Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/175 der Kommission vom 8. Februar 2016 über eine Maßnahme Spaniens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers (Amtsblatt der Europäischen Union L 33 vom 10. Februar 2016)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/corrigendum/oj/L/2016/182/11@2016-07-07/de
Seite 12, Erwägungsgrund 4: Anstatt: muss es heißen:
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(4) In der EG-Konformitätserklärung des Herstellers für den Hochdruckreiniger wurde u. a. auf die harmonisierte Norm EN 60335-2-67:2009 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-67: Besondere Anforderungen für Bodenbehandlungs- und Bodenreinigungsmaschinen für den gewerblichen Gebrauch (IEC 60335-2-67:2002 + A1:2005, modifiziert) Bezug genommen.
(4) In der EG-Konformitätserklärung des Herstellers für den Hochdruckreiniger wurde u. a. auf die harmonisierte Norm EN 60335-2-79:2009 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-79: Besondere Anforderungen für Hochdruckreiniger und Dampfreiniger (IEC 60335-2-79:2002 + A1:2004 + A2:2007, modifiziert) Bezug genommen.
Seite 12, Erwägungsgrund 5, erster, zweiter und dritter Gedankenstrich: Anstatt: EN 60335-2-67:2009 muss es heißen: EN 60335-2-79:2009.
Seite 13, Erwägungsgrund 8: Anstatt: EN 60335-2-67 muss es heißen: EN 60335-2-79.