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Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2006/998/GASP des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 405 vom 30. Dezember 2006)

Fassung 2007-02-03
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/corrigendum/oj/L/2007/29/06@2007-02-03/de

Inhalt
  1. Präambel
  2. Gemeinsame aktion 2006/998/GASP des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union
    1. Artikel 1
    2. Artikel 1
    3. Artikel 1
    4. Artikel 1
    5. Artikel 1
    6. Artikel 1
    7. Artikel 1
    8. Artikel 2
    9. Artikel 3
  3. Artikel 1
  4. 1.
    1. Artikel 2 Auftrag
  5. 3.
    1. Artikel 11 Arbeitsprogramm
  6. 6.
    1. Artikel 13 Haushaltsverfahren
  7. 7.
    1. Artikel 17 Abordnung
  8. 8.
    1. Artikel 20a Beteiligung der Kommission
  9. 9.
    1. Artikel 22 Berichterstattung

Die Gemeinsame Aktion 2006/998/GASP erhält folgende Fassung:

Gemeinsame aktion 2006/998/GASP des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 20. Juli 2001 die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union angenommen.

(2) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat am 28. Juli 2006 nach Artikel 22 der genannten Gemeinsamen Aktion einen Bericht über deren Durchführung im Hinblick auf eine etwaige Überprüfung vorgelegt.

(3) Am 22. September 2006 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK), das die politische Aufsicht über die Tätigkeit des Zentrums wahrnimmt, nach Kenntnisnahme dieses Berichts die Empfehlung ausgesprochen, der Rat möge die Gemeinsame Aktion gegebenenfalls im Lichte des Berichts ändern.

(4) Die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

1.

Artikel 2 Auftrag

(1) Das Zentrum leistet im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsstrategie Unterstützung bei der Entscheidungsfindung der Union auf dem Gebiet der GASP und insbesondere der ESVP, einschließlich Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, indem es gegebenenfalls gemäß den Artikeln 3 und 4 Produkte, die aus der Auswertung von Satellitenbildern und Zusatzdaten, einschließlich Luftaufnahmen, stammen, zur Verfügung stellt und hiermit in Verbindung stehende Dienstleistungen erbringt.

(2) Im Rahmen dieses Auftrags erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter auf Anfrage dem Zentrum, soweit es dessen Kapazität erlaubt, die Anweisung, Produkte oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.

i) einem Mitgliedstaat oder der Kommission,

ii) Drittländern, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen über die Assoziierung an der Arbeit des Zentrums zugestimmt haben,

iii) bei Anfragen, die für den Bereich der GASP und insbesondere der ESVP von Belang sind, internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen (UN), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO)

Artikel 1

2. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Direktor ernennt nach Zustimmung des Verwaltungsrats den stellvertretenden Direktor des Zentrums. Der stellvertretende Direktor wird für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um drei Jahre ist möglich. Der Direktor ist für die Einstellung aller anderen Bediensteten des Zentrums zuständig.

3. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

3.

Artikel 11 Arbeitsprogramm

(1) Der Direktor erstellt bis zum 30. September jeden Jahres einen Entwurf eines jährlichen Arbeitsprogramms für das darauf folgende Jahr, den er zusammen mit einem Entwurf eines langfristigen Arbeitsprogramms mit richtungweisenden Perspektiven für die beiden Folgejahre dem Verwaltungsrat unterbreitet.

(2) Der Verwaltungsrat nimmt das jährliche und das langfristige Arbeitsprogramm bis zum 30. November jeden Jahres an.

Artikel 1

4. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Einnahmen des Zentrums bestehen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks nach dem BNE-Schlüssel, aus Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sowie aus sonstigen Einnahmen.

5. Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Bearbeitung von Anfragen nach Artikel 2 Absatz 2 kann nach Maßgabe der in den Finanzbestimmungen des Zentrums nach Artikel 15 enthaltenen Leitlinien kostenpflichtig sein.

6. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

6.

Artikel 13 Haushaltsverfahren

(1) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat bis zum 30. Juni jeden Jahres einen Entwurf für den jährlichen Haushaltsplan des Zentrums vor, der die Verwaltungsausgaben, die operativen Ausgaben und die erwarteten Einnahmen für das folgende Haushaltsjahr sowie vorläufige langfristige Schätzungen zu den Ausgaben und Einnahmen im Hinblick auf den Entwurf des langfristigen Arbeitsprogramms umfasst.

(2) Der Verwaltungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan des Zentrums bis zum 30. November jeden Jahres durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.

(3) Im Falle unvermeidlicher, außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände kann der Direktor dem Verwaltungsrat den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Verwaltungsrat genehmigt den Berichtigungshaushaltsplan unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.

Artikel 1

7. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

7.

Artikel 17 Abordnung

(1) Im Einvernehmen mit dem Direktor können Experten der Mitgliedstaaten sowie Bedienstete der Organe oder Agenturen der Europäischen Union für einen festgelegten Zeitraum auf Stellen innerhalb der Organisationsstruktur des Zentrums und/oder für spezifische Aufgaben und Projekte abgeordnet werden.

(2) Im Falle einer Krise kann das Zentrum durch Fachpersonal verstärkt werden, das von den Mitgliedstaaten, der Kommission oder dem Generalsekretariat des Rates abgeordnet wird. Über Notwendigkeit und Dauer derartiger Abordnungen entscheidet der Generalsekretär/Hohe Vertreter im Benehmen mit dem Direktor des Zentrums.

(3) Die Regelungen für die Abordnungen werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors angenommen.

(4) Im dienstlichen Interesse können Bedienstete des Zentrums im Einklang mit den Personalvorschriften des Zentrums für einen festgelegten Zeitraum auf eine Stelle außerhalb des Zentrums abgeordnet werden.

Artikel 1

8. Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 1

8.

Artikel 20a Beteiligung der Kommission

Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten des Zentrums beteiligt. Das Zentrum erarbeitet die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen und stellt die nötigen Arbeitsbeziehungen zur Kommission her, um in den Bereichen, in denen die Tätigkeiten der Gemeinschaft für die Aufgaben des Zentrums von Belang sind und in denen die Tätigkeiten des Zentrums die der Gemeinschaft berühren, Fachwissen und Empfehlungen auszutauschen und auf diese Weise größtmögliche Synergien zu erzielen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Artikel 1

9. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

9.

Artikel 22 Berichterstattung

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterbreitet dem Rat bis zum 31. Juli 2011 einen Bericht über die Arbeit des Zentrums, dem erforderlichenfalls geeignete Empfehlungen zur weiteren Entwicklung des Zentrums beizufügen sind.

Artikel 1

10. Artikel 1 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Satz 2, Artikel 12 Absatz 5 sowie Artikel 23 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006. Im Namen des Rates Der Präsident J. Korkeaoja

Fassungen

  1. 2007-02-03