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Berichtigung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 226 vom 18. August 1997)

Fassung 2008-03-11
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/corrigendum/oj/L/2008/67/04@2008-03-11/de

Inhalt
  1. Präambel

Seite 34, Kapitel 1, Anhang III Nummer 1.2.3, Satz 2: anstatt: Dieser (Diese) Reifen, der (die) vom Reifenhersteller gemäß den Vorschriften des Anhangs III Abschnitte 3.1.4, 3.1.5 und 3.3 gefertigt wurde(n), muss (müssen) sich an der vorgesehenen Stelle frei bewegen können. muss es heißen: Dieser (Diese) Reifen, der (die) vom Reifenhersteller gemäß den Vorschriften des Anhangs II Abschnitte 3.1.4, 3.1.5 und 3.3 gefertigt wurde(n), muss (müssen) sich an der vorgesehenen Stelle frei bewegen können.

Fassungen

  1. 2008-03-11