Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2014/687/EU der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Amtsblatt der Europäischen Union L 284 vom 30. September 2014)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/corrigendum/oj/L/2017/3/08@2017-01-06/de
Inhalt
Seite 90, Anhang, Abschnitt 1.1.6., BVT 9., Tabelle, Buchstabe a, Spalte 3, Reihe 3: Anstatt: Spezieller Brenner für nicht kondensierbare geruchsaktive Gase muss es heißen: Geruchsgaskessel
Seite 90, Anhang, Abschnitt 1.1.6., BVT 9., Tabelle, Buchstabe c, Spalte 3, Reihe 2: Anstatt: Kalkofen und spezieller Brenner für nicht kondensierbare Geruchsgase muss es heißen: Kalkofen und Geruchsgaskessel
Seite 96, Anhang, Abschnitt 1.2.2.1., BVT 20., Tabelle, Buchstabe b, Spalte 2, dritter Gedankenstrich: Anstatt: TRS-Brenner mit Nasswäscher zur SOx-Abscheidung oder muss es heißen: Geruchsgaskessel mit Nasswäscher zur SOx-Abscheidung oder
Seite 106, Anhang, Abschnitt 1.3.1., Tabelle 13, Tabellenüberschrift: Anstatt: BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser aus einer Fabrik zur Herstellung von gebleichtem Neutralsulfit-Halbzellstoff in aufnehmende Gewässer muss es heißen: BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser aus einer Fabrik zur Herstellung von Neutralsulfit-Halbzellstoff in aufnehmende Gewässer