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Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 278/2014 der Kommission vom 19. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung des Einsatzes von Sprengstoffspurendetektoren (Amtsblatt der Europäischen Union L 82 vom 20. März 2014)

Fassung 2014-06-14
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/corrigendum/oj/L/2014/175/18@2014-06-14/de

12.6.312.6.3 Auf Seite 5, Anhang Nummer 5 Buchstabe c zur Anfügung von Anhang Kapitel 12 Nummer 12.6.3 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010: anstatt: Die zuständige Behörde kann den Betrieb von ETD-Geräten ohne Zertifizierung, die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden, nach den Anforderungen der Anlage 12-L zur Probenahme von Partikeln längstens bis 1. Juli 2020 genehmigen. muss es heißen: Die zuständige Behörde kann den Betrieb von ETD-Geräten für die Probenahme von Partikeln, die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden und welche nicht nach den Anforderungen der Anlage 12-L zertifiziert sind, längstens bis 1. Juli 2020 genehmigen.

Fassungen

  1. 2014-06-14