start der Satelliten sowie die vollständige Einrichtung der Bodeninfrastruktur umfassen;

erste Aktivitäten zu Beginn der kommerziellen Betriebsphase, die das Management der Satelliten- und Bodeninfrastruktur sowie die kontinuierliche Instandhaltung und Aktualisierung des Systems umfassen.

Gemäß dem Finanzbogen, der den Vorschlag der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 begleitet, sind keine Verpflichtungen im Haushalt 2013 eingeplant. Zu den bei diesem Artikeln eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 04 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES 94756546 94756546 94756546 94756546 04 02 EUROPÄISCHER SOZIALFONDS 1 11804862310 12221049142 1137508709 11804862310 13358557851 04 03 ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT 1 79097000 58354054 79097000 58354054 04 04 BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER 1 122286000 108376020 122286000 108376020 04 05 EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF) 1 p.m. 58454161 p.m. 58454161 04 06 INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN 4 113157077 52738938 12413636 113157077 65152574 Titel 04 — Insgesamt 12214158933 12593728861 1149922345 12214158933 13743651206 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 04 02EUROPÄISCHER SOZIALFONDS 04 02 01 Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006) 1.2 p.m. 799461133 146724713 p.m. 946185846 04 02 02 Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006) 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 04 02 03 Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000) 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 04 02 04 Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006) 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 04 02 05 Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000) 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 04 02 06 Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006) 1.2 p.m. 55024594 p.m. 55024594 04 02 07 Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000) 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 04 02 08 Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006) 1.2 p.m. 7000000 p.m. 7000000 04 02 09 Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000) 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 04 02 10 Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006) 1.2 — p.m. — p.m. 04 02 11 Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000) 1.2 — — — — 04 02 17 Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz 1.2 8354332569 8471518565 566481435 8354332569 9038000000 04 02 18 Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 04 02 19 Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 1.2 3440529741 2881544850 424302561 3440529741 3305847411 04 02 20 Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013) 1.2 10000000 6500000 10000000 6500000 Kapitel 04 02 — Insgesamt 11804862310 12221049142 1137508709 11804862310 13358557851 Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sieht Finanzkorrekturen vor, deren eventuelle Einnahmen in den Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 21 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht Finanzkorrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Rückerstattung des Vorschusses erfolgt, die keine Verringerung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention zur Folge hat. Aus den eventuellen Einnahmen durch die Rückerstattung des Vorschusses, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans eingesetzt sind, können in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Rückzahlung von Vorfinanzierungen für den Zeitraum 2007-2013 fest. Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wird entsprechend den auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin gefassten Beschlüssen des Europäischen Rates, denen zufolge für die neue Programmlaufzeit 500000000 EUR bereitgestellt werden, fortgeführt. Der Grundsatz der Zusätzlichkeit muss vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über diese Maßnahme vor. Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 174, 175 und 177. Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005. Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 799461133 146724713 p.m. 946185846 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 8354332569 8471518565 566481435 8354332569 9038000000 Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben. Die Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein. Das Ziel Konvergenz besteht in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Kapital und Humanressourcen, der Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, der Anpassungsfähigkeit an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands sowie einer effizienten Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Kohäsionsfonds dar. Bei der Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt. Ein Teil dieser Mittel ist für die Förderung von Verbesserungen bei der Kinderfürsorge bestimmt, die es Kindern ermöglichen, in einem familienähnlichen Umfeld aufzuwachsen. Diese Förderung erstreckt sich auf folgende Aspekte:

die Zusammenarbeit zwischen Nichtregierungsorganisationen und lokalen Behörden und die Leistung technischer Unterstützung an diese, einschließlich Unterstützung bei der Ermittlung der für eine Finanzierung durch die Union in Frage kommenden Projekte;

Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren und breitere Anwendung dieser Verfahren, einschließlich einer gründlichen Überwachung auf der Ebene der Kinder.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen. Ein Teil dieser Mittel ist für Maßnahmen gegen das Problem der innerhalb einer Region bestehenden Ungleichheitenbestimmt und soll speziell die Menschen unterstützen, die in benachteiligten Gebietseinheiten leben, die Enklaven der Armut in den europäischen Regionen darstellen. Diese Unterstützung sollte vor allem auf Folgendes abzielen:

Integration dieser in Enklaven der Armut lebenden Gemeinschaften in die regionale Mehrheitsbevölkerung mittels staatsbürgerlicher Bildung, Förderung von Toleranz und kulturellem Verständnis;

Stärkung der Gebietskörperschaften bei der Bedarfsabschätzung, Projektplanung und Durchführung des Projekts;

Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb einer Region durch ein befristetes Paket von Fördermaßnahmen mit dem Schwerpunkt auf Beschäftigung und Bildung.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom of 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch Anhang 3 Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien (ABl. L 112 vom 24.4.2012), gelten Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung an diesem Tag noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden. Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3440529741 2881544850 424302561 3440529741 3305847411 Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Gemeinschaft gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben. Die Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein. Das Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. aufgrund der Öffnung der Märkte, auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Humanressourcen, der Innovation und der Förderung der Wissensgesellschaft, der unternehmerischen Initiative, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands, der Verbesserung der Zugänglichkeit, der Anpassungsfähigkeit der Erwerbstätigen und der Unternehmen sowie der Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten. Bei der Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt. Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen. Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 04 06INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN 04 06 01 Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen 4 113157077 52738938 12413636 113157077 65152574 Kapitel 04 06 — Insgesamt 113157077 52738938 12413636 113157077 65152574 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 113157077 52738938 12413636 113157077 65152574 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der im Rahmen des IPA gewährten Unionshilfe für die Beitrittskandidaten bei der allmählichen Übernahme der Standards und Politiken der Union, einschließlich gegebenenfalls des Besitzstands der Union, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft. Im Rahmen der Komponente Entwicklung der Humanressourcen werden die entsprechenden Länder bei der Politikformulierung und der Vorbereitung auf die Umsetzung und Gestaltung der Kohäsionspolitik der Union sowie insbesondere bei ihren Vorbereitungen auf den Europäischen Sozialfonds unterstützt. Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom of 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch Anhang 3 Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien (ABl. L 112 vom 24.4.2012), gelten Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung an diesem Tag noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden. Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 05 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 133234504 133234504 133234504 133234504 05 02 MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN 2 2773440000 2772526798 2773440000 2772526798 05 03 DIREKTBEIHILFEN 2 40931900000 40931900000 40931900000 40931900000 05 04 ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 2 14804955797 12861586520 161000000 14804955797 13022586520 05 05 HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 4 259328000 81470000 259328000 81470000 05 06 INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 4 6629000 5069602 6629000 5069602 05 07 AUDIT DER AGRARAUSGABEN 2 –84900000 –84900000 –84900000 –84900000 05 08 ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 2 27307342 33470205 27307342 33470205 Titel 05 — Insgesamt 58851894643 56734357629 161000000 58851894643 56895357629 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 05 04ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 05 04 01Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006 05 04 01 14 Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006 2 p.m. p.m. p.m. p.m. Artikel 05 04 01 — Teilsumme p.m. p.m. p.m. p.m. 05 04 02Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme 05 04 02 01 Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006) 2 p.m. 62376271 121133000 p.m. 183509271 05 04 02 02 Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006) 2 p.m. 1423617 765485 p.m. 2189102 05 04 02 03 Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 05 04 02 04 Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 05 04 02 05 Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 05 04 02 06 Abschluss von Leader (2000 bis 2006) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 05 04 02 07 Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 05 04 02 08 Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 05 04 02 09 Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. Artikel 05 04 02 — Teilsumme p.m. 63799888 121898485 p.m. 185698373 05 04 03Sonstige Maßnahmen 05 04 03 01 Vorbereitende Maßnahme — Pflanzen- und tiergenetische Ressourcen in der Union 2 1500000 750000 1500000 750000 05 04 03 02 Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen 2 p.m. p.m. p.m. p.m. Artikel 05 04 03 — Teilsumme 1500000 750000 1500000 750000 05 04 04 Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 05 04 05Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013) 05 04 05 01 Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2 14788920797 12787822799 39101515 14788920797 12826924314 05 04 05 02 Operative technische Unterstützung 2 14535000 8463833 14535000 8463833 05 04 05 03 Pilotprojekt — Austauschprogramm für Junglandwirte 2 p.m. 750000 p.m. 750000 Artikel 05 04 05 — Teilsumme 14803455797 12797036632 39101515 14803455797 12836138147 Kapitel 05 04 — Insgesamt 14804955797 12861586520 161000000 14804955797 13022586520 Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden. Die folgenden Rechtsgrundlagen gelten — wenn nicht anders angegeben — für alle Haushaltslinien dieses Artikels: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161. Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1) insbesondere Artikel 39. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999. Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 62376271 121133000 p.m. 183509271 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, die im Rahmen von Ziel 1 für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind. Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1423617 765485 p.m. 2189102 Mit dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung sollen die Verpflichtungen gedeckt werden, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind. Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b. Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmzeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6. Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5b aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung. Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5a aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung. Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsinitiative Leader+, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 noch abzuwickeln sind. Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000-2006. Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60). Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3). Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23). Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (COM(97) 642 endg.). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Fonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind. Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für den Programmzeitraum 2000-2006. Die technische Hilfe umfasste die notwendige Vorbereitung, Begleitung, Bewertung, Kontrolle und Verwaltung im Rahmen der Durchführung der aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen. In diesem Rahmen dienten die Mittel insbesondere zur Finanzierung von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen mit Dienstleistungserbringern,

Zuschüssen.

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 14788920797 12787822799 39101515 14788920797 12826924314 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Im Rahmen der gesamten Mittel für Verpflichtungen dieses Postens ergibt sich ein Betrag von 2355300000 EUR aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Ferner ergibt sich ein Betrag von 347900000 EUR aus der fakultativen Modulation nach der Verordnung (EG) Nr. 378/2007. Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden im Rahmen aller Schwerpunkte anhand präziserer Leistungsindikatoren für die Bewirtschaftungssysteme und die Produktionsmethoden beurteilt, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dem Gewässerschutz, der Artenvielfalt und den erneuerbaren Energieträgern gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten erstatten darüber Bericht, was sie unternommen haben, um den neuen Herausforderungen zu begegnen, die sich bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einschließlich des Milchsektors stellen. Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 14535000 8463833 14535000 8463833 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Maßnahmen zur technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, insbesondere des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums. Ein Teil dieser Mittel ist dafür bestimmt, das europäische Netz für Solidarität im ländlichen Raum, das bereits seit zwei Jahren besteht, kontinuierlich auszubauen.

1. Ziel: Schaffung eines europäischen Raums der Solidarität, der Prävention und der Forschung

Phase 1: Konsolidierung des gegenwärtigen Solidaritätsnetzwerks.

Phase 2: Ausdehnung des Netzwerks, damit weitere europäische Länder auf dessen Fachwissen im Zusammenhang mit präventiven Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigung in der Landwirtschaft und zum Erhalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von ländlichen Regionen zurückgreifen können. Es besteht die dringende Notwendigkeit, die bereits bestehenden umfassenden Unterstützungssysteme gemeinsam zu nutzen und zu standardisieren, und sich darüber auszutauschen, was genau unter in Schwierigkeiten zu verstehen ist, um anhand gemeinsamer Kriterien, die als Alarmsignale bezeichnet werden, Personen zu ermitteln, die sich in einer solchen Situation befinden. Diese präventiven Instrumente werden dazu beitragen, dass neu eingerichtete Unterstützungsgruppen die Probleme, mit denen die Bevölkerung in ländlichen Regionen konfrontiert ist, wirksamer angehen können.

2. Zu ergreifende Maßnahmen: Verbreitung von präventiven Instrumenten Die folgenden Instrumente müssen unter den europäischen Landwirten möglichst weit verbreitet werden:

Alarmsignale: das grundlegende Selbstbewertungsinstrument, auf das die Landwirte zur Bewertung der Schwierigkeiten, mit denen sie konfrontiert sind, zurückgreifen müssen. Dieses Instrument wird die Landwirte in die Lage versetzen, genau festzustellen, wie schlecht ihre Lage ist, damit sie die Unterstützung von Agenturen beantragen können, die ihnen in einer möglichst frühen Phase dabei helfen sollen, ihre Schwierigkeiten zu überwinden.

Instrument für eine vereinfachte Verwaltung: dieses Instrument zur Einschätzung der finanziellen Lage wird es den Landwirten ermöglichen, die finanzielle Situation ihrer Betriebe zu bewerten, Schwierigkeiten frühzeitig zu erkennen und festzustellen, wie viel Spielraum ihnen für Investitionen oder eine Diversifizierung zur Verfügung steht, und sich an einen im Voraus festgelegten Sanierungsplan zu halten. Die individuellen Unterstützungsgruppen auf nationaler Ebene werden Schulungen über die Anwendung des vereinfachten Verwaltungsinstruments anbieten. Die Schulungen werden sich an Personen richten, die sich um Landwirte in Schwierigkeiten kümmern und diese unterstützen.

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 750000 p.m. 750000 Ziel dieses Pilotprojekts ist die Einführung eines Programms für junge Landwirte zur Ermöglichung eines grenzüberschreitenden Austauschs bewährter Praktiken der landwirtschaftlichen Betriebsführung, insbesondere mit Blick auf die Herausforderungen, denen sich die europäische Landwirtschaft gegenübersieht, um die Entwicklung der ländlichen Gebiete Europas zu unterstützen. Dieses Programm würde den jungen Landwirten dadurch, dass sie eine gewisse Zeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb eines anderen Mitgliedstaats verbringen können, eine wertvolle Möglichkeit bieten, die landwirtschaftliche Vielfalt der Union unmittelbar kennen zu lernen. Dieser Wissens- und Erfahrungsaustausch würde die jungen europäischen Landwirte außerdem in die Lage versetzen, den Anforderungen der Verbraucher gerecht zu werden, zur Ernährungssicherheit beizutragen und anderen Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft, wie sie beispielsweise der Einsatz erneuerbarer Energien, der Rückgang der biologischen Vielfalt und die CO2-Speicherung darstellen, zu begegnen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 07 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS KLIMA- UND UMWELTPOLITIK 97012878 97012878 97012878 97012878 07 02 INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELT- UND KLIMAPOLITIK 4 3200000 3121048 3200000 3121048 07 03 ENTWICKLUNG UND UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION 2 374470397 275469859 6496799 374470397 281966658 07 12 KLIMASCHUTZ — UMSETZUNG DER POLITIK UND RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION 2 20700000 19076489 20700000 19076489 07 13 KLIMASCHUTZMASSNAHMEN ALS QUERSCHNITTSTHEMA UND INNOVATION 2 3000000 3000000 3000000 3000000 Titel 07 — Insgesamt 498383275 397680274 6496799 498383275 404177073 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 07 03ENTWICKLUNG UND UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER UNION 07 03 01 Abschluss der Maßnahmen zum Schutz der Wälder 2 — p.m. — p.m. 07 03 03 Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen innerhalb der Union — Teil I (Naturschutz) 2 — 7709669 — 7709669 07 03 04 Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen innerhalb der Union — Teil II (Umweltschutz) 2 — 889577 — 889577 07 03 06 Abschluss der Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstiger allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik 2 — p.m. — p.m. 07 03 07 LIFE + (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013) 2 325541000 214071216 6496799 325541000 220568015 07 03 09Europäische Umweltagentur 07 03 09 01 Europäische Umweltagentur — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 2 22835305 22835305 22835305 22835305 07 03 09 02 Europäische Umweltagentur — Beitrag zu Titel 3 2 12962092 12962092 12962092 12962092 Artikel 07 03 09 — Teilsumme 35797397 35797397 35797397 35797397 07 03 10 Vorbereitende Maßnahme — Natura 2000 2 — — — — 07 03 11 Pilotprojekt — Schutz und Erhaltung der Wälder 2 — — — — 07 03 12 Vorbereitende Maßnahme — Künftige Rechtsgrundlage in Bezug auf harmonisierte Informationen über die Wälder in der Union 2 p.m. 250000 p.m. 250000 07 03 13 Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Kommunikations- und Risikomanagementsystem für Küsten 2 — p.m. — p.m. 07 03 15 Pilotprojekt — Handel mit Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionsrechten im Ostseeraum 2 — — — — 07 03 16 Pilotprojekt — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa 2 — p.m. — p.m. 07 03 17 Vorbereitende Maßnahme — Klima im Karpatenbecken 2 — 1200000 — 1200000 07 03 18 Pilotprojekt — Herrichtung von außer Betrieb genommenen Booten, die nicht für die Fischerei genutzt werden 2 — p.m. — p.m. 07 03 19 Pilotprojekt — Wirtschaftliche Einbußen infolge hoher Wasserverluste in Städten 2 — 390000 — 390000 07 03 21 Pilotprojekt — Zertifizierung kohlenstoffarmer landwirtschaftlicher Praktiken 2 — 370000 — 370000 07 03 22 Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten im Bereich Methoden zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie und von Pollenallergien 2 — p.m. — p.m. 07 03 24 Pilotprojekt — Eine europäische Regelung für die Pfanderstattung für Getränkedosen aus Aluminium 2 — p.m. — p.m. 07 03 25 Abschluss der Entwicklung neuer politischer Initiativen 2 — p.m. — p.m. 07 03 26 Pilotprojekt — Aufarbeitung der Fachliteratur über potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf Trinkwasserschutzgebiete in der gesamten Union und Festlegung von Prioritäten unter den verschiedenen Arten der Trinkwasserversorgung 2 — 185000 — 185000 07 03 27 Vorbereitende Maßnahme — Freiwilliges System für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Gebieten der Union (BEST-System) 2 2000000 2000000 2000000 2000000 07 03 28 Pilotprojekt — Recycling-Kreislauf für Kunststoffe und Auswirkungen auf die Meeresumwelt 2 — 325000 — 325000 07 03 29 Vorbereitende Maßnahme — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa 2 p.m. 800000 p.m. 800000 07 03 30 Pilotprojekt — Atmosphärische Niederschläge — Schutz und effiziente Nutzung von Süßwasser 2 p.m. 375000 p.m. 375000 07 03 31 Pilotprojekt — Vergleichende Studie zu den Belastungen und Maßnahmen in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete der wichtigsten Flüsse in der Union 2 — 600000 — 600000 07 03 32 Pilotprojekt — Langfristige Auswirkungen eines CO2-neutralen Wohnungsbaus auf Abwassersysteme 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 07 03 33 Pilotprojekt — Einsammlung von Abfällen im Meer 2 p.m. 250000 p.m. 250000 07 03 34 Pilotprojekt — Verfügbarkeit, Nutzung und Nachhaltigkeit von Wasser zur Energieerzeugung aus nuklearen und fossilen Quellen 2 p.m. 125000 p.m. 125000 07 03 35 Pilotprojekt — Neue Erkenntnisse für eine integrierte Steuerung menschlichen Handelns auf See 2 p.m. 500000 p.m. 500000 07 03 36 Pilotprojekt — Schutz der biologischen Vielfalt durch eine ergebnisbezogene Vergütung ökologischer Leistungen 2 2000000 1000000 2000000 1000000 07 03 37 Pilotprojekt — Querschnittskommunikation über die Umweltpolitik der Union: Bekämpfung des mangelnden Umweltbewusstseins der Bürger der Union mit Hilfe audiovisueller Werkzeuge (Filme) 2 1500000 750000 1500000 750000 07 03 60Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag aus Rubrik 2 07 03 60 01 Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (aus Rubrik 2) 2 3956133 3956133 3956133 3956133 07 03 60 02 Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu Titel 3 (aus Rubrik 2) 2 2114367 2114367 2114367 2114367 Artikel 07 03 60 — Teilsumme 6070500 6070500 6070500 6070500 07 03 70Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien 07 03 70 01 Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 2 590000 590000 590000 590000 07 03 70 02 Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien — Beitrag zu Titel 3 2 971500 971500 971500 971500 Artikel 07 03 70 — Teilsumme 1561500 1561500 1561500 1561500 07 03 72 Pilotprojekt — Ressourceneffizienz in der Praxis — Geschlossene Mineralienkreisläufe 2 p.m. 250000 p.m. 250000 Kapitel 07 03 — Insgesamt 374470397 275469859 6496799 374470397 281966658 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 325541000 214071216 6496799 325541000 220568015 Ausreichende Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen und Projekten bestimmt, die der Durchführung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Politik und Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich dienen (einschließlich der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Bereiche der Politik), um damit zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen. LIFE + soll insbesondere zur Durchführung des sechsten Umweltaktionsprogramms einschließlich der thematischen Strategien beitragen und dient zur Finanzierung von Maßnahmen und Projekten mit europäischem Mehrwert in drei prioritären Bereichen: Natur und biologische Vielfalt, Umweltpolitik und gute Verwaltungspraxis sowie Information und Kommunikation. Diese Mittel sind insbesondere bestimmt für:

maßnahmenbezogene Zuschüsse für innovative und/oder Demonstrationsprojekte über eine jährliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Unterstützt werden:

Projekte im Bereich bewährter Praktiken sowie Demonstrationsprojekte zur Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 2009/147/EG sowie der Richtlinie 92/43/EWG, einschließlich des Managements von Gebieten und Arten sowie der Planung von Gebieten, einschließlich der Verbesserung des ökologischen Zusammenhalts des Natura-2000-Netzes, Überwachung des Erhaltungsstatus, einschließlich der Schaffung von Verfahren und Strukturen für diese Überwachung, der Entwicklung und Umsetzung von Aktionsplänen für die Erhaltung von Arten und Lebensräumen, der Ausweitung des Natura-2000-Netzes auf Meeresgebiete sowie in Einzelfällen des Erwerbs von Land;

innovative Projekte oder Demonstrationsprojekte im Zusammenhang mit den Umweltzielen der Union, einschließlich der Entwicklung oder Verbreitung von bewährten Techniken und Praktiken, Know-how und Technologien,

Sensibilisierungskampagnen, Konferenzen und Ausbildungsmaßnahmen für Personal, das an Maßnahmen zur Brandvorbeugung beteiligt ist,

Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von Zielen der Union im Bereich des breit angelegten, harmonisierten, umfassenden und langfristigen Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen.

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 müssen auf die mit aktionsbezogenen Zuschüssen geförderten Projekte mindestens 78 % der Haushaltsmittel des Programms entfallen, und davon mindestens 50 % auf Projekte, die dem Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt dienen.

Unterstützung für die operationellen Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen (NRO), die hauptsächlich für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt auf Unionsebene arbeiten und an der Entwicklung und Umsetzung der Politik und der Rechtsvorschriften der Union beteiligt sind.

Maßnahmen zur Unterstützung der Rolle der Kommission bei der Initiierung der Weiterentwicklung und Durchführung der Umweltpolitik durch:

Studien und Bewertungen,

Dienstleistungen im Hinblick auf die Durchführung und Integration der Umweltpolitik und des Umweltrechts,

Seminare und Workshops mit Sachverständigen und Interessenvertretern,

Entwicklung und Pflege von Netzen, Datenbanken sowie Informations- und Computersystemen in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Union, vor allem wenn dadurch der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen verbessert wird. Die Mittel dienen zur Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Informations- und Kommunikationssystemen. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen,

Information, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Informationsmaßnahmen und –kampagnen, Veranstaltungen, Konferenzen, Workshops, Ausstellungen und ähnliche Sensibilisierungsmaßnahmen.

Die aus LIFE + finanzierten Projekte und Maßnahmen können im Wege von Zuschüssen oder Ausschreibungen durchgeführt werden. Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE +) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS FORSCHUNG 346871798 346871798 346871798 346871798 08 02 ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT 1 1011075530 770595824 72065094 1011075530 842660918 08 03 ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE 1 363076419 300674807 22729193 363076419 323404000 08 04 ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN 1 621408062 504625722 621408062 504625722 08 05 ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE 1 218718047 158055057 6993598 218718047 165048655 08 06 ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL) 1 340570726 269105802 13987196 340570726 283092998 08 07 ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT) 1 560200746 444884572 560200746 444884572 08 08 ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN 1 112677988 63586684 4369250 112677988 67955934 08 09 ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF) 1 p.m. p.m. p.m. p.m. 08 10 IDEEN 1 1714721109 1014719704 12238796 1714721109 1026958500 08 12 KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN 1 74993775 128562844 74993775 128562844 08 13 KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU) 1 274436455 229292524 6993598 274436455 236286122 08 14 KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN 1 27351639 18316022 953577 27351639 19269599 08 15 KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL 1 74266567 55972979 281492 74266567 56254471 08 16 KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT 1 63656771 37366692 2797439 63656771 40164131 08 17 KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT 1 39858805 27329402 39858805 27329402 08 18 KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF) 1 50221512 49975197 262529 50221512 50237726 08 19 KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE 1 13470414 8912772 13470414 8912772 08 20 EURATOM — FUSIONSENERGIE 1 937673290 573362274 937673290 573362274 08 21 EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ 1 56086380 54144745 100000 56086380 54244745 08 22 ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN 1 p.m. 31815789 p.m. 31815789 08 23 FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL 1 p.m. p.m. p.m. p.m. Titel 08 — Insgesamt 6901336033 5088171210 143771762 6901336033 5231942972 Diese Anmerkungen gelten für sämtliche Haushaltsposten dieses Titels (mit Ausnahme von Kapitel 08 22). Die Verwendung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1). Für sämtliche unter diesem Posten eingestellte Mittel gilt die gleiche Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie sie für die horizontalen KMU-spezifischen Programme innerhalb desselben Rahmenprogramms verwendet wird. Diese Definition lautet wie folgt: Ein förderwürdiges KMU ist eine Rechtsperson, die der Begriffsbestimmung von KMU genügt, wie sie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission festgelegt ist, wobei es sich weder um ein Forschungszentrum, ein Forschungsinstitut, eine Beratungsfirma noch um eine Organisation handelt, die Forschungsarbeiten auf Vertragsbasis durchführt. Sämtliche Forschungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm werden unter Einhaltung grundlegender ethischer Prinzipien durchgeführt (gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)), die auch Anforderungen an den Tierschutz enthalten. Insbesondere fallen hierunter die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätze. Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen. Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse; für die Finanzierung von Studien sowie von Zuschüssen für die Begleitung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme; für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden. Die Mittel decken außerdem die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der Strategie der Union im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration erforderlichen Maßnahmen und Initiativen. Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden. Bei einigen dieser Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden. Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden unter Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Maßnahmen der Union werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Weitere Mittel werden unter Artikel 08 22 04 bereitgestellt. Um das in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG festgelegte Ziel einer 15 %igen Beteiligung von KMU an aus diesen Mitteln finanzierten Projekten erreichen zu können, sind gezieltere Maßnahmen erforderlich. Qualifizierte Projekte im Rahmen der KMU-spezifischen Programme sollten für eine Finanzierung im Rahmen des thematischen Programms in Betracht kommen, sofern sie die notwendigen (thematischen) Voraussetzungen erfüllen. Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 02ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT 08 02 01 Zusammenarbeit — Gesundheit 1.1 799767530 665685019 72065094 799767530 737750113 08 02 02 Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel 1.1 207068000 100719908 207068000 100719908 08 02 03 Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel 1.1 4240000 4190897 4240000 4190897 Kapitel 08 02 — Insgesamt 1011075530 770595824 72065094 1011075530 842660918 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 799767530 665685019 72065094 799767530 737750113 Mit den auf dem Gebiet der Gesundheit vorgesehenen Maßnahmen sollen die Gesundheit der europäischen Bürger verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der im Gesundheitssektor tätigen europäischen Unternehmen, auch mit Blick auf globale Gesundheitsfragen wie neu auftretende Epidemien, gesteigert werden. Schwerpunkte bilden die translationale Forschung (die Übertragung der Ergebnisse der Grundlagenforschung in klinische Anwendungen) und die Entwicklung und Validierung neuer Therapien und Verfahren für Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnoseinstrumente und -technologien sowie nachhaltige und wirksame Gesundheitssysteme. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Weitergabe der Forschungsergebnisse und der möglichst frühzeitigen Aufnahme eines Dialogs mit der Zivilgesellschaft, insbesondere mit Patientengruppen, über neue Ergebnisse der Biomedizin- und Genforschung. Es können Mittel für die klinische Erforschung vieler Krankheiten (wie zum Beispiel AIDS, Malaria, Tuberkulose, Diabetes und andere chronische Erkrankungen — z. B. Arthritis, rheumatische Erkrankungen und solche des Muskel- und Knochenapparats, Atemwegserkrankungen — oder seltene Erkrankungen) bereitgestellt werden. Der Anteil der Mittel für die Forschung zu altersbedingten Krankheiten sollte erhöht werden. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 03ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE 08 03 01 Zusammenarbeit — Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei sowie Biotechnologie 1.1 363076419 300674807 22729193 363076419 323404000 Kapitel 08 03 — Insgesamt 363076419 300674807 22729193 363076419 323404000 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 363076419 300674807 22729193 363076419 323404000 Die auf diesem Gebiet geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen, integrierte wissenschaftlich-technologische Grundlagen zu schaffen, die für den Aufbau einer europäischen wissensgestützten Bio-Wirtschaft benötigt werden, die Wissenschaft, Industrie und andere Interessengruppen zusammenführt. Dieses Konzept stützt sich auf drei Pfeiler: 1. nachhaltige Erzeugung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen aus Böden, Wäldern und der aquatischen Umwelt, 2. Vom Tisch bis zum Bauernhof: Lebensmittel, Gesundheit und Wohlergehen und 3. Biowissenschaften und Biotechnologie im Dienste nachhaltiger Non-Food-Erzeugnisse und Verfahren. So lassen sich neue und sich abzeichnende Forschungsmöglichkeiten erkunden, die sich mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen befassen, wie die wachsende Nachfrage nach umweltfreundlichen und artgerechten Produktions- und Vertriebssystemen für sicherere, gesündere und hochwertigere Lebensmittel, die den Forderungen der Verbraucher Rechnung tragen, und Beherrschung lebensmittelbedingter Risiken, vor allem durch Rückgriff auf die Möglichkeiten der Biotechnologie, sowie der Gesundheitsgefahren aufgrund der Klimaänderungen. Die Mittel sind auch zur Finanzierung der Entwicklung und Verbesserung von Analyseverfahren bestimmt (z. B. Analyse von Rückständen in Nahrungs- und Futtermitteln). Da im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften keine speziellen Mittel für die Fischereiforschung vorgesehen sind, soll auf die Fischereiforschung prozentual gesehen mindestens wieder der gleiche Anteil entfallen wie im vorherigen Haushaltsplan. Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung der Entwicklung und Verbesserung des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) als politisches Instrument für eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände und der Entwicklung eines politischen Konzepts zur Eindämmung der Rückwürfe von Beifängen. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 05ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE 08 05 01 Zusammenarbeit — Energie 1.1 202473047 143639953 6993598 202473047 150633551 08 05 02 Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff 1.1 15006000 13190453 15006000 13190453 08 05 03 Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff 1.1 1239000 1224651 1239000 1224651 Kapitel 08 05 — Insgesamt 218718047 158055057 6993598 218718047 165048655 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 202473047 143639953 6993598 202473047 150633551 Die Anstrengungen konzentrieren sich auf folgende Maßnahmen: Erneuerbare Energiequellen für die Elektrizitätserzeugung Technologien zur Steigerung des Gesamtwirkungsgrades, Senkung der Kosten der Stromerzeugung aus einheimischen erneuerbaren Energien und Entwicklung und Demonstration von Technologien, die für unterschiedliche regionale Bedingungen geeignet sind. Herstellung von Brennstoffen aus erneuerbaren Energieträgern Integrierte Umwandlungstechnologien: Entwicklung von und Senkung der Kosten je Einheit der aus erneuerbaren Energien gewonnenen festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe mit dem Ziel der wirtschaftlichen Herstellung und Nutzung kohlenstoffneutraler Brennstoffe, insbesondere flüssiger Biokraftstoffe für den Verkehrssektor. CO2-Abscheidung und -lagerung für weitgehend emissionsfreie Stromerzeugung Drastische Verringerung der ökologischen Auswirkungen der Nutzung fossiler Brennstoffe mit dem Ziel hoch effizienter, weitgehend emissionsfreier Kraftwerke auf der Grundlage von CO2-Abscheidungs- und -lagerungstechnologien. Umweltfreundliche Kohletechnologien Erhebliche Verbesserung des Wirkungsgrads von Anlagen, der Zuverlässigkeit und der Kosten durch Entwicklung und Demonstration von sauberen Kohleumwandlungstechnologien. Dies schließt auch weitere Maßnahmen für die Entwicklung und Einführung effizienter Technologien für die Verbrennung von Holzabfällen zur Erzeugung von Biokohle als einer zukunftsfähigen Form der Energieerzeugung ein. Intelligente Energienetze Erhöhung der Effizienz, Sicherheit und Zuverlässigkeit der europäischen Stromnetze und ihrer Fähigkeit, die von den Märkten generierten Energieströme zu steuern. Langfristige Planung des Ausbaus des europaweiten Stromnetzes im Rahmen der Europäischen Stromnetz-Initiative. Beseitigung der Hemmnisse für den großtechnischen Einsatz und für die tatsächliche Integration dezentraler und erneuerbarer Energieträger. Energieeffizienz und Energieeinsparung Neue Konzepte und Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen bei Gebäuden, Dienstleistungen und in der Industrie. Dazu gehören die Integration von Strategien und Technologien im Bereich der Energieeffizienz, die Verwendung von Technologien aus dem Bereich neuer und erneuerbarer Energien und die Energienachfragesteuerung. Wegen ihres wichtigen Beitrags zu künftigen nachhaltigen Energiesystemen werden erneuerbare Energiequellen und Endenergieeffizienz im Zeitraum 2007-2013 wesentliche Aspekte dieses Themenbereichs sein und ab 2012 mindestens zwei Drittel davon ausmachen. Den Schwerpunkt bilden Maßnahmen zur optimalen Unterstützung der SET-Plan-Initiativen im Rahmen der Technologiepläne. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Ein Teil dieser Mittel dient zur Unterstützung gemeinsamer Herangehensweisen an große globale Herausforderungen wie etwa Energieversorgungssicherheit und Ressourcenknappheit, indem Ressourcen gebündelt und der Austausch bewährter Verfahren gefördert werden, um die Forschung und Entwicklung im Energiebereich voranzubringen. Die Maßnahmen sollen die Wirksamkeit der Aktionen der internationalen Gemeinschaft verbessern und bestehende Mechanismen ergänzen. Mit den Mitteln werden innovative Projekte gefördert, die von europäischen Staaten und Drittstaaten gemeinsam durchgeführt werden. Der Rahmen dieser Projekte geht darüber hinaus, was ein einzelnes Landes leisten könnte und unter bestehenden rechtlichen Instrumente vorgesehen ist. Bei der Durchführung dieser Maßnahme sorgt die Kommission für eine ausgewogene Verteilung der Hilfen. Sie wird dazu beitragen, Akteure auf globaler Ebene in Forschungspartnerschaften einzubeziehen, wodurch Innovationen im Bereich der sicheren, sauberen und effizienten Energie gefördert werden. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 06ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL) 08 06 01 Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel) 1.1 336619726 266434105 13987196 336619726 280421301 08 06 02 Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff 1.1 3951000 2671697 3951000 2671697 Kapitel 08 06 — Insgesamt 340570726 269105802 13987196 340570726 283092998 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 336619726 266434105 13987196 336619726 280421301 Im Siebten Rahmenprogramm wird die Umweltforschung über das Thema Umwelt (einschließlich Klimawandel) durchgeführt. Ziel ist die Förderung eines nachhaltigen Managements der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt und ihrer Ressourcen durch die Erweiterung unserer Kenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen Biosphäre, Ökosystemen und menschlichen Tätigkeiten und die Entwicklung neuer Technologien, Werkzeuge und Dienstleistungen, um Umweltprobleme mit einem integrierten Ansatz lösen zu können. Der Schwerpunkt wird auf der Vorhersage von Veränderungen beim Klima sowie bei Umwelt-, Erd- und Ozeansystemen und auf Werkzeugen und Technologien für die Überwachung, Verhütung und Eindämmung von Umweltbelastungen und -risiken — u. a. für die Gesundheit und die dauerhafte Erhaltung der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt — liegen. Die Forschungsarbeiten in diesem Bereich dienen der Umsetzung internationaler Verpflichtungen und Initiativen wie der globalen Erdbeobachtung. Ferner dienen sie dem Forschungsbedarf, der sich aus dem geltenden und künftigen Unionsrecht und neuen Strategien, aus damit verbundenen thematischen Strategien und den Aktionsplänen zu Umwelttechnologien und Umwelt und Gesundheit ergibt. Die Forschungsarbeiten werden auch technologische Entwicklungen unterstützen, die die Marktstellung europäischer Unternehmen verbessern sollen, insbesondere die der kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Beispiel auf dem Gebiet der Umwelttechnologien tätig sind. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 08ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN 08 08 01 Zusammenarbeit — Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften 1.1 112677988 63586684 4369250 112677988 67955934 Kapitel 08 08 — Insgesamt 112677988 63586684 4369250 112677988 67955934 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 112677988 63586684 4369250 112677988 67955934 Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, mit koordinierten Bemühungen die gesamte Vielfalt der europäischen Forschungskapazitäten im Bereich der Wirtschafts-, Politik-, Geschichts-, Sozial- und Geisteswissenschaften zu mobilisieren, die erforderlich sind, um die Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Entstehung der Wissensgesellschaft und neuer Formen der Beziehungen zwischen den Menschen einerseits und zwischen den Menschen und den Institutionen andererseits genauer zu erkunden und zu bewältigen. Bei einem Teil der Maßnahmen sollten die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Fragen im Zusammenhang mit dem europäischen Integrationsprozess auch aus einer historischen Perspektive analysiert werden (die Verfassungskulturen und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten der Union, die Entwicklung einer europäischen Zivilgesellschaft, nationale Wirtschaftspolitiken und europäische wirtschaftspolitische Steuerung, die nationalen politischen Kulturen und Europa). Ein Teil der Mittel ist dafür einzusetzen, Forschungen über die Tätigkeitsgebiete, den Umfang und die Zusammensetzung von Freiwilligenarbeit in der EU durchzuführen. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 10IDEEN 08 10 01 Ideen 1.1 1714721109 1014719704 12238796 1714721109 1026958500 Kapitel 08 10 — Insgesamt 1714721109 1014719704 12238796 1714721109 1026958500 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1714721109 1014719704 12238796 1714721109 1026958500 Ziel der im Rahmen des spezifischen Programms Ideen geplanten Maßnahmen ist es, mit Hilfe des Europäischen Forschungsrats die besten Forschungsteams in Europa zu ermitteln und die Pionierforschung zu fördern, indem risikoreiche und multidisziplinäre Projekte unterstützt werden, die allein nach ihrer Exzellenz im Zuge eines europäischen Peer-Review beurteilt werden. Daneben soll insbesondere der Aufbau von Netzwerken unter Forschungsgruppen in verschiedenen Ländern gefördert werden, um die Entstehung einer europäischen Wissenschaftsgemeinde voranzubringen. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Ideen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 13KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU) 08 13 01 Kapazitäten — Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 1.1 274436455 229292524 6993598 274436455 236286122 Kapitel 08 13 — Insgesamt 274436455 229292524 6993598 274436455 236286122 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 274436455 229292524 6993598 274436455 236286122 Diese spezifischen Maßnahmen, die zur Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und der Unternehmens- und Innovationspolitik durchgeführt werden, sollen den kleinen und mittleren Unternehmen helfen, ihre technologischen Kapazitäten in traditionellen oder neuen Bereichen auszubauen und ihre Fähigkeit, auf europäischen und internationalen Märkten tätig zu werden, stärken. Diese Maßnahmen werden die Forschung in prioritären Themenbereichen ergänzen. Der Schwerpunkt sollte auf Ideen liegen, die letztlich in der Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen für KMU angewandt werden können. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 14KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN 08 14 01 Kapazitäten — Wissensorientierte Regionen 1.1 27351639 18316022 953577 27351639 19269599 Kapitel 08 14 — Insgesamt 27351639 18316022 953577 27351639 19269599 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 27351639 18316022 953577 27351639 19269599 Dieser Betrag wird für die Finanzierung von Projekten bereitgestellt, mit denen das Forschungspotenzial europäischer Regionen, insbesondere durch die europaweite Förderung und Unterstützung der Entwicklung regionaler forschungsorientierter Cluster, denen Universitäten, Forschungszentren, Unternehmen, regionale Behörden und sonstige interessierte Kreise angehören, gestärkt wird. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 15KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL 08 15 01 Kapazitäten — Forschungspotenzial 1.1 74266567 55972979 281492 74266567 56254471 Kapitel 08 15 — Insgesamt 74266567 55972979 281492 74266567 56254471 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 74266567 55972979 281492 74266567 56254471 Um die Forscher und Einrichtungen in aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähigen Regionen der Union und in Regionen in äußerster Randlage der Union dabei zu unterstützen, einen Beitrag zu den europäischen Forschungsanstrengungen insgesamt zu leisten und gleichzeitig von dem in anderen Regionen Europas vorhandenen Wissen und Erfahrungsschatz zu profitieren, wird mit dieser Maßnahme das Ziel verfolgt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie ihr Potenzial nutzen und zur umfassenden Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums in der erweiterten Union beitragen. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 16KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT 08 16 01 Kapazitäten — Wissenschaft und Gesellschaft 1.1 63656771 37366692 2797439 63656771 40164131 Kapitel 08 16 — Insgesamt 63656771 37366692 2797439 63656771 40164131 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 63656771 37366692 2797439 63656771 40164131 Mit Blick auf die Schaffung einer effektiven und demokratischen europäischen Wissensgesellschaft soll die harmonische Integration wissenschaftlicher und technologischer Bemühungen und der damit verbundenen Forschungspolitik in das europäische Sozialgefüge angeregt werden. Die unter diesem Posten durchgeführten Maßnahmen werden auch die Koordinierung der Forschungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten unterstützen sowie die Überwachung und Auswertung von Strategien im Forschungsumfeld und in der Industrie. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 18KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF) 08 18 01 Kapazitäten — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) 1.1 50221512 49975197 262529 50221512 50237726 Kapitel 08 18 — Insgesamt 50221512 49975197 262529 50221512 50237726 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 50221512 49975197 262529 50221512 50237726 Mit Hilfe der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) sollen die privaten Investitionen in die Forschung angekurbelt werden, indem der Zugang zu Fremdfinanzierung für die Teilnehmer an europäischen Forschungsinfrastrukturen erleichtert wird. Durch die Fazilität erhöht sich direkt und indirekt (über ihr Bankennetz) das Darlehensvolumen der EIB für solche Infrastrukturen. Die Fazilität leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, vor allem zum 3 %-Ziel für die Forschungsinvestitionen, indem fehlende Möglichkeiten auf dem Markt ausgeglichen, der Gesamtzuschussbetrag für die Forschung erhöht und die vielfältigen Finanzierungsquellen genutzt werden. In Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Halbzeitüberprüfung der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) wird die Kommission aufgefordert, mit der EIB-Gruppe neue Modelle der Risikoteilung zu überprüfen, die auf dem Ansatz des Erstrisikos bei Portfolios basieren, um den Zugang zu Fremdfinanzierung für strategische Forschungsinfrastruktur der Union zu ermöglichen. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 21EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ 08 21 01 Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz 1.1 56086380 54144745 100000 56086380 54244745 Kapitel 08 21 — Insgesamt 56086380 54144745 100000 56086380 54244745 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 56086380 54144745 100000 56086380 54244745 Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, eine sicherere, in Bezug auf die Ressourcen effizientere und wettbewerbsfähigere Nutzung der Kernenergie zu fördern sowie ein robustes, für die Bevölkerung akzeptables System für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlung zu gewährleisten. Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60). Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404). Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25). Verordnung (Euratom) Nr. 2012/139/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1). Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 09 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN 127323333 127323333 127323333 127323333 09 02 RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA 18137969 25432322 52452 18137969 25484774 40 02 41 391985 391985 391985 391985 18529954 25824307 18529954 25876759 09 03 KOMMUNIKATIONSNETZE — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE-VERBREITUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN 1 144265000 121020143 11189757 144265000 132209900 09 04 INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT 1 1483700335 1139015611 29722791 1483700335 1168738402 09 05 KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN 1 37403000 53948802 37403000 53948802 Titel 09 — Insgesamt 1810829637 1466740211 40965000 1810829637 1507705211 40 01 40, 40 02 41 391985 391985 391985 391985 Insgesamt + reserve 1811221622 1467132196 1811221622 1508097196 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 09 02RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA 09 02 01 Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation 1.1 2405000 1976838 2405000 1976838 09 02 02Förderung der sicheren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien 09 02 02 01 Programm Sicheres Internet 1.1 2700000 10576085 2700000 10576085 09 02 02 02 Abschluss des Programms Mehr Sicherheit im Internet — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien 1.1 — p.m. — p.m. Artikel 09 02 02 — Teilsumme 2700000 10576085 2700000 10576085 09 02 03Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit 09 02 03 01 Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 1.1 5434458 5434458 5434458 5434458 40 02 41 391985 391985 391985 391985 5826443 5826443 5826443 5826443 09 02 03 02 Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu Titel 3 1.1 2379815 2379815 2379815 2379815 Artikel 09 02 03 — Teilsumme 7814273 7814273 7814273 7814273 40 02 41 391985 391985 391985 391985 8206258 8206258 8206258 8206258 09 02 04Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro 09 02 04 01 Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 1.1 3165705 3165705 3165705 3165705 09 02 04 02 Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu Titel 3 1.1 602991 602991 602991 602991 Artikel 09 02 04 — Teilsumme 3768696 3768696 3768696 3768696 09 02 05 Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien 3.2 950000 948882 950000 948882 09 02 06 Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für Journalisten 3.2 — 97548 52452 — 150000 09 02 07 Pilotprojekt — Umsetzung des Instruments für die Überwachung des Medienpluralismus 3.2 500000 250000 500000 250000 Kapitel 09 02 — Insgesamt 18137969 25432322 52452 18137969 25484774 40 02 41 391985 391985 391985 391985 Insgesamt + reserve 18529954 25824307 18529954 25876759 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen — 97548 52452 — 150000 Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen der Erasmus Vorbereitungsmaßnahme für Journalisten bestimmt. Vorbereitende Maßnahme im Sinne vom Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 09 03KOMMUNIKATIONSNETZE — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE-VERBREITUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN 09 03 01 Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm) 1.1 144265000 119652155 11189757 144265000 130841912 09 03 02 Abschluss des Programms eContentplus — Förderung europäischer digitaler Inhalte 1.1 — 1367988 — 1367988 09 03 03 Vorbereitende Maßnahme — Internetbasiertes System für bessere Rechtsetzung und zur Bürgerbeteiligung 1.1 — p.m. — p.m. 09 03 04Abschluss früherer Programme 09 03 04 01 Abschluss der transeuropäischen Telekommunikationsnetze (eTEN) 1.1 — p.m. — p.m. 09 03 04 02 Abschluss des Programms MODINIS 1.1 — p.m. — p.m. Artikel 09 03 04 — Teilsumme — p.m. — p.m. Kapitel 09 03 — Insgesamt 144265000 121020143 11189757 144265000 132209900 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 144265000 119652155 11189757 144265000 130841912 Das IKT-Förderprogramm ist eines der drei spezifischen Programme des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation. Es werden verstärkte Anstrengungen auf Unionsebene unternommen, um die breite Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien voranzutreiben. Mit Hilfe von Synergien auf Unionsebene sollen Unsicherheiten und unnötige Doppelarbeit verringert werden, indem Erfahrungen ausgetauscht und nachgeahmt und daraus Lehren gezogen werden. Außerdem geht es um die Stärkung des Binnenmarktes für IKT-gestützte Dienstleistungen durch Förderung der Interoperabilität und Bekämpfung von Marktfragmentierungen. Ferner dienen die Maßnahmen der Schaffung der notwendigen rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen, damit die Innovation gefördert und mögliche Hindernisse (z. B. Hindernisse kultureller, sprachlicher, technischer und rechtlicher Art bzw. durch Behinderungen oder Dys-Schwächen bedingte Hindernisse) überwunden werden können. Wie in der Rechtsgrundlage angegeben, sieht das IKT-Förderprogramm folgende Maßnahmen vor:

a)

Schaffung eines europäischen Informationsraumes und Stärkung des Binnenmarktes für IKT-Produkte und -Dienstleistungen,

b)

Förderung der Innovation durch Einsatz von und Investitionen in IKT,

c)

Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Verbesserung der Lebensqualität, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und Menschen, die an Dys-Schwächen (Dyslexie, Dyspraxie, Dysphasie, Dyskalkulie usw.) leiden.

Dies erfolgt insbesondere durch Förderung der Entwicklung IKT-gestützter Dienste und Förderung der Entwicklung und Nutzung digitaler Inhalte in Bereichen von öffentlichem Interesse, darunter in den Bereichen IKT für Gesundheit und Integration, IKT für Regierung und Verwaltung, IKT für Energieeffizienz, intelligente Mobilität und Umwelt, digitale Bibliotheken, öffentlich zugängliche Online-Kataloge über lieferbare Bücher, bessere Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors, Bildung und Lernen. Ein Teil der Mittel für das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik (IKT-Förderprogramm) innerhalb des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) kann dazu verwendet werden, die nächste Generation der Notrufnummer 112, innovative Dienste für interoperable Notdienste und die Notrufnummer 112 für alle Bürger zu testen und deren Einführung in der gesamten Union zu unterstützen, um schneller und effektiver reagieren und Leben retten zu können. Hierzu wird u. a. die traditionelle technische Architektur für Notrufe neu gestaltet und unter Senkung der Kosten vereinfacht, um letztlich auf 112-Notrufe aller Bürger, auch von Benutzern mit Behinderungen, optimal reagieren zu können. Ferner sollen Maßnahmen zur Verbreitung, Information und Aufklärung die Kenntnis über die Notrufnummer 112 und ihre richtige Verwendung fördern. Zudem soll ein SMS-Notdienst entwickelt und getestet werden, damit Menschen mit Behinderungen einen Hilferuf an die Notrufstelle senden können. Das IKT-Förderprogramm wird als Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) die breite IKT-Einführung im Interesse besserer Dienstleistungen vorantreiben. Es wird auch dafür sorgen, dass die europäischen Unternehmen, darunter vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die neuen Chancen ergreifen können, die sich aus der steigenden Nachfrage nach solchen IKT-gestützten Diensten ergeben. Wie in der Rechtsgrundlage des CIP vorgesehen, wird die Förderung der Entwicklung und Nutzung digitaler Inhalte ab 2009 in das IKT-Förderprogramm des CIP übernommen. Während der Übergangsphase 2007-2008 erfolgt die Durchführung im Rahmen des Programms eContentplus (nach dessen eigener Rechtsgrundlage). Der Hauptteil dieser Unterstützung wird jährlich einer begrenzten Anzahl gut sichtbarer Pilotprojekte und Aktionen zu empfehlenswerten Verfahren zugute kommen. Begleitmaßnahmen wie thematische Netze, die zu einem bestimmten Thema eine Vielzahl verschiedener Beteiligter zusammenbringen, werden ebenfalls in Angriff genommen. Ergänzt wird dies durch die Beobachtung der europäischen Informationsgesellschaft, durch Maßnahmen zur Erlangung des Hintergrundwissens, das für politische Entscheidungsprozesse benötigt wird, sowie durch Werbe-, Informations- und Aufklärungsmaßnahmen über den Nutzen der IKT für die Bürger, Unternehmen (vor allem kleine und mittlere Unternehmen) und öffentliche Einrichtungen. Das IKT-Förderprogramm als Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) sollte zur Überprüfung neuer Finanzinstrumente wie z. B. der Initiative für Projektanleihen im IKT-Bereich und insbesondere auf dem Gebiet der Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen beitragen. Es sollte zur Vorbereitung neuer Finanzinstrumente für den kommenden mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 beitragen. Insbesondere sollte in diesem Rahmen überprüft werden, wie private und öffentliche Langzeitinvestoren zugunsten der Entwicklung von IKT-Breitbandinfrastruktur investieren können. Die Kommission wird ersucht, sowohl mit der EIB-Gruppe als auch mit anderen Langzeitinvestoren an der Entwicklung innovativer Möglichkeiten zur Mobilisierung von Finanzmitteln für Infrastrukturen zu arbeiten. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt. Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 09 04INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT 09 04 01Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit) 09 04 01 01 Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit) 1.1 1307359400 1072656852 29722791 1307359400 1102379643 09 04 01 02 Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS 1.1 65000000 19016953 65000000 19016953 09 04 01 03 Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS 1.1 911793 901234 911793 901234 09 04 01 04 Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC 1.1 110000000 35143790 110000000 35143790 09 04 01 05 Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC 1.1 429142 424172 429142 424172 Artikel 09 04 01 — Teilsumme 1483700335 1128143001 29722791 1483700335 1157865792 09 04 02 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 09 04 03 Abschluss früherer Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft (aus der Zeit vor 2007) 1.1 — 10872610 — 10872610 Kapitel 09 04 — Insgesamt 1483700335 1139015611 29722791 1483700335 1168738402 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1307359400 1072656852 29722791 1307359400 1102379643 Mit Hilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und dem zum spezifischen Programm Zusammenarbeit gehörenden Thema Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gesteigert und Europa in die Lage versetzt werden, die künftige Entwicklung der IKT nach Maßgabe einer langfristigen europäischen IKT-Strategie zu beherrschen und zu gestalten, so dass seine gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse erfüllt werden und europäische Standards dazu beitragen, auf globale IKT-Entwicklungen Einfluss zu nehmen, anstatt von anderen globalen Wachstumsmärkten überholt zu werden. Die Maßnahmen sollen Europas wissenschaftliche und technologische Grundlagen stärken und seine weltweite Führungsposition auf dem Gebiet der IKT stärken, durch Nutzung der IKT die Innovation anregen und sicherstellen, dass sich Fortschritte der IKT rasch durch Vorteile für Europas Bürger, Unternehmen, Industrie und Regierungen bemerkbar machen. Im Mittelpunkt des Themas IKT steht eine auf Technologieschwerpunkte ausgerichtete strategische Forschung, die eine durchgehende Integration von Technologien gewährleistet und das Wissen und die Mittel zur Entwicklung eines breiten Spektrums innovativer IKT-Anwendungen bereitstellt. Die Maßnahmen verstärken industrielle und technologische Fortschritte im IKT-Bereich und verbessern die Wettbewerbsvorteile wichtiger IKT-intensiver Branchen — sowohl durch innovative, hochwertigere IKT-gestützte Produkte und Dienste als auch durch neue oder verbesserte organisatorische Abläufe in Unternehmen und Verwaltungen. Außerdem werden von diesem Thema auch andere Politikbereiche der Union dank der Mobilisierung der IKT zur Erfüllung öffentlicher und gesellschaftlicher Bedürfnisse unterstützt. Die Maßnahmen umfassen die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Unionsstandards, die mit einem globalen Standard kompatibel sind oder einen solchen setzen. Ferner umfassen sie Vernetzungsaktivitäten und nationale Programmkoordinierungsinitiativen. Diese Mittel decken auch die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Mit einem Teil dieser Mittel sollen gemeinsame Herangehensweisen für große globale Herausforderungen unterstützt werden, wie etwa eine IKT-Strategie, die nicht nur mit den schnell aufstrebenden IKT-Märkten (z. B. in Asien) mithalten kann, sondern auch in der Lage ist, im europäischen Interesse Standards für eine globale IKT-Politik festzulegen. Durch die Bündelung von Ressourcen und die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren können Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich IKT vorangebracht werden. Die Maßnahmen sollen die Wirksamkeit der Aktionen der internationalen Gemeinschaft verbessern und bestehende Mechanismen und erfolgreiche Arbeitsbeziehungen ergänzen. Mit diesen Mitteln werden innovative Projekte gefördert werden, die von europäischen Staaten und Drittstaaten gemeinsam durchgeführt werden. Der Rahmen solcher Projekte wird darüber hinausgehen, was ein einzelnes Land leisten könnte und wird sowohl der EU als auch ihren Partnern zugute kommen, indem sie deren führende Rolle bei der Festlegung künftiger IKT-Standards vorbereiten. Bei der Durchführung dieser Maßnahme sorgt die Kommission für eine ausgewogene Verteilung der Hilfen. Sie wird dazu beitragen, Akteure auf globaler Ebene in Forschungspartnerschaften einzubeziehen, wodurch Innovationen im IKT-Bereich gefördert werden. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 65000000 19016953 65000000 19016953 Das gemeinsame Unternehmen ARTEMIS leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema Informations- und Kommunikationstechnologien des Spezifischen Programms Zusammenarbeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete Rechnersysteme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

Unterstützung bei der Durchführung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (FuE), insbesondere durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Unionsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme,

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 911793 901234 911793 901234 Das gemeinsame Unternehmen ARTEMIS leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema Informations- und Kommunikationstechnologien des Spezifischen Programms Zusammenarbeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsseltechnologien für eingebettete Rechnersysteme in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

Unterstützung bei der Durchführung der FuE-Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll,

Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme,

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der eingebetteten IKT-Systeme und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 110000000 35143790 110000000 35143790 Das gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema Informations- und Kommunikationstechnologien des Spezifischen Programms Zusammenarbeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

Unterstützung der zur Durchführung des Forschungsplans notwendigen Tätigkeiten, vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört — sofern dadurch ein Mehrwert entsteht — auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC;

Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 429142 424172 429142 424172 Das gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und zum Thema Informations- und Kommunikationstechnologien des Spezifischen Programms Zusammenarbeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:

Aufstellung und Durchführung eines Forschungsplans für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

Unterstützung der zur Durchführung des Forschungsplans notwendigen Tätigkeiten, insbesondere durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer ausgewählter Projekte nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;

Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört — sofern dadurch ein Mehrwert entsteht — auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC;

Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 10 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS DIREKTE FORSCHUNG 1 350080000 350080000 350080000 350080000 10 02 DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EU 1 33089156 30021794 699360 33089156 30721154 10 03 DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011 UND 2012-2013) — EURATOM 1 10250000 8614941 699360 10250000 9314301 10 04 ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN 1 p.m. p.m. p.m. p.m. 10 05 ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS 1 30900000 27805968 1398720 30900000 29204688 Titel 10 — Insgesamt 424319156 416522703 2797440 424319156 419320143 Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltsrubriken des Politikbereichs Direkte Forschung (mit Ausnahme des Kapitels 10 05). Die Mittel decken nicht nur die Interventionsausgaben und die Ausgaben für das ständige Personal, sondern auch sonstige Personalausgaben und Ausgaben für Unternehmensverträge, Infrastruktur, Informationen und Veröffentlichungen sowie die für Aktionen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen sonstigen Verwaltungsausgaben, einschließlich der Orientierungsforschung. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden. Sonstige Einnahmen können als zusätzliche Mittel bereitgestellt und entsprechend ihrer Bestimmung im Rahmen der Kapitel 10 02, 10 03, 10 04 und bei Artikel 10 01 05 verwendet werden. Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Bei einigen Aktionen der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung ist eine Beteiligung von Drittländern bzw. Einrichtungen aus Drittländern vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die zusätzlichen Mittel werden bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 eingesetzt. Die bei diesem Titel verbuchten Mittel decken die Personalkosten der finanz- und verwaltungstechnischen Referate der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie des Bedarfs dieser Referate an Unterstützungsmitteln (etwa 15 % der Kosten). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 10 02DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EU 10 02 01 Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) außerhalb des Nuklearbereichs 1.1 33089156 30021794 699360 33089156 30721154 10 02 02 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. Kapitel 10 02 — Insgesamt 33089156 30021794 699360 33089156 30721154 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 33089156 30021794 699360 33089156 30721154 Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des außerhalb des Nuklearbereichs durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

Wohlstand in einer wissensintensiven Gesellschaft,

Solidarität und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen,

Sicherheit und Freiheit,

Europa als Weltpartner.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen. Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden. Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 10 03DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011 UND 2012-2013) — EURATOM 10 03 01 Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich 1.1 10250000 8614941 699360 10250000 9314301 10 03 02 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. Kapitel 10 03 — Insgesamt 10250000 8614941 699360 10250000 9314301 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 10250000 8614941 699360 10250000 9314301 Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des im Nuklearbereich durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

Entsorgung radioaktiver Abfälle, Umweltauswirkungen, grundlegende Kenntnisse und Forschung zur Stilllegung,

nukleare Sicherheit,

Sicherheitsüberwachung.

Die Mittel sollen die Tätigkeiten abdecken, die zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen zur nuklearen Sicherheitsüberwachung entsprechend Titel II Kapitel 7 des Euratom-Vertrags und dem Nichtverbreitungsvertrag und zur Weiterverfolgung des Programms der Kommission zur Unterstützung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) erforderlich sind. Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen. Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden. Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60). Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434). Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1). Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25). Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1). Beschluss 2012/95/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 40). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 10 05ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS 10 05 01 Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung 1.1 30900000 27805968 1398720 30900000 29204688 Kapitel 10 05 — Insgesamt 30900000 27805968 1398720 30900000 29204688 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 30900000 27805968 1398720 30900000 29204688 Diese Mittel dienen der Finanzierung eines Aktionsprogramms zur Verminderung und Beseitigung der nuklearen Altlasten aus Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle seit ihrer Gründung. Sie decken den Rückbau abgeschalteter Anlagen sowie die Entsorgung der Abfälle aus diesen Anlagen. Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) sind die Mittel ebenfalls für die Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die die Kommission auf der Grundlage der ihr durch Artikel 8 des Euratom-Vertrags übertragenen Zuständigkeiten durchführt. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. März 1999 über nukleare Altlasten aus den Tätigkeiten der GFS im Rahmen des Euratom-Vertrags — Rückbau der veralteten kerntechnischen Anlagen und Abfallentsorgung (COM(99) 114). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 19. Mai 2004 zu Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (SEK(2004) 621). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Januar 2009 zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (COM(2008) 903). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 11 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI 41694014 41694014 41694014 41694014 11 02 FISCHEREIMÄRKTE 2 26896768 26943107 26896768 26943107 11 03 INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT 2 38510000 37273285 38510000 37273285 40 02 41 115220000 113885651 –43695651 115220000 70190000 153730000 151158936 153730000 107463285 11 04 DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK 2 5390000 4820520 5390000 4820520 11 06 EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF) 2 695007712 510391412 54514603 695007712 564906015 11 07 ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN 2 51950000 40167555 51950000 40167555 11 08 KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK 2 58613900 34423192 58613900 34423192 11 09 MEERESPOLITIK 2 1200000 13043250 1200000 13043250 Titel 11 — Insgesamt 919262394 708756335 54514603 919262394 763270938 40 01 40, 40 02 41 115220000 113885651 –43695651 115220000 70190000 Insgesamt + reserve 1034482394 822641986 10818952 1034482394 833460938 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 11 03INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT 11 03 01 Internationale Fischereiabkommen 2 29010000 28674039 29010000 28674039 40 02 41 115220000 113885651 –43695651 115220000 70190000 144230000 142559690 144230000 98864039 11 03 02 Beiträge zu internationalen Organisationen 2 4800000 4447886 4800000 4447886 11 03 03 Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen 2 4500000 3953676 4500000 3953676 11 03 04 Finanzbeitrag der Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien 2 200000 197684 200000 197684 Kapitel 11 03 — Insgesamt 38510000 37273285 38510000 37273285 40 02 41 115220000 113885651 –43695651 115220000 70190000 Insgesamt + reserve 153730000 151158936 153730000 107463285 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 11 03 01 29010000 28674039 29010000 28674039 40 02 41 115220000 113885651 –43695651 115220000 70190000 Insgesamt 144230000 142559690 –43695651 144230000 98864039 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben infolge der Fischereiabkommen, die die Europäische Union/Gemeinschaft mit Drittländern ausgehandelt hat bzw. zu verlängern oder neu auszuhandeln beabsichtigt. Auch partnerschaftliche Fischereiabkommen, die die Europäische Union möglicherweise neu aushandelt, müssten aus diesem Artikel finanziert werden. Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1). Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss von Abkommen und/oder Protokollen im Bereich Fischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft/Union und den Regierungen folgender Länder: Land Verordnung Datum ABl. Laufzeit Argentinien (p.m.) Verordnung (EWG) Nr. 3447/93 28. September 1993 L 318 vom 20.12.1993 24.5.1994 bis 23.5.1999 Derzeit kein Protokoll in Kraft Kap Verde Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 19. Dezember 2006 L 414 vom 30.12.2006 1.9.2006 bis 31.8.2011 Beschluss 2011/679/EU 10. Oktober 2011 L 269 vom 14.10.2011 1.9.2011 bis 31.8.2014 Komoren Verordnung (EG) Nr. 1660/2005 6. Oktober 2005 L 267 vom 12.10.2005 1.1.2005 bis 31.12.2010 Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 5. Oktober 2006 L 290 vom 20.10.2006 Beschluss 2011/294/EU 13. Mai 2011 L 134 vom 21.5.2011 1.1.2011 bis 31.12.2013 Côte d’Ivoire Verordnung (EG) Nr. 953/2005 21. Juni 2005 L 164 vom 24.6.2005 1.7.2004 bis 30.6.2007 Verordnung (EG) Nr. 242/2008 17. März 2008 L 75 vom 18. 3. 2008 1.7.2007 bis 30.6.2013 Gabun Beschluss 2006/788/EG 7. November 2006 L 319 vom 18.11.2006 Verordnung (EG) Nr. 450/2007 16. April 2007 L 109 vom 26.4.2007 3.12.2005 bis 2.12.2011 Die Erneuerung des Protokolls wird derzeit verhandelt. Grönland Verordnung (EG) Nr. 753/2007 28. Juni 2007 L 172 vom 30.6.2007 1.1.2007 bis 31.12.2012 Beschluss 2012/653/EU 16. Juli 2012 L 293 vom 23.10.2012 1.1.2013 bis 31.12.2015 Guinea-Bissau Verordnung (EG) Nr. 1491/2006 10. Oktober 2006 L 279 vom 11.10.2006 Verordnung (EG) Nr. 241/2008 17. März 2008 L 75 vom 18. 3. 2008 16.6.2007 bis 15.6.2011 Verordnung 2011/885/EU 14. November 2011 L 344 vom 28.12.2011 16.6.2011 bis 15.6.2012 Neues Protokoll am 10. Februar 2012 paraphiert — Rechtsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen Äquatorialguinea (p.m.) Verordnung (EWG) Nr. 1966/84 28. Juni 1984 L 188 vom 16.7.1984 (ausgesetzt seit Juni 2001) Republik Guinea Verordnung (EG) Nr. 830/2004 26. April 2004 L 127 vom 29.4.2004 1.1.2004 bis 31.12.2008 Beschluss 2009/473/EG aufgehoben durch Beschluss 2009/1016/EU Derzeit kein Protokoll in Kraft 28. Mai 2009 22. Dezember 2009 L 156 vom 19.6.2009 L 348 vom 29.12.2009 1.1.2009 bis 31.12.2012 Kiribati Verordnung (EG) Nr. 893/2007 23. Juli 2007 L 205 vom 7.8.2007 16.9.2006 bis 15.9.2012 Beschluss 2012/669/EU 9. Oktober 2012 L 300 vom 30.10.2012 16.9.2012 bis 15.9.2015 Madagaskar Beschluss 2007/797/EG 15. November 2007 L 331 vom 17.12. 2007 Verordnung (EG) Nr. 31/2008 Neues Protokoll am 10. Mai 2012 paraphiert — Rechtsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen 15. November 2007 L 15 vom 18.1. 2008 1.1.2007 bis 31.12.2012 Mauritius Verordnung (EG) Nr. 2003/2004 21. Oktober 2004 L 348 vom 24.11.2004 3.12.2003 bis 2.12.2007 Beschluss 2012/670/EU 9. Oktober 2012 L 300 vom 30.10.2012 Mauretanien Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 30. November 2006 L 343 vom 8.12.2006 1.8.2006 bis 31.7.2008 Verordnung (EG) Nr. 704/2008 Neues Protokoll am 26. Juli 2012 paraphiert — Rechtsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen 15. Juli 2008 L 203 vom 31.7.2008 1.8.2008 bis 31.7.2012 Föderierte Staaten von Mikronesien Verordnung (EG) Nr. 805/2006 Beschluss 2011/116/EU 25. April 2006 13. Dezember 2010 L 151 vom 6.6.2006 L 52 vom 25.02.2011 26.2.2007 bis 25.2.2010 Neues Protokoll noch nicht in Kraft Marokko Verordnung (EG) Nr. 764/2006 22. Mai 2006 L 141 vom 29.5.2006 28.2.2007 bis 27.2.2011 Beschluss 2011/491/EU 12. Juli 2011 L 202 vom 5.8.2011 28.2.2011 bis 28.2.2012 Aufgehoben durch Beschluss 2012/15/EU 20. Dezember 2011 L 6 vom 10.1.2012 Derzeit kein Protokoll in Kraft Mosambik Verordnung (EG) Nr. 1446/2007 22. November 2007 L 331 vom 17.12. 2007 1.1.2007 bis 31.12.2011 Beschluss 2012/306/EU 12. Juni 2012 L 153 vom 14.6.2012 1.2.2012 bis 31.1.2015 São Tomé und Príncipe Verordnung (EG) Nr. 894/2007 23. Juli 2007 L 205 vom 7.8.2007 und L 330 vom 15.12.2007 1.6.2006 bis 31.5.2010 Beschluss 2011/420/EU 12. Juli 2011 L 188 vom 19.7.2011 13.5.2011 bis 12.5.2014 Senegal (p.m.) Verordnung (EG) Nr. 2323/2002 16. Dezember 2002 L 349 vom 24.12.2002 1.7.2002 bis 30.6.2006 Derzeit kein Protokoll in Kraft Seychellen Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 5. Oktober 2006 L 290 vom 20.10.2006 Beschluss 2011/474/EU 12. Juli 2011 L 196 vom 28.7.2011 18.1.2011 bis 17.1.2014 Salomonen Verordnung (EG) Nr. 563/2006 13. März 2006 L 105 vom 13.4.2006 9.10.2006 bis 8.10.2009 Beschluss 2010/763/EU 6. Dezember 2010 L 324 vom 9.12.2010 9.10.2009 bis 8.10.2012 Tansania (p.m.) Vorgeschlagenes Abkommen zurückgezogen Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 11 06EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF) 11 06 01 Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006) 2 p.m. 14826287 p.m. 14826287 11 06 02 Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 11 06 03 Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 11 06 04 Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006) 2 p.m. 4942096 p.m. 4942096 11 06 05 Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 11 06 06 Abschluss früherer Programme — Initiativen (aus der Zeit vor 2000) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 11 06 08 Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 11 06 09 Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 11 06 11 Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung 2 3500000 2569890 3500000 2569890 11 06 12 Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel 2 528352868 365287491 52280251 528352868 417567742 11 06 13 Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels 2 163154844 122765648 2234352 163154844 125000000 Kapitel 11 06 — Insgesamt 695007712 510391412 54514603 695007712 564906015 Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung zurückgezahlt wird, was nicht zur Folge hat, dass die Beteiligung der Strukturfonds für die betreffende Intervention gekürzt wird. Gemäß den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen aufgrund dieser Rückzahlungen der Vorauszahlung, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans verbucht werden, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden. Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177. Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1). Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999. Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 528352868 365287491 52280251 528352868 417567742 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der operationellen Programme im Rahmen des Konvergenzziels des Europäischen Fischereifonds (EFF) im Programmplanungszeitraum 2007-2013. Besonderes Gewicht wird auf die wirtschaftliche Diversifizierung der von der Einschränkung der Fischerei betroffenen Regionen, die Anpassung der Flottenkapazitäten und die Flottenerneuerung ohne Anstieg des Fischereiaufwands sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete gelegt. Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Gewährleistung eines stabilen und dauerhaften Gleichgewichts zwischen der Kapazität der Fischereiflotten und den verfügbaren Ressourcen sowie der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen. Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte. Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 163154844 122765648 2234352 163154844 125000000 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EFF-Maßnahmen außerhalb des Konvergenzziels für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013. Besonderes Gewicht wird auf die wirtschaftliche Diversifizierung der von der Einschränkung der Fischerei betroffenen Regionen und auf die Flottenerneuerung ohne Anstieg des Fischereiaufwands sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete gelegt. Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen. Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte. Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 12 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS BINNENMARKT 63759472 63759472 63759472 63759472 12 02 BINNENMARKTPOLITIK 1 11150000 10051351 11150000 10051351 40 02 41 1500000 1500000 1500000 1500000 12650000 11551351 12650000 11551351 12 04 FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG 1 28404000 27622833 504538 28404000 28127371 40 02 41 1500000 1500000 1500000 1500000 29904000 29122833 29904000 29627371 Titel 12 — Insgesamt 103313472 101433656 504538 103313472 101938194 40 02 41 3000000 3000000 3000000 3000000 Insgesamt + reserve 106313472 104433656 106313472 104938194 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 12 04FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG 12 04 01 Spezifische Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung 1.1 7650000 6868833 504538 7650000 7373371 12 04 02Europäische Bankenaufsichtsbehörde 12 04 02 01 Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 1.1 6333000 6333000 6333000 6333000 40 02 41 1500000 1500000 1500000 1500000 7833000 7833000 7833000 7833000 12 04 02 02 Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3 1.1 1122000 1122000 1122000 1122000 Artikel 12 04 02 — Teilsumme 7455000 7455000 7455000 7455000 40 02 41 1500000 1500000 1500000 1500000 8955000 8955000 8955000 8955000 12 04 03Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung 12 04 03 01 Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 1.1 5260000 5260000 5260000 5260000 12 04 03 02 Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — Beitrag zu Titel 3 1.1 1125000 1125000 1125000 1125000 Artikel 12 04 03 — Teilsumme 6385000 6385000 6385000 6385000 12 04 04Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde 12 04 04 01 Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 1.1 5663000 5663000 5663000 5663000 12 04 04 02 Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — Beitrag zu Titel 3 1.1 1251000 1251000 1251000 1251000 Artikel 12 04 04 — Teilsumme 6914000 6914000 6914000 6914000 Kapitel 12 04 — Insgesamt 28404000 27622833 504538 28404000 28127371 40 02 41 1500000 1500000 1500000 1500000 Insgesamt + reserve 29904000 29122833 29904000 29627371 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 7650000 6868833 504538 7650000 7373371 Das allgemeine Ziel dieses Programms besteht darin, die Voraussetzungen für einen funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern, indem Funktionsweise, Tätigkeiten und Maßnahmen bestimmter Einrichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen, Rechnungslegung und Abschlussprüfung unterstützt werden. Vor allem vor dem Hintergrund der jüngsten Finanzkrise ist die Unionsfinanzierung von entscheidender Bedeutung, um eine wirksame und effiziente Überwachung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen sicherzustellen. Förderfähig im Rahmen des Programms sind

a)

Tätigkeiten zur Umsetzung der Unionspolitiken, die insbesondere durch Aus- und Weiterbildung von Personal der nationalen Aufsichtsbehörden sowie Durchführung von Informationstechnologieprojekten im Bereich Finanzdienstleistungen auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken abzielen;

b)

Tätigkeiten zur Entwicklung oder Lieferung von Beiträgen zur Ausarbeitung von Standards sowie zur Anwendung, Bewertung oder Überwachung von Standards bzw. zur Kontrolle der Normungsprozesse zwecks Unterstützung der Umsetzung von Unionspolitiken im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS REGIONALPOLITIK 88792579 88792579 88792579 88792579 13 03 EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN 1 30639878699 30129159515 1280929921 30639878699 31410089436 13 04 KOHÄSIONSFONDS 1 12499800000 10685414861 729082588 12499800000 11414497449 13 05 HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK 549770452 487240946 2447759 549770452 489688705 13 06 SOLIDARITÄTSFONDS 14607942 14607942 14607942 14607942 Titel 13 — Insgesamt 43792849672 41405215843 2012460268 43792849672 43417676111 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13 03EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN 13 03 01 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000 bis 2006) 1.2 p.m. 952914852 32555143 p.m. 985469995 13 03 02 Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006) 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 13 03 03 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000) 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 13 03 04 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000 bis 2006) 1.2 p.m. 117927529 p.m. 117927529 13 03 05 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000) 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 13 03 06 Abschluss von Urban (2000 bis 2006) 1.2 p.m. 3097548 p.m. 3097548 13 03 07 Abschluss früherer Programme — Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000) 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 13 03 08 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006) 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 13 03 09 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000) 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 13 03 12 Beitrag der Union zum Internationalen Fonds für Irland 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 13 03 13 Abschluss der Gemeinschaftsinitiative Interreg III (2000 bis 2006) 1.2 p.m. 42000000 p.m. 42000000 13 03 14 Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000 bis 2006) 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 13 03 16 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz 1.2 25310105801 24170145222 628374778 25310105801 24798520000 13 03 17 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE 1.2 34060138 45000000 34060138 45000000 13 03 18 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 1.2 4022082950 3909539633 320000000 4022082950 4229539633 13 03 19 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit 1.2 1213929810 845523270 300000000 1213929810 1145523270 13 03 20 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung 1.2 50000000 35583088 50000000 35583088 13 03 21 Pilotprojekt — Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 13 03 22 Pilotprojekt — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 13 03 23 Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene 1.2 p.m. 92000 p.m. 92000 13 03 24 Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 13 03 26 Pilotprojekt — Nachhaltige Wiederbelebung von Vorstädten 1.2 p.m. 142163 p.m. 142163 13 03 27 Vorbereitende Maßnahme — RURBAN — Partnerschaft für eine nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 13 03 28 Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene 1.2 2000000 2000000 2000000 2000000 13 03 29 Vorbereitende Maßnahme — Festlegung eines Governance-Modells für den Donauraum der Europäischen Union — Bessere und effizientere Koordinierung 1.2 1000000 900000 1000000 900000 13 03 30 Pilotprojekt — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums 1.2 p.m. 600000 p.m. 600000 13 03 31 Technische Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen 1.2 2500000 494210 2500000 494210 13 03 32 Vorbereitende Maßnahme — Atlantisches Forum für die Atlantikstrategie der Europäischen Union 1.2 1200000 600000 1200000 600000 13 03 33 Vorbereitende Maßnahme — Flankierung des Übergangs von Mayotte und allen anderen potenziell betroffenen Regionen zum Status einer Region in äußerster Randlage 1.2 p.m. 600000 p.m. 600000 13 03 34 Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger 1.2 1000000 1000000 1000000 1000000 13 03 35 Vorbereitende Maßnahme — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums 1.2 2000000 1000000 2000000 1000000 13 03 40 Aus EFRE-Mitteln für das Ziel Konvergenz finanzierte Risikoteilungsinstrumente 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 13 03 41 Aus EFRE-Mitteln für das Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung finanzierte Risikoteilungsinstrumente 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. Kapitel 13 03 — Insgesamt 30639878699 30129159515 1280929921 30639878699 31410089436 In Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind Finanzkorrekturen vorgesehen, deren etwaige Erträge als Einnahmen bei Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 21 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht finanzielle Korrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 regelt außerdem die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest. Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177. Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005. Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 952914852 32555143 p.m. 985469995 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 1 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken. Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 25310105801 24170145222 628374778 25310105801 24798520000 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Konvergenzziels im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll die Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen durch die Verbesserung der Wachstums- und Beschäftigungsbedingungen beschleunigen. Ein Teil dieser Mittel soll zur Behebung intraregionaler Disparitäten dienen, damit durch die allgemeine Entwicklungslage einer Region nicht Enklaven der Armut und benachteiligte Territorialeinheiten verdeckt werden. Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom of 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch Anhang 3 Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien (ABl. L 112 vom 24.4.2012), gelten Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung an diesem Tag noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden. Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 4022082950 3909539633 320000000 4022082950 4229539633 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels regionale Wettbewerbsfähigkeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung, unter Berücksichtigung der Ziele der Strategie Europa 2020. Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1213929810 845523270 300000000 1213929810 1145523270 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll dazu beitragen, die territoriale und großräumliche Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf der jeweiligen territorialen Ebene zu stärken. Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom of 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch Anhang 3 Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien (ABl. L 112 vom 24.4.2012), gelten Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung an diesem Tag noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden. Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13 04KOHÄSIONSFONDS 13 04 01 Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007) 1.2 p.m. 953453908 p.m. 953453908 13 04 02 Kohäsionsfonds 1.2 12499800000 9731960953 729082588 12499800000 10461043541 13 04 03 Aus Mitteln des Kohäsionsfonds finanzierte Risikoteilungsinstrumente 1.2 p.m. p.m. p.m. p.m. Kapitel 13 04 — Insgesamt 12499800000 10685414861 729082588 12499800000 11414497449 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1) regelt die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung des Fonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest. Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 12499800000 9731960953 729082588 12499800000 10461043541 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu decken. Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert. Diese Mittel sind ferner dazu bestimmt, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle gemäß Artikel 45 dieser Verordnung zu finanzieren. Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von

Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen),

Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträgen und Studien,

Darlehen.

Mit diesen Mitteln sollen darüber hinaus von der Kommission genehmigte Maßnahmen für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums finanziert werden. Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom of 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch Anhang 3 Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien (ABl. L 112 vom 24.4.2012), gelten Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung an diesem Tag noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79). Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174 und 177. Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13 05HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK 13 05 01Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006) 13 05 01 01 Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006) 4 p.m. 232278493 p.m. 232278493 13 05 01 02 Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer 4 p.m. p.m. p.m. p.m. Artikel 13 05 01 — Teilsumme p.m. 232278493 p.m. 232278493 13 05 02 Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung 4 462000000 172734477 462000000 172734477 13 05 03Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente grenzübergreifende Zusammenarbeit 13 05 03 01 Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Teilrubrik 1b 1.2 51491401 50000000 51491401 50000000 13 05 03 02 Grenzübergreifende Zusammenarbeit und Beteiligung von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an Strukturfondsprogrammen für grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit — Beitrag aus der Rubrik 4 4 36279051 32227976 2447759 36279051 34675735 Artikel 13 05 03 — Teilsumme 87770452 82227976 2447759 87770452 84675735 Kapitel 13 05 — Insgesamt 549770452 487240946 2447759 549770452 489688705 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 51491401 50000000 51491401 50000000 Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit und die außerhalb der Kommission geleistete technische Hilfe, die für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, zu finanzieren. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 36279051 32227976 2447759 36279051 34675735 Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) zu grenzübergreifenden Kooperationsprojekten und die außerhalb der Kommission geleistete technische Hilfe, die für die Umsetzung in den Bewerberländern und möglichen Bewerberländern erforderlich ist, zu finanzieren. Diese Mittel sind zudem dazu bestimmt, den IPA-Beitrag für die Teilnahme von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an den einschlägigen grenzübergreifenden und interregionalen Kooperationsprogrammen zu finanzieren. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 14 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS STEUERN UND ZOLLUNION 56870394 56870394 56870394 56870394 14 02 ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION 1 3500000 2697366 174840 3500000 2872206 14 03 INTERNATIONALE ASPEKTE DER STEUERN UND ZÖLLE 4 1250000 1581471 1250000 1581471 14 04 ZOLLPOLITIK 1 53000000 38964921 3147119 53000000 42112040 14 05 STEUERPOLITIK 1 30000000 21693465 2098079 30000000 23791544 Titel 14 — Insgesamt 144620394 121807617 5420038 144620394 127227655 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 14 02ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DER GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION 14 02 01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes 1.1 3500000 2697366 174840 3500000 2872206 Kapitel 14 02 — Insgesamt 3500000 2697366 174840 3500000 2872206 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3500000 2697366 174840 3500000 2872206 Diese Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen. Dieser Artikel dient der Unterstützung der Zoll- und der Steuerpolitik der Union und umfasst Maßnahmen, die nicht aus Mitteln Zoll 2013 und Fiscalis 2013 finanziert werden können. Im Bereich Steuern und Zollunion sollen diese Mittel in erster Linie Folgendes decken:

die Ausgaben für Beratungen, Studien, Analysen und Folgeabschätzungen;

Tätigkeiten der Zolleinreihung und des Datenerwerbs;

Softwareinvestitionen;

Produktion und Entwicklung von Werbe-, Informations- und Schulungsmaterial.

Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 14 04ZOLLPOLITIK 14 04 01 Abschluss früherer Zollprogramme 1.1 — p.m. — p.m. 14 04 02 Zoll 2013 1.1 53000000 38964921 3147119 53000000 42112040 Kapitel 14 04 — Insgesamt 53000000 38964921 3147119 53000000 42112040 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 53000000 38964921 3147119 53000000 42112040 Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung des Programms Zoll 2013 decken, insbesondere die Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen und der Maßnahmen im Bereich der Informationstechnologien — IT) sowie sonstiger Maßnahmen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Kosten für Erwerb, Entwicklung, Installation, Wartung und laufende Kosten der Unionskomponenten der Datenaustausch- und Kommunikationssysteme; dazu gehören: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI), einschließlich der Kosten für Kommunikation im Zusammenhang mit dem Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS); das EDV-gestützte Versandsystem (CTS); die Zollsysteme, insbesondere das Datenverbreitungssystem (DDS), die Kombinierte Nomenklatur (KN), das Informationssystem über den integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC), das System der europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte (EBTI/EVZTA), das System für die Verwaltung und Überwachung der Zollkontingente (TQS), das Informationssystem über Zollaussetzungen (Suspensions), das Managementsystem für Muster (SMS), das Informationssystem für Veredelungsverfahren (ISPP), das europäische Zollinventar der chemischen Erzeugnisse (ECICS) und das System registrierter Ausführer (Registered Exporters System — REX); das System für die Erhöhung der Sicherheit gemäß zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), einschließlich des Unionssystems für Risikomanagement, das Ausfuhrkontrollsystem (ECS), das Einfuhrkontrollsystem (ICS) und das System für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO); alle neuen kundenorientierten Systeme für Kommunikations- und Informationsaustausch, einschließlich elektronischer Zollsysteme, die im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union festgelegt und im Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

Kosten für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die unmittelbar im Rahmen der Programmverwaltung und der Erreichung der Programmziele anfallen, insbesondere Studien, Sitzungen, Maßnahmen zur Information und Veröffentlichung sowie Kosten im Zusammenhang mit Informationstechnologie-Netzen für Informationsaustausch;

Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Leistungsbewertung (Benchmarking), mit Dienstreisen, Seminaren, Workshops, Projekt- und Lenkungsgruppen, Ausbildungs- und Überwachungstätigkeiten;

Kosten für die Organisation von Seminaren, Workshops und ähnlichen Veranstaltungen;

Kosten für Reise und Aufenthalt von Ad-hoc-Sachverständigen und Teilnehmern;

Kosten für den Erwerb, die Entwicklung, den Einbau und die Wartung von Schulungssystemen und -modulen, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

Kosten aller anderen für die Erreichung der Programmziele als erforderlich angesehenen Tätigkeiten.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen. Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel. Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23). Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des Common Communications Network/Common Systems Interface ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50). Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des Common Communications Network/Common Systems Interface ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35). Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25). Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21). Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 14 05STEUERPOLITIK 14 05 02 Informatisierung der Verbrauchsteuern (EMCS) 1.1 — p.m. — p.m. 14 05 03 Fiscalis 2013 1.1 30000000 21693465 2098079 30000000 23791544 Kapitel 14 05 — Insgesamt 30000000 21693465 2098079 30000000 23791544 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 30000000 21693465 2098079 30000000 23791544 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für die Durchführung des Programms Fiscalis 2013 zu decken, insbesondere für gemeinsame Maßnahmen, Informationstechnologie-Aktionen und andere Maßnahmen. Sie sind insbesondere bestimmt für:

Kosten für Erwerb, Entwicklung, Installation, Wartung und laufende Kosten der Unionskomponenten der Datenaustausch- und Kommunikationssysteme; dazu gehören: das gemeinsame Kommunikationsnetz mit der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI); das MwSt.-Informationssystem (VIES); Verbrauchsteuersysteme; das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS); alle neuen steuerrelevanten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

Kosten für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die unmittelbar im Rahmen der Programmverwaltung und der Erreichung der Programmziele anfallen, insbesondere Studien, Sitzungen, Aktionen zur Information und Veröffentlichung sowie Kosten im Zusammenhang mit Informationstechnologie-Netzen für Informationsaustausch;

Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte aus den teilnehmenden Ländern im Zusammenhang mit multilateralen Kontrollen, Dienstreisen, Seminaren und Projektgruppen;

Kosten für die Organisation von Seminaren und ähnlichen Sitzungen;

Kosten für Reise und Aufenthalt von Ad-hoc-Sachverständigen und Teilnehmern;

Kosten für den Erwerb, die Entwicklung, den Einbau und die Wartung von Schulungssystemen und -modulen, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

Kosten aller anderen für die Erreichung der Programmziele als erforderlich angesehenen Tätigkeiten.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für eine Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen. Die etwaigen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten mit Ausnahme von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern des Westbalkans an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich, die in Posten 6 0 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt sind, führen gemäß Artikel Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel. Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1). Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 15 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS BILDUNG UND KULTUR 123603923 123603923 123603923 123603923 15 02 LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT 1417215664 1328230073 50884143 1417215664 1379114216 15 04 FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR UND AUDIOVISUELLE MEDIEN 175715000 159022211 874200 175715000 159896411 15 05 FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT 3 149539000 130166227 149539000 130166227 15 07 MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN 1 963502000 756039305 15735595 963502000 771774900 Titel 15 — Insgesamt 2829575587 2497061739 67493938 2829575587 2564555677 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 15 02LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT 15 02 02 Erasmus Mundus 1.1 110791000 90042647 2098079 110791000 92140726 15 02 03 Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung 4 1024000 3162941 1024000 3162941 15 02 09 Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung 1.1 — p.m. — p.m. 15 02 11Europäisches Innovations- und Technologieinstitut 15 02 11 01 Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur 1.1 4765110 4215716 4765110 4215716 15 02 11 02 Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften 1.1 118300000 90015023 118300000 90015023 Artikel 15 02 11 — Teilsumme 123065110 94230739 123065110 94230739 15 02 22 Programm für lebenslanges Lernen 1.1 1140924154 1099427411 48786064 1140924154 1148213475 15 02 23 Vorbereitende Maßnahme — An Erasmus orientiertes Programm für Auszubildende 1.1 — 275000 — 275000 15 02 25Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung 15 02 25 01 Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 1.1 12430000 12430000 12430000 12430000 15 02 25 02 Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3 1.1 4954900 4954900 4954900 4954900 Artikel 15 02 25 — Teilsumme 17384900 17384900 17384900 17384900 15 02 27Europäische Stiftung für Berufsbildung 15 02 27 01 Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 4 15081500 15081500 15081500 15081500 15 02 27 02 Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3 4 4945000 5445000 4945000 5445000 Artikel 15 02 27 — Teilsumme 20026500 20526500 20026500 20526500 15 02 30 Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik 1.1 — — — — 15 02 31 Pilotprojekt zur Deckung der Kosten von Studien zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie für damit verbundene akademische Tätigkeiten, einschließlich der Einrichtung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Europakolleg in Natolin 1.1 p.m. 579935 p.m. 579935 15 02 32 Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik 1.1 — p.m. — p.m. 15 02 33 Vorbereitende Maßnahme zur Deckung der Kosten von Studien zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und damit verbundener akademischer Tätigkeiten sowie anderer Ausbildungsmodule einschließlich der Finanzierung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Campus des Europakollegs (Campus Natolin) 1.1 4000000 2600000 4000000 2600000 Kapitel 15 02 — Insgesamt 1417215664 1328230073 50884143 1417215664 1379114216 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 110791000 90042647 2098079 110791000 92140726 Diese Mittel dienen der Finanzierung des Programms Erasmus Mundus II (2009-2013) sowie des Abschlusses von Maßnahmen im Rahmen des Vorläuferprogramms Erasmus Mundus (2004-2008). Das Programm Erasmus Mundus II zielt darauf ab,

eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und Hochschulangehörigen in Europa und in Drittstaaten zu fördern, um Exzellenzzentren zu schaffen und hochqualifizierte Humanressourcen bereitzustellen;

zur gegenseitigen Bereicherung der Gesellschaften beizutragen und ein Reservoir an qualifizierten, aufgeschlossenen Frauen und Männern mit internationaler Erfahrung zu schaffen, indem zum einen die Mobilität der begabtesten Studierenden und Akademiker aus Drittstaaten gefördert wird, damit sie in der Union Qualifikationen erwerben und/oder Erfahrung sammeln, und zum anderen Aufenthalte der begabtesten europäischen Studierenden und Akademiker in Drittstaaten unterstützt werden;

zur Entwicklung der Humanressourcen und der Fähigkeit zur internationalen Kooperation von Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten durch erhöhte Mobilitätsströme zwischen der Union und Drittstaaten beizutragen;

den Zugang zur europäischen Hochschulbildung zu erleichtern, ihr Profil und ihre Sichtbarkeit in der Welt zu verbessern sowie ihre Attraktivität für Drittstaatsangehörige zu steigern;

die Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen zu fördern und den Austausch von Hochschulangehörigen und Studenten in Europa und in den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik — aus den südlichen und den östlichen Ländern gleichermaßen — zu verbessern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1). Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1140924154 1099427411 48786064 1140924154 1148213475 Gemäß dem Beschluss über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens sind die Mittel zur Finanzierung folgender Einzelprogramme und Querschnittsmaßnahmen bestimmt:

Comenius: für die allgemeine Bildung in der Schule bis einschließlich des Sekundarbereichs II,

Erasmus: für die allgemeine Hochschulbildung und die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene, Erhöhung der Anzahl und der finanziellen Dotierung der Stipendien in den Erasmus-Programmen,

Leonardo da Vinci: für alle Aspekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

Grundtvig: für die Erwachsenenbildung,

Jean Monnet: Projekte zur Förderung der Lehre, der Forschung und des Diskurses über den europäischen Integrationsprozess an Hochschuleinrichtungen sowie Betriebskostenzuschüsse für bestimmte wichtige Einrichtungen und Vereinigungen,

Querschnittsprogramm mit vier Schwerpunktaktivitäten, das auf strategisch relevante Fragen ausgerichtet ist und Folgendes abdeckt: Sprachenlernen, Aktivitäten im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien, sofern diese nicht unter die Einzelprogramme fallen, sowie umfangreichere Verbreitungsaktivitäten.

Der sonderpädagogische Förderbedarf für Personen, die an einer Behinderung oder Dys-Schwäche leiden, kann im Rahmen aller oben genannten Teilprogramme abgedeckt werden.

Braintrust: Ein Teil der Mittelaufstockung dient zur Unterstützung von Braintrust, einem Online-Tool für Wissensaustausch für Hochschulstudenten, in dem jeder Studierende eine Webseite mit seinen persönlichen Angaben unterhalten kann, aus der sein akademischer Werdegang, einschließlich Studienkursen, Veröffentlichungen, angegebenen Referenzen und Schlüsselwörtern als Hinweis auf die Interessen des Studierenden hervorgeht. Die Braintrust-Plattform gibt den Studierenden einen Überblick über ihre Studien sowie eine Gelegenheit zur Kommunikation und Zusammenarbeit auf der Grundlage ihrer akademischen Interessen, und zwar für alle Länder, Universitäten, Wissenschaftszweige und Bildungsniveaus, unabhängig davon, bei welcher Einrichtung und an welchem Ort sie sich derzeit befinden. Die Plattform trägt zur Stärkung einer gesamteuropäischen Identität und eines gesamteuropäischen Bewusstseins unter der jungen Generation der Unionsbürger bei. So wird online eine europäische Dimension für die nationalen Systeme der Hochschulbildung geschaffen, mit der die Ziele der Weiterentwicklung der Gemeinschaft zur Wissensgesellschaft, wie sie im Programm für lebenslanges Lernen 2007-2013 dargelegt wurden, und der Mitwirkung am Aufbau eines Europäischen Hochschulraums als Teil des Bologna-Prozesses unterstützt werden.

Frühzeitige Unterrichtung in Wissenschaft und Technologie in Europa: Ein Teil der Mittelaufstockung dient zur Unterstützung eines Projekts bzw. einer Maßnahme zur Verstärkung der frühzeitigen Ausbildung in Wissenschaft und Technologie in Europa. Ziel: In der ersten Lernphase (im Alter von 3-6 Jahren) sammeln alle Kinder erste Erfahrungen mit grundlegenden wissenschaftlichen Konzepten, um so ihre natürliche Neugier zu befriedigen. Die Maßnahme dient zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung nationaler Strategien im Bereich frühzeitige Unterrichtung in Wissenschaft.

Europäisches Hochschulinstitut (EHI): Ein Teil der Mittelaufstockung dient unter anderem zur Deckung der zusätzlichen Ausgaben in Verbindung mit den Tätigkeiten des EHI gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens. Ein zusätzlicher Beitrag sollte für das Global Governance Programme des EHI vorgesehen werden. Das Programm hat 2010 begonnen, und es konsolidiert nun seine Tätigkeiten und weitet sie aus. Mit Hilfe dieser Mittelaufstockung wird die Doktorandenausbildung mit Blick auf die Global Governance und das Weltgeschehen am EHI weiter verbessert und erweitert; die European Academy of Global Governance für Ausbildung, Diskussionen und Debatten auf höchstem Niveau wird ausgeweitet; die Gruppe der in diesen Bereichen spezialisierten Forschungsassistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter wird vergrößert; es wird eine erhebliche Zahl erfahrener Wissenschaftler aus Universitäten und Forschungszentren der Mitgliedstaaten sowie aus internationalen Institutionen an das EHI gelockt; die Zahl der miteinander verknüpften Stränge der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung zu Fragen der Global Governance wird weiter erhöht; es wird eine ganze Bandbreite von Veranstaltungen, Konferenzen und Seminaren auf hochrangiger politischer Ebene zu Fragen der Global Governance gefördert und unterstützt; das Europäische Netzwerk der Global Governance sowie die Verbreitungsmaßnahmen des Programms werden weiter konsolidiert.

Ein Teil der Mittelzuweisungen sollte für die Förderung der akademischen Ausbildung von Angehörigen der Roma eingesetzt werden, um ihnen umfassende Unterstützung zu bieten, damit sie ihre einzigartigen Herausforderungen bewältigen und ihr Abbruch des Hochschulstudiums verhindert wird; die Unterstützung sollte auch Stipendien umfassen, die Betreuung durch Mentoren und Tutoren und eine Zusatzausbildung für die berufliche Weiterentwicklung und die Verbesserung der Sprachkompetenzen. Mit einem Teil dieser Mittel sollte auch ein qualifizierter Master-Abschluss an ausgewählten europäischen Hochschulen finanziell unterstützt werden, der ein wichtiges Instrument im Rahmen der automatischen Anerkennung durch alle Mitgliedstaaten sein soll und für den in einem Masterstudiengang ein gemeinsamer Kernlehrplan absolviert werden muss. Auf der Grundlage der Erfüllung von Exzellenzkriterien wird ein Europäischer Qualifizierter Master-Abschluss verliehen. Mit der Initiative wird die akademische Anerkennung von Master-Abschlüssen in der gesamten EU gefördert; zudem ist sie ein wichtiges Instrument für die angestrebte Verwirklichung eines wirksamen Europäischen Hochschulraums, wie in der letzten Ministerkonferenz im Rahmen des Bologna-Prozesses im April 2012 in Bukarest und im Initiativbericht des EP vom März 2012 hervorgehoben wurde. Sie wird von Universitäten verschiedener Mitgliedstaaten durchgeführt und wird ganz nebenbei auch zur Vergleichbarkeit von Lehrplänen, Programmen und Lernergebnissen der entsprechenden Bachelor-Abschlüsse führen. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die etwaigen Einnahmen aus dem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen. Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 15 04FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR UND AUDIOVISUELLE MEDIEN 15 04 09Abschluss früherer Programme/Maßnahmen 15 04 09 01 Abschluss früherer Programme/Maßnahmen im Bereich Kultur und Sprache 3.2 — p.m. — p.m. 15 04 09 02 Abschluss früherer MEDIA-Programme 3.2 — p.m. — p.m. Artikel 15 04 09 — Teilsumme — p.m. — p.m. 15 04 10 Pilotprojekt — Wirtschaft der kulturellen Vielfalt 3.2 250000 350000 250000 350000 15 04 44 Programm Kultur (2007-2013) 3.2 59356000 52290127 59356000 52290127 15 04 45 Pilotprojekt — Mobilität von Künstlern 3.2 — p.m. — p.m. 15 04 46 Vorbereitende Maßnahme — Kultur und Außenbeziehungen 3.2 200000 200000 200000 200000 15 04 48 Pilotprojekt — Europäische Plattform für Festivals 3.2 1000000 500000 1000000 500000 15 04 50 Europäisches Kulturerbe-Siegel 3.2 300000 260696 300000 260696 15 04 66MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor 15 04 66 01 MEDIA 2007 — Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor 3.2 108109000 99874660 874200 108109000 100748860 15 04 66 02 Vorbereitende Maßnahme — Umsetzung des Programms MEDIA 2007 in Drittländern 4 — p.m. — p.m. 15 04 66 03 Vorbereitende Maßnahme — Verbreitung von audiovisuellen Werken im digitalen Umfeld 3.2 2000000 1000000 2000000 1000000 Artikel 15 04 66 — Teilsumme 110109000 100874660 874200 110109000 101748860 15 04 68 Media Mundus 3.2 4500000 4546728 4500000 4546728 15 04 70 Pilotprojekt — Haus der europäischen Geschichte 3.2 p.m. p.m. p.m. p.m. Kapitel 15 04 — Insgesamt 175715000 159022211 874200 175715000 159896411 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 108109000 99874660 874200 108109000 100748860 Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt: Unterstützung in der Vorproduktionsphase:

Förderung des Erwerbs von Kompetenzen und Qualifikationen durch die Fachkräfte des audiovisuellen Sektors auf den Gebieten Verfassen von Drehbüchern, Management und neue Technologien, z. B.: Förderung der Mobilität der Lehrkräfte, Stipendien für Fachkräfte aus den neuen Mitgliedstaaten,

Förderung der Entwicklung audiovisueller Werke unter Berücksichtigung der kreativen (Drehbuch) und wirtschaftlichen Aspekte (Produktionsstrategien, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit). Zum Beispiel: Unterstützung der Entwicklung einzelner Projekte oder Projektkataloge; Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln, einschließlich des MEDIA-Produktions-Garantiefonds, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen;

Unterstützung in der Postproduktionsphase:

Förderung des internationalen Vertriebs europäischer Werke zur größeren Verbreitung nicht-nationaler europäischer Werke, z. B.: Förderung des Kinofilm- und Videovertriebs von nicht-nationalen europäischen Filmen; systematische und selektive Unterstützung der Vertreiber nicht-nationaler europäischer Filme, Förderung von Material für die Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung bei der Digitalisierung,

Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke, z. B.: Gewährleistung des Zugangs der Filmschaffenden zu europäischen und internationalen Märkten; Gewährleistung des Zugangs des Publikums zu Werken, die die kulturelle Vielfalt Europas widerspiegeln;

Förderung der Innovation und der Anpassungsfähigkeit der Programme an technische Veränderungen. Maßnahme: Unterstützung für Pilotprojekte, vor allem zu digitalen Technologien, einschließlich der Förderung der Digitalisierung von Kinosälen;

Förderung eines europaweiten Netzes von Informationsbüros (MEDIA-Desks);

Unterstützung der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absätze und 3 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. In Übereinstimmung mit dem Beschluss Nr. 1718/2006/EG wird ein Teil der Mittel dieses Postens verwendet, um Initiativen zur Förderung der Fähigkeit, die Sprache der Bilder zu verstehen, anzuregen und zu unterstützen, die im Rahmen von Festivals für ein junges Zielpublikum und insbesondere in enger Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Einrichtungen organisiert werden. Als Begünstigte kommen Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Sektor in Frage, die Sachkenntnis und europäische Erfahrung auf dem Gebiet der Medienkompetenz besitzen. Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12). Siehe auch Posten 15 01 04 31. Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen — p.m. — p.m. Diese Mittel dienen der Finanzierung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme MEDIA International. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 2000000 1000000 2000000 1000000 Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss der vorbereitenden Maßnahme Verbreitung von audiovisuellen Werken im digitalen Umfeld. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1)). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 15 07MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN 15 07 77 Menschen 1.1 963502000 755539405 15735595 963502000 771275000 15 07 78 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 15 07 79 Pilotprojekt — Wissenspartnerschaften 1.1 p.m. 499900 p.m. 499900 Kapitel 15 07 — Insgesamt 963502000 756039305 15735595 963502000 771774900 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 963502000 755539405 15735595 963502000 771275000 Zur Stärkung der Kapazitäten und der Leistungsfähigkeit Europas im Bereich Forschung und technologische Entwicklung und zur gleichzeitigen Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums muss Europa für Forscher attraktiver werden. Vor dem Hintergrund des immer stärker werdenden weltweiten Wettbewerbs muss sich für Forscher ein offener und wettbewerbsfähiger europäischer Arbeitsmarkt mit vielfältigen, attraktiven Laufbahnperspektiven entwickeln. Der Mehrwert der Unterstützung durch das spezifische Programm Menschen (dessen Umsetzung über die Marie-Curie-Maßnahmen, die Europäische Forschernacht und die EURAXESS-Maßnahme erfolgt) liegt in der Förderung der grenzüberschreitenden, interdisziplinären und sektorübergreifenden Mobilität von Forschern als wesentlicher treibender Kraft für europäische Innovationen. Die Marie-Curie-Maßnahmen verstärken auch die Zusammenarbeit von Bildung, Forschung und Unternehmen aus verschiedenen Ländern bei der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, damit diese ihre Kenntnisse erweitern und sich auf die Arbeitsplätze von morgen vorbereiten können. Zugleich sorgen die Marie-Curie-Maßnahmen für engere Partnerschaften zwischen dem Bildungswesen und Unternehmen, so dass der Wissenstransfer intensiviert wird und sich die Doktorandenausbildung stärker an den Bedürfnissen der Industrie ausrichtet. Durch die Förderung von Beschäftigungsbedingungen in Einklang mit der Charta und dem Kodex der Europäischen Forscher tragen die Maßnahmen dazu bei, eine Forscherlaufbahn in Europa attraktiver zu machen. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS INNERES 40140399 40140399 40140399 40140399 18 02 SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN 3 708459000 468584737 22904034 708459000 491488771 40 02 41 98230000 57892946 98230000 57892946 806689000 526477683 806689000 549381717 18 03 MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK 3 323730000 203612813 25928763 323730000 229541576 18 05 SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE 3 151280140 142214698 151280140 142214698 40 02 41 13050000 8550000 13050000 8550000 164330140 150764698 164330140 150764698 18 08 ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS 3 3500000 2591168 419616 3500000 3010784 Titel 18 — Insgesamt 1227109539 857143815 49252413 1227109539 906396228 40 01 40, 40 02 41 111280000 66442946 111280000 66442946 Insgesamt + reserve 1338389539 923586761 1338389539 972839174 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18 02SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN 18 02 03Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen 18 02 03 01 Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 3.1 29000000 29000000 29000000 29000000 18 02 03 02 Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu Titel 3 3.1 49959000 49959000 49959000 49959000 Artikel 18 02 03 — Teilsumme 78959000 78959000 78959000 78959000 18 02 04 Schengener Informationssystem (SIS II) 3.1 24000000 14032531 1049040 24000000 15081571 40 02 41 12750000 7500000 12750000 7500000 36750000 21532531 36750000 22581571 18 02 05 Visa-Informationssystem (VIS) 3.1 7000000 21568782 7000000 21568782 40 02 41 1750000 5471400 1750000 5471400 8750000 27040182 8750000 27040182 18 02 06 Außengrenzenfonds 3.1 332000000 187897347 12413637 332000000 200310984 40 02 41 83000000 44200000 83000000 44200000 415000000 232097347 415000000 244510984 18 02 07 Schengen-Evaluierung 3.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 40 02 41 730000 721546 730000 721546 730000 721546 730000 721546 18 02 08 Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration 3.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 18 02 09 Europäischer Rückkehrfonds 3.1 185500000 91690077 9441357 185500000 101131434 18 02 10 Vorbereitende Maßnahme — Migrationssteuerung — Tätige Solidarität 3.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 18 02 11Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht 18 02 11 01 Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 3.1 30100000 24707000 30100000 24707000 18 02 11 02 Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu Titel 3 3.1 10900000 9730000 10900000 9730000 Artikel 18 02 11 — Teilsumme 41000000 34437000 41000000 34437000 18 02 12 Schengen-Fazilität für Kroatien 3.1 40000000 40000000 40000000 40000000 Kapitel 18 02 — Insgesamt 708459000 468584737 22904034 708459000 491488771 40 02 41 98230000 57892946 98230000 57892946 Insgesamt + reserve 806689000 526477683 806689000 549381717 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18 02 04 24000000 14032531 1049040 24000000 15081571 40 02 41 12750000 7500000 12750000 7500000 Insgesamt 36750000 21532531 1049040 36750000 22581571 Diese Mittel wurden eingerichtet zur Finanzierung

der operativen Ausgaben des Schengener Informationssystems (SIS),

der sonstigen operativen Ausgaben, die im Zuge dieses Integrationsprozesses anfallen können.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel Die in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, wenn die Kommission (oder die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach der Mittelübertragung) der Haushaltsbehörde konkrete Informationen über den Inhalt der Ausschreibung und den daraus resultierenden hinreichend konkreten Vertrag über die Instandhaltung des Schengener Informationssystem in betriebsfähigem Zustand geliefert hat. Außerdem legt die Kommission einen konkreten Zeitplan für die vor der Inbetriebnahme des SIS II im Jahr 2013 noch zu ergreifenden Maßnahmen vor, und gibt dabei im Einzelnen die weiteren technischen Schritte, Inhalt und Zweck aller Schritte, die damit einhergehenden Kosten und die Zuständigkeiten für jeden Entwicklungsschritt an. Protokoll Nr. 19 zum Schengen-Besitzstand, einbezogen in den Rahmen der Europäischen Union. Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4). Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4). Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1). Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63). Verordnung (EU) Nr. 1272/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 21). Verordnung (EU) Nr. 1273/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 32). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18 02 06 332000000 187897347 12413637 332000000 200310984 40 02 41 83000000 44200000 83000000 44200000 Insgesamt 415000000 232097347 12413637 415000000 244510984 Diese Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

effiziente Organisation der Kontrollen an den Außengrenzen, d. h. Durchführung der Kontrollen und Überwachung der Außengrenzen,

effiziente Steuerung des Personenstroms an den Außengrenzen, um einen hohen Grenzschutz und ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen zu gewährleisten; dabei sind die Schengen-Rechtsvorschriften, einschließlich des Grundsatzes der respektvollen Behandlung und Würde, einzuhalten,

einheitliche Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen durch die Grenzschutzbediensteten,

Verbesserung der Qualität der Verwaltung der Tätigkeiten, die Konsularstellen und anderer Dienste der Mitgliedstaaten in Drittstaaten in Bezug auf die Zuströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, und die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durchführen.

Insbesondere dienen diese Mittel der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:

Grenzinfrastrukturen und zugehörige Gebäude, insbesondere Grenzstationen, Landeplätze für Helikopter, Fahrspuren oder Kabinen für auf die Abfertigung wartende Fahrzeuge und Personen an Grenzübergangsstellen,

Infrastruktur, Gebäude und Systeme für die Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen und zum Schutz gegen das unrechtmäßige Überschreiten der Außengrenzen,

technische Ausrüstung,

Transportmittel zur Überwachung der Außengrenzen wie Fahrzeuge, Schiffe, Helikopter und Leichtflugzeuge mit Sonderausrüstung wie elektronischen Geräten zur Grenzüberwachung und Aufspürung von Personen in Transportmitteln,

Ausrüstung für den Echtzeitaustausch von Informationen zwischen den maßgeblichen Behörden,

Informations- und Kommunikationstechnologie-Systeme,

Programme zur Entsendung und zum Austausch von Bediensteten wie Grenzschutz-, Einwanderungs- und Konsularbeamten zwischen den Mitgliedstaaten,

Aus- und Fortbildung der Bediensteten der maßgeblichen Behörden, einschließlich Sprachausbildung,

Investitionen für Entwicklung, Erprobung und Einsatz modernster Technologie,

Studien und Pilotprojekte zur Umsetzung der Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Praktiken, die aus der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Grenzkontrollbereich hervorgegangen sind,

Studien und Pilotprojekte zur Förderung von Innovation, Erleichterung des Austauschs von Erkenntnissen und bewährten Praktiken sowie Verbesserung der Qualität der Verwaltung der von Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Zuströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich,

Einrichtung einer gemeinsamen Website über die Visabestimmungen im Schengen-Raum zur Verbesserung der Sichtbarkeit und im Hinblick auf ein einheitliches Auftreten im Bereich der gemeinsamen Visapolitik.

Im Rahmen der Kaliningrader Transitregelung sind diese Mittel für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten (Investitionen in Infrastrukturen, Schulung von Grenzschutzbeamten und Eisenbahnpersonal, zusätzliche Betriebskosten) infolge der Durchführung der FTD- und der FRTD-Regelung (Dokument für den erleichterten Transit und Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr) gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8) und (EG) Nr. 694/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15) des Rates vorgesehen. Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, Mittel für grenzübergreifende Maßnahmen bzw. Maßnahmen von Interesse für die Union insgesamt (Maßnahmen der Union) zur Verfügung zu stellen, sofern sie dem allgemeinen Ziel dienen, zur Verbesserung der von den Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zuströmen von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich, einschließlich der Arbeit der Verbindungsbeamten für Asyl- und Einwanderungsfragen, beizutragen und der Förderung der schrittweisen Einbeziehung von Zoll- und Veterinärkontrollen sowie phytosanitären Kontrollen in den integrierten Grenzschutz entsprechend den politischen Entwicklungen in diesem Bereich dienen. Es kann sich bei diesen Maßnahmen auch um Unterstützungsleistungen für Mitgliedstaaten im Falle ordnungsgemäß begründeter Notlagen, die dringende Maßnahmen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten erforderlich machen, handeln. Darüber hinaus wird die Kommission jedes Jahr eine Liste spezifischer Maßnahmen erstellen, die von den Mitgliedstaaten — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Agentur — durchzuführen sind; diese Maßnahmen werden die bei den Risikoanalysen der Agentur ermittelten Schwachstellen an strategischen Grenzübergangsstellen beseitigen helfen und somit zur Entwicklung des gemeinsamen Systems für den integrierten Grenzschutz beitragen. Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Voraussetzungen für die Freigabe der Reservemittel Die Reserve wird freigegeben, sobald zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein zufriedenstellendes Ergebnis über die Ausgestaltung des Schengen-Systems erzielt wurde. Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.). Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3). Entscheidung 2008/456/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 185500000 91690077 9441357 185500000 101131434 Die Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Rückkehrmanagements in all seinen Aspekten durch das Konzept integrierter Maßnahmen bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte und Berücksichtigung des einschlägigen Unionsrechts in folgenden Bereichen:

Einführung und Verbesserung der Organisation und Durchführung durch die Mitgliedstaaten von integrierten Maßnahmen für die Rückkehr,

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der integrierten Rückkehrmaßnahmen und ihrer Durchführung,

Förderung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Normen für die Rückkehr entsprechend der in diesem Bereich entwickelten Politik, wobei Programme für die freiwillige Rückkehr Vorrang erhalten,

Durchführung von Informationskampagnen in den Herkunfts- und Durchgangsländern für zukünftige Vertriebene, Flüchtlinge und Asylbewerber. Diese Kampagnen können im Rahmen einer besseren Zusammenarbeit mit Drittstaaten, die die illegale Migration bekämpfen und die legale Migration fördern, stattfinden.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, hinsichtlich der Rückkehrpolitik grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen, die für die Union insgesamt von Interesse sind (Maßnahmen der Union), zu unterstützen. Hierunter fallen auch Studien zur Ermittlung des Vorhandenseins und zur Bewertung von Mechanismen zur Unterstützung der Wiedereingliederung in ausgewählten Drittländern und über zur Untersuchung der gesellschaftlichen und beruflichen Wiedereingliederung in den Hauptherkunftsländern, insbesondere in den unmittelbaren östlichen und südlichen Nachbarstaaten. Diese Mittel sind auch für die Finanzierung einer Maßnahme der Union zur Zusammenstellung von Daten für die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Erziehern in geschlossenen Auffanglagern für Asylsuchende und Immigranten bestimmt. Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98). Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.). Entscheidung 2007/837/EG der Kommission vom 30. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 48). Entscheidung 2008/458/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18 03MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK 18 03 03 Europäischer Flüchtlingsfonds (EFF) 3.1 112330000 77035597 14861394 112330000 91896991 18 03 04 Sofortmaßnahmen im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen 3.1 11900000 6338621 11900000 6338621 18 03 05 Europäisches Migrationsnetz 3.1 6500000 4505155 349680 6500000 4854835 18 03 06 Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen 3.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 18 03 07 Abschluss des Programms ARGO 3.1 — p.m. — p.m. 18 03 09 Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen 3.1 177500000 103360252 9965877 177500000 113326129 18 03 11 Eurodac 3.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 18 03 14Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — EASO 18 03 14 01 Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 3.1 7000000 7000000 7000000 7000000 18 03 14 02 Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen — Beitrag zu Titel 3 3.1 5000000 2975480 524520 5000000 3500000 Artikel 18 03 14 — Teilsumme 12000000 9975480 524520 12000000 10500000 18 03 15 Pilotprojekt — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen 3.1 p.m. 225000 p.m. 225000 18 03 16 Pilotprojekt — Mittel für Folteropfer 3.1 2000000 1000000 2000000 1000000 18 03 17 Vorbereitende Maßnahme — Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen 3.1 p.m. 422708 227292 p.m. 650000 18 03 18 Pilotprojekt — Untersuchung von Aufnahme-, Schutz- und Integrationsstrategien für unbegleitete Minderjährige in der Union 3.1 1000000 500000 1000000 500000 18 03 19 Vorbereitende Maßnahme — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen 3.1 500000 250000 500000 250000 Kapitel 18 03 — Insgesamt 323730000 203612813 25928763 323730000 229541576 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 112330000 77035597 14861394 112330000 91896991 Diese Mittel sind zur Finanzierung von Strukturmaßnahmen, Vorhaben und Maßnahmen zur Aufnahme von Flüchtlingen, Vertriebenen und Asylbewerbern bestimmt, die die erforderlichen Bedingungen für eine Finanzhilfe der Union erfüllen. Diese Mittel dienen zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Flüchtlingen und von Personen, denen ein subsidiärer Schutz gewährt wurde, sowie zur Ermöglichung eines selbstverantwortlichen Lebens für Vertriebene durch Maßnahmen im Wesentlichen in folgenden Bereichen:

Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich der beruflichen Bildung,

Erwerb von Kenntnissen über Sprache, Gesellschaft, Kultur und Institutionen des Aufnahmelandes,

Erleichterung des Zugangs zu einer Unterkunft sowie zu medizinischer und sozialer Infrastruktur des Aufnahmelandes,

Unterstützung besonders schutzbedürftiger Personen, wie weiblicher Flüchtlinge, unbegleiteter Minderjähriger und Opfer von Folter einschließlich Opfer von Zwangsabtreibung, Genitalverstümmelung oder Zwangssterilisierung bei Frauen und Vergewaltigung,

Eingliederung in lokale Strukturen und Aktivitäten,

Verbesserung des öffentlichen Bewusstseins und Verständnisses für die Lage der Flüchtlinge,

Analyse der Situation von Flüchtlingen in der Union,

Fortbildung für Beamte, Angehörige gesundheitlicher Dienste und Polizisten in Aufnahmeeinrichtungen in Bezug auf geschlechterspezifische Angelegenheiten und Kinderschutz,

getrennte Unterbringung von allein stehenden Frauen und Mädchen.

Ferner dienen die Mittel der Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur freiwilligen Lastenteilung, wie die Wiedereingliederung, die Aufnahme und Integration der vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) anerkannten Flüchtlinge aus Drittstaaten in die Mitgliedstaaten und die Verlegung von Antragstellern und Personen unter internationalem Schutz von einem Mitgliedstaat in einen anderen, der ihnen das gleiche Schutzniveau bietet. Ein Teil dieser Mittel dient dazu, in unmittelbarer Zusammenarbeit mit humanitären und sonstigen Einrichtungen der Vereinten Nationen diejenigen Mitgliedstaaten zu unterstützen, die bei besonders dramatischen Flüchtlingssituationen auf freiwilliger Basis und flexibel zusätzliche Neuansiedlungsmöglichkeiten anbieten. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf besonders schutzbedürftigen Gruppen und auf Fällen, in denen dauerhafte Lösungen für ausgeschlossen gehalten werden. Hierbei sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Mittel für einen bedeutenden und konkreten Akt der Solidarität auf europäischer Ebene verwendet werden, der im Rahmen eines breiter angelegten Konzepts zur Leistung humanitärer Hilfe für ein Land oder eine Region von zusätzlichem Nutzen sein kann. Auf Initiative der Kommission dienen die Mittel auch der Finanzierung grenzübergreifender Maßnahmen oder Maßnahmen von gesamtgemeinschaftlichem Interesse (Aktionen der Union) im Bereich der Asylpolitik und der Finanzierung von Maßnahmen, die auf die Zielgruppe des Fonds zutreffen, insbesondere zur angemessenen Unterstützung der gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung, beim Austausch und bei der Förderung bewährter Verfahren und bei der Einrichtung effizienter Strukturen der Zusammenarbeit zur Verbesserung der Qualität der Beschlussfassung. Diese Mittel dienen ebenso der Finanzierung früherer Mittelbindungen aus dem EFF I und II, einschließlich jener im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückführung von Flüchtlingen. Diese Mittel sind auch für die Finanzierung einer Aktion der Union zur Zusammenstellung von Daten für die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Erziehern in geschlossenen Auffanglagern für Asylsuchende und Immigranten bestimmt. Es wird ein Solidaritätsmechanismus ins Leben gerufen, um die freiwillige Umverteilung von Flüchtlingen und Personen unter internationalem Schutz von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unter hohem Immigrationsdruck stehen, auf andere Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der Mechanismus wird auf Unionsebene geschaffen und probeweise in Betrieb genommen, sodass er schließlich unter einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem weitergeführt werden kann. Die Mitgliedstaaten bestimmen selbst auf freiwilliger Basis alle Aspekte des Auswahlprozesses. Die Kommission legt den Rahmen fest, gibt Leitlinien heraus, fördert die Teilnahme und sorgt für Management und Koordinierung. Der Mechanismus sollte in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2009 eingerichtet werden. In den Schlussfolgerungen heißt es, dass angesichts der gegenwärtigen humanitären Notlage so schnell wie möglich konkrete Maßnahmen vorgesehen und durchgeführt werden müssen. Der Europäische Rat rief dazu auf, die freiwilligen Maßnahmen zur internen Umverteilung der Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben und sich in Mitgliedstaaten befinden, die einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, und äußerst schutzbedürftiger Personen zu koordinieren, und begrüßte, dass die Kommission beabsichtigt, diesbezügliche Initiativen zu ergreifen, beginnend mit einem Pilotprojekt. Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1). Beschluss Nr. 458/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010, zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 im Hinblick auf die Aufhebung der Finanzierung bestimmter Gemeinschaftsmaßnahmen und die Änderung der Finanzierungsobergrenze für die geförderten Maßnahmen (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 1) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.). Entscheidung 2007/815/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 29). Entscheidung 2008/22/EG der Kommission vom 19. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 7 vom 10.1.2008, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 6500000 4505155 349680 6500000 4854835 Diese Mittel dienen der Finanzierung des Europäischen Migrationsnetzes, das für die Union und ihre Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten zu Migration und Asyl zusammentragen und aufbereiten soll. Diese Daten werden statistisches Material über die Anzahl der Asylbewerber in den Mitgliedstaaten der Union nach Mitgliedstaat, die Anzahl von stattgegebenen und abgelehnten Asylanträgen, die Ablehnungsgründe usw. umfassen. Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerkes (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 177500000 103360252 9965877 177500000 113326129 Angesichts des allgemeinen Ziels, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Drittstaatsangehörigen in die europäische Gesellschaft, wie in den gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der Europäischen Union (vom Rat im November 2004 angenommen) und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006 zu Strategien und Mitteln für die Integration von Zuwanderern in die Europäische Union (ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 845) vorgesehen, zu unterstützen, dienen diese Mittel der Finanzierung von Maßnahmen in folgenden Bereichen:

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung von Zulassungsverfahren, die den Integrationsprozess von Drittstaatsangehörigen betreffen und fördern,

Entwicklung und Durchführung des Integrationsprozesses für Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaaten,

Steigerung der Kapazität der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen,

Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen sowie Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen, wodurch u. a. folgende Ziele unterstützt werden: Verringerung der Beschäftigungslücke zwischen Einheimischen und Zuwanderern, stärkere und erfolgreichere Teilnahme von Zuwanderern am Bildungssystem, Verbesserung der Bildungs- und Beschäftigungschancen von Migranten, Sprachkurse und Einführungsprogramme, Gesundheit, Wohnverhältnisse und Lebensbedingungen in der Stadt sowie stärkere Teilhabe von Zuwanderern am bürgerlichen Leben.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zuwanderungs- und Integrationspolitik, die für die Union insgesamt von Interesse sind (Maßnahmen der Union), zu unterstützen. Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005)0123). Entscheidung 2008/457/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 69). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 7000000 7000000 7000000 7000000 Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) bestimmt. Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge sind zweckgebundene Einahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die bei Artikel 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind. Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Der Stellenplan des Büros ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 5000000 2975480 524520 5000000 3500000 Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3). Die Agentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind. Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Der Beitrag der Union für 2013 beläuft sich auf insgesamt 12000000 EUR. Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 422708 227292 p.m. 650000 Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist die Schaffung einer neuen Haushaltslinie für die Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen, die gegenwärtig nicht unter die Regelung des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) fallen und auch in naher Zukunft nicht unter diese Regelung fallen werden, da die derzeit dritte Auflage des Fonds (EFF III) 2014 ausläuft. Die im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme durchgeführten Tätigkeiten und die in diesem Rahmen gewonnenen Erfahrungen könnten dann bei der für 2014 geplanten Revision des EFF berücksichtigt werden. Die vorbereitende Maßnahme erstreckt sich auf folgende Maßnahmen:

Unterstützung von Personen, die vom UNHCR und EEF bereits als Flüchtlinge anerkannt wurden und Opfer von Naturkatastrophen, bewaffneten Angriffen usw. sind,

Unterstützung von Sofortmaßnahmen für Gruppen von Flüchtlingen, die nach den Vorschriften des EFF und des UNHCR Vorrang genießen und bewaffneten Angriffen ausgesetzt sind, Opfer von Naturkatastrophen geworden sind oder sich einer sonstigen extremen, lebensbedrohlichen Gefährdungslage befinden,

Finanzierung rascher Neuansiedlungsverfahren der Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die den aus dem EFF finanzierten routinemäßigen Wiederansiedlungsmaßnahmen nachempfunden sind,

Sicherstellung der Finanzierung von Notfallmaßnahmen ohne Unterbrechung der laufenden Neuansiedlungsverfahren des EFF,

erforderlichenfalls Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Unterstützung in Notsituationen für das UNHCR Büro und seine Verbindungsorganisationen in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene,

Verstärkung der Aktivitäten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen.

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18 08ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS 18 08 01 Prince — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 3.1 2900000 2213592 419616 2900000 2633208 18 08 05 Evaluierung und Folgenabschätzung 3.1 600000 377576 600000 377576 Kapitel 18 08 — Insgesamt 3500000 2591168 419616 3500000 3010784 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 2900000 2213592 419616 2900000 2633208 Die Mittel decken Aufwendungen für vorrangige Maßnahmen zur Information über den Bereich Inneres. Hierzu gehören Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Bereich Inneres, die mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Zusammenhang stehen (interne Websites, öffentliche Veranstaltungen, Kommunikationsprodukte, Eurobarometer-Umfragen usw.). Mithilfe dieser Maßnahmen sollen in enger Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten die Kommunikation und der Dialog zwischen den Bürgern der Union, den Beteiligten und den Organen der Union unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen und lokalen Besonderheiten gefördert werden. Die Kommission hat eine Reihe von Mitteilungen an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union angenommen (KOM(2001) 354 und KOM(2002) 350). Diese Mitteilungen enthalten konkrete Vorschläge für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Union. Die interinstitutionelle Gruppe Information (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage der ihr von der Kommission übermittelten Informationen eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab. Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Haushaltsordnung. Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN 163646024 163646024 163646024 163646024 19 02 ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL 4 58000000 31629412 58000000 31629412 19 03 GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP) 4 395832000 316294119 395832000 316294119 19 04 EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR) 4 166086000 132510906 6993598 166086000 139504504 19 05 BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN 4 23400000 18285754 23400000 18285754 19 06 KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN 4 393793000 253079672 3846478 393793000 256926150 19 08 EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND 2491284700 1390558678 40213189 2491284700 1430771867 19 09 BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA 4 387064000 288869669 6993598 387064000 295863267 19 10 BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN) 4 893490519 611954874 3496799 893490519 615451673 19 11 ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN 4 28630000 24364531 28630000 24364531 19 49 VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER HAUSHALTSORDNUNG VOM 21. DEZEMBER 1977 GEBUNDEN WURDEN 4 p.m. p.m. p.m. p.m. Titel 19 — Insgesamt 5001226243 3231193639 61543662 5001226243 3292737301 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19 04EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR) 19 04 01 Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) 4 128165000 101469913 6993598 128165000 108463511 19 04 03 EU-Wahlbeobachtungsmissionen 4 37921000 29652574 37921000 29652574 19 04 04 Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines Netzwerks zur Konfliktverhütung 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 19 04 05 Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit 4 p.m. 988419 p.m. 988419 19 04 06 Pilotprojekt — Zivilgesellschaftliches Forum EU-Russland 4 p.m. 400000 p.m. 400000 19 04 07 Pilotprojekt — Unterstützung für Folteropfer 4 p.m. p.m. p.m. p.m. Kapitel 19 04 — Insgesamt 166086000 132510906 6993598 166086000 139504504 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 128165000 101469913 6993598 128165000 108463511 Das allgemeine Ziel besteht darin, in Übereinstimmung mit der Politik und den Leitlinien der Union und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft einen Beitrag zur Entwicklung und Festigung der Demokratie und zur Achtung der Menschenrechte zu leisten. Schwerpunktbereiche sind unter anderem:

stärkere Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Ländern und Regionen, wo diese am stärksten gefährdet sind, sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit,

Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Förderung von Menschenrechten und demokratischen Reformen unter gleichzeitiger Gewährleistung des Schutzes der Verteidiger der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, bei dem friedlichen Ausgleich zwischen verschiedenen Gruppeninteressen sowie bei der Stärkung der politischen Teilhabe und Repräsentation,

Unterstützung von Maßnahmen in Menschenrechts- und Demokratiefragen in von den Leitlinien der Union abgedeckten Bereichen, insbesondere Maßnahmen betreffend die Dialoge zu Menschenrechtsfragen, Menschenrechtsverteidiger, die Todesstrafe, Folter einschließlich Zwangsabtreibung, Genitalverstümmelung oder Zwangssterilisierung bei Frauen sowie Kindheit und bewaffnete Konflikte,

Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit und die Förderung der Demokratie, insbesondere der internationalen Strafgerichtsbarkeit und der wichtigsten Rechtsinstrumente, wobei ein Teil dieser Unterstützung für Rechtsberatung und für die Untersuchung von Morden an Verteidigern der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmt ist.

Zur Sicherstellung voller finanzieller Transparenz im Rahmen der Artikel 53 bis 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verpflichtet sich die Kommission, bei einer gemeinsamen Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen ihrem internen Prüfer sowie dem Europäischen Rechnungshof — auf Antrag — alle internen und externen Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel zugänglich zu machen. Auch nach Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31) Ende 2006 ist ein Teil dieser Mittel für das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung bestimmt, das einen Europäischen Masterstudiengang Menschenrechte und Demokratisierung und ein Stipendienprogramm der EU und der UN anbietet. Ein Teil dieser Mittel dient zur Finanzierung unabhängiger Initiativen zur Förderung der Internetfreiheit, einschließlich der Entwicklung von Umgehungstechnologien und Umgehungssoftware, die an (online tätige) Menschenrechtsverfechter verteilt werden sollen, damit sie sich selbst schützen können, sowie zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für Menschenrechtsverfechter im Bereich Technologien und Menschenrechte, und zur Organisation regelmäßiger und systematischer Kontakte zwischen Unionspolitikern, Unternehmen und Mitgliedern der Zivilgesellschaft, um Wissen auszutauschen und geplante politische Maßnahmen in Verbindung mit Technologien und Menschenrechten zu erörtern. Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel sind auch für die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und Menschenrechtsaktivisten bestimmt, die im Nordkaukasus tätig sind. Diese Mittel sind ferner für die Unterstützung von Organisationen wie dem Club of Madrid bestimmt, die sich aktiv für die Förderung demokratischer Führung und demokratischer Werte durch Dialoge auf hoher Ebene und Peer-to-Peer-Beratung in Ländern engagieren, die sich in einem Reformprozess bzw. einem Prozess des Übergangs zur Demokratie befinden, und die auch Themen von weltweiter Relevanz aus demokratischer Perspektive angehen. Ein Teil dieser Mittel wird für eine stärkere Unterstützung von Nachbarländern verwendet, die Mitglieder des Europarats sind, damit sie die Standards des Europarats für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erfüllen, wobei auch die Abhaltung freier und fairer Wahlen stärker unterstützt werden soll. Ein Teil dieser Mittel wird verwendet, um die Nachbarländer, die Mitglieder des Europarats sind, dabei zu unterstützen, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen und ihre Rechts- und Justizsystem darauf anzupassen. Ein Teil dieser Mittel dient zur Finanzierung eines Fonds der Europäischen Union für globale Internetfreiheit, mit dessen Hilfe

die Anerkennung der Tatsache gefördert werden soll, dass neue Kommunikationstechnologien genutzt werden, um Toleranz und Meinungsfreiheit voranzubringen, dass sie jedoch auch Instrumente von Unterdrückung oder Gewalt sein können. Es muss herausgestellt werden, dass die Freiheit des Internets eine wichtige Größe in den internationalen Angelegenheiten ist und sich zu einem wesentlichen und umfassend berücksichtigten Bestandteil der Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Handelspolitik und anderer einschlägiger Politikbereiche der Union entwickeln sollte;

erfolgreiche unabhängige Initiativen finanziell unterstützt werden sollen, mit denen Umgehungstechnologien und Umgehungssoftware entwickelt werden, die an Menschenrechtsverfechter verteilt werden sollen, damit sie sich selbst schützen können;

Schulungsmaßnahmen für Menschenrechtsverfechter auf dem Gebiet der Technologien und der Menschenrechte finanziert werden sollen;

regelmäßige und systematische Kontakte zwischen Unionspolitikern, Unternehmen und Mitgliedern der Zivilgesellschaft stattfinden sollen, um Wissen auszutauschen und geplante politische Maßnahmen in Verbindung mit Technologien und Menschenrechten zu erörtern.

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19 06KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN 19 06 01Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall 19 06 01 01 Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (Instrument für Stabilität) 4 241717000 145429529 241717000 145429529 19 06 01 02 Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit 4 p.m. p.m. p.m. p.m. Artikel 19 06 01 — Teilsumme 241717000 145429529 241717000 145429529 19 06 02Maßnahmen zum Schutz von Ländern und deren Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen 19 06 02 01 Maßnahmen auf dem Gebiet der Verringerung des Risikos und der Vorsorge in Bezug auf chemische, nukleare und biologische Materialien oder Stoffe (Instrument für Stabilität) 4 46300000 32207052 2098079 46300000 34305131 19 06 02 03 Politik der Union zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen 4 p.m. 85004 p.m. 85004 Artikel 19 06 02 — Teilsumme 46300000 32292056 2098079 46300000 34390135 19 06 03 Grenzübergreifende Maßnahmen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Schutz von kritischer Infrastruktur und Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie Kampf gegen den Terrorismus (Instrument für Stabilität) 4 28300000 10664744 1748399 28300000 12413143 19 06 04 Unterstützung im Nuklearbereich 4 77476000 64153343 77476000 64153343 19 06 06 Konsularische Zusammenarbeit 4 — — — — 19 06 07 Pilotprojekt — Unterstützung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Schiffe der Union, die von Piraten bedrohte Regionen durchqueren 4 p.m. 340000 p.m. 340000 19 06 08 Vorbereitende Maßnahme — Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Entwicklungsländern 4 p.m. 200000 p.m. 200000 19 06 09 Pilotprojekt — Programm für friedensbildende Maßnahmen von NRO 4 p.m. p.m. p.m. p.m. Kapitel 19 06 — Insgesamt 393793000 253079672 3846478 393793000 256926150 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 46300000 32207052 2098079 46300000 34305131 Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die zum Schutz von Ländern und Bevölkerungen vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen beitragen. Hierzu können u. a. zählen:

Förderung ziviler Forschungstätigkeiten als Alternative zur verteidigungsorientierten Forschung und Unterstützung für die Umschulung und alternative Beschäftigung von Wissenschaftlern und Ingenieuren, die vormals in waffenbezogenen Bereichen beschäftigt waren;

Unterstützung für Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheitsverfahren für zivile Anlagen, in denen empfindliche chemische, biologische, radiologische oder nukleare Materialien oder Stoffe im Zusammenhang mit zivilen Forschungsprogrammen gelagert oder gehandhabt werden;

Unterstützung im Rahmen der Kooperationspolitik der Union und ihrer Ziele für die Einrichtung ziviler Infrastrukturen und die Durchführung einschlägiger ziviler Studien, die für die Demontage, Sanierung oder Konversion waffenbezogener Anlagen und Standorte erforderlich sind, wenn diese als nicht mehr zu einem Verteidigungsprogramm gehörend erklärt werden;

Stärkung der Kapazität der mit der Entwicklung und Durchführung einer wirksamen Kontrolle des Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen (einschließlich Einrichtungen zu deren Herstellung oder Lieferung) befassten zuständigen Zivilbehörden, unter anderem durch die Installierung moderner Logistik-, Evaluierungs- und Kontrollausrüstungen;

Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchführung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion und von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen für den Fall möglicher größerer Umweltkatastrophen in diesem Bereich.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 85004 p.m. 85004 Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung leichter Waffen und zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels bestimmt. Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 28300000 10664744 1748399 28300000 12413143 Diese Mittel sind zur Finanzierung neuer Maßnahmen bestimmt, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen der Union und Drittländern im Zusammenhang mit globalen und regionalen grenzübergreifenden Herausforderungen, die die Sicherheit und die Grundrechte der Bürger beeinträchtigen, zu fördern. Bei Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung sind die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen von Drittländern und das geltende humanitäre Völkerrecht in Einklang mit der Erklärung der Kommission im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 in vollem Umfang einzuhalten. Diese Maßnahmen umfassen Folgendes:

Stärkung der Fähigkeiten der Strafverfolgungs- und Justizbehörden und der Zivilbehörden im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Handel mit Drogen, Waffen und Sprengstoffen, und bei der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits,

Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohungen für den internationalen Verkehr und kritische Infrastrukturen, einschließlich Personen- und Güterverkehr,

Gewährleistung angemessener Abhilfemaßnahmen im Falle größerer Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit wie Epidemien mit potenziell grenzübergreifenden Auswirkungen,

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens von Ottawa über Antipersonenminen und des Übereinkommens von Oslo über Streumunition; ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen, Streumunition und explosiven Kampfmittelrückständen, einschließlich Forschungs-, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und Hilfe für die Opfer verwendet.

Im Rahmen dieses Instruments können solche Maßnahmen im Kontext stabiler Bedingungen angenommen werden, um spezifische globale und transregionale Gefahren mit destabilisierenden Auswirkungen zu bekämpfen, falls auf der Grundlage der entsprechenden Außenhilfeinstrumente der Union keine adäquate und wirksame Reaktion bereit gestellt werden kann. Außerdem soll mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für Maßnahmen, die über den früheren Artikel 19 02 11 Nord-Süd-Kooperationsprogramme zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Drogenabhängigkeit finanziert wurden, gedeckt werden. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19 08EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND 19 08 01Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik 19 08 01 01 Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik 4 1203630000 657351430 3496799 1203630000 660848229 19 08 01 02 Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik 4 300000000 223437847 24477594 300000000 247915441 19 08 01 03 Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik 4 822850000 350619541 12238796 822850000 362858337 19 08 01 04 Pilotprojekt Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 19 08 01 05 Vorbereitende Maßnahme — Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft 4 p.m. 1286000 p.m. 1286000 19 08 01 06 Vorbereitende Maßnahme — Neue Strategie Europa-Mittelmeer zur Förderung von Arbeitsplätzen für Jugendliche 4 p.m. 750000 p.m. 750000 19 08 01 08 Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf EU-ENP-bezogenene Tätigkeiten 4 p.m. 550000 p.m. 550000 Artikel 19 08 01 — Teilsumme 2326480000 1233994818 40213189 2326480000 1274208007 19 08 02Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) 19 08 02 01 Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4 4 83988073 71363860 83988073 71363860 19 08 02 02 Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik) 1.2 80816627 85200000 80816627 85200000 Artikel 19 08 02 — Teilsumme 164804700 156563860 164804700 156563860 19 08 03 Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern 4 p.m. p.m. p.m. p.m. Kapitel 19 08 — Insgesamt 2491284700 1390558678 40213189 2491284700 1430771867 Ziel der Union ist es, zwischen ihren Mitgliedstaaten und den benachbarten Partnerländern einen Raum des Wohlstands und der freundlichen Nachbarschaft zu schaffen. Zu diesem Zweck hat die Union mit den meisten Nachbarländern Abkommen sowie Aktionspläne der Europäischen Nachbarschaftspolitik zur Umsetzung derselben geschlossen. Dieser ausgehandelte Rahmen soll dazu dienen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen stärkere und festere Beziehungen aufzubauen und ein erhebliches Ausmaß an wirtschaftlicher Integration und politischer Kooperation zu erzielen. Darüber hinaus hat die Union eine strategische Partnerschaft mit Russland geschlossen, die sich auf gemeinsame Interessen und Werte stützt und auf der Schaffung von vier gemeinsamen Räumen beruht. Die Mittel dieses Kapitels sind für die Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen bestimmt, die zur Umsetzung dieser Abkommen beitragen. Die Zusammenarbeit mit den Ländern, mit denen derartige Abkommen entweder noch nicht unterzeichnet wurden oder für die keine solchen bestehen — wie Belarus, Libyen oder Syrien — erfolgt auf der Grundlage der politischen Ziele der Union. Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1203630000 657351430 3496799 1203630000 660848229 Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen. Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Mehrjahresrichtprogramme für den Zeitraum 2007-2010 und die ENP-Aktionspläne für den Zeitraum 2011-2013 mit den Nachbarländern der Union im Mittelmeerraum gefördert werden sollen. Unterstützt werden sollen mit diesen Mitteln auch die Durchführung des Regionalen Richtprogramms 2011-2012 sowie bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Mittelmeerunion, die auf dem Pariser Gipfeltreffen vom 13. Juli 2008 ins Leben gerufen wurde. Dies umfasst u. a. die folgenden Kooperationsbereiche:

Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und des Ausbaus des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind;

Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und einer besseren Achtung von Minderheitenrechten, Bekämpfung von Antisemitismus, Förderung von Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung und Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Unterstützung bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Maßnahmen zur Konfliktbeilegung;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. im Hinblick auf die Förderung der sozialen Eingliederung und um unterrepräsentierte Gruppen dazu zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Beteiligung an der Finanzierung der Tätigkeit des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) im Libanon, in Syrien und in Jordanien, und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

Förderung der regionalen Integration im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und zwar insbesondere Förderung der regionalen Zusammenarbeit, der Schaffung von Netzen und Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten gemeinnützigen Organisationen mit dem Ziel, Wissen und bewährte Praxis in allen maßgeblichen Bereichen auszutauschen;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern, illegale Einwanderung zu bekämpfen und die Rückübernahme zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die aus den ENPI-Mitteln im Rahmen des Artikels 19 02 01 (Zusammenarbeit in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden;

Unterstützung von Programmen und Kampagnen zur Förderung der Gewaltlosigkeit als geeignetes Mittel zur Konfliktverhütung, zum Schutz von Minderheiten und zur Stärkung freier und gerechter Gesellschaften; Unterstützung von Initiativen zur Förderung — durch gewaltfreie Mittel — der Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Gewaltlosigkeit wird etwa durch die Unterstützung der gewaltfreien Stärkung der Eigenverantwortlichkeit (Verbreitung bewährter Verfahren unter Bevölkerungsgruppen und Trainingsaktivisten) und die Verbreitung von Informationen an unterdrückte Völker und insbesondere an ethnische und sonstige Minderheiten durch Radioprogramme umgesetzt;

Deckung der Ausgaben für die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele der Unionstätigkeit in den Mittelmeerdrittländern verbundenen Aktionen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit der Union und zur Information.

Die Verteilung der Mittel auf die Empfängerländer und Kooperationsbereiche sollte sich auf den Grundsatz Mehr für Mehr stützen, wobei die individuellen Mittelzuweisungen gegebenenfalls erhöht oder verringert werden sollten, um die politischen Fortschritte widerzuspiegeln, die von den Partnerstaaten erzielt wurden. Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Unionshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen. Mit Ausnahme der humanitären Hilfe und der von Nichtregierungsorganisationen, von den Vereinten Nationen oder von unparteiischen Stellen gewährten Durchführungshilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Mit diesen Mitteln werden auch die Kosten folgender Maßnahmen gedeckt:

Untersuchung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserqualität des Mittelmeers;

Untersuchung der Küstenverschmutzung am Mittelmeer;

Ermittlung des Zustands der Energieinfrastrukturen unter Wasser (Gasleitungen, Ölleitungen, Stromkabel usw.);

Förderung der Vernetzung der an der Überwachung des Mittelmeerwassers und des Küstenzustands beteiligten öffentlichen und privaten Forschungszentren, damit Daten ausgetauscht, Forschungsergebnisse gemeinsam genutzt und gemeinsame Vorschläge für Schutzmaßnahmen und -initiativen entwickelt werden können.

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 300000000 223437847 24477594 300000000 247915441 Diese Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der palästinensischen Bevölkerung und der besetzten palästinensischen Gebiete Westjordanland und Gazastreifen vor dem Hintergrund des Friedensprozesses im Nahen Osten bestimmt. Die Maßnahmen sind hauptsächlich auf Folgendes ausgerichtet:

Unterstützung des Aufbaus von Staat und Verwaltung;

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung;

Abmilderung der Auswirkungen der sich verschlechternden wirtschaftlichen, finanziellen, und humanitären Bedingungen auf die palästinensische Bevölkerung durch Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen und sonstiger Unterstützung;

Beitrag zu den Wiederaufbaumaßnahmen in Gaza;

Beteiligung an der Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen des Friedensprozesses, durch die die regionale Zusammenarbeit zwischen Israel und seinen Nachbarn vor allem in den Bereichen Institutionen, Wirtschaft, Wasserwirtschaft, Umweltschutz und Energie gefördert werden soll;

Finanzierung von Maßnahmen, mit denen die Öffentlichkeit für den Friedensprozess gewonnen werden soll;

Finanzierung von Informationen, auch in arabischer und hebräischer Sprache, über die israelisch-palästinensische Zusammenarbeit und Verbreitung dieser Informationen;

Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Förderung einer besseren Achtung von Minderheitenrechten, Bekämpfung von Antisemitismus und Förderung von Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 822850000 350619541 12238796 822850000 362858337 Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Abkommen und ENP-Aktionspläne mit den östlichen Nachbarn der Union sowie bilaterale und multilaterale Maßnahmen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gefördert werden sollen. Darüber hinaus dienen sie der Unterstützung der Strategischen Partnerschaft zwischen der Union und Russland durch die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen für die Bereiche wirtschaftliche Zusammenarbeit, Freiheit, Sicherheit und Recht, externe Sicherheit sowie Forschung und Bildung, welcher auch die kulturellen Aspekte umfasst. In diesem Zusammenhang sind sie u. a. für die folgenden Kooperationsbereiche bestimmt:

Förderung des politischen Dialogs und demokratischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und der Stärkung des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind, beispielsweise durch Partnerschaften und Mechanismen der technischen Hilfe wie TAIEX;

Förderung der Achtung von Menschenrechten wie der Freiheit der Medien und der Meinungsfreiheit;

Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und Bekämpfung von Korruption;

Förderung der Geschlechtergleichstellung;

Unterstützung beim Übergang zu einer Marktwirtschaft und bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Entwicklung des ländlichen Raums, und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Aktionen, die zur Konfliktbeilegung und Konfliktverhütung in Gebieten mit festgefahrenen Konfliktsituationen beitragen;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. im Hinblick auf die Förderung der sozialen Eingliederung und um unterrepräsentierte Gruppen dazu zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Förderung der regionalen Zusammenarbeit, auch im Rahmen der Schwarzmeersynergie und der Östlichen Partnerschaft;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern, die illegale Einwanderung zu bekämpfen und die Rückübernahme zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die im Rahmen des Artikels 19 02 01 (Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden.

Die Mittel dienen zudem zur Finanzierung von Forschungstätigkeiten über Humangesundheit und nachhaltige Entwicklung in der Ukraine und Belarus, mit besonderem Bezug auf die gesundheitlichen Verhältnisse in den durch die Katastrophe von Tschernobyl betroffenen Gebieten. Diese Mittel sind auch für die Finanzierung vertrauensbildender Maßnahmen in Gebieten mit festgefahrenen Konflikten in Georgien, Transnistrien und den abtrünnigen Provinzen Abchasien und Südossetien sowie für lokale Projekte zur Vertrauensbildung und Wirtschaftssanierung in Berg-Karabach bestimmt. Außerdem sind die Mittel dieses Postens für Maßnahmen bestimmt, die der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Unionshilfe erhöhen. Die Verteilung der Mittel auf die Empfängerländer und Kooperationsbereiche sollte sich auf den Grundsatz Mehr für Mehr stützen, wobei die individuellen Mittelzuweisungen gegebenenfalls erhöht oder verringert werden sollten, um die politischen Fortschritte widerzuspiegeln, die von den Partnerstaaten erzielt wurden. Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Unionshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen. Mit Ausnahme der humanitären Hilfe und der von Nichtregierungsorganisationen, den Vereinten Nationen oder von unparteiischen Stellen gewährten Durchführungshilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Ein Teil der Mittel wird für zusätzliche Unterstützung bei der Umsetzung der Ziele der Ostseestrategie vorgesehen. Die in den Jahren 2010 und 2011 bereitgestellten Mittel werden zur Unterstützung der Nördlichen Dimension im Rahmen des Richtprogramms für die Region Ost und der Interregionalen Richtprogramme eingesetzt. Weitere Aktionsrahmen für die Unterstützung des Ostseeraums können gegebenenfalls in dem Programm Ostseeraum, im Helcom-Aktionsplan für den Ostseeraum oder im BONUS-169-Programm Gemeinsame Ostseeforschung und anderen bestehen. Ein Teil dieser Mittel kann gemäß der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen. Ein Teil der Mittel wird für zusätzliche Unterstützung bei der Umsetzung der Ziele der Strategie für den Ostseeraum vorgesehen. Dadurch können entweder Projekte im Rahmen der Strategie für den Ostseeraum direkt unterstützt werden oder auch Mittel zur Unterstützung der Nördlichen Dimension im Rahmen des Richtprogramms für die Region Ost und der Interregionalen Richtprogramme, des Programms für den Ostseeraum, des Helcom-Aktionsplans für den Ostseeraum oder des BONUS-169-Programms Gemeinsame Ostseeforschung eingesetzt werden. Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Abkommen und ENP-Aktionspläne mit den östlichen Nachbarn der Union sowie bilaterale und multilaterale Maßnahmen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gefördert werden sollen. Darüber hinaus dienen sie der Unterstützung der Strategischen Partnerschaft zwischen der Union und Russland durch die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen für die Bereiche wirtschaftliche Zusammenarbeit, Freiheit, Sicherheit und Recht, externe Sicherheit sowie Forschung und Bildung, welcher auch die kulturellen Aspekte umfasst. In diesem Zusammenhang sind sie u. a. für die folgenden Kooperationsbereiche bestimmt:

Förderung des politischen Dialogs und demokratischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und der Stärkung des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind, beispielsweise durch Partnerschaften und Mechanismen der technischen Hilfe wie TAIEX;

Förderung der Achtung von Menschenrechten wie der Freiheit der Medien und der Meinungsfreiheit;

Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und Bekämpfung von Korruption;

Förderung der Geschlechtergleichstellung;

Unterstützung beim Übergang zu einer Marktwirtschaft und bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Entwicklung des ländlichen Raums, und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Aktionen, die zur Konfliktbeilegung und Konfliktverhütung in Gebieten mit festgefahrenen Konfliktsituationen beitragen;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. im Hinblick auf die Förderung der sozialen Eingliederung und um unterrepräsentierte Gruppen dazu zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Förderung der regionalen Zusammenarbeit, auch im Rahmen der Schwarzmeersynergie und der Östlichen Partnerschaft;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern, die illegale Einwanderung zu bekämpfen und die Rückübernahme zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die im Rahmen des Artikels 19 02 01 (Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden.

Unterstützung von Programmen und Kampagnen zur Förderung der Gewaltlosigkeit als geeignetes Mittel zur Konfliktverhütung, zum Schutz von Minderheiten und zur Stärkung freier und gerechter Gesellschaften sowie Unterstützung von Initiativen zur Förderung — durch gewaltfreie Mittel — der Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Gewaltlosigkeit wird etwa durch die Unterstützung der gewaltfreien Stärkung der Eigenverantwortlichkeit (Verbreitung bewährter Verfahren unter Bevölkerungsgruppen und Trainingsaktivisten) und die Verbreitung von Informationen an unterdrückte Völker und insbesondere an ethnische und sonstige Minderheiten durch Radioprogramme umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. Diese Mittel dienen der Finanzierung eines Pilotprojekts, um Möglichkeiten zur Verhinderung einer möglichen Verschmutzung durch Unterwasser-Müllkippen und zur Erprobung von Methoden zur Wiederbelebung tieferer Gewässerschichten in der Ostsee zu prüfen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1286000 p.m. 1286000 Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll eine wirksame Partnerschaft mit der Russischen Föderation zur Förderung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft der vielen ethnischen und nationalen Minderheiten Russlands geschaffen werden. In diesem Rahmen werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung und Entwicklung von Kultur, Bildung, Medien und Zivilgesellschaft autochthoner Bevölkerungsgruppen unterstützt. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 750000 p.m. 750000 Im Rahmen der allmählichen Demokratisierung der Nachbarländer im südlichen Mittelmeerraum ist der wechselseitige Austausch junger Berufstätiger von beiden Seiten des Mittelmeers ein wesentlicher Aspekt der Konsolidierung der Demokratie und der Eingliederung junger Berufstätiger in den Arbeitsmarkt. Hauptziel der vorbereitenden Maßnahme ist die Förderung und Stärkung des wechselseitigen Austauschs junger Berufstätiger von beiden Seiten des Mittelmeers. Die Tätigkeiten umfassen auch Berufspraktika. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 550000 p.m. 550000 Die neue, verstärkte Europäische Nachbarschaftspolitik, wie sie vom Europäischen Parlament und vom Rat in deren jeweiligen Beschlüssen und Entschließungen konzipiert wurde, wobei insbesondere auf die zwei großen nachbarschaftspolitischen Projekte, nämlich die Union für den Mittelmeerraum und die Östliche Partnerschaft, zu verweisen ist, erfordert die Vorbereitung der künftigen Kontaktstellen der Union, d.h. des Personals, das in den Nachbarländern, von Marokko bis Belarus, für EU-ENP-bezogene Tätigkeiten eingesetzt wird. Dieses Personal sollte umfassend und in professioneller Art und Weise mit den Inhalten und Zielen der Politik der Union, den Organen der Union und dem Besitzstand der Union vertraut gemacht werden. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufgebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19 09BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA 19 09 01 Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika 4 371064000 286392831 6993598 371064000 293386429 19 09 02 Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika 4 p.m. 500000 p.m. 500000 19 09 03 Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Lateinamerika) 4 16000000 1976838 16000000 1976838 Kapitel 19 09 — Insgesamt 387064000 288869669 6993598 387064000 295863267 Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht in erster Linie darin, Demokratie, verantwortungsvolles Regieren, die Wahrung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu fördern und darüber hinaus eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration zu unterstützten und zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) beizutragen. Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als Empfänger offizieller Entwicklungshilfe definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der Union als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Union vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, sowie

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 371064000 286392831 6993598 371064000 293386429 Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in den lateinamerikanischen Entwicklungsländern und leisten einen Beitrag zur

institutionellen Unterstützung und Festigung von verantwortungsvoller Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten;

Förderung des sozialen Zusammenhalts, der Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung unter besonderer Berücksichtigung des Problems der Armutsfalle, mit dem behinderte Menschen konfrontiert sind;

Förderung eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch Schutz der Eigentumsrechte, Abbau von Bürokratie und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie Förderung von Vereinigungen von kleinen und mittleren Unternehmen;

Unterstützung der regionalen Integration;

Verbesserung des Bildungs- und Gesundheitswesens;

Förderung des verstärkten Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien;

Unterstützung des Aufbaus von Strukturen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der Welthandelsorganisation (WTO) eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern;

Begünstigung des Transfers von Know-how und Unterstützung von Treffen und Zusammenschlüssen zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien;

in den betreffenden Ländern die Rahmenbedingungen für die Expansion der Wirtschaft und damit für die Entwicklung zu verbessern;

Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, nachhaltiger Energieträger und der Bekämpfung des Klimawandels;

Förderung der Katastrophenvermeidung und der Risikominderung, einschließlich der Gefahr durch den Klimawandel verursachter Katastrophen;

Unterstützung von Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und lokalen Initiativen dahin gehend, dass sie die Auswirkungen der europäischen Investitionen auf die Volkswirtschaft überwachen, insbesondere in Form von Verhaltenskodizes und sektorspezifischen Vereinbarungen, die Arbeits-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsnormen umfassen;

Förderung der Zivilgesellschaft und Ermutigung weniger gut repräsentierter Gruppen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen; Bekämpfung jeglicher Form von Benachteiligung und Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen.

Ein Teil der Mittel soll zur Finanzierung internationaler Programme zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen, auch im Rahmen von UN WOMEN, verwendet werden. Mit Ausnahme der humanitären Hilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind. Mit diesen Mitteln werden ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der Union zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der Union verlangt werden. Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Mit einem Teil dieser Mittel werden unter anderem Initiativen wie die EU-LAC-Stiftung (die auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der EU und der lateinamerikanischen Staaten beschlossen wurde) und das Biarritz-Forum unterstützt. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werde, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen. Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt. Mit Ausnahme der humanitären Hilfe und der von Nichtregierungsorganisationen oder von den Vereinten Nationen oder von unparteiischen Stellen gewährten Durchführungshilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind. Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19 10BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN) 19 10 01Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien 19 10 01 01 Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien 4 513190519 390998238 3496799 513190519 394495037 19 10 01 02 Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für Afghanistan 4 201000000 128988695 201000000 128988695 19 10 01 03 Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich 4 p.m. 3600000 p.m. 3600000 19 10 01 04 Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich 4 p.m. 3700000 p.m. 3700000 19 10 01 05 Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien 4 p.m. 550000 p.m. 550000 19 10 01 06 Vorbereitende Maßnahme — Europäische Union-Asien — Integration der Konzeption und der Durchführung von Politik 4 p.m. 300000 p.m. 300000 Artikel 19 10 01 — Teilsumme 714190519 528136933 3496799 714190519 531633732 19 10 02 Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Zentralasien 4 104300000 56339890 104300000 56339890 19 10 03 Zusammenarbeit mit dem Iran, dem Irak und dem Jemen 4 45500000 23030165 45500000 23030165 19 10 04 Aktivitäten der Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Asien, Zentralasien, Irak, Iran und Jemen) 4 29500000 4447886 29500000 4447886 Kapitel 19 10 — Insgesamt 893490519 611954874 3496799 893490519 615451673 Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht zunächst darin, zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) beizutragen und die Demokratie, verantwortungsvolle Regierungsführung, die Wahrung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern; darüber hinaus sollen eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration unterstützt und Konfliktverhütung, Konfliktlösung und Aussöhnung gefördert werden. Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) für die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als Empfänger offizieller Entwicklungshilfe definierten Länder wird die Kommission weiterhin alljährlich über die früher herangezogene und inzwischen ersetzte Zielvorgabe, 35 % der Hilfszuwendungen für Entwicklungsländer auf soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der Union als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Zudem wird die Kommission, wiederum in Einklang mit ihrer genannten Erklärung, sich darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Unterstützung aus Projekten, Programmen oder dem Haushalt, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Bericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Union vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere den ärmsten Ländern, zur Verbesserung der menschlichen und sozialen Entwicklung und zur Lösung der makroökonomischen und der sektoralen Probleme. Vorrang haben Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau sowie die Verbesserung der Menschenrechtslage — wobei es auch um Religionsfreiheit und Stärkung der Zivilgesellschaft geht — begünstigen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, Bildung, Berufsbildung, lebenslanges Lernen, akademischer und kultureller Austausch, wissenschaftlicher und technologischer Austausch, Umwelt, tropische Wälder, Drogenbekämpfung, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Wiederaufbau sowie Förderung nachhaltiger Energieträger und der Informations- und Kommunikationstechnologien. Die Kommission veröffentlicht alljährlich einen Tätigkeitsbericht über alle Maßnahmen der Außenhilfe. Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind die Ausgaben für horizontale Aktionen und Maßnahmen, die der Sichtbarkeit und der Information über die Zusammenarbeit der Union mit den Entwicklungsländern in Asien dienen. Außerdem bei diesem Artikel eingesetzt sind die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen. Diese Mittel sind auch für die Förderung eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch Schutz der Eigentumsrechte, Abbau von Bürokratie und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie die Förderung von Vereinigungen von kleinen und mittleren Unternehmen bestimmt. Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, von denen sich die Union bei ihrem Handeln leiten lässt. Diese Mittel sind im beiderseitigen Interesse der Union und der Partnerländer für die Finanzierung verschiedener Maßnahmen bestimmt, u. a. technische Hilfe, Ausbildung, Technologietransfer, institutionelle Unterstützung im Bereich der Absatzförderung, der Energieversorgung (insbesondere mittels erneuerbarer Energieträger), des Umweltschutzes und der Bewirtschaftung mit dem Ziel:

die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und die Wirtschaftsbeziehungen und den Handel zwischen der Union und Asien zu erleichtern,

die regionale Integration zu fördern,

den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der WTO eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern,

den Transfer von Know-how zu begünstigen und Treffen und Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien zu unterstützen,

in den betreffenden Ländern die Rahmenbedingungen für die Expansion der Wirtschaft und damit für die Entwicklung zu verbessern,

die soziale Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und eine faire Einkommensverteilung zu fördern,

den verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern.

Diese Mittel dienen ferner zur Finanzierung künftiger Unionsinitiativen zur Unterstützung und Förderung eines ständigen Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der Union und Indien sowohl im privaten Sektor als auch in der Forschung in einer ganzen Reihe von Bereichen durch Intensivierung und Förderung von Partnerschaften und Austauschmaßnahmen, die Unterstützung gemeinsamer Initiativen und die Verbesserung des Informationsflusses in der Frage des Marktzugangs im Bereich Handel und Investitionen, vor allem im Zusammenhang mit einem künftigen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Indien. Mit diesen Mitteln wird auch die Schulbildung von Kindern finanziert, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind. Es können Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen mitfinanziert werden. Diese Mittel sind auch für die Förderung der Katastrophenverhütung und der Risikoreduzierung, einschließlich der Reduzierung der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, bestimmt. Des Weiteren werden aus diesen Mitteln Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert. Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Union zu diesem Prozess, insbesondere die vollständige Einhaltung des Petersberger Abkommens in Wort und Geist. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen. Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder. Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen. Ein Teil der Mittel soll zur Finanzierung internationaler Programme zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen, auch im Rahmen von UN WOMEN, verwendet werden. Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 513190519 390998238 3496799 513190519 394495037 Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Entwicklungsmaßnahmen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere den ärmsten Ländern, zur Verbesserung der menschlichen und sozialen Entwicklung und zur Lösung der makroökonomischen und der sektoralen Probleme. Im Einklang mit ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) wird sich die Kommission darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme für Grundbildung, Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen. Vorrang haben Maßnahmen, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau, die Verbesserung der Menschenrechtslage, einschließlich der Religionsfreiheit, sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft begünstigen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, allgemeiner Zugang von Kindern beiderlei Geschlechts und von Frauen sowie von Kindern mit Behinderungen zum Primar- und Sekundarunterricht, Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der tropischen Wälder, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, und Wiederaufbau sowie Förderung nachhaltiger Energieträger, der Bekämpfung des Klimawandels und der Informations- und Kommunikationstechnologien. Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Förderung von Konfliktbeilegung, Konfliktverhütung und Aussöhnung finanziert werden. Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben für horizontale Aktionen und Maßnahmen, die der Sichtbarkeit und der Information über die Zusammenarbeit der Union mit den Entwicklungsländern in Asien dienen, finanziert werden. Ebenfalls sollen mit ihnen die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen, finanziert werden. Ebenfalls sollen mit ihnen Mikrofinanzierungsprogramme finanziert werden. Mit diesen Mitteln sollen ferner Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau finanziert werden, die den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei helfen sollen, die gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der Union verlangt werden. Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, von denen sich die Union bei ihrem Handeln leiten lässt. Sie sollen ferner Maßnahmen decken, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau begünstigen. Mit diesen Mitteln sollen auch technische Hilfe, Ausbildung, Technologietransfer, institutionelle Unterstützung im Bereich der Absatzförderung, der Energieversorgung (insbesondere mittels erneuerbarer Energieträger), des Umweltschutzes und der Bewirtschaftung finanziert werden mit dem Ziel:

die regionale Integration zu fördern,

den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, um ihnen u. a. durch die Verbesserung der Voraussetzungen für ihre Teilnahme an der WTO eine bessere Eingliederung in das multilaterale Handelssystem zu erleichtern,

den Transfer von Know-how zu begünstigen und Treffen und Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Parteien zu unterstützen,

die soziale Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und eine faire Einkommensverteilung zu fördern,

den verstärkten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern,

die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu fördern, weniger gut repräsentierte Gruppen zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen, jegliche Form von Benachteiligung zu bekämpfen und die Rechte von Frauen und Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen zu stärken.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Schulbildung von Kindern finanziert werden, die von Kriegen oder Naturkatastrophen betroffen sind. Es können Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen mitfinanziert werden. Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses. Ein Teil dieser Mittel soll für Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung von Antipersonenlandminen (APL), explosiven Kampfmittelrückständen (ERW) und illegalen Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) verwendet werden. Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Ein Teil der Mittel soll für die Verbesserung der Lage der Christen und anderer religiöser Minderheiten in Pakistan eingesetzt werde. Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten der Europäischen Union im Rahmen des European Senior Services Network (ESSN) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen. Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt. Ein Teil der Mittel soll zur Finanzierung internationaler Programme zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen, auch im Rahmen von UN WOMEN, verwendet werden. Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 201000000 128988695 201000000 128988695 Aus diesen Mitteln werden Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert. Sie werden ergänzt durch Ausgaben aus anderen Kapiteln und Artikeln, für die andere Verfahren gelten. Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Union zu diesem Prozess, insbesondere die volle Umsetzung des Prozesses im Anschluss an die Afghanistan-Konferenz in Bonn. Sie informiert die Haushaltsbehörde über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen. Diese Mittel sind zur Förderung der sozialen Grundversorgung und der wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan bestimmt. Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder. Ein beträchtlicher Teil der Mittel muss ausschließlich zur Finanzierung der Anlaufphase des Fünfjahresplans zur Einstellung des Opiumanbaus eingesetzt werden, der durch alternative Anbaukulturen ersetzt werden soll, um in Einklang mit den Forderungen, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 Eine neue Strategie für Afghanistan erhoben wurden, diesbezüglich konkrete Ergebnisse zu erzielen (ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 108). Ferner soll mit diesen Mitteln auch ein Teil des von der Europäischen Gemeinschaft auf der Konferenz von Tokio im Januar 2002 zugesagten Beitrags der Union zu dem Prozess finanziert werden, der die Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge und Vertriebenen in ihr Herkunftsland bzw. in ihre Herkunftsregionen ermöglicht. Außerdem sollen mit diesen Mitteln die Aktivitäten von Frauenorganisationen finanziert werden, die sich seit langer Zeit für die Rechte der afghanischen Frauen einsetzen. Die Union sollte ihre finanzielle Unterstützung für Afghanistan in Bereichen wie Gesundheit (Bau und Renovierung von Krankenhäusern, Präventionsmaßnahmen gegen die Kindersterblichkeit) und kleine und mittlere Infrastrukturprojekte (Reparatur von Straßennetzen, Dämmen, usw.) erhöhen und wirksame Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsplatzsicherheit und der Ernährungssicherheit treffen. Ein Teil dieser Mittel soll für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder verwendet werden. Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses. Besonderes Augenmerk gilt ferner bei allen anderen Maßnahmen und Projekten, die mit diesen Mitteln unterstützt werden, der Situation von Frauen und Mädchen. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 3600000 p.m. 3600000 Diese vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, den Austausch zwischen europäischen und indischen Führungskräften aus der Wirtschaft und Industrie sowie aus Forschungsinstituten zu fördern. Ein solcher Austausch ist wichtig, um die Verbindungen zwischen Unternehmern und Wissenschaftlern aus der Union und rasch wachsenden Volkswirtschaften wie Indien zu stärken. Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357), in der festgestellt wird, dass die Kommission den umfassenden und sehr schnellen Veränderungen in der Weltwirtschaft — vor allem im Hinblick auf die Volkswirtschaften von Schwellenländern wie China und Indien — unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet hat. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 3700000 p.m. 3700000 Diese vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, den Austausch zwischen europäischen und chinesischen Führungskräften aus der gewerblichen Wirtschaft und Wissenschaftlern aus Universitäten und Forschungsinstituten zu fördern. Ein solcher Austausch ist wichtig, um die Verbindungen zwischen Unternehmern und Wissenschaftlern aus der Union und rasch wachsenden Volkswirtschaften wie China zu stärken. Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 zum Haushaltsplan 2007: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission (ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 357), in der festgestellt wird, dass die Kommission den umfassenden und sehr schnellen Veränderungen in der Weltwirtschaft — vor allem im Hinblick auf die Volkswirtschaften von Schwellenländern wie China und Indien — unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet hat. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 550000 p.m. 550000 Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in Ländern der mittleren Einkommensgruppe und anderen Entwicklungsländern in Asien, die nicht die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Kriterien für die offizielle Entwicklungshilfe erfüllen und daher nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 2 Absatz 4) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) fallen, insbesondere Maßnahmen zur Zusammenarbeit in Sektoren, die aus eigener Kraft entwicklungsfähig sind, so dass Investitionen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union keinen Beitrag zur Armutsbekämpfung in den asiatischen Ländern leisten. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2007 zu den Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 374). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Juni 2007 zu dem regionalen Strategiepapier und dem mehrjährigen Richtprogramm für Asien (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 257). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zu dem Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Einführung einer Sondermaßnahme 2007 für Irak (ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 624). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 300000 p.m. 300000 Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll ein integrativer Ansatz zur Konzeption und Durchführung der Politik für den Bereich Europäische Union-Asien geschaffen werden. Dieser vom Europäischen Institut für Asienforschung konzipierte ganzheitliche Ansatz betrifft Tätigkeiten mit mehreren Rechtsgrundlagen, die sich auf zahlreiche Haushaltslinien verteilen. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 20 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS HANDEL 93973453 93973453 93973453 93973453 20 02 HANDELSPOLITIK 4 13500000 9504519 699360 13500000 10203879 Titel 20 — Insgesamt 107473453 103477972 699360 107473453 104177332 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 20 02HANDELSPOLITIK 20 02 01 Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten 4 9000000 6918934 9000000 6918934 20 02 03 Aid for Trade — Multilaterale Initiativen 4 4500000 2585585 699360 4500000 3284945 Kapitel 20 02 — Insgesamt 13500000 9504519 699360 13500000 10203879 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 4500000 2585585 699360 4500000 3284945 Diese Mittel sind dazu bestimmt, multilaterale Programme und Initiativen im Bereich der handelsbezogenen Hilfe zu finanzieren, um die Kapazität der Entwicklungsländer für eine wirksame Beteiligung am multilateralen Handelssystem und an regionalen Handelsregelungen zu stärken und ihre Handelsleistung zu verbessern. Mit den aus diesen Mitteln finanzierten multilateralen Initiativen und Programmen werden folgende Maßnahmen unterstützt: Unterstützung der Handelspolitik, der Teilnahme an Verhandlungen und der Umsetzung der Handelsabkommen Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, ihre Handelspolitik festzulegen und die an der Handelspolitik beteiligten Institutionen zu stärken, einschließlich umfassender und aktualisierter Überprüfungen des Handels und Unterstützung, um den Handel in ihre jeweilige Politik zur Förderung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung zu integrieren. Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, die für die effiziente Teilnahme an internationalen Handelsverhandlungen und die Umsetzung internationaler Handelsübereinkommen erforderlichen Kapazitäten zu schaffen. Forschungsmaßnahmen, die dazu dienen, die politischen Entscheidungsträger darüber zu beraten, wie am besten sicherzustellen ist, dass die spezifischen Interessen der Kleinerzeuger und Arbeitnehmer in den Entwicklungsländern in allen Politikbereichen Berücksichtigung finden, und wie sich ein Umfeld schaffen lässt, in dem die Erzeuger einen Zugang zu handelsbezogenen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten finden. Diese Hilfe richtet sich in erster Linie an den öffentlichen Sektor. Entwicklung des Handels Maßnahmen zur Beseitigung von Sachzwängen auf der Angebotsseite, die direkten Einfluss auf die Fähigkeit der Entwicklungsländer haben, ihre Möglichkeiten im Bereich des internationalen Handels auszuschöpfen, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des privaten Sektors. Diese Mittel ergänzen die auf bestimmte geografische Regionen bezogenen Programme der Union und sollten sich nur auf multilaterale Initiativen und Programme beziehen, die einen tatsächlichen Mehrwert für diese geografischen Programme darstellen, wie insbesondere der Integrierte Rahmen für die am wenigsten entwickelten Länder. Die Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung und die erzielten Ergebnisse sowie über die wichtigsten Resultate und Auswirkungen der im Rahmen von Aid for Trade geleisteten Hilfe vor. Die Kommission wird Informationen über den Gesamtbetrag aller aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für Aid for Trade bereitgestellten Mittel und über den Gesamtanteil von Aid for Trade an der insgesamt bereitgestellten handelsbezogenen Hilfe zur Verfügung stellen. Maßnahmen aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 21 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN 268569707 268569707 268569707 268569707 21 02 ERNÄHRUNGSSICHERHEIT 4 258629000 180505121 258629000 180505121 21 03 NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 4 245400000 195506031 5944558 245400000 201450589 21 04 UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE 4 217650000 124511655 217650000 124511655 21 05 MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG 4 195545000 105508937 1748399 195545000 107257336 21 06 GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN 4 331382779 310590343 331382779 310590343 21 07 ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME 4 34198140 29299709 34198140 29299709 21 08 ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN 4 20325000 13224060 20325000 13224060 21 49 VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG VOM 21. DEZEMBER 1977 GEBUNDEN WURDEN 4 — p.m. — p.m. Titel 21 — Insgesamt 1571699626 1227715563 7692957 1571699626 1235408520 Die Union sollte keine Regierungen, Organisationen oder Programme unterstützen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, bei denen es zu Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsabtreibungen, Zwangssterilisierungen oder Kindestötungen kommt, insbesondere wenn die diesen Handlungen entsprechenden Prioritäten durch psychologischen, sozialen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Druck umgesetzt werden; auf diese Weise wird endlich das in Kairo von der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) ausgesprochene ausdrückliche Verbot der Anwendung von Gewalt oder Zwang in Fragen der Sexualität und der reproduktiven Gesundheit umgesetzt. Die Kommission sollte einen Bericht über den Stand der Durchführung der Außenhilfe der Europäischen Union im Rahmen dieses Programms vorlegen. Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 21 03NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 21 03 01 Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit 4 208700000 179476547 3496799 208700000 182973346 21 03 02 Lokale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit 4 35700000 15029484 2447759 35700000 17477243 21 03 03 Vorbereitende Maßnahme — Regionales afrikanisches Netzwerk zivilgesellschaftlicher Organisationen für den Bereich Millenniums-Entwicklungsziel 5 4 p.m. 500000 p.m. 500000 21 03 04 Pilotprojekt — Strategische Investitionen in dauerhaften Frieden und dauerhafte Demokratisierung im Raum am Horn von Afrika 4 1000000 500000 1000000 500000 Kapitel 21 03 — Insgesamt 245400000 195506031 5944558 245400000 201450589 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 208700000 179476547 3496799 208700000 182973346 Diese Mittel dienen der Unterstützung von Initiativen in Entwicklungsländern, die von zivilgesellschaftlichen Organisationen der Union oder der Partnerländer im Bereich der Entwicklung durchgeführt werden, sowie der Stärkung ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zur Politikgestaltung zu leisten, und haben folgendes Ziel:

Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um 1. Bevölkerungen zu begünstigen, die sich außer Reichweite von allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen befinden und aus dem politischen Entscheidungsprozess ausgeschlossen sind, 2. die Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen in den Partnerländern zu stärken, um ihre Beteiligung an der Festlegung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsstrategien zu fördern, und 3. Kontakte zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern;

Schärfung des Bewusstseins der Europäer für Entwicklungsfragen, Mobilisierung größerer öffentlicher Unterstützung in der Union für Strategien zur Armutsminderung und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern und für fairere Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, sowie Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft als Faktor für Fortschritt und Wandel;

Förderung einer effizienteren Zusammenarbeit und von Synergien sowie Gewährleistung eines strukturierten Dialogs zwischen den verschiedenen zivilgesellschaftlichen Netzwerken, innerhalb deren Organisationen und mit den Organen der Union.

Diese Initiativen können auch Folgendes umfassen:

Unterstützung von Beratungstätigkeiten, die dazu dienen, die politischen Entscheidungsträger auf allen Ebenen über die Strategien zu informieren, die marginalisierten Erzeugern und Arbeitnehmern in den Entwicklungsländern den bestmöglichen Nutzen bieten;

Ausbau und Stärkung von Vereinigungen und Genossenschaften in den Entwicklungsländern, damit sie institutionelle Kapazitäten und Produktionskapazitäten aufbauen können, die es ihnen ermöglichen, Mehrwertprodukte zu entwickeln und in größerem Maßstab zu produzieren;

Unterstützung von Fair-Trade-Erzeugernetzwerken des Südens, die für die marginalisierten Fair-Trade-Erzeuger sprechen.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,9 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt. Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach den Artikeln 53 bis 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln. Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.). Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Januar 2006 mit dem Titel Thematisches Programm Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (KOM(2006) 19 endg.). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 35700000 15029484 2447759 35700000 17477243 Diese Mittel dienen der Unterstützung von Initiativen in Entwicklungsländern, die von lokalen Behörden der Union oder der Partnerländer im Bereich der Entwicklung durchgeführt werden, sowie der Stärkung ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zur Politikgestaltung zu leisten, und haben folgendes Ziel:

Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um i) Bevölkerungsgruppen zu begünstigen, die sich außer Reichweite von allgemeinen Dienstleistungen und Ressourcen befinden und aus dem politischen Entscheidungsprozess ausgeschlossen sind, ii) die Kapazitäten der lokalen und regionalen Behörden in den Partnerländern zu stärken, um ihre Beteiligung an der Festlegung und Umsetzung nachhaltiger Entwicklungsstrategien zu fördern, und iii) Kontakte zwischen nationalen, lokalen und regionalen Behörden in verschiedenen Zusammenhängen zu erleichtern und eine stärkere Rolle der lokalen Behörden im Dezentralisierungsprozess zu fördern;

Schärfung des Bewusstseins der Europäer für Entwicklungsfragen, Mobilisierung einer aktiven Unterstützung der europäischen Öffentlichkeit und der Öffentlichkeit der Beitrittsländer für Strategien zur Armutsminderung und Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern und für fairere Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern einschließlich Sensibilisierungskampagnen im Bereich der Nord-Süd-Handelsbeziehungen und der Kaufentscheidungen der Verbraucher in der Union und ihrer Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung und die Armutsminderung sowie Stärkung der Rolle der lokalen und regionalen Behörden als Faktor für Fortschritt und Wandel;

effizientere Zusammenarbeit und Förderung von Synergien sowie Gewährleistung eines strukturierten Dialogs zwischen Vereinigungen lokaler und regionaler Behörden und zivilgesellschaftlichen Netzwerken, innerhalb der einzelnen Organisationen und mit den Organen der Union.

Dieses Programm soll in erster Linie den vom Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) abgedeckten Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel im Umfang von 3,9 % des Gesamtbetrags für dieses Programm vorgesehen. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt. Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endg.). Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Januar 2006 mit dem Titel Thematisches Programm Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (KOM(2006) 19 endg.). Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6. Oktober 2008 mit dem Titel Gebietskörperschaften als Akteure der Entwicklungszusammenarbeit (KOM(2008) 626 endg.). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 21 05MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG 21 05 01Menschliche und soziale Entwicklung 21 05 01 01 Gesundheit 4 58552000 14826287 58552000 14826287 21 05 01 02 Bildung 4 40693000 7907353 40693000 7907353 21 05 01 03 Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung 4 40300000 17297335 40300000 17297335 21 05 01 04 Gleichstellung der Geschlechter 4 p.m. 7907353 p.m. 7907353 21 05 01 05 Pilotprojekt — Qualitatives und quantitatives Monitoring von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 21 05 01 06 Vorbereitende Maßnahme — Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer 4 p.m. 1385000 p.m. 1385000 21 05 01 07 Vorbereitende Maßnahme — Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten 4 p.m. 1270000 p.m. 1270000 21 05 01 08 Pilotprojekt — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo 4 p.m. 400000 p.m. 400000 21 05 01 09 Vorbereitende Maßnahme — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo 4 1500000 1250000 1500000 1250000 Artikel 21 05 01 — Teilsumme 141045000 52243328 141045000 52243328 21 05 02 Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM) 4 54500000 49707300 1748399 54500000 51455699 21 05 03 Menschliche und soziale Entwicklung — Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit 4 p.m. 3558309 p.m. 3558309 Kapitel 21 05 — Insgesamt 195545000 105508937 1748399 195545000 107257336 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 54500000 49707300 1748399 54500000 51455699 Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen des Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM). Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt. Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Titel Kapitel Bezeichnung Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 22 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS ERWEITERUNG 88841907 88841907 88841907 88841907 22 02 ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE 1002420021 816662206 7692958 1002420021 824355164 Titel 22 — Insgesamt 1091261928 905504113 7692958 1091261928 913197071 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 22 02ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE 22 02 01 Unterstützung für Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau 4 293880176 283229616 293880176 283229616 22 02 02 Unterstützung für potenzielle Kandidatenländer beim Übergang und Institutionenaufbau 4 453337844 339099912 453337844 339099912 22 02 03 Zivile Übergangsverwaltungen in den Ländern des westlichen Balkanraums 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 22 02 04Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit 22 02 04 01 Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-Ländern und Teilnahme an den grenzübergreifenden/überregionalen EFRE-Programmen und den ENPI-Programmen für den Schwarzmeer- und Mittelmeerraum 4 18787731 12514374 18787731 12514374 22 02 04 02 Grenzübergreifende Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten 4 3347971 1184126 3347971 1184126 Artikel 22 02 04 — Teilsumme 22135702 13698500 22135702 13698500 22 02 05Abschluss der bisherigen Unterstützung 22 02 05 01 Abschluss der Phare-Heranführungshilfe 4 — p.m. — p.m. 22 02 05 02 Abschluss der CARDS-Heranführungshilfe 4 p.m. 1976838 p.m. 1976838 22 02 05 03 Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit mit der Türkei 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 22 02 05 04 Abschluss der Zusammenarbeit mit Malta und Zypern 4 — — — — 22 02 05 05 Abschluss von vorbereitenden Maßnahmen betreffend die Auswirkungen der Erweiterung auf Grenzregionen der Union 3.2 — p.m. — p.m. 22 02 05 09 Abschluss der Übergangsfazilität für neue Mitgliedstaaten 3.2 p.m. p.m. p.m. p.m. 22 02 05 10 Abschluss der Maßnahmen des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) im Rahmen der Übergangsfazilität 3.2 p.m. p.m. p.m. p.m. Artikel 22 02 05 — Teilsumme p.m. 1976838 p.m. 1976838 22 02 06 Heranführungsfazilität des Amtes für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) 4 12000000 8724776 12000000 8724776 22 02 07Regionale, horizontale und Ad-hoc-Programme 22 02 07 01 Regionale und horizontale Programme 4 142566299 141721185 7692958 142566299 149414143 22 02 07 02 Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung 4 3500000 3459467 3500000 3459467 22 02 07 03 Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns 4 31000000 14265853 31000000 14265853 Artikel 22 02 07 — Teilsumme 177066299 159446505 7692958 177066299 167139463 22 02 08 Pilotprojekt — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten 4 p.m. 932000 p.m. 932000 22 02 09 Vorbereitende Maßnahme — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 22 02 10Information und Kommunikation 22 02 10 01 Prince — Information und Kommunikation 4 5000000 4358928 5000000 4358928 22 02 10 02 Information und Kommunikation für Drittländer 4 10000000 5195131 10000000 5195131 Artikel 22 02 10 — Teilsumme 15000000 9554059 15000000 9554059 22 02 11 Übergangsfazilität für Maßnahmen zum Institutionenaufbau nach dem Beitritt 3.2 29000000 p.m. 29000000 p.m. Kapitel 22 02 — Insgesamt 1002420021 816662206 7692958 1002420021 824355164 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 142566299 141721185 7692958 142566299 149414143 Diese Mittel sind für die Finanzierung von regionalen Heranführungsprogrammen und Mehrländerprogramme für alle Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer bestimmt. Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den vorliegenden Posten eingestellt werden. Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3500000 3459467 3500000 3459467 Die Mittel sind für Bewertungen, Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen bestimmt, die während der Vorbereitungs-, Durchführungs-, Bewertungs- und Abschlussphasen der Projekte im Rahmen des IPA und vorheriger Finanzierungsinstrumente für Heranführungshilfe anfallen. Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 31000000 14265853 31000000 14265853 Diese Mittel dienen der Deckung der Finanzhilfe für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und sollen die mit der früheren Unterstützung der Union erzielten Ergebnisse erhalten und ausbauen. Die Hilfe konzentriert sich insbesondere auf die wirtschaftliche Integration der Insel und die Verbesserung der Kontakte zwischen den beiden Gemeinschaften sowie zur Union mit dem Ziel, die Wiedervereinigung Zyperns zu erleichtern. Die Mittel können für folgende Aufgaben verwendet werden:

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des ländlichen Raums, die Entwicklung der Humanressourcen und die regionale Entwicklung,

Aufbau und Umstrukturierung der Infrastruktur,

Wiederversöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Förderung der Zivilgesellschaft,

Annäherung der türkischen Gemeinschaft Zyperns an die Union, unter anderem durch Information über die politische und rechtliche Ordnung der Union sowie Förderung von Jugendaustausch- und Stipendienprogrammen,

schrittweise Angleichung an den Besitzstand der Union und Vorbereitung auf seine Umsetzung,

Umsetzung der Beschlüsse des bikommunalen Technischen Ausschusses für das kulturelle Erbe, einschließlich Minderheitenprojekten,

Weitergewährung der finanziellen Unterstützung der Union für den Ausschuss für die Vermissten und Beschleunigung seiner Arbeiten,

Kapazitätsaufbau, um das Wissen der Zivilgesellschaft über die Union und ihren Besitzstand zu verbessern und die Fähigkeiten bezüglich der Beantragung und Verwendung von Mitteln der Union auszubauen.

Ein Teil dieser Mittel ist zur Deckung der verwaltungsbezogenen Unterstützungsausgaben bestimmt, die für die Programmdurchführung erforderlich sind, wie:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen.

Mit den Mitteln sollen vor allem die Ergebnisse der Arbeiten, Lieferungen und Zuschüsse untermauert werden, die aus früheren Mittelzuweisungen finanziert wurden. Darüber hinaus werden die Zuschussregelungen für eine Vielzahl von Empfängern innerhalb der Zivilgesellschaft (Nichtregierungsorganisationen (NRO), Lehrer, Schüler, Bauern, kleine Dörfer, Privatwirtschaft) fortgesetzt. Diese Aktivitäten sind auf die Wiedervereinigung ausgerichtet. Vorrang sollte, wenn möglich, solchen Projekten eingeräumt werden, die Brücken zwischen den beiden Gemeinschaften bauen und vertrauensbildend wirken. Diese Maßnahmen belegen den starken Wunsch der Union nach Beilegung der Zypernfrage und Wiedervereinigung sowie ihr diesbezügliches Engagement. Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 23 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS HUMANITÄRE HILFE 36465828 36465828 36465828 36465828 23 02 HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE 4 857657000 803525096 120910054 857657000 924435150 23 03 FINANZIERUNGSINSTRUMENT FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ 23200000 18588070 23200000 18588070 Titel 23 — Insgesamt 917322828 858578994 120910054 917322828 979489048 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 23 02HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE 23 02 01 Humanitäre Hilfe 4 560551000 540509486 119861014 560551000 660370500 23 02 02 Nahrungsmittelhilfe 4 259187000 228891989 1049040 259187000 229941029 23 02 03 Katastrophenvorsorge 4 35919000 32123621 35919000 32123621 23 02 04 Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe 4 2000000 2000000 2000000 2000000 Kapitel 23 02 — Insgesamt 857657000 803525096 120910054 857657000 924435150 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 560551000 540509486 119861014 560551000 660370500 Diese Mittel sind zur Finanzierung der humanitären Hilfe für Menschen in Ländern außerhalb der Union bestimmt, die Opfer von Konflikten, Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen (Kriege, Konflikte usw.) oder vergleichbaren Notfällen sind, und zwar so lange, bis der jeweilige humanitäre Bedarf gedeckt ist. Diese Hilfe wird ungeachtet der Rasse, der Volkszugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Anschauung der Opfer gewährt. Diese Mittel sind auch für den Kauf und die Bereitstellung aller für die Durchführung dieser humanitären Hilfemaßnahmen erforderlichen Güter oder Materialien bestimmt, einschließlich den Bau von Wohnungen und Unterkünften für die betroffene Bevölkerung, für kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen, insbesondere auf der Ebene der Infrastrukturen und Ausrüstungen, für die Ausgaben für externes, ausländisches oder lokales Personal, die Lagerung, die Beförderung im In- und Ausland, die logistische Unterstützung und die Verteilung der Hilfe sowie für alle anderen Maßnahmen, die dazu dienen, den freien Zugang zu den Hilfeempfängern zu erleichtern. Mit diesen Mitteln können außerdem alle anderen direkt mit der Durchführung der humanitären Aktionen verbundenen Ausgaben finanziert werden. Sie decken ferner:

Studien über die Durchführbarkeit von humanitären Einsätzen, Evaluierungen von Projekten und Plänen im humanitären Bereich, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Informationskampagnen im Zusammenhang mit humanitären Hilfemaßnahmen;

das Monitoring von Projekten und Plänen im humanitären Bereich sowie die Förderung und Entwicklung von Initiativen, die die Koordinierung und Zusammenarbeit verstärken, so dass sich die Wirksamkeit der Hilfe erhöht und das Monitoring der Projekte und Pläne verbessert werden kann;

Maßnahmen zur Kontrolle und Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Hilfe;

Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, anderen Geberländern, den internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere denen, die dem System der Vereinten Nationen angehören, den Nichtregierungsorganisationen und den Organisationen, die Letztere vertreten;

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der Generaldirektion Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind;

die Finanzierung der Verträge für technische Hilfe, um den Austausch von Fachwissen und Erfahrungen humanitärer Organisationen und Einrichtungen der Union untereinander oder zwischen diesen und solchen aus Drittländern zu erleichtern;

Studien und Fortbildungen, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen im Bereich der humanitären Hilfe stehen;

aktionsbezogene Zuschüsse und Zuschüsse für laufende Kosten der humanitären Netze;

humanitäre Minenräumaktionen, einschließlich der Aufklärung der Lokalbevölkerung über Landminen;

Ausgaben im Rahmen des Network on Humanitarian Assistance (NOHA) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96. NOHA bietet eine mit einem Diplom abschließende einjährige multidisziplinäre Postgraduate-Ausbildung im humanitären Bereich an, durch die die fachlichen Kenntnisse von humanitären Helfern gefördert werden sollen und an der mehrere Universitäten beteiligt sind.

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 259187000 228891989 1049040 259187000 229941029 Diese Mittel sind zur Finanzierung von humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen bestimmt, die nach den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 durchgeführt werden. Die humanitäre Hilfe der Union stellt auf der Basis der Nichtdiskriminierung Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen für Menschen außerhalb der Union bereit, insbesondere für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und dabei vorrangig für solche in Entwicklungsländern, die Opfer von Naturkatastrophen, von durch Menschen verursachten Krisen wie Kriegen, Konflikten oder von außergewöhnlichen Situationen bzw. mit Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen vergleichbaren Situationen sind. Diese Hilfe wird für die Zeitdauer bereitgestellt, die für die Sicherung der aus diesen Notständen entstehenden Bedürfnisse notwendig ist. Die Mittel können zur Finanzierung des Kaufs und der Bereitstellung von Lebensmitteln, Saatgut, Vieh oder sonstigen Erzeugnissen oder Ausrüstungen verwendet werden, die zur Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen erforderlich sind. Mit diesen Mitteln sollen zum anderen die erforderlichen Maßnahmen für die frist- und bedarfsgerechte, möglichst transparente Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe unter Erzielung einer optimalen Kosten/Nutzen-Relation finanziert werden. Dazu zählen:

Transport und Verteilung der Hilfe einschließlich sonstiger Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung, z. B. Kosten für Versicherung, Umschlag, Koordinierung usw.;

unerlässliche Maßnahmen entweder bei der Programmierung, Koordinierung und optimalen Ausführung der Hilfe, die aus anderen Posten nicht gedeckt werden, z. B. außergewöhnlicher Transport und außergewöhnliche Lagerung, Desinfektion, Verarbeitung oder Zubereitung der Nahrungsmittel vor Ort, Bestellung von Beauftragten, technische Hilfe und Material, das direkt zur Bereitstellung der Hilfe benötigt wird (Werkzeuge, Geräte, Brennstoff usw.);

Kontrolle und Koordinierung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, insbesondere der Bedingungen für die Bereitstellung, Lieferung, Verteilung und Verwendung der Erzeugnisse, die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmt sind, sowie der Bedingungen für die Verwendung der Gegenwertmittel;

Pilotprojekte zur Erprobung neuer Methoden und Techniken für Transport, Aufmachung und Lagerung, Studien zur Bewertung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit im Zusammenhang mit den humanitären Einsätzen und Informationskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

Lagerung von Nahrungsmitteln (einschließlich der Kosten für Verwaltung, Termingeschäfte mit oder ohne Option, Ausbildung von Fachkräften, Erwerb von Verpackungsmaterial sowie von fahrbaren Vorratseinheiten, Instandhaltung und Instandsetzung von Lagerhäusern usw.);

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfe-Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der Generaldirektion Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach den Artikeln 53 bis 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 26 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS VERWALTUNG DER KOMMISSION 988983348 988983348 988983348 988983348 26 02 MULTIMEDIAPRODUKTION 1 14738200 12849449 14738200 12849449 26 03 DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER 26300000 17975811 3496799 26300000 21472610 Titel 26 — Insgesamt 1030021548 1019808608 3496799 1030021548 1023305407 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 26 03DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER 26 03 01Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen 26 03 01 01 Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) 1.1 25700000 17375811 3496799 25700000 20872610 26 03 01 02 Abschluss früherer IDA- und IDABC-Programme 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. Artikel 26 03 01 — Teilsumme 25700000 17375811 3496799 25700000 20872610 26 03 02 Pilotprojekt — Öffentliche Verwaltung und Erasmus 5 — — — — 26 03 03 Vorbereitende Maßnahme — Öffentliche Verwaltung und Erasmus 5 600000 600000 600000 600000 Kapitel 26 03 — Insgesamt 26300000 17975811 3496799 26300000 21472610 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 25700000 17375811 3496799 25700000 20872610 Am 29. September 2008 schlug die Kommission ein Programm über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) vor, das als Folgeinitiative zu dem im Dezember 2009 auslaufenden IDABC-Programm gedacht war. Das Programm ISA zielt darauf ab, eine wirksame und effiziente grenz- und sektorübergreifende elektronische Interaktion zwischen europäischen Behörden zu erleichtern, um so die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund muss das Programm ISA einen Beitrag zur Erstellung des organisatorischen, finanziellen und betrieblichen Rahmens leisten, indem die Verfügbarkeit gemeinsamer Rahmen, gemeinsamer Dienste und allgemeiner Instrumente gewährleistet und eine verstärkte Sensibilisierung für die Aspekte der Informations- und Kommunikationstechnologie von Rechtsvorschriften der Union bewirkt werden. Das Programm ISA wird somit einen Beitrag zur Stärkung und Umsetzung der Politiken und Rechtsvorschriften der Union leisten. Das Programm wird in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und betreffenden Sektoren im Rahmen von Studien, Projekten und flankierenden Maßnahmen durchgeführt. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind; die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20). Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. Diese Mittel sind zur Abwicklung der für das vorangegangene IDABC-Programm eingegangenen Verpflichtungen bestimmt. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 29 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS STATISTIK 77071571 77071571 77071571 77071571 40 01 40 2900000 2900000 2900000 2900000 79971571 79971571 79971571 79971571 29 02 PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN 1 5000000 36689043 1000000 5000000 37689043 40 02 41 49000000 4843254 49000000 4843254 54000000 41532297 54000000 42532297 Titel 29 — Insgesamt 82071571 113760614 1000000 82071571 114760614 40 01 40, 40 02 41 51900000 7743254 51900000 7743254 Insgesamt + reserve 133971571 121503868 133971571 122503868 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 29 02PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN 29 02 01 Abschluss der Politik der statistischen Information 1.1 p.m. 988419 p.m. 988419 29 02 02 Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom) 1.1 — — — — 29 02 03 Abschluss des Statistischen Programms der Union 2008 bis 2012 1.1 — 30214898 1000000 — 31214898 29 02 04 Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) 1.1 5000000 5485726 5000000 5485726 29 02 05 Europäisches Statistisches Programm 2013-2017 1.1 p.m. p.m. p.m. p.m. 40 02 41 49000000 4843254 49000000 4843254 49000000 4843254 49000000 4843254 Kapitel 29 02 — Insgesamt 5000000 36689043 1000000 5000000 37689043 40 02 41 49000000 4843254 49000000 4843254 Insgesamt + reserve 54000000 41532297 54000000 42532297 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen — 30214898 1000000 — 31214898 Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

statistische Erhebungen, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,

Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,

Zuschüsse für die nationalen statistischen Behörden,

Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,

Ausrüstung, Verarbeitungsinfrastrukturen, Wartung der statistischen Informationssysteme,

statistische Analyse und Dokumentation auf Magnetträgern,

Gutachten unabhängiger Sachverständiger,

Kofinanzierung des öffentlichen und privaten Sektors,

Finanzierung von Erhebungen durch Betriebe,

Veranstaltung von Ausbildungskursen über fortgeschrittene statistische Technologien für die Statistiker,

Einkauf von Dokumentationen,

Zuschüsse für das Internationale Statistische Institut und Beiträge an andere internationale statistische Vereinigungen.

Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks. Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern sowie die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union erbrachte Dienstleistungen. Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden. Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Organe der Union zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Ausgaben der Union bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanz- und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Union zusammengetragen. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln müssen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzugerechnet werden. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bereitgestellt werden. Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15). Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). Titel Kapitel Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 40 01 RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN 5 6829200 6829200 6829200 6829200 40 02 RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN 1043006985 268563836 –43695651 1043006985 224868185 40 03 NEGATIVRESERVE p.m. p.m. p.m. p.m. Titel 40 — Insgesamt 1049836185 275393036 –43695651 1049836185 231697385 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 40 02RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN 40 02 40 Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. p.m. p.m. 40 02 41 Getrennte Mittel 278891985 188563836 –43695651 278891985 144868185 40 02 42 Soforthilfereserve 4 264115000 80000000 264115000 80000000 40 02 43 Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 1.1 500000000 p.m. 500000000 p.m. Kapitel 40 02 — Insgesamt 1043006985 268563836 –43695651 1043006985 224868185 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 278891985 188563836 –43695651 278891985 144868185 Die Mittel des Titels Reserven sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt des Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt existiert; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Artikels dürfen nur nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 27 der Haushaltsordnung verwendet werden. Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen): 1. Posten 09 02 03 01 Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 391985 391985 2. Artikel 11 03 01 Internationale Fischereiabkommen 115220000 70190000 3. Artikel 12 02 01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes 1500000 1500000 4. Posten 12 04 02 01 Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 1500000 1500000 5. Artikel 18 02 04 Schengener Informationssystem (SIS II) 12750000 7500000 6. Artikel 18 02 05 Visa-Informationssystem (VIS) 1750000 5471400 7. Artikel 18 02 06 Außengrenzenfonds 83000000 44200000 8. Artikel 18 02 07 Schengen-Evaluierung 730000 721546 9. Artikel 18 05 08 Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten 2420000 1550000 10. Artikel 18 05 09 Prävention und Bekämpfung von Kriminalität 10630000 7000000 11. Artikel 29 02 05 Europäisches Statistisches Programm 2013-2017 49000000 4843254 Insgesamt 278891985 144868185 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25, Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2012 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS Mittelansätze für das Haushaltsjahr 2013, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zu decken sind Bezeichnung Haushaltsplan 2013 Haushaltsplan 2012 Differenz (in %) Nachhaltiges Wachstum 69228396831 60287086467 +14,83 Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen 58061031826 58044868674 +0,03 Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht 1715207209 2182532099 –21,41 Die EU als globaler Akteur 6941146336 6966011071 –0,36 Verwaltung 8430049740 8277736996 +1,84 Ausgleichszahlungen 75000000 p.m. — Gesamtbetrag der Ausgaben 144450831942 135758235307 +6,40 Bezeichnung Haushaltsplan 2013 Haushaltsplan 2012 Differenz (in %) Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9) 3067967007 5109219138 –39,95 Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0) 1023276526 1496968014 –31,64 Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 2) 34000000 p.m. — Überschuss der für frühere Haushaltsjahre abgeführten MwSt- und BSP/BNE-Eigenmittel (Kapitel 3 1 und 3 2) p.m. 497328000 — Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9 4125243533 7103515152 –41,93 Nettobetrag — Zölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 1 und 1 2) 14822700000 16824200000 –11,90 MwSt-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3) 14680052250 14546298300 +0,92 Über die zusätzliche Einnahme (BNE-Eigenmittel, Tabelle 3, Kapitel 1 4) zu finanzierender Restbetrag 110822836159 97284221855 +13,92 Appropriations to be covered by the own resources referred to in Article 2 of Decision 2007/436/EC, Euratom 140325588409 128654720155 +9,07 Gesamtbetrag der Einnahmen 144450831942 135758235307 +6,40 Mitgliedstaaten 1 % der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage 1 % des Bruttonationaleinkommens Begrenzungssatz (in %) 1 % des Bruttonationaleinkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz 1 % der begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt-Grundlage (1) (2) (3) (4) (5) (6) Belgien 1631283000 3877393000 50 1938696500 1631283000 Bulgarien 194161000 397949000 50 198974500 194161000 Tschechische Republik 644705000 1426011000 50 713005500 644705000 Dänemark 991349000 2560709000 50 1280354500 991349000 Deutschland 11984505000 27506133000 50 13753066500 11984505000 Estland 83390000 172115000 50 86057500 83390000 Irland 647800000 1339499000 50 669749500 647800000 Griechenland 665477000 1822077000 50 911038500 665477000 Spanien 4514417000 10333689000 50 5166844500 4514417000 Frankreich 9455357000 20988347000 50 10494173500 9455357000 Kroatien 135631000 214585000 50 107292500 107292500 Kroatien Italien 6433181000 15597102000 50 7798551000 6433181000 Zypern 112028000 159579000 50 79789500 79789500 Zypern Lettland 78148000 235200000 50 117600000 78148000 Litauen 133025000 331882000 50 165941000 133025000 Luxemburg 258448000 328739000 50 164369500 164369500 Luxemburg Ungarn 393688000 949586000 50 474793000 393688000 Malta 51125000 65487000 50 32743500 32743500 Malta Niederlande 2590688000 6109220000 50 3054610000 2590688000 Österreich 1445272000 3183411000 50 1591705500 1445272000 Polen 1892725000 3856841000 50 1928420500 1892725000 Portugal 769403000 1595090000 50 797545000 769403000 Rumänien 502038000 1386216000 50 693108000 502038000 Slowenien 177388000 346406000 50 173203000 173203000 Slowenien Slowakei 252900000 724695000 50 362347500 252900000 Finnland 944514000 1996767000 50 998383500 944514000 Schweden 1903201000 4356214000 50 2178107000 1903201000 Vereinigtes Königreich 9574379000 19568770000 50 9784385000 9574379000 Insgesamt 58460226000 131429712000 65714856000 58283004000 Mitgliedstaat 1 % der begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage Einheitlicher Satz für die MwSt-Eigenmittel (in %) MwSt-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (1) (2) (3) = (1) × (2) Belgien 1631283000 0,300 489384900 Bulgarien 194161000 0,300 58248300 Tschechische Republik 644705000 0,300 193411500 Dänemark 991349000 0,300 297404700 Deutschland 11984505000 0,150 1797675750 Estland 83390000 0,300 25017000 Irland 647800000 0,300 194340000 Griechenland 665477000 0,300 199643100 Spanien 4514417000 0,300 1354325100 Frankreich 9455357000 0,300 2836607100 Kroatien 107292500 0,300 32187750 Italien 6433181000 0,300 1929954300 Zypern 79789500 0,300 23936850 Lettland 78148000 0,300 23444400 Litauen 133025000 0,300 39907500 Luxemburg 164369500 0,300 49310850 Ungarn 393688000 0,300 118106400 Malta 32743500 0,300 9823050 Niederlande 2590688000 0,100 259068800 Österreich 1445272000 0,225 325186200 Polen 1892725000 0,300 567817500 Portugal 769403000 0,300 230820900 Rumänien 502038000 0,300 150611400 Slowenien 173203000 0,300 51960900 Slowakei 252900000 0,300 75870000 Finnland 944514000 0,300 283354200 Schweden 1903201000 0,100 190320100 Vereinigtes Königreich 9574379000 0,300 2872313700 Insgesamt 58283004000 14680052250 Mitgliedstaaten 1 % des Bruttonationaleinkommens Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz, Eigenmittel Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz (1) (2) (3) = (1) × (2) Belgien 3877393000 3269456218 Bulgarien 397949000 335554542 Tschechische Republik 1426011000 1202426613 Dänemark 2560709000 2159215216 Deutschland 27506133000 23193444042 Estland 172115000 145129074 Irland 1339499000 1129478837 Griechenland 1822077000 1536393391 Spanien 10333689000 8713469013 Frankreich 20988347000 17697582270 Kroatien 214585000 180940199 Italien 15597102000 13151631037 Zypern 159579000 134558595 Lettland 235200000 0,8432099 198322972 Litauen 331882000 279846193 Luxemburg 328739000 277195984 Ungarn 949586000 800700329 Malta 65487000 55219288 Niederlande 6109220000 5151354871 Österreich 3183411000 2684283716 Polen 3856841000 3252126568 Portugal 1595090000 1344995702 Rumänien 1386216000 1168871074 Slowenien 346406000 292092973 Slowakei 724695000 611070009 Finnland 1996767000 1683693730 Schweden 4356214000 3673202833 Vereinigtes Königreich 19568770000 16500580870 Insgesamt 131429712000 110822836159 BIP-Deflator für die EU in EUR (Wirtschaftsprognosen vom Frühjahr 2012): (a) EU25 2004 = 97,9307 / (b) EU25 2006 = 102,2271 / (c) EU27 2006 = 102,3225 / (d) EU27 2013 = 112,3768 Pauschalbetrag für die Niederlande: zu Preisen von 2013 605000000 EUR × [(b/a) × (d/c)] = 693598388 EUR Pauschalbetrag für Schweden: zu Preisen von 2013: 150000000 EUR × [(b/a) × (d/c)] = 171966543 EUR Mitgliedstaat Bruttokürzung Anteile an den BNE-Grundlagen BNE-Schlüssel für Bruttokürzung Finanzierung der Kürzung zugunsten der Niederlande und Schwedens (1) (2) (3) (4) = (1) + (3) Belgien 2,95 25535591 25535591 Bulgarien 0,30 2620798 2620798 Tschechische Republik 1,08 9391370 9391370 Dänemark 1,95 16864223 16864223 Deutschland 20,93 181148872 181148872 Estland 0,13 1133509 1133509 Irland 1,02 8821623 8821623 Griechenland 1,39 11999767 11999767 Spanien 7,86 68055226 68055226 Frankreich 15,97 138224279 138224279 Kroatien 0,16 1413206 1413206 Italien 11,87 102718817 102718817 Zypern 0,12 1050949 1050949 Lettland 0,18 1548971 1548971 Litauen 0,25 2185696 2185696 Luxemburg 0,25 2164997 2164997 Ungarn 0,72 6253748 6253748 Malta 0,05 431282 431282 Niederlande –693598388 4,65 40233876 –653364512 Österreich 2,42 20965190 20965190 Polen 2,93 25400241 25400241 Portugal 1,21 10504885 10504885 Rumänien 1,05 9129290 9129290 Slowenien 0,26 2281348 2281348 Slowakei 0,55 4772669 4772669 Finnland 1,52 13150234 13150234 Schweden –171966543 3,31 28688993 –143277550 Vereinigtes Königreich 14,89 128875281 128875281 Insgesamt –865564931 100,00 865564931 0 Bezeichnung Koeffizient (%) Betrag Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage 16,2252 Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben 7,2419 (1) – (2) 8,9834 Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben 125988772407 Erweiterungsbedingte Ausgaben = (5a + 5b) 30204999085 Heranführungsausgaben 3079384770 Erweiterungsbedingte Ausgaben — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g 27125614315 Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5) 95783773323 Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66 5679045800 VK-Vorteil 1038296680 Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8) 4640749120 Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln 9347792 Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10) 4631401328 Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom darf im Zeitraum 2007-2013 der zusätzliche Beitrag des Vereinigten Königreichs, der sich aus der Kürzung der aufteilbaren Ausgaben um die erweiterungsbedingten Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe g ergibt, 10,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2004 nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. 2007-2012 Korrekturbeträge zugunsten des VK Differenz — ursprünglicher Betrag gegenüber der Schwelle von 10,5 Mrd. EUR (Eigenmittelbeschluss 2007 gegenüber Eigenmittelbeschluss 2000), in EUR Differenz zu jeweiligen Preisen Differenz zu konstanten Preisen 2004 VK-Korrekturbetrag für 2007 0 0 VK-Korrekturbetrag für 2008 –301679647 –280649108 VK-Korrekturbetrag für 2009 –1349749997 –1276489414 VK-Korrekturbetrag für 2010 –2117099739 –1956553421 VK-Korrekturbetrag für 2011 –2355028746 –2146661679 VK-Korrekturbetrag für 2012 –2904788069 –2586455037 Summe der Differenzen = (A) + (B) + (C) + (D) + (E) + (F) –9028346199 –8246808658 Bezeichnung Koeffizient (%) Betrag Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage 15,6778 Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben 7,2711 (1) – (2) 8,4067 Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben 101944631886 Erweiterungsbedingte Ausgaben = (5a + 5b) 16058645493 Heranführungsausgaben 3014247673 Erweiterungsbedingte Ausgaben — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g 13044397819 Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5) 85885986393 Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66 4765344613 VK-Vorteil 1377819752 Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8) 3387524861 Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln –9136343 Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10) 3396661203 Mitgliedstaaten Anteile an den BNE-Grundlagen Anteile ohne Vereinigtes Königreich Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich 3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in Anteile ohne Vereinigtes Königreich Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3 Finanzierungsschlüssel Finanzierungsschlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag (1) (2) (3) (4) (5) (6) = (2) + (4) + (5) (7) Belgien 2,95 3,47 5,48 1,51 4,98 230617663 Bulgarien 0,30 0,36 0,56 0,16 0,51 23669014 Tschechische Republik 1,08 1,27 2,02 0,56 1,83 84815577 Dänemark 1,95 2,29 3,62 1,00 3,29 152304583 Deutschland 20,93 24,59 0,00 –18,44 0,00 6,15 284710504 Estland 0,13 0,15 0,24 0,07 0,22 10236971 Irland 1,02 1,20 1,89 0,52 1,72 79670059 Griechenland 1,39 1,63 2,58 0,71 2,34 108372594 Spanien 7,86 9,24 14,62 4,03 13,27 614622042 Frankreich 15,97 18,76 29,68 8,19 26,95 1248334520 Kroatien 0,16 0,19 0,30 0,08 0,28 12762980 Italien 11,87 13,94 22,06 6,09 20,03 927676717 Zypern 0,12 0,14 0,23 0,06 0,20 9491361 Lettland 0,18 0,21 0,33 0,09 0,30 13989109 Litauen 0,25 0,30 0,47 0,13 0,43 19739513 Luxemburg 0,25 0,29 0,46 0,13 0,42 19552576 Ungarn 0,72 0,85 1,34 0,37 1,22 56479006 Malta 0,05 0,06 0,09 0,03 0,08 3895003 Niederlande 4,65 5,46 0,00 –4,10 0,00 1,37 63235319 Österreich 2,42 2,85 0,00 –2,13 0,00 0,71 32950853 Polen 2,93 3,45 5,45 1,51 4,95 229395281 Portugal 1,21 1,43 2,26 0,62 2,05 94871974 Rumänien 1,05 1,24 1,96 0,54 1,78 82448669 Slowenien 0,26 0,31 0,49 0,14 0,44 20603365 Slowakei 0,55 0,65 1,02 0,28 0,93 43103051 Finnland 1,52 1,79 2,82 0,78 2,56 118762720 Schweden 3,31 3,89 0,00 –2,92 0,00 0,97 45090304 Vereinigtes Königreich 14,89 0,00 0,00 0,00 0,00 0 Insgesamt 100,00 100,00 100,00 –27,59 27,59 100,00 4631401328 Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet. Mitgliedstaat Betrag (1) Belgien –1560520 Bulgarien 347361 Tschechische Republik 638761 Dänemark –2771664 Deutschland –5926083 Estland –102455 Irland –1276162 Griechenland –11973529 Spanien –19472383 Frankreich –44165819 Italien –25357823 Zypern –337011 Lettland 85188 Litauen –214388 Luxemburg –694287 Ungarn –2506364 Malta 7989 Niederlande –2758821 Österreich –712461 Polen –3037695 Portugal –244526 Rumänien 23753 Slowenien –485496 Slowakei –1338212 Finnland –1122623 Schweden 2136996 Vereinigtes Königreich 122818274 Insgesamt 0 Mitgliedstaat Traditionelle Eigenmittel (TEM) MwSt- und BNE-Eigenmittel, einschließlich Anpassungen Eigenmittel insgesamt Zuckerabgaben netto (75 %) Zölle netto (75 %) Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (75 %) Erhebungskosten (25 % des TEM-Bruttobetrags) (p.m.) MwSt-Eigenmittel BNE-Eigenmittel Kürzung Niederlande und Schweden VK-Korrektur Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten (1) (2) (3) = (1) + (2) (4) (5) (6) (7) (8) (9) = (5) + (6) + (7) + (8) (10) (11) = (3) + (9) Belgien –5107413 1352365025 1347257612 449085871 489384900 3269456218 25535591 229057143 4013433852 3,20 5360691464 Bulgarien 400000 44250631 44650631 14883544 58248300 335554542 2620798 24016375 420440015 0,34 465090646 Tschechische Republik 6147964 170476673 176624637 58874879 193411500 1202426613 9391370 85454338 1490683821 1,19 1667308458 Dänemark –3427753 290087469 286659716 95553239 297404700 2159215216 16864223 149532919 2623017058 2,09 2909676774 Deutschland –35508193 3044800988 3009292795 1003097599 1797675750 23193444042 181148872 278784421 25451053085 20,28 28460345880 Estland 0 20918480 20918480 6972827 25017000 145129074 1133509 10134516 181414099 0,14 202332579 Irland –1628671 188355716 186727045 62242349 194340000 1129478837 8821623 78393897 1411034357 1,12 1597761402 Griechenland 492476 102268125 102760601 34253534 199643100 1536393391 11999767 96399065 1844435323 1,47 1947195924 Spanien 1404506 974318437 975722943 325240981 1354325100 8713469013 68055226 595149659 10730998998 8,55 11706721941 Frankreich –26542262 1529194530 1502652268 500884089 2836607100 17697582270 138224279 1204168701 21876582350 17,43 23379234618 Kroatien 0 16359324 16359324 5453108 32187750 180940199 1413206 12762980 227304135 0,18 243663459 Italien 33737 1337263006 1337296743 445765581 1929954300 13151631037 102718817 902318894 16086623048 12,82 17423919791 Zypern 0 14482025 14482025 4827342 23936850 134558595 1050949 9154350 168700744 0,13 183182769 Lettland –37322 23153360 23116038 7705346 23444400 198322972 1548971 14074297 237390640 0,19 260506678 Litauen 4618978 46306721 50925699 16975233 39907500 279846193 2185696 19525125 341464514 0,27 392390213 Luxemburg 0 10816821 10816821 3605607 49310850 277195984 2164997 18858289 347530120 0,28 358346941 Ungarn 1785663 85104244 86889907 28963302 118106400 800700329 6253748 53972642 979033119 0,78 1065923026 Malta 0 9118312 9118312 3039437 9823050 55219288 431282 3902992 69376612 0,06 78494924 Niederlande –5775660 1763856967 1758081307 586027102 259068800 5151354871 –653364512 60476498 4817535657 3,84 6575616964 Österreich –3287560 161894732 158607172 52869058 325186200 2684283716 20965190 32238392 3062673498 2,44 3221280670 Polen 20381502 357133880 377515382 125838461 567817500 3252126568 25400241 226357586 4071701895 3,24 4449217277 Portugal –351346 111028856 110677510 36892504 230820900 1344995702 10504885 94627448 1680948935 1,34 1791626445 Rumänien 3925266 126851809 130777075 43592358 150611400 1168871074 9129290 82472422 1411084186 1,12 1541861261 Slowenien –4160 57481123 57476963 19158988 51960900 292092973 2281348 20117869 366453090 0,29 423930053 Slowakei 2242348 91272513 93514861 31171621 75870000 611070009 4772669 41764839 733477517 0,58 826992378 Finnland 1629436 129623060 131252496 43750832 283354200 1683693730 13150234 117640097 2097838261 1,67 2229090757 Schweden 2478967 437589572 440068539 146689513 190320100 3673202833 –143277550 47227300 3767472683 3,00 4207541222 Vereinigtes Königreich 1529497 2360927601 2362457098 787485699 2872313700 16500580870 128875281 –4508583054 14993186797 11,95 17355643895 Insgesamt –34600000 14857300000 14822700000 4940900004 14680052250 110822836159 0 0 125502888409 100,00 140325588409 Titel Bezeichnung Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag 1 EIGENE MITTEL 136400352264 3925236145 140325588409 3 ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN 1057276526 1057276526 4 EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION 1278186868 1278186868 5 EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE 53884139 53884139 6 BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION 60000000 60000000 7 VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN 1642000000 1642000000 8 ANLEIHEN UND DARLEHEN 3696000 3696000 9 SONSTIGE EINNAHMEN 30200000 30200000 Insgesamt 140525595797 3925236145 144450831942 Titel Kapitel Bezeichnung Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag 1 1 ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM) –34600000 –34600000 1 2 ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM 14857300000 14857300000 1 3 EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE b DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM 14680052250 14680052250 1 4 UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM 106897600014 3925236145 110822836159 1 5 KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE 0 0 1 6 BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE DER NIEDERLANDE UND SCHWEDENS 0 0 Titel 1 — Insgesamt 136400352264 3925236145 140325588409 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag 1 4UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM 1 4 0 Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom 106897600014 3925236145 110822836159 Kapitel 1 4 — Insgesamt 106897600014 3925236145 110822836159 Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag 106897600014 3925236145 110822836159 Die BNE-Einnahme ist eine zusätzliche Einnahme, die den Teil der Ausgaben decken soll, der durch die traditionellen Eigenmittel und die MwSt-Einnahmen sowie durch andere Einnahmen in einem Jahr nicht finanziert werden kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Haushalt der Europäischen Union stets von vorneherein ausgeglichen ist. Der BNE-Abrufsatz wird anhand der zusätzlichen Mittel bestimmt, die zur Finanzierung der erwarteten Ausgaben erforderlich sind, die durch andere Mittel (MwSt-Einnahmen, traditionelle Eigenmittel und andere Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Somit wird auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats ein BNE-Abrufsatz angewandt. Der auf das BNE der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz beträgt für dieses Haushaltsjahr 0,8432 %. Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c. Mitgliedstaat Haushaltsplan 2013 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 Neuer Betrag Belgien 3153655286 115800932 3269456218 Bulgarien 323669529 11885013 335554542 Tschechische Republik 1159837842 42588771 1202426613 Dänemark 2082737931 76477285 2159215216 Deutschland 22371955007 821489035 23193444042 Estland 139988745 5140329 145129074 Irland 1089473804 40005033 1129478837 Griechenland 1481975844 54417547 1536393391 Spanien 8404846489 308622524 8713469013 Frankreich 17070751266 626831004 17697582270 Kroatien 174531475 6408724 180940199 Italien 12685813167 465817870 13151631037 Zypern 129792661 4765934 134558595 Lettland 191298567 7024405 198322972 Litauen 269934315 9911878 279846193 Luxemburg 267377974 9818010 277195984 Ungarn 772340309 28360020 800700329 Malta 53263475 1955813 55219288 Niederlande 4968898935 182455936 5151354871 Österreich 2589209020 95074696 2684283716 Polen 3136939435 115187133 3252126568 Portugal 1297357273 47638429 1344995702 Rumänien 1127470807 41400267 1168871074 Slowenien 281747327 10345646 292092973 Slowakei 589426508 21643501 611070009 Finnland 1624058950 59634780 1683693730 Schweden 3543101591 130101242 3673202833 Vereinigtes Königreich 15916146482 584434388 16500580870 Artikel 1 4 0 — insgesamt 106897600014 3925236145 110822836159

Fassungen

  1. 2013-11-19