Berichtigung der Entscheidung 2004/427/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 97/221/EG hinsichtlich der Veterinärbedingungen und -bescheinigungen bei der Durchfuhr oder der vorübergehenden Lagerung von Fleischerzeugnissen in der Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union L 154 vom 30. April 2004)
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/corrigendum/oj/L/2004/189/02@2004-05-27/de
Inhalt
- Präambel
- ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 97/221/EG hinsichtlich der Veterinärbedingungen und -bescheinigungen bei der Durchfuhr oder der vorübergehenden Lagerung von Fleischerzeugnissen in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1589) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/427/EG)
- Artikel 1
- 1.
- 2.
- ANNEX
- ANHANG
- „ANHANG II (Durchfuhr und/oder Lagerung)
Die Entscheidung 2004/427/EG erhält folgende Fassung:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 97/221/EG hinsichtlich der Veterinärbedingungen und -bescheinigungen bei der Durchfuhr oder der vorübergehenden Lagerung von Fleischerzeugnissen in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1589) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/427/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 4 Buchstabe c),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 97/221/EG der Kommission wurden die Veterinärbedingungen und das Muster der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern festgelegt.
(2) Die Entscheidung 97/222/EG der Kommission enthält das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen.
(3) Die Richtlinie 97/78/EG des Rates enthält die Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, und Artikel 11 enthält bereits einige Durchfuhrbestimmungen, wie beispielsweise die Verwendung von ANIMO-Nachrichten und des gemeinsamen Veterinäreinfuhrdokuments.
(4) Um die Seuchenlage in der Gemeinschaft zu bewahren, muss jedoch weiter gewährleistet werden, dass Sendungen von Fleischerzeugnissen bei Durchfuhr durch die Gemeinschaft mit den für zugelassene Länder geltenden Veterinärbedingungen für die Einfuhr hinsichtlich der betreffenden Arten übereinstimmen.
(5) Die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Veterinär- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft ist kürzlich geändert worden, um Bedingungen für die Durchfuhr und eine Ausnahme für die Durchfuhr von und nach Russland unter Verweis auf die besonderen, für diesen Zweck bestimmten Grenzkontrollstellen hinzuzufügen.
(6) In Anbetracht der gewonnenen Erfahrungen ist deutlich geworden, dass die Vorlage der im Ausfuhrland ausgestellten Original-Veterinärdokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG an der Grenzkontrollstelle zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen des Bestimmungsdrittlands nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass die Veterinärbedingungen für die sichere Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in das Gemeinschaftsgebiet tatsächlich erfüllt sind. Daher sollte ein besonderes Muster für eine Veterinärbescheinigung erstellt werden, die bei der Durchfuhr für die betreffenden Erzeugnisse zu verwenden ist.
(7) Darüber hinaus sollte die Umsetzung der Bedingung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG geklärt werden, dass die Durchfuhr nur aus Drittländern erlaubt ist, deren Erzeugnisse in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden dürfen, indem auf die Liste der Drittländer im Anhang der Entscheidung 97/222/EG verwiesen wird.
(8) Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads und der Tatsache, dass die Witterungsverhältnisse die Verwendung einiger Häfen zu bestimmten Zeiten des Jahres nicht erlauben, sollten jedoch besondere Bedingungen für die Durchfuhr von Sendungen durch die Gemeinschaft von und nach Russland vorgesehen werden.
(9) Die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission enthält ein Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen. Die für die Kontrollen solcher Durchfuhren zuständigen Grenzkontrollstellen sollten unter Berücksichtigung dieser Entscheidung präzisiert werden.
(10) Die Entscheidung 97/221/EG ist daher entsprechend zu ändern.
(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 97/221/EG wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel 3a wird eingefügt:
Artikel 1
1.
Artikel 3a
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Fleischerzeugnissen für den menschlichen Verzehr, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland und nicht für die Einfuhr in die EG bestimmt sind, folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie stammen aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlands oder Teils eines Drittlands, das in der Liste im Anhang der Entscheidung 97/222/EG aufgeführt ist und sind der darin vorgesehenen Mindestbehandlung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen der betreffenden Art unterzogen worden;
b) sie erfüllen die besonderen Veterinärbedingungen für die betreffende Art gemäß dem Muster der Veterinärbescheinigung im Anhang der Entscheidung 97/221/EG;
c) sie müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein, die gemäß dem Muster in Anhang III erstellt und von einem amtlichen Tierarzt der zuständigen Veterinärbehörden des betreffenden Drittlands unterzeichnet wurde;
d) sie werden von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr oder (gegebenenfalls) die Lagerung zugelassen zertifiziert.
Artikel 1
2. Folgender Artikel 3b wird eingefügt:
Artikel 1
2.
Artikel 3b
(1) Abweichend von Artikel 3a lassen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr auf der Straße oder auf der Schiene durch die Gemeinschaft zwischen in Anhang IV der Entscheidung 2001/881/EG aufgeführten bestimmten Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft für Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland zu, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
a) Die Sendung wurde von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bei Eintritt in die EU mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;
b) die die Sendung begleitenden Dokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG werden von dem Amtstierarzt der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf jeder Seite mit dem Stempel NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EG NACH RUSSLAND versehen;
c) die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;
d) die Sendung wird von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.
(2) Das Entladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Hoheitsgebiet der EG ist nicht zugelassen.
(3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch um zu gewährleisten, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Erzeugnisse, die das EG-Hoheitsgebiet verlassen, mit der eingeführten Anzahl bzw. den eingeführten Mengen übereinstimmen.
Artikel 1
3. Der Anhang wird in Übereinstimmung mit dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2004. Artikel 1 Nummer 1 und der Anhang gelten erst ab 1. Januar 2005.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. April 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 97/221/EG wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Anhang wird zu Anhang I.
2. Folgender Anhang II wird hinzugefügt: