Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/oj/L/2016/217/12@2016-07-13/de
DAS GERICHT —
gestützt auf Art. 224 seiner Verfahrensordnung,
unter Bezugnahme auf die Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts —
ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS:
Artikel 1
Die Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts werden wie folgt geändert:
1. In Nr. 14 wird der Satzteil — in den in Art. 54 Abs. 1 der Satzung und Art. 8 Abs. 1 des Anhangs der Satzung genannten Fällen — das Datum der Einreichung des Verfahrensschriftstücks beim Kanzler des Gerichtshofs oder beim Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst durch den Satzteil — in den in Art. 54 Abs. 1 der Satzung genannten Fällen — das Datum der Einreichung des Verfahrensschriftstücks beim Kanzler des Gerichtshofs ersetzt.
2.14a. Nach Nr. 14 wird folgende Nr. 14a eingefügt: Gemäß Art. 125c der Verfahrensordnung werden die im Rahmen des Verfahrens zur gütlichen Beilegung im Sinne der Art. 125a bis 125d der Verfahrensordnung vorgelegten Unterlagen in ein gesondertes Register eingetragen, das nicht der Regelung der Art. 36 und 37 der Verfahrensordnung unterliegt.
3.24a. Nach Nr. 24 wird folgende Nr. 24a eingefügt: Die im Rahmen eines Verfahrens zur gütlichen Beilegung im Sinne von Art. 125a der Verfahrensordnung vorgelegten Unterlagen werden in einer von der Akte der Rechtssache gesonderten Akte abgelegt.
4.26. Nr. 26 Satz 1 erhält folgende Fassung: Nach dem Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht sorgt die Kanzlei für die Schließung und die Archivierung der Akten der Rechtssache und der in Art. 125c Abs. 1 der Verfahrensordnung bezeichneten Akte.
5.33a. Nach Nr. 33 wird folgende Nr. 33a eingefügt: Die Bestimmungen der vorstehenden Nrn. 28 bis 33 betreffen nicht den Zugang zu der in Art. 125c Abs. 1 der Verfahrensordnung bezeichneten Akte. Der Zugang zu dieser gesonderten Akte wird durch Art. 125c der Verfahrensordnung geregelt.
6. In Nr. 110 wird der Verweis auf Art. 78 Abs. 5 durch einen Verweis auf Art. 78 Abs. 6 ersetzt.
7.114. Nr. 114 erhält folgende Fassung: In Klageverfahren im Sinne des Art. 1 der Verfahrensordnung gelten für die Länge der Schriftsätze die folgenden Obergrenzen. In Klageverfahren, die nicht nach Art. 270 AEUV anhängig gemacht worden sind: In Klageverfahren, die nach 270 AEUV anhängig gemacht worden sind:
50 Seiten für die Klageschrift und die Klagebeantwortung;
25 Seiten für die Erwiderung und die Gegenerwiderung;
20 Seiten für einen Schriftsatz, mit dem eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben wird, und für die Stellungnahme zu dieser Einrede;
20 Seiten für einen Streithilfeschriftsatz und 15 Seiten für die Stellungnahme zu diesem Schriftsatz.
30 Seiten für die Klageschrift und die Klagebeantwortung;
15 Seiten für die Erwiderung und die Gegenerwiderung;
10 Seiten für einen Schriftsatz, mit dem eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben wird, und für die Stellungnahme zu dieser Einrede;
10 Seiten für einen Streithilfeschriftsatz und 5 Seiten für die Stellungnahme zu diesem Schriftsatz.
8.140a. Nach Nr. 140 wird folgende Nr. 140a eingefügt: Bei Rechtssachen, die nach Art. 270 AEUV anhängig gemacht worden sind, ist es wünschenswert, dass die Organe der Klagebeantwortung die von ihnen angeführten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte mit allgemeiner Geltung mit Angabe des Datums ihres Erlasses, ihres Inkrafttretens und gegebenenfalls ihrer Aufhebung beifügen.
9. In Nr. 243 wird der Verweis auf Art. 78 Abs. 3 durch einen Verweis auf Art. 78 Abs. 4 ersetzt.
10. In Nr. 264 wird der Verweis auf Art. 156 Abs. 4 durch einen Verweis auf Art. 156 Abs. 5 ersetzt.
11. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung wird der Verweis auf Art. 78 Abs. 5 durch einen Verweis auf Art. 78 Abs. 6 ersetzt;
b) in Buchst. b wird in der ersten Spalte der Verweis auf Art. 78 Abs. 3 durch einen Verweis auf Art. 78 Abs. 4 ersetzt;
c) die Buchst. e bis g werden zu den Buchst. f bis h;
d)e) in die erste Spalte wird folgender Buchst. e eingefügt: Einreichung der Beschwerde im Sinne des Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts und der Entscheidung über die Beschwerde (Art. 78 Abs. 2 der Verfahrensordnung);
e) in Buchst. e, der zu Buchst. f wird, wird in der ersten Spalte der Verweis auf Art. 78 Abs. 2 durch einen Verweis auf Art. 78 Abs. 3 ersetzt;
f)h) in die erste Spalte wird folgender Buchst. h eingefügt: Angabe des Datums der Einreichung der Beschwerde im Sinne des Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts und der Mitteilung der Entscheidung über die Beschwerde (Art. 78 Abs. 2 der Verfahrensordnung).
Artikel 2
Diese Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten am 1. September 2016 in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Juli 2016. Der Kanzler E. Coulon Der Präsident M. Jaeger