Berichtigung der Entscheidung 2004/380/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 97/365/EG zwecks der Aufnahme von Betrieben in Island in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Amtsblatt der Europäischen Union L 144 vom 30. April 2004)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/corrigendum/oj/L/2004/199/02@2004-06-07/de
Inhalt
- Präambel
- ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 97/365/EG zwecks der Aufnahme von Betrieben in Island in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1520) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/380/EG)
- ANNEX
- ANHANG
Der Text der Entscheidung 2004/380/EG muss wie folgt lauten:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 97/365/EG zwecks der Aufnahme von Betrieben in Island in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1520) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/380/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 97/365/EG der Kommission wurden vorläufige Listen der Betriebe in Drittländern aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen zulassen.
(2) Island hat eine Liste der Fleischerzeugnisse erzeugenden Betriebe übermittelt, für die die zuständige Behörde bescheinigt, dass diese den Gemeinschaftsanforderungen entsprechen.
(3) Diese Betriebe sind in die mit der Entscheidung 97/365/EG aufgestellten Listen aufzunehmen.
(4) Da noch keine Stichprobenkontrollen durchgeführt worden sind, gilt für Einfuhren aus diesen Betrieben nicht die geringere Häufigkeit der Warenkontrollen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 97/78/EG des Rates.
(5) Die Entscheidung 97/365/EG ist daher entsprechend zu ändern.
(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 97/365/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 7. Mai 2004.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. April 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
Folgender Text wird in den Anhang der Entscheidung 97/365/EG, in der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Ländercodes eingefügt: País: IslandiaLand: IslandLand: IslandΧώρα: IσλάνδιαCountry: IcelandPays: IslandePaese: IslandaLand: IJslandPaís: IslandiaMaa: IslantiLand: Island 1 2 3 4 5 22 Kaupfelag V — Hunvetninga Hvammstangi 6 23 Sölufélag A — Hunvetninga Blonduos 6 31 Nordlenska Husavik 6 50 Kaupfelag Skagfirdinga Saudarkrokur 6