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Endgültiger Erlass (EU, Euratom) 2017/292 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017

In KraftFassung 2016-12-01seit 2017-01-01
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Inhalt
  1. Präambel
  2. Einziger Artikel
  3. GESAMTHAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2017

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung,

unter Hinweis auf den von der Kommission am 18. Juli 2016 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017,

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, der vom Rat am 12. September 2016 festgelegt und dem Parlament am 14. September 2016 zugeleitet wurde,

unter Hinweis auf das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, das am 17. Oktober 2016 von der Kommission vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf die Entschließung des Parlaments vom 26. Oktober 2016 über den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017,

unter Hinweis auf die vom Parlament am 26. Oktober 2016 angenommenen Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Rates vom 26. Oktober 2016, in dem dieser mitgeteilt hat, dass der Rat nicht alle vom Parlament angenommenen Abänderungen billigen kann,

unter Hinweis auf das an den Präsidenten des Rates gerichtete Schreiben vom 26. Oktober 2016 zur Einberufung des Vermittlungsausschusses,

unter Hinweis darauf, dass sich der Vermittlungsausschuss binnen der in Artikel 314 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Frist von 21 Tagen auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt hat,

unter Hinweis auf die Billigung des gemeinsamen Entwurfs durch den Rat am 29. November 2016,

unter Hinweis auf die Billigung des gemeinsamen Entwurfs durch das Parlament am 1. Dezember 2016,

gestützt auf die Artikel 90 und 91 der Geschäftsordnung des Parlaments —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 ist endgültig erlassen.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2016. Der Präsident M. Schulz

GESAMTHAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2017

EINLEITUNG UND FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS Im Gesamthaushaltsplan der Union werden für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt. Bei der Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans sind folgende Grundsätze zu beachten: Einheit und Haushaltswahrheit, Jährlichkeit, Haushaltsausgleich, Rechnungseinheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Transparenz.

Gemäß dem Grundsatz der Einheit und dem Grundsatz der Haushaltswahrheit müssen alle Einnahmen und Ausgaben der Union, sofern sie zulasten des Haushalts gehen, in einem einzigen Haushaltsdokument ausgewiesen werden.

Der Grundsatz der Jährlichkeit besagt, dass der Haushaltsplan für jeweils ein Haushaltsjahr angenommen wird und die Mittel dieses Haushaltsjahres — sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen — grundsätzlich während des betreffenden Jahres verwendet werden müssen.

Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs müssen die für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen den Mitteln für Zahlungen für dasselbe Haushaltsjahr entsprechen; ein etwaiges Haushaltsdefizit darf nicht durch Kreditaufnahme gedeckt werden, da dies mit dem Eigenmittelsystem unvereinbar ist.

In Anwendung des Grundsatzes der Rechnungseinheit ist sowohl bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans als auch bei der Rechnungslegung der Euro zu verwenden.

Der Grundsatz der Gesamtdeckung bedeutet einerseits, dass die Gesamtheit der Haushaltseinnahmen der Deckung der Gesamtheit der Haushaltsausgaben dient und nur in Ausnahmefällen einzelne Einnahmen zweckgebunden für die Finanzierung bestimmter Ausgaben zugewiesen werden dürfen, und andererseits, dass die Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe ohne vorhergehende Verrechnung in den Haushaltsplan einzusetzen sind.

Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass jeder Mittelansatz eine spezifische Zweckbestimmung haben muss und bestimmten Ausgaben zuzuweisen ist, um jegliche Verwechslung zwischen verschiedenen Mittelkategorien zu vermeiden.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung definiert sich unter Bezugnahme auf die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit.

Der Grundsatz der Transparenz besagt, dass eine zuverlässige Unterrichtung über den Haushaltsvollzug und die Rechnungsführung erfolgen muss.

Im Interesse einer größeren Transparenz der Haushaltsführung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, werden die Mittel auf der Grundlage der nach Tätigkeitsbereichen gegliederten ABB-Struktur (Activity-Based Budgeting) veranschlagt. Die in diesem Haushaltsplan bewilligten Ausgabenmittel belaufen sich auf insgesamt 157857787116 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 134490371363 EUR an Mitteln für Zahlungen, was einer Differenz von + 1,66 % bzw. - 1,57 % gegenüber dem Haushaltsplan 2016 entspricht. Die Haushaltseinnahmen beziffern sich auf insgesamt 134490371363 EUR. Der einheitliche Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel beträgt 0,30 % (ausgenommen Deutschland, die Niederlande und Schweden, für die der Abrufsatz für den Zeitraum 2014-2020 auf 0,15% festgesetzt wurde), der Abrufsatz für die BNE-Eigenmittel 0,6077 %. Der Haushaltsplan 2017 wird zu 15,96 % aus traditionellen Eigenmitteln (Zölle und Zuckerabgaben) finanziert. Die Finanzierungsanteile der MwSt.- und BNE-Eigenmittel belaufen sich auf 12,34 % bzw. 69,63 %. Die sonstigen Einnahmen für dieses Haushaltsjahr werden mit 2772392898 EUR veranschlagt. Die zur Finanzierung des Haushalts 2017 erforderlichen Eigenmittel entsprechen 0,85 % des gesamten BNE. Anhand der folgenden Tabellen lässt sich Schritt für Schritt nachvollziehen, wie die Finanzierung des Haushalts 2017 berechnet wurde. Bezeichnung Haushalt 2017 Haushalt 2016 Differenz (in %) Intelligentes und integratives Wachstum 56521763545 59290697648 –4,67 Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen 54913969537 54972403654 –0,11 Sicherheit und Unionsbürgerschaft 3786957287 3022387739 +25,30 Europa in der Welt 9483081178 10155590403 –6,62 Verwaltung 9394599816 8950916040 +4,96 Ausgleichszahlungen p.m. p.m. — Besondere Instrumente 390000000 250475125 +55,70 Gesamtbetrag der Ausgaben 134490371363 136642470609 –1,57 Bezeichnung Haushalt 2017 Haushalt 2016 Differenz (in %) Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9) 2772392898 1616701373 +71,48 Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0) p.m. 1349116814 — Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 2) p.m. p.m. — Überschuss der für frühere Haushaltsjahre abgeführten MwSt.- und BSP/BNE-Eigenmittel (Kapitel 3 1 und 3 2) p.m. p.m. — Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9 2772392898 2965818187 –6,52 Nettobetrag — Zölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 1 und 1 2) 21467000000 20247900000 +6,02 MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3) 16598937750 16279317150 +1,96 Über die zusätzliche Einnahme (BNE-Eigenmittel, Tabelle 3, Kapitel 1 4) zu finanzierender Restbetrag 93652040715 97149435272 –3,60 Durch die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom zu deckende Mittelansätze 131717978465 133676652422 –1,47 Gesamtbetrag der Einnahmen 134490371363 136642470609 –1,57 Mitgliedstaaten 1 % der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage 1 % des Bruttonationaleinkommens Begrenzungssatz (in %) 1 % des Bruttonationaleinkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz 1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt.-Bemessungsgrundlage (1) (2) (3) (4) (5) (6) Belgien 1767744000 4364202000 50 2182101000 1767744000 Bulgarien 215501000 451147000 50 225573500 215501000 Tschechische Republik 708186000 1645692000 50 822846000 708186000 Dänemark 1062675000 2916093000 50 1458046500 1062675000 Deutschland 13506186000 33059999000 50 16529999500 13506186000 Estland 108283000 219513000 50 109756500 108283000 Irland 837734000 2049014000 50 1024507000 837734000 Griechenland 777516000 1822161000 50 911080500 777516000 Spanien 4903148000 11604439000 50 5802219500 4903148000 Frankreich 9947380000 23286561000 50 11643280500 9947380000 Kroatien 269162000 459302000 50 229651000 229651000 Kroatien Italien 6241490000 17121047000 50 8560523500 6241490000 Zypern 119229000 177085000 50 88542500 88542500 Zypern Lettland 104543000 274048000 50 137024000 104543000 Litauen 160059000 395700000 50 197850000 160059000 Luxemburg 275481000 363484000 50 181742000 181742000 Luxemburg Ungarn 467100000 1156112000 50 578056000 467100000 Malta 67040000 96738000 50 48369000 48369000 Malta Niederlande 2884590000 7241616000 50 3620808000 2884590000 Österreich 1607452000 3575020000 50 1787510000 1607452000 Polen 1889516000 4330202000 50 2165101000 1889516000 Portugal 895989000 1877440000 50 938720000 895989000 Rumänien 593753000 1768712000 50 884356000 593753000 Slowenien 185469000 404677000 50 202338500 185469000 Slowakei 276354000 813883000 50 406941500 276354000 Finnland 930644000 2170886000 50 1085443000 930644000 Schweden 2133382000 5125505000 50 2562752500 2133382000 Vereinigtes Königreich 11838873000 25335255000 50 12667627500 11838873000 Insgesamt 64774479000 154105533000 77052766500 64591871500 Mitgliedstaat 1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage Einheitlicher Satz für die MwSt.-Eigenmittel (in %) MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (1) (2) (3) = (1) × (2) Belgien 1767744000 0,30 530323200 Bulgarien 215501000 0,30 64650300 Tschechische Republik 708186000 0,30 212455800 Dänemark 1062675000 0,30 318802500 Deutschland 13506186000 0,15 2025927900 Estland 108283000 0,30 32484900 Irland 837734000 0,30 251320200 Griechenland 777516000 0,30 233254800 Spanien 4903148000 0,30 1470944400 Frankreich 9947380000 0,30 2984214000 Kroatien 229651000 0,30 68895300 Italien 6241490000 0,30 1872447000 Zypern 88542500 0,30 26562750 Lettland 104543000 0,30 31362900 Litauen 160059000 0,30 48017700 Luxemburg 181742000 0,30 54522600 Ungarn 467100000 0,30 140130000 Malta 48369000 0,30 14510700 Niederlande 2884590000 0,15 432688500 Österreich 1607452000 0,30 482235600 Polen 1889516000 0,30 566854800 Portugal 895989000 0,30 268796700 Rumänien 593753000 0,30 178125900 Slowenien 185469000 0,30 55640700 Slowakei 276354000 0,30 82906200 Finnland 930644000 0,30 279193200 Schweden 2133382000 0,15 320007300 Vereinigtes Königreich 11838873000 0,30 3551661900 Insgesamt 64591871500 16598937750 Mitgliedstaaten 1 % des Bruttonationaleinkommens Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz, Eigenmittel Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz (1) (2) (3) = (1) × (2) Belgien 4364202000 2652185262 Bulgarien 451147000 274168204 Tschechische Republik 1645692000 1000109543 Dänemark 2916093000 1772149611 Deutschland 33059999000 20091013685 Estland 219513000 133401053 Irland 2049014000 1245213840 Griechenland 1822161000 1107352169 Spanien 11604439000 7052176340 Frankreich 23286561000 14151561702 Kroatien 459302000 279124109 Italien 17121047000 10404694494 Zypern 177085000 107616977 Lettland 274048000 0,6077137 166542719 Litauen 395700000 240472304 Luxemburg 363484000 220894200 Ungarn 1156112000 702585079 Malta 96738000 58789006 Niederlande 7241616000 4400829115 Österreich 3575020000 2172588564 Polen 4330202000 2631522997 Portugal 1877440000 1140945973 Rumänien 1768712000 1074870480 Slowenien 404677000 245927749 Slowakei 813883000 494607834 Finnland 2170886000 1319277122 Schweden 5125505000 3114839510 Vereinigtes Königreich 25335255000 15396581074 Insgesamt 154105533000 93652040715 Mitgliedstaat Bruttokürzung Anteile an den BNE-Grundlagen BNE-Schlüssel für Bruttokürzung Finanzierung des Korrekturbetrags (1) (2) (3) (4) = (1) + (3) Belgien 2,83 31168279 31168279 Bulgarien 0,29 3222004 3222004 Tschechische Republik 1,07 11753211 11753211 Dänemark –141660311 1,89 20826167 –120834144 Deutschland 21,45 236108063 236108063 Estland 0,14 1567719 1567719 Irland 1,33 14633658 14633658 Griechenland 1,18 13013518 13013518 Spanien 7,53 82876639 82876639 Frankreich 15,11 166308075 166308075 Kroatien 0,30 3280245 3280245 Italien 11,11 122275177 122275177 Zypern 0,11 1264707 1264707 Lettland 0,18 1957197 1957197 Litauen 0,26 2826012 2826012 Luxemburg 0,24 2595932 2595932 Ungarn 0,75 8256726 8256726 Malta 0,06 690884 690884 Niederlande –757337819 4,70 51718211 –705619608 Österreich 2,32 25532095 25532095 Polen 2,81 30925458 30925458 Portugal 1,22 13408310 13408310 Rumänien 1,15 12631796 12631796 Slowenien 0,26 2890124 2890124 Slowakei 0,53 5812594 5812594 Finnland 1,41 15504044 15504044 Schweden –201593520 3,33 36605357 –164988163 Vereinigtes Königreich 16,44 180939448 180939448 Insgesamt –1100591650 100,00 1100591650 0 Bezeichnung Koeffizient (%) Betrag Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage 18,0077 Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben 7,2983 (1) – (2) 10,7095 Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben 129383323229 Erweiterungsbedingte Ausgaben 34414600712 Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5) 94968722517 Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66 6712622123 VK-Vorteil 1524007149 Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8) 5188614974 Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln –49835714 Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10) 5238450688 Mitgliedstaaten Anteile an den BNE-Grundlagen Anteile ohne Vereinigtes Königreich Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich 3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in Anteile ohne Vereinigtes Königreich Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3 Finanzierungsschlüssel Finanzierungsschlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag (1) (2) (3) (4) (5) (6) = (2) + (4) + (5) (7) Belgien 2,83 3,39 5,47 1,56 4,95 259335598 Bulgarien 0,29 0,35 0,57 0,16 0,51 26808676 Tschechische Republik 1,07 1,28 2,06 0,59 1,87 97792567 Dänemark 1,89 2,26 3,66 1,04 3,31 173284078 Deutschland 21,45 25,67 0,00 –19,26 0,00 6,42 336225054 Estland 0,14 0,17 0,28 0,08 0,25 13044203 Irland 1,33 1,59 2,57 0,73 2,32 121759321 Griechenland 1,18 1,42 2,28 0,65 2,07 108278950 Spanien 7,53 9,01 14,55 4,15 13,16 689574892 Frankreich 15,11 18,08 29,19 8,33 26,42 1383765970 Kroatien 0,30 0,36 0,58 0,16 0,52 27293273 Italien 11,11 13,30 21,46 6,13 19,42 1017390340 Zypern 0,11 0,14 0,22 0,06 0,20 10522988 Lettland 0,18 0,21 0,34 0,10 0,31 16284856 Litauen 0,26 0,31 0,50 0,14 0,45 23513828 Luxemburg 0,24 0,28 0,46 0,13 0,41 21599445 Ungarn 0,75 0,90 1,45 0,41 1,31 68700073 Malta 0,06 0,08 0,12 0,03 0,11 5748498 Niederlande 4,70 5,62 0,00 –4,22 0,00 1,41 73648300 Österreich 2,32 2,78 0,00 –2,08 0,00 0,69 36358479 Polen 2,81 3,36 5,43 1,55 4,91 257315203 Portugal 1,22 1,46 2,35 0,67 2,13 111563815 Rumänien 1,15 1,37 2,22 0,63 2,01 105102831 Slowenien 0,26 0,31 0,51 0,14 0,46 24047272 Slowakei 0,53 0,63 1,02 0,29 0,92 48363672 Finnland 1,41 1,69 2,72 0,78 2,46 129001366 Schweden 3,33 3,98 0,00 –2,99 0,00 1,00 52127140 Vereinigtes Königreich 16,44 0,00 0,00 0,00 0,00 0 Insgesamt 100,00 100,00 100,00 –28,54 28,54 100,00 5238450688 Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet. Mitgliedstaat Traditionelle Eigenmittel (TEM) MwSt.- und BNE-Eigenmittel, einschließlich Anpassungen Eigenmittel insgesamt Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten (in %) Zuckerabgaben netto (80 %) Zölle netto (80 %) Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (80 %) Erhebungskosten (20 % des TEM-Bruttobetrags) (p.m.) MwSt.-Eigenmittel BNE-Eigenmittel Kürzung zugunsten Dänemarks, der Niederlande, Österreich und Schwedens VK-Korrektur Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt (1) (2) (3) = (1) + (2) (4) (5) (6) (7) (8) (9) = (5) + (6) + (7) + (8) (10) (11) = (3) + (9) Belgien 7000000 2113800000 2120800000 530200000 530323200 2652185262 31168279 259335598 3473012339 3,15 5593812339 Bulgarien 400000 67900000 68300000 17075000 64650300 274168204 3222004 26808676 368849184 0,33 437149184 Tschechische Republik 3600000 265700000 269300000 67325000 212455800 1000109543 11753211 97792567 1322111121 1,20 1591411121 Dänemark 3600000 415800000 419400000 104850000 318802500 1772149611 –120834144 173284078 2143402045 1,94 2562802045 Deutschland 28100000 4415800000 4443900000 1110975000 2025927900 20091013685 236108063 336225054 22689274702 20,58 27133174702 Estland 0 29900000 29900000 7475000 32484900 133401053 1567719 13044203 180497875 0,16 210397875 Irland 0 333500000 333500000 83375000 251320200 1245213840 14633658 121759321 1632927019 1,48 1966427019 Griechenland 1500000 155400000 156900000 39225000 233254800 1107352169 13013518 108278950 1461899437 1,33 1618799437 Spanien 5000000 1501400000 1506400000 376600000 1470944400 7052176340 82876639 689574892 9295572271 8,43 10801972271 Frankreich 33000000 1743100000 1776100000 444025000 2984214000 14151561702 166308075 1383765970 18685849747 16,95 20461949747 Kroatien 1900000 47300000 49200000 12300000 68895300 279124109 3280245 27293273 378592927 0,34 427792927 Italien 5000000 1952000000 1957000000 489250000 1872447000 10404694494 122275177 1017390340 13416807011 12,17 15373807011 Zypern 0 19600000 19600000 4900000 26562750 107616977 1264707 10522988 145967422 0,13 165567422 Lettland 0 34000000 34000000 8500000 31362900 166542719 1957197 16284856 216147672 0,20 250147672 Litauen 900000 85900000 86800000 21700000 48017700 240472304 2826012 23513828 314829844 0,29 401629844 Luxemburg 0 19000000 19000000 4750000 54522600 220894200 2595932 21599445 299612177 0,27 318612177 Ungarn 2200000 150100000 152300000 38075000 140130000 702585079 8256726 68700073 919671878 0,83 1071971878 Malta 0 13200000 13200000 3300000 14510700 58789006 690884 5748498 79739088 0,07 92939088 Niederlande 7700000 2555700000 2563400000 640850000 432688500 4400829115 –705619608 73648300 4201546307 3,81 6764946307 Österreich 3400000 223600000 227000000 56750000 482235600 2172588564 25532095 36358479 2716714738 2,46 2943714738 Polen 13700000 602600000 616300000 154075000 566854800 2631522997 30925458 257315203 3486618458 3,16 4102918458 Portugal 200000 136800000 137000000 34250000 268796700 1140945973 13408310 111563815 1534714798 1,39 1671714798 Rumänien 1000000 141000000 142000000 35500000 178125900 1074870480 12631796 105102831 1370731007 1,24 1512731007 Slowenien 0 73600000 73600000 18400000 55640700 245927749 2890124 24047272 328505845 0,30 402105845 Slowakei 1400000 100600000 102000000 25500000 82906200 494607834 5812594 48363672 631690300 0,57 733690300 Finnland 800000 137600000 138400000 34600000 279193200 1319277122 15504044 129001366 1742975732 1,58 1881375732 Schweden 2800000 575000000 577800000 144450000 320007300 3114839510 –164988163 52127140 3321985787 3,01 3899785787 Vereinigtes Königreich 10100000 3423800000 3433900000 858475000 3551661900 15396581074 180939448 –5238450688 13890731734 12,60 17324631734 Insgesamt 133300000 21333700000 21467000000 5366750000 16598937750 93652040715 0 0 110250978465 100,00 131717978465 EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN Titel Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 1 EIGENE MITTEL 131717978465 133676652422 130738028247,59 3 ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN p.m. 1349116814 8031205136,60 4 EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION 1490262072 1348027707 1328550809,26 5 EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE 70200866 55455129 563178944,11 6 BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION 60000000 60000000 4197795189,34 7 VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN 1120000000 123000000 1703065168,67 8 ANLEIHEN UND DARLEHEN 6928960 5217537 42413817,62 9 SONSTIGE EINNAHMEN 25001000 25001000 19392981,26 GESAMTBETRAG 134490371363 136642470609 146623630294,45 ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM) ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2014/335/EG, EURATOM KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 1 1 1 1 0 Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren p.m. p.m. –3457652,14 1 1 1 Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker p.m. p.m. 0,— 1 1 3 Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge p.m. p.m. 2152992,41 1 1 7 Produktionsabgabe 133300000 133300000 124659108,27 93,52 1 1 8 Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote p.m. p.m. 0,— 1 1 9 Überschussbetrag p.m. p.m. 362718,83 KAPITEL 1 1 — TOTAL 133300000 133300000 123717167,37 92,81 KAPITEL 1 2 1 2 0 Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom 21333700000 20114600000 18606636770,66 87,22 KAPITEL 1 2 — TOTAL 21333700000 20114600000 18606636770,66 87,22 KAPITEL 1 3 1 3 0 Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom 16598937750 16279317150 18268893143,27 110,06 KAPITEL 1 3 — TOTAL 16598937750 16279317150 18268893143,27 110,06 KAPITEL 1 4 1 4 0 Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom 93652040715 97149435272 94008966506,53 100,38 KAPITEL 1 4 — TOTAL 93652040715 97149435272 94008966506,53 100,38 KAPITEL 1 5 1 5 0 Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom 0,— 0,— –270185340,24 KAPITEL 1 5 — TOTAL 0,— 0,— –270185340,24 KAPITEL 1 6 1 6 0 Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2014/335/EG, Euratom 0,— 0,— 0,— KAPITEL 1 6 — TOTAL 0,— 0,— 0,— Titel 1 — Total 131717978465 133676652422 130738028247,59 99,26 ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM) Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. –3457652,14 Gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker mussten die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger Grundproduktionsabgaben und B-Produktions-Abgaben zahlen. Diese Abgaben sollten die Ausgaben für die Stützung des Marktes decken. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei diesem Artikel eingesetzten Mittel sind auf die Anpassung der in der Vergangenheit festgesetzten Abgaben zurückzuführen. Abgaben für die Wirtschaftsjahre 2007/2008 und Folgejahre werden bei Artikel 1 1 7 dieses Kapitels als Produktionsabgabe eingesetzt. Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten. Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1). Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a. Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 2). Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien p.m. p.m. 0,— Bulgarien — — 0,— Tschechische Republik p.m. p.m. 0,— Dänemark p.m. p.m. 0,— Deutschland p.m. p.m. –2250956,24 Estland — — 0,— Irland p.m. p.m. 0,— Griechenland p.m. p.m. 0,— Spanien p.m. p.m. –684341,45 Frankreich p.m. p.m. –278021,83 Kroatien — — 0,— Italien p.m. p.m. 0,— Zypern — — 0,— Lettland p.m. p.m. 0,— Litauen p.m. p.m. 0,— Luxemburg — — 0,— Ungarn p.m. p.m. –244332,62 Malta — — 0,— Niederlande p.m. p.m. 0,— Österreich p.m. p.m. 0,— Polen p.m. p.m. 0,— Portugal p.m. p.m. 0,— Rumänien — — 0,— Slowenien p.m. p.m. 0,— Slowakei p.m. p.m. 0,— Finnland p.m. p.m. 0,— Schweden p.m. p.m. 0,— Vereinigtes Königreich p.m. p.m. 0,— Artikel 1 1 0 insgesamt p.m. p.m. –3457652,14 Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Dieser Artikel dient dazu, die Erträge zu erfassen, die von den neuen Mitgliedsstaaten für den Fall berechnet werden, dass der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Ungarns und Zyperns (ABl. L 9 vom 15.1.2004. S. 8) als Überschussmenge geltende Zucker nicht vom Markt genommen wird. Bei diesem Artikel werden die restlichen Einnahmen aus den Lagerkostenabgaben für Zucker erfasst, nachdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1) diese Abgaben abgeschafft wurden. Dieser Artikel dient außerdem zur Erfassung der ausstehenden Beträge, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr (ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14) im Fall der Nichteinhaltung der Lagerverpflichtung zu zahlen sind, sowie die bei Nichtbeachtung der allgemeinen Vorschriften für Mindestlagerbestände im Zuckersektor geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengen von Zucker (ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 39). Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten. Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a. Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien p.m. p.m. 0,— Bulgarien p.m. p.m. 0,— Tschechische Republik p.m. p.m. 0,— Dänemark p.m. p.m. 0,— Deutschland p.m. p.m. 0,— Estland p.m. p.m. 0,— Irland p.m. p.m. 0,— Griechenland p.m. p.m. 0,— Spanien p.m. p.m. 0,— Frankreich p.m. p.m. 0,— Kroatien p.m. p.m. 0,— Italien p.m. p.m. 0,— Zypern p.m. p.m. 0,— Lettland p.m. p.m. 0,— Litauen p.m. p.m. 0,— Luxemburg — — 0,— Ungarn p.m. p.m. 0,— Malta p.m. p.m. 0,— Niederlande p.m. p.m. 0,— Österreich p.m. p.m. 0,— Polen p.m. p.m. 0,— Portugal p.m. p.m. 0,— Rumänien p.m. p.m. 0,— Slowenien p.m. p.m. 0,— Slowakei p.m. p.m. 0,— Finnland p.m. p.m. 0,— Schweden p.m. p.m. 0,— Vereinigtes Königreich p.m. p.m. 0,— Artikel 1 1 1 insgesamt p.m. p.m. 0,— Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 2152992,41 Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen erhobene Beträge. Sie beinhalten auch die auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobenen Beträge. Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten. Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb der Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14). Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a. Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien p.m. p.m. 0,— Bulgarien — — 0,— Tschechische Republik p.m. p.m. 0,— Dänemark p.m. p.m. 0,— Deutschland p.m. p.m. 2152992,41 Estland — — 0,— Irland p.m. p.m. 0,— Griechenland p.m. p.m. 0,— Spanien p.m. p.m. 0,— Frankreich p.m. p.m. 0,— Kroatien — — 0,— Italien p.m. p.m. 0,— Zypern — — 0,— Lettland p.m. p.m. 0,— Litauen p.m. p.m. 0,— Luxemburg — — 0,— Ungarn p.m. p.m. 0,— Malta — — 0,— Niederlande p.m. p.m. 0,— Österreich p.m. p.m. 0,— Polen p.m. p.m. 0,— Portugal p.m. p.m. 0,— Rumänien — — 0,— Slowenien p.m. p.m. 0,— Slowakei p.m. p.m. 0,— Finnland p.m. p.m. 0,— Schweden p.m. p.m. 0,— Vereinigtes Königreich p.m. p.m. 0,— Artikel 1 1 3 insgesamt p.m. p.m. 2152992,41 Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 133300000 133300000 124659108,27 Die derzeitige gemeinsame Marktorganisation für Zucker sieht vor, dass die Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erzeugenden Unternehmen eine Produktionsabgabe zahlen müssen. Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten. Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 16. Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39). Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 51. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), insbesondere Artikel 128. Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a. Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien 7000000 7000000 6601725,90 Bulgarien 400000 400000 401391,00 Tschechische Republik 3600000 3600000 3350305,44 Dänemark 3600000 3600000 3340317,25 Deutschland 28100000 28100000 26339173,20 Estland — — 0,— Irland p.m. p.m. 0,— Griechenland 1500000 1500000 1428318,00 Spanien 5000000 5000000 4728467,70 Frankreich 33000000 33000000 30933280,80 Kroatien 1900000 1900000 1723713,67 Italien 5000000 5000000 3962693,25 Zypern — — 0,— Lettland p.m. p.m. 0,— Litauen 900000 900000 812268,00 Luxemburg — — 0,— Ungarn 2200000 2200000 2138688,72 Malta — — 0,— Niederlande 7700000 7700000 7243992,00 Österreich 3400000 3400000 3159246,60 Polen 13700000 13700000 12917870,62 Portugal 200000 200000 56250,00 Rumänien 1000000 1000000 788619,15 Slowenien p.m. p.m. 0,— Slowakei 1400000 1400000 1317300,75 Finnland 800000 800000 728991,00 Schweden 2800000 2800000 2563532,39 Vereinigtes Königreich 10100000 10100000 10122962,83 Artikel 1 1 7 insgesamt 133300000 133300000 124659108,27 Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Auf die zusätzlichen Zuckerquoten und die ergänzenden Isoglucosequoten, die den Unternehmen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugeteilt werden, wird ein einmaliger Betrag erhoben. Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten. Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 8 und Artikel 9 Absätze 2 und 3. Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39). Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien p.m. p.m. 0,— Bulgarien p.m. p.m. 0,— Tschechische Republik p.m. p.m. 0,— Dänemark p.m. p.m. 0,— Deutschland p.m. p.m. 0,— Estland — — 0,— Irland p.m. p.m. 0,— Griechenland p.m. p.m. 0,— Spanien p.m. p.m. 0,— Frankreich p.m. p.m. 0,— Kroatien — — 0,— Italien p.m. p.m. 0,— Zypern — — 0,— Lettland p.m. p.m. 0,— Litauen p.m. p.m. 0,— Luxemburg — — 0,— Ungarn p.m. p.m. 0,— Malta — — 0,— Niederlande p.m. p.m. 0,— Österreich p.m. p.m. 0,— Polen p.m. p.m. 0,— Portugal p.m. p.m. 0,— Rumänien p.m. p.m. 0,— Slowenien p.m. p.m. 0,— Slowakei p.m. p.m. 0,— Finnland p.m. p.m. 0,— Schweden p.m. p.m. 0,— Vereinigtes Königreich p.m. p.m. 0,— Artikel 1 1 8 insgesamt p.m. p.m. 0,— Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 362718,83 Gemäß Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erheben die Mitgliedstaaten bei den betreffenden, auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen einen Überschussbetrag. Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten. Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 15. Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22). Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 64. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671). Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a. Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien p.m. p.m. 32272,24 Bulgarien p.m. p.m. 341,62 Tschechische Republik p.m. p.m. 899,04 Dänemark p.m. p.m. 8619,20 Deutschland p.m. p.m. 1015,49 Estland — — 0,— Irland p.m. p.m. 0,— Griechenland p.m. p.m. 0,— Spanien p.m. p.m. 0,— Frankreich p.m. p.m. 384375,00 Kroatien p.m. p.m. 0,— Italien p.m. p.m. 0,— Zypern — — 0,— Lettland p.m. p.m. 0,— Litauen p.m. p.m. 0,— Luxemburg — — 0,— Ungarn p.m. p.m. 0,— Malta — — 0,— Niederlande p.m. p.m. –64851,75 Österreich p.m. p.m. 0,— Polen p.m. p.m. 47,99 Portugal p.m. p.m. 0,— Rumänien p.m. p.m. 0,— Slowenien p.m. p.m. 0,— Slowakei p.m. p.m. 0,— Finnland p.m. p.m. 0,— Schweden p.m. p.m. 0,— Vereinigtes Königreich p.m. p.m. 0,— Artikel 1 1 9 insgesamt p.m. p.m. 362718,83 ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 21333700000 20114600000 18606636770,66 Die Verwendung der Zölle als Eigenmittel zur Finanzierung der Ausgaben der Union ist die logische Folge des freien Warenverkehrs innerhalb der Union. Dieser Artikel kann Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Europäischen Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse umfassen. Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten. Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a. Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien 2113800000 1984800000 1772171334,68 Bulgarien 67900000 65100000 59444034,78 Tschechische Republik 265700000 250600000 223880020,27 Dänemark 415800000 381200000 327266351,45 Deutschland 4415800000 4124900000 3815805891,35 Estland 29900000 27800000 25298073,34 Irland 333500000 314600000 280925399,77 Griechenland 155400000 151000000 135746739,95 Spanien 1501400000 1429900000 1312929886,39 Frankreich 1743100000 1676800000 1562649013,63 Kroatien 47300000 44000000 38614875,57 Italien 1952000000 1829400000 1684758023,35 Zypern 19600000 19600000 18343389,46 Lettland 34000000 32400000 29713167,06 Litauen 85900000 80300000 73054272,67 Luxemburg 19000000 18300000 16481816,36 Ungarn 150100000 141600000 125897835,33 Malta 13200000 12600000 11806196,08 Niederlande 2555700000 2411000000 2180736875,48 Österreich 223600000 214500000 193962423,13 Polen 602600000 550400000 505492228,49 Portugal 136800000 136800000 117680528,24 Rumänien 141000000 137500000 126219939,11 Slowenien 73600000 69500000 62685962,40 Slowakei 100600000 96900000 87560373,96 Finnland 137600000 126300000 124345169,36 Schweden 575000000 549400000 503405935,98 Vereinigtes Königreich 3423800000 3237400000 3189761013,02 Artikel 1 2 0 insgesamt 21333700000 20114600000 18606636770,66 EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 16598937750 16279317150 18268893143,27 Für alle Mitgliedstaaten wurde ein einheitlicher Satz von 0,30 % auf die nach Maßgabe der Vorschriften der Union ermittelten einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlagen festgelegt. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des BNE eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten. Ausschließlich für den Zeitraum 2014-2020 wird der Abrufsatz der MwSt.-Eigenmittel für Deutschland, die Niederlande und Schweden auf 0,15 % festgesetzt. Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4. Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien 530323200 516597300 511842600,00 Bulgarien 64650300 62357400 59662964,05 Tschechische Republik 212455800 204113400 196423722,98 Dänemark 318802500 306711900 302486306,91 Deutschland 2025927900 1947663300 3776991726,96 Estland 32484900 30842400 28498014,00 Irland 251320200 242726400 214960200,00 Griechenland 233254800 227779200 216364200,00 Spanien 1470944400 1416915600 1327940850,00 Frankreich 2984214000 2913773100 2892563036,04 Kroatien 68895300 65774850 62324066,43 Italien 1872447000 1826488800 1703589150,00 Zypern 26562750 25881300 24307200,00 Lettland 31362900 29487300 26840306,04 Litauen 48017700 45314700 42528984,96 Luxemburg 54522600 52522800 45415200,00 Ungarn 140130000 130172400 129806559,35 Malta 14510700 13695900 11921060,04 Niederlande 432688500 418055850 796827900,00 Österreich 482235600 467034600 449740050,00 Polen 566854800 549946800 512331791,15 Portugal 268796700 261332700 235658100,00 Rumänien 178125900 165256500 165422772,12 Slowenien 55640700 53565000 55037400,00 Slowakei 82906200 79902900 78020250,00 Finnland 279193200 274607100 274014000,00 Schweden 320007300 305226750 564070620,92 Vereinigtes Königreich 3551661900 3645570900 3563304111,32 Artikel 1 3 0 insgesamt 16598937750 16279317150 18268893143,27 UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2014/335/EG, EURATOM Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 93652040715 97149435272 94008966506,53 Die BNE-Einnahme ist eine zusätzliche Einnahme, die den Teil der Ausgaben decken soll, der durch die traditionellen Eigenmittel und die MwSt.-Einnahmen sowie durch andere Einnahmen in einem Jahr nicht finanziert werden kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Unionshaushalt stets von vornherein ausgeglichen ist. Der BNE-Abrufsatz wird anhand der zusätzlichen Mittel bestimmt, die zur Finanzierung der erwarteten Ausgaben erforderlich sind, die durch andere Mittel (MwSt.-Einnahmen, traditionelle Eigenmittel und andere Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Somit wird auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats ein BNE-Abrufsatz angewandt. Der auf das Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten für dieses Haushaltsjahr anzuwendende Satz beträgt 0,6077%. Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c. Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien 2652185262 2733775413 2677114262,96 Bulgarien 274168204 281365594 272938188,95 Tschechische Republik 1000109543 1020585364 954997310,58 Dänemark 1772149611 1808680961 1778972038,17 Deutschland 20091013685 20646938325 19854398529,96 Estland 133401053 134108593 129683490,04 Irland 1245213840 1256583955 1062586372,04 Griechenland 1107352169 1135260631 1164029800,00 Spanien 7052176340 7219986146 7097387238,04 Frankreich 14151561702 14650391312 14360602477,04 Kroatien 279124109 282833623 274929001,88 Italien 10404694494 10763324824 10445402587,00 Zypern 107616977 111290286 107251143,96 Lettland 166542719 166921883 162773242,00 Litauen 240472304 242644067 240751810,04 Luxemburg 220894200 225849452 200386395,04 Ungarn 702585079 692524059 695077810,41 Malta 58789006 58892738 52599532,00 Niederlande 4400829115 4534954332 4360923078,96 Österreich 2172588564 2232878182 2119039398,04 Polen 2631522997 2732857573 2700793018,44 Portugal 1140945973 1172210977 1131025757,04 Rumänien 1074870480 1059757104 1017023674,74 Slowenien 245927749 252657754 242842620,04 Slowakei 494607834 500601819 487964975,96 Finnland 1319277122 1372422809 1318547149,96 Schweden 3114839510 3160809363 2855045339,49 Vereinigtes Königreich 15396581074 16698328133 16243880263,75 Artikel 1 4 0 insgesamt 93652040715 97149435272 94008966506,53 KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 0,— 0,— –270185340,24 Der Mechanismus zur Korrektur des Haushaltsungleichgewichts zugunsten des Vereinigten Königreichs (VK-Korrektur) wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen und mit dem anschließenden Eigenmittelbeschluss von 1985 eingeführt. Ziel dieses Mechanismus war es, das Haushaltsungleichgewicht des Vereinigten Königreichs mithilfe einer Reduzierung seiner Zahlungen an die EU zu verringern. Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 4 und 5. Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien 259335598 300419482 227330088,00 Bulgarien 26808676 30919770 23176845,00 Tschechische Republik 97792567 112153956 81066891,67 Dänemark 173284078 198759194 151054775,49 Deutschland 336225054 388574256 290405952,96 Estland 13044203 14737434 11012214,96 Irland 121759321 138088264 90230685,00 Griechenland 108278950 124755826 98844864,96 Spanien 689574892 793417224 602682405,96 Frankreich 1383765970 1609957772 1219446279,00 Kroatien 27293273 31081094 23330517,12 Italien 1017390340 1182801065 886982795,04 Zypern 10522988 12229889 9107348,04 Lettland 16284856 18343345 13822068,00 Litauen 23513828 26664592 20443703,04 Luxemburg 21599445 24819001 17016030,00 Ungarn 68700073 76102711 59016985,04 Malta 5748498 6471829 4466547,00 Niederlande 73648300 85347594 63786269,04 Österreich 36358479 42022646 30994725,96 Polen 257315203 300318619 229804274,15 Portugal 111563815 128816366 96042290,04 Rumänien 105102831 116458609 86185448,71 Slowenien 24047272 27765014 20621247,00 Slowakei 48363672 55012032 41436080,04 Finnland 129001366 150818003 111965874,96 Schweden 52127140 59486260 41826593,74 Vereinigtes Königreich –5238450688 –6056341847 –4822285140,16 Artikel 1 5 0 insgesamt 0 0 –270185340,24 BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 0,— 0,— 0,— Bei diesem Artikel werden die Kürzungen der jährlichen BNE-Beiträge bestimmter Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2014/335/EG, Euratom des Rates verbucht. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10a Absatz 6. Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 5. Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien 31168279 31449227 0,— Bulgarien 3222004 3236817 0,— Tschechische Republik 11753211 11740767 0,— Dänemark –120834144 –121632572 0,— Deutschland 236108063 237521435 0,— Estland 1567719 1542779 0,— Irland 14633658 14455684 0,— Griechenland 13013518 13059986 0,— Spanien 82876639 83058391 0,— Frankreich 166308075 168537432 0,— Kroatien 3280245 3253705 0,— Italien 122275177 123820797 0,— Zypern 1264707 1280278 0,— Lettland 1957197 1920262 0,— Litauen 2826012 2791366 0,— Luxemburg 2595932 2598162 0,— Ungarn 8256726 7966765 0,— Malta 690884 677499 0,— Niederlande –705619608 –709333867 0,— Österreich 25532095 14730040 0,— Polen 30925458 31438669 0,— Portugal 13408310 13485062 0,— Rumänien 12631796 12191397 0,— Slowenien 2890124 2906563 0,— Slowakei 5812594 5758900 0,— Finnland 15504044 15788289 0,— Schweden –164988163 –166340637 0,— Vereinigtes Königreich 180939448 192096804 0,— Artikel 1 6 0 insgesamt 0 0 0,— VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10B DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 609/2014 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10B DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 609/2014 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL VERRECHNUNG DER ANGLEICHUNGEN DER MWST- UND BNE-EIGENMITTEL VORANGEGANGENER HAUSHALTSJAHRE ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ANPASSUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER EIGENMITTELBESCHLÜSSE Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 3 0 3 0 0 Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr p.m. 1349116814 1434557707,74 3 0 2 Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen an den Haushalt p.m. p.m. 0,— KAPITEL 3 0 — TOTAL p.m. 1349116814 1434557707,74 KAPITEL 3 1 3 1 0Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995 3 1 0 3 Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995 p.m. p.m. –181930423,57 Artikel 3 1 0 — Total p.m. p.m. –181930423,57 KAPITEL 3 1 — TOTAL p.m. p.m. –181930423,57 KAPITEL 3 2 3 2 0Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995 3 2 0 3 Anwendung von Artikel 10b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 auf die Haushaltsjahre ab 1995 p.m. p.m. 6958480072,45 Artikel 3 2 0 — Total p.m. p.m. 6958480072,45 KAPITEL 3 2 — TOTAL p.m. p.m. 6958480072,45 KAPITEL 3 3 3 3 0 Verrechnung der Angleichungen der MWST- und BNE-Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre p.m. p.m. KAPITEL 3 3 — TOTAL p.m. p.m. KAPITEL 3 4 3 4 0 Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht p.m. p.m. –7041092,78 KAPITEL 3 4 — TOTAL p.m. p.m. –7041092,78 KAPITEL 3 5 3 5 0Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs 3 5 0 4 Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs p.m. 0,— –27203917,64 Artikel 3 5 0 — Total p.m. 0,— –27203917,64 KAPITEL 3 5 — TOTAL p.m. 0,— –27203917,64 KAPITEL 3 6 3 6 0Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs 3 6 0 4 Ergebnis von Aktualisierung8en der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs p.m. 0,— –145657209,60 Artikel 3 6 0 — Total p.m. 0,— –145657209,60 KAPITEL 3 6 — TOTAL p.m. 0,— –145657209,60 KAPITEL 3 7 3 7 0 Anpassungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Eigenmittelbeschlüsse p.m. 0,— KAPITEL 3 7 — TOTAL p.m. 0,— Titel 3 — Total p.m. 1349116814 8031205136,60 VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. 1349116814 1434557707,74 Nach Artikel 18 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres — je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder ein Defizit handelt — als Einnahme oder Ausgabe im Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht. Die geschätzten Einnahmen- oder Ausgabenbeträge werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens in den Haushaltsplan eingesetzt; gegebenenfalls wird das Verfahren des Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 39 der Haushaltsordnung angewendet. Die Schätzungen werden entsprechend den Grundsätzen in Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 608/2014 vorgenommen. Nach Abschluss der Rechnungen des jeweiligen Haushaltsjahres wird der gegenüber den Schätzungen verzeichnete Unterschiedsbetrag im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der von der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden muss, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Jahres eingesetzt. Ein Fehlbetrag wird bei Artikel 27 02 01 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 18. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39). Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 7. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Dieser Artikel dient der Verbuchung — gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 — der nach Erreichen des Zielbetrags des Garantiefonds eventuell anfallenden Überschüsse. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 7 Absatz 2. SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10B DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 609/2014 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. –181930423,57 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. Juli eine Übersicht, aus der der Gesamtbetrag der für das vorhergehende Kalenderjahr berechneten Grundlage der MwSt.-Eigenmittel hervorgeht. Entsprechend den Unionsvorschriften werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus dieser Übersicht ergibt, angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich erfolgten 12 Gutschriften angerechnet. Die im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 aufgrund von Kommissionskontrollen erfolgten Berichtigungen der genannten Übersichten oder/und die an dem BNE der vorhergehenden Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen, die sich auf die Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage auswirken, können Anpassungen der MwSt.-Eigenmittelsalden nach sich ziehen. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10b. Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien p.m. p.m. 72870422,32 Bulgarien p.m. p.m. 1463491,19 Tschechische Republik p.m. p.m. 9670282,40 Dänemark p.m. p.m. –7938586,81 Deutschland p.m. p.m. –103806392,35 Estland p.m. p.m. 608207,50 Irland p.m. p.m. 7098740,69 Griechenland p.m. p.m. –45285857,90 Spanien p.m. p.m. –72891855,57 Frankreich p.m. p.m. –43477376,79 Kroatien p.m. p.m. –1184196,21 Italien p.m. p.m. –216644308,93 Zypern p.m. p.m. 11238367,08 Lettland p.m. p.m. 1669310,93 Litauen p.m. p.m. 357646,34 Luxemburg p.m. p.m. 14819300,57 Ungarn p.m. p.m. 4362134,20 Malta p.m. p.m. 3629621,99 Niederlande p.m. p.m. –26154725,61 Österreich p.m. p.m. –4400310,88 Polen p.m. p.m. 30171014,47 Portugal p.m. p.m. 18273460,27 Rumänien p.m. p.m. –12397596,34 Slowenien p.m. p.m. 1905097,92 Slowakei p.m. p.m. 6966837,99 Finnland p.m. p.m. –8411875,12 Schweden p.m. p.m. 1365258,22 Vereinigtes Königreich p.m. p.m. 174193464,86 Posten 3 1 0 3 insgesamt p.m. p.m. –181930423,57 SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10B DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 609/2014 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 6958480072,45 Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Aggregat BNE des vorhergehenden Haushaltsjahres und seine Bestandteile werden jedem Mitgliedstaat ein entsprechend den Unionsvorschriften festgesetzter Betrag angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften angerechnet. Etwaige Änderungen am Bruttosozialprodukt/Bruttonationaleinkommen vorhergehender Haushaltsjahre gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates, vorbehaltlich Artikel 4 und 5 dieser Verordnung, führen für jeden betroffenen Mitgliedstaat zu einer Angleichung des nach Artikel 10b Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 festgesetzten Saldos. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10b. Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien p.m. p.m. 147715885,84 Bulgarien p.m. p.m. 59923060,18 Tschechische Republik p.m. p.m. 51630545,28 Dänemark p.m. p.m. –60418755,24 Deutschland p.m. p.m. 383851122,16 Estland p.m. p.m. 11786069,02 Irland p.m. p.m. 156656865,08 Griechenland p.m. p.m. –247848527,88 Spanien p.m. p.m. –333271028,58 Frankreich p.m. p.m. 300400009,19 Kroatien p.m. p.m. –5553213,60 Italien p.m. p.m. 1167876744,85 Zypern p.m. p.m. 55183667,43 Lettland p.m. p.m. –1292762,15 Litauen p.m. p.m. 6460362,25 Luxemburg p.m. p.m. 73793818,93 Ungarn p.m. p.m. 42700936,90 Malta p.m. p.m. 17766797,67 Niederlande p.m. p.m. 538657199,49 Österreich p.m. p.m. –72667801,63 Polen p.m. p.m. 196206494,27 Portugal p.m. p.m. 21687976,96 Rumänien p.m. p.m. 40481495,14 Slowenien p.m. p.m. 14745944,15 Slowakei p.m. p.m. –14817079,60 Finnland p.m. p.m. 9615649,80 Schweden p.m. p.m. 41386196,50 Vereinigtes Königreich p.m. p.m. 4355822400,04 Posten 3 2 0 3 insgesamt p.m. p.m. 6958480072,45 VERRECHNUNG DER ANGLEICHUNGEN DER MWST- UND BNE-EIGENMITTEL VORANGEGANGENER HAUSHALTSJAHRE Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. Ergebnis der Berechnung zur Verrechnung von Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel früherer Haushaltsjahre. Diese Berechnung ist das Ergebnis der Multiplikation der Gesamtbeträge der in Artikel 10b Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Angleichungen mit Ausnahme der besonderen Angleichungen nach Artikel 10b Absatz 2 Buchstaben b und c der genannten Verordnung mit dem prozentualen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE aller Mitgliedstaaten, der zum 15. Januar auf den für das Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt, geltenden Haushaltsplan angewendet wird. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10b Absatz 5. Mitgliedstaat Haushalt 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien p.m. p.m. Bulgarien p.m. p.m. Tschechische Republik p.m. p.m. Dänemark p.m. p.m. Deutschland p.m. p.m. Estland p.m. p.m. Irland p.m. p.m. Griechenland p.m. p.m. Spanien p.m. p.m. Frankreich p.m. p.m. Kroatien p.m. p.m. Italien p.m. p.m. Zypern p.m. p.m. Lettland p.m. p.m. Litauen p.m. p.m. Luxemburg p.m. p.m. Ungarn p.m. p.m. Malta p.m. p.m. Niederlande p.m. p.m. Österreich p.m. p.m. Polen p.m. p.m. Portugal p.m. p.m. Rumänien p.m. p.m. Slowenien p.m. p.m. Slowakei p.m. p.m. Finnland p.m. p.m. Schweden p.m. p.m. Vereinigtes Königreich p.m. p.m. Artikel 3 3 0 insgesamt p.m. p.m. ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. –7041092,78 Artikel 3 des Protokolls über die Position Dänemarks und Artikel 5 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sehen vor, dass diese Länder keine finanziellen Folgen bestimmter Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu tragen haben, mit Ausnahme der sich ergebenden Verwaltungskosten. Es kann daher eine Anpassung der gezahlten Eigenmittel für jedes Jahr ihrer Nichtbeteiligung vorgenommen werden. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats zum Anpassungsmechanismus wird berechnet, indem die für diese Maßnahme oder Politik getätigten Ausgaben entsprechend dem Verhältnis des BNE-Gesamtaggregats und seiner Bestandteile — wie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1) für das Vorjahr vorgelegt — umgelegt wird. Die Kommission stellt den Saldo für jeden Mitgliedstaat fest und teilt ihn dem betreffenden Mitgliedstaat so rechtzeitig mit, dass dieser den Saldo am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto der Kommission gemäß Artikel 11 dieser Verordnung gutschreiben kann. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 11. Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 3, und Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands über die Politik in den Bereichen Justiz und Inneres im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 5. Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien p.m. p.m. 1535993,28 Bulgarien p.m. p.m. 164434,37 Tschechische Republik p.m. p.m. 542524,31 Dänemark p.m. p.m. –3106869,66 Deutschland p.m. p.m. 11253226,97 Estland p.m. p.m. 74247,17 Irland p.m. p.m. –2640389,50 Griechenland p.m. p.m. 678729,87 Spanien p.m. p.m. 3949179,22 Frankreich p.m. p.m. 8228944,98 Kroatien p.m. p.m. 160775,53 Italien p.m. p.m. 6137836,59 Zypern p.m. p.m. 64617,86 Lettland p.m. p.m. 90881,33 Litauen p.m. p.m. 138556,05 Luxemburg p.m. p.m. 126359,34 Ungarn p.m. p.5m. 374636,80 Malta p.m. p.m. 29182,52 Niederlande p.m. p.m. 2546232,29 Österreich p.m. p.m. 1212008,49 Polen p.m. p.m. 1490578,26 Portugal p.m. p.m. 649241,11 Rumänien p.m. p.m. 566625,18 Slowenien p.m. p.m. 141283,99 Slowakei p.m. p.m. 277927,76 Finnland p.m. p.m. 766339,43 Schweden p.m. p.m. 1637858,33 Vereinigtes Königreich p.m. p.m. –44132054,65 Artikel 3 4 0 insgesamt p.m. p.m. –7041092,78 ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. 0,— –27203917,64 Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs. Die Zahlenangaben für 2015 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsgleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2011. Die Zahlenangaben für 2016 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsgleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2012. Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 4 und 5. Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 4 und 5. Mitgliedstaaten Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien p.m. 12108628 11815757,04 Bulgarien p.m. 1275199 1392513,00 Tschechische Republik p.m. 3342634 4439312,04 Dänemark p.m. 4686427 3481339,13 Deutschland p.m. 7934870 10915347,00 Estland p.m. 568776 364152,00 Irland p.m. 5094409 3453266,04 Griechenland p.m. 1773357 2741328,96 Spanien p.m. 7537051 27503186,04 Frankreich p.m. 38002662 43503201,00 Kroatien — 382317 0,— Italien p.m. 19830215 53237595,96 Zypern p.m. 241390 1207563,00 Lettland p.m. 102976 242114,03 Litauen p.m. 646364 768575,04 Luxemburg p.m. 1741166 37104,00 Ungarn p.m. 2179154 2329023,03 Malta p.m. 101561 344459,04 Niederlande p.m. 4101900 5167025,04 Österreich p.m. 1068284 1172370,96 Polen p.m. 7063680 9350415,63 Portugal p.m. 3441569 2909280,96 Rumänien p.m. 2351280 2931076,92 Slowenien p.m. 554253 702416,04 Slowakei p.m. 1502129 1459572,00 Finnland p.m. 4198567 4044692,04 Schweden p.m. 1007093 1623104,10 Vereinigtes Königreich p.m. –132837911 –224339707,68 Posten 3 5 0 4 insgesamt p.m. 0 –27203917,64 ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. 0,— –145657209,60 Dieser Posten dient der Verbuchung des Differenzbetrags zwischen der vorläufigen Schätzung und der zuletzt vorgenommenen Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags, bevor der endgültige Betrag berechnet wird. Die Zahlenangaben für 2015 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsgleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 2012 und 2013. Die Zahlenangaben für 2016 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsgleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2014. Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 4 und 5. Mitgliedstaat Haushaltsplan 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien p.m. 13297611 41696055,96 Bulgarien p.m. 2322802 5399849,04 Tschechische Republik p.m. 6423102 16393083,40 Dänemark p.m. 10254706 26096695,89 Deutschland p.m. 19889796 59409243,00 Estland p.m. 870740 2731925,04 Irland p.m. 13998232 26072953,92 Griechenland p.m. 5098964 16075509,96 Spanien p.m. 34026198 119160675,00 Frankreich p.m. 77369366 231245357,04 Kroatien p.m. 2743129 2784074,36 Italien p.m. 59231069 184985384,04 Zypern p.m. 851288 3521069,04 Lettland p.m. 1033546 1744769,08 Litauen p.m. 869479 4386556,92 Luxemburg p.m. 3575795 –1314717,96 Ungarn p.m. 3913949 12108308,20 Malta p.m. 643682 1555077,00 Niederlande p.m. 4823050 17466600,00 Österreich p.m. 2127855 4156023,96 Polen p.m. 19937548 37845297,50 Portugal p.m. 6712478 22456571,04 Rumänien p.m. 8464009 19160983,97 Slowenien p.m. 1770672 4698045,96 Slowakei p.m. 3026145 6628581,96 Finnland p.m. 9102902 18511656,96 Schweden p.m. 3441697 6389754,04 Vereinigtes Königreich p.m. –315819810 –1037022593,92 Posten 3 6 0 4 insgesamt p.m. 0 –145657209,60 ANPASSUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER EIGENMITTELBESCHLÜSSE Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. 0,— Ergebnis der Berechnung der rückwirkenden Durchführung des Eigenmittelbeschlusses 2014/335/EU, Euratom in den Jahren 2014 und 2015. Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 11. Mitgliedstaat Haushalt 2017 Haushalt 2016 Ausführung 2015 Belgien p.m. 380157383 Bulgarien p.m. 12976885 Tschechische Republik p.m. 120908594 Dänemark p.m. –147742832 Deutschland p.m. –1996696973 Estland p.m. 7533435 Irland p.m. 170564976 Griechenland p.m. 60999683 Spanien p.m. 444555900 Frankreich p.m. 1063986397 Kroatien p.m. 13236646 Italien p.m. 887769484 Zypern p.m. 9862666 Lettland p.m. 6740740 Litauen p.m. 12047755 Luxemburg p.m. 4601725 Ungarn p.m. 45076397 Malta p.m. 2539423 Niederlande p.m. –1798837531 Österreich p.m. 180218679 Polen p.m. 155777950 Portugal p.m. 77069484 Rumänien p.m. 32865560 Slowenien p.m. 22119731 Slowakei p.m. 33257802 Finnland p.m. 132868521 Schweden p.m. –635351204 Vereinigtes Königreich p.m. 700892724 Artikel 3 7 0 insgesamt p.m. 0 VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 4 0 4 0 0 Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger 771386385 718322869 692085428,54 89,72 4 0 3 Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst p.m. p.m. 70706,52 4 0 4 Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst 85949434 80907654 79492977,54 92,49 KAPITEL 4 0 — TOTAL 857335819 799230523 771649112,60 90,01 KAPITEL 4 1 4 1 0 Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung 451191279 426470277 425649271,37 94,34 4 1 1 Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal 141960601 100592938 108628817,70 76,52 4 1 2 Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung 110000 110000 156159,02 141,96 KAPITEL 4 1 — TOTAL 593261880 527173215 534434248,09 90,08 KAPITEL 4 2 4 2 0 Arbeitgeberbeitrag der dezentralen Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung 39664373 21623969 22467448,57 56,64 4 2 1 Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Versorgungsordnung p.m. p.m. 0,— KAPITEL 4 2 — TOTAL 39664373 21623969 22467448,57 56,64 Titel 4 — Total 1490262072 1348027707 1328550809,26 89,15 VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 771386385 718322869 692085428,54 Diese Einnahmen umfassen alle Erträge aus Steuern auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge, mit Ausnahme der Leistungen und Familienbeihilfen für Kommissionsmitglieder, Beamte und sonstige Bedienstete und für Personen, die die in Kapitel 01 jedes Titels des Ausgabenplans bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehenen Ausgleichszahlungen erhalten, sowie für Ruhegehaltsempfänger. Europäisches Parlament 74105828 Rat 26381000 Kommission 520219327 — Verwaltung (417294000) — Forschung und technologische Entwicklung (18410671) — Forschung (indirekte Maßnahmen) (17341492) — Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (3582000) — Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) (758000) — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB) (2631000) — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL) (871000) — Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) (1399000) — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP) (3858000) — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (292626) — Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) (865922) — Gemeinsames Unternehmen Biobasierte Industriezweige (BBI) (70788) — Büro des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC) (58909) — Gemeinsames Unternehmen Clean Sky (CSJU) (278931) — Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (294926) — Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (CHAFEA ex-EAHC) (195707) — Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) (1413764) — Gemeinsames Unternehmen Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas (ECSEL, vormals ARTEMIS und ENIAC) (171530) — Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) (255803) — Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (vormals Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) (Frontex) (1711574) — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO) (409497) — Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) (4717959) — Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) (1692983) — Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (EUROJUST) (842866) — Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC) (1271895) — Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) (544252) — Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (3706249) — Europäische Umweltagentur (EEA) (1357134) — Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) (403291) — Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (1796646) — Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND) (828352) — Agentur für das Europäische GNSS (GSA) (607802) — Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) (129155) — Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) (138346) — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (729302) — Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) (2053943) — Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) (1078351) — Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (6021404) — Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) (542307) — Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (261668) — Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) (100231) — Europäisches Polizeiamt (EUROPOL) (3122432) — Gemeinsames Unternehmen Europäischer Schienenverkehr (Shift2Rail) (20594) — Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) (1041313) — Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) (1510131) — Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) (1060819) — Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) (879324) — Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) (605924) — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, vormals OHIM) (4712745) — Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME ex-EACI) (1251057) — Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff (FCH) (155975) — Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA ex-TEN-T EA) (72466) — Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI) (301666) — Gemeinsames Unternehmen Europäisches Flugverkehrsmanagementsystem der neuen Generation (SESAR) (265909) — Exekutivagentur für die Forschung (REA) (1802768) — Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) (1247340) — Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) (1179588) Gerichtshof 28312000 Rechnungshof 10826000 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 5013628 Ausschuss der Regionen 3711179 Europäischer Bürgerbeauftragter 671423 Europäischer Datenschutzbeauftragter 659000 Europäischer Auswärtiger Dienst 21267000 Europäische Investitionsbank 45720000 Europäische Zentralbank 30500000 Europäischer Investitionsfonds 4000000 Insgesamt 771386385 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12. Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1). Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8). Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24). Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1). Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15). Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1). Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35). Beschluss 2009/910/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 36). Beschluss 2009/912/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 38). Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 70706,52 Die Bestimmungen über die befristete Abgabe wurden bis zum 30. Juni 2003 angewandt. Bei dieser Haushaltslinie werden daher alle Einnahmen aus Restzahlungen im Zusammenhang mit der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Mitglieder der Kommission, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst verbucht. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission: p.m. — Verwaltung (p.m.) — Forschung und technologische Entwicklung (p.m.) — Forschung (indirekte Maßnahmen) (p.m.) — Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) (p.m.) — Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (p.m.) — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB) (p.m.) — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL) (p.m.) — Amt für die Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO) (p.m.) — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP) (p.m.) — Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (p.m.) — Eurojust (p.m.) — Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) (p.m.) — Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA) (p.m.) — Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) (p.m.) — Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (p.m.) — Europäische Umweltagentur (EEA) (p.m.) — Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (p.m.) — Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (p.m.) — Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) (p.m.) — Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) (p.m.) — Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) (p.m.) — Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) (p.m.) — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM) (p.m.) — Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) (p.m.) Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Insgesamt p.m. Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1). Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 85949434 80907654 79492977,54 Bei diesem Artikel werden die Erträge der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst gemäß Artikel 66a des Statuts verbucht. Europäisches Parlament 11006056 Rat 3530000 Kommission 57405978 — Verwaltung (37184000) — Forschung und technologische Entwicklung (3865304) — Forschung (indirekte Maßnahmen) (3225764) — Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (707000) — Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) (149000) — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB) (484000) — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL) (156000) — Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) (266000) — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP) (817000) — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (79603) — Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) (181084) — Gemeinsames Unternehmen Biobasierte Industriezweige (BBI) (15225) — Büro des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC) (16729) — Gemeinsames Unternehmen Clean Sky (CSJU) (60826) — Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (63020) — Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (CHAFEA ex-EAHC) (40028) — Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) (243448) — Gemeinsames Unternehmen Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas (ECSEL, vormals ARTEMIS und ENIAC) (38111) — Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) (60674) — Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (vormals Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) (Frontex) (535316) — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO) (102849) — Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) (1171805) — Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) (219186) — Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (EUROJUST) (129813) — Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC) (225501) — Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) (141050) — Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (701670) — Europäische Umweltagentur (EEA) (224447) — Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) (103364) — Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (425108) — Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND) (144926) — Agentur für das Europäische GNSS (GSA) (183527) — Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) (39587) — Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) (46922) — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (168693) — Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) (483244) — Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) (321733) — Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (751543) — Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) (151815) — Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (67674) — Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) (36777) — Europäisches Polizeiamt (EUROPOL) (63766) — Gemeinsames Unternehmen Europäischer Schienenverkehr (Shift2Rail) (3617) — Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) (229082) — Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) (276734) — Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) (221439) — Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) (186288) — Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) (151138) — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, vormals OHIM) (1066464) — Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME ex-EACI) (187376) — Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff (FCH) (38868) — Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA ex-TEN-T EA) (12958) — Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI) (67173) — Gemeinsames Unternehmen Europäisches Flugverkehrsmanagementsystem der neuen Generation (SESAR) (60780) — Exekutivagentur für die Forschung (REA) (301492) — Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) (253152) — Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) (256285) Gerichtshof 6172000 Rechnungshof 1850000 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 983267 Ausschuss der Regionen 742064 Europäischer Bürgerbeauftragter 103069 Europäischer Datenschutzbeauftragter 112000 Europäischer Auswärtiger Dienst 4045000 Insgesamt 85949434 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1). Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1). Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15). Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1). Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35). Beschluss 2009/910/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 36). Beschluss 2009/912/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 38). Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1). BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 451191279 426470277 425649271,37 Die Einnahmen umfassen die Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung. Europäisches Parlament 64712299 Rat 22584000 Kommission 308270359 — Verwaltung (186924000) — Forschung und technologische Entwicklung (19229056) — Forschung (indirekte Maßnahmen) (16315072) — Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (3331000) — Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) (912000) — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB) (4751000) — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL) (1440000) — Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) (2655000) — Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP) (4582000) — Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (507385) — Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) (1109049) — Gemeinsames Unternehmen Biobasierte Industriezweige (BBI) (99566) — Büro des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC) (119375) — Gemeinsames Unternehmen Clean Sky (CSJU) (317733) — Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (344690) — Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (CHAFEA ex-EAHC) (330772) — Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) (2281586) — Gemeinsames Unternehmen Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas (ECSEL, vormals ARTEMIS und ENIAC) (208957) — Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) (410300) — Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (vormals Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) (Frontex) (2855903) — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO) (708543) — Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) (6012140) — Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) (1159365) — Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (EUROJUST) (1294901) — Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC) (1616455) — Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) (818766) — Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (4050331) — Europäische Umweltagentur (EEA) (1314336) — Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) (524714) — Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (2756111) — Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND) (72377) — Agentur für das Europäische GNSS (GSA) (996289) — Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) (247286) — Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) (311894) — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (918432) — Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) (2876597) — Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) (1770531) — Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (4800661) — Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) (775381) — Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (440305) — Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL). (236375) — Europäisches Polizeiamt (EUROPOL) (4367449) — Gemeinsames Unternehmen Europäischer Schienenverkehr (Shift2Rail) (57822) — Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) (1264210) — Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) (2408254) — Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) (106168) — Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) (989275) — Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) (832332) — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, vormals OHIM) (5958239) — Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME ex-EACI) (1994106) — Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff (FCH) (204350) — Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA ex-TEN-T EA) (1 267625) — Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI) (344805) — Gemeinsames Unternehmen Europäisches Flugverkehrsmanagementsystem der neuen Generation (SESAR) (315085) — Exekutivagentur für die Forschung (REA) (3084013) — Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) (1049452) — Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) (1600940) Gerichtshof 19111000 Rechnungshof 7618000 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 5304342 Ausschuss der Regionen 4148349 Europäischer Bürgerbeauftragter 575930 Europäischer Datenschutzbeauftragter 546000 Europäischer Auswärtiger Dienst 18321000 Insgesamt 451191279 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 141960601 100592938 108628817,70 Die Einnahmen umfassen die Zahlungen an die Union des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche aus früheren Tätigkeiten der Beamten. Europäisches Parlament 9200000 Rat p.m. Kommission 132760601 Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt 141960601 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 110000 110000 156159,02 Beamte oder sonstige Bedienstete, die sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, können weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern sie auch den Arbeitgeberbeitrag entrichten. Europäische Parlament 10000 Rat p.m. Kommission 100000 Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt 110000 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 39664373 21623969 22467448,57 Die Einnahmen umfassen den Arbeitgeberbeitrag der dezentralen Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung. Kommission 39664373 Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Die Einnahmen umfassen den Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Versorgungsordnung. Europäisches Parlament p.m. Regelung betreffend die Kosten und Entschädigungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anhang III. EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN MIETEINNAHMEN ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEIT SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 5 0 5 0 0Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material) 5 0 0 0 Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 45974,09 5 0 0 1 Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 268295,18 5 0 0 2 Einnahmen aus der Lieferung von Gütern für andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 980439,05 Artikel 5 0 0 — Total p.m. p.m. 1294708,32 5 0 1 Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen p.m. p.m. 0,— 5 0 2 Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 29997,40 KAPITEL 5 0 — TOTAL p.m. p.m. 1324705,72 KAPITEL 5 1 5 1 0 Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 162123,02 5 1 1Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten 5 1 1 0 Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 19395117,20 5 1 1 1 Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 2421124,33 Artikel 5 1 1 — Total p.m. p.m. 21816241,53 KAPITEL 5 1 — TOTAL p.m. p.m. 21978364,55 KAPITEL 5 2 5 2 0 Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Konten der Organe 200866 455129 325004,84 161,80 5 2 1 An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen 25000000 10000000 86241722,81 344,97 5 2 2 Zinserträge aus Vorfinanzierungen 40000000 40000000 13329281,22 33,32 5 2 3 Einnahmen aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 220876,60 KAPITEL 5 2 — TOTAL 65200866 50455129 100116885,47 153,55 KAPITEL 5 5 5 5 0 Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeit, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurückerstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 51400574,63 5 5 1 Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeit — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 836362,81 KAPITEL 5 5 — TOTAL p.m. p.m. 52236937,44 KAPITEL 5 7 5 7 0 Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 49581369,47 5 7 1 Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 33150,36 5 7 2 Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden p.m. p.m. 0,— 5 7 3 Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Organe — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 141327030,55 5 7 4 Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 192747035,41 KAPITEL 5 7 — TOTAL p.m. p.m. 383688585,79 KAPITEL 5 8 5 8 0 Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 178762,69 5 8 1 Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 214486,70 KAPITEL 5 8 — TOTAL p.m. p.m. 393249,39 KAPITEL 5 9 5 9 0 Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit 5000000 5000000 3440215,75 68,80 KAPITEL 5 9 — TOTAL 5000000 5000000 3440215,75 68,80 Titel 5 — Total 70200866 55455129 563178944,11 802,24 EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 45974,09 Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden. Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 268295,18 Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden. Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 980439,05 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen der Organe verbucht. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 29997,40 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Dieser Artikel umfasst auch die Erlöse aus der Veräußerung dieser Veröffentlichungen über elektronische Medien. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. MIETEINNAHMEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 162123,02 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 19395117,20 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Wirtschafts- und Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 2421124,33 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 200866 455129 325004,84 Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige kreditierte oder debitierte Zinsen auf Konten des Organs eingesetzt. Europäisches Parlament 200000 Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen 866 Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt 200866 Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 25000000 10000000 86241722,81 Dieser Artikel umfasst die Erträge aus der Rückzahlung von Zinsen subventionierter Einrichtungen, die die von der Kommission erhaltenen Vorschüsse auf verzinslichen Konten angelegt haben. Werden diese Vorschüsse und die daraus resultierenden Zinsen nicht verwendet, müssen sie an die Kommission zurückgezahlt werden. Kommission 25000000 Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 40000000 40000000 13329281,22 Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt. Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Union gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Union ein, es sei denn, dies ist in den Übertragungsvereinbarungen vorgesehen — mit Ausnahme solcher Vereinbarungen, die mit Drittländern oder von ihnen benannten Einrichtungen geschlossen wurden. In den Fällen, in denen es vorgesehen ist, werden die Zinseinnahmen für das jeweilige Programm wiederverwendet, bei den Zahlungsaufforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c in Abzug gebracht oder eingezogen. Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 enthält ferner Vorschriften über die Verbuchung der Zinserträge aus Vorfinanzierungen. Kommission 40000000 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d. Delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 220876,60 Bei diesem Artikel werden die Zinsen und sonstigen Einnahmen aus Treuhandkonten eingesetzt. Die Treuhandkonten werden für die Union von internationalen Finanzinstitutionen (Europäischer Investitionsfonds, Europäische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarats/Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) geführt, die Programme der Union verwalten; die von der Union eingezahlten Beträge verbleiben auf dem Konto, bis sie den Empfängern (u. a. kleinen und mittleren Unternehmen sowie Einrichtungen, die Projekte in Beitrittsländern verwalten) im Rahmen des jeweiligen Einzelprogramms zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung gelten die Einnahmen aus Treuhandkonten, die für Unionsprogramme genutzt werden, als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 4. Delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEIT Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 51400574,63 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 836362,81 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 49581369,47 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 33150,36 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben verbucht, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Total p.m. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 141327030,55 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Total p.m. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 192747035,41 Diese Einnahmen ergeben sich aus einem Beitrag der Kommission an den EAD und dienen der Deckung der auf lokaler Ebene verwalteten Ausgaben für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete, einschließlich aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierter Kommissionsbediensteter. Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Posten 3 0 0 5 des Ausgabenplans des Einzelplans X Europäischer Auswärtiger Dienst eingesetzt. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 178762,69 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 214486,70 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Dieser Artikel umfasst auch Einnahmen durch die Erstattung der einem verunfallten Beamten weitergezahlten Dienstbezüge durch eine Versicherung. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 5000000 5000000 3440215,75 Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission 5000000 Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt 5000000 BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN FINANZKORREKTUREN SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER) Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 6 0 6 0 1Verschiedene Forschungsprogramme 6 0 1 1 Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 0 1 2 Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen — p.m. 0,— 6 0 1 3 Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der Union — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 271378484,15 6 0 1 5 Kooperationsabkommen mit Einrichtungen in Drittstaaten im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 0 1 6 Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— Artikel 6 0 1 — Total p.m. p.m. 271378484,15 6 0 2Sonstige Programme 6 0 2 1 Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe und Soforthilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 74978225,02 Artikel 6 0 2 — Total p.m. p.m. 74978225,02 6 0 3Assoziierungsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten 6 0 3 1 Einnahmen aus der Beteiligung der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidaten des Westbalkans an Programmen der Union — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 240843351,91 6 0 3 2 Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenziellen Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 903962,26 6 0 3 3 Beteiligung von Drittstaaten oder Dritter an Tätigkeiten der Union — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 47338020,80 Artikel 6 0 3 — Total p.m. p.m. 289085334,97 KAPITEL 6 0 — TOTAL p.m. p.m. 635442044,14 KAPITEL 6 1 6 1 1Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden 6 1 1 3 Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 53222776,22 6 1 1 4 Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl p.m. p.m. 0,— Artikel 6 1 1 — Total p.m. p.m. 53222776,22 6 1 2 Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 1 4Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union bei Vorhaben und Maßnahmen, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten 6 1 4 3 Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 1 4 4 Rückzahlung des Beitrags der Union zu den aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 62290,— Artikel 6 1 4 — Total p.m. p.m. 62290,— 6 1 5Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Union 6 1 5 0 Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des ISPA, des IPA, des EFF, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des EMFF und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 226292430,87 6 1 5 1 Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 1 5 2 Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 1 5 3 Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 108,96 6 1 5 7 Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 987,69 6 1 5 8 Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Union — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 680991,— Artikel 6 1 5 — Total p.m. p.m. 226974518,52 6 1 6 Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 1 7Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der Union an Drittländer gezahlt worden sind 6 1 7 0 Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— Artikel 6 1 7 — Total p.m. p.m. 0,— 6 1 8Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen 6 1 8 0 Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 1 8 1 Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 8000,— Artikel 6 1 8 — Total p.m. p.m. 8000,— 6 1 9Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind 6 1 9 1 Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— Artikel 6 1 9 — Total p.m. p.m. 0,— KAPITEL 6 1 — TOTAL p.m. p.m. 280267584,74 KAPITEL 6 2 6 2 0 Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 2 2Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden 6 2 2 1 Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 8321877,58 6 2 2 3 Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 9161207,54 6 2 2 4 Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 87533,59 6 2 2 5 Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 2 2 6 Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Organe der Union oder andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 61398662,70 Artikel 6 2 2 — Total p.m. p.m. 78969281,41 6 2 4 Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union (indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— KAPITEL 6 2 — TOTAL p.m. p.m. 78969281,41 KAPITEL 6 3 6 3 0 Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 392009812,— 6 3 1Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes 6 3 1 1 Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 1177891,59 6 3 1 2 Beiträge für die Entwicklung, Einrichtung, Umsetzung und Anwendung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 746489,08 6 3 1 3 Sonstige Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 31963,65 Artikel 6 3 1 — Total p.m. p.m. 1956344,32 6 3 2 Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 96451586,29 6 3 3Beiträge zu Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen 6 3 3 0 Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 24483151,90 6 3 3 1 Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 2167565,18 6 3 3 2 Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— Artikel 6 3 3 — Total p.m. p.m. 26650717,08 6 3 4Beiträge von Treuhandfonds und Finanzierungsinstrumenten 6 3 4 0 Beiträge von Treuhandfonds zu den Verwaltungsausgaben der Kommission — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 1600000,— 6 3 4 1 Beiträge von Finanzierungsinstrumenten p.m. p.m. 0,— Artikel 6 3 4 — Total p.m. p.m. 1600000,— 6 3 5Finanzielle Beiträge betreffend Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) — Zweckgebundene Einnahmen 6 3 5 0 Beiträge aus dem Europäischen Entwicklungsfond betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen p.m. 6 3 5 1 Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen betreffenden den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen p.m. 6 3 5 2 Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen p.m. 6 3 5 3 Beiträge internationaler Organisationen betreffend den EFSD — Zweckgebundene Einnahmen p.m. Artikel 6 3 5 — Total p.m. KAPITEL 6 3 — TOTAL p.m. p.m. 518668459,69 KAPITEL 6 5 6 5 1 Finanzkorrekturen für die Programmplanungszeiträume vor 2000 p.m. p.m. 20076489,01 6 5 2 Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 166865494,34 6 5 3 Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 5 4 Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— KAPITEL 6 5 — TOTAL p.m. p.m. 186941983,35 KAPITEL 6 6 6 6 0Sonstige Beiträge und Erstattungen 6 6 0 0 Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 596149925,86 6 6 0 1 Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen 60000000 60000000 28526384,61 47,54 Artikel 6 6 0 — Total 60000000 60000000 624676310,47 1041,13 KAPITEL 6 6 — TOTAL 60000000 60000000 624676310,47 1041,13 KAPITEL 6 7 6 7 0Einnahmen betreffend den EGFL 6 7 0 1 Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 1066592735,69 6 7 0 2 Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 155453811,40 6 7 0 3 Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 409588955,14 Artikel 6 7 0 — Total p.m. p.m. 1631635502,23 6 7 1Einnahmen betreffend den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums 6 7 1 1 Rechnungsabschluss des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 237409797,77 6 7 1 2 Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 3784225,54 Artikel 6 7 1 — Total p.m. p.m. 241194023,31 KAPITEL 6 7 — TOTAL p.m. p.m. 1872829525,54 Titel 6 — Total 60000000 60000000 4197795189,34 6996,33 BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Einnahmen aus dem Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Horizont 2020 — dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) — sowie dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung von Horizont 2020 assoziiert wird und die Beteiligung der Schweiz am im Rahmen von Fusion for Energy durchgeführten ITER-Vorhaben für die Jahre 2014-2020 geregelt wird. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 32 05 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 — p.m. 0,— Einnahmen aus dem multilateralen EFDA-Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren 26 assoziierten Fusionspartnern. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 32 05 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 271378484,15 Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Union und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an Forschungsprogrammen der Union geschlossen worden sind. Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 08 03 50, 08 04 50, 09 04 50, 15 03 50, 32 04 50 (indirekte Maßnahmen) sowie bei den Artikeln 10 02 50 und 10 03 50 (direkte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Die Assoziierung der Schweiz mit Teilen von Horizont 2020, dem Euratom-Programm 2014 - 2018 sowie an den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden Fusion for Energy) im Zeitraum 2014-2020 war für eine Dauer bis 31. Dezember 2016 erwartet worden. Nach der Ratifizierung des Protokolls über die Ausweitung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit auf Kroatien notwendige Mitteilung der Schweiz durch des Schweizer Bundesrat am 16. Dezember 2016, bleibt das Abkommen, mit dem die Schweiz mit Horizont 2020 (2014-2020) assoziiert wird, gültig und wird auf das gesamte Programm Horizont 2020, das Euratom-Programm 2014-2018 und die Tätigkeiten von Fusion for Energy ab dem 1. Januar 2017 erstreckt. Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3) wurde am 14. Juni 1994 unterzeichnet und trat am 1. März 1998 in Kraft gilt für die Teile, die nicht unter die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits fallen. Beschluss 2008/372/EG des Rates vom 12. Februar 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39). Beschluss 2011/28/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5). Beschluss 2012/777/EU des Rates vom 10. Dezember 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 26). Beschluss C(2014) 2089 der Kommission vom 2. April 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über die Beteiligung Israels am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020). Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1). Beschluss C(2014) 4290 der Kommission vom 30. Juni 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beteiligung der Republik Moldau am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020). Beschluss 2014/691/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 1). Beschluss 2014/953/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu Horizont 2020 sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von Fusion for Energy (Abl. L 370 vom 30.12.2014., S. 1). Beschluss 2014/954/Euratom des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu Horizont 2020 sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von Fusion for Energy durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 19). Beschluss C(2014) 9320 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zum Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von Horizont 2020 assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von Fusion for Energy zur Verwirklichung des ITER geregelt wird. Beschluss (EU) 2015/209 des Rates vom 10. November 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (ABl. L 35 vom 11.2.2015, S. 1). Beschluss (EU) 2015/575 des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls (ABl. L 96 vom 11.4.2015, S. 1). Beschluss C(2015) 1355 der Kommission vom 3. März über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Teilnahme der Ukraine am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020). Beschluss (EU) 2015/1795 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 6). Beschluss (EU) 2015/1796 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 und das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von Horizont 2020 sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von Fusion for Energy (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 8). Beschluss C(2015) 8195 vom 25. November 2015 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Tunesien über die Teilnahme der Republik Tunesien am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020). (Abkommen noch nicht unterzeichnet). Beschluss C(2016) 1360 der Kommission vom 9. März 2016 über die Genehmigung und Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, eines Abkommens über die Teilnahme Georgiens am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020). Beschluss C(2016) 2119 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung und Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, eines Abkommens über die Teilnahme der Republik Armenien am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (Abkommen unterzeichnet am 19. Mai 2016; Inkrafttreten nach gesetzlicher Genehmigung durch die armenischen Behörden). Beschluss C(2016) 3119 der Kommission vom 27. Mai 2016 über den Abschluss eines Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Ukraine zur Assoziierung der Ukraine mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (2014-2018). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Union und Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere). Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 09 04 50, 15 03 50 und 32 04 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 09 04 50, 15 03 50 und 32 04 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 74978225,02 Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe und Soforthilfe. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel in den Einzelplan III Kommission eingesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1). Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 240843351,91 Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an verschiedenen Programmen der Union aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Union und den untenstehenden Ländern. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik der Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik der Türkei an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29). Beschluss der Kommission (C(2014) 3502) vom 2. Juni 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Beteiligung der Türkei am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020). Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2). Beschluss C(2014) 3711 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Beteiligung Albaniens am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020). Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9). Beschluss C(2014) 3693 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020). Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29). Beschluss C(2014) 3710 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Beteiligung Serbiens am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020). Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23). Beschluss C(2014) 3707 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020). Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1). Beschluss C(2014) 3705 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Montenegro über die Beteiligung Montenegros am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020). Ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme des Kosovo an Programmen der Union wurde am 25. November 2016 unterzeichnet (der Abschluss steht noch aus) (COM(2013) 218 endg.) Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238) zwecks Öffnung der Unionsprogramme für beitrittswillige Länder. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 903962,26 Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern zu den Abkommen zur Zusammenarbeit im Zollbereich verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur (computergestützten) Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 02 02, 14 02 51, 14 03 02 und 14 03 51 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2). Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des Common Communications Network/Common Systems Interface ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50). Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des Common Communications Network/Common Systems Interface (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35). Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auszuhandeln, die es der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, Mitglied der genannten Organisation zu werden. Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 47338020,80 Bei diesem Posten werden Beteiligungen von Drittstaaten oder Dritter an Tätigkeiten der Union verbucht. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 53222776,22 Die Entscheidung 2003/76/EG des Rates sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird. Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG gelten die Nettobeträge aus der Anlage von Vermögenswerten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung, d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt. Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Jahres 2015 werden im Haushaltsjahr 2017 für die Forschung bereitgestellt. Um etwaige Schwankungen des für Forschungsarbeiten zur Verfügung stehenden Finanzierungsvolumens aufgrund von Finanzmarktentwicklungen möglichst gering zu halten, ist ein Glättungsmechanismus vorgesehen. Die im Haushaltsjahr 2017 für Forschungszwecke verfügbaren Nettoeinnahmen werden mit 42100000 EUR veranschlagt. Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Fondsmittel für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt. Gemäß Artikel 21 und Artikel 181 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 05 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Die Entscheidung 2003/76/EG des Rates sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2003/76/EG fließen die Einziehungen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu. Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Kommission p.m. Rat p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Rückzahlung der gesamten oder eines Teils der finanziellen Unterstützung für kommerziell erfolgreiche Projekte, mit einer möglichen Beteiligung an den Erträgen aus Finanzhilfen, die kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit über die Instrumente Venture Consort und Eurotech Capital erhalten. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 62290,— Wiedereinsetzung von Rückflüssen und Restbeträgen aus den Beiträgen, die die Union an die aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumente abgeführt hat. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 14 und 36a. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 226292430,87 Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA), des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Diese Einnahmen werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 108,96 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 987,69 Bei diesem Posten werden die Rückerstattungen von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verbucht. Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt, um eine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden. Verordnung (EG) Nr. 1164/94 vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1), insbesondere Artikel D von Anhang II. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II. Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 680991,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Rückerstattung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) der Beträge, die die Kommission für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen vorgeschossen hat (siehe Artikel 32 03 01 und 32 03 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III Kommission). Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (ABl. L 51 vom 22.2.1978, S. 1), insbesondere Artikel 15 dieses Abkommens. Dreiseitige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der IAEO. Dreiseitige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der IAEO. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Rückzahlung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer bzw. Begünstigte. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Posten 21 02 05 01 und 21 02 05 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Rückzahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 8000,— Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 21 06 01, 21 06 02, 21 06 51 und 22 02 51 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1). Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109). VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 8321877,58 Einnahmen aus dem Betrieb des HFR (High-flux reactor) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle. Von Dritten abgeführte Beträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Abschluss früherer Programme Die Einnahmen werden von Frankreich und den Niederlanden bereitgestellt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 9161207,54 Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und externen Stellen (Dritten) abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt. Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 02 51, 10 02 52, 10 03 01, 10 03 51, 10 03 52 und 10 04 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 87533,59 Im Beschluss 2013/743/EU des Rates wird die Gemeinsame Forschungsstelle angehalten, den Wissens- und Technologietransfer zu fördern und zusätzliche Ressourcen zu erwirtschaften, beispielsweise durch die Nutzung geistigen Eigentums. Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und insbesondere Artikel 12, können die Mitgliedstaaten sowie Personen und Unternehmen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nichtausschließliche Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen erhalten, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 sowie bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 182 und Artikel 183. Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12. Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 10 01 05 sowie bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 61398662,70 Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Organe oder andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt, sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme. Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit anderen Organen der Union oder anderen Dienststellen der Kommission anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 02 51, 10 02 52, 10 03 01, 10 03 51, 10 03 52 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12, können die Mitgliedstaaten sowie Personen und Unternehmen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nichtausschließliche Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen erhalten, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1). BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 392009812,— Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dem zugehörigen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Aktionen der Union zu leisten sind. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission ausgewiesen. Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission gemäß den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen zur Verfügung gestellt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 1177891,59 Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Rat p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 746489,08 Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 07, 18 02 08, 18 02 09 und 18 03 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31). Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35). Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens. Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4). Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3). Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5). Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4). Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63). Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1). Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3). Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50). Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129). Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60). Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1). Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19). Beschluss 2011/351/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 37). Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 31963,65 Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 18 03 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu den Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31). Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35). Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 dieses Übereinkommens. Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1). Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3). Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50). Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11). Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1). Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19). Beschluss 2012/192/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 1). Beschluss 2012/193/EU des Rates vom 13. März 2012 über den Abschluss — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 3). Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27). Beschluss 2014/185/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 1). Beschluss 2014/194/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 106 vom 9.4.2014, S. 2). Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143). Beschluss 2014/301/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 33). Beschluss 2014/344/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 49). Beschluss (EU) 2016/350 des Rates vom 25. Februar 2016 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 61). Übereinkommen vom 8. Dezember 2016 zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020. Abkommen vom 8. Dezember 2016 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020. Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2016, über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2016) 194 final). Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 16. November 2016, zur Errichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/794 und (EU) 2016/1624 (COM(2016) 731 final). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 96451586,29 Die Beiträge der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei Posten 21 01 04 07 im Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission verwendet. Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (Übersee-Assoziationsbeschluss) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1). Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 48). Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 7. Dezember 2011 — Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds) (KOM (2011) 837 endg.). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 24483151,90 Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie die Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 2167565,18 Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie die Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 1600000,— Bei diesem Posten werden die Verwaltungsgebühren eingestellt, für die die Kommission zur Deckung ihrer Verwaltungskosten aus den Jahren, in denen die Beiträge zu jedem Treuhandfonds anfänglich verwendet wurden, bis zu 5 % der in die Treuhandfonds eingezahlten Beträge abbuchen kann. Solche Verwaltungsgebühren werden während der Laufzeit des Treuhandfonds zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung gleichgestellt. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 187 Absatz 7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 259. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission erstattet werden, oder Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung dar und werden unbeschadet des Artikels 140 Absatz 9 der Haushaltsordnung für dasselbe Finanzierungsinstrument für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 140 Absatz 6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Posten Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge an den EFSD verbucht. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgelegt von der Kommission am 14. September 2016, über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und zur Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds, COM(2016) 586 final. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Posten Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge an den EFSD verbucht. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgelegt von der Kommission am 14. September 2016, über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und zur Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds, COM(2016) 586 final. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Posten Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge an den EFSD verbucht. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgelegt von der Kommission am 14. September 2016, über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und zur Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds, COM(2016) 586 final. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Posten Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge an den EFSD verbucht. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgelegt von der Kommission am 14. September 2016, über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und zur Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds, COM(2016) 586 final. FINANZKORREKTUREN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 20076489,01 Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL, Abteilung Ausrichtung), des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und des Kohäsionsfonds für die Programmplanungszeiträume vor 2000 vorgenommen werden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten. Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9). Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24. Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15). Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21). Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25). Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2. Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 166865494,34 Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF), des Kohäsionsfonds und des Sonderprogramms zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard) für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 sowie des Übergangsinstruments für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI) aus der Abteilung Garantie des EAGFL vorgenommen werden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten. Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2. Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54). Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87). Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 13 vom 13.8.1999, S. 5). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13). Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 5). Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36). Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission vom 28. Januar 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei geltenden befristeten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 25). Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds (EFF) und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA I) für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 vorgenommen werden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), des Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 vorgenommen werden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11). SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 596149925,86 Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind. Europäisches Parlament p.m. Rat p.m. Kommission p.m. Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt p.m. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 60000000 60000000 28526384,61 Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden. Europäisches Parlament p.m. Kommission 60000000 Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt 60000000 EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER) Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 1066592735,69 Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Haushalts der Union eingesetzt werden, die für Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) unter der Rubrik 2 der Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und 2014-2020 anfallen. Hierzu zählen auch Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung. Bei diesem Posten werden ferner Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen zugunsten des Gesamthaushaltsplans der Union eingesetzt, die für Ausgaben im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und bis 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) anfallen. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 174 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Die Einnahmen bei diesem Posten sind auf 2580000000 EUR veranschlagt worden, einschließlich 1302000000 EUR, die gemäß Artikel 14 Haushaltsordnung voraussichtlich vom Haushaltsjahr 2016 auf das Haushaltsjahr 2017 übertragen werden. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2017 wurde ein Betrag von 400000000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 02 08 (Posten 05 02 08 03) und ein Restbetrag von 2180000000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen. Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 155453811,40 Bei diesem Posten sollen Beträge eingesetzt werden, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, um Zwangsgelder und Zinsen, um verfallene Sicherheiten, Einlagen und Garantien im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) unter der Rubrik 2 der Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und 2014-2020. Bei diesem Posten werden ferner Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und am 30. September 2012 beendeten, befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) angefallen sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und Sicherheiten. Es sollen auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt werden, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 20 % einbehalten können. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und Artikel 43 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 174 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 152000000 EUR veranschlagt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2017 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen. Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 409588955,14 Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit der Überschussabgabe aufgrund der Milchquotenregelung eingesetzt werden, die gemäß Teil II, Titel I, Kapitel III, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere von Artikel 78, erhoben oder eingezogen werden. Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 174 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III Kommission eingesetzt. Aufgrund des Auslaufens des Milchquotensystems im Kalenderjahr 2015 haben die Mitgliedstaaten die Zusatzabgabe für Milch letztmalig im Gesamthaushaltsplan der Union für 2016 erhoben und erklärt. Etwaige unter diesem Posten anfallende Einnahmen entstünden lediglich durch den Abschluss bestimmter Vorgänge, so dass sich ihre Höhe nicht absehen lässt; sie werden zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 237409797,77 Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Haushalts der Union eingesetzt werden, die für Ausgaben des ELER anfallen. Bei diesem Posten werden außerdem Beträge aus der Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen des ELER eingesetzt. Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 177 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des ELER eingesetzt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2017 wurde bei den Artikeln 05 04 05 und 05 04 60 kein bestimmter Betrag vorgesehen. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 3784225,54 Bei diesem Posten sollen Beträge eingesetzt werden, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, um Zwangsgelder und Zinsen und um verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Ausgaben des ELER. Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 177 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des ELER eingesetzt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2017 wurde bei den Artikeln 05 04 05 und 05 04 60 kein bestimmter Betrag vorgesehen. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). VERZUGSZINSEN UND ZINSERTRÄGE AUS GELDBUSSEN GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 7 0 7 0 0Verzugszinsen 7 0 0 0 Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel 5000000 5000000 22566266,97 451,33 7 0 0 1 Sonstige Verzugszinsen p.m. 3000000 423965,88 Artikel 7 0 0 — Total 5000000 8000000 22990232,85 459,80 7 0 1 Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder 15000000 15000000 86069211,25 573,79 7 0 2 Zinserträge aus Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 7 0 9 Sonstige Zinsen p.m. KAPITEL 7 0 — TOTAL 20000000 23000000 109059444,10 545,30 KAPITEL 7 1 7 1 0 Geldbußen, regelmäßige Zwangsgelder und andere Strafen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften 1100000000 100000000 1439608863,28 130,87 7 1 1 Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden p.m. p.m. 153278000,— 7 1 2 Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union richten p.m. 7 1 3 Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 7 1 9Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder 7 1 9 0 Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder - Zweckgebundene Einnahmen p.m. 7 1 9 1 Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder p.m. p.m. 1118861,29 Artikel 7 1 9 — Total p.m. p.m. 1118861,29 KAPITEL 7 1 — TOTAL 1100000000 100000000 1594005724,57 144,91 Titel 7 — Total 1120000000 123000000 1703065168,67 152,06 VERZUGSZINSEN UND ZINSERTRÄGE AUS GELDBUSSEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 5000000 5000000 22566266,97 Jede Verzögerung der Gutschrift durch einen Mitgliedstaat auf dem für die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 eingerichteten Konto führt zu Verzugszinsen für den betreffenden Mitgliedstaat. Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird jedoch verzichtet. Für die MwSt.- und BNE-Eigenmittel sind Verzugszinsen nur bei verspäteter Gutschrift von Beträgen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zu zahlen. Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Für die Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, entspricht der Zinssatz dem am ehesten entsprechenden Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Die Erhöhung überschreitet insgesamt 16 Prozentpunkte nicht. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung. Rat p.m. Kommission 5000000 Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt 5000000 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 12. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. 3000000 423965,88 Bei diesem Posten werden Verzugszinsen auf andere Forderungen als Eigenmittelforderungen eingesetzt. Rat p.m. Kommission p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Total p.m. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102. Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 83. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 15000000 15000000 86069211,25 Dieser Artikel dient der Einstellung von Zinserträgen, die auf Sonderkonten für Geldbußen und für Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder, einschließlich mit den Mitgliedstaaten zusammenhängende Zwangsgelder, aufgelaufen sind. Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 83. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Neuer Artikel (enthält teilweise den vormaligen Posten 7 2 0 0) Dieser Artikel dient der Einstellung von Zinserträgen auf Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union. Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Artikel Dieser Artikel dient der Einstellung aller anderen möglichen Zinserträge aus Verzugszinsen, die nicht in Kapitel 7 0 eingestellt werden und nur unter außergewöhnlichen Umständen fällig werden, welche die Einführung einer eigenen Haushaltslinie nicht rechtfertigen. GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 1100000000 100000000 1439608863,28 Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen auferlegen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den im Folgenden genannten Verordnungen oder den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht nachkommen. Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof eingelegt hat. Das Unternehmen muss der Kommission entweder eine vorläufige Zahlung leisten oder eine Bankgarantie stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch die Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt. Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 153278000,— Vormals Artikel 7 1 2 Dieser Artikel dient der Einstellung von Zwangsgeldern und Pauschalbeträgen, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Artikel Dieser Artikel dient der Einstellung von Zwangsgeldern, die anfallen, wenn die Kommission Maßnahmen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union ergreift. Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Neuer Artikel (enthält teilweise den vormaligen Posten 7 2 0 0) Dieser Artikel dient der Einstellung von Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union. Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8). Neuer Artikel Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Posten Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 7 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 1118861,29 Neuer Posten (enthält teilweise den vormaligen Artikel 7 1 1) Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Artikel 7 1 0 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden. EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 8 0 8 0 0 Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen p.m. p.m. 0,— 8 0 1 Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen p.m. p.m. 0,— 8 0 2 Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus p.m. p.m. 0,— KAPITEL 8 0 — TOTAL p.m. p.m. 0,— KAPITEL 8 1 8 1 0 Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital p.m. p.m. 36735192,12 8 1 3 Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion European Union Investment Partners in den Entwicklungsländern des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt p.m. p.m. 0,— KAPITEL 8 1 — TOTAL p.m. p.m. 36735192,12 KAPITEL 8 2 8 2 7 Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern p.m. p.m. 0,— 8 2 8 Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten p.m. p.m. 0,— KAPITEL 8 2 — TOTAL p.m. p.m. 0,— KAPITEL 8 3 8 3 5 Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer p.m. p.m. 0,— 8 3 6 Garantie der Europäischen Union für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)) p.m. KAPITEL 8 3 — TOTAL p.m. p.m. 0,— KAPITEL 8 5 8 5 0 Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden 6928960 5217537 5678625,50 81,95 KAPITEL 8 5 — TOTAL 6928960 5217537 5678625,50 81,95 Titel 8 — Total 6928960 5217537 42413817,62 612,12 EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50000000000 EUR begrenzt. Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 02 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III Kommission, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind. Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage Anleihe- und Darlehenstransaktionen des Einzelplans III Kommission zu entnehmen. Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1). Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5). Entscheidung 2009/290EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39). Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8). Beschluss des Rates vom 12. Mai 2011 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der EU für Rumänien (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15). Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2013 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 286 vom 29.10.2013, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III Kommission, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind. Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage Anleihe- und Darlehenstransaktionen des Einzelplans III Kommission zu entnehmen. Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9). Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Betrag der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist auf den in der Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt. Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen, die bei der Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit einer Garantie gemäß Posten 01 04 01 03 entstehen, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind. Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage Anleihe- und Darlehenstransaktionen des Einzelplans III Kommission zu entnehmen. Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1). Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 030 vom 4.2.2011, S. 34). Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88). VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 36735192,12 Bei diesem Artikel werden Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen eingesetzt, die für Sonderdarlehen und Risikokapital anfallen, die aus den Mitteln der Kapitel 22 02 und 22 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III Kommission an Drittländer des Mittelmeerraums gewährt werden. Hierzu gehören auch Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Sonderdarlehen und Risikokapitalbeträgen, die an bestimmte Mitgliedstaaten des Mittelmeerraums vergeben wurden. Diese machen jedoch nur einen geringen Teil des Gesamtbetrags aus. Die Darlehen bzw. das Risikokapital wurde(n) zu einem Zeitpunkt vergeben, zu dem die Länder noch nicht Mitglied der Union waren. Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen, die noch im vorhergehenden Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar. Bei diesem Artikel können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen eingesetzt werden, die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben dienen, denen diese Einnahmen zugewiesen sind. Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu den Kapiteln 22 02 und 22 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III Kommission. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Artikel werden Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen eingesetzt, die für Darlehen und Risikokapital anfallen, die aus den Mitteln der Artikel 21 02 51 und 22 04 51 des Ausgabenplans des Einzelplans III Kommission im Rahmen der Aktion European Union Investment Partners gewährt werden. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu den Artikeln 21 02 51 und 22 04 51 des Ausgabenplans des Einzelplans III Kommission. EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 03 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III Kommission, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind. Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage Anleihe- und Darlehenstransaktionen des Einzelplans III Kommission zu entnehmen. Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59). Beschluss 97/472/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 61). Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37). Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45). Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57). Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27). Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29). Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31). Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38). Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22). Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25). Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28). Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116). Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111). Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3). Beschluss 2009/891/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Mikrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 6). Beschluss 2009/892/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Mikrofinanzhilfe für Serbien (ABL. L 320 vom 5.12.2009, S. 9). Beschluss Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 1). Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15). Beschluss Nr. 1025/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik (ABl. L 283 vom 25.10.2013, S. 1). Beschluss 1351/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 4). Beschluss Nr. 2014/215/EU des Rates vom 14. April 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 85). Beschluss Nr. 534/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 9). Beschluss (EU) 2015/601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 03 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III Kommission, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind. Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage Anleihe- und Darlehenstransaktionen des Einzelplans III Kommission zu entnehmen. Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9). Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Anleihen für Mitgliedstaaten siehe auch Erläuterungen zu Artikel 8 0 1. EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 03 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III Kommission, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind. Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage Anleihe- und Darlehenstransaktionen des Einzelplans III Kommission zu entnehmen. Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle). Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98). Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau im Libanon). Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22). Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43). Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien). Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65). Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25). Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33). Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32). Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68). Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44). Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34). Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21). Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29). Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37). Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45). Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1). Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13). Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21). Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27). Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42). Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152). Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27). Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44). Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31). Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22). Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45). Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33). Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53). Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35). Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24), geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24). Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41). Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11). Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95). Beschluss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1). Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1). Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Artikel Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Artikel 01 03 07 des Ausgabenplans diese Einzelplans, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgelegt von der Kommission am 14. September 2016, über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und zur Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds, COM(2016) 586 final. EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 6928960 5217537 5678625,50 Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Beteiligung ausschüttet. Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12). Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5). Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1). SONSTIGE EINNAHMEN Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 9 0 9 0 0 Sonstige Einnahmen 25001000 25001000 19392981,26 77,57 KAPITEL 9 0 — TOTAL 25001000 25001000 19392981,26 77,57 Titel 9 — Total 25001000 25001000 19392981,26 77,57 GESAMTBETRAG 134490371363 136642470609 146623630294,45 109,02 SONSTIGE EINNAHMEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 25001000 25001000 19392981,26 Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht. Europäisches Parlament 1000 Rat p.m. Kommission 25000000 Gerichtshof der Europäischen Union p.m. Rechnungshof p.m. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss p.m. Ausschuss der Regionen p.m. Europäischer Bürgerbeauftragter p.m. Europäischer Datenschutzbeauftragter p.m. Europäischer Auswärtiger Dienst p.m. Insgesamt 25001000 STELLENPLAN Organe 2017 2016 Dauerplanstellen Planstellen auf Zeit Dauerplanstellen Planstellen auf Zeit Europäisches Parlament 5467 1276 5596 1201 Europäischer Rat und Rat 2991 36 3004 36 Kommission: 23335 421 23617 427

Verwaltung

18411 375 18482 375

Forschung und Innovation

3285 3431

Amt für Veröffentlichungen

595 613

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

304 45 317 51

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

108 1 111 1

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

165 169

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

339 360

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

128 134 Gerichtshof der Europäischen Union 1541 522 1551 522 Rechnungshof 712 141 721 141 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 626 39 635 35 Ausschuss der Regionen 435 54 442 54 Europäischer Bürgerbeauftragter 46 19 47 19 Europäischer Datenschutzbeauftragter 56 47 Europäischer Auswärtiger Dienst 1610 1 1627 1 Insgesamt 36819 2509 37287 2436 Von der Union geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit 2017 2016 Dauerplanstellen Planstellen auf Zeit Dauerplanstellen Planstellen auf Zeit Dezentrale Agenturen 111 5409 116 5134 Europäische gemeinsame Unternehmen 52 270 55 267 Europäisches Innovations- und Technologieinstitut 41 39 Exekutivagenturen 590 571 Insgesamt 163 6310 171 6011 IMMOBILIENBESTAND Organe Angemietete Immobilien Erworbene Immobilien Mittel 2017 Mittel 2016 Einzelplan I Europäisches Parlament 37169000 33058000 942705792 Einzelplan II Europäischer Rat und Rat 1982000 3829000 288808275 Einzelplan III Kommission: 1549913583,70 — Sitze (Brüssel und Luxemburg) 250846000 249276000 1327003970,66 — Büros in der Union 12295000 12724000 31463200,85 — Lebensmittel- und Veterinäramt 2285000 2285000 16110897,35 — Delegationen der Union 21931000 22160000 — — Gemeinsame Forschungsstelle 1376014 1374083 175335514,84 — Amt für Veröffentlichungen 6727000 7100000 — — Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung 5109000 5109000 — — Europäisches Amt für Personalauswahl 2852000 2812000 — — Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche 3661000 3619000 — — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel 5760000 5675000 — — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg 1827000 1458000 — Einzelplan IV Gerichtshof der Europäischen Union 41893000 42321500 350744694,19 Einzelplan V Rechnungshof 175000 169000 78526569,68 Einzelplan VI Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 14034634 13886537 107982395 Einzelplan VII Ausschuss der Regionen 14218674 14034634 69426868 Einzelplan VIII Europäischer Bürgerbeauftragter 749000 749000 — Einzelplan IX Europäischer Datenschutzbeauftragter 926000 922000 — Einzelplan X Europäischer Auswärtiger Dienst 317954680,54 — Sitz (Brüssel) 18372000 18372000 — Delegationen der Union 84055736 84055736 Insgesamt 528292222 525188534 3706062858,11 Organe Standort Erwerbsjahr Nettobuchwert Zwischensumme Summe Europäisches Parlament Brüssel 587139829 Grundstücke 125647743 Paul-Henri Spaak 1993 28732888 Altiero Spinelli 1995 180230846 Willy Brandt 2007 67534592 József Antall 2008 97756866 Atrium 1999 15400959 Atrium II 2004 5677330 Montoyer 75 2006 16242614 Trèves 2011 12394135 Eastman 2008 13258333 Kathedrale 2005 1490261 Wayenberg (Marie Haps) 2003 4527094 Remard 2010 10476167 Montoyer 70 2012 7770000 Straßburg Louise Weiss 1998 164593801 264802844 Churchill, de Madariaga, Pflimlin 2006 93519043 Václav Havel 2012 6690000 Luxemburg Konrad Adenauer 2003 31206668 32603589 KAD Z 2010 1396921 Jean-Monnet-Gebäude (Bazoches) 1982 1021800 Büros in der Union Lissabon 1986 232139 57137731 Athen 1991 2260372 Kopenhagen 2005 3041244 Den Haag 2006 4038024 Valletta 2006 1917473 Nikosia 2006 2407576 Wien 2008 21625240 London 2008 10268056 Budapest 2010 3026506 Sofia 2013 8321100 Europäischer Rat und Rat Brüssel 288808275 Grundstücke 73293850 Justus Lipsius 1995 79366461 Kinderkrippe 2006 8829286 Lex 2007 127318678 Kommission Brüssel 1227049972,66 Overijse 1997 8874725,10 Loi 130 1987 51649644,00 Breydel 1989 7298833,00 Haren 1993 5222815,10 Clovis 1995 7425370,77 Cours Saint-Michel 1 1997 14957933,84 Belliard 232 1997 15957985,73 Demot 24 1997 26077464,90 Breydel II 1997 30982960,48 Beaulieu 29/31/33 1998 27682723,72 Charlemagne 1997 90186734,29 Demot 28 1999 21047768,32 Joseph II 99 1998 14772125,95 Loi 86 1998 27879667,37 Luxembourg 46 1999 31015786,21 Montoyer 59 1998 15168790,53 Froissart 101 2000 16564342,01 VM 18 2000 14514843,73 Joseph II 70 2000 33021216,93 Loi 41 2000 53048903,39 SC 11 2000 17507804,13 Joseph II 30 2000 27757344,27 Joseph II 54 2001 33654945,03 Joseph II 79 2002 32693782,82 VM2 2001 32547320,10 Palmerston 2002 5795744,56 SPA 3 2003 23514339,01 Berlaymont 2004 324749703,81 Konferenzzentrum Albert Borschette 2005 40194911,72 BU-25 2006 43574154,47 Cornet-Leman 2006 18097648,09 Madou 2006 97662202,77 WALI 2009 15634583,97 Houtweg 2014 314852,54 Luxemburg 99953998,00 Euroforum 2004 68160201,10 Gebäude Foyer Européen 2009 6557666,67 CPE V 2012 25236130,23 Büros in der Union 31463200,85 Lissabon 1986 — 1993 140526,90 Marseille 1991 6777,98 1993 6828,90 Mailand 1986 — Kopenhagen 2005 3026968,13 Valletta 2007 765537,03 Nikosia (Byron) 2006 2407575,65 Den Haag 2006 3946841,08 London 2010 16619743,88 Budapest 2010 4542401,30 Gemeinsame Forschungsstelle 175335514,84 Ispra 98052377,57 Geel 31448800,25 Karlsruhe 36524527,81 Petten 9309809,21 Lebensmittel- und Veterinäramt 16110897,35 Grange (Irland) 2002 16110897,35 Kommission insgesamt 1549913583,70 Gerichtshof der Europäischen Union Luxemburg 350744694,19 Nebengebäude A — Erasmus, Nebengebäude B — Thomas More und Nebengebäude C 1994 11568832,16 Gebäudekomplex des neuen Justizpalastes (renovierter alter Justizpalast, 2 Türme und verbindende Galerie) 2008 339175862,03 Rechnungshof Luxemburg 78526569,68 Grundstücke 1990 776631,00 Luxemburg (K1) 1990 8547715,06 Luxemburg (K2) 2004 14079778,14 Luxemburg (K3) 2009 55122445,48 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss Brüssel 107982395 Montoyer 92-102 2001 26222384 Belliard 99-101 2001 63410494 Belliard 68-72 2004 7583472 Trèves 74 2005 6783609 Belliard 93 2005 3982435 Ausschuss der Regionen Brüssel 69426868 Montoyer 2001 12892348 Belliard 101-103 2001 31162310 Belliard 68 2004 11273945 Trèves 74 2004 10133577 Belliard 93 2005 3964687 Europäischer Auswärtiger Dienst Europäischer Auswärtiger Dienst Hauptquartier Brüssel Delegationen der Union 2012 208116143,92 317954680,54 Tirana (Albanien) 2015 1568392,80 Buenos Aires (Argentinien) 1992 300594,73 Canberra (Australien) 1983 — 1990 — Cotonou (Benin) 1992 105965,14 Gaborone (Botsuana) 1982 50866,95 1985 14594,35 1986 5912,85 1987 12572,25 Brasilia (Brasilien) 1994 218136,78 Ouagadougou (Burkina Faso) 1984 19248,47 1997 637820,64 Bujumbura (Burundi) 1982 36584,40 1986 111426,72 Phnom Penh (Kambodscha) 2005 466319,81 Ottawa (Kanada) 1977 64132,79 Praia (Kap Verde) 1981 14091,34 Praia (Kap Verde) 2015 1137361,95 Bangui (Zentralafrikanische Republik) 1983 65707,89 N’Djamena (Tschad) 1991 11965,76 2009 361840,50 Beijing (China) 1995 1902194,88 Moroni (Komoren) 1988 18232,81 Brazzaville (Kongo) 1994 90198,76 San José (Costa Rica) 1995 132602,56 Abidjan (Côte d’Ivoire) 1993 103234,13 1994 57174,83 Paris (Frankreich) 1990 1236105,57 Libreville (Gabun) 1996 194334,98 Banjul (Gambia) 1989 22778,48 Bissau (Guinea-Bissau) 1995 188941,92 Port-au-Prince (Haiti) 2012 1399504,20 2014 5338865,77 Tokio (Japan) 2006 34008178,59 2011 43117859,38 Nairobi (Kenia) 2005 515225,69 Maseru (Lesotho) 1985 30467,06 1985 — 1990 33605,58 2006 173186,66 Lilongwe (Malawi) 1982 42053,03 1988 — 1988 12969,50 Mexiko-Stadt (Mexiko) 1995 1018838,21 Rabat (Marokko) 1987 62541,23 Port Louis (Mauritius) 1988 18232,81 Maputo (Mosambik) 2008 667433,83 2008 2634880,47 Windhuk (Namibia) 1992 28773,04 1992 32962,55 1992 52707,15 1993 64919,42 Niamey (Niger) 1997 70366,48 Abuja (Nigeria) 1992 207993,09 2005 2947552,11 2012 3304383,33 Port Moresby (Papua-Neuguinea) 1982 48274,53 Kigali (Ruanda) 1980 112548,18 1982 71627,45 Dakar (Senegal) 1984 325145,55 Honiara (Salomonen) 1990 16968,28 Pretoria (Südafrika) 1994 184410,95 1994 153601,18 1996 384327,41 Mbabane (Swasiland) 1987 26994,00 1988 13497,00 Dar-es-Salam (Tansania) 2002 2146104,52 Kampala (Uganda) 1986 28096,41 1986 — 1996 30549,95 New York (USA) 1987 253001,13 Washington (USA) 1997 859937,62 Lusaka (Sambia) 1982 43366,60 Harare (Simbabwe) 1990 73859,06 1994 133392,58 Insgesamt 3706062858,11 Bezeichnung Betrag Ausgaben 1909590000 Eigene Mittel –159235183 Ausstehender Betrag 1750354817 STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 4 0 4 0 0 Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und andere Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen 74105828 73484272 69454180,— 93,72 4 0 3 Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst p.m. p.m. 13613,— 4 0 4 Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst 11006056 10797731 9959483,— 90,49 KAPITEL 4 0 — TOTAL 85111884 84282003 79427276,— 93,32 KAPITEL 4 1 4 1 0 Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung 64712299 59667459 58498210,— 90,40 4 1 1 Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal 9200000 9100000 9241578,— 100,45 4 1 2 Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung 10000 10000 57702,— 577,02 KAPITEL 4 1 — TOTAL 73922299 68777459 67797490,— 91,71 KAPITEL 4 2 4 2 1 Beitrag der Mitglieder des Parlaments zu einer Versorgungsordnung p.m. p.m. 0,— KAPITEL 4 2 — TOTAL p.m. p.m. 0,— Titel 4 — Total 159034183 153059462 147224766,— 92,57 STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 74105828 73484272 69454180,— Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12. Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 13613,— Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der Fassung in Kraft bis 15. Dezember 2003. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 11006056 10797731 9959483,— Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a. BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 64712299 59667459 58498210,— Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 9200000 9100000 9241578,— Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 10000 10000 57702,— SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage III. ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN MIETEINNAHMEN ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 5 0 5 0 0Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen) 5 0 0 0 Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 5 0 0 1 Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 25526,— 5 0 0 2 Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 55871,— Artikel 5 0 0 — Total p.m. p.m. 81397,— 5 0 1 Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen p.m. p.m. 0,— 5 0 2 Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— KAPITEL 5 0 — TOTAL p.m. p.m. 81397,— KAPITEL 5 1 5 1 1Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten 5 1 1 0 Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 2807906,— 5 1 1 1 Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 16372,— Artikel 5 1 1 — Total p.m. p.m. 2824278,— KAPITEL 5 1 — TOTAL p.m. p.m. 2824278,— KAPITEL 5 2 5 2 0 Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs 200000 410000 216417,— 108,21 KAPITEL 5 2 — TOTAL 200000 410000 216417,— 108,21 KAPITEL 5 5 5 5 0 Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 5557309,— 5 5 1 Einnahmen aus Zahlungen Dritter für in ihrem Auftrag bereitgestellte Dienstleistungen oder durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 729104,— KAPITEL 5 5 — TOTAL p.m. p.m. 6286413,— KAPITEL 5 7 5 7 0 Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 3292213,— 5 7 1 Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 5 7 2 Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind p.m. p.m. 0,— 5 7 3 Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 3476281,— KAPITEL 5 7 — TOTAL p.m. p.m. 6768494,— KAPITEL 5 8 5 8 1 Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 179793,— KAPITEL 5 8 — TOTAL p.m. p.m. 179793,— Titel 5 — Total 200000 410000 16356792,— 8178,40 ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen des Organs verbucht. Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 25526,— Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen des Organs mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht. Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 55871,— Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen des Organs verbucht. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Dieser Artikel enthält auch die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischer Form. MIETEINNAHMEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 2807906,— Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 16372,— Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 200000 410000 216417,— Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht. EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 5557309,— Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 729104,— Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 3292213,— Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Artikel gelten die Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden, verbucht. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 3476281,— VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 179793,— Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Dieser Artikel enthält auch die Erstattung der Dienstbezüge der Beamten durch die Versicherungen im Fall von Unfällen. SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 6 6 6 6 0Sonstige Beiträge und Erstattungen 6 6 0 0 Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 11848214,— 6 6 0 1 Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen p.m. p.m. 0,— Artikel 6 6 0 — Total p.m. p.m. 11848214,— KAPITEL 6 6 — TOTAL p.m. p.m. 11848214,— Titel 6 — Total p.m. p.m. 11848214,— SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 11848214,— Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— SONSTIGE EINNAHMEN Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 9 0 9 0 0 Sonstige Einnahmen 1000 1000 937952,— 93795,20 KAPITEL 9 0 — TOTAL 1000 1000 937952,— 93795,20 Titel 9 — Total 1000 1000 937952,— 93795,20 GESAMTBETRAG 159235183 153470462 176367724,— 110,76 SONSTIGE EINNAHMEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 1000 1000 937952,— Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht. Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Artikels ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt. Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS 1 0 MITGLIEDER DES ORGANS 210660500 213281500 213915852,18 1 2 BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT 650213700 627530883 597484149,80 1 4 SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNES PERSONAL 137040500 125501000 116618310,28 1 6 SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS 17539500 17772500 17535480,84 Titel 1 — Total 1015454200 984085883 945553793,10 2GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN 2 0 GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN 255137000 211173440 265369123,44 2 1 INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR 170034500 173482428 144897967,56 Reserven (10 0) p.m. 170034500 173482428 144897967,56 2 3 LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB 5719000 5992750 4458475,10 Titel 2 — Total 430890500 390648618 414725566,10 Reserven (10 0) p.m. 430890500 390648618 414725566,10 3AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS 3 0 SITZUNGEN UND KONFERENZEN 32827000 35423000 31170192,25 3 2 FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG 108238000 108796482 99814193,57 Titel 3 — Total 141065000 144219482 130984385,82 4AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN 4 0 BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN 112905000 111100000 102924578,— 4 2 AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ 207991000 202140000 184233696,17 4 4 SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN 420000 420000 400000,— Titel 4 — Total 321316000 313660000 287558274,17 5BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND AUSSCHUSS UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN 5 0 AUSGABEN DER BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND DES AUSSCHUSSES UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN p.m. p.m. Titel 5 — Total p.m. p.m. 10SONSTIGE AUSGABEN 10 0 VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL p.m. p.m. 0,— 10 1 RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN 864300 6000000 0,— 10 3 RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG p.m. p.m. 0,— 10 4 RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK p.m. p.m. 0,— 10 5 VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE p.m. p.m. 0,— 10 6 RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE p.m. p.m. 0,— 10 8 RESERVE FÜR EMAS p.m. p.m. 0,— Titel 10 — Total 864300 6000000 0,— GESAMTBETRAG 1909590000 1838613983 1778822019,19 MITGLIEDER DES ORGANS BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNES PERSONAL SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS Artikel Posten Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 KAPITEL 1 0 1 0 0Entschädigungen und Vergütungen 1 0 0 0 Entschädigungen Nichtgetrennte Mittel 75846000 72520000 71860133,95 94,74 1 0 0 4 Normale Reisekosten Nichtgetrennte Mittel 69200000 73340000 71418750,— 103,21 1 0 0 5 Sonstige Reisekosten Nichtgetrennte Mittel 6000000 7050000 5550000,— 92,50 1 0 0 6 Allgemeine Kostenvergütung Nichtgetrennte Mittel 39886000 39715000 38754450,55 97,16 1 0 0 7 Amtszulage Nichtgetrennte Mittel 181500 181500 175257,06 96,56 Artikel 1 0 0 — Total 191113500 192806500 187758591,56 98,24 1 0 1Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen 1 0 1 0 Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten Nichtgetrennte Mittel 3097000 3058000 2191208,67 70,75 1 0 1 2 Spezifische Maßnahmen für Mitglieder mit Behinderungen Nichtgetrennte Mittel 775000 798000 653406,83 84,31 Artikel 1 0 1 — Total 3872000 3856000 2844615,50 73,47 1 0 2 Übergangsgelder Nichtgetrennte Mittel 939000 1770000 9544350,06 1016,44 1 0 3Versorgungsbezüge 1 0 3 0 Ruhegehälter (KVR) Nichtgetrennte Mittel 11450000 11450000 10675653,64 93,24 1 0 3 1 Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit (KVR) Nichtgetrennte Mittel 303000 291000 281721,32 92,98 1 0 3 2 Hinterbliebenenversorgung (KVR) Nichtgetrennte Mittel 2313000 2458000 2207741,36 95,45 1 0 3 3 Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. 3178,74 Artikel 1 0 3 — Total 14066000 14199000 13168295,06 93,62 1 0 5 Sprach- und EDV-Kurse Nichtgetrennte Mittel 670000 650000 600000,— 89,55 1 0 9 Vorläufig eingesetzte Mittel Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. 0,— KAPITEL 1 0 — TOTAL 210660500 213281500 213915852,18 101,55 KAPITEL 1 2 1 2 0Dienstbezüge und sonstige Ansprüche 1 2 0 0 Dienstbezüge und Vergütungen Nichtgetrennte Mittel 645973700 623232883 594444744,13 92,02 1 2 0 2 Vergütete Überstunden Nichtgetrennte Mittel 135000 248000 66500,— 49,26 1 2 0 4 Ansprüche bei Dienstantritt, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst Nichtgetrennte Mittel 2950000 2950000 2560000,— 86,78 Artikel 1 2 0 — Total 649058700 626430883 597071244,13 91,99 1 2 2Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst 1 2 2 0 Vergütungen bei Stellenenthebung und Urlaub im dienstlichen Interesse Nichtgetrennte Mittel 1155000 1100000 412905,67 35,75 1 2 2 2 Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. 0,— Artikel 1 2 2 — Total 1155000 1100000 412905,67 35,75 KAPITEL 1 2 — TOTAL 650213700 627530883 597484149,80 91,89 KAPITEL 1 4 1 4 0Sonstige Bedienstete und externes Personal 1 4 0 0 Sonstige Bedienstete - Generalsekretariat und Fraktionen Nichtgetrennte Mittel 44392000 41867289 38317487,57 86,32 1 4 0 1 Sonstige Bedienstete — Sicherheit Nichtgetrennte Mittel 25233000 22433711 17222235,— 68,25 1 4 0 2 Sonstige Bedienstete — Fahrer im Generalsekretariat Nichtgetrennte Mittel 6169000 1 4 0 4 Praktika für Hochschulabsolventen, Zuschüsse und Austausch von Beamten Nichtgetrennte Mittel 6806500 7185000 6379886,24 93,73 1 4 0 5 Ausgaben für Dolmetschleistungen Nichtgetrennte Mittel 46244000 45125000 46423856,43 100,39 1 4 0 6 Beobachter Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. 0,— Artikel 1 4 0 — Total 128844500 116611000 108343465,24 84,09 1 4 2 Externe Übersetzungsleistungen Nichtgetrennte Mittel 8196000 8890000 8274845,04 100,96 KAPITEL 1 4 — TOTAL 137040500 125501000 116618310,28 85,10 KAPITEL 1 6 1 6 1Ausgaben für Personalverwaltung 1 6 1 0 Ausgaben für Personaleinstellung Nichtgetrennte Mittel 214000 254000 215980,— 100,93 1 6 1 2 Berufliche Fortbildung Nichtgetrennte Mittel 5515000 6200000 4950971,49 89,77 Artikel 1 6 1 — Total 5729000 6454000 5166951,49 90,19 1 6 3Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs 1 6 3 0 Sozialer Dienst Nichtgetrennte Mittel 768000 784000 485584,20 63,23 1 6 3 1 Mobilität Nichtgetrennte Mittel 700000 754000 636049,44 90,86 1 6 3 2 Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten Nichtgetrennte Mittel 230000 238000 198962,27 86,51 Artikel 1 6 3 — Total 1698000 1776000 1320595,91 77,77 1 6 5Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen 1 6 5 0 Ärztlicher Dienst Nichtgetrennte Mittel 1275000 1250000 1095232,08 85,90 1 6 5 2 Kosten für den laufenden Betrieb der Restaurants und Kantinen Nichtgetrennte Mittel 1380000 1365000 3500000,— 253,62 1 6 5 4 Kinderbetreuungseinrichtungen Nichtgetrennte Mittel 7162500 6727500 6167701,36 86,11 1 6 5 5 Beitrag des Europäischen Parlaments zu den anerkannten Europäischen Schulen des Typs II Nichtgetrennte Mittel 295000 200000 285000,— 96,61 Artikel 1 6 5 — Total 10112500 9542500 11047933,44 109,25 KAPITEL 1 6 — TOTAL 17539500 17772500 17535480,84 99,98 Titel 1 — Total 1015454200 984085883 945553793,10 93,12 MITGLIEDER DES ORGANS Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 75846000 72520000 71860133,95 Diese Mittel dienen der Finanzierung der im Abgeordnetenstatut vorgesehenen Entschädigung. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 9 und 10. Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 1 und 2. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 69200000 73340000 71418750,— Diese Mittel sind zur Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit Reisen zu und von den Arbeitsorten und anderen Missionen bestimmt. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 25000 EUR veranschlagt. Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20. Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 10 bis 21 und 24. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 6000000 7050000 5550000,— Diese Mittel dienen zur Erstattung der zusätzlichen Reisekosten und der Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied gewählt wurde. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1000 EUR veranschlagt. Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20. Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 22 und 23. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 39886000 39715000 38754450,55 Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der parlamentarischen Tätigkeiten der Mitglieder gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 75000 EUR veranschlagt. Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20. Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 25 bis 28. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 181500 181500 175257,06 Diese Mittel sind zur Deckung der mit dem Amt des Präsidenten des Europäischen Parlaments verbundenen pauschalen Aufenthalts- und Aufwandsentschädigungen bestimmt. Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20. Beschluss des Präsidiums vom 17. Juni 2009. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3097000 3058000 2191208,67 Diese Mittel sind zur Sicherung der Mitglieder bei Unfällen, zur Erstattung der Krankheitskosten der Mitglieder und zur Deckung der Risiken des Verlusts und des Diebstahls persönlicher Gegenstände der Mitglieder bestimmt. Es wird auch die Versicherung und Unterstützung der Mitglieder für den Fall finanziert, dass bei Dienstreisen eine Rückführung erforderlich wird, infolge einer schweren Krankheit, einen Unfall oder unvorhergesehener Ereignisse, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise verhindern. Die Unterstützung umfasst die Organisation der Rückführung und die Übernahme der entsprechenden Kosten. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 60000 EUR veranschlagt. Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 18 und 19. Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 3 bis 9 und 29. Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Union bei Unfällen und Berufskrankheiten. Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union. Beschluss der Kommission zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 775000 798000 653406,83 Diese Mittel dienen zur Deckung gewisser Ausgaben, die zur Unterstützung eines schwerbehinderten Mitglieds erforderlich sind. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 30. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 939000 1770000 9544350,06 Diese Mittel sind zur Finanzierung des Übergangsgelds nach Ende des Mandats eines Mitglieds bestimmt. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 13. Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 45 bis 48 und 77. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 11450000 11450000 10675653,64 Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts nach Ende des Mandats eines Mitglieds. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 150000 EUR veranschlagt. Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 75. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage III (KVR-Regeln). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 303000 291000 281721,32 Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts im Fall einer während des Mandats entstandenen Invalidität eines Mitglieds. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 75. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage III (KVR-Regeln). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2313000 2458000 2207741,36 Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung im Fall des Todes eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 15000 EUR veranschlagt. Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 75. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage I (KVR-Regeln). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 3178,74 Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Organs zur zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt. Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 27. Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 76. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage VII (KVR-Regeln). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 670000 650000 600000,— Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Sprach- und EDV-Kurse der Mitglieder bestimmt. Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 44. Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai 2009 über Sprach- und EDV-Kurse für die Mitglieder. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Auswirkungen etwaiger Aktualisierungen der Leistungen für die Mitglieder des Organs. Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind. BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 645973700 623232883 594444744,13 Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die pauschalen Vergütungen für Überstunden,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Versicherungsprämien für Sportunfälle für die Nutzer des Sportzentrums des Europäischen Parlaments in Brüssel und in Straßburg. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 300000 EUR veranschlagt. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 135000 248000 66500,— Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen. Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2950000 2950000 2560000,— Diese Mittel decken:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrages eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Vertragsbediensteten an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaates und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Union fälligen Beiträgen.

Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1155000 1100000 412905,67 Veranschlagt sind die Vergütungen für:

Beamte, die im Zuge einer Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

Beamte, die aufgrund eines organisatorischen Bedarfs im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen im Organ in den Urlaub versetzt werden,

Beamte und Bedienstete auf Zeit zur Betreuung der Fraktionen, die Dienstposten der Besoldungsgruppen AD16 und AD15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken zudem den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (mit Ausnahme der Begünstigten gemäß Artikel 42c, die keinen Anspruch auf Anwendung des Berichtigungskoeffizienten haben). Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41, 42c und 50 sowie Anhang IV. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, Artikel 48a. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Mittel decken:

in Anwendung des Statuts oder der Verordnungen (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 und (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 des Rates zu zahlende Vergütungen,

Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

Auswirkungen der auf die einzelnen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72. Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 4). Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung, im Rahmen der Modernisierung des Organs, von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine unbefristete Stelle des Europäischen Parlaments ernannt wurden, und von Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 9). SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNES PERSONAL Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 44392000 41867289 38317487,57 Diese Mittel decken hauptsächlich – mit Ausnahme der Ausgaben für die sonstigen Bediensteten, die in der für die Sicherheit zuständigen Generaldirektion beschäftigt sind und Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen und Gütern, der Informationssicherheit und der Risikobewertung wahrnehmen, sowie der Ausgaben für die sonstigen Bediensteten, die als Fahrer im Generalsekretariat oder als Koordinatoren der Fahrer beschäftigt sind:

die Bezüge, einschließlich Zulagen und Vergütungen, der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen, die größtenteils in das gemeinschaftliche System eingezahlt werden, und die Auswirkungen der Gehaltsanpassung auf die Bezüge dieser Bediensteten,

die Beschäftigung von Leiharbeitskräften,

die vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche ausgestellten Rechnungen für die Einstellung von Bediensteten, die die Verwaltungsakten der Bediensteten des Europäischen Parlaments bearbeiten (insbesondere Arbeitslosengeld, Ruhegehaltsansprüche usw.).

Ein Teil der Mittel ist gemäß dem Präsidiumsbeschluss vom 7. und 9. Juli 2008 für die Einstellung von Vertragsbediensteten mit Behinderungen zu verwenden. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3000000 EUR veranschlagt. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Titel IV, V und VI). Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Auswahl- und Ausleseverfahren, der Einstellung und der Einstufung von Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments (Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2014). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 25233000 22433711 17222235,— Neuer Posten Diese Mittel decken hauptsächlich folgende Ausgaben für die sonstigen Bediensteten, die in der für die Sicherheit zuständigen Generaldirektion beschäftigt sind und Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen und Gütern, der Informationssicherheit und der Risikobewertung wahrnehmen:

die Bezüge der Vertragsbediensteten und der Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten, einschließlich Zulagen und Vergütungen, sowie die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

die Beschäftigung von Leiharbeitskräften.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Titel IV). Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Auswahl- und Ausleseverfahren, der Einstellung und der Einstufung von Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments (Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2014). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 6169000 Neuer Posten Diese Mittel decken hauptsächlich folgende Ausgaben für die sonstigen Bediensteten, die als Fahrer im Generalsekretariat oder als Koordinatoren der Fahrer beschäftigt sind:

die Bezüge der Vertragsbediensteten und der Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten, einschließlich Zulagen und Vergütungen, sowie die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

die Beschäftigung von Leiharbeitskräften.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Titel IV). Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Auswahl- und Ausleseverfahren, der Einstellung und der Einstufung von Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments (Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2014). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 6806500 7185000 6379886,24 Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Auswahl, der Einstellung und dem Empfang der Praktikanten,

die Vergütung der Praktikanten mit Hochschulabschluss (Stipendien), einschließlich eventueller Haushaltszulagen sowie eines aufgrund einer Behinderung gezahlten Zuschlags (bis zu 50 % des Stipendienbetrags),

die Vergütung der Praktikanten,

die Reisekosten der Praktikanten,

die Kosten der Kranken- und Unfallversicherung der Praktikanten,

die Ausgaben, die aufgrund des Austauschs von Personal zwischen dem Parlament und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

die Kosten im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Sachverständiger zum Europäischen Parlament, insbesondere die an diese gezahlten Vergütungen und Reisekosten,

die Kosten der Unfallversicherung der abgeordneten nationalen Sachverständigen,

die Vergütungen bei Studienaufenthalten,

die Organisation von Ausbildungsprogrammen für Konferenzdolmetscher und Übersetzer, unter anderem in Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten für Dolmetscher und Übersetzer ausbildenden Hochschulen sowie Stipendien für die Ausbildung und berufliche Fortbildung von Dolmetschern und Übersetzern, den Kauf didaktischer Hilfsmittel und die damit verbundenen Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Regelung für die Zurverfügungstellung von Beamten des Europäischen Parlaments und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen an nationale Verwaltungen, diesen gleichgestellte Einrichtungen und internationale Organisationen (Beschluss des Präsidiums vom 7. März 2005). Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Europäischen Parlament (Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai 2009). Interne Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments (Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 2013). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 46244000 45125000 46423856,43 Vormals Posten 1 4 0 2 Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben:

Vergütungen und vergleichbare Entschädigungen, Sozialabgaben, Reisekosten und andere Kosten für Vertrags-Konferenzdolmetscher, die vom Europäischen Parlament für vom Europäischen Parlament anberaumte Sitzungen für den eigenen Bedarf oder den Bedarf anderer Organe oder Stellen verpflichtet werden, wenn die erforderlichen Leistungen nicht von als Beamte oder Bedienstete auf Zeit beschäftigten Dolmetschern des Europäischen Parlaments erbracht werden können,

Ausgaben für Konferenzleiharbeitsfirmen, Konferenztechniker und Konferenzoperateure für die vorgenannten Sitzungen, wenn die erforderlichen Dienstleistungen nicht von Beamten, Bediensteten auf Zeit oder sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments erbracht werden können,

Kosten im Zusammenhang mit Leistungen, die von Dolmetschern, die bei regionalen, nationalen oder internationalen Institutionen beschäftigt sind, gegenüber dem Europäischen Parlament erbracht werden,

Kosten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Dolmetschleistungen, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Sitzungen, der Ausbildung und der Auswahl von Dolmetschern.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4830000 EUR veranschlagt. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen und Vergütungen der Vertrags-Konferenzdolmetscher (AIC) (und dessen Durchführungsbestimmungen) vom 28. Juli 1999 in der am 13. Oktober 2004 ergänzten und am 31. Juli 2008 überarbeiteten Fassung. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Die Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Beobachtern auf der Grundlage von Artikel 13 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 8196000 8890000 8274845,04 Diese Mittel sind für auf Dienstleistungsbasis nach außerhalb zu vergebende Übersetzungs-, Schreib- und Kodierungsarbeiten sowie für technische Hilfsleistungen bestimmt. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 135000 EUR veranschlagt. SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 214000 254000 215980,— Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden. Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und Artikel 33 sowie Anhang III. Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5515000 6200000 4950971,49 Diese Mittel decken Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern, z. B. Sprachkurse für die offiziellen Arbeitssprachen. Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 768000 784000 485584,20 Diese Mittel decken:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Personen mit Behinderungen in den folgenden Kategorien: die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden, soweit Haushaltsmittel verfügbar sind und nachdem etwaige Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland ausgeschöpft wurden,

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union

die Maßnahmen für Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

die Gewährung eines Zuschusses für den Personalrat und kleinere Ausgaben der sozialen Dienste. Zuschüsse oder Kostenübernahmen des Personalrats für Teilnehmer an einer sozialen Tätigkeit zielen auf die Finanzierung von Aktivitäten ab, die eine soziale, kulturelle oder linguistische Dimension aufweisen, stellen aber keine Zuschüsse für einzelne Bedienstete oder Haushalte dar,

sonstige soziale Maßnahmen auf institutioneller und interinstitutioneller Ebene zur Integration der Beamten und Bediensteten,

die Finanzierung angemessener spezieller Vorkehrungen oder von Ausgaben für medizinische oder soziale Analysen für Beamte und sonstige Bedienstete mit Behinderungen und Praktikanten mit Behinderungen oder sich in einem Einstellungsverfahren befindliche Beamte und sonstige Bedienstete mit Behinderungen und sich in einem Ausleseverfahren befindliche Praktikanten mit Behinderungen, gemäß Art. 1d des Beamtenstatuts, insbesondere der persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz oder bei Dienstreisen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50000 EUR veranschlagt. Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 1d, Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 700000 754000 636049,44 Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Mobilitätsplans an den verschiedenen Arbeitsorten. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 230000 238000 198962,27 Mit diesen Mitteln sollten alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet usw. sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle und sportliche Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant). Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 600000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1275000 1250000 1095232,08 Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für den ärztlichen Dienst an den drei Arbeitsorten, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden. Sie decken außerdem die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät und die Ausgaben für medizinisches oder paramedizinisches Personal, das im Rahmen von Dienstleistungsverträgen oder als kurzfristige Vertretung beschäftigt wird. Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1380000 1365000 3500000,— Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Bewirtschaftung der Restaurants und Kantinen. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 70000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 7162500 6727500 6167701,36 Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Europäischen Parlaments zu den Gesamtausgaben für das Kleinkinderzentrum und die privaten Kinderkrippen, mit denen eine Vereinbarung geschlossen wurde. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3400000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 295000 200000 285000,— Umsetzung des Beschlusses C(2013) 4886 der Kommission vom 1. August 2013 (ABl. C 222 vom 2.8.2013, S. 8). Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Europäischen Parlaments für die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Europäischen Schulen des Typs II bzw. der Erstattung des Beitrags der Kommission, den diese im Namen des Europäischen Parlaments an vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannte Europäische Schulen des Typs II entrichtet hat. Sie decken die Ausgaben im Zusammenhang mit den in den genannten Schulen eingeschriebenen Kindern der statutarischen Bediensteten des Europäischen Parlaments. GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB Artikel Posten Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 KAPITEL 2 0 2 0 0Gebäude 2 0 0 0 Mieten Nichtgetrennte Mittel 37169000 33058000 28433672,09 76,50 2 0 0 1 Erbpachtzahlungen Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. 77584999,73 2 0 0 3 Erwerb von Immobilien Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. 0,— 2 0 0 5 Bau von Gebäuden Nichtgetrennte Mittel 32970000 15770000 19569857,83 59,36 2 0 0 7 Herrichtung der Diensträume Nichtgetrennte Mittel 84550000 57045440 44515781,85 52,65 2 0 0 8 Besondere Ausgaben für Gebäudeverwaltung Nichtgetrennte Mittel 5114000 5256000 4116976,99 80,50 Artikel 2 0 0 — Total 159803000 111129440 174221288,49 109,02 2 0 2Ausgaben für Gebäude 2 0 2 2 Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der Gebäude Nichtgetrennte Mittel 59440000 62944000 55608835,44 93,55 2 0 2 4 Energieverbrauch Nichtgetrennte Mittel 16690000 19660000 16058031,06 96,21 2 0 2 6 Sicherheit und Bewachung der Gebäude Nichtgetrennte Mittel 18420000 16760000 18844027,40 102,30 2 0 2 8 Versicherungskosten Nichtgetrennte Mittel 784000 680000 636941,05 81,24 Artikel 2 0 2 — Total 95334000 100044000 91147834,95 95,61 KAPITEL 2 0 — TOTAL 255137000 211173440 265369123,44 104,01 KAPITEL 2 1 2 1 0Datenverarbeitung und Telekommunikation 2 1 0 0 Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Operationen Nichtgetrennte Mittel 24920000 25310000 24431283,98 98,04 2 1 0 1 Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Infrastruktur Nichtgetrennte Mittel 18382000 19029000 15985141,04 86,96 2 1 0 2 Datenverarbeitung und Telekommunikation — üblicher Geschäftsbetrieb — allgemeine Unterstützung der Nutzer Nichtgetrennte Mittel 13588000 14170985 13370460,21 98,40 2 1 0 3 Datenverarbeitung und Telekommunikation — Üblicher Geschäftsbetrieb — Unterhaltung der IKT-Anwendungen Nichtgetrennte Mittel 23139400 24788302 25259382,50 109,16 2 1 0 4 Datenverarbeitung und Telekommunikation — Infrastrukturinvestitionen Nichtgetrennte Mittel 22023500 21824135 23291216,22 105,76 2 1 0 5 Datenverarbeitung und Telekommunikation — Investitionen in Projekte Nichtgetrennte Mittel 28086500 25549621 14417285,70 51,33 Artikel 2 1 0 — Total 130139400 130672043 116754769,65 89,72 2 1 2 Mobiliar Nichtgetrennte Mittel 6005000 6014000 2415168,52 40,22 2 1 4 Material und technische Anlagen Nichtgetrennte Mittel 29356100 30114385 19982469,18 68,07 2 1 6 Beförderung von Abgeordneten und sonstigen Personen sowie von Gütern Nichtgetrennte Mittel 4534000 6682000 5745560,21 126,72 Reserven (10 0) p.m. 4534000 6682000 5745560,21 KAPITEL 2 1 — TOTAL 170034500 173482428 144897967,56 85,22 Reserven (10 0) p.m. 170034500 173482428 144897967,56 KAPITEL 2 3 2 3 0 Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien Nichtgetrennte Mittel 1440500 1756000 1406201,94 97,62 2 3 1 Finanzkosten Nichtgetrennte Mittel 40000 40000 21500,— 53,75 2 3 2 Gerichtskosten und Schadenersatz Nichtgetrennte Mittel 1110000 1110000 870825,70 78,45 2 3 6 Postgebühren und Zustellungskosten Nichtgetrennte Mittel 271000 303000 209661,67 77,37 2 3 7 Umzüge Nichtgetrennte Mittel 1434000 1440000 1064561,92 74,24 2 3 8 Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb Nichtgetrennte Mittel 1161000 1093750 854287,77 73,58 2 3 9 Tätigkeiten im Rahmen von EMAS, einschließlich Werbemaßnahmen, und Ausgleich für die CO2-Emissionen des Europäischen Parlaments Nichtgetrennte Mittel 262500 250000 31436,10 11,98 KAPITEL 2 3 — TOTAL 5719000 5992750 4458475,10 77,96 Titel 2 — Total 430890500 390648618 414725566,10 96,25 Reserven (10 0) p.m. 430890500 390648618 414725566,10 Da die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz gekündigt haben, muss das Risiko von Arbeitskämpfen und Terroranschlägen für die Gebäude des Europäischen Parlaments im Gesamthaushalt der Europäischen Union abgedeckt werden. Die Mittelansätze dieses Titels decken folglich alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schäden ab, die aus Arbeitskämpfen und Terroranschlägen resultieren. GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 37169000 33058000 28433672,09 Diese Mittel decken die Mieten für die vom Europäischen Parlament genutzten Gebäude oder Gebäudeteile. Sie decken gleichzeitig die Ausgaben für die Immobiliensteuern. Die Mieten werden auf 12 Monate und auf der Grundlage der bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Verträge berechnet, bei denen normalerweise eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten bzw. an die Baukosten vorgesehen ist. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1500000 EUR veranschlagt. Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 77584999,73 Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50000 EUR veranschlagt. Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Immobilien. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung behandelt. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1000000 EUR veranschlagt. Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 32970000 15770000 19569857,83 Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden (Bauarbeiten, Honorare für Gutachten, Erstausstattung und für die Inbetriebnahme erforderliches Material und alle damit zusammenhängenden Kosten) eingesetzt werden. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 84550000 57045440 44515781,85 Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Umbauarbeiten sowie der übrigen damit zusammenhängenden Ausgaben, insbesondere Architekten- und Ingenieurkosten usw. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 600000 EUR veranschlagt. Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5114000 5256000 4116976,99 Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Ausgaben für die Gebäudeverwaltung, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht eigens vorgesehen sind, insbesondere in folgenden Bereichen:

Abfallentsorgung,

obligatorische Kontrollen, Qualitätskontrollen, Gutachten, Audits, Überwachung der Einhaltung der Vorschriften usw.,

technische Bibliothek,

Unterstützung der Gebäudeverwaltung (Gebäude-Helpdesk),

Verwaltung der Gebäudepläne und Informationsträger,

sonstige Ausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 59440000 62944000 55608835,44 Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben für Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der vom Europäischen Parlament als Mieter oder Eigentümer genutzten Gebäude (Räumlichkeiten und technische Einrichtung) gemäß den laufenden Verträgen. Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 104 der Haushaltsordnung mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils durchgesetzten vertraglichen Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 200000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 16690000 19660000 16058031,06 Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 18420000 16760000 18844027,40 Die Mittel dienen im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Dienstgebäude des Europäischen Parlaments an den drei üblichen Arbeitsorten, seiner Informationsbüros innerhalb der Union und seiner Außenbüros in Drittländern. Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 104 der Haushaltsordnung mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils durchgesetzten vertraglichen Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 120000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 784000 680000 636941,05 Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50000 EUR veranschlagt. INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 24920000 25310000 24431283,98 Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erwerb, Anmietung, Instandhaltung und Unterhaltung von EDV-Hardware und -Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs, die für das Funktionieren der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme des Europäischen Parlaments erforderlich sind. Diese Ausgaben betreffen insbesondere die Systeme des Datenverarbeitungs- und Telekommunikationszentrums, die EDV-Ausrüstung der einzelnen Dienststellen und den Betrieb des Netzes. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 184200 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 18382000 19029000 15985141,04 Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erwerb, Anmietung, Instandhaltung und Unterhaltung von EDV-Hardware und -Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs zum Management und zur Instandhaltung der Infrastrukturen für die Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme des Europäischen Parlaments. Diese Ausgaben betreffen hauptsächlich die Infrastrukturen für Netze, Leitungen, Telekommunikation, individuelle Ausstattungen und Abstimmungsanlagen. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 165000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 13588000 14170985 13370460,21 Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Miete, Unterhaltung und Wartung von Hardware und Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und IT-Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs zur allgemeinen Unterstützung der Nutzer der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme des Europäischen Parlaments. Diese Ausgaben betreffen die Dienste zur Unterstützung der Mitglieder und der übrigen Nutzer, insbesondere die Dienste im Zusammenhang mit Anwendungen im Bereich Verwaltung, Rechtsetzung sowie in Verbindung mit der Kommunikation. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 23139400 24788302 25259382,50 Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Miete, Unterhaltung und Wartung von Hardware und Software sowie für die damit verbundenen Arbeiten, zudem sollen damit die Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs zur Unterhaltung der IKT-Anwendungen des Organs finanziert werden. Diese Ausgaben betreffen insbesondere die Anwendungen für die Mitglieder und für Kommunikationszwecke sowie die Anwendungen im Bereich Verwaltung und Rechtsetzung. Diese Mittel sollen auch die Ausgaben für IKT-Werkzeuge decken, die im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachenbereich im Anschluss an Beschlüsse des Interinstitutionellen Ausschusses für Übersetzen und Dolmetschen gemeinsam finanziert werden. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 32000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 22023500 21824135 23291216,22 Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den Kauf von Hardware und Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Zusammenhang mit Investitionen in die Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsinfrastruktursysteme des Europäischen Parlaments. Die Investitionen betreffen hauptsächlich die Systeme des Datenverarbeitungs- und Telekommunikationszentrums, Netze, Leitungen und Videokonferenzsysteme. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 9000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 28086500 25549621 14417285,70 Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den Kauf von Hardware und Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Zusammenhang mit Investitionen in bestehende oder neue IKT-Projekte. Die Investitionen betreffen hauptsächlich die Anwendungen für die Mitglieder, die Anwendungen in den Bereichen Rechtsetzung, Verwaltung, Finanzen und Kommunikation, und die Anwendungen zur Steuerung der IKT-Ausstattung. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 2600 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 6005000 6014000 2415168,52 Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt. Sie dienen auch zur Finanzierung verschiedener Ausgaben für die Verwaltung der beweglichen Sachen des Europäischen Parlaments. Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, wie z. B Kosten für Gutachten, Konservierung, Rahmung, Restaurierung, Reinigung, Versicherungen und gelegentlich anfallende Transportkosten. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 29356100 30114385 19982469,18 Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere:

von verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Sicherheit (einschließlich Software), Kantinen, Gebäude usw.,

von Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.,

von spezifischem (elektronischem, computertechnischem, elektrischem) Material einschließlich der damit zusammenhängenden externen Leistungen,

der Einrichtung zweier zusätzlicher Telefonleitungen in den Büros der Mitglieder auf Antrag.

Diese Mittel decken außerdem die Kosten für Annoncen betreffend den Weiterverkauf oder die Verschrottung ausgesonderter Güter sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem technischen Support (Beratung) in Angelegenheiten, bei denen Fachkenntnis von außen notwendig ist. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 35000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2 1 6 4534000 6682000 5745560,21 Reserven (10 0) p.m. Total 4534000 6682000 5745560,21 Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen und anderer Verwaltungskosten. Beim Ersatz des Kraftfahrzeugbestands oder beim Kauf oder der Miete von Fahrzeugen werden Kraftfahrzeuge, die die Umwelt möglichst wenig belasten, wie beispielsweise Hybridfahrzeuge, bevorzugt. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100000 EUR veranschlagt. LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1440500 1756000 1406201,94 Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung von Dokumenten usw. sowie für die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten bestimmt. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 2500 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 40000 40000 21500,— Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1110000 1110000 870825,70 Diese Mittel decken:

etwaige Verurteilungen des Europäischen Parlaments durch den Gerichtshof, das Gericht und das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union und durch einzelstaatliche Gerichte zu den Kosten,

die Hinzuziehung externer Rechtsanwälte zur Vertretung des Europäischen Parlaments vor den Gerichten der Union und den einzelstaatlichen Gerichten und die Hinzuziehung von Rechtsberatern oder Sachverständigen zwecks Unterstützung des Juristischen Dienstes,

die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren und ähnlichen Verfahren,

die Ausgaben für Schadenersatz und Zinsen,

die bei gütlichen Beilegungen gemäß den Artikeln 91 und 92 (vormals Artikel 69 und 70) der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vereinbarten Entschädigungen und Vergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 271000 303000 209661,67 Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die nationalen Postdienste oder durch Kurierdienste. Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten für Postdienstleistungen. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 2500 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1434000 1440000 1064561,92 Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Umzugs- und Transportarbeiten, die von Umzugsfirmen oder mit Hilfe vorübergehend beschäftigter Transporteure durchgeführt werden. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1161000 1093750 854287,77 Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer, Empfangspersonal, Lager- und Umzugspersonal sowie Personal der Dienststelle Besuche und Seminare, der Dienststelle Parlamentarium, des ärztlichen Dienstes, der Dienststellen zur Unterhaltung der Gebäude und verschiedener technischer Dienststellen,

verschiedene Sachausgaben, einschließlich der Verwaltungskosten, die an das PMO in Verbindung mit den gemäß dem Statut an die ehemaligen Mitglieder ausgezahlten Ruhegehältern gezahlt werden, Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

verschiedene Ankäufe für Tätigkeiten im Rahmen des Systems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Werbemaßnahmen usw.).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 262500 250000 31436,10 Diese Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen von EMAS, durch die die Umweltbilanz des Europäischen Parlaments verbessert werden soll, einschließlich Werbemaßnahmen für diese Tätigkeiten, und im Zusammenhang mit dem Ausgleich für die CO2-Emissionen des Europäischen Parlaments. SITZUNGEN UND KONFERENZEN FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG Artikel Posten Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 KAPITEL 3 0 3 0 0 Kosten für vom Personal unternommene Dienstreisen und Reisen zwischen den drei Arbeitsorten Nichtgetrennte Mittel 25370000 27700000 25160801,87 99,18 3 0 2 Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke Nichtgetrennte Mittel 1015000 1388000 790910,91 77,92 3 0 4Verschiedene Ausgaben für Sitzungen 3 0 4 0 Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen Nichtgetrennte Mittel 1712000 1400000 1736000,— 101,40 3 0 4 2 Sitzungen, Kongresse und Konferenzen Nichtgetrennte Mittel 1565000 1795000 1133175,80 72,41 3 0 4 3 Verschiedene Ausgaben für die Veranstaltung von Sitzungen parlamentarischer Versammlungen, interparlamentarischer Delegationen und sonstiger Delegationen Nichtgetrennte Mittel 1005000 1100000 430151,67 42,80 3 0 4 9 Kosten für Leistungen des Reisebüros Nichtgetrennte Mittel 2160000 2040000 1919152,— 88,85 Artikel 3 0 4 — Total 6442000 6335000 5218479,47 81,01 KAPITEL 3 0 — TOTAL 32827000 35423000 31170192,25 94,95 KAPITEL 3 2 3 2 0 Beschaffung von Fachwissen Nichtgetrennte Mittel 9211500 9309500 6768247,79 73,48 3 2 1 Beschaffung von Fachwissen für Wissenschaftlichen Dienst, Bibliothek und Archive Nichtgetrennte Mittel 8314000 8829000 6995311,01 84,14 3 2 2 Ausgaben für Dokumentation Nichtgetrennte Mittel 2044000 2010621 378881,87 18,54 3 2 3 Förderung der Demokratie und Aufbau parlamentarischer Kapazitäten der Parlamente von Drittstaaten Nichtgetrennte Mittel 1175000 1100000 708187,42 60,27 3 2 4Produktion und Verbreitung 3 2 4 0 Amtsblatt Nichtgetrennte Mittel 4500000 4373000 3867901,53 85,95 3 2 4 1 Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form Nichtgetrennte Mittel 3650000 3771000 3245065,10 88,91 3 2 4 2 Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen Nichtgetrennte Mittel 10580000 11395930 10990325,20 103,88 3 2 4 3 Parlamentarium — Besucherzentrum des Europäischen Parlaments Nichtgetrennte Mittel 5742500 5841817 5810992,39 101,19 3 2 4 4 Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern Nichtgetrennte Mittel 30845000 30431966 30859064,13 100,05 3 2 4 5 Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen Nichtgetrennte Mittel 4466000 5262000 4573742,50 102,41 3 2 4 6 Fernsehkanal des Parlaments (WebTV) Nichtgetrennte Mittel 4600000 4509804 4507668,22 97,99 3 2 4 7 Haus der europäischen Geschichte Nichtgetrennte Mittel 7470000 6305844 7318160,12 97,97 3 2 4 8 Ausgaben für audiovisuelle Informationen Nichtgetrennte Mittel 14490000 14506000 13018782,11 89,85 3 2 4 9 Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten Nichtgetrennte Mittel 250000 250000 103180,83 41,27 Artikel 3 2 4 — Total 86593500 86647361 84294882,13 97,35 3 2 5 Ausgaben für Informationsbüros Nichtgetrennte Mittel 900000 900000 668683,35 74,30 3 2 6Europäisches Wissenschaftsmedienzentrum 3 2 6 1 Europäisches Wissenschaftsmedienzentrum Nichtgetrennte Mittel p.m. Artikel 3 2 6 — Total p.m. KAPITEL 3 2 — TOTAL 108238000 108796482 99814193,57 92,22 Titel 3 — Total 141065000 144219482 130984385,82 92,85 SITZUNGEN UND KONFERENZEN Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 25370000 27700000 25160801,87 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Reisen des Personals des Organs, abgeordneter nationaler Sachverständiger, Praktikanten und der vom Parlament eingeladenen Mitarbeiter anderer europäischer oder internationaler Einrichtungen zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments (Brüssel, Luxemburg und Straßburg) und Dienstreisen zu anderen Orten als den drei Arbeitsorten bestimmt. Die Ausgaben betreffen die Fahrtkosten, die Tagegelder, die Kosten der Unterbringung und die Ausgleichszahlungen für die Einhaltung fest vorgegebener Arbeitszeiten. Die Mittel decken ferner die Nebenkosten, einschließlich der Kosten für die Stornierung von Fahrausweisen und Hotelreservierungen, der Kosten im Zusammenhang mit dem elektronischen Fakturierungssystem und der Kosten für die Dienstreiseversicherung. Außerdem dienen die Mittel zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für durch Dienstreisen und Reisen des Personals verursachte CO2-Emissionen. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 240000 EUR veranschlagt. Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 und die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1015000 1388000 790910,91 Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs in Bezug auf Empfänge, einschließlich Empfängen im Zusammenhang mit den Arbeiten des für die Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA) zuständigen Referats des Organs, und für Repräsentationszwecke der Mitglieder des Organs,

die Ausgaben des Präsidenten für Repräsentationszwecke anlässlich seiner Reisen außerhalb der Arbeitsorte,

die Repräsentationskosten und die Beteiligung an den Sekretariatskosten des Kabinetts des Präsidenten,

die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke des Generalsekretariats, einschließlich des Erwerbs von Repräsentationsartikeln und Medaillen für die Beamten mit 15 bzw. 25 Dienstjahren,

verschiedene Ausgaben für protokollarische Zwecke wie Fahnen, Schaugestelle, Einladungskarten, den Druck von Speisekarten usw.,

Reise- und Aufenthaltskosten von hochrangigen Persönlichkeiten, die das Organ besuchen,

die Visakosten der Mitglieder und Bediensteten des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit Dienstreisen,

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke und sonstige spezifische Ausgaben für Mitglieder, die innerhalb des Europäischen Parlaments ein offizielles Amt ausüben.

Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1712000 1400000 1736000,— Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und andere Getränke sowie gelegentliche Imbisse während der Sitzungen des Organs sowie für die Verwaltung dieser Dienste. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1565000 1795000 1133175,80 Diese Mittel decken insbesondere:

die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen außerhalb der Arbeitsorte (Ausschüsse oder deren Delegationen, Fraktionen), gegebenenfalls einschließlich Repräsentationsausgaben,

die Beiträge für die internationalen Organisationen, denen das Europäische Parlament oder eines seiner Organe angehört (Interparlamentarische Union, Vereinigung der Generalsekretäre der Parlamente, Gruppe der Zwölf Plus bei der Interparlamentarischen Union),

die auf der Grundlage einer zwischen dem Parlament und der Kommission unterzeichneten Dienstleistungsvereinbarung erfolgende Erstattung des nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen (Artikel 6), nach Artikel 23 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, nach den Artikeln 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und nach der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26) fälligen Anteils des Parlaments an den Kosten der Herstellung der gemeinschaftlichen Zugangsausweise (Material, Personal und Lieferungen) an die Kommission.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 20000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1005000 1100000 430151,67 Diese Mittel sind vor allem zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten folgender Sitzungen bestimmt:

der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Parlamentarischen Versammlung EuroLat und der Parlamentarischen Versammlung Euronest sowie deren Organen,

der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum (PV-UfM), ihrer Ausschüsse und ihres Präsidiums; diese Ausgaben beinhalten den Beitrag des Europäischen Parlaments zum Haushalt des eigenständigen Sekretariats der PV-UfM bzw. der direkten Übernahme der anteilsmäßigen Kosten des Europäischen Parlaments am Haushaltsplan der PV-UfM,

der interparlamentarischen Delegationen, der Ad-hoc-Delegationen, der gemischten parlamentarischen Ausschüsse, der parlamentarischen Kooperationsausschüsse, der parlamentarischen Delegationen bei der WTO sowie der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und ihres Lenkungsausschusses.

Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2160000 2040000 1919152,— Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für den Betrieb des beim Europäischen Parlament unter Vertrag stehenden Reisebüros zu decken. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50000 EUR veranschlagt. FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 9211500 9309500 6768247,79 Diese Mittel decken:

die Kosten von Verträgen mit qualifizierten Sachverständigen und Forschungsinstituten über Studien und andere Forschungstätigkeiten (Workshops, Runde Tische, Sachverständigengespräche oder Anhörungen von Sachverständigen, Konferenzen), die für die Parlamentsorgane, die Ausschüsse, die parlamentarischen Delegationen und die Verwaltung durchgeführt werden,

den Erwerb oder die Anmietung von spezialisierten Informationsquellen wie spezialisierten Datenbanken, Fachliteratur oder technischer Unterstützung, sofern zur Ergänzung der oben genannten Verträge mit Sachverständigen erforderlich,

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen — einschließlich Personen, die eine Petition an das Europäische Parlament gerichtet haben —, die zu Sitzungen der Ausschüsse, der Delegationen und der Studien- und Arbeitsgruppen sowie zu Workshops eingeladen werden,

die Kosten der Verbreitung von Erzeugnissen der internen und externen Parlamentsrecherche und anderer einschlägiger Erzeugnisse zum Nutzen des Organs und der Öffentlichkeit (insbesondere durch Veröffentlichungen im Internet, interne Datenbanken, Broschüren und Veröffentlichungen),

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einberufung von dem Organ nicht angehörenden Personen zur Teilnahme an den Arbeiten von Gremien wie dem Disziplinarrat oder dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 8314000 8829000 6995311,01 Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben für die Tätigkeiten der GD Wissenschaftlicher Dienst, insbesondere für:

die Beschaffung von Fachwissen zur Unterstützung der Forschungstätigkeit des Europäischen Parlaments (auch durch Artikel, Studien, Workshops, Seminare, Runde Tische, Sachverständigengespräche und Konferenzen), bei Bedarf auch gemeinsam mit anderen Organen, internationalen Organisationen, Forschungsabteilungen und Bibliotheken der nationalen Parlamente, Denkfabriken, Forschungseinrichtungen und weiteren qualifizierten Sachverständigen,

die Beschaffung von Fachwissen in den Bereichen Folgenabschätzungen, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen, Bewertung des europäischen Mehrwerts und Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA),

den Erwerb oder die Ausleihe von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Datenbanken, Erzeugnissen von Presseagenturen und anderen Datenträgern für die Bibliothek in unterschiedlichen Formaten, auch für Urheberrechtsgebühren, Qualitätsmanagementsysteme, Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten sowie andere einschlägige Dienstleistungen,

die Kosten externer Archivierungsdienstleistungen (Organisation, Auswahl, Beschreibung, Übertragung auf verschiedene Datenträger und in papierlose Form, Erwerb von primären Archivquellen),

den Erwerb, die Erweiterung, die Eingliederung, die Nutzung und die Pflege von Bibliotheks- und Archivfachliteratur und von speziellem Material für die Mediathek, einschließlich elektrischer, elektronischer und EDV-Materialien sowie von Einbinde- und Konservierungsmaterialien,

die Kosten der Verbreitung von Erzeugnissen der internen und externen Parlamentsrecherche und anderer einschlägiger Erzeugnisse zum Nutzen des Organs und der Öffentlichkeit (insbesondere durch Veröffentlichungen im Internet, interne Datenbanken, Broschüren und Veröffentlichungen),

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und Autoren, die von der GD Wissenschaftlicher Dienst zur Teilnahme an Präsentationen, Seminaren, Workshops oder anderen Veranstaltungen dieser Art eingeladen werden,

die Mitwirkung der Gruppe für die Bewertung wissenschaftlicher und technologischer Optionen (STOA-Gruppe) an den Tätigkeiten europäischer und internationaler wissenschaftlicher Einrichtungen,

die Verpflichtungen des Europäischen Parlaments gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates aufgrund von internationalen und/oder interinstitutionellen Kooperationsvereinbarungen, auch für den Beitrag des Europäischen Parlaments zu den finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit den historischen Archiven der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 20000 EUR veranschlagt. Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und deren nachfolgende Änderungen (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) Beschluss des Präsidiums vom 28. November 2001 zur Regelung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments (ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 19). Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2002 mit Bestimmungen über die Archive des Europäischen Parlaments, wie in der konsolidierten Fassung vom 3. Mai 2004 angegeben. Beschluss des Präsidiums vom 10. März 2014 zur Regelung über die Behandlung der Archive der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2044000 2010621 378881,87 Diese Mittel decken:

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften und bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

den Kauf neuer Wörterbücher und Lexika bzw. die Anschaffung neuerer Auflagen dieser Werke — auf allen Arten von Trägermedien — auch für die neuen Sprachabteilungen sowie anderer Werke für die Sprachendienste und die Referate Qualität der Rechtsakte.

Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1175000 1100000 708187,42 Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit den Programmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der Heranführungsländer, insbesondere der Staaten des westlichen Balkans und der Türkei;

die Ausgaben für die Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den demokratisch gewählten nationalen Parlamenten von nicht im vorigen Spiegelstrich genannten Drittstaaten sowie den entsprechenden regionalen parlamentarischen Organisationen. Die zu finanzierenden Maßnahmen zielen in erster Linie darauf ab, die parlamentarischen Strukturen in neuen und im Entstehen begriffenen Demokratien insbesondere in der Nachbarschaft der EU (Süden und Osten) zu stärken;

die Ausgaben für die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Vermittlungsarbeit und von Programmen zugunsten von Nachwuchspolitikern aus der Europäischen Union und aus Ländern in der Nachbarschaft der EU;

die Kosten der Ausrichtung der Verleihung des Sacharow-Preises (insbesondere das Preisgeld, die Ausgaben im Zusammenhang mit der Reise und dem Empfang des Preisträgers oder der Preisträger sowie die laufenden Ausgaben des Netzes der Sacharow-Preisträger und die Reisekosten seiner Mitglieder) und der Tätigkeiten zur Förderung der Menschenrechte.

Diese Maßnahmen umfassen Informationsbesuche beim Europäischen Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg, und die Mittel decken, vollständig oder teilweise, die Kosten der Teilnehmer, insbesondere Reise, Unterkunft und Tagegelder. Beschluss des Präsidiums vom 12. Dezember 2011 über die Einrichtung der Direktion Demokratieförderung in der GD EXPO. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4500000 4373000 3867901,53 Diese Mittel decken den Anteil des Organs an den Veröffentlichungs- und Verbreitungskosten und sonstigen Nebenkosten des Amts für amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Texten. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3650000 3771000 3245065,10 Diese Mittel decken:

sämtliche Kosten für digitale Veröffentlichungen (Intranet-Sites) sowie für Veröffentlichungen in traditioneller Form (Dokumente und verschiedene Druckerzeugnisse, deren Herstellung an Dritte vergeben wird), einschließlich des Vertriebs,

die Aktualisierung, Weiterentwicklung und Verbesserung der Redaktionssysteme.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 6000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 10580000 11395930 10990325,20 Diese Mittel decken die Ausgaben für der Information dienende Veröffentlichungen, einschließlich elektronischer Veröffentlichungen, für Informationstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den Ländern, in denen das Europäische Parlament ein Verbindungsbüro unterhält, sowie für die Aktualisierung des Observatoire Législatif/Legislative Observatory (OEIL) und für die Entwicklung von Werkzeugen oder Instrumenten, mit denen der externe Zugriff auf das OEIL mit Mobilgeräten verbessert und erleichtert werden soll. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5742500 5841817 5810992,39 Diese Mittel dienen der Finanzierung des Parlamentariums (Besucherzentrum des Europäischen Parlaments) in Brüssel sowie der Einrichtungen, Ausstellungen und Materialien, die für die Nutzung außerhalb Brüssels angepasst oder reproduziert wurden. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 9300 EUR veranschlagt Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 30845000 30431966 30859064,13 Diese Mittel decken die Ausgaben für die Zuschüsse an Besuchergruppen sowie die damit verbundenen Betreuungs- und Infrastrukturkosten, die Finanzierung von Praktika für Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern (EUVP) sowie die Kosten für die Durchführung der Programme Euroscola, Euromed-Scola und Euronest-Scola. Das Programm Euromed-Scola und das Programm Euronest-Scola werden jährlich abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Straßburg oder Brüssel durchgeführt; ausgenommen sind die Jahre, in denen eine Wahl zum Europäischen Parlament stattfindet. Die Mittel werden jedes Jahr unter Heranziehung eines Deflators erhöht, der den Veränderungen beim Bruttonationaleinkommen und bei den Preisen Rechnung trägt. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments ist berechtigt, pro Kalenderjahr bis zu fünf Gruppen und insgesamt bis zu 110 Besucher einzuladen. Für Besucher mit Behinderungen ist ein angemessener Betrag vorgesehen. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100000 EUR veranschlagt. Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2002 zur Regelung über den Empfang von Besuchergruppen und die Programme Euroscola, EuroMed-Scola und Euronest-Scola, zuletzt geändert am 26. Februar 2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4466000 5262000 4573742,50 Diese Mittel decken:

die Ausgaben oder Zuschüsse im Zusammenhang mit der Veranstaltung von nationalen oder internationalen Kolloquien und Seminaren für Meinungsmultiplikatoren aus den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den Ländern, in denen das Europäische Parlament ein Verbindungsbüro unterhält, sowie die Kosten für die Veranstaltung von parlamentarischen Kolloquien und Symposien; sie decken ferner die Finanzierung kultureller Initiativen von europäischem Interesse, wie des Filmpreises LUX des Europäischen Parlaments für den europäischen Film,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Plenarsaal-Veranstaltungen in Straßburg und Brüssel gemäß dem vom Präsidium angenommenen Jahresprogramm,

Maßnahmen und Instrumente zur Förderung der Mehrsprachigkeit, wie Seminare und Konferenzen, Treffen mit Anbietern von Dolmetscher- oder Übersetzerausbildung, Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Mehrsprachigkeit und zur Förderung des Berufs des Dolmetschers oder Übersetzers, einschließlich eines Programms von Zuschüssen für Hochschulen, Schulen und andere in der Forschung auf dem Gebiet des Dolmetschens oder Übersetzens tätige Stellen, Lösungen zur Förderung der virtuellen Kommunikation sowie die Beteiligung an vergleichbaren Maßnahmen, die im Rahmen der interinstitutionellen und internationalen Zusammenarbeit gemeinsam mit anderen Stellen organisiert werden.

Die Mittel decken ferner die Ausgaben im Zusammenhang mit der Organisation dieser Tätigkeiten einschließlich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, der Bewirtungskosten und der Kosten im Zusammenhang mit der Einladung von Journalisten zu diesen Tätigkeiten. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 25000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4600000 4509804 4507668,22 Diese Mittel dienen der Finanzierung der Kosten für Produktion und Übernahme von Internet-Clips und verbreitungsfertigem audiovisuellem Material durch das Europäische Parlament (EuroparlTV) entsprechend der Kommunikationsstrategie des Europäischen Parlaments. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 7470000 6305844 7318160,12 Diese Mittel dienen der Finanzierung der Tätigkeiten des Hauses der europäischen Geschichte, u. a. spezielle Innenausstattung, Erwerb von Sammlungen und Veranstaltung von Ausstellungen sowie laufende Kosten einschließlich der Kosten für den Ankauf von Büchern, Zeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Hauses der europäischen Geschichte. Ferner dienen sie der Deckung der Kosten von Verträgen mit qualifizierten Sachverständigen und Forschungsinstituten über Studien und andere Forschungstätigkeiten (Workshops, Runde Tische, Sachverständigengespräche, Konferenzen), die für das Haus der europäischen Geschichte durchgeführt werden. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5000000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 14490000 14506000 13018782,11 Diese Mittel decken:

die Verwaltungsausgaben für den Bereich audiovisuelle Medien (Eigenleistungen und externe Unterstützung wie technische Leistungen für Rundfunk- und Fernsehstationen, Produktion, Koproduktion und Verbreitung von audiovisuellen Programmen, Miete von Kanälen und Übermittlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, weitere Maßnahmen zur Entwicklung der Beziehungen des Organs zu Audio-Video-Anbietern),

die Ausgaben für die Live-Übertragung der Plenartagungen und der Ausschusssitzungen im Internet,

die Einrichtung eines geeigneten Archivs, damit die Medien und die Bürger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 13000 EUR veranschlagt. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2002 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2003 (ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 72). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2003 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 150). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2003 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 179). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 250000 250000 103180,83 Diese Mittel decken:

die Ausgaben zur Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten. Sie betreffen die parlamentarischen Beziehungen, die nicht unter die Kapitel 1 0 und 3 0 fallen, den Informations- und Dokumentationsaustausch sowie die Unterstützung bei der Analyse und Verwaltung dieser Informationen, u. a. mit dem Europäischen Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD),

die Finanzierung von Programmen für eine Zusammenarbeit sowie von Maßnahmen zur Ausbildung von Beamten der oben erwähnten Parlamente und von Tätigkeiten zur Stärkung ihrer parlamentarischen Strukturen im Allgemeinen. Diese Maßnahmen umfassen Informationsbesuche beim Europäischen Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg; die Mittel decken, vollständig oder teilweise, die Kosten der Teilnehmer, insbesondere Reise, Unterkunft und Tagegelder,

die Ausgaben für Kooperationsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Legislativtätigkeit, sowie für Aktionen im Zusammenhang mit der Dokumentations-, Analyse- und Informationstätigkeit und der Sicherung der Domäne www.ipex.eu, u. a. Maßnahmen des EZPWD.

Mit diesen Mitteln soll die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten bei der parlamentarischen Kontrolle der GASP/GSVP gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie insbesondere von Artikel 9 und 10 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union finanziert werden. Konferenzen der Präsidenten europäischer parlamentarischer Versammlungen (Juni 1977) und der Parlamente der Europäischen Union (September 2000, März 2001). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 900000 900000 668683,35 Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Gemeinkosten und verschiedener Kleinausgaben in Verbindung mit den Informationsbüros des Europäischen Parlaments (insbesondere Bürobedarf, Telekommunikation, Porto, Handhabung, Transport, Lagerung, allgemeines Werbematerial, Datenbanken). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. Um den Bedarf der Mitglieder zu decken und die Arbeit des Europäischen Parlaments ordentlich zu vermitteln, braucht das Parlament ein gut ausgestattetes Medienzentrum, das auch außerhalb der Plenartagungen zu verschiedenen Zwecken genutzt werden könnte. Mit den Mitteln dieses Postens soll daher angesichts des gestiegenen Medieninteresses, der zunehmenden Bedeutung der sozialen Medien und des zusätzlichen Bedarfs der Mitglieder die Modernisierung von technischen Ausrüstungen und der Angebote für die Medien unterstützt werden; ferner soll eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament, ARTE und örtlichen Universitäten und Schulen entwickelt werden, um ein Europäisches Medienzentrum zu schaffen, in dem etwa junge Journalisten außerhalb der Plenartagungen geschult werden. Ziffer 30 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2016 (ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 188). Ziffer 54 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2017 (Angenommene Texte P8 TA(2016) 0132). BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN Artikel Posten Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 KAPITEL 4 0 4 0 0 Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder Nichtgetrennte Mittel 62000000 61000000 58950000,— 95,08 4 0 2 Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene Nichtgetrennte Mittel 31905000 31400000 27913879,— 87,49 4 0 3 Finanzierung der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene Nichtgetrennte Mittel 19000000 18700000 16060699,— 84,53 KAPITEL 4 0 — TOTAL 112905000 111100000 102924578,— 91,16 KAPITEL 4 2 4 2 2 Ausgaben für parlamentarische Assistenz Nichtgetrennte Mittel 207991000 202140000 184233696,17 88,58 KAPITEL 4 2 — TOTAL 207991000 202140000 184233696,17 88,58 KAPITEL 4 4 4 4 0 Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern Nichtgetrennte Mittel 210000 210000 200000,— 95,24 4 4 2 Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft Nichtgetrennte Mittel 210000 210000 200000,— 95,24 KAPITEL 4 4 — TOTAL 420000 420000 400000,— 95,24 Titel 4 — Total 321316000 313660000 287558274,17 89,49 BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 62000000 61000000 58950000,— Diese Mittel decken folgende Ausgaben der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder:

die Sekretariats- und Verwaltungsausgaben,

die Ausgaben im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten und Informationstätigkeiten im Rahmen der politischen Tätigkeiten der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50000 EUR veranschlagt. Beschluss des Präsidiums vom 30. Juni 2003 zur Regelung für die Verwendung der Mittel von Haushaltsartikel 400, zuletzt geändert am 27 April 2015. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 31905000 31400000 27913879,— Diese Mittel dienen zur Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mittel gut verwaltet werden und die Mittelverwendung gründlich geprüft wird. Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 10 Absatz 4. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 224. Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1). Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. C 112 vom 9.4.2011, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 19000000 18700000 16060699,— Diese Mittel dienen zur Finanzierung politischer Stiftungen auf europäischer Ebene. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mittel gut verwaltet werden und die Mittelverwendung gründlich geprüft wird. Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 10 Absatz 4. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 224. Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1). Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. C 112 vom 9.4.2011, S. 1). AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 207991000 202140000 184233696,17 Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten, die durch für die parlamentarische Unterstützung der Mitglieder zuständige Mitarbeiter und Dienstleister sowie seitens der Zahlstellen entstehen. Diese Mittel decken gemäß den Bestimmungen über die Rückerstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz auch die Kursdifferenzen zulasten des Haushalts des Europäischen Parlaments sowie die Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung der Verwaltung der parlamentarischen Assistenz. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 775000 EUR veranschlagt. Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 21. Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 33 bis 44. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 5a und Artikel 125 bis 139. Beschluss des Präsidiums vom 14. April 2014 über Durchführungsbestimmungen zu Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 210000 210000 200000,— Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen des Vereins der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls andere in diesem Zusammenhang anfallende Kosten. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 210000 210000 200000,— Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft und gegebenenfalls andere in diesem Zusammenhang anfallende Kosten. AUSGABEN DER BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND DES AUSSCHUSSES UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN Artikel Posten Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 KAPITEL 5 0 5 0 0 Operationelle Ausgaben der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. 5 0 1 Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. KAPITEL 5 0 — TOTAL p.m. p.m. Titel 5 — Total p.m. p.m. AUSGABEN DER BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND DES AUSSCHUSSES UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen, um deren vollständigen und unabhängigen Betrieb sicherzustellen. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1), insbesondere Artikel 6 Absätze 1 und 7. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. Diese Mittel decken die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Sekretariat und der Finanzierung des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1), insbesondere Artikel 11 Absatz 2. VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE RESERVE FÜR EMAS Artikel Posten Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 KAPITEL 10 0 p.m. p.m. 0,— KAPITEL 10 0 — TOTAL p.m. p.m. 0,— KAPITEL 10 1 864300 6000000 0,— 0 KAPITEL 10 1 — TOTAL 864300 6000000 0,— 0 KAPITEL 10 3 p.m. p.m. 0,— KAPITEL 10 3 — TOTAL p.m. p.m. 0,— KAPITEL 10 4 p.m. p.m. 0,— KAPITEL 10 4 — TOTAL p.m. p.m. 0,— KAPITEL 10 5 p.m. p.m. 0,— KAPITEL 10 5 — TOTAL p.m. p.m. 0,— KAPITEL 10 6 p.m. p.m. 0,— KAPITEL 10 6 — TOTAL p.m. p.m. 0,— KAPITEL 10 8 p.m. p.m. 0,— KAPITEL 10 8 — TOTAL p.m. p.m. 0,— Titel 10 — Total 864300 6000000 0,— 0 GESAMTBETRAG 1909590000 1838613983 1778822019,19 93,15 VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 864300 6000000 0,— Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben, die sich aus Haushaltsentscheidungen im Laufe des Haushaltsjahres ergeben, bestimmt. RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung des Organs auf die Erweiterung bestimmt. RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationspolitik bestimmt. VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Immobilieninvestitionen und Herrichtungsarbeiten des Organs bestimmt. Das Präsidium des Europäischen Parlaments wird aufgefordert, eine schlüssige und verantwortungsbewusste langfristige Strategie im Bereich Immobilien und Gebäude zu verabschieden, die dem besonderen Problem der steigenden Instandhaltungskosten, des zunehmenden Renovierungsbedarfs und der steigenden Kosten für Sicherheit Rechnung trägt und Gewähr für die Nachhaltigkeit des Haushalts des Europäischen Parlaments bietet. RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für vorrangige Projekte des Organs bestimmt, die sich in der Entwicklungsphase befinden. RESERVE FÜR EMAS Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Mittel sind entsprechend den Beschlüssen zur Umsetzung des EMAS-Aktionsplans, die das Präsidium insbesondere nach der Erstellung der CO2-Bilanz des Europäischen Parlaments fassen wird, in die entsprechenden operativen Haushaltslinien einzusetzen. Funktions- und Besoldungsgruppen Europäisches Parlament 2017 2016 Dauerplanstellen Planstellen auf Zeit Dauerplanstellen Planstellen auf Zeit Sonstige Fraktionen Sonstige Fraktionen Sondergruppe 1 — — — 1 — — — AD 16 13 — 1 7 13 — 1 7 AD 15 54 — 1 5 47 — 1 4 AD 14 214 2 7 36 223 2 7 30 AD 13 439 8 2 38 443 8 2 40 AD 12 294 — 13 60 242 — 12 64 AD 11 154 — 7 29 174 — 6 30 AD 10 213 — 7 25 195 — 9 25 AD 9 149 — 6 32 177 — 6 29 AD 8 446 — 7 40 433 — 3 37 AD 7 311 — 2 65 286 — 6 59 AD 6 181 — 8 46 196 — 8 48 AD 5 143 — 5 88 220 — 5 63 AD insgesamt 2611 10 66 471 2649 10 66 436 AST 11 120 10 — 37 120 10 — 36 AST 10 82 — 20 35 84 — 20 33 AST 9 570 — 4 42 491 — 4 44 AST 8 288 — 6 39 308 — 6 40 AST 7 321 — 2 47 388 — 2 43 AST 6 304 — 6 73 309 — 6 72 AST 5 376 — 19 70 305 — 19 74 AST 4 354 — 3 90 393 — 3 78 AST 3 216 — 15 84 231 — 16 78 AST 2 38 — — 53 88 — — 58 AST 1 2 — — 94 45 — — 67 AST insgesamt 2671 10 75 664 2762 10 76 623 AST/SC 6 — — — — — — — — AST/SC 5 — — — — — — — — AST/SC 4 — — — — — — — — AST/SC 3 — — — — — — — — AST/SC 2 50 — — — 50 — — — AST/SC 1 134 — — — 134 — — — AST/SC insgesamt 184 — — — 184 — — — Insgesamt 5467 20 141 1135 5596 20 142 1059 Gesamtzahl 6743 6797 Bezeichnung Betrag Ausgaben 561576000 Eigene Mittel –52495000 Ausstehender Betrag 509081000 VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE BEITRAG ZUR VERSORGUNGSORDNUNG Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 4 0 4 0 0 Einnahmen aus der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen 26381000 25490000 22856747,— 86,64 4 0 3 Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst p.m. p.m. 0,— 4 0 4 Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst 3530000 3192000 4389231,— 124,34 KAPITEL 4 0 — TOTAL 29911000 28682000 27245978,— 91,09 KAPITEL 4 1 4 1 0 Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung 22584000 21733000 22861582,— 101,23 4 1 1 Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal p.m. p.m. 2671910,— 4 1 2 Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung p.m. p.m. 0,— KAPITEL 4 1 — TOTAL 22584000 21733000 25533492,— 113,06 Titel 4 — Total 52495000 50415000 52779470,— 100,54 VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 26381000 25490000 22856747,— Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12. Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8). Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 3530000 3192000 4389231,— Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a. Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1). BEITRAG ZUR VERSORGUNGSORDNUNG Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 22584000 21733000 22861582,— Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 2671910,— Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4 und Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48 des Anhangs VIII. ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN MIETEINNAHMEN ERTRAG AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 5 0 5 0 0Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 5 0 0 0 Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 28570,— 5 0 0 1 Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 71488,— 5 0 0 2 Einnahmen aus Lieferungen an andere Organe oder Stellen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— Artikel 5 0 0 — Total p.m. p.m. 100058,— 5 0 1 Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen p.m. p.m. 0,— 5 0 2 Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen p.m. p.m. 0,— KAPITEL 5 0 — TOTAL p.m. p.m. 100058,— KAPITEL 5 1 5 1 0 Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material p.m. p.m. 0,— 5 1 1 Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten p.m. p.m. 567672,— KAPITEL 5 1 — TOTAL p.m. p.m. 567672,— KAPITEL 5 2 5 2 0 Ertrag aus Anlagemitteln oder gewährten Darlehen, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Konten des Organs p.m. p.m. 1377,— KAPITEL 5 2 — TOTAL p.m. p.m. 1377,— KAPITEL 5 5 5 5 0 Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 227912,— 5 5 1 Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 102034,— KAPITEL 5 5 — TOTAL p.m. p.m. 329946,— KAPITEL 5 7 5 7 0 Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 16297919,— 5 7 1 Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 22695,— 5 7 2 Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 5 7 3 Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 1470668,— KAPITEL 5 7 — TOTAL p.m. p.m. 17791282,— KAPITEL 5 8 5 8 0 Verschiedene Entschädigungen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 173988,— KAPITEL 5 8 — TOTAL p.m. p.m. 173988,— KAPITEL 5 9 5 9 0 Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung p.m. p.m. 0,— KAPITEL 5 9 — TOTAL p.m. p.m. 0,— Titel 5 — Total p.m. p.m. 18964323,— ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 28570,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 71488,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. MIETEINNAHMEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 567672,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. ERTRAG AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 1377,— EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 227912,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 102034,— SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 16297919,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 22695,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 1470668,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 173988,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 6 1 6 1 2 Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— KAPITEL 6 1 — TOTAL p.m. p.m. 0,— KAPITEL 6 3 6 3 1Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen 6 3 1 1 Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 1177892,— Artikel 6 3 1 — Total p.m. p.m. 1177892,— KAPITEL 6 3 — TOTAL p.m. p.m. 1177892,— KAPITEL 6 6 6 6 0Sonstige Beiträge und Erstattungen 6 6 0 0 Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— Artikel 6 6 0 — Total p.m. p.m. 0,— KAPITEL 6 6 — TOTAL p.m. p.m. 0,— Titel 6 — Total p.m. p.m. 1177892,— ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 1177892,— Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands — Schlussakte (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12. Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31). SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden. VERZUGSZINSEN UND ZINSERTRÄGE AUS GELDBUSSEN Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 7 0 7 0 0Verzugszinsen 7 0 0 0 Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel p.m. p.m. 2,— 7 0 0 1 Sonstige Verzugszinsen p.m. p.m. 0,— Artikel 7 0 0 — Total p.m. p.m. 2,— 7 0 9 Sonstige Zinsen p.m. p.m. 0,— KAPITEL 7 0 — TOTAL p.m. p.m. 2,— Titel 7 — Total p.m. p.m. 2,— VERZUGSZINSEN UND ZINSERTRÄGE AUS GELDBUSSEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 2,— Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Neuer Artikel Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4. SONSTIGE EINNAHMEN Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 9 0 9 0 0 Sonstige Einnahmen p.m. p.m. 9,— KAPITEL 9 0 — TOTAL p.m. p.m. 9,— Titel 9 — Total p.m. p.m. 9,— GESAMTBETRAG 52495000 50415000 72921696,— 138,91 SONSTIGE EINNAHMEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 9,— Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1PERSONAL DES ORGANS 1 0 MITGLIEDER DES ORGANS 1322000 1302000 994898,— 1 1 BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT 315446000 299452000 283827465,— 1 2 SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN 14149000 13306000 12068985,— 1 3 SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS 9407000 9242000 8489088,— Titel 1 — Total 340324000 323302000 305380436,— 2GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN 2 0 GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN 57789000 55768000 71008420,— 2 1 INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR 48449000 46204000 41451817,— 2 2 VERWALTUNGSAUSGABEN 113014000 117780000 82160133,— Titel 2 — Total 219252000 219752000 194620370,— 10SONSTIGE AUSGABEN 10 0 VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL p.m. p.m. 10 1 RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN 2000000 2000000 Titel 10 — Total 2000000 2000000 GESAMTBETRAG 561576000 545054000 500000806,— MITGLIEDER DES ORGANS BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS Artikel Posten Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 KAPITEL 1 0 1 0 0Dienstbezüge und andere Ansprüche 1 0 0 0 Grundgehälter Nichtgetrennte Mittel 335000 319000 310335,— 92,64 1 0 0 1 Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst Nichtgetrennte Mittel 68000 66000 68818,— 101,20 1 0 0 2 Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation Nichtgetrennte Mittel 10000 9000 8977,— 89,77 1 0 0 3 Sozialversicherung Nichtgetrennte Mittel 14000 13000 13113,— 93,66 1 0 0 4 Sonstige Verwaltungsausgaben Nichtgetrennte Mittel 675000 675000 426849,— 63,24 1 0 0 6 Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. 1000,— Artikel 1 0 0 — Total 1102000 1082000 829092,— 75,24 1 0 1Ausscheiden aus dem Dienst 1 0 1 0 Versorgungsbezüge Nichtgetrennte Mittel 170000 170000 165806,— 97,53 Artikel 1 0 1 — Total 170000 170000 165806,— 97,53 1 0 2Vorläufig eingesetzte Mittel 1 0 2 0 Vorläufig eingesetzte Mittel für Änderungen bei den Ansprüchen Nichtgetrennte Mittel 50000 50000 0,— Artikel 1 0 2 — Total 50000 50000 0,— KAPITEL 1 0 — TOTAL 1322000 1302000 994898,— 75,26 KAPITEL 1 1 1 1 0Dienstbezüge und sonstige Ansprüche 1 1 0 0 Grundgehälter Nichtgetrennte Mittel 236814000 223785000 214421734,— 90,54 1 1 0 1 Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst Nichtgetrennte Mittel 1850000 1950000 1275945,— 68,97 1 1 0 2 Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten Nichtgetrennte Mittel 59571000 57214000 55075847,— 92,45 1 1 0 3 Sozialversicherung Nichtgetrennte Mittel 9452000 9032000 8971696,— 94,92 1 1 0 4 Berichtigungskoeffizienten Nichtgetrennte Mittel 50000 50000 97524,— 195,05 1 1 0 5 Überstunden Nichtgetrennte Mittel 1500000 1500000 1142126,— 76,14 1 1 0 6 Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst Nichtgetrennte Mittel 2600000 2700000 2187077,— 84,12 Artikel 1 1 0 — Total 311837000 296231000 283171949,— 90,81 1 1 1Ausscheiden aus dem Dienst 1 1 1 0 Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts) Nichtgetrennte Mittel 171000 56000 162608,— 95,09 1 1 1 1 Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. 0,— 1 1 1 2 Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre Nichtgetrennte Mittel 665000 506000 492908,— 74,12 Artikel 1 1 1 — Total 836000 562000 655516,— 78,41 1 1 2Vorläufig eingesetzte Mittel 1 1 2 0 Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit) Nichtgetrennte Mittel 2767000 2653000 0,— 1 1 2 1 Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal) Nichtgetrennte Mittel 6000 6000 0,— Artikel 1 1 2 — Total 2773000 2659000 0,— KAPITEL 1 1 — TOTAL 315446000 299452000 283827465,— 89,98 KAPITEL 1 2 1 2 0Sonstige Bedienstete und externe Leistungen 1 2 0 0 Sonstige Bedienstete Nichtgetrennte Mittel 9706000 9189000 8472464,— 87,29 1 2 0 1 Abgeordnete nationale Sachverständige Nichtgetrennte Mittel 973000 953000 850647,— 87,43 1 2 0 2 Praktika Nichtgetrennte Mittel 670000 650000 613505,— 91,57 1 2 0 3 Externe Leistungen Nichtgetrennte Mittel 2498000 2215000 1953850,— 78,22 1 2 0 4 Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst Nichtgetrennte Mittel 200000 200000 178519,— 89,26 Artikel 1 2 0 — Total 14047000 13207000 12068985,— 85,92 1 2 2 Vorläufig eingesetzte Mittel Nichtgetrennte Mittel 102000 99000 KAPITEL 1 2 — TOTAL 14149000 13306000 12068985,— 85,30 KAPITEL 1 3 1 3 0Ausgaben für Personalverwaltung 1 3 0 0 Verschiedene Ausgaben für Einstellungen Nichtgetrennte Mittel 181000 173000 162171,— 89,60 1 3 0 1 Berufliche Fortbildung Nichtgetrennte Mittel 1992000 1970000 1936760,— 97,23 Artikel 1 3 0 — Total 2173000 2143000 2098931,— 96,59 1 3 1Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs 1 3 1 0 Außergewöhnliche Unterstützungen Nichtgetrennte Mittel 30000 30000 12630,— 42,10 1 3 1 1 Gesellschaftliche Beziehungen des Personals Nichtgetrennte Mittel 117000 117000 116525,— 99,59 1 3 1 2 Zusätzliche Hilfe für Behinderte Nichtgetrennte Mittel 210000 210000 148442,— 70,69 1 3 1 3 Sonstige Sozialaufwendungen Nichtgetrennte Mittel 66000 66000 65600,— 99,39 Artikel 1 3 1 — Total 423000 423000 343197,— 81,13 1 3 2Tätigkeiten, die alle Mitglieder und das gesamte Personal des Organs betreffen 1 3 2 0 Ärztlicher Dienst Nichtgetrennte Mittel 498000 450000 482161,— 96,82 1 3 2 1 Restaurants und Kantinen Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. 0,— 1 3 2 2 Kinderkrippen und Kindertagesstätten Nichtgetrennte Mittel 2683000 2646000 2525017,— 94,11 Artikel 1 3 2 — Total 3181000 3096000 3007178,— 94,54 1 3 3Dienstreisen 1 3 3 1 Dienstreisekosten des Generalsekretariats des Rates Nichtgetrennte Mittel 2980000 2980000 2406597,— 80,76 1 3 3 2 Dienstreisekosten des Personals im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat Nichtgetrennte Mittel 650000 600000 633185,— 97,41 Artikel 1 3 3 — Total 3630000 3580000 3039782,— 83,74 1 3 4 Beitrag an anerkannte Europäische Schulen (Typ II) Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. 0,— KAPITEL 1 3 — TOTAL 9407000 9242000 8489088,— 90,24 Titel 1 — Total 340324000 323302000 305380436,— 89,73 MITGLIEDER DES ORGANS Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 335000 319000 310335,— Diese Mittel sind zur Deckung der Grundgehälter des Präsidenten des Europäischen Rates bestimmt. Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35). Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 68000 66000 68818,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche des Präsidenten des Europäischen Rates im Zusammenhang mit dem Dienst bestimmt. Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35). )Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 10000 9000 8977,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Präsidenten des Europäischen Rates bestimmt. Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35). Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 14000 13000 13113,— Diese Mittel sind zur Deckung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung des Präsidenten des Europäischen Rates bestimmt. Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35). Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 675000 675000 426849,— Dieser Mittelansatz soll Folgendes decken:

Fahrtkosten und Dienstreisetagegelder sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise des Präsidenten des Europäischen Rates anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Auslagen;

Repräsentationsausgaben des Präsidenten des Europäischen Rates, die sich aus der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben ergeben und Teil der Tätigkeiten des Organs sind;

vorübergehende Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf den Amtsantritt oder dem Ausscheiden aus dem Amt des Präsidenten des Europäischen Rates.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 1000,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche des Präsidenten des Europäischen Rates bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst bestimmt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 170000 170000 165806,— Diese Mittel sind zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

die Übergangsgelder/Ruhegehälter der ehemaligen Präsidenten des Europäischen Rates,

die Hinterbliebenenversorgung für die überlebenden Ehegatten und die Waisen der ehemaligen Präsidenten des Europäischen Rates,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter der ehemaligen Präsidenten des Europäischen Rates.

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35). Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 50000 50000 0,— Diese Mittel sind dazu bestimmt, die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei den Ansprüchen des Präsidenten des Europäischen Rates zu decken. Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35). Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1). BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT Die Mittel dieses Kapitels sind auf der Grundlage des Stellenplans des Europäischen Rates und des Rates für das laufende Haushaltsjahr veranschlagt. Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen wurden pauschal um 5,5 % gekürzt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zu keinem Zeitpunkt alle im Stellenplan des Europäischen Rates und des Rates vorgesehenen Planstellen besetzt sind. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 236814000 223785000 214421734,— Veranschlagt sind Mittel für die Grundgehälter, die Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Jahresurlaub und die Managementzulagen der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1850000 1950000 1275945,— Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, in erster Linie für:

Sekretariatszulagen,

Miet- und Fahrkostenzulagen,

Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

Vergütungen für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder zu Hause,

sonstige Zulagen und Erstattungen,

Überstunden (Fahrer, Sicherheitsbedienstete, Sekretäre/Sekretärinnen für den Generalsekretär/Präsidenten des Europäischen Rates).

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 59571000 57214000 55075847,— Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, in erster Linie für:

Auslands- und Expatriierungszulagen,

Haushaltszulagen, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen,

die Vergütung bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

sonstige Zulagen und Beihilfen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 9452000 9032000 8971696,— Veranschlagt sind im Wesentlichen Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, für:

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 50000 50000 97524,— Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, um die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird, zu decken. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1500000 1500000 1142126,— Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 sowie Anhang VI. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2600000 2700000 2187077,— Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln mussten,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 171000 56000 162608,— Diese Mittel sollen die Vergütungen decken, die den Beamten zu zahlen sind, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die in Anwendung des Statuts oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform des Organs betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union, die auf eine unbefristete Stelle des Rates ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 5). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 665000 506000 492908,— Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs,

die Hinterbliebenenversorgung für die überlebenden Ehegatten und die Waisen der ehemaligen Generalsekretäre des Organs,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2767000 2653000 0,— Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken. Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 6000 6000 0,— Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken. Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI. SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 9706000 9189000 8472464,— Diese Mittel decken im Wesentlichen die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 973000 953000 850647,— Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen und Verwaltungsausgaben für abgeordnete nationale Sachverständige. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10). Beschluss (EU) 2015/1027 des Rates vom 23. Juni 2015 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/829/EG (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 40). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 670000 650000 613505,— Diese Mittel decken eine Vergütung und die Kosten von Studien- und Dienstreisen für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2498000 2215000 1953850,— Diese Mittel sind für alle Dienstleistungen von Personen bestimmt, die nicht bei dem Organ beschäftigt sind, darunter insbesondere:

Interimspersonal für verschiedene Dienstleistungen,

Aushilfspersonal für die Tagungen in Luxemburg und Straßburg,

Sachverständige auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 200000 200000 178519,— Diese Mittel decken die Ausgaben für Übersetzungsleistungen externer Übersetzungsbüros, die in Anspruch genommen werden, um einerseits die punktuelle Überlastung des Sprachendienstes des Rates zu bewältigen und um andererseits Übereinkünfte, Verträge und sonstige Vereinbarungen mit Drittländern, die in Nichtunionssprachen abgefasst sind, zu überprüfen. Diese Mittel sind ferner zur Finanzierung der Entwicklungsvorhaben des Rates im Bereich des Übersetzungswesens bestimmt. Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 102000 99000 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken. Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 181000 173000 162171,— Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte und örtlichen Bediensteten,

Ausgaben im Zusammenhang mit der Arbeit von Auswahlausschüssen und -jurys, insbesondere Ausgaben für spezielle Prüfungen zur Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerber. In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden,

Ausgaben für die Organisation von Outplacement-Maßnahmen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1992000 1970000 1936760,— Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage sowie auch innerhalb des Organs, und Kompetenztests,

Anmeldegebühren für die Teilnahme von Beamten an Seminaren und Konferenzen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 30000 30000 12630,— Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Zuwendungen für Beamte und Bedienstete zu finanzieren, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 24 und 76. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 117000 117000 116525,— Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 210000 210000 148442,— Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

Beamte im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten im aktiven Dienst,

alle im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union unterhaltsberechtigten Kinder.

Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland Ausgaben erstattet werden, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden auf 10000 EUR geschätzt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 66000 66000 65600,— Diese Mittel dienen zur Deckung der sonstigen sozialen Zuwendungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 498000 450000 482161,— Diese Mittel sind insbesondere für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben für den ärztlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat,

Betriebskosten der Krankenbehandlungsstellen, Ausgaben für Verbrauchsmaterial, medizinische Versorgung und medizinische Geräte,

Ausgaben für ärztliche Untersuchungen (Einstellungs- und Jahresuntersuchungen),

Ausgaben für die Invaliditätsausschüsse sowie für Fachkompetenz;

Ausgaben für die Erstattung der Kosten für Bildschirmarbeitsplatzbrillen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union. Interne Richtlinie Nr. 2/2010 des Generalsekretariats über die Erstattung der Ausgaben für Bildschirmarbeitsplatzbrillen. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die vom Betreiber der Restaurants und Kantinen erbrachten Leistungen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2683000 2646000 2525017,— Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

den Anteil des Rates an den Kosten der Kleinkindertagesstätte und sonstiger Krippen und Kindertagesstätten (an die Kommission zu zahlen),

die Verwaltungskosten für den Betrieb der Kinderkrippe des Rates.

Die Einnahmen aus dem Elternbeitrag und aus den Beiträgen der Einrichtungen, bei denen die Eltern beschäftigt sind, stellen zweckgebundene Einnahmen dar. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden auf 957000 EUR geschätzt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2980000 2980000 2406597,— Diese Mittel decken die Dienstreisekosten der Beamten des Generalsekretariats des Rates und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 650000 600000 633185,— Diese Mittel decken die Dienstreisekosten der Beamten des Generalsekretariats des Rates im Zusammenhang mit speziellen Tätigkeiten des Europäischen Rates und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Mittel sind für den Beitrag des Rates zu den Europäischen Schulen des Typs II bestimmt, die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannt wurden bzw. für die Erstattung des Beitrags der Kommission, den diese gemäß der mit ihr geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung im Namen des Rates an vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannte Europäische Schulen des Typs II entrichtet hat. Sie decken die Ausgaben im Zusammenhang mit den in den genannten Schulen eingeschriebenen Kindern der statutarischen Bediensteten des Rates ab. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Beschluss der Kommission C(2013) 4886 vom 1. August 2013 (ABl. C 222 vom 2.8.2013, S. 8). GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR VERWALTUNGSAUSGABEN Artikel Posten Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 KAPITEL 2 0 2 0 0Gebäude 2 0 0 0 Mieten Nichtgetrennte Mittel 1982000 2829000 21843002,— 1102,07 2 0 0 1 Erbpachtzahlungen Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. 0,— 2 0 0 2 Erwerb von Immobilien Nichtgetrennte Mittel p.m. 1000000 9750000,— 2 0 0 3 Herrichtungs- und Installationsarbeiten Nichtgetrennte Mittel 10618000 11530000 6344146,— 59,75 2 0 0 4 Arbeiten zur Sicherung Nichtgetrennte Mittel 2830000 1635000 540427,— 19,10 2 0 0 5 Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen Nichtgetrennte Mittel 711000 649000 359365,— 50,54 Artikel 2 0 0 — Total 16141000 17643000 38836940,— 240,61 2 0 1Ausgaben für Gebäude 2 0 1 0 Reinigung und Instandhaltung Nichtgetrennte Mittel 19057000 19100000 14693197,— 77,10 2 0 1 1 Wasser, Gas, Strom und Heizung Nichtgetrennte Mittel 4974000 4990000 3230517,— 64,95 2 0 1 2 Sicherheit und Überwachung der Gebäude Nichtgetrennte Mittel 16815000 13217000 13689001,— 81,41 2 0 1 3 Versicherungen Nichtgetrennte Mittel 191000 214000 137444,— 71,96 2 0 1 4 Sonstige Ausgaben für Gebäude Nichtgetrennte Mittel 611000 604000 421321,— 68,96 Artikel 2 0 1 — Total 41648000 38125000 32171480,— 77,25 KAPITEL 2 0 — TOTAL 57789000 55768000 71008420,— 122,88 KAPITEL 2 1 2 1 0Informatik und Telekommunikation 2 1 0 0 Anschaffung von Ausrüstung und Software Nichtgetrennte Mittel 12262000 9883000 9502752,— 77,50 2 1 0 1 Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen Nichtgetrennte Mittel 21850000 21053000 20521916,— 93,92 2 1 0 2 Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software Nichtgetrennte Mittel 7156000 7384000 5180847,— 72,40 2 1 0 3 Telekommunikation Nichtgetrennte Mittel 1532000 1980000 1781499,— 116,29 Artikel 2 1 0 — Total 42800000 40300000 36987014,— 86,42 2 1 1 Mobiliar Nichtgetrennte Mittel 942000 1016000 853644,— 90,62 2 1 2Technisches Material und technische Anlagen 2 1 2 0 Ankauf und Ersatzbeschaffung von technischem Material und technischen Anlagen Nichtgetrennte Mittel 2650000 3195000 1601817,— 60,45 2 1 2 1 Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von technischem Material und technischen Anlagen Nichtgetrennte Mittel 78000 90000 67613,— 86,68 2 1 2 2 Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von technischem Material und technischen Anlagen Nichtgetrennte Mittel 931000 749000 508706,— 54,64 Artikel 2 1 2 — Total 3659000 4034000 2178136,— 59,53 2 1 3 Fahrzeuge Nichtgetrennte Mittel 1048000 854000 1433023,— 136,74 KAPITEL 2 1 — TOTAL 48449000 46204000 41451817,— 85,56 KAPITEL 2 2 2 2 0Sitzungen und Konferenzen 2 2 0 0 Reisekosten der Delegationen Nichtgetrennte Mittel 17802000 17802000 17517650,— 98,40 2 2 0 1 Sonstige Reisekosten Nichtgetrennte Mittel 470000 465000 312357,— 66,46 2 2 0 2 Dolmetschkosten Nichtgetrennte Mittel 79816000 82739000 51914971,— 65,04 2 2 0 3 Ausgaben für Repräsentationszwecke Nichtgetrennte Mittel 150000 281000 839094,— 559,40 2 2 0 4 Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen Nichtgetrennte Mittel 4174000 5462000 3019751,— 72,35 2 2 0 5 Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen Nichtgetrennte Mittel 190000 275000 272345,— 143,34 Artikel 2 2 0 — Total 102602000 107024000 73876168,— 72,00 2 2 1Information 2 2 1 0 Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek Nichtgetrennte Mittel 2000000 1361000 1583364,— 79,17 2 2 1 1 Amtsblatt Nichtgetrennte Mittel 3500000 4000000 2427276,— 69,35 2 2 1 2 Veröffentlichungen allgemeinen Charakters Nichtgetrennte Mittel 250000 330000 214170,— 85,67 2 2 1 3 Information und öffentliche Veranstaltungen Nichtgetrennte Mittel 2535000 2560000 2696972,— 106,39 Artikel 2 2 1 — Total 8285000 8251000 6921782,— 83,55 2 2 3Sonstige Ausgaben 2 2 3 0 Bürobedarf Nichtgetrennte Mittel 408000 482000 365378,— 89,55 2 2 3 1 Postgebühren Nichtgetrennte Mittel 80000 80000 79803,— 99,75 2 2 3 2 Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen Nichtgetrennte Mittel 45000 45000 0,— 2 2 3 3 Interinstitutionelle Zusammenarbeit Nichtgetrennte Mittel p.m. p.m. 0,— 2 2 3 4 Umzüge Nichtgetrennte Mittel 80000 370000 11154,— 13,94 2 2 3 5 Finanzkosten Nichtgetrennte Mittel 10000 10000 4328,— 43,28 2 2 3 6 Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz Nichtgetrennte Mittel 1250000 1250000 746168,— 59,69 2 2 3 7 Sonstige Sachausgaben Nichtgetrennte Mittel 254000 268000 155352,— 61,16 Artikel 2 2 3 — Total 2127000 2505000 1362183,— 64,04 KAPITEL 2 2 — TOTAL 113014000 117780000 82160133,— 72,70 Titel 2 — Total 219252000 219752000 194620370,— 88,77 GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1982000 2829000 21843002,— Diese Mittel sind zur Bezahlung der Mieten und Steuern für die vom Europäischen Rat und vom Rat benutzten Gebäude sowie für die Miete von Sälen, eines Lagers und von Parkplätzen bestimmt:

in Brüssel benutzte Räumlichkeiten,

in Luxemburg benutzte Räumlichkeiten (Kirchberg).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden auf 147000 EUR geschätzt. Die Mittelansätze wurden unter Berücksichtigung der geschätzten zweckgebundenen Einnahmen verringert. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzahlungen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. 1000000 9750000,— Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 10618000 11530000 6344146,— Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

Anpassung und Umgestaltung der Diensträume entsprechend den betrieblichen Erfordernissen,

Anpassung der Diensträume und der technischen Anlagen an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen und -normen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2830000 1635000 540427,— Diese Mittel sind für die Herrichtung der Gebäude zur Gewährleistung des physischen und materiellen Schutzes von Personen und Sachgütern bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 711000 649000 359365,— Diese Mittel sind insbesondere für die Hinzuziehung von Sachverständigen bei Studien für Umbau- und Ausbauarbeiten der Gebäude des Organs bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 19057000 19100000 14693197,— Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

Gebäudereinigung,

verschiedene Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,

technisches Material,

Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge, elektrische Anlagen und Sicherheitseinrichtungen),

Pflege von Gartenanlagen und Pflanzen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4974000 4990000 3230517,— Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 16815000 13217000 13689001,— Diese Mittel sind im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Überwachung der Dienstgebäude des Europäischen Rates und des Rates vorgesehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 191000 214000 137444,— Diese Mittel sind zur Bezahlung der Versicherungsprämien für die vom Europäischen Rat und vom Rat benutzten Gebäude bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 611000 604000 421321,— Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für Gebäude bestimmt, die nicht speziell in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, Leitsysteme, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 12262000 9883000 9502752,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anschaffung oder die Anmietung der Hard- und Software für EDV-Systeme und -Anwendungen bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 21850000 21053000 20521916,— Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik für Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen und -Anwendungen, einschließlich der Nutzerunterstützung, bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 7156000 7384000 5180847,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1532000 1980000 1781499,— Diese Mittel sind zur Deckung der Anschluss- und Kommunikationskosten bestimmt. Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Telefongespräche ergeben, berücksichtigt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 942000 1016000 853644,— Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ankauf von Möbeln und Spezialmöbeln,

Ersetzung eines Teils des vor mindestens 15 Jahren erworbenen bzw. nicht mehr verwendbaren Mobiliars,

Anmietung von Mobiliar,

Unterhaltung und Instandsetzung des Mobiliars.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2650000 3195000 1601817,— Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Ankauf oder die Ersatzbeschaffung von verschiedenem festem und beweglichem technischem Material und verschiedenen festen und beweglichen technischen Anlagen, insbesondere für Archive, Ankaufsdienst, Sicherheit, Konferenztechnik, Kantinen und Gebäude, bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 78000 90000 67613,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für technische Unterstützung und Kontrolle insbesondere in Bezug auf Konferenztechnik und Kantinen bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 931000 749000 508706,— Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Anmietung von technischem Material und technischen Anlagen sowie für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur dieses technischen Materials und dieser technischen Anlagen bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1048000 854000 1433023,— Diese Mittel sind unter anderem zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

Ankauf, Leasing und Ersatzbeschaffungen für den Fahrzeugbestand,

Anmietung von Fahrzeugen,

Unterhaltung und Reparatur von Dienstwagen (Kauf von Treibstoff, Reifen usw.),

Kosten der Mobilitätspolitik des Generalsekretariats des Rates.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. VERWALTUNGSAUSGABEN Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 17802000 17802000 17517650,— Diese Mittel dienen zur Deckung der Reisekosten der Delegierten der Mitgliedstaaten gemäß Beschluss Nr. 30/2013 des Generalsekretärs des Rates. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Beschluss Nr. 30/2013 des Generalsekretärs des Rates über die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitgliedstaaten. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 470000 465000 312357,— Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die zu Sitzungen eingeladen oder vom Generalsekretär des Rates oder vom Präsidenten des Europäischen Rates auf Dienstreise entsandt werden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Beschluss Nr. 21/2009 des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union betreffend die Erstattung der Dienstreisekosten von Personen, die nicht Mitglieder des Personals des Rates der Europäischen Union sind. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 79816000 82739000 51914971,— Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Dolmetscher gemäß Beschluss Nr. 111/2007 des Generalsekretärs des Rates. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Beschluss Nr. 111/2007 des Generalsekretärs des Rates über Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 150000 281000 839094,— Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Ausgaben für Repräsentationszwecke und der verschiedenen Ausgaben mit Ausnahme der Verpflegung. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4174000 5462000 3019751,— Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Verpflegung (z.B. Speisen, Getränke, Imbisse), einschließlich Waren und Dienstleistungen, die mit Bewirtungsverträgen verbunden sein können (z.B. Wäschereidienstleistungen, Erwerb von Tischwäsche und kleinere Anschaffungen). Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 190000 275000 272345,— Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2000000 1361000 1583364,— Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Anschaffung von Büchern und sonstigen Werken für die Bibliothek auf Papierträger und/oder digitalen Datenträgern,

Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften, Zeitungs-/Zeitschriftenauswertungsdienste und Online-Veröffentlichungen (mit Ausnahme der Presseagenturen); diese Mittel dienen ebenfalls zur Finanzierung etwaiger Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die schriftliche und/oder elektronische Verbreitung dieser Veröffentlichungen,

Ausgaben für die Benutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken,

Abonnements bei Presseagenturen über Fernschreiber,

Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Zeitschriften,

Verbesserung des Informations- und Wissensmanagements.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3500000 4000000 2427276,— Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, Herausgabe und Verbreitung der Texte, die der Rat nach Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Hinblick auf das Inkrafttreten der Rechtsakte der Union im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen hat. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 250000 330000 214170,— Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Mikrofilm) oder elektronische Herausgabe in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten und die Verbreitung der Veröffentlichungen des Europäischen Rates und des Rates, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2535000 2560000 2696972,— Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben unter anderem für öffentliche Sitzungen des Rates und die Unterstützung der audiovisuellen Medien bei der Berichterstattung über die Arbeit des Organs (Miete von Material und Dienstleistungsverträge mit Rundfunk- und Fernsehanstalten, Erwerb, Unterhaltung und Reparatur des Materials für Rundfunk- und Fernsehübertragungen, externe Dienstleistungen für Fotografie usw.),

die Kosten für sonstige Informationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit,

Ausgaben für die Verbreitung von Informationen und die Förderung von Veröffentlichungen und öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Organs, einschließlich der Ausgaben für Personalausstattung und Infrastruktur.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 408000 482000 365378,— Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Erwerb von Papier,

Fotokopien (Papier und Gebühren),

spezifische Schreibwaren und Büromaterial (laufender Bedarf),

Drucksachen,

Material für den Postversand (Briefumschläge, Packpapier, Platten für die Frankiermaschine, Stempel, Rahmen),

Material für die Vervielfältigungsabteilung (Druckerschwärze, Offsetplatten, Filme und Chemikalien für die Vorbereitung von Platten).

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 80000 80000 79803,— Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Versand der Post bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 45000 45000 0,— Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung der Kosten für interinstitutionelle Tätigkeiten. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 80000 370000 11154,— Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Verlagerung und Transport von Material bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 10000 10000 4328,— Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Finanzkosten, insbesondere der Bankkosten. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1250000 1250000 746168,— Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Finanzierung etwaiger Verurteilungen des Rates durch eines der Gerichte, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Union besteht,

Gebühren, die von externen Rechtsanwälten für die Vertretung des Rates vor Gericht oder die Beratung der Rates in Verwaltungs- und Vertragsfragen erhoben werden,

Schadenersatz, der dem Rat angelastet werden kann.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 254000 268000 155352,— Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Versicherungskosten, die nicht die Gebäude betreffen (die Gebäudeversicherungskosten sind unter Posten 2 0 1 3 verbucht),

Kosten für den Kauf der Dienstkleidung für das Personal entsprechend den von der GD A festgelegten Vorschriften, der Arbeitskleidung für das in den technischen Arbeitsräumen und den internen Diensten tätige Personal und für die Instandsetzung und Instandhaltung der Arbeits- und Dienstkleidung,

Beteiligung des Rates an den Ausgaben einiger Vereinigungen, deren Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit denjenigen der Institutionen der Union stehen,

sonstige, unter den vorhergehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben (Flaggen, verschiedene Dienstleistungen).

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m. VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN Artikel Posten Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 KAPITEL 10 0 p.m. p.m. KAPITEL 10 0 — TOTAL p.m. p.m. KAPITEL 10 1 2000000 2000000 KAPITEL 10 1 — TOTAL 2000000 2000000 Titel 10 — Total 2000000 2000000 GESAMTBETRAG 561576000 545054000 500000806,— 89,04 VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. Die Mittel dieses Kapitels haben vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Kapitel übertragen worden sind. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2000000 2000000 Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden. Funktions- und Besoldungsgruppen Europäischer Rat und Rat 2017 2016 Dauerplanstellen Planstellen auf Zeit Dauerplanstellen Planstellen auf Zeit Präsident des Europäischen Rates Sonstige Präsident des Europäischen Rates Sonstige Sondergruppe 1 0 0 1 0 0 AD 16 8 1 0 8 1 0 AD 15 33 1 0 33 1 0 AD 14 127 2 1 152 2 1 AD 13 128 3 0 133 3 0 AD 12 172 2 1 160 2 2 AD 11 80 1 1 78 1 0 AD 10 105 5 0 97 5 0 AD 9 173 1 0 148 1 0 AD 8 200 0 0 192 0 0 AD 7 148 1 0 151 1 0 AD 6 145 3 0 139 3 0 AD 5 92 0 0 119 0 0 AD insgesamt 1411 20 3 1410 20 3 AST 11 30 0 0 18 0 0 AST 10 28 0 0 22 0 0 AST 9 147 2 0 119 2 0 AST 8 184 1 0 182 1 0 AST 7 160 0 0 170 0 0 AST 6 161 3 0 161 3 0 AST 5 235 3 0 205 3 0 AST 4 236 1 0 220 1 0 AST 3 178 2 0 228 2 0 AST 2 57 1 0 131 1 0 AST 1 8 0 0 47 0 0 AST insgesamt 1424 13 0 1503 13 0 AST/SC 6 0 0 0 0 0 0 AST/SC 5 0 0 0 0 0 0 AST/SC 4 0 0 0 0 0 0 AST/SC 3 15 0 0 0 0 0 AST/SC 2 15 0 0 0 0 0 AST/SC 1 125 0 0 90 0 0 AST/SC insgesamt 155 0 0 90 0 0 Insgesamt 2991 33 3 3004 33 3 Gesamtzahl 3027 3040 VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 4 0 4 0 0 Einnahmen aus der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen 600439327 551045378 537839323,82 89,57 4 0 3 Einnahmen aus der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst p.m. p.m. 56961,63 4 0 4 Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst 57405978 54463584 53770128,10 93,67 KAPITEL 4 0 — TOTAL 657845305 605508962 591666413,55 89,94 KAPITEL 4 1 4 1 0 Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung 308270359 292000614 292201733,57 94,79 4 1 1 Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal 132760601 91492938 92659399,28 69,79 4 1 2 Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung 100000 100000 95157,55 95,16 KAPITEL 4 1 — TOTAL 441130960 383593552 384956290,40 87,27 KAPITEL 4 2 4 2 0 Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung 39664373 21623969 22467448,57 56,64 KAPITEL 4 2 — TOTAL 39664373 21623969 22467448,57 56,64 Titel 4 — Total 1138640638 1010726483 999090152,52 87,74 VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 600439327 551045378 537839323,82 Diese Einnahmen umfassen alle Steuern auf Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen jeglicher Art (mit Ausnahme der Zuschläge und Familienzulagen), die an unter Kapitel 01 jedes Titels des Ausgabenplans fallende Personen gezahlt werden: Mitglieder der Kommission, Beamte, sonstige Bedienstete und Personen, die bei Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten, sowie an Empfänger von Versorgungsbezügen. Die veranschlagten Einnahmen umfassen auch die Beträge für die Europäische Investitionsbank, die Europäische Zentralbank und den Europäischen Investitionsfonds. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12. Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs, für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1). Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8). Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24). Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 56961,63 Die Bestimmungen über die befristete Abgabe wurden bis zum 30. Juni 2003 angewandt. Daher umfasst dieser Artikel alle Einnahmen aus dem Restbetrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder der Kommission, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst. Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung. Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 57405978 54463584 53770128,10 Bei diesem Artikel werden die Erträge der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst gemäß Artikel 66a des Statuts verbucht. Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1). Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1). BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 308270359 292000614 292201733,57 Die Einnahmen umfassen die Beiträge des Personals zur Finanzierung der Versorgungsordnung. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 132760601 91492938 92659399,28 Diese Einnahmen umfassen die Zahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche, die Beamte in früheren Beschäftigungsverhältnissen erworben haben, an die Union. Statut der Beamten der Europäischen Union. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 100000 100000 95157,55 Beamte und sonstige Bedienstete, die sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, können weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben, wenn sie auch die Kosten des Arbeitgeberbeitrags übernehmen. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 39664373 21623969 22467448,57 Die Einnahmen stellen den Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung dar. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN MIETEINNAHMEN ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 5 0 5 0 0Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen (Lieferungen) 5 0 0 0 Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 17404,09 5 0 0 1 Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 62023,98 5 0 0 2 Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 924567,92 Artikel 5 0 0 — Total p.m. p.m. 1003995,99 5 0 1 Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen p.m. p.m. 0,— 5 0 2 Erlös aus Veräußerungen von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 27519,90 KAPITEL 5 0 — TOTAL p.m. p.m. 1031515,89 KAPITEL 5 1 5 1 0 Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 162123,02 5 1 1Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten 5 1 1 0 Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 13437781,36 5 1 1 1 Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 2404751,89 Artikel 5 1 1 — Total p.m. p.m. 15842533,25 KAPITEL 5 1 — TOTAL p.m. p.m. 16004656,27 KAPITEL 5 2 5 2 0 Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs p.m. p.m. 9537,87 5 2 1 An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen 25000000 10000000 86241722,81 344,97 5 2 2 Zinserträge aus Vorfinanzierungen 40000000 40000000 13329281,22 33,32 5 2 3 Erträge aus Treuhandkonten – Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 220876,60 KAPITEL 5 2 — TOTAL 65000000 50000000 99801418,50 153,54 KAPITEL 5 5 5 5 0 Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 42848787,83 5 5 1 Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 7121,20 KAPITEL 5 5 — TOTAL p.m. p.m. 42855909,03 KAPITEL 5 7 5 7 0 Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 12357180,24 5 7 1 Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 5 7 2 Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind p.m. p.m. 0,— 5 7 3 Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 135398490,98 KAPITEL 5 7 — TOTAL p.m. p.m. 147755671,22 KAPITEL 5 8 5 8 0 Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 5 8 1 Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 22923,77 KAPITEL 5 8 — TOTAL p.m. p.m. 22923,77 KAPITEL 5 9 5 9 0 Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit 5000000 5000000 3440215,75 68,80 KAPITEL 5 9 — TOTAL 5000000 5000000 3440215,75 68,80 Titel 5 — Total 70000000 55000000 310912310,43 444,16 ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 17404,09 Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Inzahlungnahme von dem Organ gehörenden Fahrzeugen eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden. Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 62023,98 Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Inzahlungnahme von dem Organ gehörenden beweglichen Gegenständen, außer Fahrzeugen, eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden. Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 924567,92 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus dem Verkauf von dem Organ gehörenden unbeweglichen Vermögensgegenständen eingesetzt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 27519,90 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Dieser Artikel umfasst auch die Erlöse aus der Veräußerung solcher Produkte über elektronische Medien. MIETEINNAHMEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 162123,02 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 13437781,36 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 2404751,89 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 9537,87 Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige kreditierte oder debitierte Zinsen auf Konten des Organs eingesetzt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 25000000 10000000 86241722,81 Dieser Artikel enthält die Einnahmen aus der Abführung von Zinsen durch Einrichtungen, die von der Kommission erhaltene Vorschüsse auf zinstragende Konten eingezahlt haben. Im Falle der Nichtverwendung müssen die Vorschüsse zurückgezahlt und die Zinsen an die Kommission abgeführt werden. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 40000000 40000000 13329281,22 Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt. Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Union gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Union ein, es sei denn, dies ist in den Übertragungsvereinbarungen vorgesehen — mit Ausnahme solcher Vereinbarungen, die mit Drittländern oder von ihnen benannten Einrichtungen geschlossen wurden. In den Fällen, in denen dies vorgesehen ist, werden die Zinseinnahmen entweder für das jeweilige Programm wiederverwendet, bei den Zahlungsaufforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c in Abzug gebracht oder eingezogen. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 enthält ferner Vorschriften über die Verbuchung der Zinserträge aus Vorfinanzierungen. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 8 Absatz 4 sowie Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 220876,60 Bei diesem Artikel werden die Zinsen und sonstigen Einnahmen aus Treuhandkonten eingesetzt. Die Treuhandkonten werden für die Union von internationalen Finanzinstitutionen (Europäischer Investitionsfonds, Europäische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarats/Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) geführt, die Programme der Union verwalten; die von der Union eingezahlten Beträge verbleiben auf dem Konto, bis sie den Empfängern (unter anderem kleinen und mittleren Unternehmen sowie Einrichtungen, die Projekte in Beitrittsländern verwalten) im Rahmen des jeweiligen Einzelprogramms zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden die Zinsen aus den Treuhandkonten für die Unionsprogramme als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 42848787,83 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 7121,20 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 12357180,24 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben verbucht, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 135398490,98 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 22923,77 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 5000000 5000000 3440215,75 Bei diesem Artikel werden die übrigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt. BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN FINANZKORREKTUREN SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER) Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 6 0 6 0 1Verschiedene Forschungsprogramme 6 0 1 1 Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 0 1 2 Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen — p.m. 0,— 6 0 1 3 Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen von Forschungsprogrammen der Union — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 271378484,15 6 0 1 5 Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 0 1 6 Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— Artikel 6 0 1 — Total p.m. p.m. 271378484,15 6 0 2Sonstige Programme 6 0 2 1 Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe und Soforthilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 74978225,02 Artikel 6 0 2 — Total p.m. p.m. 74978225,02 6 0 3Assoziationsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten 6 0 3 1 Einnahmen aus der Beteiligung der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidaten des Westbalkans an Programmen der Union — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 240843351,91 6 0 3 2 Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine Kandidatenländer oder potenziellen Kandidaten des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 903962,26 6 0 3 3 Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Union — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 47338020,80 Artikel 6 0 3 — Total p.m. p.m. 289085334,97 KAPITEL 6 0 — TOTAL p.m. p.m. 635442044,14 KAPITEL 6 1 6 1 1Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden 6 1 1 3 Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 53222776,22 6 1 1 4 Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl p.m. p.m. 0,— Artikel 6 1 1 — Total p.m. p.m. 53222776,22 6 1 2 Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 1 4Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union bei Vorhaben und Maßnahmen, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten 6 1 4 3 Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 1 4 4 Rückzahlung des Beitrags der Union zu den aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 62290,— Artikel 6 1 4 — Total p.m. p.m. 62290,— 6 1 5Rückerstattungen nicht verwendeter finanzieller Beiträge der Union 6 1 5 0 Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des ISPA, des IPA, des EFF, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des EMFF und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 226292430,87 6 1 5 1 Rückerstattung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Finanzhilfen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 1 5 2 Rückerstattung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 1 5 3 Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 108,96 6 1 5 7 Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 987,69 6 1 5 8 Rückerstattung sonstiger nicht verwendeter finanzieller Beiträge der Union — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 680991,— Artikel 6 1 5 — Total p.m. p.m. 226974518,52 6 1 6 Rückerstattung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 1 7Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen von Finanzhilfen der Union an Drittländer gezahlt worden sind 6 1 7 0 Rückerstattungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— Artikel 6 1 7 — Total p.m. p.m. 0,— 6 1 8Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge 6 1 8 0 Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 1 8 1 Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 8000,— Artikel 6 1 8 — Total p.m. p.m. 8000,— 6 1 9Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind 6 1 9 1 Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— Artikel 6 1 9 — Total p.m. p.m. 0,— KAPITEL 6 1 — TOTAL p.m. p.m. 280267584,74 KAPITEL 6 2 6 2 0 Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 2 2Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen 6 2 2 1 Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 8321877,58 6 2 2 3 Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 9161207,54 6 2 2 4 Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union durch die Gemeinsame Forschungsstelle hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 87533,59 6 2 2 5 Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 2 2 6 Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Organe der EU oder andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 61398662,70 Artikel 6 2 2 — Total p.m. p.m. 78969281,41 6 2 4 Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union (indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— KAPITEL 6 2 — TOTAL p.m. p.m. 78969281,41 KAPITEL 6 3 6 3 0 Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 392009812,— 6 3 1Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes 6 3 1 2 Beiträge für die Entwicklung, Einrichtung, Umsetzung und Anwendung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen der Übereinkommen mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 746489,08 6 3 1 3 Sonstige Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 31963,65 Artikel 6 3 1 — Total p.m. p.m. 778452,73 6 3 2 EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 96451586,29 6 3 3Beiträge zu Außenhilfeprogrammen – Zweckgebundene Einnahmen 6 3 3 0 Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 24483151,90 6 3 3 1 Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 2167565,18 6 3 3 2 Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— Artikel 6 3 3 — Total p.m. p.m. 26650717,08 6 3 4Beiträge von Treuhandfonds und Finanzierungsinstrumenten 6 3 4 0 Beiträge von Treuhandfonds zu den Verwaltungsausgaben der Kommission — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 1600000,— 6 3 4 1 Beiträge von Finanzierungsinstrumenten p.m. p.m. 0,— Artikel 6 3 4 — Total p.m. p.m. 1600000,— 6 3 5Finanzielle Beiträge betreffend Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) — Zweckgebundene Einnahmen 6 3 5 0 Beiträge aus dem Europäischen Entwicklungsfond betreffend den EFSD – Zweckgebundene Einnahmen p.m. 6 3 5 1 Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen betreffenden den EFSD – Zweckgebundene Einnahmen p.m. 6 3 5 2 Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen betreffend den EFSD – Zweckgebundene Einnahmen p.m. 6 3 5 3 Beiträge internationaler Organisationen betreffend den EFSD – Zweckgebundene Einnahmen p.m. Artikel 6 3 5 — Total p.m. KAPITEL 6 3 — TOTAL p.m. p.m. 517490568,10 KAPITEL 6 5 6 5 1 Finanzkorrekturen für die Programmplanungszeiträume vor 2000 p.m. p.m. 20076489,01 6 5 2 Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 166865494,34 6 5 3 Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 6 5 4 Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— KAPITEL 6 5 — TOTAL p.m. p.m. 186941983,35 KAPITEL 6 6 6 6 0Sonstige Beiträge und Erstattungen 6 6 0 0 Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 584301631,82 6 6 0 1 Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen 60000000 60000000 28526384,61 47,54 Artikel 6 6 0 — Total 60000000 60000000 612828016,43 1021,38 KAPITEL 6 6 — TOTAL 60000000 60000000 612828016,43 1021,38 KAPITEL 6 7 6 7 0Einnahmen betreffend den EGFL 6 7 0 1 Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 1066592735,69 6 7 0 2 Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 155453811,40 6 7 0 3 Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 409588955,14 Artikel 6 7 0 — Total p.m. p.m. 1631635502,23 6 7 1Einnahmen betreffend den ELER 6 7 1 1 Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 237409797,77 6 7 1 2 Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 3784225,54 Artikel 6 7 1 — Total p.m. p.m. 241194023,31 KAPITEL 6 7 — TOTAL p.m. p.m. 1872829525,54 Titel 6 — Total 60000000 60000000 4184769003,71 6974,62 BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Einnahmen aus dem Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Horizont 2020 — dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) — sowie dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung von Horizont 2020 assoziiert wird und die Beteiligung der Schweiz am im Rahmen von Fusion for Energy durchgeführten ITER-Vorhaben geregelt wird, wurden ausgesetzt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 32 05 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 — p.m. 0,— Einnahmen aus dem multilateralen EFDA-Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren 26 assoziierten Fusionspartnern. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 32 05 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 271378484,15 Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Union und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an Forschungsprogrammen der Union geschlossen worden sind. Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 08 03 50, 08 04 50, 09 04 50, 15 03 50, 32 04 50, 32 05 50 (indirekte Maßnahmen) sowie bei den Artikeln 10 02 50 und 10 03 50 (direkte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt . Die Assoziierung der Schweiz mit Teilen von Horizont 2020, dem Euratom-Programm 2014-2018 sowie an den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden Fusion for Energy) im Zeitraum 2014-2020 war für eine Dauer bis 31. Dezember 2016 erwartet worden. Nach der Ratifizierung des Protokolls über die Ausweitung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit auf Kroatien durch den Schweizer Bundesrat am 16. Dezember 2016 bleibt das Abkommen, mit dem die Schweiz mit Horizont 2020 (2014-2020) assoziiert wird, gültig und wird auf das gesamte Programm Horizont 2020, das Euratom-Programm 2014-2018 und die Tätigkeiten von Fusion for Energy ab dem 1. Januar 2017 erstreckt. Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3) wurde am 14. Juni 1994 unterzeichnet und trat am 1. März 1998 in Kraft und gilt für die Teile, die nicht unter die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits fallen. Beschluss 2008/372/EG des Rates vom 12. Februar 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39). Beschluss 2011/28/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5). Beschluss 2012/777/EU des Rates vom 10. Dezember 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 26). Beschluss C(2014) 2089 der Kommission vom 2. April 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über die Beteiligung Israels am Programm der Union Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020). Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1). Beschluss C(2014) 4290 der Kommission vom 30. Juni 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beteiligung der Republik Moldau am Programm der Union Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020). Beschluss 2014/691/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 1). Beschluss 2014/953/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu Horizont 2020 sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von Fusion for Energy (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 1). Beschluss 2014/954/Euratom des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu Horizont 2020 sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von Fusion for Energy durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 19). Beschluss C(2014) 9320 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zum Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von Horizont 2020 assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von Fusion for Energy zur Verwirklichung des ITER geregelt wird. Beschluss (EU) 2015/209 des Rates vom 10. November 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (ABl. L 35 vom 11.2.2015, S. 1). Der Beschluss 2015/575/EU des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an Programmen der Union (ABl. L 96 vom 11.4.2015, S. 1). Beschluss C(2015) 1355 der Kommission vom 3. März 2015 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Teilnahme der Ukraine am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020). Beschluss (EU) 2015/1795 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020 (2014-2020) (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 6). Beschluss (EU) 2015/1796 des Rates vom 1. Oktober 2015 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von Horizont 2020 assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von Fusion for Energy zur Verwirklichung des ITER geregelt wird (ABl. L 263vom 8.10.2015, S. 8). Beschluss C(2015) 8195 der Kommission vom 25. November 2015 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Tunesien über die Teilnahme der Republik Tunesien am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020). Beschluss C(2016) 1360 der Kommission vom 9. März 2016 über die Genehmigung und Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, eines Abkommens über die Teilnahme Georgiens am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020). Beschluss C(2016) 2119 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung und Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, eines Abkommens über die Teilnahme der Republik Armenien am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (Abkommen unterzeichnet am 19. Mai 2016; Inkrafttreten nach gesetzlicher Genehmigung durch die armenischen Behörden). Beschluss C(2016) 3119 der Kommission vom 27. Mai 2016 über den Abschluss eines Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Ukraine zur Assoziierung der Ukraine mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (2014-2018). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Union und Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere). Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 09 04 50, 15 03 50 und 32 04 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 09 04 50, 15 03 50 und 32 04 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 74978225,02 Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe und Soforthilfe. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel in diesem Einzelplan eingesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1). Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 240843351,91 Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an verschiedenen Programmen der Union aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Union und den untenstehenden Ländern. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik der Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik der Türkei an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29). Beschluss C(2014) 3502 der Kommission vom 2. Juni 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei am Programm der Union Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020). Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2). Beschluss C(2014) 3711 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Beteiligung Albaniens am Programm der Union Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020). Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9). Beschluss C(2014) 3693 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina am Programm der Union Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020). Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29). Beschluss C(2014) 3710 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Beteiligung Serbiens am Programm der Union Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020). Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23). Beschluss C(2014) 3707 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am Programm der Union Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020). Protokoll Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1). Beschluss C(2014) 3705 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Montenegro über die Beteiligung Montenegros am Programm der Union Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020). Ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union wurde am 25. November 2016 unterzeichnet (der Abschluss steht noch aus) (COM(2013) 218 final). Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238), die die Beteiligung der beitrittswilligen Länder an den Unionsprogrammen ermöglichen. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 903962,26 Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern zu den Abkommen zur Zusammenarbeit im Zollbereich verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur (computergestützten) Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 02 02, 14 02 51, 14 03 02 und 14 03 51 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2). Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des Common Communications Network/Common Systems Interface (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50). Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des Common Communications Network/Common Systems Interface (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35). Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auszuhandeln, die der Europäischen Gemeinschaft den Beitritt zu dieser Organisation ermöglicht. Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 47338020,80 Beteiligungen Dritter an Tätigkeiten der Union. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 53222776,22 Die Entscheidung 2003/76/EG des Rates sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird. Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG gelten die Nettobeträge aus der Anlage von Vermögenswerten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung, d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt. Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettobeträge werden zunächst in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Jahres 2015 werden im Haushaltsjahr 2017 für die Forschung bereitgestellt. Um etwaige Schwankungen des für Forschungsarbeiten zur Verfügung stehenden Finanzierungsvolumens aufgrund von Finanzmarktentwicklungen möglichst gering zu halten, ist ein Glättungsmechanismus vorgesehen. Die im Haushaltsjahr 2017 für Forschungszwecke verfügbaren Nettobeträge werden mit 42100000 EUR veranschlagt. Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Fondsmittel für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt. Gemäß Artikel 21 und Artikel 181 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt. Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Die Entscheidung 2003/76/EG sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2003/76/EG fließen die Einziehungen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu. Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Rückzahlung der gesamten oder eines Teils der finanziellen Unterstützung für kommerziell erfolgreiche Projekte, mit einer möglichen Beteiligung an den Erträgen aus Finanzhilfen, die kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit über die Instrumente Venture Consort und Eurotech Capital erhalten. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 62290,— Wiedereinsetzung von Rückflüssen und Restbeträgen aus den Beiträgen, die die Union an die aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumente abgeführt hat. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25) und insbesondere die Artikel 14 und 36a. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 226292430,87 Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA), des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 108,96 Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 987,69 Bei diesem Posten werden die Rückerstattungen von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verbucht. Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt, sofern sie benötigt werden, um eine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden. Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1), insbesondere Anhang II Artikel D. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II. Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 680991,— Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Rückerstattung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) der Beträge, die die Kommission für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen vorgeschossen hat (siehe Artikel 32 03 01 und 32 03 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans). Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (ABl. L 51 vom 22.2.1978, S. 1), insbesondere Artikel 15. Dreiseitiges Abkommen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der IAEA. Dreiseitiges Abkommen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der IAEA. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Rückerstattung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer oder Beihilfeempfänger. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Posten 21 02 05 01 und 21 02 05 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen im Anhang zu den Schreiben der Kommission zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Begünstigten. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 8000,— Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 21 06 01, 21 06 02, 21 06 51 und 22 02 51 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1). Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109). VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 8321877,58 Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle. Von Dritten abgeführte Beiträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Abschluss früherer Programme Die Einnahmen werden von Frankreich und den Niederlanden bereitgestellt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 9161207,54 Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und externen Stellen (Dritten) abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt. Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 02 51, 10 02 52, 10 03 01, 10 03 51, 10 03 52 und 10 04 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 87533,59 Im Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 wird die Gemeinsame Forschungsstelle angehalten, den Wissens- und Technologietransfer zu fördern und zusätzliche Ressourcen zu erwirtschaften, unter anderem durch die Nutzung geistigen Eigentums. Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 12 können Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen — gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts — die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen verlangen, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 und bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Artikel 182 und Artikel 183 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 und bei Artikel 10 01 05 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 61398662,70 Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Organe der Union oder andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt, sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme. Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit anderen Organen der Union oder anderen Dienststellen der Kommission anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 02 51, 10 02 52, 10 03 01, 10 03 51, 10 03 52 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12, können Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen — gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts — die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen verlangen, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Vertrag über die Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft. Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1). BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 392009812,— Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dessen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Unionsaktionen zu leisten sind. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan dieses Einzelplans ausgewiesen. Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung gestellt. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 746489,08 Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 07, 18 02 08, 18 02 09 und 18 03 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31). Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35). Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens. Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4). Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3). Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5). Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4). Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63). Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1). Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3). Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50). Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129). Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60). Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1). Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19). Beschluss 2011/351/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 37). Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 31963,65 Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 18 03 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31). Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35). Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 dieses Übereinkommens. Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1). Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3). Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50). Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11). Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1). Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19). Beschluss 2012/192/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 1). Beschluss 2012/193/EU des Rates vom 13. März 2012 über den Abschluss — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 3). Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27). Beschluss 2014/185/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 1). Beschluss 2014/194/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 106 vom 9.4.2014, S. 2). Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143). Beschluss 2014/301/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 33). Beschluss 2014/344/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 49). Beschluss (EU) 2016/350 des Rates vom 25. Februar 2016 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 61). Übereinkommen vom 8. Dezember 2016 zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020. Abkommen vom 8. Dezember 2016 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020. Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2016, über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2016) 194 final). Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/794 und (EU) 2016/1624 (COM(2016) 731 final). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 96451586,29 Die Beiträge des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei Posten 21 01 04 07 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (Übersee-Assoziationsbeschluss) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1). Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 48). Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 7. Dezember 2011 — Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds) (KOM(2011) 837 endgültig). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 24483151,90 Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie die Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 2167565,18 Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie die Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 1600000,— Bei diesem Posten werden die Verwaltungsgebühren eingestellt, die die Kommission zur Deckung ihrer Verwaltungskosten für die Jahre, in denen die Beiträge zu jedem der Treuhandfonds anfänglich verwendet wurden, abbuchen kann. Solche Verwaltungsgebühren werden während der Laufzeit des Treuhandfonds zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung gleichgestellt. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 187 Absatz 7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 259. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Darlehensbeträge, die der Kommission erstattet werden, oder Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung dar und sind unbeschadet von Artikel 140 Absatz 9 dieser Haushaltsordnung für dasselbe Finanzierungsinstrument für einen Zeitraum zu verwenden, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 140 Absatz 6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Posten Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge an den EFSD verbucht. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgelegt von der Kommission am 14. September 2016, über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und zur Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (COM(2016) 586 final). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Posten Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge an den EFSD verbucht. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgelegt von der Kommission am 14. September 2016, über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und zur Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (COM(2016) 586 final). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Posten Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge an den EFSD verbucht. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgelegt von der Kommission am 14. September 2016, über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und zur Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (COM(2016) 586 final). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Posten Bei diesem Posten werden die Einnahmen der finanziellen Beiträge an den EFSD verbuch. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgelegt von der Kommission am 14. September 2016, über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und zur Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (COM(2016) 586 final). FINANZKORREKTUREN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 20076489,01 Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL, Abteilung Ausrichtung), des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und des Kohäsionsfonds für die Programmplanungszeiträume vor 2000 vorgenommen werden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die unter diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten. Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9). Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24. Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15). Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21). Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25). Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2. Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 166865494,34 Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF), des Kohäsionsfonds und des Sonderprogramms zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard) für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 sowie des Übergangsinstruments für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI) aus der Abteilung Garantie des EAGFL vorgenommen werden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die unter diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Rubriken der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten. Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2. Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54). Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87). Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13). Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 5). Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36). Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission vom 28. Januar 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei geltenden befristeten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 25). Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds (EFF) und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA I) für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 vorgenommen werden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können die unter diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Rubriken der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden. Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), des Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) für den Programmplanungszeitraum 2014-2013 vorgenommen werden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11). SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 584301631,82 Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingestellt, die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt werden, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 60000000 60000000 28526384,61 Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingestellt. EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER) Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 1066592735,69 Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Haushalts der Union eingesetzt werden, die für Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) unter der Rubrik 2 der Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und 2014-2020 anfallen. Hierzu zählen auch Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen gemäß Artikel 40 jener Verordnung. Bei diesem Posten werden ferner Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen zugunsten des Haushaltsplans der Union eingestellt, die für Ausgaben im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und bis 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) anfallen. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 174 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Die Einnahmen bei diesem Posten sind auf 2580000000 EUR veranschlagt worden, einschließ lich 1302000000 EUR, die gemäß Artikel 14 Haushaltsordnung voraussichtlich vom Haushaltsjahr 2016 auf das Haushaltsjahr 2017 übertragen werden. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2017 wurde ein Betrag von 400000000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 02 08 (Posten 05 02 08 03) und ein Restbetrag von 2180000000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen. Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 155453811,40 Bei diesem Posten sollen Beträge eingesetzt werden, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, um Zwangsgelder und Zinsen, um verfallene Sicherheiten, Einlagen und Garantien im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) unter der Rubrik 2 der Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und 2014-2020. Bei diesem Posten werden ferner Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und bis 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) angefallen sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und Sicherheiten. Bei diesem Posten sollen auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt werden, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 20 % einbehalten können. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und Artikel 43 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 174 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 152000000 EUR veranschlagt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2017 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen. Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 409588955,14 Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit der Überschussabgabe aufgrund der Milchquotenregelung eingesetzt werden, die gemäß Teil II, Titel I, Kapitel III, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere von Artikel 78, erhoben oder eingezogen werden. Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 174 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt. Aufgrund des Auslaufens des Milchquotensystems im Kalenderjahr 2015 haben die Mitgliedstaaten die Zusatzabgabe für Milch letztmalig im Gesamthaushalt 2016 der Union erhoben und erklärt. Etwaige unter diesem Posten anfallende Einnahmen entstünden lediglich durch den Abschluss bestimmter Vorgänge, sodass sich ihre Höhe nicht absehen lässt; sie werden zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 237409797,77 Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Haushalts der Union eingesetzt werden, die für Ausgaben des ELER anfallen. Bei diesem Posten werden außerdem Beträge aus der Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen des ELER eingesetzt. Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 177 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des ELER eingesetzt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2017 wurde bei den Artikeln 05 04 05 und 05 04 60 kein bestimmter Betrag vorgesehen. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 3784225,54 Bei diesem Posten sollen Beträge eingesetzt werden, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, um Zwangsgelder und Zinsen und um verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Ausgaben ELER. Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 177 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des ELER eingesetzt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2017 wurde bei den Artikeln 05 04 05 und 05 04 60 kein bestimmter Betrag vorgesehen. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). VERZUGSZINSEN UND ZINSERTRÄGE AUS GELDBUSSEN GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 7 0 7 0 0Verzugszinsen 7 0 0 0 Verzugszinsen auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Eigenmittel 5000000 5000000 22566265,07 451,33 7 0 0 1 Sonstige Verzugszinsen p.m. 3000000 422221,40 Artikel 7 0 0 — Total 5000000 8000000 22988486,47 459,77 7 0 1 Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder 15000000 15000000 86069211,25 573,79 7 0 2 Zinserträge aus Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 7 0 9 Sonstige Zinsen p.m. KAPITEL 7 0 — TOTAL 20000000 23000000 109057697,72 545,29 KAPITEL 7 1 7 1 0 Geldbußen, regelmäßige Zwangsgelder und andere Strafen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften 1100000000 100000000 1439608863,28 130,87 7 1 1 Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden p.m. p.m. 153278000,— 7 1 2 Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten p.m. 7 1 3 Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen p.m. p.m. 0,— 7 1 9Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder 7 1 9 0 Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder - Zweckgebundene Einnahmen p.m. 7 1 9 1 Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder p.m. p.m. 1118861,29 Artikel 7 1 9 — Total p.m. p.m. 1118861,29 KAPITEL 7 1 — TOTAL 1100000000 100000000 1594005724,57 144,91 Titel 7 — Total 1120000000 123000000 1703063422,29 152,06 VERZUGSZINSEN UND ZINSERTRÄGE AUS GELDBUSSEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 5000000 5000000 22566265,07 Jede Verzögerung der Gutschrift durch einen Mitgliedstaat auf dem für die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 eingerichteten Konto führt zu Verzugszinsen für den betreffenden Mitgliedstaat. Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird jedoch verzichtet. Für die MwSt.- und BNE-Eigenmittel sind Verzugszinsen nur bei verspäteter Gutschrift von Beträgen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zu zahlen. Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Für die Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, entspricht der Zinssatz dem am ehesten entsprechenden Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Die Erhöhung überschreitet insgesamt 16 Prozentpunkte nicht. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39, insbesondere Artikel 12). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. 3000000 422221,40 Bei diesem Posten werden Verzugszinsen auf andere Forderungen als Eigenmittelforderungen eingesetzt. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102. Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 83. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 15000000 15000000 86069211,25 Dieser Artikel dient der Einstellung von Zinserträgen, die auf Sonderkonten für Geldbußen und für Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder, einschließlich mit den Mitgliedstaaten zusammenhängender Zwangsgelder, aufgelaufen sind. Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 83. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Neuer Artikel (enthält teilweise den vormaligen Posten 7 2 0 0) Dieser Artikel dient der Einstellung von Zinserträgen auf Einlagen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union. Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Artikel Dieser Artikel dient der Einstellung aller anderen möglichen Zinserträge aus Verzugszinsen, die nicht in Kapitel 7 0 eingestellt werden und nur unter außergewöhnlichen Umständen fällig werden, welche die Einführung einer eigenen Haushaltslinie nicht rechtfertigen. GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 1100000000 100000000 1439608863,28 Die Kommission kann Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den unten angeführten Verordnungen oder Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht beachten. Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt hat. Das Unternehmen muss der Kommission entweder eine vorläufige Zahlung leisten oder eine Bankgarantie stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt. Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 153278000,— Vormals Artikel 7 1 2 Dieser Artikel dient der Einstellung von Zwangsgeldern und Pauschalbeträgen, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Inhalt Dieser Artikel dient der Einstellung von Zwangsgeldern, die anfallen, wenn die Kommission Maßnahmen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergreift. Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209). Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Neuer Artikel (enthält teilweise den vormaligen Posten 7 2 0 0) Dieser Artikel dient der Einstellung von Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union. Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8). Neuer Artikel Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Posten Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 7 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 1118861,29 Neuer Artikel (enthält den vormaligen Artikel 7 1 1) Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Artikel 7 1 0 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden. EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 8 0 8 0 0 Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen p.m. p.m. 0,— 8 0 1 Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen p.m. p.m. 0,— 8 0 2 Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus p.m. p.m. 0,— KAPITEL 8 0 — TOTAL p.m. p.m. 0,— KAPITEL 8 1 8 1 0 Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital p.m. p.m. 36735192,12 8 1 3 Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion European Union Investment Partners in den Entwicklungsländern des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt p.m. p.m. 0,— KAPITEL 8 1 — TOTAL p.m. p.m. 36735192,12 KAPITEL 8 2 8 2 7 Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern p.m. p.m. 0,— 8 2 8 Garantie für Euratom-Darlehen zur Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten p.m. p.m. 0,— KAPITEL 8 2 — TOTAL p.m. p.m. 0,— KAPITEL 8 3 8 3 5 Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer p.m. p.m. 0,— 8 3 6 Garantie der Europäischen Union für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) p.m. KAPITEL 8 3 — TOTAL p.m. p.m. 0,— KAPITEL 8 5 8 5 0 Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden 6928960 5217537 5678625,50 81,95 KAPITEL 8 5 — TOTAL 6928960 5217537 5678625,50 81,95 Titel 8 — Total 6928960 5217537 42413817,62 612,12 EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50000000000 EUR begrenzt. Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 02 02, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind. Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen. Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 02 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 04 03, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind. Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen. Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 04 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Betrag der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist auf den in der Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt. Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 02 03, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind. Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen. Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 02 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans. VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 36735192,12 Bei diesem Artikel werden Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen eingesetzt, die für Sonderdarlehen und Risikokapital anfallen, die aus den Mitteln der Kapitel 22 02 und 22 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans an Drittländer des Mittelmeerraums gewährt werden. Er umfasst auch Tilgungs- und Zinseinnahmen aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die bestimmten Mitgliedstaaten im Mittelmeerraum gewährt wurden. Diese stellen jedoch nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtbetrages dar. Diese Darlehen und Risikokapital wurden zu einem Zeitpunkt gewährt, als diese Länder noch nicht Mitglied der Europäischen Union waren. Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen und Risikokapital, die noch im vergangenen Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar. Bei diesem Posten können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen eingesetzt werden, die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben dienen, denen diese Einnahmen zugewiesen sind. Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu den Kapiteln 22 02 und 22 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Artikel werden Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen eingesetzt, die für Darlehen und Risikokapital anfallen, die aus den Mitteln der Artikel 21 02 51 und 22 04 51 im Rahmen der Aktion European Union Investment Partners gewährt werden. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu den Artikeln 21 02 51 und 22 04 51 des Ausgabenplans dieses Einzelplans. EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 03 03, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind. Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen. Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 03 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 03 04, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind. Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen. Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 03 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans. EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. p.m. 0,— Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Artikel 01 03 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans. Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen. Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 03 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans. Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 p.m. Neuer Artikel Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Artikel 01 03 07 des Ausgabenplans diese Einzelplans, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgelegt von der Kommission am 14. September 2016, über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und zur Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (COM(2016) 586 final). EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 6928960 5217537 5678625,50 Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Beteiligung ausschüttet. Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12). Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5). Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1). SONSTIGE EINNAHMEN Artikel Posten Bezeichnung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 % 2015/2017 KAPITEL 9 0 9 0 0 Sonstige Einnahmen 25000000 25000000 17961486,67 71,85 KAPITEL 9 0 — TOTAL 25000000 25000000 17961486,67 71,85 Titel 9 — Total 25000000 25000000 17961486,67 71,85 GESAMTBETRAG 2420569598 1278944020 7258210193,24 299,86 SONSTIGE EINNAHMEN Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2016 Haushaltsjahr 2015 25000000 25000000 17961486,67 Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen eingesetzt. Titel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 01 WIRTSCHAFT UND FINANZEN 3086394801 2840247301 2606581157 1097025157 1648867940,72 418650879,73 02 BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU 2455727091 2260420906 2285812989 1894487636 2580988956,39 2071250234,93 03 WETTBEWERB 108427562 108427562 102698620 102698620 99991590,72 99991590,72 04 BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION 13813326529 10725565124 12924259299 11185720525 18112955105,37 10757082443,37 05 LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 57537879867 54110140315 61380834429 54625119708 65491966489,08 57093310144,82 06 MOBILITÄT UND VERKEHR 3783964054 1815351093 4220977187 2297113330 2683905382,14 2055079058,37 07 UMWELT 472838520 388338137 448266445 397061087 436307063,76 397990224,07 08 FORSCHUNG UND INNOVATION 6192803780 5911660897 5851738306 5401700507 6259564911,40 5820355448,88 09 KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN 2008048360 2164759630 1803314364 2373056657 1967416437,50 1980654260,33 10 DIREKTE FORSCHUNG 401736330 401569370 396834657 402688960 504440682,87 518532553,84 11 MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI 1090330395 752871678 994490215 536326774 1834203382,82 959839262,31 Reserven (40 02 41) 14809522 14809522 79515750 76610750 1105139917 767681200 1074005965 612937524 1834203382,82 959839262,31 12 FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION 85913287 88425287 84986304 85662304 89761434,96 88359113,22 Reserven (40 02 41) 4856000 3267000 90769287 91692287 84986304 85662304 89761434,96 88359113,22 13 REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG 38588139808 26768072268 36020105786 31306574112 50634760865,89 41100414945,55 Reserven (40 01 40, 40 02 41) 23625000 12375000 38611764808 26780447268 36020105786 31306574112 50634760865,89 41100414945,55 14 STEUERN UND ZOLLUNION 178361995 161007995 166447251 159265251 164867164,76 154952021,18 15 BILDUNG UND KULTUR 3366357284 3146029354 2889262253 3030752053 3095620424,55 3036037497,20 16 KOMMUNIKATION 211571438 210059438 203694896 196759396 208027510,98 203598132,56 17 GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT 564254603 541521603 557855060 558557060 592082628,96 528221314,28 18 MIGRATION UND INNERES 3419137519 3075013252 3475091730 2333443097 2026257159,15 1383269323,57 Reserven (40 02 41) 40000000 28000000 3459137519 3103013252 3475091730 2333443097 2026257159,15 1383269323,57 19 AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE 738187747 699292859 782603058 677343652 705572634,99 589716066,56 20 HANDEL 113201323 111701323 107216392 105566392 115685236,75 115912475,41 21 INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG 3702842929 3339435538 3161973792 3345883780 3106617551,75 2827691372,75 22 NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN 4508080400 3856253509 3835177683 3565517946 4026495250,19 2646383979,03 23 HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ 1052651277 1254755387 1202303141 1560487834 1483671267,91 1325672656,56 24 BETRUGSBEKÄMPFUNG 82246700 80192081 79346800 84775500 77352363,18 73197720,60 25 KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION 232305442 232055442 206099587 205749587 198519037,55 198519037,55 26 VERWALTUNG DER KOMMISSION 1065512732 1063133732 1022708825 1022164205 1121475746,64 1119250255,58 Reserven (40 01 40) 4644253 4644253 3426739 3426739 1070156985 1067777985 1026135564 1025590944 1121475746,64 1119250255,58 27 HAUSHALT 76142758 76142758 72184538 72184538 60379644,87 60379644,87 28 AUDIT 19227094 19227094 18774034 18774034 12451085,54 12451085,54 29 STATISTIK 143533663 127573663 139150570 127507570 141098048,23 125033100,62 30 VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN 1796802000 1796802000 1647355000 1647355000 1562987832,58 1562987832,58 31 SPRACHENDIENSTE 407877123 407877123 398824459 398824459 424634430,21 424634430,21 32 ENERGIE 1643319742 1316740381 1457767330 1507745646 1393962572,49 1453066624,70 Total 152947144153 129850664100 150544736157 132323892377 172862887834,90 141202484731,49 Davon Reserven (40 01 40, 40 02 41) 87934775 63095775 82942489 80037489 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 XX 01VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN XX 01 01Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit in verschiedenen Politikbereichen XX 01 01 01Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission XX 01 01 01 01 Gehälter und Zulagen 5,2 2011496000 1913010000 1925385565,15 XX 01 01 01 02 Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst 5,2 12072000 11828000 11669158,99 XX 01 01 01 03 Anpassung der Dienstbezüge 5,2 18170000 17279000 0,— Subtotal 2041738000 1942117000 1937054724,14 XX 01 01 02Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission in den Delegationen der Union XX 01 01 02 01 Gehälter und Zulagen 5,2 111637000 104747000 102581450,13 XX 01 01 02 02 Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst 5,2 7430000 7188000 6750772,95 XX 01 01 02 03 Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge 5,2 967000 912000 0,— Subtotal 120034000 112847000 109332223,08 Artikel XX 01 01 — Subtotal 2161772000 2054964000 2046386947,22 XX 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben XX 01 02 01Externes Personal im Dienst der Kommission XX 01 02 01 01 Vertragsbedienstete 5,2 68270000 65206000 70763093,62 XX 01 02 01 02 Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten 5,2 22460000 21900000 20543059,33 XX 01 02 01 03 Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte 5,2 38533000 37308000 32571030,36 Subtotal 129263000 124414000 123877183,31 XX 01 02 02Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union XX 01 02 02 01 Dienstbezüge des sonstigen Personals 5,2 9131000 8945000 9980990,— XX 01 02 02 02 Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige 5,2 1868000 1828000 1690000,— XX 01 02 02 03 Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen 5,2 351000 343000 398000,— Subtotal 11350000 11116000 12068990,— XX 01 02 11Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs XX 01 02 11 01 Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke 5,2 57319000 57067000 56979191,69 XX 01 02 11 02 Ausgaben für Konferenzen, Sitzungen und Sachverständigengruppen 5,2 25490000 25890000 21772745,41 XX 01 02 11 03 Ausschusssitzungen 5,2 12015000 12215000 10479467,54 XX 01 02 11 04 Untersuchungen und Konsultationen 5,2 6090000 6090000 5219144,66 XX 01 02 11 05 Informations- und Managementsysteme 5,2 28937000 28793000 33797162,76 XX 01 02 11 06 Weiterbildung und Managementschulung 5,2 13100000 13101000 15194875,61 Subtotal 142951000 143156000 143442587,67 XX 01 02 12Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union XX 01 02 12 01 Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen 5,2 5652000 5587000 5807000,— XX 01 02 12 02 Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen 5,2 485000 699000 274000,— Subtotal 6137000 6286000 6081000,— Artikel XX 01 02 — Subtotal 289701000 284972000 285469760,98 XX 01 03Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie für Gebäude XX 01 03 01Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission XX 01 03 01 03 IKT-Ausstattung 5,2 64283000 61113000 63319231,67 XX 01 03 01 04 IKT-Dienstleistungen 5,2 63210000 61634000 69690972,29 Subtotal 127493000 122747000 133010203,96 XX 01 03 02Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union XX 01 03 02 01 Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten 5,2 28503000 28797000 26182000,— XX 01 03 02 02 Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen 5,2 827000 836000 236000,— Subtotal 29330000 29633000 26418000,— Artikel XX 01 03 — Subtotal 156823000 152380000 159428203,96 KAPITEL XX 01 — TOTAL 2608296000 2492316000 2491284912,16 VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 XX 01 01 01Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission XX 01 01 01 01 Gehälter und Zulagen 5,2 2011496000 1913010000 1925385565,15 XX 01 01 01 02 Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst 5,2 12072000 11828000 11669158,99 XX 01 01 01 03 Anpassung der Dienstbezüge 5,2 18170000 17279000 0,— Posten XX 01 01 01 — Total 2041738000 1942117000 1937054724,14 Für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, ist mit Ausnahme des in Drittländern Dienst tuenden Personals Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

für Beamte und Bedienstete auf Zeit die Vergütungen für Schichtdienst und für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz und/oder zu Hause,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen der Beamten, die in Vertretungen und Delegationen der Union innerhalb des Gebiets der Union tätig sind,

Pauschalvergütungen und Vergütungen zum Stundensatz für Beamte der Laufbahngruppe AST, sofern diese Überstunden nicht, wie vorgesehen, durch Freizeit ausgeglichen werden können,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die vorübergehend anfallenden Kosten für Beamte, die vor dem Beitritt dienstlich in künftige neue Mitgliedstaaten abgeordnet und nach erfolgtem Beitritt in diesen Ländern befristet weiterhin dienstlich verwendet werden und für die ausnahmsweise dieselben finanziellen und materiellen Bedingungen gelten, die von der Kommission vor dem Beitritt gemäß Anhang X des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angewendet wurden,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 49200000 EUR veranschlagt. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 XX 01 01 02Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission in den Delegationen der Union XX 01 01 02 01 Gehälter und Zulagen 5,2 111637000 104747000 102581450,13 XX 01 01 02 02 Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst 5,2 7430000 7188000 6750772,95 XX 01 01 02 03 Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge 5,2 967000 912000 0,— Posten XX 01 01 02 — Total 120034000 112847000 109332223,08 Für die Posten 19 01 01 02, 20 01 01 02, 21 01 01 02 und 22 01 01 02 (Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen) sind für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan der Kommission vorgesehene Planstelle innehaben, folgende Ausgaben veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland zu leisten sind,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Überstunden,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und der Bediensteten auf Zeit angewandt werden,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe, wenn sie infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Reisekosten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Umzugskosten, wenn sie infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen.

Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 XX 01 02 01Externes Personal im Dienst der Kommission XX 01 02 01 01 Vertragsbedienstete 5,2 68270000 65206000 70763093,62 XX 01 02 01 02 Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten 5,2 22460000 21900000 20543059,33 XX 01 02 01 03 Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte 5,2 38533000 37308000 32571030,36 Posten XX 01 02 01 — Total 129263000 124414000 123877183,31 Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

die Besoldung für Vertragsbedienstete (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialfürsorge für Vertragsbedienstete sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

der Betrag, der zur Vergütung von als Betreuern für behinderte Personen fungierende Vertragsbedienstete erforderlich ist,

die Einstellung von Leiharbeitskräften, insbesondere für Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten,

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für intellektuelle Dienstleistungen sowie Gebäude, Material und Sachausgaben für das genannte Personal,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Beamter und anderer Sachverständiger zu den Dienststellen der Kommission, ihrer vorübergehenden Verwendung in diesen Dienststellen sowie die Ausgaben für Konsultationen von kurzer Dauer, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung von Rechtsakten zur Harmonisierung in verschiedenen Bereichen. Durch diesen Austausch soll es den Mitgliedstaaten außerdem ermöglicht werden, die Rechtsakte der Union einheitlich anzuwenden,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß Artikel 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden mit 163584 EUR veranschlagt. Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden anhand der verfügbaren Daten auf 4755000 EUR veranschlagt. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Die von der Kommission festgelegten Regelungen hinsichtlich der Benennung der Beamten und ihrer Vergütung sowie sonstiger finanzieller Bestimmungen. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16). Verhaltenskodex für die Einstellung von Personen mit Behinderungen, der vom Präsidium des Europäischen Parlaments mit Beschluss vom 22. Juni 2005 angenommen wurde. Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 XX 01 02 02Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union XX 01 02 02 01 Dienstbezüge des sonstigen Personals 5,2 9131000 8945000 9980990,— XX 01 02 02 02 Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige 5,2 1868000 1828000 1690000,— XX 01 02 02 03 Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen 5,2 351000 343000 398000,— Posten XX 01 02 02 — Total 11350000 11116000 12068990,— Für die Posten 19 01 02 02, 20 01 02 02, 21 01 02 02 und 22 01 02 02 (externes Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

Mittel für die Bezüge der örtlichen Bediensteten und/oder Vertragsbediensteten sowie für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Leistungen für diese Personalkategorien,

Arbeitgeberbeiträge zur ergänzenden Sozialversicherung für örtliche Bedienstete,

die Einstellung von Aushilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und freiberuflichem Personal,

In Bezug auf beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige in den Delegationen der Union sind folgende Ausgaben veranschlagt:

die Finanzierung oder Kofinanzierung der Ausgaben für die Entsendung beigeordneter Sachverständiger (mit Hochschulabschluss) in die Delegationen der Union,

die Kosten der für junge Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern veranstalteten Seminare,

die Kosten für die Abordnung von Beamten der Mitgliedstaaten an oder für deren zeitweilige Verwendung in den Delegationen der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 1000 EUR veranschlagt. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 XX 01 02 11Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs XX 01 02 11 01 Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke 5,2 57319000 57067000 56979191,69 XX 01 02 11 02 Ausgaben für Konferenzen, Sitzungen und Sachverständigengruppen 5,2 25490000 25890000 21772745,41 XX 01 02 11 03 Ausschusssitzungen 5,2 12015000 12215000 10479467,54 XX 01 02 11 04 Untersuchungen und Konsultationen 5,2 6090000 6090000 5219144,66 XX 01 02 11 05 Informations- und Managementsysteme 5,2 28937000 28793000 33797162,76 XX 01 02 11 06 Weiterbildung und Managementschulung 5,2 13100000 13101000 15194875,61 Posten XX 01 02 11 — Total 142951000 143156000 143442587,67 Vormals Posten XX 01 02 11 und XX 01 03 01 (teilweise) Veranschlagt sind folgende dezentralisierte Verwaltungsausgaben: Dienstreisen:

die Ausgaben für Fahrtkosten (einschließlich Nebenkosten für Ausstellung der Fahrausweise und Reservierungen), für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal der Kommission oder durch die zu den Kommissionsdienststellen abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten entstehen (der Betrag aus der Erstattung der für Rechnung anderer Institutionen und Organe der Union sowie für Rechnung Dritter verauslagten Dienstreisekosten gilt als zweckgebunden). Wenn möglich, wird die Kommission die Dienste von Luftfahrtunternehmen in Anspruch nehmen, in denen Tarifverträge gelten und die die einschlägigen IAO-Übereinkommen einhalten.

Repräsentationskosten:

die Aufwendungen, die verauslagt werden, um im Namen der Kommission Repräsentationsverpflichtungen im dienstlichen Interesse nachzukommen (eine Erstattungsmöglichkeit besteht nicht für Ausgaben im Rahmen von Repräsentationsverpflichtungen gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Unionsorgans).

Sachverständigensitzungen:

die Erstattung der Kosten, die für die Arbeit der von der Kommission gegründeten oder einberufenen Sachverständigengruppen verauslagt werden: die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Ausgaben von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission).

Konferenzen:

die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, die von der Kommission zur Unterstützung der Durchführung der Politik in den verschiedenen Bereichen veranstaltet werden, und die Kosten für den Betrieb eines Netzwerks von Finanzkontrollorganisationen und -gremien, einschließlich eines jährlichen Treffens zwischen diesen Organisationen und den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments, wie in Ziffer 88 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan III — Kommission (ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 5) sind, gefordert,

die Kosten für Konferenzen, Seminare, Sitzungen, Lehrgänge und interne Fortbildungen für Beamte der Mitgliedstaaten, die die aus Mitteln der Union finanzierten Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhebung der Einnahmen, die Eigenmittel der Union bilden, durchführen oder überwachen oder die am System der Statistiken der Union mitarbeiten, sowie die gleichartigen Ausgaben für die Beamten der mittel- und osteuropäischen Länder, die die im Rahmen der Unionsprogramme finanzierten Maßnahmen durchführen oder überwachen,

die Ausgaben für die Fortbildung der Beamten von Drittländern, wenn deren Bewirtschaftungs- oder Kontrolltätigkeit direkt mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union zusammenhängt,

die Kosten für die Teilnahme der Kommission an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen,

Gebühren für die Teilnahme an Konferenzen mit Ausnahme von Fortbildungsausgaben,

Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen und wissenschaftlichen Verbänden,

die Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden.

Ausschusssitzungen:

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und aufgrund von Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Verordnungen des Rates eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission).

Untersuchungen und Konsultationen:

die Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürlichen oder juristischen Personen) ausgeführt werden, wenn hierfür kein geeignetes Personal der Kommission verfügbar ist,

der Kauf bereits durchgeführter Studien oder Abonnements bei spezialisierten Forschungsinstituten.

Informations- und Managementsysteme:

Entwicklung und Wartung auf Vertragsbasis von Informations- und Verwaltungssystemen,

Beschaffung und Wartung von betriebsbereiten (schlüsselfertigen) Informations- und Verwaltungssystemen im verwaltungstechnischen Bereich (Personal, Haushalt, Finanzen, Buchführung usw.),

Studien, Dokumentation und Ausbildung in Verbindung mit diesen Systemen sowie Organisation der einschlägigen Arbeiten,

Beschaffung von Fachinformationen (Beraterfirmen) im EDV-Bereich für sämtliche Dienste: Datenqualität, -sicherheit und -technologie, Entwicklungsmethoden, rechnergestützte Verwaltung usw.,

technische Unterstützung für diese Systeme und erforderliche technische Vorgänge, um deren reibungslosen Betrieb zu gewährleisten.

Weiterbildung und Managementschulung:

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Personalverwaltung,

die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von den Kommissionsdienststellen in Form von Kursen, Seminaren und Konferenzen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

die Kosten für die Teilnahme an externen Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß Artikel 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden auf 727500 EUR veranschlagt. Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden anhand der verfügbaren Daten auf 8883000 EUR veranschlagt. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 XX 01 02 12Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union XX 01 02 12 01 Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen 5,2 5652000 5587000 5807000,— XX 01 02 12 02 Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen 5,2 485000 699000 274000,— Posten XX 01 02 12 — Total 6137000 6286000 6081000,— Für die Posten 19 01 02 12, 20 01 02 12, 21 01 02 12 und 22 01 02 12 (Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

verschiedene Kosten und Vergütungen für sonstige Bedienstete, einschließlich Rechtsberatung,

die Ausgaben für Einstellungsverfahren von Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, insbesondere die Kosten für Annoncen, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Unfallversicherung der zu Prüfungen und Vorstellungsgesprächen eingeladenen Bewerber, die Kosten für gemeinsame Einstellungsprüfungen und die Kosten für die ärztliche Untersuchung vor der Einstellung,

die Kosten in Verbindung mit der jährlichen ärztlichen Überwachung der Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, einschließlich der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Untersuchungen und Analysen, die Kosten für kulturelle Veranstaltungen sowie für Tätigkeiten zur Förderung der sozialen Beziehungen,

die medizinische Behandlungskosten für örtliche Bedienstete mit lokalen Verträgen, die medizinischen und zahnärztlichen Beratungsleistungen sowie die Kosten für Aids-Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz,

die pauschale Aufwandsentschädigung für Beamte, denen im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit regelmäßig Repräsentationskosten entstehen, sowie für die Erstattung der Ausgaben, die von entsprechend ermächtigten Beamten verauslagt werden, um ihren Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission/Union, im dienstlichen Interesse und im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzukommen (für die Delegationen der Union innerhalb des Gebiets der Union deckt die pauschale Aufwandsentschädigung einen Teil der Wohnungskosten),

die Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch Beamte und sonstige Bedienstete entstehen,

Beförderungskosten und die Tagegelder im Zusammenhang mit Kranken- und Verletztentransporten,

die Ausgaben aufgrund von Krisensituationen, einschließlich Fahrtkostenzulagen, Unterbringungszulagen und Tagegelder.

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung und für Sprachkurse, die darauf abzielen, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit des Organs zu verbessern:

Honorare für die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung ,

Honorare für die Heranziehung von Beratern, die in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Planung, Management, Strategie, Qualität und Personalverwaltung,

die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von den Kommissionsdienststellen oder dem EAS in Form von Kursen, Seminaren und Konferenzen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

die Ausgaben für die praktische und logistische Organisation der Kurse, einschließlich Miete von Räumlichkeiten, Beförderungskosten, Anmietung von Lehrmaterial für Seminare auf lokaler und regionaler Ebene sowie diverse damit verbundene Kosten wie beispielsweise Bewirtungskosten,

die Kosten für die Teilnahme an Konferenzen und Symposien sowie für Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen oder wissenschaftlichen Verbänden,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 1000 EUR veranschlagt. Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 XX 01 03 01Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission XX 01 03 01 03 IKT-Ausstattung 5,2 64283000 61113000 63319231,67 XX 01 03 01 04 IKT-Dienstleistungen 5,2 63210000 61634000 69690972,29 Posten XX 01 03 01 — Total 127493000 122747000 133010203,96 Vormals Posten XX 01 03 01 (teilweise) Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Telekommunikationsanlagen in Kommissionsgebäuden und insbesondere Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk,

Datennetze (Ausrüstung und Wartung) sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Geräten für die Erstellung und Vervielfältigung von Informationen in gedruckter Form, wie Drucker, Telefaxgeräte, Fotokopiergeräte, Scanner, einschließlich Toner,

Kauf, Miete oder Leasing von Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

Ausgaben für Zugangsberechtigungen zu und Benutzung von elektronischen Informationsdiensten und externen Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern, einschließlich der hierfür erforderlichen Schulungsmaßnahmen und Supportdienste,

Grundgebühren und Fernsprechgebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten der Union,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform) usw., externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software,

Ausgaben für das Rechenzentrum:

Kauf, Anmietung oder Leasing der Rechner, der Peripheriegeräte und der Software des Rechenzentrums sowie Ausgaben für Sicherungshard- und -software,

Wartung, technische Unterstützung, Studien, Dokumentation, Ausbildung und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen sowie externes Betriebspersonal,

in Auftrag gegebene Entwicklung und Wartung der für den Betrieb des Rechenzentrums notwendigen Software.

Die entsprechenden Ausgaben für Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt. Die Mittel decken die innerhalb des Gebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind. Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 17475000 EUR veranschlagt. Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1). Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14). Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 XX 01 03 02Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union XX 01 03 02 01 Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten 5,2 28503000 28797000 26182000,— XX 01 03 02 02 Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen 5,2 827000 836000 236000,— Posten XX 01 03 02 — Total 29330000 29633000 26418000,— Für die Posten 19 01 03 02, 20 01 03 02, 21 01 03 02 und 22 01 03 02 (Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

befristete Unterbringungszulage und Tagegelder,

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen außerhalb der Union Dienst tuende Beamte untergebracht sind: Mieten (einschließlich befristete Unterbringungszulage) und damit verbundene Abgaben, Versicherungsprämien, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, laufende Aufwendungen für die Sicherheit von Personen,

für die Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Beamte innerhalb des Gebiets der Union untergebracht sind: Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen,

die Beschaffung, die Instandhaltung und die Instandsetzung von technischen Ausrüstungen wie Generatoren und Klimaanlagen für die Wohnungen der Beamten,

sämtliche Ausgaben für das Mobiliar und für die Ausstattung der Wohnungen, die den Beamten zur Verfügung gestellt werden.

Statut der Beamten der Europäischen Union. Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 01 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS WIRTSCHAFT UND FINANZEN 81979051 81979051 82891865 82891865 81319687,73 81319687,73 01 02 WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION 12547500 14000000 15990500 14692500 12600970,70 12915563,50 01 03 INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN 286368250 286368250 336790792 336790792 144472418,— 167439324,20 01 04 FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE 2705500000 2457900000 2170908000 662650000 1410474864,29 156976304,30 Titel 01 — Total 3086394801 2840247301 2606581157 1097025157 1648867940,72 418650879,73 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS WIRTSCHAFT UND FINANZEN Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 01 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS WIRTSCHAFT UND FINANZEN 01 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Wirtschaft und Finanzen 5,2 67718579 65698945 64345516,06 95,02 01 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen 01 01 02 01 Externes Personal 5,2 3989271 6008098 5453595,99 136,71 01 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 5642625 6721845 6889900,38 122,10 Artikel 01 01 02 — Subtotal 9631896 12729943 12343496,37 128,15 01 01 03Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige Betriebsausgaben im Politikbereich Wirtschaft und Finanzen 01 01 03 01 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige Betriebsausgaben 5,2 4228576 4192977 4415879,27 104,43 01 01 03 04 Ausgaben für spezifischen Bedarf im Bereich der Elektronik, der Telekommunikation und der Information 5,2 400000 270000 214796,03 53,70 Artikel 01 01 03 — Subtotal 4628576 4462977 4630675,30 100,05 Kapitel 01 01 — Total 81979051 82891865 81319687,73 99,20 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 67718579 65698945 64345516,06 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3989271 6008098 5453595,99 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5642625 6721845 6889900,38 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4228576 4192977 4415879,27 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 400000 270000 214796,03 Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union zu tätigende Ausgaben:

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen (Geräte und Wartung) zusammenhängende Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Anmietung oder Leasing, Installierung und Wartung von elektronischen Bürogeräten, Rechnern, Terminals, Kleinrechnern, Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung elektronischer Informationsdienste und externer Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROM usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Telegraf, Fernschreiber, Fernsehen, Telekonferenz und Videokonferenz) sowie für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Kosten für den Anschluss an Telekommunikationsnetze wie SWIFT (Netz der Banken) und CoreNet (von der EZB eingerichtetes sicheres Netz) und damit verbundene Infrastruktur und Dienste,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Evaluierungen, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 01 02WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION 01 02 01 Koordinierung und Überwachung der und Kommunikation zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro 1,1 11500000 12000000 11952000 11700000 11633231,37 12120618,41 101,01 01 02 02 Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 01 02 03 Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 01 02 04 Schutz der Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit verbundene Betrugsdelikte 1,1 1047500 1000000 1038500 992500 967739,33 741198,59 74,12 01 02 05 Einnahmen aus der haushaltspolitischen Überwachung, die dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zuzuweisen sind 1,1 p.m. p.m. 01 02 51 Abschluss des Programms Pericles 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 53746,50 01 02 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 01 02 77 01 Vorbereitende Maßnahme — Kapazitäts- und Institutionenaufbau zur Unterstützung der Durchführung der Wirtschaftsreformen 1,2 p.m. 1000000 3000000 2000000 Artikel 01 02 77 — Subtotal p.m. 1000000 3000000 2000000 Kapitel 01 02 — Total 12547500 14000000 15990500 14692500 12600970,70 12915563,50 92,25 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 11500000 12000000 11952000 11700000 11633231,37 12120618,41 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für die Umsetzung des gemeinsamen harmonisierten Programms der EU für Konjunkturumfragen bei Unternehmen und Verbrauchern in der Europäischen Union und in den Kandidatenländern. Das Programm wurde durch einen Beschluss der Kommission vom November 1961 initiiert und durch spätere Beschlüsse des Rates und der Kommission geändert. Zuletzt wurde es durch den Beschluss K(1997) 2241 vom 15. Juli 1997 geändert und in der Mitteilung KOM(2006) 379 endg. vom 12. Juli 2006 (ABl. C 245 vom 12.10.2006, S. 5) vorgelegt. Diese Mittel decken außerdem die Ausgaben für Studien, Workshops, Konferenzen, Analysen, Bewertungen, Veröffentlichungen, technische Unterstützung, Ankauf und Pflege von Datenbanken und Software sowie für die Kofinanzierung und Unterstützung von Maßnahmen in folgenden Bereichen:

Haushaltspolitik, einschließlich Überwachung der Haushaltslage,

Bewertung der Umsetzung und Anwendung des neuen haushaltspolitischen Steuerungsrahmens der Union zur Unterstützung des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) durch die Mitgliedstaaten,

wirtschaftliche Überwachung, Analyse der Maßnahmenkombination und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken,

außenpolitische Aspekte der WWU,

makroökonomische Entwicklungen im Euro-Währungsgebiet,

Überwachung der Strukturreformen und Verbesserung der Funktionsweise der Märkte innerhalb der WWU und in der Union,

Koordinierung mit Finanzinstituten, Analyse und Entwicklung der Finanzmärkte sowie die Mitgliedstaaten betreffende Anleihe- und Darlehenstätigkeit,

Fazilität des finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten und europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus,

die Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten und Entscheidungsträgern in den vorgenannten Bereichen,

Erweiterung der WWU,

Kauf von Ausrüstung, Software-Entwicklung, Wartung und damit verbundene Schulungen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung.

Diese Mittel dienen auch der Finanzierung prioritärer Informationsmaßnahmen zur Politik der Union in allen Fragen, die die Regeln und die Funktionsweise der WWU sowie die Vorteile von engerer politischer Koordinierung und Strukturreformen betreffen, sowie zur Deckung des Informationsbedarfs maßgeblicher Interessenträger und der Bürger im Zusammenhang mit der WWU. Diese Maßnahme ist als wirksames Mittel der Kommunikation und des Dialogs zwischen den Bürgern und den Organen der Union konzipiert und soll — gegebenenfalls in Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten — den nationalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Ein besonderes Augenmerk gilt auch der Vorbereitung der Bürger auf die Einführung des Euro in Mitgliedstaaten, die diesen einführen wollen. Sie umfasst Folgendes:

Entwicklung zentraler Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Broschüren, Faltblätter, Newsletter, Gestaltung von Websites, Entwicklung und Pflege von Websites, soziale Medien, Ausstellungen, Informationsstände, Konferenzen, Seminare, audiovisuelle Produkte, Meinungsumfragen, Erhebungen, Studien, Werbematerial, Partnerschaftsprogramme, Schulungen usw.) und ähnliche Tätigkeiten, die in Zusammenarbeit mit den Vertretungen der Kommission auf nationaler und regionaler Ebene durchgeführt werden,

Partnerschaftsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten, die über den Euro oder über die WWU informieren möchten,

Zusammenarbeit und Vernetzung mit den Mitgliedstaaten in den geeigneten Gremien,

Öffentlichkeitsarbeit in Drittländern, um insbesondere die internationale Rolle des Euro und die Vorteile der finanziellen Integration hervorzuheben.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieses Artikels den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe Information (IGI) gebührend Rechnung tragen. Die Durchführung der Kommunikationsstrategie der Kommission erfolgt in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament. Die Kommission verabschiedet eine Strategie und einen jährlichen Arbeitsplan auf der Grundlage der Orientierungen in der Mitteilung vom 11. August 2004 (KOM(2004) 552 endg.) und berichtet dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig über die Durchführung des Programms und die Planung für das folgende Jahr. Die Mittel decken auch Kosten, die der Union beim Abschluss und bei der Durchführung von Transaktionen im Zusammenhang mit Anleihe- und Darlehenstransaktionen für Makrofinanzhilfen, von Euratom, der Zahlungsbilanzfazilität und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus entstehen, oder dienen derer zeitweisen Vorfinanzierung. Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung werden aus den bei Artikel 5 5 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1). Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44). Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1). Beschluss 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73). Beschluss C(2015) 6968 endg. der Kommission vom 19. Oktober 2015 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe Fälschung des Euro zur Politik der Kommission und zu den Vorschriften bezüglich des Schutzes der Euro-Münzen gegen Fälschung (ABl. C 347 vom 20.10.2015, S. 4). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Die Garantie der Europäischen Union gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50000000000 EUR begrenzt. Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten. Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung. Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen). Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1). Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.3.2009, S. 5). Entscheidung 2009/290/EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39). Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8). Beschluss 2011/288/EU des Rates vom 12. Mai 2011 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden. Die von der Union bereitgestellte Garantie gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 ist die Höhe der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Stabilisierungsmechanismus gewährt werden, auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum zu begrenzen. Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten. Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. Es gilt Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1). Eine gesonderte Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen). Verordnung (EG) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1). Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34). Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88). Durchführungsbeschluss 2011/682/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 31). Durchführungsbeschluss 2011/683/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 269 vom14.10.2011, S. 32). Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 122 Absatz 2. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1047500 1000000 1038500 992500 967739,33 741198,59 Diese Mittel dienen der Finanzierung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 genannten Maßnahmen im Bereich des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der Amtshilfe, um einen harmonisierten Rahmen zum Schutz des Euro zu schaffen. Sie tragen auch zur Sensibilisierung der Unionsbürger und so zu einem besseren Schutz des Euro bei. Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm Pericles 2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1), insbesondere Artikel 4. Verordnung (EU) 2015/768 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm Pericles 2020) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 1), insbesondere Artikel 1. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. Neuer Artikel Mit diesem Artikel wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in Anwendung der Artikel 6 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 11723/2011 vereinnahmte Geldbußen gemäß deren Artikel 10 dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zuzuweisen sind. Insofern können Einnahmen aus Geldbußen, die in Artikel 7 1 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, zu Mittelbereitstellungen führen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vorgesehene Sanktionsregelung stärkt die Durchsetzung der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Euro-Währungsgebiet. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 53746,50 Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss von Pericles, dem Aktionsprogramm für Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung. Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50). Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 55). Beschluss 2006/75/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 40). Beschluss 2006/76/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 42). Beschluss 2006/849/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 28). Beschluss 2006/850/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 30). Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: Schutz des Euro — Fälschungsbekämpfung (KOM(1998) 474 endgültig). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: Schutz des Euro — Fälschungsbekämpfung (ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 39). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1000000 3000000 2000000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Diese vorbereitende Maßnahme dient zur Finanzierung der Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Umsetzung wichtiger Reformen in den Bereichen Haushaltspolitik, wachstumsfördernde öffentliche Verwaltung und Wettbewerbsfähigkeit. Diese Unterstützung zielt auf die Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen und dem Ausbau der öffentlichen Organe ab. Der Schwerpunkt sollte insbesondere auf haushaltspolitischen, strukturellen und institutionellen Reformen liegen, die im Rahmen der regelmäßigen makroökonomischen Überwachung in der Union (bei der Durchführung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms, während einer verstärkten Überwachung oder aber während der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms) als Prioritäten ermittelt wurden. Diese Unterstützung kann von allen Mitgliedstaaten beantragt werden und wird von der Kommission gewährt. Nationale und internationale öffentliche Organisationen mit großer Sachkenntnis im Bereich Kapazitäts- und Institutionenaufbau sowie private Wirtschaftsteilnehmer können im Rahmen dieser Maßnahme Mittel zur Durchführung technischer Hilfsprogramme und -projekte nutzen. Auch können die Mittel zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit den Vorbereitungsphasen solcher Programme und Projekte (Programmplanung, Ermittlung und Ausformulierung) sowie mit der Überwachung, Bewertung, Prüfung und Kontrolle während und nach der Durchführung verwendet werden. Ferner können aus diesen Mitteln kurzfristige technische Hilfe, Partnerschaften (Twinning) zwischen Behörden sowie Unterstützungsausgaben für solche Tätigkeiten (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Seminare, Studien) finanziert werden. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 01 03INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN 01 03 01Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute 01 03 01 01 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital 4 — — — — 0,— 0,— 01 03 01 02 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 01 03 01 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 01 03 02 Makrofinanzielle Hilfe 4 45828000 45828000 79669000 79669000 62900,— 23029806,20 50,25 01 03 03 Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 01 03 04 Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in Drittstaaten 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 01 03 05 Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank und Darlehensgarantien für Transaktionen in Drittstaaten 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 01 03 06 Mittel für den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen 4 240540250 240540250 257121792 257121792 144409518,— 144409518,— 60,04 01 03 07 Garantie der Europäischen Union für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) 4 p.m. p.m. 01 03 08 Dotierung des EFSD-Garantiefonds 4 p.m. p.m. Kapitel 01 03 — Total 286368250 286368250 336790792 336790792 144472418,— 167439324,20 58,47 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen — — — — 0,— 0,— Aus diesem Posten erfolgt die Finanzierung der eingezahlten Anteile der Union am gezeichneten Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE). Beschluss 90/674/EWG des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 1). Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15). Beschluss Nr. 1219/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung des Kapitals (ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung des von der Union gezeichneten Kapitals in der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. Die EBWE verfügt derzeit über eine Kapitalbasis von 29674000000 EUR, das von der Union gezeichnete Kapital beläuft sich auf insgesamt 900440000 EUR (3 %). Die eingezahlten Anteile des gezeichneten Kapitals belaufen sich auf 187810000 EUR, sodass noch 712630000 EUR des gezeichneten Kapitals abgerufen werden können. Beschluss 90/674/EWG des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 1). Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15). Beschluss Nr. 1219/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung des Kapitals (ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 45828000 45828000 79669000 79669000 62900,— 23029806,20 Makrofinanzhilfen (MFA) sind eine Form der finanziellen Hilfe der Union für Partnerländer, die von einer Zahlungsbilanzkrise betroffen sind. MFA sind für Länder konzipiert, die der Union geografisch, wirtschaftlich und politisch nahe stehen. Dazu gehören Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder sowie unter bestimmten Umständen Drittländer. Grundsätzlich können nur Länder, die einem Programm des Internationalen Währungsfonds unterliegen, MFA erhalten. MFA werden nur ausnahmsweise und auf Fall-zu-Fall-Basis mobilisiert, um Länder bei der Bewältigung von ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu unterstützen. Ziel ist es, eine tragfähige Außenfinanzierung wiederherzustellen und gleichzeitig wirtschaftliche Anpassungen und Strukturreformen anzustoßen. Während MFA in Form von mittel-/langfristigen Darlehen oder Zuschüssen oder einer Kombination dieser Komponenten gewährt werden können, deckt dieser Artikel lediglich das Zuschusselement von MFA-Maßnahmen ab. Die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel werden auch ausgeführt, um die Kosten im Zusammenhang mit MFA-Maßnahmen zu decken, insbesondere i) Kosten bei der Durchführung von operativen Bewertungen in den Empfängerländern, um hinreichende Gewähr für das Funktionieren der Verwaltungsverfahren und Finanzkreisläufe zu erhalten, ii) Kosten für die Umsetzung der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung, insbesondere für Ex-post-Evaluierungen von MFA-Maßnahmen, und iii) Kosten im Zusammenhang mit Komitologieanforderungen. Die Kommission wird die Haushaltsbehörde regelmäßig über die makroökonomische Lage der Empfängerländer unterrichten und legt alljährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung der MFA vor. Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung werden aus den bei Artikel 5 5 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt. Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15). Beschluss 1351/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 4). Beschluss 534/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über eine Makrofinanzhilfe für Tunesien (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 9). Beschluss (EU) 2015/601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 1). Beschluss (EU) 2016/1112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über eine weitere Mikrofinanzhilfe für Tunesien (ABl. L 186 vom 9.7.2016, S. 1). Beschluss (EU) 2016/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 18). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung von Kapital, Zinsen und Nebenkosten) für die aufgrund der nachstehenden Beschlüsse gewährten Darlehen leisten. Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung. Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen). Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine langfristige Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59) mit einem Kapitalbetrag von 40000000 EUR. Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57) mit einem Kapitalbetrag von maximal 30000000 EUR in Form eines Darlehens mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren. Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29) mit einem Kapitalbetrag von maximal 200000000 EUR. Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31) mit einem Kapitalbetrag von maximal 50000000 EUR. Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11) mit einem Kapitalbetrag von maximal 245000000 EUR. Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38). Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22). Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25). Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28). Beschluss 2003/825/EG des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien und zur Gewährung einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 28). Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116). Beschluss 2004/861/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/883/EG des Rates über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 80). Beschluss 2004/862/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 über eine Finanzhilfe für Serbien und Montenegro und zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 81). Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111). Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3). Beschluss 2009/891/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 6). Beschluss 2009/892/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Serbien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 9). Beschluss Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Mikrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 1). Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15). Beschluss Nr. 1025/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik (ABl. L 283 vom 25.10.2013, S. 1). Beschluss Nr. 1351/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 4). Beschluss 2014/215/EU des Rates vom 14. April 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 85). Beschluss Nr. 534/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 9). Beschluss (EU) 2015/601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 1). Beschluss (EU) 2016/1112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über eine weitere Mikrofinanzhilfe für Tunesien (ABl. L 186 vom 9.7.2016, S. 1). Beschluss (EU) 2016/2371des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 18). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung von Kapital, Zinsen und Nebenkosten) leisten. Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung. Wie bei Artikel 01 04 03 angegeben, beläuft sich der Gesamtbetrag der Euratom-Anleihen für Mitgliedstaaten und Drittländer auf maximal 4000000000 EUR. Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen). Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9). Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Darlehen siehe Erläuterungen zu Artikel 01 04 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Gemäß dem Beschluss des Rates vom 8. März 1977 übernimmt die Union die Garantie für Darlehen, die im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Union gegenüber den Ländern des Mittelmeerraums von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährt werden. Aufgrund des genannten Beschlusses wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 30. Oktober 1978 (Brüssel) und am 10. November 1978 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge eine globale Garantie in Höhe von 75 % der gesamten Mittel für Darlehen in folgenden Ländern gewährt wird: Malta, Tunesien, Algerien, Marokko, Portugal (Finanzprotokoll, Soforthilfe), Türkei, Zypern, Syrien, Israel, Jordanien, Ägypten, ehemaliges Jugoslawien und Libanon. Aufgrund des Beschlusses 90/62/EWG wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 24. April 1990 (Brüssel) und am 14. Mai 1990 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag für die Darlehen an Ungarn und Polen unterzeichnet, sowie am 31. Juli 1991 in Brüssel und Luxemburg eine Ausweitung dieses Vertrags auf die Darlehen an die Tschechoslowakei, Rumänien und Bulgarien. Aufgrund des Beschlusses 93/696/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 22. Juli 1994 (Brüssel) und am 12. August 1994 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Gemäß den Bestimmungen der Beschlüsse 93/115/EWG und 96/723/EG übernimmt die Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Ländern Lateinamerikas und Asiens vergeben werden, mit denen die Europäische Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Auf der Grundlage des Beschlusses 93/115/EWG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. November 1993 (Brüssel) und am 17. November 1993 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Auf der Grundlage des Beschlusses 96/723/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 18. März 1997 (Brüssel) und am 26. März 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 95/207/EG übernimmt die Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Südafrika vergeben werden. Aufgrund des Beschlusses 95/207/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. Oktober 1995 (Brüssel) und am 16. Oktober 1995 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 25. Juli 1997 (Brüssel) und am 29. Juli 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 70 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7105000000 EUR beschränkt. Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 24. Januar 2000 (Brüssel) und am 17. Januar 2000 (Luxemburg) ein 2005 zuletzt verlängerter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 19460000000 EUR beschränkt. Die EIB soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt. Aufgrund des Beschlusses 2001/777/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 6. Mai 2002 (Brüssel) und am 7. Mai 2002 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 100000000 EUR beschränkt. Aufgrund des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 9. Dezember 2005 (Luxemburg) und am 21. Dezember 2005 (Brüssel) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 500000000 EUR beschränkt. Dieser Höchstbetrag galt bis zum 31. Januar 2007. Da die EIB den genannten Höchstbetrag bei Ablauf dieser Frist nicht ausgeschöpft hat, verlängerte sich die Geltungsdauer automatisch um weitere sechs Monate. Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 1. August 2007 (Luxemburg) und am 29. August 2007 (Brüssel) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 27800000000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG. Aufgrund des Beschlusses Nr. 633/2009/EG wurde am 28. Oktober 2009 eine Änderung des am 1. August 2007 (Luxemburg) und am 29. August 2007 (Brüssel) unterzeichneten Bürgschaftsvertrags zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB unterzeichnet. Die Garantieleistung der Union ist auf 65 % des Gesamtbetrags der ausgezahlten Darlehen und gewährten Garantien begrenzt. Der Höchstbetrag für Finanzierungen der EIB, abzüglich annullierter Beträge, darf 27800000000 EUR nicht überschreiten, die sich aus einem Basishöchstbetrag von 25800000000 EUR und einem fakultativen Mandat von 2000000000 EUR zusammensetzen. Dieser Höchstbetrag galt bis zum 31. Oktober 2011. Aufgrund des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der EIB am 22. November 2011 in Luxemburg und in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Die von der Union gewährte Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt. Der Höchstbetrag für Finanzierungen der EIB, abzüglich annullierter Beträge, darf 29484000000 EUR nicht überschreiten, die sich aus einem Basishöchstbetrag von 27484000000 EUR und einem Mandat zum Klimawandel von 2000000000 EUR zusammensetzen. Dieser Höchstbetrag gilt ab dem 1. Februar 2007 und endet am 31. Dezember 2013 mit einer Verlängerung bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses. Aufgrund des Beschlusses Nr. 466/2014/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der EIB am 22. Juli 2014 in Luxemburg und am 25. Juli 2014 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Die von der Union gewährte Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten und garantierten Beträge, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt. Der Höchstbetrag für Finanzierungen der EIB unter der von der Union gewährten Garantie, abzüglich annullierter Beträge, darf 30000000000 EUR nicht überschreiten, die sich aus einem Basishöchstbetrag von 27000000000 EUR und einem fakultativen Mandat von 3000000000 EUR zusammensetzen. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über die gesamte oder teilweise Aktivierung des fakultativen Mandats. Die von der Union gewährte Garantie deckt Finanzierungen der EIB ab, die im Zeitraum vom 25. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 unterzeichnet wurden; dieser Zeitraum verlängert sich um 6 Monate, wenn das Europäische Parlament und der Rat bis Ende 2020 keinen neuen Beschluss über eine Garantieleistung der Union für Verluste der EIB aus Finanzierungen zur Unterstützung von Vorhaben außerhalb der Union angenommen haben. Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung. Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung von Kapital, Zinsen und Nebenkosten) für die von der EIB gewährten Darlehen leisten. Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle). Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98). Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau in Libanon). Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22). Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43). Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien). Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65). Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25). Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33). Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32). Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68). Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44). Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34). Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21). Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29). Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37). Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45). Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5). Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13). Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21). Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27). Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42). Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152). Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27). Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44). Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31). Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22). Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45). Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33). Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53). Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54). Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35). Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24). Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20). Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27). Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41). Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43). Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9). Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11). Beschluss 2006/174/EG des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG, damit die Malediven nach der Flutwelle im Indischen Ozean von Dezember 2004 in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die der genannte Beschluss gilt (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26). Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2001, S. 1). Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 240540250 257121792 144409518,— Diese Mittel dienen der Finanzierung von Einzahlungen in den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen entsprechend seinem Dotierungsmechanismus, der Deckung der operativen Kosten der Fondsverwaltung und der externen Evaluierung im Rahmen der Zwischenbewertung des Mandats der EIB in Drittländern. Im Einklang mit Artikel 21 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 10 des Beschlusses Nr. 466/2014/EU können die zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 8 1 0 des Einnahmenplans zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei diesem Artikel führen. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10). Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. Neuer Artikel Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall eines Schuldners im Rahmen der garantierten Instrumente kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung von Kapital, Zinsen und Nebenkosten) leisten. Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 14. September 2016, über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und die Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (COM(2016) 586 final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. Neuer Artikel Diese Mittel sind zur Finanzierung der Einzahlung in den EFSD-Garantiefonds entsprechend seiner Rechtslage und den darin festgelegten Verfahren bestimmt. Im Einklang mit Artikel 21 der Haushaltsordnung können die zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 6 3 5 des Einnahmenplans zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei diesem Artikel führen. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 14. September 2016, über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und die Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (COM(2016) 586 final). FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 01 04FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE 01 04 01Europäischer Investitionsfonds 01 04 01 01 Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital 1,1 44500000 44500000 41000000 41000000 49974916,25 49974916,25 112,30 01 04 01 02 Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 01 04 01 — Subtotal 44500000 44500000 41000000 41000000 49974916,25 49974916,25 112,30 01 04 02 Nukleare Sicherheit — Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 145543,43 01 04 03 Garantie für Euratom-Anleihen 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 01 04 04 Garantie für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 01 04 05 Dotierung des EFSI-Garantiefonds 1,1 2641000000 2300000000 2103908000 500000000 1350000000,— 0,— 0 01 04 06 Artikel 01 04 06 — Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) und Europäisches Investitionsprojektportal (EIPP) 1,1 20000000 16800000 20000000 20000000 10499948,04 3643200,— 21,69 01 04 07 An den Europäischen Investitionsfonds zu zahlende Entgelte für eine verstärkte Unterstützung im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen 1,1 p.m. p.m. 5000000 5000000 01 04 51 Abschluss früherer Programme im Bereich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (aus der Zeit vor 2014) 1,1 p.m. 96000000 p.m. 96000000 0,— 103212644,62 107,51 01 04 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 01 04 77 01 Pilotprojekt — Stärkung von Zusammenarbeit und Synergien zwischen nationalen Förderbanken zur Unterstützung der langfristigen Finanzierung der Realwirtschaft 1,1 p.m. p.m. p.m. 250000 0,— 0,— 01 04 77 02 Pilotprojekt — Verwaltung von Staatsvermögen 1,1 p.m. 600000 1000000 400000 Artikel 01 04 77 — Subtotal p.m. 600000 1000000 650000 0,— 0,— 0 Kapitel 01 04 — Total 2705500000 2457900000 2170908000 662650000 1410474864,29 156976304,30 6,39 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 44500000 44500000 41000000 41000000 49974916,25 49974916,25 Dieser Posten dient der Finanzierung der Bereitstellung der eingezahlten Anteile am von der Union gezeichneten Kapital. Der Europäische Investitionsfonds (EIF) wurde 1994 gegründet. Seine Gründungsmitglieder waren die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und mehrere Finanzinstitute. Die Beteiligung der Union am EIF ist derzeit im Beschluss 94/375/EG geregelt. Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12). Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5). Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Aus diesem Posten werden die im Bedarfsfall abgerufenen Restmittel des von der Union gezeichneten Kapitals finanziert. Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12). Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5). Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 145543,43 Die Mittel dieses Artikels dienen der Finanzierung der erforderlichen technischen und rechtlichen Unterstützungsmaßnahmen bei der Evaluierung der sicherheits- und umwelttechnischen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der Projekte, für die eine Finanzierung in Form eines Euratom-Darlehens beantragt wurde, einschließlich Untersuchungen seitens der Europäischen Investitionsbank (EIB). Die betreffenden Maßnahmen sollen außerdem Hilfestellung beim Abschluss und der Durchführung der Darlehensverträge leisten. Die in diesem Artikel veranschlagten Mittel werden auch verwendet, um die der Union entstehenden Kosten beim Abschluss und bei der Durchführung von Transaktionen im Zusammenhang mit Anleihe- und Darlehenstransaktionen von Euratom zu decken oder zeitweise vorzufinanzieren. Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung werden aus den bei Artikel 5 5 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt. Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Der Anleihen-Höchstbetrag beträgt 4000000000 EUR; davon werden 500000000 EUR mit Beschluss 77/270/Euratom, 500000000 EUR mit Beschluss 80/29/Euratom, 1000000000 EUR mit Beschluss 82/170/Euratom, 1000000000 EUR mit Beschluss 85/537/Euratom und 1000000000 EUR mit Beschluss 90/212/Euratom genehmigt. Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten. Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung. Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen). Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9). Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11). Beschluss 80/29/Euratom des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 12 vom 17.1.1980, S. 28). Beschluss 82/170/Euratom des Rates vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 78 vom 24.3.1982, S. 21). Beschluss 85/537/Euratom des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 23). Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Unter diesem Artikel werden nur dann Mittel eingestellt, wenn die Europäische Investitionsbank mehr Mittel aus dem EFSI-Garantiefonds abruft als im Garantiefonds verfügbar sind. Dabei sind die Verordnung (EU) 2015/1017, die diesbezügliche Vereinbarung der Bank mit der Kommission und die darin festgelegten Verfahren maßgeblich. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 — Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 1. Juni 2016 — Europa investiert wieder — Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa (COM(2016) 359 final). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. November 2016 — Investitionsoffensive für Europa: Bewertungen sprechen für eine Ausweitung (COM(2016) 764 final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 2641000000 2300000000 2103908000 500000000 1350000000,— 0,— Diese Mittel dienen der Finanzierung der Einzahlungen in den EFSI-Garantiefonds entsprechend der Verordnung (EU) 2015/1017 und den darin festgelegten Verfahren. Mit dieser Dotierung soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Haushaltsplan ordnungsgemäß ausgeführt werden kann, falls die EFSI-Garantie in Anspruch genommen wird. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 — Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final). Beschluss der Kommission C(2016) 165 vom 21. Januar 2016 zur Billigung der Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des Garantiefonds für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 1. Juni 2016 — Europa investiert wieder — Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa (COM(2016) 359 final). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. November 2016 — Investitionsoffensive für Europa: Bewertungen sprechen für eine Ausweitung (COM(2016) 764 final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 20000000 16800000 20000000 20000000 10499948,04 3643200,— Diese Mittel decken:

die finanzielle Unterstützung der Europäischen Investitionsbank bei der Einrichtung und Umsetzung der EIAH im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/1017, indem u. a. eine beratende Unterstützung für Projektträger, einschließlich technischer Beratung bei der Nutzung und Auflegung der Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt wird;

die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Entwicklung, Verwaltung, Unterstützung, Wartung und des Hosting des EIPP sowie Markenentwicklungs- und Kommunikationskosten gemäß den einschlägigen Artikeln des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1214 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Einrichtung des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Festlegung seiner technischen Spezifikationen (ABl. L 196 vom 24.7.2015, S. 23).

Etwaige in Posten 6 6 0 0 eingestellte Einnahmen aus den Gebühren, die privaten Projektträgern im Zusammenhang mit dem EIPP in Rechnung gestellt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel eingesetzt werden. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 — Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 1. Juni 2016 — Europa investiert wieder — Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa (COM(2016) 359 final). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. November 2016 — Investitionsoffensive für Europa: Bewertungen sprechen für eine Ausweitung 2016 (COM(2016) 764 final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. 5000000 5000000 Der Europäische Investitionsfonds (EIF) führt den KMU-Teil des Europäischen Fonds für strategische Investitionen durch, der die Finanzierung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung über Darlehen und Beteiligungskapital unterstützt. Der EIF hat Anspruch auf Verwaltungsentgelte für die Durchführung des KMU-Teils. Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 werden die an den EIF zu zahlenden Entgelte in erster Linie durch die mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen erzielten Einnahmen gedeckt. Sind die Einnahmen jedoch nicht ausreichend, um die an den EIF zu zahlenden Entgelte zu decken, wird der übrige Bedarf aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bestritten. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 — Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 96000000 p.m. 96000000 0,— 103212644,62 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Obwohl die Geltungsdauer der Mittelbindungen inzwischen abgelaufen ist, müssen diese Fazilitäten mehrere Jahre lang für erforderliche Zahlungen für Investitionen und die Einhaltung von Garantieverpflichtungen aufrechterhalten werden. Daher bleiben die Melde- und Überwachungsvorschriften bis zum Auslaufen der Fazilitäten bestehen. Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, verwendet werden. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Etwaige Einnahmen und Rückzahlungen aus Treuhandkonten, die unter Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden wieder in den Gesamthaushalt der Union zurückgeführt oder auf die nachfolgenden Finanzinstrumente im Rahmen der EU-Instrumente für die Beteiligungsfinanzierung von Forschung und Innovation im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder aber auf die Eigenkapital-Fazilität für die Wachstumsphase im Rahmen von COSME übertragen. Dies hat auf Einzelfallbasis und im Einklang mit der Haushaltsordnung sowie den Verordnungen (EU) Nr. 1287/2013 und (EU) Nr. 1290/2013 zu erfolgen. Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43). Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84). Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14). Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15). Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33). Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 250000 0,— 0,— Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 600000 1000000 400000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Mit diesem Pilotprojekt soll die Restrukturierung bzw. Privatisierung von Unternehmen und anderen Vermögenswerten der öffentlichen Hand und der Gemeinden gefördert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit und den Binnenmarkt zu stärken. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 02 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU 138439538 138439538 142672092 142672092 142960599,95 142960599,95 02 02 PROGRAMM FÜR DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN UND KMU (COSME) 343600000 269121432 291507692 162988600 317367432,26 239040518,37 02 03 BINNENMARKT FÜR WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN 124830500 117789500 120961000 118305000 51089450,69 48222357,89 02 04 HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU UNTERNEHMEN 322536617 329375000 271047805 342633544 289706456,95 261212267,38 02 05 EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO) 921488436 711523436 876057400 547888400 1199186594,54 855669555,54 02 06 EUROPÄISCHES ERDBEOBACHTUNGSPROGRAMM 604832000 694172000 583567000 580000000 580678422,— 524144935,80 Titel 02 — Total 2455727091 2260420906 2285812989 1894487636 2580988956,39 2071250234,93 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 02 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU 02 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU 5,2 89338192 91416624 92903359,20 103,99 02 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU 02 01 02 01 Externes Personal 5,2 7341175 7718931 7804370,99 106,31 02 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 5059144 5290863 5466063,81 108,04 Artikel 02 01 02 — Subtotal 12400319 13009794 13270434,80 107,02 02 01 03 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU 5,2 5578578 5834308 6384067,47 114,44 02 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU 02 01 04 01 Unterstützungsausgaben für das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME) 1,1 3440000 3363000 3873698,78 112,61 02 01 04 02 Unterstützungsausgaben für die Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften 1,1 160000 160000 159721,36 99,83 02 01 04 03 Unterstützungsausgaben für die Europäischen Satellitennavigationsprogramme 1,1 2500000 3400000 2229141,87 89,17 02 01 04 04 Unterstützungsausgaben für das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) 1,1 2600000 2600000 2533583,75 97,45 Artikel 02 01 04 — Subtotal 8700000 9523000 8796145,76 101,11 02 01 05Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU 02 01 05 01 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit 1,1 7855592 8517385 8180551,09 104,14 02 01 05 02 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal 1,1 2605344 2405948 2817896,87 108,16 02 01 05 03 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben 1,1 2937950 3179000 2560167,76 87,14 Artikel 02 01 05 — Subtotal 13398886 14102333 13558615,72 101,19 02 01 06Exekutivagenturen 02 01 06 01 Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME) 1,1 9023563 8786033 8047977,— 89,19 Artikel 02 01 06 — Subtotal 9023563 8786033 8047977,— 89,19 Kapitel 02 01 — Total 138439538 142672092 142960599,95 103,27 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 89338192 91416624 92903359,20 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 7341175 7718931 7804370,99 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5059144 5290863 5466063,81 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5578578 5834308 6384067,47 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3440000 3363000 3873698,78 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt. Siehe Kapitel 02 02. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 160000 160000 159721,36 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Siehe Artikel 02 03 02. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2500000 3400000 2229141,87 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 02 05. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2600000 2600000 2533583,75 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Sie können auch die Ausgaben für Aktivitäten betreffend das Nutzerforum decken, das durch Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1) eingerichtet wurde. Zu den bei diese Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt. Siehe Kapitel 02 06. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 7855592 8517385 8180551,09 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 02 04. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2605344 2405948 2817896,87 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im nicht nuklearen Bereich betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 02 04. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2937950 3179000 2560167,76 Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandtes Personal, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im nicht nuklearen Bereich anfallen. Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 02 04. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 9023563 8786033 8047977,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME) sind. Zu den bei diese Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt. Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15). Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33). Beschluss Nr. 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als Exekutivagentur für intelligente Energie bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85). Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der Exekutivagentur für intelligente Energie in die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52). Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73). Beschluss der Kommission C(2013) 9414 vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Energie, Umwelt, Klimapolitik, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, Forschung und Innovation, IKT, Meerespolitik und Fischerei, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln. PROGRAMM FÜR DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN UND KMU (COSME) Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 02 02PROGRAMM FÜR DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN UND KMU (COSME) 02 02 01 Förderung unternehmerischer Initiative und Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Marktzugang der Unternehmen der Union 1,1 119820000 140000000 110264720 47905000 112002238,87 93267204,55 66,62 02 02 02 Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital 1,1 217030000 120000000 172842972 100000000 200036996,63 98610257,67 82,18 02 02 51 Abschluss früherer Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und unternehmerische Initiative 1,1 p.m. 700000 p.m. 6200000 83293,47 41370051,93 5910,01 02 02 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 02 02 77 02 Pilotprojekt — Erasmus für junge Unternehmer 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 02 02 77 03 Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 130238,54 02 02 77 08 Vorbereitende Maßnahme — Förderung europäischer und transnationaler Tourismusprodukte mit besonderem Schwerpunkt auf Kultur- und Industrieprodukten 1,1 p.m. 485000 p.m. 825000 0,— 1302360,85 268,53 02 02 77 09 Vorbereitende Maßnahme — Barrierefreier Tourismus 1,1 p.m. 270000 p.m. 490600 0,— 460350,19 170,50 02 02 77 10 Vorbereitende Maßnahme — Euromed — Innovationen von Unternehmern für den Wandel 1,1 p.m. 490000 p.m. 490000 0,— 658348,33 134,36 02 02 77 11 Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln 1,1 p.m. p.m. p.m. 143000 0,— 428607,— 02 02 77 12 Pilotprojekt — Europäisches Kompetenznetz seltene Erden 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 251625,33 02 02 77 13 Pilotprojekt — Entwicklung der europäischen Gebiete für die Kreativwirtschaft 3 p.m. p.m. p.m. 285000 0,— 63002,99 02 02 77 16 Pilotprojekt — Die Zukunft des verarbeitenden Gewerbes 1,1 p.m. p.m. p.m. 800000 1000000,— 1600000,— 02 02 77 17 Pilotprojekt —Übertragungen von Unternehmen an Arbeitnehmer und Genossenschaftsmodell: Sicherung des dauerhaften Bestands von KMU 1,1 p.m. 270000 p.m. 350000 500000,— 0,— 0 02 02 77 18 Pilotprojekt — Weibliche Business Angels 1,1 p.m. 1060000 1200000 900000 1000000,— 0,— 0 02 02 77 19 Pilotprojekt — Weltverbindender Tourismus 1,1 p.m. 225000 p.m. 250000 750000,— 0,— 0 02 02 77 20 Pilotprojekt — Maßnahmen für die wirtschaftliche Konvergenz der Regionen der EU 1,1 p.m. 346432 p.m. 150000 494903,29 148470,99 42,86 02 02 77 21 Vorbereitende Maßnahme — Länderübergreifendes europäisches Tourismusangebot mit Kulturbezug 1,1 1500000 1000000 p.m. 600000 1500000,— 750000,— 75,00 02 02 77 22 Pilotprojekt – Auf dem Weg zu einer Wirtschaft des Teilens für produzierende Unternehmen in Europa: Senkung des Betriebsvermögens und von Kosten durch cloud-basierte, synergie- und integrationsfördernde Plattformen 1,1 p.m. p.m. 500000 250000 02 02 77 23 Pilotprojekt — Youth on the SPOT — Besondere Partnerschaft für den Tourismus 1,1 p.m. p.m. 500000 250000 02 02 77 24 Pilotprojekt — Die Marke Reiseziel Europa — Förderung Europas im Bereich Tourismus 1,1 1000000 500000 500000 250000 02 02 77 25 Pilotprojekt — Ausbau der unternehmerischen Fähig- und Fertigkeiten junger Migranten 1,1 1000000 1000000 2200000 1100000 02 02 77 26 Pilotprojekt — Initiative für Unternehmensgründungen im Bereich der kollaborativen Wirtschaft (Sharing Economy): Finanzierung des europäischen Unternehmertums der Zukunft 1,1 p.m. 1150000 2500000 1250000 02 02 77 27 Pilotprojekt — Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit und Einrichtung von Genossenschaften zur Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten in der EU 1,1 p.m. p.m. 500000 250000 02 02 77 28 Pilotprojekt — KMU-Instrument zur Förderung der Beteiligung von Frauen 1,1 p.m. p.m. 500000 250000 02 02 77 29 Vorbereitende Maßnahme — Tourismushauptstadt Europas 1,1 2500000 1250000 02 02 77 30 Pilotprojekt — Erlangung einer Führungsrolle im Unternehmertum und Entwicklung von Kooperationsmöglichkeiten 1,1 750000 375000 Artikel 02 02 77 — Subtotal 6750000 8421432 8400000 8883600 5244903,29 5793004,22 68,79 Kapitel 02 02 — Total 343600000 269121432 291507692 162988600 317367432,26 239040518,37 88,82 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 119820000 140000000 110264720 47905000 112002238,87 93267204,55 Diese Mittel dienen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zur Förderung der unternehmerischen Initiative und zur Hilfestellung bei Gründung und Wachstum von KMU. Die Maßnahmen umfassen insbesondere:

Netzwerke, die eine Vielfalt von Beteiligten zusammenführen,

Projekte für die erste gewerbliche Anwendung,

Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit Teilnehmerländern,

Studien über die geschlechtsbezogene Diskriminierung im Zusammenhang mit weiblichem Unternehmertum und Maßnahmen zur Förderung von Frauen als Unternehmerinnen,

Informationsaustausch und -verbreitung, Sensibilisierung sowie Beratungsleistungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU und zur Unterstützung ihrer Tätigkeit im Binnenmarkt und darüber hinaus

Förderung gemeinsamer Aktionen von Mitgliedstaaten oder Regionen sowie weiterer Maßnahmen des Programms COSME.

Die Union stellt Unterstützung für Initiativen wie das Enterprise Europe Network und für die Maßnahmen zur Förderung der unternehmerischen Initiative bereit. Sie fördert auch Projekte für erste Anwendungen oder zur gewerblichen Verwertung von Technologien, Verfahren oder Produkten (beispielsweise im Bereich neuer Unternehmenskonzepte bei Verbrauchsgütern), die für die Union von Interesse sind und sich in technischer Hinsicht bereits bewährt haben, aber wegen der Restrisiken keine nennenswerten Marktanteile gewinnen konnten. Diese Projekte werden so konzipiert, dass ihre breitere Verwendung in den teilnehmenden Ländern gefördert und ihre Umsetzung in marktfähige Produkte erleichtert werden. Andere Projekte sind darauf abgestellt, die Rahmenbedingungen zu verbessern — auch durch Kapazitätsaufbau in Clustern und anderen Unternehmensnetzwerken, der vor allem die Internationalisierung von KMU fördern soll —, damit die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unionsunternehmen, auch in der Tourismusbranche, gewährleistet werden kann, indem für Kohärenz und Einheitlichkeit bei der Umsetzung gesorgt und eine faktenbasierte Politikgestaltung auf Unionsebene gewährleistet wird. Zudem werden Projekte eingerichtet, die die Umsetzung des Small Business Act für Europa unterstützen. Auch unmittelbar der Verwirklichung dieser Ziele dienende Fördermaßnahmen können finanziert werden: Sitzungen, Studien, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, Teilnahme an Studiengruppen, Tagungen, Workshops. In Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter wird besonderer Wert auf Projekte zur Stärkung der Stellung von Unternehmerinnen gelegt, damit etwaige geschlechtsspezifische Hürden, mit denen Frauen zu kämpfen haben, überwunden werden können und männliche und weibliche Unternehmer in der gesamten Union gleichwertig vertreten werden. Besonderes Augenmerk genießen Aktionen zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus, wobei zunächst sanfte Mobilität, Radwegenetze, Ökotourismus und der Naturschutz vorrangig gefördert werden. Zugänglichkeit für alle, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und sozial benachteiligte Menschen, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls sehr wichtig. Die Union koordiniert, fördert und unterstützt Maßnahmen für einen nachhaltigen Tourismus, etwa

die Bewahrung dauerhafter nachhaltiger Tourismusressourcen durch den Schutz des natürlichen, kulturellen, historischen und industriellen Erbes,

Koordinierungs- und Unterstützungsleistungen für die Bereitstellung nachhaltiger Tourismusinformationen und -dienstleistungen für benachteiligte, in Armut lebende Bürger sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität,

die grenzüberschreitende Koordinierung europäischer Radwege, verbunden mit Informationen über Eisenbahn- und Fernbusverbindungen und damit verbundenen Dienstleistungen.

Mit der Maßnahme Erasmus für Unternehmer sollen das europäische Unternehmertum, der Austausch von Wissen und bewährten Verfahren sowie der Aufbau wertvoller Netze und Partnerschaften gefördert werden. Angesichts der gegenwärtig schwierigen Wirtschaftslage ist es unbedingt notwendig, Unternehmen in der Union, insbesondere junge und innovative Start-up-Unternehmen sowie Unternehmerinnen zu unterstützen und das Unternehmertum zu fördern, indem Programmen wie dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) ausreichend Mittel zugewiesen werden. Insbesondere kommt es darauf an, die innovativsten und modernsten Branchen wie die kollaborative Wirtschaft (sharing economy) und die digitale Wirtschaft zu unterstützen und Anreize für sie zu schaffen: Die Union muss in diesen Branchen tätige junge Unternehmer unterstützen und dafür sorgen, dass Instrumente entwickelt und eingesetzt werden, die es innovativen Start-up-Unternehmen ermöglichen, international mit ihren Pendants aus Drittländern zu konkurrieren. Dabei war insbesondere das Programm Erasmus für junge Unternehmer sehr erfolgreich, effizient und wirksam bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Unterstützung tragfähiger Start-up-Unternehmen in ganz Europa. Mit Blick auf die Unterrepräsentierung von Frauen als Unternehmerinnen sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, junge Unternehmerinnen in das Programm einzubeziehen, um sie zu ermutigen, ihre unternehmerische Laufbahn weiterzuverfolgen und zu lernen, wie sie sich ihnen möglicherweise entgegenstellende geschlechterspezifische Hindernisse überwinden können. Die Finanzmittel für das Programm Erasmus für junge Unternehmer müssen insbesondere aus folgenden Gründen aufgestockt werden:

Das Programm trägt dazu bei, europäisches Unternehmertum, die gemeinsame Nutzung von Wissen und bewährter Verfahren sowie den Aufbau wertvoller Netze und Partnerschaften zu fördern;

das Programm ist sehr erfolgreich; die Zahl der Teilnehmer an dem Programm stieg in den letzten Jahren stetig an und wird wohl noch weiter zunehmen;

mit dem Programm wird wirksam das Problem der Jugendarbeitslosigkeit bekämpft, da arbeitslosen jungen Menschen dabei geholfen wird, sich selbstständig zu machen, und bestehende KMU dabei unterstützt werden, Arbeitsplätze zu schaffen, indem sie ihre Geschäftstätigkeit erweitern oder internationalisieren;

die Zahl der Anträge übersteigt bei Weitem die Möglichkeiten der Kommission mit den ihr derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln.

Ein Teil dieser Mittel im Rahmen der COSME-Maßnahme 2016 Migrant Entrepreneurs Labs wird für nationale Systeme für Unternehmensförderung für Unternehmer mit Migrationshintergrund und ihre informellen Netzwerke eingesetzt. Dafür sollten durch etablierte Einrichtungen für Unternehmensförderung Informationsveranstaltungen und Veranstaltungen zum Networking sowie Plattformen organisiert werden, die auf Unternehmer mit Migrationshintergrund ausgerichtet sind. Das Ziel besteht darin, Unternehmer mit Migrationshintergrund besser über die Unterstützungssysteme im Aufnahmeland zu informieren, informelle Netzwerke mit etablierten Unternehmensnetzwerken zu verbinden und auf die besonderen Bedürfnisse und Probleme von Unternehmern mit Migrationshintergrund aufmerksam zu machen. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 217030000 120000000 172842972 100000000 200036996,63 98610257,67 Diese Mittel dienen dazu, in der Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase den Zugang von KMU einschließlich der Firmen von Unternehmerinnen zu Finanzierungen in Form von Eigen- und Fremdkapital zu verbessern. Eine Kreditbürgschaftsfazilität bietet Rückbürgschaften, direkte Bürgschaften und andere Risikoteilungsmodalitäten für eine Kreditfinanzierung, die die gravierenden Schwierigkeiten verringern soll, mit denen gesunde KMU zu kämpfen haben, wenn sie Kapital benötigen, weil ihnen entweder ein höheres Risiko unterstellt wird oder ihre Sicherheiten nicht ausreichen, und die Verbriefung von KMU-Kredit-Portfolios. Eine Wachstums-Beteiligungskapitalfazilität (EFG) wird Investitionen in Risikokapitalfonds ermöglichen, die in KMU in der Expansions- und Wachstumsphase, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend tätig sind, investieren und dabei einem gleichstellungsorientierten und diskriminierungsfreien Ansatz folgen. Es soll die Möglichkeit geben, in Verbindung mit der Beteiligungskapitalfazilität für FEI im Rahmen von Horizont 2020 in Frühphasenfonds zu investieren. Bei gemeinsamen Investitionen in mehrstufige Fonds stammt die Finanzierung anteilmäßig aus der EFG von COSME und der Beteiligungskapitalfazilität für FEI im Rahmen von Horizont 2020. Hilfen der EFG fließen entweder direkt über den Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder über andere von der Kommission mit der Durchführung betraute Einrichtungen oder über Dachfonds oder Investitionsinstitute, die grenzüberschreitend investieren. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Erstattungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission erstattet und in Posten 6 3 4 1 des Einnahmenplans verbucht werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe i der Haushaltsordnung führen. Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 700000 p.m. 6200000 83293,47 41370051,93 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Beschluss 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 239 vom 16.8.1989, S. 33). Beschluss 91/179/EWG des Rates vom 25. März 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Kupfer (ABl. L 89 vom 10.4.1991, S. 39). Beschluss 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur Überprüfung des Programms zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und zur Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 32). Beschluss 91/537/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Nickel (ABl. L 293 vom 24.10.1991, S. 23). Beschluss 92/278/EWG des Rates vom 18. Mai 1992 über die Konsolidierung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EG-Japan (ABl. L 144 vom 26.5.1992, S. 19). Beschluss 93/379/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 68). Beschluss 96/413/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie (ABl. L 167 vom 6.7.1996, S. 55). Beschluss 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25). Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84). Beschluss 2001/221/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 21). Beschluss 2002/651/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über die Mitwirkung der Gemeinschaft in der Internationalen Kautschukstudiengruppe (ABl. L 215 vom 10.8.2002, S. 13). Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1). Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3). Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14). Beschluss 2006/77/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einsetzung einer Hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 43). Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 130238,54 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 485000 p.m. 825000 0,— 1302360,85 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 270000 p.m. 490600 0,— 460350,19 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 490000 p.m. 490000 0,— 658348,33 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 143000 0,— 428607,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 251625,33 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 285000 0,— 63002,99 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 800000 1000000,— 1600000,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 270000 p.m. 350000 500000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1060000 1200000 900000 1000000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 225000 p.m. 250000 750000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 346432 p.m. 150000 494903,29 148470,99 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1500000 1000000 p.m. 600000 1500000,— 750000,— Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Entwicklungsphase einer bereits im Jahr 2015 eingeleiteten vorbereitenden Maßnahme. Mit der vorbereitenden Maßnahme werden hauptsächlich folgende Ziele verfolgt:

Diversifizierung des europäischen Fremdenverkehrsangebots;

Verringerung der Saisonabhängigkeit europäischer Reiseziele;

Schärfung des Profils Europas als einzigartigem Reiseziel.

Das Logo der Unesco ist weltweit bekannt. Es garantiert nicht nur die besondere kulturelle Bedeutung einer Stätte, sondern dient auch als Aufhänger, um neue Touristen anzuziehen. Die Zusammenarbeit mit der Unesco, einer spezialisierten Organisation der Vereinten Nationen, könnte eine wesentliche Rolle spielen, wenn es um die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und die Entwicklung einer regionalen Strategie zur Förderung der Aufnahme europäischer Welterbestätten in die von der Unesco geführte Liste geht. Eine Karte symbolträchtiger Unesco-Welterbestätten, die nach Thema (z. B. mittelalterliche Städte, Kulturerbe unter Wasser, archäologische Fundstätten der Griechen/Römer) geordnet ist oder eine Geschichte über ihre gemeinsame Vergangenheit erzählt, wird dazu beitragen, den Kulturtourismus sowohl im Binnentourismus als auch im Markt für Fernreisen zu fördern. Beruhend auf einer europäischen Karte der Unesco-Welterbestätten können verschiedene Kommunikationsinstrumente entwickelt werden. Mit dieser vorbereitenden Maßnahme wird der Zusammenhang zwischen Tourismus und Kultur weiter erkundet. Die für 2015 bewilligten Mittel (1500000 EUR) wurden für die Einführungsphase verwendet. Diese Phase umfasst: a) Konzeption von vier Unesco-Welterbe-Routen in Europa, die jeweils aus fünf bis sieben einzelnen Stationen bestehen, b) Anwerbung von Hauptpartnern, die sich bereit erklären, diese Welterbe-Routen weiterzuentwickeln und zu bewerben, c) Ausarbeitung von Marketing- und Kommunikationsstrategien für jede Route, d) Entwicklung einer interaktiven Onlineplattform für die Kommunikation, Werbung und den Wissensaustausch (eventuell wäre eine Unterstützung von National Geographic möglich) und e) Entwicklung einer Karte und einer App pro Route. Diese Mittel werden von der Unesco verwendet, um konkrete Maßnahmen für die Weiterentwicklung der bereits ausgewählten Routen und Werbekampagnen zu kofinanzieren, die auf die größten Märkte für Projekte der Unesco abzielen (China, Nordamerika und Europa). Die kofinanzierten Maßnahmen könnten sich auf Synergien von Tourismus, Kultur und Kreativwirtschaft konzentrieren. In dieser zweiten Phase wird die Unesco proaktiv andere Geber suchen, damit die Initiative nach dem Auslaufen der Finanzierung durch die Union weitergeführt wird. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. 500000 250000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Mit diesem Pilotprojekt wird die Umsetzung einer cloud-basierten sowie integrations- und synergiefördernden Plattform für die produzierenden Unternehmen in Europa erforscht. Die Umsetzung zielt zunächst auf Bestände kritischer und nicht kritischer Ressourcen ab. Es ist bekannt, dass die Zusammenlegung und dynamische Umverteilung der Bestände kritischer und nicht kritischer Produktionsressourcen zu einer drastischen Senkung des erforderlichen Betriebskapitals von produzierenden Unternehmen und ihrer Kosten führen kann. Mit dem Pilotprojekt wird ermittelt, ob eine transparente, intuitive cloud-basierte Plattform dazu genutzt werden kann, zwischen produzierenden Unternehmen Vertrauen aufzubauen, damit sie Ressourcen zusammenlegen und eine Wirtschaft des Teilens schaffen können. Die Senkung des Betriebskapitals und der Lagerhaltungskosten wird insgesamt zur Freisetzung von Ressourcen führen, die in einen Innovationskanal investiert werden können, mit dem die produzierenden Unternehmen profitabler gestaltet werden können oder Wachstum gefördert werden kann. Ziel ist hierbei eine erste tragfähige Plattform des Teilens, die zu einem erhöhten Maß an Integration und Zusammenarbeit zwischen den produzierenden Unternehmen in Europa führen wird, was wiederum in einem erhöhten Wirtschaftswachstum resultieren wird. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. 500000 250000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Die Europäische Union wird heutzutage durch verschiedene strukturelle Änderungen auf die Probe gestellt, die sich auf die gesamte Wirtschaft auswirken. Daher kann sich ihnen auch der Tourismus nicht entziehen. Eines der dringendsten Probleme für Europa sind die fehlenden Arbeitsplätze und Chancen für junge Menschen. Im November 2014 waren mehr als 5 Millionen junge Menschen in Europa arbeitslos, d. h., dass jeder Vierte im Alter von unter 25 Jahren eine Arbeitsstelle sucht. Die Tourismusbranche ist seit Langem dafür bekannt, junge Menschen einzustellen. Den Statistiken zufolge stellt der Tourismus allein in der Europäischen Union mehr als 20 Millionen Arbeitsplätze in mehr als zwei Millionen Unternehmen. Darüber hinaus hat der Tourismus angesichts seines Einflusses auf die Wirtschaft große Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung. Genau dies sind die Bereiche, die in der Union nach der Wirtschaftskrise erheblich gestärkt werden müssen. Die Organe der Union und die nationalen Regierungen können die Schaffung von Arbeitsplätzen erleichtern und unterstützen, wie sie es mit der Umsetzung der Jugendgarantie getan haben. Doch nur private Unternehmen und Wirtschaftsteilnehmer können Arbeitsplätze schaffen oder für Ausbildungsmöglichkeiten sorgen. Die Tourismusbranche trägt mit ihren zahlreichen privaten Wirtschaftsteilnehmern (Hotels, Cafés, Restaurants usw.) auf einzigartige Weise dazu bei, die Beschäftigungskrise in Europa zu beenden und den Aufschwung anzukurbeln. Ein interessantes Paradoxon ist beispielsweise, dass die Länder mit der höchsten Jugendarbeitslosigkeit — Griechenland, Spanien, Italien und Portugal — zu den beliebtesten Reisezielen in Europa gehören. Die Tourismusbranche befindet sich also in einer sehr guten Lage, um die Bemühungen der Organe um die Bekämpfung des Problems der Jugendarbeitslosigkeit aktiv zu unterstützen. Die Tourismusbranche muss auch dazu beitragen, soziale Probleme — in diesem Fall die Jugendarbeitslosigkeit — anzugehen, und Verantwortung übernehmen, indem die Bemühungen des öffentlichen Sektors, Chancen für junge Menschen zu schaffen, unterstützt werden. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollte eine besondere Tourismuspartnerschaft (Special Partnership on Tourism — SPOT) zwischen den Entscheidungsträgern auf europäischer Ebene und Vertretern der Tourismusbranche eingerichtet werden. Im Rahmen der SPOT sollte eine neue öffentlich-private Partnerschaft aufgebaut werden, die die Aufnahme hochwertiger Arbeitsplätze, Lehrstellen und Praktika in der Tourismusbranche in der gesamten EU erleichtern könnte, wobei besonderes Augenmerk auf kleine und mittlere Unternehmen gelegt wird. An dieser Partnerschaft könnten sich alle Arten von Unternehmen, Lieferketten, Gewerkschaften, Anbieter von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen, europäische/nationale/regionale Tourismusverbände, Behörden, Agenturen, Berufsvereinigungen und Jugendorganisationen beteiligen. Mit dieser Initiative könnte für die Bedeutung der Tourismusbranche für die Wirtschaft der Union sensibilisiert werden. Ferner könnten die Entscheidungsträger der Union dazu gebracht werden, das Potenzial der Tourismusbranche zu erkennen und in Zukunft eine spezifische Industriepolitik zu entwickeln, die die Weiterentwicklung und das Wachstum der Branche unterstützt. Darüber hinaus wird durch eine solche Partnerschaft die Dynamik der europäischen Jugend genutzt, um jungen Menschen wieder Hoffnung zu geben und Chancen zu bieten, damit sie aufgrund der Aussicht auf einen Einstieg in den Arbeitsmarkt vertrauensvoll einer besseren Zukunft entgegenblicken können. Schließlich muss betont werden, dass dies auch im besten Interesse der Tourismusbranche ist. Wenn Europa das weltweit beliebteste Reiseziel bleiben soll, muss die Branche die nächste Generation vorbereiten, indem sie zahlreiche hoch qualifizierte Arbeitskräfte mit umfangreichen IKT-Kompetenzen und Erfahrung beim Empfang von Touristen mit unterschiedlichen Erwartungen und Prioritäten, insbesondere Touristen aus Drittländern, ausbildet. Dadurch wird für mehr Wachstum gesorgt und die Branche bleibt attraktiv. Mit dem Pilotprojekt werden hauptsächlich folgende Ziele verfolgt:

Analyse der Bedeutung der Tourismusbranche für die europäische Wirtschaft und die Beschäftigungsniveaus (Notwendigkeit der Anerkennung und der Sensibilisierung der Öffentlichkeit),

Förderung, Stärkung und Entwicklung der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen durch:

die Zusage, in der Tourismusbranche neue Stellen für junge Menschen (Arbeitsplätze, Lehrstellen und Praktika) zu schaffen,

Unterstützung beim Erwerb von Fähigkeiten, Wissen und Kompetenzen,

Entwicklung von Aufstiegsmöglichkeiten und Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung in die Beschäftigung (Organisation von Berufsberatungen, Workshops zur Erstellung von Lebensläufen und Übung von Bewerbungsgesprächen in enger Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen und Jugendorganisationen).

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 500000 500000 250000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Europa ist weltweit das beliebteste Reiseziel mit einem Marktanteil von 52 %. Darüber hinaus ist der Tourismus eine wichtige sozioökonomische Tätigkeit in der Europäischen Union, hat weitreichende Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum, die Beschäftigung und die soziale Entwicklung und kann als mächtiges Instrument für die Bekämpfung des wirtschaftlichen Niedergangs und der Arbeitslosigkeit dienen. Dennoch sieht sich die Tourismusbranche einer Reihe von Herausforderungen gegenüber, die sowohl von den Tourismusunternehmen als auch von den öffentlichen Interessenträgern gemeistert werden könnten. Eine dieser Herausforderungen ist der zunehmende Konkurrenzdruck durch neue Reiseziele. Aus diesem Grund muss Europa als einzigartiges Reiseziel gefördert und die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt für Fernreisen verbessert werden. Daher muss ein umfassendes, ganzheitliches Konzept entwickelt werden, um ein eindeutiges Markenimage zu schaffen. Mit diesem Pilotprojekt werden strategisch koordinierte Maßnahmen entwickelt, um eine langfristige Strategie für die Förderung des Reiseziels Europa zu erarbeiten. Die Reiseziele in der Union müssen für jeden Markt über ein spezifisches Konzept verfügen, um das europäische Markenzeichen unter Verwendung neuer Kommunikationsmittel in Gesamtpakete aufzunehmen. Um die Zahl der Touristen in der Union zu erhöhen und die Stellung Europas als weltweit beliebtestes Reiseziel zu halten, sollte die Kommission Investitionen in Fremdenverkehrsinfrastrukturen und die Entwicklung der Region fördern und ihre Bemühungen verstärken, die Marke Reiseziel Europa in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu vermarkten. Mit dem Pilotprojekt werden hauptsächlich folgende Ziele verfolgt:

Einführung eines eindeutigen Markenimages und Sicherstellung der Bekanntheit Europas in wichtigen Drittländern: beispielsweise Organisation von vier großen branchenspezifischen Konferenzen in Europa (London bzw. Brüssel), Asien, Nordamerika und Lateinamerika;

Stärkung öffentlich-privater Partnerschaften: Aufbau auf bestehenden guten Beziehungen mit Handelsverbänden und Zusammenarbeit mit wichtigen internationalen Interessenträgern und Organisationen wie dem Europäischen Parlament, der Kommission, der nationalen Tourismusverwaltung Chinas (CNTA), der europäischen Tourismusvereinigung (ETOA), der US-amerikanischen Reisevereinigung, BRAZTOA, JATA, der Geschäftsleitung wichtiger Unternehmen usw.;

Sammlung von Informationen und Wissen der Branche zu verschiedenen Themen: Ausarbeitung eines SWOT-Modells der europäischen Tourismusbranche und Festlegung entscheidender Erfolgsfaktoren: Stärken — Welche Produkte bringen Europa tatsächlich mehr Reservierungen und welche interessanten Trends entwickeln sich? Schwächen — Welche Faktoren schränken die Reservierungen für europäische Urlaubsreisen ein (Verbraucherwahrnehmung, Sicherheitsbedenken, Wechselkursschwankungen, Kapazitäten der Hotels und Fluglinien, Preise, Visa usw.)? Chancen — Stärkung oder Ausweitung der Produktangebote Europas, insbesondere zur Unterstützung eines stärkeren europaweiten Angebots und der Werbung für unbekanntere Reiseziele und Kulturwege. Risiken — Analyse der Konkurrenz zur Ermittlung der Nutzenversprechen anderer Reiseziele, mit denen Europa in direkten Wettbewerb treten kann. Entscheidende Erfolgsfaktoren — Wie kann die Marke und Strategie Reiseziel Europa in den kommenden Jahren positive Ergebnisse für Europa erzielen und wie kann die Branche dafür sorgen, dass die Marke angenommen und gefördert und so der Erfolg der Strategie sichergestellt wird?

Entwicklung von auf Zusammenarbeit basierenden Instrumenten und Strategien für die Vermarktung:

Online- und Offline-Werbekampagnen zur Verbesserung der Bekanntheit des Reiseziels Europa auf der Grundlage der Konferenzen der Interessenträger (auf Zusammenarbeit beruhende Vermarktung gemeinsam mit großen privaten Tourismusunternehmen);

Zusammenarbeit mit großen internationalen Medienpartnern (CNN, BBC, Financial Times usw.);

Teilnahme an Tourismusbörsen und anderen großen nationalen und internationalen Veranstaltungen (Jugendfestivals, Sportveranstaltungen, Lebensmittelmessen);

politische Sensibilisierung für die Bedeutung einströmender Touristen für die europäische Wirtschaft und Förderung der Unterstützung durch politische Entscheidungsträger auf allen Ebenen für die Überwindung der Hindernisse für die europäische Tourismusbranche.

Die Mittel für Verpflichtungen für das erste Jahr dieses Pilotprojekts wurden im Haushaltsplan 2016 bereitgestellt. Mit dem Pilotprojekt werden folgende Ziele verfolgt:

Verbesserung der Sichtbarkeit von Europa als Ziel von Touristen und Unterstützung der Förderung europäischer und transnationaler Fremdenverkehrsprodukte in bestimmten Drittlandsmärkten durch gemeinsame öffentlich-private Partnerschaften,

Steigerung der Besucherströme aus bestimmten Drittländern nach Europa.

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 1000000 2200000 1100000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Kenntnisse und Fertigkeiten spielen nicht nur für das persönliche Wohl der Bürger, sondern auch für nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum eine entscheidende Rolle. Daher ist es wichtig, vor allem jungen Menschen aus Ländern, die von einer Wirtschafts- und Sozialkrise betroffen sind, eine Perspektive zu bieten, damit sie die Chance haben, nicht nur in ihrem eigenen Interesse tätig zu werden, sondern auch zum Nutzen der Allgemeinheit beizutragen. Es ist daher wichtig, dass junge Migranten und Flüchtlinge die Möglichkeit erhalten, sich Kenntnisse anzueignen und Fertigkeiten zu entwickeln, die sie nach der Rückkehr in ihre Herkunftsländer nutzen und wirksam einsetzen können. Auf diese Weise können sie nicht nur für sich eine verlässliche Existenzgrundlage schaffen, sondern unter Umständen auch Unternehmer werden, eigene Unternehmen gründen und damit Arbeitsplätze für andere schaffen. Diese Initiative ist hauptsächlich auf Mentorenprogramme verschiedener Organisationen ausgerichtet, beispielsweise Zivilschutzeinrichtungen und kommunale Dienste, aber auch auf Unternehmen (einschließlich örtlicher Zulieferer). Mittels Elementen der dualen Ausbildung könnten die Begünstigten die besonderen Bedürfnisse von Organisationen oder Unternehmen vor Ort ermitteln. Die Rechtslage in Bezug darauf, ab wann eine wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen werden darf, unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr stark. Für den Erfolg des Pilotprojekts ist es außerdem notwendig, die geltenden einzelstaatlichen Rechtsrahmen zu prüfen und bewährte Verfahren zu ermitteln, für die geworben werden könnte, um die Abläufe zu beschleunigen, damit junge Migranten so rasch wie möglich nach ihrer Ankunft von den vorgeschlagenen Programmen profitieren können. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1150000 2500000 1250000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Mit diesem Pilotprojekt sollen Unternehmensgründungen im Bereich der kollaborativen Wirtschaft (Sharing Economy) finanziert werden. Dadurch sollen diese in die Lage versetzt werden, ihre Ideen zu entwickeln, indem zumindest ein Teil der anfänglichen Kosten gedeckt und möglicherweise Finanzgarantien für die ambitioniertesten und riskantesten Vorschläge gestellt werden. Da es sich bei Initiativen dieser Art eher um kleine Unternehmungen mit geringeren Kosten handelt, dürfte das Projekt auch mit relativ begrenzten Unionsmitteln einer ansehnlichen Anzahl kleiner Unternehmen einen Anfang ermöglichen, die schließlich wachsen und wettbewerbsfähig werden könnten. Spezifische Ziele:

Ermittlung der Branchen, in denen kollaboratives Wirtschaften nützlich sein könnte;

Festlegung neuer legislativer Instrumente zur Regelung der kollaborativen Wirtschaft, ohne dass deren innovatives Potenzial geschwächt wird;

zahlenmäßige Erfassung der kollaborativ wirtschaftenden Unternehmen in Europa, Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedstaaten und den jeweiligen Wirtschaftsverbänden;

Bereitstellung von finanzieller Unterstützung und wirtschaftlichen Garantien für vielversprechende Unternehmen, auch wenn deren Geschäftsmodell so riskant ist, dass sie von Kreditinstituten keine Finanzierung erhalten;

Definition eines Modells für die kollaborative Wirtschaft unter Achtung der europäischen Werte, das die Rechte der Verbraucher und der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt.

Vorgeschlagene Maßnahmen:

Aufbau eines europäischen Netzes von Unternehmen, die im Bereich der kollaborativen Wirtschaft tätig sind, in Zusammenarbeit mit lokalen Unternehmen und Verbänden;

Ausreichung von Stipendien und finanzieller Unterstützung an Forscher und Jungunternehmer, die schwerpunktmäßig in Bereichen tätig sein möchten, die mit der kollaborativen Wirtschaft zusammenhängen.

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. 500000 250000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Zwei in der Union derzeit von Arbeitslosigkeit betroffene Gruppen verfügen über ein enormes Potenzial: junge Menschen und Hochschulabsolventen. Diese Gruppen könnten Arbeitsplätze in der Union schaffen, indem sie in Genossenschaften arbeiten, deren Eigentümer sie auch sind, aber dafür benötigen sie Anleitung und Unterstützung in Form von arbeitsmarktorientierten Schulungen. Arbeitnehmergenossenschaften sind ein wirtschaftlich machbarer Weg, ein Unternehmen zu gründen, und stellen aufgrund der Gemeinschaftlichkeit und der geteilten Möglichkeiten und der damit verbundenen Verpflichtungen eine Gelegenheit mit geringem Risiko für die Beteiligten dar, gleichzeitig in einem Unternehmen zu arbeiten und einen Teil davon zu besitzen. Die Teilnehmer gründen neue Arbeitnehmergenossenschaften, bei denen ihre besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse zu ihrem gemeinsamen Nutzen und Vorteil kombiniert werden. Die Chancen stehen gut dafür, dass mit diesen Genossenschaften nachhaltige Arbeitsplätze für ihre Eigentümer/Arbeitnehmer geschaffen werden, da sie aufgrund ihrer geringen Betriebskosten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den meisten anderen Arten von Unternehmen haben. Das Pilotprojekt soll in den drei Mitgliedstaaten gestartet werden, die über die größte Erfahrung in diesem Bereich verfügen. Das Hauptziel besteht darin, durch die Ermittlung von bewährten Verfahren in diesem Bereich für ganz Europa zur Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit beizutragen. Das Pilotprojekt umfasst folgende Phasen:

vorbereitende Maßnahmen und Einrichtung in den drei Ländern (erstes Jahr);

Entwicklung und Durchführung der Schulungskurse (erstes und zweites Jahr);

Nachverfolgung und Einrichtung von Genossenschaften mit den Zielgruppen (zweites Jahr);

Beurteilung der rechtlichen Hindernisse für Unternehmen durch Sachverständige (drittes Jahr, falls das Pilotprojekt als vorbereitende Maßnahme fortgeführt wird);

Beurteilung der Ergebnisse (drittes Jahr, falls das Pilotprojekt als vorbereitende Maßnahme fortgeführt wird) und

Bericht über die Ergebnisse, einschließlich Vorschlägen für mögliche anschließende operative Tätigkeiten (drittes Jahr, falls das Pilotprojekt als vorbereitende Maßnahme fortgeführt wird).

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. 500000 250000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Mit dem Pilotprojekt sollen KMU, die ihren Sitz in der Union haben oder in einem Horizont-2020-Land niedergelassen sind, in die Lage versetzt werden, Unionsmittel und Unterstützung für Innovationsprojekte zu erhalten, die es ihnen ermöglichen, zu expandieren und ihre Tätigkeit auf andere Länder innerhalb und außerhalb Europas auszuweiten. In den Phasen 1 und 2 wird zugleich ein Coaching zur Unterstützung von KMU im Bereich Innovation und Unternehmensentwicklung angeboten. Mit dem Pilotprojekt wird parallel zu dem bereits existierenden Programm ein spezielles Coaching-Programm für Frauen eingeführt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 2500000 1250000 Der Tourismus ist die drittgrößte Wirtschaftsbranche in Europa. In der Union sind fast 25 Millionen Menschen (direkt oder indirekt) in der Reise- und Tourismusbranche beschäftigt, und das Tourismusgeschäft erwirtschaftet 351 Mrd. EUR jährlich. Auf die Tourismusbranche entfallen 9,7 % des gesamten BIP der EU-28, und Prognosen zufolge soll dieser Anteil bis 2025 auf 10,4 % ansteigen. Letztes Jahr sind mehr als 455 Millionen Touristen in die Union gereist. Tourismus gehört zum Alltag der Bürger und ist Teil der europäischen Werte. In den jüngsten Krisen, in Zeiten der zunehmenden Bedrohung durch den globalen Terrorismus, wird der Tourismus als friedensfördernde Branche stärker benötigt. Für die nachhaltige Entwicklung und den Schutz dieser wirtschaftlich enorm wichtigen Branche wird eine engere Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Organen und den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie gleichzeitig eine größtmögliche Beteiligung der Bürger benötigt. Es gibt bereits zwei Programme, nämlich Kulturhauptstadt Europas und Sporthauptstadt Europas. Die Evaluierungen des Programms Kulturhauptstadt Europas sowie der öffentlichen Konsultation zur Zukunft dieses Programms über 2019 hinaus haben ergeben, dass sie sich zu einem der ehrgeizigsten kulturellen Projekte Europas entwickelt hat und zu den Initiativen zählt, die bei den europäischen Bürgern das höchste Ansehen genießen. In der Mehrheit der beteiligten Städte hat dieses Programm zu Wirtschaftswachstum geführt. 2013 sind beinahe 11 Millionen Touristen nach Marseille (Frankreich) gereist, während bei den Belegungsraten der Hotels in Pécs (Ungarn) ein Anstieg um 27 % zu verzeichnen war. Vor allem sind durch die Programme Gemeinschaften entstanden, und die Mehrheit der beteiligten Städte hat eine neue Grundlage für ihre Entwicklungspläne gefunden. Dadurch erfuhren auch die Regionen rund um diese Städte einen Wachstumsschub. Es wäre auch wichtig, diese Werte zu achten und möglichst weit zu verbreiten. Eine Tourismushauptstadt Europas würde sich dafür ausgezeichnet eignen. Ein solches Programm hätte die folgenden Ziele: Förderung des reichhaltigen touristischen Angebots der Länder Europas und Steigerung des Gefühls, dass lokale tourismusbezogene Werte geteilt werden; Stärkung der durch Tourismus erzeugten Entwicklung in Städten, ihren Umgebungen und ihren Regionen; Verbesserung des Images der Städte, denen dieser Titel verliehen wird, und schließlich Verbesserung der öffentlichen Wahrnehmung der entsprechenden Regionen. Mit dem Titel ausgezeichnete Städte sollten zudem die soziale Inklusion und Chancengleichheit fördern und so stark wie möglich darauf hinwirken, dass eine möglichst große Bandbreite an Mitgliedern aller Teile der Zivilgesellschaft an der Vorbereitung und Durchführung des tourismusbezogenen Programms beteiligt ist, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf junge Menschen und Randgruppen und benachteiligte Gruppen gelegt werden sollte. Die Vergabe dieses Titels sollte auf einem speziell geschaffenen tourismusbezogenen Programm basieren, das eine starke europäische Dimension aufweisen sollte. Dieses Programm zur Tourismusentwicklung sollte Teil einer langfristigen Strategie sein, die nachhaltige Auswirkungen auf die lokale wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung hat. Aufgrund der ausgeprägten regionalen Dimension des Tourismus ist es wichtig, neben dem Titel Tourismushauptstadt Europas die Möglichkeit zu haben, Städte und Regionen auszuzeichnen, die ein einzigartiges, auf Innovationen basierendes Ergebnis im Tourismusbereich erzielt haben. Entsprechend könnte ein Gremium unabhängiger Sachverständiger einen Europäischen Tourismuspreis in verschiedenen Kategorien (beispielsweise nachhaltiger Tourismus, digitaler Tourismus, Gesundheitstourismus), die vom Europäischen Parlament, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen festgelegt wurden, vergeben. Bei diesem Verfahren könnte das Netzwerk von Interessenträgern im Bereich Tourismus, das das Tourismus-Manifest für Wachstum und Arbeitsplätze erarbeitet hat, mit der Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft ein ausgezeichneter Partner sein. Mit der vorbereitenden Maßnahme werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:

Schärfung eines eigenen Profils des Tourismus auf lokaler Ebene und Stärkung der Beziehungen zwischen den Städten und ihren Regionen;

Schaffung der Tourismushauptstadt Europas innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens in Kombination mit den funktionierenden Verfahren der Kultur- und der Sporthauptstadt; Ermittlung gemeinsamer Werte, Nutzen der potenziellen Synergien und Vermeidung von Dopplungen;

Steigerung der Attraktivität von Städten und Regionen, was zu Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen führen kann.

Die operativen Ziele lauten wie folgt:

maximal dreimalige Verleihung des Titels Tourismushauptstadt Europas pro Jahr;

Festlegung der Bedingungen und Kategorien für den Europäischen Tourismuspreis;

anfänglich Beteiligung der Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis und Einleitung eines strukturierten Dialogs mit dem Rat;

Einsetzung des professionellen Gremiums, des vorbereitenden Ausschusses, der die Gebote gemeinsam mit dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen bewertet;

da Regionen zu den wichtigsten Begünstigten der Mittelzuweisungen der Union gehören, Untersuchung der Möglichkeit, dass sie einen finanziellen Beitrag zur Tragfähigkeit des Programms leisten;

Erstellung eines Jahresplans zur Kosteneffektivität bezüglich der Anzahl der Titel und Preise;

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 750000 375000 Dieses Pilotprojekt betrifft die einseitige Mobilität junger Unternehmer der Union in ausgewählte Drittländer, die höchstens einen bis sechs Monate dauert. Es soll ein integraler Bestandteil des Programms Erasmus für junge Unternehmer (EYE) werden und dieses im Hinblick auf den geografischen Anwendungsbereich und den Kontakt mit erfolgreichen Unternehmensmodellen verbessern. Für das Pilotprojekt wird die bestehende EYE-Infrastruktur verwendet, darunter auch die Unterstützungsbüros, die vermittelnden Organisationen und die IT-Instrumente. Schätzungen zufolge werden bis zu 200 junge Unternehmer aus den Mitgliedstaaten an dem Projekt teilnehmen. Die Zielgruppe wird nach einer Bewerbung und Beurteilung anhand ihrer Profile als Unternehmer ausgewählt. Auswahlkriterien: 1. künftige Unternehmer, die realisierbare Geschäftspläne vorlegen können und sich verbindlich verpflichten, ein Unternehmen zu gründen, 2. Unternehmer, die in den vergangenen drei Jahren allein oder mit Partnern ein Unternehmen gegründet haben, 3. Unternehmer, die den EYE-Austausch genutzt haben und in ihren Unternehmen Fortschritte vorweisen können. Zu den Aufnahmeländern könnten unter anderem die USA, Israel, Kanada, Singapur, Japan, China und Südkorea gehören. Das Pilotprojekt wird unterstützt von Eurochambres, dem Europäischen Jugendforum, der Initiative Junior Achievement, der Plattform Knowledge4Innovation und dem Dachverband European Democrat Students. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). BINNENMARKT FÜR WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 02 03BINNENMARKT FÜR WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN 02 03 01 Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen 1,1 27159000 20500000 22693000 18500000 23234337,91 20111159,11 98,10 02 03 02Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften 02 03 02 01 Unterstützung der Normungstätigkeit des CEN, des Cenelec und des ETSI 1,1 18562000 18600000 17970000 18100000 18216524,31 19412756,86 104,37 02 03 02 02 Unterstützung der Vertretungsorganisationen von kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und gesellschaftlichen Interessengruppen bei Normungstätigkeiten 1,1 3970000 4000000 3843000 3700000 3444847,72 3814962,89 95,37 Artikel 02 03 02 — Subtotal 22532000 22600000 21813000 21800000 21661372,03 23227719,75 102,78 02 03 03 Europäische Chemikalienagentur Chemikalienrecht 1,1 69489500 69489500 72805000 72805000 0,— 0,— 0 02 03 04 Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts 1,1 3650000 3700000 3650000 3500000 3998758,15 3630776,80 98,13 02 03 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 02 03 77 01 Vorbereitende Maßnahme — RECAP: Lokales Recycling von internen Plastikabfällen, die in großen Polymerkonvertierungsregionen der Union entstehen 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 597360,— 02 03 77 02 Pilotprojekt — Binnenmarktforum 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 2749,02 02 03 77 03 Pilotprojekt — Binnenmarktforum 1,1 p.m. p.m. p.m. 1200000 1194982,60 652593,21 02 03 77 04 Pilotprojekt — Maßnahmen zur Unterstützung des traditionellen Handels 1,1 p.m. 500000 p.m. 500000 1000000,— 0,— 0 02 03 77 05 Pilotprojekt — Dynamische Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels durch effiziente Paketzustellungslösungen 1,1 500000 250000 02 03 77 06 Pilotprojekt – Weltraumtechnologien 1,1 1500000 750000 Artikel 02 03 77 — Subtotal 2000000 1500000 p.m. 1700000 2194982,60 1252702,23 83,51 Kapitel 02 03 — Total 124830500 117789500 120961000 118305000 51089450,69 48222357,89 40,94 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 27159000 20500000 22693000 18500000 23234337,91 20111159,11 Diese Mittel sollen die Kosten der Maßnahmen decken, die zur Vollendung des Binnenmarkts, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen:

Maßnahmen, die darauf abzielen, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen Zugang zu weitreichenden Rechten und Möglichkeiten, die sich aus der Öffnung und der Vertiefung des Binnenmarkts ohne Grenzen ergeben, haben und voll ausschöpfen können, sowie Maßnahmen zur Beobachtung und Bewertung der praktischen Ausübung ihrer Rechte und Möglichkeiten durch die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen, um eventuelle Hemmnisse, die sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte behindern, identifizieren und leichter beseitigen zu können;

Harmonisierung der Normen und Einführung eines Informationssystems auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Prüfung der von den Mitgliedstaaten, den EFTA-Staaten und der Türkei notifizierten Vorschriften sowie Übersetzung der Entwürfe der technischen Vorschriften;

Finanzierung der administrativen und technischen Koordinierung und der Zusammenarbeit der benannten Stellen, Zuschüsse für die Europäische Organisation für technische Zulassungen (EOTA) und für Projekte von Unionsinteresse, die von Stellen außerhalb der Kommission ausgehen;

Anwendung des Unionsrechts in den Bereichen Medizinprodukte, Kosmetika, Lebensmittel, Textilien, chemische Erzeugnisse, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen, Kraftfahrzeuge und Sicherheit, Spielzeug, amtliches Messwesen, Fertigpackungen, Umweltqualität, Aerosolpackungen sowie Informations- und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zwecks stärkerer Sensibilisierung für das Unionsrecht;

umfassende Überprüfung von Regelungen im Hinblick auf notwendige Änderungen und die globale Wirksamkeitsanalyse der Maßnahmen zur Förderung eines reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und eine Evaluierung der Wirkung des Binnenmarkts auf Unternehmen und Wirtschaft, einschließlich des Ankaufs von Daten und des Zugangs der Kommissionsdienststellen zu externen Datenbanken; gezielte Maßnahmen mit Blick auf ein besseres Verständnis des Binnenmarkts und die Anerkennung der aktiven Förderung seines Funktionierens;

stärkere sektorielle Angleichung in den Anwendungsbereichen der Richtlinien nach dem neuen Konzept, insbesondere Ausweitung des neuen Konzepts auf andere Sektoren;

Verwirklichung des strategischen Binnenmarktprogramms und Überwachung des Marktes, Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowohl in Bezug auf die Akkreditierungsinfrastrukturen als auch auf die Marktüberwachung sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind;

Entwicklung eines einheitlichen Raums der Sicherheit und Verteidigung mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern und mit Maßnahmen, die auf eine unionsweite Koordinierung von Ausschreibungsverfahren für diesbezügliche Güter abstellen; aus diesen Mitteln können gegebenenfalls Studien finanziert werden, ferner Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Anwendung der erlassenen Rechtsvorschriften;

Teilnahme an der Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und, im Rahmen europäischer Vereinbarungen, Unterstützung der assoziierten Länder, um ihnen die Anpassung an den angegebenen Besitzstand der Union zu ermöglichen;

Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, insbesondere jene, die sich aus der Mitteilung COM(2013) 49 final zur Überarbeitung der REACH-Verordnung ergeben;

Durchführung und Überwachung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere bei der Umsetzung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU;

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU;

Durchführung und Überwachung der Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen, um deren optimale Funktionsweise und die tatsächliche Offenheit von Ausschreibungen zu garantieren, einschließlich der Sensibilisierung und Ausbildung der am Auftragswesen Beteiligten; die Einführung und der Einsatz neuer Technologien in den einzelnen Bereichen des öffentlichen Auftragswesens; die kontinuierliche Anpassung des Rechts- und Vorschriftenrahmens an die Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen, die sich vor allem aus der Globalisierung der Märkte und bestehenden oder künftigen internationalen Vereinbarungen ergeben;

Intensivierung der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene, u. a. mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, Vertiefung der Kenntnis der Binnenmarktvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten und korrekte Anwendung dieser Vorschriften durch die Mitgliedstaaten sowie Unterstützung der Zusammenarbeit der an der Durchsetzung des Binnenmarktrechts beteiligten Behörden mit Blick auf die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie gemäß der jährlichen Strategieplanung;

Sicherstellung der Vollendung und Verwaltung des Binnenmarkts, vornehmlich in den Bereichen freier Dienstleistungsverkehr, Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie geistiges und gewerbliches Eigentum, insbesondere durch die Erarbeitung von Vorschlägen zur Schaffung eines Unionspatents;

Analyse der Auswirkungen des Abbaus der Hindernisse auf dem Binnenmarkt für Dienstleistungen und der Auswirkungen der bestehenden Maßnahmen im Gefolge der schrittweisen Liberalisierung der Postdienste, Koordinierung der Unionspolitik für Postdienste im Hinblick auf die internationalen Systeme und insbesondere auf die an der Tätigkeit der Weltpostunion (UPU) beteiligten Akteure; Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas sowie eine Analyse der praktischen Auswirkungen der Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Postsektor und Überschneidungen mit den Bestimmungen der UPU;

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Aktionsplans der EU für die Kreislaufwirtschaft.

Diese Mittel sind ebenfalls zur Deckung der Ausgaben für Konsultationen, Studien, Evaluierungen, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, wie die Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung von IT-Systemen, die entweder mit technischen Vorschriften oder mit der Einführung und Überwachung von politischen Maßnahmen im Rahmen des Binnenmarkts zusammenhängen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe mit Ausnahme hoheitlicher Aufgaben. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 34 bis 36. Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14). Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40). Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1). Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169). Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17). Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40). Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29). Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 8). Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17). Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51). Beschluss des Rates (Ratsdokument 8300/92) vom 21. September 1992 zur Ermächtigung der Kommission, Vereinbarungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen auszuhandeln. Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1). Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20). Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1). Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom 22.7.1993, S. 23). Beschluss 94/358/EG des Rates vom 16. Juni 1994 zur Annahme des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuchs im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 17). Beschluss des Rates (8453/97) zur Bestätigung der Auslegung des Ratsbeschlusses vom 21. September 1992 durch den Ausschuss Artikel 113 und zur Aufstellung von Leitlinien für die Kommission im Hinblick auf die Aushandlung von Europäischen Abkommen über die Konformitätsbewertung. Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36). Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8). Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26). Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20). Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1). Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35). Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1). Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67). Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19). Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24). Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1). Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15). Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1). Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28). Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44). Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1). Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1). Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22). Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 769/76/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21). Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6). Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7). Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1). Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1). Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76). Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10). Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABL. L 200 vom 31.7.2009, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5). Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1). Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27). Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014 S. 107). Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149). Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 2014/540 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131). Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1). Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des neuen Konzepts in den betreffenden Sektoren wie Maschinen, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkausrüstungen und Telekommunikationsendgeräte, elektrische Niederspannungsbetriebsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Aufzüge, explosionsfähige Atmosphären, Medizinprodukte, Spielzeug, Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Bau, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Sportboote, Reifen, Emissionen von Kraftfahrzeugen, pyrotechnische Artikel, Seilbahnen usw. Richtlinien des Rates zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse in Bereichen, die nicht vom neuen Konzept erfasst werden. Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (COM(2016) 31 final vom 27. Januar 2016). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18562000 18600000 17970000 18100000 18216524,31 19412756,86 Gemäß dem allgemeinen Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu unterstützen, insbesondere durch die gegenseitige Anerkennung der Normen und die Aufstellung europäischer Normen in geeigneten Fällen, dienen diese Mittel zur Deckung/Finanzierung:

der finanziellen Verpflichtungen aus den mit den europäischen Normungsgremien (Europäisches Komitee für Normung — CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung — Cenelec, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen — ETSI) abzuschließenden Verträgen,

der Konformitätsprüfung und Bescheinigung der Normenkonformität sowie Demonstrationsvorhaben,

der Ausgaben der über die Durchführung des Programms und der vorgenannten Vorhaben abgeschlossenen Verträge; dabei handelt es sich vor allem um Forschungs-, Assoziierungs-, Bewertungs-, Facharbeiten-, Koordinierungs-, Stipendien- und Subventionsverträge sowie Verträge zur Förderung von Ausbildung und Mobilität der Wissenschaftler oder über die Beteiligung an internationalen Vereinbarungen sowie Beteiligung an den Ausgaben für Anlagen,

der Verbesserung der Leistung von Normungsgremien,

der Förderung der Qualität in der Normung und der Qualitätsprüfung,

der Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Normen in einzelstaatliche Normen, insbesondere durch ihre Übersetzung,

von Informations-, Förder- und Werbeaktionen im Bereich der Normung sowie der Förderung europäischer Interessen in der internationalen Normung,

der Sekretariate der technischen Ausschüsse,

der technischen Projekte im Bereich der Normenkonformitätsprüfungen,

der Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Normungsaufträge in den Normenentwürfen,

von Kooperations- und Förderprogrammen für Drittländer,

der notwendigen Arbeiten zur harmonisierten Anwendung der internationalen Normen in der Union,

der Festlegung der Zertifizierungsmethoden und der Ausarbeitung der technischen Zertifizierungsmethoden,

der Förderung der Normenanwendung bei öffentlichen Aufträgen,

der Koordinierung verschiedener Aktionen zur Vorbereitung und Verstärkung der Normenanwendung (Leitfäden für die Benutzung, Vorführungen usw.). Bei der Ausarbeitung der Normen sollten etwaige geschlechtsspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden.

Die Unionsfinanzierung dient der Festlegung und Durchführung der Normungstätigkeit durch Konzertierung mit den Hauptbeteiligten: der Industrie, den Arbeitnehmervertretern, den Verbrauchern, gegebenenfalls einschließlich Frauenorganisationen, den kleinen und mittleren Unternehmen, den einzelstaatlichen und europäischen Normungsgremien, den Behörden für öffentliches Beschaffungswesen in den Mitgliedstaaten, allen Anwendern sowie den Verantwortlichen für die Industriepolitik auf nationaler Ebene und Unionsebene. In die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Europäischen Normung wurden besondere Vorschriften über die Verwendung von technischen Spezifikationen im IKT-Bereich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgenommen, um eine Kompatibilität der Systeme zu erzielen. Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3970000 4000000 3843000 3700000 3444847,72 3814962,89 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für den Betrieb und die Tätigkeit der europäischen Nichtregierungsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen zur Vertretung der Interessen der KMU, des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes und der gesellschaftlichen Interessengruppen bei der Normung zu decken. Eine solche Vertretung im Rahmen des Normungsprozesses auf europäischer Ebene ist Bestandteil der satzungsgemäßen Ziele dieser Organisationen und sie wurden von nationalen gemeinnützigen Organisationen in wenigstens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten damit beauftragt, diese Interessen zu vertreten. Die Beiträge für solche europäischen Organisationen wurden zuvor aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Politikbereich Verbraucherschutz und dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt, LIFE+, gedeckt. In der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 werden die Mittel aus den aus spezifischen Programmen finanzierten Maßnahmen im Bereich der Normung in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst. Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15). Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39). Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 17). Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL L 316 vom 14.11.2012, S. 12). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 69489500 69489500 72805000 72805000 0,— 0,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung, die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind. 2017 werden die Einnahmen aus Gebühren der Agentur und der Überschuss, der aus dem Vorjahr übertragen wurde, nicht zur Deckung der veranschlagten Ausgaben ausreichen, sodass ein Zuschuss zum Haushaltsausgleich von der Kommission benötigt wird. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt69489500EUR. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3650000 3700000 3650000 3500000 3998758,15 3630776,80 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Management, Schulung, Weiterentwicklung und Aufklärung im Zusammenhang mit den Leistungen des SOLVIT-Netzes, des Internetportals Ihr Europa und für die Entwicklung der Instrumente, die nötig sind, damit eine engere Zusammenarbeit zwischen ihnen möglich wird,

Ausgaben für die Betreuung des Dienstleistungsvertrags über die Verwaltung von Ihr Europa — Beratung und die Berichterstattung über das Feedback und Kosten für Öffentlichkeitsarbeit,

die erwarteten Ausgaben für das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI),

Sensibilisierungsmaßnahmen für alle Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts, darunter auch den Binnenmarktanzeiger.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 597360,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 2749,02 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 1200000 1194982,60 652593,21 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 500000 p.m. 500000 1000000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 500000 250000 Im Rahmen des Pilotprojekts sollen Sachkundige beruhend auf Beispielen einer erfolgreichen Umsetzung aller Marktteilnehmer bewährte Verfahren im Bereich der grenzüberschreitenden Paketzustellung zusammentragen, veröffentlichen und bekannt machen, um allen Mitgliedstaaten zu helfen, bei der Sendungszustellung ein gleiches Maß an Effizienz zu erreichen und Ungleichheiten zu beseitigen. Gleichzeitig könnten Bereiche ermittelt werden, in denen weitere Maßnahmen ergriffen werden könnten, um die Kundenzufriedenheit weiter zu verbessern. Das Projekt könnte vier Phasen umfassen: 1) eine umfassende Beurteilung der Kundenbedürfnisse in Bezug auf die (grenzüberschreitenden) Paketzustellungsdienste im Rahmen des elektronischen Handels, 2) eine Beurteilung, inwiefern die bestehenden Verfahren in der Zustellbranche diesen Bedürfnissen gerecht werden, 3) eine Ermittlung der bewährten Verfahren der Branche in diesem Bereich und 4) eine Lückenanalyse, mit der Bereiche ermittelt werden, in denen weitere Neuerungen und verbesserte Dienstleistungen erforderlich sind, um den bestehenden und entstehenden Verbraucherbedürfnissen nachzukommen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. November 2015 über die Anwendung der Richtlinie über Postdienste (Richtlinie 97/67/EG in der durch die Richtlinien 2002/39/EG und 2008/6/EG geänderten Fassung) (COM(2015) 568 final). Nach Angaben von Andrus Ansip, Vizepräsident und für die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt zuständiges Kommissionsmitglied, wird die Kommission im Bereich Paketzustellung

1. Maßnahmen ergreifen, um die Regulierungsaufsicht zu verbessern und gleichzeitig Neuerungen zu unterstützen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen,

2. das Problem der Preistransparenz angehen, einschließlich der Preise für kleine Sendungen. Dies sollte in erster Linie Verbrauchern und kleinen Unternehmen zugutekommen. Nach zwei Jahren wird eine umfassende Bewertung der Lage vorgenommen, um festzustellen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Von der Kommission (GD GROWTH) am 22. Dezember 2015 veröffentlichter Artikel mit dem Titel Cheaper cross-border parcel delivery to boost e-commerce in the EU (Preisgünstigere grenzüberschreitende Paketzustellung zur Ankurbelung des elektronischen Handels in der EU). Studie der WIK-Consult für die GD Binnenmarkt und Dienstleistungen der Kommission — Bad Honnef, August 2014 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1500000 750000 Das Pilotprojekt Weltraumtechnologien zielt in erster Linie darauf ab, Partnerschaftsvereinbarungen mit der Industrie zu testen, in deren Rahmen die Prioritäten für den Bereich Wettbewerbsfähigkeit ermittelt werden sollen. Mithilfe eines strukturierten Dialogs mit der Industrie soll der Weg für eine öffentlich-private Partnerschaft (gemeinsame Technologieinitiative o. ä.) im Bereich Raumfahrttechnologien sowie für einen entsprechenden Zeitplan geebnet werden. Der Schwerpunkt des Projekts wird auf zwei Themen liegen, die bei den derzeitigen Programmen nicht berücksichtigt werden: innovative Materialien für Raumfahrtgeräte und weniger Müll im Weltraum durch Rückholung. Ganz konkret von entscheidender Bedeutung ist für den europäischen Raumfahrtsektor der Bereich Materialien für Raumfahrtgeräte, da sich der Sektor derzeit in Bezug auf einige kritische Materialien in einer Abhängigkeit befindet. Im Hinblick darauf, die Versorgungsabhängigkeit in Bezug auf Materialien für einen nachhaltigen, die REACH-Anforderungen erfüllenden wettbewerbsfähigen Raumfahrtsektor zu fördern, könnten zwei Bereiche thematisiert werden, indem innovative Materialien für Raumfahrtgeräte entwickelt würden: Bezugsquellen für Verbundwerkstoffe für kritische Raumfahrtgeräte und Unabhängigkeit von Materialien und Verfahren. Der Markt für kohlenstoffbasierte Rohstoffe weist Unterkapazitäten auf, und der Raumfahrtsektor ist davon am stärksten betroffen, weil er geringe Mengen bezieht. Nach wie vor werden Verbundwerkstoffe vor allem aus den USA und Japan bezogen. Die Bemühungen um Sicherstellung der Unabhängigkeit in Bezug auf Materialien und Verfahren sollten darauf abzielen, dass in Bezug auf kritische Materialien und Verfahren, bei denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder Probleme in Bezug auf REACH besteht bzw. bestehen, europäische Bezugsquellen gefördert werden. Innovative Materialien für Raumfahrtgeräte würden auch eine Lösung für Rückholungen aus dem Weltraum darstellen, indem Technologien entwickelt werden, die es ermöglichen, Satelliten nach Ablauf ihrer Lebensdauer zu entsorgen. Die Erdbahn muss in gutem Zustand bleiben, damit auch künftig bemannte und unbemannte Raumfahrtmissionen stattfinden können. Die Union sollte Maßnahmen zur Begrenzung der Zunahme des Weltraummülls ergreifen. Die drei Hauptbereiche der technologischen Entwicklung könnten die folgenden sein:

1. Lösungen für die Rückholung zum Ende des Lebenszyklus (Antrieb);

2. Flugbahn und kontrollierter Wiedereintritt in die Erdatmosphäre (Design und Modellierung);

3. Design for Demise (kontrolliertes Zerbrechen der Objekte beim Wiedereintritt). Der Aufbau eines langfristigen Systems für die Rückholung im Zuge eines Pilotprojekts dürfte auch mit wesentlichen positiven Auswirkungen auf die Umwelt einhergehen.

Ziel sind dabei auch nachhaltige, langfristige Lösungen für die Ersetzung von Materialien durch Innovation, zudem sind Lösungen in Bezug auf den Weltraummüll für die Industrie von entscheidender Bedeutung. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU UNTERNEHMEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 02 04HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU UNTERNEHMEN 02 04 02Industrielle Führungsrolle 02 04 02 01 Stärkung der führenden Stellung Europas im Bereich der Weltraumtechnologien 1,1 179406948 172900000 159792893 147533544 173445697,79 75195751,75 43,49 02 04 02 02 Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 02 04 02 03 Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 1,1 35426341 46810000 35738414 18500000 35108705,— 14682706,79 31,37 Artikel 02 04 02 — Subtotal 214833289 219710000 195531307 166033544 208554402,79 89878458,54 40,91 02 04 03Gesellschaftliche Herausforderungen 02 04 03 01 Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung 1,1 82703328 54380000 75016498 62200000 76077049,— 31435273,66 57,81 Artikel 02 04 03 — Subtotal 82703328 54380000 75016498 62200000 76077049,— 31435273,66 57,81 02 04 50Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung 02 04 50 01 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 3072783,21 3499241,33 02 04 50 02 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 29583,54 1513117,53 Artikel 02 04 50 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 3102366,75 5012358,86 02 04 51 Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013) 1,1 p.m. 27300000 p.m. 85800000 42725,41 98244431,81 359,87 02 04 52 Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 55128,14 02 04 53 Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Teil Innovation (2007-2013) 1,1 p.m. 17460000 p.m. 27600000 0,— 35832868,44 205,23 02 04 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 02 04 77 01 Pilotprojekt — Konzipierung, Ein- und Ausführung einer unionsweiten technischen Architektur zur Bewertung der Frage, ob die 112-Notrufabfragestellen für die sichere und zuverlässige Übermittlung der GNSS-Standortdaten sowie anderer Daten von den 112-Notruf-Apps an die europäischen Notrufabfragestellen bereit sind 1,1 p.m. p.m. p.m. 500000 929913,— 278973,90 02 04 77 02 Pilotprojekt — Forschung für die GSVP 1,1 p.m. 525000 500000 500000 1000000,— 474774,03 90,43 02 04 77 03 Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung 1,1 25000000 10000000 Artikel 02 04 77 — Subtotal 25000000 10525000 500000 1000000 1929913,— 753747,93 7,16 Kapitel 02 04 — Total 322536617 329375000 271047805 342633544 289706456,95 261212267,38 79,31 Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels. Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt, und für den Abschluss der vorangehenden Forschungsprogramme (Siebtes Rahmenprogramm und frühere Rahmenprogramme) und des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) verwendet. Horizont 2020 wird bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative Innovationsunion und anderer Leitinitiativen, wie Ressourcenschonendes Europa, Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung und Digitale Agenda für Europa, sowie für die Entwicklung und das Funktionieren des europäischen Forschungsraums eine wesentliche Rolle spielen. Horizont 2020 trägt zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft bei, indem es in ausreichendem Umfang zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert. Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung. Die Gleichstellung der Geschlechter wird im Rahmen von Horizont 2020 bereichsübergreifend berücksichtigt, um Ungleichgewichte zwischen Männern und Frauen zu korrigieren und die Geschlechterdimension in die Inhalte von Forschung und Innovation zu integrieren. Besonderes Augenmerk wird auf die Notwendigkeit verstärkter Maßnahmen für die vermehrte Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen von Forschung und Innovation, einschließlich der Entscheidungsfindung, gerichtet. Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, für im Auftrag der Union durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden. Diese Mittel werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) verwendet. Zu den bei diesem Kapitel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. An einigen dieser Projekte können sich Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Artikel 02 04 50 01. Die Verwaltungsausgaben dieses Kapitels werden unter Artikel 02 01 05 eingesetzt. Diese Priorität im Rahmen von Horizont 2020 soll dazu beitragen, dass Europa ein attraktiverer Standort für Investitionen in Forschung und Innovation wird, indem sie Aktivitäten fördert, bei denen die Unternehmen Programm und Zeitplan selbst bestimmen, und dass die Entwicklung neuer Technologien beschleunigt wird, die die Grundlagen für die Unternehmen und das Wirtschaftswachstum von morgen bilden. Mit diesem Teilbereich wird dafür gesorgt, dass große Investitionen in industrielle Schlüsseltechnologien getätigt werden, das Wachstumspotenzial europäischer Unternehmen auf ein Höchstmaß gebracht wird, indem sie mit geeigneten Finanzmitteln ausgestattet werden, und innovative kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei ihrer Expansion zu weltweit führenden Unternehmen unterstützt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 179406948 172900000 159792893 147533544 173445697,79 75195751,75 Mit diesen Mitteln soll eine wettbewerbsfähige und innovative Raumfahrtindustrie und -forschungsgemeinschaft gefördert werden, um mithilfe der Entwicklung und Nutzung der Raumfahrtinfrastruktur dem künftigen Bedarf von Politik und Gesellschaft in der Union gerecht werden zu können. Die Grundzüge der Tätigkeiten sind: Schaffung der Grundlagen der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, Unabhängigkeit und Innovation im europäischen Weltraumsektor, Schaffung der Grundlagen für Fortschritte in den Weltraumtechnologien, Schaffung der Grundlagen für die Nutzung von Weltraumdaten und Beitrag der europäischen Forschung zu internationalen Weltraumpartnerschaften. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Nummer vi. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen dazu, Marktdefizite beim Zugang zur Risikofinanzierung für Forschung und Innovation zu beheben. Konkret ist die Beteiligungskapital-Fazilität auf Investitionen in Risikokapitalfonds ausgerichtet, die Investitionen in einem frühen Stadium tätigen. Sie soll Beteiligungskapitalinvestitionen u. a. in Gründungskapitalfonds, grenzüberschreitende Gründungsfonds, Business-Angel-Koinvestitionsinstrumente und in Risikokapitalfonds ermöglichen. Die Beteiligungskapital-Fazilität, die vor allem nachfrageabhängig ist, stützt sich auf ein Portfolio-Konzept, bei dem Risikokapitalfonds und andere vergleichbare Intermediäre die für sie infrage kommenden Unternehmen auswählen. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, Unternehmerinnen zur Teilnahme an solchen Programmen zu bewegen. Erstattungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission erstattet und in Posten 6 3 4 1 des Einnahmenplans verbucht werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe i der Haushaltsordnung führen. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 35426341 46810000 35738414 18500000 35108705,— 14682706,79 Diese Mittel dienen dazu:

die Finanzierung für das im Rahmen des COSME-Programms angesiedelte Enterprise Europe Network für dessen aufgrund von Horizont 2020 erweiterte Dienste bereitzustellen. Die Förderung im Rahmen dieser Haushaltslinie beschränkt sich auf Dienste zur Verbesserung der Kapazitäten für das Innovationsmanagement in KMU, insbesondere bei den Empfängern des KMU-Instruments,

Tätigkeiten zur Umsetzung und Ergänzung KMU-spezifischer Maßnahmen in allen Bereichen von Horizont 2020 zu unterstützen, insbesondere zur Steigerung von Wirksamkeit und Effizienz der für KMU erbrachten Innovationsdienste. Die Tätigkeiten können Folgendes umfassen: Sensibilisierung, Information und Verbreitung, Aus- bzw. Fortbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, Vernetzung und Austausch bewährter Praktiken, Entwicklung hochwertiger Mechanismen und Dienste zur Innovationsförderung mit einem hohen Mehrwert der Union für KMU (z. B. Management von geistigem Eigentum und Innovationen, Wissenstransfer) sowie die Unterstützung der KMU dabei, unionsweit Kontakte zu Forschungs- und Innovationspartnern zu knüpfen.

marktorientierte Innovation mit dem Ziel zu unterstützen, die Innovationskapazität der Unternehmen durch die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Innovationen und die Beseitigung der spezifischen Hemmnisse zu stärken, die dem Wachstum innovativer Unternehmen entgegenstehen.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mit dieser Priorität von Horizont 2020 wird unmittelbar auf die politischen Schwerpunkte und die gesellschaftlichen Herausforderungen reagiert, die in der Strategie Europa 2020 herausgestellt wurden. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten sollten, abhängig von der jeweiligen Herausforderung, die in unterschiedlichsten Gebieten, Technologien und Disziplinen vorhandenen Ressourcen und Kenntnisse zusammengeführt werden. Diese Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus von der Forschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, wie beispielsweise Pilot- und Demonstrationsprojekte, Testläufe, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregte Innovation, gesellschaftliche Innovation und Markteinführung von Innovationen. Die Tätigkeiten werden direkt die entsprechenden Zuständigkeiten in den Politikbereichen auf Unionsebene unterstützen. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 82703328 54380000 75016498 62200000 76077049,— 31435273,66 Diese Mittel dienen dazu, für eine sichere Rohstoffversorgung zu sorgen, um die Bedürfnisse der Gesellschaft in der Union innerhalb der Nachhaltigkeitsgrenzen der natürlichen Ressourcen der Erde zu befriedigen. Ziel dieser Tätigkeiten ist die Verbesserung der Wissensbasis über Rohstoffe und die Entwicklung innovativer Lösungen für die kosteneffiziente und umweltfreundliche Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Verwertung und Rückgewinnung von Rohstoffen und für deren Ersatz durch wirtschaftlich interessante Alternativen. Es wird auch Förderung gewährt, um die Hindernisse für die Entfaltung der Kreislaufwirtschaft (z. B. die Rückgewinnung von Rohstoffen aus unterschiedlichen Abfallströmen) abzubauen. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 3072783,21 3499241,33 Diese Mittel sollen Ausgaben in Höhe der Einnahmen decken, die aus zusätzlichen Mitteln von (nicht dem EWR angehörenden) Dritten oder Drittstaaten bereitgestellt werden, die sich im Zeitraum 2014 bis 2020 an Forschungs- und technologischen Entwicklungsprojekten beteiligen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 29583,54 1513117,53 Diese Mittel sollen Ausgaben in Höhe der Einnahmen decken, die aus zusätzlichen Mitteln von (nicht dem EWR angehörenden) Dritten oder Drittstaaten bereitgestellt werden, die sich vor 2014 an Forschungs- und technologischen Entwicklungsprojekten beteiligt haben. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 27300000 p.m. 85800000 42725,41 98244431,81 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 55128,14 Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme aus der Zeit vor 2003 bestimmt. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1). Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28). Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43). Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1). Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69). Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1). Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1). Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 17460000 p.m. 27600000 0,— 35832868,44 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 500000 929913,— 278973,90 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 525000 500000 500000 1000000,— 474774,03 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 25000000 10000000 Neuer Posten Europa sieht sich derzeit mit einer sich stetig verschlechternden Sicherheitslage aufgrund neuer oder andauernder Bedrohungen konfrontiert. Die Verteidigungsetats der Mitgliedstaaten sind durch die Finanzkrise dauerhaft unter Druck geraten, und seit 2006 sind die Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Verteidigungssektor in Europa um 30 % zurückgegangen. In Anbetracht dessen erwarten die Mitgliedstaaten und die öffentliche Meinung, dass die Union sich stärker im Bereich Sicherheit und Verteidigung einbringt. Hauptziel der vorbereitenden Maßnahme ist es, einen Mechanismus für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur zu entwickeln und zu erproben, um ein breites Spektrum an Tätigkeiten in der verteidigungsspezifischen Forschung, Entwicklung und Technologie vorzubereiten, zu gestalten und auszuführen. Dadurch sollen letztendlich die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der europäischen Verteidigungsindustrie gestärkt und das Wachstum und die Beschäftigung angekurbelt werden. Die Maßnahme muss sichtbare und zeitnahe Resultate für die Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Erörterung eines möglichen Forschungsprogramms für die Verteidigung innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens produzieren. Umgesetzt wird diese vorbereitende Maßnahme durch Arbeitsprogramme, und zwar hauptsächlich mittels Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungsprojekte. Das Management der Maßnahme wird der Europäischen Verteidigungsagentur übertragen. Der Schwerpunkt für 2017 liegt auf einem Demonstrationsprojekt in großem Maßstab, mit dem zeitnah möglichst konkrete Ergebnisse erarbeitet werden: eine erste versuchsweise Entwicklung neuer innovativer Verteidigungstechnologien. Dieses Demonstrationsprojekts sollte durch mehrere Forschungsprojekte, unter anderem über kritische Verteidigungstechnologien sowie über bahnbrechende Zukunftstechnologien, und Unterstützungsaktivitäten beispielsweise für eine Verbesserung der Normung und der Interoperabilität, ergänzt werden. Die genaue thematische Reichweite wird unter anderem nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern der FuE im Verteidigungssektor feststehen. Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Drittländern werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Auf dem Weg zu einem wettbewerbsfähigeren und effizienteren Verteidigungs- und Sicherheitssektor (COM(2013) 542 final). EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO) Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 02 05EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO) 02 05 01 Entwicklung und Bereitstellung von weltweiten Satellitennavigations-Infrastrukturen und -Diensten (Galileo) bis zum Jahr 2020 1,1 614965000 495000000 588169000 297000000 915110076,— 539057284,13 108,90 02 05 02 Erbringung von Satellitendiensten, die stufenweise bis 2020 eine Leistungsverbesserung des GPS auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) ermöglichen sollen (EGNOS) 1,1 280000000 150000000 260000000 207000000 256470104,— 153759176,— 102,51 02 05 11 Agentur für das Europäische GNSS 1,1 26523436 26523436 27888400 27888400 27606414,54 22785047,— 85,91 02 05 51 Abschluss der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) 1,1 p.m. 40000000 p.m. 16000000 0,— 140068048,41 350,17 Kapitel 02 05 — Total 921488436 711523436 876057400 547888400 1199186594,54 855669555,54 120,26 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 614965000 495000000 588169000 297000000 915110076,— 539057284,13 Mit dem Beitrag der Union zu den europäischen GNSS-Programmen soll Folgendes finanziert werden:

der Abschluss der Errichtungsphase des Programms Galileo, die den Bau, die Errichtung und den Schutz der Weltraum- und Boden-Infrastruktur umfasst, sowie die Vorbereitungen für die Betriebsphase mit den Tätigkeiten zur Vorbereitung der Erbringung der Dienste,

die Betriebsphase des Programms Galileo, die die Verwaltung, Instandhaltung, ständige Verbesserung, Weiterentwicklung und Sicherung der Infrastruktur im Weltraum und auf der Erde, die Entwicklung künftiger Systemgenerationen und die Entwicklung der vom System erbrachten Dienste, die Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten, die Erbringung und Vermarktung der vom System erbrachten Dienste sowie alle anderen Tätigkeiten umfasst, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Programms erforderlich sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b und d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Der Beitrag der Mitgliedstaaten für spezifische Komponenten des Programms können den unter diesem Artikel eingetragenen Mitteln zugeschlagen werden. Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1), insbesondere Artikel 2 Absatz 4. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 280000000 150000000 260000000 207000000 256470104,— 153759176,— Der Beitrag der Union zu den europäischen GNSS-Programmen wird zur Finanzierung von Tätigkeiten gewährt, die mit dem Betrieb des EGNOS-Systems zusammenhängen, einschließlich sämtlicher Elemente, die die Zuverlässigkeit des Systems und seines Betriebs belegen. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b und d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Der Beitrag der Mitgliedstaaten für spezifische Komponenten des Programms können den unter diesem Artikel eingetragenen Mitteln zugeschlagen werden. Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1), insbesondere Artikel 2 Absatz 5. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 26523436 26523436 27888400 27888400 27606414,54 22785047,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung, die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind. Der Stellenplan der Agentur für das Europäische GNSS ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 27847000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 26523436 EUR erhöht sich um 1323564 EUR aus in die Reserve eingestellten Überschüssen. Verordnung (EU) Nr. 512/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 72). Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 40000000 p.m. 16000000 0,— 140068048,41 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1). EUROPÄISCHES ERDBEOBACHTUNGSPROGRAMM Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 02 06EUROPÄISCHES ERDBEOBACHTUNGSPROGRAMM 02 06 01 Erbringung operativer Dienste auf der Grundlage weltraumgestützter Beobachtungstätigkeiten und der Nutzung von In-situ-Daten (Copernicus) 1,1 118306000 129796000 122353000 121000000 97336246,91 41316402,53 31,83 02 06 02 Aufbau einer autonomen Unionskapazität für die Erdbeobachtung (Copernicus) 1,1 486526000 564376000 461214000 459000000 483342175,09 480751124,67 85,18 02 06 51 Abschluss des europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 2077408,60 Kapitel 02 06 — Total 604832000 694172000 583567000 580000000 580678422,— 524144935,80 75,51 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 118306000 129796000 122353000 121000000 97336246,91 41316402,53 Diese Mittel dienen dazu:

den Betrieb der auf die Nutzerbedürfnisse abgestellten Copernicus-Dienste zu ermöglichen,

dazu beizutragen, dass die für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten Daten der Beobachtungsinfrastruktur verfügbar sind,

Möglichkeiten für eine stärkere private Nutzung von Informationsquellen zu eröffnen und damit Innovationen durch Anbieter von Mehrwertdiensten zu fördern.

Mit diesen Mitteln werden insbesondere der Aufbau, die Einrichtung und der Betrieb der sechs in der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 genannten Dienste und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten finanziert. Aber auch dienstübergreifende Tätigkeiten oder die Koppelung und Koordinierung der Dienste sowie Maßnahmen für die In-situ-Koordinierung, die Akzeptanz unter den Nutzern, Schulungen und Kommunikation sollen mit diesen Mitteln finanziert werden. Die bereitgestellten Mittel werden entweder direkt durch die Kommissionsdienststellen oder indirekt im Wege von Übertragungsvereinbarungen mit EU-Agenturen und internationalen Organisationen oder einer anderen nach Artikel 58 der Haushaltsordnung infrage kommenden Einrichtung verwaltet. Bei direkter Mittelverwaltung durch die Kommission kann diese die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) mit wissenschaftlichen und technischen Unterstützungsaufgaben betrauen. Die zur Finanzierung dieser Aufgaben dienenden Mittel können gemäß Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 183 Absatz 6 der Haushaltsordnung in den indirekten Haushalt der JRC eingestellt werden. Zudem können diese Mittel zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum auch die Datenverbreitung und die Gründung neuer Unternehmen finanzieren, indem belastbarere und innovative IT-Strukturen in Europa unterstützt werden. Die Copernicus-Dienste werden den Zugang zu Kerndaten erleichtern, die bei der Politikgestaltung auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene unter anderem in Bereichen wie Landwirtschaft, Forstüberwachung, Wassermanagement, Verkehr, Stadtplanung und Bekämpfung des Klimawandels benötigt werden. Diese Mittel dienen hauptsächlich zur Finanzierung der Durchführung von Übertragungsvereinbarungen nach Artikel 58 der Haushaltsordnung für das Copernicus-Programm. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung führen. Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt. Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 486526000 564376000 461214000 459000000 483342175,09 480751124,67 Diese Mittel dienen dazu:

eine eigenständige Erdbeobachtungskapazität der EU aufzubauen, indem die Weltrauminfrastruktur gefördert und die europäische Industrie in diesem Zusammenhang vor allem beim Bau und Start von Satelliten bevorzugt wird,

zur Verfügbarkeit der Beobachtungskapazität beizutragen, die dazu benötigt wird, insbesondere durch den Betrieb des Bodensegments der Weltrauminfrastruktur die Copernicus-Dienste zu ermöglichen,

Möglichkeiten für eine stärkere private Nutzung von Informationsquellen zu eröffnen und damit Innovationen durch Anbieter von Mehrwertdiensten zu fördern.

Dem Aufbau einer europäischen Weltrauminfrastruktur kommt eine Schlüsselrolle bei der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft zu; gleichzeitig setzt er eine konsequente öffentliche Unterstützung der Bemühungen der Industrie voraus. Mit diesen Mitteln werden die Entwicklung, der Bau und der Betrieb der Satelliten finanziert. Die durch die Weltrauminfrastruktur gewonnenen Daten und Informationen unterliegen der Politik des unbeschränkten, offenen und kostenfreien Datenzugangs, sodass ihre Verfügbarkeit gesteigert und dadurch die Entwicklung des nachgelagerten Marktes gefördert wird. Um den Datenbedarf der Nutzer ergänzend zu decken, können mit diesen Mitteln auch der Datenankauf von Dritten und der Zugang zu den Daten beitragender Missionen der Mitgliedstaaten sowie die spezielle Verbreitungsplattform (Bodenkernsegment) finanziert werden, die vorrangig für die unter Artikel 02 06 01 finanzierten operativen Dienste bereitsteht. Die bereitgestellten Mittel werden entweder direkt durch die Kommissionsdienststellen oder indirekt im Wege von Übertragungsvereinbarungen mit EU-Agenturen und internationalen Organisationen oder einer anderen nach Artikel 58 der Haushaltsordnung infrage kommenden Einrichtung verwaltet. Bei direkter Mittelverwaltung durch die Kommission kann diese die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) mit wissenschaftlichen und technischen Unterstützungsaufgaben betrauen. Die zur Finanzierung dieser Aufgaben dienenden Mittel können gemäß Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 6 der Haushaltsordnung in den indirekten Haushalt der JRC eingestellt werden. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung führen. Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt. Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 2077408,60 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt. Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1). Beschluss 2010/67/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Einsetzung des GMES-Partner-Beirats (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 23). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 03 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS WETTBEWERB 108427562 102698620 99991590,72 Titel 03 — Total 108427562 102698620 99991590,72 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS WETTBEWERB Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 03 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS WETTBEWERB 03 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Wettbewerb 5,2 89910140 84068715 81544191,57 90,70 03 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Wettbewerb 03 01 02 01 Externes Personal 5,2 5184921 5514128 4944936,— 95,37 03 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 7718209 7750421 7903380,87 102,40 Artikel 03 01 02 — Subtotal 12903130 13264549 12848316,87 99,58 03 01 03 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs Wettbewerb 5,2 5614292 5365356 5599082,28 99,73 03 01 07 Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren gegen Beschlüsse der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik 5,2 p.m. p.m. 0,— Kapitel 03 01 — Total 108427562 102698620 99991590,72 92,22 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 89910140 84068715 81544191,57 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5184921 5514128 4944936,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 7718209 7750421 7903380,87 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5614292 5365356 5599082,28 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Die Kommission hat die Befugnis, Beschlüsse zu erlassen, Untersuchungen durchzuführen und Geldbußen zu verhängen bzw. gezahlte Beträge zurückzufordern, um sicherzustellen, dass die Wettbewerbsregeln betreffend Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), staatliche Beihilfen (Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und Unternehmenszusammenschlüsse (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) durchgesetzt werden. Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen die Beschlüsse der Kommission der Überwachung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Als Vorsichtsmaßnahme ist es angemessen, mögliche Auswirkungen von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den Haushalt zu berücksichtigen. Diese Mittel sind zur Deckung aller Ausgaben bestimmt, die sich aufgrund eines Schadenersatzes ergeben, der Klägern gegen Beschlüsse der Kommission in Wettbewerbssachen vom Gerichtshof der Europäischen Union zuerkannt wurde. Da eine angemessene Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Gesamthaushaltplan im Voraus nicht möglich ist, wird dieser Artikel mit einem p.m.-Vermerk versehen. Gegebenenfalls wird die Kommission vorschlagen, die tatsächlich erforderlichen Mittel im Wege von Mittelübertragungen oder eines Berichtigungshaushaltsplans bereitzustellen. Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vormals Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) und abgeleitetes Recht, insbesondere:

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vormals Artikel 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) und abgeleitetes Recht, insbesondere Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 04 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION 103133045 103133045 102287606 102287606 100190359,61 100190359,61 04 02 EUROPÄISCHER SOZIALFONDS 12899726072 9891741079 12033016235 10319352919 17149014081,20 10264244215,20 04 03 BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION 264640500 214691000 253802800 208080000 249123555,56 204373928,— 04 04 EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF) p.m. 25000000 p.m. 30000000 78285798,— 78285798,— 04 05 INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND ENTWICKLUNG DES HUMANKAPITALS p.m. 50000000 p.m. 65000000 0,— 64547800,— 04 06 EUROPÄISCHER HILFSFONDS FÜR DIE AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN 545826912 441000000 535152658 461000000 536341311,— 45440342,56 Titel 04 — Total 13813326529 10725565124 12924259299 11185720525 18112955105,37 10757082443,37 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 04 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION 04 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Beschäftigung, Soziales und Integration 5,2 69663198 67427864 68939337,25 98,96 04 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Beschäftigung, Soziales und Integration 04 01 02 01 Externes Personal 5,2 5180803 4780312 4563481,85 88,08 04 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 5009039 5218111 4780147,66 95,43 Artikel 04 01 02 — Subtotal 10189842 9998423 9343629,51 91,70 04 01 03 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs Beschäftigung, Soziales und Integration 5,2 4350005 4303319 4735972,26 108,87 04 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Beschäftigung, Soziales und Integration 04 01 04 01 Unterstützungsausgaben für den Europäischen Sozialfonds und nichtoperative technische Unterstützung 1,2 14500000 15400000 12540639,97 86,49 04 01 04 02 Unterstützungsausgaben für das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation 1,1 4000000 4728000 3740863,75 93,52 04 01 04 03 Unterstützungsausgaben für das Instrument für Heranführungshilfe — Beschäftigung, Sozialpolitik und Entwicklung des Humankapitals 4 p.m. p.m. 0,— 04 01 04 04 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 9 p.m. p.m. 584916,87 04 01 04 05 Unterstützungsausgaben für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen 1,2 430000 430000 305000,— 70,93 Artikel 04 01 04 — Subtotal 18930000 20558000 17171420,59 90,71 Kapitel 04 01 — Total 103133045 102287606 100190359,61 97,15 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 69663198 67427864 68939337,25 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5180803 4780312 4563481,85 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5009039 5218111 4780147,66 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4350005 4303319 4735972,26 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 14500000 15400000 12540639,97 Diese Mittel sind bestimmt für die in den Artikeln 58 und 118 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen, aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierten Maßnahmen für technische Hilfe. Im Rahmen der technischen Hilfe können die für die Durchführung des Europäischen Sozialfonds (ESF) erforderlichen kommissionsinternen Maßnahmen für Vorbereitung, Monitoring, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung finanziert werden. Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Übersetzungen),

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 5000000 EUR, einschließlich Dienstreisen im Zusammenhang mit dem unter diesem Posten finanzierten externen Personal.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470) Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4000000 4728000 3740863,75 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Ausschüsse, Sachverständigensitzungen, darunter auch Sitzungen und sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Arbeit der Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, Konferenzen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Siehe Kapitel 04 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Mittel dienen der Finanzierung von:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Instruments für Heranführungshilfe stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel decken die unter Kapitel 04 05 anfallenden Verwaltungskosten. Siehe Kapitel 04 05. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 584916,87 Diese Mittel können auf Initiative der Kommission bis zu einer in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 vom 17. Dezember 2013 festgelegten Obergrenze von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen werden. Die Mittel können zur Finanzierung der Vorbereitung, des Monitoring, der Datenerhebung und der Schaffung einer für die Umsetzung des EGF relevanten Wissensbasis in Anspruch genommen werden. Außerdem können sie zur Finanzierung der für die Durchführung der Tätigkeit des EGF erforderlichen administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Siehe Kapitel 04 04. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 430000 430000 305000,— Diese Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 bestimmt. Im Rahmen der technischen Hilfe können Vorbereitungs-, Begleitungs-, administrative und technische Hilfs-, Prüf-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen finanziert werden, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sowie für Aktivitäten nach Artikel 10 der genannten Verordnung erforderlich sind. Mit diesen Mitteln sollen vor allem finanziert werden:

Unterstützungsausgaben (für Repräsentationszwecke, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Übersetzungen),

Vorbereitung, Monitoring, Datenerhebung und Schaffung einer für die Umsetzung des Hilfsfonds relevanten Wissensbasis,

Dienstleistungsverträge und Studien.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1) EUROPÄISCHER SOZIALFONDS Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 04 02EUROPÄISCHER SOZIALFONDS 04 02 01 Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 1 (2000 bis 2006) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 02 02 Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 02 03 Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 02 04 Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 2 (2000 bis 2006) p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 02 05 Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 02 06 Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 3 (2000 bis 2006) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 390274,17 04 02 07 Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 02 08 Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 02 09 Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 02 10 Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Innovative Maßnahmen und technische Unterstützung (2000 bis 2006) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 02 11 Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Innovative Maßnahmen und technische Unterstützung (aus der Zeit vor 2000) 1,2 p.m. p.m. — — 0,— 0,— 04 02 17 Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Konvergenz (2007-2013) 1,2 p.m. 510000000 p.m. 2825000000 0,— 5085800501,29 997,22 04 02 18 Abschluss des Europäischen Sozialfonds — PEACE (2007-2013) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 02 19 Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (2007-2013) 1,2 p.m. 190000000 p.m. 1109595811 0,— 2575833985,— 1355,70 04 02 20 Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Operative technische Unterstützung (2007-2013) 1,2 p.m. 500000 p.m. 1500000 0,— 3183635,94 636,73 04 02 60 Europäischer Sozialfonds — Weniger entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung 1,2 7346787700 4979660000 6904001096 2892000000 9266035395,— 995432520,53 19,99 04 02 61 Europäischer Sozialfonds — Übergangsregionen — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung 1,2 1907753625 1109539000 1631895346 735965850 2020723782,— 195936615,86 17,66 04 02 62 Europäischer Sozialfonds — entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung 1,2 3629184747 2490475000 3479119793 1698091258 4213592213,— 365230778,83 14,67 04 02 63Europäischer Sozialfonds — Operative technische Hilfe 04 02 63 01 Europäischer Sozialfonds — Operative technische Hilfe 1,2 16000000 11000000 18000000 7200000 11801111,20 5727632,86 52,07 04 02 63 02 Europäischer Sozialfonds — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe 1,2 p.m. 567079 p.m. p.m. 0,— 1651884,50 291,30 Artikel 04 02 63 — Subtotal 16000000 11567079 18000000 7200000 11801111,20 7379517,36 63,80 04 02 64 Beschäftigungsinitiative für Jugendliche 1,2 — 600000000 — 1050000000 1636861580,— 1035056386,22 172,51 Kapitel 04 02 — Total 12899726072 9891741079 12033016235 10319352919 17149014081,20 10264244215,20 103,77 Gemäß Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die in Artikel 174 niedergelegten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch die Politik unterstützt, die die Union mithilfe der Strukturfonds, u. a. des Europäischen Sozialfonds (ESF), führt. Die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds werden gemäß Artikel 177 AEUV festgelegt. Artikel 80 der Haushaltsordnung sieht Finanzkorrekturen bei Ausgaben vor, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden. In Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, Artikel 100 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 85, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu den Finanzkorrekturen der Kommission sind besondere Regelungen für Finanzkorrekturen beim ESF festgelegt. Sämtliche Einnahmen aus Finanzkorrekturen, die auf dieser Grundlage vorgenommen wurden, werden in Artikel 6 5 1, 6 5 2, 6 5 3 oder 6 5 4 des Einnahmenplans ausgewiesen und stellen zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung dar. In Artikel 177 der Haushaltsordnung sind die Bedingungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen festgelegt. In Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind besondere Bestimmungen für die Erstattung von Vorschusszahlungen beim ESF festgelegt. Erstattete Vorfinanzierungsbeträge gelten gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung als interne zweckgebundene Einnahmen und werden in den Posten 6 1 5 0 oder 6 1 5 7 eingesetzt. Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177. Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39. Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5). Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82, 83, 100 und 102. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4, Artikel 80 und Artikel 177. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 320). Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über eine indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49). Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel, insbesondere Ziffer 49. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38). Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9). Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21). Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 2 und 5b aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9). Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21). Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 390274,17 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 3 und 4 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9). Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21). Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5). Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 zur Festlegung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative EQUAL über die transnationale Zusammenarbeit bei der Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt (ABl. C 127 vom 5.5.2000, S. 2). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung aus dem ESF der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen früherer Gemeinschaftsinitiativen, die dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 vorangegangen sind. Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9). Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21). Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5). Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 1992 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (ABl. C 142 vom 4.6.1992, S. 5). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1). Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 15. Juni 1994 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 6). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (Initiative für KMU) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 10). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten mit Präzisierung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative RETEX (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 17). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Rüstungs- und Standortkonversion (Konver) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 18). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Stahlrevieren (Resider II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 22). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Kohlerevieren (Rechar II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 26). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT) zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 30). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (Emploi) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 36). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60). Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3). Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. Mai 1996 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 4). Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die geänderten Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT) zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 7). Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über geänderte Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 13). Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23). Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 im Rahmen des ESF für innovative Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999. Die innovativen Maßnahmen umfassten Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen sollten insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Hilfe umfasste die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Die Mittel dienten u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Zuschüssen.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. — — 0,— 0,— Dieses Mittel dient der Abwicklung von Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen im Rahmen des ESF für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen und Maßnahmen der Kontrolle und Verwaltung sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen unten aufgeführten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Strukturfonds zugeordnet werden können. Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38). Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9). Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21). Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 510000000 p.m. 2825000000 0,— 5085800501,29 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen für Programme im Zusammenhang mit dem Konvergenzziel des ESF im Programmplanungszeitraum 2007-2013. Dieses Ziel stellt darauf ab, die Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen durch die Verbesserung der Wachstums- und Beschäftigungsbedingungen zu beschleunigen. Diese Mittel dienen der Verringerung von wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben. Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in der durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union geänderten Fassung (ABl. L 112 vom 24.4.2012) werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden. Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen für das Programm PEACE im Rahmen des ESF im Programmplanungszeitraum 2007-2013. In Anerkennung der besonderen Bemühungen um den Friedensprozess in Nordirland wurde dem Programm PEACE ein Betrag von insgesamt 200000000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 zugewiesen. Das Programm wird im Einklang mit dem Zusätzlichkeitsprinzip der Strukturfondsmaßnahmen durchgeführt. Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 190000000 p.m. 1109595811 0,— 2575833985,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen für Programme im Rahmen des Ziels Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung des ESF im Programmplanungszeitraum 2007-2013. Dieses Ziel, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung, unter Berücksichtigung der Ziele der Strategie Europa 2020. Diese Mittel dienen der Verringerung von wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben. Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 500000 p.m. 1500000 0,— 3183635,94 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 für Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß den Artikeln 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006. Die technische Hilfe umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Diese Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Ausgaben für die Unterstützung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der technischen Hilfe,

Ausgaben für eine hochrangige Gruppe, die die Umsetzung horizontaler Grundsätze wie der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Zugangs für Menschen mit Behinderungen und der nachhaltigen Entwicklung sicherstellen soll,

Dienstleistungsverträgen und Studien,

Zuschüssen.

Mit diesen Mitteln sollen darüber hinaus von der Kommission genehmigte Maßnahmen für die Vorbereitung des Programmplanungszeitraums 2014-2020 finanziert werden. Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 7346787700 4979660000 6904001096 2892000000 9266035395,— 995432520,53 Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung aus dem ESF im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in weniger entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Die Rückstände in diesen wirtschaftlich und sozial benachteiligten Regionen müssen langfristig und nachhaltig angegangen werden. Dies gilt für jene Regionen, deren BIP pro Kopf unter 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 liegt. Die Förderung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern – im Querschnitt und durch konkrete Maßnahmen – sollte Teil der aus dem ESF geleisteten Unterstützung sein, um die Beschäftigungsfähigkeit von Frauen und ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei sollte der Diskriminierungsfreiheit auf dem Arbeitsmarkt, der Bekämpfung der Feminisierung der Armut, dem Zugang zu Bildung und bezahlbaren Kinderbetreuungsangeboten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 470), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1907753625 1109539000 1631895346 735965850 2020723782,— 195936615,86 Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung aus dem ESF im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in einer neuen Kategorie von Regionen — den Übergangsregionen — finanziert werden, mit der das Phasing-In- und Phasing-Out-System des Zeitraums 2007-2013 ersetzt wird. Unter diese Kategorie fallen alle Regionen mit einem BIP pro Kopf von zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27. Konkrete Maßnahmen im Bereich Gender Mainstreaming und Gleichstellung der Geschlechter sollten Teil der aus dem ESF geleisteten Unterstützung sein, um die Beschäftigungsfähigkeit von Frauen und ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei sollte der Diskriminierungsfreiheit auf dem Arbeitsmarkt, der Bekämpfung der Feminisierung der Armut, dem Zugang zu Bildung und bezahlbaren Kinderbetreuungsangeboten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3629184747 2490475000 3479119793 1698091258 4213592213,— 365230778,83 Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung aus dem ESF im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in stärker entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Auch wenn der Schwerpunkt der Kohäsionspolitik weiterhin auf Interventionen in den weniger entwickelten Regionen liegt, so soll mit diesen Mitteln bestimmten großen Herausforderungen begegnet werden, von denen alle Mitgliedstaaten betroffen sind. Hierzu gehören der globale Wettbewerb in der wissensbasierten Wirtschaft, der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft und die durch das derzeitige Wirtschaftsklima zunehmende Polarisierung der Gesellschaft. Unter diese Kategorie fallen die Regionen mit einem BIP pro Kopf von über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27. Konkrete Maßnahmen im Bereich Gender Mainstreaming und Gleichstellung der Geschlechter sollten Teil der aus dem ESF geleisteten Unterstützung sein, um die Beschäftigungsfähigkeit von Frauen und ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei sollte der Diskriminierungsfreiheit auf dem Arbeitsmarkt, der Bekämpfung der Feminisierung der Armut, dem Zugang zu Bildung und bezahlbaren Kinderbetreuungsdienstleistungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 16000000 11000000 18000000 7200000 11801111,20 5727632,86 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Maßnahmen für Vorbereitung, Begleitung, technische Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle, sowie das Programm für institutionelle Kommunikation, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 notwendig sind, gemäß den Artikeln 58 und 118 dieser Verordnung zu finanzieren. Sie dienen insbesondere der Finanzierung von Tätigkeiten mit Partnerorganisationen und Interessenträgern in den Mitgliedstaaten (etwa Schulungen, Sitzungen oder Konferenzen). Diese Mittel dienen auch zur Unterstützung der Weiterbildung in Fragen der Verwaltung und der Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen und den Sozialpartnern. Gedeckt werden sollen u. a. Aufwendungen für die Ausarbeitung:

von Instrumenten für elektronische Projektanträge und -berichterstattung sowie die Standardisierung von Dokumenten und Verfahren für die Verwaltung und Durchführung der operationellen Programme,

von Peer-Reviews des Finanzmanagements und der Leistungsqualität jedes einzelnen Mitgliedstaats,

standardisierter Ausschreibungsunterlagen,

eines gemeinsamen Systems von Ergebnis- und Wirkungsindikatoren,

eines Handbuchs für bewährte Verfahren, um die Ausschöpfung zu optimieren und die Fehlerquote zu senken.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470) Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 567079 p.m. p.m. 0,— 1651884,50 Diese Mittel dienen zur Deckung eines Teils des nationalen Finanzrahmens für die technische Hilfe, der auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten an die technische Hilfe auf Initiative der Kommission übertragen wurde. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgt aus diesem Posten die Finanzierung von Maßnahmen zur Ermittlung, Priorisierung und Durchführung von Struktur- und Verwaltungsreformen als Reaktion auf die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in diesem Mitgliedstaat. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen — 600000000 — 1050000000 1636861580,— 1035056386,22 Diese Mittel dienen der zusätzlichen Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, die aus dem ESF finanziert werden. Es handelt sich hierbei um die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für Jugendliche im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in Regionen, die 2012 eine Jugendarbeitslosenquote von über 25 % bzw. — im Falle von Mitgliedstaaten, in denen die Jugendarbeitslosenquote 2012 um mehr als 30 % gestiegen ist — von über 20 % verzeichneten (förderungsberechtigte Regionen). Der dieser Haushaltslinie für den Zeitraum 2014-2020 zusätzlich zugewiesene Betrag von 3000000000 EUR soll die ESF-Interventionen in diesen Regionen ergänzen. Mit den Mitteln soll die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze finanziert werden. Es gilt, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und der Situation junger Frauen, die bei der Suche nach einer hochwertigen Arbeitsstelle, einer Weiterbildungsmaßnahme oder einem Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz möglicherweise auf geschlechtsspezifische Hindernisse stoßen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Diese Mittel sollen unter anderem dazu dienen, in Regionen mit besonders hoher Jugendarbeitslosigkeit den Aufbau von Bildungsstrukturen zu fördern, in deren Rahmen informelle Bildung, Sprachkenntnisse, demokratisches Bewusstsein und berufliche Bildung vermittelt werden und deren Träger sowohl staatliche Stellen als auch nichtstaatliche Organisationen sein können. Die Spielräume, die innerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für Mittel für Verpflichtungen im Zeitraum 2014-2017 verfügbar sind, bilden einen globalen MFR-Spielraum für Verpflichtungen, der über die Obergrenzen des MFR für den Zeitraum 2016-2020 hinaus für politische Ziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung, insbesondere für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, bereitzustellen ist, wie es in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884) festgelegt ist. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470) BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 04 03BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION 04 03 01Befugnisse und besondere Zuständigkeiten 04 03 01 01 Kosten der vorbereitenden Konsultationen der Gewerkschaften 1,1 450000 300000 452800 350000 444645,03 265016,88 88,34 04 03 01 03 Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern 1,1 8822000 6365000 8589000 6200000 7506270,77 6903039,14 108,45 04 03 01 04 Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie 1,1 4018500 2660000 4118000 2800000 3701959,89 2024452,61 76,11 04 03 01 05 Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen 1,1 19263200 17800000 18758200 16500000 17838544,72 17137077,13 96,28 04 03 01 06 Information, Konsultation und Beteiligung von Unternehmensvertretern 1,1 7313000 5372000 7313000 6400000 6401131,90 3467569,57 64,55 04 03 01 07 Europäisches Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 03 01 08 Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog 1,1 16206000 12400000 15775000 12300000 11657597,22 12258075,95 98,86 Artikel 04 03 01 — Subtotal 56072700 44897000 55006000 44550000 47550149,53 42055231,28 93,67 04 03 02Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) 04 03 02 01 Progress — Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union und der Gesetzgebung zu Arbeitsbedingungen 1,1 65000000 41167000 74681600 38850000 71841420,60 28295399,59 68,73 04 03 02 02 EURES — Förderung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen 1,1 23578000 17753000 22061000 14300000 23024481,86 13417695,85 75,58 04 03 02 03 Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum — Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Finanzierungen für juristische und natürliche Personen, vor allem für die arbeitsmarktfernsten, sowie Sozialunternehmen 1,1 43465800 27500000 25624200 17000000 31427570,48 9975125,43 36,27 Artikel 04 03 02 — Subtotal 132043800 86420000 122366800 70150000 126293472,94 51688220,87 59,81 04 03 11 Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen 1,1 20364000 20364000 20360000 20360000 20371000,— 20371000,— 100,03 04 03 12 Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 1,1 14514000 14514000 14663000 14663000 14965660,— 14732995,— 101,51 04 03 13 Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) 1,1 17375000 17375000 17051000 17051000 17224000,— 17000000,— 97,84 04 03 14 Europäische Stiftung für Berufsbildung 4 19771000 19771000 19956000 19956000 20143234,16 20143234,16 101,88 04 03 51 Abschluss von Progress 1,1 p.m. 5000000 p.m. 11400000 0,— 15915128,14 318,30 04 03 52 Abschluss von EURES 1,1 p.m. 300000 p.m. 2000000 0,— 4944171,88 1648,06 04 03 53 Abschluss sonstiger Tätigkeiten 1,1 p.m. 1700000 p.m. 2000000 76038,93 12918443,43 759,91 04 03 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 04 03 77 02 Pilotprojekt — Förderung des Schutzes von Wohnraum 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 499665,— 04 03 77 04 Pilotprojekt — Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 03 77 05 Pilotprojekt — Förderung der Mobilität und Integration der Arbeitnehmer innerhalb der Union 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 03 77 06 Pilotprojekt — Allumfassende Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen bei der Integration von Menschen in die Gesellschaft und ins Arbeitsleben 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 11148,35 04 03 77 07 Vorbereitende Maßnahme — Ihr erster EURES-Arbeitsplatz 1,1 p.m. p.m. p.m. 750000 0,— 621958,03 04 03 77 08 Pilotprojekt — Soziale Solidarität für eine soziale Eingliederung 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 898116,— 04 03 77 09 Vorbereitende Maßnahme — Informationszentren für entsandte Arbeitnehmer und Wanderarbeitnehmer 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 49897,47 04 03 77 10 Pilotprojekt — Förderung der Umwandlung unsicherer Arbeitsverhältnisse in abgesicherte Arbeitsverhältnisse 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 03 77 12 Pilotprojekt — Gesundheit und Sicherheit älterer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 03 77 13 Vorbereitende Maßnahme — Auf junge Menschen ausgerichtete Aktivierungsmaßnahmen — Umsetzung der Initiative Jugend in Bewegung 1,1 p.m. p.m. p.m. 500000 0,— 1207886,94 04 03 77 14 Vorbereitende Maßnahme — Soziale Innovationen durch soziale Geschäftsmodelle und junges Unternehmertum 1,1 p.m. p.m. p.m. 500000 0,— 737544,19 04 03 77 15 Pilotprojekt — Machbarkeit und zusätzlicher Nutzen eines europäischen Systems zur Arbeitslosenversicherung oder -unterstützung 1,1 p.m. p.m. p.m. 1000000 0,— 183862,— 04 03 77 16 Vorbereitende Maßnahme — Mikrokredite, um insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 03 77 17 Pilotprojekt — Sozialversicherungsausweis 1,1 p.m. 500000 700000 350000 500000,— 0,— 0 04 03 77 18 Vorbereitende Maßnahme — Soziale Solidarität für eine soziale Eingliederung 1,1 p.m. 750000 p.m. 750000 1500000,— 0,— 0 04 03 77 19 Vorbereitende Maßnahme — Unterstützung der aktiven Inklusion von benachteiligten Migranten in Europa durch Entwicklung und Erprobung von lokalen Zentren für soziale und wirtschaftliche Integration 1,1 p.m. 250000 p.m. 250000 500000,— 0,— 0 04 03 77 20 Pilotprojekt — Auswirkungen der Kürzungen von Sozialleistungen 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 03 77 21 Pilotprojekt — Gebärdensprachenanwendung und -dienst in Echtzeit in der Europäischen Union 3 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 395425,26 04 03 77 23 Vorbereitende Maßnahme — Reactivate — Programm für die Mobilität von Arbeitslosen über 35 innerhalb der Union 1,1 2500000 1500000 3000000 1500000 04 03 77 24 Pilotprojekt — Hochwertige Arbeitsplätze für Berufsanfänger durch Unternehmertum 1,1 p.m. 350000 700000 350000 04 03 77 25 Vorbereitende Maßnahme — Garantie gegen Kinderarmut / Einführung einer Garantie gegen Kinderarmut und ihre finanzielle Unterstützung 1,1 2000000 1000000 Artikel 04 03 77 — Subtotal 4500000 4350000 4400000 5950000 2500000,— 4605503,24 105,87 Kapitel 04 03 — Total 264640500 214691000 253802800 208080000 249123555,56 204373928,— 95,19 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 450000 300000 452800 350000 444645,03 265016,88 Veranschlagt sind die Ausgaben für die vorbereitenden Konsultationssitzungen der europäischen Gewerkschaftsvertreter, in denen die Standpunkte der Gewerkschaften zur Entwicklung der Unionspolitiken ermittelt und harmonisiert werden sollen. Diese Mittel decken außerdem die Ausgaben für Studien, Workshops, Konferenzen, Analysen, Bewertungen, Veröffentlichungen, technische Unterstützung, Ankauf und Pflege von Datenbanken und Software sowie für die Kofinanzierung und Unterstützung von Maßnahmen betreffend die wirtschaftliche Überwachung, die Analyse der Maßnahmenkombination und die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 8822000 6365000 8589000 6200000 7506270,77 6903039,14 Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der geografischen und beruflichen Mobilität (einschließlich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) der Arbeitskräfte in Europa, um die Hemmnisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu überwinden und zur Errichtung eines echten Arbeitsmarkts auf europäischer Ebene beizutragen. Sie kann auch genutzt werden, um die Integration regulärer Wanderarbeitnehmer, einschließlich solcher aus Drittländern, in die europäischen Arbeitsmärkte zu erleichtern.Dabei sollte insbesondere untersucht werden, wie die geschlechtsspezifischen Hürden, die der beruflichen Mobilität im Wege stehen, und die geschlechtsspezifischen Risiken beseitigt werden können. Die Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Überwachung des Unionsrechts durch Finanzierung eines Netzwerks von Sachverständigen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und sozialen Sicherheit, das regelmäßig über die Umsetzung der Rechtsakte der Union in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene Bericht erstattet, sowie zur Analyse und Evaluierung der wichtigsten Tendenzen im Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Mit diesen Mitteln sollen ferner Maßnahmen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung bei Rechtsakten der Union durch Ausschusssitzungen, Sensibilisierungsmaßnahmen, technische Hilfe bei der Umsetzung und sonstige gezielte technische Hilfe sowie die Entwicklung des Systems des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (Electronic Exchange of Social Security Information — EESSI) und seine Anwendung finanziert werden. Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden;

Ausgaben für Analyse und Bewertung der wichtigsten Tendenzen im Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und auf die Koordinierung der Systemen der sozialen Sicherheit sowie die Finanzierung einschlägiger Sachverständigennetze;

die Analyse von und Forschung zu neuen politischen Entwicklungen im Bereich Freizügigkeit der Arbeitnehmer, etwa im Hinblick auf das Ende von Übergangsfristen und die Modernisierung der Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

die Sicherstellung einer fairen Mobilität durch die Einrichtung zusätzlicher Informationszentren;

die Unterstützung der Arbeit der Verwaltungskommission und ihrer Untergruppen sowie der Umsetzung von Beschlüssen sowie die Unterstützung der Arbeit der technischen und beratenden Ausschüsse zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer;

die Unterstützung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Anwendung der neuen Verordnungen zur sozialen Sicherheit, einschließlich des grenzübergreifenden Austauschs von Erfahrungen und Informationen sowie von Fortbildungsinitiativen auf einzelstaatlicher Ebene;

die Finanzierung von Maßnahmen für verbesserte Dienstleistungen und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, einschließlich Maßnahmen zur Feststellung der mit der sozialen Sicherung und Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern verbundenen Probleme, worunter auch die Lage von Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen und von weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal fällt, sowie Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, die gleichstellungsorientierte Analyse der im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bestehenden Barrieren und des Mangels an Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung, einschließlich der Anpassung der Verwaltungsverfahren an neue Techniken der Informationsverarbeitung, um das System der Feststellung von Ansprüchen und der Berechnung und Zahlung von Leistungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72, der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 sowie der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 zu verbessern;

die Erarbeitung von Informationen und Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihre Freizügigkeitsrechte von Arbeitnehmern sowie die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

die Unterstützung des elektronischen Austauschs von Informationen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten zwecks Erleichterung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Dazu zählen die Wartung des zentralen Knotenpunkts des EESSI-Systems, das Testen von Systemkomponenten, Helpdesk-Tätigkeiten, die Unterstützung der Weiterentwicklung des Systems sowie Schulungen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 45 und 48. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2). Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1). Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46). Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1). Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1). Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 4018500 2660000 4118000 2800000 3701959,89 2024452,61 Ziel dieser Maßnahme ist es, angemessene politische Reaktionen auf die demografischen und sozialen Herausforderungen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem bei der Umsetzung der Strategie Europa 2020 vergleichende Informationen erarbeitet und verbreitet werden, sowie künftige Prioritäten der Sozialpolitik einschließlich Gleichstellungsmaßnahmen aufzuzeigen. Diese Mittel dienen der Finanzierung von Aktionen, mit denen vergleichende Analysen und der Meinungs- und Erfahrungsaustausch auf allen relevanten Ebenen (regional, national, unionsweit und international) im Bereich der sozialen und demografischen Lage und der sozioökonomischen Tendenzen in der Union sowie des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz gefördert werden. Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Unterstützung einer Beobachtungsstelle zur sozialen Lage, der Zusammenarbeit im Bereich relevanter Aktivitäten in den Mitgliedstaaten und mit internationalen Organisationen sowie der Verwaltung einer Gruppe für fachliche Unterstützung der Europäischen Allianz für Familien finanziert werden. Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Diese Mittel dienen der Finanzierung von Ausgaben für die Erstellung von Berichten der Kommission (u. a. des jährlichen Berichts zur sozialen Lage und eines Zweijahresberichts zum demografischen Wandel und dessen Folgen, gemäß Artikel 159 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) sowie von Berichten der Kommission über besondere, die soziale Lage betreffende Fragen (die gemäß Artikel 161 AEUV vom Europäischen Parlament angefordert werden können). Diese Mittel dienen auch der Finanzierung von Ausgaben für die Analyse für die im AEUV genannten Berichte sowie für die Verbreitung von Informationen über wichtige soziale und demografische Herausforderungen und den Umgang damit. Insbesondere können folgende Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung des Geschlechteraspekts verfolgt werden:

Analyse der Auswirkungen der Überalterung der Gesellschaft im Rahmen einer Gesellschaft für alle Altersgruppen in Bezug auf Tendenzen in den Bereichen Pflege- und Sozialschutzbedürfnisse, Verhalten und begleitende politische Maßnahmen, einschließlich Forschung über ältere Angehörige von Minderheiten und ältere Migranten sowie über die Situation informeller Betreuungspersonen;

Analyse der Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Strategien, Maßnahmen und Programme der Union und der Mitgliedstaaten sowie Formulierung von Empfehlungen zur Anpassung der wirtschaftlichen und anderen Strategien, Maßnahmen und Programme auf Unionsebene und nationaler Ebene, um negative Auswirkungen der Alterung der Gesellschaft abzuwenden;

Analyse der Zusammenhänge von Familienformen und demografischen Trends;

Analyse der Trends in den Bereichen Armut, Einkommen und Verteilung des Wohlstands sowie der entsprechenden gesellschaftlichen Auswirkungen;

Feststellung der Beziehungen zwischen technologischen Entwicklungen (Auswirkungen auf Kommunikationstechnologien, geografische und berufliche Mobilität) und der Folgen für die Haushalte und die Gesellschaft als Ganzes;

Analyse des Zusammenhangs zwischen Behinderung und demografischer Entwicklung, Analyse der sozialen Situation von Menschen mit Behinderung und ihrer Familien sowie der Bedürfnisse behinderter Kinder innerhalb ihrer Familien und Gemeinschaften;

Analyse der Entwicklung der sozialen Bedürfnisse (Wahrung oder Ausweitung der erworbenen Rechte) hinsichtlich Gütern und Dienstleistungen, unter Berücksichtigung neuer sozialer Herausforderungen sowie der demografischen Entwicklung und der Änderung des Verhältnisses zwischen den Generationen;

Entwicklung geeigneter methodologischer Instrumente (Reihen sozialer Indikatoren, Simulationstechniken, Erhebung von Daten zu strategischen Initiativen auf allen Ebenen usw.), um die Berichte zur sozialen Lage, über Sozialschutz und soziale Eingliederung auf eine solide quantitative und wissenschaftliche Basis zu stellen;

Sensibilisierungsmaßnahmen und Organisation von Diskussionen zu den großen demografischen und sozialen Herausforderungen, um so bessere strategische Antworten zu fördern;

Berücksichtigung demografischer Trends, der Dimension der Familie und des Kindes bei der Durchführung der einschlägigen Unionspolitiken, wie beispielsweise Freizügigkeit und Gleichstellung von Frauen und Männern.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 159 und 161. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19263200 17800000 18758200 16500000 17838544,72 17137077,13 Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung der Informations- und Bildungsmaßnahmen zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen — einschließlich der Teilnahme von Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen aus den Kandidatenländern —, die sich aus den Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Umsetzung der sozialen Dimension der Union ergeben. Diese Maßnahmen sollten die Arbeitnehmerorganisationen dabei unterstützen, die großen Herausforderungen für die europäische Beschäftigungs- und Sozialpolitik gemäß der Strategie Europa 2020 und im Zusammenhang mit den Initiativen der Union zur Bewältigung der Folgen der Wirtschaftskrise zu bewältigen. Besondere Aufmerksamkeit wird Schulungen zu geschlechterspezifischen Herausforderungen am Arbeitsplatz gewidmet. Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung folgender Maßnahmen:

Unterstützung der Arbeitsprogramme der beiden Gewerkschaftsinstitute, Europäisches Gewerkschaftsinstitut und Europäisches Zentrum für Arbeitnehmerfragen, die eingerichtet worden sind, um die Erweiterung der Kompetenzen mithilfe von Schulungsmaßnahmen und Forschungsarbeiten auf europäischer Ebene zu fördern und um eine stärkere Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern in die europäischen Entscheidungsprozesse zu erreichen;

Informations- und Schulungsmaßnahmen zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen — einschließlich der Teilnahme von Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen aus den Kandidatenländern —, die sich aus der Durchführung der Aktion der Union im Zusammenhang mit der Umsetzung der sozialen Dimension der Union ergeben;

Maßnahmen, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den Kandidatenländern im Hinblick auf die Förderung des sozialen Dialogs auf Unionsebene beteiligt sind. Außerdem dienen sie zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und Männern in den Entscheidungsgremien der Arbeitnehmerorganisationen.

Es bedarf starker und fähiger Sozialpartner, um den sozialen Dialog wiederaufzunehmen und zu stärken, den Aufschwung zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit und Fairness in der sozialen Marktwirtschaft zu unterstützen. Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Artikel 154 übertragen wurden. Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA). Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und ihre Einzelrichtlinien. Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 7313000 5372000 7313000 6400000 6401131,90 3467569,57 Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung folgender Maßnahmen:

Maßnahmen, mit denen die Voraussetzungen für den sozialen Dialog in Unternehmen und eine angemessene Einbeziehung der Arbeitnehmer in den Unternehmen geschaffen werden sollen, wie in der Richtlinie 2009/38/EG über den Europäischen Betriebsrat, den Richtlinien 2001/86/EG und 2003/72/EG über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Europäischen Gesellschaft bzw. der Europäischen Genossenschaft, der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, der Richtlinie 98/59/EG über Massenentlassungen sowie in Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten vorgesehen;

in diesem Zusammenhang können Initiativen zur Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter bei Information, Konsultation und Beteiligung der Arbeitnehmer in Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, sowie kurze Schulungsmaßnahmen für Verhandlungsführer und Vertreter in grenzübergreifenden Stellen zur Information, Konsultation und Beteiligung finanziert werden. Es können Sozialpartner aus Kandidatenländern einbezogen werden;

Maßnahmen, mit denen die Sozialpartner in die Lage versetzt werden sollen, ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Einbeziehung der Arbeitnehmer — insbesondere im Rahmen des Europäischen Betriebsrats — wahrzunehmen, sich mit den transnationalen Betriebsvereinbarungen vertraut zu machen und ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtsvorschriften der Union über die Einbeziehung der Arbeitnehmer zu stärken;

Maßnahmen zur Förderung der Einbeziehung der Arbeitnehmer in den Unternehmen und zur Beurteilung der Ergebnisse der sogenannten Eignungsprüfung und ihrer Auswirkungen auf die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Information und Konsultation der Arbeitnehmer;

innovative Maßnahmen in Zusammenhang mit der Einbeziehung der Arbeitnehmer, die zur Antizipation des Wandels sowie zur Prävention bzw. Lösung von Streitigkeiten im Kontext von Umstrukturierungen, Fusionen, Übernahmen und Betriebsverlegungen von unionsweit operierenden Unternehmen und unionsweit operierenden Unternehmensgruppen beitragen;

Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit der Sozialpartner mit Blick auf die Entwicklung der Einbeziehung der Arbeitnehmer in die Ausgestaltung von Lösungen, mit denen den Folgen der Wirtschaftskrise, wie z. B. Massenentlassungen, oder der Notwendigkeit der Neuausrichtung hin zu einer integrativen, nachhaltigen und CO2-armen Wirtschaft Rechnung getragen wird;

transnationaler Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Zusammenhang mit Aspekten, die für den sozialen Dialog auf Unternehmensebene von Belang sind.

Aufgabe aufgrund spezifischer Befugnisse, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 154 und 155 übertragen wurden. Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA). Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22). Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16). Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22). Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25). Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1). Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Mit dem Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen wurden folgende Ziele verfolgt: Sensibilisierung der Bevölkerung für den Wert des aktiven Alterns; Anregung einer Debatte; Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den Akteuren auf allen Ebenen und Förderung des Voneinander-Lernens; Schaffung von Rahmenbedingungen für das Eingehen von Verpflichtungen und für konkrete Maßnahmen, damit die Union, die Mitgliedstaaten und die Interessenträger auf allen Ebenen innovative Lösungen, Maßnahmen und langfristige Strategien im Wege spezifischer Aktivitäten entwickeln und spezifische Ziele im Bereich des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen verfolgen können; Förderung von Aktivitäten, die zur Bekämpfung von Altersdiskriminierung beitragen werden. Mit diesen Mitteln sollten die Tätigkeiten im Hinblick auf die mit dem Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen verfolgten Ziele auf Unionsebene unterstützt und die Kosten für die Abhaltung der Unions-Abschlusskonferenz durch den amtierenden Vorsitz gedeckt werden. Ein Teil der Mittel war auch zur Deckung der mit der Evaluierung des Europäischen Jahres für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen verbundenen Kosten vorgesehen. Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 5). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 16206000 12400000 15775000 12300000 11657597,22 12258075,95 Ziel dieser Tätigkeit ist es, die Rolle des sozialen Dialogs zu stärken und die Annahme von Vereinbarungen und sonstige gemeinsame Aktionen der Sozialpartner auf Unionsebene zu fördern. Mit den finanzierten Maßnahmen sollten die Sozialpartnerorganisationen dabei unterstützt werden, den großen Herausforderungen für die europäische Beschäftigungs- und Sozialpolitik gemäß der Strategie Europa 2020 sowie im Kontext der Initiativen der Union zur Bewältigung der Folgen der Wirtschaftskrise zu begegnen und zur Verbesserung und Verbreitung der Kenntnisse der Strukturen und Verfahren für Arbeitsbeziehungen in der EU beizutragen. Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung folgender Maßnahmen:

Studien, Konsultationen, Sachverständigensitzungen, Verhandlungen, Informationsmaßnahmen, Veröffentlichungen und sonstige Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden;

Maßnahmen der Sozialpartner zur Förderung des sozialen Dialogs (auch Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner) auf branchenübergreifender und sektoraler Ebene;

Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse der Strukturen und Verfahren für Arbeitsbeziehungen in der Union und der Verbreitung von Ergebnissen;

Maßnahmen, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den Kandidatenländern im Hinblick auf die Förderung des sozialen Dialogs auf Unionsebene beteiligt sind. Außerdem dienen sie zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und Männern in den Entscheidungsgremien der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Arbeitsbeziehungen, insbesondere von Maßnahmen, die zur Entwicklung von Fachwissen und zum Austausch von Informationen mit Unionsbezug beitragen sollen.

Aufgabe aufgrund spezifischer Befugnisse, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 154 und 155 übertragen wurden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 65000000 41167000 74681600 38850000 71841420,60 28295399,59 Allgemeines Ziel des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) ist es, einen Beitrag zur Strategie Europa 2020 und zu den entsprechenden Kernzielen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armut zu leisten, indem finanzielle Mittel zur Erreichung der Ziele der Union bereitgestellt werden. Um die allgemeinen Zielsetzungen des Programms EaSI — Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — zu erreichen, werden im Rahmen des Unterprogramms Progress folgende Einzelziele verfolgt:

Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen und über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf fundierten Fakten fußen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern relevant sind;

Förderung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen und über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der ordnungsgemäßen Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen;

finanzielle Unterstützung der politischen Entscheidungsträger, damit sie sozial- und arbeitsmarktpolitische Reformen voranbringen können, Aufbau der Kapazität der wichtigsten Akteure zur Gestaltung und Umsetzung sozialer Erprobungsszenarien und Bereitstellung eines Zugangs zu relevanten Kompetenzen und Fachkenntnissen;

finanzielle Unterstützung für Organisationen auf nationaler und Unionsebene, damit sie die Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie des Unionsrechts zu den Arbeitsbedingungen und über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz vorantreiben, fördern und unterstützen können;

Sensibilisierung, Austausch bewährter Verfahren, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und strategischen Aufgaben im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, der Geschlechtergleichstellung, dem Arbeitsschutz und der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sowie der alternden Gesellschaft, u. a. bei den Sozialpartnern;

Ziel des Soziallabels ist die Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Beschäftigung junger Menschen sowie die Bekämpfung der Armut durch Unterstützung verstärkter sozialer Konvergenz.

Darüber hinaus könnten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der allgemeinen Bestimmungen von EaSI, wie Monitoring, Evaluierung, Verbreitung von Ergebnissen und Kommunikationsaktivitäten, unterstützt werden. In Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 sind die Arten von Maßnahmen festgelegt, die finanziert werden können. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 23578000 17753000 22061000 14300000 23024481,86 13417695,85 Allgemeines Ziel des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) ist es, einen Beitrag zur Strategie Europa 2020 und zu den entsprechenden Kernzielen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armut zu leisten, indem finanzielle Mittel zur Erreichung der Ziele der Union bereitgestellt werden. EaSI besteht aus drei komplementären Unterprogrammen: Progress, EURES sowie Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum. Um die allgemeinen Zielsetzungen von EaSI — insbesondere Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau europäischer Arbeitsmärkte, die allen offenstehen und zugänglich sind — zu erreichen, werden im Rahmen des Unterprogramms EURES folgende Einzelziele verfolgt:

Gewährleistung, dass Stellenangebote, Stellengesuche und alle damit zusammenhängenden Informationen für potenzielle Bewerber/innen und Arbeitgeber/innen transparent sind; erreicht werden soll dies durch den Austausch und die Verbreitung dieser Informationen auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene mithilfe von standardisierten Interoperabilitätsformularen;

Gewährleistung, dass freie Arbeitsstellen und Mobilitätsoptionen parallel zu nationalen Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene publik gemacht werden und nicht erst nach Ausschöpfung lokaler oder nationaler Optionen;

Entwicklung von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf Unionsebene; dies soll mit Blick auf die erfolgreiche Eingliederung der Bewerberin/des Bewerbers in den Arbeitsmarkt alle Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur Unterstützung nach der Einstellung, einschließlich Möglichkeiten zur Entwicklung der sprachlichen Fähigkeiten, umfassen. Solche Dienste müssen gezielte Mobilitätsprogramme umfassen, um freie Arbeitsstellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder spezielle Gruppen von Arbeitskräften, wie junge Menschen, zu unterstützen;

Beihilfen zu den Unterstützungsmaßnahmen, die von den EURES-Partnern auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene durchgeführt werden;

Aus- und Weiterbildung von EURES-Beratern in den Mitgliedstaaten;

Kontakte zwischen EURES-Beratern und Zusammenarbeit der Arbeitsverwaltungen unter Einbeziehung der Kandidatenländer;

Steigerung des Bekanntheitsgrades von EURES bei Bürgern und Unternehmen;

Einrichtung von spezifischen Kooperations- und Dienstleistungsstrukturen in den Grenzregionen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68;

Maßnahmen zur Beseitigung von Mobilitätshindernissen, insbesondere im Bereich der arbeitsbezogenen sozialen Sicherheit.

Das Programm sollte ferner die Stellenvermittlung für Auszubildende und Praktikanten als kritischem Faktor der Unterstützung des Übergangs junger Menschen von der Schule in die Arbeitswelt erleichtern, was bereits mit der vorbereitenden Maßnahme Dein erster EURES-Arbeitsplatz begonnen und durch die Europäische Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vervollständigt wurde. Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), werden — auch durch Gewährung einer finanziellen Unterstützung — ermutigt, mehr junge Menschen einzustellen. Zielgruppen:

junge Menschen unter 30 Jahren unabhängig von ihrer Qualifikation und Berufserfahrung, da das System nicht ausschließlich auf Berufseinsteiger zugeschnitten ist;

alle rechtmäßig niedergelassenen Unternehmen, insbesondere die KMU, um einen Beitrag zur Senkung der Kosten internationaler Einstellungen, die insbesondere kleine Unternehmen belasten, zu leisten.

Die im Rahmen dieses Teils des Programmes förderfähigen Arbeitsplätze werden jungen Menschen Ausbildungsplätze, eine erste Berufserfahrung oder spezialisierte Arbeitsplätze anbieten. Nicht gefördert werden die Ersetzung von Arbeitsplätzen, prekäre Beschäftigungsverhältnisse oder Beschäftigungsverhältnisse, die im Widerspruch zum nationalen Arbeitsrecht stehen. Um für eine Finanzierung infrage zu kommen, müssen die Arbeitsplätze ferner folgende Kriterien erfüllen:

Sie müssen sich in einem anderen EURES-Mitgliedstaat als dem Herkunftsland des jungen Arbeitsuchenden befinden (länderübergreifend zu besetzende Stellen).

Sie müssen einen Arbeitseinsatz von einer vertraglichen Dauer von mindestens sechs Monaten gewährleisten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Darüber hinaus könnten Maßnahmen in Zusammenhang mit der Umsetzung der allgemeinen Bestimmungen von EaSI, wie Monitoring, Evaluierung, Verbreitung von Ergebnissen und Kommunikationsaktivitäten, unterstützt werden. In Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 sind die Arten von Maßnahmen dargelegt, die finanziert werden können. Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2). Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16). Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 43465800 27500000 25624200 17000000 31427570,48 9975125,43 Allgemeines Ziel des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) ist es, einen Beitrag zur Strategie Europa 2020 und zu den entsprechenden Kernzielen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armut zu leisten, indem finanzielle Mittel zur Erreichung der Ziele der Union bereitgestellt werden. EaSI besteht aus drei komplementären Unterprogrammen: Progress, EURES sowie Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum. Um die allgemeinen Zielsetzungen von EaSI — insbesondere Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen — zu erreichen, werden im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum folgende Einzelziele verfolgt:

Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, von sozialer Ausgrenzung bedroht oder anderweitig schutzbedürftig sind — einschließlich Frauen, die eine unternehmerische Laufbahn einschlagen wollen — und die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten, sowie für Kleinstunternehmen, vor allem solche, die diese Personen beschäftigen;

Aufbau der institutionellen Kapazität von Mikrokreditanbietenden;

Förderung der Entwicklung von Sozialunternehmen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Rückzahlungen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüssen, freigegebenen Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die an die Kommission gezahlt und in Posten 6 3 4 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe i der Haushaltsordnung führen. Ein Teil der Mittel wird zur Unterstützung und technischen Hilfestellung für die Empfänger von Mikrofinanzierungen verwendet. Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 20364000 20364000 20360000 20360000 20371000,— 20371000,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Eurofound muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 20371000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 20364000 EUR erhöht sich um 7000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Ein Teil dieser Mittel ist für Studien über Arbeitsbedingungen und Arbeitsbeziehungen zur Unterstützung von Strategien bestimmt, mit denen für mehr und bessere Arbeitsplätze gesorgt, die Arbeit nachhaltiger gestaltet und der soziale Dialog in Europa verstärkt werden soll. Ein weiterer Teil dieser Mittel ist für Studien und zukunftsorientierte Forschungsarbeiten über die Arbeitsmärkte bestimmt, insbesondere über die Begleitung und Antizipation des Strukturwandels, seine Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Bewältigung der Folgen. Die Mittel dienen außerdem der Finanzierung von Forschungsarbeiten und des Erwerbs von Kenntnissen über die Lebensbedingungen und die Lebensqualität mit besonderem Schwerpunkt auf sozialen Maßnahmen und der Rolle öffentlicher Dienste bei der Verbesserung der Lebensqualität. Darüber hinaus sollten die Mittel auch für Forschungsarbeiten über die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zur Verfügung stehen, wobei besonderes Augenmerk auf die Lage von Frauen und die Bekämpfung der prekären Beschäftigung, von der Frauen übermäßig stark betroffen sind, gelegt werden sollte. Schließlich werden diese Mittel für die Analyse der Auswirkungen der Digitalisierung auf alle oben genannten Bereiche und für Studien genutzt, die einen Beitrag zu Strategien leisten, die auf die Aufwärtskonvergenz in der Union abstellen. Der Stellenplan der Stiftung ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 14514000 14514000 14663000 14663000 14965660,— 14732995,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Aufgabe der Agentur ist es, den Organen der Union, Mitgliedstaaten und betroffenen Kreisen die technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bereitzustellen. Geschlechterfragen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 14679000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 14514000 EUR erhöht sich um 165000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Diese Mittel sind bestimmt für Maßnahmen, die zur Erfüllung des Auftrags der Agentur erforderlich sind, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 definiert ist, insbesondere:

Sensibilisierungs- und Antizipierungsmaßnahmen, mit besonderem Schwerpunkt bei den KMU;

Betrieb der Beobachtungsstelle für Risiken, Sammlung bewährter Verfahren bei Unternehmen oder Branchen;

Ausarbeitung und Bereitstellung relevanter Instrumente für kleinere Unternehmen für das Management von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

Betrieb des Netzwerks, das sich aus den wichtigsten Bestandteilen der nationalen Informationsnetze, einschließlich der nationalen Organisationen der Sozialpartner — unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten — sowie den nationalen Anlaufstellen zusammensetzt;

Organisation des Austauschs von Erfahrungen, Informationen und bewährten Verfahren, auch in Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation und anderen internationalen Organisationen;

Integration der Kandidatenländer in diese Informationsnetzen und Ausarbeitung von Instrumenten im Hinblick auf ihre besondere Situation;

Organisation und Durchführung der Europäischen Kampagne Gesunde Arbeitsplätze und der Europäischen Woche für Sicherheit und Gesundheit, mit dem Schwerpunkt spezifische Risiken und Bedürfnisse von Benutzern und Begünstigten.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 17375000 17375000 17051000 17051000 17224000,— 17000000,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums und seiner operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm bestimmt. Das Zentrum muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag des Zentrums übernimmt die Kommission die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben. Der Stellenplan des Zentrums ist im Anhang Personal dieses Einzelplans enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 17434000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 17375000 EUR erhöht sich um 59000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19771000 19771000 19956000 19956000 20143234,16 20143234,16 Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Stiftung (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Ferner sind sie dazu bestimmt, die Unterstützung der Partnerländer im Mittelmeerraum bei der Reform ihrer Arbeitsmärkte und Berufsausbildungssysteme sowie bei der Förderung des sozialen Dialogs und des Unternehmergeistes zu finanzieren. Die Stiftung muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Der Stellenplan der Stiftung ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 20144000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 19771000 EUR erhöht sich um 373000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 5000000 p.m. 11400000 0,— 15915128,14 Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und soziale Solidarität (Progress) bestimmt. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Beitrittskandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 300000 p.m. 2000000 0,— 4944171,88 Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren in Bezug auf den vormaligen Artikel bestimmt. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2). Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1). Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1700000 p.m. 2000000 76038,93 12918443,43 Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren in Bezug auf die vormaligen Artikel bestimmt. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Entscheidung des Rates vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau (ABl. 28 vom 31.8.1957, S. 487/57). Beschluss 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 15). Beschluss 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnenden Betriebe (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 18). Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und ihre Einzelrichtlinien. Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19). Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26). Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23). Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1). Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1). Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1). Entscheidung Nr. 1554/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9). Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20). Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1). Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA). Aufgabe aufgrund spezifischer Befugnisse, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 151, 153 und 156 übertragen wurden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 499665,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 11148,35 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 750000 0,— 621958,03 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 898116,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 49897,47 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 500000 0,— 1207886,94 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 500000 0,— 737544,19 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 1000000 0,— 183862,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 500000 700000 350000 500000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 750000 p.m. 750000 1500000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Die vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, die Kapazität der nationalen Mindesteinkommensnetzwerke zu stärken, damit diese eine Strategie für die Umsetzung der Empfehlungen, die sich aus dem Pilotprojekt ergeben haben, sowie die Berührungspunkte mit der Strategie Europa 2020 ausarbeiten können, indem die Umsetzung der relevanten länderspezifischen Empfehlungen weiterverfolgt wird, die Sensibilisierung für Mindesteinkommenssysteme mit dem Schwerpunkt auf Abdeckung, Angemessenheit und Akzeptanz weiter gestärkt wird, Akteure auf Unionsebene in den weiteren Dialog über Mindesteinkommenssysteme eingebunden werden und die gemeinsame Methode für Referenzbudgets (in Vorbereitung als Teil eines anderen Pilotprojekts (Referenzbudgetnetzwerk)) auf lokaler, nationaler und Unionsebene gefördert wird, um sicherzustellen, dass die Mindesteinkommensunterstützung angemessen ist. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 250000 p.m. 250000 500000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Diese vorbereitende Maßnahme trägt zur Gesamtstrategie der Union zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung insbesondere unter benachteiligten Gruppen wie Migranten bei. Sie knüpft insbesondere an die Mitteilungen der Kommission mit den Titeln Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt (KOM(2010) 758 endgültig) und Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt – einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 (COM(2013) 83 final) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 47 vom 20.12.2013, S. 470) an. Ziel Mit dieser vorbereitenden Maßnahme wird ein Beitrag zum Wohlergehen und zur vollen sozialen und wirtschaftlichen Integration von Migranten in Europa (sowohl EU-Bürgern als auch Drittstaatsangehörigen) geleistet. Die Maßnahme richtet sich insbesondere an Migranten, die sich in einer extrem schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lage befinden (Arbeitslosigkeit, alltägliche Ausgrenzung, Gesundheitsprobleme, Abhängigkeiten und sonstige Formen der Marginalisierung). Die Maßnahme umfasst den Aufbau und die versuchsweise Erprobung von Integrationszentren in Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Sozialsystemen und Arbeitsmarktstrukturen. Diese Zentren gehören zur Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung, stärken die Fähigkeiten und Fertigkeiten von Migranten und versetzen sie in die Lage, in vollem Umfang am Arbeits- und Sozialleben teilzunehmen, indem ihnen ein integriertes Paket aus Aktivitäten und Dienstleistungen bereitgestellt wird. Zu finanzierende Aktionen/Maßnahmen Die geförderten Maßnahmen umfassen Folgendes:

Versuchsweise Einrichtung von sozialen Integrationszentren; diese Zentren werden

in städtischen und ländlichen Gegenden mit schweren Integrationsproblemen in ausgewählten Mitgliedstaaten eingerichtet, und zwar in Zusammenarbeit mit lokalen sozialen, öffentlichen und wirtschaftlichen Interessenträgern;

Workshops, Programme zur beruflichen Bildung auf Vollzeitbasis, Job-Coaching-Programme und Ausbildungsprogramme durchführen, die den Bedürfnissen lokaler Gemeinschaften in Bereichen wie zum Beispiel Betreuungsdienste, Dienstleistungen für die Pflege von Grünanlagen, professionelle Reinigungsdienste und Bauarbeiten gerecht werden;

als einheitliche Anlaufstelle für marginalisierte Migranten dienen, die Unterstützung in allen rechtlichen und gemeinschaftlichen Fragen (soziale Unterstützung, Arbeitsberatung, finanzielle Anreize) suchen;

ein günstiges Umfeld sowie lokale Partnerschaften zur Entwicklung des sozialen Unternehmertums schaffen.

Die Pilotzentren werden als Teil der Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung einen Beitrag dazu leisten, probeweise Vorkehrungen für die künftige Schaffung von lokalen Zentren für die soziale und wirtschaftliche Integration in allen Mitgliedstaaten zu treffen. Diese lokalen Zentren verfolgen zwei Ziele: 1) die Migranten zu ermutigen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Chancen auf eine Wiedereingliederung in die reguläre Wirtschaft und eine volle Integration in die Gemeinschaften und die Gesellschaft ihres Aufnahmelandes zu verbessern; 2) die lokalen Behörden, Sozialpartner und zivilgesellschaftlichen Organisationen dabei zu unterstützen, Hindernisse zu beseitigen, die Mobilität zu verbessern und die soziale und wirtschaftliche Inklusion von marginalisierten Migranten zu fördern. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 395425,26 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 2500000 1500000 3000000 1500000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Die Arbeitskräftemobilität in der Union wird zwar in der Öffentlichkeit wahrgenommen, ist aber niedrig. Hohe Arbeitslosigkeit und eine geringe Arbeitskräftemobilität im Inland wie auch zwischen den Mitgliedstaaten gehen mit Fach- und Arbeitskräftemangel in bestimmten Ländern und Regionen einher. Gut funktionierende Arbeitsmärkte sind wichtig, wenn es darum geht, Erschütterungen besser abzufangen, Ressourcen optimal zuzuweisen und mit potenziellen Arbeitsmarktdefiziten im Zusammenhang mit Alterung umzugehen. Im Prinzip können dank der Mobilität in der Union Defizite und Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt ausgeglichen werden. Die Altersgruppe über 35 sieht sich höheren Mobilitätshindernissen gegenüber, und daher sollte finanzielle bzw. andersartige Unterstützung, die speziell für diese Gruppe konzipiert ist, unbedingt erprobt werden. Reactivate ist ein Mobilitätsprogramm für Erwachsene, das Praktika und Beschäftigungsverhältnisse auf Probe in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Dauer von sechs bis zwölf Monaten vorsieht. Es richtet sich an Arbeitslose und auch Langzeitarbeitslose in der Altersgruppe über 35. Dieser Altersgruppe gehören im Allgemeinen Personen an, die bereits sehr gute Kenntnisse erworben haben und Erfahrung mitbringen — ein Grund für dieses Programm. Mit Reactivate wird eine maßgeschneiderte Unterstützung für Arbeitslose und insbesondere Langzeitarbeitslose erprobt. Um Arbeitgeber zu ermutigen, ihre Arbeitsplatzangebote auch Arbeitslosen aus anderen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen, werden mit Reactivate einschlägige Maßnahmen, die sich an Arbeitgeber richten, und Arten finanzieller bzw. andersartiger Unterstützung für Arbeitgeber erprobt. Reactivate soll als Erweiterung des erfolgreichen Programms Dein erster EURES-Arbeitsplatz dienen und Arbeitslosen — insbesondere Langzeitarbeitslosen — über 35 ähnliche Vorteile bieten. Das Projekt kann auf Dein erster EURES-Arbeitsplatz als solide Mobilitätsplattform aufbauen. Mit Reactivate wird Arbeitslosen und insbesondere Langzeitarbeitslosen in dieser Altersgruppe eine in dieser Form noch nicht da gewesene Möglichkeit geboten, vielfältige Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, neue Sprachen zu lernen und den EU-Binnenmarkt besser zu verstehen. All diese Vorteile tragen maßgeblich zu einer Stärkung der europäischen Identität und mehr Vielfalt bei. Gleichzeitig erhöht sich die Arbeitskräftemobilität, und die Beschäftigungsquote steigt. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 350000 700000 350000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Im Rahmen dieses Pilotprojekts soll festgestellt werden, ob Initiativen für Unternehmertum für junge Menschen geeignet sind, langfristige hochwertige Arbeitsplätze insbesondere für junge Leute zu schaffen. Das Pilotprojekt ist verbunden mit prioritären Bereichen des Ausschusses des Europäischen Parlaments für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten wie Jugendbeschäftigung/Jugendunternehmertum sowie der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen. Folgende Aktionen und Maßnahmen werden finanziert: Beobachtung von Unternehmern in Europa und Feststellung, welchen Einfluss derzeitige Strategien auf die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze für Berufsanfänger haben. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 2000000 1000000 Ungleichheiten gelten als Ursache für die makroökonomische Destabilisierung und die Verlangsamung des Wachstums. Aus diesem Grund können europäische und einzelstaatliche Maßnahmen zur Behebung von Ungleichheiten, die Kinder betreffen, als langfristige Strategie für eine makroökonomische Stabilisierung und für Wachstum gelten. Die Eröffnung von Möglichkeiten kann zu einer stärkeren Wirtschaftsleistung führen und die Lebensbedingungen verbessern. Die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ist eines der Ziele der Strategie Europa 2020, in dessen Rahmen die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffenen oder bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen verringert werden soll. Die Zahl der Menschen, die in der EU-27* von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist zwischen 2008 und 2014 jedoch von 116 Millionen auf 121 Millionen angestiegen, wodurch beinahe jede vierte Person in der EU-27 von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht ist. Vor allem die Kinderarmut ist dabei besorgniserregend. Im Jahr 2014 waren mehr als 26 Millionen Kinder in der Union von Armut bedroht, und mehr als 9 Millionen litten an erheblicher materieller Entbehrung. Wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, um diese Situation zu beheben, besteht für diese Kinder eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass sie im Bildungssystem scheitern werden (Ziel der Strategie Europa 2020 für Bildung) und mehr Schwierigkeiten haben, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Ziel der Strategie Europa 2020 für Beschäftigung). Die Garantie gegen Kinderarmut ist ein integrierter Ansatz für die Bekämpfung der Kinderarmut, in dessen Rahmen die Empfehlung der Kommission über Investitionen in Kinder vollständig umgesetzt werden soll, damit jedes von Armut bedrohte Kind in Europa (auch Flüchtlinge) Zugang zu einer kostenlosen Gesundheitsversorgung, kostenlosen Bildungsangeboten, kostenloser Kinderbetreuung, menschenwürdigen Unterkünften und einer angemessenen Ernährung erhält. Indem diese fünf Tätigkeitsbereiche durch europäische und einzelstaatliche Aktionspläne abgedeckt werden, würde sichergestellt, dass die Lebensbedingungen und die Chancen für Millionen von Kindern in Europa erheblich und langfristig verbessert werden. Die Garantie gegen Kinderarmut ist eine wichtige bereichsübergreifende Strategie der heutigen Zeit und sollte als Investition in die Stabilität und den Wohlstand der Union angesehen werden, die für den Schutz des Wachstumspotenzials der Union notwendig sind. Damit die Garantie gegen Kinderarmut ein erfolgreiches Instrument bei der Bekämpfung der Kinderarmut wird, sollte sie finanzielle Unterstützung von der Union erhalten, damit gemeinsam mit den Mitgliedstaaten koordinierte Bemühungen um gemeinsame Ziele mit verbindlichen Indikatoren unternommen werden. Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es, den Umsetzungsrahmen für die Garantie gegen Kinderarmut zu definieren:

1. Auswahl vergleichender messbarer Kriterien, um Mittel entsprechend der Empfehlung der Kommission über Investitionen in Kinder zuzuteilen,

2. Bewertung der bestehenden einzelstaatlichen Maßnahmen und Maßnahmen auf Unionsebene, mit denen mehrdimensionale Aspekte der Kinderarmut angegangen werden, und Bestandsaufnahme der bewährten Verfahren,

3. Abgrenzung der Programmarten, die finanziert werden,

4. Festlegung der Finanzierungsmodalitäten und

5. Festlegung von Governance-Mechanismen, einschließlich Überwachung und Bewertung.

Dies erfolgt durch unabhängige Forschungsarbeiten, die Konsultation von Partnern (z. B. Regierungsstellen, nichtstaatliche Organisationen, die Wissenschaft, die Privatwirtschaft und das Europäische Netzwerk der Ombudsleute für Kinder) und technische Workshops. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF) Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 04 04EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF) 04 04 01 EGF — Unterstützung von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die infolge der Globalisierung entlassen wurden bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben 9 p.m. 25000000 p.m. 30000000 48651286,— 48651286,— 194,61 04 04 51 Abschluss des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2007-2013) 9 p.m. p.m. p.m. p.m. 29634512,— 29634512,— Kapitel 04 04 — Total p.m. 25000000 p.m. 30000000 78285798,— 78285798,— 313,14 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 25000000 p.m. 30000000 48651286,— 48651286,— Diese Mittel sind zur Finanzierung des EGF bestimmt, damit die Union in der Lage ist, Arbeitnehmern und Selbstständigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung der Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, ihre Solidarität zu bekunden und sie zu unterstützen und deren rasche Wiedereingliederung in ein stabiles Beschäftigungsverhältnis finanziell zu unterstützen. Die vom EGF ergriffenen Maßnahmen sollten die Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds ergänzen; eine Doppelfinanzierung aus diesen beiden Instrumenten ist nicht zulässig. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen sollten darauf abzielen, dass möglichst viele der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Begünstigten so rasch wie möglich vor dem Fälligkeitsdatum des Schlussberichts eine neue dauerhafte Beschäftigung finden. Die Vorschriften für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des EGF sind in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1) festgelegt. Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855), insbesondere Artikel 1. Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 29634512,— 29634512,— Diese Mittel sind zur Finanzierung des EGF bestimmt, damit die Union in der Lage ist, befristet gezielte Unterstützung für Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, in den Fällen bereitzustellen, in denen diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben. Die Mittel können für alle Anträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2013 eingereicht wurden. Für Anträge, die im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2011 eingereicht wurden, können die Mittel auch eingesetzt werden, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden. Die vom EGF ergriffenen Maßnahmen sollten die Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds ergänzen; eine Doppelfinanzierung aus diesen beiden Instrumenten ist nicht zulässig. Die Vorschriften für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des EGF sind in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1) festgelegt. Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1). Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1) INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND ENTWICKLUNG DES HUMANKAPITALS Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 04 05INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND ENTWICKLUNG DES HUMANKAPITALS 04 05 01Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Serbien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 04 05 01 01 Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 05 01 02 Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 04 05 01 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 05 02Unterstützung für Island 04 05 02 01 Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 05 02 02 Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 04 05 02 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 05 03Unterstützung für die Türkei 04 05 03 01 Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 05 03 02 Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 04 05 03 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 04 05 51 Abschluss von Maßnahmen (vor 2014) — Instrument für Heranführungshilfe — Entwicklung der Humanressourcen 4 p.m. 50000000 p.m. 65000000 0,— 64547800,— 129,10 Kapitel 04 05 — Total p.m. 50000000 p.m. 65000000 0,— 64547800,— 129,10 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifische Ziele in den westlichen Balkanstaaten verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich politischer Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifische Ziele in den westlichen Balkanstaaten verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich der Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifische Ziele in Island verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich politischer Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifischen Ziele in Island verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich der Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifische Ziele in der Türkei verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich politischer Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifischen Ziele in der Türkei verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich der Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 50000000 p.m. 65000000 0,— 64547800,— Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus der Zeit vor 2014 bestimmt. Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in der durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012) geänderten Fassung werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden. Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82) EUROPÄISCHER HILFSFONDS FÜR DIE AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 04 06EUROPÄISCHER HILFSFONDS FÜR DIE AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN 04 06 01 Förderung des sozialen Zusammenhalts und Linderung der schlimmsten Formen der Armut in der Union 1,2 544386912 440000000 533712658 460000000 535451601,— 45438842,19 10,33 04 06 02 Operative technische Hilfe 1,2 1440000 1000000 1440000 1000000 889710,— 1500,37 0,15 Kapitel 04 06 — Total 545826912 441000000 535152658 461000000 536341311,— 45440342,56 10,30 In Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist das Unionsziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts festgelegt, während in Artikel 175 die Rolle der Strukturfonds beim Erreichen dieses Ziels und die Bestimmungen zu spezifischen Aktionen außerhalb der Strukturfonds niedergelegt sind. Artikel 80 der Haushaltsordnung sieht Finanzkorrekturen bei Ausgaben vor, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden. In den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 betreffend die Kriterien für Finanzkorrekturen durch die Kommission sind besondere Vorschriften für Finanzkorrekturen beim Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen festgelegt. Einnahmen aus dementsprechend durchgeführten Finanzkorrekturen werden in den Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt und gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung. In Artikel 177 der Haushaltsordnung sind die Bedingungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen festgelegt. In Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sind besondere Vorschriften für die Erstattung von Vorschusszahlungen beim Europäischen Hilfsfonds festgelegt. Erstattete Vorfinanzierungsbeträge gelten gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung als interne zweckgebundene Einnahmen und werden in den Posten 6 1 5 0 oder 6 1 5 7 eingesetzt. In Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sind die Bedingungen für eine Revision des mehrjährigen Finanzrahmens festgelegt, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen, falls neue Regelungen und Programme nach dem 1. Januar 2014 angenommen werden. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174 und 175. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) , insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4, Artikel 80 und Artikel 177. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1). Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 544386912 440000000 533712658 460000000 535451601,— 45438842,19 Der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen ersetzt das Programm der Europäischen Union für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders Bedürftige in der Gemeinschaft, das Ende 2013 auslief. Mit Blick auf die Kontinuität zwischen beiden Programmen kommt eine Ausgabe für eine Förderung aus einem operationellen Programm des Europäischen Hilfsfonds infrage, wenn sie einer Empfängereinrichtung entstanden ist und zwischen dem 1. Dezember 2013 und dem 31. Dezember 2023 bezahlt wurde. Der Hilfsfonds fördert den sozialen Zusammenhalt, verbessert die soziale Inklusion und hilft so letztlich, die Armut in der Union zu beseitigen, indem er entsprechend der Strategie Europa 2020 zur Verwirklichung des Ziels beiträgt, die Anzahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Zugleich ist der Hilfsfonds eine Ergänzung der Strukturfonds. Da Frauen häufiger von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind als Männer, passt der Hilfsfonds im Sinne eines gleichstellungsorientierten Ansatzes Maßnahmen an die tatsächlich bedrohten Gruppen, einschließlich Frauen und älterer Menschen, an. Er trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut zu lindern und zu beseitigen, indem die am stärksten benachteiligten Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten, und zwar in Form von Nahrungsmittelhilfe und/oder materieller Basisunterstützung sowie in Form von Maßnahmen zur Förderung der sozialen Integration der am stärksten benachteiligten Personen. Dieses Ziel und die Ergebnisse der Durchführung des Hilfsfonds werden einer qualitativen und quantitativen Beurteilung unterzogen. Der Hilfsfonds ergänzt nationale nachhaltige Strategien zur Beseitigung von Armut und zur sozialen Inklusion, für die nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind; er darf sie weder ersetzen noch einschränken. Die dem Hilfsfonds für den Zeitraum 2014-2020 zugewiesenen Mittel für Verpflichtungen betragen 3395684880 EUR in Preisen von 2011. Armut ist ein vielschichtiges Problem, und ihre Bekämpfung sollte ein vorrangiges Ziel werden. Bei allen Strategien muss die Armut stärker in den Mittelpunkt gerückt werden. Denn Armut ist ein komplexes Problem mit zahlreichen Ursachen. Am wichtigsten dabei ist, dass Armut große Auswirkungen nicht nur auf die Gegenwart, sondern auch auf die Zukunft hat. Menschen und vor allem Kinder, die in Armut leben, laufen stärker Gefahr, in ihrem weiteren Leben erfolglos zu sein und aus der Gesellschaft ausgegrenzt zu werden. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1440000 1000000 1440000 1000000 889710,— 1500,37 Diese Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 bestimmt. Die technische Hilfe umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Prüfung, Information, Kontrolle und Evaluierung, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sowie für Tätigkeiten gemäß Artikel 10 dieser Verordnung notwendig sind. Mit diesen Mitteln sollen vor allem finanziert werden:

Ausgaben für Tätigkeiten mit Partnerorganisationen und Interessenträgern in den Mitgliedstaaten (etwa Schulungen, Sitzungen, Konferenzen, Expertennetze, Arbeitsgruppen),

Ausgaben für Informationstätigkeiten und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträge und Studien,

Finanzhilfen,

Prüf-, Kontroll- und Evaluierungstätigkeiten.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 05 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 135331385 135331385 134218823 134218823 134339307,12 134339307,12 05 02 VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DES AGRARSEKTORS DURCH AGRARMARKT-INTERVENTIONEN 2806800000 2766337000 2703000000 2691337221 2666887140,44 2666485413,02 05 03 DIREKTZAHLUNGEN ALS BEITRAG ZUM EINKOMMEN DER LANDWIRTE, ZUR BEGRENZUNG VON EINKOMMENSSCHWANKUNGEN UND ZUR VERWIRKLICHUNG VON UMWELT- UND KLIMAZIELEN 39661700000 39661700000 39445708157 39445708157 42168038032,66 42168038032,66 05 04 ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 14355548697 11201022443 18671922495 11742025443 20132767010,52 11788335585,15 05 05 INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 199000000 89970000 112000000 425400000 168000000,— 201901687,16 05 06 INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 8285849 8285849 6966518 6966518 3888819,03 3888819,03 05 07 AUDIT DER AUS DEM EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) FINANZIERTEN AGRARAUSGABEN 85279139 83900515 58630000 58630000 58489913,58 58489913,58 05 08 ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 48810940 41944954 34183167 41555618 52116609,62 49414025,54 05 09 HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM AGRARSEKTOR 237123857 121648169 214205269 79277928 107439656,11 22417361,56 Titel 05 — Total 57537879867 54110140315 61380834429 54625119708 65491966489,08 57093310144,82 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 05 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 05 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums 5,2 100777140 100493451 102138232,83 101,35 05 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums 05 01 02 01 Externes Personal 5,2 3419215 3395913 3656689,81 106,95 05 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 6490597 6692410 6662693,46 102,65 Artikel 05 01 02 — Subtotal 9909812 10088323 10319383,27 104,13 05 01 03 Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums 5,2 6292864 6413600 7017356,99 111,51 05 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums 05 01 04 01 Unterstützungsausgaben für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung 2 7682000 8116124 7985026,16 103,94 05 01 04 03 Unterstützungsausgaben für Heranführungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (IPA) 4 459960 552600 393181,24 85,48 05 01 04 04 Unterstützungsausgaben für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung 2 4910000 4368000 4128265,86 84,08 Artikel 05 01 04 — Subtotal 13051960 13036724 12506473,26 95,82 05 01 05Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums 05 01 05 01 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit 1,1 1535400 1483475 1314634,— 85,62 05 01 05 02 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal 1,1 433545 424210 330437,— 76,22 05 01 05 03 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben 1,1 830664 830664 546789,77 65,83 Artikel 05 01 05 — Subtotal 2799609 2738349 2191860,77 78,29 05 01 06Exekutivagenturen 05 01 06 01 Exekutivagentur Verbraucher, Gesundheit und Ernährung — Beitrag aus dem Programm zur Absatzförderung für Agrarerzeugnisse 2 2500000 1448376 166000,— 6,64 Artikel 05 01 06 — Subtotal 2500000 1448376 166000,— 6,64 Kapitel 05 01 — Total 135331385 134218823 134339307,12 99,27 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten dieses Kapitels. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 100777140 100493451 102138232,83 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3419215 3395913 3656689,81 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 6490597 6692410 6662693,46 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 6292864 6413600 7017356,99 Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87). Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18). Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA), (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487). Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608). Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671). Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865). Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 7682000 8116124 7985026,16 Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Maßnahmen in den Bereichen Vorbereitung, Begleitung und administrative und technische Unterstützung sowie Bewertung, Prüfung und Kontrolle, insbesondere der Maßnahmen gemäß Artikel 6 Buchstaben a, d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Hierunter fallen die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des mit der Verordnung (EG) Nr. 870/2004 eingeführten Programms für die genetischen Ressourcen stehen. Ferner fallen darunter die Ausgaben für die Finanzierung der Schlichtungsstelle im Rahmen des GAP-Rechnungsabschlusses (Vergütungen, Material, Reisen und Sitzungen). Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 459960 552600 393181,24 Veranschlagt sind Mittel für

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur wie z. B. Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Wohnungsmieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Veröffentlichungs- sowie sonstige administrative und technische Unterstützungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programmziels stehen;

Forschung zu einschlägigen Fragen und die Verbreitung ihrer Ergebnisse;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Entwicklung von Kommunikationsstrategien und Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben einzusetzenden Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten des Kapitels 05 05. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4910000 4368000 4128265,86 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der aus dem ELER finanzierten technischen Hilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die technische Hilfe umfasst die zur Vorbereitung, Begleitung, administrativen Unterstützung, Bewertung und Kontrolle der GAP erforderlichen Maßnahmen. Verwendet werden können die Mittel insbesondere für Folgendes:

Verbreitung von Informationen, einschließlich Zusammenarbeit und Austausch auf Unionsebene und Vernetzung der betreffenden Akteure;

Bereitstellung von Informationen, einschließlich Studien und Bewertungen;

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation;

Ausgaben für den Schutz der Interessen der Union (Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit, Betrug, Sanktionen und Wiedereinziehungsmaßnahmen);

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 1850000 EUR sowie für Dienstreisen dieses externen Personals.

Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1535400 1483475 1314634,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 433545 424210 330437,— Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für externes Personal, das im Rahmen der Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen (Horizont 2020) mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut ist, einschließlich des in EU-Delegationen entsandten externen Personals. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 830664 830664 546789,77 Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben des in EU-Delegationen entsandten Personals, die für die gesamte Verwaltung von Forschungs- und Innovationsprogrammen (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im nicht nuklearen Bereich anfallen. Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2500000 1448376 166000,— Die Mittel sind zur Deckung des Beitrags zu den Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen der Aufgaben der Agentur bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die ab dem 1. Dezember 2015 Teil des Programms zur Absatzförderung für Agrarerzeugnisse sind. Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Einzelplan enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56). Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69). Durchführungsbeschluss 2014/927/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/770/EU zur Umwandlung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel in die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel(ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 183). Beschluss der Kommission C(2014) 9594 zur Änderung des Beschlusses C(2013) 9505 hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß dem Beschluss C(2014) 1269, einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union. VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DES AGRARSEKTORS DURCH AGRARMARKT-INTERVENTIONEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 05 02VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DES AGRARSEKTORS DURCH AGRARMARKT-INTERVENTIONEN 05 02 01Getreide 05 02 01 01 Ausfuhrerstattungen bei Getreide 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 01 02 Interventionen in Form der Einlagerung von Getreide 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 01 99 Sonstige Maßnahmen (Getreide) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 05 02 01 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 02Reis 05 02 02 01 Ausfuhrerstattungen bei Reis 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 02 02 Interventionen in Form der Einlagerung von Reis 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 02 99 Sonstige Maßnahmen (Reis) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 05 02 02 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 03 Erstattung bei nicht unter Anhang I fallenden Erzeugnissen 2 p.m. p.m. 100000 100000 53778,27 53778,27 05 02 04Nahrungsmittelhilfeprogramme 05 02 04 99 Sonstige Maßnahmen (Nahrungsmittelhilfe) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. –3225804,10 –3225804,10 Artikel 05 02 04 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. –3225804,10 –3225804,10 05 02 05Zucker 05 02 05 01 Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 05 03 Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 05 08 Private Lagerhaltung von Zucker 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 05 99 Sonstige Maßnahmen (Zucker) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 05 02 05 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 06Olivenöl 05 02 06 03 Private Lagerhaltung von Olivenöl 2 p.m. p.m. p.m. p.m. –6730,— –6730,— 05 02 06 05 Qualitätsverbesserungsmaßnahmen 2 46000000 46000000 45000000 45000000 43989142,78 43989142,78 95,63 05 02 06 99 Sonstige Maßnahmen (Olivenöl) 2 300000 300000 300000 300000 86764,75 86764,75 28,92 Artikel 05 02 06 — Subtotal 46300000 46300000 45300000 45300000 44069177,53 44069177,53 95,18 05 02 07Textilpflanzen 05 02 07 02 Private Lagerhaltung von Flachsfaser 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 07 03 Baumwolle — Nationale Umstrukturierungsprogramme 2 6100000 6100000 6100000 6100000 6134000,— 6134000,— 100,56 05 02 07 99 Sonstige Maßnahmen (Textilpflanzen) 2 100000 100000 100000 100000 0,— 0,— 0 Artikel 05 02 07 — Subtotal 6200000 6200000 6200000 6200000 6134000,— 6134000,— 98,94 05 02 08Obst und Gemüse 05 02 08 03 Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen 2 455000000 455000000 298000000 298000000 813098490,15 813098490,15 178,70 05 02 08 11 Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden 2 22000000 22000000 86000000 86000000 120269161,02 120269161,02 546,68 05 02 08 12 Schulobstprogramm 2 130000000 130000000 150000000 150000000 104063824,03 104063824,03 80,05 05 02 08 99 Sonstige Maßnahmen (Obst und Gemüse) 2 54500000 54500000 77800000 77800000 81136096,52 81136096,52 148,87 Artikel 05 02 08 — Subtotal 661500000 661500000 611800000 611800000 1118567571,72 1118567571,72 169,10 05 02 09Weinbauerzeugnisse 05 02 09 08 Nationale Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor 2 1075000000 1075000000 1075000000 1075000000 1030755825,91 1030755825,91 95,88 05 02 09 99 Sonstige Maßnahmen (Weinbauerzeugnisse) 2 1000000 1000000 1000000 1000000 –939652,59 –939652,59 –93,97 Artikel 05 02 09 — Subtotal 1076000000 1076000000 1076000000 1076000000 1029816173,32 1029816173,32 95,71 05 02 10Absatzförderung 05 02 10 01 Fördermaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten 2 83000000 83000000 77000000 77000000 66331452,09 66331452,09 79,92 05 02 10 02 Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Union 2 52500000 12037000 16000000 4337221 1185298,76 783571,34 6,51 05 02 10 99 Sonstige Maßnahmen (Fördermaßnahmen) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 05 02 10 — Subtotal 135500000 95037000 93000000 81337221 67516750,85 67115023,43 70,62 05 02 11Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen 05 02 11 03 Hopfen — Beihilfen für Erzeugerorganisationen 2 2300000 2300000 2300000 2300000 2277000,— 2277000,— 99,00 05 02 11 04 POSEI (ausgenommen Direktzahlungen) 2 237000000 237000000 237000000 237000000 237747027,38 237747027,38 100,32 05 02 11 99 Sonstige Maßnahmen (sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen) 2 100000 100000 100000 100000 –1832,76 –1832,76 –1,83 Artikel 05 02 11 — Subtotal 239400000 239400000 239400000 239400000 240022194,62 240022194,62 100,26 05 02 12Milch und Milcherzeugnisse 05 02 12 01 Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 12 02 Maßnahmen für die Lagerhaltung von Magermilchpulver 2 19000000 19000000 17000000 17000000 731683,73 731683,73 3,85 05 02 12 04 Maßnahmen für die Lagerhaltung von Butter und Rahm 2 9000000 9000000 15000000 15000000 2680335,83 2680335,83 29,78 05 02 12 06 Private Lagerhaltung bestimmter Käsearten 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 12 08 Schulmilch 2 75000000 75000000 75000000 75000000 73350308,20 73350308,20 97,80 05 02 12 09 Verteilung von Milchprodukten als Sofortreaktion auf humanitäre Krisen 2 p.m. p.m. 30000000 30000000 05 02 12 99 Sonstige Maßnahmen (Milch und Milcherzeugnisse) 2 504700000 504700000 430100000 430100000 42833509,41 42833509,41 8,49 Artikel 05 02 12 — Subtotal 607700000 607700000 567100000 567100000 119595837,17 119595837,17 19,68 05 02 13Rind- und Kalbfleisch 05 02 13 01 Erstattungen bei Rind- und Kalbfleisch 2 p.m. p.m. 100000 100000 87903,76 87903,76 05 02 13 02 Maßnahmen für die Lagerhaltung von Rind- und Kalbfleisch 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 13 04 Erstattungen für lebende Tiere 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 66676,03 66676,03 05 02 13 99 Sonstige Maßnahmen (Rind- und Kalbfleisch) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 05 02 13 — Subtotal p.m. p.m. 100000 100000 154579,79 154579,79 05 02 14Schaf- und Ziegenfleisch 05 02 14 01 Private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 14 99 Sonstige Maßnahmen (Schaf- und Ziegenfleisch) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 05 02 14 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 15Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse 05 02 15 01 Erstattungen für Schweinefleisch 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 71260,86 71260,86 05 02 15 02 Private Lagerhaltung von Schweinefleisch 2 p.m. p.m. 32000000 32000000 11491400,— 11491400,— 05 02 15 04 Erstattungen für Eier 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 02 15 05 Erstattungen für Geflügelfleisch 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 27822,32 27822,32 05 02 15 06 Sonderbeihilfen für die Bienenzucht 2 34000000 34000000 32000000 32000000 27667369,75 27667369,75 81,37 05 02 15 99 Sonstige Maßnahmen (Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 4925028,34 4925028,34 Artikel 05 02 15 — Subtotal 34000000 34000000 64000000 64000000 44182881,27 44182881,27 129,95 05 02 18 Schulprogramme 2 200000 200000 Kapitel 05 02 — Total 2806800000 2766337000 2703000000 2691337221 2666887140,44 2666485413,02 96,39 Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Bei der Veranschlagung der Haushaltsmittel für dieses Kapitel wurde für den Artikel 05 02 08 bei dem Posten 05 02 08 03 ein Betrag von 400000000 EUR angesetzt, der vom Posten 6 7 0 1 des allgemeinen Einnahmenplans zugewiesen wird. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten dieses Kapitels. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671). Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei Getreide gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen, finanziellen und sonstigen Folgekosten (insbesondere der Wertberichtigung der Bestände) der Interventionsankäufe von Getreide gemäß den Artikeln 8, 9, 11 bis 16, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restbeträge und sonstigen Ausgaben aufgrund von Interventionsmaßnahmen bei Getreide gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 01 finanziert werden. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei Reis gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen, finanziellen und sonstigen Folgekosten (insbesondere der Wertberichtigung der Bestände) der Interventionsankäufe von Reis für die öffentliche Lagerhaltung gemäß den Artikeln 8, 9, 11 bis 16, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund sonstiger Interventionsmaßnahmen bei Reis gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 02 finanziert werden. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. 100000 53778,27 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen bei in Form von bestimmten alkoholischen Getränken ausgeführtem Getreide gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie der Erstattungen bei Waren aus der Verarbeitung von Getreide, Reis, Zucker, Isoglucose, Magermilch, Butter und Eiern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2014. Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. –3225804,10 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restausgaben gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen und von auf dem Unionsmarkt zur Verfügung gestellten Erzeugnissen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an Bedürftige in der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sowie der Restausgaben gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, einschließlich derjenigen für bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zugesetzten Zucker gemäß den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96. Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29). Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restausgaben für Produktionserstattungen für Industriezucker gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2013 sowie von Restausgaben für Erstattungen für die Verwendung in der chemischen Industrie gemäß Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Zucker gemäß den Artikeln 8, 9 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Ausgaben bei Zucker gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 sowie von Restbeträgen (einschließlich Korrekturen), die sich aus der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1260/2001, (EG) Nr. 318/2006 und (EG) Nr. 320/2006 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 05 finanziert werden. Diese Restbeträge umfassen insbesondere etwaige Restausgaben für Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von in den französischen überseeischen Departements erzeugtem Rohzucker gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und für die Anpassungsbeihilfe für die Raffinerieindustrie gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. –6730,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl gemäß den Artikeln 8, 9 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 46000000 45000000 43989142,78 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 29 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 300000 300000 86764,75 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Olivenöl gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie von Restbeträgen, die sich aus der Anwendung der Verordnung Nr. 136/66/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 06 finanziert werden. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Flachsfaser gemäß den Artikeln 8, 9 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 6100000 6100000 6134000,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Ausgaben gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 100000 100000 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restausgaben für die Beihilfe für Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 sowie sonstiger Ausgaben für Textilpflanzen einschließlich Restzahlungen für die Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanffasern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1308/2013, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikel 05 02 07 finanziert werden. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur sechsten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 455000000 298000000 813098490,15 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung des Unionsanteils an der Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 32 bis 38 und 152 bis 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 22000000 86000000 120269161,02 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund von Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierung gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 130000000 150000000 104063824,03 Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den EU-Beitrag zum Schulobstprogramm gemäß den Artikeln 22 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013, wobei Erzeugnissen lokalen und/oder nationalen Ursprungs der Vorzug zu geben ist. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 54500000 77800000 81136096,52 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Ausgaben für Obst und Gemüse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 sowie zur Deckung etwaiger Restausgaben für Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 399/94, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1234/2007, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 08 finanziert werden. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1075000000 1075000000 1030755825,91 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Stützungsprogramme für den Weinsektor gemäß den Artikeln 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1000000 1000000 –939652,59 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restbeträgen, die sich aus der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 822/87, (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 479/2008, (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1308/2013 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 09 finanziert werden. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 83000000 77000000 66331452,09 Veranschlagt sind Mittel zur Kofinanzierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Förderprogramme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre Produktionsverfahren und für Lebensmittel gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 3/2008 und (EU) Nr. 1144/2014. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 52500000 12037000 16000000 4337221 1185298,76 783571,34 Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von direkt von der Kommission verwalteten Fördermaßnahmen sowie der zur Durchführung der Förderprogramme erforderlichen technischen Hilfe, etwa Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung, gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 3/2008 und (EU) Nr. 1144/2014. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung anderer Maßnahmen im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 3/2008 und (EU) Nr. 1144/2014, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 10 finanziert werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2300000 2300000 2277000,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für Erzeugerorganisationen im Hopfensektor gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 237000000 237000000 237747027,38 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Ausgaben gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 sowie von Restausgaben, die sich aus der Anwendung der Regelungen POSEI und Inseln des Ägäischen Meeres gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 1405/2006 ergeben. Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23). Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 100000 100000 –1832,76 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Restbeträge und sonstiger Ausgaben im Zusammenhang mit sonstigen pflanzlichen Erzeugnissen/Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2075/92, (EG) Nr. 1786/2003, (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1308/2013, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 11 finanziert werden. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70). Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milchprodukte gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 19000000 17000000 731683,73 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen, finanziellen und sonstigen Folgekosten (insbesondere der Wertberichtigung der Bestände) der Interventionsankäufe von Magermilchpulver gemäß den Artikeln 8, 9, 11 bis 16, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver gemäß den Artikeln 8, 9 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 9000000 15000000 2680335,83 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß den Artikeln 8, 9 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Die Mittel dienen auch der Deckung der technischen, finanziellen und sonstigen Folgekosten (insbesondere der Wertberichtigung der Bestände) der Interventionsankäufe von Butter und Rahm gemäß den Artikeln 8, 9, 11 bis 16, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 2 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsearten gemäß den Artikeln 8, 9 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 75000000 75000000 73350308,20 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EU-Beihilfe für die Abgabe bestimmter Milcherzeugnisse an Schüler in Schulen gemäß den Artikeln 26 bis 28 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013, wobei Erzeugnissen lokalen und/oder nationalen Ursprungs der Vorzug zu geben ist. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. 30000000 30000000 Als Teil der Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts im Milchsektor der Union sollen mit diesen Mitteln Ausgaben im Zusammenhang mit der Verteilung von Milchprodukten mit Ursprung in der Union im Rahmen der humanitären Hilfe der Union für Drittländer gedeckt werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates, insbesondere der Artikel 1 und 6, durchgeführt wird. Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 504700000 430100000 42833509,41 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restausgaben für Maßnahmen im Milchsektor gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2330/98, (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1233/2009 sowie sonstiger Ausgaben für den Sektor gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 12 finanziert werden. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 bis 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 4). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. 100000 87903,76 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 196 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 8 bis 10 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Die Mittel dienen auch der Deckung der technischen, finanziellen und sonstigen Folgekosten (insbesondere der Wertberichtigung der Bestände) der Interventionsankäufe von Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 8 bis 16, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 66676,03 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei lebenden Tieren gemäß den Artikeln 196 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Ausgaben für Maßnahmen im Rind- und Kalbfleischsektor gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 sowie sonstiger Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1234/2007 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 13 finanziert werden. Die Mittel dienen auch zur Deckung von Restzahlungen, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich (ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14) ergeben. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 bis 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch gemäß den Artikeln 8 bis 10 und 17 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Ausgaben für Maßnahmen im Schaf- und Ziegenfleischsektor gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 sowie sonstiger Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 2529/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 14 finanziert werden. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 bis 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 71260,86 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei Schweinefleisch gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. 32000000 11491400,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß den Artikeln 8, 9 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei Eiern gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 27822,32 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei Geflügelfleisch gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 34000000 32000000 27667369,75 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für nationale Programme im Bienenzuchtsektor gemäß den Artikeln 55 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 4925028,34 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Ausgaben für Maßnahmen in den Sektoren Schweinefleisch, Geflügel, Eier, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 sowie sonstiger Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 15 finanziert werden. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 bis 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 200000 Neuer Artikel Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, ab dem 1. August 2017, gemäß den Artikeln 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013. Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 1). DIREKTZAHLUNGEN ALS BEITRAG ZUM EINKOMMEN DER LANDWIRTE, ZUR BEGRENZUNG VON EINKOMMENSSCHWANKUNGEN UND ZUR VERWIRKLICHUNG VON UMWELT- UND KLIMAZIELEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 05 03DIREKTZAHLUNGEN ALS BEITRAG ZUM EINKOMMEN DER LANDWIRTE, ZUR BEGRENZUNG VON EINKOMMENSSCHWANKUNGEN UND ZUR VERWIRKLICHUNG VON UMWELT- UND KLIMAZIELEN 05 03 01Entkoppelte Direktzahlungen 05 03 01 01 Einheitliche Betriebsprämien 2 45000000 61000000 29281971881,63 65071,05 05 03 01 02 Einheitliche Flächenzahlungen 2 4101000000 4237000000 7770300202,13 189,47 05 03 01 03 Gesonderte Zahlung für Zucker 2 500000 1000000 277543437,82 55508,69 05 03 01 04 Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse 2 100000 100000 12149747,76 12149,75 05 03 01 05 Besondere Stützung (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009) — Entkoppelte Direktzahlungen 2 100000 1000000 500566469,09 500566,47 05 03 01 06 Gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte 2 100000 100000 11423749,37 11423,75 05 03 01 07 Umverteilungsprämie 2 1609000000 1251000000 440052278,77 27,35 05 03 01 10 Basisprämienregelung 2 15296000000 15927000000 05 03 01 11 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden 2 11696000000 12239000000 05 03 01 12 Zahlung an Betriebsinhaber in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen 2 3000000 3000000 05 03 01 13 Zahlung für Junglandwirte 2 441000000 549000000 05 03 01 99 Sonstiges (entkoppelte Direktzahlungen) 2 p.m. p.m. –522815,66 Artikel 05 03 01 — Subtotal 33191800000 34269200000 38293484950,91 115,37 05 03 02Andere Direktzahlungen 05 03 02 06 Prämien für die Mutterkuhhaltung 2 1000000 1500000 880815901,95 88081,59 05 03 02 07 Zusätzliche Prämien für die Mutterkuhhaltung 2 100000 100000 48277258,83 48277,26 05 03 02 13 Schaf- und Ziegenprämien 2 500000 500000 21559197,71 4311,84 05 03 02 14 Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämien 2 100000 100000 6840335,38 6840,34 05 03 02 28 Beihilfen für Seidenraupen 2 100000 500000 439733,25 439,73 05 03 02 40 Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle 2 246000000 247000000 244017454,34 99,19 05 03 02 44 Besondere Stützung (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009) — Gekoppelte Direktzahlungen 2 6000000 3000000 1397951928,73 23299,20 05 03 02 50 POSEI — Förderprogramme der Europäischen Union 2 411000000 416000000 410893473,95 99,97 05 03 02 52 POSEI — Kleinere Inseln des Ägäischen Meeres 2 17000000 17000000 15729105,24 92,52 05 03 02 60 Fakultative gekoppelte Stützung 2 3988000000 4046000000 05 03 02 61 Kleinerzeugerregelung 2 1347000000 p.m. 05 03 02 99 Sonstiges (Direktzahlungen) 2 2500000 3108157 –5979988,94 –239,20 Artikel 05 03 02 — Subtotal 6019300000 4734808157 3020544400,44 50,18 05 03 03 Zusätzliche Unterstützungsbeträge 2 100000 100000 43188,06 43,19 05 03 09 Erstattung von Direktzahlungen an Landwirte aus übertragenen Mitteln im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin 2 p.m. p.m. 853965493,25 05 03 10 Reserve für Krisen im Agrarsektor 2 450500000 441600000 0,— 0 Kapitel 05 03 — Total 39661700000 39445708157 42168038032,66 106,32 Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans für jede Haushaltslinie dieses Kapitels zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Bei der Veranschlagung der Haushaltsmittel für dieses Kapitel wurde für den Artikel 05 03 01 und insbesondere für den Posten 05 03 01 10 ein Betrag von 2332000000 EUR angesetzt, der von den Posten 6 7 0 1, 6 7 0 2 und 6 7 0 3 des Einnahmenplans zugewiesen wird. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Artikel und Posten dieses Kapitels. Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 und zur Aufhebung der Verordnung, (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16). Verordnung (EU) Nr. 671/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 11). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608). Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 45000000 61000000 29281971881,63 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restausgaben für die Betriebsprämienregelung gemäß den Bestimmungen von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4101000000 4237000000 7770300202,13 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie etwaiger Restausgaben im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den Beitrittsakten von 2003 und 2005. Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere Anhang II Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte, Kapitel 6 Abschnitt A Ziffer 26 in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG des Rates (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1). Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens, insbesondere Anhang III Liste nach Artikel 19 der Beitrittsakte. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 500000 1000000 277543437,82 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Rahmen der gesonderten Zahlung für Zucker für die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben, gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 100000 100000 12149747,76 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Rahmen der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse für die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben, gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 100000 1000000 500566469,09 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben für die entkoppelte besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und insbesondere für die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v und Buchstaben c und d. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 100000 100000 11423749,37 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben im Zusammenhang mit der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Maßgabe des Titels V der genannten Verordnung angewandt haben. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1609000000 1251000000 440052278,77 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umverteilungsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie etwaiger Restausgaben im Zusammenhang mit der Umverteilungsprämie gemäß den Artikeln 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Kalenderjahr 2014. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 15296000000 15927000000 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 11696000000 12239000000 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3000000 3000000 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 441000000 549000000 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. –522815,66 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für andere entkoppelte Direktzahlungen, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 03 01 finanziert werden, und für Korrekturen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der in den Artikeln 8 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Obergrenzen, die keiner der Haushaltslinien unter Artikel 05 03 01 zugeordnet werden können. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1000000 1500000 880815901,95 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Rahmen der Prämien für die Mutterkuhhaltung gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 100000 100000 48277258,83 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben für die zusätzlichen einzelstaatlichen Prämien für die Mutterkuhhaltung gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 500000 500000 21559197,71 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Rahmen der tierbezogenen Zahlungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 100000 100000 6840335,38 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben aufgrund der Gewährung einer besonderen Beihilfe je Mutterschaf oder Mutterziege an die in den benachteiligten Gebieten und den Berggebieten ansässigen Schaf- und Ziegenfleischerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 100000 500000 439733,25 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Rahmen der Beihilfen für Seidenraupen gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 246000000 247000000 244017454,34 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie etwaiger Restausgaben für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 6000000 3000000 1397951928,73 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben für die gekoppelte besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und insbesondere für die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv und Absatz 1 Buchstaben b und e. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 411000000 416000000 410893473,95 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Direktzahlungen im Zusammenhang mit Programmen mit Sondermaßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 sowie zur Deckung etwaiger Restzahlungen, die sich aus der Anwendung von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 ergeben. Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1). Verordnung (EUG) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 17000000 17000000 15729105,24 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben im Zusammenhang mit Direktbeihilfen infolge der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sowie zur Deckung etwaiger Restausgaben, die sich aus der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93 und (EG) Nr. 1405/2006 ergeben. Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3988000000 4046000000 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Regelung der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1347000000 p.m. Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2500000 3108157 –5979988,94 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für andere Direktzahlungen, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 03 02 finanziert werden, und der Ausgaben für Korrekturen, die keiner bestimmten Haushaltslinie zugeordnet werden können. Die Mittel dienen auch der Deckung der Ausgaben für Korrekturen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der in den Artikeln 8 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten Obergrenzen, die keiner der Haushaltslinien unter Artikel 05 03 02 zugeordnet werden können. Verwendet werden können die Mittel insbesondere für Restausgaben im Zusammenhang mit

den Zuschlägen zu den Flächenzahlungen gemäß Titel IV Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Hektarbeihilfe für die Erhaltung der Erzeugung von Kichererbsen, Linsen und Wicken gemäß Titel IV Kapitel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Übergangsregelung für Trockenfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

dem Hartweizenzuschlag in nicht traditionellen Anbaugebieten gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Saisonentzerrungsprämie im Rindfleischsektor gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Extensivierungsprämie im Rindfleischsektor gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Ergänzungszahlung für Rinderhalter gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Ergänzungszahlung im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Milchprämie für Milcherzeuger gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

den Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

den Ausgleichsbeihilfen für Bananen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93,

den Übergangsbeihilfen für Zuckerrübenerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der agromonetären Regelung nach Einführung des Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98,

der Flächenbeihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von getrockneten Weintrauben gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96,

der Flächenbeihilfe für Erzeuger von Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Flächenbeihilfe für Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Grassilage und Flächenstilllegung gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Ergänzungszahlung zu den Flächenzahlungen für die Erzeuger von Hartweizen in traditionellen Erzeugungsgebieten gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der produktionsbezogenen Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Sonderprämie für Rindfleisch gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Schlachtprämie für Kälber gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Schlachtprämie für ausgewachsene Rinder gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Flächenzahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Beihilfe für Olivenhaine gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Beihilfe für Rohtabakerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Flächenbeihilfe für Hopfen gemäß Titel IV Kapitel 10d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Prämie für die Erzeuger von Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Flächenzahlung für die Erzeuger von Schalenfrüchten gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

den Übergangszahlungen für Betriebsinhaber, die Tomaten erzeugen, gemäß Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der Beihilfe im Zusammenhang mit der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

den in den Gebieten in äußerster Randlage gewährten Direktzahlungen gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den in diesen Gebieten vor 2006 gewährten Direktbeihilfen,

den Zahlungen für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

dem Zusatzbetrag für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

den Übergangszahlungen für Betriebsinhaber, die eine oder mehrere Obst- und Gemüsekultur(en) (ausgenommen Tomaten) anbauen, gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 128 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29). Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 100000 100000 43188,06 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 853965493,25 Dieser Artikel sieht keine zusätzlichen Mittel vor, sondern gilt für jene Beträge, die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Haushaltsordnung für die Erstattung im Zusammenhang mit der Kürzung von Direktzahlungen infolge der Anwendung der Haushaltsdisziplin im Vorjahr übertragen werden können. Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 leisten die Mitgliedstaaten den Endempfängern Erstattungen, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von der Anwendung der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 Absätze 1 bis 4 betroffen sind. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 450500000 441600000 0,— Die für diese Reserve veranschlagten Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Maßnahmen bestimmt, die zur Bewältigung großer Krisen erforderlich sind, welche sich auf die Agrarerzeugung oder den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken. Die Reserve wird gebildet, indem die Direktzahlungen (Kapitel 05 03) zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gekürzt werden. Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve gemäß dem entsprechenden Rechtsakt für erforderlich, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung von der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien, aus denen die Maßnahmen finanziert werden. Bevor die Kommission eine Mittelübertragung zwecks Rückgriffs auf die Reserve vorschlägt, muss sie die Möglichkeiten einer Neuverteilung der Mittel prüfen. Zum Ende des Haushaltsjahres werden sämtliche Beträge der Reserve, die nicht für Krisenmaßnahmen in Anspruch genommen wurden, den Endempfängern der Direktzahlungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstattet. Etwaige Erstattungen erfolgen im Rahmen des Artikels 05 03 09 aus Mitteln, die aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragen wurden. Übertragungen aus der Reserve und Rückübertragungen von der Reserve auf Direktzahlungen erfolgen gemäß der Haushaltsordnung. Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung. ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 05 04ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 05 04 01Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006 05 04 01 14 Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006 2 p.m. p.m. p.m. p.m. –1289466,10 –1289466,10 Artikel 05 04 01 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. –1289466,10 –1289466,10 05 04 03Abschluss sonstiger Maßnahmen 05 04 03 02 Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 05 04 03 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 04 05Abschluss der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013) 05 04 05 01 Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2 p.m. 1280000000 p.m. 3235000000 1903952,19 6464298559,94 505,02 05 04 05 02 Operative technische Unterstützung 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 154655,26 Artikel 05 04 05 — Subtotal p.m. 1280000000 p.m. 3235000000 1903952,19 6464453215,20 505,04 05 04 51 Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmplanungszeitraum vor 2000 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 04 52 Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Maßnahmen, die aus dem Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten finanziert wurden — Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 64192735,24 05 04 60Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — ELER (2014-2020) 05 04 60 01 Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und eines räumlich und ökologisch ausgewogeneren, klimafreundlichen und innovativen Agrarsektors 2 14337026697 9902000000 18650559495 8487000000 20119632033,— 5252192422,— 53,04 05 04 60 02 Operative technische Unterstützung 2 18522000 19022443 21363000 20025443 12520491,43 8786678,81 46,19 05 04 60 03 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 05 04 60 — Subtotal 14355548697 9921022443 18671922495 8507025443 20132152524,43 5260979100,81 53,03 Kapitel 05 04 — Total 14355548697 11201022443 18671922495 11742025443 20132767010,52 11788335585,15 105,24 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. –1289466,10 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger von den Mitgliedstaaten wieder eingezogener Beträge, die nicht unter die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 fallen. Diese Beträge werden als Korrekturen im Zusammenhang mit vormals aus den Posten 05 04 01 01 bis 05 04 01 13 finanzierten Ausgaben verbucht und können von den Mitgliedstaaten nicht wiederverwendet werden. Die Mittel dienen auch der Deckung der Ausgaben für Restbeträge, die von den Mitgliedstaaten infolge der Anwendung von Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates gemeldet werden. Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87). Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), insbesondere Artikel 39. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Abwicklung der Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft. Die Mittel sind vorrangig für die nachhaltige Nutzung und Weiterentwicklung der biologischen Vielfalt durch das Zusammenwirken der Landwirte, der in diesem Bereich ausgewiesenen Nichtregierungsorganisationen und der staatlichen und privaten Institute zu verwenden; außerdem sollte die Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Bereich gefördert werden. Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen, die unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans ausgewiesen werden, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 26. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Haushaltslinien dieses Artikels. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16). Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 335/2013 der Kommission vom 12. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 105 vom 13.4.2013, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1280000000 p.m. 3235000000 1903952,19 6464298559,94 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen für die im Zeitraum 2007-2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 154655,26 Veranschlagt werden Mittel zur Deckung der Verpflichtungen für technische Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, insbesondere das europäische Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Vormals Posten 05 04 02 03, 05 04 02 04, 05 04 02 05, 05 04 02 07 und 05 04 02 08 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen aus Verpflichtungen im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für die Programmplanungszeiträume vor 2000 im Zusammenhang mit den früheren Zielen 1, 6, 5a und 5b sowie den Gemeinschaftsinitiativen. Veranschlagt sind außerdem Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die ausstehenden mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen nachstehend aufgeführten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Fonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Maßnahmen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind. In Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind Finanzkorrekturen vorgesehen, deren etwaige Erträge als Einnahmen bei Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt werden. Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden. Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87). Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), insbesondere Artikel 39. Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60). Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3) (Programm PEACE I). Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (INTERREG II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23). Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (KOM(97) 642 endg.) (Programm PEACE I). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 64192735,24 Vormals Posten 05 04 02 01, 05 04 02 02, 05 04 02 06, 05 04 02 09 und Artikel 05 04 04 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen aus Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, Ziel 1 sowie der Gemeinschaftsinitiative Leader+ und des Sonderprogramms für Frieden und Aussöhnung. Die Mittel dienen auch zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für den Programmplanungszeitraum 2000-2006. In Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind Finanzkorrekturen vorgesehen, deren etwaige Erträge als Einnahmen bei Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt werden. Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden. Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33), insbesondere Anhang II Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte, Kapitel 6 Abschnitt A Nummer 26 in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG des Rates (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), insbesondere Artikel 39. Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägungsgrund 5. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5). Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des allgemeinen Einnahmenplans im Zusammenhang mit Programmen des Zeitraums 2014-2020 zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Haushaltslinien dieses Artikels. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 14337026697 9902000000 18650559495 8487000000 20119632033,— 5252192422,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden anhand präziserer Leistungsindikatoren für die Bewirtschaftungssysteme und die Produktionsmethoden beurteilt, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dem Gewässerschutz, der Biodiversität und den erneuerbaren Energieträgern gerecht zu werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18522000 19022443 21363000 20025443 12520491,43 8786678,81 Veranschlagt werden Mittel zur Deckung der Ausgaben für Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß den Artikeln 51 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Hierunter fallen auch das Europäische Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums und das Netz Europäische Innovationspartnerschaft. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Veranschlagt werden Mittel zur Deckung eines Teils des nationalen Finanzrahmens für die technische Hilfe, der auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten an die technische Hilfe auf Initiative der Kommission übertragen wurde. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dienen die Mittel der Finanzierung von Maßnahmen zur Ermittlung, Priorisierung und Durchführung von Struktur- und Verwaltungsreformen als Reaktion auf die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in dem betreffenden Mitgliedstaat. INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 05 05INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 05 05 01Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2014) 05 05 01 01 Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006) 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 05 01 02 Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Kandidatenländer 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 05 05 01 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 05 02 Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss des Programms (2007-2013) 4 p.m. 25320000 p.m. 375000000 0,— 201901687,16 797,40 05 05 03Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 05 05 03 01 Unterstützung politischer Reformen und der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 05 03 02 Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union 4 51000000 12900000 43000000 9000000 30000000,— 0,— 0 Artikel 05 05 03 — Subtotal 51000000 12900000 43000000 9000000 30000000,— 0,— 0 05 05 04Unterstützung für die Türkei 05 05 04 01 Unterstützung politischer Reformen und der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 05 05 04 02 Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union 4 148000000 51750000 69000000 41400000 138000000,— 0,— 0 Artikel 05 05 04 — Subtotal 148000000 51750000 69000000 41400000 138000000,— 0,— 0 Kapitel 05 05 — Total 199000000 89970000 112000000 425400000 168000000,— 201901687,16 224,41 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Haushaltslinien dieses Artikels. Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87). Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Dieser Posten dient der Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2006 in Bulgarien, Rumänien und Kroatien vorgenommenen Mittelbindungen für Stützungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen von Sapard. Aus diesem Posten dürfen ungeachtet des Begünstigten der Maßnahme keine Verwaltungsausgaben finanziert werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Die Mittel dieses Postens dienen der Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommenen Mittelbindungen für Stützungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen von Sapard in den acht Kandidatenländern, die im Jahr 2004 Mitgliedstaaten wurden. Aus diesem Posten dürfen ungeachtet des Begünstigten der Maßnahme keine Verwaltungsausgaben finanziert werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 25320000 p.m. 375000000 0,— 201901687,16 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende Einzelziele im westlichen Balkan verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich politischer Reformen durch Unterstützung der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über das Instrument für Heranführungshilfe (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 51000000 12900000 43000000 9000000 30000000,— 0,— Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende Einzelziele im westlichen Balkan verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über das Instrument für Heranführungshilfe (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende Einzelziele in der Türkei verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich politischer Reformen durch Unterstützung der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über das Instrument für Heranführungshilfe (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 148000000 51750000 69000000 41400000 138000000,— 0,— Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende Einzelziele in der Türkei verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c. INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 05 06INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 05 06 01 Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft 4 8105849 8105849 6966518 6966518 3888819,03 3888819,03 47,98 05 06 02 Internationale Agrarorganisationen 4 180000 180000 Kapitel 05 06 — Total 8285849 8285849 6966518 6966518 3888819,03 3888819,03 46,93 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 8105849 8105849 6966518 6966518 3888819,03 3888819,03 Diese Mittel sollen den Beitrag der EU zu den nachstehenden internationalen Übereinkommen decken. Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker- Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15). Beschluss 96/88/ΕG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47). Beschluss 2005/800/EG des Rates vom 14. November 2005 betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 46). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d. Beschluss 2014/664/EU des Rates vom 15. September 2014 über den Standpunkt, der im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenölrates im Namen der Europäischen Union in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven einzunehmen ist (ABl. L 275 vom 17.9.2014, S. 6). Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkts, angenommen auf der 3381. Tagung des Rates vom 20. April 2015. Durch diesen Beschluss wird das Internationale Zucker-Übereinkommen um zwei Jahre ab dem 1. Januar 2016 verlängert. Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertretenden Standpunkts, angenommen auf der 3381. Tagung des Rates vom 20. April 2015. Durch diesen Beschluss wird das Getreidehandels-Übereinkommen um zwei Jahre ab dem 1. Juli 2015 verlängert. Information über die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995. Der Internationale Getreiderat hat auf seiner 41. Tagung (London, 8. Juni 2015) beschlossen, das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 um zwei Jahre bis zum 30. Juni 2017 zu verlängern (ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 5). Information über die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992. Der Internationale Zuckerrat hat auf seiner 47. Tagung (Antigua, Guatemala, 25. Juni 2015) beschlossen, das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern (ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 6). Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2). Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am … 2017, zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf ihren Beitritt zu dem im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) geschlossenen Lissaboner Abkommen (COM(2017) ... final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 180000 180000 Neuer Artikel Diese Mittel sollen den Beitrag der Union zur Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) decken. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). AUDIT DER AUS DEM EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) FINANZIERTEN AGRARAUSGABEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 05 07AUDIT DER AUS DEM EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) FINANZIERTEN AGRARAUSGABEN 05 07 01Kontrolle der Agrarausgaben 05 07 01 02 Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Direktzahlungen der Union 2 11279139 9900515 9130000 9130000 7480000,— 7480000,— 75,55 05 07 01 06 Ausgaben für Finanzkorrekturen zugunsten von Mitgliedstaaten nach Beschlüssen zum Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL 2 20000000 20000000 20000000 20000000 20150134,58 20150134,58 100,75 05 07 01 07 Ausgaben für Finanzkorrekturen zugunsten von Mitgliedstaaten nach Beschlüssen zum Konformitätsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL 2 25000000 25000000 p.m. p.m. 29187839,12 29187839,12 116,75 Artikel 05 07 01 — Subtotal 56279139 54900515 29130000 29130000 56817973,70 56817973,70 103,49 05 07 02 Regelung von Streitfällen 2 29000000 29000000 29500000 29500000 1671939,88 1671939,88 5,77 Kapitel 05 07 — Total 85279139 83900515 58630000 58630000 58489913,58 58489913,58 69,71 Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans für jeden Posten dieses Kapitels zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten dieses Kapitels. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 11279139 9900515 9130000 9130000 7480000,— 7480000,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Kontrollen per Fernerkundung, die Qualitätsbewertung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) und die entsprechende technische Unterstützung gemäß Artikel 6 Buchstaben a und b und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 20000000 20000000 20150134,58 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ergebnisse von Beschlüssen zum Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, wenn diese Beschlüsse zugunsten der Mitgliedstaaten ausfallen. Die Mittel dienen auch der Deckung der Ergebnisse von Beschlüssen zum Rechnungsabschluss im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie, wenn diese Beschlüsse zugunsten der Mitgliedstaaten ausfallen. Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 25000000 p.m. 29187839,12 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ergebnisse von Beschlüssen zum Konformitätsabschluss gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, wenn diese Beschlüsse zugunsten der Mitgliedstaaten ausfallen. Die Mittel dienen auch der Deckung der Ergebnisse von Beschlüssen zum Konformitätsabschluss im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie, wenn diese Beschlüsse zugunsten von Mitgliedstaaten ausfallen. Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 29000000 29500000 1671939,88 Dieser Artikel dient der Deckung etwaiger Ausgaben, die der Kommission von einem Gericht angelastet werden können, insbesondere für Schadensersatzleistungen und Zinszahlungen. Ferner sollen damit alle Ausgaben gedeckt werden, die der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11) entstehen können. ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 05 08ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 05 08 01 Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen 2 18000830 17811386 15119325 17487116 14715911,71 14150128,24 79,44 05 08 02 Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2 250000 1436500 250000 1500000 19317815,88 12371271,01 861,21 05 08 03 Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen 2 16090110 7330573 4431842 5437303 4661180,06 3416822,85 46,61 05 08 06 Maßnahmen zur Information über die Gemeinsame Agrarpolitik 2 8000000 8000000 8000000 8000000 7294620,99 7294620,99 91,18 05 08 09 Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung 2 6270000 6270000 4382000 4382000 1848926,19 1848926,19 29,49 05 08 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 05 08 77 06 Vorbereitende Maßnahme — Europäische Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor 2 p.m. p.m. p.m. 670000 0,— 282271,51 05 08 77 08 Pilotprojekt — Austauschprogramm für Junglandwirte 2 p.m. p.m. p.m. 299969 0,— 899904,60 05 08 77 09 Vorbereitende Maßnahme — Pflanzen- und tiergenetische Ressourcen in der Union 2 p.m. 384800 p.m. 1144230 0,— 744230,— 193,41 05 08 77 10 Pilotprojekt — Agropol: Schaffung einer europäischen länderübergreifenden Modellregion für Agroindustrie 2 p.m. 201695 p.m. 480000 0,— 0,— 0 05 08 77 11 Pilotprojekt — Agrarforstwirtschaft 2 p.m. p.m. p.m. 500000 0,— 0,— 05 08 77 12 Pilotprojekt — Ökosoziales Dorf 2 p.m. 120000 400000 200000 05 08 77 13 Pilotprojekt — Bessere Kriterien und Strategien für Krisenprävention und Krisenmanagement in der Landwirtschaft 2 p.m. 90000 300000 150000 05 08 77 14 Pilotprojekt — Restrukturierung der Honigherstellungskette und Programm Zucht und Selektion varroaresistenter Arten 2 200000 210000 700000 350000 05 08 77 15 Pilotprojekt — Analyse der besten Formen des Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen (EO) und wie diese ihre Aufgaben wahrnehmen und unterstützt werden können 2 p.m. 90000 300000 150000 Artikel 05 08 77 — Subtotal 200000 1096495 1700000 3944199 0,— 1926406,11 175,69 05 08 80 Teilnahme der Union an Feeding the Planet — Energy for Life im Rahmen der Weltausstellung 2015 in Mailand 2 p.m. p.m. 300000 805000 4278154,79 8405850,15 Kapitel 05 08 — Total 48810940 41944954 34183167 41555618 52116609,62 49414025,54 117,81 Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten dieses Kapitels. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18000830 17811386 15119325 17487116 14715911,71 14150128,24 Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Pauschalvergütungen und der Entwicklung von Instrumenten für die Bearbeitung, Analyse und Verbreitung der Angaben und Ergebnisse der Buchführungen der landwirtschaftlichen Betriebe. Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 250000 1436500 250000 1500000 19317815,88 12371271,01 Veranschlagt sind Mittel für die Kofinanzierung der statistischen Erhebungen, die für die Erfassung der Strukturen in der Union erforderlich sind, einschließlich der Finanzierung der Eurofarm-Datenbank. Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 16090110 7330573 4431842 5437303 4661180,06 3416822,85 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Verbesserung der Agrarstatistiksysteme in der Union,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen des Erwerbs und der Nutzung von Datenbanken geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Erstellung von Modellen für den Agrarsektor sowie kurz- und mittelfristiger Vorausschätzungen der Marktentwicklung und der Agrarstrukturen sowie im Rahmen der Verbreitung der Ergebnisse geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen zur Anwendung der Fernerkundung, von Gebietsrastererhebungen und agrarmeteorologischen Modellen auf die statistischen Daten über die Landwirtschaft geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Durchführung von Wirtschaftsanalysen und der Entwicklung von agrarpolitischen Indikatoren geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste im Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen für die Analyse, die Verwaltung und die Beobachtung der Agrarressourcen sowie die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 6 Buchstabe c und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und für die Anwendung des gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmens gemäß Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,

ausstehende Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 78/2008 des Rates vom 21. Januar 2008.

Aufgaben im Rahmen der der Kommission übertragenen Verwaltungsautonomie gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Entscheidung 96/411/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14). Beschluss Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003 (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 78/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der Gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013 (ABl. L 25 vom 30.1.2008, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 8000000 8000000 7294620,99 Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Informationsmaßnahmen durch die Union mit folgenden Zielen: Beitrag zur Erläuterung, Durchführung und Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihren Inhalt und ihre Ziele gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Die Maßnahmen können in Form von jährlichen Aktionsprogrammen oder sonstigen spezifischen Maßnahmen durchgeführt werden, die von Dritten vorgelegt werden, und/oder sind auf Initiative der Kommission durchgeführte Tätigkeiten. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 6270000 4382000 1848926,19 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Artikel 6 Buchstaben a, d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Diese Mittel dienen auch der Deckung der Ausgaben für den Aufbau einer Datenbank für Analysewerte für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 89 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 670000 0,— 282271,51 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 299969 0,— 899904,60 Dieser Posten dient der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 384800 p.m. 1144230 0,— 744230,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 201695 p.m. 480000 0,— 0,— Dieser Posten dient der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 500000 0,— 0,— Dieser Posten dient der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 120000 400000 200000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Die Landflucht ist ein unionsweites gemeinsames Problem, wobei die Lage in Mittel- und Osteuropa besonders akut ist. Im Rahmen des Projekts Intelligente ökosoziale Dörfer werden Modelle für verschiedene Typen intelligenter Dörfer in der Union entwickelt, mit besonderem Schwerpunkt auf den Ländern der Visegrád-Gruppe. Mit dem Projekt werden reproduzierbare, sozial sinnvolle Modelle geschaffen und durch die Ermittlung bewährter Verfahren Anreize gesetzt. Eine IKT- bzw. Online-Methode wird im Rahmen des Projekts unterstützend eingesetzt. Das Projekt ist vor allem auf die Förderung von Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Regionen ausgerichtet, und zwar durch

die Analyse gemeinsamer Merkmale ländlicher Dörfer in der Union (mit besonderem Schwerpunkt auf den Ländern der Visegrád-Gruppe) mit Blick auf Folgendes: Infrastruktur, verschiedene Ressourcen, Dienstleistungen, Zugang zu Märkten, Chancen des digitalen Binnenmarkts, Verflechtung städtischer und ländlicher Räume, Verknüpfungen mit Bioökonomie und Kreislaufwirtschaft (Innovation, Präzisionslandwirtschaft, lokale erneuerbare Energiequellen, Lieferkette, Dienstleistungen, lokale Lebensmittel), Möglichkeiten zur Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsqualität, Würdigung der Bedeutung von Frauen und jungen Menschen,

Ermittlung und Dokumentation bewährter Verfahren und wirksamer Programme in ländlichen Regionen der Union, Analyse nachhaltigen Umwelt- und Dorfmanagements gemäß den oben aufgeführten Merkmalen. Das Projekt stützt sich auf regionale Fallstudien, Filmaufnahmen, IKT und Dokumentationen, und in seinem Rahmen werden bewährte Verfahren ermittelt.

Bewertung von Fallstudien unter Einbeziehung von lokalen Verwaltungen, Wissenschaftlern, der örtlichen Bevölkerung, des Privatsektors und nichtstaatlicher Organisationen in ländlichen Gebieten,

Entwicklung mehrerer öko-sozial orientierter und reproduzierbarer Modelle für intelligente Dörfer und Bereitstellung von operativer IT-Unterstützung.

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 90000 300000 150000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse sieht horizontale und sektorspezifische Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen in der Landwirtschaft vor. In der Verordnung wird jedoch nicht definiert oder näher dargelegt, was unter einer Krisensituation zu verstehen ist. Daher kommt es entscheidend darauf an, typische Merkmale für Krisensituationen aufzustellen. Im Rahmen des Pilotprojekts wird eine Liste von Parametern aufgestellt, die für mehr Klarheit sorgen und die Umsetzung der Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen in der Landwirtschaft vereinfachen soll. Darüber hinaus wird auch die Machbarkeit der Einrichtung von Marktbeobachtungs- bzw. Marktüberwachungsstellen geprüft werden, deren Aufgabe es ist, die Grundlagen für einen besseren Umgang mit Krisensituationen und volatilen Märkten zu schaffen, indem ein Frühwarnmechanismus für Situationen eingerichtet wird, in denen Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssen. Das Hauptziel besteht darin, die Kriterien für die Aktivierung der Instrumente klarzustellen, die den europäischen Landwirten zur Verfügung stehen, um die in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegenen Risiken im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und Marktfluktuationen zu bewältigen. Europa muss sich mit den entsprechenden Mitteln ausstatten, um die Krisen in der Landwirtschaft wirksamer bewältigen zu können. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 200000 210000 700000 350000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Die gesamte Union ist vom Verschwinden von Bienen betroffen, das zu einem Rückgang der Bestäubung und zur Bedrohung der biologischen Vielfalt und der öffentlichen Gesundheit führt. Die Union muss in der Lage sein, dieses Problem zu lösen, indem sie eine echte Wirtschaftsstrategie von der Herstellung bis zum Verbrauch entwickelt, die die gesamte Herstellungskette des Honigs abdeckt. Im Rahmen von einzelstaatlichen Imkereiprogramme und Maßnahmen wie der technischen Unterstützung für Imker und Imkerorganisationen und der Wiederauffüllung des Bienenbestands kann angewandte Forschung von der EU kofinanziert werden. Mit diesem Pilotprojekt werden die verschiedenen Unionsstrategien zu Innovation, sozialer Eingliederung und der Schaffung von Arbeitsplätzen zusammengeführt werden, um sie mit der Neuausrichtung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu verbinden und die Entwicklung der Landwirtschaft hin zu mehr Nachhaltigkeit sowie die Praxisforschung zur Zucht vor allem varroaresistenter Arten zu unterstützen. Methoden:

Durchführung mehrerer einander ergänzender und integrierter Maßnahmen, z. B. genetische Selektion (insbesondere Selektion varroaresistenter Arten), Zucht und Erhaltung, Schulung in den Bereichen Bienenkunde/Hygiene (Verhalten von Bienen, veterinärmedizinische und hygienische Techniken),

Unterstützung lokaler Betriebe für die Reproduktion von Schwärmen und Königinnen und für die Zucht,

Zusammenarbeit mit einschlägigen wissenschaftlichen Instituten und Wissenschaftlern, um maximale Synergieeffekte zu erhalten (u. a. mit bestehenden Forschungsprogrammen der Union zur Honigbiene).

Es besteht großer Bedarf an spezifischer angewandter Forschung, insbesondere in Bezug auf die Selektion varroaresistenter Arten, um die Honigbiene zu retten, und ein Bedarf an Finanzierungen für praktische Vorkehrungen, damit Freiwillige auf die Ergebnisse der Grundlagenforschung von Bienenkunde-Projekten an wissenschaftlichen Einrichtungen, die von der Union unterstützt werden, zugreifen können. Der Wissenstransfer, die Unterstützung bei der Umsetzung dieser Methoden und die entsprechenden Kommunikationsmittel können nicht im Rahmen laufender Programme finanziert werden. Ein erstes Europäisches Schulungszentrum für Bienenkunde würde eine Grundlage für die Arbeit an folgenden Themen bilden: Forschung, Selektion und Erhaltung, Bestandsauffüllung und biologische Vielfalt. Obwohl die Honigbiene eine sehr wichtige Rolle in der Landwirtschaft spielt, sind die meisten Imker und Züchter Freiwillige. Im Bereich der Bestäubung und der Honigproduktion gibt es Berufsimker und kleine Unternehmen, die eine größere Anzahl von Bienenvölkern bewirtschaften. Aber sie erhalten ihre Zuchttiere häufig von Zuchtgruppen, die zumeist von Freiwilligen organisiert werden. Daher gibt es in der Imkerei fast keine Finanzmittel, um Freiwillige (Imker) mit Wissenschaftlern unionsweit in Kontakt zu bringen, damit die Forschungsergebnisse zur Zucht varroaresistenter Bienen zur praktischen Anwendung kommen. Mit diesem Pilotprojekt soll diese Lücke des SmartBees-Programms im Rahmen des siebten Forschungsrahmenprogramms und der einzelstaatlichen Imkereiprogramme überwunden werden. Daher liegt der Schwerpunkt des Projekts auf einem konkreten Programm mit dem Ziel der Zucht varroaresistenter Bienen, das in Zusammenarbeit mit größeren Zuchtgruppen und erfahrenen Bienenzüchtern in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Die zu verwendeten Methoden stützen sich auf das etablierte Merkmal Varroa Sensitive Hygiene (VSH, Säuberungsverhalten gegenüber der befallenen Brut) und werden — was den Aspekt der Zucht varroaresistenter Arten anbelangt — von einer spezialisierten Organisation koordiniert, um eine effiziente und wirksame Verteilung varroaresistenter Bienen zu erhalten. Die internationale Zusammenarbeit mit anderen Experten aus der angewandten Forschung im Bereich der Varroaresistenz wird als besonders wichtig erachtet. In das Projekt aufgenommen werden die Bienenrassen der europäischen Honigbienen: Carnica, Buckfast und Dunkle Biene. Nach einem Jahr Projektdurchführung könnte ein internationaler Workshop organisiert werden, um die Ergebnisse des Versuchs vorzustellen. Der messbare Wert dieser Maßnahme dürfte im Zeitraum 2016-2020 bei 7 Mrd. EUR liegen; im Einzelnen sollen

10 Millionen Bienenstöcke in der Union eingerichtet werden, die einen Umsatz von mehr als 2 Mrd. EUR generieren werden,

Hersteller und Verkäufer von Bienenstöcken durch den Kauf der für den Betrieb eines Bienenstocks und die Herstellung von Honig erforderlichen Geräte einen Umsatz von mehr als 3 Mrd. EUR generieren,

durch die Zunahme der Honigproduktion in der Union, die mit der Einrichtung von 10 Millionen neuen Bienenstöcken einhergeht und durch die die aktuellen jährlichen Einfuhren (50 % der Nachfrage) aus Drittstaaten ersetzt werden, über 2 Mrd. EUR Umsatz erzielt werden.

Die Intensivierung der Bestäubung auf das für die Erhaltung und Ausweitung der Agrarproduktion der Union mit mehr und besseren Produkten erforderliche Niveau wird nicht nur eine Zunahme der Agrarproduktion, sondern auch einen Rückgang der Zuschüsse für Landwirte zum Ausgleich ihrer Produktionsverluste bedeuten. Die Schaffung von 30000 Arbeitsplätzen sollte wiederum zur Schaffung von 30000 damit zusammenhängenden Arbeitsplätzen führen, wodurch insgesamt 60000 Arbeitsplätze entstünden. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 90000 300000 150000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. In diesem Pilotprojekt wird Folgendes untersucht:

positive und negative Anreize für Landwirte, sich in Erzeugerorganisationen (EO) zusammenzuschließen und zusammenzuarbeiten;

Governance-Modelle, Bereiche der Zusammenarbeit und Konzentrationsstufen der Versorgung, die es den EO am besten ermöglichen, ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen und ihre Mitglieder zu unterstützen;

die effektivsten finanziellen und rechtlichen Instrumente, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Verfügung stehen, um EO zu unterstützen.

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. 300000 805000 4278154,79 8405850,15 Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Teilnahme der Union an der Weltausstellung 2015 in Mailand unter dem Titel Feeding the Planet — Energy for Life. Die Mittel dienen der Deckung der Grundkosten für die Teilnahme der Union am italienischen Pavillon (Standmiete, Standaufbau und -dekoration, laufende Kosten) und für die Vorbereitungsphase und die Anlaufzeit eines wissenschaftlichen Programms im Rahmen der EXPO 2015, das dazu dient, Basisdaten für die Unterstützung von Maßnahmen zu erheben. Die Kosten für die Organisation von Events und Ausstellungen (z. B. Erstattung von Sachverständigenkosten, Ausstellungsmaterial usw.) sind durch Mittel der einschlägigen Sonderprogramme der betreffenden Politikbereiche gedeckt. Aufgabe im Rahmen der der Kommission übertragenen Verwaltungsautonomie gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM AGRARSEKTOR Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 05 09HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM AGRARSEKTOR 05 09 03Gesellschaftliche Herausforderungen 05 09 03 01 Sicherung der Versorgung mit sicheren und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und anderen biogestützten Produkten 1,1 237123857 121648169 214205269 79277928 106243729,40 22374079,— 18,39 Artikel 05 09 03 — Subtotal 237123857 121648169 214205269 79277928 106243729,40 22374079,— 18,39 05 09 50Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung 05 09 50 01 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 1195926,71 43282,56 Artikel 05 09 50 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 1195926,71 43282,56 Kapitel 05 09 — Total 237123857 121648169 214205269 79277928 107439656,11 22417361,56 18,43 Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels. Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt, verwendet. Horizont 2020 wird bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative Innovationsunion und anderer Leitinitiativen (wie Ressourcenschonendes Europa, Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung, Digitale Agenda für Europa) sowie für die Entwicklung und das Funktionieren des europäischen Forschungsraums (EFR) eine wesentliche Rolle spielen. Horizont 2020 trägt zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Gesellschaft und Wirtschaft bei, indem es zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert. Es wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt werden, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung. Die Gleichstellung der Geschlechter wird im Rahmen von Horizont 2020 bereichsübergreifend berücksichtigt, um Ungleichgewichte zwischen Männern und Frauen zu korrigieren und die Geschlechterdimension in die Inhalte von Forschung und Innovation zu integrieren. Besonderes Augenmerk wird auf die Notwendigkeit verstärkter Maßnahmen für die vermehrte Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen von Forschung und Innovation, einschließlich der Entscheidungsfindung, gerichtet. Diese Artikel bzw. Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, die Finanzierung von Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die EU durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der EU geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen. Die Mittel werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) verwendet. Zu den bei diesem Kapitel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Für einige der Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder von Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung vorgesehen. Bei solchen möglichen Finanzbeiträgen unter Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Bei Einnahmen aus Beiträgen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, unter Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Bei etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer — und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Bei etwaigen Einnahmen aus den Beiträgen externer Einrichtungen zu den Tätigkeiten der Union unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Zusätzliche Mittel werden unter Posten 05 09 50 01 bereitgestellt. Die Verwaltungsausgaben dieses Kapitels werden unter Artikel 05 01 05 eingesetzt. Dieser Schwerpunkt von Horizont 2020 ist eine direkte Reaktion auf die in der Strategie Europa 2020 genannten politischen Schwerpunkte und gesellschaftlichen Herausforderungen. Die entsprechenden Tätigkeiten werden sich an den Herausforderungen orientieren, um über die einzelnen Gebiete, Technologien und wissenschaftlichen Disziplinen hinweg eine kritische Masse von Ressourcen und Wissen zusammenzubringen. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus von der Forschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, wie beispielsweise Pilot- und Demonstrationsprojekte, Testläufe, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregte Innovation, gesellschaftliche Innovation und Markteinführung von Innovationen. Die Tätigkeiten werden direkt die entsprechenden Zuständigkeiten in den Politikbereichen auf EU-Ebene unterstützen. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 237123857 121648169 214205269 79277928 106243729,40 22374079,— Schwerpunkt der Tätigkeiten ist eine nachhaltigere und produktivere Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitiger Entwicklung von Dienstleistungen, Konzepten und Strategien zur Schaffung besserer Lebensgrundlagen in ländlichen Gebieten. Weitere Schwerpunkte der Tätigkeiten sind gesunde und sichere Lebensmittel für alle sowie wettbewerbsfähige Verfahren für die Lebensmittelverarbeitung, die weniger Ressourcen verbrauchen und bei denen weniger Nebenprodukte anfallen. Gleichzeitig werden Anstrengungen für eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unternommen (z. B. nachhaltige und umweltfreundliche Fischerei). Gefördert werden auch ressourcenschonende, nachhaltige und wettbewerbsfähige europäische biobasierte Industriezweige mit niedrigem CO2-Ausstoß. Die veranschlagten Mittel werden für landwirtschaftliche Forschung und Innovation verwendet, um eine ausreichende Versorgung mit sicheren und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und anderen biogestützten Produkten zu sichern; Forschungsprojekte mit direkter Beteiligung von Primärerzeugern erhalten Vorrang, damit die praktische Anwendbarkeit der Ergebnisse maximiert werden kann. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347, vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 1195926,71 43282,56 Die Mittel dieses Artikels sind zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme von (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Projekten der Forschung und technologischen Entwicklung (2014-2020) entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans für jede Haushaltslinie dieses Artikels zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 06 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS MOBILITÄT UND VERKEHR 72528558 72528558 71348528 71348528 74929144,73 74929144,73 06 02 EUROPÄISCHE VERKEHRSPOLITIK 3447030702 1476262853 3933087922 1910568257 2360803650,39 1824646797,13 06 03 HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM VERKEHRSSEKTOR 264404794 266559682 216540737 315196545 248172587,02 155503116,51 Titel 06 — Total 3783964054 1815351093 4220977187 2297113330 2683905382,14 2055079058,37 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS MOBILITÄT UND VERKEHR Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 06 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS MOBILITÄT UND VERKEHR 06 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Mobilität und Verkehr 5,2 36147079 35442852 42712145,28 118,16 06 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Mobilität und Verkehr 06 01 02 01 Externes Personal 5,2 2404640 2276288 2391747,— 99,46 06 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 2032932 2061310 2430292,91 119,55 Artikel 06 01 02 — Subtotal 4437572 4337598 4822039,91 108,66 06 01 03 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs Mobilität und Verkehr 5,2 2257145 2262001 2934837,82 130,02 06 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Mobilität und Verkehr 06 01 04 01 Unterstützungsausgaben für die Fazilität Connecting Europe (CEF) — Verkehr 1,1 2000000 2500000 1856095,02 92,80 Artikel 06 01 04 — Subtotal 2000000 2500000 1856095,02 92,80 06 01 05Unterstützungsausgaben für die Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich Mobilität und Verkehr 06 01 05 01 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit 1,1 4776024 4728548 4819642,81 100,91 06 01 05 02 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal 1,1 2370000 2318624 2624623,29 110,74 06 01 05 03 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben 1,1 608000 595089 573138,60 94,27 Artikel 06 01 05 — Subtotal 7754024 7642261 8017404,70 103,40 06 01 06Exekutivagenturen 06 01 06 01 Exekutivagentur Innovation und Netze — Beitrag aus der Fazilität Connecting Europe (CEF) 1,1 14832226 15010344 13372921,— 90,16 06 01 06 03 Exekutivagentur für Innovation und Netze — Beitrag aus dem Kohäsionsfonds 1,2 5100512 4153472 1213701,— 23,80 Artikel 06 01 06 — Subtotal 19932738 19163816 14586622,— 73,18 Kapitel 06 01 — Total 72528558 71348528 74929144,73 103,31 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 36147079 35442852 42712145,28 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2404640 2276288 2391747,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2032932 2061310 2430292,91 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2257145 2262001 2934837,82 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2000000 2500000 1856095,02 Diese Mittel sind zur Deckung der in Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), bestimmt und beziehen sich direkt auf die für die Umsetzung des Programms für die Fazilität Connecting Europe und der Leitlinien für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) erforderlichen Begleitmaßnahmen. Darunter fallen Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, Software und Datenbanken sowie unterstützende Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Fazilität Connecting Europe stehen. Siehe Artikel 06 02 01. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4776024 4728548 4819642,81 Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für die in den Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 06 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2370000 2318624 2624623,29 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut ist und an indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich beteiligt ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 06 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 608000 595089 573138,60 Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandten Personals, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich anfallen. Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 06 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 14832226 15010344 13372921,— Diese Mittel dienen der Finanzierung des Beitrags zur Deckung der Verwaltungsausgaben für Personal und der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Innovation und Netze, der sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung der Fazilität Connecting Europe und am Abschluss der in den Zeiträumen 2000-2006 und 2007-2013 im Rahmen des Programms für ein transeuropäisches Verkehrsnetz (TEN-T) finanzierten Projekte ergibt. Die Beiträge, die die EFTA-Staaten nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 82 und nach dem Protokoll Nr. 32 leisten, kommen zu den in diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die in Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. es können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Einzelplan enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Beschluss K(2007) 5282 der Kommission vom 5. November 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes und mit der Verwendung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts, geändert durch den Beschluss K(2008) 5538 vom 7. Oktober 2008. Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65). Beschluss K(2013) 9235 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die Exekutivagentur Innovation und Netze zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen sowie Verkehrs- und Energieforschung und -innovation, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5100512 4153472 1213701,— Diese Mittel dienen der Finanzierung des Beitrags zur Deckung der Verwaltungsausgaben für Personal und der Betriebsausgaben der Exekutivagentur für Innovation und Netze, der sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung der Mittel des Kohäsionsfonds im Rahmen der Fazilität Connecting Europe ergibt. Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Einzelplan enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129). Beschluss K(2007) 5282 der Kommission vom 5. November 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes und mit der Verwendung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts, geändert durch den Beschluss K(2008) 5538 vom 7. Oktober 2008. Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65). Beschluss K(2013) 9235 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die Exekutivagentur Innovation und Netze zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen sowie Verkehrs- und Energieforschung und -innovation, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln. EUROPÄISCHE VERKEHRSPOLITIK Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 06 02EUROPÄISCHE VERKEHRSPOLITIK 06 02 01Infrastrukturfazilität Connecting Europe (CEF) 06 02 01 01 Beseitigung von Engpässen, Verbesserung der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, Überbrückung fehlender Bindeglieder und Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte 1,1 1174293698 428362267 1092004777 582450000 599261377,47 650378543,22 151,83 06 02 01 02 Gewährleistung nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme 1,1 59776865 43209743 68547064 31045375 45687775,98 31432385,84 72,74 06 02 01 03 Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität 1,1 410321493 83988294 203641042 92100505 296005193,21 128931658,17 153,51 06 02 01 04 Infrastrukturfazilität Connecting Europe (CEF) — Beitrag aus dem Kohäsionsfonds 1,2 1588194081 377581583 2372380457 378659459 1215764778,— 392349008,58 103,91 06 02 01 05 Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Verkehrsinfrastrukturprojekte 1,1 62109000 50000000 66354000 43300000 70000000,— 0,— 0 Artikel 06 02 01 — Subtotal 3294695137 983141887 3802927340 1127555339 2226719124,66 1203091595,81 122,37 06 02 02 Europäische Agentur für Flugsicherheit 1,1 34184000 34184000 34818550 34818550 37428353,— 37428353,— 109,49 06 02 03Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs 06 02 03 01 Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs 1,1 48597565 42650882 29549032 29523073 32955384,80 32777567,25 76,85 06 02 03 02 Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung 1,1 22800000 20245132 21600000 17811801 21211820,— 13354026,71 65,96 Artikel 06 02 03 — Subtotal 71397565 62896014 51149032 47334874 54167204,80 46131593,96 73,35 06 02 04 Eisenbahnagentur der Europäischen Union 1,1 29643000 29643000 25213000 25213000 26345372,— 26345000,— 88,87 06 02 05 Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Passagierrechte einschließlich Kommunikationstätigkeiten 1,1 11821000 13052654 12705000 15621386 11868714,37 17068141,43 130,76 06 02 06 Verkehrssicherheit 1,1 1950000 1077798 2200000 1700000 1974881,56 1109948,— 102,98 06 02 51 Abschluss des Programms Transeuropäische Netze 1,1 p.m. 340000000 p.m. 630340000 0,— 477142041,08 140,34 06 02 52 Abschluss des Programms Marco Polo 1,1 p.m. 8135000 p.m. 19185423 0,— 9433670,85 115,96 06 02 53 Abschluss der Maßnahmen gegen Umweltverschmutzung 1,1 p.m. p.m. p.m. 4688199 0,— 6368844,— 06 02 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 06 02 77 01 Vorbereitende Maßnahme — Europäisches elektronisches Verkehrsinformations- und Buchungssystem für sämtliche Verkehrsträger 1,1 p.m. p.m. p.m. 790000 0,— 0,— 06 02 77 03 Vorbereitende Maßnahme — Mit Flüssigerdgas (LNG) betriebene Schiffe 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 470225,— 06 02 77 05 Pilotprojekt — Der Stellenwert von rollendem Material für die Interoperabilität in Europa 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 06 02 77 06 Vorbereitende Maßnahme — Allgemeine Luftfahrt — Statistische Daten und Schlüsselindikatoren 1,1 p.m. p.m. p.m. 133986 0,— 57384,— 06 02 77 07 Pilotprojekt — Vermeidung von Staus durch intelligente integrierte Verkehrslösungen für die Straßeninfrastruktur 1,1 p.m. 650000 p.m. 650000 1300000,— 0,— 0 06 02 77 08 Pilotprojekt — GNSS-Überwachungssystem für schwere Fahrzeuge 1,1 p.m. 245000 350000 175000 06 02 77 09 Pilotprojekt — Attraktive Gestaltung des EU-Verkehrssektors für künftige Generationen 1,1 p.m. 350000 500000 250000 06 02 77 10 Vorbereitende Maßnahme — Intelligent organisierte Hafenstadt 1,1 p.m. p.m. 700000 350000 06 02 77 11 Pilotprojekt — Machbarkeitsstudie zur Prüfung der Nutzung eines öffentlich-privaten gemeinsamen Unternehmens für die Unterstützung des Einsatzes des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) entlang aller Korridore des Kernnetzes 1,1 p.m. 280000 400000 200000 06 02 77 12 Vorbereitende Maßnahme — Integration ferngesteuerter Flugsysteme (RPAS) in den europäischen Luftraum anhand eines aktiven Geofencing-Dienstes 1,1 p.m. 350000 500000 250000 06 02 77 13 Pilotprojekt — Innovative Möglichkeiten für die nachhaltige Finanzierung des öffentlichen Verkehrswesens 1,1 p.m. 87500 125000 62500 06 02 77 14 Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines einheitlichen und innovativen europäischen Verkehrssystems 1,1 p.m. 500000 1500000 1250000 1000000,— 0,— 0 06 02 77 15 Pilotprojekt — Stärkere Sensibilisierung für Alternativen zum privaten Pkw 1,1 490000 245000 06 02 77 16 Pilotprojekt — Verbindung zwischen nachhaltiger geteilter Mobilität und öffentlichem Verkehr in ländlichen Gebieten Europas (Entwicklung des Konzepts der intelligenten ländlichen Verkehrsgebiete) 1,1 600000 300000 06 02 77 17 Pilotprojekt — Architektur des Einheitlichen Europäischen Luftraums 1,1 800000 400000 06 02 77 18 Pilotprojekt — Übersicht über barrierefreien Verkehr für Menschen mit eingeschränkter Mobilität 1,1 600000 300000 06 02 77 19 Pilotprojekt — Geschützte Parkplätze für Lastkraftwagen 1,1 850000 425000 Artikel 06 02 77 — Subtotal 3340000 4132500 4075000 4111486 2300000,— 527609,— 12,77 Kapitel 06 02 — Total 3447030702 1476262853 3933087922 1910568257 2360803650,39 1824646797,13 123,60 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1174293698 428362267 1092004777 582450000 599261377,47 650378543,22 Das Ziel der Beseitigung von Engpässen und Überbrückung fehlender Bindeglieder ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegt. Dieses Ziel wird durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme verwirklicht, die die Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung für die Projekte, die das Kernnetz betreffen, und für die Verkehrskorridore der Union darstellen, die in den Anhängen zu den Leitlinien für die CEF und den TEN-V-Leitlinien definiert sind. Das Erreichen dieses Ziels wird voraussichtlich anhand der Zahl neuer und verbesserter grenzübergreifender Verbindungen und beseitigter Engpässe, denen die CEF zugutegekommen ist, gemessen. Ein Teil der Mittel wird für die Unterstützung des transeuropäischen EuroVelo-Radwegnetzes verwendet. Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 59776865 43209743 68547064 31045375 45687775,98 31432385,84 Das Ziel der Gewährleistung langfristig nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegt. Dieses Ziel wird durch die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme verwirklicht, die die Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung darstellen. Im Programmzeitraum 2014-2020 werden durch die Fazilität Connecting Europe im Rahmen der überarbeiteten TEN-V-Leitlinien Folgemaßnahmen zum Programm Marco Polo umgesetzt. Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) soll damit ein neuer Ansatz zur Unterstützung der Güterverkehrsdienste in der Union verfolgt werden (veranschlagte Mittel: 70-140 Mio. EUR/Jahr). Es ist wichtig, die Nutzung der Verkehrsinfrastruktur zu optimieren, indem der Güterverkehr auf nachhaltigere Verkehrsträger, darunter auch Binnenwasserstraßen, verlagert und die Effizienz multimodaler Dienste verbessert wird. Es können auch nachhaltige Systeme für die teilweise Erstattung der Kosten, die Lkw durch die Verlagerung auf andere Verkehrsträger entstehen (Öko-Bonus), unterstützt werden. Es können Initiativen zum digitalen Frachtpooling sowie Projekte zu geteilter Mobilität in ländlichen und städtischen Gebieten unterstützt werden. Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 410321493 83988294 203641042 92100505 296005193,21 128931658,17 Das Ziel der Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität und Sicherheit des Verkehrs ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegt. Dieses Ziel wird durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme verwirklicht, die die Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung darstellen. Das Erreichen dieses Ziels wird an der Zahl der Binnen- und Seehäfen sowie Flughäfen, die an das Eisenbahnverkehrsnetz angeschlossen sind, und anhand der Zahl der geschaffenen multimodalen Logistikplattformen, der Zahl der verbesserten Verbindungen durch Meeresautobahnen sowie der Zahl der im Kernnetz vorhandenen Stellen für die Versorgung mit Energie aus alternativen Quellen gemessen. Hierunter fallen auch die Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums und die Einführung von Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR). Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1588194081 377581583 2372380457 378659459 1215764778,— 392349008,58 Diese Mittel sind zur Deckung der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Hinblick auf Investitionen in Wachstum und Beschäftigung für die Verkehrsinfrastruktur im Rahmen der CEF gemäß Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung EG Nr. 1303/2013 bestimmt. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sollte ein Betrag von 11305500000 EUR in jeweiligen Preisen aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in den Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die durch den Kohäsionsfonds gefördert werden können. Gemäß Artikel 11 erfolgt die Verwirklichung dieses Ziel durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme, zu denen ausschließlich Mitgliedstaaten Zugang haben, die durch den Kohäsionsfond gefördert werden können. Diese jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme stellen die Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung dar. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 2 werden bis zu 1 % der Finanzausstattung programmunterstützenden Aktionen zugewiesen. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere:

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zur Übertragung von 11305500000 EUR aus dem Kohäsionsfonds an die CEF,

Artikel 11 zu dem spezifischen Abruf der vom Kohäsionsfonds übertragenen Mittel,

Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 2 zu den programmunterstützenden Aktionen für die Unterstützung der Umsetzung der CEF.

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 62109000 50000000 66354000 43300000 70000000,— 0,— Mit dem Ziel der Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Verkehrsinfrastrukturprojekte sollen die Projekte von gemeinsamem Interesse mithilfe der Finanzierungsinstrumente und gestützt auf eine Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 224 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1) umgesetzt werden. Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 werden 10 % bis 20 % der Finanzausstattung der CEF Verkehr für innovative Finanzierungsinstrumente bereitgestellt, wie das Projektanleiheninstrument, das Kreditgarantieinstrument und andere Instrumente wie Joint-Ventures und die Eigenkapitalinstrumente, mit denen öffentliche und private Finanzmittel kombiniert werden können, um Investitionen in Infrastrukturprojekte in Europa zu beschleunigen. Durch diese Finanzierungsinstrumente soll der Zugang zu privaten Finanzierungen erleichtert und somit die Finanzierung der TEN-V-Projekte, die gemäß den TEN-V-Leitlinien und der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 förderfähig sind, ermöglicht werden. Die Finanzierungsinstrumente sollen als Schuldinstrumente oder Beteiligungsinstrumente eingerichtet werden und sollten bei bestimmten Marktversagen Abhilfe schaffen sowie geeignete Finanzierungslösungen bieten. Sie sollen im Sinne der Haushaltsordnung im Rahmen der direkten Mittelverwaltung von den betrauten Einrichtungen oder gemeinsam mit den betrauten Einrichtungen umgesetzt werden. Die betrauten Einrichtungen müssen für die Bereitstellung von Bürgschaften an die Kommission, die dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen, im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung der Union akkreditiert sein. Rückzahlungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission erstattet werden und in Posten 6 3 4 1 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe i der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 14. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 34184000 34184000 34818550 34818550 37428353,— 37428353,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten. Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Einzelplan enthalten. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42) zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 35985000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 34184000 EUR erhöht sich um 1801000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51). Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16). Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 46). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 46). Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 58). Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 7. Dezember 2015, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2015) 613 final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 48597565 42650882 29549032 29523073 32955384,80 32777567,25 Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt, ausgenommen sind Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung (siehe Posten 06 02 03 02). Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind. Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Einzelplan enthalten. Der Beitrag der Union für 2017, einschließlich Maßnahmen gegen Umweltverschmutzung, beläuft sich auf insgesamt 72358565 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von EUR erhöht sich um EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1). Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 77). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 22800000 20245132 21600000 17811801 21211820,— 13354026,71 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung bestimmt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 911/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen sind. Dies steht im Einklang mit dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erweiterung des Aufgabenbereichs der Agentur, in den auch die Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Offshore-Anlagen zur Öl- und Gasförderung aufgenommen werden soll. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt. Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 911/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und -Gasanlagen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 115). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 29643000 29643000 25213000 25213000 26345372,— 26345000,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind. Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Einzelplan enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 30000000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 29643000 EUR erhöht sich um 357000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44). Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1). Verordnung (EG) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 11821000 13052654 12705000 15621386 11868714,37 17068141,43 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, und aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Information und Kommunikation, Konferenzen und Veranstaltungen zur Förderung von Tätigkeiten im Verkehrsbereich sowie für Tätigkeiten in den sozialen Medien, audio-visuelle Produkte, die Entwicklung von Website-Tools und anderen IT-Tools, Beratungstätigkeiten sowie elektronische und gedruckte Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen im verkehrspolitischen Bereich sowie mit der Sicherheit und dem Schutz der Verkehrsnutzer stehen. Diese Mittel sind ferner zur Deckung der Ausgaben der Kommission für die Erhebung und Verarbeitung aller Arten von Informationen bestimmt, die für die Analyse, Festlegung, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik der Union in Bezug auf alle Verkehrsträger (Schiene und Straße, Luftverkehr, Seeverkehr und Binnenwasserstraßen) und alle Bereiche der Verkehrspolitik (Verkehrssicherheit, Binnenmarkt für Verkehr mit seinen Durchführungsbestimmungen, Optimierung des Verkehrsnetzes, Rechte und Schutz der Passagiere bei allen Verkehrsträgern, Nutzung alternativer Kraftstoffe bei allen Verkehrsträgern, Beschaffung umweltfreundlicher Fahrzeuge und innerstädtische Mobilität, Beschäftigungsdaten und alle anderen verkehrsbezogenen Bereiche) benötigt werden. Die wichtigsten gebilligten Maßnahmen und Zielsetzungen sind darauf gerichtet, die gemeinsame Verkehrspolitik der Union zu unterstützen, darunter die Ausweitung auf Drittstaaten, technische Unterstützung für alle Verkehrsträger und -bereiche, spezifische Aus- und Fortbildung, die Festlegung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, der Beitrag zur Normung, die Förderung der gemeinsamen Verkehrspolitik einschließlich der Festlegung und Umsetzung der Orientierung der transeuropäischen Netze auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Stärkung der Rechte und des Schutzes der Passagiere bei allen Verkehrsträgern, sowie die Anwendung und Durchsetzung der geltenden Verordnungen über Passagierrechte zu verbessern — insbesondere durch gezielte Informationskampagnen zum Inhalt dieser Verordnung für das Verkehrsgewerbe und die reisende Öffentlichkeit. Seeverkehr und Logistik Diese Mittel sind für die Entwicklung und Umsetzung der Strategie der Union für den Seeverkehr im Einklang mit den im Weißbuch über die künftige Verkehrspolitik festgelegten Zielen bestimmt. Hierunter fallen Analysen der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die Unterstützung internationaler Verhandlungen, die Entwicklung und Auslegung von Kabotagevorschriften, die Verfolgung von Beschwerden und Vertragsverletzungsverfahren, die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs, die Revision der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1) sowie die verwaltungstechnische Vereinfachung und der Einsatz von IKT-Systemen im Seeverkehrs- und Logistiksektor sowie die Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des Schifffahrtsektors. Die Mittel sind für die Entwicklung und Umsetzung einer Strategie der Union für die Güterverkehrslogistik bestimmt — darunter auch für die digitale Agenda für Verkehr und Logistik —, auf deren Grundlage interoperable, multimodale Verkehrsinformations- und Verkehrsmanagementsysteme aufgebaut sowie Maßnahmen ergriffen werden sollen, die mit den entsprechenden Normungsfragen, den zentralen (europäischen) Anlaufstellen für die verwaltungstechnische Abwicklung des multimodalen Verkehrs, dem einzigen Beförderungspapier und einem einheitlichen Haftungssystem für den multimodalen Verkehr in Zusammenhang stehen. Diese Mittel sind auch für den Aufbau eines Referenzrahmens für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks, die Weiterverfolgung der Verlagerung auf andere Verkehrsträger (das frühere Marco-Polo-Programm), die Förderung der Normung und Harmonisierung von Ausrüstung und den kombinierten Verkehr bestimmt. Sicherheit des Seeverkehrs Die Mittel sind für die Überwachung, Bewertung und Überarbeitung (Folgenabschätzung) des Unionsrechts im Bereich der Seeverkehrssicherheit bestimmt, mit dem die Meeresumwelt geschützt und die Qualifikationen und Arbeitsbedingungen der Seeleute verbessert werden sollen. Passagierrechte Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Überwachung, Bewertung, Überarbeitung und Bekanntmachung der Vorschriften der Union für Passagierrechte bestimmt. Im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 muss die Kommission zusätzliche Maßnahmen entwickeln, um die Durchsetzung dieser Verordnung effizienter zu gestalten. Auch die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1) muss gewährleistet sein. Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 sind spezifische Maßnahmen erforderlich, um die korrekte Anwendung und Durchsetzung der Verordnung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wobei auch dem komplexen Zusammenspiel der an der Durchführung beteiligten regionalen, nationalen und internationalen (COTIF) Verwaltungsstrukturen Rechnung zu tragen ist. Für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 sind spezifische Maßnahmen zur Gewährleistung der korrekten Anwendung und Durchsetzung in den Mitgliedstaaten sowie der Einhaltung der Berichtspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission erforderlich. Für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind spezifische Maßnahmen zur Gewährleistung der korrekten Anwendung und Durchsetzung in den Mitgliedstaaten sowie der Einhaltung der Berichtspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission erforderlich. Als eine wichtige Durchführungsmaßnahme führt die Kommission in einigen oder allen Mitgliedstaaten gezielte Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für Passagierrechte durch. Nahezu ein Drittel der Unionsbürger ist sich beim Kauf eines Flug- oder Fahrscheins seiner Rechte und Pflichten bewusst (31 %), dagegen sind 59 % der EU-Bürger diese unbekannt (Eurobarometer zu Passagierrechten 2014). Diese Maßnahmen und Zielsetzungen könnten auf unterschiedlichen Ebenen unterstützt werden (lokal, regional, national, europäisch und international), und zwar in Bezug auf alle Verkehrsträger und -sektoren sowie auf den Gebieten Technik, Technologie, Regulierung, Information, Ökologie, Klima und Politik und in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung. Der Luftverkehr gehört traditionell zu den Branchen, aus denen die Verbraucherschutzbehörden in der Union die meisten Beschwerden erhalten. Die Zunahme der elektronisch (d. h. über Internet oder Mobiltelefon) getätigten Geschäfte hat lediglich bewirkt, dass auch die Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften der Union weiter zugenommen haben. Zu den Aspekten, die von den Verbrauchern in der Union bei Reisen am meisten bemängelt werden, gehört der Umstand, dass es an den Flughäfen selbst keine effektive Beschwerdemöglichkeit gibt, insbesondere nicht bei Streitigkeiten, die auf mögliche Pflichtverletzungen seitens der Fluggesellschaften und anderer Leistungserbringer zurückzuführen sind. Es ist daher angebracht, dass die Verbraucherschutz- und Luftverkehrsbehörden in der Union zusammenarbeiten, um eine schnelle Verbesserung der Informations- und Betreuungssysteme für die Luftverkehrsnutzer an den Flughäfen zu ermöglichen, und gleichzeitig die Koregulierung durch die Unternehmen ausbauen. Straßenverkehrssicherheit In der Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2010 mit dem Titel Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020 (KOM(2010) 389 endgültig) werden sieben Ziele benannt: Verkehrserziehung der Straßenverkehrsteilnehmer, verstärkte Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften, sicherere Straßenverkehrsinfrastruktur, sicherere Fahrzeuge, Nutzung moderner Technologie, Verbesserung von Notfalldiensten und Diensten für die Betreuung von Verletzten sowie insbesondere der Schutz schwächerer Straßenverkehrsteilnehmer. Die Arbeiten am Vorschlag der Kommission zum neuen Unionsführerschein und zur Überarbeitung der Vorschriften für die Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern sowie die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Richtlinien 2014/45/EU, 2014/46/EU und 2014/47/EU werden ebenso fortgesetzt wie die Arbeiten zu einer Strategie in Bezug auf schwere Verletzungen bei Verkehrsunfällen. Die Arbeit der Kommission im Bereich der Straßenverkehrssicherheit umfasst auch die Umsetzung der Charta für die Straßenverkehrssicherheit, die Verwaltung der Regeln in Bezug auf gefährliche Güter, die Pflege der gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (CARE), die Folgemaßnahmen zu den Richtlinien über die Infrastrukturverwaltung und die Sicherheit von Tunneln sowie zu verschiedenen Aspekten des Schutzes schwächerer Straßenverkehrsteilnehmer. Zur Durchführung der Leitlinien für die Politik 2011-2020 wären zudem spezifische Maßnahmen zum Austausch bewährter Praktiken, für Kampagnen für die Straßenverkehrssicherheit, für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, für die Schaffung einer Beobachtungsstelle für die Straßenverkehrssicherheit sowie eine Bewertung der Optionen erforderlich, mit denen Wirksamkeit und Effizienz der Arbeiten der Union zur Straßensicherheit in Zukunft erhöht werden können. Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Kommunikationstätigkeiten und öffentliche Veranstaltungen wie den jährlichen Europäischen Tag der Straßenverkehrssicherheit und ähnliche Initiativen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Interaktion mit den Bürgern bestimmt. Diese Mittel sind auch für den Aufbau einer effizienten grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verfolgung von Verkehrsdelikten, die die Straßenverkehrssicherheit gefährden, bestimmt. Landverkehr Die wichtigsten Maßnahmen im Bereich des Landverkehrs betreffen die Umsetzung und Überarbeitung vorhandener Strategien sowie die Planung neuer Initiativen. Hierunter fallen beispielsweise Maßnahmen betreffend die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren, den Eisenbahnverkehr und den Marktzugang, soziale Vorschriften (einschließlich deren Durchsetzung), technische Vorschriften und internationale Fragen (Landverkehrsbeziehungen mit Drittländern und Beziehungen zu internationalen Organisationen, die mit dem Landverkehr befasst sind). Häfen und Binnenschifffahrt Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Entwicklung, Überwachung, Bewertung und Überarbeitung (Folgenabschätzung) von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten der Union im Bereich Häfen und Binnenschifffahrt bestimmt. Einheitlicher Europäischer Luftraum Zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste im Hinblick auf Sicherheit, Kosteneffizienz bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, den Abbau von Verspätungen bei den Verkehrsflüssen und die Umweltbilanz und damit des Luftverkehrs in Europa stellt die vollständige Umsetzung des Legislativpakets für den einheitlichen europäischen Luftraum (bestehend aus den vier Basisverordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 und mehr als 20 Durchführungsvorschriften) eine der Hauptprioritäten dar. Die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums und die Implementierung von Forschung für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR), seinem technologischen Pfeiler, sind weitere Prioritäten der im Jahr 2015 verabschiedeten Luftverkehrsstrategie der Union. Die Ausdehnung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen Europäischen Luftraum im Rahmen des Multilateralen Übereinkommens zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ECAA) auf Länder im Südosten ist ein wichtiger Schritt für die Umsetzung der Nachbarschaftspolitik. Diese Maßnahme stützt sich auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004. In diesem Zusammenhang sind auch die Förderung des einheitlichen europäischen Luftraums und der Initiativen für seine zeitgerechte Verwirklichung sowie die Gestaltung seiner künftigen Entwicklung wichtige Maßnahmen für die Kommission, die im Rahmen dieses Artikels durchgeführt werden. Flugsicherheit und Umwelt Um die Sicherheit der europäischen Luftfahrt zu gewährleisten und ein ökologisch tragfähiges Wachstum zu erreichen, kommt es auf den Einsatz verschiedener Rechtsinstrumente an. Die Kommission kann gemäß den Artikeln 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Luftfahrtunternehmen aus Drittländern eine vollständige oder teilweise Untersagung ihres Betriebs für die Union erteilen. In diesem Zusammenhang und gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 können die Kommission, die EASA (die Europäische Agentur für Flugsicherheit) und Sachverständige aus den Mitgliedstaaten Untersuchungen vor Ort durchführen, um Sicherheitsdefizite bei den Luftfahrtunternehmen und den betreffenden Aufsichtsbehörden zu ermitteln. Die Kosten der Ortstermine für die nationalen Sachverständigen werden entweder von der Union erstattet oder von diesen selbst getragen. Diese Aufgaben müssen unbedingt durch zusätzliche proaktive und präventive Maßnahmen sowie durch eine sich anschließende technische Zusammenarbeit ergänzt werden, um die von einer Betriebsuntersagung oder -einschränkung betroffenen Länder bei der Behebung der Defizite zu unterstützen. Darüber hinaus verfolgen die Kommission und die EASA das Ziel, die weltweit höchsten Standards für die Flugsicherheit zu fördern. Vor diesem Hintergrund liefern die groß angelegten Kooperationsprojekte der Union für die zivile Luftfahrt, die von anderen Generaldirektionen (ELARG und DEVCO) verwaltet werden und nur langfristig umgesetzt werden können, keine unmittelbaren Antworten auf den kurzfristigen Bedarf. Ziel dieser Initiative ist es daher, die vorhandenen Instrumente durch die Schaffung eines flexiblen Instruments zu ergänzen, mit dem ad hoc präventive und unterstützende (korrektive) Maßnahmen durchgeführt werden können, die den nationalen Behörden zugute kommen, die für die Aufsicht über ein der Betriebsuntersagung der Union unterliegendes Luftfahrtunternehmen zuständig sind. Mit der Maßnahme sind kurzfristige Tätigkeiten in kleinerem Umfang beabsichtigt. Nachdem sich der zwischen der EASA und MOVE 2009 geschlossene Dienstleistungsrahmenvertrag als wirksames und effizientes Instrument für die technische Hilfe erwiesen hat, wurde der Vertrag mit der EASA für den Zeitraum 2013-2016 verlängert; für den Zeitraum 2016-2020 wird ein neuer Rahmenvertrag ausgearbeitet. Ferner sieht die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 den Aufbau eines Netzes der für die Sicherheitsinspektionen in der Zivilluftfahrt zuständigen Stellen (Encasia) vor. Encasia soll Maßnahmen entwickeln, mit denen sich die Qualität der von den Sicherheitsbehörden durchgeführten Untersuchungen und die Unfallverhütung in der Union noch weiter verbessern lassen. Gemäß dieser Verordnung ist die Kommission eng in die Arbeit von Encasia eingebunden und leistet dem Netz die erforderliche Unterstützung. Zudem kooperiert die Kommission seit 2003 im Rahmen der Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit Eurocontrol, wobei es um Unterstützung für den Aufbau des einheitlichen europäischen Luftraums und anderer Strategien der Union geht. Am 19. Dezember 2012 verabschiedete die Kommission ein neues Rahmenabkommen (MOVE/E2/2012/FV/397-3). Ziel dieses Rahmenabkommens ist die Unterstützung der Kommission bei der Vorbereitung und Umsetzung der Umweltstrategien der Union in der Luftfahrt. Diese Strategien erstrecken sich auf die Geräusch- und Schadstoffemissionen (CO2 bzw. NOx), für die die ICAO derzeit Normen für Flugzeuge ausarbeitet, die dann auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 quasi automatisch in Unionsrecht übernommen werden. Außerdem werden für die Umsetzung und Bewertung des Unionsrechts Daten und Methoden benötigt, die zur gesamteuropäischen Kapazität für die Umweltfolgenabschätzung beitragen. Hierunter fallen keine neuen Tätigkeiten, sondern Aktivitäten, die bisher unter der allgemeinen Finanzmittelausstattung für Eurocontrol erfasst wurden. Schließlich erstreckt sich die Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf Luftfahrtbereiche, für die sowohl die Kommission als auch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zuständig sind (z. B. Flugsicherheit, Umwelt, Flugverkehrsmanagement und Luftverkehrssicherheit). Diese verstärkte Zusammenarbeit ist unerlässlich für die Einbeziehung in die und Mitwirkung an den Initiativen der ICAO, die diese weltweit in verschiedenen zentralen Bereichen der Luftfahrtpolitik verfolgt. Hierunter fallen beispielsweise die Initiative zur Stärkung der internationalen Flugsicherheit oder die Entwicklung und Umsetzung weltweit akzeptabler Maßnahmen im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen der Luftfahrt. Damit soll sichergestellt werden, dass europäische Interessen von der ICAO stärker berücksichtigt werden (beispielsweise die Interessen der Branche bei der Festlegung internationaler technischer Normen). Die Vereinbarung wird auch dazu führen, dass die ICAO die wachsende Bedeutung regionaler Organisationen in der gegenwärtigen und künftigen Entwicklung der internationalen Luftfahrt akzeptiert, unterstützt und stärkt. Urbane Mobilität Mit diesen Mitteln soll die Umsetzung des Pakets zur Mobilität in der Stadt 2013 unterstützt werden. Ziel des Pakets ist es, europäische Städte noch stärker bei der Bewältigung der Herausforderungen der urbanen Mobilität zu unterstützen. Hierzu fördert die Kommission unter anderem Studien, Konferenzen, Kampagnen (wie die Europäische Mobilitätswoche) und den Aufbau von Plattformen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren. Einsatz alternativer Kraftstoffe im Verkehr Die Mittel dienen der Förderung der Umsetzung der in dem Paket Saubere Energie für den Verkehr festgelegten Strategie (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel Saubere Energie für den Verkehr: Eine europäische Strategie für alternative Kraftstoffe (COM(2013) 17 final). Die Mittel werden es zudem der Kommission ermöglichen, die Durchführung der nationalen Strategierahmen zu überwachen und zu bewerten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/94/EU vorlegen müssen, und die gemäß Artikel 10 derselben Richtlinie vorgesehenen Berichte zu erstellen. Hierunter fallen auch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verfolgung der Strategie zur Senkung der CO2-Emissionen und dem Aktionsplan für alternative Kraftstoffe, im Juli verabschiedet. Beschaffung sauberer Fahrzeuge Die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG ist seit November 2013 abgeschlossen. Die Ergebnisse des ersten Berichts über die Anwendung der Richtlinie wurden am 18. April 2013 veröffentlicht. Die externe Evaluierung zu Empfehlungen für die Politik wurde durchgeführt. Die Mittel dienen der Deckung der Berichts- und Prüfpflichten gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/33/EG sowie anderer Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Kommunikationstätigkeiten). Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 2829/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (ABl. L 334 vom 24.12.1977, S. 11) insbesondere Artikel 22bis des Übereinkommens. Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschiffahrt (EWIV) (ABl. L 378 vom 31.7.1985, S. 14). Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschifffahrt (ABl. L 378 vom 31.7.1985, S. 21). Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7). Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38). Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1). Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 63). Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35). Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59). Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 26.11.1996, S. 28). Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57). Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42). Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1), insbesondere Artikel 7. Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35). Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40). Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10), insbesondere Artikel 26. Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91), insbesondere Artikel 45 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße. Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1). Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22), insbesondere Artikel 10. Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 26). Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4). Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10). Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20). Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26). Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1). Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44). Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124). Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39). Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15). Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82). Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35). Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8). Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1). Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über technische Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1). Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18). Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 4). Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51). Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 18). Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59). Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1), insbesondere Artikel 6 und 14. Verordnung (EU) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2299/89 (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47). Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11). Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 128), insbesondere Artikel 35. Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114), insbesondere Artikel 23. Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 132), insbesondere Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 2. Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5). Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24). Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51). Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72). Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88). Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1). Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22). Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35). Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 17.12.2010, S. 1). Beschluss 2012/243/EU des Rates vom 8. März 2012 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit und zur Festlegung von Verfahrensregelungen (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 16). Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32). Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12), insbesondere Artikel 8. Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51). Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 18. Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18). Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1). Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9). Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2009) 7547). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1950000 1077798 2200000 1700000 1974881,56 1109948,— Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der Maßnahmen und Vorschriften, die zur Erhöhung der Sicherheit des Binnen-, Luft- und Seeverkehrs erforderlich sind, sowie für ihre Ausdehnung auf Drittländer, für technische Hilfe und spezifische Ausbildungsmaßnahmen. Hauptziel der Maßnahme sind die Entwicklung und Durchführung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, insbesondere:

Maßnahmen zur Prävention böswilliger Handlungen im Verkehrssektor,

die Angleichung von Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie administrativer Kontrollverfahren, um den Verkehr sicherer zu machen,

die Festlegung von gemeinsamen Indikatoren, Methoden und gemeinsamen Zielen für die Verkehrssicherheit sowie die Erhebung der hierfür erforderlichen Daten,

die Kontrolle der Maßnahmen der Mitgliedstaaten für die Sicherheit im Verkehr hinsichtlich aller Verkehrsträger,

die internationale Koordinierung der Verkehrssicherheit,

Maßnahmen zur Förderung der Forschung über Verkehrssicherheit.

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die insbesondere für Aufbau und Einsatz eines Korps aus Inspektoren anfallen, die die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der Union für Flughäfen, Häfen und Hafeneinrichtungen in den Mitgliedstaaten sowie deren Ausdehnung auf Drittländer, und von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahren, überprüfen. Die betreffenden Ausgaben umfassen die Tagegelder und Fahrtkosten der Inspektoren der Kommission sowie die Dienstreisekosten der von den Mitgliedstaaten entsandten Inspektoren entsprechend den einschlägigen Vorschriften. Zu diesen Ausgaben kommen insbesondere die Kosten für die Ausbildung der Inspektoren, für vorbereitende Sitzungen und für das zur Durchführung der Inspektionen notwendige Gerät und Material hinzu. Diese Mittel decken zudem die Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für elektronische und gedruckte Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen in den Bereichen Verkehr, Sicherheit und Schutz der Verkehrsnutzer stehen. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6). Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28). Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72). Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13). Verweise Verordnung (EG) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 340000000 p.m. 630340000 0,— 477142041,08 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1). Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1). Beschluss K(2007) 3512 der Kommission vom 23. Juli 2007 über ein Mehrjahresarbeitsprogramm für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum 2007-2013. Verordnung (EG) Nr. 67/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 20). Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1). Entscheidung K(2001) 2654 der Kommission vom 19. September 2001 über ein Mehrjahresprogramm, das als Grundlage für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen auf dem Gebiet des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum 2001-2006 dient. Beschluss C(2007) 6382 der Kommission vom 17. Dezember 2007 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank über ein Kreditgarantieinstrument für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 8135000 p.m. 19185423 0,— 9433670,85 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die unter Posten 6 0 3 1 veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerbern und gegebenenfalls potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Programm Marco Polo) (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco-Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 4688199 0,— 6368844,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind. Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 790000 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 470225,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 133986 0,— 57384,— Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 650000 p.m. 650000 1300000,— 0,— Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 245000 350000 175000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Im Rahmen des Pilotprojekts wird eine Studie durchgeführt, um die Möglichkeiten zu untersuchen, in Europa ein globales Satellitennavigationssystem (GNSS-Überwachungssystem) für schwere Nutzfahrzeuge zu entwickeln. Mit dem System sollen die Verkehrssicherheit, die Verfolgbarkeit und die Einhaltung der Vorschriften und Gesetze verbessert und der faire Wettbewerb sichergestellt werden. In der Studie werden die besten Möglichkeiten für die Nutzung eines GNSS-Überwachungssystems geprüft, um die Umsetzung der Vorschriften für den Straßenverkehr zu verbessern. Durch die Überwachung in Echtzeit können illegale Praktiken im Verkehr und der illegale Handel mit Waren und Abfall wirksamer bekämpft werden, und es können in Echtzeit alle Informationen über Lastkraftwagen und Fahrer abgerufen werden. Auf der Grundlage der geltenden Vorschriften und Systeme (digitaler Fahrtenschreiber zur Überwachung der Arbeitszeit und bordeigene Wiegesysteme zur Überwachung der Einhaltung der zulässigen Gewichte) werden im Rahmen der Studie in Phasen folgende Schritte durchgeführt:

1. Festlegung der Ziele durch eine Überprüfung der Rechtsvorschriften, deren Einhaltung durch das System zu überwachen ist (z. B. Ortung/Verfolgung gefährlicher Güter, Vorschriften für die Kabotage), und möglicher neuer Rechtsvorschriften für Fahrzeuge mit mehreren Insassen (z. B. eCall-System, Unfalldatenspeicher), wobei vor allem den Ergebnissen der von der Kommission im März 2015 veröffentlichten Studie Benefit and feasibility of a range of new technologies and unregulated measures in the fields of vehicle occupant safety and protection of vulnerable road users (Vorteile und Machbarkeit einiger neuer Technologien und unregulierter Maßnahmen im Bereich der Sicherheit von Fahrzeuginsassen und des Schutzes schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer) Rechnung zu tragen ist;

2. Festlegung der funktionalen Anforderung für die unter Punkt 1 genannten Anwendungen,

3. Entwicklung einer Systemarchitektur, die digitale Fahrtenschreiber umfasst, und Bereitstellung der technischen Anforderungen für alle für das System benötigte Module,

4. Prüfung der Sicherheitsmechanismen zur Vorbeugung von Betrug und Störungen,

5. Analyse der Bedingungen für die Markteinführung,

6. Prüfung der Akzeptanz des Projekts in der Straßenverkehrsindustrie durch eine offene Konsultation der Interessenträger, die in einer Lenkungsgruppe versammelt sind und alle Projektphasen überwachen;

7. Prüfung der Auswirkungen einer möglichen Rechtsvorschrift, mit der das System verbindlich vorgeschrieben oder nachdrücklich empfohlen wird.

Die Kommission hat bereits Studien zu den technischen Aspekten eines derartigen integrierten bordeigenen Systems durchgeführt (Phasen 1 und 3 oben). Daher liegt der Schwerpunkt dieser Studie vor allem auf den politischen Aspekten (Phasen 5 bis 7), und die technischen Aspekte (Phasen 1 bis 4) werden eingehender untersucht. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 350000 500000 250000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Damit der Verkehrssektor wettbewerbsfähig ist, benötigt er hoch qualifizierte, wettbewerbsfähige und gut vorbereitete, geschulte Arbeitskräfte. In manchen Bereichen besteht heutzutage ein eindeutiger Bedarf an spezialisierten Arbeitnehmern, da der Arbeitsmarkt nicht genug Anreize bietet, damit einige der hoch spezialisierten offenen Stellen in diesem Sektor besetzt werden können. Gleichzeitig ist es schwierig, einige freie Stellen für gering qualifizierte Arbeitskräfte zu besetzen. In der maritimen Wirtschaft verschwinden immer mehr Arbeitsstellen für Seeleute, und es wird immer schwieriger, Arbeitnehmer aus der Union für diesen Wirtschaftszweig zu begeistern, vor allem aufgrund der anspruchsvollen Arbeitsstandards und der schwierigen Arbeitsbedingungen. In der Luftfahrt verlassen immer mehr Piloten und Flugbegleiter die Union, und eine immer größere Anzahl von ihnen lässt sich auf Arbeitsbedingungen in der Union ein, die weit unter den etablierten Standards der Branche liegen. Darüber hinaus muss sich die Branche dringend auf die unmittelbar bevorstehende Pensionierung der derzeitigen Arbeitskräfte im Verkehrssektor vorbereiten, die es zu ersetzen gilt. Ziele:

Es geht darum, sich auf dieses Szenario vorzubereiten und der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat die Instrumente für die Ermittlung von dringlichen Maßnahmen an die Hand zu geben, um negative Folgen auf dem Arbeitsmarkt dieser Branche zu vermeiden.

Die Verkehrsberufe sollen attraktiver gemacht, der Bedarf an Schulungen und lebenslangem Lernen auf der Ebene der Union und die Kosten sowie Hindernisse für die Aufnahme einer Beschäftigung im Verkehrssektor ermittelt und geeignete Maßnahmen vorgeschlagen werden.

Es soll ein umfassendes Bild des Bedarfs an Arbeitskräften und Ausbildung in den kommenden Jahren im Verkehrssektor erstellt werden.

Vorgeschlagene Maßnahmen:

Prüfung der Stellenbeschreibungen und des Bedarfs an Bildungsabschlüssen und Berufsqualifikationen für die Wahrnehmung anspruchsvollster Aufgaben sowie Ermittlung der wichtigsten Hochschulen, Bildungszentren und Institute, die Bildungsprogramme für hoch spezialisierte, technische Arbeitsplätze in diesem Sektor anbieten,

Durchführung einer Studie zur Prüfung der Aufstiegsmöglichkeiten und Laufbahnen für neue Generationen und Ermittlung — gemeinsam mit den einschlägigen Behörden, Interessenträgern und Sozialpartnern — von Anreizen für die Gewinnung von Arbeitnehmern der Union für den Sektor sowie Untersuchung der Voraussetzungen für die Verknüpfung mit Finanzierungsmöglichkeiten der Union oder Unterstützungsprogrammen wie der Jugendinitiative der Union,

Entwicklung eines Online-Portals für die künftigen Arbeitskräfte, auf dem die wichtigsten Einstiegs- und Aufstiegsmöglichkeiten und Karrierechancen sowie die damit verbunden Kosten beschrieben werden und das einen Abschnitt mit Stellenangeboten enthält. Die Plattform soll für alle Verkehrsmittel gelten und sich an alle Interessenträger richten. Sie wird ein Instrument für den Erfahrungsaustausch und die Weitergabe von bewährten Verfahren enthalten. Es werden ferner Informationen über die Arbeitsbedingungen, die Aufstiegsmöglichkeiten usw. für jedes Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt. Ein Schwerpunkt wird auf den Lehrstellen liegen. Die wichtigste Zielgruppe für dieses Portal sind junge Menschen.

Die Online-Plattform enthält ferner

ein Modul zur besseren Durchsetzung, in dem Leitlinien (auf nationaler und auf Unionsebene) sowie Informationen zur Kultur des gerechten Umgangs und der Kultur der Rechtstreue aufgeführt sind,

ein besonderes Modul speziell für das ausgewogene Verhältnis von Frauen und Männern, mit dem das Problem des sehr geringen Anteils an Arbeitnehmerinnen im Verkehrssektor gelöst werden soll, wobei der Schwerpunkt auf dem Stadtverkehr liegen wird,

ein besonderes Modul für die Arbeit der Sozialpartner,

eine Auflistung aktueller Kampagnen und Angaben zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen des Instruments für den Austausch über bewährte Verfahren,

statistische Daten zur Unterstützung von Analysen des Arbeitsmarktes in diesem Sektor, einschließlich einer vergleichenden Analyse anderer Regionen und einer Auflistung einschlägiger Studien und Statistiken (Daten von Eurostat, der OECD und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen sowie anderen Quellen) sowie von Arbeiten im Bereich der digitalen Wirtschaft.

Im Rahmen des Pilotprojekts werden verfügbare Instrumente (auch Finanzierungsinstrumente) und mögliche künftige kosteneffiziente Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im Verkehrssektor ermittelt und mögliche wirksame Anreize für gute soziale Praktiken im Verkehrssektor (z. B. eine Sozialcharta oder soziale Auszeichnungen) geprüft werden. In die Plattform könnten auch laufende Maßnahmen der Kommission aufgenommen werden, wie

die Vorstellung von wichtigen Berufen im Verkehrssektor der Union, bei denen der künftige Ersatz von Arbeitskräften in den kommenden Jahren Probleme bereiten wird,

die Ermittlung von Bereichen mit potenziellem Wachstum und einem potenziellen Mangel an Personalressourcen/Fachkenntnissen.

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. 700000 350000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Mit der vorbereitenden Maßnahme wird der Austausch über bewährte Verfahren im Bereich der Beziehungen zwischen Häfen und Städten und innovativer Projekte für intelligent organisierte Hafenstädte unterstützt. Sie könnte mit Maßnahmen für intelligente und nachhaltige Städte koordiniert werden. Die Hafenstädte sehen sich großen Herausforderungen bei der Verbindung von Wettbewerb und einer nachhaltigen Stadtentwicklung gegenüber. Dazu zählen die Verlagerung von Hafenfunktionen, der Containertransport, die Neuentwicklung von Schnittstellen zwischen Häfen, Städten und Hafenvierteln sowie der Dialog mit den Einwohnern der Städte. Die Spannungen zwischen Stadt und Hafen, Tourismus und Industrie, Naturgebieten und bebauten Flächen müssen beseitigt werden. Die Ziele der intelligenten Stadt und die Ziele einer intelligent organisierten Hafenstadt sollten sich gegenseitig ergänzen. Eine wissens- und IKT-basierte intelligent organisierte Hafenstadt könnte Hand in Hand mit den Schnittstellen zum Binnenland zusammenarbeiten, um die Effizienz und Qualität der Dienste weiter zu verbessern. In Bezug auf das Konzept der Meeresautobahnen entspricht dies der Strategie Europa 2020 und dem überarbeiteten Weißbuch vom 28. März 2011 mit dem Titel Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem (KOM(2011) 144 endgültig). Städte und Häfen sehen sich denselben Problemen und Chancen gegenüber. Daher sollten innovative Lösungen gefunden werden, und zwar für a) die Verringerung der Treibhausgasemissionen durch den Seeverkehr und den Hafenbetrieb, b) die Entwicklung des Anschlusses an den Verkehr im Hinterland (Schiene, Straße, Binnenwasserstraße), c) die Verbesserung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz, d) die Förderung der Nutzung von IKT und der Interoperabilität, e) die Stärkung des Wettbewerbs von Hafenstädten unter Berücksichtigung der strategischen Lage von Gebieten in äußerster Randlage und der Bedeutung der Verbindungen zwischen Inseln und f) die Förderung von Synergien zwischen Stadt und Hafen. Diese innovativen Maßnahmen sollten sich auch auf den Meeres- und Küstentourismus auswirken. Ferner sollte ein Schwerpunkt auf den Hafenanlagen und auf dem Dialog zwischen den für die Stadt- und Hafenplanung zuständigen Hafenbehörden und Stadtverwaltungen liegen. Der Küsten- und Meerestourismus spielt ebenfalls eine Rolle bei der Diversifizierung von Häfen. Mit dieser vorbereitenden Maßnahme werden die Vorteile der Entwicklung intelligent organisierter Hafenstädte in ganz Europa ermittelt und dabei die gesamte Bedeutung der Häfen berücksichtigt. Die Maßnahme umfasst auch Initiativen zur Einrichtung eines europäischen Netzwerks intelligent organisierter Hafenstädte. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 280000 400000 200000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Seit vielen Jahren unterstützt die Union mit Zuschüssen den Einsatz des ERTMS auf Eisenbahnstrecken und an Bord von Schienenfahrzeugen, um die Interoperabilität im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu verbessern und die Sicherheit im Schienenverkehr zu maximieren. Vorläufigen Prüfungen zufolge kann mit dem ERTMS möglicherweise auch die Kapazität bestehender Eisenbahnstrecken gesteigert werden. Der europäische Koordinator für das ERTMS legte im Dezember 2014 einen Arbeitsplan für das ERTMS vor, in dem der aktuelle Einsatz des ERTMS im Schienennetz und der künftige Bedarf betont wurden. Aus dem Bericht geht eindeutig hervor, dass mehr als 50 Jahre Zeit und erhebliche finanzielle Mittel weit über die Kapazitäten der Haushalte der Union und der Mitgliedstaaten hinaus benötigt werden, um den Einsatz des ERTMS entlang der Korridore des Kernnetzes zu vollenden. Die aktuelle Unionspolitik der Unterstützung des ERTMS durch Zuschüsse aus dem Haushalt der Union hat sich als unzureichend und nur bedingt wirksam erwiesen. Eine Beteiligung des privaten Sektors im Rahmen der Finanzierung ist eine sinnvolle Option. Die Kommission hat die Einschränkungen des aktuellen Finanzierungssystems ermittelt und eine Studie in Auftrag gegeben, um maßgeschneiderte Lösungen für die Nutzung innovativer Finanzierungsmöglichkeiten zur Unterstützung des Einsatzes des ERTMS insbesondere entlang von neun Korridoren des Kernnetzes zu entwickeln. Mit dieser Studie wurden mehrere Optionen für die Beteiligung des privaten Sektors untersucht, im Anschluss daran wird jedoch ein Pilotprojekt der Union benötigt, um das Geschäftsszenario für den Rückgriff auf innovative Finanzierungsmöglichkeiten für die Unterstützung des ERTMS zu prüfen. Aufgrund der vorläufigen Analyse und der begrenzten Erfahrungen der Kommission und der EIB mit der Beteiligung des privaten Sektors am Einsatz des ERTMS wird im Rahmen des Pilotprojekts die Machbarkeit der Einrichtung eines öffentlich-privaten gemeinsamen Unternehmens zur Unterstützung des Einsatzes des ERTMS entlang aller Korridore des Kernnetzes oder mindestens eines Korridors auf Unions- oder EIB-Grundlage bewertet. Dabei wird die aktuelle regulatorische, rechtliche und finanzielle Machbarkeit der Einrichtung eines derartigen gemeinsamen Unternehmens auf der Ebene der Korridore geprüft, sodass alle Mitgliedstaaten abgedeckt werden, durch die die Korridore des Kernnetzes verlaufen. Darüber hinaus wird das Interesse insbesondere privater Investoren an einem derartigen gemeinsamen Unternehmen mit Unterstützung durch die Union sowie das Interesse von ERTMS-Herstellern, Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen bewertet. Ferner könnte mit diesem Pilotprojekt oder einer daran anschließenden vorbereitenden Maßnahme die Einrichtung eines gemeinsamen Unternehmens unterstützt werden, das für die Förderung des ERTMS-Einsatzes entlang eines der Korridore des Kernnetzes zuständig wäre. Sollte sich dies als erfolgreich erweisen, könnte ein neues, alle Korridore umfassendes Programm der Union eingeführt werden. Der Einsatz entlang eines Korridors dient der Prüfung des Geschäftsszenarios eines öffentlich-privaten gemeinsamen Unternehmens, das als Zweckgesellschaft agiert und gleichzeitig Infrastrukturbetreibern, die entlang dem ausgewählten Korridor tätig sind, Finanzmittel für den ERTMS-Einsatz zur Verfügung stellt. Sobald der Einsatz vollständig oder zumindest zum Großteil abgeschlossen ist, werden die Eisenbahnunternehmen in den Nutzen einer uneingeschränkten Interoperabilität entlang des Korridors kommen, und die von ihren gezahlten Wegeentgelte könnten erhöht werden, um das gemeinsame Unternehmen und seine privaten Anteilseigner zu vergüten. Es wird erwartet, dass die Eisenbahnunternehmen die Erhöhung zahlen, da das kommerzielle Angebot schnellerer Verbindungen für die Fahrgäste und Spediteure den Marktanteil des Schienenverkehrs entlang des Korridors erhöhen könnte. Die Eisenbahnverbindungen werden aufgrund der vollständigen Interoperabilität dank des ERTMS voraussichtlich schneller und einfacher. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 350000 500000 250000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Mit dieser vorbereitenden Maßnahme wird ein aktives Geofencing-System für RPAS (Drohnen) für eine Flughöhe von unter 150 m (500 Fuß) über Grund vorgeführt werden. Es wird mittels einer Verbindung zwischen der Remote Pilot Station, der Bodenkontrollstation, die die Drohne kontrolliert, und einer internetbasierten Plattform eingerichtet. Über die internetbasierte Plattform wird die Position des RPAS-Einsatzes angezeigt und die Einhaltung der je nach Ort des Einsatzes geltenden nationalen Rechtsvorschriften validiert. Mit der Plattform können auf der Grundlage der Luftverkehrsstandards Flugverbotszonen eingerichtet werden. Aufgrund der Verbindung der internetbasierten Plattform mit dem RPAS wird es den Nutzern nicht möglich sein, RPAD in Flugverbotszonen zu steuern. Flugverbotszonen können von den zuständigen Behörden eingerichtet, überwacht und kontrolliert werden. Die von der internetbasierten Plattform generierten Informationen können auch mit allen Interessenträgern im europäischen Luftverkehrsnetz geteilt werden. Dies kann eine Lösung für die sichere Integration kleiner Drohnen in das bestehende Luftverkehrsnetz darstellen, wobei ein Sicherheitsniveau gewährleistet wird, das dem Sicherheitsniveau der bemannten Luftfahrt gleichwertig ist, wovon alle Interessenträger des Bereichs RPAS profitieren (Win-win-Situation). Die Privatsphäre bleibt gewahrt, indem für den RPAS-Einsatz Flugverbotszonen eingerichtet werden. Vor allem können so auch KMU der RPAS-Branche dabei unterstützt werden, neue vielversprechende Beschäftigungsmöglichkeiten in Europa zu schaffen. Im Rahmen der Nutzung einer internetbasierten Plattform können folgende RPAS-Dienste vorgeführt werden: ein von den zuständigen Behörden überwachter und kontrollierter aktiver Geofencing-Dienst und ein Validierungsdienst, mit dem geprüft wird, ob die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Die Plattform könnte verschiedenen Interessenträgern zugänglich sein, beispielsweise RPAS-Nutzern, Flugsicherungsorganisationen, Zivilluftfahrtbehörden, der Polizei, Notfalldiensten, RPAS-Herstellern und qualifizierten Stellen. Für die Plattform werden die bestehenden Luftverkehrsstandards sowie die Vorschriften der bemannten Luftfahrt gelten, wodurch eine Integration in das Luftverkehrsnetz mit einem höheren Niveau bei der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und unter Einhaltung der Standards erreicht werden kann. Neben diesen Standards muss die Plattform mit allen RPAS interoperabel sein, um allen RPAS-Herstellern und -Nutzern den europäischen Markt zu öffnen. Schließlich sollte diese RPAS-Plattform für das Flugverkehrsmanagement für alle Mitgliedstaaten skalierbar sein. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 87500 125000 62500 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Mit dem Pilotprojekt werden neue Möglichkeiten für die nachhaltige Finanzierung des öffentlichen Verkehrswesens bewertet, die insbesondere mit den Aspekten ökologische Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Zugänglichkeit vereinbar sind, um die Wirtschaftslage zu verbessern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Ziel der Kommission ist es, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern und so Staus und umwelt- sowie gesundheitsschädliche Emissionen in Stadtgebieten zu verringern, indem insbesondere alternative, sauberere Kraftstoffe verwendet werden. Aus zahlreichen Studien geht hervor, dass die Kosten für die Fahrscheine einen geringen Teil der Gesamtkosten für die Dienste ausmachen. Die Verbraucher zahlen viel Geld für Steuern und Fahrscheine. Es müssen neue Möglichkeiten für die Finanzierung des öffentlichen Verkehrswesens gefunden und neue Modelle geprüft werden, die erheblich dazu beitragen können, die Kosten für die Öffentlichkeit zu senken oder abzuschaffen, öffentliche Gelder einzusparen und die Emissionen in die Luft zu verringern. Darüber hinaus würde eine bessere städtische Mobilität dazu beitragen, die Anzahl von Passagieren zu erhöhen. Eine effizientere Mobilität würde auch den Unternehmen zugutekommen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Stadt Tallinn in Estland. Ziel des Projekts ist es, bewährte Verfahren zu ermitteln und sich darüber auszutauschen, neue Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen und die Möglichkeit der Einrichtung einer einzigen europäischen Anlaufstelle zur Unterstützung von Gemeinden, die optimale nachhaltige Finanzierungssysteme und -projekte umsetzen wollen, zu bewerten. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 500000 1500000 1250000 1000000,— 0,— Vormals Posten 08 02 77 04 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Im Rahmen dieser zweistufigen vorbereitenden Maßnahme soll ermittelt werden, welche Hindernisse der Entwicklung eines optimierten einheitlichen europäischen Verkehrssystems entgegenstehen, und es sollen Maßnahmen ausgearbeitet werden, mit denen sich zusammengenommen schnellere Fortschritte erzielen lassen. Die Maßnahme unterstützt uneingeschränkt Initiativen der Union und der Kommission. Ziele:

Bildung einer Grundlage für die künftige politische Entwicklung sowie für Forschungs- und Innovationsprogramme, sowohl auf Ebene der Union als auch auf nationaler Ebene;

Vorarbeit für den Intelligenten, umweltfreundlichen und integrierten Verkehr — eine der sieben Herausforderungen von Horizont 2020;

Zuarbeit für die Umsetzung einiger Leitinitiativen der Strategie Europa 2020, etwa Verbesserung der Zugänglichkeit und sauberer Verkehr und Förderung von Innovationen und Spitzenleistungen.

In der Prüfungsphase

ist festzustellen, welche Interessenträger (Industrie, Forschung, Behörden, Aufsichtsbehörden und Zivilgesellschaft) beteiligt sind und welche Standpunkte, Bedürfnisse und Erwartungen sie haben;

ist der aktuelle Zustand des Systems zu beschreiben: öffentliche Strategien (auf allen Ebenen), Wirtschaftsstrukturen, Marktbedingungen und rechtliche Rahmenbedingungen, Verfahren der Zusammenarbeit der Interessenträger, Verkehrsprogramme;

sind vergleichbare Aspekte in anderen Regionen der Welt zu untersuchen und die entsprechenden Erfahrungen zu bewerten;

ist zu ermitteln, welche Chancen für die Verbesserung des europäischen Verkehrssystems insgesamt bestehen und welche Hindernisse zu überwinden sind.

In der Programmphase werden von einer repräsentativen Gruppe aus Interessenträgern befürwortete Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen sich ein optimiertes Verkehrssystem schneller erreichen lässt. Dabei wird geprüft,

ob und welche neuen Organisationen hilfreich sein könnten, ohne bereits vorhandene Strukturen nur zu reproduzieren;

wie ein stärker auf ein ganzheitliches System ausgerichtetes Bewusstsein auf allen Ebenen geschaffen werden kann;

wie bestehende Initiativen dazu bewegt werden können, mehr auf ihre Interaktion mit dem übrigen System zu achten;

welche politischen Initiativen auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten und der Gebietskörperschaften möglich wären.

Das Ergebnis wird eine gründliche Analyse der Chancen für die Entwicklung eines EU-weiten optimierten Verkehrssystems sowie der dabei zu überwindenden Hindernisse und die Einbindung der Interessenträger aus allen Bereichen sein. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 490000 245000 Hintergrund Etwa 55 % aller Autofahrten sind weniger als 5 km lang. Der durchschnittliche Belegungsgrad ist mit 1,3 Personen pro Pkw gering. Diese Zahlen deuten darauf hin, dass Alternativen zur privaten Nutzung von Pkw immer noch unterentwickelt sind und dass es ein enormes Potenzial für die Verlagerung auf andere, nachhaltigere Verkehrsträger gibt. Sensibilisierung ist ein erster Schritt im Hinblick auf die Entwicklung von Alternativen zur privaten Nutzung von Pkw. Das Ziel besteht darin, eine Verhaltensänderung beispielsweise für die Wege von zu Hause zum Arbeitsplatz oder zum Einkaufen zu bewirken. Es gibt bereits eine Reihe von Initiativen, um einen Wechsel von der individuellen Pkw-Nutzung hin zu nicht motorisierter individueller Mobilität wie Zu-Fuß-Gehen, Radfahren einschließlich der Nutzung von Elektrofahrrädern zu bewirken (für Strecken bis zu 10 km sind letztere potenziell das zuverlässigste und schnellste Beförderungsmittel). Diese Initiativen, die hauptsächlich eingesetzt werden, um das Verhalten von Einzelpersonen zu ändern, könnten durch einen gemeinsamen Ansatz beschleunigt werden. Projekt In diesem Pilotprojekt geht es darum, neue Instrumente zur Sensibilisierung auf kollektiver Ebene zu entwickeln. In öffentlichen und privaten Unternehmen, bei lokalen Behörden und auf internationalen Konferenzen gibt ein großes Potenzial für Experimente mit neuen Instrumenten zur Messung und Festlegung von Zielen für die Verlagerung auf andere Verkehrsträger auf kollektiver Ebene. Bei diesen Instrumenten handelt es sich um auf der Gruppenleistung basierende Systeme, die mit Crowdsourcing und verbundenen Technologien arbeiten. Sie ermöglichen mehr Flexibilität, Teamgeist und langfristige Koordinierung zwischen Menschen und stellen Statistiken und Massendaten zur Verhaltensänderung zur Verfügung. Mit diesem Pilotprojekt sollen neue Instrumente entwickelt und verbreitet werden, um die Nutzung von Pkw auf das Notwendigste zu begrenzen. Beachtung folgender Aspekte:

Das Hauptziel des COP21-Übereinkommens, das darin besteht, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten.

Das Weißbuch vom 28. März 2011 mit dem Titel Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem (COM(2011) 144 endg.), das ehrgeizige Ziele für die Verringerung der CO2-Emissionen nennt: Bis 2030 lautet das Ziel für den Verkehr, die Treibhausgasemissionen um rund 20 % unter den Stand von 2008 zu senken.

Der Initiativbericht des Europäischen Parlaments zu nachhaltiger städtischer Mobilität, in dem betont wird, dass das Europäische Parlament überzeugt [ist], dass die Luftverschmutzung eine lokale, regionale und grenzüberschreitende Dimension hat und ein Tätigwerden auf allen Governance-Ebenen erfordert und daher eine Stärkung des Ansatzes der mehrstufigen Governance [fordert], bei dem alle Akteure Verantwortung übernehmen und die Maßnahmen ergreifen, die auf der jeweiligen Ebene ergriffen werden können und sollten.

Die Mitteilung der Kommission zur Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen, die im Juli 2016 veröffentlicht wurde und in der die Verringerung der CO2-Emissionen als eine wichtige Priorität für die Verkehrspolitik der Union festgelegt wird.

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 600000 300000 Ländliche Gebiete in der Union verzeichnen eine starke Zunahme von Projekten zur Entwicklung von geteilter Mobilität in Verbindung mit öffentlichem Verkehr und nicht motorisierter individueller Mobilität. Diese basieren auf verschiedenen herkömmlichen und digitalen Instrumenten (beispielsweise Smartphone-Apps) und umfassen beispielsweise Car-Sharing, Fahrgemeinschaften, gemeinsames Fahren, Fahren per Anhalter, Sammeltaxen und flexible Rufbusse. Diese Entwicklung bietet eine enorme Gelegenheit zur Förderung von intelligenten ländlichen Verkehrsgebieten. Das Pilotprojekt wird dazu beitragen, das Wissen und Verständnis darüber zu verbessern, ob ein weitergehender grenzüberschreitender Ansatz für intelligente ländliche Verkehrsgebiete benötigt wird, beispielsweise durch den Austausch von bewährten Verfahren, Interoperabilität, nachhaltige regionale Entwicklung, Kohäsion, Forschung und Entwicklung und Innovation. Das Pilotprojekt bietet Potenzial für Win-win-Situationen wie die Reduzierung der CO2-Emissionen (COP21-Übereinkommen) und bessere Mobilitätsverbindungen in abgelegenen und ländlichen Gebieten für Menschen, die kein Auto besitzen können oder wollen (Jugendliche, ältere Menschen, sozial Benachteiligte). Im Weißbuch vom 28. März 2011 mit dem Titel Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem (KOM(2011) 144 endg.) wird als achtes von zehn Zielen für ein wettbewerbsorientiertes und ressourcenschonendes Verkehrssystem die Schaffung eines Rahmens für ein europäisches multimodales Verkehrsinformations-, Management- und Bezahlsystem bis 2020 genannt. Schließlich ist in Initiative 22 des Weißbuchs (nahtlose Tür-zu-Tür-Beförderungen) die Festlegung von Maßnahmen zur weiteren Integration verschiedener Personenverkehrsträger, um nahtlose Tür-zu-Tür-Beförderungen zu ermöglichen vorgesehen. Initiative 27 (Reiseinformationen) zielt ab auf eine Schärfung des Bewusstseins für Alternativen zum herkömmlichen Individualverkehr (seltener das Auto benutzen, häufiger zu Fuß gehen oder mit dem Rad fahren, Fahrgemeinschaften, Park & Drive, intelligente Ticketausstellung etc.). Schließlich bietet dieses Pilotprojekt eine gute Gelegenheit für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union zu intelligenten Verkehrssystemen (Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1) und das zugehörige Arbeitsprogramm der Kommission) sowie für die Weiterentwicklung von Horizont 2020 und die Umsetzung der Digitalen Agenda. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 800000 400000 Das europäische Flugverkehrsmanagement wird auf der Grundlage der nationalen Landgrenzen von 28 Flugsicherungsdiensten wahrgenommen. Die Kosten aufgrund der Zersplitterung des Luftraums werden mit 4 Mrd. EUR jährlich veranschlagt. Mit dem Pilotprojekt wird eine neue Konzeption für die Architektur des Luftraums Union beurteilt, die nur auf der Effizienz der Verkehrsflüsse, direkten Routen und der effizientesten Anzahl von Kontrollzentren basiert. Dabei wird mit der Forschung für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) verbundene Technologie berücksichtigt, damit die effizientesten Standorte eingerichtet werden. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 600000 300000 Im Rahmen dieses Pilotprojekts wird eine digitale Plattform für städtische Verkehrswege für Menschen mit eingeschränkter Mobilität entwickelt. Jeder sechste Mensch in Europa ist zu einem gewissen Grade von einer Behinderung betroffen, und angesichts der Alterung der Bevölkerung wird der Bedarf an Informationen über barrierefreie Verkehrsoptionen in den Städten mit der Zeit immer weiter zunehmen. Während Gemeinden und Verkehrsunternehmen daran arbeiten, den Verkehr in Europa barrierefreier zu gestalten und zu harmonisieren, werden Informationen über barrierefreie Mobilitätsoptionen immer noch nicht eindeutig mitgeteilt, und viele Betroffene müssen immer noch auf privat organisierte Beförderungsoptionen zurückgreifen. Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (COM(2015) 615 final) (Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit) hat die Grundlage geschaffen, um das Leben von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Sein Ziel ist die Überwindung der abweichenden und oft widersprüchlichen nationalen Anforderungen in Bezug auf Barrierefreiheit, die Hindernisse für Unternehmen darstellen und so Menschen mit Behinderungen daran hindern, vom Potenzial des Binnenmarkts zu profitieren. Mit dem Pilotprojekt wird zunächst einmal die Sammlung von Informationen zu barrierefreier Mobilität in städtischen Gebieten unterstützt. Diese Informationen werden dann mit einer gemeinsamen Online-Plattform verknüpft, auf die idealerweise über eine App für Mobilgeräte und ähnlich zugängliche Informationsinstrumente zugegriffen werden kann. Bei dieser Plattform werden beispielsweise eine angemessenere Gehgeschwindigkeit und die Zugänglichkeit von Optionen des öffentlichen Nahverkehrs, bestimmter Straßen und der bestehenden spezialisierten Verkehrsdienste berücksichtigt. Ein Schwerpunkt des Rechtsakts bestand darin, Verkehr für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen, indem die Anforderungen an Barrierefreiheit in den Mitgliedstaaten harmonisiert werden. Mit diesem Pilotprojekt wird daher auf diesen Impulsen aufgebaut werden, indem dafür gesorgt wird, dass Informationen zu barrierefreiem Verkehr besser an die Zielgruppe kommuniziert werden. Das sollte Verkehrsunternehmen veranlassen, ihre Standards bezüglich Barrierefreiheit schneller zu verbessern, und Unternehmen, die Marktchancen der digitalen Wirtschaft zu nutzen, die dieser noch relativ unerschlossene Markt bietet. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 850000 425000 Die Zunahme des Migrationsdrucks auf die Union hat sich in einigen Mitgliedstaaten in bestimmten Regionen in erheblichem Maße sowohl auf die Verkehrssicherheit als auch auf die Sicherheit in der Güterkraftverkehrsbranche ausgewirkt, zum Beispiel in Calais, wo die Flüchtlinge versuchen, in die Lastwagen zu gelangen. In dieser Krisensituation muss gehandelt werden: Es müssen sichere Stellplätze für Lastwagen bereitgestellt werden, um den Tod von Flüchtlingen zu verhindern und die Lastwagenfahrer zu schützen und um zu verhindern, dass den Transportunternehmen materielle Schäden entstehen. Das Pilotprojekt dient zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Schaffung geschützter und bewachter Parkplätze für Lastwagen entlang der wichtigsten Verkehrsachsen durch Europa zu den Grenzen an den Stellen, an denen die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der Lastwagen durch eine hohe Zahl von Flüchtlingen gefährdet werden, die versuchen, in die Lastwagen zu klettern, um eine Grenze zu überqueren. Diese Mittel kommen ergänzend zu den 5000000 EUR hinzu, die Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans den französischen Behörden zur Bewältigung des Problems der Flüchtlingslager in Calais zugesagt hat. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM VERKEHRSSEKTOR Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 06 03HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM VERKEHRSSEKTOR 06 03 03Gesellschaftliche Herausforderungen 06 03 03 01 Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems 1,1 102781794 103235669 110916737 127796246 142843911,— 89643516,59 86,83 Artikel 06 03 03 — Subtotal 102781794 103235669 110916737 127796246 142843911,— 89643516,59 86,83 06 03 07Gemeinsame Unternehmen 06 03 07 31 Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) — Unterstützungsausgaben 1,1 3241507 3241507 p.m. p.m. 0,— 0,— 0 06 03 07 32 Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum 2 (SESAR2) 1,1 96758493 65088493 60000000 55000000 51470000,— 10517725,— 16,16 06 03 07 33 Gemeinsames Unternehmen Shift2Rail (S2R) — Unterstützungsausgaben 1,1 1579870 1579870 1577618 1577618 1352212,— 1230304,90 77,87 06 03 07 34 Gemeinsames Unternehmen Shift2Rail (S2R) 1,1 60043130 50800000 44046382 24227092 45334167,— 0,— 0 Artikel 06 03 07 — Subtotal 161623000 120709870 105624000 80804710 98156379,— 11748029,90 9,73 06 03 50Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung 06 03 50 01 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 6854172,70 1185771,03 06 03 50 02 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 286259,92 4874411,21 Artikel 06 03 50 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 7140432,62 6060182,24 06 03 51 Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme —Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013) 1,1 p.m. 42614143 p.m. 106595589 31864,40 47976596,53 112,58 06 03 52 Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 74791,25 Kapitel 06 03 — Total 264404794 266559682 216540737 315196545 248172587,02 155503116,51 58,34 Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels. Diese Mittel sind für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 bestimmt, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt, sowie für den Abschluss der vorangehenden Forschungsprogramme (Siebtes Rahmenprogramm und vorherige Rahmenprogramme). Horizont 2020 wird bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative Innovationsunion und anderer Leitinitiativen, wie Ressourcenschonendes Europa, Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung, Digitale Agenda für Europa, sowie für die Entwicklung und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums eine wesentliche Rolle spielen. Horizont 2020 sollte zum Aufbau einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft in der gesamten Union beitragen, indem zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation in ausreichendem Umfang mobilisiert werden. Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen, d. h. Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung. Die Gleichstellung der Geschlechter wird im Rahmen von Horizont 2020 bereichsübergreifend berücksichtigt, um Ungleichgewichte zwischen Männern und Frauen zu korrigieren und die Geschlechterdimension in die Inhalte von Forschung und Innovation zu integrieren. Besonderes Augenmerk wird auf die Notwendigkeit gerichtet, die Maßnahmen zu intensivieren, mit denen die Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen von Forschung und Innovation, einschließlich der Entscheidungsfindung, erhöht werden soll. Diese Artikel und Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Seminare von hohem wissenschaftlich-technischen Niveau und europäischem Interesse, für im Auftrag der Union durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden. Diese Mittel werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 eingesetzt. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt. Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Einnahmen von Ländern, die sich an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung beteiligen, werden bei Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die unter Posten 6 0 3 1 veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerbern und gegebenenfalls potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Maßnahmen der Union werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die zusätzlichen Mittel werden bei Posten 06 03 50 01 eingesetzt. Die Bereitstellung der Verwaltungsausgaben dieses Kapitels erfolgt über Kapitel 06 01 05. Dieser Schwerpunkt von Horizont 2020 stellt eine direkte Reaktion auf die in der Strategie Europa 2020 genannten politischen Prioritäten und gesellschaftlichen Herausforderungen dar. Diese Tätigkeiten werden abhängig von der jeweiligen Herausforderung umgesetzt, indem die in unterschiedlichen Gebieten, Technologien und Disziplinen vorhandenen Ressourcen und Kenntnisse zusammengeführt werden. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus von der Forschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, beispielsweise Pilot- und Demonstrationsprojekte, Testläufe, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregte Innovation, gesellschaftliche Innovation und die Markteinführung von Innovationen. Durch diese Tätigkeiten werden die entsprechenden sektorbezogenen politischen Kompetenzen auf Unionsebene direkt unterstützt. Die Finanzierung wird sich auf folgende Herausforderungen konzentrieren:

intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr;

Innovation und Forschung, insbesondere in den Bereichen Änderung von Verhaltensmustern, Verkehrsverlagerung, universelle Zugänglichkeit, Integration (Verbund, Intermodalität und Interoperabilität) und Nachhaltigkeit (Klimawandel, Verringerung von Abgas- und Lärmemissionen), die von entscheidender Bedeutung für die Sektoren Verkehr und Fremdenverkehr sind.

Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 102781794 103235669 110916737 127796246 142843911,— 89643516,59 Durch diesen Artikel werden Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation abgedeckt, die wesentlich zur Umgestaltung des Verkehrs hin zu einer Ära der intelligenten Mobilität beitragen. Durch unter diesen Posten fallende Maßnahmen sollte die Entwicklung und Anwendung der notwendigen Konzepte für alle Verkehrsträger unterstützt werden, durch die die umweltschädlichen Emissionen des Verkehrssektors drastisch gesenkt und die Abhängigkeit des Verkehrssektors von fossilen Brennstoffen und somit die Auswirkungen des Verkehrssektors auf die biologische Vielfalt und den Erhalt der natürlichen Ressourcen verringert werden. Dies soll durch Investitionen in spezielle Aktivitäten, insbesondere in Form von großen öffentlich-privaten Partnerschaften, erreicht werden. Diese Aktivitäten zielen auf umweltfreundlichere und leisere Luftfahrzeuge, Züge, Kraftfahrzeuge und Schiffe, auf die Entwicklung intelligenter Ausrüstung, Infrastrukturen und Dienste und auf die Verbesserung von Verkehr und Mobilität in Städten ab. Es wird erwartet, dass mit der im Rahmen dieses Artikels durchgeführten Forschung und Innovation die Leistung und Effizienz angesichts eines wachsenden Mobilitätsbedarfs optimiert werden. Die damit verbundenen Maßnahmen werden sich auch auf eine erhebliche Verringerung der Verkehrsüberlastung, die deutliche Verbesserung der Mobilität von Personen und Gütern, die Entwicklung und Anwendung neuer Konzepte für Gütertransport und Güterlogistik, die Verringerung der Verkehrsunfälle und der Verkehrstoten sowie auf die Verbesserung der Sicherheit konzentrieren. Durch die Maßnahmen im Rahmen dieses Postens soll Europa bis 2050 die sicherste Region für den Luftverkehr werden und im Straßenverkehr Fortschritte bei der Senkung der Zahl der Unfalltoten auf nahe null erreicht werden. Forschung und Innovation dürften eine entscheidende Rolle dabei spielen, eine weltweite Führungsposition der europäischen Verkehrsindustrie zu erreichen, die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen zu unterstützen, bei neuen Technologien führend zu bleiben und die Kosten bestehender Fertigungsprozesse zu verringern und somit einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur hoch qualifizierten Beschäftigung in der europäischen Verkehrsindustrie zu leisten. In diesem Zusammenhang sollen Maßnahmen zur Entwicklung der nächsten Generation innovativer Verkehrsmittel und zur Untersuchung völlig neuer Verkehrskonzepte durch diesen Artikel weiterentwickelt und abgedeckt werden. Sozioökonomische Forschung und vorausschauende Tätigkeiten für die politische Entscheidungsfindung werden ebenfalls von diesem Posten abgedeckt. Es sind Maßnahmen zur Unterstützung der Analyse und Entwicklung von Strategien (einschließlich sozioökonomischer Aspekte des Verkehrs) erforderlich, um die Innovation zu fördern und die Herausforderungen im Verkehrsbereich zu bewältigen. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3241507 3241507 p.m. p.m. 0,— 0,— Das Gemeinsame Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderung Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems bei. Sein Ziel besteht in der Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems (ATM-Systems) durch Konzentration und Koordination aller einschlägigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten zum ATM in der Union im Rahmen des SESAR-Arbeitsprogramms 2020 und in Übereinstimmung mit dem europäischen ATM-Masterplan. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 96758493 65088493 60000000 55000000 51470000,— 10517725,— Das Gemeinsame Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum 2 (SESAR2) trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderung Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems bei. Sein Ziel besteht in der Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems (ATM-Systems) durch Konzentration und Koordination aller einschlägigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten zum ATM in der Union im Rahmen des SESAR-Arbeitsprogramms 2020 und in Übereinstimmung mit dem europäischen ATM-Masterplan. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1579870 1579870 1577618 1577618 1352212,— 1230304,90 Das Gemeinsame Unternehmen Shift2Rail (S2R) trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderung Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr bei. Es leistet einen Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sowie zum schnelleren und kostengünstigeren Übergang zu einem attraktiveren, wettbewerbsfähigeren, effizienteren und nachhaltigeren europäischen Schienenverkehrssystem im Rahmen eines umfassenden und koordinierten Ansatzes, der dem Forschungs- und Innovationsbedarf des Schienenverkehrssystems und seiner Nutzer gerecht wird. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 12.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail (ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 60043130 50800000 44046382 24227092 45334167,— 0,— Das Gemeinsame Unternehmen Shift2Rail (S2R) trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderung Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr bei. Es leistet einen Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sowie zum schnelleren und kostengünstigeren Übergang zu einem attraktiveren, wettbewerbsfähigeren, effizienteren und nachhaltigeren europäischen Schienenverkehrssystem im Rahmen eines umfassenden und koordinierten Ansatzes, der dem Forschungs- und Innovationsbedarf des Schienenverkehrssystems und seiner Nutzer gerecht wird. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 12.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail (ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 6854172,70 1185771,03 Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 286259,92 4874411,21 Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen aus der Zeit vor 2014 entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 42614143 p.m. 106595589 31864,40 47976596,53 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 74791,25 Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen aus der Zeit vor 2007 bestimmt. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1). Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28). Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43). Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1). Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69). Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1). Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1). Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 07 01 VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH UMWELT 63016195 63016195 61249353 61249353 65920652,89 65920652,89 07 02 UMWELTPOLITIK AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE 409822325 325321942 387017092 335811734 370386410,87 332069571,18 Titel 07 — Total 472838520 388338137 448266445 397061087 436307063,76 397990224,07 VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH UMWELT Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 07 01VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH UMWELT 07 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Umwelt 5,2 46327744 45384139 48422348,82 104,52 07 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Umwelt 07 01 02 01 Externes Personal 5,2 3640624 3557474 3945365,95 108,37 07 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 3269144 3339633 3315174,77 101,41 Artikel 07 01 02 — Subtotal 6909768 6897107 7260540,72 105,08 07 01 03 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich Umwelt 5,2 2892861 2896465 3325461,31 114,95 07 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich Umwelt 07 01 04 01 Unterstützungsausgaben für das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) — Teilprogramm Umwelt 2 1600000 1600000 1303452,04 81,47 Artikel 07 01 04 — Subtotal 1600000 1600000 1303452,04 81,47 07 01 06Exekutivagenturen 07 01 06 01 Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm LIFE 2 5285822 4471642 5608850,— 106,11 Artikel 07 01 06 — Subtotal 5285822 4471642 5608850,— 106,11 Kapitel 07 01 — Total 63016195 61249353 65920652,89 104,61 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 46327744 45384139 48422348,82 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3640624 3557474 3945365,95 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3269144 3339633 3315174,77 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2892861 2896465 3325461,31 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1600000 1600000 1303452,04 Diese Mittel sind unter anderem zur Deckung folgender Ausgaben bestimmt:

Ausgaben für Entwicklung, Hosting, Pflege, Sicherheit, Qualitätssicherung, Betrieb und Unterstützung geeigneter Informationstechnologiesysteme (IT) für die Kommunikation, Auswahl und Überwachung von Projekten, die Berichterstattung hierüber und die Verbreitung der Projektergebnisse, sowie von IT-Systemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen, zum gegenseitigen Nutzen der Kommission, der Begünstigten und Interessenvertreter. Angestrebt wird auch die Einstellung von internen IT-Sachverständigen zur Unterstützung der Entwicklung, Qualitätssicherung und Sicherheit von für die Unterstützung der Politik kritischen IT-Systemen,

Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung bei der Bewertung, der Überprüfung und Kontrolle der Programme und Projekte,

Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung bei Kommunikationstätigkeiten wie sozialen Medien, einschließlich der Einstellung von intra muros tätigen Experten.

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5285822 4471642 5608850,— Die Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des Programms Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) sind. Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Band enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185). Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73). Beschluss C(2013) 9414 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen im Bereich Energie, Umweltschutz, Klimaschutz, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, Forschung und Innovation sowie IKT, einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union. UMWELTPOLITIK AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 07 02UMWELTPOLITIK AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE 07 02 01 Beitrag zu einer umweltfreundlicheren und ressourceneffizienteren Wirtschaft und zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Union 2 139399233 67000000 128831000 49000000 121815800,— 32641653,25 48,72 07 02 02 Stopp und Umkehr des Verlusts an Artenvielfalt 2 165584150 57000000 157206000 49000000 149372750,— 41484378,07 72,78 07 02 03 Unterstützung einer besseren Umweltordnungspolitik und -information auf allen Ebenen 2 59383000 50000000 55683358 40000000 51386990,86 22626800,46 45,25 07 02 04 Beteiligung an multilateralen und internationalen Umweltübereinkünften 4 3900000 3900000 4000000 4000000 3524580,19 3524580,19 90,37 07 02 05 Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien 2 1139537 1139537 1039880 1039880 1222000,65 1222000,65 107,24 07 02 06 Europäische Umweltagentur 2 35166405 35166405 35556854 35556854 41718306,72 41718306,72 118,63 07 02 51 Abschluss früherer Umweltprogramme 2 p.m. 105000000 — 153000000 0,— 183520759,09 174,78 07 02 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 07 02 77 02 Vorbereitende Maßnahme — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und gemeinsames europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 190422,34 07 02 77 04 Vorbereitende Maßnahme — Künftige Rechtsgrundlage in Bezug auf harmonisierte Informationen über die Wälder in der Union 2 p.m. p.m. p.m. 195000 0,— 350000,— 07 02 77 09 Pilotprojekt — Zertifizierung kohlenstoffarmer landwirtschaftlicher Praktiken 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 07 02 77 13 Vorbereitende Maßnahme — Freiwilliges System für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Gebieten der Union (BEST-System) 2 p.m. 180000 p.m. 600000 0,— 868071,71 482,26 07 02 77 15 Vorbereitende Maßnahme — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 519694,46 07 02 77 16 Pilotprojekt — Atmosphärische Niederschläge — Schutz und effiziente Nutzung von Süßwasser 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 815415,— 07 02 77 19 Pilotprojekt — Einsammlung von Abfällen im Meer 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 379870,— 07 02 77 21 Pilotprojekt — Neue Erkenntnisse für eine integrierte Steuerung menschlichen Handelns auf See 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 805551,94 07 02 77 22 Pilotprojekt — Schutz der biologischen Vielfalt durch eine ergebnisbezogene Vergütung ökologischer Leistungen 2 p.m. 585000 p.m. 200000 0,— 920819,40 157,41 07 02 77 23 Pilotprojekt — Querschnittskommunikation über die Unions-Umweltpolitik: Bekämpfung des mangelnden Umweltbewusstseins der Unionsbürger mit Hilfe audiovisueller Werkzeuge (Filme) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 07 02 77 24 Pilotprojekt — Ressourceneffizienz in der Praxis — Geschlossene Mineralienkreisläufe 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 271077,90 07 02 77 26 Pilotprojekt — Einrichtung eines südosteuropäischen regionalen Zentrums für fortgeschrittenes Recycling von Elektro- und Elektronikabfällen 2 p.m. 281000 p.m. 215000 0,— 210170,— 74,79 07 02 77 27 Pilotprojekt — Ressourcenschonende Verwertung gemischter Abfälle 2 p.m. p.m. p.m. 335000 0,— 0,— 07 02 77 28 Pilotprojekt — Ein Mittelweg zwischen dem Recht des Staates auf Festlegung legitimer Ziele der öffentlichen Ordnung, den Investitionsschutzrechten der Investoren und den Rechten der Bürger in Belangen der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit in Anbetracht der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) 2 p.m. 330000 200000 120000 352695,— 0,— 0 07 02 77 29 Pilotprojekt — Kapazitätsaufbau, programmatische Entwicklung und Kommunikation im Bereich Umweltbesteuerung und Haushaltsreform 2 p.m. 315000 p.m. 300000 993287,45 0,— 0 07 02 77 30 Pilotprojekt — Förderung einer grünen Kreislaufwirtschaft in Europa durch Kapazitätsaufbau, Vernetzung und Austausch innovativer Lösungen, um die Lücke im Bereich der grünen Innovationen zu schließen 2 p.m. 400000 1000000 500000 07 02 77 31 Pilotprojekt — Eindämmung von Infektionskrankheiten zur Bekämpfung des Verlusts der biologischen Vielfalt in Europa im Einklang mit der Habitat-Richtlinie 2 p.m. 360000 900000 450000 07 02 77 32 Pilotprojekt — Protokolle für die Aufstellung von unionsweiten Bewertungssystemen für grüne Infrastruktur 2 p.m. 240000 600000 300000 07 02 77 33 Pilotprojekt — Begrenzung der durch Windkraftanlagen bedingten Gefahren für Fledermaus- und Vogelpopulationen sowie Zugvogelrouten 2 p.m. 400000 1000000 500000 07 02 77 34 Pilotprojekt — Erfassung der Arten und Lebensräume in französischen Regionen in äußerster Randlage 2 p.m. 400000 1000000 500000 07 02 77 35 Pilotprojekt — Kartierung und Bewertung des Zustands der Ökosysteme und Ökosystemdienstleistungen in Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Ländern und Gebieten: Verknüpfung und Bündelung von Ressourcen 2 1000000 500000 07 02 77 36 Pilotprojekt — Netz grüner Städte Europas 2 1000000 500000 07 02 77 37 Pilotprojekt — Auswirkungen der Verbrennung fester Abfälle in Wohngebieten auf die Luftqualität in Europa und mögliche Gegenmaßnahmen 2 750000 375000 07 02 77 38 Pilotprojekt — Umweltüberwachung des Einsatzes von Pestiziden mithilfe von Honigbienen 2 500000 250000 07 02 77 39 Pilotprojekt — Aufbau regionaler oder lokaler Plattformen zur Koexistenz von Menschen und Großraubtieren mit Schwerpunkt auf Maßnahmen für Großraubtiere in Gebieten mit erheblichen Konflikten 2 500000 250000 07 02 77 40 Pilotprojekt — Evidenzbasierte Verbesserungen bei der Durchführung der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie: systematische Überprüfung und Metaanalyse 2 500000 250000 07 02 77 41 Pilotprojekt — Förderung von Alternativen zu Tierversuchen 2 1000000 500000 Artikel 07 02 77 — Subtotal 5250000 6116000 4700000 4215000 1345982,45 5331092,75 87,17 Kapitel 07 02 — Total 409822325 325321942 387017092 335811734 370386410,87 332069571,18 102,07 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 139399233 67000000 128831000 49000000 121815800,— 32641653,25 In der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (die LIFE-Verordnung) sind vier allgemeine Ziele (Artikel 3) und drei Schwerpunktbereiche für das Teilprogramm Umwelt (Artikel 9) festgelegt, wobei der erste Schwerpunktbereich der Umwelt und Ressourceneffizienz gewidmet ist. Artikel 10 enthält die spezifischen Ziele für diesen ersten Schwerpunktbereich. Die aus LIFE finanzierten Maßnahmen können im Wege von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen, Betriebskostenzuschüssen, Finanzinstrumenten, Vergabeverfahren oder allen anderen notwendigen Interventionen durchgeführt werden (Artikel 17, 18, 21 und 22). Mindestens 81 % der Haushaltsmittel für das LIFE-Programm sind für Projekte vorgesehen, die in Form von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen oder gegebenenfalls von Finanzinstrumenten (Artikel 17 Absatz 4) unterstützt werden. Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 165584150 57000000 157206000 49000000 149372750,— 41484378,07 In der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sind vier allgemeine Ziele (Artikel 3) und drei Schwerpunktbereiche für das Teilprogramm Umwelt (Artikel 9) festgelegt, wobei der zweite Schwerpunktbereich der Natur und Biodiversität gewidmet ist. Artikel 11 enthält die spezifischen Ziele für diesen zweiten Schwerpunktbereich. Die aus LIFE finanzierten Maßnahmen können im Wege von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen, Betriebskostenzuschüssen, Finanzinstrumenten, Vergabeverfahren oder allen anderen notwendigen Interventionen durchgeführt werden (Artikel 17, 18, 21 und 22). Mindestens 81 % der Haushaltsmittel für das LIFE-Programm sind für Projekte vorgesehen, die in Form von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen oder gegebenenfalls von Finanzinstrumenten (Artikel 17 Absatz 4) unterstützt werden. Mindestens 55 % der Haushaltsmittel für Projekte, die im Rahmen des Teilprogramms Umwelt in Form von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen unterstützt werden, sind für Projekte, die dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität dienen, vorgesehen (Artikel 9 Absatz 3). Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 59383000 50000000 55683358 40000000 51386990,86 22626800,46 In der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sind vier allgemeine Ziele (Artikel 3) und drei Schwerpunktbereiche für das Teilprogramm Umwelt (Artikel 9) festgelegt, wobei der dritte Schwerpunktbereich der Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich gewidmet ist. Artikel 12 enthält die spezifischen Ziele für diesen dritten Schwerpunktbereich. Die aus LIFE finanzierten Maßnahmen können im Wege von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen, Betriebskostenzuschüssen, Finanzinstrumenten, Vergabeverfahren oder allen anderen notwendigen Interventionen durchgeführt werden (Artikel 17, 18, 21 und 22). Mindestens 81 % der Haushaltsmittel für das LIFE-Programm sind für Projekte vorgesehen, die in Form von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen oder gegebenenfalls von Finanzinstrumenten (Artikel 17 Absatz 4) unterstützt werden. Mit diesen Mitteln können auch Ausgaben für die technische Hilfe bei der Auswahl von Projekten sowie bei der Überwachung, Bewertung und Prüfung der im Rahmen der Programm LIFE und LIFE+ ausgewählten Projekte (einschließlich mit Betriebszuschüssen unterstützte Nichtregierungsorganisationen) finanziert werden. Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3900000 3900000 4000000 4000000 3524580,19 3524580,19 Diese Mittel dienen zur Deckung obligatorischer und fakultativer Beiträge aufgrund des Beitritts der Union zu einer Reihe von internationalen Übereinkommen, Protokollen und Abkommen sowie der Vorbereitung künftiger internationaler Abkommen, an denen sich die Union beteiligen möchte. In einigen Fällen sind Beiträge zu nachfolgenden Protokollen in den Beiträgen zum zugrunde liegenden Übereinkommen enthalten. Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) ergeben. Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1). Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11). Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1). Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10) und die damit im Zusammenhang stehenden Übereinkommen. Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7). Beschluss 86/277/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Abschluss des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 1). Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Baseler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1). Beschluss 93/550/EG des Rates vom 20. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordatlantiks gegen Verschmutzung (ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20). Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1). Beschluss 94/156/EG des Rates vom 21. Februar 1994 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1974) (ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 1). Beschluss 95/308/EG des Rates vom 24. Juli 1995 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 42). Beschluss des Rates vom 27. Juni 1997 über den Abschluss des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Gemeinschaft (ESPOO-Übereinkommen) (Vorschlag im ABl. C 104 vom 24.4.1992, S. 5; Beschluss nicht veröffentlicht). Beschluss 97/825/EG des Rates vom 24. November 1997 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) (ABl. L 342 vom 12.12.1997, S. 18). Beschluss 98/216/EG des Rates vom 9. März 1998 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (ABl. L 83 vom 19.3.1998, S. 1). Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1). Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1). Beschluss 2000/706/EG des Rates vom 7. November 2000 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 30). Beschluss 2002/628/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 48). Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1). Beschluss 2006/61/EG des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 54). Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1). Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23). Beschluss 2006/871/EG des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 24). Beschluss 2008/871/EG des Rates vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Espooer UN/ECE-Übereinkommen von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 308 vom 19.11.2008, S. 33). Beschluss 2011/731/EU des Rates vom 8. November 2011 über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Union (ABl. L 294 vom 12.11.2011, S. 1). Beschluss 2014/283/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 231). Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 1). Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (COM(2016) 42 final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1139537 1139537 1039880 1039880 1222000,65 1222000,65 Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Personal-, Verwaltungs- und operativen Ausgaben für Tätigkeiten zur Umsetzung der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien. Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten. Der Stellenplan der Europäischen Chemikalienagentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Band enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 1183000 EUR. Der in den Haushalt eingestellte Betrag in Höhe von 1139537 EUR wird um einen Betrag in Höhe von 43463 EUR aus Überschüssen aus dem Jahr 2015 aufgestockt. Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 35166405 35166405 35556854 35556854 41718306,72 41718306,72 Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal-, Verwaltungs- und operativen Ausgaben der Agentur bestimmt. Aufgabe der Agentur ist es, der Union und den Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Umweltinformationen auf Unionsebene zu liefern, aufgrund deren sie die für den Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen treffen, diese evaluieren und die Öffentlichkeit informieren können. Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Die Beiträge, die die EFTA-Staaten nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere nach Artikel 82 und nach dem Protokoll Nr. 32, leisten, kommen zu den in diesem Artikel eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Etwaige Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind. Der Stellenplan der Europäischen Umweltagentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Band enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 36309240 EUR. Der in den Haushalt eingestellte Betrag in Höhe von 35166405 EUR wird um einen Betrag in Höhe von 1142835 EUR aus Überschüssen aus dem Jahr 2015 aufgestockt. Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 105000000 — 153000000 0,— 183520759,09 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren, die sich aus den allgemeinen Zielen der vorangegangenen LIFE-Programme sowie aus anderen Programmen und allgemeinen Aktionen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogramms ergeben. Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) ergeben. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1). Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1). Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 190422,34 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 195000 0,— 350000,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 180000 p.m. 600000 0,— 868071,71 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 519694,46 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 815415,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 379870,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 805551,94 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 585000 p.m. 200000 0,— 920819,40 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 271077,90 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 281000 p.m. 215000 0,— 210170,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 335000 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 330000 200000 120000 352695,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 315000 p.m. 300000 993287,45 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 400000 1000000 500000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft steht im Mittelpunkt der Agenda für Ressourceneffizienz, die im Rahmen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum aufgestellt wurde. Die wichtigsten Ansätze dazu, wie mit weniger mehr erreicht werden kann, werden im Umweltaktionsprogramm der Union bis 2020 weiterentwickelt. Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit sind entscheidend für die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 sowie für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Sicherung der Energieversorgungssicherheit. Dieses grenzüberschreitende und internationale Pilotprojekt wird alle Mitgliedstaaten der Union umfassen. Es steht voll und ganz im Einklang mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfallprogramm für Europa (COM(2014) 398 final) sowie mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zu dem Thema Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0266). Mit dem Pilotprojekt werden die folgenden Hauptziele verfolgt:

Ermittlung, Analyse und Förderung aller besten innovativen Verfahren und bestehenden Netze für grüne Lösungen, wodurch Wissenstransfer und der Austausch von Innovationen in der Kreislaufwirtschaft erleichtert werden,

Entwicklung von Kapazitäten und Innovationspotenzial und Durchführung eingehender Analysen, um es Forschern, Industrie, Gemeinden und Einzelpersonen zu ermöglichen, neue und innovative Gelegenheiten in der grünen Kreislaufwirtschaft zu nutzen und so die aktuellen und zukünftigen gesellschaftlichen Herausforderungen zu meistern.

Das Projekt wird über einen Zeitraum von zwei Jahren laufen und sich auf die folgenden Schlüsselaktivitäten konzentrieren:

Ausarbeitung einer Analyse zur Ermittlung aller bestehenden innovativen Verfahren und bestehenden Netze für Lösungen und Schaffung eines einheitlichen europäischen Netzes zur grünen Kreislaufwirtschaft, das alle möglicherweise bestehenden Netze umfasst, um Wissenstransfer zu erleichtern und den Austausch von bewährten Verfahren und Innovationen sowie besser auf die Kreislaufwirtschaft ausgerichtete Modelle zu ermöglichen. Das Netzwerk kann auch eine Plattform für das gemeinsame Lösen von Problemen und den direkten Zugang zu entscheidenden Ressourcen wie Forschungsergebnissen, Analyseinstrumenten, Finanzierung und technischem Fachwissen darstellen. Es könnte als E-Learning-Einrichtung für den Aufbau von Kapazitäten im Bereich Kreislaufwirtschaft dienen.

Kapazitätsaufbau, Entwicklung von Innovationspotenzial und Sensibilisierung mit dem Ziel, Herausforderungen, Gelegenheiten und beste innovative Verfahren zu teilen, Organisation von mindestens zwei Foren zur grünen Kreislaufwirtschaft pro Jahr sowie eine Anstoß- und eine Abschlusskonferenz in Brüssel. Die Foren, die rund um eine Serie von Schulungsmodulen organisiert sind, werden die Teilnehmer dazu anregen, aktiv darüber nachzudenken, wie innovative Lösungen für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft auf ihre Heimatländer abgestimmt werden können. Ihr Schwerpunkt wird auf folgenden Bereichen liegen: nachhaltiger Verbrauch und effizientere und rentablere Produktion unter Verwendung von weniger Rohstoffen und Erzeugung von weniger Verschmutzung und Abfall während des Verfahrens, Erfüllung von mehr Verbraucherbedürfnissen mit weniger Energie, Wasser oder Abfall; bessere Nutzung von Ressourcen und Erzeugung von weniger Abfall, Lösungen der Kreislaufwirtschaft und grüne Standards sowie Investitionen der Kreislaufwirtschaft in Innovation und Forschung sowie fiskalpolitische Instrumente.

Ausarbeitung einer Studie, die eine eingehende Analyse und Optionen für politische Strategien für bestimmte Sektoren wie Stadtplanung, nachhaltige Gebäude-, Wasser- und Abfallwirtschaft, Handel, die Lebensmittelbranche und Fiskalpolitik liefert und bei der Fallstudien ermittelt werden, die detaillierte Informationen über innovative Verfahren und Ansätze bei der Förderung einer grünen Kreislaufwirtschaft in den Regionen liefern. Dabei sollten Maßnahmen wie öffentliche Investitionen in Schlüsselbereiche, marktbasierte Instrumente und Regelungsrahmen für Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden.

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 360000 900000 450000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Der Verlust der biologischen Vielfalt ist eine große gesellschaftliche Herausforderung Mit der Einführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (Habitat-Richtlinie), dem Grundpfeiler der europäischen Naturschutzpolitik, sorgt die Union für den Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. In Anhang IV dieser Richtlinie sind 27 von 34 Salamanderarten aufgeführt, die in den Mitgliedstaaten vor Faktoren geschützt werden müssen, die ihren Fortbestand gefährden. Vor Kurzem breitete sich in Europa ein neuer pathogener Pilz, der Batrachochytrium salamandrivorans, aus. Er führt derzeit in drei Mitgliedstaaten zu einem massiven Rückgang der Salamanderpopulation und gefährdet den Fortbestand der meisten europäischen Salamanderarten. Mit diesem Pilotprojekt werden die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Habitat-Richtlinie unterstützt. Im Rahmen des Programms Horizont 2020 sind keine entsprechenden Sofortmaßnahmen vorgesehen. Mit diesem Pilotprojekt werden nachhaltige Eindämmungsmaßnahmen geschaffen, mit denen die Auswirkungen der durch den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans ausgelösten Epidemie sowohl kurz- als auch langfristig bekämpft werden können. Zu diesem Zweck ist eine Zusammenarbeit der am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten vorgesehen (auf der Grundlage der derzeitigen Verbreitung des Pilzes und der Länder mit den meisten Salamanderarten, d. h. u. a. Belgien, die Niederlande, Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich, Spanien, Portugal, Italien und Griechenland). Kurzfristiges Ziel des Pilotprojekts (d. h. für die ersten beiden Jahre) ist die Erfassung der derzeitigen Verbreitung des Pilzes bei den gefährdeten Salamanderpopulationen in Europa. Darüber hinaus werden im Rahmen des Pilotprojekts verschiedene Methoden (Beitrag von Barrieren zum Schutz, Verdünnungseffekt durch eine zeitlich befristete Entfernung eines Teils der Population bei Krankheitsausbruch) in und ex situ im Rahmen der Zusammenarbeit mehrerer Mitgliedstaaten erforscht, um zu verhindern, dass sich der Pilz weiter verbreitet. Langfristig (d. h. über einen Zeitraum von drei Jahren) werden Konzeptnachweise für Impfstrategien (zur Erhöhung der Resistenz der Amphibien gegenüber dem Pilz) und Bioaugmentationsstrategien (zur Steuerung der Umweltbedingungen mit Blick auf die Eingrenzung des Fortbestands des Pilzes sowie der Auswirkungen des Pilzes auf Amphibien (z. B. Schmeller et al. 2014)) entwickelt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 240000 600000 300000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Es gibt eine Anzahl nationaler und regionaler Initiativen für den Ausbau grüner Infrastruktur (GI) im Sinne der Strategie der Union für grüne Infrastruktur (Mai 2013) und im Bewusstsein der Bedeutung, die der grünen Infrastruktur bei der Umsetzung der Strategie der Union zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2020 — der zufolge mindestens 15 % der geschädigten Ökosysteme saniert werden müssen — zukommt. Im Rahmen der Stadtplanung lässt sich grüne Infrastruktur in Städten am wirksamsten aufbauen, doch benötigen die Planer faktengestützte Bewertungsinstrumente und bewährte Verfahren für die GI. In diesem vorbereitenden Pilotprojekt werden Protokolle für die Einrichtung spezieller, für bestimmte Regionen bzw. Städte konzipierter GI-Bewertungssysteme entwickelt, mit denen die Auswirkungen des Klimawandels in Städten abgemildert werden sollen. Ziel des Projekts ist es, Protokolle zu entwickeln, mit denen der Aufbau und die Verwaltung von GI gefördert werden. Außerdem soll untersucht werden, welche Bedeutung der GI als Katalysator im Hinblick auf eine zunehmende Resilienz von Städten in unterschiedlichen Zusammenhängen (in Bevölkerungsgruppen und Organisationen) unter verschiedenen städtischen sozioökonomischen, klimatischen und kulturellen Voraussetzungen zukommt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 400000 1000000 500000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Im Rahmen dieses Pilotprojekts sollen alle vorhandenen Daten zusammengeführt und nötigenfalls weitere Studien durchgeführt werden, um einen Eindruck von den ökologischen Folgen von Windkraftanlagen vor allem für Fledermaus- und Vogelpopulationen sowie Zugvogelrouten zu gewinnen. Ausgehend von den erhobenen Daten sollen Leitlinien aufgestellt werden — zur Anwendung im großen Maßstab sowie u. U. als Grundlage für Legislativvorschläge, die auf die Begrenzung bzw. ggf. auf Maßnahmen zum Ausgleich der durch die Anlagen verursachten Schäden abzielen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 400000 1000000 500000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Das Programm für die Koordinierung der Informationen über den Zustand der Umwelt (Corine) wurde 1991 von der Kommission eingerichtet, wobei es der Kommission grundsätzlich um die Festlegung und den Schutz von Biotopen, die Bekämpfung der Umweltverschmutzung, die Kartierung der verschiedenen Bodenbedeckungsarten und die Erhaltung der natürlichen Umwelt ging. Die im Rahmen des Programms erstellte Datenbank wurde später durch die EUNIS-Datenbank (European Union Nature Information System) ersetzt, ein Inventar der natürlichen, naturnahen, künstlichen, terrestrischen und aquatischen Lebensräume Europas, das bei der Arbeit an umweltbezogenen Unionsrechtsakten (Natura 2000) als Grundlage dient. Die Arten und Lebensräume in französischen Regionen in äußerster Randlage (Martinique, Guadeloupe, Französisch-Guayana, Réunion und Mayotte), die jeweils sehr spezielle biologische und ökologische Besonderheiten aufweisen und zudem Lebensraum eines sehr großen Anteils endemischer Arten sind, sind in dieser Datenbank jedoch nicht erfasst. Im Rahmen des Pilotprojekts soll — mit denselben Mitteln wie im Fall des Biotoperfassungsprogramms Corine und des EUNIS-Programms — ein Inventar der Arten und Lebensräume sowie ökologisch gefährdeten Gebiete in diesen Regionen erstellt werden, die zu den Biodiversitäts-Hotspots der Welt gehören. Eine neue Datenbank dieser Art wird gebraucht, um Wissenslücken zu schließen und die Biotope dieser Regionen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen — wie dies in den anderen Regionen der Union bereits der Fall ist. Dieser Ansatz, dessen Durchführbarkeit und Wert sich am Beispiel anderer Regionen der Union bereits gezeigt hat, ist ein erster Schritt, wenn es um den Erlass von Rechtsvorschriften zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in den französischen Regionen in äußerster Randlage geht. Etwaige Synergieeffekte mit den Arbeiten im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme im Rahmen von BEST werden genutzt werden. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 500000 Im Rahmen von Maßnahme 5 der Biodiversitätsstrategie der EU werden die Mitgliedstaaten dringend aufgefordert, den Zustand der Ökosysteme und Ökosystemdienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu kartieren und zu bewerten. 2012 wurde eine Arbeitsgruppe zur Kartierung und Bewertung von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen (MAES — Mapping and Assessment of Ecosystems and their Services) eingerichtet, aber ein Blick auf den digitalen MAES-Atlas zeigt deutlich, dass sich die laufenden Arbeiten hauptsächlich auf Kontinentaleuropa konzentrieren und ein paar Eintragungen für Makaronesien vorhanden sind. Dies steht im Widerspruch zu der ausgeprägten biologischen Vielfalt in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten, in denen beispielsweise mehr endemische Arten vorkommen als auf dem gesamten europäischen Festland. Die europäischen Überseegebiete sollten bei der MAES-Initiative daher aufgrund ihrer eigenen Eigenschaften und der internationalen Verpflichtungen der Union im Mittelpunkt stehen. Es gibt verschiedene Gründe, warum dies nicht geschieht, nämlich unter anderem wegen des Mangels an Datenbeständen zur Bodenbedeckung/Bodennutzung, der logistischen Schwierigkeiten, die bei der Arbeit in kleinen, verstreuten Gebieten auftreten, der sprachlichen und politischen Hürden sowie mangelnder personeller Kapazitäten vor Ort. Die von BEST (freiwilliges System für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Gebieten der Union) für alle Gebiete in äußerster Randlage und überseeischen Länder und Gebiete erstellten Ökosystemprofile bestätigen die beträchtlichen Lücken, die beim Wissen über die biologische Vielfalt bestehen und für eine zufriedenstellende Kartierung und Bewertung von Ökosystemen ein großes Hindernis darstellen. Es besteht die eindeutige Notwendigkeit, Methoden zu entwickeln, die den Gegebenheiten in den europäischen Überseegebieten angepasst sind. Dabei sollte in hohem Maße auf lokales Wissen zurückgegriffen werden, das durch die auf Zusammenarbeit ausgerichteten Instrumente, die NetBiome-CSA verfügbar gemacht hat, sowie durch das im Rahmen dieses Projekts geschaffene Netz nutzbar gemacht wird. Mit diesem Pilotprojekt werden politische Entscheidungsträger, Forscher und die Zivilgesellschaft in die Entwicklung von Methoden für die Kartierung und Bewertung des Zustands der Ökosysteme und Ökosystemdienstleistungen in Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Ländern und Gebieten einbezogen. Dabei wird ein koordinierter und synergetischer Ansatz verfochten, in dessen Rahmen die geografische und politische Zersplitterung und die zerstückelte Wissensbasis dieser Gebiete genutzt werden können, indem Ressourcen gebündelt und stabile, die Beteiligung aller ermöglichende Instrumente aufgebaut werden. Zu Beginn des Projekts werden der Stand der Arbeiten bei der Kartierung und Bewertung des Zustands von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen in den teilnehmenden Überseegebieten ausgewertet und die in den einzelnen Gebieten vorhandenen personellen und materiellen Kapazitäten erfasst, und es wird ihr Einsatz veranlasst. Dabei kann auf dem Verzeichnis der Arten und Lebensräume und den Erfahrungen mit der Kartierung und Bewertung des Zustands von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen im Rahmen des Pilotprojekts Erfassung der Arten und Lebensräume in französischen Regionen in äußerster Randlage aufgebaut werden, das im Rahmen des Haushaltsplans 2016 angenommen wurde (Posten 07 02 77 34). Anschließend wird als Fallbeispiel ein konkretes Gebiet und ein bestimmter Beitrag ausgewählt, auf die sich die Arbeit eines speziellen Teams aus lokalen Sachverständigen, politischen Entscheidungsträgern und Angehörigen der Zivilgesellschaft konzentriert, die aus verschiedenen Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Ländern und Gebieten stammen. Neben dem konkreten Beitrag, den dieses Projekt zu den Arbeiten im Rahmen der Kartierung und Bewertung des Zustands der Ökosysteme und Ökosystemdienstleistungen leistet, zielt es darauf ab, die Möglichkeit und den Mehrwert eines von unten nach oben angelegten Konzepts aufzuzeigen, das lokale Akteure einbezieht und zur Mitwirkung befähigt. Eine erfolgreiche Durchführung des Projekts wird es ermöglichen, die Methode der Kartierung und Bewertung des Zustands von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen in verschiedenen Regionen der Welt zu testen und anzuwenden, indem Verfahrensweisen und Leitlinien für bewährte Methoden bereitgestellt werden und ein Beitrag zu einer weltweit führenden Rolle der Union in diesem Bereich geleistet wird. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 500000 Mit dem Pilotprojekt soll die Entwicklung eines neuen Netzes grüner Städte Europas (bestehend aus Trägern des Titels Grüne Hauptstadt Europas und Städten, die für die Auszeichnung nominiert wurden) finanziell unterstützt werden, und es sollen ihre Erfahrungen, ihr Wissen und ihre Fachkenntnisse in Bezug auf nachhaltige Stadtentwicklung an andere europäische Städte weitergegeben werden. Mit dem Netz soll in europäischen Städten die ökologische Nachhaltigkeit gefördert werden, indem eine Reihe spezifischer Maßnahmen unterstützt würden, die darauf abzielen, allen Städten — von grüneren Städten bis hin zu Städten mit einer schlechteren Umweltbilanz — dabei zu helfen, weitere Schritte in Richtung echter Nachhaltigkeit zu unternehmen. Seit 2010 vergibt die Union jedes Jahr den Titel Grüne Hauptstadt Europas an eine Stadt in der Union, die die kontinuierliche Einhaltung hoher Umweltstandards vorweisen kann, sich zu immer neuen und ehrgeizigen Zielen mit Blick auf die weitere Verbesserung ihrer Umweltbilanz und nachhaltige Entwicklung verpflichtet und als Vorbild für andere Städte dienen sowie allen europäischen Städten bewährte Verfahren weitergeben kann. Die Träger des Titels führen zwar im gesamten Jahr Maßnahmen durch, um für das Konzept der grünen Stadt zu werben, ihre finanziellen und sonstigen Mittel zur europaweiten Verbreitung sind jedoch sehr begrenzt. Das Projekt zielt darauf ab, die große Fülle an wertvollen Erfahrungen aller bisherigen Bewerber, die für die Auszeichnung infrage kamen, zusammenzutragen und anderen Städten zur Verfügung zu stellen, in der Hoffnung, dass sie sich durch diese Maßnahmen inspiriert fühlen und verstehen, welcher Schritte es zu ihrer Umsetzung bedurfte. Damit soll die Wirkung der Auszeichnung Grüne Hauptstadt Europas langfristig verstärkt werden, und es sollen Ausstrahlungseffekte zugunsten ganzer Regionen und Länder erzielt werden. Das Projekt geht darüber hinaus, lediglich Beispiele bewährter Verfahren auszutauschen (auch wenn es sich dabei um einen wichtigen Bestandteil des Projekts handelt), und zielt darauf ab, spezifische Werkzeuge und Bildungsmaterialien zu entwickeln, die von jeglichen Stadtverwaltungen, die sich um mehr Nachhaltigkeit bemühen wollen, eingesetzt werden könnten. Die Werkzeuge sollen mit strategisch ausgerichteten Seminaren, Workshops und/oder Konferenzen verbunden werden, die die Optimierung des ökologischen Nutzens der Arbeit (auf der Grundlage einer Ermittlung der Orte in der Union, an denen die Verbreitung der Erfahrungen die stärkste Wirkung entfalten würde) zum Ziel haben. Im Rahmen des Pilotprojekts sollen zudem die für die Finanzierung der Einrichtung des Netzes und seines Betriebs benötigten Mittel bereitgestellt werden. Zunächst würden folgende Städte eingeladen werden, sich dem Netz grüner Städte Europas anzuschließen:

a)

ehemalige Titelträger: Stockholm (2010), Hamburg (2011), Vitoria-Gasteiz (2012), Nantes (2013), Kopenhagen (2014), Bristol (2015), Ljubljana (2016) und Essen (2017);

b)

ehemalige Finalisten: Amsterdam, Freiburg, Münster, Oslo, Barcelona, Malmö, Nürnberg, Reykjavík, Frankfurt, Brüssel, Glasgow, Nijmegen, ’s-Hertogenbosch und Umeå.

Alle künftigen Titelträger und Finalisten werden ebenfalls eingeladen, sich anzuschließen. Für die Verwaltung der Mitgliedschaft in dem Netz wäre die Kommission zuständig. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 750000 375000 Zu den kritischsten Problemen der Luftqualtät in europäischen Städten und insbesondere in Mittel- und Osteuropa zählt die Tatsache, dass häufig Werte an lungengängigem Feinstaub gemessen werden (PM10/PM2,5), die weit über den für die Union geltenden Grenzwerten liegen. Zwischen einer hohen Feinstaubexposition und einem vorzeitigen Ableben aufgrund von Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen sowie einer Zunahme von Erkrankungen — wie etwa Atemwegserkrankungen bei Kindern — bestehen nachweislich direkte Zusammenhänge. Vor Kurzem wurden die Luftverschmutzung insgesamt sowie Feinstaub als separate Komponente der Luftverschmutzung als krebserregend eingestuft. Des Weiteren sind die spezifischen Gefahren im Zusammenhang mit Feinstaub im Allgemeinen darauf zurückzuführen, dass er giftige Metalle und Hunderte von karzinogenen, mutagenen oder toxischen organischen Verbindungen enthält. Die herkömmlichen Quellen primär emittierten Feinstaubs — etwa Motorabgase und industrielle Prozesse — sind inzwischen recht gut reguliert, und auf sie geht nur ein relativ geringer Anteil der städtischen Luftverschmutzung zurück, wenn man von einigen Großemittenten absieht. Im Winter, also der Jahreszeit, in der die meisten Überschreitungen der Grenzwerte für die Luftqualität zu verzeichnen sind, kommt es vor allem auch durch die Verbrennung fester Abfälle in Privathaushalten zum Ausstoß gefährlichen Feinstaubs, und zwar nicht nur in Städten, sondern auch in kleineren Siedlungen. Analysen haben ergeben, dass etwa ein Drittel der festen Abfälle in Privathaushalten verbrannt wird. Vermutlich landen viele Tonnen an Reifen und Kleidungsstücken, an Bauabfällen, Farben und losen Abfällen in privaten Koch- und Brennöfen. Bei der Abfallverbrennung in Wohngebieten wird sehr viel Feinstaub ausgestoßen, und viele Menschen sind somit potenziell einer sehr hohen Konzentration an extrem giftigem Feinstaub ausgesetzt. Über den Ruß werden große Mengen an Blei, Quecksilber und Kadmium, giftigen Metallen, Pestiziden, Chlorwasserstoffsäuren, Isozyanat und mehrkernigen aromatischen Kohlenwasserstoffen freigesetzt, was bei empfindlichen Einzelpersonen zu akuten und chronischen Gesundheitsschädigungen führen kann. Dieses Problem besteht besonders in armen Gebieten und Regionen, aber aufgrund der Eigenschaften des Phänomens Luftverschmutzung werden bei ungünstigen Wetterbedingungen auch größere Gebiete in Mitleidenschaft gezogen. Die Auswirkungen, die der Rauch aus der Verbrennung fester Abfälle auf die Gesundheit großer Teile der Bevölkerung hat, dürften erhebliche BIP-Einbußen wie auch entsprechende Einbußen bei der Arbeitsproduktivität und den Gesundheitskosten herbeiführen. Dieses Problem dürfte sich mit der Zunahme der Energiearmut in vielen Regionen Europas künftig weiter verschärfen. Es müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um das Ausmaß des Problems zu bewerten und die Folgen einzudämmen. Hauptziele des Projekts:

1. wissenschaftliche Forschung zur Ermittlung des Ausmaßes und des Beitrags der Verbrennung fester Abfälle in Wohngebieten zur Feinstaubbelastung in den einzelnen Regionen Mittel-, Ost- und Südeuropas;

2. Abgrenzung der Abfallverbrennung im städtischen und ländlichen Raum und der entsprechenden Auswirkungen auf die Luftqualität vor Ort;

3. Ermittlung der Kategorien an festem Abfall, die in den einzelnen Regionen verbrannt werden (landwirtschaftliche Abfälle, Abfälle aus dem (Kohlen-)Bergbau, Kleidungsstücke, Bauabfälle, Reifen usw.);

4. Kartierung besonders kritischer Gebiete, in denen besonders viel Siedlungsabfall verbrannt wird;

5. Bewertung des Zusammenhangs von Armut und Verbrennung festen Abfalls in Wohngebieten, Erhebungen in Bezug auf das Problembewusstsein der Menschen vor Ort;

6. Sensibilisierung durch konkrete Kampagnen (Mitteilungen, Gegenstand usw.) und Ermittlung möglicher Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems, einschließlich einer wirksamen Kontrolle der Einhaltung von Rechtsvorschriften bzw. einer wirksamen Rechtsdurchsetzung.

Schlüsselwörter: Luftverschmutzung, Feinstaub (PM), Luftqualitätsnormen, Grenzwertüberschreitung, Verbrennung fester Abfälle, Privathaushalt, private Koch- und Brennöfen, Rauch, gesundheitliche Gefahren, Schwermetalle, karzinogene Verbindungen, Toxizität, Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Energiearmut, arme Regionen, BIP-Einbußen, Gegenmaßnahmen, Rechtsetzung, Verbesserung der Luftqualität Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 500000 250000 Ziel dieses Pilotprojekts ist es, ein Instrument für die Bewertung der Pestizidbelastung der Umwelt mithilfe von Bienen und Bienenerzeugnissen einzuführen. Bei diesem Ansatz wird die Überwachung von Umweltschadstoffen mit der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit verknüpft. Honigbienen kommen aufgrund ihrer biologischen Bedürfnisse und Verhaltensweisen mit diversen Umweltmedien in Berührung. Bedingt durch ihr Futtersuchverhalten decken Bienen große Gebiete ab (mit einem Radius von bis zu 15 km). Sie suchen jeden Tag zahlreiche Pflanzen auf, um Nektar, Ausscheidungen von Insekten, die sich von Pflanzensaft ernähren, Pollen und Wasser sowie Pflanzengummis zur Herstellung von Propolis aufzunehmen. Während des Flugs kommen sie zudem mit Schwebeteilchen, die an ihren Körperhaaren kleben bleiben, oder mit in der Luft verdünnten Substanzen in Berührung. Es wurden vereinzelt Studien durchgeführt, in deren Rahmen Bienen und Bienenerzeugnisse als biologische Überwachungsinstrumente eingesetzt wurden, um die Umweltqualität zu messen. Es sind bereits verschiedene Stufen der Umweltüberwachung mit Honigbienen beschrieben worden, die sich in ihrem Grad an Komplexität und Sensibilität unterscheiden. Über den Verlust von Bienenstaaten besorgte Bienenhalter und Wissenschaftler in bestimmten Regionen Europas begannen damit, den Pestizidgehalt von Bienen und Bienenerzeugnissen zu untersuchen. Sie kamen häufig zu demselben Ergebnis: Bienen sind einer großen Vielfalt an Schadstoffen sowohl gleichzeitig als auch hintereinander ausgesetzt. Überraschenderweise waren die ermittelten Pestizide in vielen Fällen nicht zugelassen und wurden in anderen Fällen in von den Verunreinigungsquellen weit entfernten Naturgebieten gefunden. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um ein von Bürgern initiiertes Wissenschaftsprojekt, in dessen Rahmen Bienenhalter aus verschiedenen europäischen Ländern während zwei Bienenzuchtsaisons jede Woche Pollenproben sammeln. Die Untersuchung von Pollen und Pestiziden wird dazu dienen, den botanischen Ursprung und die Kontamination der Proben zu bestimmen. Die Analysedaten werden geografisch eingeordnet, um die möglichen Quellen der Bienen- und Lebensmittelschadstoffe zu ermitteln. In bestimmten Fällen können Honigproben gesammelt werden, um mögliche Verunreinigungen von Honigtau zu analysieren. Zudem werden in einigen Fällen Umfragen unter Landwirten durchgeführt, die in der Umgebung in einem Radius von 3 km um das betroffene Bienenhaus herum tätig sind, um ein tiefergehendes Verständnis der landwirtschaftlichen Praktiken zu erlangen. Bei den Untersuchungen wird sowohl nach zugelassenen als auch nach nicht zugelassenen Pestiziden und Tierarzneimitteln gefahndet, womit sich die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union bezüglich des Einsatzes von Pestiziden bewerten lässt. Die Gesamtdauer des Projekts wäre auf 30 Monate angelegt, wovon zwei Jahre auf das Zusammentragen von Proben verwendet werden, um Datenschwankungen zu berücksichtigen. Erwartete Ergebnisse: 1. Entwicklung eines nicht invasiven Umweltüberwachungssystems, das leicht zu betreiben ist und in ganz Europa zum Einsatz kommen kann; 2. Zugewinn an Kenntnissen über Umweltverschmutzung durch den Einsatz von Stichprobenprüfern; 3. Ermittlung problematischer Gebiete sowohl in geografischer als auch chemischer Hinsicht; 4. Überprüfung der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften der Union, was die Verhütung von Umwelt- und Lebensmittelverunreinigungen betrifft; 5. ein Hinweis auf die pflanzliche biologische Vielfalt der Landschaft während des gesamten Jahres; 6. Überprüfung der Qualität der Datenbank CORINE für Belastungsmodelle auf Landschaftsebene. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 500000 250000 Die vier größten in Europa heimischen Raubtierarten — Braunbär, Wolf, eurasischer Luchs und Vielfraß — zählen zu den Arten, bei denen sich die Erhaltung am schwierigsten gestaltet. Die Kommission hat wesentliche Bemühungen unternommen, um zu ermitteln, welche biologischen Bedürfnisse diese Arten haben und welche Konflikte sich zwischen den Interessenträgern ergeben. Der Erfahrungsschatz in Bezug auf die Minderung der bestehenden Konflikte ist groß und erstreckt sich vom Bereich traditionelle Tierzucht und Jagdpraktiken bis hin zu den neuesten Erkenntnissen aus der Hightech-Forschung, einschließlich Kenntnissen aus lokal durchgeführten Projekten, die im Rahmen des Programms für Umwelt- und Klimapolitik der Union (LIFE) kofinanziert wurden. 2012 wurden im Rahmen der Ermittlung von Prioritäten durch verschiedene Fachleute und Interessenträger artenübergreifende und artspezifische Schlüsselmaßnahmen für alle großen Raubtierbestände ausgearbeitet. 2014 wurde die EU-Plattform zur Koexistenz von Menschen und Großraubtieren eingerichtet. Über diese Plattform können sich Landwirte, Hirten, Umwelt-/Tierschützer, Jäger, Landeigentümer und Wissenschaftler über ihre Ideen und über bewährte Verfahren austauschen. Die Plattform dient der Förderung der Minderung von Konflikten zwischen den Interessen des Menschen und der Tatsache, dass in bestimmten Gebieten Großraubtiere leben, sowie, wo immer möglich, der Ausarbeitung entsprechender Lösungen. Zu diesem Zweck sollen ein Wissensaustausch und eine Zusammenarbeit betrieben werden, wobei auf Ergebnisoffenheit, Konstruktivität und gegenseitigen Respekt zu achten ist. Eine große Herausforderung besteht für diese Plattform der Union darin, die ausgearbeiteten bewährten Verfahren auch auf die Ebene der Interessenträger, die vor Ort mit Großraubtieren konfrontiert sind, zu übertragen und mit diesen Interessenträgern zusammenzuarbeiten. Den Mitgliedern fehlen die Mittel, um sich umfassend in die Kommunikationsarbeit mit ihren eigenen Mitgliedern einzubringen oder an regionalen Tagungen teilzunehmen. Damit die wesentlichen, ursächlichen Probleme in Bezug auf die Koexistenz von Mensch und Tier gelöst werden können, müssen auf lokaler Ebene vergleichbare Gruppierungen geschaffen werden. Gleichzeitig muss unbedingt eine Verknüpfung zur Ebene der Union geschaffen werden, und die Kommunikation muss sowohl vertikal als auch horizontal verbessert werden, damit Informationen überhaupt wirksam übermittelt werden können. Ziel dieses Projekts ist daher die Einrichtung einiger Pilotgruppen von Interessenträgern auf lokaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des Modells der EU-Plattform. Hierbei wird auf anderen regionalen Plattformen, beispielsweise jener im Rahmen der LIFE-Projekte, aufgebaut. Methoden und Anforderungen

Auswahl von zwei Gebieten in Europa für die Pilotstudien. Voraussetzung für die Auswahl ist, dass in diesen Gebieten erhebliche Konflikte aufgrund der Koexistenz des Menschen und großer Raubtiere bestehen und bislang nur wenige Lösungen geprüft wurden.

Aufbau einer regionalen Plattform zur Koexistenz von Menschen und Großraubtieren unter Einbeziehung einer Gruppe von Interessenträgern, die als Vertreter der wesentlichen Interessengruppen fungieren können, die in dem jeweiligen Gebiet aktiv sind. Als Orientierung dient die Vereinbarung über die EU-Plattform; die Erfahrungen im Rahmen anderer regionaler Plattformen finden Berücksichtigung.

Ermittlung der Prioritäten unter Rückgriff auf die Schlüsselmaßnahmen für Großraubtierbestände in Europa, und zwar in Zusammenarbeit mit den Interessenträgern. Dabei soll ermittelt werden, welche Schlüsselmaßnahmen sich in welchen Gegenden am besten durchführen ließen. Der Schwerpunkt liegt auf Maßnahmen in Bezug auf Konfliktlösung, Kommunikation, Eindämmung sozioökonomischer Probleme und Ausarbeitung von Lösungen im Hinblick auf soziökonomische Vorteile für beide Seiten im Einklang mit den Zielen der Naturschutzrichtlinien der Union und der Strategie der Union zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2020.

Unterstützung der Umsetzung von zwei oder drei Maßnahmen (Finanzierung über das Pilotprojekt).

Zur Förderung der Maßnahme wird ein Hauptbegünstigter benannt, der für die Koordinierung der Maßnahme und für die Ermittlung und den Aufbau der lokalen Plattformen zuständig ist. Zudem ist dieser Begünstigte für die Koordinierung der Kontakte zwischen der Union und den regionalen Plattformen zuständig. Der Hauptbegünstigte wird für jede regionale Plattform Haushaltsmittel verwalten, wodurch für Interessenträger Anreize zur Teilnahme geschaffen werden, einzelne Mitglieder bei Studienreisen oder der Teilnahme an regionalen Tagungen unterstützt werden und Mittel für die Finanzierung der von der regionalen Plattform angenommenen Schlüsselmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Eine weitere wichtige Aufgabe besteht darin, für eine angemessene Mediation zu sorgen, etwa bei der Auswahl der Mitglieder der Plattform. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 500000 250000 Im Rahmen einer Eignungsprüfung hat die Kommission vor Kurzem die Vogelschutzrichtlinie und die Habitat-Richtlinie anhand der folgenden fünf Kriterien bewertet: Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und durch die Union erzielter Mehrwert. Bei der Bewertung ist deutlich geworden, dass die Ergebnisse der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie hauptsächlich durch eine unzureichende Durchführung, eine mangelhafte Einbindung in andere politische Maßnahmen und Wirtschaftszweige und Widersprüche zu diesen sowie eine unzulängliche Zusammenarbeit zwischen einschlägigen Interessenvertretern und Organisationen beeinträchtigt werden. Laut den Interessenträgern stellen Wissenslücken und der unzureichende Zugang zu Informationen erhebliche Probleme bei der Umsetzung dar, was auch die Wirksamkeit und Effizienz der Genehmigung von Lebensräumen und Arten im Rahmen der Richtlinien betrifft. Darüber hinaus waren das Zusammentragen und die Analyse von Fallbeispielen, Werkzeugen und Empfehlungen zur Verbesserung der Durchführung der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie von der Eignungsprüfung nicht abgedeckt. Mit dem vorgeschlagenen Pilotprojekt wird diese Lücke geschlossen, und es wird zur Verbesserung der Durchführung der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie beitragen, indem Wissen, Evidenzdaten, Werkzeuge und Verfahren, die helfen können, die im Zusammenhang mit der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie erzielten Ergebnisse zu verbessern, systematisch zusammengetragen und analysiert werden. In Anbetracht des enormen Erfahrungsschatzes von Wissenschaftlern und anderen Wissenshütern in der gesamten Union besteht ein wirksames Vorgehen folglich darin, eine systematische Überprüfung und Metaanalyse vorzunehmen und eine umfassende Sammlung von Leitlinien für eine bessere Umsetzung anzulegen. Ansätze, die sich gegenwärtig damit beschäftigen, könnten ergänzt werden, indem wissenschaftliche Fachkreise veranlasst werden, gemeinsam die erforderliche Wissensbasis zu schaffen, da dies eine kostengünstige Möglichkeit darstellt, Umfang, geografische Abdeckung und Qualität zu maximieren. Im Mittelpunkt des Pilotprojekts stehen eine systematische Überprüfung und die Konzipierung erster Schritte hin zu einer vorbereitenden Maßnahme, mit dem Ziel der Umsetzung der vorgeschlagenen Verbesserungen. Die wichtigsten Elemente der Überprüfung werden sein:

a)

die Schaffung einer umfassenden Datenbank begutachteter Veröffentlichungen und anderen Wissens aus allen Mitgliedstaaten, wobei Werkzeuge, Verfahren, Leitlinien, Empfehlungen und Erfahrungen aus Fallstudien zusammengetragen und geordnet werden, die zeigen, wie die Durchführung der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie verbessert werden kann; die Datenbank wird auf der bestehenden Literaturdatenbank, die bereits im Zuge der Eignungsprüfung zusammengestellt wurde, aufbauen und diese erweitern, wobei eine Kategorisierung nach Umfang und geografischer und politischer Relevanz erfolgen wird;

b)

die Beurteilung

der Möglichkeiten, die Wirksamkeit hinsichtlich Planung, Abwicklung und Überwachung zu verbessern,

der Möglichkeiten, die Kosteneffizienz durch den Abbau von Widersprüchen und eine bessere Verwendung vorhandener Mittel zu verbessern,

der Art und Weise, wie andere politische Maßnahmen der Union die Durchführung der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie beeinträchtigen, sowie der Möglichkeiten, Widersprüche abzubauen und die Integration der politischen Maßnahmen zu verbessern,

der Möglichkeiten, Durchsetzungsmechanismen und Verwaltung zu verbessern, um die Rolle der Union bei der wirksamen Durchführung der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie zu maximieren;

c)

das Ausrichten von Workshops, um Wissen zusammenzutragen, Optionen zu erörtern, die Anwendung von Evidenzdaten auszuwerten, evidenzbasierte Leitlinien zu erstellen und künftigen Wissensbedarf zu ermitteln (fünf Workshops mit insgesamt mindestens 100 Teilnehmern);

d)

eine belastbare Metaanalyse der Ergebnisse, einschließlich eines quantitativen Vergleichs der Kostenwirksamkeit und Kosteneffizienz verschiedener politischer Instrumente;

e)

das Anlegen einer Sammlung sorgfältig nach Regionen aufgeschlüsselter, den Umfang berücksichtigender nicht normativer Empfehlungen;

f)

Unterbreitung der Empfehlungen zur Erörterung und zur Begutachtung durch wissenschaftliche Fachkreise, um die Qualität und Transparenz der Ergebnisse zu maximieren und im Anschluss die Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern zu intensivieren.

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 500000 Tierversuche werden in Europa mit vier unterschiedlichen Zielsetzungen vorgenommen: für die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung, die Toxikologie und die Ausbildung. Mit der Richtlinie 2010/63/EU wurde ein europäischer Rahmen für den Schutz von Tieren festgelegt, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden. Die Richtlinie schreibt vor, dass das sogenannte 3R-Prinzip (Replacement, Reduction, Refinement — Vermeidung, Verminderung, Verbesserung) eingehalten werden muss. Wie in Erwägung 28 der Richtlinie 2010/36/EU ausgeführt, ist das Wohlergehen von Tieren, die in Versuchen verwendet werden, stark von der Qualität und der beruflichen Sachkunde des Personals abhängig, das die Verfahren beaufsichtigt, sowie von den Personen, die die Verfahren durchführen oder diejenigen beaufsichtigen, die für die tägliche Pflege der Tiere verantwortlich sind. Deshalb müssen die dafür zuständigen Personen über entsprechende Informationen, Kenntnisse, Kompetenzen und Instrumente im Bereich des Wohlergehens von Tieren verfügen, damit sie anstelle von Tierversuchen alternative Verfahren anwenden können. Ein großes Hindernis für die Entwicklung und Anwendung alternativer Verfahren besteht darin, dass zwischen den einzelnen Wissenschaftszweigen keine Verbindungen bestehen und kaum Informationen fließen, weshalb vorhandene Methoden nicht weiterentwickelt und von Forschern, die Tierversuche vornehmen, nicht angewendet werden. Mit dem Pilotprojekt soll die Anwendung alternativer Methoden zu Tierversuchen in der Union gefördert werden. Es müssen mehr Mittel eingesetzt und besser kombiniert werden, damit die alternativen Methoden häufiger angewendet werden und dadurch die Zahl der Versuchstiere verringert und schließlich die Tierversuche ganz eingestellt werden können. Mit dem Pilotprojekt sollen die bestehenden Stellen (ECVAM u. a.) mehr Zuständigkeiten und Ressourcen erhalten, damit der Informationsfluss und der Wissenstransfer zwischen Forschern, Agenturen der Union, einzelstaatlichen Behörden und Verwendern von Versuchstieren in den Mitgliedstaaten gemäß den Leitlinien der Union, die zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU beschlossen wurden, verbessert wird. Es sollen die vorhandenen Alternativen zu Tierversuchen aktiv gefördert, die Zulassung neuer alternativer Methoden erleichtert, Informationskampagnen ausgearbeitet und der Informations-, Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen Forschern und einzelstaatlichen Behörden über vorhandene Methoden, deren Einsatz und den Bedarf im Hinblick auf die Entwicklung neuer Methoden oder die Verbesserung der vorhandenen Methoden gefördert werden. Dieses Pilotprojekt hat zudem das Ziel, Schulungen (auch online) für Wissenschaftler je nach Forschungsgebiet (Grundlagenforschung, Toxikologie usw.), für Ärzte und Tierärzte, aber auch für Wirtschaftsvertreter anzubieten und dafür die Zuständigkeiten der europäischen Plattform für allgemeine und berufliche Bildung im Bereich Versuchstierkunde (ETPLAS) zu erweitern und ihre Ressourcen aufzustocken. Im Rahmen des Pilotprojekts soll zudem ein Raum für die Entwicklung von Angeboten zur Förderung und Optimierung der Forschung mit dem Ziel, Alternativen zu entwickeln, geboten, eine Verbindung zwischen dem ordnungspolitischen Rahmen der Union und den einzelstaatlichen Strukturen hergestellt und für einen effizienteren Einsatz alternativer Methoden in der Union gesorgt werden. Das Pilotprojekt soll einen wichtigen Beitrag zur Durchsetzung des geltenden Rechts und zur Verwirklichung des — auch von der Kommission verfolgten — Ziels, Tierversuche letzten Endes durch alternative Methoden zu ersetzen, leisten. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 01 VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH FORSCHUNG UND INNOVATION 330480222 330480222 326792757 326792757 308618156,15 308618156,15 08 02 HORIZONT 2020 — FORSCHUNG 5646818801 5359033635 5333570831 4926092012 5724074090,30 5252249864,43 08 03 PROGRAMM EURATOM — INDIREKTE MASSNAHMEN 215504757 222147040 191374718 148815738 179525503,95 214380219,16 08 05 FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL p.m. p.m. p.m. p.m. 47347161,— 45107209,14 Titel 08 — Total 6192803780 5911660897 5851738306 5401700507 6259564911,40 5820355448,88 Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Titels. Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten dieses Titels werden zu den zwei wichtigsten Forschungsprogrammen, d. h. dem Programm Horizont 2020 und dem Euratom-Programm beitragen. Unter diesen Titel fallen auch die Forschungsprogramme des Forschungsfonds für Kohle und Stahl. Sie werden zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt werden, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung. Die Gleichstellung der Geschlechter wird im Rahmen von Horizont 2020 bereichsübergreifend berücksichtigt, um Ungleichgewichte zwischen Männern und Frauen zu korrigieren und die Geschlechterdimension in die Inhalte von Forschung und Innovation zu integrieren. Besonderes Augenmerk wird auf die Notwendigkeit gerichtet, die Maßnahmen zu intensivieren, mit denen die Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen von Forschung und Innovation, einschließlich der Entscheidungsfindung, erhöht werden soll. Unter die Artikel und Posten dieses Titels fallen auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien auf hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und von europäischem Interesse, die Finanzierung von Analysen und Evaluierungen auf hohem wissenschaftlichem oder technologischem Niveau, die für die Union durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Union geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen. Die Mittel sind außerdem dazu bestimmt, die Verwaltungsausgaben zu decken, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der Strategie der Union im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration erforderlichen Maßnahmen und Initiativen. Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Bei einigen dieser Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Alle Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden unter Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Maßnahmen der Union werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über die Posten 08 02 50 01, 08 03 50 01 und 08 04 50 01. Die Verwaltungsmittel dieses Titels werden unter Artikel 08 01 05 bereitgestellt. VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH FORSCHUNG UND INNOVATION Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 08 01VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH FORSCHUNG UND INNOVATION 08 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Forschung und Innovation 5,2 9036770 8644598 8838832,18 97,81 08 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben im Politikbereich Forschung und Innovation 08 01 02 01 Externes Personal 5,2 333599 282168 207770,36 62,28 08 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 531032 369192 389018,91 73,26 Artikel 08 01 02 — Subtotal 864631 651360 596789,27 69,02 08 01 03 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich Forschung und Innovation 5,2 564287 551707 607173,06 107,60 08 01 05Unterstützungsausgaben für die Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich Forschung und Innovation 08 01 05 01 Forschungs- und Innovationsprogramme (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit 1,1 94221251 96541173 98354139,— 104,39 08 01 05 02 Forschungs- und Innovationsprogramme (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal 1,1 26116578 27238539 26773157,— 102,51 08 01 05 03 Forschungs- und Innovationsprogramme (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben 1,1 45500949 49036366 42217342,58 92,78 08 01 05 11 Forschungs- und Innovationsprogramme (Programm Euratom): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit 1,1 9702170 9448832 10574665,— 108,99 08 01 05 12 Forschungs- und Innovationsprogramme (Programm Euratom): Ausgaben für externes Personal 1,1 709823 727200 720000,— 101,43 08 01 05 13 Forschungs- und Innovationsprogramme (Programm Euratom): Sonstige Verwaltungsausgaben 1,1 3272850 3272850 2187632,26 66,84 Artikel 08 01 05 — Subtotal 179523621 186264960 180826935,84 100,73 08 01 06Exekutivagenturen 08 01 06 01 Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats — Beitrag aus dem Programm Horizont 2020 1,1 45122000 40981475 38677409,— 85,72 08 01 06 02 Exekutivagentur für die Forschung — Beitrag aus dem Programm Horizont 2020 1,1 62627224 59972046 54456061,80 86,95 08 01 06 03 Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm Horizont 2020 1,1 27390168 24877409 20825577,— 76,03 08 01 06 04 Exekutivagentur für Innovation und Netze — Beitrag aus dem Programm Horizont 2020 1,1 5351521 4849202 3789378,— 70,81 Artikel 08 01 06 — Subtotal 140490913 130680132 117748425,80 83,81 Kapitel 08 01 — Total 330480222 326792757 308618156,15 93,38 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 9036770 8644598 8838832,18 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 333599 282168 207770,36 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 531032 369192 389018,91 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 564287 551707 607173,06 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 94221251 96541173 98354139,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Siehe Kapitel 08 02. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 26116578 27238539 26773157,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals, für indirekte Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Siehe Kapitel 08 02. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 45500949 49036366 42217342,58 Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandtes Personal, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme in anderen Bereich als dem Nuklearbereich anfallen. Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. der Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Siehe Kapitel 08 02. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 9702170 9448832 10574665,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Programm Euratom) betraut sind, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten Personals, das mit indirekten Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich betraut ist. Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Siehe Kapitel 08 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 709823 727200 720000,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Programm Euratom) betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten Personals, für indirekte Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich. Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Siehe Kapitel 08 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3272850 3272850 2187632,26 Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich des an Delegationen der Union entsandten Personals, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Programm Euratom) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich anfallen. Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. der Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke. Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Siehe Kapitel 08 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 45122000 40981475 38677409,— Diese Mittel dienen der Deckung der laufenden Kosten der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) anfallen. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Einzelplan enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Ideen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 58). Beschluss C(2013) 9428 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union im Bereich der Grenzforschung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln, geändert durch den Beschluss C(2014) 9437 vom 12. Dezember 2014. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 62627224 59972046 54456061,80 Diese Mittel dienen der Deckung der Betriebskosten der Exekutivagentur für die Forschung, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) anfallen. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Einzelplan enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270). Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Beschluss 2008/46/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der Exekutivagentur für die Forschung für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme Menschen, Kapazitäten und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 9) Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 54). Beschluss C(2013) 9418 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für die Forschung zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union im Bereich von Forschung und Innovation, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 27390168 24877409 20825577,— Diese Mittel dienen der Deckung der Betriebskosten der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) anfallen. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Einzelplan enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: Intelligente Energie — Europa (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29). Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Beschluss Nr. 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als Exekutivagentur für intelligente Energie bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85). Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der Exekutivagentur für intelligente Energie in die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52). Beschluss K(2007) 3198 der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms Intelligente Energie — Europa 2003-2006, des Programms Marco Polo 2003-2006, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007-2013 und des Programms Marco Polo 2007-2013 und insbesondere zwecks Ausführung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts. Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73). Beschluss C(2013) 9414 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Energie, Umwelt, Klimapolitik, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, Forschung und Innovation, IKT, Meerespolitik und Fischerei, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5351521 4849202 3789378,— Diese Mittel dienen der Deckung der Betriebskosten der Exekutivagentur für Innovation und Netze, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) anfallen. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Einzelplan enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG, geändert durch den Beschluss 2008/593/EG (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65). Beschluss C(2013) 9235 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für Innovation und Netze zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen sowie Verkehrs- und Energieforschung und -innovation, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln. HORIZONT 2020 — FORSCHUNG Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 02HORIZONT 2020 — FORSCHUNG 08 02 01Wissenschaftliche Exzellenz 08 02 01 01 Intensivierung der Pionierforschung im Europäischen Forschungsrat 1,1 1753136644 935198152 1622722376 591884144 1706365095,93 426606975,— 45,62 08 02 01 02 Intensivierung der Forschung in den FET — künftige und neu entstehende Technologien 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 08 02 01 03 Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen) 1,1 200959521 244123783 183905321 83564914 193681145,— 153244367,— 62,77 Artikel 08 02 01 — Subtotal 1954096165 1179321935 1806627697 675449058 1900046240,93 579851342,— 49,17 08 02 02Industrielle Führungsrolle 08 02 02 01 Führungsrolle bei Nanotechnologie, fortgeschrittenen Werkstoffen, Lasertechnologie, Biotechnologie sowie fortgeschrittener Fertigung und Verarbeitung 1,1 556192455 415708687 504175361 407929917 519248106,— 297035900,28 71,45 08 02 02 02 Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation 1,1 400331277 358772793 329381199 337572482 410836506,31 409849267,52 114,24 08 02 02 03 Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 1,1 42032876 1226502 36120567 31169883 34105056,39 4869366,51 397,01 Artikel 08 02 02 — Subtotal 998556608 775707982 869677127 776672282 964189668,70 711754534,31 91,76 08 02 03Gesellschaftliche Herausforderungen 08 02 03 01 Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens 1,1 530484227 448768061 524745272 299890040 588228532,43 373709857,13 83,27 08 02 03 02 Sicherung der Versorgung mit sicheren, gesunden und hochwertigen Lebensmitteln und anderen biobasierten Produkten 1,1 185315580 160057663 142233804 89735746 97048684,— 79239788,39 49,51 08 02 03 03 Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft 1,1 321697313 227788241 335369074 242548217 322852089,90 155567028,86 68,29 08 02 03 04 Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems 1,1 374512012 327823067 331555393 174476315 164157496,— 177192707,54 54,05 08 02 03 05 Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung 1,1 311465457 239716355 284530369 150855696 306477896,54 113159661,24 47,21 08 02 03 06 Förderung integrativer, innovativer und reflektierender europäischer Gesellschaften 1,1 115787740 106192615 112411389 117834666 121198032,15 58563127,53 55,15 Artikel 08 02 03 — Subtotal 1839262329 1510346002 1730845301 1075340680 1599962731,02 957432170,69 63,39 08 02 04 Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung 1,1 140157850 108860005 105470711 47808292 95923167,— 68963813,23 63,35 08 02 05 Horizontale Tätigkeiten unter Horizont 2020 1,1 114734030 104622798 109162522 79820088 47450000,— 20100000,— 19,21 08 02 06 Wissenschaft mit der Gesellschaft und für die Gesellschaft 1,1 58457571 54171621 53497266 40461390 56466691,— 21834153,17 40,31 08 02 07Gemeinsame Unternehmen 08 02 07 31 Gemeinsames Unternehmen Initiative Innovative Arzneimittel 2 (IMI2) — Unterstützungsausgaben 1,1 1265453 1265453 1200000 1200000 690300,— 690300,— 54,55 08 02 07 32 Gemeinsames Unternehmen Initiative Innovative Arzneimittel 2 (IMI2) 1,1 173798000 74953762 197787000 68973824 217593970,— 62000000,— 82,72 08 02 07 33 Gemeinsames Unternehmen Biobasierte Industriezweige (BBI) — Unterstützungsausgaben 1,1 2285155 2285155 1946263 1946263 1459414,— 1459414,— 63,86 08 02 07 34 Gemeinsames Unternehmen Biobasierte Industriezweige (BBI) 1,1 78889310 66887748 156136237 60148775 206390497,— 18042892,— 26,97 08 02 07 35 Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2 — Unterstützungsausgaben 1,1 3037689 3037689 2625785 2625785 1919026,— 1914428,— 63,02 08 02 07 36 Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2 1,1 189833010 167476200 194773655 177301922 349972868,— 97145039,— 58,01 08 02 07 37 Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff 2 (FCH 2) — Unterstützungsausgaben 1,1 55406 55406 454948 454948 480558,— 479406,— 865,26 08 02 07 38 Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff 2 (FCH 2) 1,1 91990225 139529054 102166319 47344982 112322124,— 29915275,— 21,44 Artikel 08 02 07 — Subtotal 541154248 455490467 657090207 359996499 890828757,— 211646754,— 46,47 08 02 50Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung 08 02 50 01 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 154714699,42 36233713,93 08 02 50 02 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 2166986,04 81893512,13 Artikel 08 02 50 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 156881685,46 118127226,06 08 02 51 Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme —Siebtes Rahmenprogramm — indirekte Maßnahmen (EG) (2007-2013) 1,1 p.m. 1169097029 p.m. 1867645867 10499511,21 2554883740,74 218,53 08 02 52 Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — indirekte Maßnahmen (aus der Zeit vor 2007) 1,1 p.m. p.m. p.m. 1272856 1075637,98 7656130,23 08 02 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 08 02 77 01 Pilotprojekt — Koordinierung der Forschung zur Anwendung der Homöopathie und Phytotherapie in der Nutztierhaltung 2 p.m. 50000 p.m. 75000 0,— 0,— 0 08 02 77 03 Pilotprojekt — Forschung und Entwicklung für armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten mit dem Ziel einer universalen Gesundheitsversorgung nach 2015 1,1 p.m. 565796 p.m. 300000 750000,— 0,— 0 08 02 77 05 Pilotprojekt — Immunisierung von Müttern: Schließung von Wissenslücken zur Förderung der Immunisierung von Müttern in einkommensschwachem Umfeld 1,1 p.m. 200000 600000 300000 08 02 77 06 Vorbereitende Maßnahme — Aktive politische Mitbestimmung und mitentscheidende Beteiligung der jüngeren und älteren Generationen in Europa 1,1 p.m. 400000 600000 250000 08 02 77 07 Pilotprojekt — Optimierung der nicht invasiven optoakustischen In-situ-Fischortung unter Wasser unter Einsatz eines Vorserienmodells des UFO-Systems zur Förderung der EUA-basierten Bestandsbewertungen und einer besseren Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) 2 p.m. p.m. p.m. 100000 08 02 77 08 Pilotprojekt — Entwicklung eines automatischen nicht invasiven optoakustischen UFO-Testsystems zur Unterstützung der Überwachung der Artenvielfalt bei Fischen und anderer Meeresstrategie-Rahmenrichtlinien-(MSRL-)Indikatoren in wichtigen Meeresgebieten 2 p.m. p.m. p.m. 600000 08 02 77 09 Pilotprojekt — Behandlungspfade zur Wiederherstellung der Klitoris in der Europäischen Union 2 400000 200000 Artikel 08 02 77 — Subtotal 400000 1415796 1200000 1625000 750000,— 0,— 0 Kapitel 08 02 — Total 5646818801 5359033635 5333570831 4926092012 5724074090,30 5252249864,43 98,01 Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels. Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 eingesetzt, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt und sämtliche bestehenden Fördermaßnahmen der Union für Forschung und Innovation bündelt, darunter das Forschungsrahmenprogramm wie auch die innovationsrelevanten Tätigkeiten des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT). Das Programm soll eine wesentliche Rolle spielen bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative Innovationsunion und anderer Leitinitiativen, wie Digitale Agenda für Europa, Ressourcenschonendes Europa und Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung, sowie für die Entwicklung und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums (EFR). Horizont 2020 trägt zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft bei, indem es in ausreichendem Umfang zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert. Die Mittel dienen auch dem Abschluss der vorhergehenden Forschungsprogramme (Siebtes Rahmenprogramm und vorherige Rahmenprogramme). Die Mittel werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2003 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse eingesetzt. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mit dieser Priorität des Programms Horizont 2020 soll die Exzellenz der Wissenschaftsbasis der Union gestärkt und ausgeweitet werden, sodass die Union stets über eine im Weltmaßstab erstklassige Forschung verfügt und somit ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit gesichert wird. Angestrebt wird, die besten Ideen zu fördern, Talente innerhalb der Union aufzubauen, Forschern den Zugang zu wichtigen Forschungsinfrastrukturen zu ermöglichen und die Union zu einem attraktiven Standort für die weltbesten Wissenschaftler zu machen. Welche Forschungstätigkeiten finanziert werden, wird ohne vorab festgelegte thematische Prioritäten entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten der Wissenschaft entschieden. Die Forschungspläne werden in enger Abstimmung mit den Wissenschaftlern aufgestellt und Forschungsvorhaben werden auf der Basis von Exzellenz finanziert. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1753136644 935198152 1622722376 591884144 1706365095,93 426606975,— Die Tätigkeit des Europäischen Forschungsrats (ERC) besteht im Wesentlichen darin, exzellenten Forschern und ihren Teams eine attraktive Langzeitförderung zu bieten, damit sie bahnbrechende Forschungsarbeiten durchführen können, die zwar hohen Gewinn versprechen, aber gleichzeitig auch ein hohes Risiko bergen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Unterstützung exzellenter Nachwuchsforscher beim Übergang zur Unabhängigkeit, indem sie eine angemessene Hilfe während dieser kritischen Phase erhalten, in der sie ihr eigenes Forscherteam oder Forschungsprogramm gründen bzw. konsolidieren. Der ERC unterstützt bei Bedarf auch neu entstehende Arbeitsweisen in der Welt der Wissenschaft, die erwarten lassen, dass sie bahnbrechende Ergebnisse hervorbringen und die Ausschöpfung des kommerziellen und gesellschaftlichen Innovationspotenzials der geförderten Forschung erleichtern. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Durchführungsbeschluss C(2013) 8632 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Annahme des Arbeitsprogramms 2014-2015 für das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) in Bezug auf das Einzelziel Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC), geändert durch den Durchführungsbeschluss C(2014) 5008 der Kommission vom 22. Juli 2014. Beschluss C(2013) 9428 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union im Bereich der Grenzforschung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln, geändert durch den Beschluss C(2014) 9437 der Kommission vom 12. Dezember 2014 . Beschluss C(2013) 8915 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 23), geändert durch Beschluss vom 17. Februar 2015 (ABl. C 58 vom 18.2.2015, S. 3). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Mit den Tätigkeiten im Rahmen des Einzelziels Künftige und neu entstehende Technologien (FET) werden die grundlegenden wissenschaftlich-technologischen Forschungsarbeiten unterstützt, die neue Technologien der Zukunft sondieren, dabei geltende Paradigmen infrage stellen und in unbekannte Bereiche vorstoßen. Zusätzlich werden im Bereich der FET-Tätigkeiten vielversprechende Themen der Sondierungsforschung erschlossen, die eine kritische Masse zusammenhängender Projekte generieren können, welche zusammengenommen eine breite Palette facettenreicher Themen darstellen und zum Aufbau eines europäischen Wissenspools beitragen. Schließlich werden im Rahmen der FET-Tätigkeiten auch ehrgeizige großmaßstäbliche, von der Wissenschaft angeregte Forschungstätigkeiten gefördert, mit denen ein wissenschaftlicher Durchbruch angestrebt wird. Diese Tätigkeiten werden von der Angleichung der europäischen und nationalen Agenden profitieren. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 200959521 244123783 183905321 83564914 193681145,— 153244367,— Mit der Tätigkeit Forschungsinfrastrukturen wird bis 2020 und darüber hinaus dafür gesorgt, dass das ESFRI (Europäisches Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen) und andere Forschungsinfrastrukturen von Weltrang verwirklicht werden und in Betrieb gehen sowie regionale Partnereinrichtungen entwickelt werden. Zusätzlich wird dafür gesorgt, dass nationale Forschungsinfrastrukturen integriert und zugänglich gemacht und e-Infrastrukturen aufgebaut, eingesetzt und betrieben werden. Im Rahmen der Tätigkeit werden außerdem Forschungsinfrastrukturen dazu ermuntert, Technologien in einem frühen Stadium einzusetzen, Partnerschaften in Forschung und Entwicklung (FuE) mit der Industrie zu fördern, die industrielle Nutzung von Forschungsinfrastrukturen zu erleichtern und Anreize für die Schaffung von Innovationsclustern zu geben. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Ziel dieses Schwerpunktbereichs von Horizont 2020 ist es, die Union zu einem attraktiveren Standort für Investitionen in Forschung und Innovation zu machen, indem Tätigkeiten gefördert werden, bei denen die Unternehmen Programm und Zeitplan selbst bestimmen, und die Entwicklung neuer Technologien zu beschleunigen, die die Grundlagen für die Unternehmen und das Wirtschaftswachstum von morgen bilden. Mit diesem Schwerpunktbereich wird dafür gesorgt, dass große Investitionen in industrielle Schlüsseltechnologien getätigt werden, das Wachstumspotenzial von Unternehmen der Union auf ein Höchstmaß gebracht wird, indem sie mit geeigneten Finanzmitteln ausgestattet werden, und innovative KMU bei ihrer Expansion zu weltweit führenden Unternehmen unterstützt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 556192455 415708687 504175361 407929917 519248106,— 297035900,28 Das Einzelziel Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien beinhaltet gezielte Unterstützung für Forschung, Entwicklung und Demonstration in den Bereichen Nanotechnologie, innovative Werkstoffe, Biotechnologie sowie fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Wechselbeziehungen und der Konvergenz zwischen den verschiedenen Technologien. Besonderer Nachdruck liegt außerdem auf FuE, großmaßstäblichen Pilotprojekten und Demonstrationstätigkeiten, Versuchseinrichtungen und Living Labs, der Entwicklung von Prototypen und der Validierung von Produkten in Pilotlinien. Die Tätigkeiten sollen durch Forschungs- und Innovationsanreize für die Wirtschaft — insbesondere für KMU — die industrielle Wettbewerbsfähigkeit steigern. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii bis v. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 400331277 358772793 329381199 337572482 410836506,31 409849267,52 Ziel dieser Tätigkeit ist es, Unternehmen und sonstige Organisationen, die auf dem Gebiet der Forschung und Innovation (FuI) tätig sind, dabei zu helfen, über Finanzierungsinstrumente leichter Zugang zu Darlehen, Garantien, Rückbürgschaften und Hybrid-, Mezzanine- und Eigenkapital-Finanzierung zu erhalten. Fremd- und Eigenkapital-Fazilitäten werden sich an der Nachfrage orientieren, wenn auch die Prioritäten einzelner Sektoren oder anderer Unionsprogramme gezielt berücksichtigt werden, falls zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. Schwerpunktmäßig geht es darum, private Investitionen für FuI zu gewinnen. Die Europäische Investitionsbank (EIB) und der Europäische Investitionsfonds (EIF) werden als betraute Einrichtungen eine wichtige Rolle bei der Implementierung der Fazilitäten für die einzelnen Finanzierungsinstrumente im Namen der und in Partnerschaft mit der Kommission spielen. Ein Teil dieser Mittel wird — in Form von eingezahltem Kapital — zur Stärkung der Eigenmittelausstattung des EIF eingesetzt. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 42032876 1226502 36120567 31169883 34105056,39 4869366,51 Um die Beteiligung von KMU an Horizont 2020 zu fördern, wurde für sie ein marktorientiertes Instrument eingeführt; Zielgruppe sind alle Arten innovativer KMU mit dem Fokus auf Entwicklung, Wachstum und Internationalisierung. Außerdem werden forschungsintensive KMU in grenzübergreifenden Forschungsprojekten und von Frauen geführte Start-ups unterstützt. Tätigkeiten zur Stärkung der Innovationskapazität von KMU und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Innovation werden ebenfalls unterstützt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 werden Innovationen in KMU gefördert, indem ein KMU-Instrument im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungssystems eingeführt wird, wobei diese Unterstützung nach dem Bottom-up-Ansatz erfolgt. Gemäß Anhang II jener Verordnung werden innerhalb des Ziels, den KMU mindestens 20 % der kombinierten Gesamthaushaltsmittel für das Einzelziel Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien und den Schwerpunkt Gesellschaftliche Herausforderungen zuzuteilen, anfangs mindestens 5 % dieser kombinierten Mittel dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt. Durchschnittlich werden über die Laufzeit des Programms Horizont 2020 mindestens 7 % der Gesamthaushaltsmittel für das Einzelziel Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien und den Schwerpunkt Gesellschaftliche Herausforderungen dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Dieser Schwerpunkt von Horizont 2020 stellt eine direkte Reaktion auf die in der Strategie Europa 2020 genannten politischen Prioritäten und gesellschaftlichen Herausforderungen dar. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen werden, abhängig von der jeweiligen Herausforderung, die in unterschiedlichen Gebieten, Technologien und Disziplinen vorhandenen Ressourcen und Kenntnisse zusammengeführt. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus von der Forschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, beispielsweise auf Pilot- und Demonstrationsprojekten, Testläufen, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregten Innovationen, gesellschaftlichen Innovationen und der Markteinführung von Innovationen. Mit den Tätigkeiten werden die entsprechenden Kompetenzen in den Politikbereichen auf Unionsebene direkt unterstützt und ein geschlechtersensibler Ansatz verfolgt, während zugleich eine ausgewogene Beteiligung von Männern und Frauen angestrebt wird. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 530484227 448768061 524745272 299890040 588228532,43 373709857,13 Mit dieser Maßnahme werden lebenslange Gesundheit und Wohlergehen für alle sowie hochwertige und wirtschaftlich tragfähige Gesundheits- und Pflegesysteme angestrebt, wobei die Gesundheitsfürsorge im Interesse der Effizienz stärker personalisiert wird, sowie Möglichkeiten für neue Arbeitsplätze und Wachstum im Gesundheitswesen und den damit verbundenen Wirtschaftsbereichen. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt daher auf einer wirksamen Gesundheitsfürsorge und Prävention (z. B. Verständnis der gesundheitsbestimmenden Faktoren, Entwicklung besserer präventiver Impfstoffe). Besondere Berücksichtigung werden geschlechtsspezifische und altersbedingte Besonderheiten finden. Ein weiterer Schwerpunkt wird auf der Behandlung und Heilung von Krankheiten (vor allem durch eine stärkere Personalisierung von Arzneimitteln), Invalidität und verminderter Funktionalität liegen (z. B. durch Übertragung von Wissen in die klinische Praxis und skalierbare Innovationsmaßnahmen, bessere Nutzung von Gesundheitsdaten, unabhängige und unterstützte Lebensführung). Des Weiteren sollen Anstrengungen unternommen werden, um die Entscheidungsfindung in der Prävention und Behandlung zu verbessern, bewährte Verfahren im Gesundheitswesen zu ermitteln und weiterzugeben sowie die integrierte Pflege und die Einführung technologischer, organisatorischer und gesellschaftlicher Innovationen zu unterstützen, die es insbesondere älteren und behinderten Menschen ermöglichen, aktiv und unabhängig zu bleiben. Den Tätigkeiten wird ein gleichstellungsorientierter Ansatz zugrunde liegen, der unter anderem der Stellung der Frau im informellen und formellen Pflegesektor Rechnung trägt. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 185315580 160057663 142233804 89735746 97048684,— 79239788,39 Der Schwerpunkt dieser Tätigkeit liegt auf der Entwicklung einer nachhaltigeren und produktiveren Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitiger Entwicklung von Dienstleistungen, Konzepten und Strategien zur Stärkung der wirtschaftlichen Existenz in ländlichen Gebieten. Besonderes Augenmerk gilt außerdem sicheren und gesunden Lebensmitteln für alle sowie wettbewerbsfähigen Verfahren für die Lebensmittelverarbeitung, die weniger Ressourcen verbrauchen und weniger Nebenprodukte produzieren. Gleichzeitig werden Anstrengungen zur nachhaltigen Nutzung aquatischer Bioressourcen unternommen (z. B. nachhaltige und umweltfreundliche Fischerei). Ebenfalls gefördert werden ressourcenschonende, nachhaltige und wettbewerbsfähige europäische biobasierte Industriezweige mit niedrigem CO2-Ausstoß. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 321697313 227788241 335369074 242548217 322852089,90 155567028,86 Im Mittelpunkt der Bemühungen um eine sichere, saubere und effiziente Energieversorgung werden die Reduzierung des Energieverbrauchs und des CO2-Abdrucks der Union und eine kostengünstige Stromversorgung mit niedrigen CO2-Emissionen stehen. Diese Bemühungen werden sich auf die Ziele und Prioritäten der Energieunion und des Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) stützen. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten wird auf Forschung, Entwicklung und großmaßstäblicher Demonstration im Bereich innovativer Technologien für erneuerbare Energieträger und die Abscheidung und Speicherung von CO2 liegen. Gleichzeitig wird es bei den Tätigkeiten um die multidisziplinäre Forschung im Bereich der Energietechnologien und die gemeinsame Verwirklichung europaweiter Forschungsprogramme sowie von Einrichtungen von Weltklasse gehen. Außerdem werden Instrumente, Methoden und Modelle zur soliden und transparenten Unterstützung politischer Maßnahmen entwickelt, wobei auch die Markteinführung von Energieinnovationen gefördert wird. Mindestens 85 % der veranschlagten Mittel sollen für erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz, u. a. für intelligente Netze, Energiespeicherung und intelligente Städte und Gemeinden, verwendet werden. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 374512012 327823067 331555393 174476315 164157496,— 177192707,54 Im Rahmen dieser Maßnahme liegt der Schwerpunkt auf dem ressourcenschonenden Verkehr (z. B. Beschleunigung von Entwicklung und Einsatz einer neuen Generation von elektrischen oder sonstigen emissionsarmen oder -freien Flugzeugen, Fahrzeugen und Schiffen) sowie auf größerer Mobilität bei einem geringerem Verkehrsaufkommen und größerer Sicherheit (z. B. Unterstützung einer integrierten Beförderung und Logistik von Tür zu Tür). Besondere Aufmerksamkeit gilt außerdem der Stärkung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der europäischen Hersteller im Verkehrssektor und der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, beispielsweise durch Entwicklung der nächsten Generation innovativer Verkehrsmittel und Vorbereitung der Grundlagen für die nachfolgende Generation. Ebenfalls unterstützt werden Tätigkeiten, deren Ziel ein besseres Verständnis der verkehrsbezogenen sozioökonomischen Entwicklungen und Prognosen sowie die Versorgung der politischen Entscheidungsträger mit evidenzbasierten Daten und Analysen ist. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 311465457 239716355 284530369 150855696 306477896,54 113159661,24 Das Hauptaugenmerk dieser Tätigkeit liegt auf der Verwirklichung einer Wirtschaft, die die Ressourcen schont und gegen den Klimawandel gewappnet ist, und einer nachhaltigen Versorgung mit Rohstoffen, um die Bedürfnisse einer weltweit wachsenden Bevölkerung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit der natürlichen Ressourcen der Erde zu erfüllen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den Bereichen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und Ökosysteme sowie den Grundlagen für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft durch Öko-Innovation. Eine umfassende und andauernde globale Umweltüberwachung und entsprechende Informationssysteme werden ebenfalls entwickelt. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 115787740 106192615 112411389 117834666 121198032,15 58563127,53 Das Ziel dieser Tätigkeit besteht darin, durch die Förderung intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums dazu beizutragen, dass die europäischen Gesellschaften integrativer, innovativer und reflektierender werden. Mit den Maßnahmen wird die koordinierte Politikgestaltung durch die Zusammentragung von Daten sowie die Entwicklung von Werkzeugen, vorausschauenden Tätigkeiten und Pilotprojekten unterstützt, um die grenzüberschreitende Effizienz und die wirtschaftliche Bedeutung der Forschungs- und Innovationspolitik zu steigern und sicherzustellen, dass der Europäische Forschungsraum und die Innovationsunion reibungslos funktionieren. Darüber hinaus sollen die Innovationskluft geschlossen, das gesellschaftliche Engagement in Forschung und Innovation gewährleistet und für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in Forschungsteams gesorgt werden; schließlich soll eine kohärente und wirksame Zusammenarbeit mit Drittstaaten gefördert und — als Inspiration für unser Leben in der heutigen Zeit — ein Verständnis der geistigen Grundlage Europas, d. h. seiner Geschichte und der zahlreichen europäischen und nichteuropäischen Einflüsse, geschaffen werden. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 140157850 108860005 105470711 47808292 95923167,— 68963813,23 Das Ziel dieser Aktivitäten besteht darin, das Potenzial des europäischen Pools an Talenten auszuschöpfen und dafür zu sorgen, dass die Vorteile einer innovationsgesteuerten Wirtschaft maximiert und im Einklang mit dem Exzellenzprinzip umfassend über die gesamte Union verteilt werden. Durch die Förderung und Bündelung der Exzellenzpools werden die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung des Europäischen Forschungsraums beitragen. Das Hauptaugenmerk der Tätigkeiten liegt auf der Zusammenführung von exzellenten Forschungseinrichtungen und hinsichtlich Forschung, Entwicklung und Innovation leistungsschwachen Regionen — mit dem Ziel, neue Exzellenzzentren in den hinsichtlich Forschung, Entwicklung und Innovation leistungsschwachen Mitgliedstaaten und Regionen zu schaffen (oder bestehende Zentren umfassend aufzurüsten), den Partnerschaften von Forschungseinrichtungen, der Einrichtung von EFR-Lehrstühlen, einer Fazilität für Politikunterstützung zur Verbesserung der Gestaltung, Durchführung und Bewertung nationaler/regionaler forschungs- und innovationspolitischer Maßnahmen, der Unterstützung des Zugangs herausragender Forscher und Innovatoren, die nicht ausreichend in europäische und internationale Netze eingebunden sind, zu internationalen Netzen, Ausbau der administrativen und operativen Kapazitäten der grenzüberschreitenden Netze nationaler Kontaktstellen, u. a. durch Weiterbildung. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 4. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 114734030 104622798 109162522 79820088 47450000,— 20100000,— Diese Mittel dienen der Finanzierung horizontaler Tätigkeiten, mit denen die Durchführung von Horizont 2020 unterstützt wird. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten zur Unterstützung von Kommunikation und Verbreitung sowie die Nutzung von Ergebnissen zur Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit und die Unterstützung der Evaluierung von Projektvorschlägen durch unabhängige Sachverständige. Ebenfalls möglich sind bereichsübergreifende Tätigkeiten, die verschiedene Schwerpunktbereiche von Horizont 2020 betreffen. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 58457571 54171621 53497266 40461390 56466691,— 21834153,17 Das Ziel dieser Tätigkeit besteht darin, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Gesellschaft aufzubauen, neue Talente für die Wissenschaft zu rekrutieren und wissenschaftliche Spitzenleistungen mit sozialem Bewusstsein und sozialer Verantwortung zu verknüpfen. Dabei werden folgende Schwerpunkte gesetzt: Erhöhung der Attraktivität wissenschaftlicher Ausbildung und wissenschaftlicher Laufbahnen für junge Menschen, Gleichstellung der Geschlechter, bessere Einbeziehung der Interessen und Werte der Bürger in Wissenschaft und Innovation sowie Aufbau der Lenkungsstrukturen für die Förderung einer verantwortungsvollen Forschungs- und Innovationstätigkeit aller Akteure (Forscher, öffentliche Stellen, Industrie und Organisationen der Zivilgesellschaft). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 5. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1265453 1265453 1200000 1200000 690300,— 690300,— Diese Mittel sind zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des GU bestimmt. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Initiative Innovative Arzneimittel 2 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 173798000 74953762 197787000 68973824 217593970,— 62000000,— Das Gemeinsame Unternehmen Initiative Innovative Arzneimittel 2 (IMI2), ein gemeinsames Unternehmen der Kommission und der biopharmazeutischen Industrie, baut auf den Ergebnissen seines Vorgängers, des IMI, auf. Mit IMI2 soll durch Förderung einer effizienteren Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung zwischen Hochschulen, kleinen und mittleren Unternehmen und der biopharmazeutischen Industrie der Prozess der Arzneimittelentwicklung verbessert werden, damit den Patienten bessere und sichere Arzneimittel bereitgestellt werden können. Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere des Einzelziels Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen im Rahmen des Schwerpunkts Gesellschaftliche Herausforderungen bei. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Initiative Innovative Arzneimittel 2 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 2285155 2285155 1946263 1946263 1459414,— 1459414,— Diese Mittel sind zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des GU bestimmt. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 78889310 66887748 156136237 60148775 206390497,— 18042892,— Das Gemeinsame Unternehmen Biobasierte Industriezweige (BBI) ist ein gemeinsames Unternehmen der Kommission und biobasierter Industriezweige, das mit dem Ziel gegründet wurde, zu den Zielen der BBI-Initiative beizutragen, d. h. zu einer im Hinblick auf den Ressourceneinsatz effizienteren und nachhaltigen Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen sowie zur Steigerung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, vor allem in ländlichen Gebieten, durch die Entwicklung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige in Europa auf der Grundlage fortgeschrittener Bioraffinerien, die ihre Biomasse aus nachhaltigen Quellen beziehen. Das Gemeinsame Unternehmen BBI trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere des Einzelziels Ernährungssicherheit, nachhaltige Landwirtschaft und Forstwirtschaft, marine und maritime und limnologische Forschung, und Biowirtschaft im Rahmen des Schwerpunkts Gesellschaftliche Herausforderungen sowie zum Aspekt Schlüsseltechnologien des Einzelziels Führende Rolle bei Grundlagentechnologien und industriellen Technologien bei. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3037689 3037689 2625785 2625785 1919026,— 1914428,— Diese Mittel sind zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des GU bestimmt. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 189833010 167476200 194773655 177301922 349972868,— 97145039,— Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2, ein gemeinsames Unternehmen der Kommission und der europäischen Luftfahrtindustrie, baut auf den Ergebnissen seines Vorgängers, dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky, auf. Ziel von Clean Sky 2 ist es, die Umweltleistung der europäischen Luftfahrttechnologien durch fortgeschrittene Forschungsarbeiten und großmaßstäbliche Demonstrationstätigkeiten auf dem Gebiet der umweltfreundlichen Technologien für den Luftverkehr zu verbessern und damit zur künftigen internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Luftfahrtsektors beizutragen. Die technischen Arbeiten erstrecken sich auf verschiedene technische Bereiche und haben die Entwicklung großmaßstäblicher Demonstrationssysteme in allen Segmenten des Luftverkehrs zum Ziel. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 (Clean Sky 2) trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere des Einzelziels Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr im Rahmen des Schwerpunkts Gesellschaftliche Herausforderungen bei. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 55406 55406 454948 454948 480558,— 479406,— Diese Mittel sind zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des GU bestimmt. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff 2 (FCH 2) (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 91990225 139529054 102166319 47344982 112322124,— 29915275,— Das Gemeinsame Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff 2 (FCH 2), eine öffentlich-private Partnerschaft zwischen der Kommission, dem Industrieverband und dem Forschungsverband, baut auf den Ergebnissen seines Vorgängers auf, der unter dem Siebten Rahmenprogramm gegründet wurde. Ziel des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ist die Bewältigung einer Reihe von Hindernissen, die der Markteinführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien im Weg stehen, durch Reduzierung der Kosten von FCH-Systemen, Steigerung ihrer Effizienz sowie Demonstration ihrer Durchführbarkeit, wodurch die Schaffung einer starken, zukunftsfähigen und weltweit wettbewerbsfähigen Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der Union gefördert wird. Dieser Posten ist zur Deckung der operativen Kosten des GU FCH 2 bestimmt. Das Gemeinsame Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff 2 (FCH 2) trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere zu den Einzelzielen Übergang zu einem zuverlässigen, erschwinglichen, von der Öffentlichkeit akzeptierten, nachhaltigen und wettbewerbsorientierten Energiesystem und Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems im Rahmen des Schwerpunkts Gesellschaftliche Herausforderungen bei. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff 2 (FCH 2) (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 154714699,42 36233713,93 Dieser Posten dient der Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 2166986,04 81893512,13 Dieser Posten dient der Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen aus der Zeit vor 2014 entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1169097029 p.m. 1867645867 10499511,21 2554883740,74 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Ideen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242). Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299). Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38). Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 1272856 1075637,98 7656130,23 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms. Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1). Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28). Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43). Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1). Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1). Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1). Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1). Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44). Entscheidung Nr. 1209/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Entwicklung neuer klinischer Interventionen zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen einer langfristigen Partnerschaft zwischen Europa und den Entwicklungsländern (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 50000 p.m. 75000 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 565796 p.m. 300000 750000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 200000 600000 300000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Vor dem Hintergrund der bisher nicht abgeschlossenen Agenda der Millenniums-Entwicklungsziele stellt die Förderung der Immunisierung von Müttern, mit der Schwangere und deren Babys erreicht und vor Krankheiten mit wesentlicher Morbidität und Mortalität, beispielsweise Malaria, HIV, Tuberkulose, Influenza und Tetanus, geschützt werden sollen, eine einmalige Möglichkeit dar, die Gesundheit von Mutter und Kind (Millenniums-Entwicklungsziele Nr. 4 und 5) kosteneffizient und ausgewogen voranzubringen. Impfstoffe zählen bislang zu den wirksamsten Instrumenten, was die Eindämmung der Infektionskrankheiten und die damit verbundenen Komplikationen und Folgeerkrankungen angeht. Die Auswirkungen der meisten Krankheiten, denen durch eine Impfung während der Schwangerschaft vorgebeugt werden kann, sind bei Müttern und Kindern in einkommensschwachen Ländern am stärksten ausgeprägt und am dramatischsten. Bei der Immunisierung von Müttern handelt es sich um eine vielversprechende Maßnahme. Dabei werden Schwangere geimpft, um das ungeborene Kind, das für eine Impfung noch zu jung ist, zu schützen. Die Sterblichkeitsrate bei Ungeborenen umfasst jährlich schätzungsweise 600000 Todesfälle, die auf Infektionskrankheiten zurückgehen. Diese Zahl könnte durch die Immunisierung von Müttern gesenkt werden. Darüber hinaus könnte mit der Immunisierung von Müttern ein Teil der schätzungsweise 965000 Todesfälle bei Frühgeburten sowie ein Teil der 10 % bis 50 % an Totgeburten, die vermutlich auf Infektionskrankheiten zurückzuführen sind, verhindert werden. Allerdings sind die in Bezug auf die betroffenen Gegenden aktuell verfügbaren Nachweise über die Belastung durch Krankheiten, die durch die Immunisierung der Mütter verhindert werden können, sowie über die Sicherheit und Effizienz der Impfung Schwangerer noch unvollständig und mangelhaft. Wesentlich ist, dass in Bezug auf die Belastung durch Krankheiten, die durch eine Impfung während der Schwangerschaft bzw. des Kleinkindes in einkommensschwachen Ländern verhindert werden können, korrekte Daten und solide Nachweise erhoben bzw. gesammelt werden. Nur dann kann ein Fahrplan für Maßnahmen zur Immunisierung von Müttern in diesen Gegenden ausgearbeitet werden. Ziel: Erfassung der Belastung, die in einkommensschwachen Ländern durch Krankheiten bei Schwangeren, die durch Impfungen der Mutter bzw. des Kleinkindes verhindert werden können, entstehen, sowie Bewertung der Auswirkungen von Begleiterkrankungen wie HIV, Tuberkulose und der Chagas-Krankheit auf diese Belastung. Ziele: Das Pilotprojekt wird aus jüngst erhobenen Nachweisen schöpfen, um die Belastung durch Krankheiten zu beziffern, denen durch eine Impfung von Schwangeren und deren Kleinkindern vorgebeugt werden kann (vorrangiger Schwerpunkt: Guillain-Barré-Syndrom, respiratorisches Syncytialvirus, Keuchhusten, Influenza, Tetanus und Röteln), und erforschen, wie sich diese Belastung bei Schwangeren durch Begleiterkrankungen wie einer Infektion mit HIV, Tuberkulose oder einer Doppelinfektion mit HIV und Tuberkulose an repräsentativen Orten in Afrika südlich der Sahara, in Lateinamerika und in der Karibik verändert. Mit dem Pilotprojekt kann auch dazu beigetragen werden, die Bewertung zugelassener Impfstoffe und von Impfstoffen, die sich noch in der Entwicklung befinden, bei Schwangeren aus einkommensschwachen Ländern, die diese Impfstoffe am dringendsten benötigen, zu fördern (d. h., es kann dazu beigetragen werden, in Entwicklungsländern eine Plattform zur Grippeimmunisierung von Müttern aufzubauen, in deren Rahmen auch für Schwangerschaftsvorsorge gesorgt wäre), Hindernisse für die Umsetzung der Immunisierung bei Müttern auszuräumen und einen Beitrag zur Festlegung des Fahrplans für Maßnahmen zur Immunisierung von Müttern zu leisten sowie für die entsprechenden Umstände eine Informationsgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus ist angesichts der Dynamik bei den Interessenträgern des Themas globale Gesundheit in Bezug auf die Wirkung der Immunisierung und die Tatsache, dass Länder mit niedrigem oder mittlerem Einkommen im kommenden Jahrzehnt neue lebensrettende Impfstoffe in ihre Programme für Reihenimpfungen aufnehmen werden, derzeit der richtige Zeitpunkt für das Projekt. Das Projekt kann zu öffentlich-privater Zusammenarbeit sowie zu Nord-Süd-Zusammenarbeit im Bereich Forschung führen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 400000 600000 250000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Grundlegende Untersuchungen auf der Ebene der Union zum Status quo in allen Mitgliedstaaten, um Aktionsbereiche zu ermitteln oder politische Schlussfolgerungen zu ziehen. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 100000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Der Forschungsvorschlag ist insofern vollkommen neu, als damit ein hochauflösendes akustisches (Mittel- bis Fernfeld) mit einem hochauflösenden optischen (Nahfeld) Bildgebungsverfahren (Niedriglicht, hohe Frequenzen) durch einen Misch- und Kalibrierungsmechanismus synchron kombiniert wird, um die Informationen des Nahfelds in das Fernfeld und umgekehrt zu übertragen. Damit werden die Fischpopulation, die Biomasse und die Vielfalt in Schlüsselbereichen und weiteren Bereichen der MSRL-Indikatoren quantifiziert (durch weitere (Umwelt-)Instrumente). Es werden keine Momentaufnahmen (wie in herkömmlichen Studien) erzeugt, sondern Videos. Die Bewertungsmethode entspricht internationalen Standards (ICES). Das gesamte System soll autonom, dauerhaft und nicht invasiv funktionieren und dabei ereignisbasiert reagieren, damit Energie gespart werden kann. Als Forschungsplattform dient eine optoakustische Sonde (Unterwasserfischobservatorium, UFO), die für das Projekt kostenlos vom Forschungsinstitut bereitgestellt wird, damit die Algorithmen zur Erkennung von Mustern und weitere relevante Forschungsbereiche optimiert werden können. Der veranschlagte Betrag umfasst unter anderem die Kosten für die biometrische Messung von Fisch, die Modellierung der Relation zwischen Fischalter/-länge/-biomasse/-volumen zu den Foto- bzw. Videoaufnahmen, die Quantifizierung des Riffeffekts durch Markierungsexperimente, die Kalibrierung (Integration) biologischer Ergebnisse mit jenen aus Akustik und Optik, die Optimierung der Konzeption der Studie aus biologischer Perspektive, die Migration und Trennung einzelner Fische (Fischortung/Mittel- bis Fernfeld), die ereignisbasierte Kontrolle des gesamten Instrumentariums, die Distanzschätzung (Stereometrie/Nahfeld), die Trennung von Fischen (Stereometrie/Nahfeld) und die Kalibrierung (Integration) optischer Ergebnisse mit jenen aus Akustik und Biologie. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 600000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Der Forschungsvorschlag ist insofern vollkommen neu, als damit ein hochauflösendes akustisches (Mittel- bis Fernfeld) mit einem hochauflösenden optischen (Nahfeld) Bildgebungsverfahren (Niedriglicht, hohe Frequenzen) durch einen Misch- und Kalibrierungsmechanismus synchron kombiniert wird, um die Informationen des Nahfelds in das Fernfeld und umgekehrt zu übertragen. Damit werden die Fischpopulation, die Biomasse und die Vielfalt in Schlüsselbereichen und weiteren Bereichen der MSRL-Indikatoren quantifiziert (durch weitere (Umwelt-)Instrumente). Es werden keine Momentaufnahmen (wie in herkömmlichen Studien) erzeugt, sondern Videos. Die Bewertungsmethode entspricht internationalen Standards (ICES). Das gesamte System soll autonom, dauerhaft und nicht invasiv funktionieren und dabei ereignisbasiert reagieren, damit Energie gespart werden kann. (Fragestellung: Ist das ein Fisch oder etwas anderes? Handelt es sich um einen Fisch, so schaltet sich das gesamte System zu.) Die beiden Unterwasserfischobservatorien des Testsystems werden dafür gerüstet, miteinander kommunizieren und einschlägige Informationen austauschen zu können (beispielsweise in Bezug auf den Riffeffekt). Der veranschlagte Betrag umfasst unter anderem die Kosten für die biometrische Messung von Fisch, die Modellierung der Relation zwischen Fischalter/-länge/-biomasse/-volumen zu den Foto- bzw. Videoaufnahmen, die Quantifizierung des Riffeffekts durch Markierungsexperimente, die Kalibrierung (Integration) biologischer Ergebnisse mit jenen aus Akustik und Optik, die Optimierung der Konzeption der Studie aus biologischer Perspektive, die Migration und Trennung einzelner Fische (Fischortung/Mittel- bis Fernfeld), die ereignisbasierte Kontrolle des gesamten Instrumentariums, die Distanzschätzung (Stereometrie/Nahfeld), die Distanzschätzung (Stereometrie/Nahfeld), die Kalibrierung (Integration) optischer Ergebnisse mit jenen aus Akustik und Biologie, die Geräte für das System und technische Sensorverbindungen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 400000 200000 In den vergangenen Jahren wurden wichtige Fragen rund um die Wiederherstellung der Klitoris nach der Verstümmelung weiblicher Genitalien aufgeworfen. Die Wiederherstellung der Klitoris ist ein relativ neues chirurgisches Verfahren, doch trotz allen Interesses an dieser Operation sind deren Unbedenklichkeit und Wirksamkeit noch nicht belegt. Als künftige Forschungslücken, die immer wieder benannt wurden, sind die Häufigkeit kurz- und langfristiger Komplikationen sowie der langfristige Erfolg, der sich unter anderem an der Sexualfunktion, dem Körperselbstbild und der geschlechtlichen, sozialen und ästhetischen Identität bemisst, zu nennen. Insbesondere ist unklar, welchen Frauen diese chirurgische Behandlung wirklich einen Nutzen bringt und welchen Frauen mit alternativen Behandlungsverfahren wie einer Psychosexualtherapie besser geholfen wäre. Im Rahmen des Projekts sollen folgende Sachverhalte geklärt werden: 1. Ausgestaltung und Analyse der vorhandenen (inoffiziellen) Leitlinien, Protokolle und bewährten Verfahren in der Union. 2. Untersuchung der Komplikationsrate, des postoperativen sexuellen Verlangens, der Sexualfunktion, von Vulvaschmerzen, des Körperselbstbilds und der Geschlechtsidentität unter Rückgriff auf ein validiertes und standardisiertes Verfahren zur Befragung von Frauen, die diese Operation haben vornehmen lassen, während des Projekts vornehmen lassen werden oder sich gegen eine chirurgische Behandlung entschieden haben. 3. Ausarbeitung von Empfehlungen für bewährte Verfahren bei Behandlungspfaden zur Wiederherstellung der Klitoris in der Union. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). PROGRAMM EURATOM — INDIREKTE MASSNAHMEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 03PROGRAMM EURATOM — INDIREKTE MASSNAHMEN 08 03 01Operative Ausgaben für das Programm Euratom 08 03 01 01 Euratom — Fusionsenergie 1,1 152023159 131090873 132239003 132233979 122147186,— 132325094,41 100,94 08 03 01 02 Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz 1,1 63481598 83064877 59135715 p.m. 54937437,60 38315726,14 46,13 Artikel 08 03 01 — Subtotal 215504757 214155750 191374718 132233979 177084623,60 170640820,55 79,68 08 03 50Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung 08 03 50 01 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 2433464,10 600376,28 08 03 50 02 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 2540,72 8702591,73 Artikel 08 03 50 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 2436004,82 9302968,01 08 03 51 Abschluss der früheren Euratom-Forschungsrahmenprogramme (2007-2013) 1,1 p.m. 7991290 p.m. 16387468 4875,53 34181134,26 427,73 08 03 52 Abschluss früherer Euratom-Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007) 1,1 p.m. p.m. p.m. 194291 0,— 255296,34 Kapitel 08 03 — Total 215504757 222147040 191374718 148815738 179525503,95 214380219,16 96,50 Das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (2014-2018) (Euratom-Programm) ergänzt Horizont 2020 auf dem Gebiet der Forschung und Ausbildung im Nuklearbereich. Sein allgemeines Ziel ist die Durchführung von Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes. Damit soll vor allem zur langfristigen sicheren und effizienten Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems beigetragen werden. Mit der Unterstützung dieser Forschungsarbeiten leistet das Euratom-Programm einen Beitrag zu den Ergebnissen in den drei Schwerpunktbereichen Wissenschaftsexzellenz, Führende Rolle der Industrie und Gesellschaftliche Herausforderungen von Horizont 2020. Schwerpunkt der indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms bilden zwei Bereiche: Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sowie das Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Kernfusion. Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Zum Umfang des Euratom-Programms für indirekte Maßnahmen gehören die Sicherheit der Kernspaltung und Strahlenschutz sowie Fusionsforschung und -entwicklung, die den Erfolg des ITER-Projekts sicherstellen und gewährleisten sollen, dass ihre Vorteile von Europa genutzt werden können. Es wird zu den Ergebnissen in den drei Schwerpunktbereichen Wissenschaftsexzellenz, Führende Rolle der Industrie und Gesellschaftliche Herausforderungen von Horizont 2020 beitragen. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 152023159 131090873 132239003 132233979 122147186,— 132325094,41 Mit der Euratom-Tätigkeit im Bereich der Fusionsenergie werden gemeinsame Forschungstätigkeiten der Akteure im Bereich der Fusionsenergie, die an der Durchführung der sich aus dem Fahrplan für die Kernfusion ergebenden Aufgaben beteiligt sind, unterstützt. Zusätzlich werden gemeinsame Tätigkeiten zur Entwicklung von Werkstoffen für ein Demonstrationskraftwerk sowie Fragen des Reaktorbetriebs und zur Entwicklung und Demonstration aller für ein Demonstrationsfusionskraftwerk relevanten Technologien unterstützt. Mit der Tätigkeit werden auch Wissensmanagement und Technologietransfer von der durch dieses Programm kofinanzierten Forschung zur Industrie, unter Nutzung aller innovativen Aspekte der Forschungsarbeiten unterstützt. Des Weiteren werden mit der Maßnahme der Bau, die Modernisierung, die Nutzung und die kontinuierliche Verfügbarkeit zentraler Forschungsinfrastrukturen im Rahmen des Euratom-Programms gefördert. Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben e bis h. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 63481598 83064877 59135715 p.m. 54937437,60 38315726,14 Mit der Euratom-Tätigkeit im Bereich der Kernspaltung werden gemeinsame Forschungstätigkeiten zum sicheren Betrieb von Reaktorsystemen, die in der Union eingesetzt werden oder in Zukunft eingesetzt werden könnten, unterstützt. Sie wird außerdem zur Entwicklung von Lösungen für die Entsorgung der nuklearen Restabfälle beitragen. Zusätzlich werden mit der Maßnahme gemeinsame und/oder koordinierte Forschungstätigkeiten gefördert, mit besonderem Augenmerk auf den Risiken niedriger Strahlendosen aufgrund industrieller, medizinischer oder umweltbedingter Exposition. Des Weiteren werden mit der Tätigkeit Kernspaltung gemeinsame Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Unternehmen sowie von Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten im Bereich Aus- und Fortbildung und Mobilität sowie der Erhalt von Kompetenzen im Nuklearbereich in mehreren Disziplinen unterstützt. Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 2433464,10 600376,28 Dieser Posten dient der Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 2540,72 8702591,73 Dieser Posten dient der Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen aus der Zeit vor 2014 entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 7991290 p.m. 16387468 4875,53 34181134,26 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Das Programm deckt zwei Themenbereiche ab: Forschung im Bereich der Kernfusion, die Tätigkeiten von der Grundlagenforschung bis hin zur Technologieentwicklung, die Errichtung von Großprojekten und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen umfasst. Sie eröffnet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel, weshalb die Verwirklichung des ITER-Projekts das Kernstück der derzeitigen Unionsstrategie bildet. Parallel dazu ist jedoch ein umfassendes, gezieltes europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Kernfusion zur Vorbereitung der Nutzung von ITER und zur Entwicklung der Technologien und der Wissensbasis durchzuführen, die für den Betrieb von ITER und die Zeit danach erforderlich sind. Forschung im Bereich der Kernspaltung, die darauf abzielt, eine solide wissenschaftliche und technische Grundlage zu schaffen, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, eine sicherere, ressourcenschonendere und kostenwirksamere Nutzung der Kernenergie zu fördern und ein robustes und für die Bevölkerung akzeptables System für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlungen zu gewährleisten. Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60). Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404). Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25). Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1). Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 194291 0,— 255296,34 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Beschluss 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31). Beschluss 96/253/Euratom des Rates vom 4. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses 94/268/Euratom über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72). Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69). Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998 bis 2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34). Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34). Entscheidung 2002/837/Euratom des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 74). FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 08 05FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL 08 05 01 Forschungsprogramm Stahl 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 34496094,— 34763756,34 08 05 02 Forschungsprogramm Kohle 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 12851067,— 10343452,80 Kapitel 08 05 — Total p.m. p.m. p.m. p.m. 47347161,— 45107209,14 Aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden in jedem Jahr innovative Projekte zur Verbesserung von Sicherheit, Effizienz und Wettbewerbsvorteil der Kohle- und Stahlindustrie der Union finanziert. Er wurde 2002 geschaffen, um auf die Erfolge der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzubauen. Die Aufteilung der Mittel zwischen Kohle (27,2 %) und Stahl (72,8 %) ist in der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) festgelegt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 34496094,— 34763756,34 Ziel des Forschungsprogramms Stahl ist die Optimierung der Stahlerzeugungsprozesse zur Steigerung von Produktqualität und Produktivität. Die Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch und Umweltauswirkungen sowie eine effizientere Nutzung von Rohstoffen und die Schonung der Ressourcen sollten integraler Bestandteil der angestrebten Verbesserungen sein. Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 12851067,— 10343452,80 Die Ziele des Forschungsprogramms Kohle sind die Senkung der Gesamtproduktionskosten der Bergwerke, Qualitätsverbesserungen bei den Produkten und die Senkung der Kosten der Kohlenutzung. Die Forschungsprojekte in diesem Bereich sollen außerdem dem wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt dienen und die Kenntnisse über Verhalten und Kontrolle der Lagerstätten im Hinblick auf Gebirgsdruck, Ausgasungen, Gefahr von Schlagwetterexplosionen, Bewetterung und alle sonstigen Faktoren, die den Abbaubetrieb beeinflussen, verbessern. Forschungsprojekte mit diesen Zielsetzungen müssen Ergebnisse versprechen, die kurz- bis mittelfristig auf einen wesentlichen Teil der Unionsproduktion anwendbar sind. Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 09 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN 117057015 117057015 117303475 117303475 120420732,52 120420732,52 09 02 DIGITALER BINNENMARKT 19965000 20136500 19583000 20817000 19222529,58 18180076,51 09 03 INFRASTRUKTURFAZILITÄT CONNECTING EUROPE (CEF) — TELEKOMMUNIKATIONSNETZE 123348258 117224000 140417661 79544909 94404781,32 24428919,22 09 04 HORIZONT 2020 1614987087 1778809916 1396861728 2027749775 1604435268,25 1693214219,34 09 05 KREATIVES EUROPA 132691000 131532199 129148500 127641498 128933125,83 124410312,74 Titel 09 — Total 2008048360 2164759630 1803314364 2373056657 1967416437,50 1980654260,33 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 09 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN 09 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien 5,2 44726291 43222990 43784614,44 97,89 09 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien 09 01 02 01 Externes Personal 5,2 2588036 2536752 2530953,— 97,79 09 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 1806103 1891695 2093076,98 115,89 Artikel 09 01 02 — Subtotal 4394139 4428447 4624029,98 105,23 09 01 03 Ausgaben für technische Informations- und Kommunikationsausstattung sowie Dienstleistungen des Politikbereichs Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien 5,2 2792861 2758538 3008546,95 107,72 09 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien 09 01 04 01 Unterstützungsausgaben für die Fazilität Connecting Europe (CEF) — Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) 1,1 609000 497000 332496,— 54,60 09 01 04 02 Unterstützungsausgaben für das Programm Kreatives Europa — Unterprogramm MEDIA 3 1471680 1414980 1439376,83 97,81 Artikel 09 01 04 — Subtotal 2080680 1911980 1771872,83 85,16 09 01 05Unterstützungsausgaben für die Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien 09 01 05 01 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit 1,1 41300000 43255948 44362058,03 107,41 09 01 05 02 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal 1,1 10963044 11242239 10700250,— 97,60 09 01 05 03 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben 1,1 10800000 10483333 12169360,29 112,68 Artikel 09 01 05 — Subtotal 63063044 64981520 67231668,32 106,61 Kapitel 09 01 — Total 117057015 117303475 120420732,52 102,87 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 44726291 43222990 43784614,44 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2588036 2536752 2530953,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1806103 1891695 2093076,98 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2792861 2758538 3008546,95 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 609000 497000 332496,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Ferner sollen sie Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung im Zusammenhang mit der Ermittlung, Ausarbeitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle des Programms oder der Maßnahmen decken. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Artikel 09 03 01, 09 03 02 und 09 03 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1471680 1414980 1439376,83 Mit den Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Bewertungs- und Fördermaßnahmen abgedeckt werden, die für die Verwaltung des Programms Kreatives Europa und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieses Postens im Zusammenhang stehen, sowie Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission im Rahmen der Verwaltung des Programms entstehen. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung für zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Siehe Kapitel 15 04. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 41300000 43255948 44362058,03 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 09 04. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 10963044 11242239 10700250,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals, für indirekte Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 09 04. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 10800000 10483333 12169360,29 Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandtes Personal, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im nicht nuklearen Bereich anfallen. Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 09 04. DIGITALER BINNENMARKT Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 09 02DIGITALER BINNENMARKT 09 02 01 Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation 1,1 3615000 3580000 3530000 4100000 3289829,24 2613165,97 72,99 09 02 03 Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit 1,1 10242000 10242000 10070000 10070000 9425949,— 9425949,— 92,03 09 02 04 Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro 1,1 4026000 4026000 4072000 4072000 4017243,84 4017243,84 99,78 09 02 05 Maßnahmen betreffend digitale Inhalte sowie audiovisuelle und andere Medien 3 1082000 1026000 1061000 1200000 989507,50 1304948,50 127,19 09 02 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 09 02 77 02 Pilotprojekt — Umsetzung des Instruments für die Überwachung des Medienpluralismus 3 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 114832,— 09 02 77 03 Pilotprojekt — Europäisches Zentrum für Presse- und Medienfreiheit 3 p.m. p.m. p.m. 400000 0,— 603937,20 09 02 77 04 Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Zentrum für Presse- und Medienfreiheit 3 1000000 1000000 500000 600000 1000000,— 0,— 0 09 02 77 05 Vorbereitende Maßnahme — Umsetzung des Instruments für die Überwachung des Medienpluralismus 3 p.m. 262500 350000 375000 500000,— 100000,— 38,10 Artikel 09 02 77 — Subtotal 1000000 1262500 850000 1375000 1500000,— 818769,20 64,85 Kapitel 09 02 — Total 19965000 20136500 19583000 20817000 19222529,58 18180076,51 90,28 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3615000 3580000 3530000 4100000 3289829,24 2613165,97 Mit diesen Mitteln werden die Ausgaben für ein Paket von Maßnahmen gedeckt, mit denen

ein besserer Rechtsrahmen für den Wettbewerb, Investitionen und Wachstum in allen Bereichen der elektronischen Kommunikation koordiniert werden soll: ökonomische Analyse, Folgenabschätzung, Politikentwicklung und Rechtsbefolgung,

die Politik der Union im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste durchgeführt und überprüft wird, um Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen in diesem sich rasch entwickelnden Sektor zu einzuleiten (Konvergenz der elektronischen Kommunikation mit audiovisuellen Medien und der Bereitstellung von Inhalten),

die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts durch Maßnahmen im Zusammenhang mit den Breitbandzielen durch Regulierung, politische Maßnahmen und öffentliche Förderung, einschließlich der Koordinierung mit der Kohäsionspolitik in Bereichen, die für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste relevant sind, erleichtert werden soll,

Strategien und Koordinierungsmaßnahmen zur Umsetzung der nationalen Breitbandpläne in Bezug auf die Mobilfunk- und Festnetzinfrastrukturen durch die Mitgliedstaaten sowie deren mögliche Konvergenz entwickelt werden; dies umfasst auch die Kohärenz und wirtschaftliche Effizienz des Tätigwerdens auf Unions- und mitgliedstaatlicher Ebene,

politische Strategien und Rechtsvorschriften entwickelt werden, und zwar unter besonderer Beachtung von Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Genehmigung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, insbesondere Interoperabilität, Zusammenschaltung, Bauarbeiten, Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden und neue Maßnahmen zur Stärkung des Binnenmarkts,

die Überwachung und Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten gefördert werden,

Vertragsverletzungsverfahren koordiniert werden und Zuarbeiten zu Fragen im Bereich staatliche Beihilfen geleistet werden,

politische Strategien und Rechtsvorschriften entwickelt werden, und zwar unter besonderer Beachtung des Privatkundengeschäfts und von Verbraucherfragen, insbesondere Netzneutralität, Anbieterwechsel, Roaming, Belebung der Nachfrage und Nutzung und Universaldienst,

eine schlüssige marktorientierte Regulierung entwickelt und umgesetzt wird, die von den nationalen Regulierungsbehörden anzuwenden ist, und mit denen auf die von diesen Behörden übermittelten Notifizierungen eingegangen wird, insbesondere auf Notifizierungen in Bezug auf relevante Märkte, Wettbewerb und geeignete regulatorische Eingriffe, vor allem für Zugangsnetze der nächsten Generation,

bereichsübergreifende politische Strategien entwickelt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten alle Arten der Frequenznutzung berücksichtigen, einschließlich der verschiedenen Bereiche des Binnenmarkts, wie elektronische Kommunikation, Breitbandinternet und Innovation,

die Umsetzung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsdienste gefördert und überwacht wird (auch des Verfahrens nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33),

es Drittländern ermöglicht werden soll, eine Politik der Marktöffnung wie in der Union zu verfolgen,

die Durchführung des Programms für die Funkfrequenzpolitik (Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7) gefördert und überwacht wird,

Strategien im Bereich des Urheberrechts auf Unionsebene, insbesondere zur Online-Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte im digitalen Binnenmarkt, entwickelt werden, einschließlich der Bewertung rechtlicher und wirtschaftlicher Hindernisse, die sich aus dem auf Unionsebene oder in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsrahmen oder aus der Wirtschaftspraxis ergeben,

in Verbindung mit dem digitalen Binnenmarkt Strategien für den elektronischen Geschäftsverkehr in der Union entwickelt, umgesetzt und überwacht werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1), einschließlich der Bewertung rechtlicher und wirtschaftlicher Hindernisse, die sich aus dem Binnenmarktrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr oder aus damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen ergeben,

Maßnahmen zur Wahrung der dauerhaften Stabilität und Sicherheit des Internet unterstützt werden, mit einer Governance, die auf einem echten Multi-Stakeholder-Modell beruht, um sicherzustellen, dass wirtschaftliche und soziale Chancen, die sich aus der elektronischen Kommunikation ergeben, vollständig ausgeschöpft werden können,

die Mitteilung der Kommission vom 12. Februar 2014 mit dem Titel Internet-Politik und Internet-Governance — Europas Rolle bei der Mitgestaltung der Zukunft der Internet-Governance (COM(2014) 072 final) weiter umgesetzt wird, und mit denen konkreten Aufforderungen nachgekommen wird, die seitens der Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2014 zur Internet-Governance und seitens des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 11. Februar 2015 zur Verlängerung des Mandats des Internet Governance Forum (2015/2526(RSP)) geäußert wurden,

die finanzielle Unterstützung des Internet-Governance-Forums und des europaweiten Dialogs zur Internet-Governance (EuroDIG) fortgesetzt wird, um ihre finanzielle Stabilität und somit ihre Arbeitsfähigkeit zu bewahren; dies umfasst auch die finanzielle Unterstützung verschiedener Initiativen zur Erhöhung der Wirksamkeit beider Foren,

die Bedeutung der IKT bei der Verwirklichung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung in der Zeit nach 2015 zur Geltung bringen, auch durch kompetenzsteigernde und vertrauensbildende Maßnahmen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation, die in Drittländern angegangen werden.

Diese Maßnahmen haben im Einzelnen folgende Zielsetzungen:

Formulierung einer Unionspolitik und -strategie im Bereich der Kommunikationsnetze und -dienste (unter Berücksichtigung der Konvergenz zwischen elektronischer Kommunikation und audiovisuellem Bereich, der Internetaspekte usw.),

Entwicklung einer Frequenzpolitik in der Union,

Entwicklung von Aktionen im Sektor der Mobilfunk- und Satellitenkommunikation, insbesondere im Bereich der Frequenzen, und Ankurbelung der Nachfrage,

Analyse der Situation und der vorhandenen Rechtsvorschriften in diesen Bereichen sowie der Beschlüsse über staatliche Beihilfen,

Analyse der Finanzlage und Investitionstätigkeit in dem Sektor,

Koordinierung dieser Tätigkeiten und Initiativen im Hinblick auf das internationale Vorgehen (z. B. Weltfunkkonferenz, CEPT usw.),

Entwicklung von Tätigkeiten und Initiativen im Bereich des digitalen Binnenmarkts,

Entwicklung von Tätigkeiten und Initiativen im Bereich der Kohäsionspolitik,

Aufbau und Pflege der Datenbank zum Programm für die Frequenzpolitik sowie weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchführung des Programms,

Förderung und weiteres Vorantreiben der Vorstellung der Union vom Multi-Stakeholder-Modell für die Internet-Governance.

Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Ausarbeitung von Untersuchungen und Fortschrittsberichten, Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Kreise und aus der Öffentlichkeit, die Ausarbeitung von Mitteilungen, Vorschlägen für Rechtsvorschriften, die Überwachung der Anwendung der Rechtsvorschriften sowie Übersetzungen der Notifizierungen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG. Die Mittel dieses Artikels dienen insbesondere auch der Deckung der Ausgaben für Verträge über Analysen, Gutachten, spezifische Studien, Bewertungsberichte, Koordinierungstätigkeiten, Finanzhilfen und die Teilfinanzierung bestimmter Maßnahmen. Sie sind zudem zur Deckung der Ausgaben für Sachverständigensitzungen, Kommunikationsveranstaltungen, Mitgliedsbeiträge, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der politischen Ziele oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie aller sonstigen Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 10242000 10242000 10070000 10070000 9425949,— 9425949,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben ausschließlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Die Agentur wurde eingerichtet, um die Fähigkeit der Union, der Mitgliedstaaten und folglich auch der Unternehmen zu stärken, Netz- und Informationssicherheitsprobleme zu vermeiden, zu bewältigen und darauf zu reagieren. Hierzu wird die ENISA ein hohes Maß an Know-how entwickeln und eine breit angelegte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des öffentlichen und privaten Sektors fördern. Ziel der Agentur ist es, Hilfestellung zu geben und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten in Fragen zu beraten, die die Netz- und Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich betreffen, und auf Ersuchen die Kommission bei der Vorbereitung von Aktualisierungen und Weiterentwicklungen des Unionsrechts auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit fachlich zu unterstützen. Die Agentur muss das Europäischen Parlament und dem Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind. Durch Artikel 208 der Haushaltsordnung und die einschlägigen Artikel der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission wurde die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates für jede der von der Union geschaffenen Einrichtungen gestärkt. Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Personal zu diesem Einzelplan enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 10322000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 10242000 EUR erhöht sich um 80000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 4026000 4026000 4072000 4072000 4017243,84 4017243,84 Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Büros (Titel 1 und 2) und seiner operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Das GEREK wirkt als spezialisiertes und unabhängiges Beratungsgremium, das die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation unterstützt, um eine einheitliche Regulierung in der gesamten Union zu fördern. Das GEREK ist weder ein Unionsgremium, noch besitzt es Rechtspersönlichkeit. Das GEREK besteht aus einem Regulierungsrat mit einem Büro, das als Unionsgremium mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet wird und das GEREK fachlich und verwaltungstechnisch bei der Wahrnehmung der ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 übertragenen Aufgaben unterstützt. Das Büro muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind. Durch Artikel 208 der Haushaltsordnung und die einschlägigen Artikel der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission wurde die Rolle der Haushaltsbehörde für jede der von der Union geschaffenen Einrichtungen gestärkt. Der Stellenplan des Büros ist im Anhang Personal zu diesem Einzelplan enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 4246000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 4026000 EUR erhöht sich um 220000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1082000 1026000 1061000 1200000 989507,50 1304948,50 Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),

Überwachung der Entwicklung des Mediensektors, einschließlich Medienpluralismus und -freiheit, und Medienkompetenz,

Sammlung und Verbreitung von wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen sowie Analysen zum audiovisuellen Sektor und zur Konvergenz der Medienbranche und der Inhalteindustrie.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Ziels der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 114832,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 400000 0,— 603937,20 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 1000000 500000 600000 1000000,— 0,— Hauptziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, die Schaffung des Europäischen Zentrums für Presse- und Medienfreiheit (ECPMF) zu ermöglichen. Es ist eine folgerichtige Ergänzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Charta für Pressefreiheit. Das ECPMF wird als Anlaufstelle für Journalistenverbände, journalistisch tätige Einzelpersonen und Medienunternehmen dienen, die mit Verletzungen der Medienfreiheit konfrontiert sind. Außerdem dient es als Frühwarnstelle für akute Fälle, indem es beispielsweise weltweit Unterstützung für Journalisten organisiert, die Hilfe benötigen. Das Zentrum wird verschiedene Aktionen durchführen oder koordinieren, mit denen Medienfreiheit und Pluralismus gestärkt werden; dazu können Kurse für Medienvertreter, Berichte, Informationsreisen, Konferenzen und Lobbyarbeit gehören. Die vorbereitende Maßnahme profitiert von der Arbeit der von der Kommission eingesetzten hochrangigen Gruppe für Medienfreiheit und Pluralismus und folgt den Empfehlungen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu der EU-Charta, Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU, und den Schlussfolgerungen des Rates, der die Kommission aufgefordert hat, weiterhin Projekte zu unterstützen, die einen besseren Schutz von Journalisten und Medienfachleuten zum Ziel haben. Darüber hinaus wird das ECPMF mit Sitz in Leipzig ein Zuschussprogramm für den länderübergreifenden investigativen Journalismus im Umfang von 500000 EUR auflegen. Dieses Programm schließt sich an ein Pilotprojekt zu EU-Forschungsstipendien für länderübergreifende journalistische Recherchen an. Die Unterstützung solcher Projekte wird den europäischen öffentlichen Raum in einer Zeit stärken, in der dieses intensive Format in der sich wandelnden Medienlandschaft schwieriger geworden ist. Das Programm wird vom Zentrum verwaltet und wird Recherchen unterstützen, an denen Journalisten aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind. Die Ergebnisse werden in den betroffenen Mitgliedstaaten veröffentlicht. Mit der vorbereitenden Maßnahme wird für Nachhaltigkeit bei dieser Art von Beihilfen gesorgt, indem die Ergebnisse des Pilotprojekts zu EU-Forschungsstipendien umgesetzt werden und dadurch länderübergreifende Recherchen und die Mitteilung von Informationen angeregt werden. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 262500 350000 375000 500000,— 100000,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Diese vorbereitende Maßnahme knüpft an das 2013 und 2014 vom Europäischen Parlament finanzierte Pilotprojekt an, das in erster Linie darauf abzielte, den Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus (Media Pluralism Monitor, MPM), der 2009 auf Ersuchen der Kommission von einer Gruppe europäischer Universitäten entwickelt wurde, zu testen und anzuwenden. Durchgeführt wird das Pilotprojekt zum MPM derzeit vom Zentrum für Medienpluralismus und -freiheit am Robert-Schuman-Zentrum für Höhere Studien/Europäisches Hochschulinstitut, einem Wissenschaftszentrum, das von der Kommission im Jahr 2011 als Teil der anhaltenden Bemühungen um eine verbesserte Wahrung des Medienpluralismus und der Medienfreiheit in Europa und zur Beurteilung, welche Maßnahmen auf europäischer oder einzelstaatlicher Ebene im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele ergriffen werden müssen, eingerichtet wurde. Im Rahmen des Pilotprojekts testet das Zentrum für Medienpluralismus und -freiheit eine abgespeckte Version des MPM 2009 anhand einer repräsentativen Beispielgruppe von neun Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Ungarn und dem Vereinigten Königreich). Diese Länder wurden anhand objektiver Kriterien ausgewählt, um ein Höchstmaß an Neutralität zu wahren und eine breit gefächerte Anwendung bei unterschiedlichen Gegebenheiten zu gewährleisten. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). INFRASTRUKTURFAZILITÄT CONNECTING EUROPE (CEF) — TELEKOMMUNIKATIONSNETZE Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 09 03INFRASTRUKTURFAZILITÄT CONNECTING EUROPE (CEF) — TELEKOMMUNIKATIONSNETZE 09 03 01 Vorbereitung von Breitbandprojekten für die öffentliche und/oder private Finanzierung 1,1 p.m. 300000 p.m. 450000 900000,— 300000,— 100,00 09 03 02 Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Telekommunikationsinfrastrukturprojekte — CEF, Breitband 1,1 p.m. 45000000 37287000 18643500 10000000,— 0,— 0 09 03 03 Förderung der Interoperabilität, des nachhaltigen Aufbaus, Betriebs und der nachhaltigen Modernisierung digitaler Dienstinfrastrukturen sowie Koordinierung auf europäischer Ebene 1,1 104018258 71830000 103130661 60166409 83492781,32 19311736,97 26,89 09 03 04 WiFi4EU – Unterstützung der Bereitstellung kostenloser lokaler WLAN-Zugänge 1,1 19330000 p.m. 09 03 51Abschluss früherer Programme 09 03 51 01 Abschluss des Programms Mehr Sicherheit im Internet (2009-2013) 1,1 p.m. 94000 p.m. 285000 12000,— 4817182,25 5124,66 09 03 51 02 Abschluss des Programms Mehr Sicherheit im Internet — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 09 03 51 — Subtotal p.m. 94000 p.m. 285000 12000,— 4817182,25 5124,66 Kapitel 09 03 — Total 123348258 117224000 140417661 79544909 94404781,32 24428919,22 20,84 Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die in Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 300000 p.m. 450000 900000,— 300000,— Maßnahmen nach diesem Artikel tragen zu den Zielen der Fazilität Connecting Europe bei, die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 festgelegt sind. Maßnahmen nach diesem Artikel tragen durch Studien und programmunterstützende Maßnahmen, insbesondere durch technische Unterstützung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013, zu den Breitbandzielen der Fazilität Connecting Europe bei. Maßnahmen nach diesem Artikel werden üblicherweise in Form von Finanzhilfen oder Vergabeverfahren entweder im Wege der direkten Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder der indirekten Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt. Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a. Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14), insbesondere Artikel 6 Absatz 9 und Abschnitt 3 des Anhangs. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 45000000 37287000 18643500 10000000,— 0,— Maßnahmen nach diesem Artikel tragen zu den Zielen der Fazilität Connecting Europe bei, die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 festgelegt sind. Mit den Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie werden Projekte von gemeinsamem Interesse im Bereich der Breitbandnetze unterstützt. Maßnahmen nach diesem Artikel tragen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 durch Finanzierungsinstrumente zu diesen Zielen bei. Die Ausgaben decken die finanzielle Unterstützung für Breitbandnetze im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 283/2014. Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 7 Absatz 4. Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14), insbesondere Artikel 6 Absatz 7 und Abschnitt 2 des Anhangs. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 104018258 71830000 103130661 60166409 83492781,32 19311736,97 Maßnahmen nach diesem Artikel tragen zu den Zielen bei, die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 festgelegt sind. Sie unterstützen Projekte von gemeinsamem Interesse im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie tragen zu diesen Zielen in der Regel über Finanzhilfen und Beschaffungsmaßnahmen bei:

Kerndiensteplattformen werden in der Regel über Beschaffungsmaßnahmen finanziert,

generische Dienste werden in der Regel über Finanzhilfen finanziert.

Die Ausgaben decken den gesamten Zyklus digitaler Dienstinfrastrukturen, u. a. Machbarkeitsstudien, Durchführung, fortlaufenden Betrieb und Ausbau, Koordinierung, Bewertung und technische Hilfe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 283/2014. Der Schwerpunkt darf nicht ausschließlich auf dem Aufbau digitaler Dienstinfrastrukturen und damit verbundener Dienste liegen, sondern muss sich auch auf die Verwaltung im Zusammenhang mit dem Betrieb solcher Plattformen und Dienste erstrecken. Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 4. Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14), insbesondere Artikel 6 Absätze 1 bis 6 und Absatz 9 sowie Abschnitte 1 und 3 des Anhangs. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19330000 p.m. Neuer Artikel Diese Mittel sollen im öffentlichen Auftrag tätige Einrichtungen unterstützen, damit diese in Zentren des öffentlichen Lebens (z. B. öffentlichen Verwaltungen, Bibliotheken, Gesundheitszentren und öffentlichen Orten im Freien) lokale drahtlose Zugangspunkte einrichten können. Diese drahtlose Internetanbindung sollte auf nicht gewerblicher Basis gewährt werden oder mit der Bereitstellung anderer öffentlicher Dienstleistungen einhergehen. Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 4. Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14), insbesondere Artikel 6 Absätze 1 bis 6 und Absatz 9 sowie Abschnitte 1 und 3 des Anhangs. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 14. September 2016, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen (COM(2016) 589 final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 94000 p.m. 285000 12000,— 4817182,25 Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Programm Mehr Sicherheit im Internet bestimmt. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die in Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Etwaige Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die unter dem Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können als zusätzliche Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung bereitgestellt werden. Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 118). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Programm Mehr Sicherheit im Internet bestimmt. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die in Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Etwaige Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die unter dem Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können als zusätzliche Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung bereitgestellt werden. Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1). HORIZONT 2020 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 09 04HORIZONT 2020 09 04 01Wissenschaftliche Exzellenz 09 04 01 01 Intensivierung der Forschung im Bereich künftige und sich abzeichnende Technologien 1,1 322099260 216700000 215400890 244098326 243726534,40 106488106,62 49,14 09 04 01 02 Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen) 1,1 108536406 100482000 97889261 95000000 108386200,— 100058865,04 99,58 Artikel 09 04 01 — Subtotal 430635666 317182000 313290151 339098326 352112734,40 206546971,66 65,12 09 04 02Industrielle Führungsrolle 09 04 02 01 Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) 1,1 796050777 843080000 723681812 799548750 877465113,42 556102550,01 65,96 Artikel 09 04 02 — Subtotal 796050777 843080000 723681812 799548750 877465113,42 556102550,01 65,96 09 04 03Gesellschaftliche Herausforderungen 09 04 03 01 Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens 1,1 112415266 110408000 118188002 142332732 135691299,— 68429298,25 61,98 09 04 03 02 Förderung integrativer, innovativer und sicherer europäischer Gesellschaften 1,1 47214020 40538000 36564471 47093653 42935845,— 16982895,32 41,89 09 04 03 03 Förderung sicherer europäischer Gesellschaften 1,1 49556358 42673000 45791092 50080000 53355278,— 24826611,57 58,18 Artikel 09 04 03 — Subtotal 209185644 193619000 200543565 239506385 231982422,— 110238805,14 56,94 09 04 07Gemeinsame Unternehmen 09 04 07 31 Gemeinsames Unternehmen Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas (ECSEL) — Unterstützungsausgaben 1,1 1377397 1377397 1019130 1019130 809527,— 809527,— 58,77 09 04 07 32 Gemeinsames Unternehmen Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas (ECSEL) 1,1 168037603 128734204 153127070 120651306 102455287,— 55691374,07 43,26 Artikel 09 04 07 — Subtotal 169415000 130111601 154146200 121670436 103264814,— 56500901,07 43,42 09 04 50Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung 09 04 50 01 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 33884107,89 3276119,84 09 04 50 02 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 2566235,— 42683102,13 Artikel 09 04 50 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 36450342,89 45959221,97 09 04 51 Abschluss des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) 1,1 p.m. 269111000 p.m. 484237378 864428,09 660395793,70 245,40 09 04 52 Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 09 04 53Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm) 09 04 53 01 Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm) (2007-2013) 1,1 p.m. 16820000 p.m. 38588500 295413,45 55990806,29 332,88 09 04 53 02 Abschluss früherer Programme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) (aus der Zeit vor 2007) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 09 04 53 — Subtotal p.m. 16820000 p.m. 38588500 295413,45 55990806,29 332,88 09 04 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 09 04 77 01 Pilotprojekt — Technologien für offenes Wissen: Erfassung und Validierung von Wissen 1,1 p.m. 1166315 p.m. 1600000 2000000,— 749999,— 64,31 09 04 77 02 Pilotprojekt — Verbunden für die Gesundheit: eine Lösung für Gesundheit und Wohlbefinden in Open-Access-FTTH-Netzen 1,1 p.m. p.m. p.m. 500000 0,— 431662,50 09 04 77 03 Pilotprojekt — REIsearch (Spitzen- und Innovationsforschungsnetz) — Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Europäischen Forschungsraums durch mehr Kommunikation zwischen den Forschern, den Bürgern und den Entscheidungsträgern in Wirtschaft und Politik 1,1 p.m. p.m. p.m. 400000 0,— 297508,— 09 04 77 04 Pilotprojekt – Die Digitale Agenda für Europa und das Silicon Valley 1,1 p.m. 100000 150000 75000 09 04 77 05 Vorbereitende Maßnahme — Technologien für offenes Wissen: Erfassung und Validierung von Wissen 1,1 1000000 750000 1500000 750000 09 04 77 06 Pilotprojekt — Digitale Kompetenzen: neue Berufe, neue Bildungsmethoden, neue Arbeitsstellen 1,1 p.m. 320000 400000 200000 09 04 77 07 Pilotprojekt — Weiterentwicklung des Einsatzes neuer Technologien und digitaler Werkzeuge in der Bildung 1,1 p.m. 200000 400000 200000 09 04 77 08 Vorbereitende Maßnahme — REIsearch (Spitzen- und Innovationsforschungsnetz) — Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Europäischen Forschungsraums durch mehr Kommunikation zwischen den Forschern, den Bürgern und den Entscheidungsträgern in Wirtschaft und Politik 1,1 1000000 1000000 750000 375000 09 04 77 09 Vorbereitende Maßnahme — Intelligente Fabriken in Osteuropa 1,2 p.m. 1500000 2000000 1000000 09 04 77 10 Pilotprojekt — Rahmen für bewährte Verfahren bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern 1,1 1000000 500000 09 04 77 11 Pilotprojekt — Initiative zur Sensibilisierung für Algorithmen 1,1 600000 300000 09 04 77 12 Pilotprojekt — Digitale Wegbereiter in KMU: Unterstützung der Digitalisierung zum Ausbau der Kapazitäten von KMU zur Internationalisierung und im Hinblick auf Innovationen 1,2 1000000 500000 09 04 77 13 Vorbereitende Maßnahme — Netz digitaler Knotenpunkte 1,1 1500000 750000 09 04 77 14 Vorbereitende Maßnahme — Digitale Neuausrichtung der europäischen Industrie 1,1 1500000 750000 09 04 77 15 Pilotprojekt — Standardmäßige Anwendung der Anforderungen für einen barrierefreien Webzugang in Web-Entwicklungswerkzeugen und -plattformen (standardmäßiger Webzugang) 1,1 600000 300000 09 04 77 16 Pilotprojekt — Europäische Plattform für schutzbedürftige Menschen in der Informationsgesellschaft: Bestandsaufnahme der bewährten Verfahren zur Befähigung zur Eigenverantwortung in anfälligen Gemeinschaften durch Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und der sozioökonomischen Folgen 1,2 750000 375000 09 04 77 17 Pilotprojekt — Start This Up! Start-up-basiertes Ökosystem (das Hochschulen, Unternehmer und ein Start-up-Zentrum in Westpommern verbindet), bei dem regionales Potenzial außerhalb großer Städte in Polen nutzbar gemacht wird 1,2 750000 375000 Artikel 09 04 77 — Subtotal 9700000 8886315 5200000 5100000 2000000,— 1479169,50 16,65 Kapitel 09 04 — Total 1614987087 1778809916 1396861728 2027749775 1604435268,25 1693214219,34 95,19 Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels. Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020, das für den Zeitraum 2014-2020 gilt, und für den Abschluss der früheren Forschungsprogramme (das Siebte Rahmenprogramm und vorherige Rahmenprogramme) sowie früherer Programme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm (2007-2013) und Programme vor 2007) eingesetzt. Horizont 2020 wird bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative Innovationsunion und anderer Leitinitiativen, wie Ressourcenschonendes Europa, Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung und Digitale Agenda für Europa, sowie für den Aufbau und das Funktionieren des europäischen Forschungsraums eine wesentliche Rolle spielen. Horizont 2020 wird durch die Mobilisierung ausreichender zusätzlicher Mittel für Forschung, Entwicklung und Innovation zum Aufbau einer wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft in der gesamten Union beitragen. Es wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt werden, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in der ganzen Union und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung. Im Rahmen von Horizont 2020 wird die Gleichbehandlung der Geschlechter bereichsübergreifend berücksichtigt, um Ungleichgewichte zwischen Männern und Frauen zu korrigieren und um die Geschlechterdimension in die Inhalte von Forschung und Innovation aufzunehmen. Dabei kommt es vor allem darauf an, mehr Anstrengungen zu unternehmen, um die Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen von Forschung und Innovation, einschließlich der Entscheidungsfindung, zu erhöhen. Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse ab; für die Finanzierung von Studien sowie von Finanzhilfen für die Begleitung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme; für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden. Diese Mittel werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) eingesetzt. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, werden bei dem Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Die etwaigen Einnahmen aus den Beiträgen externer Einrichtungen zu den Tätigkeiten der Union werden bei dem Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Posten 09 04 50 01. Die Bereitstellung der Mittel für Verwaltungsausgaben dieses Kapitels erfolgt über Artikel 09 01 05. Mit dieser Priorität des Programms Horizont 2020 soll die Exzellenz der Wissenschaftsbasis der Union gestärkt und ausgeweitet werden, sodass die Union stets über eine im Weltmaßstab erstklassige Forschung verfügt und somit seine langfristige Wettbewerbsfähigkeit gesichert wird. Angestrebt wird, die besten Ideen zu fördern, Talente innerhalb der Union aufzubauen, Forschern den Zugang zu wichtigen Forschungsinfrastrukturen zu ermöglichen und die Union zu einem attraktiven Standort für die weltbesten Wissenschaftler zu machen. Die zu finanzierenden Forschungsmaßnahmen werden entsprechend dem Bedarf und den Möglichkeiten der Wissenschaft festgelegt, ohne dass vorab thematische Prioritäten bestimmt werden. Die Forschungspläne werden in enger Abstimmung mit den Wissenschaftlern aufgestellt und Forschungsvorhaben werden auf der Basis von Exzellenz finanziert. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 322099260 216700000 215400890 244098326 243726534,40 106488106,62 Das spezifische Ziel besteht darin, auf der Grundlage der wissenschaftlichen Grundlagen durch die Erkundung neuer und hochriskanter Ideen radikal neue Technologien zu fördern. Durch flexible Unterstützung einer zielorientierten und interdisziplinären kooperativen Forschung in verschiedenem Umfang und den Einsatz innovativer Forschungsverfahren sollen Chancen erkannt und ergriffen werden, die langfristige Vorteile für die Bürger, die Wirtschaft und die Gesellschaft mit sich bringen. Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels Künftige und sich abzeichnende Technologien (FET) werden das gesamte Spektrum der wissenschaftsgestützten Innovation abdecken: von kleineren Sondierungen im Frühstadium erster und noch unausgereifter Ideen nach dem Bottom-up-Prinzip bis hin zum Aufbau neuer Forschungs- und Innovationsgemeinschaften, die sich mit neu entstehenden, transformativen Forschungsbereichen befassen, und großen, gemeinsamen Forschungsinitiativen im Umfeld einer Forschungsagenda, mit der ehrgeizige und visionäre Ziele verfolgt werden. Die Maßnahmen umfassen Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme. Ausgewiesen sind in diesem Posten ferner die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 108536406 100482000 97889261 95000000 108386200,— 100058865,04 Das spezifische Ziel besteht darin, Europa mit Forschungsinfrastrukturen von Weltrang auszustatten, die allen Forschern in Europa und darüber hinaus zugänglich sind, damit ihr Potenzial für wissenschaftlichen Fortschritt und Innovation in vollem Umfang genutzt werden kann. Im Mittelpunkt der Maßnahmen werden Entwicklung, Ausbau und Betrieb von e-Infrastrukturen stehen. Vorgesehen sind ferner Maßnahmen für Innovation, Stärkung der Humanressourcen für Forschungsinfrastrukturen, Politikentwicklung und internationale Kooperation. Ausgehend von einem integrierten und dienstleistungsorientierten Konzept sollen e-Infrastrukturen bereitgestellt werden, die in Bezug auf die Entwicklung und den Ausbau integrierter e-Infrastrukturdienste für ein breites Spektrum von Forschungsgemeinschaften (bereichsübergreifend) dem Bedarf der europäischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft entsprechen. Ferner geht es um die Optimierung der Koordinierung und der Synergien mit der Entwicklung von e-Infrastrukturen auf nationaler Ebene und um die Erweiterung der e-Infrastrukturen über den eigentlichen Bereich der Wissenschaft hinaus auf das Dreieck Wissenschaft — Industrie — Gesellschaft. Die Maßnahmen umfassen Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme. Ausgewiesen sind in diesem Posten ferner die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Diese Priorität von Horizont 2020 ist darauf ausgerichtet, die Union zu einem attraktiveren Standort für Investitionen in Forschung und Innovation zu machen, indem Maßnahmen gefördert werden, bei denen die Planung von den Unternehmen festgelegt wird, und indem die Entwicklung neuer Technologien als Grundlage für künftige Unternehmen und für das Wirtschaftswachstum beschleunigt wird. In diesem Rahmen werden wichtige Investitionen in industrielle Schlüsseltechnologien bereitgestellt und das Wachstumspotenzial der Unternehmen der Union optimiert, indem ihnen eine angemessene Finanzierung bereitgestellt wird und innovative KMU unterstützt werden, damit sie sich zu weltweit führenden Unternehmen entwickeln können. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 796050777 843080000 723681812 799548750 877465113,42 556102550,01 Das spezifische Ziel besteht darin, eine weltweite Führungsrolle bei grundlegenden Technologien, auf denen die Wettbewerbsfähigkeit in einer Reihe bestehender oder derzeit neu entstehender Wirtschaftszweige und Sektoren beruht, zu wahren und auszubauen. Im Einklang mit dem Digitalen Binnenmarkt besteht das spezifische Ziel der IKT-Forschung und -Innovation darin, Europa in die Lage zu versetzen, die mit den Fortschritten im IKT-Bereich verbundenen Chancen zum Nutzen seiner Bürger, Unternehmen und Wissenschaftler zu ergreifen und auszubauen. Die IKT stützen Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit in zahlreichen privaten und öffentlichen Märkten und Sektoren und ermöglichen den wissenschaftlichen Fortschritt auf allen Gebieten. Im nächsten Jahrzehnt werden die transformativen Auswirkungen der digitalen Technologien und IKT-Komponenten, -Infrastrukturen und -Dienste in allen Bereichen des Lebens zunehmend sichtbar werden. Die Maßnahmen werden die wissenschaftliche und technologische Grundlagen der Union festigen und seine weltweite Führungsposition auf dem Gebiet der IKT stärken, durch Nutzung der IKT die Innovation anregen und sicherstellen, dass sich Fortschritte der IKT rasch durch Vorteile für Europas Bürger, Unternehmen, Industrie und Regierungen bemerkbar machen. Die Maßnahmen im Rahmen des speziellen Ziels Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien werden sich vor allem auf die von Industrie und Unternehmen festgelegten Forschungs- und Innovationsplanungen stützen und die Mobilisierung von Investitionen aus dem Privatsektor zu einem Hauptschwerpunkt machen. Die Maßnahmen umfassen Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme. Ausgewiesen sind in diesem Posten ferner die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und i. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Diese Priorität von Horizont 2020 ist eine unmittelbare Antwort auf die in der Strategie Europa 2020 genannten politischen Prioritäten und gesellschaftlichen Herausforderungen. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen werden, abhängig von der jeweiligen Herausforderung, die in unterschiedlichsten Gebieten, Technologien und Disziplinen vorhandenen Ressourcen und Kenntnisse zusammengeführt. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus, von der Forschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, wie beispielsweise auf Pilot- und Demonstrationsprojekten, Testläufen, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregten Innovationen, gesellschaftlichen Innovationen und auf der Markteinführung von Innovationen. Die Maßnahmen werden die entsprechenden Zuständigkeiten in den Politikbereichen auf Unionsebene direkt unterstützen. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 112415266 110408000 118188002 142332732 135691299,— 68429298,25 Nach der Zielvorstellung des Aktionsplans für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020 sollen solche Dienste eingesetzt und entwickelt werden, um einige der dringlichsten Herausforderungen, vor denen die Gesundheitsfürsorge und die Gesundheitssysteme in der ersten Hälfte des 21. Jahrhunderts stehen, zu bewältigen, nämlich:

Verbesserung der Behandlung von chronischen Krankheiten und Multimorbidität (Mehrfacherkrankungen) und Verstärkung wirksamer Methoden der Vorbeugung und Gesundheitsförderung,

Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz der Gesundheitssysteme durch Freisetzung der Innovation, eine stärker patienten- bzw. bürgerorientierte Gesundheitsfürsorge, aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und Förderung organisatorischer Veränderungen,

Förderung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sowie der Sicherheit, Solidarität, Universalität und Gerechtigkeit im Gesundheitswesen,

Verbesserung der rechtlichen Bedingungen und der Marktbedingungen für die Entwicklung von elektronischen Gesundheitsprodukten und -diensten.

Es hat sich erwiesen, dass IKT-gestützte Produkte und -Dienstleistungen zur Bewältigung dieser wichtigen Herausforderungen durch personalisierte Gesundheitslösungen, telemedizinische und Fernversorgungslösungen, Servicerobotik für medizinische Versorgung und Pflege, Unterstützung für längeres aktives und unabhängiges Leben sowie häusliche Pflege beitragen können. Außerdem bieten sie wichtige neue Wachstumschancen, da große Märkte für IKT-gestützte Produkte und -Dienstleistungen, die auf die Bedürfnisse in den Bereichen Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen eingehen, entstehen. Die Maßnahmen werden sich auf die Entwicklung und den Einsatz von IKT-Lösungen in den Bereichen Gesundheit, Wohlergehen und Verbesserung der Lebensqualität für ältere Menschen beziehen. Dies wird sich auf die Entwicklung neuer IKT-Technologien im Rahmen des Programms LEIT stützen, zum Beispiel Mikro-/Nanosysteme, eingebettete Systeme, Robotik, Internet der Zukunft und Cloud-Technologien. Die Maßnahmen werden sich außerdem auf die Weiterentwicklung der Technologien zur Verbesserung der Sicherheit und zum Schutz der Privatsphäre beziehen. Ferner wird das gemeinsame Programm Forschungs- und Entwicklungsprogramms für Umgebungsunterstützes Leben gefördert, um zur Verfügbarkeit von IKT-gestützten Produkten und -Dienstleistungen auf dem Markt und ihrer Nutzung beizutragen, und die Unterstützung der IKT-Innovation und von Pilotprojekten wird als Reaktion auf die Europäische Innovationspartnerschaft Aktivität und Gesundheit im Alter und den Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020 fortgesetzt. Die Maßnahmen werden Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme umfassen. Ausgewiesen sind in diesem Posten ferner die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 47214020 40538000 36564471 47093653 42935845,— 16982895,32 Das spezifische Ziel besteht in der Förderung integrativer, innovativer und reflektierender europäischer Gesellschaften vor dem Hintergrund eines beispiellosen Wandels und wachsender globaler Interdependenzen. Die Maßnahmen werden vor allem die folgenden vier Bereiche abdecken: IKT-gestützte Innovationen im öffentlichen Sektor, Verständnis und Bewahrung der geistigen Grundlage und des kulturellen Erbes Europas, Lernen und Inklusion. IKT-gestützte Innovationen im öffentlichen Sektor betreffen den Einsatz von IKT für die Entwicklung und Umsetzung neuer Verfahren, Produkte, Dienstleistungen und Methoden ihrer Bereitstellung, die zu erheblichen Verbesserungen der Effizienz, Wirksamkeit und Qualität öffentlicher Dienstleistungen führen. Die öffentliche Verwaltung der Zukunft sollte grundsätzlich digital und grenzübergreifend arbeiten. Zu den Maßnahmen zählen die Förderung effizienter, offener und bürgernaher öffentlicher Dienstleistungen, wobei der öffentliche Sektor als Motor für Innovation und Wandel auftritt, sowie grenzüberschreitender Innovationsmaßnahmen oder kontinuierlicher Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen. Ziel des zweiten Hauptbereichs ist ein Beitrag zum Verständnis der geistigen Grundlage und des kulturellen Erbes Europas, seiner Geschichte und der vielen europäischen und außereuropäischen Einflüsse als Quelle der Inspiration für unser Leben in heutiger Zeit sowie die Erleichterung des Zugangs zu diesem kulturellen Erbe und dessen Nutzung. Ziel des dritten Hauptbereichs ist die Unterstützung des umfassenden Einsatzes der IKT in Schulen und in der beruflichen Bildung in Europa. Im vierten Hauptbereich geht es darum, die uneingeschränkte Teilhabe älterer Menschen (ab 65 Jahren), von Arbeitslosen und gering qualifizierten Personen, Migranten, pflegebedürftigen Menschen, in abgelegenen oder ärmeren Gegenden lebenden Menschen sowie von Menschen mit Behinderungen und obdachlosen Menschen an der Gesellschaft zu gewährleisten. Bei den Maßnahmen wird es vor allem darum gehen, diese Gruppen mit den erforderlichen digitalen Kompetenzen auszustatten und ihnen Zugang zu digitalen Technologien zu bieten. Unterstützt werden außerdem Tätigkeiten zur Förderung einer besseren Berücksichtigung der Aspekte der Einbeziehung aller Menschen und der Verantwortlichkeit bei Innovationen mit IKT-Bezug. Die Maßnahmen werden Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme umfassen. Ausgewiesen sind in diesem Posten ferner die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen. Ein Teil der Unterstützung der Union für COST, den zwischenstaatlichen Rahmen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern, Ingenieuren und Gelehrten in ganz Europa, wird ebenfalls aus diesen Mitteln finanziert. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 49556358 42673000 45791092 50080000 53355278,— 24826611,57 Das Einzelziel besteht in der Förderung sicherer Gesellschaften, indem ein Beitrag zum Schutz der Freiheit und Sicherheit der Union und ihrer Bürger geleistet wird. Mit dem integrierten Maßnahmenpaket werden Konzepte für den Schutz unserer Gesellschaft und Wirtschaft, die auf die Informations- und Kommunikationstechnologien angewiesen sind, vor durch höhere Gewalt oder Menschen verursachten Beeinträchtigungen dieser Technologien entwickelt, Lösungen für durchgehend sichere IKT-Systeme, -Dienste und -Anwendungen bereitgestellt, das Menschenrecht auf Privatsphäre in einer digitalen Gesellschaft geschützt, Anreize für die Wirtschaft für ein Angebot sicherer IKT geschaffen und die Verwendung sicherer IKT gefördert. Ziel sind die Gewährleistung der Cybersicherheit, des Vertrauens und des Datenschutzes im digitalen Binnenmarkt bei gleichzeitiger Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Sicherheits-, IKT- und Dienstleistungsbranchen in der Union. Darüber hinaus sollen das Vertrauen der Nutzer im Hinblick auf ihre Teilhabe an der digitalen Gesellschaft gestärkt und die Sicherheitsbedenken der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf die Preisgabe personenbezogener Informationen im Internet (z. B. beim Online-Banking oder bei Online-Käufen) ausgeräumt werden. Die Maßnahmen werden Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme umfassen. Ausgewiesen sind in diesem Posten ferner die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1377397 1377397 1019130 1019130 809527,— 809527,— Das Gemeinsame Unternehmen Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas (ECSEL) trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere zur Förderung der führenden Rolle der Industrie in Informations- und Kommunikationstechnologien bei. Sein Ziel besteht darin, Europas Führungsposition im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu behaupten und eine schnellere Verwertung zu erreichen. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 168037603 128734204 153127070 120651306 102455287,— 55691374,07 Das Gemeinsame Unternehmen Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas (ECSEL) trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere zur Förderung der führenden Rolle der Industrie in Informations- und Kommunikationstechnologien bei. Sein Ziel besteht darin, Europas Führungsposition im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu behaupten und eine schnellere Verwertung zu erreichen. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 33884107,89 3276119,84 Mit diesem Posten sollen die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen im Zeitraum 2014 bis 2020 entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 2566235,— 42683102,13 Mit diesem Posten sollen die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen in der Zeit vor 2014 entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 269111000 p.m. 484237378 864428,09 660395793,70 Diese Mittel dienen der Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013). Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die in Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299). Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21). Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen aus der Zeit vor 2007 bestimmt. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die in Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1). Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28). Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43). Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1). Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69). Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1). Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1). Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1). Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 16820000 p.m. 38588500 295413,45 55990806,29 Diese Mittel sind zur Deckung früherer Verpflichtungen aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) — Programm zur Unterstützung der Politik für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm) bestimmt. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen – in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 – die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die in Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel sind zur Deckung früherer Verpflichtungen aus dem Programm eContent plus, Netzwerken in den Telekommunikationssektoren und dem Mehrjahresprogramm MODINIS bestimmt. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die in Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1). Entscheidung Nr. 2717/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. November 1995 über Leitlinien für die Entwicklung des EURO-ISDN (diensteintegrierendes digitales Fernmeldenetz) zu einem transeuropäischen Netz (ABl. L 282 vom 24.11.1995, S. 16). Entscheidung 96/339/EG des Rates vom 20. Mai 1996 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multimedia-Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (INFO 2000) (ABl. L 129 vom 30.5.1996, S. 24). Entscheidung 96/664/EG des Rates vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 40). Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12). Entscheidung 98/253/EG des Rates vom 30. März 1998 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Informationsgesellschaft in Europa (Informationsgesellschaft) (ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 10). Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32). Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1). Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1166315 p.m. 1600000 2000000,— 749999,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 500000 0,— 431662,50 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 400000 0,— 297508,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 100000 150000 75000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Seit Jahrzehnten zieht das Silicon Valley, eine Gegend mit einem einzigartigem Ökosystem für Innovationen, tausende Unternehmer an. Viele Unternehmer aus Europa haben dort mit Erfolg ihre eigenen Firmen gegründet, Wissen generiert und weltweit investiert. Im Silicon Valley haben darüber hinaus viele Start-ups aus den Bereichen Digitales und digitale Innovationen ihren Anfang genommen. Im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt der Kommission wird eine Plattform zur Kommunikation mit dem Silicon Valley über die digitale Agenda sowie dafür benötigt, mit der Gemeinschaft der im Silicon Valley tätigen Unionsbürger (Expats) in Verbindung zu bleiben und Brücken zwischen dem digitalen Ökosystem in Europa und jenem im Silicon Valley zu bauen. Somit werden Synergien und ein Bewusstsein für die Digitale Agenda für Europa geschaffen sowie für deren Unterstützung für Start-ups (z. B. die Initiative Startup Europe). Darüber hinaus wird so auch ein Kanal geschaffen, über den das Wissen aus dem Valley und die dort gewonnene Erfahrung geteilt werden können. Das Projekt wird es Europa auch ermöglichen, der Gemeinschaft der im Silicon Valley tätigen Unionsbürger die Digitale Agenda näherzubringen, und zwar was neue Reformen, beispielsweise den digitalen Binnenmarkt und die Kapitalmarktunion, angeht. Andere Länder sind in dieser Richtung bereits tätig geworden. Beispielsweise veranstaltet Indien im Silicon Valley regelmäßig die TiECon-Conference, mit der für eine engere Verbindung zwischen den im Silicon Valley ansässigen Indern und deren Heimatland gesorgt werden soll. Tausende indische Unternehmer und Geschäftsführer wichtiger indischer Unternehmen besuchen die TiECon regelmäßig. Im Rahmen des Projekts WELCOME unterstützte die Kommission 2015 die Veranstaltung zum Thema Start-ups Startup Europe Comes to Silicon Valley (SEC2SV) im Silicon Valley. Das Pilotprojekt wird eine Konferenz zum Thema Digitales Europa im Silicon Valley umfassen, einschließlich Begleitveranstaltungen und Treffen zur Kontaktaufnahme mit dort tätigen Unionsbürgern und einem besonderen Schwerpunkt auf der digitalen Wirtschaft, digitalen Innovationen und Digitalisierung. Bei dieser Initiative wird auch aus den Erfahrungen der Initiative des Jahres 2015 geschöpft. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 750000 1500000 750000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Hochschulbildung und Forschung entwickeln sich schnell weiter. Die Schaffung neuer Wissenstechnologien erfordert, dass Dozenten, Studenten und Forscher geschult werden, genau wie alle Personen, die sich an neue Marktbedürfnisse anpassen müssen. Viele Initiativen wie Bürgerwissenschaft, Wissenschaftsentdeckungsspiele und MOOC (Massive Open Online Courses) zeigen, dass sich Bildung und Forschung — wie viele andere Bereiche — schnell weiterentwickeln. Um das Potenzial dieser neuen Art von Lernsystem für den Arbeitsmarkt voll auszuschöpfen, werden Verfahren benötigt, um die Qualität des Lernens zu validieren. Dementsprechend muss ein System entwickelt werden, das es Einzelpersonen ermöglicht, ihre Kompetenzen zu beurteilen (ihre individuellen Wissenslandkarten zu erstellen), die am Arbeitsmarkt gefragten Kenntnisse abzurufen und den Lernpfad zu ermitteln, der die Verbindung zwischen beiden darstellt, sodass jeder Einzelne die richtigen Informationen erhält. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass jeder Zielgruppe die richtigen Inhalte zur Verfügung stehen. Damit der Lernpfad verfolgt werden kann, muss das erworbene Wissen (etwa durch Online-Zertifikate oder Abzeichen) validiert werden können. Soziale und technologische Innovationen dieser Art kommen allen Bürgern zugute — unabhängig von den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen, den von ihnen beherrschten Sprachen, ihrem Gesundheitszustand oder ihrem kulturellen Kapital. Eine solche Maßnahme wird also dazu beitragen, Wissenslücken zu überbrücken und die Arbeitslosigkeit abzubauen, da sie insbesondere derzeit arbeitslosen jungen Menschen dabei hilft, die Aneignung von Wissen zu optimieren und neue Karrierechancen zu finden. Hauptziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, ein EU-weites IKT-basiertes System zu präsentieren, mit dem die Zeit für Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen für EU-Bürger und insbesondere für Arbeitslose durch die größtmögliche Ausweitung der Nutzung von Online-Kursen und offenen Bildungsressourcen verkürzt wird. Im Rahmen der Maßnahme soll eine technologische Plattform entwickelt und in Betrieb genommen werden, auf der Online-Dienste integriert werden, darunter die folgenden Module:

Erfassung von Fähigkeiten/Kompetenzen;

individuell angepasste Lernpläne (durch Bildungsdienstleistungen, einschließlich bestimmter offener Bildungsressourcen);

Mechanismen für die Validierung der erworbenen Fähigkeiten.

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 320000 400000 200000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Mit diesem Pilotprojekt werden die europäische Wirtschaft, der Arbeitsmarkt und die bildungspolitischen Rahmen auf die neuen digitalen Kompetenzen vorbereitet, indem die Anerkennung neuer digitaler Berufe gefördert und eine gemeinsame Methodik geschaffen wird, mit deren Hilfe sich die Mitgliedstaaten für die neue digitale Revolution rüsten können. Dazu werden mehrere Arbeitsgruppen aus Experten aus den Mitgliedstaaten gebildet, die Ideen austauschen und Lösungen vorschlagen werden, wie das Bildungssystem die Menschen auf die neuen digitalen Kompetenzen vorbereiten kann, wie die neuen digitalen Berufe definiert und anerkannt werden können und mit welchen neuen Anforderungen und Bedürfnissen sowie mit welchem sozialen Status diese neuen digitalen Arbeitsstellen verbunden sein werden. Das Ziel besteht darin, Materialien und Vorschläge auszuarbeiten, damit sich die Union und die Mitgliedstaaten auf diesen neuen Umbruch in der europäischen Wirtschaft einstellen können. Infolge der Maßnahmen dieses Pilotprojekts wird eine Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessenträger in den Bereichen Bildung, Sozialfürsorge und Arbeitsmarkt stattfinden. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 200000 400000 200000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Mit diesem Pilotprojekt werden die besten europäischen Modelle und Verfahren für den Einsatz neue Technologien und digitaler Werkzeuge in der Bildung ermittelt. Ferner werden die Hauptzielgruppen über die Vorteile der digitalen Bildung und über Mechanismen für die Entwicklung und Einführung europäischer Bildungstools, in denen neue Technologien zum Einsatz kommen, informiert. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 1000000 750000 375000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Mit REIsearch soll die vollständige Ausschöpfung des geistigen Kapitals Europas zum Nutzen der Bürger, Unternehmer und Wissenschaftler unter Rückgriff auf die neuen Medien beschleunigt werden. Die vorbereitende Maßnahme beruht auf einem erfolgreichen Pilotprojekt und wird die Arbeit der Plattform ausweiten. Die vorbereitende Maßnahme umfasst die Erweiterung einer Plattform mit einer elektronischen Infrastruktur, die auf dem Konzept sozialer Netzwerke beruht und mit der die direkte Kommunikation zwischen Forschern, politischen Entscheidungsträgern und Bürgern unter Beteiligung der Medien im Europäischen Forschungsraum (EFR) gefördert werden soll. REIsearch, das durch die in der Strategie Europa 2020 skizzierten gesellschaftlichen Herausforderungen inspiriert wurde, fördert die Einrichtung virtueller Cluster zu den Schlüsselthemen und eröffnet dadurch eine direkte Möglichkeit zu einem offenen Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. Mit der Maßnahme wird die aktive Interaktion zwischen der Wissenschaft, den Bürgern und den Entscheidungsträgern in der Politik durch die Einbeziehung der herkömmlichen europäischen Medien und der sozialen Netzwerke gefördert, um die Bürger dazu anzuregen, an der Festlegung der Forschungsagenda mitzuwirken, an laufenden Forschungsarbeiten teilzuhaben und sich an Diskussionen über die Ergebnisse und Folgen der Forschung für die Gesellschaft, über die Politik und über die weitere Forschungstätigkeit zu beteiligen. Sie unterstützt die evidenzbasierte politische Entscheidungsfindung bei allen Maßnahmen der Union, was dem Streben nach besserer Rechtsetzung entspricht. Mit REIsearch wird die evidenzbasierte politische Entscheidungsfindung unterstützt, indem der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen in ihrer gesamten Bandbreite ermöglicht und eine kritische Masse an Kenntnissen bereitgestellt wird, um Vertrauen in die Nutzer der Plattform zu wecken. Die Plattform ist neutral und unvoreingenommen hinsichtlich der nationalen Herkunft oder der Fachrichtung. Die Diskussionen werden mit den wissenschaftlichen Nachweisen verbunden, auf denen sie beruhen. REIsearch baut auf dem seit 14 Monaten erfolgreichen Pilotprojekt auf und wird auf alle gesellschaftlichen Herausforderungen ausgeweitet, damit sich die Nutzer mit den Themen ihrer Wahl beschäftigen und die Cluster sowie die Richtung der Diskussionen selbst bestimmen können. Neben der Plattform selbst würde REIsearch eine Reihe von Instrumenten umfassen, wie die gezielte Suche nach Massendaten/Daten sozialer Medien, Anwendungen für neue künstliche Intelligenz und Anwendungen des semantischen Webs, um Informationen über die Trends und Richtungen der wissenschaftlichen Konsensus und Diskussionen herauszufiltern. Die Ziele der vorbereitenden Maßnahme sind:

Erweiterung und Stärkung der verlässlichen, gemeinnützigen elektronischen Infrastruktur (ähnlich den sozialen Netzwerken), die im Jahr 2015 als Beta-Version eingeführt wurde, um mehr fachbereichs-, branchen- und grenzübergreifende Kommunikation und Dialoge zu fördern;

Analyse und Auswertung der Ergebnisse der Einführung der Beta-Version und Entwicklung der Suchalgorithmen und der Verfahren für die gezielte Datensuche, die den Fähigkeiten zur Ermittlung von Trends zugrunde liegt;

Weitere Förderung der Interoperabilität mit bestehenden Forschungsdatenbanken und Plattformen über einen zentralen Zugangspunkt für Forschungsergebnisse aus allen Ländern und Fachbereichen (Interoperabilität) und einer Vernetzung mit bestehenden europäischen Initiativen;

Erweiterung der Zahl virtueller Cluster auf alle gesellschaftlichen Herausforderungen, in denen Forscher, Wirtschaft, Bürger und politische Entscheidungsträger zusammenkommen, um die Zusammenarbeit in diesen zentralen Themen zu verbessern;

Einrichtung eines direkten Dialogs zwischen diesen virtuellen Clustern und Bürgern über die Verbindung zu den führenden europäischen Medien.

Mit der vorbereitenden Maßnahme soll auf mehrere Bedürfnisse und Anliegen eingegangen werden, die in der Digitalen Agenda und dem Rahmenprogramm Horizont 2020 skizziert wurden. Ferner wird die zugrunde liegende Infrastruktur des Europäischen Forschungsraums unterstützt, die als entscheidender Motor für die Ausschöpfung des zu Beschäftigung und Wirtschaftswachstum führenden Innovationspotenzials Europas dient. Gegenwärtige Probleme, die mit der Maßnahme angegangen werden: Bei aktuellen IKT-Entwicklungen hat sich gezeigt, in welcher Weise die Wirkmächtigkeit der sozialen Netzwerke und der elektronischen Infrastruktur dazu beitragen kann, das Potenzial von Netzwerken zu nutzen. In der jetzigen Online-Umgebung der elektronischen Forschungsinfrastruktur bestehen Probleme in folgender Hinsicht:

Größe: Die meisten Netzwerke sind nicht groß genug, um über einen spezifischen Bereich und die entsprechende Forschungsgruppe hinaus zu wirken (Statistiken der Kommission zufolge haben Online-Netzwerke von Forschern im Durchschnitt etwa 100 Nutzer). Gebraucht wird ein großes interoperables Netzwerk, in dem Forscher und andere Beteiligte die gesuchten Informationen branchen- und fachbereichsübergreifend mit Hilfe eines nutzerfreundlichen Werkzeugs finden können.

Reichweite: Üblicherweise treffen sich Nutzer desselben Fachbereichs und derselben Branche in einem Netzwerk. Um die Innovationskapazität Europas zu nutzen, müssen die fachbereichsübergreifenden (branchenübergreifenden und interdisziplinären) Verbindungen vereinfacht werden.

Zuverlässigkeit: Einer der Hauptgründe für den mangelnden Erfolg großer Forschungsnetze liegt darin, dass die bestehenden Beziehungen immer noch auf persönlichen Verbindungen aufbauen und der Identität im Internet nicht vertraut wird. Fachbereichsübergreifende Verbindungen können nur in einem System wirklich gefördert werden, in dem durch eine Identitätsprüfung für eine sichere Umgebung für alle Nutzer gesorgt wird.

Vertrauen: In allen Netzwerken ist Vertrauen entscheidend. Marktstudien zeigen, dass in Zusammenarbeit mit den Beteiligten ein europäisches soziales Netzwerk bzw. eine europäische elektronische Infrastruktur aufgebaut werden müsste, das/die nicht gewinnorientiert ist und in dem/der klare, gemeinsam mit den Forschern ausgearbeitete Richtlinien für das Recht des geistigen Eigentums gelten.

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1500000 2000000 1000000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Mit dieser vorbereitenden Maßnahme sollen im Hinblick auf die Entwicklung von Projekten im Rahmen des Projekts Intelligente Fabriken der Kommission ein kohärenter, koordinierter und nachhaltiger Ansatz sichergestellt, das Engagement aller einschlägigen Interessenträger in Osteuropa (Unternehmen, Wissenschaft, Forschungseinrichtungen und Zivilgesellschaft) gesichert, entwickelt und verbessert und die regionalen Organisationen in diesem Teil Europas informiert, vorbereitet und unterstützt werden. Die Maßnahme wird die Regionen in Osteuropa erfassen, die von der Deindustrialisierung stark in Mitleidenschaft gezogen wurden, in denen noch keine intelligenten Fabriken geplant sind oder in Betrieb genommen wurden und deren Wirtschaftskapazität verbessert werden muss. Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es ferner, das wirtschaftliche Potenzial in einer ausgewählten Region zu ermitteln, zu bewerten und seine Ausbeutung zu unterstützen sowie die Möglichkeiten ihres Innovationspotenzials und seiner Vermehrung auszuloten. Sie wird deutlich auf die Feststellung der wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteile und das Potenzial der Spezialisierung auf regionaler Ebene — gestützt auf einen Prozess zur Entdeckung des Unternehmertums — abzielen, eine Verwaltungsstruktur und einen Rahmen für die fortgesetzte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Wissenschaftlern schaffen sowie die Vorbereitung der einschlägigen Strategiepapiere unterstützen. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 500000 Die Cyberkriminalität nimmt immer stärker zu. In der heutigen stark vernetzten Welt wird kinderpornografisches Material leider in einem noch nie dagewesenen Ausmaß über Landesgrenzen hinweg verbreitet. Dabei handelt es sich wohl um eine der abscheulichsten Formen der Cyberkriminalität. In den vergangenen Jahren haben die mit diesem entsetzlichen Verbrechen verbundenen Herausforderungen zugenommen, da die Technologie immer fortschrittlicher wird und die Täter, Helfershelfer und Hersteller von kinderpornografischem Material schwerer zu fassen sind. Darüber hinaus finden die Analysten des INHOPE-Meldestellennetzes jeden Tag mehr explizite und gewalttätige Inhalte mit immer jüngeren Opfern, darunter auch Kinder, die noch nicht einmal sprechen können, da die Nachfrage nach neuem Material steigt. Meldestellen, die Mitglieder des INHOPE-Netzes sind, bieten einen wertvollen öffentlichen Dienst, damit digitale Bürger, die im Internet auf mutmaßliches kinderpornografisches Material stoßen, handeln und dieses anonym melden können. Da die spezialisierten Polizeieinheiten auf der ganzen Welt überlastet sind, sind nationale Meldestellen wichtige Partner der Polizei, damit sichergestellt ist, dass diese nur Bilder erhält, die (gemäß den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes) bestätigtes kinderpornografisches Material sind. Im Rahmen des Notice-and-Takedown-Verfahrens haben sich die INHOPE-Meldestellen in allen Mitgliedstaaten und darüber hinaus als sehr hilfreich erwiesen. Seit dem Jahr 1999 treten dem INHOPE-Netz, das darüber hinaus dazu beiträgt, die Opfer zu identifizieren, jedes Jahr mehr Mitglieder bei. Da jedes Kind das Recht auf eine Kindheit frei von Gewalt und Missbrauch sowie auf Schutz vor Schadenzufügung hat, werden im Rahmen dieses Pilotprojekts hochwertige Untersuchungen durchgeführt, um festzustellen, mit welchen Herausforderungen Meldestellen zu kämpfen haben, die sich der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Mitgliedstaaten verschrieben haben. Diese Untersuchungen werden dazu beitragen, einen Rahmen für bewährte Verfahren zu schaffen, mit dem die Einrichtung und Verbesserung von Meldestellen in der gesamten Union unterstützt werden kann. Was in einem Mitgliedstaat funktioniert, funktioniert nicht zwangsläufig in einem anderen Mitgliedstaat. Daher müssen Untersuchungen durchgeführt werden, um die für die Mitgliedstaaten bestehenden Herausforderungen zu bewältigen und Methoden der Zusammenarbeit mit verschiedenen Interessenträgern, wie Strafverfolgungsbehörden, Ministerien und der Industrie, zu ermitteln. Anhand von hochwertigen Untersuchungen werden die wichtigsten Herausforderungen ermittelt, denen sich nationale Meldestellen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern in Mitgliedstaaten bekämpfen, gegenübersehen. Die Untersuchungen werden in Form von Interviews, Fallstudien, Umfragen usw. durchgeführt, um die Herausforderungen und Hindernisse für die Meldestellen zu ermitteln. Angesichts seiner einzigartigen Stellung und Erfahrung auf dem Gebiet könnte dieser Rahmen von INHOPE entwickelt werden, dem weltweiten Netz von Meldestellen für illegale Internet-Inhalte in allen Mitgliedstaaten. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 600000 300000 Im Rahmen des Pilotprojekts sollen die potenziellen Auswirkungen und die notwendige Transparenz von Algorithmen zugunsten der Bürger und der Demokratie behandelt werden, und es soll zur Weiterentwicklung des digitalen Binnenmarkts beigetragen werden. Im Rahmen des Pilotprojekts könnten folgende Schwerpunkte gesetzt werden:

Aufklärung der Endnutzer über die Bedeutung von Algorithmen in digitalen Gesellschaften;

Bewertung des gesamten Spektrums möglicher positiver und negativer Auswirkungen von Algorithmen und Reflexion über die technischen und nicht-technischen Aspekte, die zu diskriminierenden Praktiken führen — im Rahmen der Bewertung könnte aufgezeigt werden, welche Chancen Algorithmen möglicherweise für Innovation, KMU, die Privatsphäre, die freie Meinungsäußerung und den freien Informationsfluss bergen und wie sie diese beeinflussen, und es könnte untersucht werden, inwiefern die Transparenz von Algorithmen etwa mit dem Schutz von Betriebsgeheimnissen in Einklang gebracht werden kann.

Erörterung einer geeigneten und angemessenen politischen Antwort auf der Grundlage der Bewertungsergebnisse und unter Einbeziehung entsprechender Interessenträger, wobei das Erfordernis der Transparenz, des Vertrauens und der Sensibilisierung, aber auch institutionelle und kapazitätsbezogene Auswirkungen in Bezug auf eine mögliche staatliche Aufsicht berücksichtigt werden. Dazu könnten eine Überwachung und sporadische Tests von Algorithmen gehören, mit denen sichergestellt wird, dass Algorithmen bewährten ethischen und wettbewerbsbezogenen Verfahren entsprechen, sowie die Zusammenstellung für Kunden und Bürger verständlicher grundlegender Informationen. Dadurch könnten Nutzer in die Lage versetzt werden, die Grundtypen algorithmischer Kriterien besser zu verstehen und fundierte Entscheidungen zu treffen.

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Pilotprojekt im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47), insbesondere Artikel 10, 169 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 389), insbesondere Artikel 8, 11 und 38. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), insbesondere Artikel 22 Mitteilung der Kommission vom 25. Mai 2016 mit dem Titel Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt: Chancen und Herausforderungen für Europa (COM(2016) 288 final) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu dem Thema Online-Plattformen als Begleitunterlage zu der Mitteilung über Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt (SWD(2016) 172 final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 500000 Die Unterstützung von dynamischen, wachstumsorientierten KMU und Start-ups, in deren Rahmen diese mit digitalen Technologien vertraut gemacht werden und diese Technologien in ihr Kerngeschäft integriert werden, ist von entscheidender Bedeutung, wenn es gilt, Unternehmen dabei zu unterstützten, ihr Geschäftsfeld auszubauen, ihre Innovationskapazitäten zu steigern und auf neue Märkte zu treten und so ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Die große Mehrheit der KMU und insbesondere kleine Unternehmen, die in herkömmlichen Branchen tätig sind, ist bzw. sind mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, was das Potenzial der neuen digitalen Technologien – beispielsweise also Datenanalyse, elektronischer Handel, Robotik, Mikroelektronik, Mechatronik — angeht sowie auch die Vorteile, die sich aus deren Nutzung für ihre Geschäftstätigkeit, ihre Produktionsprozesse und ihre Beziehungen zu Kunden angeht. Vor diesem Hintergrund besteht das wesentliche Ziel des Pilotprojekts darin, wachstumsorientierte KMU mit hoch qualifizierten Experten des Bereichs Digitales zusammenzuführen, um so dem Mangel an angemessenen technologischen Fertigkeiten der Unternehmen entgegenzutreten und sie mit den einschlägigen Instrumenten auszustatten und so einen digitalen Wandel herbeizuführen, der mit Blick auf den Binnenmarkt oder auch auf Drittländern ein wesentliches Instrument für die Internationalisierung darstellt. Oft können wachstumsorientierte KMU und Start-ups ihre eigenen Humanressourcen nicht dafür einsetzen — und zwar auch nicht auf Teilzeitbasis —, mit der stetigen Entwicklung neuer Technologien Schritt zu halten. Daher wird es den einzelnen Unternehmen im Zuge der Zusammenführung mit einem digitalen Wegbereiter ermöglicht, passende digitale Technologien auszumachen und auch anzuwenden, neue Möglichkeiten für Innovationen zu prüfen und die Kapazitäten, auf neue Märkte zu treten — auch innerhalb der Union —, zu erweitern. Andererseits wird dies auch jungen digitalen Wegbereitern — also Fachleuten mit spezifischen Fertigkeiten, die in Gründerzentren oder bei Universitäten tätig sind — die Chance bieten, ihre technologischen Kenntnisse in einem kleinen oder mittleren Unternehmen praktisch anzuwenden. Mit diesem Projekt wird es jungen, hoch qualifizierten digitalen Fachleuten (also nicht reinen IT-Managern) ermöglicht, gemäß dem Bedarf des jeweiligen Unternehmens für einen Zeitraum von einem Monat bis zu sechs Monaten in einem wachstumsorientierten KMU tätig zu sein. Die wichtigsten Komponenten des Pilotprojekts sind:

Unterstützung in der Phase der Zusammenführung (Auswahl des Unternehmens, freie Stellen — auch mithilfe des EURES-Portals —, Einstellung);

Platzierung digitaler Wegbereiter in KMU (EU-Finanzhilfe für die von den digitalen Wegbereitern erbrachten Beratungsleistungen);

Schulungs-/Coaching-Paket für KMU und digitale Wegbereiter;

Internationalisierung, Innovation, Mobilität und Unternehmertum.

Mit dem Pilotprojekt werden KMU dabei unterstützt werden, den digitalen Wandel zu bewältigen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1500000 750000 Mit dieser vorbereitenden Maßnahme wird das Potenzial von digitalen Knotenpunkten und Beschleunigern in Europa durch ein Zusammenwirken gestärkt, um gemeinsame Projekte auszuarbeiten und eine digitale Gemeinschaft aufzubauen, die die Wettbewerbsfähigkeit der EU in diesem Bereich verbessern kann. Mit dieser Maßnahme sollen deshalb alle europäischen Interessenträger im Bereich Digitales sowie die Knotenpunkte vernetzt werden, um einen Integrations- und Kooperationsplan zu erstellen, mit dem gemeinsame Projekte durchgeführt werden können. Außerdem sollen europäische Digital-Beschleuniger aufgebaut werden, die das umfassende Potenzial in Europa nutzen können. Die Maßnahme zielt auf die innovativsten Knotenpunkte und Beschleuniger mit einem hohen Potenzial für Mehrwert und für einen Multiplikatoreffekt ab. Diese vorbereitende Maßnahme umfasst daher die Ermittlung des Netzes der Knotenpunkte und der Beschleuniger und ihrer komparativen Vorteile, der Bewertung ihres derzeitigen Status und ihres Entwicklungs- und Zusammenwirkungspotenzials, der Einrichtung einer aktiven und dynamischen Arbeitsgruppe aus Experten und Interessenträgern, der Erstellung eines gemeinsamen Integrationsplans auf der Grundlage konkreter Projekte und der Ausarbeitung von Lösungsstrategien, die einen Beitrag zur Stärkung der Vernetzung und des Zusammenwirkens europäischer Knotenpunkte und Beschleuniger leisten können. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1500000 750000 Mit dieser vorbereitenden Maßnahme werden ein kohärenter, koordinierter und nachhaltiger Ansatz sichergestellt, das Engagement aller einschlägigen Interessenträger im Bereich der Digitalisierung der europäischen Industrie (Unternehmen, Wissenschaft, Forschungseinrichtungen und Zivilgesellschaft) erhöht und gestärkt und diese Interessenträger bei der Ausarbeitung von Projekten zur Bewältigung der neuen Umwälzungen informiert, vorbereitet und unterstützt. Die Maßnahme wird die Regionen und Wirtschaftszweige umfassen, die in hohem Maße von der Digitalisierung betroffen sind und noch kein Digitalisierungsprogramm bzw. noch keinen Digitalisierungsplan ausgearbeitet haben bzw. deren industrielle Kapazität verbessert werden muss. Im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme sollen die Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials der Digitalisierung ermittelt, bewertet und gefördert, ihr Innovationspotenzial erkundet und Möglichkeiten eines Ausbaus ausgelotet werden. Diese vorbereitende Maßnahme zielt eindeutig auf die Feststellung der industriellen Wettbewerbsvorteile und des Potenzials der digitalen Spezialisierung auf Bereichsebene — gestützt auf einen Prozess zur Entdeckung des Unternehmertums — ab. Außerdem werden mit ihr eine Verwaltungsstruktur und ein Rahmen für die fortgesetzte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Wissenschaftlern geschaffen und die Vorbereitung der erforderlichen Strategiepapiere gefördert. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 600000 300000 Dieses Pilotprojekt zielt darauf ab, die Anwendung der in der europäischen Norm EN 301549 V1.1.2 festgelegten einschlägigen Anforderungen für einen barrierefreien Webzugang direkt zu fördern und zu unterstützen, indem Finanzhilfen an Firmen, Vereinigungen oder andere gemeinnützige Gruppierungen vergeben werden, die als Standardoption ihrer Entwicklungswerkzeuge oder -plattformen den Anforderungen der europäischen Norm entsprechende Einstellungen integrieren. Einen besonderen Vorzug werden quelloffene und frei nutzbare Werkzeuge und Plattformen erhalten. Die Finanzhilfen werden auch mitgliedstaatlichen Behörden offenstehen, die intern Entwicklungswerkzeuge oder -plattformen für Websites des öffentlichen Sektors entwickeln. Die Finanzhilfen können auch für die Inanspruchnahme von Nutzertestdiensten verwendet werden. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 750000 375000 Mit dem Pilotprojekt wird eine interaktive Online-Karte bewährter Verfahren, die zur besseren Integration schutzbedürftiger bzw. benachteiligter Gruppen in der Informationsgesellschaft in den 28 Mitgliedstaaten entwickelt wurden, entworfen. Zu den bewährten Verfahren zählen Informationen über bestehende Instrumente, Verfahren, Kapazitäten, Systeme, Infrastruktur und Standards. Dieses Pilotprojekt wird verschiedensten Interessenträgern dabei helfen, sich darüber zu informieren, was bereits existiert, und sich die Erfahrungen mit den bestehenden Instrumenten auf lokaler bzw. nationaler Ebene und auf EU-Ebene zunutze zu machen. Sie wird dazu beitragen, dass die Akteure vermeiden können, Doppelarbeit zu leisten und das Rad neu zu erfinden, und dass Wissen konsolidiert wird, damit schutzbedürftige Gemeinschaften in Europa besser integriert werden und sich der Informationsaustausch zwischen staatlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Akteuren verbessert. Das Projekt kann in Zusammenarbeit mit dem Global Internet Policy Observatory (GIPO) und dem europäischen Internetforum (EIF) durchgeführt werden. Ergebnis: auf einer Onlineplattform betriebene interaktive Online-Karte bewährter Verfahren Gesamtüberblick Aspekte der Informationsgesellschaft betreffen alle Lebensbereiche und sind Teil des Alltags bei der Arbeit, zuhause oder im privaten Miteinander geworden. Das Internet und die IKT sind Motoren für Veränderungen; sie eignen sich außerdem hervorragend dafür, schutzbedürftige Menschen in die Lage zu versetzen, die Chancen, die die Informationsgesellschaft bietet, zu nutzen und ihre Menschenrechte als Bürger der Union uneingeschränkt wahrzunehmen. Die IKT können ein wichtiges Umfeld schaffen, mit dem alle und besonders die benachteiligten Menschen Eigenverantwortung übernehmen können, und können dazu beitragen, den demografischen Wandel zu bewältigen, der sich derzeit überall in der Union vollzieht. Zielgruppen schutzbedürftiger Menschen sind:

Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen,

marginalisierte junge Menschen und Kinder,

Arbeitslose Personen oder Menschen mit sozialen Problemen,

als marginalisiert geltende Menschen, die von den derzeitigen sozioökonomischen oder politischen Ereignissen betroffen sind (aktuelle Schutzbedürftigkeit).

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 750000 375000 Aufbauend auf der Infrastruktur eines Start-up-Zentrums (z. B. Business Link) in Stettin (Szczecin) wird das Projekt Unternehmer und Studierende, Forscher und Lehrpersonal aus Westpommern zusammenbringen, um eine Start-up-freundlichere Umgebung zu schaffen. Um aus einem immer noch unzulänglichen Start-up-Markt in der Union, auch in Polen, Besseres zu machen, wird ein Anfang mit einem Pilotprojekt vollzogen. Mit ihm wird ein Ökosystem aufgebaut, das den drei grundlegenden Bedürfnissen des Markts entspricht: gemeinsame Nutzung von Wissen, neuen Ideen und Know-how, um ein Start-up-System aufzubauen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). KREATIVES EUROPA Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 09 05KREATIVES EUROPA 09 05 01 Unterprogramm MEDIA — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden und internationalen Zirkulation und Mobilität 3 107118000 101000000 100712000 98115407 107383125,83 73565270,46 72,84 09 05 05 Multimedia-Aktionen 3 22573000 26997455 26186500 22590000 18550000,— 26928117,83 99,74 09 05 51 Abschluss früherer MEDIA-Programme 3 p.m. 395416 — 5471576 0,— 22583394,58 5711,30 09 05 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 09 05 77 01 Vorbereitende Maßnahme — Verbreitung von audiovisuellen Werken im digitalen Umfeld 3 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 833529,87 09 05 77 02 Pilotprojekt — Förderung der europäischen Integration durch Kultur — Bereitstellung neu untertitelter Fassungen von ausgewählten Fernsehprogrammen in ganz Europa 3 p.m. 939328 p.m. 339515 2000000,— 0,— 0 09 05 77 03 Vorbereitende Maßnahme — Maßnahmen zur Untertitelung einschließlich Crowdsourcing zugunsten einer großflächigeren Verbreitung europäischer Werke 3 1000000 1000000 500000 250000 1000000,— 500000,— 50,00 09 05 77 04 Pilotprojekt — Medienkompetenzen für alle 3 500000 450000 250000 125000 09 05 77 05 Vorbereitende Maßnahme — Untertitelung europäischer Kulturfernsehinhalte in ganz Europa 3 1500000 750000 1500000 750000 Artikel 09 05 77 — Subtotal 3000000 3139328 2250000 1464515 3000000,— 1333529,87 42,48 Kapitel 09 05 — Total 132691000 131532199 129148500 127641498 128933125,83 124410312,74 94,59 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 107118000 101000000 100712000 98115407 107383125,83 73565270,46 Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben für folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Unterprogramm MEDIA des Programms Kreatives Europa:

Förderung des Erwerbs und der Verbesserung von Kompetenzen und Qualifikationen von audiovisuellen Fachkräften und des Aufbaus von Netzwerken, einschließlich des Einsatzes von Digitaltechnik, um die Anpassung an die Marktentwicklung zu gewährleisten, Erprobung neuer Konzepte für die Publikumsentwicklung sowie neuer Geschäftsmodelle;

Erhöhung der Kapazität von audiovisuellen Akteuren, europäische audiovisuelle Werke zu entwickeln, die das Potenzial zur Verbreitung inner- und außerhalb der Union haben; Förderung der europäischen und internationalen Koproduktion — auch mit Fernsehsendern;

Förderung des Austausches zwischen Unternehmen durch besseren Zugang zu Märkten und unternehmerischen Instrumenten für audiovisuelle Akteure, damit ihre Projekte auf den Unions- und internationalen Märkten stärker wahrgenommen werden;

Förderung des Kinoverleihs dadurch, dass audiovisuelle Werke länderübergreifend vermarktet, gekennzeichnet, verliehen und vorgeführt werden;

Förderung der länderübergreifenden Vermarktung, Kennzeichnung und des Vertriebs von audiovisuellen Werken auf allen anderen Plattformen abgesehen vom Kino;

Förderung der Publikumsentwicklung — vor allem mittels Werbung, Veranstaltungen, Filmkompetenz und Festivals — als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen audiovisuellen Werken zu beleben und den Zugang dazu zu verbessern;

Förderung neuer Vertriebswege, damit neue Geschäftsmodelle entstehen können.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Alle Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung für zusätzliche Ausgaben bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 22573000 26997455 26186500 22590000 18550000,— 26928117,83 Diese Mittel sind für die Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Information der Bürgerinnen und Bürger über die Union bestimmt, mit denen die Arbeit der Organe der Union, die Entscheidungen und die Phasen des europäischen Aufbauwerks bekannter gemacht werden sollen, damit die Bürger ihr Recht auf Information und Einbeziehung in die europäische Politik umfassend nutzen können. Dabei geht es im Wesentlichen um die Finanzierung oder Kofinanzierung der Herstellung und/oder Verbreitung multimedialer Informationsprodukte (Radio, Fernsehen, Internet usw.), einschließlich europaweiter Netze lokaler und nationaler Medien, die Nachrichten zu europäischen Themen bringen, sowie der für die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen erforderlichen Instrumente. Ein Teil dieser Mittel wird verwendet, um die Fortführung der bestehenden Maßnahmen zu gewährleisten. Diese Mittel decken auch Unterstützungsausgaben ab, z. B. für Studien, Sitzungen, Ex-post-Kontrollen, technische und administrative Expertenhilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden, die Evaluierung und Prüfung laufender und künftiger Tätigkeiten, Machbarkeitsstudien, Veröffentlichungen sowie die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Sachverständigen. Gegebenenfalls können die Vergabe- und Bewilligungsverfahren den Abschluss von Rahmenpartnerschaften umfassen, um einen stabilen Finanzierungsrahmen für die aus diesen Mitteln finanzierten europaweiten Netze zu fördern. Die Kommission sollte bei der Ausführung dieses Artikels den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe Information (IGI) gebührend Rechnung tragen. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 395416 — 5471576 0,— 22583394,58 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82). Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1). Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12). Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 833529,87 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 939328 p.m. 339515 2000000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 1000000 500000 250000 1000000,— 500000,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Mit dieser vorbereitenden Maßnahme wird die vorbereitende Maßnahme mit dem Titel Untertitelung mittels Schwarmfinanzierung zugunsten einer großflächigeren Verbreitung europäischer Werke unter einem geänderten Titel fortgeführt. Trotz der bestehenden Unterstützung durch MEDIA für die Untertitelung werden viele europäische Werke (Fernsehfilme, Dokumentarfilme, Kinofilme usw.) oft nicht in Umlauf gebracht, vor allem in recht kleinen Mitgliedstaaten, die keine gemeinsame Amtssprache mit einem anderen Land haben. Einer der Gründe hierfür ist ihr recht geringes kommerzielles Potenzial und die damit verbundenen Kosten, insbesondere die Kosten für die Untertitelung. In diesem Zusammenhang werden mit der Maßnahme innovative Lösungen wie die Schwarmfinanzierung unterstützt, mit denen die Kosten für die Untertitelung gesenkt werden. Dadurch wird eine großflächigere Verbreitung möglich, und potenziell wird ein größeres Publikum für europäische Filme erreicht, insbesondere über die verfügbaren Online-Dienste. Diese vorbereitende Maßnahme wird demnach Folgendes erreichen:

Prüfung und Entwicklung innovativer Lösungen/Verfahren/Modelle für die Untertitelung, die kosteneffizienter als die derzeit auf dem Markt verfügbaren Lösungen sind,

Anwendung dieses innovativen Verfahrens auf einen durchdachten Katalog europäischer Werke mit klarer redaktionellen Ausrichtung,

Unterstützung der Verfügbarkeit der Werke über Online-Dienste.

Erhoffte Ergebnisse der vorbereitenden Maßnahme sind:

zur Senkung der Kosten für die Bereitstellung europäischer Filme durch die Förderung der Entwicklung kosteneffizienter Lösungen für die Untertitelung beizutragen,

die Bereitstellung und Bekanntheit europäischer audiovisueller Werke im Internet und Erweiterung des Katalogs von in der Union verfügbaren Video-on-Demand-Angeboten zu fördern,

die Verbreitung europäischer audiovisueller Werke innerhalb der EU und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Wirtschaft in der Union zu verbessern.

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 500000 450000 250000 125000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Hauptziel des Pilotprojekts ist es, Menschen in kritische Medienbürger zu verwandeln, die sich für Gerechtigkeit in den Medien aussprechen und in der Lage sind, die Kommunikation über die Medien sowie die Informationsmedienpolitik zu analysieren. Ferner liegt der Schwerpunkt darauf, die Fähigkeit der Bürger zu verbessern, Medienwerke zu schaffen, die ihre Erlebnisse widerspiegeln. Es werden Konferenzen, Workshops und Schulungsprogramme organisiert und ein besonderes Augenmerk wird auf Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit, Informationen von Propaganda zu unterscheiden, und zur Förderung der Kreativität bei der Schaffung von Medienwerken, zur Gestaltung von Programmen für die Integration von Minderheiten, zur Förderung des Austauschs über bewährte Verfahren unter Interessenträgern und Ländern und zur Bereitstellung von Instrumenten für die direkte Demokratie gelegt. Das Pilotprojekt insgesamt wird den Schwerpunkt auf viele verschiedene Medieninstrumente legen (Radio, Internet, Rundfunk, Zeitungen), in vielen verschiedenen Umfeldern verwendet und auf alle Altersgruppen ausgerichtet sein. Gering qualifizierten Menschen und Menschen, die Gefahr laufen, an den Rand der Gesellschaft gedrängt zu werden, wird Priorität eingeräumt. Das Pilotprojekt unterliegt einer Aufforderung der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen. Ziel dieses Pilotprojekts ist es, experimentelle Maßnahmen zur Verbesserung des Urteilsvermögens von Bürgern aller Altersstufen in Bezug auf die Medien durchzuführen und die Machbarkeit und den Nutzen dieser Maßnahmen zu testen. Das Urteilsvermögen umfasst unter anderem die Fähigkeiten, Informationen von Propaganda zu unterscheiden, die Medienkommunikation und die Strategien der Nachrichtenmedien zu analysieren und mit den sozialen Medien auf reflektierte Weise zu interagieren. Letztlich sollen die sozialen, kognitiven, kreativen und technischen Kompetenzen verbessert und dadurch gesellschaftliches Engagement gefördert und das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass es wichtig ist, sich in einem demokratischen Gemeinwesen aktiv zu engagieren und direkt daran teilzunehmen. Alle Arten von Medien sollen erfasst werden – Hörfunk, Fernsehen, Internet, Zeitungen und soziale Medien. Die Zielgruppe setzt sich aus Bürgern aller Altersstufen zusammen, wobei ein Schwerpunkt auf Minderheiten liegt, und zwar auf Geringqualifizierten und von sozialer Marginalisierung bedrohten Menschen. In geografischer Hinsicht sollen viele, am besten sogar alle Mitgliedstaaten abgedeckt werden. Das Pilotprojekt besteht aus einer Mischung aus Kampagnen in sozialen Medien, Verbreitung und Umsetzung bewährter Verfahren, Konferenzen, Workshops und Schulungsprogrammen und soll eines oder mehrere Ziele im Bereich der Medienkompetenz verwirklichen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1500000 750000 1500000 750000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Das bestehende Pilotprojekt unter Posten 09 05 77 02 Förderung der europäischen Integration durch Kultur — Bereitstellung neu untertitelter Fassungen von ausgewählten Fernsehprogrammen in ganz Europa wurde in eine vorbereitende Maßnahme unter Posten 09 05 77 05 Untertitelung europäischer Kulturfernsehinhalte in ganz Europa umgewandelt. Mit dieser vorbereitenden Maßnahme werden das in den Jahren 2014 und 2015 finanzierte Pilotprojekt und die 2016 vom Europäischen Parlament finanzierte vorbereitende Maßnahme fortgeführt, mit dem geprüft werden sollte, ob es in Europa ein Publikum für Kulturprogramme gibt, indem diverse untertitelte Fassungen ausgewählter Fernsehprogramme in ganz Europa zur Verfügung gestellt wurden. Die Durchführung des im Jahr 2014 finanzierten Pilotprojekts wird derzeit von dem europäischen TV-Kunstsender ARTE fortgesetzt. ARTE hat seit Oktober 2015 600 Stunden Fernsehsendungen in vier Sprachen (Französisch, Deutsch, Englisch und Spanisch) angeboten, und seit November 2016 ist Polnisch hinzugekommen. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 10 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS DIREKTE FORSCHUNG 334469370 334469370 331938960 331938960 394046715,40 394046715,40 10 02 HORIZONT 2020 — DIREKTE MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (JRC) ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UNIONSPOLITIK 27183960 26500000 25686697 26350000 35515100,20 42447202,20 10 03 PROGRAMM EURATOM — DIREKTE MASSNAHMEN 10773000 10600000 10666000 12400000 11380017,50 11343538,61 10 04 SONSTIGE TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE p.m. p.m. p.m. p.m. 33216527,42 44109616,35 10 05 ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS 29310000 30000000 28543000 32000000 30282322,35 26585481,28 Titel 10 — Total 401736330 401569370 396834657 402688960 504440682,87 518532553,84 Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien des Politikbereichs Direkte Forschung (mit Ausnahme des Kapitels 10 05). Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit

dem im Stellenplan ausgewiesenen Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und dem externen Personal, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation betraut ist;

Personalkosten, z. B. für Dienstreisen, Schulungen, medizinische Dienste und Personaleinstellung;

Betrieb und Arbeit der JRC-Institute, administrativer Unterstützung, Sicherheit und Gefahrenabwehr an den Standorten, Ausgaben für Informatik, einmaligen Kosten und großen Forschungsinfrastrukturen;

Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten, einschließlich Sondierungsforschung, wissenschaftlich-technische Ausrüstung, Untervergabe von Dienstleistungsaufträgen usw.;

Forschungsaufgaben und Aufgaben der wissenschaftlichen Unterstützung in Verbindung mit Tätigkeiten, die der JRC im Rahmen ihrer Beteiligung auf Wettbewerbsbasis zur Unterstützung der Politik der Union und für Rechnung Dritter übertragen wurden;

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die unter den Posten 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Sonstige Einnahmen können als zusätzliche Mittel bereitgestellt und entsprechend ihrer Bestimmung im Rahmen der Kapitel 10 02, 10 03, 10 04 und bei Artikel 10 01 05 verwendet werden. Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Europäischen Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Bei einigen Aktionen der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung ist eine Beteiligung von Drittländern bzw. Einrichtungen aus Drittländern vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden unter Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die zusätzlichen Mittel werden bei den Posten 10 02 50 01 und 10 03 50 01 eingesetzt. VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS DIREKTE FORSCHUNG Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 10 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS DIREKTE FORSCHUNG 10 01 05Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich Direkte Forschung 10 01 05 01 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit 1,1 139760000 137841590 143429903,56 102,63 10 01 05 02 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal 1,1 33300000 32688000 60760149,92 182,46 10 01 05 03 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben 1,1 58163970 58163970 72454551,26 124,57 10 01 05 04 Sonstige Ausgaben für neue wichtige Forschungsinfrastruktur — Horizont 2020 1,1 2000000 2000000 2058761,20 102,94 10 01 05 11 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Programm Euratom): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit 1,1 54200000 54200000 55270664,65 101,98 10 01 05 12 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Programm Euratom): Ausgaben für externes Personal 1,1 10000000 10000000 18462646,22 184,63 10 01 05 13 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Programm Euratom): Sonstige Verwaltungsausgaben 1,1 35045400 35045400 39610038,59 113,02 10 01 05 14 Sonstige Ausgaben für neue wichtige Forschungsinfrastruktur — Programm Euratom 1,1 2000000 2000000 2000000,— 100,00 Artikel 10 01 05 — Subtotal 334469370 331938960 394046715,40 117,81 Kapitel 10 01 — Total 334469370 331938960 394046715,40 117,81 Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 1, 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Diese Einnahmen decken u. a. Personal- und Forschungsmittelkosten der Gemeinsamen Forschungsstelle im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Unterstützung der Politik der Union und mit Arbeiten für Dritte. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Mittel könnten sich durch Mittel erhöhen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch Teilnahme auf Wettbewerbsbasis an indirekten Aktionen und an Maßnahmen zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Politik der Union eingenommen werden. Bei den wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der JRC handelt es sich um

Tätigkeiten infolge von Finanzhilfe- oder Vergabeverfahren,

Tätigkeiten für Rechnung Dritter,

Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 139760000 137841590 143429903,56 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die im Stellenplan der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 betraut sind, insbesondere von

direkten Aktionen (Forschungstätigkeiten, wissenschaftliche und technische Unterstützung und Orientierungsforschung in den Einrichtungen der Gemeinsamen Forschungsstelle),

indirekte Aktionen (Beteiligung der JRC an der Durchführung von Programmen auf Wettbewerbsbasis).

Die Personalkosten umfassen das Grundgehalt, Zulagen sowie diverse Vergütungen und Beiträge auf der Grundlage der Statutsbestimmungen, einschließlich Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstantritt, Wechsel des Dienstortes und Ausscheiden aus dem Dienst. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Siehe Kapitel 10 02. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 33300000 32688000 60760149,92 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für das nicht im Stellenplan ausgewiesene externe Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle bestimmt (Vertragsbedienstete, Stipendiaten, abgeordnete nationale Sachverständige und Gastwissenschaftler), das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 betraut ist. Die Beiträge, die die EFTA-Staaten nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere nach Artikel 82 und Protokoll Nr. 32, leisten, kommen zu den in diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die unter Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 10 02. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 58163970 58163970 72454551,26 Diese Mittel dienen zur Deckung von

Personalausgaben, die nicht durch die Posten 10 01 05 01 und 10 01 05 02 gedeckt sind, einschließlich Ausgaben für Dienstreisen, Schulungen, soziale und medizinische Dienste, Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren und der Einberufung von Bewerbern, Repräsentationskosten usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit den zur Durchführung von JRC-Tätigkeiten genutzten Ressourcen. Dazu zählen

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Arbeit der JRC-Institute: regelmäßige Instandhaltung von Gebäuden, technischer Infrastruktur und wissenschaftlicher Ausrüstung; Versorgungsleistungen und Fluide; Heizung, Kühlung und Belüftung; Werkstattmaterialien und -ausrüstung; Reinigung der Standorte, Straßen und Gebäude; Abfallentsorgung usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit der administrativen Unterstützung der JRC-Institute: Möbel; Papier- und Schreibwaren; Telekommunikation; Dokumentation und Veröffentlichungen; Beförderung; sonstiges Material; allgemeine Versicherungen usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit der Sicherung und Gefahrenabwehr an den Standorten: Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; Strahlenschutz; Feuerwehr usw.;

Ausgaben für Informatik: Computerräume; Hard- und Software; Netzwerkdienste; Informationssysteme; Helpdesk und Anwenderbetreuung usw.;

einmalige Kosten: Dieser Posten umfasst die Ausgaben für Renovierungs-, Sanierungs- und Bauarbeiten an den JRC-Standorten. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für außerplanmäßige Instandhaltung, Renovierungsarbeiten, Anpassung an neue Normen usw. Mit den Mitteln können auch die vorbereitenden Arbeiten für die wichtigen Forschungsinfrastrukturen bei Posten 10 01 05 04 finanziert werden.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Siehe Kapitel 10 02. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2000000 2000000 2058761,20 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit allen Ressourcen zur Finanzierung wichtiger Forschungsinfrastrukturprojekte bestimmt, insbesondere den Bau neuer Gebäude, die vollständige Renovierung vorhandener Gebäude und den Erwerb wichtiger Ausrüstung für die technische Infrastruktur der Standorte. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Siehe Kapitel 10 02. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 54200000 54200000 55270664,65 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die im Stellenplan der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation — Programm Euratom, betraut sind, insbesondere von

direkten Aktionen (Forschungstätigkeiten, wissenschaftliche und technische Unterstützung und Orientierungsforschung in den Einrichtungen der Gemeinsamen Forschungsstelle),

indirekte Aktionen (Beteiligung der JRC an der Durchführung von Programmen auf Wettbewerbsbasis).

Die Personalkosten umfassen das Grundgehalt, Zulagen sowie diverse Vergütungen und Beiträge auf der Grundlage der Statutsbestimmungen, einschließlich Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstantritt, Wechsel des Dienstortes und Ausscheiden aus dem Dienst. Siehe Kapitel 10 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 10000000 10000000 18462646,22 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für das nicht im Stellenplan ausgewiesene externe Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle bestimmt (Vertragsbedienstete, Stipendiaten, abgeordnete nationale Sachverständige und Gastwissenschaftler), das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation — Programm Euratom — betraut ist. Siehe Kapitel 10 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 35045400 35045400 39610038,59 Diese Mittel dienen zur Deckung von

Personalausgaben, die nicht durch die Posten 10 01 05 11 und 10 01 05 12 gedeckt sind, einschließlich Ausgaben für Dienstreisen, Schulungen, soziale und medizinische Dienste, Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren und der Einberufung von Bewerbern, Repräsentationskosten usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit den zur Durchführung von JRC-Tätigkeiten genutzten Ressourcen. Dazu zählen

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Arbeit der JRC-Institute: regelmäßige Instandhaltung von Gebäuden, technischer Infrastruktur und wissenschaftlicher Ausrüstung; Versorgungsleistungen und Fluide; Heizung, Kühlung und Belüftung; Werkstattmaterialien und -ausrüstung; Reinigung der Standorte, Straßen und Gebäude; Abfallentsorgung usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit der administrativen Unterstützung der JRC-Institute: Möbel; Papier- und Schreibwaren; Telekommunikation; Dokumentation und Veröffentlichungen; Beförderung; sonstiges Material; allgemeine Versicherungen usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit der Sicherung und Gefahrenabwehr an den Standorten: Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; Strahlenschutz; Feuerwehr usw.;

Ausgaben für Informatik: Computerräume; Hard- und Software; Netzwerkdienste; Informationssysteme; Helpdesk und Anwenderbetreuung usw.;

einmalige Kosten: Dieser Posten umfasst die Ausgaben für Renovierungs-, Sanierungs- und Bauarbeiten an den JRC-Standorten. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für außerplanmäßige Instandhaltung, Renovierungsarbeiten, Anpassung an neue Normen usw. Mit den Mitteln können auch die vorbereitenden Arbeiten für die wichtigen Forschungsinfrastrukturen bei Posten 10 01 05 14 finanziert werden.

Siehe Kapitel 10 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2000000 2000000 2000000,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit allen Ressourcen zur Finanzierung wichtiger Forschungsinfrastrukturprojekte bestimmt, insbesondere den Bau neuer Gebäude, die vollständige Renovierung vorhandener Gebäude und den Erwerb wichtiger Ausrüstung für die technische Infrastruktur der Standorte. Siehe Kapitel 10 03. HORIZONT 2020 — DIREKTE MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (JRC) ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UNIONSPOLITIK Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 10 02HORIZONT 2020 — DIREKTE MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (JRC) ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UNIONSPOLITIK 10 02 01 Horizont 2020 — auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technische Unterstützung der Unionspolitik 1,1 27183960 25500000 25186697 24500000 25274547,68 27185189,37 106,61 10 02 50Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung 10 02 50 01 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 8539949,51 8764932,31 10 02 50 02 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 325125,85 1398318,22 Artikel 10 02 50 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 8865075,36 10163250,53 10 02 51 Abschluss des Siebten Rahmenprogramms — Direkte Maßnahmen (2007 bis 2013) 1,1 p.m. 600000 p.m. 1600000 1375477,16 5089210,97 848,20 10 02 52 Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — direkte Maßnahmen (aus der Zeit vor 2007) 1,1 p.m. p.m. — — 0,— 9551,33 10 02 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 10 02 77 01 Pilotprojekt — Einrichtung eines Innovationslabors der Kommission für die öffentliche Verwaltung 1,1 p.m. 400000 500000 250000 Artikel 10 02 77 — Subtotal p.m. 400000 500000 250000 Kapitel 10 02 — Total 27183960 26500000 25686697 26350000 35515100,20 42447202,20 160,18 Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels. Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt, verwendet. Horizont 2020 ist von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden Strategie Europa 2020), da es einen gemeinsamen strategischen Rahmen für die Finanzierung von exzellenter Forschung und Innovation durch die Union bildet, auf dessen Grundlage private und öffentliche Gelder mobilisiert, neue Arbeitsplätze geschaffen, langfristig Nachhaltigkeit, Wachstum, wirtschaftliche Entwicklung, soziale Inklusion und industrielle Wettbewerbsfähigkeit in Europa gewährleistet sowie gesellschaftliche Herausforderungen unionsweit angegangen werden können. Die Gleichstellung der Geschlechter wird im Rahmen von Horizont 2020 bereichsübergreifend berücksichtigt, um Ungleichgewichte zwischen Männern und Frauen zu korrigieren und die Geschlechterdimension in die Inhalte von Forschung und Innovation zu integrieren. Besonderes Augenmerk wird auf die Notwendigkeit gerichtet, die Maßnahmen zu intensivieren, mit denen die Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen von Forschung und Innovation, einschließlich der Entscheidungsfindung, erhöht werden soll. Die Mittel sollen in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) eingesetzt werden. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 27183960 25500000 25186697 24500000 25274547,68 27185189,37 Diese Mittel sind zur Deckung der wissenschaftlich-technischen Unterstützung und der Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020, Teil VI Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs, bestimmt, um eine auftraggeberorientierte wissenschaftlich-technische Unterstützung der Unionspolitik zu leisten. Schwerpunkte der JRC:

Wissenschaftsexzellenz: Die JRC wird Forschungsarbeiten ausführen, um die wissenschaftlichen Grundlagen der politischen Entscheidungsfindung zu verbessern und neue Wissenschafts- und Technologiebereiche zu untersuchen (u. a. durch ein Sondierungsforschungsprogramm).

Führende Rolle der Industrie: Die JRC wird einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der Union leisten durch die Unterstützung von Normungsverfahren und Normen mittels pränormativer Forschung, die Entwicklung von Referenzmaterialien und Referenzmessungen und die Harmonisierung von Methoden in den fünf Schwerpunktbereichen (Energie, Verkehr, die Leitinitiative Eine Digitale Agenda für Europa, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Verbraucherschutz). Sie wird Sicherheitsbewertungen zu neuen Technologien in Bereichen wie Energie und Verkehr sowie Gesundheit und Verbraucherschutz durchführen. Ferner wird sie zur Nutzung, Standardisierung und Validierung von Weltraumtechnologien und -daten, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, beitragen.

Gesellschaftliche Herausforderungen: Die JRC wird Forschungsarbeiten zu folgenden Themen durchführen: Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen; Ernährungssicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft; sichere, saubere und effiziente Energie; intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr; Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe; Europa in einer sich verändernden Welt — integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften; sichere Gesellschaften — Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten, u. a. für den Erwerb wissenschaftlich-technischer Ausrüstung, Untervergabe wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungsaufträge, Zugang zu Informationen, Kauf von Verbrauchsmaterialien usw. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen. Ebenfalls gedeckt werden Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten und Aufgaben der wissenschaftlichen Unterstützung in Verbindung mit Tätigkeiten dieses Artikels, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung auf Wettbewerbsbasis zur Unterstützung der Politik der Union sowie für Rechnung Dritter übertragen wurden. Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die unter den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 6. Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104), insbesondere Artikel 5 Absatz 4. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 8539949,51 8764932,31 Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 325125,85 1398318,22 Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Projekten der Forschung und technologischen Entwicklung außerhalb des Nuklearbereichs aus der Zeit vor 2014 entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 600000 p.m. 1600000 1375477,16 5089210,97 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. — — 0,— 9551,33 Die Mittel dieses Artikels dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1). Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 400000 500000 250000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Immer mehr Mitgliedstaaten erachten es für sinnvoll, bei der Entwicklung neuer politischer Strategien und öffentlicher Dienste einen entwurfs- und innovationsorientierten Ansatz zu verfolgen. Bei mehreren Initiativen ist bereits zu beobachten, wie durch die Integration nutzerzentrierter Entwurfs- und Prototypingaktivitäten in den politischen Entscheidungsprozess Kosten gespart werden können sowie eine größere Wirkung erzielt und eine bürgernähere Politik erreicht werden kann. Die Einrichtung eines Politiklabors wird in der Gemeinsamen Forschungsstelle diskutiert, und das Pilotprojekt wird die Einrichtung des Labors beschleunigen. Der Handlungsplan für designgestützte Innovation der Kommission von 2013 und die Sachverständigengruppe der Kommission für Innovation im öffentlichen Sektor heben die positive Wirkung hervor, die eine innovationsorientiertere öffentliche Verwaltung auf das Wachstum haben kann. Deshalb wäre die Einrichtung eines Innovationslabors der Kommission für die öffentliche Verwaltung, wie sie die Sachverständigengruppe empfiehlt, von Vorteil. Eines der wichtigsten Ziele des Pilotprojekts ist die Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Akteuren, um diese besser für die Umsetzung der Unionspolitik zu befähigen, indem vor Ort mit ähnlichen Strukturen gearbeitet oder die Einführung neuer Strukturen unterstützt wird. Das Labor wird dazu beitragen, die Verwendung der Unionsmittel und die Umsetzung des Unionsrechts zu verbessern. Als kommissionseigenes Inhouse-Innovationsteam wird das Labor auch die Organe der Union und -Einrichtungen dabei unterstützen, alte Vorschriften zu überarbeiten oder beim Entwurf politischer Strategien von der ersten Idee bis zur Umsetzung einen iterativen und kosteneffektiven Ansatz zu verfolgen. Das wird den Einsatz von Methoden wie randomisierten kontrollierten Studien, Verhaltensökonomik, von Anwendern initiierten Studien und Systemdenken einschließen, beispielsweise beim Entwurf neuer Finanzierungsprogramme der Union für KMU und bei der Entwicklung neuer Lösungen für den Bürokratieabbau. Das Labor wird auch als Koordinierungsstelle für europaweite Initiativen in den Mitgliedstaaten und für den Wissens- und Erfahrungsaustausch fungieren. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). PROGRAMM EURATOM — DIREKTE MASSNAHMEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 10 03PROGRAMM EURATOM — DIREKTE MASSNAHMEN 10 03 01 Direkte Forschung im Rahmen von Euratom 1,1 10773000 10500000 10666000 11500000 10723654,57 9427127,94 89,78 10 03 50Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung 10 03 50 01 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 296657,44 592953,63 10 03 50 02 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 36304,84 Artikel 10 03 50 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 296657,44 629258,47 10 03 51 Abschluss des Siebten Rahmenprogramms — Euratom (2007-2013) 1,1 p.m. 100000 p.m. 900000 359705,49 1287152,20 1287,15 10 03 52 Abschluss früherer Euratom-Rahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007) 1,1 p.m. p.m. — — 0,— 0,— Kapitel 10 03 — Total 10773000 10600000 10666000 12400000 11380017,50 11343538,61 107,01 Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels. Diese Mittel werden für das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (2014-2018) (Euratom-Programm) verwendet, das integraler Bestandteil des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 ist. Mit dem Euratom-Programm werden der Forschungs- und Innovationsrahmen im Nuklearbereich gestärkt und die Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten koordiniert, um so Überschneidungen zu vermeiden, eine kritische Masse in Schlüsselbereichen zu erhalten und eine optimale Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten. Diese Mittel werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) eingesetzt. Das allgemeine Ziel des Euratom-Programms ist es, die Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich mit Schwerpunkt auf der kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und dem Strahlenschutz im Nuklearbereich fortzusetzen, um einen potenziellen Beitrag zur langfristigen effizienten und sicheren Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems zu leisten. Es umfasst sowohl die indirekten FTE-Maßnahmen zur Fusionsenergieforschung und -entwicklung, die Forschungstätigkeiten im Bereich Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz und die direkten Maßnahmen der JRC im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Gefahrenabwehr. Die JRC leistet unabhängige auftraggeberorientierte wissenschaftlich-technische Unterstützung für die Durchführung und Überwachung der Euratom-Politik, insbesondere auf dem Gebiet der Forschung und Ausbildung in den Bereichen nukleare Sicherheit und Gefahrenabwehr. Mit der Verwirklichung dieser Ziele unterstützt das Euratom-Programm die Ergebnisse in den drei Schwerpunktbereichen Wissenschaftsexzellenz, führende Rolle der Industrie und gesellschaftliche Herausforderungen des Rahmenprogramms Horizont 2020. Diese Ziele stehen in einem deutlichen Zusammenhang mit den Zielen der Strategien Europa 2020 und Energie 2020 und der Schaffung und des Funktionierens des Europäischen Forschungsraums. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 10773000 10500000 10666000 11500000 10723654,57 9427127,94 Diese Mittel dienen der Finanzierung der wissenschaftlich-technischen Unterstützung und der Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Umsetzung des Programms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018). Mit den direkten Maßnahmen des Euratom-Programms werden die nachstehenden Einzelziele verfolgt:

Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernreaktor- und Kernbrennstoffsicherheit, Abfallentsorgung, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation, Stilllegung und Notfallvorsorge,

Verbesserung der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, einschließlich Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, Nichtverbreitung, Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und Nuklearforensik,

Steigerung der Exzellenz bei den nuklearwissenschaftlichen Grundlagen für die Normung,

Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung,

Unterstützung der Politik der Union zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich.

Finanziert werden hiermit auch die Tätigkeiten, die zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen zur nuklearen Sicherheitsüberwachung entsprechend Titel II Kapitel 7 des Euratom-Vertrags und dem Nichtverbreitungsvertrag und zur Weiterverfolgung des Programms der Kommission zur Unterstützung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) erforderlich sind. Diese Mittel decken besondere Ausgaben für Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten, u. a. für den Erwerb wissenschaftlich-technischer Ausrüstung, Untervergabe wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungsaufträge, Zugang zu Informationen, Kauf von Verbrauchsmaterialien usw. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen. Ebenfalls gedeckt werden Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten und Aufgaben der wissenschaftlichen Unterstützung in Verbindung mit Tätigkeiten dieses Artikels, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung auf Wettbewerbsbasis zur Unterstützung der Politik der Union sowie für Rechnung Dritter übertragen wurden. Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die unter den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81). Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104), insbesondere Artikel 5 Absatz 4. Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 296657,44 592953,63 Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) am Programm Euratom entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 36304,84 Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen aus der Zeit vor 2014 entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) am Programm Euratom) entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 100000 p.m. 900000 359705,49 1287152,20 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60). Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434). Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1). Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25). Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1). Beschluss 2012/95/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 40). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. — — 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34). Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34). SONSTIGE TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 10 04SONSTIGE TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE 10 04 02 Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 3181330,77 5159172,29 10 04 03 Wissenschaftliche und technische Unterstützung der Unionspolitik auf Wettbewerbsbasis 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 22931865,51 19871832,05 10 04 04Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) 10 04 04 01 Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — HFR-Zusatzprogramme 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 7083331,14 15602705,26 10 04 04 02 Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — Abschluss der früheren HFR-Zusatzprogramme 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 20000,— 3475906,75 Artikel 10 04 04 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 7103331,14 19078612,01 Kapitel 10 04 — Total p.m. p.m. p.m. p.m. 33216527,42 44109616,35 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 3181330,77 5159172,29 Dieser Artikel soll die erforderlichen Mittel für besondere Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeiten für Rechnung Dritter decken. Dazu gehören Forschung und Erbringung von Dienstleistungen auf Vertragsbasis an Dritte, wie die Industrie, nationale und regionale Behörden sowie Verträge im Zusammenhang mit den Forschungsprogrammen der Mitgliedstaaten. Dazu gehören beispielsweise

Lieferungen, Dienstleistungen sowie allgemein die Durchführung von Arbeiten gegen Entgelt, einschließlich zertifizierte Referenzmaterialien;

der Betrieb von Anlagen zugunsten von Mitgliedstaaten, darunter Bestrahlungen im Hochflussreaktor (HFR) der JRC-Anstalt Petten für fremde Rechnung;

Forschungstätigkeiten oder Dienstleistungen in Ergänzung der spezifischen Forschungsprogramme, einschließlich der Industrieclubs, für die die Partner eine Aufnahmegebühr und jährliche Beitragszahlungen zu leisten haben;

Kooperationsvereinbarungen mit Dritten.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 4 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel zusätzliche Mittel bereitgestellt für die Ausgaben, die sich aus jedem einzelnen mit einem Dritten geschlossenen Vertrag ergeben, und zwar in Höhe der unter Posten 6 2 2 3 des Einnahmenplans einzusetzenden Einnahmen. Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10). Schlussfolgerungen des Rates vom 26. April 1994 zur Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) (ABl. C 126 vom 7.5.1994, S. 1). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 und 183. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 22931865,51 19871832,05 Dieser Artikel soll die erforderlichen Mittel für Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben der wissenschaftlichen Unterstützung decken, die die Gemeinsame Forschungsstelle unter Wettbewerbsbedingungen außerhalb von Horizont 2020 zur Unterstützung der Politiken der Union ausführt. Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel zusätzliche Mittel bereitgestellt für die Ausgaben, die sich aus jedem einzelnen mit Diensten der Europäischen Einrichtungen geschlossenen Vertrag ergeben, und zwar in Höhe der unter Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans einzusetzenden Einnahmen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei Posten 6 2 2 4 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10). Schlussfolgerungen des Rates vom 26. April 1994 zur Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) (ABl. C 126 vom 7.5.1994, S. 1). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 und 183. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 7083331,14 15602705,26 Diese Mittel sollen einen Teil der Ausgabenverpflichtungen gleich welcher Art decken, die im Laufe der Durchführung des HFR-Zusatzprogramms eingegangen werden. Die wissenschaftlichen und technischen Ziele des Zusatzprogramms sind

ein sicherer, stabiler und zuverlässiger Neutronenfluss zu Versuchszwecken;

Forschung zu und Entwicklung von Material- und Brennstoffwissenschaften im Interesse einer noch höheren Sicherheit bestehender und künftiger Kernreaktoren (Kernspaltung und Fusion), Radioisotopen für medizinische Anwendungen, Alterung und Lebensdauer von Reaktoren sowie Abfallentsorgung;

Nutzung als Ausbildungseinrichtung für Doktoranden und promovierte Wissenschaftler, die im Rahmen von nationalen oder europäischen Programmen ihrer Forschungstätigkeit nachgehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden bei diesem Posten im Laufe des Haushaltsjahres zusätzliche Mittel in Höhe der Zahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten (derzeit die Niederlande, Belgien und Frankreich) bereitgestellt, die im Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden. Beschluss 2012/709/Euratom des Rates vom 13. November 2012 über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor (2012-2015) (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 59). Verweise Vorschlag für einen Beschluss (.../.../Euratom) des Rates vom ... über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor (2016-2019) (COM(2017) … final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 20000,— 3475906,75 Diese Mittel sollen einen Teil der Ausgabenverpflichtungen gleich welcher Art decken, die im Laufe der Durchführung früherer HFR-Zusatzprogramme eingegangen wurden und nicht durch Zahlungsermächtigungen aus früheren Haushaltsjahren gedeckt sind. Die wissenschaftlichen und technischen Ziele des Zusatzprogramms sind

ein sicherer, stabiler und zuverlässiger Neutronenfluss zu Versuchszwecken;

Forschung zu und Entwicklung von Material- und Brennstoffwissenschaften im Interesse einer noch höheren Sicherheit bestehender und künftiger Kernreaktoren (Kernspaltung und Fusion), Radioisotopen für medizinische Anwendungen, Alterung und Lebensdauer von Reaktoren sowie Abfallentsorgung;

Nutzung als Ausbildungseinrichtung für Doktoranden und promovierte Wissenschaftler, die im Rahmen von nationalen oder europäischen Programmen ihrer Forschungstätigkeit nachgehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden bei diesem Posten im Laufe des Haushaltsjahres zusätzliche Mittel in Höhe der Zahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellt, die im Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden. Beschluss 84/1/Euratom, EWG des Rates vom 22. Dezember 1983 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durchzuführendes Forschungsprogramm (1984-1987) (ABl. L 3 vom 5.1.1984, S. 21). Entscheidung 88/523/Euratom des Rates vom 14. Oktober 1988 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes ergänzendes Forschungsprogramm (ABl. L 286 vom 20.10.1988, S. 37). Entscheidung 92/275/Euratom des Rates vom 29. April 1992 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes zusätzliches Forschungsprogramm (1992 bis 1995) (ABl. L 141 vom 23.5.1992, S. 27). Entscheidung 96/419/Euratom des Rates vom 27. Juni 1996 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (1996-1999) (ABl. L 172 vom 11.7.1996, S. 23). Entscheidung 2000/100/Euratom des Rates vom 24. Januar 2000 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 24). Entscheidung 2004/185/Euratom des Rates vom 19. Februar 2004 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 25). Entscheidung 2007/773/Euratom des Rates vom 26. November 2007 über die Verlängerung des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms um ein Jahr (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 29). Entscheidung 2009/410/Euratom des Rates vom 25. Mai 2009 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 13). Beschluss 2012/709/Euratom des Rates vom 13. November 2012 über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor (2012-2015) (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 59). ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 10 05ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS 10 05 01 Stilllegung der veralteten kerntechnischen Euratom-Anlagen und Endlagerung der Abfälle 1,1 29310000 30000000 28543000 32000000 30282322,35 26585481,28 88,62 Kapitel 10 05 — Total 29310000 30000000 28543000 32000000 30282322,35 26585481,28 88,62 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 29310000 30000000 28543000 32000000 30282322,35 26585481,28 Diese Mittel dienen der Finanzierung eines Aktionsprogramms zur Verminderung und Beseitigung der nuklearen Altlasten aus Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle seit ihrer Gründung. Sie decken den Rückbau abgeschalteter Anlagen sowie die Entsorgung der Abfälle aus diesen Anlagen. Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1) sind die Mittel ebenfalls für die Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die die Kommission auf der Grundlage der ihr durch Artikel 8 des Euratom-Vertrags übertragenen Zuständigkeiten durchführt. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. März 1999 über nukleare Altlasten aus den Tätigkeiten der GFS im Rahmen des Euratom-Vertrags — Rückbau der veralteten kerntechnischen Anlagen und Abfallentsorgung (KOM(1999) 114 endg.). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. Mai 2004 zu Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (SEK(2004) 621 endgültig). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 12. Januar 2009 zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (KOM(2008) 903 endgültig). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 25. Oktober 2013 zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (COM(2013) 734 final). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 11 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI 43874839 43874839 42687571 42687571 42939025,16 42939025,16 11 03 OBLIGATORISCHE BEITRÄGE ZU REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN UND ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN SOWIE ZU ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI 123590478 118590478 56154250 55654250 135379806,58 125537306,58 Reserven (40 02 41) 14809522 14809522 79515750 76610750 138400000 133400000 135670000 132265000 135379806,58 125537306,58 11 06 EUROPÄISCHER MEERES- UND FISCHEREIFONDS (EMFF) 922865078 590406361 895648394 437984953 1655884551,08 791362930,57 Titel 11 — Total 1090330395 752871678 994490215 536326774 1834203382,82 959839262,31 Reserven (40 02 41) 14809522 14809522 79515750 76610750 1105139917 767681200 1074005965 612937524 1834203382,82 959839262,31 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 11 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI 11 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Maritime Angelegenheiten und Fischerei 5.2 30427605 29715805 30250934,94 99,42 11 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Maritime Angelegenheiten und Fischerei 11 01 02 01 Externes Personal 5.2 2326625 2194611 2775770,— 119,30 11 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5.2 2572607 2602903 2512202,— 97,65 Artikel 11 01 02 — Subtotal 4899232 4797514 5287972,— 107,93 11 01 03 Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie des Politikbereichs Maritime Angelegenheiten und Fischerei 5.2 1900002 1896494 2078684,22 109,40 11 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Maritime Angelegenheiten und Fischerei 11 01 04 01 Unterstützungsausgaben für den Politikbereich Maritime Angelegenheiten und Fischerei — Nichtoperative administrative und technische Unterstützung 2 3700000 3700000 3415610,— 92,31 Artikel 11 01 04 — Subtotal 3700000 3700000 3415610,— 92,31 11 01 06Exekutivagenturen 11 01 06 01 Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) 2 2948000 2577758 1905824,— 64,65 Artikel 11 01 06 — Subtotal 2948000 2577758 1905824,— 64,65 Kapitel 11 01 — Total 43874839 42687571 42939025,16 97,87 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 30427605 29715805 30250934,94 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2326625 2194611 2775770,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2572607 2602903 2512202,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1900002 1896494 2078684,22 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3700000 3700000 3415610,— Diese Mittel dienen zur Finanzierung der nichtoperativen technischen Hilfe für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014. Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von

Ausgaben für externes Personal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige und Personal der Agenturen) am Hauptsitz in Höhe von bis zu 850000 EUR, einschließlich Unterstützungsausgaben (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen des aus diesen Mitteln bezahlten externen Personals) zur Durchführung des EMFF und zum Abschluss von Maßnahmen zur technischen Unterstützung im Rahmen des Vorläuferfonds (Europäischer Fischereifonds, EFF);

Ausgaben für externes Personal in Drittlanddelegationen der Union (Vertragsbedienstete, örtliches Personal und abgeordnete nationale Sachverständige) sowie zusätzliche Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus in diesem Posten eingetragenen Mitteln bezahlten externen Personals in den Delegationen anfallen;

Ausgaben für Dienstreisen von Drittlanddelegationen, die an Sitzungen zur Aushandlung von Fischereiabkommen und Gemeinsamen Ausschüssen teilnehmen;

Ausgaben für Studien, Bewertungsmaßnahmen und Audits, Sachverständigensitzungen, die Teilnahme von Interessenträgern an Ad-hoc-Sitzungen, Seminaren und Konferenzen zu wichtigen Themen, Informationskampagnen und Veröffentlichungen im Bereich der maritimen Angelegenheiten und der Fischerei;

Ausgaben für Informationstechnologie (IT) (Ausrüstung und Dienste);

Ausgaben für die Teilnahme von Wissenschaftlern an Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen;

allen weiteren Ausgaben für nichtoperative technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von Ad-hoc-Dienstleistungsverträgen vergeben werden.

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2948000 2577758 1905824,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des Europäischen Meeres- und Fischereifonds sind. Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in dem Anhang Personalbestand zu diesem Einzelplan enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). Beschluss C(2013) 9414 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Energie, Umwelt, Klimapolitik, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, Forschung und Innovation, IKT, Meerespolitik und Fischerei, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln. Beschluss C(2014) 4636 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses C(2013) 9414 vom 23. Dezember 2013 hinsichtlich der Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union im Bereich der Meerespolitik und Fischerei, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln. Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73). Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). OBLIGATORISCHE BEITRÄGE ZU REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN UND ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN SOWIE ZU ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 11 03OBLIGATORISCHE BEITRÄGE ZU REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN UND ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN SOWIE ZU ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI 11 03 01 Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern 2 118390478 113390478 50654250 50654250 131142884,10 121300384,10 106,98 Reserven (40 02 41) 14809522 14809522 79515750 76610750 133200000 128200000 130170000 127265000 131142884,10 121300384,10 11 03 02 Förderung einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft und Meeresbewirtschaftung im Einklang mit den Zielen der GFP (obligatorischer Finanzbeitrag zu internationalen Gremien) 2 5200000 5200000 5500000 5000000 4236922,48 4236922,48 81,48 Kapitel 11 03 — Total 123590478 118590478 56154250 55654250 135379806,58 125537306,58 105,86 Reserven (40 02 41) 14809522 14809522 79515750 76610750 138400000 133400000 135670000 132265000 135379806,58 125537306,58 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 11 03 01 118390478 113390478 50654250 50654250 131142884,10 121300384,10 Reserven (40 02 41) 14809522 14809522 79515750 76610750 Total 133200000 128200000 130170000 127265000 131142884,10 121300384,10 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben infolge der Fischereiabkommen, die die Union mit Drittländern ausgehandelt hat bzw. zu verlängern oder neu auszuhandeln beabsichtigt. Auch partnerschaftliche Fischereiabkommen, die die Union möglicherweise neu aushandelt, müssten aus diesem Artikel finanziert werden. Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), insbesondere Artikel 31. Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss von Abkommen und/oder Protokollen im Bereich Fischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft/Union und den Regierungen folgender Länder: Stand (September 2016) Land Rechtsgrundlage Datum ABl. Laufzeit Vorläufige angewandte und geltende Abkommen (finanzielle Gegenleistung im Jahr 2017 aus Artikel 11 03 01) Kap Verde Beschluss 2014/948/EU 15. Dezember 2014 L 369 vom 24.12.2014 23.12.2014 bis 22.12.2018 Côte d’Ivoire Beschluss 2014/102/EU 28. Januar 2014 L 54 vom 22.2.2014 1.7.2013 bis 30.6.2018. Grönland Beschluss (EU) 2015/2103 16. November 2015 L 305 vom 21.11.2015 1.1.2016 bis 31.12.2020 Liberia Beschluss (EU) 2015/2312 30. November 2015 L 328 vom 12.12.2015 9.12.2015 bis 8.12.2020 Madagaskar Beschluss 2014/929/EU 15. Dezember 2014 L 365 vom 19.12.2014 1.1.2015 bis 31.12.2018 Mauretanien Beschluss (EU) 2015/2191 10. November 2015 L 315 vom 1.12.2015 16.11.2015 bis 15.11.2019 Marokko Beschluss 2013/785/EU 16. Dezember 2013 L 349 vom 21.12.2013 15.7.2014 bis 14.7.2018 São Tomé und Príncipe Beschluss 2014/334/EU 19. Mai 2014 L 168 vom 7.6.2014 23.5.2014 bis 22.5.2018 Seychellen Beschluss 2014/5/EU 16. Dezember 2013 L 4 vom 9.1.2014 18.1.2014 bis 17.1.2020 Senegal Beschluss 2014/733/EU 8. Oktober 2014 L 304 vom 23.10.2014 20.10.2014 bis 19.10.2019 Cookinseln Beschluss (EU) 2016/776 29. April 2016 L 131 vom 20.5.2016 2016-2020 (genaues Datum abhängig vom Datum der Unterzeichnung) Abkommen, über die derzeit verhandelt wird oder bei denen das Rechtsetzungsverfahren läuft (finanzielle Gegenleistung aus Artikel 40 02 41) Mauritius Beschluss 2014/146/EU 28. Januar 2014 L 79 vom 18.3.2014 28.1.2014 bis 27.1.2017 Komoren Beschluss 2014/369/EU 13. Mai 2014 L 179 vom 19.6.2014 1.1.2014 bis 31.12.2016 Guinea-Bissau Beschluss 2014/782/EU 16. Oktober 2014 L 328 vom 13.11.2014 24.11.2014 bis 23.11.2017 Mosambik Beschluss 2012/306/EU 12. Juni 2012 L 153 vom 14.6.2012 1.2.2012 bis 31.1.2015 Gabun Beschluss 2013/462/EU 22. Juli 2013 L 250 vom 20.9.2013 24.7.2013 bis 23.7.2016 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 5200000 5200000 5500000 5000000 4236922,48 4236922,48 Diese Mittel sind zur Finanzierung der aktiven Teilnahme der Union an den Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen bestimmt, die für die Gewährleistung der langfristigen Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände im Meer zuständig sind. Sie umfassen u. a. obligatorische Beiträge zu den nachstehenden regionalen Fischereiorganisationen und anderen internationalen Organisationen:

Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR),

Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO),

Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT),

Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC),

Nordwestatlantische Fischereiorganisation (NAFO),

Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC),

Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM),

Organisation für die Fischerei im Südostatlantik (SEAFO),

Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA),

Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC, ex-MHLC),

Übereinkommen zum Internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP),

Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC),

Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO),

Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT),

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS).

Diese Mittel sind ebenfalls zur Deckung des finanziellen Beitrags der Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien, insbesondere die Internationale Meeresbodenbehörde und der Internationale Seegerichtshof, bestimmt. Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1). Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21). Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26). Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10). Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24). Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33). Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24). Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1). Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3). Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34). Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39). Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1). Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26). Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22). Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27). Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), insbesondere die Artikel 29 und 30. Beschluss (EU) 2015/2437 des Rates vom 14. Dezember 2015 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 27). EUROPÄISCHER MEERES- UND FISCHEREIFONDS (EMFF) Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 11 06EUROPÄISCHER MEERES- UND FISCHEREIFONDS (EMFF) 11 06 09 Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren 2 — — — — 0,— 0,— 11 06 11 Abschluss des Europäischen Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung (2007-2013) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 745079,84 11 06 12 Abschluss des Europäischen Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel (2007-2013) 2 p.m. 5000000 p.m. 100000000 565576,— 416736481,82 8334,73 11 06 13 Abschluss des Europäischen Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels (2007-2013) 2 p.m. 5000000 p.m. 32000000 0,— 154176391,07 3083,53 11 06 14 Abschluss der Interventionen bei Fischereierzeugnissen (2007-2013) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 497310,51 565889,81 11 06 15 Abschluss des Fischereiprogramms zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage (2007-2013) 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 11 06 51 Abschluss früherer Programme aus der Zeit vor 2000 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 11 06 52 Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) 2000 bis 2006 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 11 06 60 Unterstützung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Fischerei und Aquakultur, einer ausgewogenen und integrativen territorialen Entwicklung der Fischereigebiete und der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik 2 818478098 480000000 805423852 217319000 1567021714,— 134487252,86 28,02 11 06 61 Entwicklung und Umsetzung der Integrierten Meerespolitik der Europäischen Union 2 38426980 27656608 38426980 25342000 32536295,95 16922129,35 61,19 11 06 62Begleitmaßnahmen zur Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Integrierten Meerespolitik 11 06 62 01 Wissenschaftliche Gutachten und Erkenntnisse 2 9070000 6900000 8680015 14000000 8046944,— 21347261,80 309,38 11 06 62 02 Kontrolle und Durchsetzung 2 15510000 25000000 10510967 17105000 14877083,60 19325915,55 77,30 11 06 62 03 Freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen 2 7970000 7100000 7978580 6900000 7712382,36 7777852,68 109,55 11 06 62 04 Steuerung und Kommunikation 2 7419000 5430000 5078000 4509000 6004817,10 3587349,50 66,07 11 06 62 05 Marktinformationen 2 4370000 4568000 4900000 4100000 4047880,— 2428728,— 53,17 Artikel 11 06 62 — Subtotal 44339000 48998000 37147562 46614000 40689107,06 54467107,53 111,16 11 06 63Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) — Technische Unterstützung 11 06 63 01 Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) — Operative technische Hilfe 2 3850000 4081954 4080000 4300000 4210547,56 2520765,29 61,75 11 06 63 02 Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 11 06 63 — Subtotal 3850000 4081954 4080000 4300000 4210547,56 2520765,29 61,75 11 06 64 Europäische Fischereiaufsichtsagentur 2 17021000 17021000 9070000 9070000 9364000,— 9364000,— 55,01 11 06 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 11 06 77 02 Pilotprojekt — Instrumente für einen gemeinsamen Ordnungsrahmen und ein nachhaltiges Fischereimanagement 2 p.m. p.m. p.m. 359953 0,— 0,— 11 06 77 05 Pilotprojekt — Schaffung eines einheitlichen Instruments für die Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 285000,— 11 06 77 06 Vorbereitende Maßnahme — Beschützer der See 2 p.m. 85892 p.m. 480000 0,— 369522,20 430,22 11 06 77 07 Pilotprojekt — Inbetriebnahme eines Netzes geschützter Meeresgebiete, die im Rahmen von nationalen und internationalen Umwelt- und Fischereivorschriften eingerichtet wurden oder eingerichtet werden sollen, um das Produktionspotenzial der Fischerei der Union im Mittelmeer auf der Grundlage höchstmöglicher Dauererträge und eines ökosystemorientierten Ansatzes im Fischereimanagement zu erhöhen 2 p.m. 361656 p.m. 400000 0,— 723310,80 200,00 11 06 77 08 Pilotprojekt — Maßnahmen zur Unterstützung der kleinen Fischerei 2 p.m. 586251 p.m. 600000 0,— 0,— 0 11 06 77 09 Pilotprojekt — Entwicklung innovativer und mit geringen Umweltauswirkungen verbundener Offshore-Fischfangmethoden für kleine Fischereifahrzeuge in Regionen in äußerster Randlage, mit Austausch bewährter Verfahren und Versuchsfischerei 2 p.m. 500000 p.m. 750000 1000000,— 0,— 0 11 06 77 10 Pilotprojekt — Bewertung freiwilliger Angaben zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in der EU 2 p.m. 125000 250000 125000 11 06 77 11 Pilotprojekt — Modernisierung der Fischereikontrolle und Optimierung der Überwachung der Fischereifahrzeuge anhand innovativer europäischer Systeme 2 p.m. 240000 500000 250000 11 06 77 12 Pilotprojekt — Einrichtung einer Europäischen Küstenwache 2 p.m. 375000 750000 375000 11 06 77 13 Vorbereitende Maßnahme — Gemeinsamer Lehrplan für Schiffsführer von kleinen gewerblich genutzten Schiffen 2 750000 375000 Artikel 11 06 77 — Subtotal 750000 2648799 1500000 3339953 1000000,— 1377833,— 52,02 Kapitel 11 06 — Total 922865078 590406361 895648394 437984953 1655884551,08 791362930,57 134,04 Gemäß Artikel 80 der Haushaltsordnung werden für Ausgaben, die nicht gemäß anwendbarem Recht getätigt wurden, Finanzkorrekturen vorgenommen. Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Artikel 6 5 2 des Einnahmenplans verbucht. Nach den Artikeln 97, 98 und 99 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Artikel 6 5 3 des Einnahmenplans verbucht. Nach den Artikeln 85, 144 und 145 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Artikel 6 5 4 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden. In Artikel 177 der Haushaltsordnung sind die Voraussetzungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen festgelegt. Erstattete Vorauszahlungen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung als interne zweckgebundene Einnahmen und werden in Posten 6 1 5 0 oder 6 1 5 7 verbucht. Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177. Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4, Artikel 80 und Artikel 177. Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen — — — — 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben für die spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren. Infolge des Untergangs der Prestige wurden 30000000 EUR für Sondermaßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest betroffenen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen zugewiesen. Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 17). Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zum Erlass spezifischer Maßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest durch die Prestige betroffenen spanischen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 81). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 745079,84 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Maßnahmen der technischen Unterstützung aus dem EFF gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen. Die technische Unterstützung umfasst Studien, Bewertungen, an die Partner gerichtete Aktionen, Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung von elektronischen Verwaltungs-, Begleit-, Audit-, Inspektions- und Bewertungssystemen, Verbesserung der Bewertungsmethoden und Austausch von Informationen über die einschlägige Praxis sowie die Errichtung transnationaler und unionsweiter Netze der Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete. Die technische Hilfe umfasst Vorbereitungs-, Begleit-, Evaluierungs-, Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des EFF. Diese Mittel können insbesondere die Finanzierung decken von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Informationen und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Netzwerkunterstützung und Austausch bewährter Verfahren.

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 5000000 p.m. 100000000 565576,— 416736481,82 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Zusammenhang mit den operationellen Programmen im Rahmen des Konvergenzziels des Europäischen Fischereifonds (EFF) im Programmplanungszeitraum 2007-2013. Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Gewährleistung eines stabilen und dauerhaften Gleichgewichts zwischen der Kapazität der Fischereiflotten und den verfügbaren Ressourcen sowie der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen. Diese Mittel dienen zudem der Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Programmplanungszeiträumen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte. Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 5000000 p.m. 32000000 0,— 154176391,07 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Zusammenhang mit EFF-Maßnahmen außerhalb des Konvergenzziels für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013. Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen. Diese Mittel dienen zudem der Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Programmplanungszeiträumen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte. Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 497310,51 565889,81 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Jahren. Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22). Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen der Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Programmplanungszeiträumen im Zusammenhang mit der Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage dieser Regionen bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion. Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie Französisch-Guayana und Réunion (ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Vormals Artikel 11 06 03, 11 06 05, 11 06 06 und 11 06 08 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 aus dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) zu decken. Dieser Artikel dient außerdem zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen im Rahmen des FIAF für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den Verordnungen vorgesehen sind. Es werden hiermit auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Strukturfonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des FIAF für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind. Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7). Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9). Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19). Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54). Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60). Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3). Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Vormals Artikel 11 06 01, 11 06 02 und 11 06 04 Aus diesen Mitteln wird die Abwicklung der noch offenen Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000 bis 2006 durch das FIAF finanziert. Zudem wird daraus die Abwicklung der noch offenen Verpflichtungen aus dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung des Programmplanungszeitraums 2000 bis 2006 und der noch offenen vormaligen Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006 für Nicht-Ziel-1-Gebiete durch das FIAF finanziert. Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54). Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 2 Absatz 4. Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10). Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, und insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b. Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 818478098 480000000 805423852 217319000 1567021714,— 134487252,86 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit den operationellen Programmen des EMFF zur Ankurbelung der Beschäftigung, zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, zur Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei und Aquakultur, zur Förderung der kleinen Fischerei unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten, zur Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Fischerei und Aquakultur sowie zur Unterstützung bei der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik. Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). insbesondere Artikel 5 Buchstaben a, c und d. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 38426980 27656608 38426980 25342000 32536295,95 16922129,35 Diese Mittel sind für die Finanzierung der Ausgaben bestimmt, die sich aus der Durchführung des Unterstützungsprogramms zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik ergeben, das unter anderem Folgendes umfasst:

das Europäische Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk,

Projekte, einschließlich Testvorhaben und Kooperationsprojekte,

die Umsetzung des Fahrplans für die Schaffung des gemeinsamen Informationsraums,

Pilotstudien zur grenzübergreifenden maritimen Raumplanung,

IT-Anwendungen wie das maritime Forum und der europäische Meeresatlas,

Veranstaltungen und Konferenzen,

Entwicklung und Follow-up von Strategien für Meeresbecken,

Initiativen zur Kofinanzierung, zum Erwerb und zur Unterhaltung von Meeresbeobachtungssystemen und technischer Instrumente für die Konzipierung, die Errichtung und den Betrieb eines operationellen europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzes mit dem Ziel, die Erhebung, den Erwerb, die Aggregierung, Verarbeitung, Qualitätskontrolle, Wiederverwendung und Verteilung von Meeresdaten und -wissen durch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und/oder den betroffenen internationalen Einrichtungen zu erleichtern,

Sekretariats- oder Unterstützungsdienste,

Studien, die europaweit und für einzelne Meeresräume Wachstumsbarrieren, neue Optionen sowie die Auswirkungen menschlicher Eingriffe auf die Meeresumwelt untersuchen.

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). insbesondere Artikel 5 Buchstabe b. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 9070000 6900000 8680015 14000000 8046944,— 21347261,80 Veranschlagt sind Mittel

für die Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler mehrjähriger Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten, die 2013 oder früher gestartet wurden;

zur Finanzierung von Studien und Pilotprojekten der Kommission, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und die für die Umsetzung und Weiterentwicklung der Gemeinsamen Fischereipolitik, einschließlich alternativer Methoden für eine nachhaltige Fischerei, erforderlich sind;

für die Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen und Gutachten durch Wissenschaftseinrichtungen, einschließlich internationaler Beratungsgremien für Bestandsabschätzungen, durch unabhängige Sachverständige und durch Forschungsinstitute;

für Kosten, die der Kommission durch Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten, der Organisation und Leitung von Fischereisachverständigensitzungen und der Verwaltung der jährlichen Arbeitsprogramme im Zusammenhang mit fischereiwissenschaftlicher und fischereitechnischer Expertise, der Verarbeitung von Datenabrufen und Datensätzen sowie der Vorbereitungsarbeit für die Vorlage wissenschaftlicher Stellungnahmen und Gutachten entstehen;

für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Datenerhebung, einschließlich der Erstellung und Verwaltung regionaler Datenbanken zur Archivierung, Verwaltung und Nutzung von Daten, die die regionale Zusammenarbeit fördern und die Datenerhebung und -verwaltung sowie die wissenschaftliche Expertise im Bereich der Fischereiwirtschaft verbessern;

für Verwaltungsabsprachen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle oder anderen Beratungsgremien der Europäischen Union zur Übernahme des Sekretariats des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), zur ersten Auswertung der Daten und zur Aufbereitung der Daten zur Einschätzung der Bestandslage;

Vergütungen für Mitglieder des STECF und/oder für vom STECF eingeladene externe Sachverständige, die in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2005/629/EG (oder mit dem Beschluss, der diesen Beschluss ersetzen wird) mit Dienstleistungen betraut werden.

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1), insbesondere Artikel 84 Buchstabe a. Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18). Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3). Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 24). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 15510000 25000000 10510967 17105000 14877083,60 19325915,55 Diese Mittel sind veranschlagt für die Finanzierung von Maßnahmen im Zeitraum 2007-2013, die mit folgenden Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik im Zusammenhang stehen:

Investitionen, die mit Kontrolltätigkeiten von Verwaltungsdienststellen oder dem Privatsektor zusammenhängen, auch mit dem Einsatz neuer Kontrolltechnologien wie elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, Schiffsüberwachungssystemen und automatischen Schiffsidentifizierungssystemen in Verbindung mit Schiffsortungssystemen sowie dem Erwerb und der Modernisierung von Kontrollmitteln;

Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung und -kontrolle beauftragten Beamten;

Durchführung von Pilotkontroll- und -beobachterprogrammen;

Kosten-Nutzen-Analysen, Ausgabenkontrollen und Audits der zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung von Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen;

Initiativen, auch in Form von Seminaren und mit Hilfe von Medienwerkzeugen, zur Sensibilisierung sowohl von Fischern als auch anderen Akteuren, wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern, ebenso wie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, unverantwortliche und illegale Fischerei zu bekämpfen und die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durchzusetzen;

Systeme und Verfahren der Rückverfolgbarkeit und Instrumente zur Steuerung der Flottenkapazität mittels Überwachung der Maschinenleistung;

Pilotprojekte wie CCTV (closed circuit television — Überwachungskameras).

Diese Mittel dienen außerdem zur Finanzierung von Kontrollmaßnahmen unter direkter Mittelverwaltung im Rahmen des EMFF:

gemeinsamer Erwerb und/oder gemeinsames Chartern von Patrouillenschiffen, -flugzeugen und -hubschraubern durch verschiedene Mitgliedstaaten desselben geografischen Gebiets, sofern diese Ausrüstungen mindestens 60 % ihrer auf Jahresbasis berechneten gesamten Einsatzzeit für die Überwachung der Fischerei genutzt werden;

Ausgaben für die Bewertung und Entwicklung von neuen Kontrolltechnologien sowie Verfahren zum Datenaustausch,

operative Ausgaben im Zusammenhang mit der von der Kommission vorgenommenen Überwachung und Bewertung der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere für Überprüfungs-, Inspektions- und Auditreisen, Ausrüstung und Schulung der Kommissionsbeamten, Organisation von oder Teilnahme an Sitzungen einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Studien, IT-Dienstleistungen und -Dienstleister und das Chartern oder der Erwerb von Inspektionsmitteln durch die Kommission gemäß Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,

Unterstützung für die Durchführung von transnationalen Projekten zur Einrichtung und Erprobung von zwischenstaatlichen Systemen zur Kontrolle, Inspektion und Durchführung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,

internationale Programme zur Schulung des für die Begleitung, Kontrolle und Überwachung von Fangtätigkeiten zuständigen Personals,

Initiativen, auch in Form von Seminaren und Medieninstrumenten, zur Vereinheitlichung der Auslegung von Rechtsvorschriften und der sich daraus ergebenden Kontrollen innerhalb der Union.

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59). Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1), insbesondere Artikel 86. Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 7970000 7100000 7978580 6900000 7712382,36 7777852,68 Diese Mittel dienen der Finanzierung der freiwilligen Beiträge der Europäischen Union zu internationalen Organisationen, die im Bereich der Fischerei und des Seerechts aktiv sind. Sie sind insbesondere bestimmt für

vorbereitende Arbeiten zu neuen Abkommen über nachhaltige Fischerei;

Beiträge und Anmeldegebühren für Sitzungen internationaler Fischereiorganisationen, in denen die Europäische Union Beobachterstatus hat (Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), d. h. der Internationalen Walfang-Kommission (IWC) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD);

Unterstützung, Begleitung und Umsetzung regionaler Vorhaben, insbesondere durch Beiträge zu gemeinsamen internationalen Kontrolltätigkeiten. Aus diesen Mitteln finanziert werden auch künftige Überwachungsprogramme in Gewässern Westafrikas und im Westpazifik;

Finanzbeiträge für die vorbereitenden Arbeiten der neuen internationalen Fischereiorganisationen, die für die Union von Interesse sind;

finanzielle Beteiligung an wissenschaftlichen Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen, die für die Europäische Union von besonderem Interesse sind;

finanzielle Beteiligung an Maßnahmen (einschließlich Arbeitssitzungen, informelle oder außerordentliche Sitzungen der Vertragsparteien), die der Förderung der Interessen der Union in internationalen Organisationen dienen und durch die die Zusammenarbeit mit ihren Partnern in diesen Organisationen verstärkt wird. Zu diesem Zweck werden, wenn die Anwesenheit von Vertretern aus Drittländern bei Verhandlungen und Sitzungen im Rahmen internationaler Foren und Organisationen im Interesse der Union notwendig ist, die Kosten ihrer Teilnahme aus dem EMFF bestritten;

Zuschüsse an regionale Einrichtungen, an denen Küstenstaaten in der betreffenden Unterregion beteiligt sind.

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1), insbesondere Artikel 88. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 7419000 5430000 5078000 4509000 6004817,10 3587349,50 Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung folgender Maßnahmen zur Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Akteuren der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Integrierten Meerespolitik:

Subventionen für Beiräte (nach Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurden die bestehenden Regionalbeiräte zu Beiräten, und es wurden neue Beiräte geschaffen) zur Deckung der operativen Kosten sowie der Dolmetsch- und Übersetzungskosten von Sitzungen dieser Beiräte;

Durchführung von Maßnahmen zur Erläuterung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Integrierten Meerespolitik und Bereitstellung von einschlägigem Informationsmaterial für den Fischereisektor und die beteiligten Kreise.

Die Kommission wird die Arbeit der Beiräte auch weiterhin finanziell unterstützen. Sie wird bei Bedarf an Sitzungen teilnehmen und die von den Beiräten herausgegebenen Empfehlungen analysieren, die bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften berücksichtigt werden können. Durch die Konsultation der Interessenträger in den Beiräten wird die Mitwirkung der Berufsgruppen und anderer Interessengruppen am Prozess der Gemeinsamen Fischereipolitik gefördert, damit regionalen Besonderheiten stärker Rechnung getragen werden kann. Ein Teil der Mittel wird auch für Informations- und Aufklärungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Integrierten Meerespolitik sowie für Mitteilungen an Beteiligte verwendet. Besonderes Gewicht wird weiterhin darauf gelegt, den Akteuren und Fachmedien in den Mitgliedstaaten sowie den Kandidatenländern die Gemeinsame Fischereipolitik und die Integrierte Meerespolitik zu erläutern. Etwaige Einnahmen können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel eingesetzt werden. Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1), insbesondere Artikel 89 und 91. Delegierte Verordnung (EU) 2015/242 der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 4370000 4568000 4900000 4100000 4047880,— 2428728,— Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Erstellung und Verbreitung von Marktinformationen über Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur bestimmt. Zu den spezifischen Maßnahmen zählen u. a.:

vollständige Betriebsbereitschaft der Marktbeobachtungsstelle,

Zusammentragen, Analyse und Verbreitung wirtschaftlicher Kenntnisse und des Verständnisses für den Unionsmarkt für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur in der Versorgungskette unter Berücksichtigung des internationalen Kontexts,

Vornahme regelmäßiger Preiserhebungen in der Versorgungskette der Europäischen Union für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur und Durchführung von Analysen zu Markttendenzen,

Bereitstellung von Ad-hoc-Marktstudien und einer Methodik für Erhebungen über die Preisbildung,

Erleichterung des Zugangs zu vorhandenen Daten über Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die entsprechend den Vorschriften der Europäischen Union erfasst wurden,

Bereitstellung von Marktinformationen auf angemessenem Niveau für die jeweiligen Interessenträger.

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3850000 4081954 4080000 4300000 4210547,56 2520765,29 Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Maßnahmen zur technischen Hilfe aus dem EMFF gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014. Die technische Hilfe umfasst Vorbereitungs-, Begleit-, Audit-, Bewertungs-, Überwachungs- und Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des EMFF. Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von

Studien, Bewertungen und Sachverständigengutachten,

Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Unterstützung der Vernetzung, Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern,

Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung rechnergestützter Systeme für Verwaltung, Überwachung, Audit, Kontrolle und Bewertung,

Maßnahmen zur Verbesserung der Bewertungsmethoden und Austausch von Informationen über Bewertungspraktiken,

Maßnahmen im Zusammenhang mit Audits,

Errichtung transnationaler und unionsweiter Netze der Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete in Küstenregionen.

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Deckung eines Teils des nationalen Finanzrahmens für die technische Hilfe, der auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten an die technische Hilfe auf Initiative der Kommission übertragen wurde. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgt aus diesem Posten die Finanzierung von Maßnahmen zur Ermittlung, Priorisierung und Durchführung von Struktur- und Verwaltungsreformen als Reaktion auf die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in diesem Mitgliedstaat. Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 17021000 17021000 9070000 9070000 9364000,— 9364000,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur und ihrer operativen Ausgaben bestimmt. Die Aufsichtsagentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind. Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 17113000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 17021000 EUR erhöht sich um 92000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). Verordnung (EU) 2016/1626 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 80). Beschluss 2009/988/EU der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Benennung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur als zuständige Stelle für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 104). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 359953 0,— 0,— Diese Mittel dienen der Deckung der im Rahmen des Pilotprojekts noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Jahren. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 285000,— Diese Mittel dienen der Deckung der im Rahmen des Pilotprojekts noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Jahren. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 85892 p.m. 480000 0,— 369522,20 Diese Mittel dienen der Deckung der im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Jahren. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 361656 p.m. 400000 0,— 723310,80 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 586251 p.m. 600000 0,— 0,— Diese Mittel dienen der Deckung der im Rahmen des Pilotprojekts noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Jahren. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 500000 p.m. 750000 1000000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 125000 250000 125000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Es soll eine Liste erstellt werden, die die Grundlage für eine Analyse der Systeme für die Zertifizierung freiwilliger Angaben zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen bilden soll. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse soll dann festgelegt werden, ob eine externe Einrichtung gegründet werden sollte, um die Zertifizierung der einschlägigen Angaben zu überprüfen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 240000 500000 250000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Mit diesem Projekt wird im Hinblick auf die Verbesserung der Fischereikontrolle und der Aktivitäten im Meer eine innovative Lösung betriebsbereit gemacht. Das System wurde im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms entwickelt und kombiniert eine Reihe von Datenquellen (AIS, Radarsysteme, Wettervorhersagesysteme, Regelungen, Datenbanken usw.) zu einem intelligenten Überwachsungssystem, mit dem in Echtzeit Fischereifahrzeuge erkannt werden können, die mutmaßlich illegalen Tätigkeiten nachgehen. Im Rahmen einer Demonstration mit den Daten des VMS in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur kann die Effizienz erhöht und die Fehlermarge gemindert werden. Somit würde entscheidend zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUUF) beigetragen, insbesondere im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Einsatzpläne. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 375000 750000 375000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Mit diesem Pilotprojekt wird die Koordinierung zwischen nationalen Küstenwachen oder Einrichtungen, die Küstenwachdienste übernehmen, der Kommission und Agenturen der Union wie Frontex, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur verbessert werden, um Synergien zwischen ihren jeweiligen Tätigkeiten in einem maritimen Umfeld zu schaffen. Durch eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit sollte der Informationsfluss zwischen den Akteuren verbessert werden, damit sie in all ihren Tätigkeitsbereichen auf See schneller reagieren können. Im Rahmen des Pilotprojekts werden operative Maßnahmen in der Praxis unter Beteiligung von Agenturen und verschiedenen nationalen Behörden getestet, um den Austausch über Fähigkeiten, Erkenntnisse und Fachwissen (Zusammenlegung von Fähigkeiten, Austausch über Stärken und gemeinsame Planung) zu fördern. Das Pilotprojekt baut auf dem geltenden Rechtsrahmen auf, insbesondere im Rahmen der Strategie der Union für maritime Sicherheit, der Sicherheitsagenda der Union und der Migrationsagenda der Union sowie der Rechtsvorschriften über den Seeverkehr in Bezug auf Umweltschutz und Sicherheit. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 750000 375000 Mit dieser vorbereitenden Maßnahme werden die Gesamtergebnisse des Projekts TRECVET — Basislehrplan für Schiffsführer kleiner gewerblich genutzter Schiffe (TCC-SCV) — mit dem Einsatz eines gemeinsamen Lehrplans in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. An dem ursprünglichen Projekt, das am 16. Juni 2016 endete, waren nur 9 Mitgliedstaaten beteiligt, und mit dieser vorbereitenden Maßnahme können andere interessierte Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Derzeit werden Berufsqualifikationen einzelner Mitgliedstaaten innerhalb des Sektors kleiner gewerblich genutzter Schiffe von den Mitgliedstaaten nicht gegenseitig anerkannt. Dadurch wird die berufliche Flexibilität und Mobilität von Schiffsführern beeinträchtigt, da sie nur in dem Land, in dem sie die Qualifikation erworben haben, arbeiten dürfen. Zur Zielgruppe gehören: Schiffsführer von Charter-Booten, Seeleute, die Boote gewerbsmäßig innerhalb oder zwischen Häfen bewegen, Lieferschiffsführer und Schiffsführer von Tauchbooten, die ihre Kunden von Tauchgebieten abholen und dorthin bringen. Diese Maßnahme zielt auf die Erstellung eines Basislehrplans für Schiffsführer von kleinen gewerblich genutzten Schiffen und seine Umsetzung auf Unionsebene ab, und er soll unter die Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen fallen. Diese vorbereitende Maßnahme dient als Ergänzung der Europäischen Agenda für neue Kompetenzen, mit der sie in Einklang steht, in einem der sechs Bereiche, die im Jahr 2017 in Bezug auf die Seeschifffahrt zu steuern sind. Die gegenseitige Anerkennung auf Unionsebene wird direkte und indirekte Auswirkungen auf die nationalen Volkswirtschaften haben. Zunächst einmal wird sie es Mitgliedstaaten, die über keinen Lehrplan zu diesem speziellen Thema verfügen, ermöglichen, neue Qualifikationen für Schiffsführer von kleinen gewerblich genutzten Schiffen zu konzipieren und einzuführen. Zweitens können Mitgliedstaaten, die bereits über einen entsprechenden Lehrplan verfügen, den SCV-Lehrplan anpassen und überarbeiten. Zudem wird dies neue Arbeitskräfte anziehen und neue Arbeitsplätze und Arbeitsgelegenheiten schaffen, da einige der Einschränkungen für Arbeitsmobilität abgebaut werden. Dieser Bereich Bootstourismus wird auch für Küsten- und Inselregionen neue Chancen schaffen. Die Auswirkungen werden über die direkten Auswirkungen auf den Sektor kleiner gewerblich genutzter Schiffe hinaus zu spüren sein, da dieser Sektor auch ein Einstiegspunkt für die wachsende Superjacht-Branche und für Handelsschiffer, die qualifiziertes Personal benötigen, ist. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 12 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION 42467485 42467485 39171904 39171904 39281839,72 39281839,72 12 02 FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMÄRKTE 43445802 45957802 45814400 46490400 50479595,24 49077273,50 Reserven (40 02 41) 4856000 3267000 48301802 49224802 45814400 46490400 50479595,24 49077273,50 Titel 12 — Total 85913287 88425287 84986304 85662304 89761434,96 88359113,22 Reserven (40 02 41) 4856000 3267000 90769287 91692287 84986304 85662304 89761434,96 88359113,22 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 12 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION 12 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion 5,2 34431236 31444725 31527540,86 91,57 12 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion 12 01 02 01 Externes Personal 5,2 3501192 3422768 3224837,— 92,11 12 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 2385054 2297574 2364751,48 99,15 Artikel 12 01 02 — Subtotal 5886246 5720342 5589588,48 94,96 12 01 03 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion 5,2 2150003 2006837 2164710,38 100,68 Kapitel 12 01 — Total 42467485 39171904 39281839,72 92,50 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 34431236 31444725 31527540,86 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3501192 3422768 3224837,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2385054 2297574 2364751,48 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2150003 2006837 2164710,38 FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMÄRKTE Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 12 02FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMÄRKTE 12 02 01 Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen 1,1 3700000 5094000 3306000 3500000 4031206,24 3287571,51 64,54 12 02 03 Normen in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung 1,1 4925000 5718000 8118000 8600000 7959000,— 7393649,— 129,30 Reserven (40 02 41) 3356000 2517000 8281000 8235000 8118000 8600000 7959000,— 7393649,— 12 02 04 Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) 1,1 14390504 14390504 14565400 14565400 15533318,— 15533318,— 107,94 12 02 05 Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) 1,1 8736301 8736301 8122000 8122000 8206206,— 8206206,— 93,93 12 02 06 Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) 1,1 10843997 10843997 10203000 10203000 12078557,— 12078557,— 111,38 12 02 07 Einheitlicher Abwicklungsausschuss 1,1 — — p.m. p.m. 998427,— 998427,— 12 02 08 Erhöhung der Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen 1,1 p.m. p.m. Reserven (40 02 41) 1500000 750000 1500000 750000 12 02 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 12 02 77 02 Pilotprojekt — Aufbau von Fähigkeiten bei den Endnutzern und anderen branchenfremden Interessengruppen im Rahmen des politischen Beschlussfassungsprozesses der Union auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 12 02 77 05 Vorbereitende Maßnahme — Aufbau von Kapazitäten bei den Endnutzern und anderen branchenfremden Interessengruppen im Zusammenhang mit der politischen Entscheidungsfindung der Union auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen 1,1 p.m. 750000 1500000 1500000 1672881,— 1579544,99 210,61 12 02 77 06 Pilotprojekt — Horizontale Task Force Distributed-Ledger-Technologie 1,1 850000 425000 Artikel 12 02 77 — Subtotal 850000 1175000 1500000 1500000 1672881,— 1579544,99 134,43 Kapitel 12 02 — Total 43445802 45957802 45814400 46490400 50479595,24 49077273,50 106,79 Reserven (40 02 41) 4856000 3267000 48301802 49224802 45814400 46490400 50479595,24 49077273,50 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3700000 5094000 3306000 3500000 4031206,24 3287571,51 Diese Mittel sollen die Kosten der Maßnahmen decken, die zur Vollendung des Binnenmarkts, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und Kapitalmarktunion beitragen, sowie der Maßnahmen, die insbesondere zu Folgendem beitragen:

Verständigung mit den Bürgern und Unternehmen, einschließlich der Entwicklung und Verstärkung des Dialogs mit den Bürgern und Unternehmen durch Maßnahmen, die darauf abzielen, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen die weitreichenden Rechte und Möglichkeiten, die sich aus der Öffnung und der Vertiefung des Binnenmarkts ohne Grenzen ergeben, wahrnehmen und voll ausschöpfen können. Die Verständigung mit den Bürgern und Unternehmen soll ferner dadurch gestärkt werden, dass die praktische Ausübung ihrer Rechte und Möglichkeiten beobachtet und bewertet wird, um eventuelle Hemmnisse, die sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte behindern, identifizieren und leichter beseitigen zu können;

umfassende Überprüfung von Regelungen im Hinblick auf notwendige Änderungen und die globale Wirksamkeitsanalyse der Maßnahmen für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen und Evaluierung der Wirkung des Binnenmarkts auf Unternehmen und Wirtschaft, einschließlich des Ankaufs von Daten und des Zugangs der Kommissionsdienststellen zu externen Datenbanken; gezielte Maßnahmen mit Blick auf ein besseres Verständnis des Binnenmarkts und die Anerkennung der aktiven Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts;

Sicherstellung der Vollendung und Verwaltung des Binnenmarkts, vornehmlich in den Bereichen Altersversorgung, freier Verkehr von Kapital und Finanzdienstleistungen, und Überwachung der Umsetzung von Regelungen durch die Mitgliedstaaten;

Ausbau der Strategie für die Erstellung von Statistiken des Finanzdienstleistungssektors und die Konzipierung statistischer Entwicklungsprojekte in Zusammenarbeit mit Eurostat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD);

Stärkung und Weiterentwicklung der Finanzmärkte, der Kapitalmärkte sowie der Finanzdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen; Anpassung der Rahmenbedingungen für diese Märkte, insbesondere hinsichtlich der Überwachung und Regelung der Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer und der Transaktionen, um den Entwicklungen auf Unionsebene und globaler Ebene, der Einführung des Euro sowie neuen Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen; zu diesem Zweck sollen neue Maßnahmen vorgestellt werden, die auf die Konsolidierung abzielen, und eine Auswertung der kumulativen Auswirkungen der Regelungen vorgelegt werden;

Verbesserung der Zahlungssysteme und der Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt; Verringerung der Kosten und Fristen für die damit verbundenen Transaktionen unter Berücksichtigung der Dimension des Binnenmarkts; Entwicklung und Stärkung der externen Aspekte der auf dem Gebiet der Finanzinstitutionen geltenden Richtlinien, gegenseitige Anerkennung der Finanzinstrumente gegenüber Drittländern, internationale Verhandlungen und Unterstützung von Drittländern bei der Errichtung einer Marktwirtschaft;

Umsetzung der zahlreichen im Aktionsplan Europäisches Corporate Governance und Gesellschaftsrecht angekündigten Maßnahmen zur Vorbereitung der erforderlichen Gesetzesvorschläge (ggf. Studien zu verschiedenen gezielten Themenbereichen);

aktive Teilnahme an den Sitzungen internationaler Verbände wie dem Internationalen Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS/AICA) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO); hierzu zählen auch die Kosten für die Teilnahme der Kommission als Gruppenmitglied;

Entwicklung von Folgenabschätzungen und Wirkungsanalysen auf den von diesem Kapitel betroffenen Politikfeldern mit dem Ziel, gegebenenfalls fachliche Maßnahmen entwickeln oder überarbeiten zu können;

Aufbau und Pflege von Informationssystemen, die mit der Umsetzung und Weiterverfolgung von Politikmaßnahmen für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

Unterstützung von Tätigkeiten, die durch Verstärkung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken und Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungslegung innerhalb und außerhalb der Union zur Verwirklichung der Politikziele der Union beitragen sollen.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Konsultationen, Studien, Umfragen, Evaluierungen, Sitzungen von Sachverständigen, Informationsarbeit, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaterial sowie Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, und aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 12 02 03 4925000 5718000 8118000 8600000 7959000,— 7393649,— Reserven (40 02 41) 3356000 2517000 Total 8281000 8235000 8118000 8600000 7959000,— 7393649,— Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Unionsprogramm zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung entstehen. Das allgemeine Ziel dieses Programms besteht darin, die Voraussetzungen für einen funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern, indem Funktionsweise, Tätigkeiten und Maßnahmen bestimmter Einrichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen, Rechnungslegung und Abschlussprüfung unterstützt werden. Vor allem vor dem Hintergrund der jüngsten Finanzkrise ist die Unionsfinanzierung von entscheidender Bedeutung, um eine wirksame und effiziente Überwachung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen sicherzustellen. Tätigkeiten wie die Entwicklung oder Lieferung von Beiträgen zur Ausarbeitung von Standards sowie zur Anwendung, Bewertung oder Überwachung von Standards bzw. zur Kontrolle der Normungsprozesse zwecks Unterstützung der Umsetzung von Unionspolitiken im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung werden durch das Programm abgedeckt. Es handelt sich um die Fortführung des mit dem Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8) eingerichteten Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung. Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1), insbesondere Artikel 2. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 14390504 14390504 14565400 14565400 15533318,— 15533318,— Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 soll die Europäische Aufsichtsbehörde Teil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) werden. Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen. Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde muss das Europäischen Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42) zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und sind unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen. Der Stellenplan der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 14543000 EUR. Der Betrag von 152496 EUR, der eingezogenen Überschüssen aus dem Unionsbeitrag 2015 entspricht, wird zu dem Betrag von 14390504 EUR addiert, der in den Haushaltsplan eingestellt ist. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 8736301 8736301 8122000 8122000 8206206,— 8206206,— Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ist die Europäische Aufsichtsbehörde Teil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen. Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und sind unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen. Der Stellenplan der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 8946404 EUR. Dem in den Haushalt eingestellten Betrag von 210103 EUR werden eingezogene Überschüsse aus dem Unionsbeitrag 2015 im Betrag von 8736301 EUR zugerechnet. Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 10843997 10843997 10203000 10203000 12078557,— 12078557,— Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist die Europäische Aufsichtsbehörde Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen. Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und sind unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen. Der Stellenplan der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ist im Anhang Stellenplan zu diesem Einzelplan enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 11019549 EUR. Dem in den Haushalt eingestellten Betrag von 10843997 EUR werden eingezogene Überschüsse aus dem Unionsbeitrag 2015 im Betrag von 175552 EUR zugerechnet. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen — — p.m. p.m. 998427,— 998427,— Mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wurde der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (der Ausschuss) eingerichtet. Der Ausschuss wird spezifische Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung der Abwicklung von Banken und ihre tatsächliche Abwicklung bei einem Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall durchführen. Diese Mittel sind zur Finanzierung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der ersten Monate seiner Tätigkeit im Jahr 2015 bestimmt, die sich in erster Linie aus Ausgaben für Einstellungsverfahren und Personal, für Gebäude und IT sowie aus ersten operativen Ausgaben zusammensetzen. Die Mittel aus dem Unionshaushalt werden erstattet, sobald beim Ausschuss die ersten jährlichen Beiträge der Banken zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses eingegangen sind. Im Anschluss soll sich der Ausschuss vollständig aus eigenen Einnahmen finanzieren. Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 12 02 08 p.m. p.m. Reserven (40 02 41) 1500000 750000 Total 1500000 750000 Neuer Artikel Diese Mittel dienen der Deckung und Unterstützung spezifischer Tätigkeiten zur Erhöhung der Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik in diesem Bereich im Rahmen eines spezifischen Programms. Das Programm wird die Möglichkeit der Kofinanzierung von Tätigkeiten vorsehen, die von Finance Watch und Better Finance, zwei gemeinnützigen Organisationen, durchgeführt werden, um die Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen zu steigern und diese über anstehende Fragen im Bereich der Finanzmarktregulierung aufzuklären. Das Programm wird Forschungstätigkeiten, Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen, Aktivitäten zur Stärkung der Interaktion zwischen den Mitgliedern der Organisationen und Beratungsmaßnahmen zur Förderung der Interessen dieser Mitglieder umfassen. Eine Unionsfinanzierung ist wesentlich, um sicherzustellen, dass die bislang durch frühere Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen erreichten politischen Ziele während des Zeitraums 2017-2020 aufrechterhalten werden. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten zur Erhöhung der Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen für den Zeitraum 2017-2020 (COM(2016) 388) vom 15. Juni 2016. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 750000 1500000 1500000 1672881,— 1579544,99 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 850000 425000 Im Rahmen dieses Pilotprojekts wird eine Task Force aus technischen Experten und Regulierungsexperten geschaffen, um auf dem Gebiet der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) technisches Sachwissen und regulierungsbehördliche Kapazitäten aufzubauen und Fälle der praktischen Anwendung zu konzipieren, speziell mit Blick auf Anwendungen auf staatlicher Seite, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments zu virtuellen Währungen (T8-0228/2016) empfohlen. Die DLT schafft die Grundlage für verschiedene virtuelle Währungen, auch Bitcoins, und könnte einen Wandel bezüglich der Art, in der Transaktionen in der Finanzwirtschaft und darüber hinaus abgewickelt werden, herbeiführen. Derzeit haben die Nutzung dieser Technologie und die Anwendungen auf diesem Gebiet noch begrenzten Umfang. Das könnte sich aber bald ändern: Begünstigt durch signifikante Investitionen und Vernetzungseffekte könnten bestimmte Anwendungen zügig expandieren und systemisch werden. Eine gezielt sachgebietsübergreifend gestaltete Task Force für die Beobachtung der DLT und ihrer Anwendungen könnte das Sachwissen bereitstellen, das benötigt wird, um Risiken richtig vorzubeugen, ohne durch verfrühte regulatorische Eingriffe die Innovation abzuwürgen. Die Task Force wird Standards für bewährte Praxis ermitteln und Stresstests für Anwendungen konzipieren, die künftig systemisch werden, und sie sollte Fälle der praktischen Nutzung dieser Technologie ausarbeiten. Ein sachgebietsübergreifender Ansatz wird dazu beitragen, Potenziale und Risiken aufzuzeigen, die unmittelbar mit dieser Technologie verbunden sind, und wird Synergien im Arbeitsfluss entstehen lassen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13 01 VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG 89356102 89356102 89264976 89264976 91066163,91 91066163,91 Reserven (40 01 40) 1125000 1125000 90481102 90481102 89264976 89264976 91066163,91 91066163,91 13 03 EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN 29218751321 20321105381 27001568669 23945491090 39268832267,48 28294395700,31 13 04 KOHÄSIONSFONDS 9080135577 6004299508 8764484012 6636678932 11000005999,54 12097661509,95 13 05 INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — REGIONALE ENTWICKLUNG UND REGIONALE UND TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT 115060568 264279412 50101004 529881989 32997804,— 390015100,54 13 06 SOLIDARITÄTSFONDS 50000000 50000000 81475125 81475125 209505583,— 209505583,— 13 07 UNTERSTÜTZUNGSVERORDNUNG 34836240 39031865 33212000 23782000 32353047,96 17770887,84 13 08 PROGRAMM ZUR UNTERSTÜTZUNG VON STRUKTURREFORMEN (SRSP) — OPERATIVE TECHNISCHE HILFE p.m. p.m. Reserven (40 02 41) 22500000 11250000 22500000 11250000 Titel 13 — Total 38588139808 26768072268 36020105786 31306574112 50634760865,89 41100414945,55 Reserven (40 01 40, 40 02 41) 23625000 12375000 38611764808 26780447268 36020105786 31306574112 50634760865,89 41100414945,55 VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 13 01VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG 13 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Regionalpolitik und Stadtentwicklung 5,2 63257387 62781393 63729900,96 100,75 13 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Regionalpolitik und Stadtentwicklung 13 01 02 01 Externes Personal 5,2 2141597 2350612 2604079,— 121,60 13 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 2555212 2752720 3038671,75 118,92 Artikel 13 01 02 — Subtotal 4696809 5103332 5642750,75 120,14 13 01 03 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich Regionalpolitik und Stadtentwicklung 5,2 3950004 4006776 4375335,70 110,77 13 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Regionalpolitik und Stadtentwicklung 13 01 04 01 Unterstützungsausgaben für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 1,2 11300000 11300000 11271378,32 99,75 13 01 04 02 Unterstützungsausgaben für das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung 4 1951902 1873475 1856288,94 95,10 13 01 04 03 Unterstützungsausgaben für den Kohäsionsfonds 1,2 4200000 4200000 4190509,24 99,77 13 01 04 04 Unterstützungsausgaben für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) 1,2 p.m. Reserven (40 01 40) 1125000 1125000 Artikel 13 01 04 — Subtotal 17451902 17373475 17318176,50 99,23 Reserven (40 01 40) 1125000 18576902 17373475 17318176,50 Kapitel 13 01 — Total 89356102 89264976 91066163,91 101,91 Reserven (40 01 40) 1125000 90481102 89264976 91066163,91 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 63257387 62781393 63729900,96 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2141597 2350612 2604079,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2555212 2752720 3038671,75 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3950004 4006776 4375335,70 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 11300000 11300000 11271378,32 Diese Mittel dienen der Deckung der aus dem EFRE finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 58 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Im Rahmen der technischen Hilfe können Vorbereitung, Monitoring, administrative und technische Hilfe, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen finanziert werden. Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von

Unterstützungsausgaben (für Repräsentationszwecke, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen, Informationssysteme),

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 3060000 EUR, einschließlich Dienstreisen im Zusammenhang mit dem aus diesen Mitteln finanzierten externen Personal.

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1951902 1873475 1856288,94 Diese Mittel dienen der Finanzierung der technischen Hilfsmaßnahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), der schrittweisen Einstellung der Heranführungshilfe und der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft, und zwar insbesondere:

Ausgaben in Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Beurteilung, der Genehmigung, dem Follow-up, der Kontrolle und der Bewertung von Mehrjahresprogrammen und/oder einzelnen Interventionen und Projekten im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung des IPA. Die Maßnahmen können Folgendes umfassen: Verträge für technische Hilfe, Studien, kurzfristige Bereitstellung von Fachwissen, Sitzungen, Erfahrungsaustausch, Netzarbeit, Informations-, Werbe- und Sensibilisierungsveranstaltungen, einschließlich Entwicklung von Kommunikationsstrategien und Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, Schulungsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die unmittelbar mit der Verwirklichung des Programmziels in Zusammenhang stehen, sowie sonstige Unterstützungsmaßnahmen auf Ebene der zentralen Dienststellen der Kommission oder der Delegationen in den Empfängerländern;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen zugunsten der Empfängerländer und der Kommission vergeben werden;

Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung rechnergestützter Systeme für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung;

Verbesserung der Bewertungsmethoden und Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich;

Forschung zu einschlägigen Fragen und Verbreitung der Ergebnisse;

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz sowie im EUPSO in Nikosia (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 1873475 EUR, einschließlich Dienstreisen im Zusammenhang mit dem aus diesen Mitteln finanzierten externen Personal.

Diese Mittel dienen auch zur finanziellen Unterstützung der Weiterbildung in Fragen der Verwaltung und der Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel decken die unter den Kapiteln 13 05 und 13 07 anfallenden Verwaltungsausgaben. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4200000 4200000 4190509,24 Diese Mittel dienen der Deckung der aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 58 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Im Rahmen der technischen Hilfe können Vorbereitung, Monitoring, administrative und technische Hilfe, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen finanziert werden. Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von

Unterstützungsausgaben (für Repräsentationszwecke, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen, Informationssysteme);

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 1340000 EUR, einschließlich Dienstreisen im Zusammenhang mit dem aus diesen Mitteln finanzierten externen Personal.

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 13 01 04 04 p.m. Reserven (40 01 40) 1125000 Total 1125000 Neuer Posten Die Mittelbindung soll Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für das SRSP und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich einer internen Kommunikationsstrategie zu den politischen Prioritäten der Union, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel der einschlägigen Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des SRSP entstehen. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (COM(2015) 701 final vom 26. November 2015). EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13 03EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN 13 03 01 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000-2006) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 52046585,43 13 03 02 Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000-2006) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 03 03 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 317962138,11 317962138,11 13 03 04 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000-2006) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 2986950,18 13 03 05 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 27884692,27 27884692,27 13 03 06 Abschluss von URBAN (2000-2006) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 03 07 Abschluss früherer Programme — Initiativen der Union (aus der Zeit vor 2000) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 03 08 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 03 09 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 03 12 Beitrag der Union zum Internationalen Fonds für Irland 1,1 p.m. p.m. p.m. 3000000 0,— 0,— 13 03 13 Abschluss der Initiative der Union Interreg III (2000-2006) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 03 14 Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000-2006) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 03 16 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz 1,2 p.m. 1367611177 p.m. 10558610000 0,— 18918200772,61 1383,30 13 03 17 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE 1,2 p.m. p.m. p.m. 20000000 0,— 31896228,18 13 03 18 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 1,2 p.m. 129851990 p.m. 1205998509 0,— 3637471602,16 2801,24 13 03 19 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit 1,2 p.m. 68093650 p.m. 277208000 0,— 1005683810,13 1476,91 13 03 20 Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung 1,2 p.m. 1610747 p.m. 4770484 0,— 3464993,91 215,12 13 03 31 Abschluss der technischen Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen (2007-2013) 1,2 p.m. 154965 p.m. 558015 0,— 0,— 0 13 03 40 Abschluss der aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 03 41 Abschluss der aus EFRE-Mitteln für das Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 03 60 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — weniger entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung 1,2 18775111553 12457677000 17862662517 8398650000 26139817601,— 2449043954,26 19,66 13 03 61 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Übergangsregionen — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung 1,2 3719489334 2204431000 3396891363 1224036800 4874648304,— 589418832,45 26,74 13 03 62 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung 1,2 4622273189 3043052000 4426018219 1750605336 6468973349,— 953317193,95 31,33 13 03 63 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung 1,2 222029433 139873000 217673091 98017000 278520741,— 25428483,62 18,18 13 03 64Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit 13 03 64 01 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit 1,2 1731601443 783299000 958188214 284930000 1037565751,— 164941341,97 21,06 13 03 64 02 Beteiligung von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern an EFRE/ETZ — Beitrag aus Rubrik 4 (IPA II) 4 9396205 1312500 5171292 1500000 6101230,— 1000000,— 76,19 13 03 64 03 Beteiligung der Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik am EFRE/ETZ — Beitrag aus Rubrik 4 (ENI) 4 1459650 231000 1414450 264000 1380115,— 88000,— 38,10 Artikel 13 03 64 — Subtotal 1742457298 784842500 964773956 286694000 1045047096,— 166029341,97 21,15 13 03 65Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Hilfe 13 03 65 01 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Hilfe 1,2 74000000 69400000 74000000 57415941 61249401,10 26102277,59 37,61 13 03 65 02 Europäischer Fond für regionale Entwicklung (EFRE) — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe 1,2 p.m. 1028043 p.m. p.m. 200000,— 0,— 0 Artikel 13 03 65 — Subtotal 74000000 70428043 74000000 57415941 61449401,10 26102277,59 37,06 13 03 66 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Innovative Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung 1,2 53090514 42472411 52049523 48649262 51028945,— 80845857,60 190,35 13 03 67 Makroregionale Strategien 2014-2020 — Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum — Technische Unterstützung 1,2 p.m. p.m. p.m. 1420620 0,— 1621164,58 13 03 68 Makroregionale Strategien 2014-2020 — Strategie der Europäischen Union für den Donauraum — Technische Unterstützung 1,2 p.m. 500000 p.m. 750000 0,— 1250000,— 250,00 13 03 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 13 03 77 01 Pilotprojekt — Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 03 77 03 Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 03 77 06 Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 457733,44 13 03 77 07 Vorbereitende Maßnahme — Festlegung eines Governance-Modells für den Donauraum — Bessere und effizientere Koordinierung 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 224200,— 13 03 77 08 Pilotprojekt — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums 1,2 p.m. 322551 p.m. 315452 0,— 185448,58 57,49 13 03 77 09 Vorbereitende Maßnahme — Atlantisches Forum für die Atlantikstrategie der Europäischen Union 1,2 p.m. p.m. p.m. 334000 0,— 334000,— 13 03 77 10 Vorbereitende Maßnahme — Flankierung des Übergangs von Mayotte und allen anderen potenziell betroffenen Gebieten zum Status eines Gebiets in äußerster Randlage 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 374652,56 13 03 77 12 Vorbereitende Maßnahme — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums 1,2 p.m. 1234347 p.m. 1857671 2000000,— 1277562,38 103,50 13 03 77 13 Pilotprojekt — Kohäsionspolitik und Synergien mit den Mitteln für Forschung und Entwicklung: die Stufenleiter zur Spitzenforschung 1,2 p.m. 600000 p.m. 2100000 1500000,— 0,— 0 13 03 77 14 Vorbereitende Maßnahme — Eine regionale Strategie für den Nordseeraum 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 56442,27 13 03 77 15 Vorbereitende Maßnahme — Weltstädte: Zusammenarbeit der EU mit Drittändern zur Stadtentwicklung 1,2 p.m. 750000 1500000 1500000 0,— 830782,08 110,77 13 03 77 16 Vorbereitende Maßnahme — Derzeitige und wünschenswerte Lage des wirtschaftlichen Potenzials in Regionen außerhalb der griechischen Hauptstadt Athen 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 03 77 17 Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit zwischen EU und CELAC im Bereich territorialer Zusammenhalt 1,2 2000000 1700000 2000000 1000000 13 03 77 18 Pilotprojekt — Kohäsionspolitik und Synergien mit den Mitteln für Forschung und Entwicklung: die Stufenleiter zur Spitzenforschung — nächste Schritte 1,2 1500000 1000000 1000000 500000 13 03 77 19 Vorbereitende Maßnahme — Förderung von Wachstum und guter Regierungsführung in rückständigen Gebieten 1,2 1000000 1000000 1000000 500000 13 03 77 20 Vorbereitende Maßnahme — wirtschaftliche Wettbewerbsvorteile und das Potenzial intelligenter Spezialisierung auf regionaler Ebene in Rumänien 1,2 p.m. 1000000 2000000 1000000 13 03 77 21 Pilotprojekt — EU-Strategie für den Raum Adria-Ionisches Meer (EUSAIR): Ausarbeitung und Vorbereitung von Initiativen und Projekten mit einem echten Mehrwert für den gesamten Raum 1,2 1300000 650000 13 03 77 22 Vorbereitende Maßnahme — Makroregionale Strategie 2014-2020: EU-Strategie für den Alpenraum 1,2 2000000 1000000 13 03 77 23 Vorbereitende Maßnahme — Städteagenda für die EU 1,2 2500000 1250000 Artikel 13 03 77 — Subtotal 10300000 10506898 7500000 9107123 3500000,— 3740821,31 35,60 Kapitel 13 03 — Total 29218751321 20321105381 27001568669 23945491090 39268832267,48 28294395700,31 139,24 Gemäß Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterstützt die Union das in Artikel 174 dargelegte Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Maßnahmen der Strukturfonds, zu denen auch der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zählt. Gemäß Artikel 176 ist es Aufgabe des EFRE, zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds werden gemäß Artikel 177 festgelegt. Gemäß Artikel 80 der Haushaltsordnung können Finanzkorrekturen vorgenommen werden, wenn Ausgaben nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden. Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, Artikel 100 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 85, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über Kriterien für Finanzkorrekturen durch die Kommission enthalten spezielle Regeln für Finanzkorrekturen beim EFRE. Sämtliche Einnahmen aus Finanzkorrekturen, die auf dieser Grundlage vorgenommen wurden, werden in Artikel 6 5 1, 6 5 2, 6 5 3 oder 6 5 4 des Einnahmenplans ausgewiesen und stellen zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung dar. Artikel 177 der Haushaltsordnung legt die Bedingungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen fest. Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 enthält spezielle Regeln für die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen des EFRE. Erstattete Vorauszahlungen stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung dar und sind in Posten 6 1 5 0 oder Posten 6 1 5 7 auszuweisen. Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 174, 175, 176 und 177. Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39. Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere die Artikel 82, 83, 100 und 102. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4 und die Artikel 80 und 177. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 52046585,43 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 1 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken. Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen der Finanzierung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands aus dem Zeitraum 2000 bis 2006. Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wurde entsprechend den unten genannten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin fortgeführt, denen zufolge für die neue Programmlaufzeit (2000-2004) 500000000 EUR (zu Preisen von 1999) bereitgestellt wurden. Entsprechend der Aufforderung in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004 wurden zusätzlich 105000000 EUR eingestellt, um die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms auf die Maßnahmen im Rahmen der anderen Strukturfonds-Programme abzustimmen, die Ende 2006 ausliefen; die Mittel sind in den Jahren 2005 und 2006 zuzuweisen. Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5. Beschluss der Kommission K(2001) 638 zur Billigung der Strukturhilfe der Gemeinschaft für das operationelle Programm der EU für Frieden und Versöhnung (Programm PEACE II) in Bezug auf Ziel 1 in Nordirland (Vereinigtes Königreich) und der Grenzregion (Irland). Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Nummer 44 Buchstabe b. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004, insbesondere Nummer 49. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 317962138,11 317962138,11 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 für die früheren Ziele 1 und 6 aus dem EFRE zu decken. Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9). Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15). Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 2986950,18 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 2 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken. Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 27884692,27 27884692,27 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 für die früheren Ziele 2 und 5b aus den drei Fonds (EFRE, ESF und EAGFL, Abteilung Ausrichtung) zu decken. Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9). Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15). Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken. Die Gemeinschaftsinitiative konzentrierte sich auf die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtviertel zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung. Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1). Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtrandgebiete zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung — URBAN II (ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 8). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden EFRE-Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen vor 2000 zu decken. Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9). Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15). Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21). Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1). Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 1992 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (ABl. C 142 vom 4.6.1992, S. 5). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 6). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (Initiative für KMU) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 10). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten mit Präzisierung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative RETEX (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 17). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Rüstungs- und Standortkonversion (Konver) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 18). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Stahlrevieren (Resider II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 22). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Kohlerevieren (Rechar II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 26). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT) zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 30). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 36). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48). Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60). Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3). Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. Mai 1996 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 4). Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über geänderte Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 13). Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die geänderten Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT) zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 7). Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23). Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden EFRE-Verpflichtungen für innovative Maßnahmen und technische Unterstützung aus dem Programmzeitraum 2000-2006 gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu decken. Die innovativen Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen sollte insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Unterstützung umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des EFRE. Die Mittel können insbesondere für folgende Aufgaben verwendet werden:

Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträge und Studien,

Darlehen.

Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen von Partnern für die Vorbereitung des Programmplanungszeitraums 2007-2013 finanziert werden. Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmzeiträumen vor 2000 im Rahmen des EFRE für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen der technischen Hilfe, die in den Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen unten aufgeführten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Fonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Finanzierung von Beträgen verwendet, für die die entsprechenden Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind. Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9). Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15). Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 3000000 0,— 0,— Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag der Union zur Finanzierung des durch das britisch-irische Abkommen vom 15. November 1985 eingerichteten Internationalen Fonds für Irland zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und zur Unterstützung der Kontakte, des Dialogs und der Versöhnung der irischen Bevölkerungsteile zu decken. Die im Rahmen des Internationalen Fonds für Irland durchgeführten Maßnahmen können die Aktivitäten ergänzen und unterstützen, die durch das Initiativprogramm zur Unterstützung des Friedensprozesses in beiden Teilen Irlands gefördert werden. Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2005-2006) (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1232/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007 bis 2010) (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel sind dazu bestimmt, die ausstehenden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III zur grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit für den Zeitraum 2000-2006 zu decken. Besondere Aufmerksamkeit wird den grenzüberschreitenden Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf eine bessere Koordinierung mit den Programmen Phare, Tacis, ISPA und MEDA gewidmet. Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Koordinierungstätigkeiten im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften und der grenzüberschreitenden Nutzung von Fähigkeiten. Auch der Zusammenarbeit mit den Regionen in äußerster Randlage wird besondere Beachtung geschenkt. Diese Mittel können in Verbindung mit den Mitteln für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen von Phare für gemeinsame Projekte an den Außengrenzen der Union bereitgestellt werden. Diese Mittel sind dazu bestimmt, die vorbereitenden Maßnahmen für die lokale und regionale Zusammenarbeit zwischen den alten und neuen Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern in den Bereichen Demokratie sowie soziale und regionale Entwicklung zu decken. Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1). Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. September 2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des Europäischen Raums — Interreg III (ABl. C 226 vom 10.9.2004, S. 2). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Dieser Artikel betrifft die Finanzierung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmzeitraum 2000-2006 für Projekte in den an Beitrittsländer angrenzenden Regionen in Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsinitiative Interreg III zur grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit. Bei diesen Maßnahmen wird die Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen der Erweiterung für die an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Gemeinschaftsaktion für Grenzregionen (KOM(2001) 437 endgültig) berücksichtigt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1367611177 p.m. 10558610000 0,— 18918200772,61 Mit diesen Mitteln sollen die noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Programme im Rahmen des EFRE-Konvergenzziels im Programmzeitraum 2007-2013 finanziert werden. Dieses Ziel soll die Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen durch die Verbesserung der Wachstums- und Beschäftigungsbedingungen beschleunigen. Ein Teil dieser Mittel soll zur Behebung intraregionaler Disparitäten dienen, damit durch die allgemeine Entwicklungslage einer Region nicht Enklaven der Armut und benachteiligte Territorialeinheiten verdeckt werden. Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012), werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden. Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 20000000 0,— 31896228,18 Diese Mittel dienen der Finanzierung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für das PEACE-Programm im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit im Programmplanungszeitraum 2007-2013. Das Programm PEACE wird als grenzüberschreitendes Kooperationsprogramm im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt. Das Programm PEACE fördert die soziale und wirtschaftliche Stabilität in den betroffenen Regionen und umfasst insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Kohäsion zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Förderfähig sind ganz Nordirland und die Grenzbezirke Irlands. Das Programm wird im Einklang mit dem Zusätzlichkeitsprinzip der Strukturfondsmaßnahmen durchgeführt. Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 129851990 p.m. 1205998509 0,— 3637471602,16 Diese Mittel dienen der Finanzierung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Programme im Rahmen des EFRE-Ziels Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung im Programmplanungszeitraum 2007-2013. Dieses Ziel, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung, unter Berücksichtigung der Ziele der Strategie Europa 2020. Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 68093650 p.m. 277208000 0,— 1005683810,13 Diese Mittel dienen der Finanzierung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Programme im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit im Programmplanungszeitraum 2007-2013. Dieses Ziel soll dazu beitragen, die territoriale und makroregionale Zusammenarbeit sowie den Erfahrungsaustausch auf der jeweiligen territorialen Ebene zu stärken. Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012), werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden. Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1610747 p.m. 4770484 0,— 3464993,91 Diese Mittel dienen der Finanzierung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle gemäß Artikel 45 dieser Verordnung. Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von

Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträgen und Studien,

Darlehen.

Mit diesen Mitteln sollen darüber hinaus von der Kommission genehmigte Maßnahmen für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums 2014-2020 finanziert werden. Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 154965 p.m. 558015 0,— 0,— Mit diesen Mittel sollen die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 finanziert und Folgendes sichergestellt werden:

ein tragfähiger Informationsfluss durch Newsletter (auch online), Berichte und Konferenzen sowie insbesondere ein jährliches Forum,

Veranstaltungen vor Ort, bei denen alle interessierten europäischen Regionen mit dem für den Ostseeraum geschaffenen Ansatz und den Grundsätzen, die für Makroregionen gelten, vertraut gemacht werden,

die erfolgreiche politische Fortführung der Strategie durch das eingerichtete dezentralisierte System und insbesondere die konkrete Umsetzung des Systems der Schwerpunktbereichskoordinatoren und der Leiter der Vorzeigeprojekte,

die technische und administrative Unterstützung für die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum,

die Verfügbarkeit von Startkapital für die Planung und Vorbereitung von Projekten zur Unterstützung der Strategie,

die Förderung der Beteiligung der Zivilgesellschaft,

die fortgesetzte Unterstützung der Schwerpunktbereichskoordinatoren bei ihrer Koordinierungstätigkeit,

die Beteiligung an einer Durchführungsfazilität in Zusammenarbeit mit der EIB, falls die baltischen Mitgliedstaaten hierum ersuchen,

die Entwicklung einer ehrgeizigeren Kommunikationspolitik im Bereich der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum.

Die Mittel für Maßnahmen der technischen Hilfe, die weiter unterstützt werden sollen, sind für folgende Zwecke bestimmt:

weitere Unterstützung der Schwerpunktbereichskoordinatoren bei ihrer Koordinierungstätigkeit,

die Beteiligung an einer Durchführungsfazilität in Zusammenarbeit mit der EIB, falls die baltischen Mitgliedstaaten hierum ersuchen,

die Entwicklung einer ehrgeizigeren Kommunikationspolitik im Bereich der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum.

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Aus diesem Artikel sollen die Risikoteilungsinstrumente aus EFRE-Mitteln für das Ziel Konvergenz zugunsten von Mitgliedstaaten finanziert werden, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind. Rückflüsse und Beträge, die nach Abschluss eines im Rahmen des Risikoteilungsinstruments durchgeführten Vorhabens übrig bleiben, können innerhalb des Risikoteilungsinstruments wiederverwendet werden, falls der Mitgliedstaat noch immer die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Bedingungen erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat diese Bedingungen nicht mehr, so gelten Rückflüsse und übrig gebliebene Beträge als zweckgebundene Einnahmen. Die etwaigen zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückzahlung von Rückflüssen oder übrig gebliebenen Beträgen werden bei Posten 6 1 4 4 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats werden die durch diese zweckgebundenen Einnahmen geschaffenen zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen im darauf folgenden Jahr der Mittelzuteilung für Kohäsionspolitik des betreffenden Mitgliedstaats hinzugefügt. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 36a. Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 133 vom 23.5.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Aus diesem Artikel sollen die Risikoteilungsinstrumente aus EFRE-Mitteln für das Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zugunsten von Mitgliedstaaten finanziert werden, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind. Rückflüsse und Beträge, die nach Abschluss eines im Rahmen des Risikoteilungsinstruments durchgeführten Vorhabens übrig bleiben, können innerhalb des Risikoteilungsinstruments wiederverwendet werden, falls der Mitgliedstaat noch immer die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Bedingungen erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat diese Bedingungen nicht mehr, so gelten Rückflüsse und übrig gebliebene Beträge als zweckgebundene Einnahmen. Die etwaigen zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückzahlung von Rückflüssen oder übrig gebliebenen Beträgen werden bei Posten 6 1 4 4 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats werden die durch diese zweckgebundenen Einnahmen geschaffenen zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen im darauf folgenden Jahr der Mittelzuteilung für Kohäsionspolitik des betreffenden Mitgliedstaats hinzugefügt. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 36a. Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 133 vom 23.5.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18775111553 12457677000 17862662517 8398650000 26139817601,— 2449043954,26 Mit diesen Mitteln soll die EFRE-Unterstützung für das Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in weniger entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Der Aufholprozess für diese wirtschaftlich und sozial benachteiligten Regionen erfordert langfristige nachhaltige Anstrengungen. Zu dieser Kategorie von Regionen zählen Regionen mit einem BIP pro Kopf von weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der Union. Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3719489334 2204431000 3396891363 1224036800 4874648304,— 589418832,45 Mit diesen Mitteln soll die EFRE-Unterstützung für das Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in einer neuen Kategorie von Regionen — den Übergangsregionen — finanziert werden, die das Phasing-in- und Phasing-out-System des Programmplanungszeitraums 2007-2013 ersetzen. Zu dieser Kategorie von Regionen zählen Regionen mit einem BIP pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der Union. Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 4622273189 3043052000 4426018219 1750605336 6468973349,— 953317193,95 Mit diesen Mitteln soll die EFRE-Unterstützung für das Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in stärker entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Die Interventionen in weniger entwickelten Regionen haben in der Kohäsionspolitik weiterhin Priorität; diese Mittel sind dafür bestimmt, wichtige Herausforderungen zu decken, die alle Mitgliedstaaten betreffen, wie globaler Wettbewerb in der wissensbasierten Wirtschaft, Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß und Verschärfung der sozialen Polarisierung aufgrund des derzeitigen wirtschaftlichen Klimas. Zu dieser Kategorie von Regionen zählen Regionen mit einem BIP pro Kopf von mehr als 90 % des durchschnittlichen BIP der Union. Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 222029433 139873000 217673091 98017000 278520741,— 25428483,62 Mit diesen Mitteln soll die spezielle zusätzliche EFRE-Unterstützung im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung für Gebiete in äußerster Randlage und dünn besiedelte Gebiete im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Diese zusätzlichen Mittel sind dazu bestimmt, die besonderen Herausforderungen zu berücksichtigen, mit denen die in Artikel 349 des Vertrags genannten Gebiete in äußerster Randlage sowie die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden genannten nördlichen dünn besiedelten Gebiete konfrontiert sind. Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Diese Mittel dienen der Finanzierung der EFRE-Unterstützung für das Ziel Europäische territoriale Zusammenarbeit im Programmplanungszeitraum 2014-2020. Finanziert werden sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen benachbarten Regionen, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten sowie die interregionale Zusammenarbeit. Darunter fällt auch die Unterstützung von Kooperationsmaßnahmen an den EU-Außengrenzen, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe unterstützt werden sollen. Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259). Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1731601443 783299000 958188214 284930000 1037565751,— 164941341,97 Diese Mittel dienen der Finanzierung der EFRE-Unterstützung für das Ziel Europäische territoriale Zusammenarbeit im Programmplanungszeitraum 2014-2020. Finanziert werden sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen benachbarten Regionen, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten sowie die interregionale Zusammenarbeit. Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259). Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 9396205 1312500 5171292 1500000 6101230,— 1000000,— Diese Mittel dienen der Finanzierung des Beitrags des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) zu EFRE-Programmen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit, an denen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer teilnehmen. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259). Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1459650 231000 1414450 264000 1380115,— 88000,— Diese Mittel dienen der Finanzierung der Unterstützung aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI) im Rahmen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit im Programmplanungszeitraum 2014-2020 für das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Ostseeraum. Unterstützung im Rahmen des ENI und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sollte für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten einerseits und Partnerländern und/oder der Russischen Föderation (andere an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmende Länder) andererseits an den Außengrenzen der Union geleistet werden, um eine integrierte und nachhaltige regionale Entwicklung und Zusammenarbeit benachbarter Grenzgebiete und eine harmonische territoriale Integration in der gesamten Union und mit ihren Nachbarländern zu fördern. Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259). Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 74000000 69400000 74000000 57415941 61249401,10 26102277,59 Diese Mittel dienen der Finanzierung der Maßnahmen für Vorbereitung, Monitoring, technische Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle sowie der internen Kommunikation, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlich und in den Artikeln 58 und 118 dieser Verordnung vorgesehen sind. Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1028043 p.m. p.m. 200000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Deckung eines Teils des nationalen Finanzrahmens für die technische Hilfe, der auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten an die technische Hilfe auf Initiative der Kommission übertragen wurde. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgt aus diesem Posten die Finanzierung von Maßnahmen zur Ermittlung, Priorisierung und Durchführung von Struktur- und Verwaltungsreformen als Reaktion auf die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in diesem Mitgliedstaat. Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 53090514 42472411 52049523 48649262 51028945,— 80845857,60 Mit diesen Mitteln sollen auf Initiative der Kommission innovative Maßnahmen des EFRE im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 unterstützt werden. Dazu zählen Studien und Pilotprojekte, mit denen neue, auf Unionsebene relevante Lösungen für Fragen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Stadtentwicklung ermittelt oder erprobt werden sollen. Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 1420620 0,— 1621164,58 Diese Mittel sind für die Umsetzung der Europäischen Strategie für den Ostseeraum bestimmt. Die Mittel für Maßnahmen der technischen Hilfe, die im Jahr 2014 weiter unterstützt werden sollen, sind für folgende Zwecke bestimmt:

weitere Unterstützung der Schwerpunktbereichskoordinatoren bei ihrer Koordinierungstätigkeit,

Beteiligung an einer Durchführungsfazilität in Zusammenarbeit mit der EIB, falls die baltischen Mitgliedstaaten hierum ersuchen,

Entwicklung einer ehrgeizigeren Kommunikationspolitik im Bereich der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum (EUSBSR).

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 500000 p.m. 750000 0,— 1250000,— Diese Mittel sind für die Umsetzung der Europäischen Strategie für den Donauraum bestimmt. Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 457733,44 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 224200,— Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 322551 p.m. 315452 0,— 185448,58 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 334000 0,— 334000,— Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 374652,56 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1234347 p.m. 1857671 2000000,— 1277562,38 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 600000 p.m. 2100000 1500000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 56442,27 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 750000 1500000 1500000 0,— 830782,08 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 2000000 1700000 2000000 1000000 Mit dieser vorbereitenden Maßnahme wird der Dialog über den territorialen Zusammenhalt und die regionale Entwicklungspolitik weiterentwickelt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und auf Strategien zur territorialen Entwicklung sowie auf der Förderung von guter Regierungsführung durch die Stärkung der Verwaltungskapazität der nationalen, regionalen und lokalen/städtischen Behörden in den Bereichen wirtschaftliche Entwicklung, Innovation und Kohäsion. Die wichtigsten Ziele dieser im Haushaltsplan 2016 eingeführten vorbereitenden Maßnahme sind der Aufbau von Systemen des Regierens auf mehreren Ebenen mittels Programmen für Fortbildung und technische Unterstützung im Zusammenhang mit der strategischen Planung und die Förderung eines integrierten Ansatzes für die territoriale Entwicklung. Außerdem wird die Zusammenarbeit zwischen regionalen und lokalen Behörden und der Privatwirtschaft sowohl auf Seite der Union als auch der CELAC gefördert. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1500000 1000000 1000000 500000 Mit dieser vorbereitenden Maßnahme werden auch stark rückständige Gebiete in ihren Bemühungen unterstützt, ihre Stufenleiter zur Spitzenforschung zu stärken und Erkenntnisse für die Zukunft zu gewinnen. Diese im Haushaltsplan 2016 eingeführte Maßnahme ist hauptsächlich auf zwei Ziele ausgerichtet: 1. detailliertere Maßnahmen bei gezielten Engpässen auf nationaler Ebene, 2. tragfähigere Unterstützung zur Lösung der häufigsten wiederkehrenden Probleme für die Umsetzung strategischer Empfehlungen. Zu den gezielten Maßnahmen im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahme gehören die Einführung eines Überprüfungsprozesses auf der Grundlage der Strategien für intelligente Spezialisierung, auf den sich alle Interessenträger geeinigt haben, und die Bereitstellung von Fakten und Erfahrungen in Bezug auf Horizont 2020 und die Verwendung von Mitteln der ESI-Fonds im Zeitraum 2014-2020, insbesondere mit Blick auf die Ausgaben für FuE, für die politischen Entscheidungsträger. Ziel ist es auch, aktuelle positive/negative Tendenzen in Bezug auf die Beteiligung an den grenzüberschreitenden Konsortien festzustellen. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 1000000 1000000 500000 Diese vorbereitende Maßnahme stützt sich auf das positive Ergebnis einer früheren Initiative des Europäischen Parlaments zur Verbesserung und Umsetzung der Forschungs- und Innovationsstrategie (RIS3) in der griechischen Region Ostmakedonien und Thrakien, dem Testumfeld für die Theorie der intelligenten Spezialisierung. Im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme wird eine geeignete und spezielle Unterstützung für Tätigkeiten in ausgewählten rückständigen Regionen und eine stärker bereichsübergreifende Herangehensweise an zentrale Probleme im Zusammenhang mit Wachstum und guter Regierungsführung in diesen Gebieten bereitgestellt. Diese vorbereitende Maßnahme ist auf zwei Arten von rückständigen Regionen ausgerichtet: Regionen mit schwachem Wachstum (rückständige Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftstandard unter dem EU-Durchschnitt aus dem Jahr 2012 liegt und die sich von 2002 bis 2012 nicht dem EU-Durchschnitt angenähert haben, d. h. Regionen in Griechenland, Italien, Spanien und Portugal), und Regionen mit Entwicklungsrückstand (Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftstandard unter 50 % des EU-Durchschnitts aus dem Jahr 2011, d. h. mehrere Regionen in Bulgarien, Ungarn, Polen und Rumänien). Mit dieser im Haushaltsplan 2016 eingeführten vorbereitenden Maßnahme werden acht Regionen gefördert: vier Regionen mit schwachem Wachstum und vier Regionen mit Entwicklungsrückstand, wobei der Schwerpunkt auf der guten Regierungsführung, der länderübergreifenden Zusammenarbeit und der Verbesserung des Modells für Forschungs- und Innovationsstrategien (RIS3) liegt. Die gezielten Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser vorbereitenden Maßnahme erfordern aufeinanderfolgende Veranstaltungen vor Ort in den einzelnen Regionen. Dazu zählen Veranstaltungen mit den Interessenträgern und vergleichende Analysen, die Unterstützung bei entscheidenden Aspekten der Umsetzung der Forschungs- und Innovationsstrategie (RIS3) in den einzelnen Regionen und bereichsübergreifende Maßnahmen wie die faktengestützte Förderung der Politikgestaltung und die Weiterentwicklung der praktischen Unterstützung für rückständige Regionen in der gesamten EU. Die Mittel dienen auch dazu, die Ausweitung dieser vorbereitenden Maßnahme auf Kroatien zu decken. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1000000 2000000 1000000 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Mit dieser vorbereitenden Maßnahme sollen ein kohärenter, koordinierter und nachhaltiger Ansatz sichergestellt, das Engagement aller einschlägigen Interessenträger (Unternehmen, Wissenschaft, Forschungseinrichtungen und Zivilgesellschaft) gesichert, entwickelt und verbessert sowie eine Verbindung zwischen der/den regionalen Forschungs- und Innovationsstrategie(n) für intelligente Spezialisierung (RIS3) und der bestehenden nationalen RIS3 angesichts der Schwierigkeiten des rumänischen Innovationssystems geschaffen werden. Die Maßnahme wird die Regionen erfassen, in denen noch keine RIS3 erarbeitet oder eingeleitet wurde, und die, deren RIS3 verbessert werden muss. Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es ferner, das wirtschaftliche Potenzial in ausgewählten Regionen zu ermitteln, zu bewerten und seine Ausbeutung zu unterstützen sowie die Möglichkeiten des Innovationspotenzials und seiner Expansion auszuloten. Sie wird deutlich auf die Feststellung der wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteile und das Potenzial der Spezialisierung auf regionaler Ebene — gestützt auf einen Prozess zur Entdeckung des Unternehmertums — abzielen, eine Verwaltungsstruktur und einen Rahmen für die fortgesetzte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Wissenschaftlern schaffen sowie die Vorbereitung der einschlägigen Strategiepapiere unterstützen. Es könnte auch untersucht werden, wie die Zusammenarbeit und Koordinierung auf allen Ebenen (auch zwischen den einzelstaatlichen Ministerien) verbessert werden kann. Die Maßnahme sollte auch Informationen darüber bereithalten, wie die Kohäsionspolitik am besten dazu beitragen kann, die nationalen und regionalen RIS3 zu finanzieren und somit die Umsetzung und Verwaltung der operationellen Programme zu unterstützen. Sie wird die bestehenden Mechanismen wie die Plattform in Sevilla benutzen. Das Ergebnis der vorbereitenden Maßnahme könnte zu Anpassungen der Finanzplanung führen. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1300000 650000 Mit diesem Pilotprojekt wird Folgendes organisiert und konzipiert:

eine wirksame Verwaltung auf mehreren Ebenen, um die in der europäischen Strategie für den Raum Adria-Ionisches Meer (EUSAIR) festgelegten Ziele zu verwirklichen,

der Aufbau von Kapazitäten der wichtigsten EUSAIR-Projektträger als Voraussetzung für die wirksame Umsetzung des EUSAIR-Aktionsplans,

die Ausarbeitung, die Vorbereitung und die tatsächliche Durchführung von Initiativen und Projekten mit einem echten makroregionalen Mehrwert,

Sensibilisierungskampagnen, Kulturveranstaltungen, Schulungsprogramme und/oder Seminare für die Bürger und insbesondere für junge Menschen in diesem Raum, um ein Gefühl der Eigenverantwortung für den EUSAIR zu wecken, die gemeinsame Identität des Raums zu betonen und Partnerschaften sowie die Nutzung von Kontakten in diesem Raum zu fördern. Im Rahmen dieser Programme sollten die politische Bildung, das länderübergreifende Unternehmertum, Chancen für Kulturveranstaltungen sowie die gutnachbarschaftlichen Beziehungen betont und ein Beitrag zur Förderung der tatsächlichen Integration von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern in die Union geleistet werden.

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 2000000 1000000 Die EU-Strategie für den Alpenraum betrifft sieben Länder: Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien, Slowenien, Liechtenstein und die Schweiz. Das allgemeine Ziel ist die Förderung des nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Wohlstands des Alpenraums durch die Förderung von Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, indem die Attraktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Anbindung der Region verbessert wird, wobei die Umwelt geschützt und ein gesundes und ausgewogenes Ökosystem sichergestellt werden, um die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Gebieten der Makroregion aufgrund der Besonderheiten von Berggebieten zu verringern. Der Alpenraum umfasst die längste Bergkette Europas, die eine geringe Bevölkerungsdichte aufweist, extrem anfällig für die Auswirkungen des Klimawandels und den Verlust von biologischer Vielfalt ist und sich mit hoher Saisonabhängigkeit, insbesondere in einigen touristischen Gebieten, und einer alternden Bevölkerung konfrontiert sieht. Auch die Verkehrs- und Energieinfrastruktur sind aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Landschaft entscheidende Faktoren. Mit der vorbereitenden Maßnahme werden

alle bewährten innovativen Verfahren und bestehenden Netze zu umweltfreundlichen Lösungen im Alpenraum und im Voralpenraum ermittelt, analysiert und gefördert, wodurch Wissenstransfer und der Austausch über Innovationen in der Kreislaufwirtschaft erleichtert werden, wobei der Schwerpunkt vor allem auf strategischen Wirtschaftszweigen wie dem Tourismus und der Landwirtschaft liegt,

die Integration mit besonderem Augenmerk auf der Rolle junger Menschen gefördert, indem Lösungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen gefunden werden, wie die bessere Verknüpfung von allgemeiner Bildung, Berufsbildung und Unternehmen,

Maßnahmen zur Bereitstellung von elektronischen Diensten ermittelt, die den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen im Alpenraum, wie jungen und älteren Menschen, zugutekommen,

Pilotprojekte für den nachhaltigen Verkehr auf lokaler Ebene ermittelt.

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 2500000 1250000 Im Rahmen der Städteagenda für die EU wird eine Reihe von Arbeitsgruppen (die als Partnerschaften bezeichnet werden) eingerichtet, um innovative Lösungen für die Probleme von Städten und das Potenzial, aus dem sie schöpfen könnten, zu ermitteln. Diese innovativen Lösungen werden die wichtigsten Probleme in Städten betreffen: städtische Mobilität, Luftqualität, bezahlbarer Wohnraum, städtische Armut usw. Mit der vorbereitenden Maßnahme sollen die Teilnahme von Städten an diesem innovativen Konzept erleichtert und neue Möglichkeiten der Einbeziehung von Städten in die Politikgestaltung sowie die Umsetzung der Politik untersucht werden. Die vorbereitende Maßnahme ist besonders wichtig, um Beiträge nur (Neu-)Gestaltung verschiedener Politikbereiche der Union zu leisten, darunter zur Kohäsionspolitik. Im Rahmen der Partnerschaften muss untersucht werden, wie Finanzmittel und Wissen (Wissensgrundlage und Wissenstransfer) besser verwendet werden können, um die Arbeit in Städten und durch Städte zu unterstützen, damit den politischen Entscheidungsträgern hilfreiche Beiträge zur Verfügung gestellt werden. In den Anwendungsbereich der vorbereitenden Maßnahme fällt die Unterstützung der Arbeit der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Städte bei der Entwicklung dieser innovativen Lösungen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf folgenden Maßnahmen:

Bereitstellung von Sachverstand und administrativer Unterstützung für die Partnerschaften durch

Unterstützung der Koordinatoren bei der Verwaltung ihrer Arbeit (Organisation von Sitzungen, Berichterstattung, Überwachung usw.),

Bereitstellung spezifischen Sachverstands/spezifischer Sachverständiger;

Vorbereitung und Organisation von Sitzungen und Workshops zur

Information eines breiteren Publikums über die verschiedenen Probleme in Städten, mit denen sich die Partnerschaften befassen (einschließlich der Konsultation zu den Aktionsplänen),

Schaffung von Synergien zwischen Partnerschaften in Bezug auf die verschiedenen Probleme in Städten (wie städtische Armut und Wohnraum),

Gewinnung spezifischen Wissens von Sachverständigen in Sitzungen von Sachverständigen oder in Sitzungen von Untergruppen zu spezifischen Themen, die im Rahmen der Partnerschaften organisiert werden (z. B. zu Migranten ohne Ausweispapiere),

Umsetzung einer echten Verwaltung auf mehreren Ebenen innerhalb der Partnerschaften;

Überwachung der Arbeitsfortschritte und entsprechende Berichterstattung;

Bereitstellung einer Zusammenfassung der im Rahmen der Partnerschaften ausgearbeiteten konkreten Vorschläge (Aktionsplan) für Veränderungen in den verschiedenen Politikbereichen der Union (mit Empfehlungen für eine bessere Rechtsetzung, eine bessere Finanzierung und besseres Wissen);

Entwicklung und Test innovativer Lösungen für die Beteiligung der Städte an der Politikgestaltung und der Verwirklichung der Ziele der Union;

Entwicklung einer einzigen Anlaufstelle für Städte mit Informationen über die städtische Dimension der Unionspolitik.

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). KOHÄSIONSFONDS Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13 04KOHÄSIONSFONDS 13 04 01 Abschluss von Kohäsionsfondsprojekten (aus der Zeit vor 2007) 1,2 p.m. p.m. p.m. 70000000 44784371,53 361878904,45 13 04 02 Abschluss des Kohäsionsfonds (2007-2013) 1,2 p.m. 329335976 p.m. 2468266000 0,— 10509342490,86 3191,07 13 04 03 Abschluss der aus Mitteln des Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013) 1,2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 04 60 Kohäsionsfonds — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung 1,2 9055827791 5651952000 8738484012 4077806436 10934547843,— 1216035799,58 21,52 13 04 61Kohäsionsfonds — Operative technische Hilfe 13 04 61 01 Kohäsionsfonds — Operative technische Hilfe 1,2 24307786 22300000 26000000 20606496 20673785,01 10004397,06 44,86 13 04 61 02 Kohäsionsfonds — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe 1,2 p.m. 711532 p.m. p.m. 0,— 399918,— 56,21 Artikel 13 04 61 — Subtotal 24307786 23011532 26000000 20606496 20673785,01 10404315,06 45,21 Kapitel 13 04 — Total 9080135577 6004299508 8764484012 6636678932 11000005999,54 12097661509,95 201,48 Gemäß Artikel 177 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt der zu errichtende Kohäsionsfonds zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur bei. Anhang II Artikel H der Verordnung (EG) Nr. 1164/94, die Artikel 100 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und die Artikel 85, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über Kriterien für Finanzkorrekturen der Kommission enthalten besondere Regeln für Finanzkorrekturen, die beim Kohäsionsfonds angewendet werden. Gemäß Artikel 80 der Haushaltsordnung können Finanzkorrekturen vorgenommen werden, wenn Ausgaben nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden. Sämtliche Einnahmen aus Finanzkorrekturen, die auf dieser Grundlage vorgenommen wurden, werden in Artikel 6 5 1, 6 5 2, 6 5 3 oder 6 5 4 des Einnahmenplans ausgewiesen und stellen zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung dar. Artikel 177 der Haushaltsordnung legt die Bedingungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen fest. Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 enthält spezielle Regeln für die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen des Kohäsionsfonds. Zurückgezahlte Vorauszahlungen stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung dar und sind in Posten 6 1 5 0 oder Posten 6 1 5 7 auszuweisen. Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 177. Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.Juli 2006, S. 25), insbesondere die Artikel 82, 100 und 102. Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26 10 2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4, Artikel 80 und Artikel 177. Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 70000000 44784371,53 361878904,45 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die verbleibenden Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds aus der Zeit vor 2000 und den Abschluss des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken. Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates vom 30. März 1993 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (ABl. L 79 vom 1.4.1993, S. 74). Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1). Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158 und 161. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 329335976 p.m. 2468266000 0,— 10509342490,86 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013. Mit diesen Mitteln sollen ferner die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle gemäß Artikel 45 dieser Verordnung finanziert werden. Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von

Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen),

Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträgen und Studien,

Darlehen.

Mit diesen Mitteln sollen darüber hinaus noch abzuwickelnde Verpflichtungen für von der Kommission genehmigte Maßnahmen zur Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums 2014-2020 finanziert werden. Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012), werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79). Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158 und 161. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 174 und 177. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Aus diesen Mitteln sollen die Risikoteilungsinstrumente aus Kohäsionsfondsmitteln zugunsten von Mitgliedstaaten finanziert werden, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind. Rückflüsse und Beträge, die nach Abschluss eines im Rahmen des Risikoteilungsinstruments durchgeführten Vorhabens übrig bleiben, können innerhalb des Risikoteilungsinstruments wiederverwendet werden, falls der Mitgliedstaat noch immer die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Bedingungen erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat diese Bedingungen nicht mehr, so gelten Rückflüsse und übrig gebliebene Beträge als zweckgebundene Einnahmen. Die etwaigen zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückzahlung von Rückflüssen oder übrig gebliebenen Beträgen werden bei Posten 6 1 4 4 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats werden die durch diese zweckgebundenen Einnahmen geschaffenen zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen im darauf folgenden Jahr der Mittelzuteilung für Kohäsionspolitik des betreffenden Mitgliedstaats hinzugefügt. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25), insbesondere Artikel 36a. Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 133 vom 23.5.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 9055827791 5651952000 8738484012 4077806436 10934547843,— 1216035799,58 Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung des Kohäsionsfonds für das Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Aus dem Kohäsionsfonds werden weiterhin die Mitgliedstaaten unterstützt, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) weniger als 90 % des Durchschnitts der Union beträgt. Mit diesen Mitteln, die ein ausgewogenes Verhältnis sicherstellen und den jeweiligen Investitions- und Infrastrukturbedürfnissen der Mitgliedstaaten gerecht werden sollen, soll Folgendes unterstützt werden:

Investitionen im Umweltbereich, z. B. im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die Vorteile für die Umwelt aufweisen,

transeuropäische Netze im Bereich der Verkehrsinfrastruktur, die den Leitlinien des Beschlusses Nr. 661/2010/EU entsprechen.

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 24307786 22300000 26000000 20606496 20673785,01 10004397,06 Diese Mittel dienen der Finanzierung der Maßnahmen für Vorbereitung, Monitoring, technische Hilfe, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle sowie des Programms für interne Kommunikation, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlich und in Artikel 58 und Artikel 118 dieser Verordnung vorgesehen sind. Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281). Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 711532 p.m. p.m. 0,— 399918,— Dieser Posten dient zur Deckung eines Teils des nationalen Finanzrahmens für die technische Hilfe, der auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten an die technische Hilfe auf Initiative der Kommission übertragen wurde. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgt aus diesem Posten die Finanzierung von Maßnahmen zur Ermittlung, Priorisierung und Durchführung von Struktur- und Verwaltungsreformen als Reaktion auf die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in diesem Mitgliedstaat. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — REGIONALE ENTWICKLUNG UND REGIONALE UND TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13 05INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — REGIONALE ENTWICKLUNG UND REGIONALE UND TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT 13 05 01Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000-2006) 13 05 01 01 Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000-2006) 4 p.m. p.m. p.m. 64152000 0,— 35997313,45 13 05 01 02 Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer 4 p.m. p.m. p.m. 7392000 0,— 23844270,77 Artikel 13 05 01 — Subtotal p.m. p.m. p.m. 71544000 0,— 59841584,22 13 05 02 Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Abschluss der Komponente regionale Entwicklung (2007-2013) 4 p.m. 172258377 p.m. 355465255 0,— 257187640,83 149,30 13 05 03Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Abschluss der Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit (2007-2013) 13 05 03 01 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Teilrubrik 1b 1,2 p.m. 20988371 p.m. 24321680 0,— 20250401,93 96,48 13 05 03 02 Abschluss der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Beteiligung von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an Strukturfondsprogrammen für grenzüberschreitende und interregionale Zusammenarbeit — Beitrag aus der Rubrik 4 4 p.m. 6569630 p.m. 28450050 0,— 19737669,56 300,44 Artikel 13 05 03 — Subtotal p.m. 27558001 p.m. 52771730 0,— 39988071,49 145,11 13 05 60Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Serbien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 13 05 60 01 Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 05 60 02 Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union. 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 13 05 60 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 05 61Unterstützung für Island 13 05 61 01 Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 05 61 02 Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 13 05 61 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 05 62Unterstützung für die Türkei 13 05 62 01 Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 05 62 02 Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union. 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 13 05 62 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 13 05 63Regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit 13 05 63 01 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b 1,2 57530284 32231517 25050502 25050502 16498902,— 16498902,— 51,19 13 05 63 02 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4 4 57530284 32231517 25050502 25050502 16498902,— 16498902,— 51,19 Artikel 13 05 63 — Subtotal 115060568 64463034 50101004 50101004 32997804,— 32997804,— 51,19 Kapitel 13 05 — Total 115060568 264279412 50101004 529881989 32997804,— 390015100,54 147,58 Aus dem strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) wurden die mittel- und osteuropäischen Bewerberländer im Hinblick auf ihren Beitritt zur Europäischen Union unterstützt. ISPA half diesen Ländern bei der Übernahme des Besitzstands der Union in den Bereichen Umwelt und Verkehr. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 64152000 0,— 35997313,45 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68). Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73). Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 7392000 0,— 23844270,77 Dieser Posten dient der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68). Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 172258377 p.m. 355465255 0,— 257187640,83 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012), werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden. Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 20988371 p.m. 24321680 0,— 20250401,93 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus dem Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2007-2013 zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur außerhalb der Kommission geleisteten technischen Hilfe, die für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist. Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012), werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 6569630 p.m. 28450050 0,— 19737669,56 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012), werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifischen Ziele in den westlichen Balkanstaaten verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich politischer Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Ein Teil dieser Mittel dient der Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Empfängerländer bei der Erfüllung der mit dem visafreien Reiseverkehr mit den Schengen-Ländern verbundenen Anforderungen oder, im Falle des Kosovos, Maßnahmen zur Beschleunigung der Visaliberalisierung. Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Aussöhnung zwischen den Ländern, Völkern und ethnischen Gruppen im gesamten Westbalkanraum und zur Unterstützung der Bemühungen zur Förderung einer unvoreingenommenen Betrachtung historischer und politischer Ereignisse verwendet. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifische Ziele in den westlichen Balkanstaaten verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum.

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich der Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifischen Ziele in Island verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der Empfängerländer, die mit einer Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen, indem Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union und bei dessen Einführung, Durchführung und Durchsetzung, einschließlich der politischen Maßnahmen und Fonds der EU in der Struktur-, Kohäsions-, Agrarpolitik und der Entwicklung des ländlichen Raums, geleistet wird.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifische Ziele in Island verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum.

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich der Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifische Ziele in der Türkei verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich politischer Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifischen Ziele in der Türkei verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum.

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich der Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 57530284 32231517 25050502 25050502 16498902,— 16498902,— Diese Mittel sind dazu bestimmt, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb des Instruments für Herausführungshilfe (IPA II) zu unterstützen. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259), insbesondere im Hinblick auf Artikel 4. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 57530284 32231517 25050502 25050502 16498902,— 16498902,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) wird mit diesen Mitteln das spezifische Ziel der regionalen Integration und territorialen Zusammenarbeit unter Beteiligung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments verfolgt. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d. Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27). SOLIDARITÄTSFONDS Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13 06SOLIDARITÄTSFONDS 13 06 01 Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft 9 50000000 50000000 81475125 81475125 149280978,— 149280978,— 298,56 13 06 02 Unterstützung von Bewerberländern, über deren Beitritt verhandelt wird, im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft 9 p.m. p.m. p.m. p.m. 60224605,— 60224605,— Kapitel 13 06 — Total 50000000 50000000 81475125 81475125 209505583,— 209505583,— 419,01 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 50000000 50000000 81475125 81475125 149280978,— 149280978,— Bei diesem Artikel werden die Mittel eingesetzt, die im Falle der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei großen oder regionalen Katastrophen in den Mitgliedstaaten erforderlich werden. Die Unterstützung sollte im Zusammenhang mit Naturkatastrophen für die betroffenen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, wobei eine Frist für die Verwendung der gewährten Finanzhilfe festgelegt wird und die Empfängerstaaten belegen müssen, wie sie die erhaltene finanzielle Unterstützung verwendet haben. Finanzielle Hilfe, die später beispielsweise nach dem Verursacherprinzip durch Zahlungen Dritter ausgeglichen wird oder die, gemessen an der abschließenden Schadensfeststellung, zu viel gezahlt wurde, ist wiedereinzuziehen. Mit Ausnahme der Vorauszahlungen wird gleichzeitig mit dem Beschluss über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union die Mittelzuweisung durch Übertragung von Mitteln aus der Reserve oder durch einen Berichtigungshaushaltsplan vorgenommen, falls in der Reserve nicht genügend Mittel vorhanden sind. Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884), insbesondere Artikel 10. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 60224605,— 60224605,— Bei diesem Artikel werden die Mittel eingesetzt, die im Fall der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei großen oder regionalen Katastrophen in den Ländern erforderlich werden, die Beitrittsverhandlungen mit der Union führen. Die Unterstützung kann im Zusammenhang mit Naturkatastrophen von den betroffenen Ländern in Anspruch genommen werden, wobei eine Frist für die Verwendung der gewährten Finanzhilfe festgesetzt und vorgesehen wird, dass die Empfängerstaaten die Verwendung der erhaltenen finanziellen Unterstützung belegen müssen. Finanzielle Hilfe, die später beispielsweise nach dem Verursacherprinzip durch Zahlungen Dritter ausgeglichen wird oder die, gemessen an der abschließenden Schadensfeststellung, zu viel gezahlt wurde, ist wiedereinzuziehen. Mit Ausnahme der Vorauszahlungen wird gleichzeitig mit dem Beschluss über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union die Mittelzuweisung durch Übertragung von Mitteln aus der Reserve oder durch einen Berichtigungshaushaltsplan vorgenommen, falls in der Reserve nicht genügend Mittel vorhanden sind. Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884), insbesondere Artikel 10. UNTERSTÜTZUNGSVERORDNUNG Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13 07UNTERSTÜTZUNGSVERORDNUNG 13 07 01 Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns 4 34836240 39031865 33212000 23782000 32353047,96 17770887,84 45,53 Kapitel 13 07 — Total 34836240 39031865 33212000 23782000 32353047,96 17770887,84 45,53 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 34836240 39031865 33212000 23782000 32353047,96 17770887,84 Diese Mittel ermöglichen die Fortsetzung der Hilfe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 389/2006, um die Wiedervereinigung Zyperns durch Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft zu erleichtern. Besondere Schwerpunkte sind die wirtschaftliche Integration in den in der Verordnung genannten Bereichen, insbesondere Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, zur Umstrukturierung der Infrastruktur, Aussöhnungs- und vertrauensbildende Maßnahmen und Stipendien in den Mitgliedstaaten der Union für türkisch-zyprische Studierende. Das Instrument TAIEX wird für die Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen verwendet, um zu gewährleisten, dass der Besitzstand der Union sofort nach der Erzielung einer politischen Einigung betreffend die Wiedervereinigung übernommen werden kann. Mithilfe dieser Mittel kann auch die finanzielle Unterstützung der Union zur weiteren Intensivierung der Arbeit des Ausschusses für die Vermissten fortgeführt werden, damit die Ziele ihres strategischen Plans für eine raschere Identifizierung vermisster Personen erreicht und die Beschlüsse des bikommunalen Technischen Ausschusses für das kulturelle Erbe umgesetzt werden, die Minderheitenprojekte umfassen sollten. Mit den Mitteln sollen unter anderem die Ergebnisse der Arbeiten, Lieferungen und Zuschüsse untermauert werden, die aus früheren Mittelzuweisungen finanziert wurden. Darüber hinaus können die Zuschussregelungen für eine Vielzahl von Empfängern innerhalb der Zivilgesellschaft (Nichtregierungsorganisationen, Lehrer, Schüler, Bauern, kleine Dörfer, Privatwirtschaft) fortgesetzt werden. Diese Maßnahmen dienen der sozioökonomischen Entwicklung und sind auf die Wiedervereinigung ausgerichtet. Vorrang sollte, wenn möglich, solchen Projekten eingeräumt werden, die Brücken zwischen den beiden Gemeinschaften bauen und vertrauensbildend wirken. Diese Maßnahmen belegen den starken Wunsch der Union nach Beilegung der Zypernfrage und Wiedervereinigung sowie ihr diesbezügliches Engagement. Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5). PROGRAMM ZUR UNTERSTÜTZUNG VON STRUKTURREFORMEN (SRSP) — OPERATIVE TECHNISCHE HILFE Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13 08PROGRAMM ZUR UNTERSTÜTZUNG VON STRUKTURREFORMEN (SRSP) — OPERATIVE TECHNISCHE HILFE 13 08 01 Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) — Übertragung operativer technischer Hilfe von Tr1b (ESF, EFRE und Kohäsionsfonds) 1,2 p.m. p.m. Reserven (40 02 41) 17442912 8721500 17442912 8721500 13 08 02 Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) — Übertragung operativer technischer Hilfe von R2 (ESF, EFRE und Kohäsionsfonds) 2 p.m. p.m. Reserven (40 02 41) 5057088 2528500 5057088 2528500 Kapitel 13 08 — Total p.m. p.m. Reserven (40 02 41) 22500000 11250000 22500000 11250000 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13 08 01 p.m. p.m. Reserven (40 02 41) 17442912 8721500 Total 17442912 8721500 Neuer Artikel Diese Mittel sollen die Ausgaben für die Umsetzung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen decken und einen Beitrag zu institutionellen, administrativen und strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten leisten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung und der Bereiche Wirtschaft und Soziales in Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen zu stärken, auch durch Förderung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds. Diese Unterstützung zielt insbesondere auf Folgendes ab:

Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Festlegung von Reformprioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen;

Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und -strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet;

Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in vergleichbaren Situationen;

Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, gegebenenfalls durch Festlegung klarer Zuständigkeiten und Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (COM(2015) 701 final vom 26. November 2015). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13 08 02 p.m. p.m. Reserven (40 02 41) 5057088 2528500 Total 5057088 2528500 Neuer Artikel Diese Mittel sollen die Ausgaben für die Umsetzung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen decken und einen Beitrag zu institutionellen, administrativen und strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten leisten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung und der Bereiche Wirtschaft und Soziales in Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen zu stärken, auch durch Förderung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds. Diese Unterstützung zielt insbesondere auf Folgendes ab:

Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Festlegung von Reformprioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen;

Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und -strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet;

Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in vergleichbaren Situationen;

Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, gegebenenfalls durch Festlegung klarer Zuständigkeiten und Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (COM(2015) 701 final vom 26. November 2015). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 14 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS STEUERN UND ZOLLUNION 59828216 59828216 57950251 57950251 58608851,99 58608851,99 14 02 ZÖLLE 83024779 66129779 72848000 66615000 71319973,52 62599064,47 14 03 STEUERN 32309000 31850000 32449000 31500000 32038339,25 30046583,72 14 04 ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG 3200000 3200000 3200000 3200000 2900000,— 3697521,— Titel 14 — Total 178361995 161007995 166447251 159265251 164867164,76 154952021,18 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS STEUERN UND ZOLLUNION Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 14 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS STEUERN UND ZOLLUNION 14 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Steuern und Zollunion 5,2 48615533 46896945 47480363,38 97,67 14 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Steuern und Zollunion 14 01 02 01 Externes Personal 5,2 5360953 5188752 4560591,62 85,07 14 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 2616013 2671540 3109137,27 118,85 Artikel 14 01 02 — Subtotal 7976966 7860292 7669728,89 96,15 14 01 03 Ausgaben für informations- und kommunikationstechnische Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs Steuern und Zollunion 5,2 3035717 2993014 3260295,52 107,40 14 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Steuern und Zollunion 14 01 04 01 Unterstützungsausgaben für Tätigkeiten im Zollbereich 1,1 100000 100000 98464,20 98,46 14 01 04 02 Unterstützungsausgaben für das Fiscalis-Programm 1,1 100000 100000 100000,— 100,00 Artikel 14 01 04 — Subtotal 200000 200000 198464,20 99,23 Kapitel 14 01 — Total 59828216 57950251 58608851,99 97,96 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 48615533 46896945 47480363,38 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5360953 5188752 4560591,62 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2616013 2671540 3109137,27 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3035717 2993014 3260295,52 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 100000 100000 98464,20 Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Die unter Kapitel 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und ggf. potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Europäischen Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet. Siehe Kapitel 14 02. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 100000 100000 100000,— Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Die unter Kapitel 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und ggf. potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Europäischen Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet. Siehe Kapitel 14 03. ZÖLLE Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 14 02ZÖLLE 14 02 01 Unterstützung des einwandfreien Funktionierens und der Modernisierung der Zollunion 1,1 81895000 65000000 71733000 57000000 69837395,12 47648832,07 73,31 14 02 02 Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich Zölle 4 1129779 1129779 1115000 1115000 1087578,40 1087578,40 96,26 14 02 51 Abschluss früherer Programme im Zollbereich 1,1 p.m. p.m. p.m. 8500000 395000,— 13862654,— Kapitel 14 02 — Total 83024779 66129779 72848000 66615000 71319973,52 62599064,47 94,66 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 81895000 65000000 71733000 57000000 69837395,12 47648832,07 Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung des Programms Zoll 2020 decken, insbesondere die Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen, den Aufbau von IT-Kapazitäten und den Ausbau der Humankompetenzen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Ausgaben für den Kauf, die Entwicklung, die Pflege, den Betrieb und die Qualitätskontrolle der Unionskomponenten europäischer Informationssysteme. Die Unionskomponenten der europäischen Informationssysteme sind: 1. IT-Bestände wie Hardware, Software und Netzwerkverbindungen der Systeme einschließlich der damit verbundenen Dateninfrastruktur; 2. IT-Dienste, die zur Unterstützung der Entwicklung, Wartung, Verbesserung und des Betriebs der Systeme erforderlich sind, und 3. alle anderen Elemente, die nach Feststellung der Kommission aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung allen Teilnehmerländern gemeinsam sind,

Ausgaben im Zusammenhang mit Seminaren, Workshops, Projektgruppen, Arbeitsbesuchen, Überwachungsmaßnahmen, Sachverständigenteams, dem Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung sowie Unterstützungsmaßnahmen, Studien und Kommunikationsprojekten,

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen,

Ausgaben für Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind,

Ausgaben für jede andere Tätigkeit zur Unterstützung der Ziele und der Tätigkeitsbereiche des Programms.

Die unter Kapitel 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus Beiträgen von Beitrittsländern, Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten, die im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterstützt werden, sowie von Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die einen ausreichenden Grad der Angleichung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren an die der Europäischen Union erzielt haben, für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e und f der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel führen. Die unter Kapitel 6 0 3 2 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten, mit Ausnahme von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten des Westbalkans, an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich führen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e und f der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel. Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209), insbesondere Artikel 5. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1129779 1129779 1115000 1115000 1087578,40 1087578,40 Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Beiträge der Europäischen Union zur Weltzollorganisation (WZO). Beschluss 2007/668/EG des Rates vom 25. Juni 2007 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim (ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 11). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 8500000 395000,— 13862654,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Die unter Kapitel 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und ggf. potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Europäischen Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Die unter Kapitel 6 0 3 2 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten, mit Ausnahme von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten des Westbalkans, an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich führen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23). Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des Common Communications Network/Common Systems Interface ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50). Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des Common Communications Network/Common Systems Interface ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35). Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 zur Annahme eines Aktionsprogramms für das gemeinschaftliche Zollwesen (Zoll 2007) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1). Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25). Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21). Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1). STEUERN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 14 03STEUERN 14 03 01 Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme 1,1 31809000 31000000 31449000 27500000 31660555,60 24194316,07 78,05 14 03 02 Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich Steuern 4 p.m. 100000 p.m. p.m. 121800,— 109462,— 109,46 14 03 51 Abschluss früherer Programme im Steuerbereich 1,1 p.m. p.m. p.m. 3500000 255983,65 5742805,65 14 03 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 14 03 77 01 Pilotprojekt — Digitales Informationssystem zu Fiskal- und Steuerthemen 1,1 p.m. 250000 500000 250000 14 03 77 02 Pilotprojekt — Kapazitätsaufbau, programmatische Entwicklung und Kommunikation für das Vorgehen gegen Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug 1,1 500000 500000 500000 250000 Artikel 14 03 77 — Subtotal 500000 750000 1000000 500000 Kapitel 14 03 — Total 32309000 31850000 32449000 31500000 32038339,25 30046583,72 94,34 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 31809000 31000000 31449000 27500000 31660555,60 24194316,07 Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung des Programms Fiscalis 2020 decken, insbesondere die Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen, den Aufbau von IT-Kapazitäten und den Ausbau der Humankompetenzen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Ausgaben für den Kauf, die Entwicklung, die Pflege, den Betrieb und die Qualitätskontrolle der Unionskomponenten europäischer Informationssysteme. Die Unionskomponenten der europäischen Informationssysteme sind: 1. IT-Bestände wie Hardware, Software und Netzwerkverbindungen der Systeme einschließlich der damit verbundenen Dateninfrastruktur; 2. IT-Dienste, die zur Unterstützung der Entwicklung, Wartung, Verbesserung und des Betriebs der Systeme erforderlich sind, und 3. alle anderen Elemente, die nach Feststellung der Kommission aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung allen Teilnehmerländern gemeinsam sind,

Ausgaben im Zusammenhang mit Seminaren, Workshops, Projektgruppen, bilateralen oder multilateralen Kontrollen, Arbeitsbesuchen, Sachverständigenteams, dem Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung sowie Unterstützungsmaßnahmen, Studien und Kommunikationsprojekten,

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen,

Ausgaben für Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind,

Ausgaben für jede andere Tätigkeit zur Unterstützung der Ziele und der Prioritäten des Programms.

Die unter Kapitel 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus Beiträgen von Beitrittsländern, Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten, die im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterstützt werden, sowie von Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die einen ausreichenden Grad der Angleichung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren an die der Europäischen Union erzielt haben, für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel führen. Die unter Kapitel 6 0 3 2 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten, mit Ausnahme von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten des Westbalkans, an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich führen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel. Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in den Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25), insbesondere Artikel 5. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 100000 p.m. p.m. 121800,— 109462,— Diese Mittel sollen den Beitrag der Europäischen Union zum Internationalen Steuerdialog (ITD) decken. Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Steuerdialog. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 3500000 255983,65 5742805,65 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Die unter Kapitel 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und ggf. potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Europäischen Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Die unter Kapitel 6 0 3 2 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten, mit Ausnahme von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten des Westbalkans, an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich führen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5). Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1). Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 250000 500000 250000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Durch dieses Pilotprojekt wird ein europäisches Netz nationaler und lokaler Förderstellen für digitale Informationsangebote zu Fiskal- und Steuerthemen aufgebaut. Mithilfe des Austauschs von Informationen über bewährte Verfahren und Kampagnenmodelle wird eine Expertengruppe eine europäische Kampagne im Internet und in den sozialen Medien ausarbeiten, die zu höheren Steuerzahlungen führen soll. Ergebnis des Projekts wird eine benutzerfreundliche und für junge Menschen ansprechende Online-Plattform sein, die durch eine Offline-Anwendung und eine didaktische Software für Einzelpersonen und Schulen ergänzt wird. Dadurch sollen den europäischen Bürgern, vor allem jungen Menschen, steuerrechtliche Kenntnisse vermittelt werden und Steuerhinterziehung und Steuerbetrug in ganz Europa eingedämmt werden. Es werden außerdem die Auswirkungen der digitalen Informationsangebote zu Steuerthemen und der sozialen Medien auf die Steuermoral untersucht. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 500000 500000 500000 250000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Mit diesem Pilotprojekt sollen viele Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich einiger neuer Akteure, die nicht aktiv an Maßnahmen gegen Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug beteiligt sind, gestärkt werden, damit sie Know-how und Kompetenz bezüglich der europäischen Steuervorschriften aufbauen, für mehr öffentliche Aufmerksamkeit sorgen und Instrumente entwickeln können, um Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug einzudämmen. Angesichts der Probleme, die die Luxleaks- und Swissleaks-Skandale offenbart haben, liegt es auf der Hand, dass die Kapazitäten zahlreicher Organisationen (z. B. Verbraucherorganisationen, nichtstaatliche Organisationen, Gewerkschaften und Wissenschaftler) in diesem Bereich auf Unionsebene gefördert werden müssen. Indem mehr Forschungs-, Schulungs- und Aufklärungskapazitäten aufgebaut, Bündnisse (z. B. mit Journalisten) geschlossen und zivilgesellschaftliche Sachverständige stärker daran beteiligt werden, Maßnahmen gegen Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu konzipieren, umzusetzen und sich dafür einzusetzen, werden Synergien mit laufenden Maßnahmen der Union geschaffen, mit denen etwa den missbräuchlichen Steuerpraktiken internationaler Konzerne und der Steuerhinterziehung durch vermögende Einzelpersonen ein Riegel vorgeschoben werden soll. Dieses Pilotprojekt baut auf dem 2016 eingeleiteten Projekt auf, mit dem Know-how und Kapazitäten bei vielen Organisationen der Zivilgesellschaft aufgebaut werden sollen im Hinblick auf die Beteiligung an der Bekämpfung von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Es soll ein dauerhaftes unionsweites Netz von Organisationen der Zivilgesellschaft aufgebaut werden, mit einigen neuen Akteuren, die nicht aktiv an Kampagnen beteiligt sind, damit sie bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen gegen Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug mitwirken und Interessenvertretung auf diesem Gebiet übernehmen. Zudem sollen Organisationen der Zivilgesellschaft dabei unterstützt werden, Standpunkte zur Steuerpolitik zu formulieren und Forschungen über laufende und anstehende Steuerreformen durchzuführen. Der wesentliche Zweck des Netzes besteht darin, Ideen auszutauschen, Synergien zu schaffen und gemeinsame Initiativen gegen Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug einzuleiten. Es soll als Plattform für den Austausch von Kenntnissen über die Herausforderungen Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug und über Mittel zu ihrer Bekämpfung dienen und vermitteln, wie Kampagnen und sonstige zivilgesellschaftliche Initiativen und Instrumente auf diesem Gebiet durchgeführt werden können. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 14 04ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG 14 04 01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes 1,1 3200000 3200000 3200000 3200000 2900000,— 3697521,— 115,55 Kapitel 14 04 — Total 3200000 3200000 3200000 3200000 2900000,— 3697521,— 115,55 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3200000 3200000 3200000 3200000 2900000,— 3697521,— Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Diese Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen. Dieser Artikel dient der Unterstützung der Zoll- und der Steuerpolitik der Union und umfasst Maßnahmen, die nicht aus Mitteln der Programme Zoll 2020 und Fiscalis 2020 finanziert werden können. Im Bereich Steuern und Zollunion sollen diese Mittel in erster Linie Folgendes decken:

die Ausgaben für Beratungen, Studien, Analysen und Folgeabschätzungen,

Tätigkeiten der Zolleinreihung und des Datenerwerbs,

Softwareinvestitionen,

Produktion und Entwicklung von Werbe-, Informations- und Schulungsmaterial.

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 15 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS BILDUNG UND KULTUR 118438201 118438201 116708999 116708999 122651215,06 122651215,06 15 02 ERASMUS+ 2037868700 1859233511 1701213173 1770438678 1813506970,42 1797979535,43 15 03 HORIZONT 2020 1120668383 1104848420 993834081 1064324156 1092760307,19 1056142970,76 15 04 KREATIVES EUROPA 89382000 63509222 77506000 79280220 66701931,88 59263775,95 Titel 15 — Total 3366357284 3146029354 2889262253 3030752053 3095620424,55 3036037497,20 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS BILDUNG UND KULTUR Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 15 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS BILDUNG UND KULTUR 15 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Bildung und Kultur 5,2 46785301 45708312 46531347,44 99,46 15 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Bildung und Kultur 15 01 02 01 Externes Personal 5,2 3487768 3298903 4045017,63 115,98 15 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 1866415 2337864 2967728,11 159,01 Artikel 15 01 02 — Subtotal 5354183 5636767 7012745,74 130,98 15 01 03 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs Bildung und Kultur 5,2 2921432 2917154 3197538,21 109,45 15 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Bildung und Kultur 15 01 04 01 Unterstützungsausgaben für das Programm Erasmus+ 1,1 11673300 10444400 13006503,72 111,42 15 01 04 02 Unterstützungsausgaben für das Programm Kreatives Europa — Unterprogramm Kultur 3 864320 831020 845348,30 97,81 Artikel 15 01 04 — Subtotal 12537620 11275420 13851852,02 110,48 15 01 05Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich Bildung und Kultur 15 01 05 01 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit 1,1 1818113 2048214 1822850,— 100,26 15 01 05 02 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal 1,1 877339 659782 834456,— 95,11 15 01 05 03 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben 1,1 1196213 1139250 1275132,92 106,60 Artikel 15 01 05 — Subtotal 3891665 3847246 3932438,92 101,05 15 01 06Exekutivagenturen 15 01 06 01 Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus dem Programm Erasmus+ 1,1 25615000 26112100 25767300,— 100,59 15 01 06 02 Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus dem Programm Kreatives Europa 3 12176000 12199000 12244000,— 100,56 Artikel 15 01 06 — Subtotal 37791000 38311100 38011300,— 100,58 15 01 60 Bibliothek und elektronische Ressourcen 5,2 2534000 2534000 2641623,67 104,25 15 01 61 Kosten für Praktika von Hochschulabsolventen in den Dienststellen des Organs 5,2 6623000 6479000 7472369,06 112,82 Kapitel 15 01 — Total 118438201 116708999 122651215,06 103,56 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 46785301 45708312 46531347,44 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3487768 3298903 4045017,63 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1866415 2337864 2967728,11 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2921432 2917154 3197538,21 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 11673300 10444400 13006503,72 Diese Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Audit- und Bewertungstätigkeiten, die im Rahmen der Programmverwaltung und zur Erreichung der Programmziele notwendig sind. Dies umfasst insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen der unten genannten Verordnung in Zusammenhang stehen), IT-Kosten im Zusammenhang mit Informationsverarbeitung und Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission im Rahmen der Verwaltung des Programms entstehen. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung dazu führen, dass zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Siehe Kapitel 15 02. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 864320 831020 845348,30 Mit den Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen abgedeckt werden, die für die Verwaltung des Programms Kreatives Europa und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieses Postens im Zusammenhang stehen, sowie Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission im Rahmen der Verwaltung des Programms entstehen. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung für zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Siehe Kapitel 15 04. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1818113 2048214 1822850,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 15 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 877339 659782 834456,— Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) — in Form indirekter Maßnahmen in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich — betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 15 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1196213 1139250 1275132,92 Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im nichtnuklearen Bereich anfallen, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich des an Delegationen der Union entsandten Personals. Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle des Programms bzw. der Vorhaben bestimmt, z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 15 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 25615000 26112100 25767300,— Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung des Programms Erasmus+ unter Teilrubrik 1a ergeben, sowie zur Deckung der Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Abschluss der Kooperationsprogramme im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung sowie des Programms Jugend in Aktion (Mehrjähriger Finanzrahmen 2007-2013). Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung dazu führen, dass zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33). Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14). Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50). Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46). Beschluss C(2013) 9189 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und der EEF-Zuweisungen. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 12176000 12199000 12244000,— Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung des Programms Kreatives Europa unter Teilrubrik 3b ergeben, sowie zur Deckung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung dazu führen, dass zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221). Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46). Beschluss C(2013) 9189 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und der EEF-Zuweisungen. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2534000 2534000 2641623,67 Diese Mittel decken die Ausgaben für

die Anschaffung von Büchern, E-Books und sonstigen Veröffentlichungen und für die Aktualisierung vorhandener Bände,

Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Veröffentlichungen,

Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Dokumentationsdatenbanken,

Abonnements von Katalogisierungsdatenbanken,

andere in gedruckter Form oder online vorliegende Fachpublikationen.

Diese Mittel decken nicht die Ausgaben

an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in Artikel 01 05 der entsprechenden Titel ausgewiesen sind,

der Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind,

gleicher Art bzw. gleicher Bestimmung, die außerhalb der Union anfallen und die zulasten von Posten 01 03 02 der betreffenden Titel gehen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 38000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 6623000 6479000 7472369,06 Diese Mittel sind für Verwaltungspraktika bestimmt. Sie sollen Hochschulabsolventinnen und -absolventen einen Überblick über Ziele und Probleme der Union vermitteln, einen Einblick in die Arbeitsweise der Organe gewähren und Gelegenheit bieten, ihre Kenntnisse durch Arbeitserfahrung in den Dienststellen der Kommission zu erweitern. Mit den Mitteln werden die Ausgaben für die Vergütungen und weitere mit den Praktika verbundene Kosten gedeckt (Zulagen für Menschen mit Behinderung, Unfall- und Krankenversicherung, Beitrag zu den Reisekosten vor Beginn und nach Abschluss des Praktikums, Kosten von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Praktikumsprogramm, z. B. Besuche, Empfang und Betreuung). Die Auswahl der Praktikanten erfolgt nach objektiven, transparenten Kriterien. Die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden auf 1729245 EUR veranschlagt. ERASMUS+ Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 15 02ERASMUS+ 15 02 01Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich Bildung und Jugend, ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa 15 02 01 01 Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt 1,1 1725463700 1579766641 1457638273 1503812182 1546251810,48 1465258949,54 92,75 15 02 01 02 Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich Jugend und der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa 1,1 227900000 198855087 172700000 171249596 199473408,70 183489699,36 92,27 Artikel 15 02 01 — Subtotal 1953363700 1778621728 1630338273 1675061778 1745725219,18 1648748648,90 92,70 15 02 02 Weltweite Förderung von Exzellenz in Lehre und Forschung zur europäischen Integration durch Jean-Monnet-Aktivitäten 1,1 37505000 33741803 37074900 33676900 40948250,83 36729595,73 108,85 15 02 03 Förderung der europäischen Dimension des Sports 1,1 36000000 31169036 30000000 28000000 22927324,38 21020617,07 67,44 15 02 10 Besondere jährliche Veranstaltungen 1,1 6000000 6000000 15 02 51 Abschluss von Tätigkeiten für lebenslanges Lernen (einschließlich Mehrsprachigkeit) 1,1 p.m. 6050944 — 31300000 3900000,— 86517985,46 1429,83 15 02 53 Abschluss von Tätigkeiten im Bereich Jugend und Sport 1,1 p.m. p.m. — 500000 0,— 3142733,18 15 02 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 15 02 77 05 Vorbereitende Maßnahme zur Deckung der Kosten von Studien zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und damit verbundener akademischer Tätigkeiten sowie anderer Ausbildungsmodule einschließlich der Finanzierung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Campus des Europakollegs (Campus Natolin) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 428943,38 15 02 77 06 Vorbereitende Maßnahme — Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Einführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 15 02 77 07 Vorbereitende Maßnahme im Bereich des Sports 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 15 02 77 08 Vorbereitende Maßnahme — Europäische Partnerschaften im Bereich des Sports 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 884835,68 15 02 77 09 Vorbereitende Maßnahme — E-Plattform für Nachbarschaft 1,1 p.m. 100000 p.m. p.m. 6176,03 506176,03 506,18 15 02 77 10 Pilotprojekt — Europaweite Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität 1,1 p.m. 300000 600000 300000 15 02 77 11 Pilotprojekt — Bessere Lernergebnisse durch die Unterstützung von Junglehrern im Rahmen von Schulungen, Beratungen und Betreuung über das Internet 1,1 p.m. 250000 500000 250000 15 02 77 12 Pilotprojekt — Europäischer Rahmen für die Mobilität von Auszubildenden: Entwicklung der Unionsbürgerschaft und Förderung von Kompetenzen durch die Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt 1,1 2000000 1500000 2000000 1000000 15 02 77 13 Pilotprojekt — Mobilität junger Menschen im Rahmen der Berufsbildung — Bessere Mobilität junger Menschen 1,1 p.m. p.m. 100000 50000 15 02 77 14 Vorbereitende Maßnahme — Programm für den Kinder- und Jugendaustausch EU-Russland 1,1 p.m. p.m. 300000 150000 15 02 77 15 Vorbereitende Maßnahme — Programm für den Kinder- und Jugendaustausch EU-Ukraine 1,1 p.m. p.m. 300000 150000 15 02 77 16 Vorbereitende Maßnahme — Bewertung von Hochschulprogrammen zur Förderung des Unternehmertums 1,1 500000 250000 15 02 77 17 Pilotprojekt — Altiero-Spinelli-Promotionsstipendium 1,1 750000 375000 15 02 77 18 Pilotprojekt — Sport als Mittel der Integration und sozialen Eingliederung von Flüchtlingen 3 1000000 500000 15 02 77 19 Pilotprojekt — Aufsicht und Betreuung für radikalisierungsgefährdete Jugendliche im Rahmen von Sportprojekten 3 750000 375000 Artikel 15 02 77 — Subtotal 5000000 3650000 3800000 1900000 6176,03 1819955,09 49,86 Kapitel 15 02 — Total 2037868700 1859233511 1701213173 1770438678 1813506970,42 1797979535,43 96,71 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1725463700 1579766641 1457638273 1503812182 1546251810,48 1465258949,54 Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel, insbesondere mit den Zielen von Allgemeine und berufliche Bildung 2020 (ET 2020) des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und dem Ziel der Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Drittländern verfolgt das Programm im Bereich allgemeine und berufliche Bildung die folgenden Einzelziele:

Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und Fertigkeiten insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und ihres Beitrags zu einem stärkeren sozialen Zusammenhalt, vor allem durch vielfältigere Möglichkeiten der Lernmobilität und durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Bildungswesen (allgemeine und berufliche Bildung) und der Arbeitswelt;

Förderung von Qualitätsverbesserungen, Innovationsexzellenz und Internationalisierung auf Ebene der Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen, insbesondere durch verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Berufsbildungsanbietern und anderen Beteiligten;

Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens, Ergänzung politischer Reformen auf nationaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch eine verstärkte politische Zusammenarbeit, die bessere Nutzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union und die Verbreitung bewährter Verfahren, sowie die diesbezügliche Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

Verbesserung der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Union aus der EU und Drittländern in den Bereichen berufliche Aus- und Weiterbildung und Hochschulbildung, durch die Steigerung der Attraktivität der Hochschuleinrichtungen in der Union und die Unterstützung des auswärtigen Handelns der Union einschließlich der Entwicklungsziele, mittels Förderung der Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen aus der Union und Drittländern und gezieltem Aufbau von Kapazitäten in Drittländern;

Verbesserung des Sprachunterrichts und des Erlernens von Sprachen sowie Förderung der sprachlichen Vielfalt und der interkulturellen Kompetenz in der Union, einschließlich bedrohter Sprachen und Minderheitensprachen,

Förderung einer kostenlosen, hochwertigen öffentlichen Bildung, damit gewährleistet ist, dass keinem Schüler aus wirtschaftlichen Gründen der Zugang zu irgendeiner Bildungsstufe verwehrt bleibt bzw. dass kein Schüler aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen ist, eine Schulbildung abzubrechen, wobei besonderes Augenmerk den ersten Schuljahren gilt, damit früher Schulabgang vermieden wird und sichergestellt ist, dass Kinder aus den am stärksten benachteiligten Gesellschaftsschichten voll integriert werden können.

Zu den bei diese Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 227900000 198855087 172700000 171249596 199473408,70 183489699,36 Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel sollen mit diesen Mitteln die folgenden Einzelziele im Bereich Jugend verfolgt werden:

Steigerung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und -fertigkeiten junger Menschen, einschließlich junger Menschen mit geringeren Chancen, sowie Förderung der Beteiligung am demokratischen Leben in Europa und am Arbeitsmarkt, des bürgerschaftlichen Engagements, des interkulturellen Dialogs sowie von sozialer Inklusion und Solidarität, insbesondere durch mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für junge Menschen, für Menschen, die in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen tätig sind, und für Jugendleiter sowie durch verstärkte Verbindungen zwischen dem Jugendbereich und dem Arbeitsmarkt;

Förderung von Qualitätsverbesserungen in der Jugendarbeit, insbesondere durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den im Jugendbereich tätigen Organisationen und/oder anderen Beteiligten;

Ergänzung der politischen Reformen im Jugendbereich auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und Unterstützung der Entwicklung einer wissens- und evidenzbasierten Jugendpolitik sowie der Anerkennung des nicht formalen und informellen Lernens, insbesondere durch eine verbesserte politische Zusammenarbeit, die bessere Nutzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union und die Verbreitung bewährter Verfahren;

Ausbau der internationalen Dimension der Aktivitäten im Jugendbereich und der Rolle von Jugendbetreuerinnen und -betreuern und einschlägigen Organisationen als unterstützende Strukturen für junge Menschen ergänzend zum auswärtigen Handeln der Union, insbesondere durch die Förderung von Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Beteiligten aus der Union und Drittländern sowie internationalen Organisationen und durch den gezielten Aufbau von Kapazitäten in Drittländern.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 37505000 33741803 37074900 33676900 40948250,83 36729595,73 Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel sind diese Mittel zur Erreichung der folgenden Einzelziele der Jean-Monnet-Aktivitäten bestimmt:

Förderung der weltweiten Lehre und Forschung zur europäischen Integration mit Blick auf spezialisierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Lernende sowie Bürgerinnen und Bürger, insbesondere mittels Einrichtung von Jean-Monnet-Lehrstühlen und anderer akademischer Tätigkeiten sowie mittels Unterstützung von Aktivitäten zum Wissensaufbau an Hochschulen;

Förderung der Aktivitäten von akademischen Einrichtungen bzw. Vereinigungen, die im Bereich der europäischen Integration wissenschaftlich tätig sind und ein Jean-Monnet-Gütesiegel für Exzellenz unterstützen;

Förderung der Aktivitäten von akademischen Einrichtungen bzw. Vereinigungen, die im Bereich der europäischen Integration wissenschaftlich tätig sind;

Förderung von akademischen Einrichtungen in Europa, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen;

Förderung der strategischen Debatte und des Austauschs zwischen Hochschule und Politik über strategische Prioritäten der EU.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 36000000 31169036 30000000 28000000 22927324,38 21020617,07 Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel sind diese Mittel dazu bestimmt, die Durchführung von politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen zu unterstützen, die durch die Einzelziele (Artikel 11) und die Aktivitäten (Artikel 12) des betreffenden Kapitels vorgegeben werden. Das Kapitel Sport des Programms Erasmus+ sieht die folgenden Einzelziele vor:

Bekämpfung der grenzüberschreitenden Bedrohungen für die Integrität des Sports, wie Doping, Spielabsprachen und Gewalt sowie alle Arten von Intoleranz und Diskriminierung;

Förderung und Unterstützung von Good Governance im Sport und von dualen Karrieren von Sportlerinnen und Sportlern;

Unterstützung der Freiwilligentätigkeit im Sport sowie von sozialer Inklusion, Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung durch Steigerung der Beteiligung an sportlichen Aktivitäten.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 6000000 6000000 Der Betrag von 6000000 EUR wird für die Kofinanzierung der europäischen Winterspiele Special Olympics, die vom 14. bis 25. März 2017 in Graz/Schladming (Österreich) stattfinden, bereitgestellt. Darüber hinaus erhalten die teilnehmenden Athleten aus allen 28 Mitgliedstaaten dank dieser Mittel die Möglichkeit, für die Spiele in Österreich zu trainieren, sich darauf vorzubereiten und zu den Spielen zu fahren. Bei dieser Veranstaltung werden sich 3000 Athleten und ihre Delegationen aus 110 Ländern acht Tage lang in acht verschiedenen Sportarten messen. Mehr als 3000 freiwillige Helfer werden dazu beitragen, dass sie ein einzigartiges sportliches Großereignis wird. Neben dem Sportprogramm werden auch Wissenschafts-, Kultur-, Bildungs- und Familienveranstaltungen stattfinden. Im Vorfeld der Spiele sowie während und nach den Spielen werden ein Programm der Gastgeberstadt und zahlreiche Sonderveranstaltungen organisiert, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass in Österreich und in den anderen Mitgliedstaaten der Union die Einbindung und Akzeptanz von Menschen mit geistigen Behinderungen nachhaltig verankert wird. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 6050944 — 31300000 3900000,— 86517985,46 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung Leonardo da Vinci (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33). Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1). Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1). Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6). Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45). Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33). Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14). Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. — 500000 0,— 3142733,18 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms Jugend (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1). Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 428943,38 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 884835,68 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 100000 p.m. p.m. 6176,03 506176,03 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 300000 600000 300000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Im Gegensatz zu beispielsweise den Risikofaktoren Tabak, Alkohol und Ernährung/Übergewicht gibt es keine spezielle europäische Strategie und keinen Aktionsplan zur Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität (HEPA) für alle Altersgruppen. Mit diesem Pilotprojekt wird eine europaweite Kampagne für körperliche Aktivität durchgeführt werden, mit der

über die zahlreichen Vorteile von Sport und körperlicher Betätigung für die Unionsbürger informiert wird,

mehr Gelegenheiten für die Menschen geschaffen werden, sich sportlich und körperlich zu betätigen, indem bestehende Initiativen ausgebaut und grenzübergreifende Veranstaltungen organisiert werden,

der Kapazitätsaufbau für die Anbieter körperlicher Aktivitäten erleichtert wird,

die Interessenträger der gesamten Branche auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht werden, den epidemischen Bewegungsmangel in Angriff zu nehmen.

Die Kampagne sollte gegenüber den bestehenden europäischen politischen Entwicklungen (wie die Empfehlung des Rates zur HEPA und der EU-Arbeitsplan für den Sport) und Initiativen (wie die Europäische Woche des Sports und die kleineren gemeinsamen Partnerschaften) einen Mehrwert erbringen und diese weiter fördern. Durch die Kampagne sollten bestehende Initiativen in den Mitgliedstaaten genutzt und aufgewertet oder im Rahmen einer einheitlichen Identität ergänzt werden. Sie wird von einer oder mehreren nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Förderung körperlicher Aktivität durchgeführt, da nur sie über die erforderlichen Netzwerke verfügen, um die genannten Ziele auf kosteneffizienten Weise zu verwirklichen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 250000 500000 250000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Mit diesem Pilotprojekt werden unionsweite Instrumente zur Unterstützung von Junglehrern in den ersten Jahren ihrer Karriere entwickelt, damit diese effektive Fachleute im Unterricht, bei der Verwaltung usw. werden. Das Projekt umfasst a) die Entwicklung von Online-Modulen für die Schulung, Beratung und Betreuung von Lehrern mit dem Ziel, Junglehrer dabei zu unterstützen, effektiver zu werden (375000 EUR), und b) eine Studie zur Bewertung der Möglichkeit, über das School Education Gateway zur Verfügung gestellte Inhalte an die Bedürfnisse der Lehrer in anderen Teilen der Welt anzupassen und dazu unter anderem Verknüpfungen zu Plattformen zu schaffen, die unter der Schirmherrschaft internationaler Organisationen wie den Vereinten Nationen und der OECD entwickelt wurden (125000 EUR). Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 2000000 1500000 2000000 1000000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Vorschlag Obwohl die Union mit der Einführung der Jugendgarantie und der Bereitstellung von 6,4 Mrd. EUR im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen beträchtliche Anstrengungen unternimmt, ist die Arbeitslosigkeit in Europa immer noch sehr hoch. Im Juni 2015 waren 4,7 Millionen junge Menschen arbeitslos, wobei zwischen den EU-Mitgliedstaaten große Unterschiede bestehen. Die Anzahl der jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), ist sogar noch höher und beträgt mehr als 6 Millionen. Ohne entschlossenes Handeln bliebe bei diesen Zahlen leider das Risiko einer verlorenen Generation bestehen. Obwohl vorrangig die Mitgliedstaaten für die Jugendbeschäftigung zuständig sind, bringt die hohe Jugendarbeitslosigkeit in Europa das Projekt der Europäischen Union in Misskredit und trübt seine Zukunft. Die Mitgliedstaaten, in denen junge Menschen weniger Probleme haben, in das Berufsleben einzutreten, verfügen über gut funktionierende Ausbildungssysteme und ein gut funktionierendes System für die Mobilität, was den Übergang von der Ausbildung in den Arbeitsmarkt erleichtert. So gilt die Absolvierung einer Ausbildung allgemein als Königsweg zur Beschäftigung. Die Mobilität wird hingegen als wirksamster Motor zur Förderung des europäischen Bürgersinns angesehen. Daher müssen die Bemühungen kombiniert und diese beiden Bereiche besser miteinander verknüpft werden, sodass junge europäische Auszubildende in einem anderen Mitgliedstaat Berufserfahrung sammeln und ihre Kompetenzen weiter ausbauen können. Die Kommission definiert die Ausbildung als ein Programm für die langfristige berufliche Bildung, in dem sich Zeiten am Arbeitsplatz und Zeiten in einer Ausbildungseinrichtung oder einem Berufsbildungszentrum abwechseln. Die Auszubildenden sind vertraglich mit den Arbeitgebern verbunden und erhalten ein Arbeitsentgelt (Lohn oder Vergütung). Die Arbeitgeber übernehmen die Verantwortung dafür, dass die Auszubildenden eine Ausbildung erhalten, die zu einem bestimmten Beruf führt. Nach Abschluss dieses Ausbildungsprogramms erhalten die Auszubildenden ein national anerkanntes Zeugnis über die berufliche Ausbildung. Die Auszubildenden erhalten idealerweise einen Arbeitsvertrag, der ihnen den Status eines fest angestellten Auszubildenden verleiht, und beziehen als solche einen Arbeitslohn. Unter Vertrag stehende Auszubildende, die von einer ausländischen Firma aufgenommen werden, bleiben derzeit bei dem ursprünglichen Arbeitgeber angestellt und unterliegen weiterhin dessen Verantwortung. Die Arbeitgeber können es daher vernünftigerweise nicht unterstützen, dass ihre Auszubildenden ausländischen (wenngleich in Europa ansässigen) Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Wenn sie ihre Auszubildenden zur Verfügung stellen, müssen die Arbeitgeber in diesem Zeitraum der Mobilität weiterhin ihre Pflichten aus dem ursprünglichen Ausbildungsvertrag erfüllen (Lohnzahlung, Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen, Einhaltung der Bedingungen der Beschäftigung junger Menschen, Sozialschutz, Versicherung). Trotz der Fortschritte, die im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme Erasmus für Auszubildende und der Leitaktion Mobilität von Personen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden, und von Bildungspersonal des Programms Erasmus+ (innerhalb des strategischen Rahmens ET2020) sowie der Europäischen Ausbildungsallianz erzielt wurden, ist die langfristige Mobilität von Auszubildenden weiterhin zu stark eingeschränkt. Dafür gibt es verschiedene Gründe, unter anderem das Alter der Auszubildenden, die an Erasmus teilnehmen möchten. Wenn Minderjährige in Europa an einer Mobilitätsmaßnahme teilnehmen, bringt dies Probleme im Bereich der Haftung mit sich, insbesondere wenn sie ihren Herkunftsort für längere Zeit verlassen. Diese Vorbehalte müssen beseitigt werden, indem der Ausbau von Aufnahmeinfrastrukturen (u. a. Sprachkurse, Unterbringung) finanziell unterstützt wird. Diese derzeit bestehende Schwäche erklärt teilweise, warum das Programm Erasmus+ Schwierigkeiten hat, die Erwartungen an eine langfristige Mobilität von Auszubildenden in Europa zu erfüllen. Aufgrund der Beteiligung des Europäischen Rates und der Empfehlungen der Parlamente wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die zur Entwicklung des Programms Erasmus+ beigetragen haben. Die Schaffung des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) und des europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) sowie das Kapitel über Mobilität im Programm Erasmus+ haben einen Beitrag dazu geleistet, die Transparenz der nationalen Berufsbildungssysteme und das Vertrauen zwischen ihnen zu verbessern. Dennoch gibt es erhebliche Schwierigkeiten, die es zu bewältigen gilt, unter anderem bei der Anerkennung der im Ausland erworbenen Kompetenzen und Abschlüsse im Herkunftsland. Schwerpunkt des Projekts Das Hauptziel dieses Pilotprojekts besteht darin, die Mobilität von Auszubildenden zu erleichtern. Dazu sollen verschiedene Modelle getestet werden, anhand deren die notwendigen Voraussetzungen für die Mobilität geschaffen werden können (z. B. Dienste wie Unterbringung, Sprachkurse, praktische Informationen, Fortbildungsveranstaltungen, Versicherungsregelungen). Ferner sollte untersucht werden, wie die berufliche Ausbildung zu einer attraktiveren Option für junge Menschen gemacht werden kann. Darüber hinaus dient dieses Projekt dazu, die Ausbildungsergebnisse offiziell anzuerkennen und zu bestätigen, die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen zu fördern und schrittweise einen Europäischen Rahmen für die Mobilität von Auszubildenden einzuführen. Dieser europäische Rahmen ist eine Grundvoraussetzung für die Beseitigung von Mobilitätshemmnissen und ein Symbol für einen möglichen Grundstein für ein integriertes europäisches Ausbildungsprogramm. Das Pilotprojekt, das im Jahr 2015 für den Haushaltsplan 2016 des Europäischen Parlaments eingereicht und über das im selben Jahr abgestimmt wurde, fand bei den betreffenden Kreisen großen Anklang. Zur Bestätigung dieses Interesses muss das Projekt selbstverständlich im Jahr 2017 fortgeführt werden, damit noch mehr Auszubildende die Gelegenheit erhalten, die Erfahrung einer langfristigen Mobilität zu machen. Diese Verlängerung würde auch dazu führen, den Schlussfolgerungen der Bewertung, die derzeit erstellt wird, mehr Nachdruck zu verleihen. Mit diesem Pilotprojekt werden drei Ziele verfolgt:

1. Zunächst wird im Rahmen des Projekts die Umsetzung europaweiter Programme für die Mobilität von Auszubildenden geprüft, wobei insbesondere der Austausch zwischen Berufsbildungseinrichtungen, Unternehmen und sonstigen einschlägigen Organisationen betrachtet werden soll. So sollen Verbesserungsmöglichkeiten ermittelt werden, und es soll festgestellt werden, welche Akteure gestärkt werden müssen. Auf diesem Wege soll ein Referenznetz geschaffen und die Mobilität von Auszubildenden, die sechs bis zwölf Monate in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten wollen, erleichtert werden.

2. Darüber hinaus sollte dieses Pilotprojekt dazu beitragen, dass die aus der Umsetzung der Projekte im ersten Jahr sowie aus den laufenden Studien gewonnenen Erkenntnisse vertieft und erweitert werden. Aufgrund dieser Erkenntnisse sollten die grundlegenden Merkmale eines Europäischen Rahmens für die Mobilität von Auszubildenden festgelegt und bestätigt werden können. Allgemein sollten auch die verschiedenen öffentlichen Zuschüsse, die für die Mobilität von Auszubildenden in Europa bestehen, ermittelt und optimiert werden.

3. Schließlich muss dieses Pilotprojekt zur Entwicklung der besseren Rechtsetzung und zur weiteren Vereinfachung beitragen. Parallel zu den vereinfachten Bewerbungen für Erasmus+, die zum Großteil von Lehrlingsausbildungszentren stammen, soll im Rahmen des Pilotprojekts dafür gesorgt werden, dass die sehr aufwendigen üblichen Verfahren vereinfacht werden, da dieser Aufwand selbst besonders erfolgsversprechende Vorhaben im Keim ersticken kann. Die Kommission wird aufgefordert, Vertrauen und Pragmatismus an den Tag zu legen, um diesen Versuch zu ermöglichen. Im Rahmen dieses Vereinfachungsverfahrens wäre es sinnvoll, die Genehmigung der Lehrlingsausbildungszentren, die im ersten Jahr des Projekts ausgewählt wurden, zu verlängern oder den Lehrlingsausbildungszentren die Möglichkeit einer vereinfachten Bewerbung zu geben.

Es sind zwei Maßnahmen durchzuführen:

1. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Finanzierung einer begrenzten Zahl von europaweiten Projekten, an denen wichtige Interessenträger im Bereich der beruflichen Bildung beteiligt sind und mit denen nachhaltige Systeme und Rahmen für die grenzüberschreitende Mobilität von Auszubildenden in Europa entwickelt werden sollen, um eine langfristige, hochwertige Mobilität (von mindestens sechs Monaten) vorzubereiten und diese umfassend auszuweiten. Diese Maßnahmen sind in die aktuellen Programme zu integrieren und sollten für die Auszubildenden zu einem Bildungsabschluss führen. Im Rahmen dieser Projekte sind die Hindernisse vor, während und nach der Mobilität zu ermitteln und zu bewerten. Darüber hinaus müssen die möglichen Vorteile für die einzelnen Akteure dieser langfristigen Mobilität in den Vordergrund gestellt werden. Die Kommission wird ersucht, diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Anfang 2017 zu veröffentlichen und eine angemessene Frist festzulegen, damit die Projekte im dritten Quartal 2017 durchgeführt werden können.

2. Ausarbeitung eines Kommunikationsplans zugunsten der Ausbildung und der Mobilität von Auszubildenden. Ziel ist es, sämtliche Akteure zu mobilisieren, darunter die Unternehmen und Einrichtungen, die Auszubildende aufnehmen sollen.

Gemäß einer ersten Schätzung beläuft sich das jährliche Budget für alle oben dargelegten Maßnahmen auf 2000000 EUR, wovon 1800000 EUR für die erste Maßnahme bereitgestellt werden (von der Kommission veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen). Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. 100000 50000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Ziel ist es, zur Verbesserung der Mobilität junger Menschen im Rahmen der Berufsbildung beizutragen, d. h., die Zahl der Teilnehmer auf 20 % der Begünstigten zu erhöhen und die Anerkennung von Praktika sowie deren Sicherheitsbedingungen und Qualität zu verbessern. Dadurch wird Folgendes begünstigt:

Verbesserung der Bekanntheit und der Zugänglichkeit des Programms Erasmus+ bei jungen Fachleuten, die sich in der Ausbildung befinden,

Verwirklichung einer effizienten und an die Eigenschaften der Berufsbildungssysteme angepassten Verwaltung.

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. 300000 150000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Mit der vorbereitenden Maßnahme wird eine Struktur nach dem Vorbild des nach dem Zweiten Weltkrieg gegründeten Deutsch-Französischen Jugendwerks geschaffen, damit sich junge Menschen aus den Mitgliedstaaten und Russland treffen können. Die erforderliche Organisationsstruktur für den Kinder- und Jugendaustausch zwischen der Union und Russland sollte binnen eines Jahres aufgebaut werden. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. 300000 150000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Mit der vorbereitenden Maßnahme wird eine Struktur nach dem Vorbild des nach dem Zweiten Weltkrieg gegründeten Deutsch-Französischen Jugendwerks geschaffen, damit sich junge Menschen aus den Mitgliedstaaten und der Ukraine treffen können. Die erforderliche Organisationsstruktur für den Kinder- und Jugendaustausch zwischen der Union und der Ukraine sollte binnen eines Jahres aufgebaut werden. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 500000 250000 In den letzten Jahren wurde der unternehmerischen Bildung und den von Hochschulen angebotenen Programmen zur Förderung des Unternehmertums zunehmende Beachtung geschenkt. Mit HEInnovate zielen Hochschuleinrichtungen beispielsweise darauf ab, unternehmerische Fertigkeiten und Kompetenzen zu fördern und ihre eigenen Fähigkeiten in diesem Bereich zu bewerten. Die Sichtweise von Studierenden bezüglich der Wirksamkeit von Projekten und Programmen zur Förderung des Unternehmertums fand bislang keine Berücksichtigung. Auch die Wirtschaft und der Privatsektor werden in der Regel selten in die Bewertung solcher Programme einbezogen. Es ist zwar wichtig, weiterhin für eine enge Verknüpfung der Bedürfnisse der Wirtschaft mit den akademischen Lehrplänen zu sorgen, daneben müssen jedoch auch alle Interessenträger (Studierende, Lehrer und sonstige Fachkräfte) in die Bewertung von Programmen zur Förderung des Unternehmertums einbezogen werden, um zu gewährleisten, dass sie den Studierenden in wirksamer Weise den Erwerb der für ihre berufliche Karriere benötigten Kompetenzen ermöglichen. Die Maßnahme wird auf dem bestehenden Instrument HEInnovate aufbauen und ermöglichen, dass die Rückmeldungen von Studierenden, der Wirtschaft und dem wissenschaftlichen Personal als Mehrwert in den bereits geprüften und bewährten Rahmen und die entsprechenden Verfahren Eingang finden. Im Rahmen der Maßnahme wird ferner der Austausch bewährter Verfahren auf internationaler Ebene gefördert, wobei an diesem Prozess auch Hochschulen beteiligt werden, um die Einbettung derartiger Instrumente in die Lehrpläne der Studierenden zu ermöglichen. Die Bereitstellung von Mitteln für die Bewertung von Hochschulprogrammen zur Förderung des Unternehmertums durch Studierende dient letztlich dazu, die Qualität der Programme zur Förderung des Unternehmertums in ganz Europa zu verbessern und so dazu beizutragen, Europa in eine durch Unternehmergeist geprägte Gesellschaft zu verwandeln. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 750000 375000 Seit einigen Jahren scheint das europäische Projekt von innen und von außen geschwächt zu werden. Die Bürger müssen wieder Vertrauen fassen, und einem möglichst breiten Publikum müssen Kenntnisse über den europäischen Integrationsprozess und das Bewusstsein für europäische Kultur und Werte vermittelt werden. Anlässlich des 30. Todestages von Altiero Spinelli, einem der Gründerväter der Europäischen Union, und vor dem 60. Jahrestag der Unterzeichnung des Römischen Vertrags sollten konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um gegen diese Unions-Verdrossenheit vorzugehen. Mit dem Altiero-Spinelli-Promotionsstipendium sollen Forschungsvorhaben im Bereich des EU-Integrationsprozesses einschließlich der Geschichte der EU und des europäischen Ideals gefördert werden. Derzeit laufende Maßnahmen zur Förderung von Unionsstudien richten sich nicht an die Zielgruppe der jungen Forscher bzw. Doktoranden. Die durch ein Altiero-Spinelli-Promotionsstipendium geförderten Forschungsarbeiten sollten sich schwerpunktmäßig mit der Theorie von Integrationsmodellen (z. B. Handelsabkommen, internationalen Organisationen, Föderationen) und vergleichenden Studien zu bestehenden Integrationsmodellen (z. B. Europäische Union, Mercosur, USA, Kanada), der Rolle der Bürger und der zivilgesellschaftlichen Organisationen im EU-Integrationsprozess, der Geistesgeschichte der europäischen Integration und natürlich dem Leben und Werk Altiero Spinellis befassen. In die Stipendiumsvereinbarung könnten auch Kurse oder Schulungen darüber, wie akademische Forschungsergebnisse einem breiteren Publikum ohne einschlägige Vorkenntnisse vermittelt werden können, aufgenommen werden. In jedem Fall sind Kooperationen mit laufenden Programmen, d. h. mit Jean-Monnet-Aktivitäten, und auch mit bestehenden Einrichtungen, z. B. mit dem Historischen Archiv der Europäischen Union beim Europäischen Hochschulinstitut, möglich. Die Mittel dienen zur Deckung eines Mindeststipendienbetrags von 30000 EUR pro Jahr und Studierenden bei einem Stipendium pro Mitgliedstaat. Für unvorhersehbare Umstände besteht ein zusätzlicher Spielraum. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 500000 Mit der steigenden Anzahl von Flüchtlingen wächst auch der Bedarf an wirksamen Initiativen zur Integration und sozialen Eingliederung. Sportprojekte, insbesondere im Bereich Fußball, haben sich als erfolgreiches Instrument zur Integration von Flüchtlingen und zur Förderung der sozialen Eingliederung in den Aufnahmegemeinschaften erwiesen. In dieses Pilotprojekt werden örtliche Sportvereine in die Integration von Flüchtlingen einbezogen werden. Das Projekt wird die lokale Kompetenz bestehender Initiativen in den Mitgliedstaaten nutzbar machen, um folgende Ziele zu erreichen:

1. Initiierung eines Pilotprogramms, mit dem konkrete Fußballinitiativen auf lokaler Ebene unterstützt werden (europäische Kompetenzzentren). Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Integration der Flüchtlingsgemeinschaften in der Union und den Nachbarregionen durch lokale Sportprojekte liegen.

2. Ermittlung bewährter Verfahren in Europa und Entwicklung von Konzepten, die in Drittstaaten umgesetzt werden können und in deren Mittelpunkt die Integration von Flüchtlingen durch Fußball steht. Hierzu wird eine Methode entwickelt, mit der die Auswirkungen systematisch und nachvollziehbar bewertet werden können.

3. Koordinierung der Bemühungen durch eine Vernetzungsplattform.

Das Projekt dient als Pilotprojekt für die Einrichtung und Erweiterung von Programmen zur sozialen Integration im Rahmen des Fußballsports, mit denen Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften in Europa und darüber hinaus unterstützt werden. Folgende Ergebnisse werden erwartet:

1. Förderung des direkten Engagements von Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften an strategisch wichtigen Standorten (in der Union, in Transitländern und in Drittstaaten) und Einrichtung europäischer Kompetenzzentren durch Kapazitätsaufbau;

2. Konzipierung von Methoden für auf Fußball ausgerichtete Programme zur Integration von Flüchtlingen, die bei künftigen Initiativen angepasst werden können;

3. Einrichtung einer Plattform zur Verbreitung der konzipierten Verfahren;

4. Förderung eines europaweiten Ansatzes, der das Potenzial europäischer Aufnahmegemeinschaften für eine erfolgreiche Beteiligung und Integration von Flüchtlingen durch Sport erhöht.

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 750000 375000 Die jüngsten Terroranschläge in Europa haben verdeutlicht, dass von jungen radikalisierten Europäern eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit ausgeht. Diese Radikalisierung ist ursächlich sicher oft auf die wachsenden Ungleichheiten, soziale Ausgrenzung und Marginalisierung zurückzuführen. Diese Mittel sind auf von der Basis ausgehende, von Akteuren und Vertretern der Zivilgesellschaft vor Ort organisierte Sportprojekte ausgerichtet, deren Zielgruppe Jugendliche aus gesellschaftlich benachteiligten Familien — vor allem radikalisierungsgefährdete Jugendliche — sind, um einer Marginalisierung und Radikalisierung der Jugendlichen zu begegnen, gegen Ungleichheiten vorzugehen und den Jugendlichen dabei zu helfen, sich und ihren Platz in der Gesellschaft zu finden. Sportliche Aktivitäten sind besonders geeignet, wenn es darum geht, unter Achtung von Unterschieden und Besonderheiten multikultureller Gemeinschaften die Ausprägung eines Gemeinschaftssinns und eine stärkere soziale Einbindung zu fördern. Daher sollte bei den Projekten eine auf Sport, Bildung und Beschäftigung ausgerichtete Betreuung angeboten werden, in deren Rahmen grundlegende Fähigkeiten wie soziale und kommunikative Kompetenzen, kritisches Denken und Kompetenzen im Bereich der Problemlösung vermittelt werden. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). HORIZONT 2020 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 15 03HORIZONT 2020 15 03 01Wissenschaftliche Exzellenz 15 03 01 01 Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen — Hervorbringen, Entwickeln und Weitergabe neuer Fähigkeiten, Kenntnisse und Innovationen 1,1 820241594 700365833 768895200 508490935 773308606,14 562235254,53 80,28 Artikel 15 03 01 — Subtotal 820241594 700365833 768895200 508490935 773308606,14 562235254,53 80,28 15 03 05 Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) — Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation 1,1 300426789 314253296 224938881 251833221 266909070,— 227017581,— 72,24 15 03 50Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung 15 03 50 01 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 52290165,58 4421739,39 15 03 50 02 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (aus der Zeit vor 2014) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 15143738,13 Artikel 15 03 50 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 52290165,58 19565477,52 15 03 51 Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — Siebtes Rahmenprogramm (2007-2013) 1,1 p.m. 90229291 p.m. 304000000 252465,47 247324657,71 274,11 15 03 53 Abschluss der Tätigkeiten des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Kapitel 15 03 — Total 1120668383 1104848420 993834081 1064324156 1092760307,19 1056142970,76 95,59 Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels. Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm der Europäischen Union für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), zur Abwicklung früherer Forschungsprogramme (Siebtes Rahmenprogramm) und zur vollständigen Einrichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) verwendet, die in der vorherigen Haushaltsperiode begonnen wurde. Das Programm spielt bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative Innovationsunion und anderer Leitinitiativen, wie Ressourcenschonendes Europa, Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung, Digitale Agenda für Europa, sowie für die Entwicklung und das Funktionieren des europäischen Forschungsraums eine wesentliche Rolle. Horizont 2020 trägt zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft bei, indem es in ausreichendem Umfang zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert. Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung. Die Gleichstellung der Geschlechter wird im Rahmen von Horizont 2020 bereichsübergreifend berücksichtigt, um Ungleichgewichte zwischen Männern und Frauen zu korrigieren und die Geschlechterdimension in die Inhalte von Forschung und Innovation zu integrieren. Besonderes Augenmerk wird auf die Notwendigkeit verstärkter Maßnahmen für die vermehrte Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen von Forschung und Innovation, einschließlich der Entscheidungsfindung, gerichtet. Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen (insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums), wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden. Die Verwendung dieser Mittel erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81). Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Mögliche Finanzbeiträge, die in Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, werden in Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans ausgewiesen und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Zusätzliche Mittel werden bei Artikel 15 03 05 und Posten 15 03 50 01 eingesetzt. Die Verwaltungsmittel dieses Kapitels werden in Artikel 15 01 05 ausgewiesen. Diese Priorität von Horizont 2020 zielt darauf ab, die Exzellenz der Wissenschaftsbasis der Europäischen Union zu stärken und auszuweiten und stets über eine im Vergleich zur Weltspitze erstklassige Forschung zu verfügen, damit die langfristige Wettbewerbsfähigkeit Europas gesichert ist. Angestrebt wird, die besten Ideen zu fördern, Talente innerhalb Europas aufzubauen, Forschern den Zugang zu wichtigen Forschungsinfrastrukturen zu ermöglichen und Europa zu einem attraktiven Standort für die weltbesten Wissenschaftler zu machen. Welche Forschungstätigkeiten finanziert werden, wird ohne vorab festgelegte thematische Prioritäten entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten der Wissenschaft entschieden. Die Forschungsagenda wird in enger Abstimmung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft aufgestellt, und Grundlage für die Forschungsförderung ist die Exzellenz. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 820241594 700365833 768895200 508490935 773308606,14 562235254,53 Europa braucht eine starke und kreative Grundlage an Humanressourcen, die länder- und branchenübergreifend mobil sind, und muss für die besten europäischen und nichteuropäischen Wissenschaftler attraktiv sein. Hierzu gilt es insbesondere, bei einem beträchtlichen Teil der Erstausbildung von Forschern und Doktoranden in einem frühen Stadium die Exzellenz zu strukturieren und zu verbessern und attraktive weltweite Laufbahnmöglichkeiten für erfahrene Forscher des öffentlichen und privaten Sektors zu unterstützen. Die Forscher sollen zu länder-, sektor- und fachübergreifender Mobilität ermutigt werden, um ihre Kreativität und ihr Innovationspotenzial zu erhöhen. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 300426789 314253296 224938881 251833221 266909070,— 227017581,— Diese Mittel dienen der Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben sowie der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm des EIT einschließlich der vom EIT benannten Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC). Im Rahmen der Strategischen Innovationsagenda des EIT sowie der Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 wird das EIT zur Erreichung des allgemeinen Ziels und der Prioritäten des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 beitragen und insbesondere auf die Integration des Wissensdreiecks aus Hochschule, Forschung und Innovation hinwirken. Das EIT soll der Innovationskapazität Europas die dringend benötigten Impulse geben und insgesamt einen neuen, europäischen Weg etablieren, um durch Innovation Wirtschaftswachstum und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren; hierzu soll es innovative Ideen in Produkte und Dienstleistungen umwandeln, die über das Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplatzschaffung verfügen. Die Wissens- und Innovationsgemeinschaften bilden das operative Fundament des EIT. Sie sind auf Exzellenz ausgerichtete Partnerschaften, die das gesamte Innovationsnetz in sich vereinen, um in Europa neue Innovationschancen zu erschließen und eine spürbare Wirkung in Form von Unternehmensgründungen und gesellschaftlichem Nutzen zu erzielen. An den auf konkrete Innovationsthemen ausgerichteten KIC sind öffentliche und private Forschungsorganisationen, innovative Industrieunternehmen, Hochschuleinrichtungen, Investoren, Start-ups und Spin-offs beteiligt. Die ersten drei KIC wurden im Dezember 2009 ausgewählt. Sie befassen sich mit den folgenden gesellschaftlichen Herausforderungen: Anpassung an den Klimawandel und Minderung seiner Folgen (Climate-KIC), nachhaltige Energieversorgung (KIC InnoEnergy) und künftige Informations- und Kommunikationsgesellschaft (EIT ICT Labs). Im Dezember 2014 wurden zwei weitere KIC benannt. Sie sind in den Themenbereichen Rohstoffe und Innovation für gesundes Leben und aktives Altern tätig. Für die Zukunft sind beim EIT maximal drei weitere KIC geplant, die sich mit den Themen Lebensmittel für die Zukunft, Mehrwert in der Fertigung und urbane Mobilität befassen sollen. Das EIT soll eine spürbare Wirkung in folgenden Bereichen erzielen:

Bewältigung maßgeblicher gesellschaftlicher Herausforderungen: Als Pool für Expertenwissen aus unterschiedlichen Fachrichtungen können die KIC innovative, umfassende Antworten auf komplexe gesellschaftliche Herausforderungen erarbeiten;

Schaffung eines klaren, unternehmensfreundlichen Rahmens: Die Hauptbenchmark für den Erfolg des EIT und der KIC wird das Aufgreifen neuer Ideen zur Schaffung neuer Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen sein;

ungehinderter Wissensfluss durch Kolokation: Die Organisation der KIC basiert auf sogenannten Kolokationszentren. Diese geografischen Standorte ermöglichen es, dass sich die meisten oder alle Glieder der Innovationskette in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der persönlichen Zusammenarbeit von Menschen mit unterschiedlichsten Hintergründen (hinsichtlich Wissenschaftszweig, Nationalität, Geschlecht, Fachgebiet usw.), wodurch eine beträchtliche Wissensmobilität entsteht;

Schaffung einer neuen Generation von Unternehmerinnen und Unternehmern: Unternehmerisch denkende Menschen sind die Triebfedern der Innovation und halten unsere Wirtschaft und Gesellschaft in Bewegung. Die Förderung der unternehmerischen Bildung ist ein Hauptmerkmal des EIT, weshalb der Schwerpunkt der Master- und Promotionsprogramme der KIC nicht bei der puren Wissensaneignung, sondern beim Learning by doing liegt. Die auf Lernergebnisse und den Einsatz innovativer Lehrmethoden ausgerichteten Master- und Promotionsprogramme vermitteln den Studierenden die unternehmerischen Fähigkeiten, die sie für eine erfolgreiche Tätigkeit in der wissensbasierten Wirtschaft benötigen.

Die strategischen Ziele des EIT im laufenden Planungszeitraum sind die Konsolidierung seiner Aktivitäten, die intensivere Ausschöpfung von Synergien sowie die Umsetzung von Vorbereitungsmaßnahmen zur Erreichung der Prioritäten der Strategischen Innovationsagenda (2014-2020). Hierzu sollen erstens mehr Anreize für Wachstum, Wirksamkeit und Nachhaltigkeit geschaffen werden, indem die Partnerschaft mit den drei bestehenden KIC weiter verstärkt und zugleich neue KIC eingerichtet werden. Bei der Einrichtung dieser neuen KIC wird das EIT einen graduellen Wachstumsansatz verfolgen und im Zeitraum 2014-2020 bis zu neun KIC benennen (was der Einrichtung von 40-50 Kolokationszentren in der ganzen Union entspricht). Zweitens wird die Wirkung des EIT durch die umfassende Verbreitung neuer Innovationsmodelle in der gesamten Union verstärkt, die die unternehmerisch ausgerichtete Innovation sowie die Attraktivität für Talente aus ganz Europa und deren Weiterentwicklung fördern. Und drittens sollen neben einer ergebnisorientierten Überwachung neue wirkungsorientierte Instrumente eingeführt werden. Der Stellenplan des EIT ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104), insbesondere Artikel 5 Absatz 5. Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174). Beschluss Nr. 1312/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT): der Beitrag des EIT zu einem innovativeren Europa (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 892). Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 52290165,58 4421739,39 Die Mittel dieses Postens sind dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen im Zeitraum 2014-2020 entsprechen und die durch die Teilnahme nicht dem EWR angehörender Dritter oder Drittstaaten an Projekten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus Einnahmen, die unter den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 15143738,13 Die Mittel dieses Postens sind dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen im Zeitraum 2014-2020 entsprechen und die durch die Teilnahme nicht dem EWR angehörender Dritter oder Drittstaaten an Projekten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus Einnahmen, die unter den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 90229291 p.m. 304000000 252465,47 247324657,71 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Der Stellenplan des EIT ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1). KREATIVES EUROPA Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 15 04KREATIVES EUROPA 15 04 01 Stärkung der finanziellen Kapazität von KMU und kleinen sowie sehr kleinen Organisationen in der europäischen Kultur- und Kreativbranche sowie Förderung der Entwicklung politischer Strategien und neuer Geschäftsmodelle 3 30932000 14176893 23829000 22133220 9459523,27 6789707,53 47,89 15 04 02 Unterprogramm Kultur — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden Zirkulation und Mobilität 3 55350000 44229071 52827000 45000000 55011808,61 34054546,50 77,00 15 04 51 Abschluss von Programmen und Maßnahmen im Bereich Kultur und Sprache 3 p.m. 2547311 — 10822000 0,— 17740990,02 696,46 15 04 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 15 04 77 01 Pilotprojekt — Wirtschaft der kulturellen Vielfalt 3 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 15 04 77 03 Vorbereitende Maßnahme — Kultur und Außenbeziehungen 3 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 15 04 77 04 Pilotprojekt — Europäische Plattform für Festivals 3 p.m. p.m. p.m. 300000 0,— 200000,— 15 04 77 05 Pilotprojekt — Ein neues Bild Europas 3 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 203878,45 15 04 77 08 Pilotprojekt — Anschub für die Kulturwirtschaft 3 p.m. 280600 p.m. 150000 430600,— 0,— 0 15 04 77 09 Pilotprojekt — Unterstützung von Netzwerken kreativer Jungunternehmer: Union und Drittländer 3 p.m. 367742 p.m. 200000 800000,— 232258,13 63,16 15 04 77 11 Vorbereitende Maßnahme — Ein neues Bild Europas 3 750000 732605 500000 500000 1000000,— 42395,32 5,79 15 04 77 12 Vorbereitende Maßnahme — Europa für Festivals, Festivals für Europa (EFFE) 3 350000 175000 350000 175000 15 04 77 13 Pilotprojekt — Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern 3 500000 250000 15 04 77 14 Vorbereitende Maßnahme — Offene Modelle für Kleinstunternehmen mit Blick auf Innovationen im Bereich der dem Kulturerbe zuzuordnenden Häuser in Familienbesitz in Europa 3 500000 250000 15 04 77 15 Pilotprojekt — Förderung der Werte der EU durch Musik 3 1000000 500000 Artikel 15 04 77 — Subtotal 3100000 2555947 850000 1325000 2230600,— 678531,90 26,55 Kapitel 15 04 — Total 89382000 63509222 77506000 79280220 66701931,88 59263775,95 93,32 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 30932000 14176893 23829000 22133220 9459523,27 6789707,53 Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben für die nachstehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem branchenübergreifenden Aktionsbereich des Programms Kreatives Europa. Die Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche ist auf folgende Prioritäten ausgerichtet: Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen der europäischen Kultur- und Kreativbranche; Verbesserung der Fähigkeit von Finanzinstituten, Kultur- und Kreativprojekte zu bewerten, einschließlich fachlicher Unterstützungs- und Vernetzungsmaßnahmen. Dies soll auf folgendem Wege erreicht werden:

Bereitstellung von Garantien für geeignete Finanzmittler aus allen Teilnahmeländern des Programms Kreatives Europa,

Bereitstellung zusätzlichen Fachwissens und zusätzlicher Kapazitäten für Finanzmittler, um die Risikobewertung von Akteuren in der Kultur- und Kreativbranche vorzunehmen.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung für zusätzliche Ausgaben bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Rückzahlungen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüssen, freigegebenen Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die an die Kommission gezahlt und in Posten 6 3 4 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe i der Haushaltsordnung führen. Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 55350000 44229071 52827000 45000000 55011808,61 34054546,50 Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Unterprogramm Kultur des Programms Kreatives Europa:

Förderung von Aktionen, die den Akteuren Kompetenzen und Know-how für die Anpassung an die Digitaltechnik vermitteln, darunter die Erprobung neuer Ansätze für Geschäftsmodelle und den Auf- bzw. Ausbau von Publikumsschichten,

Förderung von Aktionen, die die Akteure beim Aufbau einer internationalen Karriere in- und außerhalb Europas unterstützen,

Stärkung der europäischen Akteure sowie internationaler Kulturnetzwerke, um den Zugang zu beruflichen Chancen zu erleichtern.

Für den Bereich der transnationalen Verbreitung gelten die folgenden Prioritäten:

Unterstützung internationaler Tourneen, Veranstaltungen und Ausstellungen,

Förderung der Verbreitung europäischer Literatur,

Förderung des Auf- und Ausbaus von Publikumsschichten als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen kulturellen Werken zu beleben.

Fördermaßnahmen des Unterprogramms Kultur Im Rahmen des Unterprogramms Kultur werden folgende Maßnahmen gefördert:

transnationale Kooperationen von Akteuren aus verschiedenen Ländern, um branchenspezifische oder branchenübergreifende Aktivitäten durchzuführen,

Aktivitäten europäischer Netze von Akteuren aus verschiedenen Ländern,

systemrelevante und breitenwirksame Aktivitäten von Organisationen, die eine europäische Promotion-Plattform für junge Talente bieten und das Zirkulieren von Künstlerinnen und Künstlern sowie Werken fördern,

Förderung der literarischen Übersetzung,

besondere Aktionen, die den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen deutlicher sichtbar machen und den interkulturellen Dialog sowie das gegenseitige Verstehen fördern, darunter europäische Kulturpreise, das Europäische Kulturerbe-Siegel und die Initiative Kulturhauptstadt Europas.

Diese Mittel können auch zur Finanzierung der Vorbereitungen für das Europäische Jahr des Kulturerbes verwendet werden. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung für zusätzliche Ausgaben bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 2547311 — 10822000 0,— 17740990,02 Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm Kultur 2000 (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1). Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40). Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1). Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 300000 0,— 200000,— Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 203878,45 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 280600 p.m. 150000 430600,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 367742 p.m. 200000 800000,— 232258,13 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 750000 732605 500000 500000 1000000,— 42395,32 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Diese vorbereitende Maßnahme soll es dem Kulturausschuss, der die Charta ausgearbeitet hat, ermöglichen, seinen Dialog mit den Bürgern fortzuführen. Die Charta ist lediglich als Ausgangspunkt zu betrachten, wobei Kunstschaffende sowie Bürgerinnen und Bürger in Europa aufgerufen werden, sich an der aktuellen Debatte über die vielen Bilder Europas zu beteiligen und aktiv dazu beizutragen. Einem breiten Ansatz folgend werden Netzwerke aus Bürgern, kulturellen Einrichtungen und Organisationen das Wissen in der Öffentlichkeit verbreiten und die Bürger zur Mitwirkung anregen. Außerdem wird eine Gruppe von Botschaftern eingerichtet. Im Rahmen der laufenden Debatte über das neue Bild werden die Botschafter mit den Bürgern in Kontakt treten und sich mit der europäischen Öffentlichkeit austauschen. Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es daher weiterhin,

Veranstaltungen auszurichten, um die Charta über das neue Bild Europas in möglichst vielen Mitgliedstaaten bekannt zu machen und dadurch Dialog und Debatte zu fördern,

von Kultur-, Wissenschafts- und Bürgerorganisationen ausgerichtete öffentliche Veranstaltungen, bei denen es um die Debatte über das neue Bild Europas geht und die von großem Medieninteresse sind, zu unterstützen,

für eine möglichst umfassende Einbeziehung der Bürger zu sorgen, indem unabhängige Medienplattformen unterstützt werden, die sich mit der Debatte über das neue Bild Europas befassen.

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme sollen die drei oben genannten spezifischen Ziele erreicht werden. Zur Unterstützung dieser Maßnahmen schließt die Kommission mit Auftragnehmern Rahmenverträge für die Durchführung folgender Maßnahmen: Organisation hochrangiger Veranstaltungen, darunter Ausstellungen und kulturelle Aufführungen, Organisation der Reise und Unterbringung für die Teilnehmer und fachliche Unterstützung bei der spezifischen zeitlichen Planung von Veranstaltungen; logistische Unterstützung und Beratung des Kulturausschusses, Organisation der Reise und Unterbringung sowie Organisation der Teilnahme der Mitglieder an Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse sowie fachliche Unterstützung für die Aufgaben des Ausschusses und sonstiger Gremien in Verbindung mit der spezifischen zeitlichen Planung von Veranstaltungen; Organisation von Veranstaltungen durch die Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten; Kommunikationskampagnen — auch über soziale Medien — in den Mitgliedstaaten. In den Haushaltsplänen 2015 und 2016 waren Mittel für Verpflichtungen für diese vorbereitende Maßnahme vorgesehen; Mittel für ein Pilotprojekt waren in den Haushaltsplänen 2013 und 2014 bereitgestellt worden. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Debatte mit jungen Menschen auf bürgernaher Ebene zu fördern und neue Ansichten im Hinblick auf die derzeitigen Herausforderungen der EU, Vorgehensweisen und die Zukunft des europäischen Projekts zu gewinnen. Das Hauptaugenmerk wird darauf liegen, junge Menschen zu erreichen. Es wird davon ausgegangen, dass mit dieser Maßnahme durch die Zusammenarbeit mit und die Unterstützung von Jugendorganisationen in möglichst vielen Mitgliedstaaten Veranstaltungen zur Stärkung des Dialogs und der Debatte über die Bilder Europas durchgeführt werden, dass von Jugend-, Kultur-, Wissenschafts- und Bürgerorganisationen ausgerichtete öffentliche Veranstaltungen, bei denen es um die Debatte über das neue Bild Europas geht und die von großem Medieninteresse sind, unterstützt werden und an ihnen mitgewirkt wird, dass die Debatte durch die sozialen Medien ausgeweitet wird und dass für eine möglichst umfassende Einbeziehung der Bürger gesorgt wird, indem unabhängige Medienplattformen unterstützt werden, die sich mit der Debatte über das neue Bild Europas befassen. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 350000 175000 350000 175000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Das EFFE-Pilotprojekt wird derzeit von der European Festivals Association gemeinsam mit 24 dezentralen Partnerorganisationen in ganz Europa und in enger Zusammenarbeit mit der GD Bildung und Kultur der Kommission durchgeführt. Durch eine vorbereitende Maßnahme soll mit EFFE Folgendes erreicht werden:

Einrichtung eines Qualitäts-Labels und einer Austauschplattform für Festivals, um ihr Potenzial zu nutzen, zu verschiedenen Strategien der Union beizutragen, darunter beispielsweise zu den Bereichen Innovation, soziale Integration, Bildung und interkultureller Dialog. Die umgesetzten Maßnahmen tragen zur Strategie Europa 2020 bei und beruhen auf Ausstrahlungseffekten der Kreativ- und Kulturwirtschaft auf einige andere Bereiche wie den Tourismus und die Regional- und Stadtentwicklung;

Förderung der einzigartigen, wesentlichen Werte Europas, indem sie durch ein starkes Markenimage und durch Kommunikationsstrategien, die die Plattform mit den Mitteln zur Kontaktaufnahme mit einer großen Zahl von Bürgern, insbesondere jungen Menschen, in ganz Europa ausstatten, bekannter gemacht werden und mehr Glaubwürdigkeit erhalten.

Aufgrund des derzeitigen Erfolgs kann davon ausgegangen werden, dass mit einer vorbereitenden Maßnahme die Energie von Festivals auch künftig vervielfacht und so das intelligente, integrative und nachhaltige Europa stärker gefördert wird. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 500000 250000 Kurzbeschreibung des Projekts Das Projekt besteht aus drei Phasen:

1. forschungsbasierte Analyse des Umfangs und der Routen des illegalen Handels mit Kulturgütern,

2. Module zur Sensibilisierung und Schulung von Richtern, Polizei- und Zollbeamten, Behörden und Akteuren auf dem Kunstmarkt sowie Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung,

3. Reproduktion und Verbreitung verloren gegangenen Kulturerbes und eventuelle Nutzung neuer Verfahren durch Museen und Kultur- oder Bildungseinrichtungen.

Ergebnis/Mögliche Entwicklung des Projekts Eine Konferenz und eine Studie für die erste Phase, Schulungsmodule für die zweite Phase und eine Bestandsaufnahme neuer Verfahren für die dritte Phase. Innovativer/Experimenteller Charakter des Projekts Das Konzept des Projekts wird von keinem bisherigen Programm abgedeckt. Das Projekt ist zu komplex für ein Kooperationsprojekt im Rahmen des Programms Kreatives Europa. Außerdem könnten einige zentrale Aktivitäten nicht abgedeckt werden (zum Beispiel die Schulungsmodule für Richter, Polizei- und Zollbeamte), wodurch der integrative Charakter des Pilotprojekts verloren gehen würde. Es wäre für Kulturorganisationen oder sogar für internationale Organisationen sehr schwer, die Anforderungen der Kofinanzierung zu erfüllen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 500000 250000 Kulturerbe als strategische Ressource für ein nachhaltiges Europa ist zurzeit eindeutig im Aufwind — Europäisches Jahr des kulturellen Erbes (2018), die Schlussfolgerungen des Rates zum Arbeitsplan für Kultur (2015-2018) —, was verdeutlicht, dass es wichtig ist, Ausstrahlungseffekte und Synergien zwischen verschiedenen Interessenträgern zu nutzen, um kulturelles Erbe zu bewahren, zu schaffen und an künftige Generationen weiterzugeben. Dieser Vorschlag für eine vorbereitende Maßnahme ist auf eine bestimmte Gruppe von Interessenträgern ausgerichtet, die keinen direkten Nutzen aus den bestehenden Strategien und Programmen ziehen und denen bei der Umsetzung eines Ansatzes für das Kulturerbe — der lokal verankert ist, den Menschen in den Mittelpunkt rückt und über das Potenzial verfügt, offene Innovation in diesem Bereich zu beschleunigen — eine wesentliche Rolle zukommt. Dem Kulturerbe zuzuordnende Häuser in Familienbesitz in Europa sind ein fester Bestandteil des Kulturerbes der Union und steigern die Attraktivität der Regionen, Städte, Dörfer und ländlichen Gebiete Europas. Die bestehenden Maßnahmen der Union im Bereich des Kulturerbes wie die Europäischen Tage des Kulturerbes, der Preis der Union für das kulturelle Erbe und das Europäische Kulturerbe-Siegel richten sich eher an größere Akteure und KMU im Kulturbereich als an Privathaushalte und kleine Familienunternehmen, die dem Kulturerbe zuzuordnende Häuser und historische Gebäude verwalten. Haushalte und Familien, die nicht in der Lage sind, geerbte dem Kulturerbe zuzuordnende Gebäude zu unterhalten, sind bestrebt, innovative Geschäftsmodelle zu entwickeln und umzusetzen, da sie von althergebrachten Lösungen (d. h. Besichtigungen, Veranstaltungen usw.) und Modellen abhängen, die nicht darauf ausgerichtet sind, die Möglichkeiten der digitalen Wirtschaft und der Ausstrahlungseffekte des Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit auf die Wirtschaft und die Gesellschaft auszuschöpfen. Darüber hinaus erhöht sich durch langjährige mangelhafte Unterhaltung und eine schlechte Verwaltungskultur die Gefahr des Verfalls und der Vernachlässigung. Dies sollte verhindert werden, indem die spezifischen Probleme im Hinblick auf dem Kulturerbe zuzuordnende Häuser in Familienbesitz in Angriff genommen werden. Das Ziel der vorgeschlagenen vorbereitenden Maßnahmen besteht darin, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Modelle für Kleinstunternehmen für dem Kulturerbe zuzuordnende Häuser in Familienbesitz in der Union angewandt werden, diese zu vergleichen und den Häusern die jeweils anderen Modelle vorzustellen, um dieses Ökosystem zu fördern. Zur quantitativen und qualitativen Bewertung des wirtschaftlichen Potenzials dieser Branche in der Union sollte eine Studie durchgeführt werden, die zur Festlegung des Rahmens für die qualitative Bewertung der branchenspezifischen Besonderheiten und zur Definierung des unternehmerischen Ökosystems dient. Basierend auf den Ergebnissen der Fallstudien werden die auf Kleinstunternehmen ausgerichteten Geschäftsmodelle für Innovationen im Bereich der dem Kulturerbe zuzuordnenden Häuser im Familienbesitz in Europa in Kategorien unterteilt und den betreffenden Akteuren und Interessenträgern zugänglich gemacht. Abschließend werden der Kommission auf der Grundlage der während des Pilotprojekts geförderten Maßnahmen Empfehlungen übermittelt. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 500000 In einer Zeit, in der die Union vor zahlreichen Herausforderungen steht, wird dieses Pilotprojekt junge talentierte Musiker aus allen 28 Mitgliedstaaten zusammenbringen, um die Sichtbarkeit der Grundwerte der EU zu steigern und durch klassische Musik Brücken zwischen Menschen zu schlagen. Es ist auf die jüngere Generation von Europäern und insbesondere auf radikalisierungsgefährdete Jugendliche ausgerichtet. Durch Konzerte und Mentorenprogramme sollen junge klassische Musiker und Jugendliche mit unterschiedlichen Hintergründen zusammengebracht werden. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 16 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS KOMMUNIKATION 127302438 127302438 124190396 124190396 132736007,49 132736007,49 16 03 KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN 84269000 82757000 79504500 72569000 75291503,49 70862125,07 Titel 16 — Total 211571438 210059438 203694896 196759396 208027510,98 203598132,56 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS KOMMUNIKATION Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 16 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS KOMMUNIKATION 16 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Kommunikation 5,2 68404916 65590888 68162220,49 99,65 16 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Sprachendienste 16 01 02 01 Externes Personal — Zentrale Dienststellen 5,2 5861231 5783570 5636494,36 96,17 16 01 02 03 Externes Personal — Vertretungen der Kommission 5,2 17067000 16606000 17476764,47 102,40 16 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 2917858 3209857 3601775,63 123,44 Artikel 16 01 02 — Subtotal 25846089 25599427 26715034,46 103,36 16 01 03Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude sowie sonstige operative Ausgaben des Politikbereichs Kommunikation 16 01 03 01 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen 5,2 4271433 4186081 4677071,80 109,50 16 01 03 03 Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten — Vertretungen der Kommission 5,2 26370000 26423000 30579710,54 115,96 Artikel 16 01 03 — Subtotal 30641433 30609081 35256782,34 115,06 16 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Kommunikation 16 01 04 02 Unterstützungsausgaben für Kommunikationsmaßnahmen 3 1090000 1034000 1228670,20 112,72 Artikel 16 01 04 — Subtotal 1090000 1034000 1228670,20 112,72 16 01 60 Informationserwerb 5,2 1320000 1357000 1373300,— 104,04 Kapitel 16 01 — Total 127302438 124190396 132736007,49 104,27 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 68404916 65590888 68162220,49 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5861231 5783570 5636494,36 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 17067000 16606000 17476764,47 Veranschlagt sind die Vergütungen, die Pauschalzulagen für Überstunden sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für die örtlichen Bediensteten, Vertragsbediensteten und Leiharbeitskräfte in den Vertretungen der Kommission in der Union. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4000 EUR veranschlagt. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2917858 3209857 3601775,63 Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4271433 4186081 4677071,80 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 26370000 26423000 30579710,54 Veranschlagt sind Mittel für

die Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

die in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Organs vorgesehenen Prämien,

Wasser, Gas, Strom und Heizung,

die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw., wobei der Ansatz nach den laufenden Verträgen berechnet ist, sowie für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. und für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material,

Herrichtungsarbeiten wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.),

das entsprechende Material,

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für die bauliche Sicherheit und den Objektschutz; dazu gehören beispielsweise Ausgaben für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen und Beschaffung von Kleinmaterial, für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie für Informationsveranstaltungen für das Personal über die richtige Anwendung der Sicherheitsausrüstung,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandsetzung von Material und technischen Anlagen, Mobiliar und Fahrzeugen,

die Anschaffung der notwendigen Nachschlagewerke, Dokumente und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, die Vervollständigung vorhandener Sammelbände, die Kosten für Buchbindearbeiten sowie die Beschaffung von Material zur elektronischen Kennung von Büchern,

Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken, Bulletins verschiedener Presseagenturen und sonstigen Fachveröffentlichungen,

Zugangsberechtigungen zu und die Nutzung von elektronischen Informationsdiensten und externen Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern,

Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Schulungen im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit gemäß dem Beschluss der Kommission vom 10. April 2006 zur Festlegung einer harmonisierten Gesundheits- und Arbeitssicherheitspolitik für alle Beschäftigten C(2006) 1623,

Gebühren auf die Kopie urheberrechtlich geschützter Werke,

Papier- und Bürobedarf,

verschiedene Versicherungskosten,

Arbeitsmittel,

interne Sitzungskosten,

Kosten für Wartungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen,

medizinische Ausgaben aufgrund des Statuts,

die Einrichtung, Wartung und Bewirtschaftung von Restaurants, Kantinen und Cafeterias,

sonstige Sachausgaben,

Postgebühren und Zustellungskosten,

Fernmeldegebühren und Anschlussgebühren,

Kauf und Installierung von Fernmeldeanlagen und Geräten,

Informationstechnologie (IT) für Büros in der Union, insbesondere Ausgaben für Informations- und Verwaltungssysteme, Büroautomation, PCs, Server und entsprechende Infrastrukturen, Peripheriegeräte (Drucker, Scanner usw.), Büroausrüstung (Fotokopiergeräte, Fernkopierer, Schreibmaschinen, Diktiergeräte, Smartphones, Tablets usw.) sowie allgemeine Ausgaben für Netze, technische Unterstützung, Hilfeleistungen für die Benutzer, Ausbildung im Informatikbereich und Umzüge,

etwaige Ausgaben für den Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden.

Veranschlagt sind die innerhalb des Unionsgebiets anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die verschiedenen Standorte der Gemeinsamen Forschungsstelle, die jeweils bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel veranschlagt werden. Ausgaben gleicher Art oder gleicher Zweckbestimmung außerhalb des Unionsgebiets werden jeweils bei Posten 01 03 02 der betreffenden Titel veranschlagt. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 4400000 EUR veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1090000 1034000 1228670,20 Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung horizontaler Ausgaben, unter anderem für Studien, Sitzungen, Ex-post-Kontrollen, technische und administrative Expertenhilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden, die Evaluierung horizontaler oder bereichsübergreifender Tätigkeiten sowie die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die eingeladen wurden, die Arbeit der Kommission zu verfolgen. Diese Mittel dienen auch zur Deckung von IT-Ausgaben für die Entwicklung und Wartung geeigneter Informations- und Verwaltungssysteme. Siehe Posten 16 03 01 02, 16 03 01 03, 16 03 02 03 und 16 03 02 05. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1320000 1357000 1373300,— Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Ausgaben für Abonnements und die Benutzung von Online-Informationsquellen wie Presseagenturen, Online-Nachrichten, Informationsanbieter und externe Datenbanken,

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen.

Diese Mittel decken die Ausgaben, die innerhalb der Union anfallen, mit Ausnahme der Vertretungen der Kommission innerhalb der Union. Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, IT-Ausgaben für die Entwicklung und Wartung geeigneter Informations- und Verwaltungssysteme abzudecken. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1000 EUR veranschlagt. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 16 03KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN 16 03 01Information der Unionsbürger 16 03 01 02 Informationen für die Medien und audiovisuelle Produktionen 3 6177000 4958000 6003500 5688000 5879110,— 5982468,39 120,66 16 03 01 03 Informationsrelais 3 14700000 13642000 14600000 14063000 14196616,94 14256736,21 104,51 16 03 01 04 Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Kommission, Bürgerdialoge und Partnerschaftsaktionen 3 17036000 14600000 14745000 13154000 11734565,04 11090331,25 75,96 16 03 01 05 Europäische öffentliche Räume 5,2 1246000 1246000 1246000 1246000 1244388,28 1284639,— 103,10 Artikel 16 03 01 — Subtotal 39159000 34446000 36594500 34151000 33054680,26 32614174,85 94,68 16 03 02Institutionelle Kommunikationsmaßnahmen und Informationsauswertung 16 03 02 01 Besuche bei der Kommission 3 3900000 3670000 3800000 3677000 3846235,43 3894846,64 106,13 16 03 02 02 Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen 5,2 5700000 5700000 5560000 5560000 5556044,95 6435778,— 112,91 16 03 02 03 Online-Informations- und Kommunikationsmittel 3 23710000 26075000 23450000 19195000 22405732,75 18789594,63 72,06 16 03 02 04 Gesamtbericht und sonstige Veröffentlichungen 5,2 2160000 2160000 2160000 2160000 2229026,88 2387195,97 110,52 16 03 02 05 Analyse der öffentlichen Meinung 3 6640000 6570000 6640000 6526000 6400000,— 6268427,13 95,41 Artikel 16 03 02 — Subtotal 42110000 44175000 41610000 37118000 40437040,01 37775842,37 85,51 16 03 04 Haus der europäischen Geschichte 3 3000000 3200000 800000 800000 800000,— 0,— 0 16 03 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 16 03 77 04 Abschluss des Pilotprojekts EuroGlobe 3 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 16 03 77 05 Vorbereitende Maßnahme — Europa im Internet greifbar machen 3 p.m. 936000 500000 500000 999783,22 472107,85 50,44 16 03 77 06 Pilotprojekt — Das Versprechen der Europäischen Union 3 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 16 03 77 — Subtotal p.m. 936000 500000 500000 999783,22 472107,85 50,44 Kapitel 16 03 — Total 84269000 82757000 79504500 72569000 75291503,49 70862125,07 85,63 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 6177000 4958000 6003500 5688000 5879110,— 5982468,39 Diese Mittel sind für die Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Information der Bürgerinnen und Bürger über die Aktivitäten der Union bestimmt, mit denen die Arbeit der Unionsorgane, die Entscheidungen und die Phasen des europäischen Aufbauwerks bekannter gemacht werden sollen, wobei der Schwerpunkt auf den Medien liegt. Die für ein besseres Verständnis und eine bessere Vermittlung aktueller Themen entwickelten Instrumente umfassen vor allem:

Multimedia-Informationsmaterial (Fotos, Videos usw.) für die Medien und andere Plattformen, einschließlich ihrer Veröffentlichung/Ausstrahlung und langfristigen Bewahrung/Verbreitung,

Seminare und Hilfsangebote für Journalisten.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung von IT-Ausgaben für die Entwicklung und Wartung geeigneter Informations- und Verwaltungssysteme. Diese Mittel decken außerdem Ausgaben für Evaluierung. Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe Information (IGI) gebührend Rechnung tragen. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 300000 EUR veranschlagt. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 14700000 13642000 14600000 14063000 14196616,94 14256736,21 Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Information der Bürgerinnen und Bürger und decken folgende Ausgaben:

Finanzierung des Europe-Direct-Netzes in ganz Europa (Europe-Direct-Informationszentren, Europäische Dokumentationszentren, Team-Europe-Sprecher usw.); dieses Netz ergänzt die Maßnahmen, die von den Vertretungen der Kommission und den Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden,

Unterstützung, Ausbildung, Koordinierung und Hilfe für das Europe-Direct-Netz,

Finanzierung der Produktion, der Lagerung und des Vertriebs von Informationsbroschüren und Kommunikationsprodukten durch und für diese Relais.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung von IT-Ausgaben für die Entwicklung und Wartung geeigneter Informations- und Verwaltungssysteme. Diese Mittel decken außerdem Ausgaben für Evaluierung. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50000 EUR veranschlagt. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Beschluss C(2012) 4158 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die vorgezogene Annahme des Jahresarbeitsprogramms im Bereich Kommunikation für 2013 im Hinblick auf Finanzhilfen zur Finanzierung der Trägereinrichtungen für Europe-Direct-Informationszentren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zeitraum 2013-2017. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 17036000 14600000 14745000 13154000 11734565,04 11090331,25 Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Information der Bürgerinnen und Bürger und decken die Ausgaben für zentrale und dezentrale Kommunikation sowie für Bürgerdialoge. Ziel der lokalen Kommunikationsmaßnahmen ist es, bestimmten Zielgruppen Hilfsinstrumente für ein besseres Verständnis des aktuellen Geschehens an die Hand zu geben. Ziel der Bürgerdialoge ist es insbesondere, die Bürgerinnen und Bürger mit Informationen aus erster Hand über wichtige politische Initiativen auf Unionsebene zu informieren und einen offenen Dialog zwischen den Bürgern und den Mitgliedern der Kommission — mit regelmäßiger Beteiligung von Vertretern anderer Organe der Union und der Mitgliedstaaten — zu fördern, um das Wissen der Bürger über Unionsthemen zu verbessern und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihrer Meinung bei den politischen Entscheidungsträgern Gehör zu verschaffen. Diese Maßnahmen werden in den Mitgliedstaaten durchgeführt durch

Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit spezifischen jährlichen oder mehrjährigen Kommunikationsprioritäten,

punktuelle Kommunikationsmaßnahmen mit nationaler oder internationaler Reichweite im Einklang mit Kommunikationsprioritäten,

Tage der offenen Tür für Bürger aus allen Gesellschaftsschichten,

Dialoge mit den Bürgern im Internet und in sozialen Medien,

Seminare und Konferenzen sowie Workshops für spezifischere Zielgruppen, beispielsweise junge Menschen, unter Einsatz interaktiver Methoden,

Organisation von oder Beteiligung an europäischen Veranstaltungen, Ausstellungen, PR-Maßnahmen, Organisation individueller Besuche usw.,

Direktkommunikation mit den Bürgern (z. B. Bürgerberatungsstellen),

sonstige Maßnahmen zur Direktkommunikation mit den Multiplikatoren, insbesondere intensivierte Maßnahmen gegenüber der regionalen Tagespresse, die eine wichtige Informationsquelle für viele Unionsbürger darstellt,

Betrieb von Informationszentren für die breite Öffentlichkeit in den Vertretungen der Kommission.

Kommunikationsmaßnahmen können zusammen mit dem Europäischen Parlament und/oder den Mitgliedstaaten organisiert werden, um Synergien zwischen den Partnern auszuschöpfen und ihre Informations- und Kommunikationsarbeit zum Thema Europäische Union zu koordinieren. Mit diesen Mitteln könnten auch Aktivitäten zur Sensibilisierung und Information über europäische Bürgerinitiativen in Kooperation mit den Vertretungen der Kommission und örtlichen Europe-Direct-Zentren in den Mitgliedstaaten finanziert werden. Diese Mittel dienen außerdem zur Deckung von Ausgaben für Studien, Bewertungen, logistische Dienste, technische Hilfe, insbesondere für IT einschließlich Website-Pflege und Dienstleistungen in sozialen Medien, Sachverständigensitzungen sowie technische und administrative Expertenhilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden, sowie die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die eingeladen wurden, die Arbeit der Kommission zu verfolgen. Diese Mittel dienen auch zur Deckung von IT-Ausgaben für die Entwicklung und Wartung geeigneter Informations- und Verwaltungssysteme. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 55000 EUR veranschlagt. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1246000 1246000 1246000 1246000 1244388,28 1284639,— Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Information der Bürgerinnen und Bürger und decken insbesondere die Kosten der Einrichtung und des Betriebs europäischer öffentlicher Räume (EPS) in den Europahäusern, in denen sie offiziell untergebracht sind. Die Kommission sorgt zum Nutzen beider Organe (Europäisches Parlament und Kommission) für die logistischen Vorkehrungen für die EPS und trägt auch die Betriebskosten und die Ausgaben für die Organisation der Leistungsvergabe an Vertragspartner. Die EPS müssen von den beiden Organen gemeinsam auf der Grundlage eines Evaluierungsberichts über die Verwaltung und den Betrieb der EPS sowie eines Arbeitsprogramms für das kommende Jahr betrieben werden. Diese beiden Dokumente, die von den beiden Organen gemeinsam verfasst werden und die wesentliche Grundlage für die Vergabe von Mitteln für das Folgejahr bilden, sind dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig vorzulegen, damit sie im Haushaltsverfahren berücksichtigt werden können. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3900000 3670000 3800000 3677000 3846235,43 3894846,64 Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung der Organisation von Besuchen bei der Kommission, einschließlich der Verwaltungsausgaben für diese Besuche. Diese Mittel dienen auch zur Deckung von IT-Ausgaben für die Entwicklung und Wartung geeigneter Informations- und Verwaltungssysteme. Diese Mittel können außerdem Ausgaben für Evaluierung abdecken. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 5700000 5700000 5560000 5560000 5556044,95 6435778,— Diese Mittel sind zur Deckung sämtlicher Ausgaben für den Betrieb der Studios der Kommission und sonstiger Anlagen zur Herstellung audiovisueller Produktionen bestimmt: Personalausgaben, Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandsetzung der Anlagen und sonstiger für deren Betrieb erforderlichen Geräte. Ferner sind sie zur Deckung der Kosten für die Anmietung des Satelliten bestimmt, über den die Informationen über die Tätigkeit der Union an Fernsehanstalten übermittelt werden. Bei der Bewirtschaftung dieser Mittel sind die Grundsätze interinstitutioneller Zusammenarbeit einzuhalten, damit die Verbreitung sämtlicher Informationen über die Union gewährleistet ist. Diese Mittel könnten außerdem Ausgaben für Evaluierung abdecken. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mitteilung an die Kommission vom 24. April 2008: Europa vermitteln in Ton und Bild (SEK(2008) 506). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 23710000 26075000 23450000 19195000 22405732,75 18789594,63 Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung von Instrumenten für die schriftliche Information und Kommunikation und die multimediale Online-Information und -Kommunikation über die Union, durch die die Bürgerinnen und Bürger allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Unionsorgane, die getroffenen Entscheidungen und über die Phasen des europäischen Einigungswerks erhalten sollen. Online-Instrumente erlauben es, Fragen oder Kommentare der Bürgerinnen und Bürger zu europäischen Themen zu erfassen. Diese Aufgabe ist von öffentlichem Interesse. Die Informationen betreffen alle Unionsorgane. Diese Instrumente müssen nach den Richtlinien der Web-Zugangsinitiative (WAI) Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden. Zu diesen Instrumenten gehören im Wesentlichen

die Website Europa als Hauptzugangspunkt zu den vorhandenen Informationen und Websites mit Verwaltungsinformationen, die die Unionsbürger im Alltag benötigen könnten und die daher übersichtlicher und benutzerfreundlicher gestaltet und für mobile Geräte optimiert werden müssen,

ergänzende Online-Kanäle wie soziale Medien, Blogs und andere Web-2.0-Anwendungen,

das Europe-Direct-Kontaktzentrum (Tel.-Nr. 00800-67891011),

die Websites, Multimedia-Produkte und Druckprodukte der Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten,

Online-Pressemitteilungen, Datenbanken und sonstige Online-Kommunikations- und Informationssysteme (einschließlich Rapid).

Diese Mittel sind auch bestimmt für

die Finanzierung einer übersichtlicheren Neugestaltung der Website Europa, um sie für mobile Geräte zu optimieren und am Nutzerbedarf auszurichten und andere Online-Kanäle wie soziale Medien, Blogs und Web-2.0-Anwendungen professioneller zu nutzen. Dazu gehören auch Schulungs-, Coaching- und Beratungsmaßnahmen aller Art für verschiedene Interessengruppen,

die Deckung der Ausgaben für Hosting und Lizenzen im Zusammenhang mit der Website Europa,

die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren, den Wissenstransfer und die Professionalisierung durch Finanzierung von Besuchen von Experten und Praktikern der digitalen Kommunikation,

die Finanzierung von Informationskampagnen zur Erleichterung des Zugriffs auf diese Informationsquellen und insbesondere für den Betrieb des Kontaktzentrums Europe Direct, dem allgemeinen mehrsprachigen Informationsdienst zu Angelegenheiten der Union,

die Deckung der Ausgaben für gedruckte Veröffentlichungen über die Tätigkeit der Union, die sich an verschiedene Zielgruppen richten und oft über ein dezentrales Netz verteilt werden, insbesondere

die Veröffentlichungen der Vertretungen (Mitteilungsblätter und regelmäßige Druckschriften): Jede Vertretung produziert eine oder mehrere Veröffentlichungen, die an Multiplikatoren verteilt werden und verschiedene Themenbereiche (Soziales, Wirtschaft und Politik) behandeln,

die Verbreitung (auch über ein dezentrales Netz) spezifischer Basisinformationen über die Union (in allen Amtssprachen der Union) für die Öffentlichkeit, vom Sitz des Organs aus koordiniert, sowie Werbung für die Veröffentlichungen.

Die Herausgabekosten decken insbesondere die Kosten für Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), für Honorare freiberuflicher Journalisten, für die Auswertung von Dokumentation, für die Vervielfältigung von Schriftstücken, für Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), für den Druck, für die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, für Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen. Diese Mittel könnten außerdem Ausgaben für Evaluierung abdecken. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 10000 EUR veranschlagt. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 2160000 2160000 2160000 2160000 2229026,88 2387195,97 Diese Mittel dienen der Finanzierung der Herausgabe — auf Trägern jeglicher Art — der Publikationen von aktueller Bedeutung, in denen die Tätigkeit der Kommission sowie die Arbeit der Union dargestellt werden, sowie der in den Verträgen vorgesehenen Veröffentlichungen und sonstiger Veröffentlichungen der Organe oder Referenzveröffentlichungen wie beispielsweise des Gesamtberichts. Diese Veröffentlichungen können sich an bestimmte Gruppen wie Bildungseinrichtungen, junge Menschen, Meinungsführer und die breite Öffentlichkeit richten. Die Herausgabekosten decken insbesondere die Kosten für Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), für Honorare freiberuflicher Journalisten, für die Auswertung von Dokumentation, für die Vervielfältigung von Schriftstücken, für Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), für den Druck, für die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, für Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen, einschließlich in für Personen mit Behinderungen zugänglichen Formaten. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 1000 EUR veranschlagt. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 249 Absatz 2. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 6640000 6570000 6640000 6526000 6400000,— 6268427,13 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für die Analyse von Trends der öffentlichen Meinung, insbesondere durch Meinungsumfragen (etwa allgemeine Umfragen wie Eurobarometer oder Kurzumfragen wie Flash, telefonische Befragungen sowie Befragungen spezifischer Zielgruppen zu besonderen Themen, auf regionaler, nationaler oder europäischer Ebene, oder qualitative Studien), sowie für die entsprechende Qualitätskontrolle zu decken. Dies beinhaltet auch Ausgaben für eine qualitative Analyse und Evaluierung der Medienberichterstattung. Diese Mittel könnten auch IT-Ausgaben für die mögliche Entwicklung und Wartung geeigneter Informations- und Verwaltungssysteme abdecken. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1000 EUR veranschlagt. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3000000 3200000 800000 800000 800000,— 0,— Laut der Leistungsvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission dienen diese Mittel zur Deckung des finanziellen Beitrags der Kommission zum Haus der europäischen Geschichte für die dem Europäischen Parlament entstehenden operativen Kosten für Ausstellungen, Veranstaltungen und Workshops, die — mithilfe eines modernen Ausstellungs- und Dokumentationszentrums — Wissen vermitteln, Neugier wecken und Gelegenheiten zum Nachdenken über die europäische Geschichte bieten sollen. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 936000 500000 500000 999783,22 472107,85 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 17 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT 104399603 104399603 101836432 101836432 103340560,52 103340560,52 17 03 ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT 203947000 202972000 204953000 216341000 231229399,28 215206915,63 17 04 LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT 255908000 234150000 251065628 240379628 257512669,16 209673838,13 Titel 17 — Total 564254603 541521603 557855060 558557060 592082628,96 528221314,28 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 17 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT 17 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 5,2 72294157 69805129 70432258,86 97,42 17 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 17 01 02 01 Externes Personal 5,2 6439851 6308782 7046024,— 109,41 17 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 7854304 7996482 7603711,60 96,81 Artikel 17 01 02 — Subtotal 14294155 14305264 14649735,60 102,49 17 01 03Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 17 01 03 01 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen 5,2 4514291 4455039 4839957,99 107,21 17 01 03 03 Gebäude und Nebenkosten — Grange 5,2 4918000 4892000 4871202,65 99,05 Artikel 17 01 03 — Subtotal 9432291 9347039 9711160,64 102,96 17 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 17 01 04 02 Unterstützungsausgaben für das Dritte Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) 3 1500000 1500000 1546663,89 103,11 17 01 04 03 Unterstützungsausgaben in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit 3 1500000 1500000 1497996,53 99,87 Artikel 17 01 04 — Subtotal 3000000 3000000 3044660,42 101,49 17 01 06Exekutivagenturen 17 01 06 02 Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel — Beitrag aus dem Dritten Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) 3 4209000 4209000 4332745,— 102,94 17 01 06 03 Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel — Beitrag für die Bereiche Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit 3 1170000 1170000 1170000,— 100,00 Artikel 17 01 06 — Subtotal 5379000 5379000 5502745,— 102,30 Kapitel 17 01 — Total 104399603 101836432 103340560,52 98,99 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 72294157 69805129 70432258,86 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 6439851 6308782 7046024,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 7854304 7996482 7603711,60 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4514291 4455039 4839957,99 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4918000 4892000 4871202,65 Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Mieten, Erbpachtzinsen und kommunale Gebühren für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Organs vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Kosten für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw.; der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet; Kosten für regelmäßige Reinigungsarbeiten, einschließlich der Putz-, Pflege-, Wasch- und Reinigungsmittel usw., für Maler- und Instandsetzungsarbeiten sowie für das in den Werkstätten erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Kosten für die Verlegung von Verkabelungen bei Einbauten sowie die Ausgaben für das entsprechende Material,

Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Verträge für die Wartung und Nachrüstung von Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Material,

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Gebäuden mit verschiedenen Mietern, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei größeren Reparaturen und umfangreichen Herrichtungs- oder Umgestaltungsarbeiten,

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

sowie Studien, Dokumentation und Schulung im Zusammenhang mit den genannten Ausstattungen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromöbeln, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar,

Ausstattung mit spezifischem Bibliotheksmobiliar (Karteikästen, Regale, Katalogmobiliar usw.),

Kantinen- und Restaurantausstattung,

Anmietung von Mobiliar,

Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen einschließlich aller Nebenkosten,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.) einschließlich der landesspezifischen jährlichen Fahrzeugprüfungen,

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und gegebenenfalls nationale Steuern sowie Versicherungskosten,

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für Personal, das gegen Witterung und Kälte sowie gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung der Kleidung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug, die Umorganisation der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Lieferung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige Verwaltungsausgaben wie

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Telekommunikationsanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen und -verteilern, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen zusammenhängende Ausgaben (Ausrüstung und Wartung) sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Informationsdarstellung auf Papier wie z. B. Druckern, Faxgeräten, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias, insbesondere Wartung der Anlagen und Anschaffung von Betriebsmaterial, Ausgaben für laufende Umbauarbeiten und Ersatzbeschaffung von Material sowie Ausgaben für größere Umbauarbeiten und erforderliche Ersatzbeschaffungen, die klar von den laufenden Umbau-, Wartungs- und Reparaturarbeiten abzugrenzen sind,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission,

Lizenzen, Grund- und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Telegraf, Fernschreiber, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und internationale Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung samt Nebenkosten und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform), externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1). Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14). Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1500000 1500000 1546663,89 Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Beitrittsländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Siehe Kapitel 17 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1500000 1500000 1497996,53 Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe bei der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Bewertung, Prüfung und Kontrolle von Programmen oder Projekten in diesem Bereich. Sie sind auch bestimmt zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationstätigkeiten sowie Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Mittel stehen. Diese Mittel sind auch bestimmt zur Deckung der Ausgaben für administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Prüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß den entsprechenden Bestimmungen in der Rechtsgrundlage vorzulegenden Anträge. Siehe Kapitel 17 04. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4209000 4209000 4332745,— Die Mittel sind zur Deckung des Beitrags zu den Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des dritten Gesundheitsprogramms 2014-2020 sind. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Beitrittsländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Einzelplan enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1). Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69). Beschluss C(2013) 9505 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur Verbraucher, Gesundheit und Ernährung zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme der Union in den Bereichen Verbraucher, Gesundheit und Ernährung sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1170000 1170000 1170000,— Die Mittel sind zur Deckung des Beitrags aus der Fortbildungsstrategie der Union in den Bereichen des Lebens- und Futtermittelrechts, der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz sowie der Vorschriften über Pflanzen zu den Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen in den Bereichen Lebens- und Futtermittelrecht, Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz sowie Vorschriften über Pflanzen anfallen. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Beitrittsländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Einzelplan enthalten. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), insbesondere Artikel 51. Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1). Siehe Kapitel 17 04. Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69). Beschluss C(2013) 9505 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur Verbraucher, Gesundheit und Ernährung zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme der Union in den Bereichen Verbraucher, Gesundheit und Ernährung sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union. ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 17 03ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT 17 03 01 Drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) 3 58820000 46000000 56451000 48500000 55989006,37 22600369,01 49,13 17 03 10 Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten 3 51687000 51687000 53683000 53683000 58451950,— 58451950,— 113,09 17 03 11 Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit 3 76595000 77795000 76244000 76075000 79576560,48 78032400,— 100,31 17 03 12Europäische Arzneimittel-Agentur 17 03 12 01 Beitrag der Union zur Europäischen Arzneimittel-Agentur 3 2438000 2438000 4603000 4603000 20722422,43 20722422,43 849,98 17 03 12 02 Spezieller Beitrag für Arzneimittel für seltene Leiden (orphan drugs) 3 13687000 13687000 9972000 9972000 13228960,— 13212250,— 96,53 Artikel 17 03 12 — Subtotal 16125000 16125000 14575000 14575000 33951382,43 33934672,43 210,45 17 03 13 Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums 4 220000 220000 200000 200000 210000,— 132690,30 60,31 17 03 51 Abschluss der Programme im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens 3 p.m. 6000000 p.m. 16000000 500,— 18914100,30 315,24 17 03 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 17 03 77 03 Pilotprojekt — Konsum von Obst und Gemüse 2 p.m. p.m. p.m. 350000 0,— 245967,— 17 03 77 04 Pilotprojekt — Gesunde Ernährung: frühe Lebensjahre und alternde Bevölkerung 2 p.m. 350000 p.m. 300000 0,— 303725,89 86,78 17 03 77 05 Pilotprojekt — Entwicklung und Einführung erfolgreicher Strategien zur Prävention von Diabetes Typ 2 2 p.m. 400000 p.m. 400000 0,— 293138,40 73,28 17 03 77 06 Vorbereitende Maßnahme — Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe (AMR): Forschung über die Ursachen eines starken und unsachgemäßen Einsatzes von Antibiotika 2 p.m. p.m. p.m. 320000 0,— 288277,20 17 03 77 07 Vorbereitende Maßnahme — Einrichtung eines Unionsnetzes von Sachverständigen im Bereich der individuellen Betreuung von Jugendlichen mit psychischen Problemen 3 p.m. p.m. p.m. 400000 0,— 299528,— 17 03 77 08 Pilotprojekt — Europäisches Prävalenzprotokoll zur Früherkennung der Autismusspektrums-Störung in Europa 3 p.m. 600000 p.m. 630000 0,— 418802,20 69,80 17 03 77 09 Pilotprojekt — Förderung der Eigenfürsorge in der Union 3 p.m. 200000 p.m. 600000 0,— 411418,40 205,71 17 03 77 10 Pilotprojekt — Geschlechtsspezifische Mechanismen bei der koronaren Herzkrankheit in Europa 3 p.m. 350000 p.m. 297000 0,— 265170,— 75,76 17 03 77 11 Vorbereitende Maßnahme — Verzehr von Obst und Gemüse 2 p.m. 450000 p.m. 225000 0,— 0,— 0 17 03 77 12 Pilotprojekt — Abbau gesundheitlicher Ungleichheit: Aufbau von Fachwissen und Bewertung von Maßnahmen 2 p.m. 290000 p.m. 450000 0,— 0,— 0 17 03 77 13 Pilotprojekt — Entwicklung faktengestützter Strategien zur Verbesserung der Gesundheit isolierter und schutzbedürftiger Menschen 2 p.m. 200000 p.m. 300000 0,— 0,— 0 17 03 77 14 Vorbereitende Maßnahme — Gesunde Ernährung: Frühe Lebensjahre und alternde Bevölkerung 2 p.m. p.m. p.m. 100000 0,— 0,— 17 03 77 15 Vorbereitende Maßnahme — Europäische Studie über die mit Epilepsie einhergehende Belastung und die Epilepsiefürsorge 3 p.m. p.m. p.m. 246000 0,— 614706,50 17 03 77 16 Pilotprojekt — Auswirkungen der unterschiedlichen Umstände bei der Behandlung von Nierenkrankheiten und bei den Verfahren der Organspende und -transplantation auf die Kosten im Gesundheitswesen und den Behandlungserfolg 3 p.m. 300000 p.m. 300000 1000000,— 0,— 0 17 03 77 17 Pilotprojekt — Plattform zur Erhöhung der Organspenden in der Europäischen Union und ihren Nachbarstaaten: EUDONORG 2015-2016 3 p.m. 180000 p.m. 180000 600000,— 0,— 0 17 03 77 18 Pilotprojekt — Verringerung der Benachteiligung von LGBTI-Personen im Gesundheitswesen 3 p.m. 135000 p.m. 135000 450000,— 0,— 0 17 03 77 19 Pilotprojekt — Zugang zu Gesundheitsversorgung für Menschen in ländlichen Gebieten 3 p.m. 300000 p.m. 300000 1000000,— 0,— 0 17 03 77 20 Pilotprojekt — Einrichtung eines Registers für seltene angeborene Fehlbildungen (im Rahmen des Registers für seltene Krankheiten) unter Orientierung am Aufbau, an der Organisation und an den Erfahrungen des polnischen Registers für angeborene Fehlbildungen (PRCM) 3 p.m. 30000 100000 50000 17 03 77 21 Pilotprojekt — Bereitstellung von Unterstützung für Frauen, die mit Alkoholproblemen kämpfen, um — insbesondere während der Schwangerschaft — Risiken zu reduzieren. 3 p.m. 105000 350000 150000 17 03 77 22 Pilotprojekt — MentALLY 3 p.m. 120000 400000 200000 17 03 77 23 Pilotprojekt — Schwere psychische Störungen und Gewaltrisiko: Wege durch Versorgungsleistungen und effektive Behandlungsstrategien 3 p.m. 360000 1200000 500000 17 03 77 24 Pilotprojekt — Gerechtere und effektivere Bewertung der Gesundheitsversorgung in der gesamten Union zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Know-how-Transfers 3 p.m. 75000 250000 125000 17 03 77 25 Pilotprojekt — INTEGRATE: Entwicklung integrierter Strategien für die Beobachtung und Behandlung chronischer und rheumatischer Erkrankungen: die Rolle von Qualitätsindikatoren und Patientenberichten über Behandlungserfolge zusätzlich zur ärztlichen Bewertung der Krankheitsaktivität und der Schäden 3 p.m. 150000 500000 250000 17 03 77 26 Pilotprojekt — Basispräventionskurse für Mädchen in Gebieten mit erhöhtem Brustkrebsrisiko 3 p.m. 150000 500000 250000 17 03 77 27 Pilotprojekt — Umverteilung von Nahrungsmitteln 3 p.m. 150000 500000 250000 17 03 77 28 Pilotprojekt — Rare 2030 — Partizipative Zukunftsstudie im Hinblick auf die Gestaltung politischer Maßnahmen für seltene Erkrankungen 3 500000 250000 Artikel 17 03 77 — Subtotal 500000 5145000 3800000 7308000 3050000,— 3140733,59 61,04 Kapitel 17 03 — Total 203947000 202972000 204953000 216341000 231229399,28 215206915,63 106,03 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 58820000 46000000 56451000 48500000 55989006,37 22600369,01 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Erreichung der im mehrjährigen Gesundheitsprogramm für den Zeitraum 2014-2020 festgelegten Ziele bestimmt. Die allgemeinen Ziele des Programms bestehen darin, die Politiken der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger der Union und zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten dadurch zu ergänzen, zu unterstützen und einen Mehrwert für diese Politiken zu erbringen, dass sie Innovation im Gesundheitswesen fördern, die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme erhöhen, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger der Union verbessern und sie vor schwerwiegenden grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen schützen. Das Gesundheitsprogramm 2014-2020 konzentriert sich auf vier Einzelziele:

Förderung des Kapazitätsaufbaus im Gesundheitswesen und Beitrag zur Schaffung innovativer, wirksamer und nachhaltiger Gesundheitssysteme: Ermittlung und Entwicklung von Instrumenten und Mechanismen auf Unionsebene zur Behebung des Mangels an Humanressourcen und Finanzmitteln sowie Erleichterung der freiwilligen Übernahme von Innovationen im Gesundheitswesen;

Erleichterung des Zugangs zu besserer und sicherer Gesundheitsversorgung für die Bürgerinnen und Bürger der Union: Verbesserung des (auch grenzübergreifenden) Zugangs zu medizinischem Fachwissen und zu Informationen über spezifische Erkrankungen, Erleichterung der Anwendung von Forschungsergebnissen und Entwicklung von Instrumenten zur Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung und der Patientensicherheit, unter anderem durch Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitskompetenz;

Förderung der physischen und psychischen Gesundheit insbesondere Heranwachsender, Prävention von Krankheiten und Schaffung von guten Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung: Ermittlung, Verbreitung und Förderung der Übernahme evidenzbasierter bewährter Verfahren zur kostenwirksamen Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten, wobei die betreffenden Maßnahmen vor allem auf mit der Lebensführung zusammenhängende entscheidende Gesundheitsfaktoren auszurichten sind und der Schwerpunkt auf den Unionsmehrwert zu setzen ist;

Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor schwerwiegenden grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen: Ermittlung und Entwicklung kohärenter Konzepte und Förderung ihrer Umsetzung für eine bessere Abwehrbereitschaft und Koordinierung in gesundheitlichen Krisenfällen.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 142 vom 86, 21.3.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 51687000 51687000 53683000 53683000 58451950,— 58451950,— Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums bestimmt. Titel 1 deckt in erster Linie die Gehälter für ständige Mitarbeiter und abgeordnete Sachverständige, die Ausgaben für Einstellungen, Zeitarbeitskräfte und Mitarbeiterschulungen sowie Dienstreisekosten. Titel 2 (Ausgaben) deckt die Anmietung der Büroräume des Zentrums, die Herrichtung der Räumlichkeiten, die Kosten für die Informations- und Kommunikationstechnologie, die technischen Einrichtungen sowie die Logistikkosten und sonstige Verwaltungsausgaben. Unter diesem Posten sind auch folgende operative Ausgaben für folgende Zielbereiche veranschlagt:

Verbesserung der Überwachung übertragbarer Krankheiten in den Mitgliedstaaten,

Stärkung der wissenschaftlichen Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission,

Verbesserung der Vorsorge der Union gegen Gefahren durch übertragbare Krankheiten, insbesondere Hepatitis B, einschließlich der Gefahren durch vorsätzliche Freisetzung biologischer Stoffe, und gegen Gefahren durch Krankheiten unbekannten Ursprungs sowie Koordinierung der Gegenmaßnahmen,

Stärkung der einschlägigen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten durch Schulungen,

Informationsvermittlung und Aufbau von Partnerschaften.

Diese Mittel dienen ferner der Aufrechterhaltung einer Notfalleinrichtung (Notfallzentrum) bestimmt, über die das Zentrum bei einem Massenausbruch übertragbarer Krankheiten oder anderer Krankheiten unbekannten Ursprungs online mit nationalen Seuchenzentren und Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten kommunizieren kann. Das Zentrum muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Der Stellenplan des Zentrums ist in Anhang Personalbestand zu diesem Einzelplan enthalten. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 56766000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 51687000 EUR erhöht sich um 5079000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 76595000 77795000 76244000 76075000 79576560,48 78032400,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Sie sind insbesondere bestimmt für

die Kosten der Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses und der wissenschaftlichen Gremien, der Arbeitsgruppen, des Beirats und des Verwaltungsrats sowie der Sitzungen mit wissenschaftlichen Partnern oder mit sonstigen Beteiligten,

die Kosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen durch Externe (Verträge und Zuschüsse),

die Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung von Netzen zur Datenerfassung und Integration bestehender Informationssysteme,

die Kosten im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Kommission (Artikel 31),

die Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Maßnahmen zur logistischen Unterstützung,

die Kosten im Zusammenhang mit wissenschaftlich-technischer Zusammenarbeit,

die Kosten im Zusammenhang mit der Verbreitung wissenschaftlicher Stellungnahmen,

die Kosten im Zusammenhang mit Kommunikationsmaßnahmen.

Die Behörde muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Der Stellenplan der Behörde ist in dem Anhang Personalbestand zu diesem Einzelplan enthalten. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 77333000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 76595000 EUR erhöht sich um 738000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 2438000 2438000 4603000 4603000 20722422,43 20722422,43 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Personal- und Verwaltungsausgaben (Titel 1 und 2) sowie die operativen Ausgaben (Titel 3) der Agentur zu decken, die sich aus der Durchführung der Aufgaben ergeben, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorgesehen sind. Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind. Der Stellenplan der Agentur ist in Anhang Personalbestand zu diesem Einzelplan enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 15204000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 2438000 EUR erhöht sich um 12766000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1); ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates. Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1). Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67). Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 4). Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121). Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7). Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11). Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur hinsichtlich der Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln und der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13687000 13687000 9972000 9972000 13228960,— 13212250,— Diese Mittel sind dazu bestimmt, den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 vorgesehenen speziellen Zuschuss zu decken, der sich von dem in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 unterscheidet, und den die Europäische Arzneimittel-Agentur ausschließlich dazu verwendet, eine vollständige oder teilweise Befreiung von den für Arzneimittel für seltene Leiden zu entrichtenden Gebühren zu gewähren. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 220000 220000 200000 200000 210000,— 132690,30 Diese Mittel decken den Beitrag der Union zu dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums, das die Gemeinschaft ratifiziert hat und dessen Vertragspartei die Union ist. Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 6000000 p.m. 16000000 500,— 18914100,30 Diese Mittel sind zur Deckung der Mittelbindungen der vergangenen Jahre gemäß den Beschlüssen Nr. 1786/2002/EG und Nr. 1350/2007/EG bestimmt. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10 2002, S. 1). Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 350000 0,— 245967,— Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 350000 p.m. 300000 0,— 303725,89 Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 400000 p.m. 400000 0,— 293138,40 Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 320000 0,— 288277,20 Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme bestimmt. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 400000 0,— 299528,— Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme bestimmt. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 600000 p.m. 630000 0,— 418802,20 Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 200000 p.m. 600000 0,— 411418,40 Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 350000 p.m. 297000 0,— 265170,— Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 450000 p.m. 225000 0,— 0,— Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme bestimmt. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 290000 p.m. 450000 0,— 0,— Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 200000 p.m. 300000 0,— 0,— Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 100000 0,— 0,— Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme bestimmt. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 246000 0,— 614706,50 Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme bestimmt. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 300000 p.m. 300000 1000000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 180000 p.m. 180000 600000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 135000 p.m. 135000 450000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 300000 p.m. 300000 1000000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 30000 100000 50000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Seltene Krankheiten (85 % sind genetisch bedingt) sind lebensbedrohliche oder chronische Invalidität nach sich ziehende Krankheiten mit niedriger Prävalenz (weniger als 5 Erkrankungen pro 10000 Einwohner). Schätzungen zufolge existieren heute zwischen 5000 und 8000 seltene Krankheiten, von denen 6 bis 8 % der Bevölkerung (zwischen 27 und 36 Millionen Menschen in der Union) betroffen sind. Etwa 20-25 % der seltenen Krankheiten sind seltene angeborene Fehlbildungen (isolierte oder multiple Fehlbildungen einschließlich Fehlbildungssyndromen). EUROCAT ist mit ihren Datenbanken und Verwaltungsstrukturen zur Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra gezogen, die die Plattform für seltene Krankheiten beherbergt. Um Fehlbildungsregister zusammenzufassen und so ein Register für seltene Fehlbildungen (isolierte oder multiple Fehlbildungen einschließlich Fehlbildungssyndromen) zu schaffen, müssen allerdings gezielte Maßnahmen ergriffen und weitere Daten erhoben werden. Das muss auf nationaler Ebene stattfinden und erfordert zusätzliche Mittel. Ziel des Pilotprojekts ist die Einrichtung eines Registers für seltene angeborene Fehlbildungen (im Rahmen des Registers für seltene Krankheiten) unter Orientierung am Aufbau, an der Organisation und an den Erfahrungen des polnischen Registers für angeborene Fehlbildungen. Dieses Modell kann, wenn es erfolgreich ist, auch in anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden. Das Pilotprojekt wird den Aufbau einer Plattform der Union für die Registrierung seltener Krankheiten durch JRC und SANTE ergänzen, um ein europaweites gemeinsames Zugangsportal für Datensammlungen zu seltenen Krankheiten zu bieten. Das Pilotprojekt wird zur Aktualisierung der politisch relevanten und wissenschaftlich fundierten Indikatoren für die öffentliche Gesundheit beitragen und den anderen Mitgliedstaaten Informationen bereitstellen, wie nationale Systeme für die Registrierung seltener Krankheiten auf der Grundlage der bestehenden Register für angeborene Fehlbildungen entwickelt werden können. Aufgaben

Nutzung der PRCM-Plattform zur Ermittlung von Gesundheitsindikatoren für eine besondere Gruppe seltener Krankheiten, nämlich die seltenen Fehlbildungen (isolierte und seltene Fehlbildungssyndrome — ca. 20-25 % aller seltenen Krankheiten).

Erhebung von Prävalenzdaten und Erstellung von Überwachungsberichten (gegebenenfalls einschließlich Trends und Clustern) für eine Gruppe ausgewählter seltener Krankheiten in Polen.

Methoden: Das PRCM ist hervorragend dafür geeignet, herauszufinden, ob ein Register für Geburtsfehler erweitert werden kann, um ein Register für seltene Krankheiten zu schaffen. Die zentrale Arbeitsgruppe des PRCM besteht aus 10 erfahrenen klinischen Genetikern, und die vorhandene Expertise kann in dem Projekt genutzt werden. Das Register arbeitet mit allen Genetikkliniken in Polen und mit über 1500 Kliniken, Krankenstationen und ambulanten Pflegediensten in ganz Polen zusammen. Um das Register zu erweitern und ein Register für seltene Krankheiten zu schaffen, werden weitere Daten erhoben und analysiert. Eine Zusammenarbeit mit Patientenverbänden wird angestoßen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 105000 350000 150000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Dieses Pilotprojekt dient der Einrichtung einer Struktur zur Unterstützung speziell für Frauen, insbesondere während der Schwangerschaft. Ziel ist es, die Zahl der Kinder, die im Mutterleib Alkohol ausgesetzt sind oder unter Alkoholembryopathie leiden, zu verringern, indem praktische Schritte unternommen werden, wie die Überweisung von Frauen mit Alkoholproblemen an Spezialisten für Vorbeugung, die Koordinierung von Unterstützungsmaßnahmen, die Einrichtung von Gesprächsrunden speziell für Frauen, die Bereitstellung von Unterstützung für Familien während informeller Treffen zwischen ihnen und Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie die Förderung der freiwilligen Teilnahme von Frauen an Maßnahmen der Primärprävention. Indem Frauen in Schwierigkeiten erreicht werden, sie zusammengebracht werden, ihnen medizinische und soziale Unterstützung gewährt wird und ihre Familien einbezogen werden ,wird die Unterstützungsstruktur ein starkes Engagement der Frauen für die Inanspruchnahme der Behandlung ihrer Abhängigkeit fördern und ein spezifisches, umfassendes und koordiniertes Hilfspaket anbieten, das von Angehörigen der Gesundheitsberufe überwacht wird. Hintergrund Pränatale Exposition gegenüber Alkohol und die dadurch verursachten gesellschaftlichen Probleme sind ein extrem schwerwiegendes Problem im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Alkoholembryopathie kommt derzeit bei 1 bis 2 % der Lebendgeburten in ganz Europa vor, in manchen Gemeinschaften sogar bei mehr als 4 % (in Italien, Kroatien und Réunion). Es wird geschätzt, dass 1 % der Kinder der 20 % der Frauen, die während ihrer Schwangerschaft trinken, Probleme haben werden, die nicht immer bei der Geburt entdeckt werden. Alkoholprobleme bei Frauen und Komasaufen bei jungen Menschen nehmen derzeit in allen Mitgliedstaaten zu, sodass die Risiken in Verbindung mit unangemessenem Alkoholkonsum wachsen. Als Reaktion auf diese Situation nahm das Parlament am 29. April 2015, eine Entschließung an, in der die Kommission aufgefordert wurde, eine neue Alkoholstrategie zu entwerfen (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0174). Frauen, die Alkohol trinken, sind vielerorts noch ein Tabu und werden stigmatisiert. Dem Trinker wird die Schuld gegeben, nicht dem Getränk. Eine Mutter, die an der Krankheit Alkoholismus leidet, ist doppelt schuldig, einmal wegen ihrer Abhängigkeit, zum anderen weil sie eine schlechte Mutter ist, deren Kinder in Pflege gegeben werden könnten. Die Erfahrung zeigt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Frauen, die mit einem Alkoholproblem kämpfen, sich an formalisierte Hilfe und Dienste zur Behandlung von Abhängigkeiten wenden. Daher muss darüber nachgedacht werden, was diese Frauen davon abhält, Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Ihnen muss Unterstützung und Begleitung gegeben werden, die sie benötigen. Die Identifizierung von gefährdeten Personen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und das Angebot angemessener medizinischer und paramedizinischer Betreuung sowie sozialer, ausbildungsbezogener und beruflicher Unterstützung sind von wesentlicher Bedeutung, nicht nur, damit jeder eine echte Chance im Leben hat, sondern auch wegen der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Untätigbleibens. Es muss Vorrang haben, dass Alkoholprobleme zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der Schwangerschaft — am besten noch vor deren Beginn — festgestellt werden, sodass betroffenen Frauen geholfen werden kann, mit dem Alkoholkonsum aufzuhören. Obwohl hochwertige Behandlung der Abhängigkeit in den meisten Teilen Europas zur Verfügung steht, gibt es keine gesonderte Regelung für die besonderen Bedürfnisse von Frauen mit Alkoholproblemen. Diese Frauen brauchen jemanden, der bereit ist, ihnen zuzuhören, sie ernst zu nehmen, ihnen Mut zu machen und ihnen Unterstützung anzubieten, ohne sich in ihr Privatleben einzumischen. Ziele Mit diesem Pilotprojekt sollen der Bedarf und die Durchführbarkeit von Unterstützungsstrukturen in diesem Bereich gezeigt werden. Es könnte später in eine vorbereitende Maßnahme umgewandelt werden, die dann die Grundlage für ein europäisches Programm zur Behandlung von Problemen in Verbindung mit pränataler Exposition gegenüber Alkohol bilden könnte. Das Pilotprojekt muss neben den Maßnahmen der WHO in diesem Bereich umgesetzt werden, diese ergänzen und auf die Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Europäischen Aktionsplans zum Alkoholkonsum Jugendlicher und zu periodischen Alkoholexzessen (Komasaufen) zurückgreifen. Beurteilung Das Pilotprojekt wird während seiner zweijährigen Laufzeit kontinuierlich bewertet. Diese Bewertung wird sich auf eine Reihe von Indikatoren (Zahl der teilnehmenden Frauen, Zahl der Anträge, Risikominderung usw.) stützen und darauf, ob das Projekt die erwarteten Ergebnisse liefert. Finanzmittel Das Budget wird die Materialkosten (Ausrüstungen und Zubehör) für das Projekt selbst, die Vergütung der beteiligten Angehörigen der Gesundheitsberufe und die notwendigen Kosten für Werbung umfassen. Ort der Umsetzung Das Pilotprojekt könnte in einer Region der Union durchgeführt und anschließend auf andere Regionen der Union als Teil eines Programms zur Behandlung von Problemen in Verbindung mit pränataler Exposition gegenüber Alkohol ausgedehnt werden, das die regionalen Strukturen zur Unterstützung verbinden und die Zusammenfassung von Informationen und bewährten Verfahren ermöglichen würde. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 120000 400000 200000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. MentALLY wird evidenz- und praxisbasiertes Wissen bereitstellen, mit dem in Europa ein Prozess eingeleitet werden soll hin zu einer besseren psychischen Gesundheitsfürsorge durch kompetente, überlegte Fachkräfte, die innerhalb einer gut organisierten psychischen Gesundheitsfürsorge, in deren Rahmen alle Betroffenen behandelt werden können, sowie auch darüber hinaus wirksam zusammenarbeiten. Dieser Prozess ist notwendig. In Europa sind psychische Erkrankungen weit verbreitet, und bei der entsprechenden Versorgung besteht offensichtlich ein Missverhältnis. Es gibt nicht genügend Behandlungsmöglichkeiten: Über die Hälfte der Menschen mit psychischen Problemen erhalten nicht die professionelle Versorgung, die sie benötigen. Es besteht die Gefahr, dass sich die Probleme dieser Menschen verschlimmern und sie dann einer intensiveren und teureren Behandlung bedürfen. Es gibt auch Patienten, die überbehandelt werden und unnötige Psychopharmaka erhalten oder zu lange psychisch behandelt werden. Es ist erwiesen, dass psychische Probleme und die entsprechenden Auswirkungen mit Psychotherapien wirksam behandelt werden können, allerdings werden öfter psychotrope Substanzen eingesetzt als Psychotherapien. Das Missverhältnis des Behandlungsangebots ist zumindest teilweise darauf zurückzuführen, dass psychische Probleme nicht ordnungsgemäß analysiert und diagnostiziert werden, kein ausreichender Zugang zur psychischen Gesundheitsfürsorge besteht, und zwar insbesondere für benachteiligte Gruppen (z. B. Frauen, Arbeitslose, Personen mit niedrigem Einkommen oder Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören), Grundversorgungsstellen und auf psychische Erkrankungen spezialisierte Stellen nicht ausreichend koordiniert werden und nicht ausreichend zusammenarbeiten, keine genau festgelegten Überweisungsverfahren bestehen, keine kohärente Vision und Vorgehensweise im Hinblick auf die Rolle der verschiedenen im Bereich psychische Gesundheit tätigen Fachkräfte (Allgemeinmediziner, klinische Psychologen, Psychiater), insbesondere in der Grundversorgung, besteht, keine kohärente Vision und Vorgehensweise in Bezug auf Innovationen besteht und es keine bewährten Verfahren, insbesondere für gefährdete und schwierig behandelbare Patienten gibt. Darüber hinaus können die Kompetenzen im Bereich psychische Gesundheit (Mental Health Literacy — MHL: Wissen und Vorstellungen über psychische Erkrankungen zur Unterstützung der Erkennung, Behandlung oder Prävention) erhöht werden, indem verschiedene wirksame Instrumente zur Information über psychische Gesundheit, einschließlich Empfehlungen zur Früherkennung, entwickelt werden. Letzteres ist von entscheidender Bedeutung, da die Kenntnisse, die Kapazitäten und die entsprechenden Ressourcen in den Mitgliedstaaten derzeit sehr unterschiedlich sind. Ziele

Schaffung und Prüfung eines vielseitig anwendbaren Rahmens für alle Mitgliedsstaaten und Verbesserung des Zugangs zur psychischen Gesundheitsfürsorge,

Verbesserung der Kompetenzen der in der Grundversorgung tätigen Fachkräfte, Bewertung der Organisation und der Kapazitäten der Versorgungssysteme und Verbesserung der Ergebnisse für die Patienten,

Ausbau der Kompetenzen im Bereich psychische Gesundheit (MHL) in der Bevölkerung allgemein sowie in spezifischen (gefährdeten) Bevölkerungsgruppen (z. B. Frauen, ältere Personen, ethnische Minderheiten).

Erstes Ziel: Entwicklung eines vielseitig anwendbaren Rahmens zur Verbesserung des Zugangs zu psychischer Behandlung. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern der psychischen Gesundheitsfürsorge. Im Rahmen einer ausführlichen Übersicht über die Richtungen und Einrichtungen der psychischen Gesundheitsfürsorge in den Mitgliedstaaten werden verschiedene Beschreibungen der Modelle der psychischen Gesundheitsfürsorge einschließlich deren Stärken und Schwächen bereitgestellt. Unterschiedliche Behandlungsmodelle führen zu unterschiedlichen Ergebnissen für die Patienten. Daher werden Empfehlungen zur Optimierung der Überweisungsverfahren bei psychischen Erkrankungen vorgelegt. Mit einer Bestandsaufnahme der Einrichtungen für psychische Erkrankungen und Behandlungswege für Patienten werden die Verbesserungen und Maßnahmen ermittelt, die auf organisatorischer Ebene und in Bezug auf die Kapazitäten in den Mitgliedstaaten notwendig sind. Ein Wissensaustausch in Bezug auf bewährte Verfahren sowie Schwachstellen innerhalb der Einrichtungen für psychische Erkrankungen wird zur Ausarbeitung eines Plans für eine europäische Strategie beitragen. Die entsprechenden Ergebnisse werden auch in (Impulse für) die Politikberatung und eine Verbreitungsstrategie einfließen, die auch die Festlegung einer Agenda und die Einleitung einer öffentlichen Debatte umfasst. Die Verbreitungsstrategie zielt auf Patienten ab, damit diese über eine gute Entscheidungsgrundlage verfügen, wenn es darum geht, mit psychischen Erkrankungen umzugehen bzw. entsprechende Hilfe zu suchen (vgl. auch drittes Ziel). Damit wird dafür gesorgt, dass Einzelpersonen in psychischen Stresssituationen, die keine (kostenintensive) Fachbehandlung benötigen, nicht überbehandelt werden, da dies dazu führen kann, dass Personen, die spezifische Hilfe benötigen, keine Behandlungskapazitäten offenstehen. Zweites Ziel: Schwerpunkt auf einem Wandel auf der Ebene der Fachkräfte im Bereich psychische Gesundheit. Dies wird zur Ausarbeitung kompetenzbasierter Schulungsmodule für Fachkräfte, Leitlinien zur Erweiterung der Feedbackdynamik zwischen Fachkräften und bewährten Verfahren für die Behandlung psychischer Erkrankungen führen. Es werden Schulungsinstrumente, Schulungsprotokolle und Leitlinien zur Ausbildung von Ausbildern sowie (Online-)Überwachungsinstrumente zur Bewertung der erfolgreichen Umsetzung entwickelt. Diese Instrumente sind auch ideal für die Weiterbehandlung und die Kommunikation mit anderen Fachkräften und sind im Hinblick auf (internationale) Benchmarks geeignet. Beispiele für Ergebnisse dieser Kategorie: ein evidenzbasiertes Überweisungs-Tool (Entscheidungsbaum) für Allgemeinmediziner, ein kompetenzbasiertes Schulungsprogramm für in der Grundversorgung tätige klinische Psychologen sowie Leitlinien für Fachkräfte, die im Bereich psychische Gesundheit tätig sind, zur Erweiterung der Feedback- und Kommunikationsverfahren und zur Erweiterung der multidisziplinären Diagnostik. Drittes Ziel: Schwerpunkt auf einem Wandel in Bezug auf (potenzielle) Patienten. Dazu wird dafür gesorgt, dass Patienten über eine gute Entscheidungsgrundlage verfügen und unabhängig handeln können. Dies erfordert einen Schwerpunkt auf Instrumenten zur Erweiterung der Analyse des linguistischer Rahmens (linguistic framing) im Zusammenhang mit der Debatte über psychische Gesundheit und der öffentlichen Debatte. Die Einordnung von Quellen über Kompetenzen im Bereich psychische Gesundheit (MHL) in eine europäische Datenbank für Korpuslinguistik (d. h. eine Datenbank mit einem großen Korpus an echten Alltagstexten, damit die Sprache studiert werden kann) wird ein besseres Studium des (linguistischen) Rahmens der psychischen Gesundheit und stigmabezogener Themen erlauben. Darüber hinaus werden durch die Bewertung des evidenzbasierten Potenzials der neuen Technologien (z. B. soziale Medien, psychotherapeutische Instrumente aus den Bereichen eHealth und mHealth (elektronische/mobile Gesundheit)) die Kompetenzen im Bereich psychische Gesundheit (MHL) sowie die Selbsthilfestrategien in bestimmten Bevölkerungsgruppen erweitert. Letztlich soll auch durch die Ermittlung von Korrelaten/Prädikatoren niedriger Kompetenzen im Bereich psychische Gesundheit (MHL) und einer schwachen Initiative zur Selbsthilfe zur Ausarbeitung von Leitlinien für evidenzbasierte Behandlungsformen beigetragen werden, die zur Erhöhung der Kompetenzen im Bereich psychische Gesundheit (MHL) bei gefährdeten und/oder stigmatisierten Gruppen führen. Netzwerk und Mehrwert Der Schwerpunkt dieses Projekts erfordert ein durchdachtes, ausgewogenes, fachkundiges Netzwerk mit Zugang zu den einschlägigen wissenschaftlichen sowie öffentlichen Ressourcen. Es werden mindestens zwölf Mitgliedstaaten aus Regionen in Ost-, West-, Nord- und Südeuropa beteiligt sein. Darüber hinaus wird das Netzwerk zusätzliches akademisches Wissen in den Bereichen klinische Psychologie, psychische Gesundheit und Stigmata, Erziehungswissenschaften, Diskursanalyse und öffentliche Gesundheit umfassen. Das akademische Wissen im Bereich klinische Psychologie wird Wissen über neurologische Erkrankungen und Entwicklungsstörungen (z. B. ADHS und Autismus-Spektrum-Störungen), psychotherapeutische und psychiatrische Dienste, die Förderung der positiven psychischen Gesundheit, Stigmata (im Zusammenhang mit psychischer Gesundheit), Strategien für psychische Gesundheit und psychotherapeutische Angebote im Internet umfassen. Darüber hinaus umfasst es auch spezifisches Wissen im Bereich Ethik (Integritätsaspekte, moralische Argumente, Ethik in der Gesundheitsfürsorge), Themen der öffentlichen Gesundheit und Gesundheitsförderung. Im Bereich Erziehungswissenschaften ist Fachwissen aus den Bereichen rhetorische Kritik der Psychiatrie, Mediation in der aktuellen öffentlichen Debatte, Stilistik, Metaphertheorie und -analyse, Geisteswissenschaften und Medizin (Medical Humanities)/Gesundheitskommunikation, Diskursanalyse und Korpusmethode notwendig und wird einbezogen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 360000 1200000 500000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Das Gewaltrisiko und die Wahrnehmung des von Patienten mit schweren psychischen Störungen ausgehenden Gewaltrisikos sind ein europaweites Problem im Gesundheitswesen — nicht nur wegen der Verletzungs- und Lebensgefahr für Patienten, Personal, Angehörige und Unbeteiligte, sondern auch wegen der negativen Auswirkungen auf die Therapie, die sowohl die Gewalt als auch die Maßnahmen zur Gewaltprävention haben. Das Stigma der psychischen Störung hängt eng mit der Angst der Öffentlichkeit vor Gewalttaten durch die psychisch Kranken zusammen. Dieser Druck wiederum kann die Entscheidungen von Ärzten und sogar Politikern beeinflussen. Dramatische Ereignisse der jüngsten Zeit, etwa die Germanwings-Katastrophe, haben die Tragweite dieses Problems in den Augen der europäischen Öffentlichkeit erhöht, da deutlich wurde, dass Präventivmaßnahmen und Behandlungsstrategien ausgearbeitet werden müssen, mit denen die Gefahr, dass Menschen mit schweren psychischen Störungen sich selbst oder anderen gegenüber gewalttätig werden, erkannt und verringert werden kann. Obwohl diese Gefahren absolut gesehen gering sind und nur einen kleinen Teil der Gewalttaten in der Gesellschaft ausmachen, dürfte eine Klärung der Zahlen und Trends zu einer realistischeren Vorstellung der Öffentlichkeit von der Gefährlichkeit psychisch gestörter Menschen beitragen. Hingegen werden Schätzungen zufolge mehr als die Hälfte aller Selbstmorde in den europäischen Ländern von Menschen mit psychischen Störungen verübt. So werden in dem Pilotprojekt auch Selbstmorde und Selbstmordversuche untersucht, die von aus forensischen psychiatrischen Kliniken entlassenen Patienten verübt werden. Die Suizidversuche führen zu wiederholten Klinikaufnahmen und können tiefgreifende geistig-seelische Schäden beim medizinischen Personal hinterlassen. Die empfundene Gewaltbedrohung führt zu einer verstärkten Anwendung von Zwangsmaßnahmen, wie die Zwangseinweisung, Fixierung, Isolation und Zwangsmedikation, die von Patienten und Pflegepersonal fast einstimmig als traumatisch und sogar therapiefeindlich empfunden werden und bei den Patienten anstelle von Engagement und Kooperationsbereitschaft aggressive Reaktionen auslösen können. Darüber hinaus kann die Zwangseinweisung in forensische Sicherheitsstationen nach seltenen, aber schweren Gewalttaten aufgrund schwerer psychischer Störungen zu langen Klinikaufenthalten führen und einen unverhältnismäßig großen Anteil der begrenzten Budgets für die Behandlung von psychischen Störungen beanspruchen. Der Schwerpunkt dieser Studie wird auf den Diensten der forensischen Psychiatrie liegen, die sich in erster Linie um Patienten mit psychischen Störungen kümmern, die eine Gefahr für andere darstellen, aber auch eine erhöhte Suizidrate aufweisen. Die ambulanten und stationären Betreuungsleistungen für solche Patienten nehmen in vielen, aber nicht in allen europäischen Ländern zu. Neue Behandlungsmethoden für diese oft marginalisierte Patientengruppe werden ausgearbeitet, darunter beispielsweise Teams für die ambulante rechtsmedizinische gemeindeorientierte Versorgung (Assertive Community Treatment) und forensische Fachkliniken. Jedoch herrschen in Europa große Unterschiede bezüglich der Ausgestaltung der Dienste, der Interventionsstrategien und der rechtlichen Rahmenbedingungen für gewalttätige oder potenziell gewalttätige Patienten. Hinsichtlich der Patientenzufriedenheit, therapeutischen Wirksamkeit, Risikominderung, Heilungschancen und Kosten gibt es keine vergleichenden Evaluierungen, obwohl auf diese Dienste in manchen Ländern 20 % der Ressourcen für die Versorgung von weniger als 1 % der Psychiatriepatienten entfallen. Dieser Mangel an verlässlichen Vergleichsdaten ist der Grund dafür, dass viele europäischen Staaten nicht von den innovativen Strategien profitieren, die in Ländern ausgearbeitet wurden, die mehr Mittel für die Innovation und die Forschung bereitstellen konnten und möglicherweise mehr effiziente therapeutische Dienstleistungsmodelle getestet haben. Ein besseres Verständnis der Faktoren, die mit dem Risiko von Patienten mit schweren psychischen Störungen, sich selbst oder anderen Gewalt anzutun, zusammenhängen, eine Bewertung der besten Instrumente für die Risikoprognose und die Entscheidungsfindung und eine Evaluierung wirksamer Behandlungsmethoden wird Ärzten, Managern, Gesetzgebern und Regierungen dabei helfen, Dienste zu planen und weiterzuentwickeln und Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen auszuarbeiten. Außerdem ist derzeit ein Vergleich der von Land zu Land unterschiedlichen Bedingungen für die Aufnahme und den Abschluss einer Behandlung — einschließlich spezialisierter sicherer Dienste — dringend notwendig, und mit einem europäischen Projekt unter der Mitwirkung mehrerer Staaten mit unterschiedlichen Gesundheitssystemen und Rechtsordnungen können wertvolle Informationen gewonnen werden, mit deren Hilfe die Versorgung dieser schwierigen marginalisierten, aber auch sehr kostspieligen Personengruppe qualitativ verbessert werden soll. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 75000 250000 125000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Die derzeitigen Verfahren zur Bewertung der Gesundheitsversorgung sind nur bedingt imstande, rasch geeignete, genaue und zuverlässige Daten über die Gesundheitsversorgung in der Union bereitzustellen. Dem wird das Pilotprojekt abhelfen, indem neue Reihen von Indikatoren für die Bewertung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung entwickelt bzw. die bestehenden Methoden verbessert und in einer Pilotphase eingesetzt werden, die den Bedürfnisse der verschiedenen Interessengruppen gerecht werden. Im Grunde soll die Politik befähigt werden, Ungleichheiten und Hürden bei der Gesundheitsversorgung auf der Grundlage objektiver und vergleichbarer Daten zu beseitigen und die Gesundheitssysteme in den Mitgliedstaaten trag- und leistungsfähiger zu machen. Ziele und erwartete Ergebnisse

Prüfung der bestehenden Bewertungsverfahren und Indikatoren sowie der verschiedenen Aspekte des Zugangs zum Gesundheitswesen in der gesamten Union;

Entwicklung neuer bzw. Verbesserung bestehender Indikatoren unter Einbeziehung zentraler Interessenträger, damit Bevölkerungsgruppen, die von einer mangelhaften Gesundheitsversorgung bedroht sind, erreicht werden und sich ein Gesamtbild der Gesundheitsversorgung in den Ländern und Regionen ergibt;

Test dieser Indikatoren in einer Pilotphase in geografisch, wirtschaftlich und kulturell unterschiedlichen Mitgliedsstaaten und anschließende Nachjustierung;

Untersuchung und gegebenenfalls Validierung einer neuen Reihe von Indikatoren bzw. der verbesserten bestehenden Indikatoren gemeinsam mit betroffenen europäischen und internationalen Organisationen;

Strategie und Zeitplan für die Umsetzung der Ergebnisse mit dem Schwerpunkt auf drei Kategorien von Krankheiten: a) nichtübertragbare Krankheiten, b) übertragbare Krankheiten, c) seltene Krankheiten.

Das zentrale Ergebnis dieses Pilotprojekts wird eine Reihe neuer und zusätzlicher Indikatoren bzw. die Verbesserung der bestehenden Indikatoren sein, mit denen sich der Zugang der Patienten zur Gesundheitsversorgung bewerten lässt. Damit erhalten die politischen Entscheidungsträger ein wertvolles Instrument, mit dem sie die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene überwachen können. Es wird die Beobachtung und den Vergleich auf Ebene der Union ermöglichen und dadurch zur Entwicklung politischer Programme und Maßnahmen beitragen, mit denen gegen Ungerechtigkeiten im Gesundheitswesen vorgegangen werden soll. Derzeit sind die Begriffsbestimmungen weder klar noch in allen Mitgliedsstaaten konsistent und passen nicht in ein kohärentes Rahmenkonzept. Das Pilotprojekt wird einen branchenübergreifenden und multidisziplinären Ansatz verfolgen, um bei den verschiedenen Interessenträgern einen Konsens über den Begriff und die Dimensionen der Gesundheitsversorgung und ihrer Bewertung herzustellen. Die Patientenorganisationen müssen an dieser Analyse beteiligt werden, damit Informationen über den halb-informellen Zugang zur Versorgung bereitgestellt werden. Das Projekt ist auf zwei Jahre ausgelegt. Bei der Projektdurchführung sollte die Kommission die Stellungnahme des Sachverständigenrats für effektive Gesundheitsinvestitionen zur Gesundheitsversorgung berücksichtigen. Begründung Trotz erheblicher Verbesserungen in den Gesundheitssystemen in der gesamten Union gibt es große Unterschiede und Ungerechtigkeiten beim Zugang zu hochwertigen Gesundheitsleistungen innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten. Der sozioökonomische Status, der Wohnort, das Geschlecht, die ethnische Zugehörigkeit und das Bildungsniveau sind die wichtigsten Faktoren, die sich auf die Gesundheitsversorgung auswirken. Die jüngste Wirtschaftskrise hat dazu beigetragen, dass sich die Schere zwischen Menschen mit unterschiedlichem sozioökonomischem Status weiter geöffnet hat, und infolgedessen hat sich das soziale Gefälle verstärkt. Aufgrund der Alterung der Bevölkerung und der Verschärfung der Unterschiede bei der Gesundheitsversorgung durch die Wirtschaftskrise scheint es angezeigt, das Thema auf Ebene der Union anzugehen und die Staaten dabei zu unterstützen und sie in die Lage zu versetzen, wirksame Lösungen zu finden und umzusetzen. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Gesundheitsversorgung einheitlich, faktengestützt und effektiv bewertet werden. Der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation, der OECD und anderer internationaler Organisationen zufolge bedarf es genauer und verlässlicher Größen zur Bewertung der Gesundheitsversorgung, damit erreicht wird, dass die Gesundheitssysteme transparent sind, allen offenstehen und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung zugeschnitten sind. Darüber hinaus deuten Forschungsergebnisse darauf hin, dass die sozialen Gesundheitsfaktoren, die sich auf die Zugänglichkeit des Gesundheitssystems auswirken, zu wachsenden Unterschieden zwischen und innerhalb der Mitgliedsstaaten führen. Alle derzeitigen Indikatoren haben den Nachteil, dass sie die Wahrnehmung unbefriedigter Versorgungsbedürfnisse messen, aber keine objektive Bewertung der Versorgung ermöglichen. In vielen Fällen sind die derzeitigen Selbsteinschätzungen zur Gesundheitsversorgung darauf ausgerichtet, die Inanspruchnahme des Gesundheitswesens zu bewerten, und nicht, die Gesundheitsversorgung der schwer zu erreichenden (gefährdeten) Bevölkerungsgruppen zu evaluieren. Sie bewerten die Versorgung von Patienten, die über die (finanziellen oder anderweitigen) Möglichkeiten verfügen, um die Leistungen des Gesundheitssystems in Anspruch zu nehmen. Hier besteht die entscheidende Kluft, da gefährdete Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig stark unter den Ungerechtigkeiten bei der Gesundheitsversorgung zu leiden haben und somit auf vielfältige Hürden bei der Inanspruchnahme von Leistungen stoßen. Infolgedessen werden große Summen aufgewendet, ohne dass eine geeignete Wissensbasis aufgebaut wird, auf deren Grundlage politische Entscheidungen gefasst werden könnten. In vielen Fällen lassen nationale Studien zur Gesundheitsversorgung keine Vergleiche mit anderen Ländern zu und beruhen auf Methoden und Verfahren, denen inhärente Grenzen gesetzt sind. Auf staatlicher Ebene erhobene Daten werden von den jeweiligen politischen Zielsetzungen bezüglich der bereitgestellten Kennzahlen und der gesundheitspolitischen Schwerpunkte beeinflusst. Darüber hinaus mangelt es den Selbsteinschätzungen, die gemeinhin für die Bewertung der Gesundheitsversorgung verwendet werden, oft an Objektivität, insbesondere was die Umfragegestaltung und das Forschungsdesign sowie die Formulierungen der Umfragen und die kulturellen und psychosozialen Faktoren angeht. Es fehlt an umfassenden Kennzahlen, die Informationen nicht nur darüber vermitteln, ob Leistungen in Anspruch genommen werden können und ob diese geeignet, angemessen und bezahlbar sind, sondern auch über die Qualität dieser Leistungen und die Art und Weise, wie sie von den Menschen genutzt werden. Die Evaluierung der Gesundheitsversorgung bleibt allgemein und ist bisweilen oberflächlich und widersprüchlich. Mit den derzeitigen Bewertungen können keine geeigneten und angemessenen Informationen bezüglich der Bedürfnisse, der Wünsche und der Rolle der einzelnen Interessenträger erhoben werden. Außerdem bestehen verschiedene Bewertungsinstrumente nebeneinander sowie qualitative Mängel und erhebliche Lücken. Da zur Evaluierung der Gesundheitsversorgung zugleich Prozess- und Leistungsindikatoren erforderlich sind, bedarf es eines Bewertungssystems, das aus mehreren Elementen besteht und gleichzeitig praktikabel ist. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 150000 500000 250000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Es ist allgemein anerkannt, dass sich das klinische Bild vieler chronischer Krankheiten (wie Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, neurologischer Störungen und rheumatischer Erkrankungen) aus dem Zusammenspiel verschiedener Komponenten ergibt: Krankheitsaktivität, Schäden infolge der Krankheit selbst oder der Behandlung, Begleiterkrankungen, Medikamententoxizität, Lebensqualität und Belastung der Patienten durch die Krankheit. Deshalb müssen bei einer optimalen Behandlung und beim Umgang mit chronischen Krankheiten diese Aspekte berücksichtigt werden. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 150000 500000 250000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Das Hauptanliegen dieses Pilotprojekts besteht in grundlegenden Maßnahmen zur Prävention von Brustkrebs in Gemeinden, in denen die Schadstoffbelastung aufgrund besonderer Umstände besonders hoch ist — beispielsweise, weil Boden und Wasser durch die illegale Entsorgung von Giftmüll, Fabriken mit extrem hohem Schadstoffausstoß oder umweltschädliche Abfallbehandlungsanlagen verunreinigt werden. Erwiesenermaßen ist das Tumorrisiko in solchen Gebieten im Vergleich zu normalen Gebieten deutlich erhöht. Deshalb darf es nicht nur um die Entwicklung und die verstärkte Erforschung von Krebstherapien gehen, sondern es muss auch dafür gesorgt werden, dass Informationen über den Stellenwert der Prävention Verbreitung finden und vor allem junge Frauen entsprechend aufgeklärt werden, denn in dieser Phase kann Prävention natürlich viel besser greifen und verhindert werden, dass Krebserkrankungen ein gefährliches Stadium erreichen. Das Pilotprojekt ist auf Mädchen in den oberen Klassenstufen der Sekundarschule und Studentinnen ausgerichtet, die in Gebieten leben, in denen — wie vorstehend beschrieben — Tumore im Vergleich zum Durchschnitt erwiesenermaßen statistisch häufiger auftreten. Mit dem Projekt soll für alle Maßnahmen und Faktoren sensibilisiert werden, die eine Brustkrebserkrankung verhindern könnten. Der Schwerpunkt wird auf der Aufklärung über Verhaltens- und Lebensweisen liegen, die — wie Alkohol- oder Tabakmissbrauch sowie schlechte Ernährungsgewohnheiten — das Tumorrisiko erhöhen können. In erster Linie werden die Mädchen im Rahmen des Pilotprojekts mit Ärzten in Kontakt gebracht werden, die erläutern können, was Brustkrebs ist und wie die Erkrankung durch Selbstuntersuchung erkannt werden kann. Die Selbstuntersuchung ist eines der besten Verfahren, wenn es darum geht, Krebs zu erkennen, um ihn in einem frühen Stadium zu behandeln. Deshalb wird im Rahmen des Pilotprojekts Frontalunterricht mit Ärzten und Sachverständigen stattfinden, die diese Themen erläutern. Vorsorge ist nicht gleich Heilung, aber in Gebieten mit einem erhöhten Risiko kann die Prävention sehr wirksam sein, die Notwendigkeit aggressiver Therapien verhindern und Todesfälle vermeiden. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 150000 500000 250000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Einer 2010 finanzierten und veröffentlichten Studie zufolge wurden in Europa jedes Jahr etwa 89 Millionen Tonnen Nahrungsmittel verschwendet, etwa aufgrund von schlechter Vorratshaltung im Großhandel oder nicht vorausschauendem Kaufverhalten. Da sich dieser Trend fortsetzt, ist zu erwarten, dass die Nahrungsmittelverschwendung ohne klare Präventions- und Managementmaßnahmen auf Ebene der Union auf über 126 Millionen Tonnen anwachsen wird. Die Mitgliedstaaten haben verschiedene Initiativen zur Verhinderung von Nahrungsmittelverschwendung gestartet; dazu zählen Informationsinstrumente und Aufklärungskampagnen sowie Programme zur Optimierung der Logistik und zur Nahrungsmittelumverteilung. Dieses Pilotprojekt wird einen Beitrag zu einem unionsweiten Vorgehen gegen Nahrungsmittelverschwendung leisten, indem insbesondere Leitlinien für die leichtere Umverteilung von Nahrungsmitteln in der Union effektiv gefördert und umgesetzt werden. Die Kommission wird solche Leitlinien in einem bestehenden Rechtsrahmen gemeinsam mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und mit Interessenträgern, die die verschiedenen Akteure der Nahrungsmittelkette (Landwirte, Nahrungsmittelhersteller, Einzelhändler, Gastronomie) vertreten, entwerfen. Daher wird für jeden Mitgliedstaat Folgendes erarbeitet und veranstaltet: ein Überblick über den politischen bzw. aufsichtsrechtlichen Rahmen für die Umverteilung von Nahrungsmitteln, eine Analyse der einschlägigen politischen Maßnahmen bzw. Rechtsvorschriften, Forschungsergebnisse der Interessenträger, Sitzungen und Anhörungen zur Förderung des Dialogs mit den politischen Entscheidungsträgern auf nationaler Ebene, Erfahrungen und bewährte Verfahren des Europäischen Verbands der Nahrungsmittelbanken und verschiedene Informationskampagnen. Die Union ist zwar nicht befugt, in den Mitgliedstaaten Nahrungsmittelbanken aufzubauen, doch könnte sie durch die Schaffung eines stabilen Rahmens für die Umverteilung von Nahrungsmitteln in der Union den Mitgliedstaaten dabei helfen, Programme zur Nahrungsmittelumverteilung, etwa in Form von Nahrungsmittelbanken, aufzulegen. Erfahrungsgemäß haben diese Programme einen positiven sozioökonomischen Effekt auf die lokalen Gemeinschaften, vor allem auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen, da sie gegen Hunger und Unterernährung vorgehen, Arbeitsplätze schaffen und die Selbstverantwortung der Menschen fördern. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 500000 250000 Im Rahmen von Zukunftsstudien (foresight studies) werden die längerfristigen Auswirkungen von Maßnahmen und Technologien geprüft, und es wird ermittelt, welche gesellschaftlichen Veränderungen absehbar sind. Dabei geht es um die Ermittlung und Bewertung gesellschaftlicher Veränderungen, die sich langfristig auf Maßnahmen und auf die Forschung auswirken. Dabei kommt ein bestimmter methodischer Ansatz zur Anwendung, der auf einer Mischung aus qualitativen und quantitativen Methoden und Techniken beruht (z. B. Szenarioanalyse und Trendanalyse). Studien dieser Art sind stark partizipativ ausgelegt. So werden etwa Sachverständige aus verschiedenen Disziplinen beteiligt und Informationen aus sehr vielen Bereichen herangezogen. Ziel der Zukunftsstudie Rare 2030 sind Vorschläge für nachhaltige Maßnahmenszenarien im Bereich der seltenen Erkrankungen für den Zeitraum 2020–2030 und für innovative Lösungen im Hinblick auf Herausforderungen und Chancen in der Zeit bis 2030. Die Studie baut auf einer bereits bestehenden Wissensbasis sowie auf den bislang durchgeführten Maßnahmen auf (z. B. Mitteilung der Kommission vom 11. November 2008 über seltene Krankheiten — eine Herausforderung für Europa (KOM(2008) 679 endg.), Empfehlung des Rates für eine Maßnahme im Bereich seltener Krankheiten (2009/C 151/02)), Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Aktionen im Bereich seltene Krankheiten zur Unterstützung der Umsetzung politischer Prioritäten, Forschung im Bereich seltene Erkrankungen, die über Forschungs- und Innovationsprogramme der Union gefördert wird, usw.). Durch Einblicke in die Dynamik des Wandels, künftige Herausforderungen und Optionen sowie neue Ideen würden werden Entscheidungsträgern der Unions- bzw.der lokalen Ebene Anregungen für die Politikgestaltung und -ausgestaltung gegeben. Somit wird wiederum für die Wahrung des Momentums gesorgt, was den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt angeht, man wird auf die gesellschaftlichen Veränderungen eingehen können, die damit einhergehen, es wird ein hilfreicher Bezugsrahmen für die gesamte Gemeinschaft geschaffen und es werden Strategien aufgezeigt, die auf die Bedürfnisse der Patienten zugeschnitten sind. Methode — Das Projekt Rare 2030 ist auf zwei Jahre angelegt und wird von einem Forschungsteam geleitet, und zwar unter Nutzung inklusiver Methoden zur Förderung eines kontinuierlichen Bottom-up-Ansatzes und damit zur stärkeren Interaktion und zur Förderung der Annahme des Projekts durch möglichst viele Patienten, Interessenträger und die Gesellschaft insgesamt. Die methodischen Schritte und der Zeitplan für Rare 2030 gestalten sich wie folgt:

grundlegende Forschungen, einschließlich Aufarbeitung der Fachliteratur, zur Ermittlung der Faktoren, die zu Veränderung führen sowie auch der derzeitigen und künftigen Herausforderungen;

Aufbau eines Sachverständigen-Panels unter Einbeziehung verschiedenster Interessenträger;

interdisziplinärer, zukunftsorientierter Workshop zur Erörterung der für die Studie verwendeten Methode und politischer und wissenschaftlicher Faktoren für Veränderungen sowie der Auswirkungen auf FuE;

Szenarienentwicklung anhand partizipativer Methoden (Experten-Panels, Delphi-Verfahren, Gaming usw.), die auf europäischer Ebene großen Gruppen an Interessenträgern offenstehen. Die Szenarien dienen als Instrument für die Entscheidungsfindung, d. h. sie zeigen die bestehenden Optionen und die potenziellen Auswirkungen auf;

Europäische Bürgerkonferenz zur Präsentation, Erörterung und Überprüfung der Ergebnisse der Entscheidungsfindung unter Einbeziehung der Gesellschaft im Hinblick auf die Gestaltung der Ergebnisse und die Identifikation mit den Ergebnissen;

Empfehlungen für politische Maßnahmen unter Einbeziehung der Ergebnisse der Szenarien und der Konferenz;

Abschlussbericht, übersetzt in Sprachen der Union, über die Empfehlungen und Ergebnisse des Projekts mit einer Abschätzung seiner Auswirkungen.

Hintergrund: In Europa gilt eine Krankheit bzw. Störung als selten, wenn weniger als einer von 2000 Bürgern betroffen sind. Es gibt schätzungsweise 6000 bis 8000 Krankheiten, von denen zwischen 27 und 36 Mio. Menschen in der Union betroffen sind. In vielen Fällen handelt es sich um chronische und sehr komplexe Krankheiten, die sehr kräftezehrend sind und nicht nur für die Patienten selbst, sondern auch für ihre Familien und die Gesellschaft insgesamt belastend sind. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 17 04LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT 17 04 01 Beitrag zu einem besseren Tiergesundheitszustand und einem hohen Niveau des Tierschutzes in der Union 3 165000000 151300000 171925000 144840000 165260226,93 136681674,75 90,34 17 04 02 Gewährleistung des frühzeitigen Nachweises von Schadorganismen der Pflanzen und deren Tilgung 3 15000000 10000000 12000000 6100000 7585000,— 103069,99 1,03 17 04 03 Gewährleistung wirksamer, effizienter und verlässlicher Kontrollen 3 53558000 49500000 47401000 55250000 62069181,99 27364229,18 55,28 17 04 04 Fonds für Sofortmaßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit 3 20000000 16000000 19000000 18000000 16388092,60 12934526,46 80,84 17 04 07 Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Biozid-Gesetzgebung 2 1450000 1450000 449628 449628 5951582,02 5951582,— 410,45 17 04 10 Beiträge zu Internationalen Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit 4 300000 300000 290000 290000 258585,62 258585,62 86,20 17 04 51 Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit 3 p.m. 5000000 p.m. 15000000 0,— 26007265,41 520,15 17 04 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 17 04 77 01 Pilotprojekt — Europäisches Netzwerk für Tierschutz 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 17 04 77 02 Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten 2 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 372904,72 17 04 77 03 Pilotprojekt — Entwicklung bewährter Verfahren beim Tiertransport 2 p.m. 300000 p.m. 300000 0,— 0,— 0 17 04 77 04 Pilotprojekt — Europäisches Netzwerk der Hofkäsereien und handwerklichen Käseerzeuger — Erstellung eines Europäischen Leitfadens für gute Hygienepraxis 2 p.m. p.m. p.m. 150000 0,— 0,— 17 04 77 05 Pilotprojekt — Schaffung eines harmonisierten Binnenmarkts für Schweinefleisch von nicht chirurgisch kastrierten Schweinen 2 600000 300000 Artikel 17 04 77 — Subtotal 600000 600000 p.m. 450000 0,— 372904,72 62,15 Kapitel 17 04 — Total 255908000 234150000 251065628 240379628 257512669,16 209673838,13 89,55 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 165000000 151300000 171925000 144840000 165260226,93 136681674,75 Die finanzielle Unterstützung der Union hilft mit, die Tilgung oder Kontrolle von Tierseuchen zu beschleunigen, indem sie zusätzlich zu nationalen Ressourcen Mittel bereitstellt und die Harmonisierung von Maßnahmen auf Unionsebene fördert. Bei diesen Seuchen oder Infektionen handelt es sich größtenteils um Zoonosen, die auf den Menschen übertragbar sind (BSE, Brucellose, Vogelgrippe, Salmonellose, Tuberkulose usw.). Zudem behindert das Fortbestehen der fraglichen Seuchen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes; die Bekämpfung dieser Krankheiten trägt zur Verbesserung des Gesundheitsniveaus und der Lebensmittelsicherheit in der Union bei. Diese Mittel sind auch bestimmt zur Deckung des Unionsbeitrags zu Maßnahmen, die auf die Beseitigung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr in diesen Sektoren abzielen, sowie zu veterinärmedizinischer Unterstützung und zu Sicherungsmaßnahmen. Die finanzielle Unterstützung gilt für

den Kauf, die Lagerung und die Formulierung von Antigenen gegen die Maul- und Klauenseuche und von verschiedenen Impfstoffen,

die Entwicklung von Marker-Impfstoffen oder Tests, die zwischen kranken und geimpften Tieren unterscheiden können.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), insbesondere Artikel 50. Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30). Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 15000000 10000000 12000000 6100000 7585000,— 103069,99 Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung präventiver Maßnahmen zur Bekämpfung der die Kulturen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, Wälder und Landschaften bedrohenden Schädlinge und Krankheiten. Sie sind außerdem zur Deckung der Unionsbeiträge zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Union bestimmt. Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 53558000 49500000 47401000 55250000 62069181,99 27364229,18 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Durchführung der ersten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zu decken, nämlich:

Tätigkeit der Unionslaboratorien,

Schulungen im Bereich Lebens- und Futtermittelkontrollen,

Reise- und Aufenthaltskosten nationaler Sachverständiger, die an Inspektionsbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramts teilnehmen,

Informationstechnologie-Instrumente, Kommunikation und Information über Lebens- und Futtermittelkontrolle, Entwicklung einer Unionsstrategie für sicherere Lebensmittel,

eine Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes, einschließlich Informationskampagnen und -programmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Unschädlichkeit des Verzehrs von Fleisch geimpfter Tiere sowie Informationskampagnen und -programmen, in deren Rahmen die humanen Aspekte von Impfstrategien bei der Bekämpfung von Tierseuchen herausgestellt werden,

die Überwachung der Einhaltung von Tierschutzvorschriften beim Transport von Tieren zum Schlachthof,

die Einrichtung und den Betrieb eines Schnellwarnsystems, einschließlich eines weltweiten Schnellwarnsystems, für die Meldung direkter oder indirekter Risiken für die menschliche und tierische Gesundheit, die von Lebens- oder Futtermitteln ausgehen,

die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Union und für die Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich,

die Informationstechnologie-(IT-)Werkzeuge, einschließlich TRACES und Tierseuchenmeldesystem,

die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen.

Diese Mittel sind auch für Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Einfuhr von Klontieren und deren Nachkommen sowie Erzeugnissen, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen wurden, verhindert werden sollen. Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, die Beteiligung der Union an den Maßnahmen zur Durchführung der in den untenstehenden Rechtsgrundlagen vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen zur Beseitigung der Hemmnisse für den freien Warenverkehr in diesen Bereichen, zu decken. Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66). Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66). Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15). Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1), insbesondere Artikel 5 (Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus) des Kapitels Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen. Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17), insbesondere Artikel 11 Absatz 1. Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), insbesondere Artikel 17. Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12). Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33). Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60). Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74). Richtlinie des Rates 2008/72/EG vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28). Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7). Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16). Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34). Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 20000000 16000000 19000000 18000000 16388092,60 12934526,46 Der Ausbruch verschiedener Tierseuchen in der Union könnte umfangreiche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes und die Handelsbeziehungen der Union mit Drittländern haben. Daher ist es wichtig, dass die Union einen finanziellen Beitrag leistet, um eine schnellstmögliche Tilgung jedes Ausbruchs einer schwerwiegenden Infektionskrankheit in den Mitgliedstaaten mit Ressourcen der Union zur Bekämpfung dieser Krankheiten zu ermöglichen. Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung kurativer Maßnahmen zur Bekämpfung der die Kulturen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, Wälder und Landschaften bedrohenden Schädlinge und Krankheiten, wie unter anderem die Ausbreitung von invasiven exotischen Arten und Schädlingen (wie Kiefernfadenwurm und andere), die häufiger geworden sind und sich immer stärker ausbreiten. Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1450000 1450000 449628 449628 5951582,02 5951582,— Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal-, Verwaltungs- und operativen Ausgaben der Agentur für Tätigkeiten zur Umsetzung der Biozid-Gesetzgebung bestimmt. Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Die Beiträge, die die EFTA-Staaten nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere nach Artikel 82 und nach dem Protokoll Nr. 32, leisten, kommen zu den in diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Der Stellenplan der Europäischen Chemikalienagentur ist im Anhang Stellenplan zu diesem Band enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 4500000 EUR. Da die zweckgebundenen Einnahmen in Bezug auf das Haushaltsergebnis 2015 1450000 EUR betragen, wird ein Beitrag von3050000 EUR in den Haushaltsplan eingestellt. Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 300000 300000 290000 290000 258585,62 258585,62 Die Mittel sind vorgesehen zur Deckung des Beitrags der Union zum Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), begründet durch das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 angenommenen Neufassung, das ein exklusives Eigentumsrecht für die Züchter neuer Pflanzensorten festlegt. Beschluss 2005/523/EG des Rates vom 30. Mai 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 in Genf angenommenen Neufassung (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 63). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 5000000 p.m. 15000000 0,— 26007265,41 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die bisher in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit eingesetzt waren. Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66). Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66). Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15). Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1), insbesondere Artikel 5 (Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus) des Kapitels Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16). Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17), insbesondere Artikel 11 Absatz 1. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), insbesondere Artikel 50. Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1). Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12). Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33). Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60). Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74). Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1). Richtlinie des Rates 2008/72/EG vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28). Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8). Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7). Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16). Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34). Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 372904,72 Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme bestimmt. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 300000 p.m. 300000 0,— 0,— Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 150000 0,— 0,— Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 600000 300000 Wie die Ergebnisse des aktuellen Eurobarometer Spezial zum Thema Tierschutz zeigen, liegt einer überwältigenden Mehrheit der europäischen Bürger das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere sehr am Herzen und sie sind der Auffassung, dass die Tiere besser geschützt werden sollten. Die chirurgische Kastration von Ferkeln ohne Betäubungsmittel, von der gegenwärtig 63 Millionen Tiere jährlich betroffen sind, ist in der Schweinehaltung eine gängige und zunehmend umstrittene Praxis. Praktische Erfahrungen mit großen Schweinefleisch-Versorgungsketten innerhalb der Union zeigen jedoch, dass machbare und wirtschaftlich rentable Alternativen zur chirurgischen Kastration bestehen. Das Pilotprojekt wird die wichtigsten Akteure — Schlachthöfe, lebensmittelverarbeitende Betriebe und Einzelhändler — ggf. unter Beteiligung der Viehzüchter zusammenbringen und den Austausch wie auch die Verbreitung von Techniken und bewährten Methoden zu fördern, die es ermöglichen, auf die chirurgische Kastration von Schweinen zu verzichten. Der Schwerpunkt wird dabei auf dem Wissenstransfer in folgenden Bereichen liegen: a) verlässliche und tragfähige Methoden zur Erkennung von Ebergeruch, b) Verwendung geruchsbelasteter Schlachtkörper in der Verarbeitung und c) Vermarktung und Propagierung von Fleisch, das von nicht chirurgisch kastrierten Schweinen stammt. Vertrauensbildung und der Peer-to-Peer-Austausch von Informationen unter allen Marktteilnehmern werden einen wichtigen Teil der Kommunikation ausmachen. Im Rahmen des Projekts wird ein praxisorientierter Leitfaden entstehen, der den Weg für einen harmonisierten Binnenmarkt für Schweinefleisch von nicht chirurgisch kastrierten Tieren ebnet. Die Europäische Erklärung über Alternativen zur chirurgischen Kastration bei Schweinen ist eine unverbindliche, von Interessenträgern initiierte Vereinbarung, die chirurgische Kastration von Schweinen bis 2018 abzuschaffen. Die Erklärung wurde von 33 Parteien unterzeichnet, die die europäischen Landwirte, die Fleischindustrie, den Einzelhandel, die Wissenschaft, die Veterinäre und nichtstaatliche Tierschutzverbände vertreten. Obgleich einige Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang bereits konkrete Initiativen ergriffen haben, gibt es derzeit keinen harmonisierten Binnenmarkt für Schweinefleisch von nicht chirurgisch kastrierten Schweinen. Dadurch werden Fortschritte bei der Umsetzung der Erklärung erschwert. Durch das Pilotprojekt wird der Prozess beschleunigt, indem praktische Lösungen für allgemein wahrgenommene Probleme angeboten und unter den wichtigsten Akteuren der Schweinefleischkette verbreitet werden, während auch die damit verbundenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Vorteile aufgezeigt werden, die durch die Abschaffung der chirurgischen Kastration von Schweinen entstehen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS MIGRATION UND INNERES 68651959 68651959 54347598 54347598 45216372,34 45216372,34 18 02 INNERE SICHERHEIT 1272712003 1291502822 1159208867 849121556 956784653,90 684782107,36 Reserven (40 02 41) 40000000 28000000 1312712003 1319502822 1159208867 849121556 956784653,90 684782107,36 18 03 ASYL UND MIGRATION 1687565120 1250634892 1936730094 1066910600 827070686,87 427825259,33 18 04 FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT 24071000 24000000 22977000 21450000 22188204,79 16888105,59 18 05 HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU SICHERHEIT 149923837 204953259 136092171 235589343 157196216,80 191341278,99 18 06 ANTIDROGENPOLITIK 18213600 18270320 17236000 17324000 17801024,45 17216199,96 18 07 INSTRUMENT FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON SOFORTHILFE INNERHALB DER UNION 198000000 217000000 148500000 88700000 Titel 18 — Total 3419137519 3075013252 3475091730 2333443097 2026257159,15 1383269323,57 Reserven (40 02 41) 40000000 28000000 3459137519 3103013252 3475091730 2333443097 2026257159,15 1383269323,57 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS MIGRATION UND INNERES Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 18 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS MIGRATION UND INNERES 18 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Migration und Inneres 5,2 47586028 35334794 30018226,03 63,08 18 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Migration und Inneres 18 01 02 01 Externes Personal 5,2 2762068 2352155 2453265,99 88,82 18 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben 5,2 2516764 2502512 1854475,72 73,68 Artikel 18 01 02 — Subtotal 5278832 4854667 4307741,71 81,60 18 01 03 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich Migration und Inneres 5,2 2971432 2255104 2059537,25 69,31 18 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Migration und Inneres 18 01 04 01 Unterstützungsausgaben für den Fonds für die innere Sicherheit 3 2500000 2325000 1693300,38 67,73 18 01 04 02 Unterstützungsausgaben für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 3 2500000 2325000 1930425,96 77,22 18 01 04 03 Unterstützungsausgaben für das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger 3 167000 160000 366614,38 219,53 18 01 04 04 Unterstützungsausgaben für das Programm Justiz — Drogenbekämpfung 3 100000 100000 67725,23 67,73 18 01 04 05 Unterstützungsausgaben für die Soforthilfe innerhalb der Union 3 2000000 1500000 Artikel 18 01 04 — Subtotal 7267000 6410000 4058065,95 55,84 18 01 05Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich Migration und Inneres 18 01 05 01 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit 1,1 2108942 2229533 1736045,91 82,32 18 01 05 02 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal 1,1 728000 576000 570386,13 78,35 18 01 05 03 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben 1,1 508725 484500 399369,36 78,50 Artikel 18 01 05 — Subtotal 3345667 3290033 2705801,40 80,87 18 01 06Exekutivagenturen 18 01 06 01 Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus dem Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger 3 2203000 2203000 2067000,— 93,83 Artikel 18 01 06 — Subtotal 2203000 2203000 2067000,— 93,83 Kapitel 18 01 — Total 68651959 54347598 45216372,34 65,86 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 47586028 35334794 30018226,03 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2762068 2352155 2453265,99 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2516764 2502512 1854475,72 Ein Teil dieser Mittel sollte dazu verwendet werden, eine angemessene Unterstützung der Arbeitsgruppe Artikel 29 sicherzustellen. Ein Teil dieser Mittel sollte zur Schulung des Personals im Bereich Nichtdiskriminierung verwendet werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2971432 2255104 2059537,25 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2500000 2325000 1693300,38 Diese Mittel dienen der Deckung der aus dem Fonds für die innere Sicherheit finanzierten technischen Hilfe gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014. Die Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden. Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

Unterstützungsausgaben (Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Projekten, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betrugsaufdeckung und der Prävention, Konferenzen, Seminare, Workshops und andere gemeinsame Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die benannten Behörden und die Empfänger in Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sowie der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen, Übersetzungen),

Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Unterstützung der Vernetzung, Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern,

Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, vorausgesetzt, diese stehen in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sowie der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen,

Einrichtung, Aktualisierung, Betrieb und Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Monitoring-, Prüf-, Kontroll- und Evaluierungssystemen,

Entwicklung eines gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringrahmens sowie eines Systems von Indikatoren, bei dem gegebenenfalls nationale Indikatoren berücksichtigt werden,

Evaluierungen, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Evaluierungsmethoden und zum Austausch von Informationen über Evaluierungspraktiken, Entwicklung eines gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringrahmens, Expertenberichte, Statistiken und Studien,

Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau der administrativen Kapazitäten im Hinblick auf eine effektive Verwaltung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sowie der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen,

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, dem Monitoring, dem Informationsaustausch und der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sowie der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und mit technischer und administrativer Hilfe.

Gemäß dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abzuschließenden Übereinkommen über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Fonds für die innere Sicherheit — Grenzen — für den Zeitraum 2014 bis 2020 kann die Kommission jährlich bis zu einem in dem Übereinkommen festgelegten Betrag der von den assoziierten Staaten geleisteten Zahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die diese Staaten bei der Umsetzung des Fonds unterstützen. Siehe Artikel 18 02 01. Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93). Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112). Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2500000 2325000 1930425,96 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds finanzierte technische Hilfe gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zu decken. Die Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden. Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

Unterstützungsausgaben (Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Projekten, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betrugsaufdeckung und der Prävention, Konferenzen, Seminare, Workshops und andere gemeinsame Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die benannten Behörden und die Empfänger in Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen, Übersetzungen),

Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Unterstützung der Vernetzung, Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern,

Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen, vorausgesetzt, diese stehen in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen,

Einrichtung, Aktualisierung, Betrieb und Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Monitoring-, Prüf-, Kontroll- und Evaluierungssystemen,

Entwicklung eines gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringrahmens sowie eines Systems von Indikatoren, bei dem gegebenenfalls nationale Indikatoren berücksichtigt werden,

Evaluierungen, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Evaluierungsmethoden und zum Austausch von Informationen über Evaluierungspraktiken, Entwicklung eines gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringrahmens, Expertenberichte, Statistiken und Studien,

Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau der administrativen Kapazitäten im Hinblick auf eine effektive Verwaltung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen,

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, dem Monitoring, dem Informationsaustausch und der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und mit technischer und administrativer Hilfe.

Siehe Artikel 18 03 01. Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112). Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 167000 160000 366614,38 Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Siehe Artikel 18 04 01 01. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 100000 100000 67725,23 Mit den Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen abgedeckt werden, die für die Verwaltung der drogenpolitischen Maßnahmen im Rahmen des Programms Justiz (Programm) und die Verwirklichung seiner einschlägigen Ziele erforderlich sind; insbesondere Ausgaben für Studien, Sachkundigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den allgemeinen Zielen des Programms im Zusammenhang stehen, sowie Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Beitrittsländer, Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Siehe Kapitel 18 06. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2000000 1500000 Diese Mittel sind dazu bestimmt, die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele der Soforthilfe innerhalb der Union verbundenen Unterstützungsausgaben zu decken. Hierzu zählen unter anderem:

Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Bewertungstätigkeiten,

Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung von Informationssystemen für den internen Gebrauch und zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Kommission und anderen Institutionen, den nationalen Verwaltungen, Agenturen, Nichtregierungsorganisationen, anderen Partnern im Bereich der Soforthilfe und den Sachverständigen vor Ort,

Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung der Soforthilfe stehen,

alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von Ad-hoc-Dienstleistungsverträgen vergeben werden.

Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen öffentlicher und privater Geber, die unter dem Posten 6 0 2 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Siehe Artikel 18 07 01. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2108942 2229533 1736045,91 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 18 05. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 728000 576000 570386,13 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) — in Form indirekter Maßnahmen in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich — betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals. Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 18 05. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 508725 484500 399369,36 Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandtes Personal, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im nicht nuklearen Bereich anfallen. Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Siehe Kapitel 18 05. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2203000 2203000 2067000,— Diese Mittel decken die operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus deren Beteiligung am Abschluss der Verwaltung des Programms Europa für Bürgerinnen und Bürger unter der Teilrubrik 3b des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 sowie deren Beteiligung an der Verwaltung des Programms Europa für Bürgerinnen und Bürger unter der Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 ergeben. Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Personal zu diesem Teil enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6). Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32). Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3), insbesondere Artikel 2. Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26). Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46). Beschluss der Kommission C(2013) 9189 vom 18. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme der Union in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union und der EEF-Zuweisungen. INNERE SICHERHEIT Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18 02INNERE SICHERHEIT 18 02 01Fonds für die innere Sicherheit 18 02 01 01 Unterstützung des Grenzmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik zur Erleichterung legaler Reisen 3 403680352 364282173 557653803 214436438 426217180,— 123788673,07 33,98 18 02 01 02 Verhinderung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und bessere Bewältigung sicherheitsrelevanter Risiken und Krisen 3 292374838 162872986 155555064 78737456 203029925,— 59963511,25 36,82 18 02 01 03 Einrichtung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 3 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Reserven (40 02 41) 40000000 28000000 40000000 28000000 p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 18 02 01 — Subtotal 696055190 527155159 713208867 293173894 629247105,— 183752184,32 34,86 Reserven (40 02 41) 40000000 28000000 736055190 555155159 713208867 293173894 629247105,— 183752184,32 18 02 02 Schengen-Fazilität für Kroatien 3 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 18 02 03 Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) 3 281267000 281267000 238686000 238686000 133528000,— 133528000,— 47,47 18 02 04 Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) 3 113726613 113726613 99660000 99660000 94860000,— 94860000,— 83,41 18 02 05 Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) 3 8721000 8721000 8411000 8411000 8471000,— 8471000,— 97,13 18 02 07 Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu-LISA) 3 153334200 153334200 80022000 80022000 67559100,— 63016582,78 41,10 18 02 08 Schengener Informationssystem (SIS II) 3 9804000 7544300 9610500 13398000 7252158,34 6504809,10 86,22 18 02 09 Visa-Informationssystem (VIS) 3 9804000 9262550 9610500 16285000 14458015,89 12749897,52 137,65 18 02 51 Abschluss von Maßnahmen und Programmen im Bereich Außengrenzen, Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte 3 p.m. 190000000 p.m. 99485662 225188,67 181233212,84 95,39 18 02 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 18 02 77 01 Pilotprojekt — Abschluss der Terrorismusbekämpfung 3 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 18 02 77 02 Pilotprojekt — Neue integrierte Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor zur Feststellung der Risiken von Sportwetten 3 p.m. 492000 p.m. p.m. 1184086,— 666420,80 135,45 Artikel 18 02 77 — Subtotal p.m. 492000 p.m. p.m. 1184086,— 666420,80 135,45 Kapitel 18 02 — Total 1272712003 1291502822 1159208867 849121556 956784653,90 684782107,36 53,02 Reserven (40 02 41) 40000000 28000000 1312712003 1319502822 1159208867 849121556 956784653,90 684782107,36 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 403680352 364282173 557653803 214436438 426217180,— 123788673,07 Der Fonds für die innere Sicherheit trägt zur Verwirklichung folgender spezifischer Ziele bei:

Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, Visumantragstellern eine hohe Dienstleistungsqualität zu bieten, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen und die illegale Einwanderung zu unterbinden;

Unterstützung des integrierten Grenzmanagements, auch durch Förderung einer weiteren Harmonisierung von Maßnahmen, die mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen und durch die Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Frontex, damit einerseits ein einheitliches und hohes Maß an Kontrolle und Schutz der Außengrenzen, auch durch die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden und gleichzeitig der Zugang zu internationalem Schutz für diejenigen, die ihn benötigen, im Einklang mit den durch die Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Menschen und der Geschlechterperspektive, garantiert wird.

Die Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen in oder von Mitgliedstaaten, insbesondere für:

Infrastrukturen sowie Gebäude und Systeme, die an Grenzübergangsstellen und zur Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen erforderlich sind, um unbefugte Grenzübertritte, illegale Einwanderung und grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und einen reibungslosen Reiseverkehr sicherzustellen;

Geräte, Transportmittel und Kommunikationssysteme, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen und das Aufspüren von Personen benötigt werden;

IT- und Kommunikationssysteme für die effiziente Steuerung von Migrationsströmen über die Grenzen, einschließlich Investitionen in bestehende und künftige Systeme;

Infrastrukturen, Gebäude, Kommunikations- und IT-Systeme sowie Geräte, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden, sowie sonstige Maßnahmen, durch die die Qualität der Dienstleistungen für Visumantragsteller verbessert werden soll;

Schulungen zum Einsatz der genannten Geräte und Systeme und Förderung der Qualitätsmanagementstandards sowie Schulung des Grenzschutzpersonals, gegebenenfalls auch in Drittländern, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Überwachungs-, Beratungs- und Kontrollaufgaben, wozu auch die Ermittlung von Opfern von Menschenhandel und Schleusungskriminalität gehört, und zwar im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsgrundsätzen und unter Beachtung eines gleichstellungsorientierten Ansatzes;

Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsangelegenheiten und Dokumentenberatern in Drittländer sowie Austausch und Entsendung von Grenzschutzpersonal zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland;

Studien, Schulungen, Pilotprojekte und andere Maßnahmen, durch die ein integriertes Außengrenzenmanagement gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 schrittweise eingeführt wird, einschließlich Maßnahmen, die auf eine verstärkte behördliche Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten abzielen, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Interoperabilität und Harmonisierung von Grenzmanagementsystemen;

Studien, Pilotprojekte und Maßnahmen, die der Umsetzung von Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Verfahren dienen, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union zurückgehen.

Die Mittel decken auch die Ausgaben für Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern, insbesondere:

Informationssysteme, Instrumente oder Geräte für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern;

Maßnahmen, die auf eine verstärkte operative Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten und Drittländern abzielen, einschließlich gemeinsamer Aktionen;

Projekte in Drittländern, durch die Überwachungssysteme verbessert werden sollen, um eine Zusammenarbeit mit Eurosur zu ermöglichen;

Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Vorrichtungen und Pilotprojekte, um Drittländern ad hoc technisches und operatives Know-how zur Verfügung zu stellen;

Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Vorrichtungen und Pilotprojekte zur Umsetzung spezifischer Empfehlungen, operativer Normen und bewährter Verfahren, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union in Drittländern zurückgehen.

Diese Mittel decken auch entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten infolge der Durchführung der Regelung über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8) und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15). Auf Initiative der Kommission können diese Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind. Um förderfähig zu sein, müssen diese Maßnahmen insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgen:

Beitrag zu Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technischen Maßnahmen, die für die Durchführung der Außengrenzen- und Visapolitik erforderlich sind, auch zur Stärkung der Governance des Schengenraums durch Ausarbeitung und Durchführung des Evaluierungsmechanismus aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27), sowie Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und des Schengener Grenzkodex, insbesondere Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Besuchen vor Ort teilnehmen;

Verbesserung des Wissensstands und der Kenntnis der Lage in den Mitgliedstaaten und in Drittländern mittels der Analysen, Evaluierungen und enger Überwachung der Maßnahmen;

Förderung der Entwicklung statistischer Instrumente, einschließlich gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden und gemeinsamer Indikatoren mit nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten;

Förderung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihres Erfolgs und ihrer Wirkung, auch in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, soweit der Geltungsbereich des Instruments betroffen ist;

Förderung der Vernetzung, des gegenseitigen Lernens sowie der Ermittlung und Weitergabe bewährter Verfahren und innovativer Ansätze unter verschiedenen Beteiligten auf europäischer Ebene;

Förderung von Projekten, die auf die Harmonisierung und Interoperabilität von mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehenden Maßnahmen nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen abzielen, um ein integriertes europäisches Grenzmanagementsystem aufzubauen;

Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;

Stärkung der Fähigkeit europäischer Netzwerke, die Strategien und Ziele der Union zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

Förderung besonders innovativer Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung von Forschungsprojekten;

Unterstützung von Maßnahmen mit Bezug zu oder in Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der Unionspolitik im Bereich Inneres.

Diese Mittel decken auch die finanzielle Unterstützung, um in einer Notlage, d. h. einer von außergewöhnlichem, dringendem Druck geprägten Situation, in der eine große oder unverhältnismäßige Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden, dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können. Diese Mittel sind für die Erstattung von Kosten gedacht, die den Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Besuchen vor Ort entstehen (Reise- und Unterbringungskosten), bei denen die Anwendung des Schengen-Besitzstands bewertet wird. Hinzu kommen Kosten für Waren und Ausrüstungsgegenstände, die für die Evaluierungsbesuche vor Ort sowie deren Vorbereitung und Follow-up erforderlich sind. Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27). Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112). Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143). Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2016, über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2016) 194 final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 292374838 162872986 155555064 78737456 203029925,— 59963511,25 Der Fonds für die innere Sicherheit trägt zur Verwirklichung folgender spezifischer Ziele bei:

Kriminalprävention, Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch mit Europol und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, sowie mit relevanten Drittländern und internationalen Organisationen;

Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen.

Die Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, insbesondere für:

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, darunter die Zusammenarbeit mit und Koordinierung zwischen den zuständigen Einrichtungen der Union, insbesondere Europol und Eurojust, gemeinsame Ermittlungsgruppen und sonstige gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperable Technologien;

Ausarbeitung von Initiativen zur Terrorismusbekämpfung, mit denen in geeigneter Weise auf die aufkommenden Bedrohungen, darunter die Bedrohung durch die Radikalisierung im eigenen Land und durch ausländische Kämpfer, die sich entweder im Ausland aufhalten oder in einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Kandidatenländer kommen oder zurückkehren,

Vorhaben zur Förderung von Vernetzung, öffentlich-privaten Partnerschaften, gegenseitigem Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsamem Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit den auf der Ebene der Union festgelegten Prioritäten und Initiativen stehen, insbesondere mit denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen;

Erwerb und Instandhaltung von IT-Systemen der Union oder der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 beitragen, weitere Modernisierung von IT-Systemen und technischen Ausrüstungen, einschließlich Kompatibilitätstests von Systemen, gesicherten Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und deren Bestandteilen, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit und Cyberkriminalität, vor allem mit dem Europäischen Zentrum gegen Cyberkriminalität;

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung und gemeinsamer Übungen oder Programme;

Maßnahmen zur Nutzung, Übertragung, Erprobung und Validierung neuer Methoden oder Technologien, einschließlich Pilotprojekten und Folgemaßnahmen zu von der Union finanzierten Projekten im Bereich der Sicherheitsforschung.

Die Mittel decken auch die Ausgaben für Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern, insbesondere:

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Strafverfolgungsbehörden, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden.

Auf Initiative der Kommission können diese Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 betreffen. Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die mit den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen der einschlägigen Strategien, Politikzyklen und Programmen im Einklang stehen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, sowie Bedrohungs- und Risikobewertungen, die vor allem Folgendes unterstützen:

Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie die Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, die zur Umsetzung der Strategien in den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention, Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement erforderlich sind;

länderübergreifende Projekte, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind;

Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Bedrohungs- und Risikobewertungen sowie Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen entsprechen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, und Projekte zur Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten;

Vorhaben zur Förderung von Vernetzung, öffentlich-privaten Partnerschaften, gegenseitigen Vertrauens, Verständnisses und Lernens, Ermittlung und Weitergabe bewährter Verfahren und innovativer Ansätze auf Unionsebene sowie Fortbildungs- und Austauschprogrammen;

Projekte zur Förderung der Entwicklung methodischer, vor allem statistischer Instrumente und Methoden und gemeinsamer Indikatoren;

Erwerb, Instandhaltung und/oder weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, Know-how, gesicherten Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen auf Unionsebene, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit und Cyberkriminalität, vor allem mit dem Europäischen Zentrum gegen Cyberkriminalität;

Projekte zur Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;

besonders innovative Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder zur Nutzung neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Projekte im Bereich der Sicherheitsforschung;

Studien und Pilotprojekte;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der Unionspolitik im Bereich Inneres.

Die Mittel decken auch die Ausgaben für Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern, insbesondere für:

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls internationalen Organisationen, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

Erwerb, Instandhaltung und weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, einschließlich IKT-Systemen und deren Bestandteilen;

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen;

Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen;

Studien und Pilotprojekte.

Diese Mittel decken auch die finanzielle Unterstützung, um in einer Notlage, d. h. bei allen sicherheitsrelevanten Vorfällen oder neu auftretenden Bedrohungen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten, dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können. Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93). Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18 02 01 03 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Reserven (40 02 41) 40000000 28000000 Total 40000000 28000000 p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel decken die Ausgaben für die Einführung und den Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und -ausstattung zur Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme über die Außengrenzen der Union. Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Mittelzuweisungen wurden in die Reserve eingestellt und werden freigegeben, sobald der Gesetzgebungsakt zur Einrichtung eines Einreise-/Ausreisesystems erlassen ist. Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112). Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143). Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2016, über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2016) 194 final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel decken die Ausgaben im Zusammenhang mit einem zeitlich befristeten Instrument, um Kroatien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2014 bei der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Umsetzung des Schengen-Besitzstands und der Kontrollen an den Außengrenzen zu unterstützen. Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 31 des Vertrags über den Beitritt von Kroatien übertragen werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 281267000 281267000 238686000 238686000 133528000,— 133528000,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind. Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Personal dieses Einzelplans enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 281267000 EUR. Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11). Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93). Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 113726613 113726613 99660000 99660000 94860000,— 94860000,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Amtes (Titel 1 und 2) und seiner operativen Ausgaben (Titel 3) bestimmt. Das Amt muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind. Der Stellenplan des Amtes ist im Anhang Personal dieses Einzelplans enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 114623613 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 113726613 EUR erhöht sich um 897000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 8721000 8721000 8411000 8411000 8471000,— 8471000,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben (Titel 3) bestimmt. Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind. Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 9280000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 8721000 EUR erhöht sich um 559000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 153334200 153334200 80022000 80022000 67559100,— 63016582,78 Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind. Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Personal dieses Einzelplans enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 153334200 EUR. Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1). Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2016, über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2016) 194 final). Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 4. Mai 2016, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (COM(2016) 270 final). Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2016, über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung) (COM(2016) 272 final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 9804000 7544300 9610500 13398000 7252158,34 6504809,10 Mit diesen Mitteln sollen operative Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem (SIS) gedeckt werden, insbesondere die Kosten der Netzinfrastruktur und die Kosten von systembezogenen Studien. Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand. Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4). Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4). Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1). Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63). Verordnung (EU) Nr. 1272/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 21). Verordnung (EU) Nr. 1273/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 32). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 9804000 9262550 9610500 16285000 14458015,89 12749897,52 Mit diesen Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit der Analyse, Entwicklung, Konzeption und Einrichtung eines groß angelegten europaweiten Visa-Informationssystems (VIS) gedeckt werden, insbesondere die Kosten der Netzinfrastruktur und die Kosten von systembezogenen Studien. Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5). Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129). Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 190000000 p.m. 99485662 225188,67 181233212,84 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Gemeinsame Maßnahme 98/245/JI vom 19. März 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 EU-Vertrag festgelegt — über ein Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramm für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (Falcone) (ABl. L 99 vom 31.3.1998, S. 8). Beschluss 2001/512/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Angehörigen der Rechtsberufe (Grotius II — Strafrecht) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 1). Beschluss 2001/513/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (Oisin II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 4). Beschluss 2001/514/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind (Stop II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 7). Beschluss 2001/515/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über ein Programm für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalprävention (Hippokrates) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 11). Beschluss 2002/630/JI des Rates vom 22. Juli 2002 über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS) (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 5). Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1). Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7). Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22). Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27). Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Aufgabe aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte 2007-2013 (COM(2005) 124 final). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (COM(2005) 123 final). Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3). Entscheidung 2008/456/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 492000 p.m. p.m. 1184086,— 666420,80 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). ASYL UND MIGRATION Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18 03ASYL UND MIGRATION 18 03 01Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 18 03 01 01 Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten 3 951548126 738819432 1603487626 704850000 387874768,47 147382943,95 19,95 18 03 01 02 Unterstützung der legalen Einwanderung in die Union, Förderung der wirksamen Integration von Drittstaatsangehörigen und Ausbau fairer und wirksamer Rückführungsstrategien 3 666210994 285783460 314476868 216910000 423085912,41 125599170,95 43,95 Artikel 18 03 01 — Subtotal 1617759120 1024602892 1917964494 921760000 810960680,88 272982114,90 26,64 18 03 02 Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) 3 69206000 69206000 18665600 18665600 15448360,— 13100000,— 18,93 18 03 03 Europäische Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) 3 100000 100000 100000 100000 100000,— 24069,— 24,07 18 03 51 Abschluss von Maßnahmen und Programmen im Bereich Rückkehr, Flüchtlinge und Migrationsströme 3 p.m. 155000000 p.m. 125000000 61645,99 139143441,98 89,77 18 03 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 18 03 77 03 Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen 3 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 18 03 77 04 Pilotprojekt — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen 3 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 107276,36 18 03 77 05 Pilotprojekt — Mittel für Folteropfer 3 p.m. 298000 p.m. 560000 0,— 311992,21 104,70 18 03 77 06 Vorbereitende Maßnahme — Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen 3 p.m. 111000 p.m. 300000 0,— 152944,32 137,79 18 03 77 07 Pilotprojekt — Untersuchung von Aufnahme-, Schutz- und Integrationsstrategien für unbegleitete Minderjährige in der Union 3 p.m. 404000 p.m. 285000 0,— 150623,96 37,28 18 03 77 08 Vorbereitende Maßnahme — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen 3 p.m. p.m. p.m. 150000 0,— 0,— 18 03 77 09 Vorbereitende Maßnahme — Finanzierung der Rehabilitation von Folteropfern 3 p.m. 663000 p.m. 90000 500000,— 1852796,60 279,46 18 03 77 10 Pilotprojekt — Abschluss der Unterstützung für Folteropfer 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 18 03 77 11 Pilotprojekt – Private Sponsoren: Bereitstellung von mehr Umsiedlungsmöglichkeiten für Flüchtlinge sowie von legalen und sicheren Möglichkeiten für die Einreise von Flüchtlingen in die Union 4 500000 250000 Artikel 18 03 77 — Subtotal 500000 1726000 p.m. 1385000 500000,— 2575633,45 149,23 Kapitel 18 03 — Total 1687565120 1250634892 1936730094 1066910600 827070686,87 427825259,33 34,21 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 951548126 738819432 1603487626 704850000 387874768,47 147382943,95 Die Mittel sollen vor allem zur Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension, beitragen sowie zur Stärkung der Solidarität und der Lastenteilung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten, auch im Wege der praktischen Zusammenarbeit Bezüglich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems decken die Mittel die Ausgaben für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aufnahme- und Asylsystemen und für Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazität der Mitgliedstaaten zur Gestaltung, Überwachung und Evaluierung ihrer Asylpolitik. Besonderes Augenmerk sollte auf die spezielle Lage schutzbedürftiger Frauen, darunter insbesondere Frauen mit Kindern und unbegleitete junge Mädchen, gerichtet werden, wobei es dringend erforderlich ist, geschlechtsspezifischer Gewalt in den Aufnahme- und Asyleinrichtungen vorzubeugen. Die Mittel decken auch die Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Neuansiedlung, Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und sonstigen Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen. Auf Initiative der Kommission können die Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind. Diese Maßnahmen zielen insbesondere ab auf:

Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts und beim Austausch bewährter Vorgehensweisen im Asylbereich, insbesondere im Bereich der geschlechterdifferenzierten Aufnahmeeinrichtungen, der Neuansiedlung und der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und/oder genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, unter anderem durch Vernetzung und Informationsaustausch, einschließlich Unterstützung bei der Ankunft und Koordinierungsmaßnahmen zur Förderung der Umsiedlung bei Gemeinden, die umgesiedelte Flüchtlinge aufnehmen sollen;

Einrichtung von länderübergreifenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten, einschließlich innovativer Projekte, auf der Grundlage von länderübergreifenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen gebildet werden;

Untersuchungen und Forschungsarbeiten zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Union im Bereich Asyl und einschlägigem Unionsrecht sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und sämtliche übrigen Aspekte der Asylpolitik, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen;

Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen im Bereich Asyl — einschließlich nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselter Daten — durch die Mitgliedstaaten;

Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, die zur Umsetzung der Asylpolitik erforderlich sind;

Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage des Gesamtansatzes der Union für Migration und Mobilität, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Mobilitätspartnerschaften und regionalen Schutzprogrammen;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der Unionspolitik im Bereich Inneres.

Die Mittel decken auch die finanzielle Unterstützung, um in einer Notlage dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können. Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112). Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168). Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146). Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80). Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates vom 29. September 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 82). Verweise Empfehlung der Kommission vom 11. Januar 2016 für eine Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen (C(2015) 9490 final). Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 4. Mai 2016, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (COM(2016) 270 final). Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 13. Juli 2016, zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2016) 468 final). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 666210994 285783460 314476868 216910000 423085912,41 125599170,95 Die Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf, wobei die Einwanderungssysteme der Mitgliedstaaten gewährleistet bleiben, zur Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger sowie zur Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunfts- und den Transitländern. Bezüglich der legalen Migration und der Integration von Drittstaatsangehörigen decken diese Mittel die Ausgaben für Maßnahmen zur Einwanderung und Ausreisevorbereitung, für Integrationsmaßnahmen, die praktische Zusammenarbeit sowie für Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in den Mitgliedstaaten. Bezüglich der gerechten und wirksamen Rückkehrstrategien decken diese Mittel die Ausgaben für Maßnahmen zur Begleitung von Rückkehrverfahren, Rückführungsmaßnahmen, die praktische Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in den Mitgliedstaaten. Auf Initiative der Kommission können die Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind. Diese Maßnahmen zielen insbesondere ab auf:

Förderung der Zusammenarbeit in der EU bei der Umsetzung des EU-Rechts und beim Austausch bewährter Vorgehensweisen in den Bereichen legale Migration, Integration von Drittstaatsangehörigen und Rückführung; die bewährten Vorgehensweisen sollten auch Beispiele für eine erfolgreiche Integration von Frauen mit Drittstaatsangehörigkeit umfassen;

Einrichtung von länderübergreifenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten, einschließlich innovativer Projekte, auf der Grundlage von länderübergreifenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen gebildet werden;

Untersuchungen und Forschungsarbeiten zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Union im Bereich Einwanderung, Integration und Rückkehr und einschlägigem Unionsrecht sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und sämtliche übrigen Aspekte der Einwanderungs-, Integrations- und Rückkehrpolitik, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen;

Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen im Bereich legale Migration, Integration und Rückführung — einschließlich nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselter Daten — durch die Mitgliedstaaten sowie Beobachtung der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen an Bildung und am Arbeitsmarkt;

Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, die für die Durchführung der Einwanderungspolitik erforderlich sind;

Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage des Gesamtansatzes der Union für Migration und Mobilität, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Rückübernahmeabkommen und Mobilitätspartnerschaften;

Informationsmaßnahmen und -kampagnen in Drittländern zur Stärkung des Bewusstseins für geeignete legale Migrationskanäle und für die Risiken der illegalen Einwanderung;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der Unionspolitik im Bereich Inneres.

Diese Mittel decken auch die Ausgaben für die Tätigkeiten und künftige Entwicklung des Europäischen Migrationsnetzwerks. Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112). Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 69206000 69206000 18665600 18665600 15448360,— 13100000,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Büros (Titel 1 und 2) und seiner operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Das Büro muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind. Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Der Stellenplan des Büros ist im Anhang Personal dieses Einzelplans enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 69206000 EUR. Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11). Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 4. Mai 2016, über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 439/2010 (COM(2016)0271). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 100000 100000 100000 100000 100000,— 24069,— Die Mittel decken die Ausgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur von Eurodac gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013. Außerdem sind diese Mittel zur Finanzierung des Betriebs von DubliNet bestimmt. Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1) (gilt bis zum 19. Juli 2015). Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31). Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 155000000 p.m. 125000000 61645,99 139143441,98 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12). Entscheidung 2002/463/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO-Programm) (ABl. L 161 vom 19.6.2002, S. 11). Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1). Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45). Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18). Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerkes (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7). Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98). Beschluss Nr. 458/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 im Hinblick auf die Aufhebung der Finanzierung bestimmter Gemeinschaftsmaßnahmen und die Änderung der Finanzierungsobergrenze für die geförderten Maßnahmen (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 1). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (COM(2005) 123 final). Entscheidung 2007/815/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 29). Entscheidung 2007/837/EG der Kommission vom 30. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 48). Entscheidung 2008/22/EG der Kommission vom 19. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 7 vom 10.1.2008, S. 1). Entscheidung 2008/457/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 69). Entscheidung 2008/458/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 107276,36 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 298000 p.m. 560000 0,— 311992,21 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 111000 p.m. 300000 0,— 152944,32 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 404000 p.m. 285000 0,— 150623,96 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 150000 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 663000 p.m. 90000 500000,— 1852796,60 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18). Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union, 2865. Tagung des Rates für Außenbeziehungen, Luxemburg, 29. April 2009. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 389). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 500000 250000 Die Umsiedlung von Flüchtlingen wird zwar normalerweise als von der Regierung zu regelnde Aufgabe betrachtet, aber als Sponsoren kommen auch Privatpersonen, Gruppen und andere Strukturen in Frage. In den letzten 40 Jahren ist nur eine begrenzte Zahl privater Sponsorenverträge zum Tragen gekommen. Der Schwerpunkt dieses Pilotprojekts liegt auf der Untersuchung und Durchführung von privaten Sponsoring-Programmen als sicherer, legaler und geregelter Lösung für in der Union Zuflucht suchende Flüchtlinge. Mit transparenten privaten Sponsorenverträgen, die in Zusammenarbeit mit nationalen, kommunalen und regionalen Behörden erarbeitet werden, könnte für deutlich mehr Umsiedlungsmöglichkeiten für Flüchtlinge gesorgt und die Bereitstellung von legalen und sicheren Möglichkeiten für die Einreise von Flüchtlingen in die Union sichergestellt werden. Im Rahmen des Pilotprojekts wird untersucht, welche Vorteile und Kosten mit privaten Sponsorenverträgen verbunden wären und wie diese Vereinbarungen so in die Praxis umgesetzt werden könnten, dass sie in Europa zum festen Bestandteil des Flüchtlingsschutzes werden. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18 04FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT 18 04 01Europa für Bürgerinnen und Bürger — Stärkung des Geschichtsbewusstseins und Ausbau der Bürgerbeteiligung auf Unionsebene 18 04 01 01 Europa für Bürgerinnen und Bürger — Stärkung des Geschichtsbewusstseins und Ausbau der Bürgerbeteiligung auf Unionsebene 3 23231000 22760000 22977000 18650000 22188204,79 11909382,01 52,33 18 04 01 02 Europäische Bürgerinitiative 3 840000 740000 p.m. p.m. Artikel 18 04 01 — Subtotal 24071000 23500000 22977000 18650000 22188204,79 11909382,01 50,68 18 04 51 Abschluss des Programms Europa für Bürgerinnen und Bürger (2007-2013) 3 p.m. 500000 p.m. 2800000 0,— 4978723,58 995,74 Kapitel 18 04 — Total 24071000 24000000 22977000 21450000 22188204,79 16888105,59 70,37 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 23231000 22760000 22977000 18650000 22188204,79 11909382,01 Im Rahmen des übergeordneten Ziels, Europa seinen Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen, bestehen die allgemeinen Ziele des Programms Europa für Bürgerinnen und Bürger darin, den Informationsstand der Bürger über die Union zu verbessern, die Unionsbürgerschaft zu fördern und die Voraussetzungen für eine demokratische Bürgerbeteiligung auf Unionsebene zu verbessern. Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt wie Partnerschaften, strukturelle Unterstützung, Gedenkprojekte, Geschichte und Identität der Union, Bürgerbegegnungen, Netzwerke zwischen Partnerstädten, Bürgerprojekte und Zivilgesellschaftsprojekte, Peer-Reviews, Studien und Kommunikationsdienste, Unterstützungsmaßnahmen, Veranstaltungen und Unterstützungsstrukturen in den Mitgliedstaaten, einschließlich Projekten von Organisationen der Zivilgesellschaft, mit denen die Integration, sprachliche Vielfalt, Kohäsion und Gleichbehandlung — mit besonderem Schwerpunkt auf Minderheiten in Europa — gefördert werden. Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, die Unionsbürgerschaft zu fördern, indem die Bürgerinnen und Bürger in allen offiziellen Sprachen der Union über ihre Rechte als Unionsbürger, die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung auf Unionsebene und den Einfluss der Union auf ihr Alltagsleben informiert werden. Die Beiträge, die die EFTA-Staaten nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere nach Artikel 82 und Protokoll Nr. 32, leisten, kommen zu den in diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3), insbesondere Artikel 2. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 840000 740000 p.m. p.m. Das allgemeine Ziel dieses Programms besteht darin, die demokratische Funktionsweise der Union zu verbessern, indem den Unionsbürgern das Recht eingeräumt wird, im Wege der Europäischen Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Ein Teil der Mittel dieser Haushaltslinien werden verwendet, um in jedem Mitgliedstaat eine zentrale Anlaufstelle einzurichten, bei der die Bürgerinnen und Bürger die beste professionelle Beratung hinsichtlich der Verfahren für eine Europäische Bürgerinitiative erhalten können. Die Mittel sind ferner für die Kommunikation, Verwaltung und Unterstützung im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative bestimmt. Außerdem werden mit den Mitteln Maßnahmen zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse für Bürgerinnen und Bürger beim Rückgriff auf die Europäische Bürgerinitiative und zur weiteren Harmonisierung des Verfahrens und der Anforderungen für die Einreichung einer Europäischen Bürgerinitiative in ganz Europa abgedeckt. Mit diesen Mitteln sollen auch Kommunikationskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Europäische Bürgerinitiative finanziert werden. Die Beiträge, die die EFTA-Staaten nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere nach Artikel 82 und Protokoll Nr. 32, leisten, kommen zu den in diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung führen. Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3), insbesondere Artikel 2. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 500000 p.m. 2800000 0,— 4978723,58 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32). HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU SICHERHEIT Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18 05HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU SICHERHEIT 18 05 03Gesellschaftliche Herausforderungen 18 05 03 01 Förderung sicherer europäischer Gesellschaften 1,1 149923837 149485193 136092171 114789343 153976213,35 70551731,39 47,20 Artikel 18 05 03 — Subtotal 149923837 149485193 136092171 114789343 153976213,35 70551731,39 47,20 18 05 50Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung 18 05 50 01 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014 bis 2020) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 3072783,20 3499241,32 18 05 50 02 Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (aus der Zeit vor 2014) 1,1 p.m. p.m. p.m. p.m. 99040,53 5202668,62 Artikel 18 05 50 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 3171823,73 8701909,94 18 05 51 Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013) 1,1 p.m. 55468066 p.m. 120800000 48179,72 112087637,66 202,08 Kapitel 18 05 — Total 149923837 204953259 136092171 235589343 157196216,80 191341278,99 93,36 Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels. Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt, und für den Abschluss der vorangehenden Forschungsprogramme (Siebtes Forschungsrahmenprogramm) verwendet. Horizont 2020 wird bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative Innovationsunion und anderer Leitinitiativen, wie Ressourcenschonendes Europa, Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung und Digitale Agenda für Europa, sowie für den Aufbau und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums eine wesentliche Rolle spielen. Horizont 2020 wird durch die Mobilisierung ausreichender zusätzlicher Mittel für Forschung, Entwicklung und Innovation zum Aufbau einer wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft in der gesamten Union beitragen. Es wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft beizutragen, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung. Die Gleichstellung der Geschlechter wird im Rahmen von Horizont 2020 bereichsübergreifend berücksichtigt, um Ungleichgewichte zwischen Männern und Frauen zu korrigieren und die Geschlechterdimension in die Inhalte von Forschung und Innovation zu integrieren. Besonderes Augenmerk wird auf die Notwendigkeit gerichtet, die Maßnahmen zu intensivieren, mit denen die Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen von Forschung und Innovation, einschließlich der Entscheidungsfindung, erhöht werden soll. Diese Artikel und Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Seminare von hohem wissenschaftlich-technischen Niveau und europäischem Interesse, für im Auftrag der Union durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Maßnahmen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, unter anderem im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden. Die Mittel werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) verwendet. Zu den bei diesem Kapitel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, werden in Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans ausgewiesen und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer — und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die etwaigen Einnahmen aus den Beiträgen externer Einrichtungen zu den Tätigkeiten der Union werden bei dem Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Posten 18 05 05 01. Die Verwaltungsausgaben dieses Kapitels werden unter Artikel 18 01 05 eingesetzt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 149923837 149485193 136092171 114789343 153976213,35 70551731,39 Diese Mittel dienen dazu:

die Unionsstrategien für die interne und externe Sicherheit zu unterstützen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Technologiebasis der Sicherheitsindustrie der Union gestärkt und die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Nutzern von Sicherheitslösungen gefördert werden. Die Tätigkeiten werden darauf abzielen, innovative Technologien und Lösungen zu entwickeln, die Sicherheitslücken zu schließen und zur Vermeidung von Sicherheitsbedrohungen beizutragen. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt auf Folgendem: Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus, einschließlich Schutz kritischer Infrastrukturen, Erhöhung der Sicherheit durch Grenzüberwachung, Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen bei gleichzeitiger Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und grundlegender Menschenrechte,

die Evidenzbasis zu stärken und die Innovationsunion und den Europäischen Forschungsraum zu unterstützen, die zur Förderung der Entwicklung einer innovativen Gesellschaft und Politik in Europa durch das Engagement von Bürgern, Unternehmen und Nutzern bei Forschung und Innovation und die Unterstützung einer koordinierten Forschungs- und Innovationspolitik vor dem Hintergrund der Globalisierung erforderlich sind.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g. Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 3072783,20 3499241,32 Diese Mittel sollen Ausgaben in Höhe der Einnahmen decken, die aus zusätzlichen Mitteln von (nicht dem EWR angehörenden) Dritten oder Drittstaaten bereitgestellt werden, die sich im Zeitraum 2014 bis 2020 an Forschungs- und technologischen Entwicklungsprojekten beteiligen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 99040,53 5202668,62 Diese Mittel sollen Ausgaben in Höhe der Einnahmen decken, die aus zusätzlichen Mitteln von (nicht dem EWR angehörenden) Dritten oder Drittstaaten bereitgestellt werden, die sich vor 2014 an Forschungs- und technologischen Entwicklungsprojekten beteiligt haben. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 55468066 p.m. 120800000 48179,72 112087637,66 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). ANTIDROGENPOLITIK Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18 06ANTIDROGENPOLITIK 18 06 01 Förderung von Initiativen auf dem Gebiet der Drogenpolitik 3 3132000 2756200 2512000 2100000 3000000,— 1686801,34 61,20 18 06 02 Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) 3 15081600 15081600 14724000 14724000 14794000,— 14794000,— 98,09 18 06 51 Abschluss der Maßnahmen im Bereich Drogenprävention und -aufklärung 3 p.m. 432520 p.m. 500000 7024,45 735398,62 170,03 Kapitel 18 06 — Total 18213600 18270320 17236000 17324000 17801024,45 17216199,96 94,23 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 3132000 2756200 2512000 2100000 3000000,— 1686801,34 Unterstützung von Initiativen auf dem Gebiet der Drogenpolitik in Bezug auf die mit dem allgemeinen Ziel des Justizprogramms (Programm) eng verknüpften Aspekte der justiziellen Zusammenarbeit und der Kriminalprävention, soweit sie nicht von dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit oder von dem Programm Gesundheit im Dienste von Wachstum erfasst werden. Die Mittel sind insbesondere für folgende Maßnahmen veranschlagt:

analytische Arbeiten wie Sammlung von Daten und Statistiken; Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Evaluierungen; Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; Workshops, Seminare, Expertentreffen, Konferenzen;

Schulungsmaßnahmen für Angehörige der Rechtsberufe und der Rechtspflege, wie Personalaustausch, Workshops, Seminare, Ausbilder-Schulungen — einschließlich Schulungen in fremdsprachlicher Rechtsterminologie — und Entwicklung von Online-Schulungsinstrumenten und sonstigen Schulungsmodulen;

wechselseitiges Lernen, Zusammenarbeit sowie Aufklärung und Wissensverbreitung, darunter Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren, innovativer Konzepte und Erfahrungen Organisation von Peer-Reviews und wechselseitigem Lernen; Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren und Medienkampagnen unter Einschluss von Online-Medien, Informationskampagnen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die Ziele des Programms betreffen; Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung sowohl von Informationen als auch von Ergebnissen des Programms; Entwicklung, Einsatz und Pflege von Informations- und Kommunikationssystemen und -Instrumenten, einschließlich der Weiterentwicklung des europäischen E-Justizportals als Instrument zur Verbesserung des Zugangs der Bürger zur Justiz;

Unterstützung der Hauptakteure, die mit ihrer Tätigkeit zur Durchführung der Ziele des Programms beitragen, wie etwa Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung und Anwendung des Unionsrechts und der Unionspolitiken sowie Unterstützung der wichtigsten europäischen Akteure und der Netze auf europäischer Ebene, unter anderem auch im Bereich der justiziellen Aus- und Fortbildung; Unterstützung der Netzarbeit auf europäischer Ebene zwischen Facheinrichtungen und -organisationen sowie nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden und NRO.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Beitrittsländer, Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Justiz für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 73), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 1. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 15081600 15081600 14724000 14724000 14794000,— 14794000,— Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Beobachtungsstelle (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt. Die Beobachtungsstelle muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten. Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind. Der Stellenplan der Beobachtungsstelle ist im Anhang Personal dieses Einzelplans enthalten. Der Beitrag der Union für 2017 beläuft sich auf insgesamt 15135600 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 15081600 EUR erhöht sich um 54000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen. Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 432520 p.m. 500000 7024,45 735398,62 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Drogenprävention und -aufklärung als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm Grundrechte und Justiz 2007-2013 (COM(2005)0122). INSTRUMENT FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON SOFORTHILFE INNERHALB DER UNION Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18 07INSTRUMENT FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON SOFORTHILFE INNERHALB DER UNION 18 07 01 Soforthilfe innerhalb der Union 3 198000000 217000000 148500000 88700000 Kapitel 18 07 — Total 198000000 217000000 148500000 88700000 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 198000000 217000000 148500000 88700000 Aus diesen Mitteln sollen Soforthilfemaßnahmen finanziert werden, die zur Deckung eines dringenden und außergewöhnlichen Bedarfs in den Mitgliedstaaten infolge von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen wie einem plötzlichen und massiven Zustrom von Drittstaatsangehörigen (Flüchtlingen und Migranten) in ihr Hoheitsgebiet ergriffen werden. Die Soforthilfe wird bedarfsorientierte Sofortmaßnahmen in Ergänzung zu den Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten und mit dem Ziel der Rettung von Leben, der Vermeidung und Linderung menschlichen Leids und der Wahrung der Menschenwürde bereitstellen. Die Sofortmaßnahmen können Hilfs-, Unterstützungs- und bei Bedarf Schutzmaßnahmen zur Rettung und Erhaltung von Menschenleben in und unmittelbar nach Katastrophen umfassen. Diese Mittel sind auch für den Kauf und die Bereitstellung aller für die Durchführung dieser Soforthilfemaßnahmen erforderlichen Güter oder Materialien bestimmt, einschließlich des Baus von Wohnungen und Unterkünften für die betroffenen Menschen, für kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen, insbesondere von Anlagen, für die Lagerung, die Beförderung, die logistische Unterstützung und die Verteilung der Hilfe sowie für alle anderen Maßnahmen, die dazu dienen, den freien Zugang zu den Hilfeempfängern zu erleichtern. Die Mittel können zur Finanzierung des Kaufs und der Bereitstellung von Lebensmitteln oder sonstigen Produkten oder Ausrüstungen verwendet werden, die zur Durchführung der Soforthilfemaßnahmen erforderlich sind. Mit diesen Mitteln sollen zudem etwaige sonstige Kosten in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Soforthilfemaßnahmen sowie die Kosten für die frist- und bedarfsgerechte, möglichst transparente Abwicklung der dafür erforderlichen Maßnahmen finanziert werden, wobei eine optimale Kosten/Nutzen-Relation erzielt werden soll. Etwaige Einnahmen aus Finanzbeiträgen öffentlicher und privater Geber, die unter dem Posten 6 0 2 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19 01 VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE 26355353 26355353 24818316 24818316 23312984,26 23312984,26 19 02 STABILITÄTS- UND FRIEDENSINSTRUMENT (ICSP) — KRISENREAKTION, KONFLIKTVERHÜTUNG, FRIEDENSKONSOLIDIERUNG UND KRISENVORSORGE 199200000 224000000 253506177 222857200 257681478,72 205683289,16 19 03 GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP) 326770000 293551000 326770000 298135000 266491725,34 282607701,83 19 04 WAHLBEOBACHTUNGSMISSIONEN 45363394 37522500 44626565 36307000 31267086,— 24926823,96 19 05 ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTSTAATEN IM RAHMEN DES PARTNERSCHAFTSINSTRUMENTS (PI) 128499000 105864006 120382000 82726136 114778389,67 40180109,50 19 06 INFORMATIONSMASSNAHMEN ZUM THEMA AUSSENBEZIEHUNGEN DER UNION 12000000 12000000 12500000 12500000 12040971,— 13005157,85 Titel 19 — Total 738187747 699292859 782603058 677343652 705572634,99 589716066,56 VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 19 01VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE 19 01 01Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Außenpolitische Instrumente 19 01 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Hauptsitz 5,2 7435317 8320426 8410241,22 113,11 19 01 01 02 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Delegationen der Union 5,2 1829787 p.m. 1206,— 0,07 Artikel 19 01 01 — Subtotal 9265104 8320426 8411447,22 90,79 19 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Außenpolitische Instrumente 19 01 02 01 Externes Personal — Hauptsitz 5,2 2127246 2001400 2000992,— 94,06 19 01 02 02 Externes Personal — Delegationen der Union 5,2 61685 240345 240149,— 389,32 19 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben — Hauptsitz 5,2 557372 558369 468469,— 84,05 19 01 02 12 Sonstige Verwaltungsausgaben — Delegationen der Union 5,2 80365 29756 28482,— 35,44 Artikel 19 01 02 — Subtotal 2826668 2829870 2738092,— 96,87 19 01 03Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich Außenpolitische Instrumente 19 01 03 01 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen 5,2 464286 531019 577496,21 124,38 19 01 03 02 Gebäude und Nebenkosten — Delegationen der Union 5,2 384084 140274 123737,96 32,22 Artikel 19 01 03 — Subtotal 848370 671293 701234,17 82,66 19 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Außenpolitische Instrumente 19 01 04 01 Unterstützungsausgaben für das Stabilitäts- und Friedensinstrument 4 6980000 6544000 6785186,58 97,21 19 01 04 02 Unterstützungsausgaben für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) 4 500000 500000 512682,— 102,54 19 01 04 03 Unterstützungsausgaben für das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) — Ausgaben für Wahlbeobachtungsmissionen 4 721211 686727 621417,80 86,16 19 01 04 04 Unterstützungsausgaben für das Partnerschaftsinstrument 4 5020000 5036000 3379924,49 67,33 Artikel 19 01 04 — Subtotal 13221211 12766727 11299210,87 85,46 19 01 06Exekutivagenturen 19 01 06 01 Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus dem Partnerschaftsinstrument 4 194000 230000 163000,— 84,02 Artikel 19 01 06 — Subtotal 194000 230000 163000,— 84,02 Kapitel 19 01 — Total 26355353 24818316 23312984,26 88,46 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 7435317 8320426 8410241,22 Es wird mehr Personal der Kommission im Krisenreaktionsmanagement eingesetzt werden, damit genügend Kapazitäten für die Weiterbearbeitung der Vorschläge der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich der Krisenreaktion bereitstehen. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1829787 p.m. 1206,— Die Kommission wird hoch qualifiziertes Fachpersonal für Menschenrechtsfragen auf der Grundlage eines langfristigen Beschäftigungsverhältnisses einstellen. Es wird ausreichend Personal für die Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen zur Weiterbearbeitung der Vorschläge der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich der Krisenreaktion bereitstehen. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2127246 2001400 2000992,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 61685 240345 240149,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 557372 558369 468469,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 80365 29756 28482,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 464286 531019 577496,21 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 384084 140274 123737,96 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 6980000 6544000 6785186,58 Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung von:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur wie z. B. Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Schulungen, Vorbereitung und Austausch von Erkenntnissen und bewährter Praxis sowie für Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative oder fachliche Unterstützungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen;

Forschungstätigkeiten zu einschlägigen Fragen und diesbezügliche Verbreitungsmaßnahmen;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Entwicklung von Kommunikationsstrategien und Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 02. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 500000 500000 512682,— Diese Mittel dienen der Finanzierung von unterstützenden Maßnahmen zur Umsetzung der GASP, für die die Kommission nicht über die erforderliche Erfahrung verfügt bzw. zusätzliche Unterstützung benötigt. Sie dienen der Deckung von:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden; dies schließt Kosten ein, die mit der Aktualisierung und Pflege der electronic-Consolidated Targeted Financial Sanctions List (e-CTFSL) verbunden sind, die für die Anwendung finanzieller Sanktionen erforderlich ist, die zur Verwirklichung der im Vertrag über die Europäische Union festgelegten Zielen der GASP verhängt werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Unbeschadet der endgültigen Entscheidung über die Einrichtung einer Unterstützungsplattform für GSVP-Missionen dienen diese Mittel der Deckung von Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für diese Plattform. Aus den Beiträgen der GSVP-Missionen zu den Ausgaben für zentrale Unterstützungsdienstleistungen, die bei Artikel 5 5 0 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel dieses Postens bereitgestellt werden. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 65000 EUR veranschlagt. Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 03. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 721211 686727 621417,80 Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung von:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren. Die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 336727 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 95 % für die Gehälter des betreffenden Personals und 5 % für die Kosten der für dieses Personal anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen im Zusammenhang mit dem aus diesen Mitteln finanzierten externen Personal bestimmt sind.

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Schulungen, Vorbereitung und Austausch von Erkenntnissen und bewährter Praxis sowie für Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative oder fachliche Unterstützungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen;

Forschungstätigkeiten zu einschlägigen Fragen und diesbezügliche Verbreitungsmaßnahmen;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Entwicklung von Kommunikationsstrategien und Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 04. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5020000 5036000 3379924,49 Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur wie z.B. Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Schulungen, Vorbereitung und Austausch von Erkenntnissen und bewährter Praxis sowie für Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative oder fachliche Unterstützungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen;

Forschungstätigkeiten zu einschlägigen Fragen und diesbezügliche Verbreitungsmaßnahmen;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Entwicklung von Kommunikationsstrategien und Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 05. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 194000 230000 163000,— Diese Mittel sind zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bestimmt, die im Zuge der Verwaltung der aus den Mitteln im Rahmen von Kapitel 19 05 finanzierten Projekte anfallen, die der Agentur übertragen wurde. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41). Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50). Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46). Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77). Beschluss C(2013) 9198 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme der Union in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union und der EEF-Zuweisungen. STABILITÄTS- UND FRIEDENSINSTRUMENT (ICSP) — KRISENREAKTION, KONFLIKTVERHÜTUNG, FRIEDENSKONSOLIDIERUNG UND KRISENVORSORGE Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19 02STABILITÄTS- UND FRIEDENSINSTRUMENT (ICSP) — KRISENREAKTION, KONFLIKTVERHÜTUNG, FRIEDENSKONSOLIDIERUNG UND KRISENVORSORGE 19 02 01 Reaktion auf Krisen und im Entstehen begriffene Krisen 4 170200000 181000000 226506177 153139600 232566000,— 127143694,66 70,25 19 02 02 Unterstützung von Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge 4 29000000 17000000 27000000 10904000 25000000,— 5433240,53 31,96 19 02 51 Abschluss von Maßnahmen im Bereich der Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (2007-2013) 4 p.m. 26000000 p.m. 58813600 115478,72 73067573,07 281,03 19 02 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 19 02 77 01 Pilotprojekt — Programm für friedensbildende Maßnahmen von NRO 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 38780,90 Artikel 19 02 77 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 38780,90 Kapitel 19 02 — Total 199200000 224000000 253506177 222857200 257681478,72 205683289,16 91,82 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 170200000 181000000 226506177 153139600 232566000,— 127143694,66 Mit diesen Mitteln soll durch eine wirksame Reaktion rasch zu Stabilität beigetragen werden, um die Erhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der wesentlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Umsetzung der außenpolitischen Maßnahmen und Aktionen der Union nach Artikel 21 AEUV zu unterstützen. Die technische und finanzielle Unterstützung kann geleistet werden als Reaktion auf eine Notsituation, einen Krisenfall oder eine sich abzeichnende Krise, auf eine Situation, die eine Bedrohung der Demokratie, von Recht und Ordnung, des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Sicherheit und des Schutzes von Einzelpersonen, insbesondere jener, die in instabilen Situationen geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt sind, darstellt, oder auf eine Situation, die in einen bewaffneten Konflikt zu eskalieren droht oder das betreffende Drittland bzw. die betreffenden Drittländer erheblich destabilisieren könnte. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Unions-Treuhandfonds ergänzt werden. Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 29000000 17000000 27000000 10904000 25000000,— 5433240,53 Mit diesen Mitteln soll zur Konfliktverhütung sowie zur Gewährleistung der Kapazitäten und der Vorsorge für die Bewältigung von Situationen vor und nach einer Krise und zur Friedenskonsolidierung beigetragen werden. Diese technische und finanzielle Hilfe umfasst die Unterstützung von Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für die Verhütung von Konflikten, die Konsolidierung des Friedens und die Deckung des Bedarfs in Vor- und Nachkrisensituationen, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Bedeutung, die der Stärkung der Position von Frauen und dem Gender Mainstreaming zukommt, und in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie staatlichen Akteuren und Akteuren der Zivilgesellschaft. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge richten sich nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Rechtsgrundlage Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 26000000 p.m. 58813600 115478,72 73067573,07 Diese Mittel sind zur Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren bestimmt. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge richten sich nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 38780,90 Diese Mittel dienen zur Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen im Rahmen des Pilotprojekts aus vorangegangenen Jahren. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP) Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19 03GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP) 19 03 01Stabilitätsfördernde Maßnahmen durch Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Sonderbeauftragte der Europäischen Union 19 03 01 01 Beobachtermission in Georgien 4 18000000 17500000 19000000 17000000 17640000,— 25848543,10 147,71 19 03 01 02 EULEX KOSOVO 4 70000000 79000000 70000000 72000000 75790400,— 104431889,13 132,19 19 03 01 03 EUPOL AFGHANISTAN 4 40000000 35000000 p.m. 38000000 43650000,— 53055938,64 151,59 19 03 01 04 Andere Krisenbewältigungsmaßnahmen und -operationen 4 83900000 78595750 148770000 116835000 69975000,— 59785354,66 76,07 19 03 01 05 Sofortmaßnahmen 4 62850000 30043812 37000000 4000000 0,— 0,— 0 19 03 01 06 Vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen 4 8500000 1050000 8000000 4000000 207734,— 283529,63 27,00 19 03 01 07 Sonderbeauftragte der Europäischen Union 4 24020000 26861438 25000000 26500000 41223000,— 27994825,75 104,22 Artikel 19 03 01 — Subtotal 307270000 268051000 307770000 278335000 248486134,— 271400080,91 101,25 19 03 02 Unterstützung von Nichtverbreitungs- und Abrüstungsmaßnahmen 4 19500000 25500000 19000000 19800000 18005591,34 11207620,92 43,95 Kapitel 19 03 — Total 326770000 293551000 326770000 298135000 266491725,34 282607701,83 96,27 Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik stellt sicher, dass das Europäische Parlament eng in allen Phasen des Entscheidungsprozesses beteiligt wird. Die in Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1) geregelten gemeinsamen Beratungen, die auf der Grundlage der Erklärung der Hohen Vertreterin zur politischen Rechenschaftspflicht (ABl. C 210 vom 3.8.2010, S. 1) weiter intensiviert werden sollen, müssen zur Förderung eines ständigen Dialogs zwischen der Hohen Vertreterin und dem Europäischen Parlament über die grundlegenden Optionen und Hauptaspekte der GASP der Union einschließlich der Durchführung von Konsultationen vor der Annahme von Mandaten und Strategien beitragen. Um die interinstitutionelle Kohärenz im Bereich der GASP zu verstärken und allen Organen eine auf dem neuesten Stand befindliche Fachberatung zu bieten und damit die Entwicklung einer kohärenteren und wirksameren GASP zu ermöglichen, werden politisch relevante Untersuchungen von Experten, gegebenenfalls auch vom Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und sonstigen Akteuren, bereitgestellt. Unter diesen Artikel fallen die Krisenmanagementmaßnahmen und -operationen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Beobachtung und Überprüfung von Friedensprozessen, die Konfliktbeilegung und andere Stabilisierungsmaßnahmen sowie Rechtsstaatlichkeits- und Polizeimissionen. Möglich sind Maßnahmen zur Überwachung von Grenzübergängen, Friedens- oder Waffenstillstandsvereinbarungen oder generell von politischen bzw. sicherheitspolitischen Entwicklungen. Wie bei allen im Rahmen dieses Kapitels finanzierten Maßnahmen müssen die jeweiligen Maßnahmen ziviler Art sein. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 18000000 17500000 19000000 17000000 17640000,— 25848543,10 Diese Mittel sind für die Finanzierung der Beobachtermission der Union in Georgien im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage bestimmt. Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 70000000 79000000 70000000 72000000 75790400,— 104431889,13 Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage bestimmt. Sie sind auch zur Deckung der Kosten für die Sondertribunale im Kosovo bestimmt. Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92). Beschluss (GASP) 2016/947 des Rates vom 14. Juni 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovos und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.) (EULEX KOSOVO) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 26). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 40000000 35000000 p.m. 38000000 43650000,— 53055938,64 Diese Mittel sind zur Deckung der Abschlusskosten für die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan im Einklang mit dem Beschluss 2010/279/GASP bestimmt. Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Beschluss 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 83900000 78595750 148770000 116835000 69975000,— 59785354,66 Diese Mittel sind zur Finanzierung anderer Krisenbewältigungsmaßnahmen und -operationen bestimmt, ausgenommen EULEX KOSOVO, Sondertribunale im Kosovo, EUMM Georgia und EUPOL AFGHANISTAN. Aus diesen Mitteln soll auch das Funktionieren des Sekretariats des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs und seines internetgestützten Fernunterrichtssystems für Fortgeschrittene sowie der Betrieb eines Lagers für zivile GSVP-Missionen finanziert werden. Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus der Union ergänzt werden. Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28). Beschluss 2010/565/GASP des Rates vom 21. September 2010 über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59). Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40). Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48). Beschluss 2012/698/GASP des Rates vom 13. November 2012 über die Einrichtung eines Vorratslagers für zivile Krisenbewältigungsmissionen (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 25). Beschluss 2013/189/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2008/550/GASP (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 22). Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15). Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12). Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21). Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 62850000 30043812 37000000 4000000 0,— 0,— Diese Mittel sind zur Finanzierung unvorhergesehener Maßnahmen bestimmt, die unter Artikel 19 03 01 fallen und gegebenenfalls im Laufe des Haushaltsjahres beschlossen werden und unmittelbar durchgeführt werden müssen. Dieser Posten dient gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1) auch der Flexibilität im Rahmen des GASP-Haushalts. Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 8500000 1050000 8000000 4000000 207734,— 283529,63 Diese Mittel dienen der Finanzierung von vorbereitenden Maßnahmen, mit denen die Voraussetzungen für Aktionen der Union im GASP-Bereich und für die Annahme der erforderlichen Rechtsakte geschaffen werden. Finanziert werden können Evaluierungs- und Analysemaßnahmen (Ex-ante-Bewertung der Mittel, spezifische Studien, die Organisation von Konferenzen, Erkundungen vor Ort). Insbesondere bei den Krisenmanagementoperationen der Union und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) könnten die vorbereitenden Maßnahmen unter anderem dazu dienen, die operativen Erfordernisse für eine geplante Aktion zu beurteilen, für eine rasche Bereitstellung erster Kräfte und Ressourcen zu sorgen (z. B. Missionskosten, Kauf von Ausrüstung, Vorfinanzierung der laufenden Kosten und der Versicherungskosten in der Startphase) oder vor Ort die Voraussetzungen für den Beginn der Operation zu schaffen. Darüber hinaus können damit Sachverständige zur Unterstützung der Krisenmanagementoperationen der Union in bestimmten technischen Fragen (z. B. Ermittlung und Beurteilung des Beschaffungsbedarfs) oder das Sicherheitstraining für das an einer GASP-Mission/einem EUSR-Team beteiligte Personal finanziert werden. Auch Folgemaßnahmen und Audits der GASP-Aktionen sowie die Finanzierung aller Abschlusszahlungen für bereits abgeschlossene Aktionen sind dadurch abgedeckt. Diese Mittel decken ferner die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichung, die direkt zur Verwirklichung des Zieles der Aktionen, die unter die Posten 19 03 01 01, 19 03 01 02, 19 03 01 03, 19 03 01 04 und 19 03 01 07 fallen, beitragen. Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 24020000 26861438 25000000 26500000 41223000,— 27994825,75 Diese Mittel decken alle Kosten im Zusammenhang mit der Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union. Bei der Ernennung der EUSR sollte der Politik der Gleichstellung der Geschlechter und des Gender-Mainstreaming gebührend Rechnung getragen werden, weshalb die Ernennung von Frauen zu EUSR zu fördern ist. Abgedeckt sind die Kosten für die Bezüge der EUSR und die Aufstellung ihrer Teams und/oder die Einrichtung ihrer Unterstützungsstrukturen, einschließlich der Personalkosten, die nicht mit dem von den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union abgestellten Personal zusammenhängen. Ferner sind die Kosten für etwaige Projekte, die unter der unmittelbaren Verantwortung eines EUSR durchgeführt werden, abgedeckt. Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Beschluss (GASP) 2015/2005 des Rates vom 10. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 53). Beschluss (GASP) 2015/2006 des Rates vom 10. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 58). Beschluss (GASP) 2015/2007 des Rates vom 10. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 64). Beschluss (GASP) 2015/2118 des Rates vom 23. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 26). Beschluss (GASP) 2015/2274 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 44). Beschluss (GASP) 2016/208 des Rates vom 15. Februar 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/260 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (ABl. L 39 vom 16.2.2016, S. 47). Beschluss (GASP) 2016/596 des Rates vom 18. April 2016 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 24). Beschluss (GASP) 2016/597 des Rates vom 18. April 2016 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (MEPP) (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 29). Beschluss (GASP) 2016/1338 des Rates vom 4. August 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/2052 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos) (ABl. L 212 vom 5.8.2016, S. 109). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19500000 25500000 19000000 19800000 18005591,34 11207620,92 Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die einen Beitrag zur Reduzierung von (atomaren, chemischen und biologischen) Massenvernichtungswaffen leisten sollen, und zwar vorwiegend im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Dezember 2003). Dazu gehört die Unterstützung von Maßnahmen, die von internationalen Organisationen in diesem Bereich durchgeführt werden. Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen gegen die Verbreitung konventioneller Waffen und zur Bekämpfung der die Stabilität gefährdenden Anhäufung und des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen bestimmt. Dazu gehört die Unterstützung von Maßnahmen, die von internationalen Organisationen in diesem Bereich durchgeführt werden. Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Beschluss 2010/430/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 zur Schaffung eines Europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Durchführung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 202 vom 4.8.2010, S. 5). Beschluss 2012/423/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 74). Beschluss 2012/662/GASP des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der übermäßigen Anhäufung dieser Waffen im Raum der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 29). Beschluss 2012/699/GASP des Rates vom 13. November 2012 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 27). Beschluss 2012/700/GASP des Rates vom 13. November 2012 im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung verabschiedeten Aktionsplans von Cartagena 2010-2014 (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 40). Beschluss 2013/391/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Unterstützung der konkreten Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 40). Beschluss 2013/517/GASP des Rates vom 21. Oktober 2013 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation in den Bereichen nukleare Sicherung und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 6). Beschluss 2013/668/GASP des Rates vom 18. November 2013 zur Unterstützung der Maßnahmen der Weltgesundheitsorganisation auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 310 vom 20.11.2013, S. 13). Beschluss 2013/730/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 19). Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 56). Beschluss 2014/129/GASP des Rates vom 10. März 2014 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 3). Beschluss 2014/912/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und der dazugehörigen Munition in der Sahel-Region zu verringern (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 30). Beschluss 2014/913/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 44). Beschluss (GASP) 2015/203 des Rates vom 9. Februar 2015 zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten als Beitrag zu transparenzschaffenden und vertrauensbildenden Maßnahmen bei Weltraumtätigkeiten (ABl. L 33 vom 10.2.2015, S. 38). Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 14). Beschluss (GASP) 2015/1837 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten sowie im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 83). Beschluss (GASP) 2015/1908 des Rates vom 22. Oktober 2015 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels (iTrace II) (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 15). Beschluss (GASP) 2015/2215 des Rates vom 30. November 2015 zur Unterstützung der Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrats zur Einrichtung eines Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen zur Ermittlung der Personen, die in der Arabischen Republik Syrien Angriffe mit Chemiewaffen verübt haben (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 51). Beschluss (GASP) 2015/2309 des Rates vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 56). Beschluss (GASP) 2016/51 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 50). Beschluss (GASP) 2016/2001 des Rates vom 15. November 2016 über einen Beitrag der Union zur Einrichtung und sicheren Verwaltung einer Bank für schwach angereichertes Uran (LEU) unter der Kontrolle der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 22). WAHLBEOBACHTUNGSMISSIONEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19 04WAHLBEOBACHTUNGSMISSIONEN 19 04 01 Verbesserung der Verlässlichkeit von Wahlverfahren, insbesondere durch Wahlbeobachtungsmissionen 4 45363394 37522500 44626565 35507000 31267086,— 21637976,03 57,67 19 04 51 Abschluss von Maßnahmen in Bereich Wahlbeobachtungsmissionen (aus der Zeit vor 2014) 4 p.m. p.m. p.m. 800000 0,— 3288847,93 Kapitel 19 04 — Total 45363394 37522500 44626565 36307000 31267086,— 24926823,96 66,43 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 45363394 37522500 44626565 35507000 31267086,— 21637976,03 Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen zum Aufbau von Vertrauen in demokratische Wahlprozesse und Institutionen durch den Einsatz von Wahlbeobachtungsmissionen der EU und andere Maßnahmen zur Überwachung von Wahlprozessen sowie durch Unterstützung für den Ausbau der Wahlbeobachtungskapazitäten auf regionaler und nationaler Ebene. Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung richten sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 800000 0,— 3288847,93 Diese Mittel dienen zur Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren. Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1). ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTSTAATEN IM RAHMEN DES PARTNERSCHAFTSINSTRUMENTS (PI) Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19 05ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTSTAATEN IM RAHMEN DES PARTNERSCHAFTSINSTRUMENTS (PI) 19 05 01 Zusammenarbeit mit Drittländern zur Förderung von Unions- und gemeinsamen Interessen 4 112899000 84191000 105652000 59400000 102722661,67 15864055,69 18,84 19 05 20 Erasmus+ — Beitrag aus dem Partnerschaftsinstrument 4 15600000 14628006 14730000 13417336 12055728,— 10998530,80 75,19 19 05 51 Abschluss von Maßnahmen im Bereich Beziehungen zu und Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern (2007-2013) 4 p.m. 7045000 p.m. 9908800 0,— 13317523,01 189,04 Kapitel 19 05 — Total 128499000 105864006 120382000 82726136 114778389,67 40180109,50 37,95 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 112899000 84191000 105652000 59400000 102722661,67 15864055,69 Diese Mittel dienen der Finanzierung der Zusammenarbeit mit Drittländern zur Förderung von Unions- und gemeinsamen Interessen im Rahmen des Partnerschaftsinstruments, vorrangig der Zusammenarbeit mit Industrie- und Entwicklungsländern, die auf der weltpolitischen Bühne, u. a. in der Außenpolitik, in Weltwirtschaft und -handel, in multilateralen Foren, bei der globalen Governance und bei der Bewältigung von Herausforderungen, die von globaler Tragweite oder für die EU von besonderem Interesse sind, an Bedeutung gewinnen. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der bilateralen, regionalen und multilateralen Beziehungen der Union im Hinblick auf die Inangriffnahme globaler Herausforderungen, die Umsetzung der internationalen Dimension der Strategie Europa 2020, die Förderung von Handels- und Investitionsmöglichkeiten, Public Diplomacy und Sensibilisierungsmaßnahmen. Ein Teil dieser Mittel wird ferner für die Durchführung des Projekts Zusammenarbeit mit der Nördlichen und der Südlichen Transatlantischen Dimension verwendet, das auf die Begründung eines umfassenderen transatlantischen Dialogs und einer umfassenderen transatlantischen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Staaten des nördlichen und des südlichen Atlantikraums abzielt, um sich gemeinsamen globalen Herausforderungen zu stellen. Es soll untersucht werden, inwieweit es möglich ist, gemeinsame kurz- und längerfristige Ziele in Bereichen wie wirtschaftliche Zusammenarbeit, Global Governance, Entwicklungszusammenarbeit, Klimawandel, Sicherheit und Energie umzusetzen. Die Vorbereitende Maßnahme dient zur Stärkung eines Dreiecksdialogs oder gar eines erweiterten atlantischen Dialogs wie auch zur Förderung des Gedankens einer umfassenderen atlantischen Gemeinschaft. Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung richten sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 15600000 14628006 14730000 13417336 12055728,— 10998530,80 Diese Mittel dienen der Finanzierung der technischen und finanziellen Hilfe, die im Rahmen dieses Außenhilfeinstruments zur Umsetzung der internationalen Dimension der Hochschulbildung des Programms Erasmus+ geleistet wird. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50). Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 7045000 p.m. 9908800 0,— 13317523,01 Diese Mittel dienen zur Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41). INFORMATIONSMASSNAHMEN ZUM THEMA AUSSENBEZIEHUNGEN DER UNION Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 19 06INFORMATIONSMASSNAHMEN ZUM THEMA AUSSENBEZIEHUNGEN DER UNION 19 06 01 Informationsmaßnahmen zum Thema Außenbeziehungen der Union 4 12000000 12000000 12500000 12500000 12040971,— 13005157,85 108,38 Kapitel 19 06 — Total 12000000 12000000 12500000 12500000 12040971,— 13005157,85 108,38 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 12000000 12000000 12500000 12500000 12040971,— 13005157,85 Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Informationsmaßnahmen zum Thema Außenbeziehungen der Union bestimmt. Die unter diesen Artikel fallenden Informationsmaßnahmen lassen sich in zwei großen Kategorien zusammenfassen: einerseits horizontale Tätigkeiten und logistische Unterstützung am Sitz, andererseits Maßnahmen der Delegationen der Union in den Drittländern und für internationale Organisationen. Maßnahmen, die am Sitz durchgeführt werden:

das Besucherprogramm der Europäischen Union (EUVP), das gemeinsam vom Europäischen Parlament und von der Kommission durchgeführt wird, bietet alljährlich etwa 170 von den Delegationen der Union vorgeschlagenen Teilnehmern die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Union durch Besuche beim Parlament und bei der Kommission im Rahmen eines individuell auf die Teilnehmer zugeschnittenen thematischen Programms;

die Erstellung und Verbreitung von Veröffentlichungen zu Schwerpunktthemen im Rahmen eines Jahresprogramms;

die Herstellung und Verbreitung von audiovisuellem Informationsmaterial;

der Ausbau der Online-Information (Internet, elektronische Nachrichtensysteme);

die Ausrichtung von Besuchsveranstaltungen für Journalisten;

Unterstützung von Informationsaktionen, die von Meinungsführern durchgeführt werden und den Prioritäten der Europäischen Union entsprechen;

Die Kommission stellt weiterhin Mittel zur Finanzierung der Ausstrahlung von Nachrichten auf Farsi bereit. Dezentralisierte Maßnahmen der Delegationen der Union in Drittländern und für internationale Organisationen. Die Delegationen der Union legen einen jährlichen Kommunikationsplan vor, der den für jede Region und jedes Land aufgestellten Kommunikationszielen entspricht und dem — nach Billigung durch die Kommissionszentrale — Haushaltsmittel für folgende Maßnahmen zugewiesen werden:

Websites,

Beziehungen zu den Medien (Pressekonferenzen, Seminare, Radioprogramme usw.),

Informationsprodukte (andere Veröffentlichungen, grafisches Material usw.),

Organisation von Veranstaltungen, einschließlich kulturellen Aktivitäten,

Mitteilungsblätter,

Informationskampagnen.

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 20 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS HANDEL 95701323 95701323 90416392 90416392 100840081,91 100840081,91 20 02 HANDELSPOLITIK 17500000 16000000 16800000 15150000 14845154,84 15072393,50 Titel 20 — Total 113201323 111701323 107216392 105566392 115685236,75 115912475,41 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS HANDEL Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 20 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS HANDEL 20 01 01Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Handel 20 01 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Hauptsitz 5,2 54792565 50787013 50260162,10 91,73 20 01 01 02 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Delegationen der Union 5,2 14455314 13507444 21623389,34 149,59 Artikel 20 01 01 — Subtotal 69247879 64294457 71883551,44 103,81 20 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Handel 20 01 02 01 Externes Personal — Hauptsitz 5,2 2986234 3040471 2832729,98 94,86 20 01 02 02 Externes Personal — Delegationen der Union 5,2 7340489 7150293 8254885,— 112,46 20 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben — Hauptsitz 5,2 4345210 4273367 4307918,06 99,14 20 01 02 12 Sonstige Verwaltungsausgaben — Delegationen der Union 5,2 1446578 1472932 1894081,— 130,94 Artikel 20 01 02 — Subtotal 16118511 15937063 17289614,04 107,27 20 01 03Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Handel 20 01 03 01 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen 5,2 3421433 3241282 3438358,98 100,49 20 01 03 02 Gebäude und Nebenkosten — Delegationen der Union 5,2 6913500 6943590 8228557,45 119,02 Artikel 20 01 03 — Subtotal 10334933 10184872 11666916,43 112,89 Kapitel 20 01 — Total 95701323 90416392 100840081,91 105,37 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 54792565 50787013 50260162,10 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 14455314 13507444 21623389,34 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2986234 3040471 2832729,98 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 7340489 7150293 8254885,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4345210 4273367 4307918,06 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1446578 1472932 1894081,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3421433 3241282 3438358,98 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 6913500 6943590 8228557,45 HANDELSPOLITIK Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 20 02HANDELSPOLITIK 20 02 01 Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten 4 13000000 11500000 12000000 10500000 10845154,84 10867212,20 94,50 20 02 03 Handelshilfe (Aid for Trade) — Multilaterale Initiativen 4 4500000 4500000 4500000 4500000 4000000,— 4205181,30 93,45 20 02 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 20 02 77 01 Pilotprojekt — Stärkere Einbeziehung der Interessenträger und Zugang zu Informationen über Handelsverhandlungen 4 p.m. p.m. 300000 150000 Artikel 20 02 77 — Subtotal p.m. p.m. 300000 150000 Kapitel 20 02 — Total 17500000 16000000 16800000 15150000 14845154,84 15072393,50 94,20 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 13000000 11500000 12000000 10500000 10845154,84 10867212,20 Diese Mittel dienen der Unterstützung folgender Maßnahmen: Maßnahmen zur Unterstützung der Führung laufender und neuer multi- und bilateraler Handelsverhandlungen Mit den Maßnahmen wird zum einen das Ziel verfolgt, die Position der Union bei den laufenden multilateralen Handelsverhandlungen (im Kontext der Doha-Entwicklungsagenda) und bei laufenden und neuen bilateralen und regionalen Handelsverhandlungen zu stärken und sicherzustellen, dass die Konzeption der Politik der Union auf umfassendem und aktuellem Expertenwissen basiert, und zum anderen das Ziel, Koalitionen für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen zu bilden. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem:

Sitzungen, Konferenzen und Seminare im Zusammenhang mit der Vorbereitung von politischen Standpunkten und Verhandlungspositionen sowie im Zusammenhang mit der Führung laufender und neuer Handelsverhandlungen;

Entwicklung und Umsetzung einer kohärenten und umfassenden Kommunikations- und Informationsstrategie zur breiteren Bekanntmachung der Handelspolitik der Union und zur stärkeren Bewusstmachung der Details und der Ziele der Handelspolitik der Union und ihrer Positionen in laufenden Verhandlungen, und zwar innerhalb wie außerhalb der Union;

Informationsmaßnahmen und Seminare für staatliche und nichtstaatliche Akteure (auch aus der Zivilgesellschaft und dem Wirtschaftsleben) mit dem Ziel, ihnen den aktuellen Stand der laufenden Verhandlungen und der Umsetzung bestehender Abkommen zu erläutern.

Studien, Bewertungen und Folgenabschätzungen im Zusammenhang mit Handelsübereinkünften und handelspolitischen Maßnahmen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Außenhandelspolitik der Union durch Ergebnisse von Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen untermauert ist bzw. dass diese gebührend berücksichtigt werden. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem

Folgenabschätzungen in Bezug auf etwaige neue Gesetzgebungsvorschläge, ferner Nachhaltigkeitsprüfungen zwecks Unterstützung laufender Verhandlungen mit dem Ziel, die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Vorteile von Handelsübereinkünften zu analysieren und erforderlichenfalls Flankierungsmaßnahmen vorzuschlagen, um etwaige Negativfolgen für bestimmte Länder oder Sektoren zu beseitigen;

Evaluierungen der Maßnahmen und Praktiken der Generaldirektion Handel im Rahmen ihres mehrjährigen Evaluierungsplans;

Sachverständigen-, Rechts- und Wirtschaftsstudien im Zusammenhang mit laufenden Verhandlungen und mit bestehenden Übereinkünften, Politikentwicklungen und Handelsstreitigkeiten.

Handelsbezogene technische Hilfe, Schulungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen zum Kompetenzaufbau in Drittländern Maßnahmen, die es Drittländern ermöglichen sollen, die für die Teilnahme an internationalen, bilateralen oder biregionalen Handelsverhandlungen, die Durchführung internationaler Handelsübereinkünfte und die Teilnahme am Welthandelssystem erforderlichen Kompetenzen auszubauen. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem

Projekte, die auf Beamte und Wirtschaftsbeteiligte in den Entwicklungsländern ausgerichtete Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen umfassen, insbesondere im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen sowie bezüglich äquivalenter Umweltschutz-, Tierschutz- und sozialer Standards, damit diese Länder in die Lage versetzt werden, hochwertige Güter in die Union auszuführen, und gerechtere Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden;,

Erstattung der Kosten für die Teilnahme an Foren und Konferenzen, in denen die Entwicklungsländer über handelspolitische Fragen informiert werden und diesbezügliche Sachkenntnis vermittelt wird;

Verwaltung, Betrieb, Weiterentwicklung und Bekanntmachung des Export-Helpdesks, welcher der Wirtschaft in Partnerländern Informationen über den Zugang zu Märkten der Union liefert und diese bei der Nutzung von Marktzugangsmöglichkeiten, die das internationale Handelssystem bietet, unterstützt;

handelsbezogene Programme der technischen Hilfe im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda, die im Forum der Welthandelsorganisation (WTO) und anderer multilateraler Organisationen, insbesondere über WTO-Treuhandfonds, angeboten werden.

Marktzugangsaktivitäten zur Unterstützung der Umsetzung der Marktzugangsstrategie der Union Maßnahmen zur Unterstützung der Marktzugangsstrategie der Union, die einen teilweisen oder sogar vollständigen Abbau von Handelshemmnissen, die Identifizierung von Handelsbeschränkungen in Drittländern und gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Beschränkungen anstrebt. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem

Pflege, Betrieb und Weiterentwicklung der Marktzugangsdatenbank, zu der alle Wirtschaftsbeteiligten über das Internet Zugang haben, in der Ausfuhren der Union beeinträchtigende Handelshemmnisse aufgeführt sind und die auch sonstige Informationen für die Ausführer der Union enthält; Beschaffung der für den Aufbau dieser Datenbank erforderlichen Informationen, Daten und Dokumentation;

Untersuchung der einzelnen Hindernisse für den Zugang zu zentralen Märkten; dazu gehört im Hinblick auf die Vorbereitung von Verhandlungen auch die Analyse, inwiefern Drittländer ihre Verpflichtungen im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte einhalten;

Konferenzen, Seminare und andere Maßnahmen zur Information der Geschäftswelt, der Beamten der Mitgliedstaaten und anderer Akteure über bestehende Handelshemmnisse und die handelspolitischen Instrumente zum Schutz der Union gegen unfaire Handelspraktiken wie Dumping und Ausfuhrsubventionen (z. B. Erstellung und Verteilung von Studien, Informationspaketen, Veröffentlichungen und Broschüren);

Unterstützung der europäischen Wirtschaft bei der Organisation von Maßnahmen, die sich gezielt mit Fragen des Marktzugangs befassen.

Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung bestehender Vorschriften und Überwachung der Handelsverpflichtungen Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung bestehender Handelsübereinkünfte und der Umsetzung damit zusammenhängender Systeme, die eine wirksame Durchführung dieser Abkommen ermöglichen, sowie zur Unterstützung der Durchführung von Untersuchungen und Kontrollbesuchen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften durch Drittländer sichergestellt werden soll. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem

Informationsaustausch, Schulungsmaßnahmen, Seminare und Kommunikationsmaßnahmen zur Unterstützung der Anwendung des geltenden Unionsrechts im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck;

Maßnahmen zur Erleichterung von Untersuchungen zum Schutz des Handels, mit denen die Hersteller der Union vor unfairen, für die Wirtschaft der Union möglicherweise nachteiligen Handelspraktiken von Drittländern geschützt werden sollen (Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie Schutzinstrumente). Die Maßnahmen sollen sich insbesondere auf die Entwicklung, die Pflege, den Betrieb und die Sicherheit von Informationstechnologiesystemen für handelspolitische Schutzmaßnahmen, die Erstellung von Kommunikationsinstrumenten, die Beschaffung juristischer Leistungen in Drittländern und die Durchführung von Sachverständigenstudien konzentrieren;

Maßnahmen zur Unterstützung der Beratergruppen, die die Umsetzung der geltenden Handelsübereinkünfte überwachen. Darin eingeschlossen ist die Übernahme der Aufenthalts- und Reisekosten der Mitglieder und Sachverständigen;

Maßnahmen für eine fristgerechte Vorbereitung und Umsetzung der Aufgaben der Internen Beratungsgruppe sowie des Gemischten Beratenden Ausschusses,

Tätigkeiten zur Unterstützung der Beschaffung von Daten, auf die die interne Beratungsgruppe und der Gemischte Beratende Ausschuss ihre Aussprachen stützen,

Maßnahmen zur Förderung der Außenhandelspolitik der Union durch strukturierten Dialog über Aspekte des Außenhandels mit wichtigen Meinungsbildnern der Zivilgesellschaft und sonstigen Interessenträgern, darunter kleine und mittlere Unternehmen;

Maßnahmen zur Förderung von Handelsübereinkünften und der Kommunikation hierüber, sowohl innerhalb der Union als auch in Partnerländern. Erreicht werden soll dies in erster Linie durch die Produktion und Verbreitung audiovisueller, elektronischer und grafischer Träger sowie gedruckter Veröffentlichungen, durch Abonnements einschlägiger Medien und Datenbanken, durch die Übersetzung von Informationsmaterial in Nicht-Unionssprachen und durch medienorientierte Aktionen, einschließlich neuer Medienprodukte;

Entwicklung, Betrieb und Pflege von Informationssystemen zur Unterstützung der operativen Tätigkeiten im Bereich der Handelspolitik. Beispiele: integrierte statistische Datenbank (ISDB), Dual-Use-E-System, Marktzugangsdatenbank, Export-Helpdesk, Exportkreditdatenbank, SIGL und SIGL Wood, Plattform der Zivilgesellschaft, Überwachungs- und Unterstützungswerkzeuge für Handelsübereinkünfte.

Unterstützung durch Rechts- und sonstige Sachverständige Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Handelspartner der Union die ihnen aus den WTO-Vereinbarungen sowie anderen multilateralen und bilateralen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen tatsächlich auf sich nehmen und einhalten. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem

Sachverständigenstudien, einschließlich Kontrollbesuche und spezifische Untersuchungen, sowie Seminare über die Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Handelsabkommen durch Drittländer;

Rechtsgutachten, insbesondere zu Fragen des ausländischen Rechts, um der Union die Durchsetzung ihrer Standpunkte in WTO-Streitbeilegungsverfahren zu erleichtern; sonstige Sachverständigenstudien, die für die Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung von WTO-Streitbeilegungsverfahren erforderlich sind;

Streitbeilegungskosten, Rechtsgutachten und Gebühren, die sich für die Union als Partei bei Streitigkeiten aus der Anwendung der nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte ergeben.

Mit internationalen Übereinkünften geschaffene Systeme zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten Die folgenden Ausgaben dienen zur Deckung von

Fixkosten für den Betrieb von Investitionsgerichtssystemen (Erst- und Berufungsinstanz), die sich aus der Anwendung internationaler, nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossener Übereinkünfte ergeben;

Streitbeilegungskosten, Rechtsgutachten und Gebühren, die sich für die Union als Streitpartei bei Auseinandersetzungen ergeben, die von Investoren im Rahmen dieser internationalen Übereinkünfte angestrengt wurden;

Zahlungen an einen Investor aufgrund eines abschließenden Schiedsspruchs oder aufgrund einer Einigung im Rahmen einer solchen internationalen Übereinkunft.

Maßnahmen zur Unterstützung der Handelspolitik Diese Mittel zielen darauf ab, auch allgemeine Ausgaben für Übersetzungen, Presseveranstaltungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, zu decken, und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen — ausgenommen hoheitliche Aufgaben, welche die Kommission im Wege von punktuellen Dienstleistungsaufträgen auslagert, beispielsweise die Pflege der Website der Generaldirektion Handel und des für Handel zuständigen Kommissionsmitglieds. Etwaige Einnahmen im Rahmen der unionsseitigen Verwaltung der finanziellen Verantwortlichkeiten, die mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten in Verbindung stehen, können dazu führen, dass zusätzliche Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung zur Verfügung stehen. Mit einem Teil dieser Mittel soll ein übergreifendes Kommunikationskonzept finanziert werden, mit dem die Öffentlichkeit und sämtliche Interessenträger einbezogen und die Transparenz im Hinblick auf die Tätigkeiten der Generaldirektion Handel und insbesondere die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) maximiert werden sollen. Zu diesem Konzept zählen auch Diskussionen und Veranstaltungen für die Einbeziehung der Öffentlichkeit, beispielsweise Presseveranstaltungen oder Veranstaltungen mit Interessenträgern, die Veröffentlichung von Informationen in verschiedenen Sprachen, Konsultationen, Folgemaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen; gedeckt werden sollen auch alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen — ausgenommen hoheitliche Aufgaben, die die Kommission im Wege von punktuellen Dienstleistungsaufträgen auslagert —, beispielsweise die Pflege der Websites der GD Handel und des für Handel zuständigen Kommissionsmitglieds. Maßnahmen zur Einbeziehung der Öffentlichkeit und aller Interessenträger sind von überragender Bedeutung für eine transparente, erfolgreiche und umfassende Handelspolitik. Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1). Beschluss 98/552/EG des Rates vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 31). Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 4500000 4500000 4500000 4500000 4000000,— 4205181,30 Diese Mittel sind dazu bestimmt, multilaterale Programme und Initiativen im Bereich der handelsbezogenen Hilfe zu unterstützen, damit die Entwicklungsländer zunehmend in der Lage sind, sich effektiv am multilateralen Handelssystem und an regionalen Handelsregelungen zu beteiligen und ihre Handelsleistung zu verbessern. Mit den aus diesen Mitteln finanzierten Initiativen und Programmen werden folgende Maßnahmen unterstützt: Flankierung der Handelspolitik, der Teilnahme an Verhandlungen und der Durchführung von Handels- und Investitionsübereinkünften und anderen handelsbezogenen Vorhaben. Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, ihre Handelspolitik festzulegen und die an der Handelspolitik beteiligten Institutionen zu stärken, einschließlich umfassender und aktualisierter Überprüfungen des Handels sowie Unterstützung zwecks Integration des Handels in ihre jeweilige Politik zur Förderung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit von Entwicklungsländern, effektiv an Handels- und Investitionsverhandlungen mitzuwirken, Handels- und Investitionsübereinkünfte und sonstige handelsbezogenen Vorhaben durchzuführen und außerdem Folgemaßnahmen zu ergreifen, auch hinsichtlich des Handels und der nachhaltigen Entwicklung unter arbeitsrechtlichen und ökologischen Gesichtspunkten. Forschungsmaßnahmen zum Zwecke der Beratung der politischen Entscheidungsträger in der Frage, wie sie am besten sicherstellen können, dass die spezifischen Interessen der Kleinerzeuger und Arbeitnehmer in den Entwicklungsländern in allen Politikbereichen Berücksichtigung finden, und wie sich ein Umfeld schaffen lässt, in dem die Erzeuger einen Zugang zu Weltmärkten erlangen. Diese Unterstützung ist zwar in erster Linie für den öffentlichen Sektor bestimmt, könnte aber auch Initiativen zur Förderung des verantwortlichen unternehmerischen Handelns und des fairen und ethischen Handels zugutekommen. Entwicklung des Handels Maßnahmen zur Beseitigung von Sachzwängen auf der Angebotsseite, die direkten Einfluss auf die Fähigkeit der Entwicklungsländer haben, ihre Möglichkeiten im Bereich des internationalen Handels auszuschöpfen, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des privaten Sektors. Diese Mittel ergänzen die auf bestimmte geografische Regionen bezogenen Programme der Union und sollten sich nur auf multilaterale Initiativen und Programme erstrecken, die einen tatsächlichen Mehrwert gegenüber diesen geografischen Programmen darstellen. Die Kommission legt einen Jahresbericht über die Durchführung und die erzielten Ergebnisse sowie über die wichtigsten Resultate und Auswirkungen der Handelshilfe (Aid for Trade) vor. Die Kommission wird Informationen über den Gesamtbetrag aller aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die Handelshilfe bereitgestellten Mittel und über den Gesamtanteil der Handelshilfe an der insgesamt bereitgestellten handelsbezogenen Hilfe vorlegen. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. 300000 150000 Diese Mittel dienen der Deckung noch abzuwickelnder Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Mit diesem Pilotprojekt werden die Bemühungen der Kommission gestärkt und verbessert, Interessenträger einbezogen und Zugang zu Informationen über Handelsverhandlungen gewährt. Dies ist eines der wichtigsten Anliegen in Verbindung mit den Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP). Im Rahmen des Projekts werden die Öffentlichkeit und sämtliche Interessenträger einbezogen, wobei die Transparenz im Hinblick auf die Tätigkeiten der Generaldirektion Handel der Kommission und insbesondere die TTIP maximiert wird. Dazu zählen auch Übersetzungen, Veranstaltungen für die Einbeziehung der Öffentlichkeit und den Dialog, einschließlich Presseveranstaltungen und Veranstaltungen mit Interessenträgern, die Veröffentlichung von Informationen, Konsultationen und daran anschließende Veröffentlichungen. Die Generaldirektion Handel sollte auch in der Lage sein, Interessenträger außerhalb von Brüssel, d. h. in den Mitgliedstaaten, aktiver einzubeziehen. Der Zugang zu Informationen muss effizienter gestaltet und die Informationen müssen den Interessenträgern, darunter auch den Unionsbürgern, zur Kenntnis gebracht werden. Es gibt sehr viele Informationen, doch diese sind nicht immer leicht zugänglich oder einfach zu finden. Dieses Projekt wird sowohl Initiativen im Internet als auch Initiativen in der realen Welt umfassen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 21 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG 285334676 285334676 278939686 278939686 357928362,68 357928362,68 21 02 INSTRUMENT FÜR ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT (DCI) 3090914840 2693220616 2552086343 2664054161 2426955137,36 2174511655,43 21 04 EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE 132804486 120000000 130293231 133614523 131032520,13 114407432,42 21 05 INSTRUMENT, DAS ZU STABILITÄT UND FRIEDEN BEITRÄGT (ICSP) — GLOBALE, TRANSREGIONALE BEDROHUNGEN UND NEU ENTSTEHENDE BEDROHUNGEN 64900000 61000000 64393076 84811328 65628830,65 51828851,80 21 06 INSTRUMENT FÜR ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERHEIT 60884131 80000000 70369456 95554028 59886786,12 52909234,61 21 07 PARTNERSCHAFT EUROPÄISCHE UNION-GRÖNLAND 31630000 35956797 31130000 34601717 30698715,— 30273589,— 21 08 WELTWEITE ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENARBEIT 36374796 39130241 34762000 33255980 34487199,81 24965305,56 21 09 ABSCHLUSS VON MASSNAHMEN, DIE MITTELS DES INSTRUMENTS FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIELÄNDERN (ICI+) DURCHGEFÜHRT WURDEN p.m. 24793208 — 21052357 0,— 20866941,25 Titel 21 — Total 3702842929 3339435538 3161973792 3345883780 3106617551,75 2827691372,75 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 21 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG 21 01 01Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung 21 01 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Hauptsitz 5,2 68176136 65266714 66195596,84 97,09 21 01 01 02 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Delegationen der Union 5,2 81242523 78479959 68593328,11 84,43 Artikel 21 01 01 — Subtotal 149418659 143746673 134788924,95 90,21 21 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung 21 01 02 01 Externes Personal — Hauptsitz 5,2 2747448 2527766 2997274,— 109,09 21 01 02 02 Externes Personal — Delegationen der Union 5,2 2467391 2703892 2366714,— 95,92 21 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben — Hauptsitz 5,2 4355427 4371601 4675166,66 107,34 21 01 02 12 Sonstige Verwaltungsausgaben — Delegationen der Union 5,2 3536082 3749284 3695597,— 104,51 Artikel 21 01 02 — Subtotal 13106348 13352543 13734751,66 104,79 21 01 03Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung 21 01 03 01 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen 5,2 4257147 4165392 4498094,63 105,66 21 01 03 02 Gebäude und Nebenkosten — Delegationen der Union 5,2 16899666 17674595 13735916,14 81,28 Artikel 21 01 03 — Subtotal 21156813 21839987 18234010,77 86,19 21 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung 21 01 04 01 Unterstützungsausgaben für das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) 4 84993151 83880954 78352565,93 92,19 21 01 04 03 Unterstützungsausgaben für das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) 4 10108836 9899061 9805824,39 97,00 21 01 04 04 Unterstützungsausgaben für das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP) 4 2200000 2206924 2100000,— 95,45 21 01 04 05 Unterstützungsausgaben für das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) 4 1446869 1432544 1417050,91 97,94 21 01 04 06 Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Grönland 4 254000 249000 244000,— 96,06 21 01 04 07 Unterstützungsausgaben für den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) 4 p.m. p.m. 96453865,57 21 01 04 08 Unterstützungsausgaben für von der Kommission verwaltete Treuhandfonds 4 p.m. p.m. 830028,50 Artikel 21 01 04 — Subtotal 99002856 97668483 189203335,30 191,11 21 01 06Exekutivagenturen 21 01 06 01 Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Mitteln des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit 4 2650000 2332000 1967340,— 74,24 Artikel 21 01 06 — Subtotal 2650000 2332000 1967340,— 74,24 Kapitel 21 01 — Total 285334676 278939686 357928362,68 125,44 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 68176136 65266714 66195596,84 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 81242523 78479959 68593328,11 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2747448 2527766 2997274,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2467391 2703892 2366714,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4355427 4371601 4675166,66 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 3536082 3749284 3695597,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 4257147 4165392 4498094,63 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 16899666 17674595 13735916,14 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 84993151 83880954 78352565,93 Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Kommissionssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 7549714 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter des betreffenden Personals und 7 % für die Kosten der für dieses Personal anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen im Zusammenhang mit dem unter dieser Haushaltslinie finanzierten externen Personal bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur wie z. B. Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Ausbildung, Vorbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden, Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative oder technischen Unterstützung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele;

Forschung zu einschlägigen Fragen und Verbreitung der Ergebnisse;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel decken die unter Kapitel 21 02 anfallenden Unterstützungsausgaben. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 10108836 9899061 9805824,39 Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 1613273 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 95 % für die Gehälter des betreffenden Personals und 5 % für die Kosten der für dieses Personal anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen im Zusammenhang mit dem unter dieser Haushaltslinie finanzierten externen Personal bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur wie z. B. Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Ausbildung, Vorbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden, Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative oder technischen Unterstützung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele;

Forschung zu einschlägigen Fragen und Verbreitung der Ergebnisse;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel decken die unter Kapitel 21 04 anfallenden Unterstützungsausgaben. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2200000 2206924 2100000,— Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen der Union (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Ausbildung, Vorbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden, Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative oder technischen Unterstützung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele;

Forschung zu einschlägigen Fragen und Verbreitung der Ergebnisse;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel decken die unter Kapitel 21 05 anfallenden Unterstützungsausgaben. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1446869 1432544 1417050,91 Die Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 968300 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter des betreffenden Personals und 7 % für die Kosten der für dieses Personal anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikationseinrichtungen im Zusammenhang mit dem unter dieser Haushaltslinie finanzierten externen Personal bestimmt sind;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel decken die unter Kapitel 21 06 anfallenden Unterstützungsausgaben. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 254000 249000 244000,— Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel sind für die Unterstützungsausgaben zulasten des Artikels 21 07 01 veranschlagt. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 96453865,57 Diese Mittel sind für die Deckung von Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben bestimmt, über die im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds beschlossen wird. Aus den Beiträgen der Europäischen Entwicklungsfonds zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben, die bei Artikel 6 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel dieses Postens bereitgestellt werden. Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 95000000 EUR veranschlagt. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 2. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 830028,50 Diese Mittel dienen zur Deckung der der Kommission entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von bis zu 5 % der in die Treuhandfonds eingezahlten Beträge aus den Jahren, in denen die Beiträge zu den einzelnen Treuhandfonds gemäß Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung anfänglich verwendet werden. Aus den Beiträgen der Treuhandfonds zu den Unterstützungsausgaben, die bei Artikel 6 3 4 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel dieses Postens bereitgestellt werden. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 187 Absatz 7. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2650000 2332000 1967340,— Diese Mittel sind zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bestimmt, die im Zuge der der Agentur übertragenen Umsetzung der internationalen Dimension der Hochschulbildung des Programms Erasmus+ (Rubrik 4) im Rahmen von Kapitel 21 02 anfallen. Das Mandat der Agentur umfasst die Verwaltung der verbleibenden Maßnahmen des Programmierungszeitraums 2007-2013 für die Programme Jugend, Tempus und Erasmus Mundus, an denen DCI-Begünstigte teilnehmen. Die Agentur wird außerdem einen jährlichen Beitrag aus den Mitteln des Artikels 21 02 09 erhalten. Dies ermöglicht die Fortführung des bis 2013 aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Intra-AKP-Programms für akademische Mobilität, das die Mobilität von Studierenden in Afrika erleichtern soll. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50). Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46). Beschluss C(2013) 9189 der Kommission zur Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur, einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und der Zuweisungen des Europäischen Entwicklungsfonds. Strategische Partnerschaft Afrika-EU: Gemeinsame Strategie Afrika-EU, verabschiedet auf dem Gipfeltreffen von Lissabon vom 8. bis 9. Dezember 2007. INSTRUMENT FÜR ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT (DCI) Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 21 02INSTRUMENT FÜR ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT (DCI) 21 02 01 Zusammenarbeit mit Lateinamerika 4 333350242 245571576 320267528 133651000 309493537,— 7011504,37 2,86 21 02 02 Zusammenarbeit mit Asien 4 771719915 310000000 666614525 265089650 644723104,— 37381846,95 12,06 21 02 03 Zusammenarbeit mit Zentralasien 4 128810250 56000000 128698347 49066277 140430000,— 619976,98 1,11 21 02 04 Zusammenarbeit mit dem Nahen Osten 4 66497174 25000000 66504914 26581395 50011154,— 379113,05 1,52 21 02 05 Zusammenarbeit mit Afghanistan 4 238677685 90000000 199417199 83419366 199417199,— 5669447,59 6,30 21 02 06 Zusammenarbeit mit Südafrika 4 59770001 16446000 60000000 12678745 27795000,— 5141312,21 31,26 21 02 07Globale öffentliche Güter und Herausforderungen sowie Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Demokratie 21 02 07 01 Umwelt und Klimawandel 4 178927294 95000000 174564526 70500000 176641720,— 29052484,60 30,58 21 02 07 02 Nachhaltige Energie 4 78523242 63100000 77584234 72000000 67875236,— 4169082,— 6,61 21 02 07 03 Menschliche Entwicklung 4 153741313 138000000 163633821 120346000 153240700,— 106593675,80 77,24 21 02 07 04 Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft 4 192181168 110000000 189495232 88783000 171520079,22 33374286,70 30,34 21 02 07 05 Migration und Asyl 4 404973912 115722000 57257470 22560000 41697418,22 8212036,60 7,10 Artikel 21 02 07 — Subtotal 1008346929 521822000 662535283 374189000 610975153,44 181401565,70 34,76 21 02 08Finanzierungsinitiativen für Entwicklungsmaßnahmen von oder für Organisationen der Zivilgesellschaft und kommunale Behörden 21 02 08 01 Zivilgesellschaft in der Entwicklungszusammenarbeit 4 191932988 130000000 180875198 86753855 181596242,56 21580769,44 16,60 21 02 08 02 Kommunale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit 4 63310996 25000000 60291733 18116751 45035802,— 7988029,60 31,95 Artikel 21 02 08 — Subtotal 255243984 155000000 241166931 104870606 226632044,56 29568799,04 19,08 21 02 09 Panafrikanisches Programm zur Unterstützung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU 4 109203732 124670461 93468616 53691844 101404040,— 19549037,25 15,68 21 02 20 Erasmus+ — Beitrag aus Mitteln des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) 4 108922928 93812842 105000000 61455647 96212671,37 43156741,— 46,00 21 02 30 Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen 4 372000 372000 338000 371630 331537,— 331537,— 89,12 21 02 40 Rohstoffabkommen 4 2500000 2500000 5375000 5749783 3095000,— 0,— 0 21 02 51Abschluss von Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (aus der Zeit vor 2014) 21 02 51 01 Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl 4 p.m. 16000000 — 21470540 11245,01 38814472,04 242,59 21 02 51 02 Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika 4 p.m. 110000000 — 237700000 111399,66 272577245,52 247,80 21 02 51 03 Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien, einschließlich in Zentralasien und dem Nahen und Mittleren Osten 4 p.m. 392352245 — 570761524 40229,43 645138730,12 164,43 21 02 51 04 Ernährungssicherheit 4 p.m. 80000000 — 103400000 10699,21 229384182,67 286,73 21 02 51 05 Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit 4 p.m. 65000000 — 121260000 11695,51 205238213,44 315,75 21 02 51 06 Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie 4 p.m. 85000000 — 108570000 6904,75 113518103,07 133,55 21 02 51 07 Menschliche und soziale Entwicklung 4 p.m. 34000000 — 47696646 2523,42 69085649,78 203,19 21 02 51 08 Geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten 4 p.m. 260218059 — 267200000 0,— 258191422,79 99,22 Artikel 21 02 51 — Subtotal p.m. 1042570304 — 1478058710 194696,99 1831948019,43 175,71 21 02 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 21 02 77 01 Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika 4 p.m. 313751 p.m. 14029 0,— 313097,18 99,79 21 02 77 02 Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich 4 p.m. 700161 p.m. 1147755 0,— 2119766,— 302,75 21 02 77 03 Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich 4 p.m. p.m. p.m. 124157 0,— 630448,74 21 02 77 04 Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien 4 p.m. p.m. p.m. 133021 0,— 332041,87 21 02 77 05 Vorbereitende Maßnahme — Europäische Union-Asien — Integration der Konzeption und der Durchführung von Politik 4 p.m. p.m. p.m. 83670 0,— 337385,— 21 02 77 06 Pilotprojekt — Finanzmittel für die landwirtschaftliche Erzeugung 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 160346,12 21 02 77 07 Vorbereitende Maßnahme — Regionales afrikanisches Netzwerk zivilgesellschaftlicher Organisationen für den Bereich Millenniums-Entwicklungsziel 5 4 p.m. p.m. p.m. 334002 0,— 334002,73 21 02 77 08 Vorbereitende Maßnahme — Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern 4 p.m. p.m. p.m. 400000 0,— 1389121,— 21 02 77 10 Vorbereitende Maßnahme — Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer 4 p.m. p.m. p.m. 1371000 0,— 0,— 21 02 77 11 Vorbereitende Maßnahme — Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten 4 p.m. p.m. p.m. 1400000 0,— 1822271,— 21 02 77 12 Pilotprojekt — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 21 02 77 13 Vorbereitende Maßnahme — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo 4 p.m. p.m. p.m. 1853832 2000000,— 1568156,22 21 02 77 14 Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF) 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 21 02 77 15 Pilotprojekt — Strategische Investitionen in dauerhaften Frieden und dauerhafte Demokratisierung im Raum am Horn von Afrika 4 p.m. 1081125 p.m. 400883 1250000,— 293000,— 27,10 21 02 77 16 Pilotprojekt — Stärkung der Veterinärdienste in Entwicklungsländern 4 p.m. 500000 p.m. 1550000 1500000,— 0,— 0 21 02 77 17 Pilotprojekt — Soziale Verantwortung der Unternehmen und Zugang zu freiwilliger Familienplanung für Fabrikarbeiter in Entwicklungsländern 4 p.m. p.m. p.m. 300000 0,— 692200,— 21 02 77 18 Pilotprojekt — Investitionen in dauerhaften Frieden und in den Wiederaufbau von Gemeinden im Departamento Cauca (Kolumbien) 4 p.m. 995658 p.m. 1200000 1500000,— 804342,— 80,78 21 02 77 19 Vorbereitende Maßnahme — Stärkung der Widerstandsfähigkeit zugunsten einer besseren Gesundheit von Nomadengemeinschaften in Post-Krisensituationen in der Sahel-Region 4 p.m. 749738 100000 1200000 4500000,— 1051000,— 140,18 21 02 77 20 Vorbereitende Maßnahme — Sozioökonomische Wiedereingliederung der im Sexgewerbe tätigen Kinder und Frauen, die in den Bergbauvierteln von Luhwindja (Provinz Süd-Kivu) im Osten der Demokratischen Republik Kongo leben 4 p.m. 490000 150000 1000000 2200000,— 0,— 0 21 02 77 21 Vorbereitende Maßnahme — Aufbau und Stärkung lokaler Partnerschaften zur Entwicklung der Sozialwirtschaft und zur Einrichtung von Sozialunternehmen im östlichen Afrika 4 p.m. p.m. p.m. 548159 1000000,— 505577,— 21 02 77 22 Pilotprojekt — Integriertes Konzept zur Ausarbeitung und Einführung von Gesundheitslösungen zur Bekämpfung vernachlässigter Tropenkrankheiten in Endemiegebieten 4 p.m. 500000 p.m. 500000 1500000,— 0,— 0 21 02 77 23 Pilotprojekt — Zugang zur Justiz und Entschädigung der Opfer von besonders schweren in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) verübten Straftaten 4 p.m. 200000 p.m. 395000 790000,— 0,— 0 21 02 77 24 Pilotprojekt — Kartierung der weltweiten Bedrohung durch die Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe 4 750000 675000 750000 375000 21 02 77 25 Pilotprojekt — Stärkung der Rechte des Kindes, Schutz von vertriebenen Kindern und Jugendlichen in Guatemala, Honduras und El Salvador sowie Zugang zu Bildung für diese Kinder und Jugendliche 4 750000 500000 700000 350000 21 02 77 26 Pilotprojekt — Bildungsleistungen für Kinder, die früher Streitkräften oder bewaffneten Gruppen im Verwaltungsbezirk Pibor im Südsudan angeschlossen waren 4 1000000 500000 500000 250000 21 02 77 27 Pilotprojekt — Steuerung der partizipativen Bewirtschaftung von Weideland in Kenia und Tansania 4 1000000 500000 500000 250000 21 02 77 28 Pilotprojekt — Unterstützung der städtischen Dimension der Entwicklungszusammenarbeit: Erhöhung der finanziellen Kapazitäten von Städten in Entwicklungsländern für eine produktive und nachhaltige Stadtentwicklung 4 1000000 500000 21 02 77 29 Vorbereitende Maßnahme — Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen in Entwicklungsländern 4 1000000 500000 21 02 77 30 Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Konzept zur Ausarbeitung und Einführung von Gesundheitslösungen zur Bekämpfung vernachlässigter Tropenkrankheiten in Endemiegebieten 4 1500000 500000 21 02 77 31 Pilotprojekt — Santé pour tous - Gesundheit für alle Ein gemeinsames Projekt von Aimes-Afrique (Togo) und Aktion PiT-Togohilfe e.V. (Deutschland) 4 500000 250000 Artikel 21 02 77 — Subtotal 7500000 9455433 2700000 15180508 16240000,— 12352754,86 130,64 Kapitel 21 02 — Total 3090914840 2693220616 2552086343 2664054161 2426955137,36 2174511655,43 80,74 Hauptziel der Entwicklungspolitik der Union ist, wie im Vertrag festgelegt, die Bekämpfung der Armut. Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik als allgemeiner politischer Rahmen liefert eine Orientierungshilfe und bildet den Schwerpunkt für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 233/2014. Diese Mittel dienen zur weiteren Verringerung der Armut, zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung sowie zur Unterstützung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts, wozu auch die in den Millenniums-Entwicklungszielen und dem in Entstehen begriffenen internationalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015 verankerten Grundsätze zählen. Gegebenenfalls werden Synergien mit anderen Außenhilfeinstrumenten der Union angestrebt, ohne dabei die vorstehend genannten grundlegenden Ziele aus dem Auge zu verlieren. Grundsätzlich müssen bei 100 % der Ausgaben im Rahmen der geografischen Programme, mindestens 95 % der Ausgaben im Rahmen der thematischen Programme und 90 % der Ausgaben für das afrikaweite Programm die von der OECD/DAC aufgestellten Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe erfüllt sein. Als allgemeine Regel gilt, dass mindestens 20 % der Mittel für grundlegende soziale Dienste und Sekundarbildung ausgegeben werden sollten. Das DCI sollte außerdem zu dem Ziel beitragen, mindestens 20 % des Haushalts der Union für die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen einzusetzen. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 333350242 245571576 320267528 133651000 309493537,— 7011504,37 Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Artikels besteht vorrangig darin, Demokratie, eine verantwortungsvolle Regierungsführung, Gleichheit sowie die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration zu unterstützen und zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beizutragen. Die Kommission muss auch künftig alljährlich über die früher herangezogene Zielvorgabe für die Hilfszuwendungen an Entwicklungsländer, die für soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden sind, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der Union als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Zudem muss sich die Kommission darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer Zuwendungen im Rahmen des DCI für grundlegende soziale Dienstleistungen, hauptsächlich für die Bereiche Gesundheit, Primär- und Sekundärschulbildung bereitgestellt werden, wobei es sich um einen Durchschnittswert für alle Regionen handelt und auch hier ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außerordentlicher Hilfsmaßnahmen. Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in den Entwicklungsländern und den in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen in Lateinamerika, um:

einen Beitrag zur Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in der Region zu leisten,

Gewerkschaften, nichtstaatliche Organisationen und lokale Initiativen zu unterstützen, um die Wirkung der Investitionen auf die nationale Wirtschaft, insbesondere in Bezug auf Arbeit, Umwelt, soziale Standards und Menschenrechtsstandards zu überwachen,

die Gleichstellung der Geschlechter — durch die Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung schädlicher traditioneller Praktiken wie Kinderehen — und die Teilhabe von Frauen zu fördern,

die Entwicklung der Zivilgesellschaft voranzubringen,

Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und sozialen Zusammenhalt zu fördern,

zur Verbesserung sozialer Standards mit einem Schwerpunkt auf Bildung, einschließlich Berufsbildung und -ausbildung, und Gesundheit sowie zur Verbesserung von Sozialversicherungssystemen beizutragen,

zu einem günstigeren Klima für Wirtschaftswachstum und einem stärkeren Produktionssektor beizutragen, die Weitergabe von Fachwissen zu begünstigen, den regionenübergreifenden Austausch und die Zusammenarbeit von Wirtschaftsakteuren zu fördern,

den Privatsektor, einschließlich eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds, durch den Schutz der Eigentumsrechte, den Abbau von Verwaltungslast und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie die Verbesserung von KMU-Vereinigungen zu fördern,

Anstrengungen zur Herstellung von Ernährungssicherheit und zur Bekämpfung von Unterernährung zu unterstützen,

Unterstützung der regionalen Integration in Zentralamerika, Förderung der Entwicklung der Region durch die Nutzung der Vorteile des Assoziierungsabkommens EU-Zentralamerika,

die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, darunter Wasser, zu fördern und den Klimawandel zu bekämpfen (Milderung und Anpassung),

Unterstützung der Bemühungen um die gute Regierungsführung und Beitrag zur Konsolidierung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit,

Förderung politischer Reformen, vor allem im Bereich Justiz und Sicherheit, und Unterstützung zugehöriger Maßnahmen für die Entwicklung der Länder und Regionen,

Wenn die Unterstützung in Form von Budgethilfe gewährt wird, unterstützt die Kommission Anstrengungen der Partnerländer, eine parlamentarische Kontrolle und Prüfkapazitäten aufzubauen und Transparenz zu schaffen. Die Mittel dieses Artikels unterliegen Bewertungen, die die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung) einschließen. Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt. Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 771719915 310000000 666614525 265089650 644723104,— 37381846,95 Diese Mittel sind vorgesehen, um in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere den Ländern, in denen die ärmsten Menschen leben, Entwicklungsmaßnahmen zu finanzieren, mit denen die menschliche und soziale Entwicklung verbessert und zur Lösung der makroökonomischen und sektoralen Probleme beigetragen werden soll. Vorrang haben wirtschaftliche und soziale Governance und Entwicklung, Verbesserung der Menschenrechtslage, Demokratisierung, Bildung, Berufsbildung, lebenslanges Lernen, akademischer und kultureller Austausch, wissenschaftlicher und technologischer Austausch, Umwelt, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenversorge und Wiederaufbaumaßnahmen sowie Förderung nachhaltiger Energieträger und der Informations- und Kommunikationstechnologien. Ebenfalls sollen mit ihnen die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen, finanziert werden. Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, auf denen das Handeln der Union aufbaut. Den im Folgenden beschriebenen Bereichen, die gemeinsam vereinbarte Strategien und Partnerschafts-, Kooperations- und Handelsabkommen widerspiegeln, wird angemessene Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Prioritäten werden im Einklang mit dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und der Agenda für den Wandel sowie den anschließenden Schlussfolgerungen des Rates festgelegt. Diese Mittel sind für Maßnahmen im Zusammenhang mit inklusivem und nachhaltigem Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung bestimmt. Folgende Bereiche können gefördert werden:

Sozialschutz und Beschäftigung sowie uneingeschränkter Zugang zu Gesundheitsdiensten und Bildung,

Geschäftsumfeld, regionale Integration und Weltmärkte,

nachhaltige Landwirtschaft, Ernährung und Energie,

Klimawandel und Umwelt,

Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere soziale Inklusion, gerechte Einkommensverteilung, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit sowie Geschlechtergleichstellung,

Schaffung integrativer Partnerschaften in den Bereichen Handel, Investitionen, Entwicklungshilfe, Migration, Personenstandsregister, Forschung, Innovation und Technologie,

Unterstützung einer aktiven und gut organisierten Zivilgesellschaft zugunsten der Entwicklung und Förderung öffentlich-privater Partnerschaften,

Unterstützung für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Förderung von nachhaltigem Verbrauch und nachhaltiger Produktion sowie von Investitionen in saubere Technologien, nachhaltige Energie, Verkehr, nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei, Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen einschließlich Wasser, Sanitärversorgung und Wälder sowie Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, einschließlich für junge Menschen und Frauen, in einer umweltgerechten Wirtschaft,

ergebnisorientierte Förderung einer verstärkten regionalen Integration und Zusammenarbeit durch Unterstützung der verschiedenen regionalen Integrationsprozesse und Dialoge,

Beitrag zur Prävention von Gesundheitsgefährdungen und zur Reaktion auf diese, einschließlich derjenigen, die ihren Ursprung an den Schnittstellen zwischen Tieren, Menschen und ihrem jeweiligen Umfeld haben,

Unterstützung der Katastrophenvorsorge und des langfristigen Wiederaufbaus nach Katastrophen, u. a. im Bereich Ernährungssicherheit und Sicherung der Nährstoffversorgung und Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen,

Kapazitätsaufbau, um einen uneingeschränkten Zugang zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor, zu ermöglichen.

Mit diesen Mitteln werden auch Maßnahmen in Zusammenhang mit Folgendem finanziert:

Demokratie, Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Kindern und Frauen, und Rechtsstaatlichkeit,

Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen,

öffentliche Verwaltung,

Steuerpolitik und -verwaltung,

Korruptionsbekämpfung und Transparenz,

Zivilgesellschaft und lokale Behörden,

Aufbau und Stärkung legitimierter, wirksamer und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Institutionen und Einrichtungen durch die Förderung institutioneller Reformen (u. a. in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung und Korruptionsbekämpfung, Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Steuern und Reform der öffentlichen Verwaltung), Reformen der Rechts-, Verwaltungs- und Regulierungsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards, insbesondere in fragilen Staaten sowie in Staaten in Konflikt- oder Nachkonfliktsituationen,

vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Sicherheit: Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, Drogenerzeugung, -konsum und -handel und anderer Formen illegalen Handels, Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie Verbesserung von Personenstandsregistern.

Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht darin, zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) beizutragen und die Demokratie, verantwortungsvolle Regierungsführung, die Wahrung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern; darüber hinaus sollen eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration unterstützt und Konfliktverhütung, Konfliktlösung und Aussöhnung gefördert werden. Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Solche Finanzbeiträge gemäß Artikel 6 3 3 der Einnahmenübersicht gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 128810250 56000000 128698347 49066277 140430000,— 619976,98 Diese Mittel sollen zur Beseitigung der Armut und der Schaffung von günstigen Bedingungen für nachhaltige und inklusive wirtschaftliche und soziale Entwicklung, sozialen Zusammenhalt, Demokratisierung und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen beitragen. Der Schwerpunkt der bilateralen Programme liegt auf Folgendem: integrierte Entwicklung des ländlichen Raums, Förderung von nachhaltigem Wachstum, Schaffung von Erwerbsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten auf Ebene der Gemeinschaften und Förderung der Ernährungssicherheit; Reformen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, Förderung der Demokratisierung und der Menschenrechte, Transparenz- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sowie Unterstützung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen; Einführung eines wirksamen Bildungssystems mit Schwerpunkt auf der Qualität der Sekundar- und Berufsbildung, abgestimmt auf die Erfordernisse des Arbeitsmarkts; Unterstützung für das Gesundheitswesen durch Verbesserung des Zugangs zu einer gerechten und hochwertigen Gesundheitsversorgung. Die regionalen Programme zielen ab auf die Förderung eines breit angelegten Prozesses für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den zentralasiatischen Ländern, die Förderung geeigneter Rahmenbedingungen für einen nicht konfrontativen Ansatz in der Region, insbesondere in Gebieten, in denen die allgemeine politische und soziale Stabilität gefährdet ist. Der Schwerpunkt bei der Durchführung der Programme liegt stets auf den Bedürftigsten. Querschnittsthemen wie Umwelt und Klimawandel, Katastrophenvorsorge, lokale Verwaltung, Korruptionsbekämpfung, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter werden in alle Komponenten des Unterstützungsprogramms der Union für Usbekistan einbezogen. Wo effektive Bemühungen um die Reform der Regierungsführung und echte Demokratisierungsprozesse zu verzeichnen sind, werden diese vorrangig unterstützt werden. Ebenso werden Mittelzuweisungen für das Grenzmanagement und für Drogenbekämpfungsprogramme von der Aussicht auf die Erreichung nennenswerter Ergebnisse abhängig gemacht werden. Die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft ist ein wichtiger Bestandteil der Kooperationsmaßnahmen. Bei der Durchführung dieser Programme wird zunehmend mit den Einrichtungen der Mitgliedstaaten zusammengearbeitet werden, um das Wissen der Union in allen Bereichen weiterzugeben. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 66497174 25000000 66504914 26581395 50011154,— 379113,05 Vorrang müssen Maßnahmen haben, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau, die Verbesserung der Menschenrechtslage, einschließlich der freien Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit, der Presse- und Medienfreiheit, der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie des Rechts, von einer Weltanschauung abzurücken, die Förderung und den Schutz der digitalen Freiheiten sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft beeinflussen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, allgemeiner Zugang von Kindern beiderlei Geschlechts und von Frauen sowie von Kindern mit Behinderungen zum Primar- und Sekundarunterricht, Stärkung der Gesundheitssysteme insbesondere zur Ausrottung der Kinderlähmung nach den jüngsten Krankheitsausbrüchen in Syrien, Irak und Israel, Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der tropischen Wälder, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, und Wiederaufbaumaßnahmen sowie Förderung nachhaltiger Energieträger, Bekämpfung des Klimawandels und Förderung der digitalen Freiheiten im Zusammenhang mit dem Internet und der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien. Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Förderung von Konfliktbeilegung, Konfliktverhütung und Aussöhnung finanziert werden. Ebenfalls sollen mit ihnen die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, LGBTI-Personen, ethnischen und religiösen Minderheiten, Atheisten sowie Menschen mit Behinderungen einsetzen, finanziert werden. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden. Mit diesen Mitteln können auch Maßnahmen in Zusammenhang mit Folgendem finanziert werden:

Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit,

Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen,

öffentliche Verwaltung,

Steuerpolitik und -verwaltung,

Korruptionsbekämpfung und Transparenz,

Zivilgesellschaft und lokale Behörden,

Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung,

Unterstützung für Mikrofinanzierungsprogramme,

Kapazitätsaufbau, um den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei zu helfen, die Hygienestandards und die pflanzenschutzrechtlichen Standards der Union zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der Union verlangt werden,

Unterstützung für Flüchtlinge und vertriebene Bevölkerungsgruppen,

Förderung der sozialen Entwicklung, des sozialen Zusammenhalts und einer fairen Einkommensverteilung.

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 238677685 90000000 199417199 83419366 199417199,— 5669447,59 Aus diesen Mitteln werden Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert. Sie werden ergänzt durch Ausgaben aus anderen Kapiteln und Artikeln, für die andere Verfahren gelten. Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Union zu diesem Prozess, insbesondere die volle Umsetzung des Prozesses im Anschluss an die Afghanistan-Konferenz in Bonn. Sie informiert das Europäische Parlament und den Rat über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen. Diese Mittel sind zur Förderung der sozialen Grundversorgung und der wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan bestimmt. Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder. Ein beträchtlicher Teil der Mittel muss ausschließlich zur Finanzierung der Anlaufphase des Fünfjahresplans zur Einstellung des Opiumanbaus eingesetzt werden, der durch alternative Anbaukulturen ersetzt werden soll, um in Einklang mit den Forderungen, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 Eine neue Strategie für Afghanistan erhoben wurden, diesbezüglich konkrete Ergebnisse zu erzielen (ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 108). Ferner soll mit diesen Mitteln auch ein Teil des von der Europäischen Gemeinschaft auf der Konferenz von Tokio im Januar 2002 zugesagten Beitrags der Union zu dem Prozess finanziert werden, der die Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge und Vertriebenen in ihr Herkunftsland bzw. in ihre Herkunftsregionen ermöglicht. Außerdem sollen mit diesen Mitteln die Aktivitäten von Frauenorganisationen finanziert werden, die sich seit langer Zeit für die Rechte der afghanischen Frauen einsetzen. Die Union sollte ihre finanzielle Unterstützung für Afghanistan in Bereichen wie Gesundheit (Bau und Renovierung von Krankenhäusern, Präventionsmaßnahmen gegen die Kindersterblichkeit, Stärkung der Gesundheitssysteme, Ausrottung der Kinderlähmung in einem der letzten Länder, in denen diese Krankheit noch endemisch ist) und kleine und mittelgroße Infrastrukturprojekte (Reparatur von Straßennetzen, Dämmen, usw.) ausweiten und wirksame Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsplatzsicherheit und der Ernährungssicherheit ergreifen. Ein Teil dieser Mittel wird für den Schutz der Menschenrechte einschließlich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit verwendet. Ein Teil dieser Mittel soll für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder verwendet werden. Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses. Besonderes Augenmerk gilt ferner bei allen anderen Maßnahmen und Projekten, die mit diesen Mitteln unterstützt werden, der Situation von Frauen und Mädchen. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 59770001 16446000 60000000 12678745 27795000,— 5141312,21 Diese Mittel dienen zur Deckung der Unterstützung der Regierung Südafrikas bei der Verringerung der Arbeitslosigkeit von rund 25 % (2013) auf 14 % (2020) und bei der Umgestaltung des Systems für allgemeine und berufliche Bildung und Innovation, so dass es zu einer besseren Wirtschaftsleistung des Landes beitragen (60 % der Schüler verlassen die Schule vor Ablegen der Abschlussprüfung und nur 12 % erlangen die Hochschulreife) und Südafrika bei der Wahrnehmung seiner Rolle in Entwicklung und Wandel, einschließlich der Verbesserung der Dienstleistungserbringung unterstützen kann. Die Schaffung von Arbeitsplätzen zählt zu den drei Schwerpunktbereichen des kürzlich vorgelegten Nationalen Entwicklungsplans 2030 Südafrikas (bei den anderen beiden handelt es sich um Bildung, Ausbildung und Innovation bzw. Aufbau eines leistungsfähigen Staates), da die Arbeitslosigkeit der zentrale Faktor in Bezug auf die dreifache Herausforderung — Arbeitslosigkeit, Armut und Ungleichheit — ist, vor der das Land steht. Die Unterstützung soll dazu beitragen, die Formulierung und Umsetzung einer Politik zur Schaffung von Arbeitsplätzen, u. a. Bereich der grünen Arbeitsplätze und der grünen Technologien für eine CO2-arme Entwicklung zu verbessern, insbesondere für Klein-, Mittel- und Kleinstunternehmen die Geschäftskosten zu senken und die Ansätze in den Bereichen Qualifizierung und Arbeitsvermittlung zu verbessern. Die Unterstützung soll dazu beitragen, Folgendes zu verbessern: Lehren und Lernen auf Vor- und Grundschulebene, den Zugang zu und die Qualität der technischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Community Colleges, die Kapazitäten der Hochschuleinrichtungen und den Umfang der Graduierten- und Postgraduiertenabschlüsse und Forschungsergebnisse, die Kapazitäten für die Lehrerbildung in den Hochschuleinrichtungen und die Funktionsweise eines kohärenten und koordinierten nationalen Innovationssystems. Die Unterstützung soll auch dazu beitragen, die Kontrollsysteme zu stärken, die Beziehungen zwischen den Behörden auf zentraler, Provinz- und lokaler Ebene zu verbessern, Beamte und öffentliche Angestellte mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Autorität, Erfahrung, Kompetenz und Unterstützung auszustatten und die aktive Beteiligung der Bürger an der Formulierung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Politik zu fördern. Hauptziel dieses Programms ist ein Beitrag zur Umsetzung des unlängst von Südafrika ausgearbeiteten Nationalen Entwicklungsplans 2030 und des zugehörigen ergebnisorientierten Konzepts, die darauf abzielen, die Lebensbedingungen der südafrikanischen Bevölkerung zu verbessern, einschließlich einer Halbierung der Armut und der Arbeitslosigkeit. Spezifischer Zweck des Programms ist ein Beitrag zum allgemeinen Ziel, d. h. der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, durch die Förderung eines inklusiven Wirtschaftswachstums, die Verbesserung der Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Schaffung eines effizienten, wirksamen und entwicklungsorientierten öffentlichen Diensts und die Entwicklung einer selbstbestimmten, gerechten und inklusiven Bürgerschaft. Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Dieses Programm soll in erster Linie den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsteilen in den unter die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 fallenden Ländern zugutekommen. Die Mittel dienen der Finanzierung der Armutsminderung und der Förderung der nachhaltigen Entwicklung als Komponente des Programms Globale öffentliche Güter und Herausforderungen. Ziel des Programms ist die Unterstützung einer inklusiven nachhaltigen Entwicklung durch eine flexible und bereichsübergreifende Befassung mit den wichtigsten globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen. Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche betreffen u. a. Umwelt und Klimawandel, nachhaltige Energie, menschliche Entwicklung (einschließlich Gesundheit, Bildung, Geschlechtergleichstellung und Geschlechtsidentität, Beschäftigung, Qualifikationen, Sozialschutz und soziale Inklusion sowie wirtschaftsbezogene Aspekte wie Wachstum, Arbeitsplätze, Handel und Beteiligung des Privatsektors), Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit, nachhaltige Landwirtschaft sowie Migration und Asyl. Dieses thematische Programm wird ein rasches Reagieren auf unvorhergesehene Ereignisse und globale Krisen ermöglichen, die die ärmsten Bevölkerungsgruppen betreffen. Durch die bereichsübergreifende Förderung von Synergien wird das Programm Globale öffentliche Güter und Herausforderungen zur Verringerung der Aufsplitterung der Entwicklungszusammenarbeit der Union und zu mehr Kohärenz und Komplementarität mit anderen Programmen und Instrumenten der Union führen. Mindestens 50 % der Mittel — vor Einsatz der Marker auf der Grundlage der OECD-Methode (Rio-Marker) — sollten für Klimaschutz und umweltbezogene Ziele eingesetzt werden. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 178927294 95000000 174564526 70500000 176641720,— 29052484,60 Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Unterthemas Umwelt und Klimawandel des Programms Globale öffentliche Güter und Herausforderungen. Sie werden vor allem zur Finanzierung von Initiativen in den folgenden Bereichen verwendet: Anpassung an den Klimawandel und Eindämmung seiner Folgen sowie Übergang zu widerstandsfähigen CO2-armen Gesellschaften, Schutz, Verbesserung und nachhaltigen Bewirtschaftung des natürlichen Kapitals (z. B. biologische Vielfalt, Ökosystemdienste, Wälder, Boden, Wasserressourcen), Übergang zu einer inklusiven grünen Wirtschaft, Einbeziehung der Themen Umwelt, Klimawandel und Katastrophenvorsorge in die Programme der Entwicklungszusammenarbeit der Union, internationale Governance in den Bereichen Umwelt und Klima. Hierbei werden maßgebliche Regierungsfragen zu beachten und die Verfolgung einschlägiger globaler Ziele, wie die Nachhaltigkeitsziele gemäß dem Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015, zu unterstützen sein. Diese Mittel werden auch eingesetzt, um öffentlich-private Partnerschaften darin zu bestärken, den Klimawandel zu bekämpfen und nachhaltige Energieprojekte in den Bereichen Infrastruktur und Telekommunikation sowie in anderen Bereichen zu unterstützen. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Transfervereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 78523242 63100000 77584234 72000000 67875236,— 4169082,— Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Unterthemas Nachhaltige Energie des Programms Globale öffentliche Güter und Herausforderungen. Sie werden den Zugang zu verlässlichen, sicheren, erschwinglichen, sauberen und nachhaltigen Energiedienstleistungen als treibende Kraft für Armutsbeseitigung sowie inklusives Wachstum und Entwicklung mit einem besonderem Schwerpunkt auf der Nutzung lokaler und regionaler erneuerbarer Energiequellen fördern und diesen Zugang für arme Bevölkerungsteile in abgelegenen Regionen gewährleisten. Investitionen und öffentlich-private Partnerschaften zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und intelligenten Nutzung von Energie, auch durch die Förderung innovativer Projekte in armen städtischen und stadtnahen Gemeinschaften, werden ebenfalls unterstützt. Ebenso sind Maßnahmen zum Aufbau strategischer Allianzen geplant, um die Ziele im Bereich nachhaltige Energie durch die Erleichterung des Dialogs und der Koordinierung mit den wichtigsten Akteuren und anderen Gebern zu verwirklichen. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Transfervereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 153741313 138000000 163633821 120346000 153240700,— 106593675,80 Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Unterthemas Menschliche Entwicklung des Programms Globale öffentliche Güter und Herausforderungen, das die Bereiche Gesundheit, Bildung, Gleichstellungsfragen und andere Aspekte der menschlichen Entwicklung abdeckt. Die Mittel sollten vorrangig den ärmsten Bevölkerungsteilen in den unter das Programm fallenden Ländern zugutekommen. Mit der Komponente Gesundheit wird der allgemeine Zugang zu guten Basisgesundheitsdiensten gefördert. Zu den prioritären Bereichen sollten die Gesundheit von Kindern und Müttern, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, der Zugang zur Familienplanung, die Ausrottung der Kinderlähmung, der Schutz gegen HIV/AIDS, Tuberkulose, Malaria und andere armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten, sowie ihre Behandlung und der Zugang zu psychologischer Betreuung für die Opfer von Gewalt zählen. Der gleichberechtigte Zugang zu Bildung und die Qualität der Bildung, einschließlich für Migranten, Frauen und Mädchen, ist zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf den Ländern liegen wird, die von der Erreichung der globalen Ziele noch am weitesten entfernt sind. Im Zusammenhang mit der Gleichstellung sind Programme zu unterstützen, die die Befähigung von Frauen und Mädchen, an der wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung mitzuwirken, fördern. Die Bekämpfung von sexueller und geschlechterspezifischer Gewalt und Hilfe für die Opfer sollten ebenfalls Prioritäten darstellen. Zu den Zielen zählt außerdem, zur Bekämpfung von geschlechterspezifischen Selektionsverfahren beizutragen. Die Mittel können auch für Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen verwendet werden, insbesondere für Maßnahmen für die Sicherstellung der uneingeschränkten Ausübung der Rechte und für die Mitwirkung junger Menschen im Allgemeinen und junger Mädchen im Besonderen, sowie für Maßnahmen zur Unterstützung der folgenden Bereiche: Gesundheit, Bildung, Nichtdiskriminierung, Beschäftigung, Kompetenzen, Sozialschutz und soziale Inklusion, Wachstum, Arbeitsplätze und Beteiligung des Privatsektors sowie Kultur. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Transfervereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden. Erfolgt die Unterstützung in Form von Budgethilfe, unterstützt die Kommission Anstrengungen der Partnerländer, eine parlamentarische Kontrolle und Prüfkapazitäten aufzubauen und Transparenz zu schaffen. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 192181168 110000000 189495232 88783000 171520079,22 33374286,70 Diese Mittel dienen zur finanziellen Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Unterthemas Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft des thematischen Programms Globale öffentliche Güter und Herausforderungen. Im Bereich der Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft besteht das Ziel in der Verbesserung der Ernährungssicherheit der ärmsten und schwächsten Bevölkerungsgruppen, in der Beseitigung von Armut und Hunger für die heutige und für künftige Generationen und in der Verringerung der Unterernährung und damit der Kindersterblichkeit. Im Einklang mit der Unionspolitik liegt der Schwerpunkt bei der Verfolgung dieses Ziels auf der Steigerung der Einkommen von Kleinbauern, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit besonders gefährdeter Gemeinschaften und auf der Unterstützung der Partnerländer bei der Verringerung der Zahl der Kinder mit Wachstumsstörungen um 7 Millionen bis 2025. Da es sich bei der Ernährungssicherung um eine globale Herausforderung handelt, liegt der Schwerpunkt des Programms Globale öffentliche Güter und Herausforderungen auf Maßnahmen und Ansätzen im Bereich der globalen öffentlichen Güter, die starke Multiplikatoreffekte für die Landwirtschaft, Viehhaltung und Fischerei, die Ernährungssicherheit privater Haushalte, die ländliche Wirtschaft, die Nahrungsmittelsystem und für die Widerstandsfähigkeit der am stärksten gefährdeten Haushalte gegenüber Schocks und Belastungen erzeugen. Dies stellt eine Ergänzung der Unterstützung im Rahmen der geografischen Programme dar und bietet einen entsprechenden Mehrwert. Der Themenbereich umfasst folgende drei Komponenten:

Komponente 1: Generierung und Austausch von Wissen sowie Förderung von Innovationen, die die Anwendung neuen Wissens auf die Herausforderungen der Ernährungssicherheit auf internationaler und kontinentaler Ebene gewährleisten. Diese Komponente sieht nicht nur die Zusammenarbeit mit bestehenden globalen und regionalen Initiativen, sondern auch die Errichtung neuer Partnerschaften vor, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass das durch Forschung gewonnene Wissen von den Begünstigten zur Steigerung ihrer Einkommen und zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen eingesetzt wird;

Komponente 2: Stärkung und Förderung von Governance-Strukturen und Kapazitäten auf globaler, kontinentaler, regionaler und nationaler Ebene für alle relevanten Interessenträger. Diese Komponente dient zur Unterstützung internationaler Initiativen in Bezug auf die Ernährungssicherheit, einschließlich Landfragen und nachhaltiger Fischerei, sowie zur Verbesserung des Dialogs über Fragen der Ernährungssicherheit. Außerdem leistet sie einen Beitrag zur Förderung koordinierter internationaler Anstrengungen zum Aufbau von Kapazitäten zur Bereitstellung zuverlässiger zeitnaher Daten und Analysen als Grundlage für eine faktengestützte Entscheidungsfindung und den Auf- bzw. Ausbau tragfähiger nationaler und regionaler Informationssysteme für Institutionen im Bereich der Ernährungssicherheit. Diese Komponente kann auch dazu dienen, Initiativen zum Kapazitätsaufbau zu unterstützen, die von Interessenträgern wie zivilgesellschaftliche Organisationen, Bauernverbände und weiteren Berufsgruppen entlang der Wertschöpfungskette ergriffen werden;

Komponente 3: Unterstützung armer und unter mangelnder Ernährungssicherheit leidender Bevölkerungsgruppe bei der Bewältigung von Krisen und bei der Stärkung der eigenen Widerstandsfähigkeit Diese Komponente umfasst Unterstützung für die Länder, in denen im Rahmen der geografischen Programmierung keine bilateralen Programme durchgeführt werden, sowie für fragile und für Ernährungsunsicherheit anfällige Länder, die unter den Folgen unvorhergesehener Krisen und/oder Schocks wie z. B. Natur- und von Menschen verursachter Katastrophen, Epidemien und schwerer Nahrungsmittelkrisen, leiden. Sie dient auch zur Unterstützung innovativer Ansätze zur Stärkung der Prävention und der Widerstandskraft. Sofern relevant, werden auch Maßnahmen konzipiert werden, um die Synergien und Komplementaritäten zwischen der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe zu stärken. Die gemeinsame Analyse der Lage vor Ort durch humanitäre und entwicklungspolitische Akteure wird gefördert werden.

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 404973912 115722000 57257470 22560000 41697418,22 8212036,60 Diese Mittel dienen der Durchführung von Initiativen im Rahmen der thematischen Komponente Migration und Asyl des Programms Globale öffentliche Güter und Herausforderungen mit dem Ziel der Verbesserung der Governancestrukturen und der Maximierung der positiven entwicklungsbezogenen Auswirkungen von Migration und Mobilität. Insbesondere soll das Programm Globale öffentliche Güter und Herausforderungen im Bereich Migration und Asyl zur verbesserten Migrationssteuerung innerhalb bzw. seitens der Entwicklungsländer beitragen, wobei der Schwerpunkt auf der Maximierung der positiven und der Minimierung der negativen Auswirkungen der Migration und Mobilität auf die Entwicklung in den Ursprungs- und Zielländern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen liegt. Übergreifende Ziele sind der Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Migranten einschließlich des Zugangs zu Diensten im Bereich Gesundheit und die Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Union hinsichtlich der Politikkohärenz bei der Migration im Interesse der Entwicklung. Das Programm konzentriert sich auf Initiativen auf globaler und multiregionaler Ebene (z. B. die Unterstützung der Zusammenarbeit entlang der Migrationsrouten Süd-Süd oder Süd-Nord). Möglicherweise wird auch eine begrenzte Anzahl nationaler Projekte zur Unterstützung neuer Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Schwerpunktländern der externen Migrationspolitik der Union eingeleitet werden. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Diese Mittel sind dazu bestimmt, Entwicklungsinitiativen in Entwicklungsländern zu unterstützen, die von oder für zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Behörden mit Ursprung in der Union oder in Partnerländern durchgeführt werden, um deren Kapazitäten zu stärken, zur Politikgestaltung beizutragen und für Rechenschaftspflicht und Transparenz zu sorgen. Besondere Aufmerksamkeit ist der Unterstützung der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden, der Förderung eines Dialogs und der Schaffung eines Umfelds zu widmen, das eine Beteiligung der Bürger unter gebührender Berücksichtigung der Geschlechterperspektive und der Stärkung der Rolle der Frau, die Aussöhnung und den Aufbau von Institutionen, auch auf lokaler und regionaler Ebene, ermöglicht. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 191932988 130000000 180875198 86753855 181596242,56 21580769,44 Diese Mittel dienen zur Unterstützung von Initiativen zur Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen in den Partnerländern und der Union und von Begünstigten der Aktivitäten in der entwicklungspolitischen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit (DEAR) im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014. Der zu finanzierenden Initiativen werden in erster Linie von zivilgesellschaftlichen Organisationen durchgeführt werden. Um zu gewährleisten, dass sie wirksam sind, können diese Initiativen gegebenenfalls von anderen Akteuren zugunsten der betreffenden Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden; sie leisten einen Beitrag zu:

einer auch unter dem Gleichstellungsaspekt inklusiven und selbstbestimmten Gesellschaft in den Partnerländern durch Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen;

einer größeren Kapazität der Netze, Plattformen und Allianzen der Zivilgesellschaft in Europa und im Süden zwecks Sicherung eines umfassenden und fortlaufenden Politikdialogs zu Entwicklungsfragen sowie zwecks Förderung der demokratischen Staatsführung und Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft;

einer größeren Sensibilisierung der Bürger der Union für Entwicklungsfragen und zur Mobilisierung aktiver Unterstützung für die Armutsminderungs- und Entwicklungsstrategien der Partnerländer.

Im Rahmen dieses Programms können folgende Maßnahmen unterstützt werden:

Maßnahmen in Partnerländern, durch die benachteiligte und Randgruppen durch die Bereitstellung grundlegender Dienste durch Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt werden;

Ausbau der Kapazitäten der Zielakteure, ergänzend zur Unterstützung im Rahmen nationaler Programme, Maßnahmen zur

Schaffung von günstigeren Bedingungen für die Bürgerbeteiligung und zivilgesellschaftliche Aktivitäten und die Kapazität von Organisationen der Zivilgesellschaft, sich wirksam an der Politikformulierung und an der Überwachung der Politikumsetzungsprozesse zu beteiligen;

Förderung einer Verbesserung des Dialogs und einer besseren Interaktion zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft, lokalen Gebietskörperschaften, dem Staat und anderen Entwicklungsakteuren im Entwicklungszusammenhang;

Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze der Zivilgesellschaft innerhalb ihrer Organisationen und zwischen verschiedenen Arten von Akteuren in der entwicklungspolitischen Debatte in Europa sowie Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze der zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Dachorganisationen im Süden;

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen, Befähigung der Menschen, aktive und verantwortungsbewusste Staatsbürger zu werden, und Förderung der formalen und informellen entwicklungspolitischen Bildung in der Union, den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten, um die Entwicklungspolitik in Europa gesellschaftlich zu verankern, die Öffentlichkeit stärker für Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und für gerechtere Beziehungen zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern zu mobilisieren, ein größeres Bewusstsein für die Fragen und Schwierigkeiten zu schaffen, denen die Entwicklungsländer und ihre Bevölkerung sich gegenübersehen, und das Recht auf einen Entwicklungsprozess, in dem alle Menschenrechte und Grundfreiheiten verwirklicht werden können, und die soziale Dimension der Globalisierung zu fördern.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Transfervereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 63310996 25000000 60291733 18116751 45035802,— 7988029,60 Diese Mittel dienen zur Unterstützung von Initiativen zur Stärkung lokaler Behörden in den Partnerländern und der Union und von Begünstigten der Aktivitäten in der entwicklungspolitischen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit (DEAR) im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014. Die zu finanzierenden Initiativen werden in erster Linie von lokalen Behörden oder Verbänden lokaler Behörden durchgeführt werden. Um zu gewährleisten, dass sie wirksam sind, können diese Initiativen gegebenenfalls von anderen Akteuren zugunsten der betreffenden lokalen Behörden durchgeführt werden; sie leisten einen Beitrag zu:

einer inklusiven und selbstbestimmten Gesellschaft in den Partnerländern durch Stärkung lokaler Behörden;

einer größeren Kapazität der Netze, der regionalen und globalen Verbände sowie der Plattformen und Allianzen der lokalen Behörden in Europa und im Süden zwecks Sicherung eines umfassenden und fortlaufenden Politikdialogs zu Entwicklungsfragen und zur Förderung der demokratischen Staatsführung;

einer größeren Sensibilisierung der Bürger der Union für Entwicklungsfragen und zur Mobilisierung aktiver Unterstützung für die Armutsminderungs- und Entwicklungsstrategien der Partnerländer durch die Union, die Kandidaten und die potenziellen Kandidaten.

Im Rahmen dieses Programms können folgende Maßnahmen unterstützt werden:

Maßnahmen in Partnerländern, durch die benachteiligte und Randgruppen durch die Bereitstellung grundlegender Dienste durch lokale Behörden unterstützt werden;

Ausbau der Kapazitäten der Zielakteure, ergänzend zur Unterstützung im Rahmen nationaler Programme, Maßnahmen zur

Schaffung von günstigeren Bedingungen für die Bürgerbeteiligung und Stärkung der Kapazitäten von lokalen Behörden in Bezug auf die wirksame Beteiligung an der Politikformulierung und an der Überwachung der Politikumsetzung;

Förderung einer Verbesserung des Dialogs und einer besseren Interaktion zwischen lokalen Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, dem Staat und anderen Entwicklungsakteuren im Entwicklungszusammenhang;

Stärkung der Kapazität der lokalen Behörden, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rolle und ihrer Besonderheiten aktiv am Entwicklungsprozess mitzuwirken;

Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze lokaler Behörden innerhalb ihrer Organisationen und zwischen verschiedenen Arten von Akteuren in der entwicklungspolitischen Debatte in Europa sowie Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze lokaler Behörden und der Dachorganisationen im Süden;

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen, Befähigung der Menschen, aktive und verantwortungsbewusste Staatsbürger zu werden, und Förderung der formalen und informellen entwicklungspolitischen Bildung in der Union, den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten, um die Entwicklungspolitik in Europa gesellschaftlich zu verankern, die Öffentlichkeit stärker für Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und für gerechtere Beziehungen zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern zu mobilisieren, ein größeres Bewusstsein für die Fragen und Schwierigkeiten zu schaffen, denen die Entwicklungsländer und ihre Bevölkerung sich gegenübersehen, und das Recht auf einen Entwicklungsprozess, in dem alle Menschenrechte und Grundfreiheiten verwirklicht werden können, und die soziale Dimension der Globalisierung zu fördern.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Transfervereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 109203732 124670461 93468616 53691844 101404040,— 19549037,25 Diese Mittel sollen der Unterstützung der Umsetzung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU dienen. Insbesondere wird das afrikaweite Programm eingesetzt werden, um spezifische Unterstützung für regionenübergreifende, kontinentweite und transkontinentale Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit sowie einschlägige Initiativen der gemeinsamen Strategie Afrika-EU auf der weltpolitischen Bühne bereitzustellen. Das afrikaweite Programm wird mit anderen Instrumenten, insbesondere dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI) im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, dem Europäischen Entwicklungsfonds und den thematischen Programmen unter dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 eng zusammenarbeiten und sich auf spezifische im Rahmen der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU vereinbarte Strategien konzentrieren, um die notwendige Kohärenz und Synergie zu gewährleisten und Doppelarbeit und Überschneidungen zu vermeiden. Die Mittel werden in den folgenden vorrangigen Entwicklungsbereichen eingesetzt werden:

Förderung von Frieden, Sicherheit, demokratischer Regierungsführung und Menschenrechten bei gleichzeitiger Unterstützung beim Aufbau der afrikanischen Governance-Architektur durch Zusammenarbeit mit der Kommission der Afrikanischen Union und anderen einschlägigen Institutionen wie dem Panafrikanischen Parlament und dem Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker; zivilgesellschaftliche Organisationen.

Unterstützung der regionalen Integration auf kontinentaler Ebene, einschließlich der Harmonisierung von Strategien, Standards und Vorschriften, und Aufbau von Kapazitäten zur Förderung von Integration, Handel und Investitionen auf regionaler Ebene.

Migration, Mobilität und Beschäftigung mit Schwerpunkt auf Verbesserungen in den Bereichen Migrantenüberweisungen, Mobilität und Arbeitsmigration, Bekämpfung des Menschenhandels, irreguläre Migration und internationaler Schutz.

Verantwortungsvoller Umgang mit natürlichen Ressourcen (u. a. in den Bereichen Umwelt und Klimawandel, Rohstoffe und Landwirtschaft) und entwicklungsorientierte Verwendung des durch die Nutzung natürlicher Ressourcen erwirtschafteten Wohlstands.

Entwicklung einer wissens- und qualifikationsbasierten Gesellschaft mit dem Ziel der Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltigem Wachstum durch Unterstützung von Hochschulbildung und Forschung auf kontinentaler Ebene, durch Unterstützung von Flaggschiffinitiativen der AU in diesen Bereichen und durch Unterstützung bei der Verbesserung der Verfügbarkeit genauer statistischer Daten.

Unterstützung ist auch bei der Weiterentwicklung der Partnerschaft Afrika-EU, bei der Lösung globaler Probleme auf internationaler Ebene und bei der Stärkung gezielten zivilgesellschaftlichen Handels auf kontinentaler Ebene vorgesehen. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Strategische Partnerschaft Afrika-EU: Gemeinsame Strategie Afrika-EU, verabschiedet auf dem Gipfeltreffen von Lissabon vom 8. bis 9. Dezember 2007. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 108922928 93812842 105000000 61455647 96212671,37 43156741,— Diese Mittel dienen der Finanzierung der technischen und finanziellen Hilfe, die im Rahmen dieses Außenhilfeinstruments zur Umsetzung der internationalen Dimension der Hochschulbildung des Programms Erasmus+ geleistet wird. Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50). Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 372000 372000 338000 371630 331537,— 331537,— Diese Mittel dienen zur Finanzierung der mit der Mitgliedschaft der Union in der FAO verbundenen Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben sowie des Beitrags der EU zum Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft — nach dessen Ratifizierung — finanziert werden. Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) (ABl. C 326 vom 16.12.1991, S. 238). Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 2500000 2500000 5375000 5749783 3095000,— 0,— Diese Mittel sind für die Zahlung der Jahresbeiträge bestimmt, die die Union für ihre Beteiligung aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit in diesem Bereich entrichten muss. Derzeit wird mit diesen Mitteln Folgendes finanziert:

Jahresbeitrag zur Internationalen Kaffee-Organisation,

Jahresbeitrag zur Internationalen Kakao-Organisation,

Jahresbeitrag zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss nach dessen Genehmigung.

Übereinkommen über andere tropische Erzeugnisse können je nach politischer und rechtlicher Zweckmäßigkeit in den kommenden Jahren hinzukommen. Beschluss 2002/970/EG des Rates vom 18. November 2002 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 342 vom 17.12.2002, S. 1). Beschluss 2008/76/EG des Rates vom 21. Januar 2008 über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kakaorat zur Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 (ABl. L 23 vom 26.1.2008. S. 27). Beschluss 2008/579/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 12). Beschluss 2011/634/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 7). Beschluss 2012/189/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (ABl. L 102 vom 12.4.2012, S. 1). Beschluss 13406/13 des Rates vom 25. September 2013 über den Beitritt der Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC). Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207. Internationales Kaffee-Übereinkommen, 2007 und 2008 neu ausgehandelt, in Kraft getreten am 2. Februar 2011 für eine Geltungsdauer von 10 Jahren bis 1. Februar 2021, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Internationales Kakao-Abkommen, 2001 und zuletzt 2010 neu ausgehandelt, das am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten ist für eine Geltungsdauer von 10 Jahren bis zum 30. September 2022; mit einer Überprüfung nach fünf Jahren und der Möglichkeit einer Verlängerung um zwei zusätzliche Zeiträume, die jeweils zwei Jahre nicht überschreiten dürfen. Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 2004 (Dok. 8972/04), Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Mai 2008 (Dok. 9986/08) und Schlussfolgerungen des Rates vom 30. April 2010 (Dok. 8674/10) bezüglich des Internationalen Beratenden Baumwollausschusses. Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2). Verordnung (EG) Nr. 955/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENEAS) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 625/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62). Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Pilotvorhaben im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 zu der Rolle der Europäischen Union bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele (ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 311). Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 12. April 2005 mit dem Titel Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung — Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (KOM(2005) 134 endgültig). Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 23. /24. Mai 2005 zu den Millenniumsentwicklungszielen. Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (16. und 17. Juni 2005). Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 18. Juli 2005 zum UN-Gipfel. Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endgültig). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel In Menschen investieren — Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung und die Finanzielle Vorausschau für 2007-2013 (KOM(2006) 18 endgültig). Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Januar 2006 mit dem Titel Thematisches Programm ,Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess" (KOM(2006) 19 endgültig). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel Außenpolitisches Handeln — Thematisches Programm für Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen einschließlich Energie (KOM(2006) 20 endgültig). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel Eine thematische Strategie für Ernährungssicherheit — Unterstützung der Agenda für Ernährungssicherheit im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (KOM(2006) 21 endgültig). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel Thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl (KOM(2006) 26 endgültig). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171). Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 8. Oktober 2008 mit dem Titel Gebietskörperschaften als Akteure der Entwicklungszusammenarbeit (KOM(2008) 626 endgültig). Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 9. März 2010 mit dem Titel Internationale Klimapolitik nach Kopenhagen: Jetzt handeln, um dem globalen Klimaschutz neue Impulse zu geben (KOM(2010) 86 endgültig). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 31. März 2010 mit dem Titel EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit (KOM(2010) 127 endgültig). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zur Vorgehensweise der EU gegenüber dem Iran (2010/2050(INI)) Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 16000000 — 21470540 11245,01 38814472,04 Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren. Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENEAS) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013 (KOM(2005) 324 endgültig). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel Thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl (KOM(2006) 26 endgültig). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel (KOM(2011) 637 endgültig). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Oktober 2011 mit dem Titel Gesamtansatz für Migration und Mobilität (KOM(2011) 743 endgültig). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 110000000 — 237700000 111399,66 272577245,52 Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren. Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 392352245 — 570761524 40229,43 645138730,12 Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren. Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 80000000 — 103400000 10699,21 229384182,67 Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren. Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 65000000 — 121260000 11695,51 205238213,44 Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren. Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 85000000 — 108570000 6904,75 113518103,07 Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren. Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 34000000 — 47696646 2523,42 69085649,78 Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren. Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 260218059 — 267200000 0,— 258191422,79 Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren. Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2). Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). Verordnung (EU) Nr. 1338/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934 /2006 des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 21). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 313751 p.m. 14029 0,— 313097,18 Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 700161 p.m. 1147755 0,— 2119766,— Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 124157 0,— 630448,74 Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 133021 0,— 332041,87 Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 83670 0,— 337385,— Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 160346,12 Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen des Pilotprojekts. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 334002 0,— 334002,73 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 400000 0,— 1389121,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 12. März 2002 mit dem Titel Wasserbewirtschaftung in der Politik von Entwicklungsländern und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit der EU (KOM(2002) 132 endgültig). Entschließung des Rates vom 30. Mai 2002 über die Wasserbewirtschaftung in Entwicklungsländern: Politik und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit (Dokument DEVGEN 83 ENV 309, 9696/02). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 1371000 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 1400000 0,— 1822271,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 1853832 2000000,— 1568156,22 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1081125 p.m. 400883 1250000,— 293000,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 500000 p.m. 1550000 1500000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 300000 0,— 692200,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 995658 p.m. 1200000 1500000,— 804342,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 749738 100000 1200000 4500000,— 1051000,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 490000 150000 1000000 2200000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. 548159 1000000,— 505577,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 500000 p.m. 500000 1500000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 200000 p.m. 395000 790000,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 750000 675000 750000 375000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Das Pilotprojekt wird sich auf eingehende Forschungen der Verwaltung und Anwendung von antibakteriellen Wirkstoffen in Afrika südlich der Sahara erstrecken, wo die Erstellung nationaler Überwachungspläne durch den Mangel an Daten behindert wird. Ziel ist es, ein Datenkonvolut über die Verbrauchsmuster von Antibiotika und das Auftreten multiresistenter Bakterien in Entwicklungsländern zu erstellen und die Verhaltensmuster und Bedürfnisse im Bereich der Gesundheitsversorgung in afrikanischen Gemeinschaften zu erforschen, mit dem Schwerpunkt auf dem Bedarf an Antibiotika und dem Zugang zu ihnen sowie zum Grad der Einhaltung der Behandlungsabläufe. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 750000 500000 700000 350000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Das Hauptziel des Pilotprojekts besteht darin, die Rechte des Kindes auf Zugang zu Bildung sowie die regionalen Schutzmaßnahmen zu stärken und das Wohlergehen von mindestens 2000 vertriebenen Kindern und Jugendlichen in Guatemala, Honduras und El Salvador zu verbessern, darunter auch von ihren Familien getrennte bzw. unbegleitete Minderjährige. Mit dem vorgeschlagenen Projekt werden hauptsächlich folgende spezifische Ziele verfolgt:

Stärkung der Asylsysteme und des internationalen Schutzes in Transitländern und Asylstaaten und Sicherstellung der Prüfung des Anspruchs von Vertriebenen auf internationalen Schutz,

Verbesserung des Schutzes von Vertriebenen mit Schwerpunkt auf den Systemen zum Schutz von Kindern und dem Schutzbedarf von Abzuschiebenden im Herkunftsland,

Unterstützung der Bildung und des Schutzes von 2000 vertriebenen Kindern und Jugendlichen, darunter auch von ihren Familien getrennte bzw. unbegleitete Minderjährige.

Dies soll auf folgendem Wege erreicht werden:

Stärkung bzw. Entwicklung von regionalen Schutzmaßnahmen durch die Umsetzung regionaler Vereinbarungen,

Stärkung der Zivilgesellschaft und der Schutznetze zur Überwachung der Lage in den von Vertreibungen betroffenen Regionen sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene,

Stärkung der Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünfte in wichtigen Grenz-/Transitgebieten sowie des Zugangs von Kindern und Jugendlichen aus Zentralamerika, die Gewalt und Verfolgung fürchten, zu Rechtshilfe, Gesundheitsleistungen und psychosozialer Betreuung,

Sicherstellung des Zugangs zu nicht formaler und formaler Bildung in Aufnahmeeinrichtungen/Unterkünften,

Förderung und Umsetzung eines kindgerechten Umfelds in Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünften, Sicherstellung des Schutzes von Mädchen und Jungen vor allen Arten der Gewalt, des Missbrauchs, der Vernachlässigung und der Ausnutzung,

Unterstützung der Regierungen bei ihren Bemühungen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Existenz der internen und internationalen Vertreibung,

Unterstützung der Regierungen bei ihren Bemühungen um eine Bekämpfung der Grundursachen für Vertreibungen und um den Schutz und die Unterstützung von bereits vertriebenen Personen mit besonderem Augenmerk auf Personen, die besonderen Schutz benötigen (Kinder, Frauen, lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen, Personen mit Behinderungen usw.),

Bereitstellung von Schulungen zum Kapazitätsaufbau und von technischer Unterstützung für Staaten und Organisationen der Zivilgesellschaft,

Unterstützung der Regierungen bei ihren Bemühungen um die Festlegung von Aufnahmeverfahren, einschließlich der Identifizierung der schutzbedürftigen abgeschobenen Kinder und der Durchführung der Prüfung bzw. Bestimmung des Kindeswohls,

Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft, die Unterkünfte/Aufnahmeeinrichtungen für Kinder leiten, die als provisorischer Schutzmechanismus für diese ermittelten abgeschobenen Kinder mit spezifischen Schutzbedürfnissen verwendet werden können,

technische Unterstützung bestehender Ausschüsse der Zivilgesellschaft für die Prävention von Gewalt zur Verhinderung der Zwangsrekrutierung von Kindern/Jugendlichen durch Banden.

Die drei Länder im nördlichen Dreieck Zentralamerikas — El Salvador, Guatemala und Honduras — leiden immer stärker unter der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und unter anderen illegalen bewaffneten Gruppen, die ihre demokratische Regierungsführung vor eine große Herausforderung stellen. Eine der sichtbaren Folgen der zunehmenden Gewalt in diesen Ländern ist die hohe Zahl vertriebener Minderjähriger. Im Rahmen der humanitären Agenden und der Entwicklungsagenden fanden die humanitären und langfristigen Folgen der Gewalt und der Schutzbedarf der betroffenen Bevölkerung größtenteils keine Berücksichtigung. Für den Schutzbedarf der Flüchtlingskinder und der asylsuchenden Kinder aus den Ländern im nördlichen Dreieck Zentralamerikas ist ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich. Zwar müssen natürlich auch die Grundursachen angegangen werden, doch der unmittelbare Schwerpunkt sollte auf dem primären Schutzbedarf insbesondere von unbegleiteten und von ihren Familien getrennten Kindern liegen, um für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen zu sorgen. Aufgrund von Vertreibung und der Trennung von ihren Familien sind Kinder in besonderem Maße Gewalt, Ausnutzung, Folter, Zwangsrekrutierung und anderen schweren Verstößen gegen die Menschenrechte ausgesetzt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 500000 500000 250000 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Das Gesamtziel des Projekts ist die Verbesserung des Wohlergehens von 3000 Kindern und Jugendlichen (von denen 1500 gefährdet sind und 1500 früher der Demokratischen Bewegung/Armee Südsudan (Cobra Faction) angeschlossen waren) durch psychosoziale Unterstützung, Bildung und bessere Lebensbedingungen, insbesondere, indem

die Freilassung, dauerhafte Rückkehr und Wiedereingliederung von 2000 Kindern und Jugendlichen, die bewaffneten Gruppen angeschlossen waren, ermöglicht und sozioökonomische Dienste sowie Schutzdienste für weitere 2000 Kinder und Jugendliche angeboten werden, die Gefahr laufen, rekrutiert zu werden, oder anderen Risiken im Verwaltungsbezirk Pibor ausgesetzt sind,

Maßnahmen zur Vorbeugung der Rekrutierung und Ausnutzung von Kindern und Jugendlichen durch Streitkräfte und bewaffnete Gruppen unterstützt werden,

die Ausbildung von 3000 der schutzbedürftigsten Kinder (freigelassene Kinder und gefährdete Kinder in den Gemeinden) unterstützt wird und ihnen der Zugang zu hochwertigen Bildungsleistungen ermöglicht wird.

Mit den Bildungseinsätzen im Verwaltungsbezirk Pibor soll sichergestellt werden, dass mindestens 3000 vom Konflikt betroffene Mädchen und Jungen im Vorschul- und Schulalter sowie Jugendliche Zugang zu lebensrettenden und hochwertigen Bildungsleistungen in einem kindgerechten sicheren und geschützten Umfeld haben. Dies soll auf folgendem Wege erreicht werden:

Schaffung eines sicheren und geschützten provisorischen Lern- und Spielumfelds für zwei wichtige Gruppen von Kindern: Frühkindliche Entwicklung für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren und allgemeine Grundbildung für Schulkinder im Alter von 7 bis 18 Jahren,

Beschaffung, Vorhaltung und Verteilung angemessener und einschlägiger Lern-, Lehr- und Freizeitmaterialien (einschließlich Freizeit-Kits, School-in-a-Box-Kits und Kits für die frühkindliche Entwicklung),

Schulung von Lehrern und anderen Bediensteten im Bildungswesen sowie von Gemeindemitgliedern im Bereich psychosoziale Unterstützung, Übermittlung von Lebenskompetenzen, Friedenskonsolidierung, frühkindliche Entwicklung in Notsituationen, Übermittlung lebensrettender Botschaften und konfliktbewusste Bildung,

Förderung von Bildungsmaßnahmen in Notsituationen und der Bildung von Mädchen im Allgemeinen.

UNICEF erwartet, dass 2000 Kinder freigelassen werden, die an den Gesundheitsdienst, provisorische Pflegeheime, Dienste für unverzügliche psychosoziale Hilfe und Dienste für die Registrierung zur Suche nach Familienangehörigen und zur Familienzusammenführung überwiesen werden müssen. Anschließend müssen Wiedereingliederungsleistungen für die freigelassenen Kinder zur Verfügung gestellt und gezielte Einsätze für zusätzliche 2000 schutzbedürftige Kinder in den Gemeinden durchgeführt. In Übereinstimmung mit internationalen bewährten Verfahren und positiven Ergebnissen aus früheren Bemühungen um die Wiedereingliederung im Südsudan muss ein gemeinschaftsorientierter Ansatz verfolgt werden. Das Projekt erstreckt sich auch auf die anderen Kinder der Gemeinde, die gemeinschaftliche Hilfe erhalten, und bei der direkten Hilfe wird für die Auswahl der Grundsatz Eins plus eins (gemäß den Pariser Grundsätzen) angewandt, bei dem jedes freigelassene und mit seiner Familie wiedervereinte Kind durch ein vor Ort als gefährdet eingestuftes Kind ergänzt wird. Darüber hinaus wird im Rahmen des Projekts in die Infrastruktur und in Dienstleistungen investiert, die allen Gemeindemitgliedern zugute kommen werden. Mehrere Aspekte werden gleichzeitig bearbeitet. Für Kinder, die freigelassen werden, werden Dienste im Bereich der Suche nach Familienangehörigen und der Familienzusammenführung sowie, während die Suche nach Familienangehörigen läuft, provisorische Pflegeheime angeboten. In den provisorischen Pflegeheimen erhalten die freigelassenen Kinder psychosoziale Hilfe einschließlich Unterstützung durch andere Kinder in der gleichen Situation; sie können sich dort künstlerisch betätigen oder an anderen Gruppenaktivitäten teilnehmen. Im Rahmen der Initiative Back to Learning werden die Bildungsleistungen durch die Sanierung des Lernumfelds, die Schulung der Lehrer und die Bereitstellung von Material einschließlich Programmen für schnelleres Lernen verbessert. Durch Bohrungen bzw. die Sanierung von Bohrlöchern wird für sicheres Wasser gesorgt. Historisch ist die Verfügbarkeit von sicherem Wasser sehr schlecht und die Gemeindemitglieder trinken unbehandeltes Wasser aus dem Fluss. Neben sicherem Wasser sollen UNICEF und seine Partner in den provisorischen Pflegeheimen und Schulen auch separate Toiletten für Mädchen und Jungen bereitstellen. Auch gemeinschaftsorientieren Ansätzen muss Priorität eingeräumt werden, um die Sanitär- und Hygienebedingungen zu verbessern und dafür zu sorgen, dass in den Gemeinden die Notdurft der Menschen nicht mehr im Freien verrichtet wird. Für den Verwaltungsbezirk Pibor ist ein sektorübergreifender, gemeinschaftsorientierter Ansatz für die Wiedereingliederung geplant, der aus mehreren Aspekten besteht, darunter die zuvor genannte Bildung und die Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Hygiene. Neben den in der Phase der Freilassung angebotenen Diensten umfasst die Strategie auch die Notwendigkeit, die Triebkräfte des Konflikts zu schwächen, indem für eine sozioökonomische Wiedereingliederung gesorgt wird, auch durch Einkommen schaffende Tätigkeiten und Chancen für Bildung, Unternehmertum und Arbeitsvermittlung. In einem ersten Schritt erhalten die freigelassenen Kinder eine berufliche Orientierung und Fischfanggeräte. Darüber hinaus erhalten die freigelassenen Kinder und andere gefährdete Jugendliche sowie ihre Familien Unterstützung für den Aufbau einer kleinen Viehherde oder eines landwirtschaftlichen Betriebs. Den freigelassenen Jugendlichen und den gefährdeten jungen Menschen, die das Mindestbeschäftigungsalter bereits erreicht haben, werden die geplanten Einsätze die Möglichkeit bieten, durch Berufsbildung, Lehrstellen und Unterstützung bei der Gründung kleiner Unternehmen marktgängige Fähigkeiten zu erwerben und Zugang zu ungefährlichen Geschäftsmöglichkeiten zu erhalten. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 500000 500000 250000 Mit diesen Mitteln wird das bestehende Pilotprojekt um ein zweites Haushaltsjahr verlängert. Das Pilotprojekt ist auf zwei Jahre ausgelegt. Fünf Dörfer in einem Distrikt in Tansania (Kiteto) und in drei Bezirken in Kenia (Laikipia, Samburu, Isiolo und Turkana) nehmen an den Projekt teil. Die Höhe der voraussichtlich für das Pilotprojekt benötigten Mittel beruht auf Erfahrungen aus früheren Projekten von Cordaid in anderen Distrikten und Bezirken. Phase 1: Untersuchung der partizipativen Bewirtschaftung von Weideland (einschließlich der Auswertung früherer Erfahrungen) und kartografische Darstellung der Vieh-Trackingrouten Die lokale Bevölkerung nutzt traditionell gemeinschaftliche Ressourcenbereiche. Der Rückgang der saisonalen Weidehaltung wird von der lokalen Bevölkerung als direkte und reelle Bedrohung ihrer Existenzgrundlage angesehen. Daher birgt dieses Projekt auch einen zusätzlichen Aspekt der Sensibilisierung. Grenzen und Grundeigentum bedrohen die nachhaltige Existenzgrundlage der ressourcenabhängigen Bevölkerung in diesen Dörfern in Kenia und Tansania noch stärker. Im Rahmen dieser Maßnahme wird eine kombinierte Technik der kartografischen Darstellung von Ressourcen und der Kapazitätsentwicklung angewandt:

Kartografische Darstellung — Nutzung technisch fortschrittlicher geografischer Informationstechnologien wie Luftbildaufnahme, Fernerkundungstechnologie und geografische Informationssysteme für die kartografische Darstellung von Landrechten und Rechten an natürlichen Ressourcen sowie der Nutzung und Bewirtschaftung von Land und natürlichen Ressourcen;

Land- und Wasserrechte — Ermittlung und Aufzeichnung der Land- und Wasserrechte von Kleinlandwirten und der gemeinschaftlichen Weideflächen und Wanderstrecken von Viehhirten;

Gruppenrechte — Ermittlung und Aufzeichnung von Gruppenrechten mit Schwerpunkt auf Weiden, Wäldern und Bereiche der kleinen Fischerei im Rahmen eines partizipativen Verfahrens;

Zugang von Frauen — Verbesserung des Zugangs von Frauen zu Land und anderen natürlichen Ressourcen;

Integrative Geschäftstätigkeit — Aufzeichnung der bewährten Verfahren für die Sicherung von Landrechten und Rechten an natürlichen Ressourcen durch Geschäftspartnerschaften zwischen Kleinlandwirten und Investoren;

Grenzüberschreitende Ressourcen — Erleichterung der Teilung derartiger Ressourcen ohne größere Konflikte durch die ordnungsgemäße kartografische Darstellung der Ressourcen; Erfassung von Informationen im Rahmen eines Verfahrens mit mehreren Interessenträgern und unter Verwendung einer modernen Technik (geografisches Informationssystem, GIS) sowie möglicherweise des von Global Tool Land Network (GLTN) entwickelten Social Tenure Domain Model (STDM), mit dem die wirksame partizipative Ermittlung von natürlichen Ressourcen, Abgrenzungen/Grenzen und Korridoren verbessert wird.

Die Ermittlung und Aufzeichnung von Ressourcen umfasst die Erstellung von Karten, auf denen die spezifischen Gebiete angegeben sind, in denen sich die Ressourcen befinden. Die Erstellung der Karten erfolgt auf partizipative Weise. Die lokale Bevölkerung wird wissen, was sich auf ihrem Land befindet, und sich auch der Chancen für einen sozioökonomischen Fortschritt bewusst sein. Durch dieses Verfahren wird nachweislich der Dialog zwischen den verschiedenen Gruppen gefördert, um die Probleme zu ermitteln und nach möglichen Lösungen zu suchen. Phase 2: Verhandlung der partizipativen Bewirtschaftung von Weideland und Erleichterung der rechtlichen Unterstützung für Vieh-Trackingrouten In Tansania gibt es Einrichtungen wie die Dorfentwicklungskomitees, die dabei helfen werden, die lokale Bevölkerung zu mobilisieren. Bezirksräte (auf lokaler Ebene) stellen geeignete Sachverständige zur Verfügung, wie Bezirksbeauftragte für das Land und Bezirksbeauftragte für Viehhaltung und Landwirtschaft. In Kenia sind die Bezirksausschüsse für Landbewirtschaftung, die Kommunalräte für das Land und die Kommunalversammlungen für das Land zusammen mit der Bezirksregierung für die wirksame kartografische Darstellung von Weideland und Ressourcen von entscheidender Bedeutung. Es erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit der staatlichen Landkommission. Es wird erwartet, dass das Verfahren der kartografischen Darstellung, Aufzeichnung und Authentifizierung dieser Prozesse effizient verlaufen wird und aufgrund der Einbeziehung lokaler nichtstaatlicher Organisationen, die an der praktischen Umsetzung beteiligt sind und bei Bedarf Informationen zu den Gebieten, in denen sie tätig sind, zur Verfügung stellen, integrativ erfolgt. Andere potenzielle Maßnahmen in dieser Phase sind die Überwachung durch die lokalen Behörden sowie die gemeinsame Ausarbeitung einer Strategie für die Verwaltung der Widerstandsfähigkeit und die Ermittlung der Anforderung für den Aufbau von Widerstandfähigkeit der verschiedenen Gruppen. In dieser Phase wird auf die Instrumente für die partizipative Bewirtschaftung von Weideland und die Erfahrungen aus früheren Projekten zurückgegriffen. Die auf der Grundlage früherer Einsätze ausgearbeiteten Leitlinien für die partizipative Bewirtschaftung von Weideland werden bei Bedarf angepasst. Phase 3: Umsetzung Das Pilotprojekt wird nicht alleine umgesetzt, es ist Bestandteil ähnlicher Initiativen in anderen Regionen des Landes und wird bei Bedarf beispielsweise mit dem Programm für die nachhaltige Bewirtschaftung von Weideland, der gemeinsamen Raumplanung der Dörfer und der Weideland-Initiative koordiniert. Das Pilotprojekt kommt in den Genuss der im Rahmen dieser Initiativen entwickelten Infrastruktur, es werden sogar Synergien aufgebaut und es erfolgt möglicherweise sogar eine Intensivierung durch eine strategische Partnerschaft mit Partnern wie dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung und der International Land Coalition. Die Erfassung und Aufzeichnung von Informationen umfasst eine kapazitätsbildende Maßnahme, in deren Rahmen audiovisuelles Material verwendet wird, das für die lokale Bevölkerung zugänglich ist. Die Treffen werden durch die führenden Kräfte der Gemeinden unterstützt und gefilmt (DVD), damit die verschiedenen Gruppen sich die Aussprachen und den Prozess der Entscheidungsfindung später erneut ansehen können. Um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß und regelmäßig aktualisiert wird, werden in einem Informationsblatt zur partizipativen Bewirtschaftung von Weideland monatlich kurze Zusammenfassungen auf der Grundlage der Berichte über die Weideland-Initiative veröffentlicht. Für die politischen Entscheidungsträger und Partner werden technische Berichte verfasst. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 500000 2015 brachte einen strategisch wichtigen Meilenstein für die Bereiche Global Governance, Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung. 2015 fanden wichtige internationale Gipfeltreffen und Konferenzen statt (Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030, Aktionsplan von Addis Abeba, Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und COP21-Übereinkommen von Paris im Kontext des UN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen), in deren Rahmen der künftige Ansatz der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der EU, für eine nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung der Armut neu gestaltet worden ist. Die Dritte Konferenz der Vereinten Nationen über Wohnungsbau und nachhaltige Stadtentwicklung (Habitat III), die im Oktober 2016 in Quito (Ecuador) stattfand, war eine der ersten Konferenzen der Vereinten Nationen im Anschluss an die Annahme der Agenda 2030 sein. Auf dieser Konferenz wurde eine umfassende Neue Städteagenda angenommen, die darauf abzielte, Leitlinien für eine nachhaltige Stadtentwicklung in den nächsten 20 Jahren festzulegen und damit der Umsetzung der Agenda 2030 deutliche Impulse zu geben. Dies betrifft insbesondere das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 11, aber auch eine Reihe anderer Ziele und damit verbundener Zielvorgaben mit einer herausragenden Städtedimension sowie die auf der COP21 gefassten Beschlüsse. Die Neue Städteagenda enthält konkrete Vorschläge zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich mit der Verstädterung und der städtischen Demographie stellen und verwandelt sie in Chancen für eine nachhaltige Entwicklung in ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension. Der Schwerpunkt des aktuellen Vorschlags liegt auf einer Herausforderung, mit der sich vor allem Städte in Entwicklungsländern konfrontiert sehen: der städtischen Governance. Konkret kann mit dem Pilotprojekt dafür gesorgt werden, dass die Erfahrung von Städten in der Union in damit verbundenen Bereichen für den Kapazitätsaufbau genutzt werden kann, um die finanziellen und rechtlichen Aspekte sowie Fragen der Stadtplanung in integrierter Weise anzugehen. Mit dem Projekt werden folgende Ziele verfolgt:

Bereitstellung konkreter Beispiele für solche finanziellen und rechtlichen Defizite sowie Mängel im Bereich der Stadtplanung in ausgewählten Entwicklungsländern und -städten und Ermittlung von Lücken und Bedürfnissen;

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Städten in Entwicklungsländern und Städten in der Union, die über umfangreiche Erfahrung im Bereich der Stadtentwicklung verfügen, und Bereitstellung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in verschiedenen Bereichen wie städtische Mobilität, öffentliche Räume und Wohnen, wobei der Schwerpunkt auf die Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Verwendung innovativer Möglichkeiten zur Finanzierung der Stadtentwicklung (z. B. Mischfinanzierung der EU) gelegt wird;

Abgabe von Empfehlungen — auf der Grundlage dieser Erfahrungen — hinsichtlich der Umsetzung der städtischen Dimension der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Neuen Städteagenda in Entwicklungsländern und ihren Städten unter Berücksichtigung der Erfahrung der Union.

Das Projekt wird auf den Erkenntnissen aufbauen, die aus den Partnerschaften zwischen Städten in der Union und in Entwicklungsländern gezogen werden können. Das Projekt wird sich das Wissen der in europäischen Städten entstandenen Plattformen und Netze, die pragmatische Lösungen für eine integrierte und nachhaltige Stadtentwicklung ausarbeiten, zunutze machen. Über das Pilotprojekt erhält die Kommission die für den nächsten Programmplanungszeitraum erforderlichen Informationen. Das Projekt soll in den Jahren 2017 und 2018 umgesetzt werden. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1000000 500000 Ziele Diese vorbereitende Maßnahme dient dazu, sowohl private als auch nichtstaatliche Organisationen, die nachhaltige Programme zur Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen in Entwicklungsländern ausarbeiten, zu finanzieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten, wobei die Unterstützung auf folgende Weise erfolgt:

nationale und regionale Wettbewerbe im Bereich Unternehmertum,

Zugang zu Kapital und geeigneten Finanzdienstleistungen auf verschiedenen Wegen, von der Stärkung der Kapazität von Finanzmittlern bis zur Bereitstellung von Kapital,

Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als Instrument für die Verwirklichung der finanziellen Inklusion der Armen,

rechtliche und finanzielle Unterstützung für Unternehmen, die die Schattenwirtschaft verlassen und im formellen Privatsektor tätig werden,

Programme zur Unterstützung von Firmenneugründungen durch junge Menschen,

Förderung von Frauen als Unternehmerinnen,

Zugang zu Beteiligungsdarlehen, Krediten und Mikrokrediten,

unternehmerische Ausbildung für potenzielle Unternehmer,

Finanzmittel für soziale Unternehmen.

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die das Rückgrat aller Marktwirtschaften bilden, sind in Entwicklungsländern durch großen Regelungsaufwand viel schwerer belastet als in der Union. Die meisten von ihnen werden daher in der Schattenwirtschaft tätig, sind somit von Unbeständigkeit bedroht und haben keinen rechtlichen Schutz und keine Arbeitnehmerrechte oder Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung. Durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen in diesem Bereich können hunderttausende neue Arbeitsplätze für die lokale Bevölkerung in Entwicklungsländern und somit ein lebhaftes Umfeld geschaffen werden, in dem private Initiativen weiter aufblühen, sich ausweiten und Wohlstand erzeugen können. Umsetzung: Diese Initiative wird durchgeführt, indem im ersten Quartal 2017 eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Finanzierung derartiger Tätigkeiten veröffentlicht wird. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 1500000 500000 Mit diesen Mitteln sollen neue Verpflichtungen für eine vorbereitende Maßnahme aufbauend auf dem Pilotprojekt 2015/2016 finanziert werden, das erst 2016 angelaufen ist und für das im Haushaltsplan 2016 keine Mittel für Verpflichtungen vorgesehen waren. Bei den bestehenden Mechanismen für die Finanzierung der Forschung und Entwicklung (FuE) im Bereich der vernachlässigten Tropenkrankheiten werden tendenziell isolierte Ansätze verfolgt: Zwischen den einzelnen Phasen des FuE-Zyklus gibt es Lücken, und Überschneidungen mit angrenzenden Themen — beispielsweise Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Hygiene (Water, Sanitation and Hygiene (WASH)) sowie Bildungsprogramme — werden nicht bereichsübergreifend behandelt. Darüber hinaus wird tendenziell übersehen, dass die inkrementelle Forschung gleichermaßen wichtig ist, da mit ihr wesentlich dazu beigetragen werden kann, dass Behandlungen und Diagnosen in den Gesellschaften, die von vernachlässigten Tropenkrankheiten betroffen sind, höhere Akzeptanz finden. Mit dieser vorbereitenden Maßnahme sollen einige FuE-Lücken im Bereich der vernachlässigten Tropenkrankheiten geschlossen werden, wobei im Rahmen des Projekts an einem alternativen Modell mitgearbeitet oder ein alternatives Modell kofinanziert werden soll, das auf einem innovativen, koordinierten Ansatz beruht. So können die bestehenden FuE-Lücken, die durch Marktversagen zustande kommen, geschlossen werden. Im Rahmen des Modells wird ein bestimmter Teil der FuE-Lücke im Bereich der vernachlässigten Tropenkrankheiten ausgewählt, von denen überdurchschnittlich stark Entwicklungsländer betroffen sind, und es werden maßgebliche Komponenten für die Entwicklung hochwertiger, zugänglicher, erschwinglicher und angemessener Gesundheitslösungen bereitgestellt. Das Projekt wird auf im Rahmen früherer Vorbereitungsmaßnahmen und Pilotprojekte im Bereich der weltweiten Gesundheitsforschung und -innovation durchgeführten Arbeiten aufbauen und Maßnahmen fördern, mit denen die Lücken geschlossen werden sollen, die gemäß dem von der WHO beschriebenen Verfahren — abrufbar unter http://www.who.int/phi/cewg_report/en/ — bereits erfasst und anerkannt sind und in die Liste der Demonstrationsprojekte aufgenommen wurden, die bei dem globalen Konsultationstreffen von Experten zum Thema Demonstrationsprojekte im Bereich der Forschung und Entwicklung für die Gesundheit als relevant in die Vorauswahl kamen. Dabei soll einerseits die Akzeptanz erhöht werden, andererseits soll mit dem Projekt ein Beitrag zu mindestens einem der drei folgenden Ziele geleistet werden:

Empfehlung wirksamer, effizienter Mechanismen zur Koordinierung des Projekts mit anderen Initiativen;

Vorschläge für innovative Wege zur Entkoppelung des Preises für Endprodukte von den FuE-Kosten;

optimale Nutzung öffentlich-öffentlicher und öffentlich-privater Partnerschaften in Bezug auf den Wissensaustausch, einschließlich Innovationsansätzen im Rahmen des offenen Wissens; Stärkung der Kapazitäten für Forschung, Entwicklung und Herstellung in Entwicklungsländern, auch durch Technologietransfer.

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 500000 250000 Sich entwickelnde Ideen Angesichts des Ärztemangels in Togo bleibt die Bevölkerung auf dem Land ihrem Schicksal überlassen und hat nahezu ein ganzes Leben lang nie die Chance, einen Arzt zu Gesicht zu bekommen. Die Ziele von Aimes-Afrique bestehen darin, das reale Defizit im Gesundheitssystem in Togo zu schließen. Vor dem Hintergrund dieser Situation haben sich die Ärzte als Mitglieder von Aimes-Afrique entschlossen, weiterhin, wie schon in der Vergangenheit (soweit mit eigenen Mitteln möglich), zu handeln und ihren Mitbürgern medizinische Unterstützung in Form von kostenlosen Ärzteeinsätzen auf dem Land in allen 5 Regionen Togos (Région Maritime, Région des Plateaux, Région Centrale, Région Kara, Région des Savannes) zu geben. Die humanitäre Aktion wird in allen 5 Regionen Togos durchgeführt, aber jeweils pro Region organisiert. Jede Region umfasst Gesundheitsdistrikte, in denen die Ausbildung und Fortbildung des vorhandenen Gesundheitspersonals aus den verschiedenen Buschkrankenstationen stattfinden wird. In den Dörfern vor Ort werden die diversen Untersuchungen realisiert. Die chirurgischen Eingriffe werden in geeigneten Lokalitäten möglichst ortsnah stattfinden. Ziel ist es, das Krankenhaus zu der armen und verletzlichen Bevölkerung auf dem Land zu bringen, indem man die Bereitstellung kostenloser medizinisch-chirurgischer Behandlungen und eine gute Ausbildung des lokalen Gesundheitspersonals sicherstellt. Diese Aktion kostenloser medizinisch-chirurgischer Behandlungen richtet sich an alle Menschen aller Regionen in Togo unabhängig von Alter, Geschlecht oder Religion. Der angegebene Betrag verteilt sich wie folgt:

Investitionen in medizinisches Gerät;

Anschaffung von Rettungswagen, einschließlich Transport;

Anschaffung von Bussen mit Allradantrieb, einschließlich Transport;

Anschaffung von Behandlungszelten und deren Ausstattungen, einschließlich Transport;

Missionen unter Beteiligung von Ärzten - Betriebs- und Verbrauchskosten.

Geografischer Aspekt Die Ärzteeinsätze finden in allen 5 Regionen Togos statt, also flächendeckend in der Région Maritime, Région des Plateaux, Région Centrale, Région Kara et Région des Savannes, aber auf dem Land in den Dörfern in Zusammenarbeit mit dem lokalen Gesundheitspersonal. Daher auch der Bedarf an Sanitätszelten. Die Operationen werden, soweit nicht anders möglich, in den Regionalkrankenhäusern der Provinzhauptstädte durchgeführt. Das Projekt wird also die Arbeit der EU in den Provinzhauptstädten flächendeckend in geographischer Breite ergänzen. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 21 04EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE 21 04 01 Stärkung der Einhaltung von Menschenrechten und Grundfreiheiten und Unterstützung demokratischer Reformen 4 132804486 100000000 130293231 75025044 131006877,94 37297558,59 37,30 21 04 51 Abschluss des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (aus der Zeit vor 2014) 4 p.m. 20000000 — 58589479 25642,19 77039392,71 385,20 21 04 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 21 04 77 02 Pilotprojekt — Zivilgesellschaftliches Forum EU-Russland 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 70481,12 Artikel 21 04 77 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 70481,12 Kapitel 21 04 — Total 132804486 120000000 130293231 133614523 131032520,13 114407432,42 95,34 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 132804486 100000000 130293231 75025044 131006877,94 37297558,59 Das allgemeine Ziel besteht darin, in Übereinstimmung mit der Politik und den Leitlinien der Union und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft einen Beitrag zur Entwicklung und Festigung der Demokratie und zur Achtung der Menschenrechte zu leisten. Schwerpunktbereiche sind unter anderem:

stärkere Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten — einschließlich der Frauenrechte —, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten verankert sind, mit Schwerpunkt auf der freien Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit und den digitalen Freiheiten, sowie stärkerer Schutz und bessere Förderung und Überwachung der Menschenrechte und Grundfreiheiten vor allem durch Unterstützung einschlägiger Organisationen der Zivilgesellschaft, von Menschenrechtsverteidigern und Opfern von Repression und Misshandlung;

Unterstützung und Konsolidierung demokratischer Reformen in Drittländern über EU-Wahlbeobachtungsmissionen hinaus durch Stärkung der partizipatorischen und repräsentativen Demokratie, Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft, Festigung demokratischer Prozesse und Verbesserung der Verlässlichkeit von Wahlprozessen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Transfervereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden. Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 20000000 — 58589479 25642,19 77039392,71 Diese Mittel dienen zur Deckung von Zahlungen im Zusammenhang mit noch nicht abgewickelten Verpflichtungen im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte 2007-2013. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Transfervereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 70481,12 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). INSTRUMENT, DAS ZU STABILITÄT UND FRIEDEN BEITRÄGT (ICSP) — GLOBALE, TRANSREGIONALE BEDROHUNGEN UND NEU ENTSTEHENDE BEDROHUNGEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 21 05INSTRUMENT, DAS ZU STABILITÄT UND FRIEDEN BEITRÄGT (ICSP) — GLOBALE, TRANSREGIONALE BEDROHUNGEN UND NEU ENTSTEHENDE BEDROHUNGEN 21 05 01 Globale und transregionale Bedrohungen und neu entstehende Bedrohungen 4 64900000 44000000 64393076 50166619 65628830,65 9328615,88 21,20 21 05 51 Abschluss von Maßnahmen im Bereich Globale Sicherheitsbedrohungen (aus der Zeit vor 2014) 4 p.m. 17000000 — 34644709 0,— 42500235,92 250,00 21 05 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 21 05 77 01 Pilotprojekt — Unterstützung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Schiffe der Union, die von Piraten bedrohte Regionen durchqueren 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 21 05 77 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Kapitel 21 05 — Total 64900000 61000000 64393076 84811328 65628830,65 51828851,80 84,97 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 64900000 44000000 64393076 50166619 65628830,65 9328615,88 Diese Mittel dienen zur Deckung der Hilfe für die Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität und Frieden. Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die zum Schutz von Ländern und Bevölkerungen vor Gefahren, die absichtlich herbeigeführt werden, auf Unfälle zurückgehen oder natürliche Ursachen haben. Hierzu können u. a. zählen:

Stärkung der Kapazität der mit der Entwicklung und Durchführung einer wirksamen Kontrolle des Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen (einschließlich Einrichtungen zu deren Herstellung oder Lieferung oder wirksamer Grenzkontrollen) befassten zuständigen Zivilbehörden, unter anderem durch die Installierung moderner Logistik-, Evaluierungs- und Kontrollausrüstungen, wobei die Maßnahmen sowohl Naturkatastrophen und Industrieunfälle als auch kriminelle Aktivitäten betreffen;

Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchführung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion und von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen für den Fall möglicher größerer Umweltkatastrophen in diesem Bereich.

Förderung ziviler Forschungstätigkeiten als Alternative zur verteidigungsorientierten Forschung und Unterstützung für die Umschulung und alternative Beschäftigung von Wissenschaftlern und Ingenieuren, die vormals in waffenbezogenen Bereichen beschäftigt waren;

Unterstützung für Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheitsverfahren für zivile Anlagen, in denen empfindliche chemische, biologische, radiologische oder nukleare Materialien oder Stoffe im Zusammenhang mit zivilen Forschungsprogrammen gelagert oder gehandhabt werden;

Unterstützung im Rahmen der Kooperationspolitik der Union und ihrer Ziele für die Einrichtung ziviler Infrastrukturen und die Durchführung einschlägiger ziviler Studien, die für die Demontage, Sanierung oder Konversion waffenbezogener Anlagen und Standorte erforderlich sind, wenn diese als nicht mehr zu einem Verteidigungsprogramm gehörend erklärt werden;

Andere Maßnahmen im Bereich globale und transregionale Bedrohungen decken Folgendes ab:

Stärkung der Fähigkeiten der Strafverfolgungs- und Justizbehörden und der Zivilbehörden im Kampf gegen Terrorismus,

Bekämpfung von Radikalisierung, gewalttätigem Extremismus, organisierter Kriminalität — einschließlich des illegalen Menschenhandels und des Handels mit Drogen, Feuerwaffen und Sprengstoffen sowie gefälschten Arzneimitteln — und von Cyberkriminalität sowie wirksame Kontrolle des illegalen Handels und Transits. Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus mit Partnerländern in Regionen wie Südasien, in denen der Extremismus zunimmt; auch die Bewältigung globaler und überregionaler Folgen von Klimaveränderungen mit potenziell destabilisierender Wirkung und einschließlich der Förderung der biologischen Sicherheit von Anlagen, in denen gefährliche Mikroben verwendet werden.

Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung von Bedrohungen für den internationalen Verkehr und kritische Infrastrukturen, einschließlich des Personen- und Güterverkehrs, der Energieerzeugung und -verteilung sowie elektronischer Informations- und Kommunikationsnetze;

Gewährleistung angemessener Abhilfemaßnahmen im Falle größerer Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit wie Pandemien mit potenziell grenzübergreifenden Auswirkungen.

Im Rahmen dieses Instruments können solche Maßnahmen im Kontext stabiler Bedingungen angenommen werden, um spezifische globale und transregionale Gefahren mit destabilisierenden Auswirkungen zu bekämpfen, falls auf der Grundlage der entsprechenden Außenhilfeinstrumente der Union keine adäquate und wirksame Reaktion bereit gestellt werden kann. Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden. Verordnung (EG) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 17000000 — 34644709 0,— 42500235,92 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 6). Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). INSTRUMENT FÜR ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERHEIT Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 21 06INSTRUMENT FÜR ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERHEIT 21 06 01 Förderung eines hohen Sicherheits- und Strahlenschutzniveaus und effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Kernmaterial in Drittländern 4 30884131 15000000 30369456 22127600 29886786,12 12890782,— 85,94 21 06 02 Zusätzlicher Beitrag der Europäischen Union zur Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) für Projekte im Zusammenhang mit dem Tschernobyl-Unfalls 4 30000000 40000000 40000000 40488828 30000000,— 0,— 0 21 06 51 Abschluss früherer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2014) 4 p.m. 25000000 — 32937600 0,— 40018452,61 160,07 Kapitel 21 06 — Total 60884131 80000000 70369456 95554028 59886786,12 52909234,61 66,14 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 30884131 15000000 30369456 22127600 29886786,12 12890782,— Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Förderung einer wirkungsvollen Kultur der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich auf allen Ebenen, insbesondere durch:

kontinuierliche Unterstützung der Aufsichtsbehörden und der Organisationen für technische Unterstützung sowie Verbesserung des Rechtsrahmens insbesondere in Bezug auf Lizenzen mit dem Ziel der Schaffung einer starken unabhängigen Regulierungsaufsicht;

Unterstützung bei der sicheren Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken und anderen (herrenlosen) Strahlenquellen (medizinische Anwendungen, Uranbergbau);

Ausarbeitung und Durchführung von Konzepten für die Stilllegung bestehender Anlagen und die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen;

Schaffung eines effizienten Rechtsrahmens und wirksamer Verfahren und Systeme, um für einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kernmaterial, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und für die sichere Entsorgung von Kernmaterial zu sorgen;

Finanzierung von Stresstests auf der Grundlage des Besitzstands;

der Schaffung des erforderlichen Rechtsrahmens und der erforderlichen Verfahren für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, die auch eine ordnungsgemäße Buchführung über Spaltstoffe und eine ordnungsgemäßen Kontrolle dieser Stoffe sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der Anlagenbetreiber einschließen;

wirksamer Vorkehrungen zur Prävention von Unfällen mit radiologischen Folgen sowie ggf. zur Abschwächung derselben und von Vorkehrungen für Notfallplanung, Katastrophenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen, Zivilschutz und Sanierungsmaßnahmen;

von Maßnahmen zur Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit (einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der IAEO) in den vorgenannten Bereichen, so auch bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und Verträge und der Kontrolle ihrer Einhaltung, beim Informationsaustausch sowie bei Ausbildungs- und Forschungsaufgaben;

Verbesserung der Notfallvorsorge bei Nuklearunfällen sowie Schulungen und Tutorenbegleitung zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Aufsichtsbehörden.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Gesundheits- und Umweltprojekten zur Bekämpfung der Folgen des Reaktorunfalls von Tschernobyl, die vor allem in der Ukraine und Belarus die menschliche Gesundheit und die Umwelt belasten. Dabei genießt der Bedarf in den an der Europäischen Nachbarschaftspolitik beteiligten Ländern Vorrang. Die einschlägigen Arbeiten im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) wurden an das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit übertragen, um einen umfassenden Ansatz zu gewährleisten. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 30000000 40000000 40000000 40488828 30000000,— 0,— Diese Mittel dienen der Finanzierung des Beitrags der Union zur vollständigen Durchführung der Projekte im Zusammenhang mit dem Tschernobyl-Unfall von 1986. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operationelle Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 25000000 — 32937600 0,— 40018452,61 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Beschluss 2006/908/EG, Euratom des Rates vom 4. Dezember 2006 über den ersten Teil des dritten Beitrags der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 28). Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1). PARTNERSCHAFT EUROPÄISCHE UNION-GRÖNLAND Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 21 07PARTNERSCHAFT EUROPÄISCHE UNION-GRÖNLAND 21 07 01 Zusammenarbeit mit Grönland 4 31630000 35956797 31130000 34601717 30698715,— 30273589,— 84,19 21 07 51 Abschluss früherer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2014) 4 p.m. p.m. — p.m. 0,— 0,— Kapitel 21 07 — Total 31630000 35956797 31130000 34601717 30698715,— 30273589,— 84,19 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 31630000 35956797 31130000 34601717 30698715,— 30273589,— Diese Mittel sind für folgende Zwecke bestimmt:

Unterstützung Grönlands bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der nachhaltigen Diversifizierung der Wirtschaft, der Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte, einschließlich Wissenschaftlern, und der Notwendigkeit, die grönländischen Informationssysteme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zu verbessern;

Stärkung der Kapazität der grönländischen Verwaltung zur Formulierung und Durchführung nationaler Maßnahmen, vor allem in neuen Bereichen von gemeinsamem Interesse.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Beschluss 2014/137/EU des Rates vom 14. März 2014 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 76 vom 15.3.2014, S. 1). Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (Übersee-Assoziationsbeschluss) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. — p.m. 0,— 0,— Diese Mittel sind zur Abwicklung vor 2014 eingegangener Verpflichtungen bestimmt. Beschluss 2006/526/EG des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 28). Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Landesregierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits zur Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland, unterzeichnet in Luxemburg am 27. Juni 2006 (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 32). WELTWEITE ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENARBEIT Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 21 08WELTWEITE ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENARBEIT 21 08 01 Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der Union sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung 4 26044796 25521281 24620000 23127234 24129999,81 13572813,36 53,18 21 08 02 Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich 4 10330000 13608960 10142000 10128746 10357200,— 11392492,20 83,71 Kapitel 21 08 — Total 36374796 39130241 34762000 33255980 34487199,81 24965305,56 63,80 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 26044796 25521281 24620000 23127234 24129999,81 13572813,36 Diese Mittel dienen der Finanzierung verschiedener Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen sowie damit zusammenhängender Unterstützungsmaßnahmen in Bezug auf durch Außenhilfe der finanzierten Vorhaben der Union im Bereich internationale Zusammenarbeit und Entwicklung, die die Qualität der Projekte und Programme während ihres gesamten Lebenszyklus (von der Projektidentifizierung und der Ex-ante-Evaluierung bis zum Monitoring und zur abschließenden und Ex-post-Evaluierung) verbessern sollen, wobei der Schwerpunkt auf ihrer Relevanz, Effizienz, Wirksamkeit, Nachhaltigkeit und Wirkung liegt, darunter Folgendes:

Ex-ante-Evaluierungssysteme und -methoden und damit verbundene Unterstützungsmaßnahmen für Projekte und Programme während der Identifizierungs- und Formulierungsphase;

Systeme und Methoden für das interne Monitoring und die externe Überprüfung der Projekt- und Programmdurchführung sowie Systeme und Methoden für die Gewährleistung einer angemessenen Identifizierung und Erfassung der Ergebnisse der von der Union finanzierten Projekte und Programme der Außenhilfe und einer angemessenen und Berichterstattung darüber;

Systeme und Methoden für die Halbzeit-, Abschluss- oder Ex-post-Evaluierung der Projekte und Programme, einschließlich Unterstützungsmaßnahmen für die Umsetzung und Überwachung dieser Evaluierungen und die Durchführung komplexer Evaluierungen sowie Systeme und Maßnahmen für die Verbreitung der Evaluierungsergebnisse;

Ansätze und Methoden im Zusammenhang mit dem Zyklus des Projekt- und Programmmanagements und die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ex-ante-Evaluierungen sowie von Monitoring und Evaluierung unerlässlichen sektorbezogenen und thematischen Konzepte (einschließlich der Ansätze und Methoden zum Kapazitätsausbau und der Konzepte, Methoden und Systeme zur Identifizierung, Festlegung und Verwendung von Ergebnisindikatoren);

Systeme zur Fortbildung und Weitergabe von Kenntnissen und andere horizontale Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung von Gutachten und Kenntnissen im Zusammenhang mit den genannten Ansätzen, Methoden und Systemen zur Verbesserung der Kapazitäten und Kenntnisse des am Programm- und Projektmanagement beteiligten Personals;

Systeme zur Verwaltung der operativen Informationen über Projekte und Programme in den verschiedenen Phasen des Projektzyklus, die für die Durchführung der oben genannten Maßnahmen, die angemessene Nutzung ihrer Ergebnisse und die Berichterstattung, auch auf aggregierter Ebene, unerlässlich sind.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Rechnungsprüfungen, einschließlich Prüfsystemen und -methoden sowie Systemprüfungen, im Zusammenhang mit der Verwaltung der von der Kommission im Bereich der Außenhilfe durchgeführten Programme und Projekte sowie zur Finanzierung entsprechender Schulungsmaßnahmen für externe Prüfer im Einklang mit den besonderen Vorschriften für die Außenhilfe der Union. Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Rechtsgrundlagen Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 10330000 13608960 10142000 10128746 10357200,— 11392492,20 Mit dieser Haushaltslinie werden der Kommission die für Vorbereitung, Definition und Follow-up der Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der Entwicklungspolitik erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Eine Koordinierung der politischen Maßnahmen ist unverzichtbar, wenn Kohärenz, Komplementarität und Wirksamkeit der Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen gewährleistet werden soll. Diese Koordinierungsmaßnahmen sind sowohl in strategischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Programmplanung für die Festlegung und Ausrichtung der Politik der EU auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit von maßgeblicher Bedeutung. Die spezifischen Ziele der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sind in den Verträgen (Artikel 208 und 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verankert. Die Hilfe der Union und die einzelstaatliche Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit müssen sich gegenseitig ergänzen und stärken; dies kann nur mit einer entsprechenden Koordinierung gewährleistet werden. Nach Artikel 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union soll die Kommission für die Koordinierung der Entwicklungspolitik der Mitgliedstaaten und der Union sowie die Abstimmung der Entwicklungszusammenarbeit sorgen. Die Koordinierung bildet nicht nur eine wichtige Komponente des Mehrwerts, den die Kommission gegenüber der Politik der einzelnen Mitgliedstaaten einbringt, sondern nimmt auch eine vorrangige Rolle in Bezug auf die Abstimmung der Zielvorgaben der Union und der internationalen Gemeinschaft ein. Diese Mittel dienen der Finanzierung verschiedener Maßnahmenarten: Aktion A — Koordinierung auf unions- und internationaler Ebene

Studien in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Wirkung und Tragfähigkeit im Bereich der Koordinierung;

Unterstützungs-, Analyse- und Koordinierungsmaßnahmen in den vorrangigen Bereichen Entwicklungspolitik, Wirksamkeit der Hilfe (einschließlich der gemeinsamen Programmierung/gemeinsamen Durchführung) und Entwicklungsfinanzierung;

Sachverständigensitzungen und Austausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und internationalen Akteuren (Vereinigte Staaten, neue Geberländer usw.) sowie Vorbereitung und Teilnahme an internationalen Foren wie der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit oder im Rahmen des Politikkomplexes Entwicklungsfinanzierung, Mittel der Umsetzung, Agenda 2030;

Forschungs-, Kommunikations-, Konsultations- und Evaluierungsdienste, auch im Bereich der technischen Hilfe;

Monitoring von Strategien und Maßnahmen während der Umsetzung;

flankierende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitorings laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen, einschließlich des Kapazitätsaufbaus;

Unterstützung externer Initiativen auf dem Gebiet der Koordinierung;

Vorbereitung von gemeinsamen Standpunkten, Erklärungen und Initiativen;

Ausrichtung von Veranstaltungen, die in Zusammenhang mit der Koordination stehen;

Mitgliedsbeiträge der Kommission an internationale Organisationen und Netzwerke;

Verbreitung von Informationen durch die Herstellung von Veröffentlichungen und die Entwicklung von Informationssystemen.

Diese Mittel sollen auch zur Finanzierung von Forschung auf dem Gebiet der entwicklungspolitischen Entscheidungsfindung, aufbauend auf den Erfahrungen mit der Initiative Mobilisierung der europäischen Forschung im Dienst der Entwicklung dienen. Die Maßnahmen umfassen auch die Unterstützung für die Spitzenforschung und eine strukturierte Debatte zur Stärkung der Synergien zwischen Forschung und Politik mit dem Ziel, die europäische Vision für die wichtigsten entwicklungspolitischen Herausforderungen zu verfeinern und den Einfluss der Union auf die internationale Entwicklungsagenda auf der Grundlage unabhängigen Sachverstands und unabhängiger Spitzenkompetenz zu erhöhen. Aktion B — Sensibilisierungsmaßnahmen Diese Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen, mit denen die Aufmerksamkeit auf die Tätigkeit der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich internationale Zusammenarbeit und Entwicklung gelenkt und die Öffentlichkeit stärker für Entwicklungsfragen sensibilisiert wird. Jede Aktivität, die im Rahmen dieser Maßnahme finanziert wird, muss die beiden nachstehend genannten und nach Ansicht der Kommission einander ergänzenden Komponenten abdecken:

Die Komponente Information dient der Förderung der verschiedenen Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit und der Entwicklungshilfe sowie der Maßnahmen, die sie in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und anderen internationalen Einrichtungen durchführt.

Die Komponente Sensibilisierung richtet sich an die Öffentlichkeit in der Union und in den Partnerländern.

Diese Maßnahmen umfassen vor allem, aber nicht ausschließlich, finanzielle Unterstützung für audiovisuelle Projekte und Online-Veröffentlichungen, Kommunikation über soziale Medien, Seminare und Veranstaltungen zu Entwicklungsfragen sowie die Erstellung von Informationsmaterial, die Entwicklung von Informationssystemen, Netze der Mitgliedstaaten und Preise für journalistische Arbeiten zu Entwicklungsthemen. Die Maßnahmen richten sich an die breite Öffentlichkeit und werden von öffentlichen und privaten Partnern und Interessenträgern und über ein Netz der Mitgliedstaaten, die Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in den Partnerländern umgesetzt. Diese Mittel decken außerdem die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die sich an die Bürger der Union richten und sich auf die Außenpolitik der Union im Allgemeinen beziehen. Die Informationsmaßnahmen betreffen die nachstehenden Bereiche, können jedoch auch andere Aspekte der Außenbeziehungen der Union einbeziehen, insbesondere in Zusammenhang mit der künftigen Außenpolitik der Union:

Verbesserung der Wahrnehmung der Außenhilfe durch die Öffentlichkeit, aufbauend auf den Ergebnissen und der Evaluierung der Maßnahmen, die die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Jahres der Entwicklung 2015 und der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Vermächtnis des Europäischen Jahres der Entwicklung 2015 durchgeführt haben, und auf der von den Vereinten Nationen im September 2015 verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Das Ziel besteht darin, deutlich zu machen, dass die Außenhilfe ein fester Bestandteil der Maßnahmen der Union ist, die sowohl der Bevölkerung der Partnerländer als auch den europäischen Steuerzahlern zugutekommen; außerdem soll das Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass die Union im Namen ihrer Bürger greifbare Ergebnisse bei der Bekämpfung der Armut und der Förderung eines nachhaltigen Wachstums weltweit liefert.

Organisation wichtiger Veranstaltungen, mit denen die führende Rolle der Union in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere bei den jährlich stattfindenden Europäischen Entwicklungstagen, verdeutlicht wird. Diese Veranstaltung ist zu einem der wichtigsten Ereignisse im Arbeitsprogramm der Kommission für den Bereich Außenbeziehungen geworden. Hier kommen in der Entwicklungszusammenarbeit Engagierte, Entscheidungsträger und vor Ort Tätige zusammen. Jedes Jahr dienen die Europäischen Entwicklungstage als Plattform für ein Brainstorming im Bereich der Entwicklungspolitik und für die Formulierung zukunftsweisender Empfehlungen im Hinblick auf bevorstehende wichtige internationale Gipfel. Sie unterstreichen die Bedeutung der Rolle der Union nicht nur als weltweit größter Geber von Entwicklungshilfe, sondern auch als einer der wichtigsten Akteure in internationalen entwicklungspolitischen Debatten.

Organisation von Besuchen für Journalistengruppen und andere Zielgruppen.

Die interinstitutionelle Gruppe Information (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage der ihr von der Kommission übermittelten Informationen eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab. Diese Mittel sollen auch Folgendes decken:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für Druck, Übersetzungen, Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Anschaffung von Informationsmaterial, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms stehen.

Sie decken ebenfalls die Kosten für Veröffentlichungen, Produktion, Lagerung und die Verbreitung von Informationsmaterialien (insbesondere über das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union) und andere mit der Koordination verbundene Verwaltungskosten. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). Beschluss Nr. 472/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über das Europäische Jahr für Entwicklung (2015) (ABl. L 136 vom 9.5.2014, S. 1). ABSCHLUSS VON MASSNAHMEN, DIE MITTELS DES INSTRUMENTS FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIELÄNDERN (ICI+) DURCHGEFÜHRT WURDEN Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 21 09ABSCHLUSS VON MASSNAHMEN, DIE MITTELS DES INSTRUMENTS FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIELÄNDERN (ICI+) DURCHGEFÜHRT WURDEN 21 09 51Abschluss früherer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2014) 21 09 51 01 Asien 4 p.m. 10468000 — 9212441 0,— 13517754,98 129,13 21 09 51 02 Lateinamerika 4 p.m. 13042515 — 10560000 0,— 6827966,17 52,35 21 09 51 03 Afrika 4 p.m. 1282693 — 1279916 0,— 521220,10 40,63 Artikel 21 09 51 — Subtotal p.m. 24793208 — 21052357 0,— 20866941,25 84,16 Kapitel 21 09 — Total p.m. 24793208 — 21052357 0,— 20866941,25 84,16 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 10468000 — 9212441 0,— 13517754,98 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Verordnung (EU) Nr. 1338/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 21). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 13042515 — 10560000 0,— 6827966,17 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Verordnung (EU) Nr. 1338/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 21). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 1282693 — 1279916 0,— 521220,10 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren. Verordnung (EU) Nr. 1338/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 21). Titel Kapitel Bezeichnung Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 22 01 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN 164498708 164498708 154964435 154964435 152366202,10 152366202,10 22 02 ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE 1803453832 1318866271 1477417698 1065012390 1460380750,55 866056511,57 22 04 EUROPÄISCHES NACHBARSCHAFTSINSTRUMENT (ENI) 2540127860 2372888530 2202795550 2345541121 2413748297,54 1627961265,36 Titel 22 — Total 4508080400 3856253509 3835177683 3565517946 4026495250,19 2646383979,03 VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01 Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % 2015/2017 22 01VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN 22 01 01Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen 22 01 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Hauptsitz 5,2 35346352 32849473 34291230,98 97,01 22 01 01 02 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Delegationen der Union 5,2 22506376 20859597 19114299,63 84,93 Artikel 22 01 01 — Subtotal 57852728 53709070 53405530,61 92,31 22 01 02Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen 22 01 02 01 Externes Personal — Hauptsitz 5,2 1728526 1879556 1597091,71 92,40 22 01 02 02 Externes Personal — Delegationen der Union 5,2 1480435 1021470 1207242,— 81,55 22 01 02 11 Sonstige Verwaltungsausgaben — Hauptsitz 5,2 1861855 2218855 2072611,64 111,32 22 01 02 12 Sonstige Verwaltungsausgaben — Delegationen der Union 5,2 1073975 1034028 462840,— 43,10 Artikel 22 01 02 — Subtotal 6144791 6153909 5339785,35 86,90 22 01 03Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen 22 01 03 01 Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen 5,2 2207145 2096489 2341420,79 106,08 22 01 03 02 Gebäude und Nebenkosten — Delegationen der Union 5,2 5132750 4874541 4329788,45 84,36 Artikel 22 01 03 — Subtotal 7339895 6971030 6671209,24 90,89 22 01 04Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen 22 01 04 01 Unterstützungsausgaben für das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) 4 42161419 39401419 38940871,16 92,36 22 01 04 02 Unterstützungsausgaben für das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) 4 47795875 45359007 44307145,74 92,70 22 01 04 03 Unterstützungsausgaben für von der Kommission verwaltete Treuhandfonds 4 p.m. p.m. 0,— Artikel 22 01 04 — Subtotal 89957294 84760426 83248016,90 92,54 22 01 06Exekutivagenturen 22 01 06 01 Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus dem Instrument für Heranführungshilfe 4 789000 820000 844067,— 106,98 22 01 06 02 Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus Mitteln des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) 4 2415000 2550000 2857593,— 118,33 Artikel 22 01 06 — Subtotal 3204000 3370000 3701660,— 115,53 Kapitel 22 01 — Total 164498708 154964435 152366202,10 92,62 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 35346352 32849473 34291230,98 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 22506376 20859597 19114299,63 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1728526 1879556 1597091,71 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1480435 1021470 1207242,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1861855 2218855 2072611,64 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 1073975 1034028 462840,— Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2207145 2096489 2341420,79 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 5132750 4874541 4329788,45 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 42161419 39401419 38940871,16 Diese Mittel dienen der Finanzierung der Verwaltungskosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), der schrittweisen Einstellung der Heranführungshilfe und TAIEX stehen, und zwar insbesondere:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) in Höhe von bis zu 5146149 EUR. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon schätzungsweise 95 % für die Gehälter des betreffenden Personals und 5 % für die Kosten der für dieses Personal anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen im Zusammenhang mit dem aus diesen Mitteln finanzierten externen Personal bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt, sowie externes Personal in den Unterstützungsteams der Kommission für den Übergang nach dem Beitritt, das während der Auslaufphase in den neuen Mitgliedstaaten verbleibt (Vertragsbedienstete, Leiharbeitskräfte) und Aufgaben übernimmt, die in direktem Zusammenhang mit dem Abschluss der Heranführungsprogramme stehen. Dies umfasst in beiden Fällen zusätzliche Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Schulungen, Vorbereitung und Austausch von Erkenntnissen und bewährter Praxis sowie für Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative und fachliche Unterstützungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen;

Forschungstätigkeiten zu einschlägigen Fragen und diesbezügliche Verbreitungsmaßnahmen;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Entwicklung von Kommunikationsstrategien und Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel decken die bei Kapitel 22 02 anfallenden Verwaltungsausgaben. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 47795875 45359007 44307145,74 Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 4846907 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur wie z. B. Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Ausbildung, Vorbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden, Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative oder technischen Unterstützung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele;

Forschung zu einschlägigen Fragen und Verbreitung der Ergebnisse;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Agenturen, Einrichtungen und natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel decken die unter Kapitel 21 03 anfallenden Unterstützungsausgaben. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 p.m. p.m. 0,— Diese Mittel dienen zur Deckung der der Kommission entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von bis zu 5 % der in die Treuhandfonds eingezahlten Beträge aus den Jahren, in denen die Beiträge zu den einzelnen Treuhandfonds gemäß Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung anfänglich verwendet werden. Aus den Beiträgen der Treuhandfonds zu den Unterstützungsausgaben, die bei Artikel 6 3 4 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel dieses Postens bereitgestellt werden. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 187 Absatz 7. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 789000 820000 844067,— Diese Mittel dienen der Finanzierung der im Zuge der Programmverwaltung im Politikbereich Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen entstehenden operativen Kosten der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur. Das Mandat der Agentur umfasst die Verwaltung der verbleibenden Maßnahmen des Programmierungszeitraums 2007-2013 für die Programme Jugend, Tempus und Erasmus Mundus, an denen IPA-Begünstigte teilnehmen. Mit diesen Mitteln sollen im Rahmen des neuen Programms auch die operativen Kosten bestimmter Maßnahmen des Programms Erasmus+ finanziert werden, um die internationale Dimension der Hochschulbildung sowie weitere Maßnahmen zu fördern. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50). Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11). Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46). Beschluss C(2013) 9189 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und der EEF-Zuweisungen. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 2415000 2550000 2857593,— Diese Mittel sind zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bestimmt, die im Zuge der der Agentur übertragenen Umsetzung der internationalen Dimension der Hochschulbildung des Programms Erasmus+ (Rubrik 4) im Rahmen von Kapitel 22 04 anfallen. Das Mandat der Agentur umfasst die Verwaltung der verbleibenden Maßnahmen des Programmierungszeitraums 2007-2013 für die Programme Jugend, Tempus und Erasmus Mundus, an denen ENI-Begünstigte teilnehmen. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang Stellenplan dieses Einzelplans enthalten. Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50). Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27). Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46). Beschluss C(2013) 9189 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und der EEF-Zuweisungen. ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 22 02ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE 22 02 01Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Serbien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien 22 02 01 01 Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand 4 276700000 131933508 190000000 54301667 305850954,10 7228101,28 5,48 22 02 01 02 Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand. 4 280658000 147317400 327960000 57819000 193157043,88 13804528,14 9,37 Artikel 22 02 01 — Subtotal 557358000 279250908 517960000 112120667 499007997,98 21032629,42 7,53 22 02 02Unterstützung für Island 22 02 02 01 Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 22 02 02 02 Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand. 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Artikel 22 02 02 — Subtotal p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— 22 02 03Unterstützung für die Türkei 22 02 03 01 Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand 4 137200000 38547500 255300000 122258000 236600000,— 83271124,— 216,02 22 02 03 02 Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand. 4 751187000 375400000 340484000 166076038 378090000,— 17568000,— 4,68 Artikel 22 02 03 — Subtotal 888387000 413947500 595784000 288334038 614690000,— 100839124,— 24,36 22 02 04Regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit und Unterstützung von Ländergruppen (horizontale Programme) 22 02 04 01 Mehrere Länder umfassende Programme, regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit 4 320292285 224547358 326700614 130967662 311039725,— 72492626,19 32,28 22 02 04 02 Erasmus+ — Beitrag aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) 4 33061715 33087700 32035349 27877772 32039116,— 23044239,80 69,65 22 02 04 03 Beitrag zur Energiegemeinschaft Südosteuropa 4 4354832 4354832 4937735 4937735 3339786,03 3339786,03 76,69 Artikel 22 02 04 — Subtotal 357708832 261989890 363673698 163783169 346418627,03 98876652,02 37,74 22 02 51 Abschluss früherer Maßnahmen der Heranführungshilfe (aus der Zeit vor 2014) 4 p.m. 363275973 p.m. 499872531 264125,54 644477078,75 177,41 22 02 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 22 02 77 01 Pilotprojekt — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten 4 p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 86803,98 22 02 77 02 Vorbereitende Maßnahme — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten 4 p.m. 402000 p.m. 901985 0,— 744223,40 185,13 Artikel 22 02 77 — Subtotal p.m. 402000 p.m. 901985 0,— 831027,38 206,72 Kapitel 22 02 — Total 1803453832 1318866271 1477417698 1065012390 1460380750,55 866056511,57 65,67 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 276700000 131933508 190000000 54301667 305850954,10 7228101,28 Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln im westlichen Balkan folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der politischen Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 280658000 147317400 327960000 57819000 193157043,88 13804528,14 Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln im westlichen Balkan folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung als Beitrag zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln in Island folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der politischen Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 0,— Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln in Island folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung als Beitrag zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 137200000 38547500 255300000 122258000 236600000,— 83271124,— Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln in der Türkei folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der politischen Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 751187000 375400000 340484000 166076038 378090000,— 17568000,— Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln in der Türkei folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung als Beitrag zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 320292285 224547358 326700614 130967662 311039725,— 72492626,19 Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) wird mit diesen Mitteln das Einzelziel der regionalen Integration und territorialen Zusammenarbeit unter Beteiligung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten, der Mitgliedstaaten und ggf. von Drittstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 verfolgt. Diese Mittel dienen der Finanzierung von regionalen Heranführungsprogrammen und Mehrländerprogrammen zugunsten der Begünstigten. Diese Mittel dienen ferner der Finanzierung der technischen Hilfe für die Begünstigten im Bereich Rechtsangleichung für den gesamten Besitzstand der Union, mit der alle an der Anwendung und Durchsetzung dieses Besitzstands beteiligten Einrichtungen, also auch Nichtregierungsorganisationen, bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Überwachung ihrer Fortschritte unterstützt werden sollen. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95) decken diese Mittel auch Ausgaben ab, die unmittelbar für die Durchführung von IPA II im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Folge-, Monitoring-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen sowie mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, erforderlich sind. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d. Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 33061715 33087700 32035349 27877772 32039116,— 23044239,80 Diese Mittel dienen der Finanzierung der technischen und finanziellen Hilfe, die im Rahmen dieses Außenhilfeinstruments zur Förderung der internationalen Dimension der Hochschulbildung für die Durchführung des Programms Erasmus+ geleistet wird. Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage Europäischer Wirtschaftsraum zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt. Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50). Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 15 Absatz 3. Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 4354832 4354832 4937735 4937735 3339786,03 3339786,03 Diese Mittel dienen der Finanzierung des Beitrags der Union zum Haushalt der Energiegemeinschaft. Dieser Haushalt betrifft Verwaltungs- und operative Ausgaben. Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 363275973 p.m. 499872531 264125,54 644477078,75 Diese Mittel dienen zur Abwicklung vor 2014 eingegangener Verpflichtungen. Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 34 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Titel III Artikel 31 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 (Teil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union) übertragen werden. Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 30 der Akte über den Beitritt Kroatiens übertragen werden. Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11). Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3). Verordnung (EG) Nr. 764/2000 des Rates vom 10. April 2000 über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 6). Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und (EWG) Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1). Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15). Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. p.m. p.m. p.m. 0,— 86803,98 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen p.m. 402000 p.m. 901985 0,— 744223,40 Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme. Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). EUROPÄISCHES NACHBARSCHAFTSINSTRUMENT (ENI) Titel Kapitel Artikel Posten Bezeichnung FR Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 % Zahlungen 2015/2017 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 22 04EUROPÄISCHES NACHBARSCHAFTSINSTRUMENT (ENI) 22 04 01Unterstützung der Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern 22 04 01 01 Mittelmeerländer — Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung und Mobilität 4 173000000 68000000 144000000 63310000 51000000,— 8261311,50 12,15 22 04 01 02 Mittelmeerländer — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung 4 613835212 333300000 640900000 289000000 656800000,— 139862888,72 41,96 22 04 01 03 Mittelmeerländer — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung 4 332480439 134805000 131000000 268000000 447000000,— 4470658,49 3,32 22 04 01 04 Unterstützung für den Friedensprozess und finanzielle Unterstützung für Palästina und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) 4 310100000 307661000 290100000 310000000 325302777,06 285818365,86 92,90 Artikel 22 04 01 — Subtotal 1429415651 843766000 1206000000 930310000 1480102777,06 438413224,57 51,96 22 04 02Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft 22 04 02 01 Östliche Partnerschaft — Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung und Mobilität 4 214000000 97000000 194700000 82830000 173128000,— 12958446,67 13,36 22 04 02 02 Östliche Partnerschaft — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung 4 322125583 172135000 325100000 127000000 320572000,— 14706755,28 8,54 22 04 02 03 Östliche Partnerschaft — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung 4 8000000 5000000 9300000 4000000 12000000,— 8000000,— 160,00 Artikel 22 04 02 — Subtotal 544125583 274135000 529100000 213830000 505700000,— 35665201,95 13,01 22 04 03Gewährleistung einer effizienten grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperationen 22 04 03 01 Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4 4 86119807 35000000 83485550 21780000 81426771,— 642500,— 1,84 22 04 03 02 Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik) 1,2 150691819 35000000 65600000 24000000 37048908,— 0,— 0 22 04 03 03 Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperation in der Nachbarschaft — Rahmenprogramm 4 196500000 100000000 193500000 85000000 180655494,26 42112190,32 42,11 22 04 03 04 Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperation in der Nachbarschaft — Unterstützungsmaßnahmen 4 30110000 8000000 29700000 4000000 35150505,74 5534524,22 69,18 Artikel 22 04 03 — Subtotal 463421626 178000000 372285550 134780000 334281679,— 48289214,54 27,13 22 04 20 Erasmus+ — Beitrag aus Mitteln des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) 4 102415000 96647388 95410000 75481736 93346424,— 55621054,10 57,55 22 04 51 Abschluss von Maßnahmen im Bereich Europäische Nachbarschaftspolitik und Beziehungen zu Russland (aus der Zeit vor 2014) 4 p.m. 950000000 — 950000000 317417,48 1001199472,20 105,39 22 04 52 Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik) 1,2 p.m. 29288091 — 40000000 0,— 48773098,— 166,53 22 04 77Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen 22 04 77 03 Vorbereitende Maßnahme — Neue Strategie Europa-Mittelmeer zur Förderung von Arbeitsplätzen für Jugendliche 4 p.m. 335789 p.m. 590619 0,— 0,— 0 22 04 77 04 Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf Union-ENP-bezogene Tätigkeiten 4 p.m. p.m. p.m. 56523 0,— 0,— 22 04 77 05 Vorbereitende Maßnahme — Einziehung von Vermögenswerten zugunsten von Staaten des Arabischen Frühlings 4 p.m. 341262 p.m. 492243 0,— 0,— 0 22 04 77 06 Pilotprojekt — Entwicklung eines wissensbasierten europäischen Journalismus in Verbindung mit der europäischen Nachbarschaft durch Bildungsangebote des Europakollegs in Natolin 4 750000 375000 Artikel 22 04 77 — Subtotal 750000 1052051 p.m. 1139385 0,— 0,— 0 Kapitel 22 04 — Total 2540127860 2372888530 2202795550 2345541121 2413748297,54 1627961265,36 68,61 Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 173000000 68000000 144000000 63310000 51000000,— 8261311,50 Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

Menschenrechte und Grundrechte,

Rechtsstaatlichkeit,

Gleichheitsgrundsätze,

Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie,

gute Regierungsführung,

Entwicklung einer lebendigen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner,

Schaffung der Voraussetzungen für die effiziente gesteuerte Mobilität der Menschen,

Förderung direkte Kontakte zwischen den Menschen.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden. Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 14.3.2014, S. 27). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 613835212 333300000 640900000 289000000 656800000,— 139862888,72 Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union und verbesserte sektorale und sektorenübergreifende Zusammenarbeit u. a. durch:

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Standards der Union und andere einschlägige internationale Standards,

Institutionenaufbau,

Investitionen,

nachhaltige und inklusive Entwicklung in allen ihren Dimensionen,

Armutsminderung, u. a. durch Entwicklung des Privatsektors,

Förderung des internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts,

Entwicklung des ländlichen Raums,

Klimaschutz,

Katastrophenresilienz.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 332480439 134805000 131000000 268000000 447000000,— 4470658,49 Diese Mittel dienen insbesondere zur Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

Vertrauensbildung und Friedenskonsolidierung, auch unter Kindern,

Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung,

Unterstützung von Flüchtlingen und Vertriebenen, einschließlich Kindern.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 310100000 307661000 290100000 310000000 325302777,06 285818365,86 Diese Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der palästinensischen Bevölkerung und der besetzten palästinensischen Gebiete Westjordanland und Gazastreifen vor dem Hintergrund des Friedensprozesses im Nahen Osten bestimmt. Die Maßnahmen sind hauptsächlich auf Folgendes ausgerichtet:

Unterstützung des Aufbaus von Staat und Verwaltung;

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung;

Abmilderung der Auswirkungen der sich verschlechternden wirtschaftlichen, finanziellen, und humanitären Bedingungen auf die palästinensische Bevölkerung durch Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen und sonstiger Unterstützung;

Beitrag zu den Wiederaufbaumaßnahmen in Gaza;

Beteiligung an der Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen des Friedensprozesses, durch die die regionale Zusammenarbeit zwischen Israel und seinen Nachbarn vor allem in den Bereichen Institutionen, Wirtschaft, Wasserwirtschaft, Umweltschutz und Energie gefördert werden soll;

Finanzierung von Maßnahmen, mit denen die Öffentlichkeit für den Friedensprozess gewonnen werden soll;

Finanzierung von Informationen, auch in arabischer und hebräischer Sprache, über die israelisch-palästinensische Zusammenarbeit und Verbreitung dieser Informationen;

Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Förderung einer besseren Achtung von Minderheitenrechten, Bekämpfung von Antisemitismus und Förderung von Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein. Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27). Mittel 2017 Mittel 2016 Ausgaben 2015 Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen Verpflichtungen Zahlungen 214000000 97000000 194700000 82830000 173128000,— 12958446,67 Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

Menschenrechte und Grundrechte,

1975 weitere Vorschriften werden hier nicht angezeigt; jede hat ihre eigene Adresse.

Fassungen

  1. 2016-12-01